Beschluss
2-09 T 85/16
LG Frankfurt 9. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2016:0307.2.09T85.16.0A
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Leitsätze
Besitzt der Schuldner keinen Gerichtsstand im Inland besteht eine Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts bei einer Vollstreckung in eine Guthabenforderung einer Bank nicht am Sitz der Niederlassung sondern alleine am Sitz des Drittschuldners
Tenor
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 2. Februar 2016 wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Besitzt der Schuldner keinen Gerichtsstand im Inland besteht eine Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts bei einer Vollstreckung in eine Guthabenforderung einer Bank nicht am Sitz der Niederlassung sondern alleine am Sitz des Drittschuldners Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 2. Februar 2016 wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Im Zuge der Vollstreckung aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main ... hat der Gläubiger einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main erwirkt, mit dem Forderungen der Schuldnerin [der Republik Argentinien] gegenüber der Drittschuldnerin, die ihren Sitz in London hat und in Frankfurt am Main eine Niederlassung unterhält, gepfändet und dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen worden sind. Hiergegen hat die Schuldnerin Erinnerung wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit des Amtsgerichts Frankfurt am Main eingelegt. Sie meint, die örtliche Zuständigkeit nach § 828 Abs. 2 Alt. 1 ZPO sei nicht gegeben, da die Schuldnerin im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand habe. Die Voraussetzungen des § 828 Abs. 2 Alt. 2 ZPO i.V.m. § 23 S. 2 ZPO lägen nicht vor, weil die gepfändete angebliche Forderung am Sitz des Drittschuldners - hier in London - belegen sei. Der Rechtspfleger hat der Erinnerung abgeholfen. Hiergegen hat der Gläubiger sofortige Beschwerde eingelegt, mit welcher er die Zurückweisung der Beschwerde der Schuldnerin und Aufhebung des Abhilfebeschlusses begehrt. Das Amtsgericht Frankfurt am Main - Vollstreckungsgericht - hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 26. Februar 2016 nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht Frankfurt am Main zur Entscheidung vorgelegt. ... II. Die sofortige Beschwerde des Gläubigers ist gemäß § 793 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben (§§ 572 Abs. 2, 569 ZPO). Die sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Es fehlt jedenfalls an der örtlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts Frankfurt am Main als Vollstreckungsgericht nach §§ 828 Abs. 2, 23 ZPO. Die Schuldnerin besitzt keinen inländischen allgemeinen Gerichtsstand. Damit richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach §§ 828 Abs. 2, 23 Satz 2 ZPO. Entscheidend ist danach, wo sich das Vermögen der Schuldnerin befindet. Auf die Regelungen der EuGVVO - die im Übrigen wohl die Anwendung des § 23 ZPO ausschließen dürften (vgl. Musielak/Voit/Heinrich, ZPO § 23 Rn. 18 mwN), kann sich insoweit nicht bezogen werden, denn die Schuldnerin unterfällt dem Anwendungsbereich des Abkommens nicht. Es ist daher auf den Wohnsitz bzw. Geschäftssitz der Drittschuldnerin abzustellen. Dies gilt auch für bewegliches Vermögen, mithin auch für Forderungen aus Guthaben, die ein Vollstreckungsschuldner im Inland bei hier tätigen Banken unterhält (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.04.1983 (2 BvR 678/81), NJW 1983, 2766 ; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 11.07.2000 (5 W 369/99), IPRax 2001, 456). § 828 Abs. 2 ZPO ist die Grundlage der deutschen internationalen Zuständigkeit für die gerichtliche Zwangsvollstreckung in Forderungen. Der Vorschrift ist auch zu entnehmen, ob das inländische Vollstreckungsgericht international zuständig ist, eine Forderungspfändung durchzuführen. Denn sie enthält in § 828 Abs. 2, 2.Alt. durch die Bezugnahme auf § 23 ZPO eine Zuständigkeitsregelung für den Fall, dass der Schuldner selbst keinen inländischen Wohnsitz hat, im Inland jedoch über Vermögen - hier: über eine (angebliche) Forderung gegen einen Dritten - verfügt. Maßgeblicher Anknüpfungspunkt ist insoweit aber stets der (Wohn-)Sitz des Drittschuldners gemäß § 23 Satz 2 ZPO. Hier ist der Sitz der Drittschuldnerin jedoch nicht in Frankfurt am Main. Damit liegt keine Zuständigkeit des Amtsgerichts Frankfurt am Main für den Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vor. Eine solche Zuständigkeit kann auch nicht daraus folgen, dass die Drittschuldnerin in Frankfurt am Main eine Niederlassung unterhält. Zwar würde sich ggf. insoweit, wenn die Drittschuldnerin verklagt worden wäre, insoweit ein Gerichtsstand am Ort der Niederlassung ergeben, eine Anwendung des § 21 ZPO für Niederlassungen des Drittschuldners sieht § 23 ZPO indes nicht vor. Vielmehr sieht § 23 ZPO ausdrücklich vor, dass insoweit auf den (Wohn) Sitz des Drittschuldners abzustellen ist. Dieser ist indes nicht in Frankfurt am Main. Ohne Erfolg meint die Beschwerde, dass sich aus den Anlagebedingungen eine Zuständigkeit des Amtsgerichts Frankfurt ergeben könnte. Wie der Bundesgerichtshof für die Schuldnerin bereits entschieden hat, wird die internationale Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland, soweit nicht vorrangig völkerrechtliche Verträge zu beachten sind, indiziert, wenn die örtliche Zuständigkeit eines deutschen Gerichts gegeben ist (BGH NJW-RR 2011, 647 ). Diese ist - wie ausgeführt - nicht gegeben. Eine Prorogation ist gem. § 40 II Nr. 2 ZPO unzulässig, weil die Vollstreckungsgerichtsstände ausschließlich sind (§ 802 ZPO) (vgl. BGH aaO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die Rechtsbeschwerde war zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.