Urteil
2-09 S 26/18
LG Frankfurt 9. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2018:1120.2.09S26.18.00
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Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Königstein vom 06.04.2018 (Az.: 21 C 770/17 (14)) aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.100,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Königstein vom 06.04.2018 (Az.: 21 C 770/17 (14)) aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.100,- € festgesetzt. I. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Beschlusses der Eigentümerversammlung vom 29.06.2017 zu Top 10 über die Genehmigung der Errichtung eines Geräteschuppens. Die Klägerin ist Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft und hat gegen den obigen Beschluss gestimmt, der gegen die Stimme der Klägerin in der Eigentümerversammlung mehrheitlich beschlossen wurde. Die Verwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft hatte zuvor aufgrund einer Mitteilung des ..., wonach bei einer Gefahrenverhütungsschau die unzulässige Abstellung motorenbetriebener Geräte im Keller gerügt wurde, ohne Beschlussfassung den auf Dauer unstreitig notwendigen Schuppen errichtet. Die Klägerin ist der Ansicht, der Beschluss sei unwirksam, da die Errichtung gem. § 22 Abs. 1 WEG eine bauliche Änderung darstelle, die die Außenanlage optisch verändere, so dass jeder Wohnungseigentümer dem Beschluss hätte zustimmen müssen. Zudem beeinträchtige der Schuppen die Sicht aus ihrer Wohnung. Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt, den Beschluss der Eigentümerversammlung vom 29.06.2018 zu Top 10 Geräteschuppen: Die Verwaltung verliest wunschgemäß den Brief der Miteigentümerin ... vom 22.06.2017, der der Niederschrift als Anlage beigefügt ist und nimmt wie folgt Stellung: a) Im Hinblick auf die bisherige Handlungsweise des ... (...) mit der plötzlichen und einseitigen Terminsfestlegung für die nächste zu erwartende Gefahrenverhütungsschau und die Tatsache, dass der Mitarbeiter des ..., Herr ..., bei der letzten Gefahrenverhütungsschau auf die unzulässige Abstellung der motorenbetriebenen Geräte im Keller hingewiesen hat, hat der Verwalter den Schuppen errichten lassen. Der Standort ist nach Überzeugung der Verwaltung ein geeigneter Platz im Außenbereich. Im "rückwärtigen" Außenbereich ist die Aufstellung eines Schuppens im Hinblick auf die dort vorhandene Rigole nicht möglich. b) Die Zustimmung von Wohnungseigentümern zu einer baulichen Maßnahme ist nur dann erforderlich, wenn dem betreffenden Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst (§ 22 Absatz 1 i.V.m. § 14 Ziffer 1. WEG). Ein solcher Nachteil ist nach Überzeugung der Verwaltung für keinen der Miteigentümer gegeben. Frau ... betont, dass sie nichts gegen den Schuppen an und für sich habe, sondern dass das "Prozedere" der Verwaltung für die Eigentümer so nicht hinnehmbar sei. Was den insoweit von der Miteigentümerin Frau ... gestellten Antrag (letzter Absatz ihres Schreibens) betrifft, ist dieser "Antrag" nicht fristgemäß eingegangen. Die Verwaltung empfiehlt, diesen Antrag rechtzeitig vor der nächsten ETV zu stellen und ihn so zu konkretisieren, dass er beschlussfähig ist. In der jetzigen Form wäre dieser selbst fristgemäß gestellte Antrag wegen fehlender Bestimmtheit sowieso nicht beschlussfähig. Nach Abstimmung stellt der Verwalter fest und verkündet, dass die Miteigentümer die Errichtung des Geräteschuppens mit einem Kostenaufwand von 2.200,00 Euro an dem Platz im Außenbereich wie folgt genehmigen: Ja-Stimmen: 719,837 MEA Nein-Stimmen: 12,467 MEA Enthaltungen: 45,248 MEA wird für ungültig erklärt. Die Beklagen haben in erster Instanz beantragt, die Klage abzuweisen. Das Amtsgericht Königstein hat mit Urteil vom 06.04.2018 den Beschluss für ungültig erklärt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass es sich bei der Errichtung des Geräteschuppens um eine bauliche Änderung iSd § 22 Abs. 1 S. 1 WEG gehandelt habe. Demnach habe es der Zustimmung aller Miteigentümer bedurft, die über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden. Aufgrund der vorgelegten Lichtbilder sei eine solche Beeinträchtigung zu bejahen, da der Geräteschuppen den optischen Gesamteindruck der Wohnanlage nachteilig verändere und zu einem uneinheitlichen Gesamtbild der Anlage führe, zumal keine anderen Geräteschuppen vorhanden seien. Auch werde er nicht von dichtem Pflanzenbewuchs verdeckt, wobei es unerheblich sei, inwiefern er von der Wohnung der Klägerin aus überhaupt sichtbar sei. Gegen dieses Urteil richtet sich die fristgemäß eingelegte und begründete Berufung der Beklagten. Diese tragen vor, dass es unstreitig sei, dass aufgrund des Verlangens des ..., wonach motorbetriebene Geräte nicht mehr im Keller des Anwesens gelagert werden dürften, sondern in gesondert zu errichteten Geräteschuppen, die streitgegenständliche Errichtung notwendig war. Demnach handele es sich bei der Errichtung des Gebäudeschuppens um eine Maßnahme zur ordnungsgemäßen Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums gem. § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG, so dass ein Mehrheitsbeschluss gefasst werden konnte. Auch sei das Rechtsschutzinteresse der Klägerin zweifelhaft. Zudem liege entgegen der Ausführungen des Amtsgerichts auch keine optisch nachteilige Veränderung des Gesamteindrucks der Wohnanlage vor, da der Geräteschuppen in die weiträumige Anlage so eingebracht sei, dass man ihn nur dann sehe, wenn man ihn tatsächlich in Augenschein nehme. Zudem habe der Schuppen auch an keiner anderen Stelle errichtet werden können. Schließlich sei die Anfechtungsklage nicht binnen Monatsfrist erhoben worden, was das Amtsgericht von Amts wegen hätte prüfen müssen. Die Beklagten beantragen, das Urteil des Amtsgerichts Königstein vom 06.04.2018 (Az.: 21 C 770/17 (14)) aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens das erstinstanzliche Urteil, wobei wegen der Einzelheiten auf den Schriftsatz vom 11.07.2018 verwiesen wird. II. Die zulässige Berufung ist auch begründet. Es ist zwar zutreffend, dass es sich bei der Errichtung des Geräteschuppens entsprechend der Ausführungen des Amtsgericht um eine bauliche Änderung iSd § 22 WEG handelt, doch handelt es sich hierbei um eine Maßnahme der ordnungsgemäßen Instandsetzung des Wohnungseigentums iSd § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG, so dass es ausreicht, dass dem Beschluss die Mehrheit der Wohnungseigentümer zugestimmt hat. Dies ergibt sich aus dem unstreitigen Vortrag der Parteien, dass nach einer Gefahrenverhütungsschau der ... bestimmt hat, dass motorenbetriebene Geräte nicht mehr im Keller des Anwesens gelagert werden dürfen. Insofern hat auch die Klägerin dargelegt, dass die Errichtung des Geräteschuppens notwendig ist, um den öffentlich-rechtlich vorgeschriebenen Anforderungen Rechnung zu tragen. Dabei entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass zur ordnungsgemäßen Instandsetzung iSd § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG auch öffentlich-rechtlich vorgeschriebene bauliche Veränderungen zählen (vgl. Niedenführ/Vandenhouten, WEG, 12. Auflage, § 21, Rdnr. 94 mwN), wobei die konkrete Wahrnehmung den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen muss. Dies ist hier der Fall, zumal allein der - im Übrigen streitige - Umstand, dass der Geräteschuppen die Sicht aus der Wohnung der Klägerin beeinträchtigt oder die Außenanlage optisch verändert hierfür nicht genügt. Selbst wenn man hinsichtlich dieser Einordnung als Regelung, die unter § 21 Abs. 5 WEG fällt, zu einer anderen Ansicht käme, geht die Kammer aber entgegen der Ausführungen des Amtsgerichts auch davon aus, dass es sich zwar um eine bauliche Veränderung handelt, aber die Errichtung des Geräteschuppens an dieser Stelle keinen über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehenden Nachteil iSd § 14 Nr. 1 WEG darstellt. Nachteilig im Sinne von § 22 Abs. 1 i.V.m. § 14 Nr. 1 ist im Grundsatz jede nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung. Diese muss zwar konkret und objektiv sein. Eine erhebliche Beeinträchtigung ist aber nicht erforderlich; nur ganz geringfügige Beeinträchtigungen bleiben außer Betracht. Entscheidend ist, ob sich nach der Verkehrsanschauung ein Wohnungseigentümer in der entsprechenden Lage verständlicherweise beeinträchtigt fühlen kann (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 18.11.2016 - V ZR 49/16 mwN). Ob der Nachteil, der aus der baulichen Veränderung erwächst, das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß übersteigt, ist aufgrund einer fallbezogenen Abwägung der beiderseits grundrechtlich geschützten Interessen zu entscheiden (vgl. BT-Drucks. 16/887 S. 31 f.; st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 18.11.2016 - V ZR 49/16 mwN). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der entstehende Nachteil über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehen muss und die bauliche Veränderung zu einer erheblichen optischen Veränderung des gesamten Gebäudes führen muss (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 18.11.2016 - V ZR 49/16 mwN). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Vielmehr ergibt sich aus den vorgelegten Lichtbildern, dass der optische Gesamteindruck des Gebäudes an sich nicht betroffen ist, da der Geräteschuppen keine Veränderung an dem Gebäude selbst darstellt, sondern in der weiträumigen Außenanlage aufgestellt wurde. So ist er Geräteschuppen auch von der Straßenseite oder aus dem Park gar nicht zu sehen. Entgegen des Vortrags der Klägerin versperrt dieser ausweislich der in Augenschein genommenen Lichtbilder auch nicht die Sicht aus ihrem Fenster, sondern ist von dort aus lediglich zu sehen. Dies stellt keinen das zumutbare Maß übersteigenden Nachteil iSd § 14 Nr. 1 WEG dar. Vielmehr hat die vorgenommene Errichtung des Schuppens nur eine sehr geringe jedenfalls aber keine erhebliche optische Veränderung hinsichtlich des Gesamteindrucks des Gebäudes und der sehr weitläufigen parkähnlichen Außenanlage zur Folge. Entgegen der Ausführungen des Amtsgerichts liegt nämlich gerade keine erhebliche Veränderung des optischen Gesamteindrucks der Anlage vor, da der Geräteschuppen von vielen Seiten aus gar nicht zu sehen, sondern versteckt hinter Pflanzen steht und sich in das Gesamtbild der Anlage einfügt. Zudem ist der Blick aus der Wohnung der Klägerin durch den Geräteschuppen weder verstellt noch beeinträchtigt, so dass die Klage auch mangels Vorliegen eines das zumutbare Maß übersteigendenden Nachteils iSd § 14 Nr. 1 WEG abzuweisen war. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 91, 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus §§ 3 ZPO, 48, 49 a GKG.