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Urteil

3-09 O 58/19

LG Frankfurt 9. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFFM:2020:0414.3.09O58.19.00
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Einsicht in alle für die Überprüfung der bis zum 03.03.2020 festgestellten Jahresabschlüsse dienlichen Firmenunterlagen zu gewähren, insbesondere – soweit vorhanden – in die nachstehenden, und dabei die nachstehenden weitergehenden Auskünfte zu erteilen: a) sämtliche Beschlüsse und Protokolle von Gesellschafterversammlungen der ……..KG (mit Ausnahme der Protokolle vom 16.01.2007, 11.09.2012, 29.10.2014, 19.12.2015 und 28.02.2019), die …….. als Gesellschafter der …. KG und seine Rechte an der …. KG betreffen, sowie die Erklärung, dass es darüber hinaus keine weiteren ihn betreffenden Beschlüsse gibt; b) den Gesellschaftsvertrag in seiner aktuellen Form bzw. die Erklärung, dass der vorgelegte Gesellschaftsvertrag vom 06.12.2006 der aktuelle ist; c) sämtliche für die Beklagte abgegebenen Steuererklärungen, insbesondere die Steuererklärungen der Jahre 2012 bis 2018 inklusive der Steuerbilanzen und/oder der Überleitungsrechnungen vom handelsrechtlichen Abschluss der Beklagten auf das steuerliche Ergebnis für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung; d) sämtliche Korrespondenz mit und sonstige Erklärungen an das Finanzamt bezüglich der Steuerjahre ab 2012; e) die Einzelaufstellung der unterjährigen Kapitalkonten der einzelnen Kommanditisten und Komplementäre ab 2012; f) die aktuellen festgestellten Jahresabschlüsse der ….. KG der Jahre 2012 bis 2017; g) der aktuelle festgestellte Jahresabschluss der ….. KG des Jahres 2018 mit Kontennachweis; h) der aufgestellte Jahresabschluss 2018 mit Kontennachweis, sofern kein festgestellter Jahresabschluss 2018 vorgelegt werden kann, bzw. die Auskunft, warum noch kein Jahresabschluss 2018 aufgestellt wurde; i) Auskunft, warum es im Jahr 2018 zu einem Jahresfehlbetrag kam; j) die Einsicht in die im Hinblick auf die Gesellschafterstellung des Insolvenzschuldners korrigierten Jahresabschlüsse 2012 bis 2017 bzw. die Auskunft, warum bis dato keine Korrektur erfolgte; k) die Steuerbescheide der Beklagten ab dem Jahr 2016, bzw. sofern solche nicht ergangen sind, die Auskunft, warum dies nicht der Fall ist; l) die Erklärung, dass die der Klägerin vorgelegten Steuerbescheide der Beklagten von 2012 bis 2015 bis dato nicht geändert wurden, bzw. sonst Einsicht in die aktuellen Bescheide; m) der notarielle Vertrag hinsichtlich der Übertragung von Gesellschaftsanteilen des ……. an …………; n) der notarielle Vertrag hinsichtlich der Übertragung von Gesellschaftsanteilen der …… an……..; o) der notarielle Vertrag hinsichtlich der Übertragung von Gesellschaftsanteilen des ….. an ………; p) die Handelsregisteranmeldung bezüglich der Übertragung von Gesellschaftsanteilen der….. an ………; q) die Handelsregisteranmeldung bezüglich der Übertragung von Gesellschaftsanteilen des….. an …... Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann eine Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 7.000 Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 500,00 Euro leistet.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Einsicht in alle für die Überprüfung der bis zum 03.03.2020 festgestellten Jahresabschlüsse dienlichen Firmenunterlagen zu gewähren, insbesondere – soweit vorhanden – in die nachstehenden, und dabei die nachstehenden weitergehenden Auskünfte zu erteilen: a) sämtliche Beschlüsse und Protokolle von Gesellschafterversammlungen der ……..KG (mit Ausnahme der Protokolle vom 16.01.2007, 11.09.2012, 29.10.2014, 19.12.2015 und 28.02.2019), die …….. als Gesellschafter der …. KG und seine Rechte an der …. KG betreffen, sowie die Erklärung, dass es darüber hinaus keine weiteren ihn betreffenden Beschlüsse gibt; b) den Gesellschaftsvertrag in seiner aktuellen Form bzw. die Erklärung, dass der vorgelegte Gesellschaftsvertrag vom 06.12.2006 der aktuelle ist; c) sämtliche für die Beklagte abgegebenen Steuererklärungen, insbesondere die Steuererklärungen der Jahre 2012 bis 2018 inklusive der Steuerbilanzen und/oder der Überleitungsrechnungen vom handelsrechtlichen Abschluss der Beklagten auf das steuerliche Ergebnis für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung; d) sämtliche Korrespondenz mit und sonstige Erklärungen an das Finanzamt bezüglich der Steuerjahre ab 2012; e) die Einzelaufstellung der unterjährigen Kapitalkonten der einzelnen Kommanditisten und Komplementäre ab 2012; f) die aktuellen festgestellten Jahresabschlüsse der ….. KG der Jahre 2012 bis 2017; g) der aktuelle festgestellte Jahresabschluss der ….. KG des Jahres 2018 mit Kontennachweis; h) der aufgestellte Jahresabschluss 2018 mit Kontennachweis, sofern kein festgestellter Jahresabschluss 2018 vorgelegt werden kann, bzw. die Auskunft, warum noch kein Jahresabschluss 2018 aufgestellt wurde; i) Auskunft, warum es im Jahr 2018 zu einem Jahresfehlbetrag kam; j) die Einsicht in die im Hinblick auf die Gesellschafterstellung des Insolvenzschuldners korrigierten Jahresabschlüsse 2012 bis 2017 bzw. die Auskunft, warum bis dato keine Korrektur erfolgte; k) die Steuerbescheide der Beklagten ab dem Jahr 2016, bzw. sofern solche nicht ergangen sind, die Auskunft, warum dies nicht der Fall ist; l) die Erklärung, dass die der Klägerin vorgelegten Steuerbescheide der Beklagten von 2012 bis 2015 bis dato nicht geändert wurden, bzw. sonst Einsicht in die aktuellen Bescheide; m) der notarielle Vertrag hinsichtlich der Übertragung von Gesellschaftsanteilen des ……. an …………; n) der notarielle Vertrag hinsichtlich der Übertragung von Gesellschaftsanteilen der …… an……..; o) der notarielle Vertrag hinsichtlich der Übertragung von Gesellschaftsanteilen des ….. an ………; p) die Handelsregisteranmeldung bezüglich der Übertragung von Gesellschaftsanteilen der….. an ………; q) die Handelsregisteranmeldung bezüglich der Übertragung von Gesellschaftsanteilen des….. an …... Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann eine Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 7.000 Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 500,00 Euro leistet. Die Klage hat überwiegend Erfolg. Das Gesetz räumt dem Kommanditisten einer Kommanditgesellschaft nur begrenzte Informationsrechte ein. Nach § 166 I HGB kann er ohne besonderen Anlass nur die abschriftliche Mitteilung des Jahresabschlusses verlangen und die Bücher und Papiere der Gesellschaft nur zum Zwecke der Prüfung der Richtigkeit des Abschlusses einsehen. Weitergehende Einsichtsrechte kann er nur nach § 166 III HGB wahrnehmen, wobei dieser Anspruch nicht im ordentlichen Verfahren geltend gemacht werden kann. Das Einsichtsrecht des § 166 I HGB bleibt damit hinter dem des § 166 III HGB zurück. Während das Informationsrecht aus § 166 I HGB ohne weitere Voraussetzungen besteht und in § 166 II HGB klargestellt wird, dass dem Kommanditisten die in § 118 HGB dem von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Gesellschafter einer OHG eingeräumten Kontrollrechte – also insbesondere das Recht auf (jederzeitige) persönliche Unterrichtung von den Angelegenheiten der Gesellschaft – nicht zustehen, besteht das außerordentliche Informationsrecht des Kommanditisten aus § 166 III HGB nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes. § 166 HGB dient insgesamt dazu, die Auskunftsansprüche des Kommanditisten von denen eines von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Komplementärs abzugrenzen, der sich anlassunabhängig von den Angelegenheiten der Gesellschaft unterrichten kann (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juni 2016 – II ZB 10/15 –, BGHZ 210, 363, Rn. 16 - 19). § 166 I HGB setzt eine Kommanditistenstellung des Anspruchsstellers voraus und gilt nicht für ausgeschiedene Kommanditisten (Roth in Baumbach/Hopt, HGB, 38. Auflage, Rn. 2; MüKoHGB/Grunewald, 4. Aufl. 2019, HGB § 166 Rn. 40). Sollte einer der Auschließungsbeschlüsse wirksam sein, hätte die Klägerin aber gleichwohl hinsichtlich der Zeit bis zum Ausschluss und hinsichtlich der für einen Abfindungsanspruch maßgeblichen Umstände ein entsprechendes Einsichts- und Informationsrecht aus §§ 810, 242 BGB soweit die Geschäftsunterlagen und Informationen für die Prüfung der Frage von Bedeutung sind, ob ihr Forderungen gegen die Gesellschaft aus der Zeit vor ihrem Ausscheiden zustehen (BGH, Urteil vom 11.07.1988 - II ZR 346/87, NJW 1989, 225, beck-online; BGH, Urteil vom 17. April 1989 – II ZR 258/88, juris, Rn. 16, s.a. OLG Hamm, NZG 1999, 712, 715). Auch für diese Ansprüche, die allerdings insgesamt im ordentlichen Verfahren geltend zu machen sind, sind jedoch die Beschränkung der Kontrollrechte des Kommanditisten zu beachten. Im Streitfall kommt es auf die Unterscheidung zwischen einer Einsicht zum Zwecke der Prüfung des Jahresabschlusses und einer Einsicht aus wichtigem Grund nicht an. Denn die Klägerin begehrt die Einsicht und Information gerade deshalb, weil die ursprünglichen Jahresabschlüsse, so ihr Vorbringen, die fortbestehende Beteiligung des Insolvenzschuldners nicht berücksichtigten und daher falsch gewesen seien. Sie begehrt daher die Einsicht zur Prüfung der Jahresabschlüsse, auch nachdem die Beklagte bereits Korrekturen vorgenommen hat. Für die Prüfung der Klageanträge ist daher nur zu fragen, ob sie vom Informationsrecht des § 166 I HGB gedeckt sind. Im Falle eines Ausscheidens des Insolvenzschuldners aus der Beklagten durch die streitigen Ausschließungsbeschlüsse besteht ein korrespondierendes Informationsrecht nach §§ 810, 242 BGB; der Ausschluss ist frühestens im Jahr 2019 erfolgt, die Klageanträge betreffen die Abschlüsse bis einschließlich 2018. Dies ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang der Fall, denn es ist Einsicht in alle Unterlagen zu gewähren, die die Überprüfung der Abschlüsse zulassen. Dazu gehören, weil sie Widersprüche aufzudecken helfen können, auch Unterlagen, die erst in Anknüpfung an die ursprünglichen oder geänderten Jahresabschlüsse erstellt werden, wie Steuererklärungen und –bescheide (vgl. BeckOK-HGB/Häublein, 27. Ed. 15.1.2020, § 166, Rn. 10). Dazu gehören auch Unterlagen der Gesellschaft über die Beteiligungsverhältnisse. Die Klägerin kann dabei gem. § 242 BGB auch die tenorierten erläuternden Auskünfte verlangen. Das Einsichtsrecht bezieht sich auch auf Unterlagen der Gesellschaft über die Übertragung der Gesellschaftsanteile, wobei allerdings nicht zwingend ist, dass dazu Abschriften der notariellen Übertragungsverträge gehören, an denen die Gesellschaft nicht als Partei beteiligt ist. Allein der Umstand, dass es sich bei den Verträgen nicht per se um Unterlagen der Gesellschaft handelt, rechtfertigt jedoch nicht, der Klägerin die Einsicht in gleichwohl in den Besitz der Gesellschaft gelangte Exemplare zu versagen. Das gilt entsprechend für den Gesellschaftsvertrag. Das Einsichts- und Auskunftsrecht umfasst indessen nicht die Auskunft darüber, wer „Geschäftsführer“ der Beklagten ist. Abgesehen davon, dass die Beklagte als Kommanditgesellschaft keinen Geschäftsführer hat, ist die Frage, wer die Beklagte heute nach außen vertritt für die Überprüfung der Jahresabschlüsse vergangener Jahre unerheblich. Soweit das Einsichts- und Auskunftsrecht besteht, ist es nicht durch die Übermittlung von Kopien und dabei abgegebene Erklärungen erfüllt worden. Denn das Einsichtsrecht gilt den Originalunterlagen der Gesellschaft und auf diese sind auch die begehrten Erläuterungen zu beziehen, die nur im Zuge der Einsicht gegeben werden können. Die Kostenentscheidung folgt aus § 269 III 2, § 92 II Nr. 1 ZPO. Die Berufung ist nicht zuzulassen, § 511 IV ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin macht gegen die Beklagte Einsichts- und Auskunftsansprüche geltend. Die Beklagte, für deren Gesellschaftsvertrag vom 06.12.2006 auf die Anlage K3, Bl. 23 ff. d.A., Bezug genommen wird, ist eine Grundstücksvermögen verwaltende Gesellschaft, deren persönlich haftenden Gesellschafter die Eheleute ……….. sind. Kommandisten sind Abkömmlinge der persönlich haftenden Gesellschafter, jedenfalls ursprünglich auch der Insolvenzschuldner. Mit Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main – Insolvenzgericht – vom 10.02.2014 ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Insolvenzschuldners eröffnet und die Klägerin – zuvor seit 24.06.2013 bereits vorläufige Insolvenzverwalterin – zur Insolvenzverwalterin bestellt worden. Nachdem ein zwischen den Parteien geführter Rechtsstreit bei den Parteien zu der Erkenntnis geführt hatte, dass der Insolvenzschuldner weder durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, noch durch die Veräußerung seines Anteils aus der Beklagten ausgeschieden war, kam es in der Gesellschafterversammlung vom 28.02.2019 zur Abstimmung über den Ausschluss des Insolvenzschuldners aus der Beklagten, wobei die Klägerin gegen den Ausschluss stimmte und meinte, dieser bedürfe ihrer Zustimmung, die nicht erteilt werde. Im Übrigen stimmten die stimmberechtigten Gesellschafter für den Ausschluss. Die Wirksamkeit dieses Beschlusses ist zwischen den Parteien streitig. Insoweit ist zwischen ihnen ein Rechtsstreit anhängig (Landgericht Frankfurt am Main, 3-14 O …; Oberlandesgericht Frankfurt am Main, 5 U …). Außerdem kam es auf einer Gesellschafterversammlung vom 16.01.2020 zu Beschlussfassungen über die Bestätigung des Ausschlusses und über den erneuten Ausschluss des Insolvenzschuldners, wobei der Vertreter der Klägerin gegen die entsprechenden Anträge und die übrigen Gesellschafter für den Ausschluss stimmten. Der Versammlungsleiter stellte sowohl die Bestätigung, als auch den erneuten Ausschluss fest. Auch die Wirksamkeit dieser Beschlüsse ist zwischen den Parteien streitig. Jahresabschlüsse der Beklagten für die Jahre 2012 bis 2018 wurden erstellt. Mit Schreiben vom 27.01.2020 übersandte die Beklagte der Klägerin für die Jahre 2013 bis 2018 korrigierte handelsrechtliche Jahresabschlüsse. Die Klägerin, die ihre Anträge mehrfach umgestellt hat, beantragt nunmehr, 1. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Einsicht in die Firmenunterlagen zu gewähren, insbesondere a) sämtliche Beschlüsse und Protokolle von Gesellschafterversammlungen der ….. KG (mit Ausnahme der Protokolle vom 16.01.2007, 11.09.2012, 29.10.2014, 19.12.2015 und 28.02.2019), die …… als Gesellschafter der ….. KG und seine Rechte an der …… KG betreffen, sowie die Erklärung, dass es darüber hinaus keine weiteren ihn betreffenden Beschlüsse gibt; b) den Gesellschaftsvertrag in seiner aktuellen Form bzw. die Erklärung, dass der vorgelegte Gesellschaftsvertrag vom 06.12.2006 der aktuelle ist; c) sämtliche für die Beklagte abgegebenen Steuererklärungen, insbesondere die Steuererklärungen der Jahre 2012 bis 2018 inklusive der Steuerbilanzen und/oder der Überleitungsrechnungen vom handelsrechtlichen Abschluss der Beklagten auf das steuerliche Ergebnis für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung; d) sämtliche Korrespondenz mit und sonstige Erklärungen an das Finanzamt bezüglich der Steuerjahre ab 2012; e) die Einzelaufstellung der unterjährigen Kapitalkonten der einzelnen Kommanditisten und Komplementäre ab 2012; 2. die Beklagte weiter zu verurteilen, der Klägerin Einsicht in die Firmenunterlagen zu gewähren bzw. die folgenden Auskünfte zu erteilen, insbesondere f) die aktuellen festgestellten Jahresabschlüsse der ……. KG der Jahre 2012 bis 2017; g) der aktuelle festgestellte Jahresabschluss der …….KG des Jahres 2018 mit Kontennachweis; h) der aufgestellte Jahresabschluss 2018 mit Kontennachweis, sofern kein festgestellter Jahresabschluss 2018 vorgelegt werden kann, bzw. die Auskunft, warum noch kein Jahresabschluss 2018 aufgestellt wurde; i) Auskunft, warum es im Jahr 2018 zu einem so erheblichen Jahresfehlbetrag kam; j) die Einsicht in die im Hinblick auf die Gesellschafterstellung des Insolvenzschuldners korrigierten Jahresabschlüsse 2012 bis 2017 bzw. die Auskunft, warum bis dato keine Korrektur erfolgte; k) Auskunft, wer Geschäftsführer der …… KG ist; l) die Steuerbescheide der Beklagten ab dem Jahr 2016, bzw. sofern solche nicht ergangen sind, die Auskunft, warum dies nicht der Fall ist; m) die Erklärung, dass die der Klägerin vorgelegten Steuerbescheide der Beklagten von 2012 bis 2015 bis dato nicht geändert wurden, bzw. sonst Einsicht in die aktuellen Bescheide; n) der notarielle Vertrag hinsichtlich der Übertragung von Gesellschaftsanteilen des…… an …………; o) der notarielle Vertrag hinsichtlich der Übertragung von Gesellschaftsanteilen der……. an ……; p) der notarielle Vertrag hinsichtlich der Übertragung von Gesellschaftsanteilen des …… an ……. q) die Handelsregisteranmeldung bezüglich der Übertragung von Gesellschaftsanteilen der ……. an ……… r) die Handelsregisteranmeldung bezüglich der Übertragung von Gesellschaftsanteilen des …… an …… Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte verneint entsprechende Informationsansprüche der Klägerin, ist dem Informationsverlangen aber durch Vorlage von Kopien und Abgabe von Erklärungen teilweise nachgekommen.