Beschluss
2 Qs 47/15
LG FREIBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Haft ist nur bei Vorliegen eines konkreten Haftgrundes zulässig; bloße Serientaten geringen Unrechts begründen keine Haftfortdauer.
• Gewerbsmäßiger Diebstahl kann nur dann Haftrechtfertigung wegen schwerwiegender Beeinträchtigung der Rechtsordnung oder Wiederholungsgefahr begründen, wenn die Einzeltaten in ihrer konkreten Gestalt ein hohes Unrechtsgehalt erreichen.
• Bei Freiheitsrechten ist ein strenger Maßstab anzulegen; für die Einordnung als schwerwiegend ist mindestens die obere Hälfte der mittelschweren Kriminalität erforderlich.
Entscheidungsgründe
Keine Fortdauer der Untersuchungshaft bei mehrfachen Ladendiebstählen geringen Unrechts • Haft ist nur bei Vorliegen eines konkreten Haftgrundes zulässig; bloße Serientaten geringen Unrechts begründen keine Haftfortdauer. • Gewerbsmäßiger Diebstahl kann nur dann Haftrechtfertigung wegen schwerwiegender Beeinträchtigung der Rechtsordnung oder Wiederholungsgefahr begründen, wenn die Einzeltaten in ihrer konkreten Gestalt ein hohes Unrechtsgehalt erreichen. • Bei Freiheitsrechten ist ein strenger Maßstab anzulegen; für die Einordnung als schwerwiegend ist mindestens die obere Hälfte der mittelschweren Kriminalität erforderlich. Der Beschuldigte war wegen eines Haftbefehls des Amtsgerichts Freiburg in Untersuchungshaft; diese wurde zeitweise zur Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen unterbrochen. Gegen Aufrechterhaltung des Haftbefehls legte der Beschuldigte Beschwerde ein; nach Anklageerhebung wurde die Beschwerde als Antrag auf Haftprüfung behandelt. Angelastet werden dem Beschuldigten fünf selbstständige Taten im Zeitraum 21.02.2015 bis 09.03.2015: jeweils gewerbsmäßiger Diebstahl von Parfümflakons im Wert zwischen 179,98 EUR und 327,94 EUR. Nach Videoaufzeichnung betrat der Beschuldigte kurz die Verkaufsräume, nahm mehrere Flakons an sich und verließ beschleunigt den Raum; nur bei der letzten Tat wurde er gestellt. Es bestehen Anhaltspunkte für Vorstrafen und eine Heroinsucht mit Finanzierungsbedarf; dies wurde berücksichtigt, beeinflusst aber die Bewertung des Unrechts nicht entscheidend. • Die Beschwerde ist zulässig und begründet; es fehlt an einem Haftgrund im Sinne der StPO. • Kein Verstecken, keine Fluchtabsicht und keine Verdunkelungsgefahr liegen vor; es handelt sich nicht um eine Katalogtat nach §112a Abs.1 Nr.1 StPO. • Der dringende Tatverdacht des gewerbsmäßigen Diebstahls (§§242, 243 Abs.1 Nr.3 StGB) führt nicht zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechtsordnung und vermag daher die Anwendung des Haftgrunds der Wiederholungsgefahr (§112a Abs.1 Nr.2 StPO) nicht zu rechtfertigen. • Zum Schutz des Freiheitsrechts ist ein strenger Maßstab anzulegen; nur Taten mit hohem Unrechtsgehalt, mindestens in der oberen Hälfte der mittelschweren Kriminalität, erfüllen das Erfordernis einer schwerwiegenden Beeinträchtigung. • Die einzelnen Ladendiebstähle sind aufgrund einfacher Tatausführung, kurzer Verweildauer und begrenztem Schaden geringeren Unrechts; auch die gewerbsmäßige Begehungsweise in fünf zeitnahen Fällen reicht nicht aus, um das erforderliche hohe Gesamtunrecht zu begründen. • Vorstrafen und Suchtproblematik können für Schuld und Wiederholungsprognose relevant sein, sind aber für die Bewertung des Unrechts der einzelnen Taten nicht maßgeblich. • Folgerichtig ist der Haftbefehl aufzuheben und der Fortdauer der Haft zu widersprechen; die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der Staatskasse aufzuerlegen. Der Beschwerde des Beschuldigten wurde stattgegeben: Der Haftbefehl des Amtsgerichts Freiburg vom 10.03.2015 sowie die die Haftaufrechterhaltung betreffenden Beschlüsse vom 30.03.2015 und 09.04.2015 wurden aufgehoben. Es besteht kein Haftgrund, da weder Flucht- noch Verdunkelungsgefahr vorliegen und die ihm zur Last gelegten gewerbsmäßigen Ladendiebstähle in Einzeltaten kein derart schwerwiegendes Unrecht aufweisen, das eine Haftrechtfertigung wegen Wiederholungsgefahr rechtfertigen würde. Die freizugebenen Erwägungen berücksichtigen, dass trotz Vorstrafen und Suchtproblematik das konkrete Tatunrecht gering ist. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschuldigten trägt die Staatskasse.