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Urteil

2 O 84/18

LG FREIBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das Inverkehrbringen von Fahrzeugen mit einer Abschalteinrichtung ist sittenwidrig und kann Schadensersatz nach § 826 BGB rechtfertigen. • Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs erleiden bereits durch den Vertragsabschluss einen Schaden im Sinne des subjektbezogenen Schadensbegriffs. • Bei vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung ist Rückabwicklung des Kaufvertrags möglich; der Käufer erhält den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs. • Der Fahrzeughersteller kann sich die Kenntnis und der Wille des Vorstands zurechnen lassen; bei unzureichender Darlegungspflicht des Herstellers ist entsprechender Vortrag des Klägers als zugestanden zu behandeln. • Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten können aus dem tatsächlich begründeten Gegenstandswert erstattet werden; eine 1,3 Geschäftsgebühr war hier angemessen.
Entscheidungsgründe
Schadensersatz nach § 826 BGB wegen Inverkehrbringens von Fahrzeugen mit Abschalteinrichtung (Rückabwicklung mit Nutzungsentgelt) • Das Inverkehrbringen von Fahrzeugen mit einer Abschalteinrichtung ist sittenwidrig und kann Schadensersatz nach § 826 BGB rechtfertigen. • Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs erleiden bereits durch den Vertragsabschluss einen Schaden im Sinne des subjektbezogenen Schadensbegriffs. • Bei vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung ist Rückabwicklung des Kaufvertrags möglich; der Käufer erhält den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs. • Der Fahrzeughersteller kann sich die Kenntnis und der Wille des Vorstands zurechnen lassen; bei unzureichender Darlegungspflicht des Herstellers ist entsprechender Vortrag des Klägers als zugestanden zu behandeln. • Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten können aus dem tatsächlich begründeten Gegenstandswert erstattet werden; eine 1,3 Geschäftsgebühr war hier angemessen. Die Klägerin kaufte im November 2013 einen neuen VW Touran 1,6 TDI mit Motor EA 189. In dem Fahrzeug war eine von der Beklagten entwickelte Motorsteuerungssoftware eingebaut, die auf Prüfstandszyklen den SCR-/Abgasrückführungsmodus verändert und im Alltag zu deutlich höheren NOx-Emissionen führte. Das KBA stellte die Abschalteinrichtung als unzulässig fest; die Beklagte bot später ein Software-Update (Massnahme 23R7) an. Die Klägerin forderte im Februar 2018 Rückgabe des Fahrzeugs gegen Erstattung des Kaufpreises, die Beklagte lehnte ab. Die Klägerin ließ das Update im Oktober 2018 durchführen; der Kilometerstand betrug im Prozess 108.399 km. Die Klägerin machte Schadenersatz aus §§ 826, 31 BGB geltend und begehrte zudem Feststellung des Annahmeverzugs sowie Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten. Die Beklagte bestritt Vorsatz und Sittenwidrigkeit und hielt ein Update für ausreichend. • Die Klage war teilweise erfolgreich: Die Klägerin hat einen Schadensersatzanspruch aus §§ 826, 31 BGB in Höhe von 5.770,65 EUR Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs. Objektiv stellte das Inverkehrbringen der Abschalteinrichtung einen Sittenverstoß dar, weil die Beklagte systematisch gesetzliche Umweltschutzvorschriften umging und die Wirkungsweise gegenüber Behörden und Verbrauchern verschleierte. • Nach § 826 BGB reicht der subjektbezogene Schadensbegriff; bereits die unerwünschte Vertragsbindung begründet Schaden. Die Klägerin erlitt daher durch den Erwerb des mit der Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs einen ersatzfähigen Schaden. • Die subjektiven Voraussetzungen des § 826 BGB lagen vor: Die Beklagte handelte mit bedingtem Vorsatz bzw. wusste um die relevanten Umstände. Mangels hinreichender detaillierter Widerlegung ihrer inneren Organisationsabläufe hat die Beklagte ihre sekundäre Darlegungslast verletzt, weshalb der klägerische Vortrag als zugestanden galt. • Als Rechtsfolge ist Rückabwicklung (negatives Interesse) anzuordnen: Die Beklagte hat den Kaufpreis zu erstatten, die Klägerin hat für die gefahrenen Kilometer Nutzungsentschädigung zu leisten. Zur Ermittlung der Nutzungsentschädigung schätzt das Gericht die Gesamtlaufleistung auf 250.000 km; daraus ergab sich ein Nutzungsersatz von 18.840,27 EUR. • Die Klägerin hat Anspruch auf Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten (§ 293 BGB), weil sie die Rückgabe angeboten hatte und die Beklagte die Abholung verweigerte. Vorgerichtliche Anwaltskosten sind gemäß §§ 826, 249 BGB in Höhe von 571,44 EUR erstattungsfähig; zugrunde gelegt wurde der tatsächlich begründete Gegenstandswert von 5.770,65 EUR. • Zinsen wurden wegen Verzug nach §§ 286, 288 BGB zugesprochen; ein Anspruch nach §§ 849, 246 BGB wurde hingegen verneint, weil es um Rückabwicklung und nicht um pauschale Wertminderung ging. • Das Gericht wog ab und setzte Ergebnis, Kostenverteilung und vorläufige Vollstreckbarkeit nach den einschlägigen ZPO-Vorschriften fest. Die Klage war in Teilbeträgen erfolgreich. Die Beklagte wurde verurteilt, der Klägerin 5.770,65 EUR nebst Zinsen seit dem 21.02.2018 Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs zu zahlen; zudem wurde festgestellt, dass die Beklagte seit dem 21.02.2018 mit der Rücknahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug ist. Die restlichen Klageanträge wurden abgewiesen. Das Gericht stellte fest, dass das Inverkehrbringen der Abschalteinrichtung sittenwidrig war und die Beklagte die subjektiven Voraussetzungen des § 826 BGB erfüllt hat; daher gebührt die Rückabwicklung des Kaufvertrags unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung (ermittelt nach Bruttokaufpreis, gefahrenen Kilometern und geschätzter Gesamtlaufleistung von 250.000 km). Vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 571,44 EUR wurden erstattet. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsstreits zu 75 % Klägerin und 25 % Beklagte; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.