Beschluss
2-09 T 532/18
LG Frankfurt 9. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2018:0102.2.09T532.18.00
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Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 24.09.2018 (Az.: 655 UR II 378/07) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu 1) zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Der Beschwerdewert wird auf € 6.142,06 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 24.09.2018 (Az.: 655 UR II 378/07) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu 1) zu tragen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Der Beschwerdewert wird auf € 6.142,06 € festgesetzt. I. Die Beschwerdeführerin ist die Antragsgegnerin zu 1), deren Prozessbevollmächtigter mit Kostenfestsetzungsantrag vom 10.06.2013 Gebühren und Auslagen für die Vertretung der Antragsgegnerin zu 1) in dem hiesigen Verfahren in Höhe von 6.142,06 € geltend machte. Nach Eingang des hiesigen Verfahrensantrag der Antragstellerin zu 1) gem. § 43 WEG vom 22.06.2007 beim Amtsgericht Frankfurt am 25.06.2007 erging zunächst durch den Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 01.06.2010 (Bl. 721 - 732 d.A., Band IV) eine Entscheidung mit folgender tenorierter Kostengrundentscheidung: "Die Antragstellerin zu 1) hat die Gerichtskosten zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Geschäftswert wird auf 196.804,56 € festgesetzt." Gegen diesen Beschluss wurde mit Schriftsatz vom 06.07.2010 (Bl. 737 d.A.) sofortige Beschwerde durch den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin zu 1) eingelegt. Daraufhin wurde mit Beschluss des Landgerichts vom 16.10.2012 (Bl. 992 ff. d.A.) der Beschluss des Amtsgerichts vom 01.06.2010 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen. Hierauf hat das Amtsgericht Frankfurt mit Beschluss vom 15.05.2013 (Bl. 1174 ff. d.A.) entschieden und folgende Kostengrundentscheidung tenoriert: "Die Antragstellerin zu 1) hat die Gerichtskosten des Verfahrens erster Instanz sowie sämtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Im Übrigen werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet." Auch gegen diesen Beschluss des Amtsgerichts wurde mit Schriftsatz vom 19.06.2013 (Bl. 1190 ff.) durch den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin sofortige Beschwerde eingelegt. Daraufhin entschied das Landgericht Frankfurt am Main in seinem Beschluss vom 23.02.2015 (Bl. 1420 ff. d.A.) über die sofortige Beschwerde und traf folgende Kostengrundentscheidung: "Die Antragstellerin zu 1) hat sämtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen." Der hiesige Beschwerdeführer Rechtsanwalt … hat mit Schreiben vom 10.06.2013 (Bl. 1187 ff.d.A.) einen Kostenfestsetzungsantrag gestellt, mit welchem er die Festsetzung von Verfahrens- und Terminsgebühr begehrte zuzüglich der aufgeführten Auslagen. Mit Beschluss vom 22.06.2017 (Bl. 1702 ff. d.A.) berichtigt durch Beschluss vom 12.07.2017 (Bl.1704 a ff.) hat das Amtsgericht den Kostenfestsetzungsantrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der streitgegenständliche Verfahrensantrag nach § 43 WEG auf den 22.06.2007 datiert und am 25.06.2007 bei dem Amtsgericht Frankfurt eingegangen sei. Am 01.07.2007 sei das neue WEG-Recht mit der Einfügung des § 50 WEG n.F. in Kraft getreten, wonach den Wohnungseigentümern als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendige Kosten nur die Kosten eines bevollmächtigten Rechtsanwaltes zu erstatten seien, wenn nicht aus Gründen, die mit dem Gegentand des Rechtsstreits zusammenhängen, eine Vertretung durch mehrere bevollmächtigte Rechtsanwälte geboten gewesen sei. Vorliegen sei die sofortige Beschwerde am 06.07.2010 eingegangen, so dass der Vertretungsauftrag des Rechtsanwaltes ... für das Verfahren über die sofortige Beschwerde nach Inkrafttreten des § 50 WEG n.F. erfolgt sei. Als Hauptbevollmächtigter für die Wohungseigentümergemeinschaft sei aber Rechtsanwalt … beauftragt gewesen, so dass die weiteren Kosten, welche durch die Beauftragung von Rechtsanwalts ... entstanden seien, keine notwendigen Kosten iSd § 50 WEG seien und somit nicht festgesetzt werden könnten. Hiergegen richtete sich die mit Schreiben vom 03.07.2017 eingelegte sofortige Beschwerde des Rechtsanwaltes ..., die er in der Folge u.a. mit den Schriftsätzen vom 13.07.2017, 24.07.2017 und 11.09.2017 begründete. Er wendete dabei vor allem ein, dass im vorliegenden Fall aufgrund der vor dem 01.07.2007 erfolgten Rechtshängigkeit des Verfahren ein Altfall vorliege, der auch als solcher zu behandeln sei, zumal im gesamten Instanzenweg auch altes WEG-Recht materiell-rechtlich Anwendung gefunden habe. Dies habe auch das Gericht in seiner Kostenentscheidung nach § 47 WEG a.F. berücksichtigt, indem es entschieden habe, dass die Antragstellerin zu 1) sämtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen habe und damit auch seine. Dies habe der Rechtspfleger unzulässig abgeändert und nicht beachtet. Zudem verstoße dies auch gegen den Vertrauensschutz gegen eine Rückwirkung des § 50 WEG nF. Im Übrigen begründe sich die Notwendigkeit der Beauftragung mit dem besonderen Vertrauensverhältnis der Antragsgegnerin zu ihm sowie deren Wohnsitzentfernung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags wird auf die zitierten Schriftsätze des Beschwerdeführers verwiesen. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 09.10.2017 den Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten eigenen Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass entgegen der Ausführungen des Amtsgerichts § 50 WEG, der mit dem Datum des 01.07.2007 in Kraft getreten war, entsprechend der in § 62 WEG vorhandenen Übergangsschrift keine Anwendung findet, da demnach für die am 01.07.2007 bei Gericht anhängigen Verfahren in Wohnungseigentums- oder in Zwangsversteigerungssachen die Vorschriften des III. Teils des Gesetzes in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden sind. Das hiesige Verfahren war unstreitig bereits vor dem 01.07.2007 anhängig und ist materiell-rechtlich sowie prozessrechtlich nach dem nicht mehr in Kraft befindlichen alten Regelung des Wohnungseigentumsgesetzes beurteilt und behandelt worden, so dass auch auf die bis zum 30.06.2007 eingegangen Verfahren das FFG-Verfahren auch in der Rechtsmittelinstanz weiter anzuwenden ist. Nach entsprechender Anhörung sämtlicher Beteiligten hat das Amtsgericht nach der Zurückverweisung mit dem nunmehr angegriffenen Beschluss vom 24.09.2018 erneut über den Kostenfestsetzungsantrag des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin zu 1) und Beschwerdeführerin entschieden. Diesen hat es mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Kostenfestsetzung gem. § 47 WEG a.F. gem. § 13 a GVG iVm §§ 103-107 ZPO stattfindet. Dabei seien erstattungsfähig grundsätzlich nur solche Kosten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung- oder verteidigung notwendig waren. Dies seien Maßnahmen, die eine verständige Prozesspartei bei der Führung des Rechtsstreits als sachdienlich ansehen musste, wobei auch der Grundsatz der Prozessschonung zu berücksichtigen sei. Demnach sei die Antragstellerin vorliegend nicht verpflichtet, die Kosten mehrerer Rechtsanwälte der übrigen Wohnungseigentümer zu tragen, da weder die Entfernung des Wohnsitzes der Antragsgegnerin zu 1) noch das besondere Vertrauensverhältnis und die Sachkenntnis die Beauftragung eines weiteren Rechtsanwaltes rechtfertige. Vielmehr hätte sie ihr Interesse auch dem Prozessbevollmächtigen der übrigen Wohnungseigentümer mitteilen und diesen entsprechend unterrichten können. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin zu 1) durch ihren Prozessbevollmächtigten. Dieser trägt vor, dass das Amtsgericht rechtsmissbräuchlich die Bindungswirkung der landgerichtlichen Entscheidung verkannt habe. Die Aufhebung eines negativen Kostenfestsetzungsbeschlusses müsse mit dem Erlass eines positiven Beschlusses umgesetzt werden. Auch unterstelle das Amtsgericht unzutreffend, dass das Landgericht in seiner Beschwerdeentscheidung nicht die Berechtigung des Kostenfestsetzungsantrages nach altem Recht geprüft habe. Im Übrigen wende das Amtsgericht erneut neues WEG-Recht an, da sich die zitierten Quellen sowie die Formulierungen auf das neue Recht bezögen ebenso wie verkannt werde, dass der weitere Prozessbevollmächtigte nicht die Wohnungseigentümergemeinschaft vertreten habe. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 11.12.2018 der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht Frankfurt zur Entscheidung vorgelegt. II. Die gem. §§ 11 Abs. 1 RpflG, 13 a Abs. 3 FGG, 104 Abs. 3 ZPO zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Amtsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass das Landgericht in der Beschwerdeentscheidung keine eigene Entscheidung in der Sache getroffen hat. Dies ergibt sich bereits eindeutig aus dem Tenor, wonach der Beschluss aufgehoben und die Sache zur eigenen Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen wurde. In den Gründen wird auch dargelegt, dass dies geschieht, weil das Amtsgericht zu Unrecht von einer Anwendbarkeit des § 50 WEG n.F. ausgegangen ist und insofern die falsche Rechtsgrundlage zur Anwendung gebracht hat. Gem. § 573 Abs. 3 ZPO kann das Beschwerdegericht statt in der Sache selbst zu entscheiden, die zu ersetzende Entscheidung dem Untergericht übertragen. Dies ist vorliegend erfolgt. Dabei hat das Untergericht die rechtliche Beurteilung des Beschwerdegerichts zugrunde zu legen (vgl. Zöller, Kommentar zur ZPO, § 573, Rdnr.29 mwN). Dies ist vorliegend geschehen, das das Amtsgericht ausgeführt hat, dass es von einer Nichtanwendung des erst im Jahre 2007 in Kraft getretenen § 50 WEG ausgeht und die Entscheidung nunmehr auf § 47 WEG a.F. iVm § 13 a FGG ivM §§ 103-107 ZPO stützt. Dies ist nicht zu beanstanden, zumal die zitierten Literaturstellen aus einer alten Auflage zum vormaligen § 47 WEG und zu § 91 ZPO stammen. Dies sind auch die zutreffenden Rechtsgrundlagen. Nach dem damaligen Recht regelt die Kostenentscheidung gem. § 47 Satz 1, 2 WEG a.F. nur, ob eine Erstattung außergerichtlicher Kosten stattfinden soll. Ob und in welcher Höhe solche notwendigen außergerichtlichen Kosten erwachsen und zu erstatten sind, haben sodann die Instanzen des Kostenfestsetzungsverfahrens gem. § 13 a Abs. 2 FGG, §§ 91 ZPO, 103 bis 107 ZPO zu entscheiden (vgl. KG Berlin, OLGZ 1989, 174, 175). Demnach richtete sich nach altem Recht die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten nach der zutreffenden Ansicht des Amtsgericht nach § 13 a Abs. 2 FGG, §§ 91 Abs. 1, 2 ZPO, 103 bis 107 ZPO, die das Amtsgericht zutreffend angewandt und umgesetzt hat. Nach dem Gesetzeswortlaut des § 91 Abs. 1 ZPO sind nämlich nur die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. Dabei ist zweckentsprechend eine Maßnahme, die eine verständige Prozesspartei bei der Führung des Rechtsstreits in dieser Lage als sachdienlich ansehen musste und notwendig alle Kosten, ohne die zweckentsprechende Maßnahmen nicht getroffen werden können (vgl. Zöller, Kommentar zur ZPO, § 91, Rdnr.12 mwN). Dabei ist zu beachten, dass jede Partei die Kosten ihrer Prozessführung, die sie im Fall des Obsiegens vom Gegner erstattet verlangen will, so niedrig zu halten hat, wie sich dies mit der vollen Wahrung ihrer berechtigten prozessualen Belange vereinbaren lässt (vgl. BGH MDR 2003, 1140, 1142). Dabei ist in dem Fall, dass auf der einen Seite mehre Streitgenossen stehen, nach § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO zu beurteilen, ob die Beauftragung eines je eigenen Rechtsanwaltes aus sachlichen Gründen geboten war (vgl. OLG Koblenz, MDR 1994, 416, OLG Naumburg, Rpfleger 2005, 482, 483 ), so dass der Erstattungsberechtigte sachliche Gründe für die Aufspaltung des Mandats darlegen und glaubhaft machen muss (vgl. OLG Köln, MDR 2006, 896). Diese Grundsätze folgen aus § 91 ZPO, wonach sich die Kosten eines eigenen Anwalts dann nicht als erstattungsfähig erweisen, wenn feststeht, dass der Streitgenosse für eine interessengerechte Vertretung einen solchen nicht benötigt hat (vgl. Münchener Kommentar zur ZPO, § 100, Rdnr. 21 mwN). Maßgebend sind dabei die Umstände des Einzelfalls (vgl. BGH NJW-RR 2004, 536). Demnach ist vorliegend nach den zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts davon auszugehen, dass die Beauftragung eines eigenen Prozessbevollmächtigten für die Antragsgegnerin zu 1, die sich anders als die übrigen weit über hundert Wohnungseigentümer von einem gesonderten Rechtsanwalt vertreten ließ, nicht aus sachlichen Gründen geboten war. Allein der Umstand, dass die Klägerin nicht in der Immobilie, sondern weiter entfernt wohnt, begründet keinen sachgerechten Grund zur Beauftragung eines eigenen Rechtsanwaltes, da sie auch dem anderen Prozessbevollmächtigten ihre Kenntnisse und Interessen auf postalischen oder telefonischen Weg oder per Mail etc. hätte übermitteln können. Selbst wenn der sie vertretende Rechtsanwalt, bei welchem es sich augenscheinlich aufgrund der Namens- und Wohnsitzgleichheit um einen Verwandten handelt, für sie auch schon vorgerichtlich auf Wohnungseigentümerversammlungen war und besondere Sachverhaltskenntnisse hat, begründet auch dies keinen sachlichen Grund für die Aufspaltung des Mandats, wobei zudem nicht ausreichend vorgetragen und glaubhaft gemacht ist, welche für den Rechtsstreit entscheidenden Kenntnisse dieser mehr hatte als der von den übrigen Wohnungseigentümern beauftragte Rechtsanwalt. Insofern hat die Antragsgegnerin zu 1) für eine interessengerechte Vertretung keinen anderen Rechtsanwalt als die über einhundert übrigen Wohnungseigentümer benötigt, so dass die Kosten dieses zusätzlichen Rechtsanwaltes nicht erstattungsfähig sind. Entgegen der Ausführungen des Prozessbevollmächtigten lässt sich etwas anderes auch nicht den Kostengrundentscheidungen der Gerichte entnehmen, da dort lediglich eine Kostentragung durch die Antragstellerin zu 1) ausgesprochen wurde, aber - wie bereits oben dargelegt - diese Entscheidung gem. § 47 Satz 1, 2 WEG a.F. nur geregelt hat, ob eine Erstattung außergerichtlicher Kosten stattfinden soll. Ob und in welcher Höhe solche notwendigen außergerichtlichen Kosten erwachsen und zu erstatten sind, ist vielmehr im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens gem. § 13 a Abs. 2 FGG, §§ 91 ZPO, 103 bis 107 ZPO zu entscheiden. Hier gelten - wie dargelegt - die obigen Grundsätze, so dass die Beauftragung des zusätzlichen Rechtsanwaltes nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und damit auch nicht sachdienlich war. Es ist vielmehr kein besonderer sachlicher Grund für die Einschaltung getrennter Rechtsanwälte ersichtlich, da eine interessengerechte Prozessführung auch bei Mandatierung eines gemeinsamen Prozessbevollmächtigten möglich war (vgl. BGH, 20. Januar 2004, VI ZB 76/03, MDR 2004, 569 OLG Köln, MDR 2006, 896). Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen von § 574 Abs. 2, 3 ZPO nicht vorliegen. Der Beschwerdewert entspricht der Höhe der im Ergebnis begehrten Festsetzung der vorgerichtlichen Gebühren (§ 48 Abs. 1 S. 1 GKG, § 3 ZPO).