Urteil
2-08 O 54/23
LG Frankfurt 8. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2025:0705.2.08O54.23.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das angerufene Gericht wegen des € 5.000,00 übersteigenden Streitwertes sowohl sachlich (§§ 71 Abs. 1, 23 Ziffer 1 GVG), als auch wegen des im hiesigen Gerichtsbezirk liegenden Sitzes der Beklagten örtlich (§§ 13, 17 ZPO) zuständig. Das Ableben des Klägers änderte an der prozessualen Situation nichts. Verstirbt eine Partei, die anwaltlich vertreten ist, so tritt die Unterbrechungswirkung des § 246 Abs. 1 ZPO nicht ein, sondern der Rechtsstreit wird allenfalls auf Antrag ausgesetzt. Ein solcher Antrag wurde hier nicht gestellt worden. In diesem Fall geht der Rechtsstreit wie bisher weiter, mit der Maßgabe, dass nunmehr Prozesspartei die Rechtsnachfolger/innen der verstorbenen Partei sind, auch wenn der Prozess unverändert auf den Namen der verstorbenen Partei weitergeführt wird. Sofern dem Gericht die Daten der Rechtsnachfolger/innen mitgeteilt werden, kann eine entsprechende Berichtigung erfolgen (vgl. zu allem: Greger in Zöller, ZPO, 34. Auflage, § 246, Rn. 2 b unter Hinweis auf BGHZ 121, 263, 265 und BGHZ 157, 151). Dem Kläger steht gegen die Beklagte aus keiner erdenklichen Anspruchsgrundlage heraus, namentlich nicht aus dem zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrag in Verbindung mit § 1 VVG der mit der Klage verfolgte Anspruch zu. Der Kläger kann bereits den Nachweis eines Versicherungsfalles nicht führen. Die Beklagte hatte in Erwiderung auf die im Beschluss vom 15.11.2023 erteilten Hinweise ausgeführt, dass nicht nur der Zeitpunkt des Versicherungsfalles streitig sei, sondern der Versicherungsfall an sich in Abrede gestellt werde. In der Tat kann man das Vorbringen in der Klageerwiderung so interpretieren, dass dieses auch ein Bestreiten des Versicherungsfalles beinhalten soll. Zwar wird das nicht ausdrücklich von der Beklagten ausgeführt, aber der Hinweis, dass der Versicherungsnehmer den Nachweis des Versicherungsfalles zu erbringen habe und man bei der Beklagten unter anderem nicht nachvollziehen könne, wieso ein vom Kläger für den Abstellvorgang benannter Zeuge vom Kläger nicht benannt wurde, kann durchaus im Sinne eines Bestreitens interpretiert werden. Das angerufene Gericht hat das Vorbringen zwar zunächst nicht so verstanden. Dies kann aber dahinstehen, weil die Beklagte in der oben beschriebenen Weise klargestellt hat, dass auch der Versicherungsfall an sich von ihr streitig gestellt wird. Der Kläger kann den Vollbeweis einer Entwendung des versicherten Wohnwagens nicht erbringen, weil weder der Entwendungsfall polizeilich aufgeklärt wurde noch es Zeugen gibt, die unmittelbar die Entwendung selbst beobachtet haben. Allerdings werden einem Versicherungsnehmer im Entwendungsfall Darlegungs- und Beweiserleichterungen eingeräumt, die darauf beruhen, dass ihm in der Regel keine Zeugen für den Nachweis der eigentlichen Entwendungshandlung zur Verfügung stehen. Es genügt daher im Regelfall, wenn ein vom Versicherungsnehmer zu beweisender äußerer Sachverhalt (das sog. „äußere Bild“) feststeht, der nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lässt, dass versicherte Gegenstände in einer den Versicherungsbedingungen entsprechenden Weise entwendet worden sind. Bei der Kaskoversicherung ist das äußere Bild eines Diebstahls regelmäßig dann gegeben, wenn der Versicherungsnehmer das Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abstellt, an dem er es später nicht wieder vorfindet (vgl. BGH, Urteil vom 30.01.2002, Az.: IV ZR 263/00, Rn. 7; Urteil vom 04.11.1998, Az.: IV ZR 302/97, Rn. 6; Urteil vom 17.05.1995, Az.: IV ZR 279/94, Rn. 9, jeweils zitiert nach juris). Vorliegend konnte der Kläger nur einen Zeugen dafür benennen, dass er am 10.03.2022 das Fahrzeug bei seinem Wochenendgrundstück abgestellt hat, sowie weiter seinen Bruder als Zeugen dafür benennen, dass dieser ihm am 16.03.2022 gegen 9.00 Uhr vom Verschwinden des Wohnwagens informiert hat. Welche Beobachtung oder welcher Wissensstand des Bruders dieser Mitteilung zugrunde gelegen hat, hatte der Kläger nicht mitgeteilt. Ob der Bruder den Wohnwagen jemals zwischen dem 10.03.2022 und dem 16.03.2022 an dem Abstellort gesehen hat, wurde durch den Kläger nicht vorgetragen. Aufgrund seiner Darlegung, dass er den genauen Entwendungszeitpunkt nicht benennen könne, spricht aber viel dafür, dass der Bruder den Wohnwagen an dem Abstellort gar nicht gesehen hat, weil andernfalls dem Kläger eine nähere zeitliche Eingrenzung möglich gewesen wäre. Jedenfalls ist es aber auszuschließen, dass der Bruder den Wohnwagen am 15.03.2022 an dem Abstellort gesehen hatte. Denn wenn dies der Fall gewesen wäre, hätte dies der Kläger in Ansehung des Umstandes, dass dem Entwendungszeitpunkt hier eine maßgebliche Bedeutung zukommt, mit Sicherheit vorgetragen. Insoweit wäre aber der Nachweis des äußeren Bildes alleine durch Vernehmung der beiden Zeugen nicht zu führen gewesen. Denn erforderlich und ausreichend zur Feststellung des äußeren Bildes, also eines Sachverhalts, der mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf das Vorliegen eines Versicherungsfalls schließen lässt, ist neben dem Fehlen des Fahrzeugs danach, dass es zeitnah vor dem Diebstahlszeitpunkt vorhanden gewesen ist (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 01.12.2000, Az.: 20 U 248/99, Rn. 4, zitiert nach juris), was bei einem in Betracht kommenden Zeitraum von fünfeinhalb Tagen nicht mehr der Fall ist. Doch selbst wenn man annehmen wollte, der Kläger hätte grundsätzlich eine Entwendung durch die Vernehmung der beiden Zeugen nachweisen können, wäre dies zur Bejahung eines vom Versicherungsschutz der hier gegenständlichen Versicherung erfassten Ereignisses nicht ausreichend. Denn der Kläger räumt selbst ein, dass er den Tatzeitraum lediglich dahin eingrenzen kann, dass dieser irgendwann zwischen dem 10.03.2022, ca. 18.00 Uhr und dem 16.03.2022, ca. 9.00 Uhr gelegen hat und eine nähere Eingrenzung ihm nicht möglich ist. Da Versicherungsschutz nach dem zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrag jedoch erst ab dem 15.03.2022 bestand, ist es zwar denkbar, dass eine Entwendung in versicherter Zeit erfolgte. Es ist aber mindestens ebenso gut denkbar, dass das Fahrzeug zu einem Zeitpunkt entwendet wurde, als es noch bei einem anderen Versicherer mit dem Veräußerer als Versicherungsnehmer versichert gewesen ist. Dies umso mehr, als der Zeitraum, in dem der Kläger noch keinen Versicherungsschutz genoss, mit 102 Stunden deutlich länger ist, als der Zeitraum, in dem ein Ereignis vom Versicherungsschutz des hier gegenständlichen Versicherungsvertrages erfasst wäre, der sich nur auf 33 Stunden beläuft. Weil den Kläger die Darlegungs- und Beweislast dafür trifft, dass das von ihm behauptete Ereignis zu einem Zeitpunkt eintrat, zu dem bereits Versicherungsschutz bestand (vgl. OLG Dresden im Beschluss vom 17.12.2018, Az.: 4 U 1759/18 und OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.08.2021, Az.: 4 U 128/19, jeweils zitiert nach juris), geht die Unaufklärbarkeit des Entwendungszeitpunktes zu seinen Lasten. Die Rechtsprechung zu gedehnten Versicherungsfällen ist auf eine Entwendung, die ein punktuelles Ereignis darstellt, nicht übertragbar. Im Bereich der Gebäudeversicherung wurde zum Risiko Leitungswasserschaden bei Fällen, in denen wegen einer längeren Schadensentwicklung sich der Zeitpunkt des Eintritts der eigentlichen Schadensursache nicht ermitteln lässt, zur Definition des Zeitpunkts auf die Entdeckung abgestellt (sog. Erstentdeckungstheorie, vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2017, Az.: IV ZR 151/15, zitiert nach juris). Indes ist dieser Gedanke auf ein punktuelles Ereignis als Versicherungsfall nicht übertragbar (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O. und OLG Saarbrücken, Urteil vom 19.12.2018, Az.: 5 U 4/18, zitiert nach juris). Der wesentliche Unterschied zwischen einem punktuellen Schadensereignis wie einem Rohrbruch und einem gedehnten Schadensereignis wie einem Nässeschaden infolge eines zunächst unentdeckten Leitungsschadens, bei dem zwischen dem Beginn der Schädigung und deren Entdeckung eine geraume Zeit liegt, liegt darin, dass ersteres in aller Regel keine Zuordnungsprobleme birgt, weil der Schadenseintritt unmittelbar zutage tritt, während beim letzteren der Schadenseintritt zunächst verdeckt erfolgt. Auch ist es bei einem länger andauernden Ereignis nicht ungewöhnlich, dass es zwischendurch zu einem Wechsel beim Versicherer kommt. Hingegen ist bei einem Schadensereignis, bei dem sich der Versicherungsfall in einem engen Zeitfenster manifestiert, ein Wechsel des Versicherers eine ungewöhnliche Einzelfallkonstellation, die eine allgemeine Übertragung des von dem Bundesgerichtshof entwickelten Rechtsgedankens nicht rechtfertigt. Dabei ist auch zu sehen, dass die Anwendung der Erstentdeckungstheorie auf punktuelle Schadensereignisse im Ergebnis zu einer Beweislastumkehr führt, ohne dass die daraus resultierende Beweiserleichterung zu Gunsten des Versicherungsnehmers für den Versicherer – wie beispielsweise durch die Zweistufentheorie – abgefedert wird. Grundgedanke einer Beweislastumkehr ist, dass die an sich mit dem Beweis belastete Partei sich einer erschwerten Beweisführung ausgesetzt sieht, während der Beweisgegner eine gewisse Sachnähe hat. Übertragen auf den hier zu beurteilenden Fall ist zu sehen, dass der Beweisführer eine Sachnähe zu dem Beweisgegenstand hat und zumindest die Möglichkeit gehabt hätte, gewisse Beweissicherungsvorkehrungen zu treffen, während der Versicherer, dem die Beweislast auferlegt würde, gegenüber dem Versicherungsnehmer gerade keine größere Sachnähe zum Beweisgegenstand hat. Ein abweichendes Ergebnis lässt sich auch nicht aus anderen Rechtsinstituten oder Analogien ableiten. Soweit der Kläger argumentativ den Anscheinsbeweis bemüht, fehlt es bereits an einer wie auch immer gearteten Typizität. Es gibt keinen allgemeinen Erfahrungssatz, dass bei einem Abstellzeitraum von rund sechs Tagen Entwendungen im Schwerpunkt gegen Ende der Abstellzeit erfolgen, zumal letztlich nur Insidertäter, für die hier kein Anhalt besteht, diesen Zeitpunkt kennen könnten. Wenn der Kläger eine analoge Anwendung des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB geltend macht, überzeugt auch dies nicht, auch wenn nicht übersehen wird, dass die Beweisnot, welche die genannte Norm abfedern möchte, auf Seiten des Versicherungsnehmers ebenfalls gegeben ist. Letztlich ist aber bereits das zuvor im Zusammenhang mit der Erstentdeckungstheorie ins Zentrum gestellte Argument das maßgebliche. So hat bereits das Oberlandesgericht Celle (zeitlich vor Erlass des oben zitierten Urteils des Bundesgerichtshofes vom 12.07.2017 zum Az.: IV ZR 151/15) in seinem Urteil vom 15.05.2012, Az.: 8 U 213/11 unter Rn. 40 bei juris ausgeführt: „Dabei kann vorliegend allein § 830 Abs. 1 S. 2 BGB von Bedeutung sein. Der Ersatzanspruch eines Geschädigten soll nicht daran scheitern, dass nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann, welcher von mehreren „Beteiligten“ der „eigentliche“ Verantwortliche ist. Verallgemeinerungsfähig ist diese Vorschrift aus dem Deliktsrecht, die für Fälle alternativer Kausalität (Urheberzweifel) bzw. auch zur Behebung sog. Anteilszweifel gilt (BGH, NJW 1994, 932, 934), gerade nicht. Zwar hat der BGH (NJW 2001, 2538, 2539; s. a. NJW 1987, 2810, 2812) in der Vorschrift auch einen allgemeinen Rechtsgedanken gesehen. Die Vorschrift trage der Beweisnot des Geschädigten Rechnung, der weder die jeweiligen Schadensquellen beherrschen noch den zu seiner Schädigung führenden Geschehensablauf im Einzelnen übersehen und kontrollieren könne; sie übertrage diese Beweislast demjenigen, der für diese Schadensquelle verantwortlich sei und von dem deshalb ihre Kontrolle erwartet werden könne. Insoweit betreffe die Regelung kein Spezifikum des Deliktsrechts, sondern knüpfe an eine Interessenlage an, die sich in gleicher Weise in allen Fällen der Haftung, insbesondere auch einer vertraglichen Haftung stellen könne. Die Prämisse, dass die Unsicherheit und deren Folgen auf denjenigen übertragen werden könne, der für die Schadensquelle verantwortlich sei und von dem deshalb ihre Kontrolle erwartet werden könne, passt auf den dem BGH zur Entscheidung vorliegenden Sachverhalt, in dem es um Handwerkerarbeiten ging, nicht aber auf den vorliegenden. Die Beklagte hatte - wie die Streithelferin - keinerlei Kontrollmöglichkeit, was die schadhafte Leitung angeht. Beweisnot rechtfertigt für sich genommen hier wie auch sonst noch keine Beweiserleichterung. Dies gilt „erst recht“ hier, weil die Beklagte - ebenso wie die Streithelferin - im Verhältnis zum Kläger nicht „näher dran“ ist, den Sachverhalt aufzuklären.“ Dieser Erwägung schließt sich das erkennende Gericht aus eigener Überzeugung an und merkt ergänzend an, dass die unabhängig voneinander erfolgte Übernahme der Pflicht, für einen von einem Dritten (oder sogar dem Versicherungsnehmer selbst) verursachten Schaden einzustehen mit einem gemeinsamen Tatentschluss einer deliktischen Schädigung nicht vergleichbar ist. Der in der Norm angelegte Sanktionierungsgedanke ist mit der Schutzmotivation des Versicherers nicht in Einklang zu bringen. Im Ergebnis kommt mit derselben Erwägung auch eine analoge Anwendung des § 78 VVG nicht in Betracht. In Analogie wurde diese Norm angewandt in der Konstellation, dass das Schadensereignis vom Versicherungsschutz von zwei unterschiedlichen Versicherungen zweiter Versicherer mit jeweils unterschiedlichen Versicherungsnehmern erfasst ist. Diese Konstellation ist hier aber nicht gegeben, da es sich nicht um einen einheitlichen Lebenssachverhalt handelt, der von zwei Versicherungen erfasst ist. Es fehlt an der Gleichzeitigkeit des Ereignisses, da es entweder ein vor dem 15.03.2022 eingetretenes Ereignis gab, das unter den Versicherungsschutz des mit dem Veräußerer bestehenden Versicherungsvertrages fällt oder ein ab diesem Zeitpunkt eintretendes Ereignis, dass vom Versicherungsschutz des hier gegenständlichen Vertrages erfasst wäre. Insoweit ist aber keine Regelungslücke gegeben, die einer Auffüllung durch Übertragung eines Rechtsgedankens bedarf, sondern es ist eine reine Problematik der Nachweisbarkeit gegeben. In Bezug auf die Frage der Beweiserleichterung greift aber wieder die oben aufgestellte Erwägung, dass kein Anlass besteht, alleine aus der Beweisnot des Versicherungsnehmers eine Beweislastumkehr abzuleiten, die zu einer völlig identischen Beweisnot auf Seiten des Versicherers führen würde. Die Beklagte hat ansonsten unbestritten dargelegt, dass sie an einem Abkommen zwischen Versicherern, nach denen bei klar bestehendem Versicherungsschutz jedoch dem Versicherungsnehmer nicht anzulastenden Unaufklärbarkeiten betreffend den Zeitpunkt eine an § 78 VVG angelehnte interne Regulierungsabsprache zwischen den in Betracht kommenden Versicherern besteht, um den betreffenden Versicherungsnehmern in jedem Fall einen Versicherungsschutz zukommen zu lassen, nicht teilnimmt, so dass auch von daher eine Heranziehung dieser Norm nicht in Betracht kommt. In Ermangelung eines Anspruches in der Hauptsache besteht auch weder ein Zinsanspruch, noch ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Der Vollstreckbarkeitsausspruch findet seine Grundlage in § 709 ZPO. Bei dem hier gegebenen Streitwert von € 29.000,00 beläuft sich der Betrag der nach RVG erstattungsfähigen Kosten der Beklagten auf über € 1.500,00. Der inzwischen verstorbene Kläger erwarb am 10.03.2022 einen Wohnwagen mit Erstzulassung vom 03.04.2019 zu einem Kaufpreis von € 30.000,00. Der Kläger fuhr am Tag des Kaufes gegen 14:00 Uhr bei dem Verkäufer los und kam gegen 16:00 Uhr an seinem Wochenendgrundstück in Frankreich an. Gegen 18:00 Uhr verließ der Kläger sein Grundstück. Der Kläger rief am 11.03.2022 seine Versicherungsagentur an und ließ sich eine EVB-Nummer übermitteln. Der Kläger meldete einen Versicherungsfall. Die Beklagte lehnte die Regulierung mit der Begründung ab, dass nicht nachgewiesen werden könne, dass sich die Entwendung zum versicherten Zeitpunkt ereignet habe. Der Kaskoversicherer des Verkäufers verweigerte die Regulierung mit der entsprechenden Begründung. Der Kläger behauptet, er habe am 10.03.2022 bei seinem Wochenendgrundstück den Wohnwagen abgestellt und gesichert. Vor Verlassen seines Wochenendgrundstücks habe er die an dem Wohnwagen angebrachten amtlichen Kennzeichen mitgenommen, um, wie zuvor mit dem Verkäufer abgesprochen, das Fahrzeug umzumelden. Nachdem er die EVB-Nummer am 11.03.2022 erhalten habe, habe er noch am selben Tag einen Termin zur Ummeldung am 15.03.2022 vereinbart. Am 15.03.2022 sei die Ummeldung des Wohnwagens auf der Zulassungsstelle abgewickelt worden. Am 16.03.2022 sei er gegen 9:00 Uhr von seinem Bruder telefonisch in Kenntnis gesetzt worden, dass der Wohnanhänger verschwunden sei. Der Kläger ist der Ansicht, auch wenn er den Entwendungszeitpunkt nicht näher eingrenzen könne als zwischen dem 10.03.2022, 18.00 Uhr und 16.03.2022, 9.00 Uhr und deswegen den Nachweis nicht führen könne, dass sich dieser nach Versicherungsbeginn des mit der Beklagten geschlossenen Versicherungsvertrags ereignet habe, führe eine analoge Anwendung des § 830 Abs. 1 BGB oder des § 78 VVG zur Annahme bestehenden Versicherungsschutzes. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger aus dem zwischen den Parteien bestehenden Kfz-Kaskovertrag einen Betrag i.H:v. 29.000,00 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz seit dem 22.12.2022 zu bezahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.501,19 € freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bestreitet das Vorliegen eines Versicherungsfalles und ist der Ansicht, unabhängig davon sei dem Kläger der Nachweis nicht gelungen, dass der Versicherungsfall sich zu einem Zeitpunkt ereignet habe, in dem bereits Versicherungsschutz auf der Grundlage des zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrages bestanden habe. Ergänzend wird auf das gesamte Sachvorbringen der Parteien, insbesondere auf den Inhalt der wechselseitig eingereichten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.