Beschluss
3 S 101/14
LG FREIBURG, Entscheidung vom
6mal zitiert
2Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Berufung ist nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, wenn sie keine Aussicht auf Erfolg hat.
• Zur Beurteilung des Anspruchs sind die Vorschriften des NRG BW (in der Fassung seit 01.01.1960) maßgeblich, wenn der Beklagte keinen Beweis für eine ältere Pflanzung vorlegt.
• Eine geschlossene Baumreihe kann als Hecke i.S.v. § 12 NRG BW gelten; ist dies der Fall, besteht ein Anspruch auf Kürzung auf 1,80 m gemäß § 12 Abs. 3 NRG BW unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung.
• Ein Bestehen früherer landesrechtlicher Vorschriften ändert an der Anwendbarkeit von § 12 Abs. 3 NRG BW nichts, wenn die früheren Vorschriften den Eigentümer nicht weiter beschränken.
• Weder Verwirkung noch Verjährung stehen dem Kürzungsanspruch entgegen, sofern das für Verwirkung erforderliche Umstandsmoment nicht dargelegt ist.
Entscheidungsgründe
Kürzungsanspruch gegen grenznahe geschlossene Baumreihe als Hecke, Kürzung auf 1,80 m • Die Berufung ist nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, wenn sie keine Aussicht auf Erfolg hat. • Zur Beurteilung des Anspruchs sind die Vorschriften des NRG BW (in der Fassung seit 01.01.1960) maßgeblich, wenn der Beklagte keinen Beweis für eine ältere Pflanzung vorlegt. • Eine geschlossene Baumreihe kann als Hecke i.S.v. § 12 NRG BW gelten; ist dies der Fall, besteht ein Anspruch auf Kürzung auf 1,80 m gemäß § 12 Abs. 3 NRG BW unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung. • Ein Bestehen früherer landesrechtlicher Vorschriften ändert an der Anwendbarkeit von § 12 Abs. 3 NRG BW nichts, wenn die früheren Vorschriften den Eigentümer nicht weiter beschränken. • Weder Verwirkung noch Verjährung stehen dem Kürzungsanspruch entgegen, sofern das für Verwirkung erforderliche Umstandsmoment nicht dargelegt ist. Die Klägerin begehrte die Kürzung einer dicht an der Grundstücksgrenze stehenden Reihe von Fichten. Der Beklagte behauptete, die Bäume seien bereits 1938 gepflanzt worden; einen Beweis hierfür hat er zunächst nicht erbracht. Das Amtsgericht verpflichtete den Beklagten, die Hecke auf die zulässige Höhe von 1,80 m zu kürzen. Der Beklagte legte Berufung ein und beantragte unter anderem die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung. Die Kammer prüfte, ob es sich bei der Pflanzung um eine Hecke i.S.v. § 12 NRG BW handelt und ob Ansprüche wegen Verjährung oder Verwirkung ausscheiden. Es ging auch um die Frage, ob landesrechtliche Überleitungs- oder ältere Vorschriften die Anspruchslage ändern. • Berufungsaussicht: Die Berufung war offensichtlich unbegründet; eine Entscheidung von grundsätzlicher Bedeutung war nicht erforderlich (§ 522 Abs. 2 ZPO). • Anwendbares Recht: Mangels substantiierter Beweisführung für eine Pflanzung vor dem 01.01.1960 ist das NRG BW (in Kraft seit 01.01.1960) maßgeblich für die Prüfung des Kürzungsanspruchs. • Begriff der Hecke: Die Fichtenreihe erfüllt aufgrund ihres Dichtschlusses die Merkmale einer Hecke; der Umstand, dass es sich um Fichten handelt, schließt die Anwendung des § 12 NRG BW nicht aus. • Rechtsfolge bei Hecke: Gemäß § 12 Abs. 3 NRG BW ist eine grenznahe Hecke auf 1,80 m zu kürzen; dieser Anspruch besteht unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks. • Verhältnis zu älteren Vorschriften: Die Überleitungsvorschrift (§ 33 NRG BW) ändert nichts, weil die früheren Vorschriften den Eigentümer nicht weniger stark beschränken; Art. 15 bad. AGBGB greift hier nicht einschränkend ein. • Verjährung/Verwirkung: Der Kürzungsanspruch ist nicht verwirkt; das für Verwirkung erforderliche Umstandsmoment (Vertrauensschaffung zugunsten des Beklagten) wurde nicht dargelegt. Auch die Unverjährbarkeit nach § 26 Abs. 3 NRG BW steht der Anspruchsverfolgung nicht entgegen. • Rechtfertigungs- und Rechtsmissbrauchseinwendungen: Die Einwände des Beklagten, die Kürzung verletze unzumutbar seine Privatsphäre, sind unbegründet, da der Gesetzgeber durch § 12 NRG BW bereits eine Interessensabwägung getroffen hat. • Beweisantritt nach Hinweis: Ein später vorgelegter Beweisantritt des Beklagten für die Pflanzung 1938 war nicht ausreichend begründet nach § 531 Abs. 2 ZPO und änderte die Rechtslage nicht. • Einstweilige Einstellung: Mangels Erfolgsaussicht der Berufung war die beantragte einstweilige Einstellung der Vollstreckung abzulehnen. • Kosten und Streitwert: Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; Streitwert des Berufungsverfahrens EUR 3.000,00. Die Berufung des Beklagten wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen; das Amtsgericht hat zutreffend entschieden, dass die dichte Fichtenreihe als Hecke im Sinne des § 12 NRG BW anzusehen ist und auf die zulässige Höhe von 1,80 m zu kürzen ist. Der Beklagte hat keinen substantiierten Beweis dafür erbracht, dass die Bäume bereits vor Inkrafttreten des NRG BW angepflanzt wurden, sodass die Vorschriften des NRG BW anzuwenden sind. Verjährung und Verwirkung stehen dem Anspruch nicht entgegen, weil das für eine Verwirkung erforderliche Vertrauenstatbestand nicht nachgewiesen wurde. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte; der Streitwert wird auf EUR 3.000,00 festgesetzt.