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Beschluss

3-08 O 170/02

LG Frankfurt 8. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFFM:2013:0904.3.08O170.02.00
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Tenor
Die angemessene Barabfindung gemäß §§ 327 a Abs. 1 Satz 1, 327 f Abs. 1 Satz 2 AktG wird anlässlich der Übertragung der Aktien der Antragsgegnerin zu 1. auf die Antragsgegnerin zu 2. auf 316,00 EUR je Aktie festgesetzt. Die erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin hat die Antragsgegnerin zu 2 zu tragen.
Entscheidungsgründe
Die angemessene Barabfindung gemäß §§ 327 a Abs. 1 Satz 1, 327 f Abs. 1 Satz 2 AktG wird anlässlich der Übertragung der Aktien der Antragsgegnerin zu 1. auf die Antragsgegnerin zu 2. auf 316,00 EUR je Aktie festgesetzt. Die erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin hat die Antragsgegnerin zu 2 zu tragen. Das Grundkapital der Antragsgegnerin zu 1. war in 8.381.382 Aktien aufgeteilt. Davon hielt die Antragsgegnerin zu 2. 98,8 % (8.280.934 Aktien). Die restlichen Aktien befanden sich im Streubesitz. Insoweit wird auf die Seite 9 des Übertragungsberichts vom 23. 05. 2002 verwiesen. In diesem Übertragungsbericht wurde der für die die Barabfindung maßgebliche Unternehmenswert der Antragsgegnerin zu 1. mit Unterstützung durch die ... zum 05. 07. 2002 nach der Ertragswertmethode ermittelt. Insoweit wird wegen der Einzelheiten auf den Übertragungsbericht vom 23. 05. 2002 verwiesen. Mit Beschluss des Landgerichts Frankfurt vom 16. 04. 2002 wurde ... zur sachverständigen Prüferin gemäß § 327 c Abs. 2 Satz 2 AktG bestellt. Wegen deren Prüfungsergebnisse wird auf den Bericht über die Prüfung der Angemessenheit der Barabfindung vom 29. 05. 2002 verwiesen. Die Hauptversammlung der Antragsgegnerin zu 1. beschloss am 05.07.2002, die sich im Streubesitz befindlichen Aktien auf die Antragsgegnerin zu 2. zu übertragen. Die Kammer hat auf Grund der Beschlüsse vom 23.11.2005 (Bl. 465 - 472 d. A.) und vom 28. 01. 2006 (Bl. 467 d. A.) Beweis durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen ... vom 26. 11. 2009, dessen Hauptgutachten vom 22. 01. 2009 sowie dessen Ergänzungsgutachten vom 16.02.2011 in dem Parallelverfahren 3-08 O 94/01 und der gutachterlichen Stellungnahme des Sachverständigen ... vom 14. 05. 2012 in Bl. 720 – 722 d. A. verwiesen. Die ursprünglichen Antragsteller zu 1. – 6. sowie 8. - 19., der Vertreter der außenstehenden Aktionäre und die Antragsgegnerinnen haben am 12.06.2013 einen Teilverfahrensvergleich geschlossen, in dem die angemessene Barabfindung gemäß Nr. 2 des Teilverfahrensvergleichs auf 316,-- Euro je Aktie erhöht wurde und die ursprünglichen Antragsteller zu 1. – 6. sowie 8. - 19. und der Vertreter der außenstehenden Aktionäre auf eine Fortsetzung des Spruchverfahrens verzichteten (Nr. 1 des Teilverfahrensvergleichs). Dies hat zur Folge, dass sowohl die Antragsteller zu 1. – 6. sowie 8. – 19. als auch der Vertreter der außenstehenden Aktionären aus dem Verfahren ausgeschieden sind und nur noch die ursprüngliche Antragstellerin zu 7. auf Antragstellerseite verfahrensbeteiligt ist. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vergleichs wird auf Blatt 875 - 884 d.A. verwiesen. Ausgehend von der Unternehmensbewertung im Übertragungsbericht vom 23.05.2002, deren Angemessenheit durch die ... am 29. 05. 2002 geprüft wurde, dem Gutachten des Sachverständigen ...vom 23. 11. 2005, dessen Hauptgutachten vom 22. 01. 2009 und Ergänzungsgutachten vom 16.02.2011 im Parallelverfahren, der gutachterlichen Stellungnahme des Sachverständigen ... vom 14. 05. 2012 und den Vereinbarungen im Teilverfahrensvergleich vom 12.06.2013, in dem die angemessene Barabfindung von 281,98 Euro auf 316,00 Euro je Aktie erhöht wurde, steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die angemessene Barabfindung zum Stichtag 05. 07. 2002 auf 316,00 Euro zu schätzen ist (§ 287 Abs. 2 ZPO). Angemessen ist eine Barabfindung nach § 327 a Abs. 1 Satz 1 AktG, wenn sie den ausscheidenden Aktionären eine volle Entschädigung dafür verschafft, was ihre Beteiligung an dem arbeitenden Unternehmen, ..., wert ist, die also den vollen Wert ihrer Beteiligung entspricht. Zu ermitteln ist der Grenzbereich, zu dem die außenstehenden Aktionäre ohne Nachteil aus der Gesellschaft ausscheiden können (OLG München ZIP 2007, 375 ff.). Nach diesem Maßstab steht der Antragstellerin eine Barabfindung in Höhe von maximal 316,00 Euro je Aktie zu. Die Kammer geht bei der Ermittlung der angemessenen Barabfindung in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Funktion eines Spruchverfahren ist, die bereits erfolgte Unternehmensbewertung auf Grund schlüssiger Einwendungen auf ihre Plausibilität hin (OLG Düsseldorf AG 2003, 329 Tz. 85) unter Anwendung des § 287 Abs. 2 ZPO (BGH WN 2001, 856, 859-. BayObLG ZIP 2000, 885 f. und OLG Stuttgart Beschluss vom 26.10.2006 Az: 20 W 15/05) zu überprüfen. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass es sich bei dem Spruchverfahren um ein echtes Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt (OLG Düsseldorf AG 2000, 421, 423). In einem solchen echten Streitverfahren endet die Amtsermittlungspflicht dort, wo es die Verfahrensbeteiligten in der Hand haben, die notwendigen Erklärungen abzugeben, um eine ihren Interessen entsprechende Entscheidung herbeizuführen. Zum anderen ist dies auch die Auffassung des Gesetzgebers, wie sie in § 4 Abs. 2 Nr. 4 SpruchG zum Ausdruck kommt. Zwar findet dieses Gesetz vorliegend keine Anwendung. Aber deren Verfahrensgrundsätze können entsprechend herangezogen werden. Deshalb obliegt der Antragstellerin eine Darlegungslast für solche Umstände, die eine höhere Bemessung der Barabfindung möglich erscheinen lassen. Tut sie das nicht, ist auch das Gericht nicht verpflichtet, weitere Nachforschungen anzustellen, wenn hierzu keine Anhaltspunkte gegeben sind. Vielmehr kann das Gericht -ohne seine Aufklärungspflicht zu verletzen- davon ausgehen, dass die Antragstellerin die für sie günstigen Umstände von sich aus vortragen wird und bei unbestrittenem Sachvortrag von Amtsermittlungen absehen. Die Kammer geht des Weiteren davon aus, dass die nach § 327 c Abs. 2 Satz 2 AktG geprüfte Unternehmensbewertung im Übertragungsbericht eine ausreichende Grundlage darstellt, den Unternehmenswert nach § 287 Abs. 2 ZPO zu schätzen. Denn die Unternehmensbewertung erfolgte auf Grund der vom Bundesverfassungsgericht (ZIP 1999, 1436, 1441) gebilligten und in der Praxis durchgesetzten Ertragswertmethode. Diese Methode wurde auch korrekt angewendet. Der im Übertragungsbericht ermittelte und durch die ... überprüfte Unternehmenswert ist lediglich einer Plausibilität - und Rechtskontrolle zu unterziehen (OLG Düsseldorf AG 2003, 329 Tz. 85). Denn ein errechneter Unternehmenswert beruht auf einer Vielzahl von Prognoseentscheidungen, die alle zu einer mehr oder weniger großen Unschärfe der Bewertung des Unternehmens führen. Insbesondere stellt auch die Ertragswertmethode lediglich ein Hilfsverfahren dar, das methodisch stets anfechtbare Schätzungen liefert, weil die Zukunft im Dunkeln bleibt und der Wert eines Unternehmens sich nicht auf „Euro und Cent“ berechnen lässt. Allerdings gibt die Ertragswertmethode einen geordneten Rahmen, innerhalb dessen die Schätzung des Unternehmenswertes zu transparenten und darstellbaren Ergebnissen führt (Großfeld, Unternehmens- und Anteilswert im Gesellschaftsrecht, 4. Auflage, 268 f.). Deshalb ist die Unternehmensbewertung vorliegend nur daraufhin zu überprüfen, ob die Ertragswertmethode korrekt angewendet, insbesondere der rechtliche Rahmen eingehalten wurde, und die jeweiligen Prognosen plausibel und nachvollziehbar dargestellt wurden. Dabei ist es nicht Aufgabe des Gerichts, anstelle der Prognosen im Übertragungsbericht eigene Prognosen aufzustellen. Auch ist es grundsätzlich unzulässig, anstelle von Prognosen eine wegen der Dauer des Spruchverfahrens im Einzelfall durchaus mögliche ex-post- Betrachtung der realen Geschehnisse zu setzen (OLG Düsseldorf AG 2003, 329 ff.). Vielmehr bleiben für die Plausibilitätskontrolle einzig und allein die auf den Strichtag bezogenen Prognosen im Gemeinsamen Bericht maßgebend, solange sie auf zutreffenden Informationen und realistischen Annahmen aufbauen und in sich widerspruchsfrei sind (OLG Stuttgart AG 2007, 596, 597 und NZG 2007, 112, 114). Allerdings kann der spätere, tatsächliche Verlauf als Indiz für das am Stichtag „in der Wurzel“ Angelegte herangezogen werden (OLG Karlsruhe AG 2009, 47, 52), wenn die Geschäftspolitik gleichgeblieben (Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Auflage, R. 244 f. und 247) und ein zeitlicher Bezug zum Stichtag gegeben ist. Neue Erkenntnisse nach dem Stichtag erlauben und gebieten jedenfalls ein kritisches Überdenken und sind geeignet für eine Plausibilitätskontrolle (Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Auflage, R 245 und 247). Daraus ergibt sich, dass der „wahre Unternehmenswert“ wegen der Ungenauigkeit der Prognosemethoden nur ein Näherungswert ist und nur innerhalb einer Bandbreite festgelegt werden kann. Dem gegenüber gibt es keinen mathematisch exakt zu bestimmenden Unternehmenswert. Vielmehr stellt jedes gutachterliche Ergebnis letztlich nur eine Schätzung des Unternehmenswertes dar, was zur Folge hat, dass die Verfahrensbeteiligten es hinnehmen müssen, dass eine Bandbreite von unterschiedlichen Werten als angemessene Abfindung existiert (BayOb LG DD 2006, 39, 40). Erschwerend kommt bei der Darstellung der Ergebnisse in der praktischen Unternehmensbewertung hinzu, dass letzte widerspruchsfreie theoretische Begründungen hierzu noch ausstehen. Trotzdem ist eine Kommunizierbarkeit der Ergebnisse gefordert, was letztlich nur durch eine Reduktion der Komplexität möglich ist. Deshalb sind in der Bewertungspraxis regelmäßig vereinfachende Prämissen und Lösungsansätze zu verwenden (Wagner/Jonas/Balwieser/Tschöpel) „Unternehmensbewertung in der Praxis“, in: Die Wirtschaftsprüfung 2006, 1005, 1006). Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die im Teilverfahrensvergleich vorgenommene Erhöhung der angebotenen Barabfindung um 12,06 % auf 316,00 EUR je Aktie die angemessne Barabfindung nach § 327 a Abs. 1 Satz 1 AktG. Zwar hat der Sachverständige eine angemessene Barabfindung von 323,65 Euro (Seite 181) ermittelt hat. Diese Höhe ist jedoch im Hinblick auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 16. Juli 2010 (5 W 53/09), wonach die nach § 327 a Abs. 1 Satz 1 AktG zu gewährende Abfindung bei –wie hier- bestehendem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag von dem Barwert der in dem Vertag vorgesehenen Ausgleichszahlungen bestimmt wird, und die aufgrund dessen eingeholte gutachterliche Stellungnahme des Sachverständigen ...vom 14. 05. 2012 in Bl. 720 -722 d. A. nicht angemessen im Sinne von § 327 a Abs. 1 Satz 1 AktG. Denn der Barwert beläuft sich auf der Grundlage der vom Sachverständigen in dem Parallelverfahren 3-08 O 94/01 ermittelten Ausgleichszahlungen je nach Höhe der Restrukturierungsaufwendungen zwischen 24,09 EUR und 25,10 EUR je Aktie vor typisierter Ertragsteuer, Körperschaftssteuer und Solidaritätszuschlag. Insoweit wird auf die Seiten 205 bis 212 des Hauptgutachtens vom 22.01.2009 und Seite 21 des Ergänzungsgutachtens in dem Parallelverfahren 3-08 O 94/01 verwiesen. Soweit der Sachverständige eine Ausgleichszahlung von 25,10 EUR ermittelt hat, beruht dies darauf, dass der Sachverständige es zwar für nachvollziehbar und angemessen erachtet hat, dass regelmäßig wiederkehrende Restrukturierungsmaßnahmen im Produktions- und Vertriebsbereich auch in der Zukunft erforderlich sind. Aber auf Grund der ihm vorliegenden Unterlagen konnte er die Höhe der Restrukturierungsaufwendungen nicht plausibilisieren, weil konkrete Restrukturierungsprojekte und deren Aufwendungen für den Detailplanungszeitraum nicht belegt waren (Seite 18 des Ergänzungsgutachtens). Deshalb hat es die Kammer für angemessen gehalten, die Restrukturierungsaufwendungen um 50 % zu kürzen, was rechnerisch zu einer Erhöhung der Ausgleichszahlung im Vergleich zum Hauptgutachten auf 25,10 Euro führte (Seite 21 des Ergänzungsgutachtens). Allerdings haben die Antragsgegnerinnen nach Vorlage des Ergänzungsgutachtens im Schriftsatz vom 15.06.2011 auf Seite 3 die tatsächlich angefallenen Restrukturierungsaufwendungen in 2002 bis 2004 teilweise offengelegt (Bl. 1059 d.BA.). Dies spricht dafür, dass die Höhe der Restrukturierungsaufwendungen zu mehr als 50 % zutreffend geplant war. Im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen kann der tatsächliche Verlauf der Restrukturierungsmaßnahmen in 2002 bis 2004 zur Plausibilitätskontrolle herangezogen werden, weil ein zeitlicher Bezug zum Stichtag im Parallelverfahren 3-08 O 94/01, 06.07.2001, noch gegeben ist. Deshalb hält die Kammer eine Reduzierung der Restrukturierungsaufwendungen um 50 % für zu hoch und legt nur noch eine solche von 25 % -wie auch für den Teilverfahrensvergleich angenommen- zugrunde, was zu einer angemessenen Ausgleichszahlung von 24,60 EUR und einem daraus resultierenden Barwert von 316,00 Euro führt. Dieser Barwert ist nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt zugleich die angemessene Barabfindung nach § 327 a Abs. 1 Satz 1 AktG. Die Gerichtskosten wurden bereits vollständig im Teilverfahrensvergleich geregelt. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin folgt aus § 13 a Abs. 1 FGG. Danach findet eine Kostenerstattung grundsätzlich nicht statt, es sei denn, die Billigkeit gebietet eine andere Entscheidung. Dies ist hier der Fall. Allerdings haftet nur die Antragsgegnerin zu 2., weil nur sie passivlegitimiert ist. Insoweit wendet die Kammer § 5 Nr. 3 SpruchG entsprechend an.