Beschluss
2-13 S 109/22
LG Frankfurt Berufungskammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2023:1006.2.13S109.22.00
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Leitsätze
Erfolgte die behauptete Pflichtverletzung vor dem Inkrafttreten des WEMoG am 1.12.2020, findet auf den Schadensersatzanspruch auch dann das vor diesem Zeitpunkt geltende materielle Recht Anwendung, wenn sich die Schadensentwicklung auch nach dem Inkrafttreten der Reform fortgesetzt hat, es aber an einer weiteren Pflichtverletzung fehlt.
Tenor
Die Berufung der Kläger und Berufungskläger vom 06.10.2022 gegen das am 16.09.2022 verkündete Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden, Aktenzeichen: 91 C 2296/20 (78) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger und Berufungskläger.
Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden sind vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger und Berufungskläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages leistet.
Der Streitwert wird für die erste und zweite Instanz auf 30.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgte die behauptete Pflichtverletzung vor dem Inkrafttreten des WEMoG am 1.12.2020, findet auf den Schadensersatzanspruch auch dann das vor diesem Zeitpunkt geltende materielle Recht Anwendung, wenn sich die Schadensentwicklung auch nach dem Inkrafttreten der Reform fortgesetzt hat, es aber an einer weiteren Pflichtverletzung fehlt. Die Berufung der Kläger und Berufungskläger vom 06.10.2022 gegen das am 16.09.2022 verkündete Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden, Aktenzeichen: 91 C 2296/20 (78) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger und Berufungskläger. Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden sind vorläufig vollstreckbar. Die Kläger und Berufungskläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages leistet. Der Streitwert wird für die erste und zweite Instanz auf 30.000 € festgesetzt. I. Mit der Klage begehren die Kläger Feststellung einer Schadensersatzpflicht der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft wegen eines Wassereintritts in ihr Sondereigentum im Frühjahr 2020 und Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Hinsichtlich der weiteren tatbestandlichen Feststellungen wird auf die amtsgerichtliche Entscheidung Bezug genommen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und dies maßgeblich darauf gestützt, dass ein Anspruch gegen die Beklagte nicht bestünde, da der Schaden vor Inkrafttreten der Reform des Wohnungseigentumsrechts eingetreten sei und zu diesem Zeitpunkt eine Verantwortlichkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft noch nicht bestanden habe. Hiergegen richtet sich die Berufung der Kläger, mit der diese ihre erstinstanzlichen Klageanträge weiterverfolgen. Sie sind weiter der Auffassung, eine Verantwortlichkeit der Beklagten für Pflichtverletzungen von Dritten habe auch schon im alten Recht bestanden. Im Übrigen seien die Schäden zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der WEG Reform noch nicht abgeschlossen gewesen, insbesondere die Entwicklung der Schimmelschäden und der gesundheitsschädlichen Schimmelsporen sei erst im Rahmen der Abtrocknung der Wasserschäden im Jahr 2021 entstanden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird insoweit auf die Berufungsbegründung Bezug genommen. II. Die Kammer ist einstimmig zu der Überzeugung gelangt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert sie zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung der Kammer aufgrund mündlicher Verhandlung. Die angefochtene Entscheidung ist nicht zu beanstanden. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass unter der Geltung des Wohnungseigentumsrechts bis zum 30. November 2020 Ansprüche gegen die Beklagte nicht bestanden. Denn die geltend gemachten Ansprüche beruhen entweder darauf, dass bei der Fassadenrenovierung, welche unstreitig vor Inkrafttreten der WEG-Reform durchgeführt wurde, die Arbeiten nicht sachgerecht ausgeführt wurden und es zu einer unzureichenden Abdichtung der Terrasse der Kläger gekommen ist; oder aber (auch) darauf, dass der Zeuge …, der für Baufirma erste Feststellungen im Rahmen einer Schadensfeststellung wegen des Wasserschadens getroffen hat, nicht für eine unverzügliche Trocknung sorgte, weshalb es zu einer Schadensvertiefung gekommen ist. Auch diese Tätigkeit fand jedoch unstreitig deutlich vor Inkrafttreten des WEMoG statt. In beiden Fällen betreffen die Vorwürfe Maßnahmen, welche die ordnungsmäßige Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums betreffen. In diese Verwaltung war die Wohnungseigentümergemeinschaft bis zur Änderung des § 18 Abs. 1 WEG durch das WEMoG allerdings nicht einbezogen. Wie der Bundesgerichtshof insoweit entschieden hat, oblag die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums im alten Recht gemäß § 20 Abs. 1 WEG aF alleine den Wohnungseigentümern, dem Verwalter und im Falle der Bestellung eines Verwaltungsbeirates auch diesem. Die Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft betraf demgegenüber den Bereich der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums nicht, sondern sollte sich lediglich auf den Außenbereich beschränken, der hier nicht betroffen ist. Das Pflichtengefüge im Innenverhältnis sollte hiervon jedoch nicht berührt sein (BGH NZM 2018, 719). Soweit die Berufung insoweit gegenteilige Literaturansichten zitiert, betreffen diese sämtlichst Veröffentlichungen, die nach der WEG Reform zum neuen Recht ergangen sind. Soweit sich die Berufung für ihre gegenteilige Auffassung auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes V ZR 94/12 (NJW 2012, 2955) stützt, hat diese der Bundesgerichtshof durch die vorgenannte Entscheidung ausdrücklich aufgegeben (BGH NZM 2018, 719 Leitsatz 1). Bei dieser Sachlage bestanden daher nach der alten Rechtslage, wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, und worauf Bezug genommen wird, Ansprüche der Kläger gegen die Beklagte nicht. Hieran hat, wobei ebenfalls auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts Bezug genommen wird, die Änderung des Wohnungseigentumsrechts nichts geändert. Insoweit beruft sich die Berufung vergeblich darauf, dass der eingetretene Schaden sich nach dem Zeitpunkt des 1.12.2020 noch intensiviert hat, weil insbesondere Schimmelsporen entstanden sind. Entscheidend für das Bestehen des Schadensersatzanspruches ist zunächst die Pflichtverletzung. Wenn – wie hier - sich durch die Gesetzesreform die Pflichtenkreise der Beteiligten verschieben, kann eine vor der Reform begangene Pflichtverletzung, welche nicht der GdWE zuzurechnen ist, nicht dazu führen, dass bei einer Schadensvertiefung zum Zeitpunkt nach der Reform die GdWE hierfür ersatzpflichtig wird. Insoweit hat die Kammer bereits entschieden, dass bei einem abgeschlossenen Schadensereignis das im behaupteten Schädigungszeitpunkt geltende Recht Anwendung findet (Kammer ZMR 2021, 512). Ebenso hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass für Schadensersatzansprüche gegen den Verwalter das alte Recht anwendbar ist, wenn der zu entscheidende Sachverhalt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des WEMoG abgeschlossen war (BGH NJW 2022,2397). Insoweit gilt allerdings nichts anderes, wenn sich die Schadensentwicklung auch nach dem Inkrafttreten der Reform fortgesetzt hat, es aber an einer weiteren Pflichtverletzung fehlt. Entscheidend insoweit ist nämlich nicht der vollständige Schadenseintritt, der sich naturgemäß in vielen Fällen über einen längeren Zeitraum hinzieht, sondern Anknüpfungspunkt für die Haftung ist insoweit die Pflichtverletzung. Insoweit hätte eine Anwendung des neuen Rechts, die dazu führen würde, dass der Verband für eine Pflichtverletzung haftet, für die er im Zeitpunkt behaupteten Begehrens der Pflichtverletzung nicht verantwortlich war, zur Folge, dass es sich um eine unzulässige echte Rückwirkung des Gesetzes handelt (Kammer ZWE 2021, 324; Bärmann/Göbel § 48 WEG Rn. 41; BeckOK WEG/Elzer, 53. Ed. 3.7.2023, WEG § 48 Rn. 36). Dafür dass dies vom Gesetzgeber gewollt war, ist weder im Gesetzestext noch in den Materialien etwas ersichtlich. Schadensrechtliche Erwägungen stützen diesen Befund. Denn insoweit gilt im Schadensrecht der Grundsatz der Schadenseinheit, nämlich, dass der gesamte Schaden, der auf einem bestimmten einheitlichen Verhalten beruht etwa hinsichtlich der Verjährung zu dem Zeitpunkt des ersten Schadenseintritts als eingetreten gilt und damit dies auch nachträgliche Schadensfolgen erfasst, die im Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs als möglich vorhersehbar waren (vgl. nur BGH NJW-RR 2018, 1301; st. Rspr.). Dass bei einer undichten Abdichtung ein Wasserschaden entstehen kann, liegt in der Natur der Sache, ebenso wie ein Wasserschaden in der Folge zu Schimmelbildung führen wird. Demzufolge ist auch aus schadensrechtlicher Sicht von einem einheitlichen Schaden spätestens zum Zeitpunkt des Wassereintritts auszugehen. Dieses war weit vor Inkrafttreten der WEG-Reform. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes erfolgt gemäß §§ 47, 63 Abs. 2 GKG, § 3 ZPO. Dabei war zu berücksichtigen, dass die Kläger lediglich Feststellungsanträge geltend machen. Auch wenn sie sich Ansprüche von über 50.000 € berühmen, ist ein Abschlag zu machen, so dass die Kammer eine Festsetzung von 30.000 € für sachgerecht erachtet. Für die erste Instanz macht die Kammer von § 64 Abs. 3 Nr. 2 GKG Gebrauch.