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Beschluss

2 Qs 8/06

LG FREIBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Beschlagnahme ist aufzuheben, wenn die Polizeimaßnahme, durch die die Gegenstände erlangt wurden, rechtswidrig war. • Zur Rechtmäßigkeit einer Wohnungsdurchsuchung ist die Verhältnismäßigkeit in Bezug auf die Schwere des Verdachts zu prüfen; geringe Tatvorwürfe rechtfertigen keinen intensiven Grundrechtseingriff. • Die weitere Verwertung oder Auswertung rechtswidrig erlangter Gegenstände ist nur zulässig, wenn dieselbe Situation auf rechtlich einwandfreie Weise hätte herbeigeführt werden können.
Entscheidungsgründe
Aufhebung der Beschlagnahme nach rechtswidriger Wohnungsdurchsuchung • Eine Beschlagnahme ist aufzuheben, wenn die Polizeimaßnahme, durch die die Gegenstände erlangt wurden, rechtswidrig war. • Zur Rechtmäßigkeit einer Wohnungsdurchsuchung ist die Verhältnismäßigkeit in Bezug auf die Schwere des Verdachts zu prüfen; geringe Tatvorwürfe rechtfertigen keinen intensiven Grundrechtseingriff. • Die weitere Verwertung oder Auswertung rechtswidrig erlangter Gegenstände ist nur zulässig, wenn dieselbe Situation auf rechtlich einwandfreie Weise hätte herbeigeführt werden können. Bei einer Wohnungsdurchsuchung am 3. November 2005 fand die Polizei zahlreiche Gegenstände und stellte sie sicher. Das Amtsgericht Lörrach bestätigte am 23. Dezember 2005 die Beschlagnahme mit der Begründung, der Beschuldigte stehe unter Verdacht der Beihilfe zur verbotenen Prostitution sowie wegen möglicher Verfall- oder Einziehungsgründe. Bereits zuvor war ein Durchsuchungsbeschluss vom 19. Oktober 2005 gestützt auf den Verdacht dirigierender Zuhälterei erlassen worden. Die Kammer hatte diesen früheren Durchsuchungsbeschluss als rechtswidrig bewertet. Es blieb unklar, welche der sichergestellten Gegenstände konkret als Beweismittel geeignet sein sollen. Zudem stellte das Gericht die Frage der Verhältnismäßigkeit der Durchsuchung vor dem Hintergrund des geringen Strafrahmens des § 184d StGB. Die Staatsanwaltschaft wurde nicht durch das Gericht darin ersetzt, abweichende Beschlagnahmegründe zu benennen. • Die Beschlagnahme ist aufzuheben, weil die Strafverfolgungsbehörden durch eine rechtswidrige Durchsuchung in den Besitz der Gegenstände gelangt sind. • Es ist nicht ersichtlich, dass die einzelnen aufgeführten Gegenstände konkret als Beweismittel für den angenommenen Tatverdacht (Beihilfe zur verbotenen Prostitution) geeignet sind; exemplarisch fehlt etwa eine Begründung, wie ein Munitionsteil den Tatverdacht stützen soll. • Der Anfangsverdacht hinsichtlich § 184d StGB ist angesichts der Rechtsprechung und des Merkmals der Beharrlichkeit zweifelhaft; der Strafrahmen ist gering, sodass eine Wohnungsdurchsuchung als schwerer Grundrechtseingriff nicht verhältnismäßig erscheint. • Weil die Sicherstellung der Gegenstände nur durch die rechtswidrige Wohnungsdurchsuchung möglich war, wäre eine nachträgliche Auswertung nur dann zulässig, wenn dieselbe Beweiserlangung rechtlich einwandfrei möglich gewesen wäre; dies ist hier nicht der Fall. • Ein Einwand, die Durchsuchung hätte wegen eines möglichen Steuerdelikts gerechtfertigt sein können, greift nicht, da das Gericht nicht befugt ist, den Beschlagnahmegrund für die Staatsanwaltschaft auszutauschen. • Hinweise auf möglichen Verfall oder Einziehung sind derzeit substantiiert nicht zuordnungsfähig und könnten nicht ohne rechtliche Bedenken durch Auswertung der rechtswidrig erlangten Gegenstände geklärt werden. • Die Kostenentscheidung folgt analog aus § 467 Abs. 1 StPO, sodass die Staatskasse die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt. Die Beschwerde des Beschuldigten hatte Erfolg; der Beschluss des Amtsgerichts Lörrach vom 23.12.2005, mit dem die Beschlagnahme bestätigt wurde, wurde aufgehoben. Begründet wurde dies damit, dass die sichergestellten Gegenstände durch eine zuvor rechtswidrige Wohnungsdurchsuchung erlangt worden sind und ihre Beweiseignung bislang nicht dargetan wurde. Aufgrund der geringen Schwere des unterstellten Delikts (§ 184d StGB) war die Wohnungsdurchsuchung unverhältnismäßig und damit nicht rechtmäßig. Eine nachträgliche "Legalisierung" durch Auswertung der Gegenstände kommt nicht in Betracht, weil dieselben Beweismittel nicht in rechtmäßigem Wege hätten gewonnen werden können. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschuldigten wurden der Staatskasse auferlegt.