Beschluss
10 T 5/04
LG FREIBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Vertretungsverhältnisse einer ausländischen Gesellschaft richten sich nach ihrem Personalstatut; hierzu gehört auch die Zulässigkeit von Selbstkontrahierungen.
• Für die Eintragung einer inländischen Zweigniederlassung sind die Vertretungsverhältnisse, einschließlich einer Gestattung von Insichgeschäften, im Handelsregister anzugeben.
• Ist nach dem maßgeblichen ausländischen Recht Selbstkontrahieren zulässig, kann im inländischen Handelsregister die entsprechende Eintragung (z. B. Befreiung vom Verbot des § 181 BGB) erfolgen; sie ist deklaratorisch und nicht konstitutiv.
Entscheidungsgründe
Eintragung der Zulässigkeit von Selbstkontrahieren bei ausländischer Gesellschaft • Die Vertretungsverhältnisse einer ausländischen Gesellschaft richten sich nach ihrem Personalstatut; hierzu gehört auch die Zulässigkeit von Selbstkontrahierungen. • Für die Eintragung einer inländischen Zweigniederlassung sind die Vertretungsverhältnisse, einschließlich einer Gestattung von Insichgeschäften, im Handelsregister anzugeben. • Ist nach dem maßgeblichen ausländischen Recht Selbstkontrahieren zulässig, kann im inländischen Handelsregister die entsprechende Eintragung (z. B. Befreiung vom Verbot des § 181 BGB) erfolgen; sie ist deklaratorisch und nicht konstitutiv. Die Antragstellerin ist eine nach englischem Recht gegründete Limited, deren alleiniger Geschäftsführer durch Gesellschafterbeschluss von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit wurde. Die Gesellschaft eröffnete eine Zweigniederlassung in Südbaden und meldete die Vertretungsverhältnisse einschließlich der Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot zur Eintragung in das deutsche Handelsregister an. Das Registergericht trug die Zweigniederlassung ein, lehnte aber die Eintragung der Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot ab; dieser Ablehnung folgte auch ein Nichtabhilfebeschluss. Die Antragstellerin legte Beschwerde ein, mit der sie die Eintragung der Befreiung begehrte. Das Landgericht prüfte, ob die ausländische Rechtslage und das deutsche Eintragungsrecht eine solche Eintragung erlauben. • Maßgeblich für die Bestimmung der Vertretungsverhältnisse ist das Personalstatut der ausländischen Gesellschaft; danach bestimmt sich, welche Befugnisse den Organen zustehen. • Nach § 13e HGB sind die Vertretungsverhältnisse einer Zweigniederlassung in das Handelsregister am Sitz der Zweigniederlassung einzutragen; diese Eintragung hat deklaratorische Bedeutung und wirkt nicht konstitutiv. • Die zulässigen Eintragungsangaben umfassen nach der Rechtsprechung des BGH auch die Gestattung von Insichgeschäften; deshalb ist anzugeben, ob Selbstkontrahieren zulässig ist. • Das englische Recht verbietet die Selbstkontrahierung einer Limited nicht; daher ist die Zulässigkeit bereits nach dem Personalstatut gegeben, unabhängig von einer expliziten satzungsmäßigen Regelung. • Die Eintragung der Befreiung vom Verbot des § 181 BGB im inländischen Register würde nichts behaupten, was nicht bereits nach dem maßgeblichen ausländischen Recht gilt; sie ist ein deklaratorischer Hinweis für den inländischen Rechtsverkehr und erfüllt zugleich eine Warnfunktion. • Der Einwand des Registergerichts, die Eintragung sei unzulässig, weil die Befreiung im Register der Hauptniederlassung nicht stehe, greift nicht, da dort nach englischem Recht kein entsprechendes Verbot existiert und folglich keine Eintragung erforderlich ist. • Die Formulierung als "Befreiung vom Verbot des § 181 BGB" mag sprachlich unlogisch erscheinen, ist aber sachgerecht, weil sie dem inländischen Rechtsverkehr die rechtliche Lage verständlich darstellt. Die Beschwerde der Antragstellerin war erfolgreich. Das Landgericht änderte die Entscheidung des Amtsgerichts dahin, dass in das Handelsregister der Zweigniederlassung eingetragen wird, dass die Gesellschaft einen alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer hat und dieser von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit ist. Begründet wurde dies damit, dass die Vertretungsverhältnisse nach dem englischen Personalstatut zu bestimmen sind und nach englischem Recht Selbstkontrahieren zulässig ist; die Eintragung im deutschen Register ist deklaratorisch und dient dem Schutz des Rechtsverkehrs. Damit durfte der Hinweis auf die Zulässigkeit der Selbstkontraktion in das inländische Handelsregister aufgenommen werden, obwohl eine entsprechende Eintragung im Register der Hauptniederlassung nicht existiert.