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Urteil

3 S 79/16

LG FREIBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine formularmäßige Vertragslaufzeit von fünf Jahren in einem Werbe-/Werkvertrag kann gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam sein, wenn sie den Vertragspartner unangemessen benachteiligt. • Die Unwirksamkeit einer Laufzeitklausel führt gemäß § 306 Abs. 2 BGB dazu, dass sich das Rechtsverhältnis nach gesetzlichen Vorschriften richtet; eine bloße Anwendung von § 649 S. 2 BGB zur Erhaltung des Vergütungsanspruchs ist unzulässig, wenn die Klausel insgesamt unangemessen benachteiligt. • Der Besteller kann vor Beginn der jeweiligen Werkleistung wirksam kündigen, so dass kein Vergütungsanspruch für nachfolgenden, noch nicht begonnene Teilleistungen besteht.
Entscheidungsgründe
Unwirksamkeit fünfjähriger Laufzeitklausel in Werbe-/Werkvertrag • Eine formularmäßige Vertragslaufzeit von fünf Jahren in einem Werbe-/Werkvertrag kann gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam sein, wenn sie den Vertragspartner unangemessen benachteiligt. • Die Unwirksamkeit einer Laufzeitklausel führt gemäß § 306 Abs. 2 BGB dazu, dass sich das Rechtsverhältnis nach gesetzlichen Vorschriften richtet; eine bloße Anwendung von § 649 S. 2 BGB zur Erhaltung des Vergütungsanspruchs ist unzulässig, wenn die Klausel insgesamt unangemessen benachteiligt. • Der Besteller kann vor Beginn der jeweiligen Werkleistung wirksam kündigen, so dass kein Vergütungsanspruch für nachfolgenden, noch nicht begonnene Teilleistungen besteht. Die Klägerin erstellte und verteilte 2015 Notruftafeln mit einer Geschäftsempfehlung der Beklagten und verlangt Werklohn. Grundlage war ein schriftlicher Auftrag vom 22.03.2013 mit einer formularmäßigen Laufzeit von fünf Jahren und ausdrücklichem Kündigungsausschluss. Die Beklagte kündigte mit Schreiben vom 01.09.2014 vor Beginn der dritten Teilauf lage 2015. Das Amtsgericht wies die Klage ab; die Klägerin legte Berufung ein. Streitgegenstand ist insbesondere, ob die fünfjährige Laufzeitklausel wirksam ist und ob der Klägerin deshalb Vergütungsansprüche für die 2015 erbrachte Leistung zustehen. • Die Berufung ist unbegründet; die Klägerin hat keinen Anspruch auf Werklohn für die dritte Auflage 2015. • Die Laufzeitklausel von fünf Jahren ist als Allgemeine Geschäftsbedingung der Klägerin gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, weil sie die Beklagte entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. • Zur Prüfung der Angemessenheit ist eine umfassende Abwägung beider Parteieninteressen vorzunehmen; es sind Gesamtrechte und -pflichten sowie Amortisierungsinteressen des Verwenders zu berücksichtigen. • Hier begründet die Vertragsgestalt keinen zwingenden Dauerschuldcharakter: es handelt sich sachlich um fünf jährlich zu erstellende Werke, die ebenso als Einzelverträge hätten vereinbart werden können. • Die fünfjährige Bindung dient einseitig der Klägerin als Planungssicherheit; die Beklagte hat hierfür keine entsprechenden Vorteile und ist in ihrer wirtschaftlichen Dispositionsfreiheit erheblich eingeschränkt. • Die Möglichkeit der Preisanpassung durch die Klägerin ohne ein entsprechendes Kündigungsrecht für die Beklagte verstärkt die einseitige Benachteiligung und ist nicht durch Amortisationsinteressen gerechtfertigt, weil erhebliche Vorhaltekosten nicht dargelegt wurden. • Die Einräumung nur eines Kündigungsrechts aus wichtigem Grund (z.B. Geschäftsaufgabe) kompensiert die Benachteiligung nicht, da dieses Recht nicht abschließend alle Fallgestaltungen eines Vertragsausstiegs erfasst. • Aufgrund der vorzeitigen Kündigung durch die Beklagte vor Beginn der dritten Auflage und unter Berücksichtigung der Rechtsfolgen ergibt sich, dass der Klägerin kein Vergütungsanspruch für die dritte Auflage zusteht; eine bloße Anwendung von § 649 S. 2 BGB zugunsten der Klägerin wäre wertungswidersprüchlich und unangemessen. • Die Kostenentscheidung und die vorläufige Vollstreckbarkeit folgen aus den einschlägigen ZPO-Vorschriften; die Revision wird nicht zugelassen, weil die Rechtsfragen nicht grundsätzlicher Bedeutung sind. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die fünfjährige formularmäßige Laufzeitklausel des Vertrages ist gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, weil sie die Beklagte unangemessen benachteiligt. Da die Beklagte vor Beginn der dritten Auflage wirksam gekündigt hat, besteht für diese Auflage kein Vergütungsanspruch der Klägerin aus § 631 Abs. 1 BGB oder aus § 649 S. 2 BGB. Die Urteile sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar; die Revision wird nicht zugelassen.