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Beschluss

3-09 O 77/16

LG Frankfurt 9. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFFM:2018:0306.3.09O77.16.00
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Leitsätze
"Gericht der Klage" im Sinne des § 33 ZPO ist nur das Gericht, das zumindest für einen Teil der Klageanträge örtlich zuständig ist; diese örtliche Zuständigkeit für die Klage kann sich auch aus rügeloser Einlassung gem. § 39 ZPO ergeben.
Tenor
Das Landgericht Frankfurt am Main erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit hinsichtlich Klage und Widerklage an das örtlich und sachlich zuständige Landgericht Wuppertal.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: "Gericht der Klage" im Sinne des § 33 ZPO ist nur das Gericht, das zumindest für einen Teil der Klageanträge örtlich zuständig ist; diese örtliche Zuständigkeit für die Klage kann sich auch aus rügeloser Einlassung gem. § 39 ZPO ergeben. Das Landgericht Frankfurt am Main erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit hinsichtlich Klage und Widerklage an das örtlich und sachlich zuständige Landgericht Wuppertal. I. Die Parteien streiten mit Klage und Widerklage über Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen ... vom 29.06.2016 und 01.09.2016, die u.a. den Ausschluss der Klägerin aus der Gesellschaft zum Gegenstand haben. Gegenstand der Widerklage ist auch die Anmeldung des Ausscheidens der Klägerin zum Handelsregister sowie hilfsweise ihr Ausschluss durch das Gericht. Die Klägerin hat die Verweisung an das Landgericht Wuppertal hinsichtlich der Klage mit Schriftsatz vom 23.06.2017, S. 4, Bl. 133 d.A., beantragt. Die Beklagten zu 2) und 3) haben dies als Widerkläger hinsichtlich der Widerklage mit Schriftsatz vom 24.01.2018, Bl. 372 d.A., für den Fall der Verweisung der Klage ebenfalls getan. Schließlich hat auch der Beklagte und Widerkläger zu 1), der nach Anwaltswechsel eine Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt am Main für Klage und Widerklage annimmt, mit Schriftsatz vom 31.01.2018, S. 5, Bl. 378 d.A., hilfsweise für den Fall der Verweisung der Klage auch die Verweisung der Widerklage und hilfsweise für den Fall, dass die Klage nicht an das Landgericht Darmstadt verwiesen werde, Verweisung der Widerklage an das Landgericht Wuppertal beantragt. II. Der Verweisungsbeschluss beruht auf § 281 I ZPO. 1. Das Landgericht Frankfurt am Main ist örtlich unzuständig. a) Hinsichtlich der Klage ist eine örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt am Main nicht ersichtlich. aa) Die Klägerin stützt sich insoweit nur auf den Gerichtsstand der unerlaubten Handlung des § 32 ZPO und macht geltend, die Eltern der Beklagten hätten als deren gesetzliche Vertreter - damals auch noch des Beklagten zu 1) - durch ihr Stimmverhalten in der Gesellschafterversammlung eine deliktische Handlung begangen. Damit haben sie jedoch die Voraussetzungen des Gerichtsstands nicht schlüssig dargetan. Denn die Beklagten müssen nicht für Delikte ihrer Eltern einstehen; Eltern sind - auch bei bestehender Vertretungsmacht - keine Verrichtungsgehilfen ihrer Kinder (vgl. MüKo-BGB/Wagner, BGB, 7. Auflage, § 831, Rn. 21). bb) Die Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt am Main wurde nicht gem. § 39 ZPO durch rügelose Einlassung der Beklagten begründet. Entgegen der Auffassung des neuen Vertreters des Beklagten zu 1) kann sich eine solche rügelose Einlassung nach dem eindeutigen Wortlaut des § 39 ZPO nicht aus schriftsätzlichem Vorbringen, sondern nur aus einer rügelosen mündlichen Verhandlung, die bislang noch nicht stattgefunden hat, ergeben. Das schriftliche Vorverfahren ist auch kein die mündliche Verhandlung nach § 128 I ZPO ersetzendes schriftliches Verfahren nach § 128 II, III ZPO, in dem es auf eine rügelose schriftsätzliche Einlassung ankommen kann. cc) Eine örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt am Main ist auch hinsichtlich der Klage gegen den Beklagten zu 1) nicht deshalb gegeben, weil der Beklagte zu 1) durch seinen neuen anwaltlichen Vertreter rechtsirrig hat vortragen lassen, es sei bereits eine Zuständigkeit durch rügelose Einlassung begründet worden. Abgesehen davon, dass damit eben mangels mündlicher Verhandlung noch keine Zuständigkeit nach § 39 ZPO begründet wurde, enthält der diesbezügliche Schriftsatz hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt am Main nur unzutreffende Rechtsausführungen, aber weder eine ausdrückliche Rücknahme der noch von dem ursprünglichen Vertreter des Beklagten zu 1) erhobenen Rüge, noch einen Verzicht auf ihre erneute Erhebung. b) Auch für die Widerklage ist eine örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt am Main zu verneinen. aa) Eine Zuständigkeit für die Widerklage gem. § 39 ZPO aufgrund rügeloser Einlassung der Klägerin ist mangels mündlicher Verhandlung nicht gegeben. bb) Ansonsten kommt nur eine Zuständigkeit nach § 33 ZPO in Betracht. § 33 ZPO greift nach Auffassung der Kammer aber nur im Falle ihrer örtlichen Zuständigkeit für die (Haupt-) Klage ein, die wie ausgeführt zu verneinen ist und insbesondere nicht aus §§ 32, 39 ZPO folgt. Soweit die Auffassung vertreten wird, die örtliche Zuständigkeit für die Widerklage ergebe sich auch dann aus § 33 ZPO, wenn das Gericht für die (Haupt-) Klage örtlich unzuständig sei und damit allein aus der (zu Unrecht erfolgten) Anrufung des Gerichts durch den Kläger (vgl. BeckOK-ZPO/Toussaint, § 33 ZPO, Rn. 2, 21; MüKo-ZPO/Patzina, ZPO, 6. Auflage, § 33, Rn. 12-14), folgt die Kammer dem nicht. Denn dies würde dazu führen, dass eine vor dem örtlich unzuständigen Gericht verklagte Partei sich entweder auf den Prozess vor diesem Gericht einlassen, oder die Widerklageerhebung bis zur Entscheidung über die Zuständigkeitsfrage, die allerdings auch erst im Urteil erfolgen und dann der Widerklageerhebung in I. Instanz entgegenstehen könnte, zurückstellen müsste oder Klage und - sachgerecht frühzeitig erhobene - konnexe Widerklage vor unterschiedlichen Gerichten verhandeln müsste. Insbesondere letzteres will § 33 ZPO aber gerade verhindern. "Gericht der Klage" im Sinne des § 33 ZPO ist deshalb nur das Gericht, dem das Gesetz die Kompetenz zur Entscheidung zumindest über einen Teil der Klageanträge zuweist (i.E. wie hier Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 38. Auflage, § 33 Rn. 19, anders wohl OLG Hamburg, Beschluss vom 14.02.2006, 13 AR 60/05, BeckRS 2006 30367495, das allerdings die gleichzeitige Verweisung der Widerklage dennoch billigt, vgl. insoweit auch LG Göttingen, Beschl. v. 25.03.2017, 5 O 104/16, juris). Damit begründet § 33 ZPO im Falle rügeloser Einlassung der Beklagten auf die Klage i.V.m. § 39 ZPO die Zuständigkeit dieses Gerichts auch für die Widerklage und - wie im Streitfall - mangels einer solchen rügelosen Einlassung oder anderweitig begründeten Zuständigkeit des zunächst angegangenen Gerichts die Zuständigkeit des Gerichts, an das die Klage zu verweisen ist auch für die Widerklage. 2. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Landgerichts Wuppertal für die Klage folgt aus §§ 12, 13 ZPO sowie §§ 1 ZPO, 71 I, 23 GVG. Die örtliche Zuständigkeit für die Widerklage folgt wie ausgeführt aus § 33 ZPO, sie sachliche ebenfalls aus §§ 1 ZPO, 71 I, 23 GVG, aber auch aus der Verbindung der Widerklage mit der Klage (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Auflage, § 33 ZPO, Rn. 12). 3. Die Verweisung ist an das Landgericht Wuppertal und nicht, wie der Beklagte zu 1) meint, an das Landgericht Darmstadt auszusprechen. Gemäß § 281 I 2 ZPO ist bei Zuständigkeit mehrerer Gerichte an das vom Kläger bestimmte Gericht zu verweisen. Die Klägerin hat für die Klage Verweisung an das Landgericht Wuppertal und die Beklagten und Widerkläger haben für den Fall der Verweisung der Klage an das Landgericht Wuppertal übereinstimmend ebenfalls Verweisung ihrer jeweiligen Widerklage an dieses Gericht beantragt.