Beschluss
2-13 S 39/23
LG Frankfurt Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2023:1011.2.13S39.23.00
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Tenor
Die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 22.12.2022 (Az.: 32 C 2535/22 (72)) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 650,34 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 22.12.2022 (Az.: 32 C 2535/22 (72)) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 650,34 € festgesetzt. Die zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und rechtzeitig begründete Berufung hat in der Sache keine Aussicht auf Erfolg und wird deshalb gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen. Wegen der Begründung wird zunächst auf den Hinweis des Vorsitzenden vom 28.08.2023 verwiesen. Die weitergehende Stellungnahme der Klägerin vom 05.10.2023 führt nicht zu einer anderen Bewertung. Anders als die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 05.10.2023 zum Ausdruck bringt, geht der Hinweis vom 28.08.2023 nicht davon aus, dass es zwingend erforderlich ist, dass der Auftrag zum Tätigwerden des Anwalts nach Verzugseintritt erfolgt ist. Erforderlich ist jedoch, dass überhaupt jemals ein Auftrag für das konkrete Tätigwerden des Anwalts erteilt worden ist, da nur dann ein Vergütungsanspruch der Klägervertreter gem. § 611 BGB entstanden wäre (vgl. BGH, Urteil vom 17.06.2004 – IX ZR 56/03), der als Verzugsschaden von der Beklagten ersetzt verlangt werden könnte. Ob ein solcher Auftrag hier erteilt worden ist, ist streitig. Es wäre deshalb von der Klägerin zu beweisen, dass dies der Fall ist. Dieser Beweis gelingt der Klägerin jedoch – wie im Hinweis ausgeführt – nicht, weil sie als einziges Beweismittel die Vollmacht vom 01.04.2016 vorlegt, aufgrund derer die Kammer die Überzeugung, dass tatsächlich ein Auftrag erteilt worden ist, nicht bilden kann. Im Hinweis vom 28.08.2023 ist bereits unter Bezugnahme auf andere obergerichtliche Rechtsprechung (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.05.2010 – I-24 U 211/09) dargelegt worden, dass und warum aus der Vollmacht kein Rückschluss auf den Umfang des Auftrags gezogen werden kann. Auf diese Ausführungen und die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf geht die Klägerin in ihrer Stellungnahme vom 05.10.2023 überhaupt nicht ein, sondern behauptet nur ohne Beleg, dass Vollmacht und Auftrag deckungsgleich gewesen seien. Anders als die Klägerin dies in ihrer Stellungnahme tut, ist jedoch eine Differenzierung zwischen Auftrag und Vollmacht erforderlich. Der Auftrag regelt das Innenverhältnis zwischen Auftraggeber und Beauftragten; die Vollmacht betrifft das Außenverhältnis der Parteien zu Dritten. Dabei berührt die eigentliche Geschäftsbesorgungsabrede gerade auch die Frage, in welcher Weise der Beauftragte von der ihm durch die Vollmacht eingeräumten Vertretungsmacht im Außenverhältnis (rechtliches „Können“) Gebrauch machen darf (rechtliches „Dürfen“). Innen- und Außenverhältnis können übereinstimmen, müssen dies aber nicht (BeckOGK/Riesenhuber, 1.7.2023, BGB § 662 Rn. 67). Für ihre Behauptung, dass sie vorliegend übereinstimmen, hat die Klägerin keinen hinreichenden Beweis angeboten. Aus der schriftlich erteilten Vollmacht ergibt sich der Umfang des Auftrages nicht. Wäre die Behauptung richtig, dass die Klägervertreterin beauftragt gewesen sei, alles wozu sie bevollmächtigt war auch tatsächlich zu tun, wäre sie beauftragt gewesen, sowohl gegen die ……..… AG als auch gegen die ……..… AG, die ……..… GmbH, die ……..… GmbH sowie gegenüber Händlern und Garantiegebern und sonstigen in Betracht kommenden Anspruchsgegnern außergerichtlich und gerichtlich vorzugehen, da die Vollmacht sich hierauf ausweislich ihrer Ziffer 1 erstreckt. Die Klägervertreter wären zudem auch beauftragt gewesen, hinsichtlich der Forderung der Klägerin im Vorprozess und hinsichtlich der hier streitgegenständlichen Forderung den Verzicht zu erklären und die Berufung zurückzunehmen, da sie auch hierzu bevollmächtigt sind. Es ist offensichtlich, dass ein solches Vorgehen von der Klägerin nicht gewollt gewesen ist und dass die Vollmacht deutlich weitergeht als der der Klägervertreterin erteilte Auftrag. Dasselbe gilt hinsichtlich der Bevollmächtigung Rechtsmittel einzulegen. Dass hierzu eine Vollmacht besteht, belegt nicht, dass die Klägerin den unbedingten Auftrag erteilt hat, gegen jede mögliche Entscheidung – z.B. bei geringfügigem Teilunterliegen – Rechtsmittel einzulegen, weil der Bevollmächtigte insoweit stets damit rechnen muss, dass ein Mandant ein Verfahren nicht fortsetzen möchte (VGH München, Beschluss vom 30.05.2022 – 6 CE 22.1250). Diese Würdigung steht – anders als von der Klägerin in der Stellungnahme vom 05.10.2023 vertreten – auch nicht im Widerspruch zur Entscheidung des Landgerichts Stuttgart vom 05.07.2023 (Az.: 4 S 33/23 – Anlage BK1). Denn das Landgericht Stuttgart befasst sich in dieser Entscheidung überhaupt nicht mit der Frage, ob durch Vorlage der Vollmacht die Erteilung eines Auftrages bewiesen werden kann, sondern nur damit, ob die Vollmacht für das Führen des dortigen Verfahrens ausreichend gewesen ist. Diese Frage stellt sich hier nicht, da die Beklagte das Vorliegen der Vollmacht nicht in Abrede stellt, sondern das Vorliegen eines Auftrages. Weshalb die Klägerin die Auffassung vertritt, dass die Beklagte für die fehlende Deckungsgleichheit von Vollmacht und Auftrag darlegungsbelastet sei, erschließt sich zudem nicht. Da der Auftrag, wie oben dargelegt, Voraussetzung für das Entstehen des streitgegenständlichen Gebührenschadens ist, trägt hierfür die Klägerin die volle Darlegungs- und Beweislast. Es liegen zudem auch die übrigen Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO vor. Insbesondere erfordert weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch das Berufungsgericht (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO). Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist die Revision immer dann zuzulassen, wenn das Berufungsgericht von einer höherrangigen Entscheidung des BGH, des GmS-OBG, des BVerfG, des EuGH oder eines anderen obersten Bundesgerichts abweicht. Nichts anderes kann gelten, wenn es von einer gleichrangigen Entscheidung eines anderen Spruchkörpers desselben Gerichts („Innendivergenz“) oder eines anderen Berufungsgerichts abweicht (MüKoZPO/Krüger, 6. Aufl. 2020, ZPO § 543 Rn. 13). Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor. Insbesondere liegt eine Abweichung von der von Klägerseite vorgelegten Entscheidung des Landgerichts Stuttgart nicht vor. Denn eine Abweichung liegt nur vor, wenn das Berufungsgericht ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung, also ausdrücklich oder sinngemäß einen abstrakten Rechtssatz aufstellt, der sich mit dem in der Vergleichsentscheidung aufgestellten und diese tragenden Rechtssatz nicht deckt (MüKo a.a.O.). Das ist hinsichtlich der Entscheidung des Landgerichts Stuttgart nicht der Fall, da sich das Landgericht Stuttgart, wie dargelegt, nicht mit der Frage befasst hat, ob durch die Vorlage einer allgemeinen Anwaltsvollmacht der Umfang des durch den Mandanten erteilten Auftrags bewiesen werden kann. Die Entscheidung der Kammer folgt zudem der genannten obergerichtlichen Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf. Die Sache hat zudem keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO). Denn bei der hier entscheidenden Frage, ob der Klägerin durch die angebotenen Beweismittel der Nachweis eines Auftrages gelingen kann, handelt es sich um eine einzelfallbezogene Frage der Beweiswürdigung gem. § 286 Abs. 1 ZPO, die bei anderem Parteivortrag oder anderem Inhalt der Vollmacht anders zu beantworten sein kann. Soweit die Klägerin schließlich eine Aussetzung des Verfahrens anregt, liegen die Voraussetzungen hierfür gem. § 148 ZPO nicht vor. Die Beweiswürdigung im Einzelfall ist nicht von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes in einem anderen Verfahren abhängig. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des erstinstanzlichen Urteils beruht auf § 708 Nr. 10 S. 2 ZPO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 GKG