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Beschluss

4 T 105/03

LG FREIBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Eröffnung eines in amtlicher Verwahrung befindlichen eigenhändigen Testaments ist nach § 2260 BGB von dem Nachlassgericht vorzunehmen, das vom Tod des Erblassers Kenntnis erlangt, unabhängig davon, ob andere Nachlassgerichte bereits andere Verfügungen eröffnet haben. • Ein eigenhändiges Testament von 03.09.1942 war auch nach späteren gesetzlichen Änderungen nicht kraft Gesetzes unwirksam, wenn es die Formerfordernisse der seinerzeit einschlägigen Gesetzeslage erfüllt. • Die Nichterhebung von Kosten nach § 16 KostO wegen angeblicher unrichtiger Sachbehandlung kommt nur in Betracht, wenn die Eröffnung durch das eröffnende Nachlassgericht tatsächlich rechtswidrig oder fehlerhaft war; dies ist bei ordnungsgemäßer Behandlung durch das Amtsgericht Berlin-Mitte nicht gegeben. • Das Nachlassgericht ist nicht verpflichtet, den Erblasser während dessen Lebenszeit aktiv anzuschreiben, um ihn auf ein in Verwahrung befindliches Testament hinzuweisen; die Verantwortung hierfür liegt beim Erblasser.
Entscheidungsgründe
Gebührenpflicht für Eröffnung eines in Verwahrung befindlichen eigenhändigen Testaments • Die Eröffnung eines in amtlicher Verwahrung befindlichen eigenhändigen Testaments ist nach § 2260 BGB von dem Nachlassgericht vorzunehmen, das vom Tod des Erblassers Kenntnis erlangt, unabhängig davon, ob andere Nachlassgerichte bereits andere Verfügungen eröffnet haben. • Ein eigenhändiges Testament von 03.09.1942 war auch nach späteren gesetzlichen Änderungen nicht kraft Gesetzes unwirksam, wenn es die Formerfordernisse der seinerzeit einschlägigen Gesetzeslage erfüllt. • Die Nichterhebung von Kosten nach § 16 KostO wegen angeblicher unrichtiger Sachbehandlung kommt nur in Betracht, wenn die Eröffnung durch das eröffnende Nachlassgericht tatsächlich rechtswidrig oder fehlerhaft war; dies ist bei ordnungsgemäßer Behandlung durch das Amtsgericht Berlin-Mitte nicht gegeben. • Das Nachlassgericht ist nicht verpflichtet, den Erblasser während dessen Lebenszeit aktiv anzuschreiben, um ihn auf ein in Verwahrung befindliches Testament hinzuweisen; die Verantwortung hierfür liegt beim Erblasser. Der Erblasser hatte 1942 ein eigenhändiges Testament errichtet und dieses amtlich verwahren lassen. 1996 wurde ein späteres gemeinschaftliches Testament der Eheleute beim Notariat Freiburg eröffnet. Am 15.06.2001 eröffnete das Amtsgericht Berlin‑Mitte das 1942er Testament. Das Nachlassgericht Freiburg setzte hierfür eine Gebühr an, gegen die die Beteiligte zu 1 Erinnerung erhob und deren Kosten das Amtsgericht auf Antrag niederschlug. Die Staatskasse legte hiergegen Beschwerde ein. Streitgegenstand ist, ob für die erneute Eröffnung des älteren Testaments Gebühren zu erheben sind und ob dessen Eröffnung rechtmäßig war. Die Beteiligte rügt, die Eröffnung des älteren Testaments sei entbehrlich gewesen, weil kein Interesse daran bestünde. Das Landgericht überprüfte insbesondere die Formerfordernisse des Testaments von 1942, die einschlägigen gesetzlichen Regelungen und die Gebührenbefugnis des Nachlassgerichts. • Rechtliche Grundlage für die Eröffnung ist § 2260 BGB: Jedes Nachlassgericht, das vom Tod Kenntnis erlangt, hat ein in seiner Verwahrung befindliches Testament zu eröffnen; andere Eröffnungen bei anderen Gerichten sind unbeachtlich. • Das 1942 eigenhändig geschriebene und unterschriebene Testament erfüllt die Formerfordernisse nach dem damals geltenden Testamentsgesetz (§ 21 TestG) und ist damit zivilrechtlich gültig; es ist nicht kraft Gesetzes entfallen. • Die besondere Regelung des Gesetzes vom 24.04.1934 über ‚Militärtestamente‘ ändert daran nichts, weil die Formerleichterungen dort lediglich zusätzliche Formen schaffen; das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Militärtestaments ist unbeachtlich, wenn die zivilrechtlichen Formerfordernisse erfüllt sind. • Die Nichterhebung von Kosten nach § 16 KostO setzt unrichtige Sachbehandlung voraus; das Amtsgericht Berlin‑Mitte hat die Sache richtig beurteilt, daher entfällt ein solcher Kostenerlass. • Das Nachlassgericht war nicht verpflichtet, den Erblasser zu Lebzeiten anzuschreiben oder von Amts wegen zu ermitteln, ob er das in Verwahrung befindliche Testament zurücknehmen wollte; dies obliegt dem Erblasser. • Die Tatsache, dass das 1942er Testament über 30 Jahre verwahrt war, rechtfertigt keine Kostenbefreiung; auch ein Unterlassen von Ermittlungen durch das verwahrende Nachlassgericht ändert daran nichts. • Die angesetzte Gebührshöhe ist nach den vorliegenden Umständen nicht zu beanstanden. Die Beschwerde der Staatskasse war begründ et; der Beschluss des Amtsgerichts Freiburg, die Kosten niederzuschlagen, wurde aufgehoben. Die Erinnerung der Beteiligten zu 1 gegen den Kostenansatz des Notariats wurde zurückgewiesen; die angesetzte Gebühr für die Eröffnung des 1942er Testaments bleibt bestehen. Das Gericht stellt fest, dass das ältere eigenhändige Testament formwirksam war und daher zu eröffnen war, sodass die wiederholte Eröffnungsgebühr zu Recht angefallen ist. Die Verfahren sind gerichtsgebührenfrei und außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet; die weitere Beschwerde wurde zugelassen.