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Beschluss

4 T 255/02

LG FREIBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Unschädlichkeitszeugnis nach AGBGB ist nur zu erteilen, wenn das abgetrennte Trennstück im Verhältnis zu den verbleibenden Grundstücksteilen nur geringen Wert und Umfang hat. • Für die Beurteilung nach § 23 Nr.1 AGBGB ist die tatsächliche materielle Rechtslage maßgeblich, nicht allein der Grundbuchstand. • Eine im Grundbuch als gemeinsame Unterhaltungsverpflichtung eingetragene Last kann eine Grunddienstbarkeit mit Nebenverpflichtung nach § 1021 BGB darstellen und damit die Erteilung eines Unschädlichkeitszeugnisses verhindern. • Fehlende oder unzutreffende Eintragungen im Grundbuch berühren die materiellen Rechte der Berechtigten nicht, wenn kein gutgläubiger lastenfreier Erwerb stattgefunden hat.
Entscheidungsgründe
Unschädlichkeitszeugnis bei Abspaltung verhindert durch bestehende Grunddienstbarkeit • Ein Unschädlichkeitszeugnis nach AGBGB ist nur zu erteilen, wenn das abgetrennte Trennstück im Verhältnis zu den verbleibenden Grundstücksteilen nur geringen Wert und Umfang hat. • Für die Beurteilung nach § 23 Nr.1 AGBGB ist die tatsächliche materielle Rechtslage maßgeblich, nicht allein der Grundbuchstand. • Eine im Grundbuch als gemeinsame Unterhaltungsverpflichtung eingetragene Last kann eine Grunddienstbarkeit mit Nebenverpflichtung nach § 1021 BGB darstellen und damit die Erteilung eines Unschädlichkeitszeugnisses verhindern. • Fehlende oder unzutreffende Eintragungen im Grundbuch berühren die materiellen Rechte der Berechtigten nicht, wenn kein gutgläubiger lastenfreier Erwerb stattgefunden hat. Die Eigentümer (Beteiligte 1–3) verkauften Teile ihres Grundstücks Flst.108; die abgetrennten Teilflächen erhielten die Nummern 108/110 und 108/111 und sollten lastenfrei auf den Landkreis (Beteiligter 4) übergehen. Später übertrugen die Veräußerer ihr gesamtes Grundstück an ihren Sohn, der als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist; Belastungen sind in Abteilung II eingetragen. Der Landkreis beantragte ein Unschädlichkeitszeugnis, das Grundbuchamt erließ jedoch eine Zwischenverfügung, weil Freigaben für bestimmte Lasten fehlten. Das Grundbuchamt entschied, die Aufhebung der in Abteilung II Nr.1 eingetragenen Last sei unschädlich; hiergegen richtete sich die sofortige Beschwerde der Eigentümer. Streitgegenstand ist, ob die beantragte lastenfreie Abschreibung des Teilgrundstücks wegen einer bestehenden dinglichen Berechtigung unschädlich ist. • Anwendbare Normen sind §§ 22, 23, 26, 27, 31 AGBGB sowie § 1021 BGB; Verfahrensgrundlagen u.a. Art.120 EGBGB. • Der Landkreis ist antragsberechtigt nach § 26 Abs.1 AGBGB, da er ein rechtliches Interesse an Feststellung der Unschädlichkeit dargelegt hat. • Maßgeblich für die Beurteilung nach § 23 Nr.1 AGBGB ist die tatsächliche materielle Rechtslage, nicht allein der Grundbuchstand; das Amtsverfahren erfordert eingehende Ermittlung vor Erteilung des Zeugnisses (§ 27 AGBGB). • Die in Abteilung II Nr.1 verzeichnete Unterhaltungsverpflichtung am Mühlekanal stellt keine Reallast dar, sondern eine Grunddienstbarkeit mit Nebenverpflichtung nach § 1021 BGB; historisch belegen Vertrags- und Tauschurkunden die dingliche Natur dieses Rechts. • Da das Nutzungs- und Wasserrecht der Eigentümer von Flst.-Nr.110 durch die Abspaltung des Bereichs des Mühlebachs (Flst.-Nr.108/110) wesentlich beeinträchtigt würde, fehlt die Voraussetzung des nur geringen Wertes und Umfangs nach § 23 Nr.1 AGBGB. • Die teilweise fehlerhafte Grundbucheintragung ist unschädlich, weil kein gutgläubiger lastenfreier Erwerb nach dem 31.12.1977 vorliegt (§ 31 Abs.1 AGBGB). • Zum Teilgrundstück 108/111 ist der Sachverhalt unaufgeklärt; deshalb ist das Verfahren insoweit an das Grundbuchamt zurückzuverweisen. Die sofortigen Beschwerden der Eigentümer (Beteiligte 1–3) werden überwiegend stattgegeben; der Beschluss des Grundbuchamtes vom 15.10.2002 wird aufgehoben. Der Antrag des Landkreises auf Erteilung eines Unschädlichkeitszeugnisses wird insoweit zurückgewiesen, als die im Grundbuchblatt in der II. Abteilung Nr.1 eingetragene Grunddienstbarkeit das Trennstück Flst.-Nr.108/110 betrifft. Das Verfahren wird hinsichtlich der übrigen Punkte, insbesondere Flst.-Nr.108/111, an das Grundbuchamt zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Begründend ist, dass das abzutrennende Teilgrundstück nach der tatsächlichen materiellen Rechtslage einen mehr als nur geringen Wert und Umfang im Verhältnis zu den verbleibenden Grundstücksteilen hat und durch die bestehende Grunddienstbarkeit (Nutzungs- und Wasserrecht) wesentlich beeinträchtigt würde, weshalb die Voraussetzungen für ein Unschädlichkeitszeugnis nach § 23 Nr.1 AGBGB nicht vorliegen.