Beschluss
4 T 187/02
LG FREIBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Nottestament nach § 2250 Abs. 2 BGB ist wirksam, wenn zum Zeitpunkt der mündlichen Testierung eine objektive, nahende Todesgefahr bestand.
• Für die Wirksamkeit des Nottestaments ist der konkrete Zustand des Erblassers zum Zeitpunkt der Testierung maßgeblich; frühere Möglichkeiten, notarielle Beurkundung zu veranlassen, sind unbeachtlich.
• Die bloße Möglichkeit, durch rechtzeitiges Handeln eine notarielle Beurkundung zu erreichen, schließt die Errichtung eines Nottestaments nicht aus; der Erblasser trägt das Risiko des Zuwartens.
Entscheidungsgründe
Wirksamkeit des Nottestaments nach § 2250 BGB bei objektiver naher Todesgefahr • Ein Nottestament nach § 2250 Abs. 2 BGB ist wirksam, wenn zum Zeitpunkt der mündlichen Testierung eine objektive, nahende Todesgefahr bestand. • Für die Wirksamkeit des Nottestaments ist der konkrete Zustand des Erblassers zum Zeitpunkt der Testierung maßgeblich; frühere Möglichkeiten, notarielle Beurkundung zu veranlassen, sind unbeachtlich. • Die bloße Möglichkeit, durch rechtzeitiges Handeln eine notarielle Beurkundung zu erreichen, schließt die Errichtung eines Nottestaments nicht aus; der Erblasser trägt das Risiko des Zuwartens. Die Erblasserin verstarb am 09.10.2000. Am 06.10.2000 errichtete sie vor drei Zeuginnen ein mündliches Testament und setzte die Beteiligte zu Ziffer 1 als Alleinerbin ein sowie eine Testamentsvollstreckung an. Zwei Wochen zuvor bestand eine handschriftliche letztwillige Verfügung, deren Inhalt strittig ist. Das Nachlassgericht hatte den Erbscheinsantrag der Beteiligten Ziffer 1 abgelehnt mit der Begründung, die drei Zeuginnen hätten ihre Funktion als Urkundspersonen nicht erkannt und es sei möglich gewesen, bereits früher einen Notartermin zu vereinbaren. Die Beteiligte Ziffer 1 legte Beschwerde ein; das Landgericht Freiburg hörte die Zeuginnen und holte eine gutachterliche Stellungnahme des behandelnden Arztes ein. • Rechtliche Grundlage und Prüfungsmaßstab: § 2250 Abs. 2 BGB erlaubt die Errichtung eines Nottestaments vor drei Zeugen, wenn sich der Erblasser in so naher Todesgefahr befindet, dass eine Testierung nach § 2249 BGB voraussichtlich nicht mehr möglich ist. • Maßgeblicher Zeitpunkt: Entscheidend ist der Zustand des Erblassers zum Zeitpunkt der Testierung; frühere Möglichkeiten, eine notarielle Beurkundung herbeizuführen, sind rechtlich unbeachtlich (§ 2250 Abs. 2 i.V.m. § 2249). • Anscheinsbeweis und Rechtsprechung: Die Rechtsprechung des BGH unterstützt, dass bei engem zeitlichem Zusammenhang zwischen Testierung und Tod die nahe Todesgefahr nach dem Anscheinprinzip zu bejahen ist; selbst wenn die Besorgnis nicht bei Zeugen bestand, genügt das objektive Vorliegen der Todesgefahr. • Medizinisches Gutachten und Tatsachenfeststellung: Der sachverständige Arzt stellte fest, dass die Erblasserin am 06.10.2000 moribund war und ihr Tod jederzeit zu erwarten war; Zeuginnen bestätigten die schwere Verfassung. • Konsequenz für die Beurteilung: Wegen der objektiven, zum Testierungszeitpunkt bestehenden nahen Todesgefahr war die Errichtung des Nottestaments rechtlich zulässig; die Einwände des Nachlassgerichts, ein früheres Herbeiführen notarieller Beteiligung hätte möglich gewesen, sind unbeachtlich. • Form- und Verfahrensaspekte: Die gesetzlichen Ausnahmen zu den Formvorschriften sind bewusst eng, dienen aber dem letzten Willen in besonderen Situationen; der Erblasser kann zugunsten der Testierfreiheit das Risiko des Zuwartens tragen. • Keine weiteren Bedenken: Weitere Angriffsgründe gegen die Wirksamkeit des Nottestaments sind nicht vorgetragen oder nicht ersichtlich. Die Beschwerde der Beteiligten Ziffer 1 ist begründet. Das Landgericht hebt den Beschluss des Nachlassgerichts auf und weist das Nachlassgericht an, der Beteiligten Ziffer 1 den Erbschein zu erteilen, wonach sie aufgrund der letztwilligen Verfügung Erbin geworden ist, und die Testamentsvollstreckung anzuordnen. Die Entscheidung beruht auf der Feststellung, dass am 06.10.2000 eine objektive, nahe Todesgefahr bestand, so dass die mündliche Errichtung des Nottestaments nach § 2250 Abs. 2 BGB wirksam war. Gerichtliche Gebühren und Auslagen wurden nicht erhoben; der Wert des Beschwerdegegenstandes wurde auf EUR 700.000,00 festgesetzt.