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Beschluss

2-09 T 269/20, 810 IN 567/20 H4-2

LG Frankfurt 9. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFFM:2020:0818.2.09T269.20.00
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Tenor
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main – Insolvenzgericht – vom 20.07.2020 (Geschäfts.-Nr. 810 IN 567/20 H-4-2) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer zu tragen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main – Insolvenzgericht – vom 20.07.2020 (Geschäfts.-Nr. 810 IN 567/20 H-4-2) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer zu tragen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Über das Vermögen der Antragstellerin wurde mit Beschluss vom 07.08.2019 das Insolvenzverfahren eröffnet und nach deren Tod in ein Nachlassinsolvenzverfahren übergeleitet. Mit Beschluss vom 04.06.2020 wurde die Nachlasspflegschaft angeordnet und Herr Rechtsanwalt … als Nachlasspfleger bestellt. Mit Schreiben vom 15.06.2020 stellt der Beschwerdeführer, der weder an dem Verfahren beteiligt noch Erbe ist, einen Antrag auf Freigabe des Girokontos der Verstorbenen zur Begleichung der Bestattungskosten. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 20.07.2020 den Antrag auf Freigabe des Girokontos zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass das Guthaben über der Pfändungsfreigrenze der Insolvenzmasse zustehe. Das pfändungsfreie Vermögen stehe dem Erbe zu, so dass keine Freigabe erfolgen könnte. Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 04.08.2020. Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 6 Abs. 1 S. 1, 4 InsO statthaft und auch form- und fristgerecht eingegangen (§ 4 InsO, § 572 Abs. 2 S. 1 ZPO). Allerdings ist sie nicht begründet. Das Amtsgericht hat sich der Rechtsansicht der Nachlassinsolvenzverwalterin angeschlossen und zutreffend dargelegt, dass das pfändungsfreie Vermögen dem Erben gebührt und der Antragsteller kein Erbe ist. Gem. § 324 Abs. 1 Nr. 2 InsO gehören Beerdigungskosten zwar zu Masseverbindlichkeiten, doch gehört zum Kreis der Gläubiger zunächst unbestritten der Erbe, der die Kosten aus seinen Mitteln bestritten hat. Fraglich ist hingegen, ob auch alle anderen Kostenträger Massegläubiger iSd § 324 Abs. 1 Nr. 2 InsO sind. Dies wird in der Literatur meist nicht problematisiert, sondern lediglich ausgeführt, dass Massegläubiger sei, wer die noch ausstehenden Bestattungskosten zu fordern habe (vgl. Uhlenbruck, InsO, 15. Auflage, § 324, Rdnr. 3; Braun, InsO, § 324, Rdnr. 4). Allerdings hat die Nachlassinsolvenzverwalterin zu Recht dargelegt, dass Gläubiger nur derjenige sein könne, der aufgrund eines Vertrages gegen den Erben einen Anspruch habe (so auch Münchener Kommentar, 4. Auflage, 2020, § 324, Rdnr. 6). Treffen hingegen andere Personen (z.B. die nächsten Angehörigen, die nicht zu Erben berufen sind) die erforderlichen Anordnungen unter Eingehung entsprechender Verpflichtungen im eigenen Namen, so haften sie ihren Vertragspartnern persönlich. Diese können sich nicht an den Nachlass halten und folglich nicht an die Masse. Die nichterbenden Angehörigen können stattdessen vom Erben gem. § 1968 BGB Befreiung von Verbindlichkeiten und Ersatz von Aufwendungen verlangen (vgl. Münchener Kommentar, 4. Auflage, 2020, § 324, Rdnr. 6). Demnach hat der hiesige Beschwerdeführer als Nichterbe keinen Anspruch auf Erstattung der Beerdigungskosten gegen den Nachlass und auf Freigabe des Girokontos. Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 InsO, § 97 Abs.1 ZPO. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen von § 4 InsO, § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 2 und Abs. 3 ZPO nicht vorliegen.