OffeneUrteileSuche
Urteil

2-8 O 163/10

LG Frankfurt 8. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFFM:2011:0415.2.8O163.10.0A
2Zitate
8Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 8 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist unbegründet, da die Beklagten Ansprüche der Kläger, wie sie nach der insoweit maßgeblichen Vereinbarung aus dem Jahr 2007 bestehen, erfüllt hat; die Klage ist insoweit auch entscheidungsreif, als es keiner Vorlage an das Bundesverfassungsgericht bedarf. Die Parteien haben mit dem als Anlage K6 vorgelegten Vereinbarung einen Vertrag geschlossen, der als Vergleich i. S. v. § 779 BGB zu qualifizieren ist, da die Parteien die zwischen den Parteien streitige Rechtslage hinsichtlich der Wirksamkeit der Geltendmachung von Ansprüchen im Rahmen des § 30a VermG sowie bestehender Ausgleichsansprüche im Zusammenhang mit der Verwertung der streitgegenständlichen Grundstücken abschließend regeln wollten, wie sich dies ausdrücklich aus §§ 1 Abs. 4, 4 Abs. 1 und 6 der Vereinbarung ergeben. Die Wirkung der Vereinbarung ist entgegen der Auffassung der Klägerseite nicht durch eine wirksame Anfechtung entfallen. Soweit sich die Kläger auf eine arglistige Täuschung durch die Beklagtenseite berufen, wonach man ihnen gegenüber wider besseres Wissen erklärt habe, dass die Anmeldung von Ansprüchen durch A3 und A5 nicht auch zu ihren Gunsten gewirkt habe und dass sie im Falle eines Nichtabschlusses der Vereinbarung aus dem Jahr 2007 gar nichts erhalten würden, liegt hierin keine arglistige Täuschung i. S. v. § 123 BGB. Eine solche erfordert eine Täuschung durch Vorspiegelung oder Entstellung von Tatsachen , bloße subjektive Werturteile begründen aber kein Anfechtungsrecht (vgl. Palandt-Ellenberger BGB 70. Auflage § 123 BGB Rd.-Nr. 3 m. w. N.). Gegenstand dessen, was die Klägerseite als Täuschung ansieht, war aber lediglich die Abgabe eines rechtlichen Urteils durch die Beklagtenseite. Unabhängig davon, ob dieses zutraf oder nicht, handelt es sich dabei aber nicht um die Behauptung einer Tatsache, sondern lediglich um die Abgabe einer Meinung bzw. Kenntlichmachung einer Verhandlungsposition. Entsprechend scheidet auch eine insoweit eine Täuschung durch die Beklagtenseite aus. Ein Anfechtungsgrund i. S. d. § 119 BGB ist ebenfalls nicht ersichtlich. Es kann dahingestellt bleiben, ob der damalige Bevollmächtigte der Kläger der deutschen Sprache mächtig war oder nicht; es ist jedenfalls unstreitig, dass die Vereinbarung den Beteiligten auch in englischer Sprache vorlag und die Klägerseite hat nicht behauptet, dass ihr damaliger Bevollmächtigter des Englischen ebenfalls nicht mächtig war. Entsprechend hat der Bevollmächtigte der Kläger in § 7 der Vereinbarung auch bestätigt, die Vereinbarung und Rechtswirkungen in vollem Umfang verstanden zu haben. Angesichts der Übersetzung ins Englische, die als verstanden angesehen werden muss, ist daher nicht ersichtlich, dass ein Inhaltsirrtum i. S. d. § 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB vorgelegen hat. Auch ist nicht ersichtlich, dass insoweit ein Irrtum in der Erklärungshandlung vorgelegen hat (§ 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB). Ferner können sich die Kläger auch nicht darauf berufen, dass die Vereinbarung sittenwidrig sei, weil sie ggf. sittenwidrige Vereinbarungen mit den weiteren Beteiligten A3 und A5 perpetuiere. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob diese Vereinbarungen wirklich sittenwidrig gewesen sind. Denn jedenfalls aus § 3 Abs. 1 der Vereinbarung in Verbindung mit den Abgeltungsklauseln der Vereinbarung ergibt sich, dass der Vergleich auch insoweit eine abschließende Wirkung haben sollte. Der Vereinbarung ist auch nicht aufgrund einer Verfassungswidrigkeit von §§ 2 Abs. 1 S. 3, 30a VermG die Geschäftsgrundlage entzogen worden. Zwar kann der Wegfall oder das Fehlen einer gesetzlichen Grundlage, vor deren Hintergrund ein Vertrag geschlossen wurde, dem Vertrag die Geschäftsgrundlage entziehen (Palandt-Grüneberg BGB 70. Auflage § 313 BGB Rd.-Nr. 34ff. und 38f.). Entgegen der Auffassung der Klägerseite ist jedoch nicht von der Verfassungswidrigkeit von § 30a VermG auszugehen; die Norm ist statt dessen nach abschließender höchstrichterlicher Rechtsprechung als verfassungsrechtlich unbedenklich einzustufen, insbesondere in Hinblick auf Art. 3 und Art. 14 GG (vgl. Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus-Redeker/Hirtschulz § 30a VermG Rd.-Nr. 3f. m. w. N.). Auch gegenüber § 2 Abs. 1 S. 3 VermG bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerwG Beschluss vom 29.04.2004, Aktenzeichen 7 B 85/03); insoweit scheidet eine Verletzung von Grundrechten ebenfalls aus, da das Vermögensgesetz nicht der Wahrung und Durchsetzung fortbestehender Eigentumsrechte, sondern der Wiedergutmachung erlittenen Unrechts, die nicht Ausschluss einzelner Grundrechte ist, sondern auf dem Rechts- und Sozialstaatsgedanken beruht (BVerwG VIZ 1998 S. 632 m. w. N.). Daher ist schon der Schutzbereich von Art. 14 GG nicht eröffnet. Insoweit bedurfte es auch keiner Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG, da angesichts der in der in Bezug genommenen Kommentierung zitierten Rechtsprechung keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der beanstandeten Normen bestehen; entsprechend ist die Klage auch unter diesem Gesichtspunkt entscheidungsreif. Da von der Wirksamkeit der Vereinbarung auszugehen ist, können die Kläger auch nur die hiernach bestehenden Ansprüche geltend machen. Die nach § 2 Abs. 1 der Vereinbarung fällige Zahlung ist unstreitig erfolg, insoweit ist Erfüllung eingetreten. Weitere Zahlungsansprüche der Kläger bestehen daneben zumindest derzeit nicht. Weitere Zahlungen nach § 2 Abs. 2 der Vereinbarung können die Kläger derzeit nicht verlangen, da nicht vorgetragen ist, dass die Kläger die nach diesen Bestimmungen erforderlichen Erbscheine vorgelegt hätten. Soweit die Kläger neben der Zahlung auch die Vorlage von Unterlagen zum Vertrag aus 1997 i. V. m. § 3 Abs. 2 der Vereinbarung geltend gemacht haben, ist durch die Übergabe dieser Dokumente – deren Vollständigkeit von Klägerseite insoweit auch nicht beanstandet wurde – ebenfalls Erfüllung eingetreten. Ein Anspruch auf die mit der Klage verfolgten Nebenforderungen besteht ebenfalls nicht. Mangels Bestehen einer Hauptforderung bestehen bereits dem Grunde nach keine Zinsansprüche. Der Ersatz von Rechtsanwaltskosten unter dem Gesichtspunkt des Verzuges scheidet insoweit aus demselben Grund aus, soweit sich die Klägerseite auf einen nicht bestehenden Verzug mit der Hauptforderung geltend macht. Soweit ein Verzug der Beklagtenseite mit der fehlenden Herausgabe von Anlagen zu der Vereinbarung aus dem Jahr 1997 begründet werden kann, können ebenfalls keine vorgerichtlichen Anwaltskosten geltend gemacht werden, da diese mangels Vorlage einer Kostennote i. S. v. § 10 RVG jedenfalls derzeit nicht fällig sind; eines gerichtlichen Hinweises bedurfte es insoweit nicht, als lediglich eine Nebenforderung betroffen war. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 1 und 2 ZPO. Die Parteien streiten um die Verwertung von Grundstücke im Rahmen des VermG. Der in einem Konzentrationslager vermutlich 1943 umgekommene A1 besaß Eigentum an Grundstücken in Stadt1 unter den dortigen Adressen Straße1, Straße2, Straße3, Straße4, Straße5, Straße6 (Straße7) und Straße8. Die Kläger folgten im Wege der Erbfolge A1 nach (vgl. zur Erbfolge Anlage K1, Bl. 34 d. A.). Die Beklagte machte als Nachfolgeorganisation gem. § 2 Abs. 1 VermG vermögensrechtliche Ansprüche im Zusammenhang mit den vorgenannten Grundstücken geltend. A3, ein Erbe nach A4 (einem Bruder von A1) machte seinerseits Ansprüche gegenüber der Beklagten wegen der Grundstücke geltend; in diesem Zusammenhang schloss die Beklagte mit A3 in 1993 eine Vereinbarung. Am 20.10.1997 schloss die Beklagte u. a. mit der Ehefrau von A4, A5, einen weiteren Vertrag (Anlage K2, Bl. 35 d. A.), in dem eine Einigung über die Teilung des Erlöses aus der Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche in Hinblick auf einige der streitgegenständlichen Grundstücke erzielt wurde; dabei hielten die Parteien dieses Vertrages fest, dass die Beklagte alleinige Rechtsnachfolgerin nach A1 sei, § 6 (Erbfolge). Die Kläger wiesen im weiteren Verlauf gegenüber der Beklagten ihre Rechtsnachfolge nach A1 nach, im Übrigen entstand zwischen ihnen und der Beklagten ein Streit über die Rechtsnachfolge nach anderen Mitgliedern der Familie A und in Hinblick auf das Bestehen vermögensrechtlicher Ansprüche bezüglich der streitgegenständlichen Grundstücke. Die Kläger, bezeichnet als „A-Erben“ oder „Erbengemeinschaft A“ und vertreten durch einen israelischen Rechtsanwalt, und die Beklagten schlossen in diesem Zusammenhang sodann unter dem 10.07.2007/07.08.2007 ihrerseits einen Vertrag (Anlage K6, Bl. 63ff. d. A., im Folgenden: „Vereinbarung“). Die Vereinbarung lag dem Vertreter der Kläger vorab in englischer Übersetzung vor. In § 1 Abs. 4 der Vereinbarung hielten die Kläger und die Beklagte fest: „Die A-Erben haben innerhalb der Ausschlussfrist des § 30a VermG keine vermögensrechtlichen Ansprüche bei den zuständigen Ämtern zur Regelung offener Vermögensfragen geltend gemacht.(…) Mit der vorliegenden Vereinbarung regeln die Parteien endgültig und abschließend, in welchem Umfang und unter welchen Voraussetzungen die B Zahlungen aus von ihr für die oben in Absatz 1 genannten Vermögenswerte erzielten Erlösen an die Erbengemeinschaft A erbringt. Die Mitglieder der Erbengemeinschaft A erklären deshalb hiermit ausdrücklich und unwiderruflich, dass sie mit Ausnahme der in dieser Vereinbarung geregelten und begründeten Ansprüche keinerlei sonstigen Ansprüche oder Forderungen gegen die B erheben oder geltend machen werden.“ In § 2 der vorgenannten Vereinbarung vereinbarten die Parteien sodann eine Zahlung von Euro 160.000,-, die auch erfolgte; bei der Vorlage von bestimmten Erbscheinen sollten weitere Zahlungen erfolgen. In § 3 Abs. 1 der Vereinbarung wurden die früheren Verträge der Beklagten mit A3 und A5 offengelegt. In § 3 Abs. 2 der Vereinbarung verpflichtete sich die Beklagte, den Klägern Anlagen zur Vereinbarung vom 20.10.1997 (Anlage K2) zu übermitteln, was zunächst nicht erfolgte. Unter § 4 Abs. 1 der Vereinbarung erklärten die Kläger: „Die A-Erben erkennen an, dass sie die dort nach dem Vermögensgesetz erforderlichen Rückübertragungsanträge innerhalb der dort genannten Frist (§§ 30, 30a VermG) nicht gestellt haben. Ihre etwaigen vermögensrechtlichen Ansprüche bezüglich aller in § 1 Abs. 1 genannten Vermögenswerte sind deshalb erloschen und nach § 2 Abs. 1 VermG ausschließlich auf die B übergegangen. Die A-Erben erkennen an, dass in Ansehung sämtlicher Ansprüche nach dem Vermögensgesetz die B alleinige Rechtsnachfolgerin von A1 bzw. den weiteren in § 1 genannten Alteigentümern ist.“ In § 4 Abs. 2 und § 6 verzichteten die Kläger auf ihre Ansprüche u. a. für den Fall von über die Vereinbarung hinausgehenden Forderungen; in § 7 erklärte der Rechtsanwalt der Kläger, dass er sich über den Inhalt der Vereinbarung Gewissheit verschafft sowie die Vereinbarung und deren Rechtswirkung in vollem Umfang verstanden habe. Mit Schreiben vom 06.11.2008 (Anlage K7, Bl. 70ff. d. A.) fochten die Kläger die Vereinbarung mit der Beklagten aus dem Jahr 2007 wegen arglistiger Täuschung an. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 21.12.2011 wurden dem Prozessbevollmächtigten die Anlagen 1 bis 25 zur Vereinbarung gem. Anlage K2 übergeben. Die Kläger behaupten, dass A3 für alle Stämme der Familie A Ansprüche bei der B geltend gemacht habe. Sie behaupten ferner, von der Beklagten arglistig getäuscht worden zu sein, da diese behauptet habe, dass die Anmeldung von Ansprüchen durch A3 und A5 nicht auch zu ihren Gunsten gewirkt habe. Wider besseres Wissen hätte die Beklagte den Klägern gegenüber mitgeteilt, dass sie im Falle eines Nichtabschlusses der Vereinbarung aus dem Jahr 2007 gar nichts erhalten würden. Ihr früherer Bevollmächtigter sei im Übrigen der deutschen Sprache nicht mächtig gewesen. Die Kläger sind der Auffassung, dass infolge der erklärten Anfechtung der Vertrag mit der Beklagten aus dem Jahr 2007 nichtig sei. Auch diene die Vereinbarung der Perpetuierung der ihrerseits sittenwidrigen früheren Vereinbarungen mit A3 und A5. Im Übrigen seien die §§ 2 Abs. 1 S. 3, 30a VermG, vor deren Hintergrund die Vereinbarung abgeschlossen worden sei, verfassungswidrig; insoweit wird eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG angeregt. Die Kläger sind daher der Ansicht, dass ihnen gegenüber der Beklagten daher ungeachtet der Vereinbarung aus dem Jahr 2007 insgesamt Zahlungsansprüche in Höhe von Euro 356.001,13 aus der Verwertung der streitgegenständlichen Grundstücke zustünden. Unter Berücksichtigung der bereits erfolgten Zahlung von Euro 160.000,- verbliebe daher ein restlicher Zahlungsanspruch in Höhe von Euro 196.991,13 nebst Zinsen. Darüber hinaus habe die Beklagte aufgrund des Zahlungsverzuges auch die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Kläger zu ersetzen. Die Kläger beantragen: Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 196.991,13 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 06.11.2008 zu bezahlen. Die Beklagte wird verurteilt, weitere € 9.424,32 an die Kläger zu bezahlen. Die Beklagte wird verurteilt, die per 20.10.1997 mit den Nummern 1 bis 21, 24 und 25 bezeichneten Anlagen der Vereinbarung vom 20.10.1997 zwischen der Beklagten und A5 bzw. RA1, Stadt2/Israel – dies sind u. a. Urkunden, Kopien des Gedenkbuchs Stadt3, Auszüge aus C Stadt3, div. Bestätigungen und Grundbuchabschriften – an die Kläger herauszugeben. Die Beklagte beantragt Klageabweisung. Die Beklagte bestreitet das Vorliegen eines Anfechtungsgrundes für die Vereinbarung aus dem Jahr 2007. Die Beklagte ist der Auffassung, dass ihre Rechtsnachfolge an den streitgegenständlichen Gründstücken aufgrund entsprechender rechtskräftiger Bescheide abschließend geklärt sei. Eine Antragstellung nach dem VermG durch A3 habe die Rechtsstellung der Kläger nicht berührt. Die als Anlage K6 vorgelegte Vereinbarung regele abschließend die Rechtsbeziehungen zwischen den Klägern und der Beklagten und sei im Übrigen auch wirksam. Entsprechend stünden den Klägern nur die Ansprüche aus dieser Vereinbarung zu und diese seien, soweit fällig, erfüllt. Ergänzend wird auf alle Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf alle Protokolle und den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.