Urteil
5/08 KLs - 4881 Js 250066/21 (3/22)
LG Frankfurt 8. Große Jugendkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2022:1206.5.08KLS4881JS2500.00
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Tenor
Der Angeklagte F wird
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Vergewaltigung in Tateinheit mit Herstellung kinderpornographischer Schriften in zwei Fällen,
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch widerstandsunfähiger Personen in fünf Fällen,
wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch widerstandsunfähiger Personen in sechs Fällen,
wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Übergriff in Tateinheit mit Herstellung kinderpornographischer Schriften in zwölf Fällen,
wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Übergriff in zwei Fällen,
wegen bandenmäßiger öffentlicher Zugänglichmachung kinderpornographischer Schriften in Tateinheit mit bandenmäßiger öffentlicher Zugänglichmachung jugendpornographischer Schriften,
wegen bandenmäßiger öffentlicher Zugänglichmachung kinderpornographischer Schriften in 38 Fällen,
wegen bandenmäßiger öffentlicher Zugänglichmachung kinderpornographischer Inhalte in zwei Fällen,
wegen bandenmäßiger öffentlicher Zugänglichmachung jugendpornographischer Schriften,
wegen bandenmäßiger Drittbesitzverschaffung kinderpornographischer Schriften in 40 Fällen sowie
wegen Drittbesitzverschaffung kinderpornographischer Schriften in zwei Fällen
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
zehn Jahren und sechs Monaten
verurteilt.
Die Unterbringung des Angeklagten F in der Sicherungsverwahrung wird angeordnet.
Der Angeklagte A wird
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Vergewaltigung in Tateinheit mit Herstellung kinderpornographischer Schriften,
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit sexuellem Übergriff in Tateinheit mit Herstellung kinderpornographischer Schriften in Tateinheit mit Drittbesitzverschaffung kinderpornographischer Schriften,
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit Herstellung kinderpornographischer Schriften in Tateinheit mit Drittbesitzverschaffung kinderpornographischer Schriften in drei Fällen,
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen,
wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit sexuellem Übergriff in Tateinheit mit Herstellung kinderpornographischer Schriften,
wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit Herstellung kinderpornographischer Schriften,
wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in neun Fällen,
wegen bandenmäßiger öffentlicher Zugänglichmachung kinderpornographischer Schriften in Tateinheit mit bandenmäßiger öffentlicher Zugänglichmachung jugendpornographischer Schriften in zwei Fällen,
wegen bandenmäßiger öffentlicher Zugänglichmachung kinderpornographischer Schriften in 17 Fällen,
wegen bandenmäßiger öffentlicher Zugänglichmachung kinderpornographischer Inhalte in drei Fällen,
wegen bandenmäßiger Drittbesitzverschaffung kinderpornographischer Schriften in zwei Fällen,
wegen öffentlicher Zugänglichmachung kinderpornographischer Schriften in 127 Fällen,
wegen öffentlicher Zugänglichmachung kinderpornographischer Inhalte in drei Fällen,
wegen Drittbesitzverschaffung kinderpornographischer Schriften in zwei Fällen,
wegen Herstellung kinderpornographischer Schriften in Tateinheit mit Drittbesitzverschaffung kinderpornographischer Schriften in 14 Fällen,
wegen Herstellung kinderpornographischer Inhalte in Tateinheit mit Drittbesitzverschaffung kinderpornographischer Inhalte in zwei Fällen sowie
wegen Herstellung kinderpornographischer Schriften
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
zwölf Jahren
verurteilt.
Die Unterbringung des Angeklagten A in der Sicherungsverwahrung wird angeordnet.
Der Angeklagte H wird wegen bandenmäßiger öffentlicher Zugänglichmachung kinderpornographischer Schriften in Tateinheit mit bandenmäßiger öffentlicher Zugänglichmachung jugendpornographischer Schriften in 22 Fällen,
wegen bandenmäßiger öffentlicher Zugänglichmachung kinderpornographischer Inhalte in Tateinheit mit bandenmäßiger öffentlicher Zugänglichmachung jugendpornographischer Inhalte in zwei Fällen,
wegen bandenmäßiger öffentlicher Zugänglichmachung kinderpornographischer Schriften in 13 Fällen,
wegen bandenmäßiger öffentlicher Zugänglichmachung kinderpornographischer Inhalte in drei Fällen,
wegen bandenmäßiger öffentlicher Zugänglichmachung jugendpornographischer Schriften in 62 Fällen sowie
wegen bandenmäßiger öffentlicher Zugänglichmachung jugendpornographischer Inhalte in 22 Fällen
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
sieben Jahren
verurteilt.
Der Angeklagte B wird
wegen bandenmäßiger öffentlicher Zugänglichmachung kinderpornographischer Schriften in Tateinheit mit bandenmäßiger öffentlicher Zugänglichmachung jugendpornographischer Schriften in zwei Fällen,
wegen bandenmäßiger öffentlicher Zugänglichmachung kinderpornographischer Schriften in 42 Fällen,
wegen bandenmäßiger öffentlicher Zugänglichmachung jugendpornographischer Schriften in zwei Fällen sowie
wegen bandenmäßiger Drittbesitzverschaffung kinderpornographischer Schriften in zwei Fällen
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
acht Jahren
verurteilt.
Die durch den Angeklagten B in der Zeit vom 12. April 2021 bis zum 14. Oktober 2021 in Paraguay erlittene Auslieferungshaft wird im Verhältnis 2:1 auf die Strafe angerechnet.
Der sichergestellte Netzwerkspeicher wird eingezogen.
Die Angeklagten haben die Kosten des Verfahrens sowie ihre notwendigen Auslagen zu tragen. Darüber hinaus haben der Angeklagte F die notwendigen Auslagen der Nebenkläger T und W sowie der Angeklagte A die notwendigen Auslagen der Nebenkläger R, X und G zu tragen.
Angewendete Vorschriften:
Hinsichtlich des Angeklagten F:
§ 176 Abs. 1 StGB i.d.F. vom 31. Oktober 2008 (gültig ab 05. November 2008 bis 26. Januar 2015), § 176 Abs. 1 StGB i.d.F. vom 21. Januar 2015 (gültig ab 27. Januar 2015 bis 12. März 2020), § 176a Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 StGB i.d.F. vom 27. Dezember 2003 (gültig ab 01. April 2004 bis 26. Januar 2015), § 176a Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 StGB i.d.F. vom 21. Januar 2015 (gültig ab 27. Januar 2015 bis 12. März 2020), § 177 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 6 S. 2 Nr. 1 Alt. 2 StGB, § 179 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 5 Nr. 1 Alt. 2 StGB i.d.F. vom 27. Dezember 2003 (gültig ab 01. April 2004 bis 09. November 2016), § 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB i.d.F. vom 21. Januar 2015 (gültig ab 27. Januar 2015 bis 30. Juni 2017), § 184b Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2, Nr. 2 Alt. 2, Nr. 3, Abs. 2 Var. 2 StGB i.d.F. vom 13. April 2017 (gültig ab 01. Juli 2017 bis 12. März 2020), § 184b Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2, Nr. 2 Alt. 2, Abs. 2 Var. 2 StGB i.d.F. vom 03. März 2020 (gültig ab 13. März 2020 bis 31. Dezember 2020), § 184b Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2, Abs. 2 Var. 2 StGB i.d.F. vom 30. November 2020 (gültig ab 01. Januar 2021 bis 30. Juni 2021), § 184c Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2, Abs. 2 Var. 2 StGB i.d.F. vom 21. Januar 2015 (gültig ab 27. Januar 2015 bis 31. Dezember 2020), §§ 46b, 52, 53, 66 Abs. 2 StGB.
Hinsichtlich des Angeklagten A:
§ 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB i.d.F. vom 27. Dezember 2003 (gültig ab 01. April 2004 bis 26. Januar 2015), § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB i.d.F. vom 21. Januar 2015 (gültig ab 27. Januar 2015 bis 30. Juni 2021), § 176 Abs. 1 StGB i.d.F. vom 27. Dezember 2003 (gültig ab 01. April 2004 bis 04. November 2008),§ 176 Abs. 1 StGB i.d.F. vom 31. Oktober 2008 (gültig ab 05. November 2008 bis 26. Januar 2015), § 176 Abs. 1 StGB i.d.F. vom 21. Januar 2015 (gültig ab 27. Januar 2015 bis 12. März 2020), § 176 Abs. 1 StGB i.d.F. vom 03. März 2020 (gültig ab 13. März 2020 bis 31. Dezember 2020), § 176 Abs. 1 StGB i.d.F. vom 30. November 2020 (gültig ab 01. Januar 2021 bis 30. Juni 2021), § 176a Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 StGBi.d.F. vom 27. Dezember 2003 (gültig ab 01. April 2004 bis 26. Januar 2015), § 176a Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 StGB i.d.F. vom 21. Januar 2015 (gültig ab 27. Januar 2015 bis 12. März 2020), § 176a Abs. 3 StGB i.d.F. vom 03. März 2020 (gültig ab 13. März 2020 bis 31. Dezember 2020), § 176a Abs. 3 StGB i.d.F. vom 30. November 2020 (gültig ab 01. Januar 2021 bis 30. Juni 2021), § 177 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 6 S. 2 Nr. 1 Alt. 1 und 2 StGB, § 184b Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2, Nr. 2, Alt. 2 Nr. 3, Abs. 2 Var. 2 StGB i.d.F. vom 13. April 2017 (gültig ab 01. Juli 2017 bis 12. März 2020), § 184b Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2, Nr. 2 Alt. 2, Nr. 3, Abs. 2 Var. 2 StGB i.d.F. vom 03. März 2020 (gültig ab 13. März 2020 bis 31. Dezember 2020), § 184b Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2, Nr. 2 Alt. 2, Nr. 3, Abs. 2 Var. 2 StGB i.d.F. vom 30. November 2020 (gültig ab 01. Januar 2021 bis 30. Juni 2021), § 184c Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2, Abs. 2 Var. 2 StGB i.d.F. vom 21. Juni 2015 (gültig ab 27. Januar 2015 bis 31. Dezember 2020), §§ 52, 53, 66 Abs. 2 StGB.
Hinsichtlich des Angeklagten H:
§ 184b Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2, Abs. 2 Var. 2 StGB i.d.F. vom 21. Januar 2015 (gültig ab 27. Januar 2015 bis 30. Juni 2017), § 184b Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2, Abs. 2 Var. 2 StGB i.d.F. vom 13. April 2017 (gültig ab 01. Juli 2017 bis 12. März 2020), § 184b Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2, Abs. 2 Var. 2 StGB i.d.F. vom 03. März 2020 (gültig ab 13. März 2020 bis 31. Dezember 2020), § 184b Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2, Abs. 2 Var. 2 StGB i.d.F. vom 30. November 2020 (gültig ab 01. Januar 2021 bis 30. Juni 2021), § 184c Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2, Abs. 2 Var. 2 StGB i.d.F. vom 21. Januar 2015 (gültig ab 27. Januar 2015 bis 31. Dezember 2020), § 184c Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2, Abs. 2 Var. 2 StGB i.d.F. vom 30. November 2020 (gültig ab 01. Januar 2021 bis 30. Juni 2021), §§ 52, 53 StGB.
Hinsichtlich des Angeklagten B:
§ 184b Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2, Nr. 2 Alt. 2, Abs. 2 Var. 2 StGB i.d.F. vom 13. April 2017 (gültig ab 01. Juli 2017 bis 12. März 2020), § 184b Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2, Abs. 2 Var. 2 StGB i.d.F. vom 03. März 2020 (gültig ab 13. März 2020 bis 31. Dezember 2020), § 184c Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2, Abs. 2 Var. 2 StGB i.d.F. vom 21. Januar 2015 (gültig ab 27. Januar 2015 bis 31. Dezember 2020), §§ 52, 53 StGB.
Entscheidungsgründe
Der Angeklagte F wird wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Vergewaltigung in Tateinheit mit Herstellung kinderpornographischer Schriften in zwei Fällen, wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch widerstandsunfähiger Personen in fünf Fällen, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch widerstandsunfähiger Personen in sechs Fällen, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Übergriff in Tateinheit mit Herstellung kinderpornographischer Schriften in zwölf Fällen, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Übergriff in zwei Fällen, wegen bandenmäßiger öffentlicher Zugänglichmachung kinderpornographischer Schriften in Tateinheit mit bandenmäßiger öffentlicher Zugänglichmachung jugendpornographischer Schriften, wegen bandenmäßiger öffentlicher Zugänglichmachung kinderpornographischer Schriften in 38 Fällen, wegen bandenmäßiger öffentlicher Zugänglichmachung kinderpornographischer Inhalte in zwei Fällen, wegen bandenmäßiger öffentlicher Zugänglichmachung jugendpornographischer Schriften, wegen bandenmäßiger Drittbesitzverschaffung kinderpornographischer Schriften in 40 Fällen sowie wegen Drittbesitzverschaffung kinderpornographischer Schriften in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Unterbringung des Angeklagten F in der Sicherungsverwahrung wird angeordnet. Der Angeklagte A wird wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Vergewaltigung in Tateinheit mit Herstellung kinderpornographischer Schriften, wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit sexuellem Übergriff in Tateinheit mit Herstellung kinderpornographischer Schriften in Tateinheit mit Drittbesitzverschaffung kinderpornographischer Schriften, wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit Herstellung kinderpornographischer Schriften in Tateinheit mit Drittbesitzverschaffung kinderpornographischer Schriften in drei Fällen, wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit sexuellem Übergriff in Tateinheit mit Herstellung kinderpornographischer Schriften, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit Herstellung kinderpornographischer Schriften, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in neun Fällen, wegen bandenmäßiger öffentlicher Zugänglichmachung kinderpornographischer Schriften in Tateinheit mit bandenmäßiger öffentlicher Zugänglichmachung jugendpornographischer Schriften in zwei Fällen, wegen bandenmäßiger öffentlicher Zugänglichmachung kinderpornographischer Schriften in 17 Fällen, wegen bandenmäßiger öffentlicher Zugänglichmachung kinderpornographischer Inhalte in drei Fällen, wegen bandenmäßiger Drittbesitzverschaffung kinderpornographischer Schriften in zwei Fällen, wegen öffentlicher Zugänglichmachung kinderpornographischer Schriften in 127 Fällen, wegen öffentlicher Zugänglichmachung kinderpornographischer Inhalte in drei Fällen, wegen Drittbesitzverschaffung kinderpornographischer Schriften in zwei Fällen, wegen Herstellung kinderpornographischer Schriften in Tateinheit mit Drittbesitzverschaffung kinderpornographischer Schriften in 14 Fällen, wegen Herstellung kinderpornographischer Inhalte in Tateinheit mit Drittbesitzverschaffung kinderpornographischer Inhalte in zwei Fällen sowie wegen Herstellung kinderpornographischer Schriften zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Die Unterbringung des Angeklagten A in der Sicherungsverwahrung wird angeordnet. Der Angeklagte H wird wegen bandenmäßiger öffentlicher Zugänglichmachung kinderpornographischer Schriften in Tateinheit mit bandenmäßiger öffentlicher Zugänglichmachung jugendpornographischer Schriften in 22 Fällen, wegen bandenmäßiger öffentlicher Zugänglichmachung kinderpornographischer Inhalte in Tateinheit mit bandenmäßiger öffentlicher Zugänglichmachung jugendpornographischer Inhalte in zwei Fällen, wegen bandenmäßiger öffentlicher Zugänglichmachung kinderpornographischer Schriften in 13 Fällen, wegen bandenmäßiger öffentlicher Zugänglichmachung kinderpornographischer Inhalte in drei Fällen, wegen bandenmäßiger öffentlicher Zugänglichmachung jugendpornographischer Schriften in 62 Fällen sowie wegen bandenmäßiger öffentlicher Zugänglichmachung jugendpornographischer Inhalte in 22 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Der Angeklagte B wird wegen bandenmäßiger öffentlicher Zugänglichmachung kinderpornographischer Schriften in Tateinheit mit bandenmäßiger öffentlicher Zugänglichmachung jugendpornographischer Schriften in zwei Fällen, wegen bandenmäßiger öffentlicher Zugänglichmachung kinderpornographischer Schriften in 42 Fällen, wegen bandenmäßiger öffentlicher Zugänglichmachung jugendpornographischer Schriften in zwei Fällen sowie wegen bandenmäßiger Drittbesitzverschaffung kinderpornographischer Schriften in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Die durch den Angeklagten B in der Zeit vom 12. April 2021 bis zum 14. Oktober 2021 in Paraguay erlittene Auslieferungshaft wird im Verhältnis 2:1 auf die Strafe angerechnet. Der sichergestellte Netzwerkspeicher wird eingezogen. Die Angeklagten haben die Kosten des Verfahrens sowie ihre notwendigen Auslagen zu tragen. Darüber hinaus haben der Angeklagte F die notwendigen Auslagen der Nebenkläger T und W sowie der Angeklagte A die notwendigen Auslagen der Nebenkläger R, X und G zu tragen. Angewendete Vorschriften: Hinsichtlich des Angeklagten F: § 176 Abs. 1 StGB i.d.F. vom 31. Oktober 2008 (gültig ab 05. November 2008 bis 26. Januar 2015), § 176 Abs. 1 StGB i.d.F. vom 21. Januar 2015 (gültig ab 27. Januar 2015 bis 12. März 2020), § 176a Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 StGB i.d.F. vom 27. Dezember 2003 (gültig ab 01. April 2004 bis 26. Januar 2015), § 176a Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 StGB i.d.F. vom 21. Januar 2015 (gültig ab 27. Januar 2015 bis 12. März 2020), § 177 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 6 S. 2 Nr. 1 Alt. 2 StGB, § 179 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 5 Nr. 1 Alt. 2 StGB i.d.F. vom 27. Dezember 2003 (gültig ab 01. April 2004 bis 09. November 2016), § 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB i.d.F. vom 21. Januar 2015 (gültig ab 27. Januar 2015 bis 30. Juni 2017), § 184b Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2, Nr. 2 Alt. 2, Nr. 3, Abs. 2 Var. 2 StGB i.d.F. vom 13. April 2017 (gültig ab 01. Juli 2017 bis 12. März 2020), § 184b Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2, Nr. 2 Alt. 2, Abs. 2 Var. 2 StGB i.d.F. vom 03. März 2020 (gültig ab 13. März 2020 bis 31. Dezember 2020), § 184b Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2, Abs. 2 Var. 2 StGB i.d.F. vom 30. November 2020 (gültig ab 01. Januar 2021 bis 30. Juni 2021), § 184c Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2, Abs. 2 Var. 2 StGB i.d.F. vom 21. Januar 2015 (gültig ab 27. Januar 2015 bis 31. Dezember 2020), §§ 46b, 52, 53, 66 Abs. 2 StGB. Hinsichtlich des Angeklagten A: § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB i.d.F. vom 27. Dezember 2003 (gültig ab 01. April 2004 bis 26. Januar 2015), § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB i.d.F. vom 21. Januar 2015 (gültig ab 27. Januar 2015 bis 30. Juni 2021), § 176 Abs. 1 StGB i.d.F. vom 27. Dezember 2003 (gültig ab 01. April 2004 bis 04. November 2008),§ 176 Abs. 1 StGB i.d.F. vom 31. Oktober 2008 (gültig ab 05. November 2008 bis 26. Januar 2015), § 176 Abs. 1 StGB i.d.F. vom 21. Januar 2015 (gültig ab 27. Januar 2015 bis 12. März 2020), § 176 Abs. 1 StGB i.d.F. vom 03. März 2020 (gültig ab 13. März 2020 bis 31. Dezember 2020), § 176 Abs. 1 StGB i.d.F. vom 30. November 2020 (gültig ab 01. Januar 2021 bis 30. Juni 2021), § 176a Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 StGBi.d.F. vom 27. Dezember 2003 (gültig ab 01. April 2004 bis 26. Januar 2015), § 176a Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 StGB i.d.F. vom 21. Januar 2015 (gültig ab 27. Januar 2015 bis 12. März 2020), § 176a Abs. 3 StGB i.d.F. vom 03. März 2020 (gültig ab 13. März 2020 bis 31. Dezember 2020), § 176a Abs. 3 StGB i.d.F. vom 30. November 2020 (gültig ab 01. Januar 2021 bis 30. Juni 2021), § 177 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 6 S. 2 Nr. 1 Alt. 1 und 2 StGB, § 184b Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2, Nr. 2, Alt. 2 Nr. 3, Abs. 2 Var. 2 StGB i.d.F. vom 13. April 2017 (gültig ab 01. Juli 2017 bis 12. März 2020), § 184b Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2, Nr. 2 Alt. 2, Nr. 3, Abs. 2 Var. 2 StGB i.d.F. vom 03. März 2020 (gültig ab 13. März 2020 bis 31. Dezember 2020), § 184b Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2, Nr. 2 Alt. 2, Nr. 3, Abs. 2 Var. 2 StGB i.d.F. vom 30. November 2020 (gültig ab 01. Januar 2021 bis 30. Juni 2021), § 184c Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2, Abs. 2 Var. 2 StGB i.d.F. vom 21. Juni 2015 (gültig ab 27. Januar 2015 bis 31. Dezember 2020), §§ 52, 53, 66 Abs. 2 StGB. Hinsichtlich des Angeklagten H: § 184b Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2, Abs. 2 Var. 2 StGB i.d.F. vom 21. Januar 2015 (gültig ab 27. Januar 2015 bis 30. Juni 2017), § 184b Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2, Abs. 2 Var. 2 StGB i.d.F. vom 13. April 2017 (gültig ab 01. Juli 2017 bis 12. März 2020), § 184b Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2, Abs. 2 Var. 2 StGB i.d.F. vom 03. März 2020 (gültig ab 13. März 2020 bis 31. Dezember 2020), § 184b Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2, Abs. 2 Var. 2 StGB i.d.F. vom 30. November 2020 (gültig ab 01. Januar 2021 bis 30. Juni 2021), § 184c Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2, Abs. 2 Var. 2 StGB i.d.F. vom 21. Januar 2015 (gültig ab 27. Januar 2015 bis 31. Dezember 2020), § 184c Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2, Abs. 2 Var. 2 StGB i.d.F. vom 30. November 2020 (gültig ab 01. Januar 2021 bis 30. Juni 2021), §§ 52, 53 StGB. Hinsichtlich des Angeklagten B: § 184b Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2, Nr. 2 Alt. 2, Abs. 2 Var. 2 StGB i.d.F. vom 13. April 2017 (gültig ab 01. Juli 2017 bis 12. März 2020), § 184b Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2, Abs. 2 Var. 2 StGB i.d.F. vom 03. März 2020 (gültig ab 13. März 2020 bis 31. Dezember 2020), § 184c Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2, Abs. 2 Var. 2 StGB i.d.F. vom 21. Januar 2015 (gültig ab 27. Januar 2015 bis 31. Dezember 2020), §§ 52, 53 StGB. I. 1. Der 42-jährige Angeklagte F ist in der Nähe der Stadt P geboren und wuchs die ersten drei Lebensjahr nicht bei seinen Eltern, sondern bei seiner Patentante auf. Sein älterer Bruder, der Zeuge V, ist der Vater des Geschädigten T. Als Kind wurde der Angeklagte F von seinem Vater körperlich schwer misshandelt sowie von seiner Großmutter väterlicherseits massiv entwertet und gedemütigt. In der Schule war der Angeklagte F rebellisch, hat Klassenarbeiten teilweise selbst unterschrieben und in einem Schuljahr - nach eigenen Angaben - insgesamt 76 „blaue Briefe“ erhalten, sodass er die Klasse wiederholen musste. Nach Erlangung seines Realschulabschlusses im Jahr 1998 begann der Angeklagte F eine Ausbildung zum Groß- und Außenhandelskaufmann bei einem Fliesenleger, die nach etwa zwei bis zweieinhalb Jahren vorzeitig beendet wurde. Im Anschluss daran arbeitete er rund sechs Monate lang als LKW-Fahrer für einen Blumenhandel, bevor er eine Lehre zum Koch begann, die er im Jahr 2004 abschloss. In der Folgezeit war der Angeklagte F etwa drei bis vier Jahre in der Gastronomiebranche angestellt, in der er extensive Arbeitszeiten erbrachte, bis er sich schließlich mit einer Gaststätte in seinem Heimatort selbstständig machte. Bereits nach sechs Monaten musste er den Betrieb aus wirtschaftlichen Gründen wieder schließen und kehrte zu seinem alten Arbeitgeberbetrieb zurück, wo er bis zum Jahr 2010 beschäftigt war. Der Angeklagte F und sein Arbeitskollege, der Zeuge S, erhielten sodann das Angebot, für einen vermeintlichen Unternehmer als Privatkoch in Spanien zu arbeiten, was sie auch annahmen. Da der vermeintliche Unternehmer unter Mitwirkung des Angeklagten F, der zu diesem Zweck eine Scheinfirma in den USA gründete, jedoch ein betrügerisches Schneeballsystem betrieb, konnten beide nach Aufdeckung durch die Ermittlungsbehörden dort nicht mehr weiterbeschäftigt werden. Der Zeuge S und die Zeugin E, die Mutter des Geschädigten W, übernahmen daraufhin den Betrieb eines kleinen Hostels in Spanien, wo auch der Angeklagte F auf Basis von Kost und Logis als Mitarbeiter beschäftigt war. Da jedoch auch dieses Unterfangen nicht erfolgreich war, kehrte der Angeklagte F im Jahr 2013 nach Deutschland zurück, wo er im Haushalt seiner Mutter, der Zeugin L, wohnte und Gelegenheitsjobs wahrnahm. In dieser Zeit litt er an Depressionen. Seit seiner Rückkehr aus Spanien besaß der Angeklagte F zudem weder Personalausweis noch gültigen Pass, eigenes Konto oder Krankenversicherungsschutz. Auch sein Mobiltelefonanschluss war auf den Namen der Mutter des Angeklagten F registriert. Nachdem seine Mutter ihr Haus wegen einer Zwangsversteigerung verloren hatte, die zwecks der Bedienung von Verbindlichkeiten des Angeklagten F durchgeführt wurde, lebte der Angeklagte F zunächst für zwei Monate in seinem Fahrzeug. In der Zeit von 2015 bis 2019 pflegte er sodann mit Hilfe der Zeugin L den Cousin seines Großvaters in dessen Haus in der Stadt W und wohnte auch dort. Nebenbei betätigte er sich nicht sozialversicherungspflichtig bei einem privaten Versandhandel auf einem Online-Marktplatz. Nach dem Tod des Cousins seines Großvaters im Jahr 2019 kümmerte sich der Angeklagte F noch ein Jahr lang um dessen geistig behinderten Sohn, bevor er im Jahr 2020 wieder zu seiner Mutter zog. Dort betrieb er den Versandhandel weiter und verdiente sich durch IT-Dienstleistungen im Bekanntenkreis etwas hinzu, jedoch übernahm die Zeugin L die Zahlung der vollständigen Miete sowie sämtlicher laufender Kosten. Der Angeklagte F nutzte hierbei die Freundlichkeit seiner Mutter vollkommen aus und übernahm zuletzt die vollständige Kontrolle über ihre Konto- und Vertragsangelegenheiten, weshalb er seitens der Familie dazu gedrängt wurde, in eine eigene Wohnung zu ziehen. Kurz vor seiner Festnahme übernachtete der Angeklagte F für einige Tage im Fahrzeug seiner Mutter, da er dieser wahrheitswidrig vorgespiegelt hatte, eine eigene Wohnung gefunden zu haben. Der Vater des Angeklagten F verstarb im Jahr 2010, zu seiner Mutter und seinem Bruder, den Zeugen L und V, besteht aktuell kein Kontakt mehr. Der Angeklagte F hat insgesamt etwa 60.000,00 € Schulden aus Betrugsstraftaten, die er begangen hat, sowie wegen offener Lieferantenrechnungen aus der Zeit, in der er eine Gaststätte betrieben hat. Der Angeklagte F hat seit dem Alter von zehn oder elf Jahren durchgehend ein intensives sexuelles Interesse an präpubertierenden oder kurz vor der Pubertät stehenden Jungen. Bis zum Zeitpunkt der hiesigen Urteilsfindung hatte der Angeklagte F noch nie den Geschlechtsverkehr mit einer weiblichen oder erwachsenen männlichen Person vollzogen. Auch hat der Angeklagte F zu keinem Zeitpunkt ein sexuelles Interesse an Mädchen oder Frauen entwickelt. Die einzige Beziehung zu einem Mädchen im Verlauf der Pubertät brach der Angeklagte F ab, weil dieses mit ihm intim werden wollte. Der Angeklagte F konsumiert seit dem Jahr 1997/ 1998 regelmäßig kinder- und jugendpornographisches Material und stellt seit dem Jahr 2004 sogenannte Spycam-Aufnahmen, also heimliche Aufnahmen, von Kindern und Jugendlichen in Alltagssituationen her. Der Angeklagte F ist in der Vergangenheit bereits wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten: Mit Urteil des Amtsgerichts Paderborn vom 10. August 2007 (Az. 21b Ds - 261 Js 180/07), rechtskräftig seit dem 10. August 2007, wurde der Angeklagte F wegen Betrugs in zehn Fällen zu einer Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen zu je 10,00 € verurteilt. Der Entscheidung lagen folgende Sachverhalte zu Grunde: „Am 30. November 2006 erreichte der Angeklagte durch Vortäuschen seiner Zahlungsfähigkeit und Zahlungsbereitschaft bei der Firma C die Durchführung einer Veranstaltung in der Zeit vom 02. Dezember 2006 bis 03. Dezember 2006 im Wert von 3.104,16 €. Vereinbart worden war, dass der Angeklagte 1.552,08 € unmittelbar nach Ende der Veranstaltung zahlen, und dass der Restbetrag sofort nach Rechnungsstellung bezahlt werden sollte. Der Angeklagte wusste bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, dass er nicht in der Lage sein würde, die eingegangenen Verpflichtungen zu erfüllen. Bis heute hat er keinerlei Zahlungen auf die Forderung der Firma C geleistet. Am 27. November 2006 wies der Kontostand des Angeklagten -931,18 € auf, bereits am 02. November 2004 hatte er vor dem Amtsgericht Paderborn in dem Verfahren 12 M 2818/04 die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Der Angeklagte erreichte durch Vortäuschen der Zahlungsfähigkeit und Zahlungsbereitschaft, dass er von der Firma W in der Stadt D in 9 Fällen Waren zur Verarbeitung in seinem Restaurant geliefert bekam. Im Zeitpunkt der Bestellungen wusste der Angeklagte, dass er nicht in der Lage sein würde, die eingegangenen Verpflichtungen zu erfüllen. Bereits am 02. November 2004 hatte er vor dem Amtsgericht Paderborn in dem Verfahren 12 M 2818/04 die eidesstattliche Versicherung abgegeben. In Einzelnen handelte es sich um folgende Taten: - Am 23. Juni 2006 erwarb [er] bei zwei Einkäufen Lebensmittel zum Preis von 86,71 € und 17,43 €. - Am 30. Juni 2006 erwarb der Angeklagte Waren zum Gesamtverkaufspreis von 499,71 €. - Am 07. Juli 2006 erhielt der Angeklagte von der Firma W Waren im Wert von 205,67 €. - Am 14. Juli 2006 Lebensmittel zum Gesamtverkaufspreis von 113,17 €. - Am 11. August 2006 erwarb der Angeklagte Waren zum Verkaufspreis von 144,01 €. - Am 25. August 2006 erwarb der Angeklagte Lebensmittel für 310,03 €. - Am 15. September 2006 kaufte er für 274,00 € ein. - Am 29. September 2006 erhielt er von der Firma W Waren für 282,22 €.“ Im weiteren Verlauf wurde gegen den Angeklagten F mit Strafbefehl des Amtsgerichts Paderborn vom 11. April 2008 (Az. 21b Ds -261 Js 808/07), rechtskräftig seit dem 14. Mai 2008, wegen Betrugs in 17 Fällen unter Einbeziehung des vorgenannten Urteils eine Gesamtgeldstrafe in Höhe von 130 Tagessätzen zu je 10,00 € festgesetzt. Der Entscheidung lagen gemäß Anklageschrift vom 29. November 2007 folgende Sachverhalte zu Grunde: „Er erreichte im Tatzeitraum durch verschiedene Bestellungen durch Vortäuschen der Zahlungsfähigkeit, dass er von der Firma H verschiedene Waren, u.a. Getränke, zum Gesamtpreis von 12.164,86 € geliefert bekam. Als Zahlungsziel war jeweils eine Frist von 8 Tagen vereinbart worden. Der Angeschuldigte nahm jeweils bei den Bestellungen in Kauf, dass er den Betrag nicht vollständig würde bezahlen können und nahm trotz offener Forderungen weitere Bestellungen vor. Insgesamt zahlte er auf die offenen Forderungen in unterschiedlichen Teilbeträgen lediglich einen Betrag in Höhe von 6.409,01 €, so dass ein Gesamtschaden in Höhe von 5.755,85 € entstand. Am 02. November 2004 hatte der Angeschuldigte vor dem Amtsgericht Paderborn in dem Verfahren 12 M 2818/04 die eidesstattliche Versicherung abgegeben und hatte auch bei anderen Gläubigern Schulden.“ Darüber hinaus wurde der Angeklagte F mit Urteil des Amtsgerichts Paderborn vom 29. August 2013 (Az. 77 Ds - 48 Js 416/12), rechtskräftig seit dem 06. September 2013, wegen Betrugs in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung für die Dauer von drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde. Nach Ablauf der Bewährungszeit wurde die Strafe sodann mit Wirkung vom 27. Oktober 2016 erlassen. Der Entscheidung lagen die folgenden Sachverhalte zu Grunde: „1. Am 24. Oktober 2011 schloss der Angeklagte F mit dem Zeugen Z eine Vereinbarung über ein Darlehn in Höhe von 4.500,00 €. Dem Zeugen Z wurde ein Zinssatz von 15 % versprochen, mithin 675,00 € Zinsen monatlich. Am 01. Juni 2012 sollte die Abschlusszahlung erfolgen. Der Angeklagte F trat hierbei als Präsident der in den USA gegründeten Firma Y mit Sitz in New York auf. Die Firma wurde später jedoch durch die US-Behörden wieder geschlossen, da die Firma über den Zeitraum eines Jahres keine Tätigkeiten nachweisen konnte. Eine realistische Geschäftsidee, wie der dem Zeugen Z versprochene Zinssatz verdient werden könnte, bestand zu keinem Zeitpunkt. Geld wurde mit der Firma letztlich nicht verdient und konnte auch nicht verdient werden. Der Zeuge Z überwies den Darlehnsbetrag auf ein Konto des Angeklagten in Spanien, erhielt in der Folgezeit jedoch keinerlei Zinszahlungen. Auch zu einer Rückzahlung des Darlehnsbetrages kam es nicht. Das Geld wurde für andere Zwecke ausgegeben. 2. Der Angeklagte U vermittelte schließlich, ohne über die Hintergründe der Firma und deren Finanzen im Bilde gewesen zu sein, der Zeugin D zwei Verträge zur Vermögensverwaltung mit der Firma Y. Eine Provision oder dergleichen erhielt er dafür nicht. Ein Vertrag belief sich auf eine Anlagesumme von 10.000,00 € und ein weiterer über eine Anlagesumme von 15.000,00 €. Ihr wurden jeweils Zinsen in Höhe von 4,5 % versprochen. Am 14. Dezember 2011 wurden entsprechend dieser Verträge zunächst 15.000,00 € und dann weitere 7.500,00 € auf das Konto des Angeklagten F bei der N-Bank mit der Nummer (…) überwiesen. Der Angeklagte F war Inhaber und allein Verfügungsberechtigter für dieses Konto. Weitere 2.500,00 € wurden auf ein Konto der Schwester des Angeklagten U überwiesen, der diese dann an den Angeklagten F weiterleitete. Wie von Anfang an beabsichtigt, wurden die von der Zeugin D überwiesenen Gelder zeitnah durch den Angeklagten F für andere Zwecke als für eine Kapitalanlage verwendet. Zu irgendwelchen Aus- oder Rückzahlungen an die Zeugin D kam es nicht. Auch wurde das Geld nie als Kapitalanlage angelegt.“ Der Angeklagte F wurde in dem hiesigen Verfahren am 13. April 2021 vorläufig festgenommen und befindet sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 26. März 2021 (Az. 931 Gs - 9520 Js 201522/21 [60 Js 187/21 ZIT]) seit dem 14. April 2021 in Untersuchungshaft. 2. Der Angeklagte A ist am (…) in der Stadt M geboren und wuchs in der Stadt Ö bei der Stadt M auf. Seinen leiblichen Vater lernte er erst mit acht Jahren bei seiner Kommunion kennen, ohne dass es jedoch in der Folgezeit zu einem regelmäßigen Kontakt kam. Seine Mutter heiratete im Jahr 1975 den Stiefvater des Angeklagten A, der diesen ab dem Alter von sechs Jahren körperlich misshandelte sowie sexuell missbrauchte und vergewaltigte, teilweise unter massiver Gewaltanwendung. Im Alter von etwa elf Jahren nahm darüber hinaus ein damals 17jähriger Bekannter etwa ein Jahr lang sexuelle Handlungen an dem Angeklagten A vor. Mit zwölf Jahren wurde er zudem von einem mit seiner Mutter befreundeten Ehepaar sexuell missbraucht, nachdem er mit deren achtjähriger Tochter sexuell aktiv geworden war. Der Angeklagte A wurde im Jahr 1979 in die Volksschule in der Stadt M eingeschult, wo er verhaltensauffällig war. Im Jahr 1984 kam es nach einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen der Mutter und dem Stiefvater, infolge derer die Mutter des Angeklagten A im Krankenhaus behandelt werden musste, zur Trennung der Eheleute. Ab dem Alter von 15 Jahren fing der Angeklagte A an, kinderpornographisches Material zu konsumieren. In den 1990er Jahren nahm er darüber hinaus sexuelle Handlungen zum Nachteil seines neunjährigen Cousins vor. Im Jahr 1988 erlangte der Angeklagte A seinen Hauptschulabschluss. Im Anschluss hieran begann er eine Lehre als Elektroinstallateur in der Stadt M, die er im Jahr 1992 erfolgreich beendete, woraufhin er von seinem Ausbildungsbetrieb übernommen wurde. Im Jahr 1995 leistete der Angeklagte A sodann seinen Zivildienst ab und kehrte anschließend in seinen Ausbildungsbetrieb zurück, wo er bis zum Jahr 1998 beschäftigt war. In der Folge wurde er von einem anderen Unternehmen aus der IT-Branche angestellt, das jedoch bald Insolvenz anmelden musste. Der Angeklagte A arbeitete sodann über ein Zeitarbeitsunternehmen weiter in der IT Branche und wurde alsbald von einem Tochterunternehmen von dem Unternehmen I und später von dem Unternehmen I direkt bis zum Jahr 2009 fest angestellt. Ab Januar 2010 arbeitete er bis zu seiner Inhaftierung in dem IT-Unternehmen P. Der Angeklagte A lernte im Jahr 1996 die Zeugin N kennen, mit der er im Jahr 2005 eine Beziehung begann, im Jahr 2006 zusammenzog und heiratete. In dieser Zeit löschte er seine kinderpornographische Sammlung. Die Zeugin N hatte zu diesem Zeitpunkt bereits zwei Söhne aus ihrer früheren Beziehung, den im Jahr 2000 geborenen Geschädigten R sowie ihren weiteren Sohn C. Im Jahr 2006 wurde sodann der erste gemeinsame Sohn, der Geschädigte J, und im Jahr 2010 der zweite gemeinsame Sohn, der Geschädigte X, geboren. Im Verlauf der Ehe mit der Zeugin N kam es nach einigen Jahren zu einem Stillstand an sexueller Interaktion zwischen den Eheleuten. Ab dem Jahr 2012 fing der Angeklagte A wieder an, kinderpornographisches Material zu konsumieren. Seine sexuelle Präferenz liegt bei Jungen im Alter zwischen vier und 13 Jahren. Im Jahr 2012 verstarb der leibliche Vater sowie im Jahr 2015 die Mutter des Angeklagten A. Im Jahr 2016 trennte sich die Zeugin N von dem Angeklagten A, worauf der Angeklagte A in die Erdgeschosswohnung des Familienhauses zog. Der Angeklagte A lernte in der Folge über ein Datingportal die Zeugin Y kennen und versuchte, mit dieser eine Beziehung aufzubauen. Der Versuch scheiterte jedoch, da der Angeklagte A nicht intim mit ihr werden konnte. Der Angeklagte A ist nicht vorbestraft. Der Angeklagte A wurde in dem hiesigen Verfahren am 13. April 2021 vorläufig festgenommen und befindet sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 29. März 2021 (Az. 931 Gs - 9520 Js 201522/21 [60 Js 187/21 ZIT]) seit dem 14. April 2021 in Untersuchungshaft. 3. Der 66-jährige Angeklagte H wurde als jüngstes von insgesamt vier Kindern seiner Eltern in der Stadt P geboren. Sein Vater war Schulhausmeister, seine Mutter Hausfrau. Der Angeklagte H erlangte einen Hauptschulabschluss und begann im Anschluss eine Lehre zum Elektroinstallateur, die er im Alter von 19 Jahren mit dem Gesellenbrief erfolgreich abschloss. Anschließend arbeitete der Angeklagte H etwa viereinhalb Jahre in diesem Beruf in einem Unternehmen für Fertigbau-Montagen. Ein Versuch, das Abitur nachzuholen, scheiterte an seinen unzulänglichen Sprachkompetenzen. In der Folge arbeitete der Angeklagte H in verschiedenen Branchen. Ende der 1980er Jahre zog der Angeklagte H in die Stadt H und führte eine vom Arbeitsamt geförderte Umschulung zum Kommunikationselektroniker durch und erhielt über das Berufsförderungswerk eine Wohnung. Seine anschließenden Bemühungen, eine Anstellung in diesem Bereich zu finden, blieben jedoch erfolglos. Daher entschied sich der Angeklagte H für eine weitere vom Arbeitsamt geförderte Fortbildungsmaßnahme zum Netzwerkmanager. Da er auch mit dieser Qualifikation keine Anstellung fand, nahm er im weiteren Verlauf eine selbstständige Tätigkeit im IT-Bereich auf. Aufgrund seines langjährigen schlechten Gesundheitszustands gab er diese selbstständige Tätigkeit jedoch im Jahr 2003 wieder auf. Seit dem Jahr 2011 ist der Angeklagte H dauerhaft krankgeschrieben und lebte bis zu seiner Inhaftierung von Arbeitslosengeld II. Zudem hat er rund 50.000,00 € Schulden gegenüber dem Finanzamt und Banken. Seine Sehkraft ist fast erloschen, sie besteht nur noch auf einem Auge und dort nur zu 5 %. Zudem ist er Diabetiker und leidet nach eigenen Angaben unter Depressionen. Der Angeklagte H hatte in der Vergangenheit eine langjährige Beziehung mit einer Frau, aus der eine Tochter hervorgegangen ist, die bereits lange erwachsen ist. Im Jahr 2020/ 2021 hatte der Angeklagte H einen gesetzlichen Betreuer. Der Registerauszug des Bundesamtes der Justiz vom 08. November 2022 enthält für den Angeklagten H keine Eintragungen. Der Angeklagte H wurde in dem hiesigen Verfahren am 14. April 2021 vorläufig festgenommen und befindet sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 08. April 2021 (Az. 931 Gs - 9520 Js 201522/21 [60 Js 187/21 ZIT]) seit dem 15. April 2021 in Untersuchungshaft. 4. Der 60-jährige Angeklagte B ist in der Stadt K geboren und wuchs mit seiner alleinerziehenden, berufstätigen Mutter in der Stadt T auf, die sich gut um ihn kümmerte und mit der er eine glückliche Kindheit verbrachte. Seinen Vater lernte er nie kennen, zu seinen Halbgeschwistern besteht kein Kontakt. Der Angeklagte B besuchte Kindergarten, Grundschule und Realschule, litt aber unter ADHS und leistete ab Beginn der Pubertät Widerstand in der Schule und gegen seine Mutter, sodass er letztlich auf die Hauptschule wechselte, die er während des 8. Schuljahres jedoch ohne Abschluss verließ. Im Anschluss begann der Angeklagte B im Alter von 15 Jahren eine Lehre zum Fischwirt, die er aber nach zweieinhalb Jahren abbrach. Er arbeitete insgesamt sechs Jahre lang bei der Küstenfischerei, wobei er zwischendurch seinen Wehrdienst bei der Bundeswehr ableistete. Im Anschluss hieran begann der Angeklagte B im Alter von 20 Jahren eine Lehre zum Holzmechaniker, die er erfolgreich absolvierte. Im Rahmen des Abschlusses konnte er zudem auch den Hauptschul- und Realschulabschluss erreichen. Wegen seiner Rückenleiden durch seine Arbeit bei der Küstenfischerei musste er die Tätigkeit als Holzmechaniker aber wieder aufgeben. Im weiteren Verlauf studierte der Angeklagte B im Alter von Ende 20 über den zweiten Bildungsweg Soziale Arbeit in der Stadt E, wobei er nebenbei als Taxifahrer arbeitete. Im Anschluss arbeitete er zwei Jahre in einem Kinderheim bei der Arbeiterwohlfahrt (AWO) in der Stadt L. Danach kehrte er in seine Heimatregion zurück und übernahm dort den Taxibetrieb eines Bekannten in der Stadt T. Nach zehn Jahren, im Alter von etwa 40 Jahren, musste der Angeklagte B jedoch Insolvenz anmelden. Im Anschluss arbeitete er vier Jahre lang als Sozialarbeiter bei der Arbeiterwohlfahrt (AWO) in der Stadt Z, wo er ältere Jugendliche von 16 bis 24 Jahren dabei unterstützte, eine Arbeitsstelle zu finden. Als Jugendliche im Rahmen seiner Tätigkeit auf seinem Computer Nacktbilder von Kindern entdeckten, wurde ein Ermittlungsverfahren wegen Besitzes von kinderpornographischem Material eingeleitet, weshalb der Angeklagte B letztlich seine Anstellung verlor. Im Jahr 2009 starb seine Mutter, die seine wesentliche Bezugsperson war. Aufgrund dieser Ereignisse wurde der Angeklagte B depressiv und hatte Suizidgedanken. Er entschloss sich sodann im Jahr 2010, nach Paraguay auszuwandern. Zu diesem Zeitpunkt war er auch seitens der Ermittlungsbehörden zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben worden, da er dem Tatvorwurf des sexuellen Missbrauchs seines Pflegekindes ausgesetzt war. In Paraguay arbeitete der Angeklagte B zunächst als Hausmeister. Hierfür erhielt er umgerechnet ca. 40,00 € im Monat sowie freie Kost und Logis. Im Anschluss bestritt der Angeklagte B bis zu seiner Festnahme seinen Unterhalt damit, dass er das Feriendomizil eines Unternehmers an einem abgelegenen Ort bewachte und pflegte, wofür er umgerechnet ca. 100,00 € im Monat erhielt. Erst ab dem Jahr 2017 /2018 stand dem Angeklagten B eine Internetverbindung zur Verfügung. Der Angeklagte B weist seit seiner Kindheit eine pädophile und homosexuelle Neigung auf und lebte diese beispielsweise mit einem Nachbarsjungen in Form von Doktorspielen aus, wobei seine Präferenz bei präpubertären Jungen liegt. Er ist als Kind aber nicht sexuell missbraucht worden. Im Alter zwischen 30 und 40 Jahren führte der Angeklagte B zwei oder drei kurzzeitige Beziehungen mit Frauen, auch mit sexuellen Kontakten, was ihm aber unangenehm war. In den 1990er Jahren fing er sodann an, im Internet kinderpornographisches Material zu konsumieren. In den letzten 20 Jahren suchte er vermehrt im Internet Kontakt zu Gleichgesinnten, da er auch immer unter seiner Neigung gelitten hat. Nach eigenen Angaben hat der Angeklagte B in der Vergangenheit insgesamt vier Missbrauchsdelikte zum Nachteil von Kindern begangen, welche jedenfalls vor seinem Aufenthalt in Paraguay verübt wurden. Der Angeklagte B fühlt sich nach eigenen Angaben wohl in der Haft. Er hat etwa 50.000,00 € Schulden und keinen Antrieb, sich wieder in das gesellschaftliche Leben einzugliedern. Seine Lebensperspektive sieht er nach eigener Darstellung in dem dauerhaften Aufenthalt in einer Justizvollzugsanstalt. Der Registerauszug des Bundesamtes der Justiz vom 08. November 2022 enthält für den Angeklagten B keine Eintragungen. Der Angeklagte B wurde in dem hiesigen Verfahren am 15. Oktober 2021 vorläufig festgenommen und befindet sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 29. März 2021 (Az. 931 Gs - 9520 Js 201522/21 [60 Js 187/21 ZIT]) seit dem 16. Oktober 2021 in Untersuchungshaft. Zuvor hatte sich der Angeklagte B vom 12. April 2021 bis zum 14. Oktober 2021 in Paraguay in Auslieferungshaft befunden. II. Ziffern 1- 8 Zu nicht genauer bestimmbaren Zeitpunkten zwischen dem 09. Dezember 2005 und dem 08. Dezember 2008 kam es an mindestens acht Tagen zu folgenden im Wesentlichen gleich ablaufenden Tathandlungen: Der Angeklagte A suchte mit dem Sohn seiner damaligen Lebenspartnerin bzw. späteren Ehefrau, dem Geschädigten R, welcher zur jeweiligen Tatzeit zwischen fünf und sieben Jahren alt war, das Badezimmer in der von ihm bewohnten Wohnung bzw. ab dem Jahr 2006 in dem von der Familie gemeinsam bewohnten Haus zum Baden auf. Der Angeklagte A und der Geschädigte R begannen in der Badewanne jeweils mit einer „Schaumschlacht“, in deren Verlauf der Angeklagte A den Geschädigten R auch im Intimbereich berührte. Infolgedessen stand der Geschädigte R im Laufe des Badens bei allen Tathandlungen mit erigiertem Penis vor dem Angeklagten A, der daraufhin den unbekleideten Penis des Jungen anfasste und an diesem rieb, um sich sexuell zu erregen. Ziffer 9 An einem nicht näher bestimmbaren Tag im Zeitraum zwischen dem 09. Dezember 2006 und dem 08. Dezember 2008 befanden sich der Angeklagte A und sein Stiefsohn, der zur Tatzeit sechs- bis siebenjährige Geschädigte R, zusammen in der Badewanne in dem von der Familie gemeinsam bewohnten Haus. Währenddessen unterhielten sich die beiden über die bereits länger anhaltenden Bauchschmerzen des Geschädigten R. Auf die Frage des Angeklagten A hin, ob es ihm wieder besser gehe, berichtete ihm der Geschädigte R, dass er noch immer etwas unter Durchfall leide. Daraufhin erkundigte sich der Angeklagte A, ob er ihm helfen solle, was der Geschädigte R bejahte. Daraufhin drang der Angeklagte A mit einem Finger in den Analbereich des Kindes ein und bewegte diesen ein paar Mal auf und ab, um sich sexuell zu erregen. Nach dem Baden fragte der Geschädigte R den Angeklagten A, wie ein Kind in den Bauch einer Frau kommt. Daraufhin erklärte der Angeklagte A ihm, dass dies passiere, wenn „Mann und Frau Liebe machen“. Auf Nachfrage des Geschädigten R was genau passiere, antwortete der Angeklagte A, dass „der Penis bei der Frau rein [müsse]“. Nachdem der Geschädigte R entgegnete, ob dies ausreiche, erklärte der Angeklagte A ihm, dass noch das Sperma des Mannes und die Eizelle der Frau benötigt würden. Im weiteren Verlauf onanierte der Angeklagte A aus sexueller Erregung vor seinem Stiefsohn und manipulierte an seinem Penis bis zum Samenerguss. Er ejakulierte sodann auf seine Hand und zog das Sperma einmal lang. Der Geschädigte R schaute während der ganzen Zeit zu und äußerte, dass das Sperma eklig ausschaue. Daraufhin wischte der Angeklagte A das Ejakulat von seiner Hand weg, sodass der Geschädigte R damit nicht in Berührung kam. Der Angeklagte A wies ihn danach noch daraufhin, dass er niemandem etwas davon erzählen solle. Zu den Ziffern 10- 20 In der Zeit von November 2010 bis in das Jahr 2013 wohnte der Angeklagte F mit der Mutter des Geschädigten W, der Zeugin E und deren Ehemann, dem Zeugen S, überwiegend in einer Wohngemeinschaft in Spanien. Während des Spanienaufenthalts zogen sie in ein weiteres Haus um. Aufgrund der Tatsache, dass sie in dem Haus viel Besuch empfingen, kam es häufig dazu, dass der im Jahr 1998 geborene Geschädigte W, mit dem der Angeklagte F ein freundschaftliches Verhältnis pflegte, in dem Zimmer des Angeklagten F übernachtete, wo jedem jeweils ein Einzelbett zur Verfügung stand. Nachdem der Angeklagte F in den ersten Nächten den Geschädigten W nur betrachtet hatte, kam es in dem Zeitraum vom 15. August 2011 bis zum 15. September 2011 in mindestens elf Fällen zu sexuellen Übergriffen seitens des Angeklagten F zum Nachteil des Geschädigten W. Dieser nahm die an ihn vorgenommenen sexuellen Handlungen jedoch nicht wahr, da er bei deren Durchführung jeweils schlief. Hierbei nutzte der Angeklagte F die Tatsache aus, dass der Geschädigte W schlief, um so vor Entdeckung geschützt zu bleiben. Der Angeklagte F befriedigte sich bei den einzelnen Tathandlungen oftmals bis zur Ejakulation in ein Handtuch selbst. In sämtlichen Fällen fertigte er zudem Bild- beziehungsweise Videoaufnahmen von den Missbrauchshandlungen an, um diese Aufnahmen im Nachgang als Vorlage zur Selbstbefriedigung zu verwenden. Ziffer 10 Am 15. August 2011, in der Zeit zwischen 05:48 Uhr und 05:51 Uhr, suchte der Angeklagte F den noch schlafenden Geschädigten W in seinem Schlafzimmer auf. Zunächst streifte der Angeklagte F die Hose bzw. Unterhose des Geschädigten W zurück und führte zwei seiner Finger zwischen dessen Pobacken. Hierbei drang er wenige Zentimeter in den Anus des Geschädigten W ein, um sich sexuell zu erregen. Mit seinem Mobiltelefon fertigte der Angeklagte F insgesamt sieben Bildaufnahmen von den oben beschriebenen Handlungen, um diese zukünftig als Masturbationsvorlagen zu verwenden. Ziffer 11 Am 17. August 2011, gegen 06:07 Uhr, suchte der Angeklagte F den noch schlafenden Geschädigten W auf. Er streifte erneut dessen Hose bzw. Unterhose zurück und legte dessen Penis frei, wobei er mit seinen Fingern die Hoden durch die Kleidung berührte, um sich sexuell zu erregen. Von dieser Handlung fertigte der Angeklagte F eine Bildaufnahme mit seinem Mobiltelefon, um diese zukünftig als Masturbationsvorlage zu verwenden. Ziffer 12 Am 20. August 2011, gegen 05:21 Uhr, suchte der Angeklagte F den noch schlafenden Geschädigten W auf. Er streifte erneut dessen Hose bzw. Unterhose zurück. Im Anschluss führte er einen Finger tief zwischen die Pobacken des Geschädigten W in die Nähe des Analbereichs, um sich sexuell zu erregen. Von dieser Handlung fertigte der Angeklagte F eine Bildaufnahme mit seinem Mobiltelefon, um diese zukünftig als Masturbationsvorlage zu verwenden. Ziffer 13 An dem darauffolgenden Morgen, am 21.August 2011, suchte der Angeklagte F den noch schlafenden Geschädigten W auf. In der Zeit zwischen 07:36 Uhr und 08:38 Uhr streifte er dessen Hose bzw. Unterhose zurück, um mit zwei Fingern die Pobacken zu spreizen und den Anus freizulegen. Im weiteren Verlauf führte er seine Fingerspitze zwischen beide Pobacken, wobei er den Anus berührte. Dies tat er, um sich sexuell zu erregen. Von dieser Handlung fertigte der Angeklagte F drei Bildaufnahmen mit seinem Mobiltelefon, um diese zukünftig als Masturbationsvorlagen zu verwenden. Ziffer 14 Wenige Tage später, am 26. August 2011, suchte der Angeklagte F den noch schlafenden Geschädigten W auf. In der Zeit zwischen 03:46 Uhr und 08:26 Uhr streifte er zunächst dessen Hose bzw. Unterhose zurück. Im weiteren Verlauf spreizte er teilweise massiv mit seinen Fingern die Pobacken des Geschädigten W und legte dessen Anus frei. Auch legte er den teils erigierten Penis des Geschädigten W frei und berührte diesen. Dies tat er, um sich sexuell zu erregen. Von diesen Handlungen fertigte der Angeklagte F insgesamt 46 Bildaufnahmen mit seinem Mobiltelefon, um diese zukünftig als Masturbationsvorlagen zu verwenden. Ziffer 15 Wenige Wochen später, am 08. September 2011, suchte der Angeklagte F erneut den bereits schlafenden Geschädigten W auf. In der Zeit zwischen 00:29 Uhr und 02:03 Uhr führte er an dem freigelegten Penis sowie dem Hodensack des Geschädigten W Masturbations- und Manipulationshandlungen durch. Darüber hinaus weitete er den Gesäßbereich mittels seiner Hände, wodurch er den Anus freilegte. Dabei führte er seinen Finger in den Anus ein. Dies tat er, um sich sexuell zu erregen. Der Angeklagte F fertigte von den oben beschriebenen Handlungen insgesamt fünf Videodateien mit seinem iPhone. Weiterhin fertigte er 18 Bilddateien mittels seines Mobiltelefons, um diese zukünftig als Masturbationsvorlagen zu verwenden. Ziffer 16 Einen Tag später, am 09. September 2011, suchte der Angeklagte F den bereits schlafenden Geschädigten W auf. In der Zeit zwischen 00:26 Uhr und 02:09 Uhr führte er an dem teilweise erigierten Penis des Geschädigten W Masturbations- und Manipulationshandlungen durch. Zudem spreizte er mittels seiner Finger den Gesäßbereich, wodurch er den Anus freilegte und diesen berührte. Dies tat er, um sich sexuell zu erregen. Von diesen Handlungen fertigte er zwei Videodateien mit seinem iPhone. Darüber hinaus fertigte er 15 Bilddateien mittels seines Mobiltelefons, um diese zukünftig als Masturbationsvorlagen zu verwenden. Ziffer 17 Am 10. September 2011 in der Zeit von 00:26 Uhr bis 02:09 Uhr suchte der Angeklagte F den bereits schlafenden Geschädigten W auf. Der Angeklagte F führte an dem teilweise erigierten Penis des Geschädigten W Masturbations- und Manipulationshandlungen durch. Darüber hinaus zog er mit seinen Fingern die Öffnung der Harnröhre auseinander. Dies tat er, um sich sexuell zu erregen. Während dieser Handlungen fertigte er eine Videoaufnahme mit seinem iPhone und neun Bilddateien mittels seines Mobiltelefons an, um diese zukünftig als Masturbationsvorlagen zu verwenden. Ziffer 18 Am 13. September 2011, in der Zeit zwischen 02:54 Uhr und 02:57 Uhr, suchte der Angeklagte F den schlafenden Geschädigten W auf. Der Angeklagte F streifte zunächst dessen Hose bzw. Unterhose zurück und führte einen Finger zwischen die Pobacken an den Analbereich bzw. legte diesen durch Spreizen frei. Anschließend manipulierte er am Anus mit seinem Finger, wobei er den Finger wenige Zentimeter in den Anus einführte. Dies tat er, um sich sexuell zu erregen. Während dieser Handlungen fertigte er mit seinem iPhone drei Videoaufnahmen und mittels seines Mobiltelefons vier Bilddateien an, um diese zukünftig als Masturbationsvorlagen zu verwenden. Ziffer 19 Am 14. September 2011, in der Zeit zwischen 01:13 Uhr und 02:21 Uhr, suchte der Angeklagte F den bereits schlafenden Geschädigten W auf. Er führte an dem teilweise erigierten Penis des Geschädigten W Masturbations- und Manipulationshandlungen durch. In diesem Zusammenhang spreizte er die Harnröhrenöffnung mit seinen Fingern auseinander. Darüber hinaus spreizte er mit seinen Fingern das Gesäß, um den Anus freizulegen. Dabei drang er zeitweise mit seinen Fingern in den Anus des Geschädigten W ein. Dies tat er, um sich sexuell zu erregen. Währenddessen fertigte er drei Videoaufnahmen und mittels seines Mobiltelefons insgesamt 41 Bilddateien an, um diese zukünftig als Masturbationsvorlagen zu verwenden. Ziffer 20 Am 15. September 2011, in der Zeit zwischen 02:19 Uhr und 02:54 Uhr, suchte der Angeklagte F den schlafenden Geschädigten W auf. Der Angeklagte F spreizte mit seinen Fingern die unbekleideten Pobacken des Geschädigten W, um den Anus freizulegen. Im weiteren Verlauf drang er zeitweise mit seinen Fingern in den Anus des Geschädigten W ein. Dies tat er, um sich sexuell zu erregen. Von dem Tatgeschehen fertigte er mittels seines iPhones zwei Videodateien und eine Bilddatei an, um diese zukünftig als Masturbationsvorlagen zu verwenden. Zu den Ziffern 21- 36 In der Zeit von Frühjahr 2017 bis zum 21. Juli 2019 übernachtete der im Jahr 2005 geborene Geschädigte T mehrfach bei seinem Onkel, dem Angeklagten F, in dessen damaligen Wohnhaus. Darüber hinaus übernachtete der Angeklagte F am 20. Juli 2019 im Haus der Familie des Geschädigten T. Im Zusammenhang mit diesen Besuchen kam es in mindestens 16 Fällen zu sexuellen Übergriffen seitens des Angeklagten F. Die Übergriffe dauerten dabei jeweils etwa 10 bis 30 Minuten an. Hierbei nutzte der Angeklagte F die Tatsache aus, dass der Geschädigte T schlief, um so vor Entdeckung geschützt zu bleiben. In 14 Fällen nahm der Angeklagte F die Missbrauchshandlungen zudem mit seinem Mobiltelefon auf, um diese zukünftig als Masturbationsvorlagen zu verwenden. Ziffer 21 Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt im Frühjahr 2017 übernachtete der zum Tatzeitpunkt elfjährige Geschädigte T bei dem Angeklagten F. Während sie gemeinsam im Wohnzimmer auf einer Luftmatratze einen Film ansahen, schlief der Geschädigte T ein. Der Angeklagte F streichelte sodann den Geschädigten T zehn Minuten oberhalb der Kleidung am Gesäß und auf der Brust. Dabei befriedigte sich der Angeklagte F bis zur Ejakulation in ein Handtuch selbst. Ziffer 22 Etwa zwei bis drei Wochen nach dem ersten Vorfall übernachtete der zum Tatzeitpunkt elfjährige Geschädigte T wieder bei dem Angeklagten F. Erneut sahen sich die beiden im Wohnzimmer auf der Luftmatratze gemeinsam einen Film an. Nachdem der Geschädigte T eingeschlafen war, zog der Angeklagte F dessen Unterhose einige Zentimeter herunter und streichelte etwa zehn Minuten das unbekleidete Gesäß. Dabei befriedigte sich der Angeklagte F bis zur Ejakulation in ein Handtuch selbst. Ziffer 23 Der elfjährige Geschädigte T übernachtete vom 17. April 2017 auf den 18. April 2017 bei dem Angeklagten F. Nachdem der Geschädigte T eingeschlafen war, begab sich der Angeklagte F zu ihm. Er entblößte dessen Penis und fertigte ab 02:31 Uhr mit einem iPhone eine 33 Sekunden andauernde Videodatei mit Fokussierung auf den kindlichen Penis an. Kurzzeitig manipulierte der Angeklagte F zudem mit seinem Finger am Penis des Geschädigten T. Etwa eine Stunde später, um 03:33 Uhr fertigte er eine 53 Sekunden andauernde Videodatei an. Er führte währenddessen seine Hand unter die Unterhose des Geschädigten T, um den Genitalbereich freizulegen und manipulierte im Anschluss an dessen Penis. Die sexuellen Handlungen dauerten dabei insgesamt etwa 20 bis 25 Minuten an. Währenddessen befriedigte sich der Angeklagte F selbst. Ziffer 24 Etwa einen Monat später, vom 12. Mai 2017 auf den 13. Mai 2017, übernachtete der Geschädigte T erneut bei dem Angeklagten F. Nachdem der Geschädigte T eingeschlafen war, begab sich der Angeklagte F abermals zu ihm. Am 13. Mai 2017 um 01:35 Uhr filmte der Angeklagte F mit dem iPhone für einen Zeitraum von 29 Sekunden den zunächst bekleideten Genitalbereich des elfjährigen Geschädigten T. Im weiteren Verlauf legte er dessen Penis frei, berührte diesen mit seiner Hand und manipulierte daran. Währenddessen befriedigte sich der Angeklagte F selbst. Ziffer 25 Der Geschädigte T übernachtete vom 04. Juni 2017 auf den 05. Juni 2017 erneut bei dem Angeklagten F. Nachdem der Geschädigte T eingeschlafen war, begab sich der Angeklagte F am 05. Juni 2017 gegen 02:51 Uhr zu ihm und manipulierte zunächst an dessen bekleideten Genitalbereich. Im weiteren Verlauf zog er die Unterhose des Geschädigten T zurück und manipulierte an dem nunmehr entblößten Penis. Hierbei zog er die Vorhaut mehrmals mit schnellen Bewegungen vor und zurück. In der Zeit von 02:51 Uhr bis etwa 03:02 Uhr fertigte der Angeklagte F mit dem iPhone insgesamt vier Videodateien von diesen Tathandlungen. Währenddessen befriedigte sich der Angeklagte F selbst. Ziffer 26 Vom 21. Juli 2017 auf den 22. Juli 2017 übernachtete der Geschädigte T abermals bei dem Angeklagten F. Nachdem der Geschädigte T eingeschlafen war, suchte der Angeklagte F ihn gegen 00:30 Uhr auf und zog zunächst mit seiner Hand dessen Unterhose zurück. Danach zog der Angeklagte F mit zwei Fingern die Pobacken auseinander und führte im weiteren Verlauf einen Finger parallel zwischen den Pobacken entlang, wobei er kurzzeitig mindestens einen Finger in den After des Geschädigten T einführte. In der Zeit von 00:33 Uhr bis etwa 00:40 Uhr fertigte der Angeklagte F zudem mit dem iPhone insgesamt drei Videodateien von diesen Tathandlungen. Währenddessen befriedigte sich der Angeklagte F selbst. Ziffer 27 Einige Monate später übernachtete der inzwischen zwölfjährige Geschädigte T vom 03. November 2017 auf den 04. November 2017 bei dem Angeklagten F. Während der Geschädigte T schlief, begab sich der Angeklagte F gegen 02:50 Uhr zu ihm. Gegen 02:52 Uhr streichelte er zunächst dessen bekleideten Genitalbereich. Im weiteren Verlauf legte er den anfangs mit einer Unterhose bekleideten Genitalbereich des Geschädigten T frei, um anschließend mit seiner Hand an dessen Penis zu manipulieren. Währenddessen fertigte er mit seinem Mobiltelefon eine Aufnahme, die eine Minute und 44 Sekunden andauerte. Wenige Minuten später, um 02:59 Uhr, legte er erneut den Genitalbereich des Geschädigten T frei und manipulierte mit seiner Hand an dessen Penis. Unter anderem zog er mehrfach die Vorhaut in masturbationsähnlichen Bewegungen vor und zurück. Diese Handlung nahm er ebenfalls mit seinem Mobiltelefon auf, wobei die Aufnahme zwei Minuten und 39 Sekunden andauerte. Währenddessen befriedigte sich der Angeklagte F selbst. Ziffer 28 In der Nacht vom 02. Januar 2018 auf den 03. Januar 2018 suchte der Angeklagte F den schlafenden Geschädigten T, der seinerzeit erneut bei ihm übernachtete, gegen 04:00 Uhr auf. Mittels seines Mobiltelefons fertigte er um 04:00 Uhr zunächst eine Videoaufnahme mit einer Dauer von einer Minute und 39 Sekunden an, auf welcher zu sehen ist, wie er das anfangs mit einer Unterhose bekleidete kindliche Gesäß freilegte, um anschließend mit einem Finger seiner linken Hand in der Nähe des Analbereichs eine Pobacke zur Seite zu drücken. Um 04:03 Uhr fertigte er mit seinem Mobiltelefon ein Video mit einer Dauer von 53 Sekunden an. Dabei zog er die Unterhose des Geschädigten T herunter, drückte mit drei Fingern die Pobacke in der Nähe des Analbereichs zur Seite und fokussierte mit der Kamera auf den freigelegten Anus. Schließlich fertigte er mit seinem Mobiltelefon um 04:04 Uhr ein 48 Sekunden andauerndes Video an. Hierbei drückte der Angeklagte F mit drei Fingern eine Pobacke des Geschädigten T in der Nähe des Analbereichs zur Seite, wobei der Anus freigelegt wurde. Im weiteren Verlauf drang er mit seinem Finger in den Anus des Geschädigten T ein. Währenddessen befriedigte sich der Angeklagte F selbst. Ziffer 29 In der Nacht vom 04. Januar 2018 auf den 05. Januar 2018 suchte der Angeklagte F in der Zeit zwischen 05:24 Uhr und 05:36 Uhr den noch schlafenden Geschädigten T auf, der abermals bei ihm übernachtet hatte. Mit seiner rechten Hand manipulierte er an dessen entblößten Penis und führte dabei mehrfach masturbationsähnliche Bewegungen durch, indem er die Vorhaut vor- und zurückzog. Auch manipulierte er mit dem Daumen an der Eichelspitze des Geschädigten T. Von den Tathandlungen fertigte der Angeklagte F mit seinem Mobiltelefon insgesamt drei Videos, die jeweils mehrere Minuten andauern, an. Währenddessen befriedigte sich der Angeklagte F selbst. Ziffer 30 Einen Tag später, in der Nacht vom 05. Januar 2018 auf den 06. Januar 2018, suchte der Angeklagte F den schlafenden Geschädigten T gegen 03:09 Uhr auf, der erneut bei ihm übernachtet hatte. Der Angeklagte F fertigte mittels seines Mobiltelefons eine Videoaufnahme mit einer Dauer von zwei Minuten und 50 Sekunden. Währenddessen manipulierte er mit seiner rechten Hand am unbekleideten Penis des Geschädigten T, wobei er die Vorhaut mit masturbationsähnlichen Bewegungen mehrfach vor- und zurückzog. Dabei befriedigte sich der Angeklagte F selbst. Ziffer 31 Etwas mehr als zwei Monate später übernachtete der Geschädigte T erneut bei dem Angeklagten F. Am 26. März 2018 gegen 23:12 Uhr begab sich der Angeklagte F daher abermals zu dem schlafenden Geschädigten T. Er zog sodann die Hose und Unterhose des Jungen herunter, um mit seiner rechten Hand an dessen Penis zu manipulieren. Diese Handlung nahm er mit einem iPhone auf. Die Aufnahme dauert eine Minute und 36 Sekunden. Währenddessen befriedigte sich der Angeklagte F selbst. Ziffer 32 Wenige Tage später, am 29. März 2018, suchte der Angeklagte F den schlafenden Geschädigten T in der Zeit von etwa 00:07 Uhr bis mindestens 00:13 Uhr auf, der zu diesem Zeitpunkt bei ihm übernachtete. Er fertigte mittels seines iPhone zwei Videoaufnahmen, die etwas mehr als eine Minute andauern. Während der Aufnahmen legte er jeweils zunächst mit seiner rechten Hand den anfangs bekleideten Genitalbereich des Geschädigten T frei. Sodann manipulierte er mit seiner Hand am kindlichen Penis mit masturbationsähnlichen Bewegungen. Währenddessen befriedigte sich der Angeklagte F selbst. Ziffer 33 Etwa zwei Monate später, am 25. Mai 2018 gegen 00:15 Uhr, suchte der Angeklagte F den schlafenden Geschädigten T auf, der erneut bei ihm übernachtete. Um 00:18 Uhr führte der Angeklagte F seine Finger unter dessen Unterhose und drückte in der Nähe des Analbereichs mithilfe eines Fingers eine Pobacke zur Seite. Hiervon fertigte der Angeklagte F mittels seines iPhone eine 28 Sekunden andauernde Videoaufnahme und befriedigte sich dabei selbst. Ziffer 34 Wenige Monate später, am 20. Juli 2018, suchte der Angeklagte F den schlafenden Geschädigten T in der Zeit zwischen 00:43 Uhr und 01:42 Uhr auf, der zu diesem Zeitpunkt bei ihm übernachtete. Er legte in diesem Zeitraum mindestens drei Mal dessen mit einem Slip bekleideten Genitalbereich frei, um sexuelle Handlungen an dem Glied des Geschädigten T auszuführen. Ferner nahm er insgesamt drei Videos mittels seines iPhone auf. Zunächst fertigte er ab 00:43 Uhr ein 17 Sekunden andauerndes Video davon an, wie er den Penis des Geschädigten T freilegte. Ab 01:31 Uhr ist auf einem weiteren, zwei Minuten andauernden Video zu sehen, wie der Angeklagte F am Penis sowie der Eichel des Geschädigten T manipulierte, wobei er dabei mit seiner Fingerkuppe etwas in die Harnröhre eindrang. Schließlich fertigte er ab 01:42 Uhr ein weiteres, zwei Minuten acht Sekunden andauerndes, Video an, wobei er mit seinen Fingern an dem Penis sowie der Eichel des Geschädigten T manipulierte. Darüber hinaus zog er den Ausgang der Harnröhre auseinander, wobei er leicht mit seiner Fingerkuppe in die Harnröhre eindrang. Währenddessen befriedigte sich der Angeklagte F selbst. Ziffer 35 Etwa drei Monate später, am 25. Oktober 2018, suchte der Angeklagte F zwischen 00:08 Uhr und etwa 00:30 Uhr den bereits schlafenden, inzwischen 13-jährigen Geschädigten T auf, der damals bei ihm übernachtete. In dieser Zeit legte er den mit einer Hose und Unterhose bekleideten Genitalbereich des Geschädigten T mindestens fünf Mal frei, um sexuelle Handlungen an dem kindlichen Penis vorzunehmen und fertigte davon fünf Videos mittels seines iPhone. Um 00:08 Uhr nahm er das erste Video auf, das eine Minute und 43 Sekunden andauert. Der Angeklagte F manipulierte hierbei mit einem Finger an dem Penis sowie der Eichel des Geschädigten T. Wenige Minuten später, ab 00:14 Uhr, begann eine erneute Aufnahme, welche eine Minute und 14 Sekunden andauerte. Der Angeklagte F manipulierte hierauf erneut am kindlichen Penis, indem er auch durch masturbationsähnliche Handlungen die Vorhaut vor- und zurückzog. Auf dem dritten Video, das eine Minute und 21 Sekunden andauert, zog der Angeklagte F ab 00:19 Uhr die kindliche Vorhaut zurück und manipulierte mittels eines Fingers am Harnröhrenausgang der Eichel. Dabei drang er leicht mit seinem Finger in die Harnröhre ein. Um 00:22 Uhr fertigte er eine 51 Sekunden andauernde Aufnahme. Der Angeklagte F manipulierte abermals am Penis, wobei er durch masturbationsähnliche Handlungen die Vorhaut vor- und zurückzog. Schließlich nahm er um 00:24 Uhr ein weiteres, 57 Sekunden andauerndes, Video auf. Der Angeklagte F zog dabei die Vorhaut des Geschädigten T stark nach hinten und manipulierte mit dem Finger an der Kranzfurche. Darüber hinaus weitete er an der Eichel mittels eines Fingers die Harnröhrenöffnung. Währenddessen befriedigte sich der Angeklagte F selbst. Ziffer 36 Am 20. Juli 2019 besuchte der Angeklagte F anlässlich eines Grillabends die Familie seines Bruders, des Vaters des Geschädigten T, in deren Wohnhaus, wo er auch übernachtete. Am 21. Juli 2019 gegen 02:10 Uhr suchte er sodann den schlafenden Geschädigten T auf, um sexuelle Handlungen an ihm vorzunehmen. Der Angeklagte F manipulierte dabei insbesondere an dessen Penis. Mittels seines Mobiltelefons der Marke iPhone nahm er ferner 30 Bilder und zwei Videos auf. Um 02:15 Uhr fertigte der Angeklagte F ein 54 Sekunden andauerndes Video an, wobei die Aufnahme anfangs den mit einer Unterhose bekleideten Genitalbereich des Geschädigten T fokussiert. Im weiteren Verlauf legte der Angeklagte F sodann mit seiner Hand den Penis frei und manipulierte daran. Wenige Minuten später, ab 02:19 Uhr, fertigte der Angeklagte F ein weiteres Video an, das 58 Sekunden andauert. Auch hier fokussierte er anfangs auf den mit einer Unterhose bekleideten Genitalbereich des Geschädigten T. Im weiteren Verlauf legte der Angeklagte F ferner mit seiner Hand den Penis frei und manipulierte daran. Darüber hinaus weitete er mit einem Finger den Eingang der Harnröhre an der Eichel, wobei er leicht mit der Fingerkuppe in die Harnröhre eindrang. Währenddessen befriedigte sich der Angeklagte F selbst. Zu den Ziffern 37- 435 Die Angeklagten F, A, H und B gehörten aufgrund ihrer Neigungen bereits seit Jahren der Pädophilen-Szene an. Sie schlossen sich in den vergangenen Jahren jeweils mit zahlreichen weiteren, gesondert verfolgten bzw. unbekannt gebliebenen Tätern zusammen, um (Chat-)Plattformen der kinder- und jugendpornographischen Szene zu unterstützen sowie kinder- und/ oder jugendpornographisches Material zu verbreiten, wobei sie teilweise unterschiedliche Rollen einnahmen. Darüber hinaus waren die Angeklagten A und B Mitbegründer bzw. Gründer derartiger neuer (Chat-)Plattformen. Der Angeklagte F schloss sich den Chatplattformen „JetBoys“, „BoysPub“ und „LoliPub“ sowie der Plattform „BoysTown“ an und verbreitete auf jeder dieser Plattformen kinder- und teilweise jugendpornographisches Material. Der Angeklagte A schloss sich der Plattform „BoyVids 4.0“ an, war Mitbegründer der Plattform „BoysTown“ und schloss sich den Chatplattformen „BoysPub“ und „LoliPub“ an. Er verbreitete auf den Plattformen „BoyVids 4.0“ und „BoysTown“ kinderpornographisches Material. Der Angeklagte H schloss sich den Plattformen „BoyVids 4.0“ und „BoysTown“ an und verbreitete auf beiden Plattformen kinder- und jugendpornographisches Material. Der Angeklagte B schloss sich der Plattform „BoyVids 4.0“ an, war Mitbegründer der Plattform „BoysTown“ und Gründer der Chatplattformen „BoysPub“ und „LoliPub“. Er verbreitete auf den Plattformen „BoyVids 4.0“ und „BoysTown“ kinder- und teilweise jugendpornographisches Material. Zu den Tatabläufen im Einzelnen: Ziffer 37 Die Plattform „BoyVids 4.0“ existierte vom 08. August 2013 bis zum 06. Juni 2019. Zu dem Zeitpunkt der Abschaltung des Forums waren insgesamt 311.945 Nutzerkonten angelegt. Das Forum „BoyVids 4.0“ stellte dabei eine typische Darknet-Plattform aus der kinder- bzw. jugendpornographischen Szene dar. Dabei handelte es sich um einen Zusammenschluss pädophiler Personen, die über das Forum den längerfristigen und umfangreichen Austausch kinder- und jugendpornographischer Bild- und Videodateien, insbesondere von männlichen Kindern und Jugendlichen, mit Gleichgesinnten suchten. Die Anmeldung auf dem Forum erfolgte unter Angabe eines Nutzernamens und eines Passwortes. Nach erfolgter Registrierung bestand Zugriff auf die Inhalte des Forums. Grundsätzlich wurden die üblichen Forenfunktionalitäten angeboten, darunter beispielsweise das Einstellen von sogenannten „Postings“ (Beiträgen) und sogenannten „Threads“ (eine hierarchische Folge von Beiträgen) sowie das Versenden privater Nachrichten. In dem Forum befanden sich mehrere Kategorien und Unterforen, die jeweils verschiedene Präferenzen und Arten von Kinder- und Jugendpornographie thematisierten. Beispielsweise gab es die Bereiche „Non-Nude“ (Bereich für sog. Präferenzaufnahmen von bekleideten Minderjährigen), „Hardcore“ (Bereich, in dem der schwere sexuelle Missbrauch von Kindern veröffentlicht wurde), sowie „Soft-Core“ (Bereich, in dem sexuelle Handlungen von, an und mit Minderjährigen unterhalb der Schwelle des vorbenannten Hardcore-Bereichs veröffentlicht wurden). Zur Gewährleistung eines reibungslosen Betriebs des Forums „BoyVids 4.0“ war die Plattform über die verborgene und anonymisierte technische Infrastruktur des Tor-Netzwerks erreichbar. Darüber hinaus bestand eine hierarchische Führungsriege, welche aus Administratoren und Moderatoren bestand, die arbeitsteilig vorgingen. Dieser Zusammenschluss von Administratoren und Moderatoren, sog. „Staff“-Mitglieder, verfolgte den Hauptzweck, den längerfristigen und umfangreichen Austausch kinder- und jugendpornographischer Inhalte mit Gleichgesinnten zu gewährleisten. Die Administratoren verfügten über den Zugriff auf sämtliche Forenbereiche und befassten sich mit Verwaltungsaufgaben, die den einwandfreien Betrieb der Plattform in technischer und inhaltlicher Hinsicht gewährleisteten. Die Moderatoren sorgten vor allem für die Einhaltung der auf der Plattform geltenden Regeln. Die Staff-Mitglieder nutzten zur Kommunikation untereinander abgeschottete Kanäle. Die weiteren Mitglieder verfolgten das gleiche Ziel, jedoch ohne die umfassenden Rechte eines Administrators bzw. Moderators inne zu haben. Die Mitglieder trugen vor allem zur Aufrechterhaltung des Betriebes durch die fortgesetzte Verbreitung der strafrechtlich relevanten Inhalte bei. Durch die Verbreitungshandlungen schufen sie Anreize für neue Mitglieder und banden die etablierten Mitglieder an das Forum. Die Verbreitung von kinder- bzw. jugendpornographischem Material erfolgte grundsätzlich über einzelne Threads in den eingerichteten Kategorien. Die Nutzer, welche die Dateien veröffentlichten, packten die zur Veröffentlichung beabsichtigten Dateien in der Regel in eine mittels Passwort geschützte Archivdatei. Zudem wurde von den Inhalten ein Vorschaubild erstellt. Im Anschluss erfolgte das Hochladen des Dateiarchivs bei einem zentralen Datenspeicher (sog. „File-Hoster“) sowie das Hochladen eines Vorschaubilds bei einem sog. „Image-Hoster“. Im Anschluss eröffnete der jeweilige Nutzer einen Thread oder setzte innerhalb eines Threads ein Posting ab, in welchem der sog. Link (Verweis) zu der Archivdatei sowie das erforderliche Passwort zum Entpacken der Dateien bekannt gegeben und das entsprechende Vorschaubild angezeigt wurde. Für jedes registrierte Forenmitglied bestand sodann die Möglichkeit, sich das entsprechende Material zu beschaffen. Die Dateien wurden hierbei dauerhaft auf dem Forum gespeichert und konnten von jedem registrierten Mitglied jederzeit abgerufen werden. Der Angeklagte H war vom 23. Dezember 2015 bis zum 06. Juni 2019 Mitglied auf der kinderpornographischen Darknet-Plattform „BoyVids 4.0“. Er verwendete in diesem Zusammenhang den Nutzernamen „Puzzy“. Bis zum 06. Juni 2019 verfasste er auf der Plattform insgesamt 8.193 Postings. Bei den Postings handelte es sich dabei sowohl um Verbreitungshandlungen als auch um einfache Textnachrichten. Über die unter den Ziffern 38 bis 43 festgestellten Verbreitungshandlungen hinaus enthielt eine Vielzahl der 8.193 Postings des Angeklagten H Links, die jedoch bei der Auswertung der Datenbank nicht mehr abgerufen werden konnten. Insofern konnte nicht mehr festgestellt werden, ob im Rahmen der geposteten Links kinder- und/ oder jugendpornographisches Material verbreitet wurde. Im Laufe seiner Mitgliedschaft auf der Plattform erhielt der Angeklagte H die Ränge „SuperStar“, „MegaStar“ sowie „Guru“, der nur an wenige Mitglieder aufgrund besonderen Engagements verliehen wurde. Der Angeklagte H zählte zu den aktivsten Mitgliedern des Forums. Der Angeklagte A war vom 19. Dezember 2018 bis zum 06. Juni 2019 Mitglied auf der kinderpornographischen Darknet-Plattform „BoyVids 4.0“. Er nutzte in diesem Zusammenhang den Nutzernamen „NewBee“ und verfasste während seiner Mitgliedschaft insgesamt 931 Beiträge. Der Angeklagte B war vom 06. Juni 2018 bis zum 06. Juni 2019 Mitglied auf der kinderpornographischen Darknet-Plattform „BoyVids 4.0“. Er registrierte sich dort mit dem Nutzernamen „Poolport“ und verfasste insgesamt 3.432 Beiträge Zudem nahm er etwa zwei Monate, in der Zeit vom 09. November 2018 bis mindestens zum 05. Januar 2019, die Stellung eines Moderators ein. In dieser Funktion löschte er beispielsweise Beiträge bzw. machte andere Nutzer auf Regelverstöße aufmerksam und bat sie, Beiträge zu löschen. Auch kümmerte sich der Angeklagte B um Beschwerden und verschob verschiedene Threads in andere Kategorien. Aufgrund ihrer regen Aktivität unter Berücksichtigung des Regelwerks trugen die Angeklagten H, A und B maßgeblich zur inhaltlichen Ausgestaltung, zur Aufrechterhaltung und zur Weiterentwicklung des Betriebs der Plattform bei, mithin, den Austausch von kinder- und jugendpornographischen Schriften voranzutreiben und das gemeinsame Ziel der Mitglieder, über einen Tausch ständig an neues, noch nicht in ihrem Besitz befindliches Material zu gelangen, zu fördern. Zudem wurden Anreize für neue Mitglieder geschaffen und bereits etablierte Mitglieder an die Plattform gebunden. Nur aufgrund des gemeinschaftlichen Vorgehens konnte die Plattform erfolgreich betrieben werden. Zu den Ziffern 38- 106 Die Angeklagten A, H und B veröffentlichten teilweise zahlreiche kinder- bzw. jugendpornographische Dateien auf der Plattform „BoyVids 4.0“. Im Einzelnen handelt es sich dabei um folgende Tathandlungen: Zu den Ziffern 38- 43 Unter Verwendung seines Nutzernamens „Puzzy“ postete der Angeklagte H auf dem Forum „BoyVids 4.0“ mindestens sechs kinder- bzw. jugendpornographische Dateien. Die Dateien wurden dabei dauerhaft auf dem Forum gespeichert und konnten von jedem registrierten Mitglied jederzeit abgerufen werden. Im Einzelnen handelt es sich um folgende konkrete Verbreitungshandlungen des Angeklagten H: Ziffer 38 Am 30. Juni 2016 in der Zeit zwischen 00:20 Uhr und 01:05 Uhr postete der Angeklagte H unter dem Thread „Re: Board-Café-Bar 24 „Downtown“ open around the clock“ zwei kinderpornographische Bilddateien. Die eine Datei zeigt einen etwa zehn- bis zwölfjährigen Jungen, welcher an seinem Glied bis zur Ejakulation manipuliert. Eine weitere Bilddatei zeigt einen etwa sieben- bis neunjährigen unbekleideten Jungen mit gespreizten Beinen auf einem Bett liegend. Ziffer 39 Am 07. Februar 2017 um 22:11 Uhr postete der Angeklagte H unter dem Thread „Re: Russian 13yo boy orgasm (I think is a bit older)“ eine kinderpornographische Bilddatei. Dabei handelt es sich um eine Videovorschau, auf der ein etwa zwölf- bis 13-jähriger Junge an seinem Glied manipuliert. Ziffer 40 Am 10. März 2017 um 17:36 Uhr postete der Angeklagte H unter dem Thread „Re: 12ishSHORTBUTSHURE PART19!!page26(update DEC 27)“ eine kinderpornographische Bilddatei. Die Bilddatei zeigt eine Videovorschau, auf der sich ein etwa sechs- bis neunjähriger Junge an seinem Glied manipuliert. Ziffer 41 Am 24. Dezember 2017 um 13:04 Uhr postete der Angeklagte H unter dem Thread „Re: Board-Café-Bar 24 „Downtown“ open around the clock“ eine jugendpornographische Bilddatei, auf der ein etwa 14- bis 15-jähriger männlicher Jugendlicher Oralverkehr an sich selbst vollzieht. Ziffer 42 Am 04. Juni 2019 um 10:53 Uhr postete der Angeklagte H unter dem Thread „Re: Boys jerking für us (Hardcore)“ eine jugendpornographische Bilddatei. Darauf sind zwei etwa 14- bis 15-jährige Jungen zu sehen, die den Analverkehr ausführen. Ziffer 43 Am 26. Mai 2019 um 05:55 Uhr postete der Angeklagte H unter dem Thread „Re: (...) & Patrick – h.265 reencode“ eine kinderpornographische Bilddatei. Darauf ist ein etwa zehn- bis zwölfjähriger unbekleideter Junge abgebildet, der in aufreizend geschlechtsbetonter Haltung mit gespreizten Beinen auf einem Bett liegt und seine Gesäßhälften spreizt. Zu den Ziffern 44- 102 Der Angeklagte A postete unter Verwendung seines Nutzernamens „NewBee“ insgesamt 59 kinderpornographische Inhalte auf dem Forum „BoyVids 4.0“. Die Dateien wurden dauerhaft auf dem Forum gespeichert und konnten von jedem registrierten Mitglied jederzeit abgerufen werden. Im Einzelnen handelt es sich um folgende konkrete Verbreitungshandlungen: Zu den Ziffern 44- 46 In dem Zeitraum vom 19. Dezember 2018 bis zum 31. Dezember 2018 veröffentlichte der Angeklagte A unter Verwendung seines Nutzernamens „NewBee“ auf dem Forum „BoyVids 4.0“ mehrere Kapitel der von ihm selbst verfassten Geschichte „Bei McDonald‘s“. In dieser Geschichte geht es vornehmlich um den sexuellen Verkehr zwischen Erwachsenen und Kindern sowie Kindern untereinander. Die Erzählung der Geschichte erfolgt aus Sicht eines Erwachsenen namens (...), welcher insbesondere die noch unter 14-jährigen Jungen (...), (...) und (...) kennenlernt. Ziffer 44 Am 19. Dezember 2018 um 14:20 Uhr postete der Angeklagte A unter dem Topic „Bei McDonald‘s“ den ersten Teil der kinderpornographischen Geschichte „Bei McDonald‘s“. In diesem Teil wird unter anderem gegenseitige Masturbation, Oral- und Analverkehr zwischen Erwachsenen und mehreren Kindern im Alter von elf bis 13 Jahren beschrieben. Ziffer 45 Am 29. Dezember 2018 um 15:16 Uhr postete der Angeklagte A unter dem Topic „Re: Bei McDonald‘s Teil 2“ eine Fortsetzung der Geschichte „Bei McDonald‘s“, in der gegenseitiger Oralverkehr zwischen Kindern im Alter von elf und zwölf Jahren beschrieben wird. Darüber hinaus wird erzählt, wie ein Erwachsener bei einem männlichen Kind anal eindringt. Ziffer 46 Am 31. Dezember 2018 um 12:42 Uhr postete der Angeklagte A unter dem Topic „Re: Bei McDonald‘s“ einen weiteren Teil der kinderpornographischen Geschichte „Bei McDonald‘s“. In diesem Abschnitt wird beschrieben, wie ein zwölfjähriger Junge den Oralverkehr an einem erwachsenen Mann durchführt. Im weiteren Verlauf wird beschrieben, wie es zwischen einem Erwachsenen und mehreren Kindern im Alter zwischen elf und zwölf Jahren zu Oral- und Analverkehr kommt. Zu den Ziffern 47- 73 In dem Zeitraum vom 04. Januar 2019 bis zum 29. Mai 2019 veröffentlichte der Angeklagte A unter Verwendung seines Nutzernamens „NewBee“ auf dem Forum „BoyVids 4.0“ zahlreiche Kapitel der von ihm selbst verfassten Geschichte „(...) und seine Familie“ bzw. „(...) und unsere Familie“. Die Erzählung beleuchtet die Erlebnisse eines elfjährigen Jungen namens (...), der auch Teil der Geschichte „Bei McDonald‘s“ ist. Hierin wird beschrieben, wie (...) die Familie von (...), darunter dessen Mutter (...) sowie den fünfjährigen Bruder von (...) namens (...) kennenlernt. In dieser Geschichte geht es vornehmlich um den sexuellen Verkehr zwischen Erwachsenen und Kindern sowie Kindern untereinander. Ziffer 47 Am 04. Januar 2019 um 12:58 Uhr postete der Angeklagte A unter dem Topic „(...) und seine Familie“ den ersten Teil der kinderpornographischen Geschichte „(...) und seine Familie“. Im ersten Kapitel werden gegenseitige Masturbationshandlungen sowie Oral- und Analverkehr zwischen Erwachsenen und mehreren männlichen Kindern im Alter zwischen fünf bis zwölf Jahren beschrieben. Ziffer 48 Am 07. Januar 2019 um 21:44 Uhr postete der Angeklagte A unter dem Topic „(...) und seine Familie Teil 2“ die Fortsetzung der Geschichte „(...) und seine Familie“. Es werden erneut gegenseitige Masturbationshandlungen sowie Oral- und Analverkehr zwischen Erwachsenen und mehreren männlichen Kindern im Alter zwischen fünf und zwölf Jahren beschrieben. Ziffer 49 Am 08. Januar 2019 um 23:44 Uhr postete der Angeklagte A unter dem Topic „(...) und seine Familie Teil 3“ die Fortsetzung der Geschichte „(...) und seine Familie“. Auch diese Fortsetzung handelt von gegenseitiger Masturbation sowie Oralverkehr zwischen Erwachsenen und männlichen Kindern im Alter zwischen fünf und zwölf Jahren. Ziffer 50 Am 10. Januar 2019 um 11:30 Uhr postete der Angeklagte A unter dem Topic „(...) und unsere Familie Teil 4“ eine weitere Fortsetzung der Geschichte „(...) und seine Familie“. Es werden gegenseitige Masturbationshandlungen, Oral- und Analverkehr zwischen Erwachsenen und mehreren männlichen Kindern im Alter zwischen fünf und zwölf Jahren beschrieben. Ziffer 51 Am 12. Januar 2019 um 11:43 Uhr postete der Angeklagte A unter dem Topic „(...) und unsere Familie Teil 5“ ein weiteres Kapitel zur Geschichte „(...) und seine Familie“. Es werden gegenseitige Masturbationshandlungen zwischen einem Erwachsenen und einem zehnjährigen männlichen Kind beschrieben. Ziffer 52 Am 13. Januar 2019 um 21:23 Uhr postete der Angeklagte A unter dem Topic „(...) und unsere Familie Teil 6“ eine Fortsetzung zur Geschichte „(...) und seine Familie“. Es werden gegenseitige Masturbationshandlungen sowie Oral- und Analverkehr zwischen Erwachsenen und mehreren männlichen Kindern im Alter zwischen fünf und 13 Jahren beschrieben. Ziffer 53 Am 15. Januar 2019 um 16:07 Uhr postete der Angeklagte A unter dem Topic „(...) und unsere Familie Teil 7“ ein weiteres Kapitel zur Geschichte „(...) und seine Familie“. Es werden erneut gegenseitige Masturbationshandlungen sowie Oral- und Analverkehr zwischen Erwachsenen und mehreren männlichen Kindern, unter anderem einem sechsjährigen Jungen, beschrieben. Ziffer 54 Am 17. Januar 2019 um 10:56 Uhr postete der Angeklagte A unter dem Topic „(...) und unsere Familie Teil 8“ eine weitere Fortsetzung der Geschichte „(...) und seine Familie“. Sie handelt von gegenseitigen Masturbationshandlungen sowie Oral- und Analverkehr zwischen Erwachsenen und mehreren männlichen Jungen im Alter zwischen sieben und 14 Jahren. Ziffer 55 Am 27. Januar 2019 um 22:03 Uhr postete der Angeklagte A unter dem Topic „(...) und unsere Familie Teil 10“ eine Fortsetzung der Geschichte „(...) und seine Familie“. Dieser Abschnitt handelt von Oralverkehr zwischen einem Erwachsenen und einem zwölfjährigen männlichen Kind. Ziffer 56 Am 28. Januar 2019 um 12:30 Uhr postete der Angeklagte A unter dem Topic „(...) und unsere Familie Teil 11“ ein weiteres Kapitel der Geschichte „(...) und seine Familie“. Auch in diesem Kapitel wird zunächst der Oralverkehr zwischen einem Erwachsenen und einem männlichen zwölfjährigen Kind beschrieben; darüber hinaus, wie der Erwachsene einen Dildo in den Anus des Kindes einführt. Ziffer 57 Am 30. Januar 2019 um 23:12 Uhr postete der Angeklagte A unter dem Topic „(...) und unsere Familie Teil 12“ eine weitere Fortsetzung der Geschichte „(...) und seine Familie“. In diesem Abschnitt werden gegenseitige Masturbationshandlungen und Analverkehr zwischen einem Erwachsenen und mehreren männlichen Jungen im Alter zwischen sieben und 14 Jahren beschrieben. Ziffer 58 Am 03. Februar 2019 um 16:22 Uhr postete der Angeklagte A unter dem Topic „(...) und unsere Familie Teil 13“ ein weiteres Kapitel der Geschichte „(...) und seine Familie“. Es handelt von gegenseitigen Masturbationshandlungen und Analverkehr zwischen mehreren männlichen Jungen im Alter zwischen sieben bis zwölf Jahren. Ziffer 59 Am 12. Februar 2019 um 16:18 Uhr postete der Angeklagte A unter dem Topic „(...) und unsere Familie Teil 16“ eine weitere Fortsetzung der Geschichte „(...) und seine Familie“. Es werden Masturbationshandlungen zwischen einem Erwachsenen und mehreren Kindern im Alter zwischen sieben und 14 Jahren beschrieben, sowie wie der Erwachsene im Verlauf der Geschichte mit seinem Finger in den Anus eines siebenjährigen Kindes eindringt. Ziffer 60 Am 17. Februar 2019 um 23:42 Uhr postete der Angeklagte A unter dem Topic „(...) und unsere Familie Teil 18“ ein weiteres Kapitel der Geschichte „(...) und seine Familie“. Hierin wird beschrieben, wie ein zehnjähriger Junge unter Anleitung eines Erwachsenen in die Vagina eines neunjährigen Mädchens eindringt. Ziffer 61 Am 20. Februar 2019 um 22:59 Uhr postete der Angeklagte A unter dem Topic „(...) und unsere Familie Teil 20“ eine weitere Fortsetzung zur Geschichte „(...) und seine Familie“. Sie handelt von Masturbationshandlungen zwischen einem Erwachsenen und mehreren Kindern im Alter zwischen sechs und zwölf Jahren sowie von Oralverkehr, den der Erwachsene an einem der Kinder vollzieht. Ziffer 62 Am 24. Februar 2019 um 12:24 Uhr postete der Angeklagte A unter dem Thread „(...) und unsere Familie Teil 21“ ein weiteres Kapitel der Geschichte „(...) und seine Familie“. Darin werden Masturbationshandlungen zwischen einem Erwachsenen und mehreren Kindern im Alter zwischen elf und 14 Jahren beschrieben sowie im weiteren Verlauf, wie die Kinder den Oralverkehr aneinander vollziehen und der Erwachsene den Analverkehr an einem zehnjährigen Kind durchführt. Ziffer 63 Am 02. März 2019 um 19:16 Uhr postete der Angeklagte A unter dem Topic „(...) und unsere Familie Teil 22“ eine weitere Fortsetzung zur Geschichte „(...) und seine Familie“. Hierin wird zunächst beschrieben, wie ein Erwachsener an einem siebenjährigen Kind den Oralverkehr vollzieht, während es im weiteren Verlauf der Geschichte zu Analverkehr zwischen einem Erwachsenen und zwölfjährigen Kind kommt. Ziffer 64 Am 04. März 2019 um 14:41 Uhr postete der Angeklagte A unter dem Topic „(...) und unsere Familie Teil 23“ ein weiteres Kapitel der Geschichte „(...) und seine Familie“. Es handelt von Masturbationshandlungen sowie Oral- und Analverkehr zwischen einem Erwachsenen und einem zwölfjährigen Kind. Ziffer 65 Am 10. März 2019 in der Zeit zwischen 10:01 Uhr und 12:06 Uhr postete der Angeklagte A unter den Topics „(...) und unsere Familie Teil 24“ sowie „(...) und unsere Familie Teil 25“ zwei weitere Kapitel der Geschichte „(...) und seine Familie“. Hierin werden gegenseitige Masturbationshandlungen und Analverkehr zwischen zwei elf- und zwölfjährigen Kindern beschrieben. Darüber hinaus werden gegenseitigen Masturbationshandlungen von Erwachsenen mit männlichen und weiblichen Kindern im Kleinkindalter beschrieben sowie Penetrationshandlungen durch einen zehnjährigen Jungen bei einem neunjährigen Mädchen. Ziffer 66 Am 20. März 2019 um 18:17 Uhr postete der Angeklagte A unter dem Topic „(...) und unsere Familie Teil 27“ ein weiteres Kapitel der Geschichte „(...) und seine Familie“. In diesem Kapitel werden unter anderem Masturbationshandlungen sowie Oralverkehr zwischen einem Erwachsenen und Kindern im Alter von etwa zwei bis sieben Jahren beschrieben. Ziffer 67 Am 24. März 2019 um 17:25 Uhr postete der Angeklagte A unter dem Topic „(...) und unsere Familie Teil 28“ eine weitere Fortsetzung zur Geschichte „(...) und seine Familie“. In dem Kapitel werden sowohl Masturbationshandlungen zwischen einem siebenjährigen Kind und einem Erwachsenen als auch anales Eindringen bei diesem Kind durch den Erwachsenen beschrieben. Im weiteren Verlauf werden sexuelle Handlungen zwischen dem Erwachsenen, dem siebenjährigen Kind und zwei zwölfjährigen Jungen beschrieben, in deren Rahmen ein Erwachsener unter anderem mehrfach seinen Finger in den Anus eines zwölfjährigen Jungen einführt. Ziffer 68 Am 30. März 2019 um 16:11 Uhr postete der Angeklagte A unter dem Topic „(...) und unsere Familie Teil 29“ ein weiteres Kapitel der Geschichte „(...) und seine Familie“. Unter anderem wird hierin der Oral- und Analverkehr zwischen einem Erwachsenen und einem zwölfjährigen Kind beschrieben. Ziffer 69 Am 04. April 2019 um 10:35 Uhr postete der Angeklagte A unter dem Topic „(...) und unsere Familie Teil 30“ eine weitere Fortsetzung der Geschichte „(...) und seine Familie“. In diesem Kapitel werden zum einen sexuelle Handlungen zwischen Kindern im Alter zwischen sieben bis zehn Jahren sowie zum anderen der Oralverkehr zwischen einem Erwachsenen und einem siebenjährigen Jungen beschrieben. Ziffer 70 Am 05. April 2019 um 20:36 Uhr postete der Angeklagte A unter dem Topic „(...) und unsere Familie Teil 31“ eine weitere Fortsetzung der Geschichte „(...) und seine Familie“. In dem Kapitel werden Masturbationshandlungen zwischen einem Erwachsenen und mehreren Kindern im Alter zwischen sieben und zehn Jahren beschrieben. Ziffer 71 Am 25. April 2019 um 13:12 Uhr postete der Angeklagte A unter dem Topic „(...) und unsere Familie Teil 36“ eine weitere Fortsetzung der Geschichte „(...) und seine Familie“. Hierin wird unter anderem beschrieben, wie ein Erwachsener den Oralverkehr an einem siebenjährigen Kind vollzieht. Ziffer 72 Am 22. Mai 2019 um 14:46 Uhr postete der Angeklagte A unter dem Topic „(...) und unsere Familie Teil 38“ ein weiteres Kapitel der Geschichte „(...) und seine Familie“. In dem Kapitel wird unter anderem beschrieben, wie ein Kleinkind am Genital eines Erwachsenen manipuliert. Ziffer 73 Am 29. Mai 2019 um 15:51 Uhr postete der Angeklagte A unter dem Topic „(...) und unsere Familie Teil 39“ letztmalig eine Fortsetzung der Geschichte „(...) und seine Familie“. Unter anderem wird hierin beschrieben, wie ein Kleinkind mit seiner Zunge am Penis eines Erwachsenen „leckt“. Zu den Ziffern 74- 77 In dem Zeitraum vom 16. Januar 2019 bis zum 16. Februar 2019 veröffentlichte der Angeklagte A unter Verwendung seines Nutzernamens „NewBee“ auf dem Forum „BoyVids 4.0“ einige Kapitel der von ihm selbst verfassten Geschichte „Diebstahl“. Diese Geschichte handelt von einem Familienvater namens (...), der zwei Söhne im Alter von acht und zehn Jahren hat, und der beim Einkaufen einen zehnjährigen Jungen namens (...) beim Diebstahl beobachtet und im Gegenzug dafür, dass er nicht die Polizei informiert, von dem Jungen verlangt, mit ihm sexuelle Handlungen durchzuführen. Ziffer 74 Am 16. Januar 2019 um 14:51 Uhr postete der Angeklagte A unter dem Topic „Der Diebstahl“ den ersten Teil der kinderpornographischen Geschichte „Der Diebstahl“. Hierin wird beschrieben, wie ein erwachsener Mann einen zehnjährigen Jungen namens (...) dazu nötigt, mit ihm unter anderem den Oralverkehr zu vollziehen. Ziffer 75 Am 17. Januar 2019 um 15:42 Uhr postete der Angeklagte A unter dem Topic „Der Diebstahl Teil 2“ eine Fortsetzung der Geschichte „Der Diebstahl“. Hierin wird beschrieben, wie (...) den Sohn von (...) besucht und im Zuge dessen bei ihnen übernachtet. Im Verlauf der Nacht geht (...) dann zu (...) ins Bett, wo (...) seinen Penis in den Anus des zehnjährigen (...) einführt und den Analverkehr bis zum Samenerguss durchführt, bevor (...) im Anschluss das Sperma, das sich in bzw. an der Pospalte von (...) befindet, ableckt. Ziffer 76 Am 20. Januar 2019 um 19:09 Uhr postete der Angeklagte A unter dem Topic „Der Diebstahl Teil 3“ eine weitere Fortsetzung der Geschichte „Der Diebstahl“. Hierin werden gegenseitige Masturbationshandlungen zwischen einem Erwachsenen und einem achtjährigen männlichen Kind beschrieben. Ziffer 77 Am 16. Februar 2019 um 11:28 Uhr, postete der Angeklagte A unter dem Topic „Der Diebstahl Teil 4“ eine weitere Fortsetzung der Geschichte „Der Diebstahl“. In diesem Abschnitt der Geschichte wird beschrieben, wie ein Erwachsener den Oral- sowie Analverkehr an einem männlichen achtjährigen Kind vollzieht. Zu den Ziffern 78- 92 In dem Zeitraum vom 11. März 2019 bis zum 25. Mai 2019 veröffentlichte der Angeklagte A unter Verwendung seines Nutzernamens „NewBee“ auf dem Forum „BoyVids 4.0“ mehrere Kapitel der von ihm selbst verfassten Geschichte „(...) und seine Erlebnisse“. Die Erzählung beleuchtet die Erlebnisse des Jungen (...), der in Geschichte „Bei McDonald‘s“ den Erwachsenen (...) kennenlernt. Die Geschichte wird aus der Sicht des Jungen (...) ab einem Alter von elf Jahren geschildert. Dieser hat einen Bruder namens (...) im Alter von fünf Jahren. Durch ihn lernt (...) auch die Mutter von (...) kennen, mit welcher dieser daraufhin eine Beziehung eingeht und zusammenzieht. In der Geschichte geht insbesondere um sexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen und Kindern sowie Kindern untereinander. Ziffer 78 Am 11. März 2019 um 14:39 Uhr postete der Angeklagte A unter dem Topic „(...) und seine Erlebnisse“ den ersten Teil der kinderpornographischen Geschichte „(...) und seine Erlebnisse“. Im ersten Teil der Geschichte wird beschrieben, wie unter anderem ein Erwachsener mit seinen Fingern bzw. mit seiner Hand in den Anus eines männlichen elfjährigen Kindes eindringt. Im weiteren Verlauf werden sodann weitere sexuelle Handlungen, insbesondere Masturbationshandlungen und Oralverkehr, zwischen Erwachsenen und Kindern sowie Kindern untereinander, die elf bzw. zwölf Jahre alt sind, dargestellt. Ziffer 79 Am 12. März 2019 um 09:48 Uhr postete der Angeklagte A unter dem Topic „(...) und seine Erlebnisse Teil 2“ die Fortsetzung der Geschichte „(...) und seine Erlebnisse“. Hierin wird beschrieben, wie (...) bei einem zwölfjährigen Freund von (...) den Oralverkehr durchführt. Darüber hinaus werden weitere sexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen und Kindern sowie Kindern untereinander, die elf bzw. zwölf Jahre alt sind, beschrieben. Unter anderem wird dargestellt, dass sich die Kinder gegenseitig eine Karotte bzw. den Penis in den Anus einführen und den Oralverkehr aneinander durchführen. Ziffer 80 Am 13. März 2019 um 21:39 Uhr postete der Angeklagte A unter dem Topic „(...) und seine Erlebnisse Teil 3“ ein weiteres Kapitel der Geschichte „(...) und seine Erlebnisse“. Auch in diesem Abschnitt wird unter anderem beschrieben, wie ein Erwachsener mit seinem Glied in den Anus eines männlichen elfjährigen Kindes eindringt und wie im weiteren Verlauf sexuelle Handlungen wie Oralverkehr zwischen Erwachsenen und Kindern sowie Kindern untereinander, die elf bzw. zwölf Jahre alt sind, stattfinden. Ziffer 81 Am 18. März 2019 um 21:34 Uhr postete der Angeklagte A unter dem Topic „(...) und seine Erlebnisse Teil 4“ eine weitere Fortsetzung der Geschichte „(...) und seine Erlebnisse“. In diesem Kapitel werden unter anderem der Oralverkehr und Masturbationshandlungen zwischen Kindern untereinander im Alter von fünf bis elf Jahren beschrieben. Ziffer 82 Am 22. März 2019 um 12:16 Uhr postete der Angeklagte A unter dem Topic „(...) und seine Erlebnisse Teil 5“ ein weiteres Kapitel der Geschichte „(...) und seine Erlebnisse“. Hierin wird beschrieben, wie (...) den Oralverkehr an dem elfjährigen (...) durchführt, bis dieser zum Samenerguss kommt. Ziffer 83 Am 23. März 2019 um 18:23 Uhr postete der Angeklagte A unter dem Topic „(...) und seine Erlebnisse Teil 6“ ein weiteres Kapitel der Geschichte „(...) und seine Erlebnisse“. Unter anderem werden Masturbationshandlungen zwischen Kindern untereinander im Alter zwischen sechs und elf Jahren sowie mit einem Erwachsenen beschrieben. Ziffer 84 Am 27. März 2019 um 13:23 Uhr postete der Angeklagte A unter dem Topic „(...) und seine Erlebnisse Teil 7“ eine weitere Fortsetzung der Geschichte „(...) und seine Erlebnisse“. Auch in diesem Kapitel werden Masturbationshandlungen zwischen Kindern untereinander im Alter von etwa elf bis 13 Jahren beschrieben. Ziffer 85 Am 01. April 2019 um 16:23 Uhr postete der Angeklagte A unter dem Topic „(...) und seine Erlebnisse Teil 8“ ein weiteres Kapitel der Geschichte „(...) und seine Erlebnisse“. Hierin werden unter anderem Masturbationshandlungen sowie Oral- und Analverkehr zwischen mehreren Kindern untereinander im Alter von elf bis 13 Jahren beschrieben. Ziffer 86 Am 14. April 2019 um 12:39 Uhr postete der Angeklagte A unter dem Topic „(...) und seine Erlebnisse Teil 9“ eine Fortsetzung der Geschichte „(...) und seine Erlebnisse“. Diese handelt von Kindern im Alter zwischen sechs und 13 Jahren, die gegenseitig sexuelle Handlungen an sich vollziehen, indem sie sich unter anderem manuell und oral gegenseitig am Penis manipulieren. Ziffer 87 Am 19. April 2019 um 13:03 Uhr postete der Angeklagte A unter dem Topic „(...) und seine Erlebnisse Teil 10“ ein weiteres Kapitel der Geschichte „(...) und seine Erlebnisse“. In diesem Abschnitt wird beschrieben, wie sich unter anderem männliche und weibliche Kinder im Alter von etwa zwei bis 13 Jahren gegenseitig am Genital manipulieren. Ziffer 88 Am 26. April 2019 um 00:29 Uhr postete der Angeklagte A unter dem Topic „(...) und seine Erlebnisse Teil 11“ eine weitere Fortsetzung der Geschichte „(...) und seine Erlebnisse“. In diesem Kapitel werden Masturbationshandlungen zwischen Kindern untereinander im Alter von etwa elf bis 13 Jahren beschrieben. Ziffer 89 Am 29. April 2019 um 10:27 Uhr postete der Angeklagte A unter dem Topic „(...) und seine Erlebnisse Teil 12“ ein weiteres Kapitel der Geschichte „(...) und seine Erlebnisse“. Zunächst werden hierin Masturbationshandlungen zwischen zwei dreizehnjährigen Kindern beschrieben, während im weiteren Verlauf des Kapitels zudem der Oralverkehr der beiden Kinder untereinander sowie eine Penetration des Anus mit dem Finger bei einem der Kinder dargestellt werden. Ziffer 90 Am 01. Mai 2019 um 21:00 Uhr postete der Angeklagte A unter dem Topic „(...) und seine Erlebnisse Teil 13“ eine weitere Fortsetzung der Geschichte „(...) und seine Erlebnisse“. Hierin wird unter anderem der Analverkehr zwischen mehreren Kindern untereinander im Alter von etwa 13 Jahren beschrieben. Ziffer 91 Am 11. Mai 2019 um 20:43 Uhr postete der Angeklagte A unter dem Topic „(...) und seine Erlebnisse Teil 15“ ein weiteres Kapitel der Geschichte „(...) und seine Erlebnisse“. In diesem Abschnitt werden Masturbationshandlungen von Jungen untereinander im Alter zwischen zwölf und 13 Jahren beschrieben sowie im weiteren Verlauf, wie ein dreizehnjähriger Junge bei seinem Freund den Oralverkehr durchführt. Ebenso werden m weiteren Verlauf Masturbationshandlungen eines Erwachsenen an einem 13-jährigen Jungen dargestellt. Ziffer 92 Am 25. Mai 2019 um 11:39 Uhr postete der Angeklagte A unter dem Topic „(...) und seine Erlebnisse Teil 16“ letztmalig eine Fortsetzung der Geschichte „(...) und seine Erlebnisse“. In dem Kapitel wird unter anderem der Analverkehr zwischen zwei männlichen Kindern im Alter von etwa 13 Jahren beschrieben. Zu den Ziffern 93- 98 In dem Zeitraum vom 07. April 2019 bis zum 03. Juni 2019 veröffentlichte der Angeklagte A unter Verwendung seines Nutzernamens „NewBee“ auf dem Forum „BoyVids 4.0“ mehrere Kapitel der von ihm selbst verfassten Geschichte „(...) und (...)“. In dieser Geschichte geht es vornehmlich um den sexuellen Verkehr zwischen Erwachsenen und Kindern sowie Kindern untereinander. Die Personen (...) und (...) sind auch Bestandteil der Geschichte „Bei McDonalds“, wobei in der Geschichte „(...) und (...)“ insbesondere die Erlebnisse von (...) und (...) geschildert werden. Ziffer 93 Am 07. April 2019 um 16:37 Uhr postete der Angeklagte A unter dem Topic „(...) und (...) Erster Teil“ den ersten Abschnitt der kinderpornographischen Geschichte „(...) und (...)“. Im ersten Teil der Geschichte werden unter anderem Masturbationshandlungen zwischen zwei elfjährigen Kindern beschrieben. Ziffer 94 Am 17. April 2019 um 12:23 Uhr postete der Angeklagte A unter dem Topic „(...) und (...) Zweiter Teil“ die Fortsetzung der Geschichte „(...) und (...)“. Unter anderem wird hierin beschrieben, wie ein Erwachsener am Genital eines elfjährigen Kindes manipuliert. Ziffer 95 Am 21. April 2019 um 16:55 Uhr postete der Angeklagte A unter dem Topic „(...) und (...) Dritter Teil“ ein weiteres Kapitel der Geschichte „(...) und (...)“. In diesem Teil der Geschichte wird beschrieben, wie sich unter anderem mehrere Kinder im Alter zwischen etwa sieben und zwölf Jahren gegenseitig am Genital manipulieren. Ziffer 96 Am 04. Mai 2019 um 18:23 Uhr postete der Angeklagte A unter dem Topic „(...) und (...) Vierter Teil“ die Fortsetzung der Geschichte „(...) und (...)“. Hierin wird unter anderem der Oralverkehr zwischen zwei männlichen Kindern im Alter von elf Jahren sowie im weiteren Verlauf der Analverkehr zwischen den beiden Kindern beschrieben. Ziffer 97 Am 18. Mai 2019 um 19:42 Uhr postete der Angeklagte A unter dem Topic „(...) und (...) Fünfter Teil“ ein weiteres Kapitel der Geschichte „(...) und (...)“. In diesem Kapitel werden Masturbationshandlungen und Oralverkehr zwischen Kindern untereinander im Alter von elf Jahren beschrieben. Ziffer 98 Am 03. Juni 2019 um 11:28 Uhr postete der Angeklagte A unter dem Topic „(...) und (...) Sechster“ Teil letztmalig eine Fortsetzung der Geschichte „(...) und (...)“. Hierin werden Masturbationshandlungen eines zwölfjährigen Kindes beschrieben, und im weiteren Verlauf, wie der zwölfjährige Junge unter anderem den Analverkehr an einem elf Jahren alten Jungen durchführt. Ziffer 99 Am 16. Mai 2019 um 13:36 Uhr postete der Angeklagte A unter dem Topic „(...) Teil 1 – 3“ eine kinderpornographische Geschichte. Die Geschichte erzählt von einem Jungen namens (...), der seit seinem fünften Lebensjahr von seinem Stiefvater schwer körperlich misshandelt wurde. Mit zehn Jahren nimmt ihn eine Pflegefamilie auf. Insbesondere mit dem Sohn der Pflegeeltern kommt es zu sexuellen Handlungen. In dieser kurzen Geschichte werden mehrere Masturbationshandlungen zwischen Kindern untereinander im Alter von zehn bis zwölf Jahren beschrieben. Ziffer 100 Am 20. Februar 2019 um 23:06 Uhr postete der Angeklagte A unter dem Thread „Re: Board-Café-Bar 24 "Downtown" open around the clock“ eine kinderpornographische Bilddatei. Die Aufnahme zeigt einen etwa sechs- bis neunjährigen unbekleideten Jungen im Wald stehend, in aufreizender Körperhaltung mit geneigtem Kopf, zurückgelehnten Schultern und nach vorne gestrecktem Becken, sodass das Genital des Kindes zur Schau gestellt wird. Ziffer 101 Am 09. April 2019 um 23:48 Uhr postete der Angeklagte A unter dem Thread „Re: Board-Café-Bar 24 "Downtown" open around the clock“ eine kinderpornographische Bilddatei. Die Aufnahme zeigt ein Vorschaubild, auf dem ein Erwachsener den Finger in den Anus eines etwa vier- bis achtjährigen Kindes einführt. Ziffer 102 Am 29. April 2019 um 21:44 Uhr postete der Angeklagte A unter dem Thread „Re: Board-Café-Bar 24 "Downtown" open around the clock“ eine kinderpornographische Bilddatei. Auf der Aufnahme ist ein etwa sechs- bis achtjähriger unbekleideter Junge zu sehen, der auf einer lilafarbenen Decke mit Blumenmuster mit gespreizten Beinen sitzt und dadurch Genital und Anus des Kindes zur Schau gestellt werden. Zu den Ziffern 103- 106 Der Angeklagte B postete unter Verwendung seines Nutzernamens „Poolport“ mindestens vier kinderpornographische Dateien auf dem Forum „BoyVids 4.0“. Die Dateien wurden dabei dauerhaft auf dem Forum gespeichert und konnten von jedem registrierten Mitglied jederzeit abgerufen werden. Im Einzelnen handelt es sich um folgende konkrete Verbreitungshandlungen des Angeklagten B: Ziffer 103 Am 22. Februar 2019 um 02:07 Uhr postete der Angeklagte B unter dem Thread „Re: Board-Café-Bar 24 "Downtown" open around the clock“ eine kinderpornographische Bilddatei. Darauf ist ein etwa acht- bis zehnjähriger unbekleideter Junge von hinten, nach vorne gebeugt in einem Pool stehend, zu sehen. Der Fokus des Bildes ist dabei auf das unbekleidete Gesäß gerichtet. Ziffer 104 Am 28. Februar 2019 um 23:29 Uhr postete der Angeklagte B unter dem Thread „Re: Board-Café-Bar 24 "Downtown" open around the clock“ eine kinderpornographische Bilddatei. Auf dieser Aufnahme ist ein etwa vier- bis sechsjähriger Junge mit heruntergezogener Hose abgebildet, der seine eigenen Gesäßhälften auseinanderzieht und so seinen Anus präsentiert. Ziffer 105 Am 28. April 2019 um 23:01 Uhr postete der Angeklagte B unter dem Thread „Re: 2 Swedish boy naked have soft sex“ eine kinderpornographische Bilddatei. Es handelt sich dabei um das Vorschaubild einer Videodatei, in der es zu Oralverkehr sowie Masturbationshandlungen zwischen zwei etwa acht- bis zehnjährigen männlichen Kindern kommt. Ziffer 106 Am 01. Juni 2019 um 22:36 Uhr postete der Angeklagte B unter dem Thread „Re: Board-Café-Bar 24 "Downtown" open around the clock“ eine kinderpornographische Bilddatei. Hierauf ist ein etwa fünf- bis siebenjähriger unbekleideter Junge auf einer weißen Matratze auf dem Rücken liegend zu sehen, wobei das Glied des Jungen erigiert ist. Ziffer 107 Die Chatplattform „JetBoys“ existierte bis Mitte August 2019. Es handelte sich hierbei um einen sog. Tor-Hidden-Service. Bei „JetBoys“ handelte es sich um einen szenetypischen Chat, der dazu diente, kinder- und jugendpornographische Dateien unter Gleichgesinnten auszutauschen. Zur Teilnahme an dem Chat war lediglich die Eingabe eines Nutzernamens sowie die Angabe eines Passwortes erforderlich. Nach erfolgreichem Login erhielt der Nutzer Hinweise zu den Chatregeln, die unter anderem besagten, dass ausschließlich Aufnahmen von Jungen im Alter von vier bis 14 Jahren gepostet werden dürfen. Das Posten von Material aus den Kategorien „Hurtcore“ (pornographischer Inhalt mit Gewalt an Kindern), „Snuff/ Gore“ (sexuelle Handlungen an Toten bzw. sexuelle Handlungen mit Verstümmelungen), „Scat“ (sexuelle Handlungen unter Einbezug von Fäkalien) und „Zoo“ (sexuelle Handlungen mit Tieren) waren hingegen verboten. Die Chatplattform „JetBoys“ war hierarchisch aufgebaut. Die aktuell eingeloggten Nutzer waren in die Kategorien „Guests“ sowie „Members“ aufgeteilt. Die Nutzer der Kategorie „Guests“ unterteilten sich in normale und registrierte Gäste. Innerhalb der Kategorie „Members“ befanden sich Mitglieder, Moderatoren, Supermoderatoren und Administratoren. Als „Guest“ bestand die Teilnahmemöglichkeit am Chatverkehr im öffentlichen Bereich sowie die Möglichkeit, eingeloggten Nutzern private Nachrichten zu schreiben. Es erfolgte dabei keine Speicherung der Nutzerprofile der Gäste, sodass diese nach Beendigung der Chatsitzung gelöscht wurden. Der Austausch des kinderpornographischen Materials erfolgte innerhalb des Chats dergestalt, dass die einzelnen Nutzer Verweise zu den Speicherorten der inkriminierten Dateien veröffentlichten. Sie luden die Dateien zuvor auf einen zentralen Datenspeicher hoch. Durch das Aufrufen der Links gelangte man sodann zu den inkriminierten Dateien. Die Dateien waren dabei nur für die jeweiligen Chatteilnehmer und nur für einen begrenzten Zeitraum, bis zur Löschung der Chatsitzung, verfügbar. Nachdem sich der Angeklagte F zunächst mit dem Nutzernamen „Phantom“ als Mitglied auf der Plattform „JetBoys“ registriert hatte, ernannte ihn der Nutzer „TDboy“ am 24. Juni 2019 zum Moderator. Etwa einen Monat später, am 27. Juli 2019 ernannte ihn der Nutzer „fantasm“ zum Super-Moderator. Der Angeklagte F führte im Anschluss die Tätigkeit als Super-Moderator weiter, bis die Plattform Mitte August 2019 nicht mehr erreichbar war. In der Zeit als (Super-)Moderator begrüßte er neue Nutzer und wies bestehende Nutzer auf die Einhaltung der Regeln hin. Darüber hinaus erteilte er Hinweise zu technischen Problemen. Mit seinen zahlreichen moderativen Handlungen wirkte der Angeklagte F neben den weiteren Administratoren und Moderatoren maßgeblich an dem Betrieb bzw. der inhaltlichen Ausgestaltung der Plattform mit und schloss sich dem Ziel an, weiterhin kinderpornographisches Material untereinander auszutauschen. Zu den Ziffern 108- 117 Darüber hinaus veröffentlichte der Angeklagte F unter Nutzung seines Nutzernamens „Phantom“ auf der Chatplattform „JetBoys“ zehn Links zu kinderpornographischen Bilddateien. Im Einzelnen kam es zu folgenden Tathandlungen: Ziffer 108 Am 18. Juni 2019 in der Zeit zwischen 09:28 Uhr und 10:21 Uhr veröffentlichte der Angeklagte F insgesamt 13 kinderpornographische Bilddateien. Die Aufnahmen zeigen Jungen im Alter zwischen zehn und 13 Jahren, die unbekleidet oder teilweise unbekleidet sind. Ein Teil der Aufnahmen fokussiert auf das Gesäß bzw. auf das erigierte Glied des jeweils abgebildeten Jungen. Auf einigen dieser Lichtbilder ist die Manipulation des jeweils abgebildeten Jungen an seinem erigierten Glied zu sehen. Ziffer 109 Am 19. Juni 2019 in der Zeit zwischen 13:53 Uhr und 13:54 Uhr postete der Angeklagte F vier kinderpornographische Bilddateien. Auf den Dateien ist jeweils ein unbekleideter Junge im Kindesalter abgebildet, wobei die jeweilige Aufnahme auf das erigierte Glied des Jungen fokussiert. Ziffer 110 Am 21. Juni 2019 in der Zeit zwischen 10:22 Uhr und 13:55 Uhr veröffentlichte der Angeklagte F fünf kinderpornographische Bilddateien. Auf den Dateien sind unbekleidete Jungen im Alter zwischen acht und 13 Jahren abgebildet. Bei vier Aufnahmen erfolgt die Fokussierung auf das erigierte Glied des Jungen. Auf einer weiteren Aufnahme ist ein Junge zu sehen, der an seinem erigierten Glied manipuliert. Ziffer 111 Am 25. Juni 2019 in der Zeit zwischen 14:18 Uhr und 16:51 Uhr postete der Angeklagte F zwölf kinderpornographische Bilddateien.Auf den Aufnahmen sind unbekleidete und teilweise unbekleidete Jungen im Alter zwischen acht und 13 Jahren abgebildet. Teilweise wird auf das erigierte Glied bzw. auf das Gesäß des jeweils abgebildeten Jungen fokussiert. Darüber hinaus befinden sich Aufnahmen darunter, auf denen die Manipulation der jeweils abgebildeten Jungen an ihrem erigierten Glied zu sehen ist. Ziffer 112 Am 26. Juni 2019 in der Zeit zwischen 10:22 Uhr und 13:58 Uhr veröffentlichte der Angeklagte F insgesamt 22 kinderpornographische Bilddateien. Auf den Dateien sind unbekleidete und teilweise unbekleidete Jungen im Alter zwischen acht und 13 Jahren abgebildet. Überwiegend handelt es sich um Aufnahmen, bei denen die Fokussierung auf das erigierte Glied des jeweils abgebildeten Jungen erfolgt. Teilweise wird auf das unbekleidete Gesäß des abgebildeten Jungen fokussiert. Ziffer 113 Am 28. Juni 2019 in der Zeit zwischen 11:12 Uhr und 15:11 Uhr postete der Angeklagte F sechs kinderpornographische Bilddateien. Auf den Aufnahmen sind unbekleidete und teilweise unbekleidete Jungen im Alter zwischen acht und 13 Jahren abgebildet. Die Aufnahmen fokussieren insbesondere auf das erigierte Glied des jeweils abgebildeten Jungen. Ziffer 114 Am 01. Juli 2019 in der Zeit zwischen 18:31 Uhr und 19:00 Uhr veröffentlichte der Angeklagte F drei kinderpornographische Bilddateien. Hierauf sind unbekleidete und teilweise unbekleidete Jungen im Alter zwischen neun und elf Jahren abgebildet. Die Aufnahmen fokussieren dabei jeweils auf das erigierte Glied des abgebildeten Jungen. Ziffer 115 Am 02. Juli 2019 um 12:11 Uhr postete der Angeklagte F eine kinderpornographische Bilddatei. Darauf ist ein etwa zehnjähriger unbekleideter Junge zu sehen, wobei auf dessen Gesäß und seine Hoden fokussiert wird. Ziffer 116 Am 06. Juli 2019 in der Zeit zwischen 17:12 Uhr und 19:59 Uhr veröffentlichte der Angeklagte F fünf kinderpornographische Bilddateien. Hierauf sind unbekleidete Jungen im Alter zwischen zehn und 13 Jahren abgebildet. Die Aufnahmen fokussieren jeweils auf das erigierte Glied des abgebildeten Jungen. Ziffer 117 Am 07. Juli 2019 um 22:12 Uhr postete der Angeklagte F eine kinderpornographische Bilddatei. Darauf ist ein etwa zehnjähriger unbekleideter Junge mit erigiertem Glied zu sehen. Ziffer 118 Nachdem die seit Juni 2019 abgeschaltete Plattform „BoyVids 4.0“ nicht mehr erreichbar war, schlossen sich die Angeklagten B und A mit einem unbekannt gebliebenen Mittäter, der die Nutzernamen „Pathe“ sowie „Lochinator“ nutzte, zusammen und gründeten das Forum „BoysTown“. Die Plattform „BoysTown“ existierte vom 30. Juni 2019 bis zu ihrer polizeilichen Zerschlagung am 14. April 2021. Es handelte sich hierbei um einen Tor-Hidden-Service, der ausschließlich über das Tornetzwerk erreichbar war. Das Forum „BoysTown“ stellte dabei einen Zusammenschluss pädophiler Personen dar, die über das Forum den längerfristigen und umfangreichen Austausch kinder- und jugendpornographischer Bild- und Videodateien und pädophiler Interessen, mit einer Präferenz für Jungen, mit Gleichgesinnten suchten. Die Anmeldung auf dem Forum war nach Registrierung unter Angabe eines Nutzernamens und Passworts möglich. Im Anschluss an die Registrierung erhielt der Nutzer einen vollumfänglichen Zugriff auf die Inhalte des Forums. Mit Stand vom 16. Januar 2020 verfügte das Forum noch über etwa 160.660 Mitglieder, während zuletzt mit Stand vom 14. April 2021 bereits insgesamt 400.743 Nutzer auf dem Forum registriert waren. Das Forum umfasste insgesamt 1.040.213 Beiträge (Postings), die sich auf 46.027 Themen verteilten, und wurde zuletzt von drei Administratoren, einem Co-Administrator, sechs „Globalen Moderatoren“ sowie 14 Moderatoren geleitet. Nach Abschaltung der Plattform „BoysTown“ versuchten in einem Zeitraum von 15 Tagen noch 81.305 unterschiedliche Nutzer, sich auf „BoysTown“ anzumelden. Das Forum war international ausgerichtet. Hauptsprache war „Englisch“, wobei es zugleich zahlreiche Unterforen in verschiedenen Sprachen gab. Das Forum enthielt sechs verschiedene Kategorien, darunter unter anderem „Wichtige Informationen“, „Fotos“ sowie „Videos“. Diesen Kategorien waren wiederum Unterkategorien zugeordnet. Innerhalb der Kategorie „Wichtige Informationen“ befanden sich insbesondere Hinweise zu den Regeln im „BoysTown“-Forum sowie zu Technik- und Sicherheitsfragen. Die Kategorien „Fotos“ und „Videos“ waren in Bereiche wie beispielsweise „Fetish“, „Hardcore“, „Kindergarten“ (Umschreibung für Inhalte mit präpubertären Kindern), „Softcore“ sowie „Toddlers“ (Inhalte mit Kleinkindern von null bis vier Jahren) unterteilt. Zum reibungslosen Betrieb der Plattform existierte ein Regelwerk, dem sich die Mitglieder der Plattform unterstellten. Unter anderem war das Posten von Material der Kategorie „Hurtcore“ verboten. Dennoch kam es immer wieder dazu, dass „Hurtcore“-Material entgegen der Regeln gepostet wurde, wobei dieses teilweise später durch die Führungsriege entfernt, teilweise aber auch toleriert wurde. Der Austausch der kinder- und jugendpornographischen Dateien gestaltete sich auf der Plattform „BoysTown“ üblicherweise wie folgt: Zunächst wurden die zur Veröffentlichung beabsichtigten Dateien in eine mittels Passwort geschützte Archivdatei gepackt. Von den darin enthaltenen Inhalten wurde sodann ein Vorschaubild erstellt. Sodann wurde die Archivdatei bei einem File-Hoster und das Vorschaubild bei einem Image-Hoster hochgeladen. Im Anschluss veröffentlichten die einzelnen Nutzer Links zu den Speicherorten der jeweiligen inkriminierten Dateien in einem Thread. Dabei stand nur für ausgewählte Nutzer ein plattformeigener interner File-Hoster zur Verfügung; die Mehrzahl der Mitglieder nutzte externe File-Hoster. In dem jeweiligen Thread wurde das Vorschaubild der Dateien veröffentlicht, welches den ungefähren Inhalt des kinder- oder jugendpornographischen Materials darstellte. Durch das Aufrufen der Links gelangte man sodann an das kinder- oder jugendpornographische Material. Das hierfür notwendige Passwort wurde durch den Ersteller im jeweiligen Thread abgelegt. Innerhalb des Threads war es sodann für die anderen Mitglieder möglich, Postings hinzuzufügen, um mittels Worten oder durch Links auf weiteres Bild- und Videomaterial eine Antwort in Bezug auf das ursprüngliche Posting zu geben. Aufgrund der Tatsache, dass es keine quantitativen Beschränkungen gab, enthielten die Threads zahlreiche herunterladbare Dateiarchive mit entsprechendem kinder- und jugendpornographischem Material. Die in den Foren veröffentlichten Links waren dauerhaft in den Kategorien verfügbar. Demzufolge standen sie nicht nur den zum Veröffentlichungszeitpunkt registrierten Mitgliedern, sondern auch den noch potentiell später hinzukommenden Mitgliedern dauerhaft zur Verfügung. Die Bilder und Videos, zu denen die Mitglieder der vorbezeichneten Boards Links veröffentlichen, zeigen im Wesentlichen folgende Inhalte: - gegenseitiger Oral- und Analverkehr zwischen Kindern und Erwachsenen, - Einführen von Gegenständen in den After von männlichen Kindern, - Großaufnahmen der Geschlechtsteile von Kindern, teilweise mit extrem gespreizten Beinen, - Kinder in Posen, die ausschließlich die sexuell aufreizende Zurschaustellung von deren Geschlechtsteilen verfolgen sowie - Kinder bei gegenseitigem Masturbieren, Oralverkehr und Selbstbefriedigung. Die Angeklagten beteiligten sich an der Plattform „BoysTown“ im Einzelnen wie folgt: Nachdem die Plattform „BoyVids 4.0“ nicht mehr existierte, gründete der Angeklagte B gemeinsam mit dem Angeklagten A, welchen er bereits im Rahmen der Aktivitäten auf „BoyVids 4.0“ kennengelernt hatte, sowie mit einem weiteren, unbekannt gebliebenen Mittäter („Lochinator“/“Pathe“) die Plattform „BoysTown“. Der Angeklagte B registrierte sich dabei am 30. Juni 2019 mit den Nutzernamen „Progressor“ und „Poolport“, wobei das Nutzerprofil „Progressor“ an demselben Tag zu den Nutzergruppen „Administratoren“ sowie „Globale Moderatoren“ zugeordnet wurde. Mit dem Nutzernamen „Progressor“ war er bis mindestens 09. Januar 2021 Administrator. Darüber hinaus war der Angeklagte B vom 30. Juni 2019 bis zum 29. Januar 2020 mit den Nutzernamen „Dragon“, sowie vom 12. Oktober 2019 bis zum 23. Februar 2021 mit dem Nutzernamen „MartyFeldmann“ registriert. Beiden Nutzerkonten standen administrative Rechte zu, wobei er mit dem Nutzernamen „Dragon“ in dem Zeitraum vom 27. Februar 2020 bis zum 24. Dezember 2020 moderative sowie administrative Handlungen ausführte. Mit seinem Nutzernamen „Progressor“ nahm er in dem Zeitraum zwischen dem 30. Juni 2019 jedenfalls bis zum 29. Januar 2021 zahlreiche moderative (23.530) und administrierende (3.842) Tätigkeiten auf „BoysTown“ vor. Als Administrator hatte der Angeklagte B, wie alle anderen gleichberechtigten Administratoren, umfassende Rechte inne sowie Zugriff auf den Server. Er übernahm die IT-Konfigurierung und die optische Ausgestaltung der Plattform und wirkte bei der Erstellung der Forenregeln mit. Ebenso beförderte und sperrte er Nutzer. Als Moderator beantwortete er Nutzeranfragen und achtete auf die Einhaltung der Forenregeln, auch hinsichtlich des Verbots von „Hurtcore“-Material. Der Angeklagte A war ebenfalls Mitbegründer der Plattform „BoysTown“. Er registrierte sich am 30. Juni 2019 unter dem Nutzernamen „NewBee“ und fungierte bis zum 14. April 2021 als „Global Moderator“ mit administrativen Tätigkeiten. Am nächsten Tag erfolgte durch ihn eine weitere Registrierung mit dem Nutzernamen „Jaydon“. Unter dem Nutzernamen „NewBee“ nahm der Angeklagte A in dem Zeitraum vom 02. Juli 2019 bis zur polizeilichen Zerschlagung der Plattform am 14. April 2021 zahlreiche moderative und administrative Tätigkeiten vor. So wies er auf die Regeln des Forums (beispielsweise den Verbot von „Hurtcore“) hin, deaktivierte bzw. bearbeitete Forenfunktionalitäten, verlieh Nutzern einen bestimmten Status (beispielsweise „Double Legend“), bearbeitete bzw. entfernte Beiträge von Nutzern, erteilte Sicherheitshinweise bezüglich des Umgangs mit persönlichen Informationen, nahm sich Bitten von Nutzern an, verwarnte Nutzer wegen nicht regelkonformen Verhaltens, vergab Moderatorenrechte, beförderte Mitglieder, sperrte bzw. löschte Nutzerkonten, verschob Forenbeiträge in die richtige Forenkategorie, erklärte Funktionalitäten des Forums und bedankte sich bei den anderen Moderatoren und Administratoren für ihre Treue und Unterstützung. Darüber hinaus nahm der Angeklagte A auch unter dem Nutzernamen „Jaydon“ in dem Zeitraum vom 01. Juli 2019 bis zum 12. April 2021 ebenfalls zahlreiche moderative und administrative Handlungen vor. Unter anderem deaktivierte er Forenfunktionalitäten, wies auf die Forenregeln hin, gab offizielle Erklärungen ab, in der er die Nutzer des Forums über Veränderungen in der Führungsriege oder auf dem Board informierte, nahm Anregungen und Beschwerden von Nutzern entgegen, löschte Benutzerkonten, sprach Verbote aus, verschob Beiträge in das Archiv, änderte Nutzernamen, beförderte Nutzer und vergab Administratorenrechte. Mit beiden Nutzerkonten nahm der Angeklagte A insgesamt 3.884 administrative und moderierende Handlungen vor. Schließlich übernahm der Angeklagte A in dem gesamten Zeitraum der Existenz des Forums überwiegend die Kosten für den angemieteten Server, auf dem sich die Plattform befand. Dazu legte der Angeklagte A das für die Anmietung des Servers erforderliche Kundenkonto bei der Firma D an und verwaltete dieses. Der Angeklagte A hatte infolgedessen jederzeit Zugriff auf die auf dem Server befindlichen Plattform. Insbesondere bestand für ihn, wie alle anderen Administratoren, jederzeit die Möglichkeit, die Plattform außer Betrieb zu nehmen. Der Angeklagte F registrierte sich unter dem 10. August 2019 als Mitglied auf der Plattform. Er verwendete dafür den Nutzernamen „Phantom“. Bereits ab dem 17. Oktober 2019 nahm er administrierende Handlungen vor, ohne offiziell zum Administrator ernannt worden zu sein, da ihm der Angeklagte B entsprechende Berechtigungen erteilt hatte. Am 05. Dezember 2019 wurde er sodann offiziell zum Moderator und am 02. Januar 2020 offiziell zum Administrator ernannt. Spätestens ab dem 23. Februar 2021 übernahm er die Rolle des „Site Admins“, welche dem Administrator übergeordnet war. In dem Zeitraum vom 17. Oktober 2019 bis zu dem Tag seiner Festnahme am 13. April 2021 übte der Angeklagte F zahlreiche moderative und administrierende Tätigkeiten aus. Er gab unter anderem Hilfestellungen und Tipps zur Individualisierung von Posts, Anleitungen zum Herunterladen von Bild- und Videodateien sowie Hinweise auf die Regeln der Plattform. Es erfolgten auch Hinweise auf das Verbot von „Hurtcore“. Missachtungen führten in der Regel zum Ausschluss. Außerdem gab er bei Bedarf Erklärungen zu dem Auffinden der Passwörter für den Download der Dateien. Darüber hinaus wies der Angeklagte F auf die Anonymität auf der Plattform hin und gab Hinweise zu dem Thema Sicherheit, um insbesondere Identifizierungen durch Behörden zu vermeiden. Mehrfach gab er Sicherheitshinweise, beispielsweise wenn ein neuer Tor-Browser zur Verfügung stand. Ferner verschob er Forenbeiträge in die jeweils richtige Forenkategorie und informierte die Nutzer über Wartungsarbeiten am Forum beziehungsweise am Server des Forums sowie über Veränderungen bestimmter Forenfunktionalitäten. Schließlich deaktivierte er Nutzerkonten. Auch nahm er Regelungsänderungen im Forum vor und wies darauf im öffentlichen Bereich hin. Darüber hinaus organisierte er Besprechungen innerhalb der Führungsriege. Er nahm Beschwerden und Hinweise von Nutzern entgegen und bezog dazu Stellung. Mit Stand vom 28. Dezember 2020 veröffentlichte der Angeklagte F insgesamt 2.035 Beiträge auf dem Forum, darunter die am 09. Dezember 2020 veröffentlichte „BoysTown Philosophie“. Für den Zeitraum vom 17. Oktober 2019 bis zum 12. April 2021 wurden insgesamt 7.473 administrative Handlungen des Angeklagten F in dem sog. „Admin log“ sowie für den Zeitraum vom 05. Dezember 2019 bis zum 12. April 2021 insgesamt 12.464 moderative Handlungen des Angeklagten F in dem sog. „Moderation log“ festgestellt. Der Angeklagte H war vom 04. Juli 2019 bis zum 13. April 2021 Mitglied auf der Plattform. Er verwendete dafür den Nutzernamen „Puzzy“. Im Laufe seiner Mitgliedschaft erhielt der Angeklagte H aufgrund seiner zahlreichen Beiträge den Status „Guru“. Der Angeklagte H zählte dabei zu den aktivsten Mitgliedern des Forums „BoysTown“. Er verfasste insgesamt 3.601 Beiträge. Der Angeklagte H war auf Platz 35 der Mitglieder mit den meisten Forumsbeiträgen gelistet. Durch ihre jeweiligen Aktivitäten trugen die Angeklagten F, A, H und B maßgeblich dazu bei, den massiven Austausch von kinder- und jugendpornographischen Schriften voranzutreiben und das gemeinsame Ziel aller Mitglieder - einschließlich der Angeklagten F, A, H und B -, über einen gegenseitigen Austausch ständig an neues, noch nicht in ihrem Besitz befindliches Material zu gelangen und sich über pädophile Interessen auszutauschen, zu fördern. Zudem wurden Anreize für neue Mitglieder geschaffen und bereits etablierte Mitglieder an die Plattform gebunden. Nur aufgrund des gemeinschaftlichen Vorgehens konnte die Plattform erfolgreich betrieben werden. Den Angeklagten F, A, H und B sind daher die nachfolgend exemplarisch aufgelisteten Links zu kinderpornographischen Bilddateien, die von unterschiedlichen Nutzern während ihrer Mitgliedschaft in verschiedene Kategorien des Forums „BoysTown“ eingestellt wurden, im Rahmen des bandenmäßigen Handelns zuzurechnen: Datum Kategorie Name Inhalt 31.12.2020 Fetish Happy New Year (poop+anal) zwei Bilddateien – Anale Penetration bei jeweils einem unbekleideten Jungen im Kindesalter 26.10.2020 Hardcore Venezuela Boys 20 Bilddateien – mehrere ca. zehnjährige Jungen, unbekleidet, posierend; Missbrauchshandlungen (Anal- und Oralverkehr) 03.12.2020 Hardcore Tal & Zac (Upscaled) 48 Bilddateien – mehrere ca. zwölfjährige Jungen, unbekleidet, posierend mit erigiertem Penis; Küsse; Manipulation am Penis 06.12.2020 Hardcore Black and White Brick Wall Party (Requested) 32 Bilddateien – mehrere ca. zehnjährige Kinder beiden Geschlechts, unbekleidet, posierend; Manipulation am Geschlecht 06.12.2020 Hardcore 6yo with uncle 2010 (Requested) 14 Bilddateien – ein ca. sechsjähriger Junge, unbekleidet posierend, wobei das Genital im Fokus der Aufnahme steht 21.12.2020 Hardcore DedMorozoFF boys 16 Bilddateien – zwei Jungen im Alter von ca. zehn und 15 Jahren bei gegenseitigem Oralverkehr und Masturbationshandlungen 09.01.2021 Hardcore Hot moaning boy (UNSEEN PICS MAYBE?) 101 Bilddateien – teilweise unbekleideter Junge im Kindesalter, posierend mit erigiertem Penis 19.01.2021 Hardcore TAMIL aka BANGLA SET 4 aka INBOY 121 Bilddateien – mehrere unbekleidete Jungen im Kindesalter; Masturbationshandlungen; Missbrauchshandlungen (Analverkehr zwischen Erwachsenen und Kindern) 20.01.2021 Hardcore Kurt 92 Bilddateien – ein ca. sechsjähriger Junge, unbekleidet posierend; Missbrauchshandlungen (Oral und Analverkehr zwischen einem Erwachsenen und dem sechsjährigen Jungen) 23.01.2021 Hardcore New, 5-6yo black boy ass admired by dad 24 Bilddateien – unbekleidetes Gesäß eines Jungen im Kindesalter; Missbrauchshandlungen (Erwachsener vollzieht Oralverkehr an dem Jungen) 09.11.2020 Kinder-garten Kindergarten boys on Toilet acht Bilddateien im Unterordner „shyboy“ – ein Junge im Kindesalter, unbekleidet; Fokussierung auf den Genitalbereich 20.11.2020 Kinder-garten Kindergarten Pants Slide R 170 Bilddateien – mehrere teilweise unbekleidete Jungen im Kindesalter; Fokussierung auf den Genitalbereich, Manipulation von Erwachsenen an kindlichen Genitalien 14.12.2020 Softcore cute 26 Bilddateien – ein ca. zehnjähriger Junge, unbekleidet, posierend mit erigiertem Penis; Aufnahmen des unbekleideten Gesäßes 27.12.2020 Softcore Ukrainian boys (requested) 42 Bilddateien – ein ca. zwölfjähriger Junge, unbekleidet posierend mit Fokus auf dessen Genital 01.01.2021 Softcore Vintage manuel 63 Bilddateien – ein ca. zehnjähriger Junge, unbekleidet und teilweise unbekleidet posierend, teilweise mit erigiertem Glied 21.01.2021 Softcore Jake 117 Bilddateien – ein ca. sechsjähriger Junge, unbekleidet und teilweise unbekleidet posierend, mit Fokus auf das Gesäß und die Genitalien 21.01.2021 Softcore Jeff 13 Bilddateien – ein ca. sechsjähriger Junge, teilweise unbekleidet posierend, mit Fokus auf das Gesäß und die Genitalien 21.01.2021 Softcore Unknown-Cutie zehn Bilddateien – ein teilweise unbekleideter Junge im Kindesalter; Missbrauchshandlungen (Analverkehr mit einem Erwachsenen) 23.01.2021 Softcore LatinoCutie (Incomplete Set) zehn Bilddateien – ein teilweise unbekleideter Junge im Kindesalter; Aufnahmen des unbekleideten Gesäßes 06.11.2020 Toddlers Toddler boys Squats 141 Bilddateien – mehrere unbekleidete und teilweise unbekleidete Kinder im Säuglings- und Kleinkindalter, beim Urinieren und mit Fokus auf das Genital 20.11.2020 Toddlers Toddler Boy – masturbating and peeing – pic series vier Bilddateien – ein ca. dreijähriger Junge, unbekleidet, Fokussierung auf den Genitalbereich 20.11.2020 Toddlers Toddler Pants Slide 41 Bilddateien – mehrere Jungen im Kleinkindalter, unbekleidet und teilweise unbekleidet; mit Fokus auf Gesäß oder Genitalbereich 28.11.2020 Toddlers Toddler Pants Down 39 Bilddateien – zwei Jungen im Kleinkindalter, teilweise unbekleidet, mit Fokus auf Gesäß und Genitalbereich Darüber hinaus sind den Angeklagten F, A, H und B nachfolgende, exemplarische während ihrer Mitgliedschaft von verschiedenen Mitgliedern eingestellte Links zu kinderpornographischen Videodateien im Rahmen eines bandenmäßigen Handelns zuzurechnen: Datum Kategorie Name Inhalt 23.12.2020 Fetish Boy pees in the car eine Videodatei – ein ca. zehnjähriger Junge, unbekleidet im Auto sitzend; stülpt Wasserflasche über den Penis und uriniert mit erigiertem Penis 28.12.2020 Fetish Toilet boy show – 3 vids drei Videodateien – ein ca. zwölfjähriger Junge, teilweise unbekleidet, auf der Toilette sitzend, mit Fokus auf das Genital 06.01.2021 Fetish cute boy enema eine Videodatei – ein ca. zehnjähriger Junge, unbekleidet im Bad; Masturbationshandlungen; der Junge führt sich einen Gegenstand in den Anus ein 08.01.2021 Fetish [PISS] Wetting Ny Undies (By Request) (Produkt Hanes) eine Videodatei – ein Junge im Kindesalter uriniert in die Unterhose; Fokussierung auf Genitalbereich 13.01.2021 Fetish [PISS] Tyson, the Circed, Having a High pressure Pee. eine Videodatei – ein ca. zehnjähriger Junge, unbekleidet im Auto sitzend; stülpt Wasserflasche über den Penis und uriniert mit erigiertem Penis 25.01.2021 Fetish [CONDOM] Horny Condom Boy Won´t Get You Pregnant eine Videodatei – ein Junge im Kindesalter, unbekleidet; Masturbationshandlungen 02.07.2019 Hardcore Boy Fucking a Doll eine Videodatei – ein ca. zwölfjähriger Junge, unbekleidet; Masturbationshandlungen; der Junge dringt in eine Sexpuppe ein; dem Jungen wird ein Finger in den Anus eingeführt 02.07.2019 Hardcore C33-2 eine Videodatei – ein ca. zwölfjähriger Junge, unbekleidet; Masturbationshandlungen durch einen Erwachsenen an dem Kind; dem Jungen wird ein Finger in den Anus eingeführt 15.01.2021 Hardcore Cachorro XIV-B eine Videodatei – ein ca. zehnjähriger Junge führt Masturbationshandlungen an einem Erwachsenen durch 17.01.2021 Hardcore two boys having fun – S und T eine Videodatei – zwei ca. zwölfjährige Jungen, die gegenseitig diverse sexuelle Handlungen (Masturbationshandlungen, anale Penetration) vornehmen; unbekleidet 18.01.2021 Hardcore P101 Singer043 improved quality eine Videodatei – ein ca. zehnjähriger Junge, der diverse sexuelle Handlungen (Oralverkehr, Masturbationshandlungen) an einem Erwachsenen durchführt 18.01.2021 Hardcore Part of Bjorn, improved quality eine Videodatei – ein ca. zehnjähriger Junge, unbekleidet; der Junge nimmt Masturbationshandlungen an sich selbst und an einem Erwachsenen vor; Oralverkehr durch und an einem Erwachsenen 19.01.2021 Hardcore stuff4 (named as found) eine Videodatei – ein ca. zehnjähriger Junge, Oralverkehr durch einen Erwachsenen; dem Jungen wird von dem Erwachsenen ein Finger in den Anus eingeführt 16.12.2020 Kinder-garten MVI_0040 eine Videodatei – ein ca. fünfjähriger Junge, teilweise unbekleidet; Oralverkehr und Masturbationshandlungen durch einen Erwachsenen 14.01.2021 Kinder-garten Movie_0002 (named as found) eine Videodatei – ein ca. fünfjähriger Junge, teilweise unbekleidet; Masturbations- und Missbrauchshandlungen durch einen Erwachsenen 14.01.2021 Softcore Proud prepubescent boy showing off his big black cock eine Videodatei – ein ca. zehnjähriger Junge, unbekleidet; nimmt Masturbationshandlungen vor 15.01.2021 Softcore irish josh vier Videodateien – ein ca. zwölfjähriger Junge, unbekleidet; tanzend im Bad; der Junge nimmt Masturbationshandlungen vor 15.01.2021 Softcore Mis packs :V zwei Bilddateien – Fokussierung auf den erigierten Penis eines Jungen im Kindesalter 25 Videodateien – ein ca. zehnjähriger Junge, teilweise unbekleidet; nimmt Masturbationshandlungen vor; Fokussierung auf den erigierten Penis und auf das Gesäß 17.01.2021 Softcore Jayden eine Videodatei – ein ca. achtjähriger Junge, unbekleidet; Fokussierung auf den erigiertem Penis und das Gesäß 19.01.2021 Softcore A sexy boy twerking… eine Videodatei – ein ca. zwölfjähriger Junge „twerkt“ (Tanz bei dem das Gesäß stark geschüttelt wird), teilweise unbekleidet, mit Fokus auf das unbekleidete Gesäß 19.01.2021 Softcore boy tips for cleaning „by your legs and … stuff” eine Videodatei – ein ca. zwölfjähriger Junge, unbekleidet; der Junge stülpt sich eine Verpackung über den erigierten Penis, danach manipuliert er an dem Penis 20.01.2021 Softcore Boy caps another boy (6yo) on Omegle eine Videodatei – ein ca. sechsjähriger Junge führt Masturbationshandlungen an sich selbst vor einem anderen Jungen durch 20.01.2021 Softcore Trevin shows butt and dick fünf Videodateien – ein ca. zwölfjähriger Junge, teilweise unbekleidet; Fokussierungen auf den Genitalbereich und das Gesäß 21.01.2021 Softcore hot boy jerks eine Videodatei – ein ca. zwölfjähriger Junge, unbekleidet; nimmt Masturbationshandlungen vor 29.10.2020 Toddlers 2boys with toddler (repost but upscaled to 1280x720) eine Videodatei – drei Jungen im Alter von ca. vier bis 16 Jahren, unbekleidet; der ca. 16-jährige Junge nimmt Masturbationshandlungen vor; der ca. vierjährige Junge liegt dabei auf dem Körper des ca. 16-Jährigen Jungen 29.11.2020 Toddlers Toddler boy with hard dick and dad eine Videodatei – ein ca. zweijähriger Junge, teilweise unbekleidet; Fokussierung auf den erigierten Penis 19.01.2021 Toddlers Toddler with girl eine Videodatei – ein Junge im Kleinkindalter, unbekleidet; ein ca. fünfjähriges Mädchen berührt den Penis des Jungen 18.01.2021 Webcam [Original Content] Cute 13yo Boy with first hairs cums eine Videodatei – ein ca. 13-jähriger Junge, unbekleidet; Masturbationshandlungen; Fokussierung auf den erigierten Penis 21.01.2021 Webcam [Original Content] 15yo sucks 2yo bro while sleeping eine Videodatei – ein ca. 15-jähriger Junge wäscht einen ca. zweijährigen Jungen in der Wanne, unbekleidet; während das Kleinkind schläft, führt der Teenager Oralverkehr an diesem durch Ziffer 119 Nachdem das Forum „BoysTown“ in Betrieb genommen worden war, gründete der Angeklagte B die Chatplattform „BoysPub“ und setzte diese auf. Die Chatplattform „BoysPub“ existierte seit mindestens dem 03. August 2019 bis zu ihrer polizeilichen Zerschlagung am 14. April 2021. Zum Zeitpunkt der Abschaltung konnten 953 registrierte Mitglieder verzeichnet werden. Nach Abschaltung haben in einem Zeitraum von 15 Tagen noch 33.774 Zugriffsversuche durch registrierte und nicht-registrierte Mitglieder auf der Plattform „BoysPub“ festgestellt werden können. Bei der Chatplattform „BoysPub“ handelte es sich um einen Tor-Hidden-Service, der ausschließlich über das Tornetzwerk erreichbar war. Sie stellte einen Zusammenschluss pädophiler Personen dar, die über den Chat den längerfristigen und umfangreichen Austausch kinderpornographischer Bild- und Videodateien, mit einer Präferenz für Jungen, mit Gleichgesinnten suchten. Zur Teilnahme an dem Chat bedurfte es der Eingabe eines Nutzernamens und eines selbstgewählten Passworts. Nach dem Login erfolgten zunächst Hinweise auf die in dem Chat geltenden Regeln. Diese Regeln besagten unter anderem, dass ausschließlich Bild- und Videomaterial von Jungen im Alter von vier bis 14 Jahren gepostet werden durften. Dieses Material durfte jedoch nicht den Bereichen „Hurtcore“, „Snuff/ Gore“, „Scat“ und „Zoo“ zuzuordnen sein. Der Austausch des kinderpornographischen Materials erfolgte in dem Chat dergestalt, dass durch den einzelnen Nutzer Links zu den Speicherorten der jeweiligen inkriminierten Dateien veröffentlicht wurden. Die kinderpornographischen Dateien selbst wurden zuvor auf File-Hoster oder Image-Hoster hochgeladen. Durch das Aufrufen des Links gelangte man an die abgelegten Dateien. Bei den im Chat veröffentlichten Links waren die über die Links herunterladbaren Bild- und Videodateien lediglich den zu diesem Zeitpunkt im Chat anwesenden Mitgliedern zugänglich. Über den Chat war es den Mitgliedern möglich, in Echtzeit miteinander zu kommunizieren und sich mittels der geposteten Bild- und Videodateien sowie verbal über den Missbrauch von Kindern auszutauschen. Um den reibungslosen Betrieb der Plattform „BoysPub“ zu gewährleisten, richtete insbesondere der Angeklagte B sowie weitere, teilweise unbekannt gebliebene Mittäter neben der technischen Infrastruktur eine hierarchische Leitungs- und Ordnungsebene ein, die aus Administratoren und Moderatoren (sog. Staff-Mitglieder) bestand und arbeitsteilig vorging. Mit Stand vom 13. September 2019 leiteten sechs Administratoren, zehn Super-Moderatoren und zwölf Moderatoren die Plattform. Die Angeklagten F, A sowie B hatten dabei jeweils den Status eines Administrators inne. Zum Zeitpunkt der Sicherung der Datenbank im Jahr 2021 leiteten drei Super-Administratoren, acht Administratoren, zwölf Super-Moderatoren und 29 Moderatoren die Plattform. Sowohl der Angeklagte F als auch der Angeklagte A waren bis zum Schluss als Super-Administratoren aufgeführt. Die jeweils eingeloggten Nutzer waren in Gäste und Mitglieder aufgeteilt. Die Staff-Mitglieder hatten innerhalb der Notizen (sog. „Staff Notes“) Zugriff auf verschiedene Kategorien, in denen insbesondere die Philosophie des Chats, Neuigkeiten, die Chatregeln sowie Anleitungen für einzelne Funktionen des Chats erläutert wurden. Die (Super-)Administratoren, welche die höchste Position innehatten, hatten in der Regel Zugriff auf sämtliche Chatbereiche. Sie befassten sich dabei mit Verwaltungsaufgaben, die den einwandfreien Betrieb der Plattformen in technischer und inhaltlicher Hinsicht gewährleisteten. Die in der Hierarchie untergeordneten Moderatoren sorgten vor allem für die Einhaltung der Plattform-Regeln. Sie kontrollierten beispielsweise die Einhaltung der Sicherheitsregeln, schlossen bei Regelverstößen Mitglieder aus oder verwarnten diese und moderierten sowie überwachten die veröffentlichten Inhalte. Die weiteren Mitglieder verfolgten zwar das gleiche Ziel, hatten jedoch nicht die umfassenden Rechte der Administratoren und Moderatoren inne. Zur Erfüllung der verschiedenen notwendigen Aufgaben nutzten die Staff-Mitglieder innerhalb des Chats eingerichtete abgeschottete Kommunikationskanäle. Der Angeklagte B registrierte sich nach dem Aufsetzen des Chats „BoysPub“ dort mit dem Nutzernamen „DonDildo“ und nahm von Beginn an moderative und administrative Tätigkeiten wahr, indem er beispielsweise andere Nutzer begrüßte und beförderte. Unter dem Nutzernamen „Don Dildo“ übernahm er von Beginn an - seit Sommer 2019 bis mindestens Ende Januar 2021 - die Funktion des Super-Administrators auf „BoysPub“. Nachdem er sich aus dem aktiven administrierenden Bereich zurückgezogen hatte, verblieb er spätestens ab dem 09. März 2021 mit dem Nutzernamen „Don Dildo“ als registrierter Gast in dem Chat. Der Angeklagte A übernahm unter dem Nutzernamen „NewBee“ von Beginn an - seit Sommer 2019 bis zur Zerschlagung der Plattform am 14. April 2021 - die Funktion des (Super-)Administrators auf „BoysPub“. In dem Zeitraum vom 09. August 2019 bis zum 09. Januar 2021 loggte sich der Angeklagte A mit seinem Nutzernamen „NewBee“ mehrfach in den Chat ein. Er begrüßte und verabschiedete insbesondere die weiteren Nutzer des Chats. Der Angeklagte A übernahm in dem gesamten Zeitraum der Existenz des Chats überwiegend die Kosten für den angemieteten Server, auf dem sich die Plattform befand. Lediglich zweimal beteiligte sich der Angeklagte F an den Kosten. Zudem verwaltete der Angeklagte A das Kundenkonto bei der Firma MivoCloud für den Server, auf dem neben „BoysPub“ unter anderem auch die Plattform „BoysTown“ gehostet war, und verwaltete dieses. Der Angeklagte A hatte somit auch jederzeit Zugriff auf die darauf befindlichen Plattformen. Insbesondere bestand für ihn die Möglichkeit die Chatplattform „BoysPub“ außer Betrieb zu nehmen. Der Angeklagte F registrierte sich im August 2019 mit dem Nutzernamen „Phantom“ auf der Chatplattform „BoysPub“. Er übernahm zugleich die Stellung eines Moderators, wobei er kurze Zeit später bereits als (Super-)Administrator agierte. Bis zur polizeilichen Zerschlagung der Plattform übernahm er zahlreiche moderative und administrative Handlungen, sah sich als deren Leitung an und veröffentlichte eine Plattform-Philosophie. Durch ihre jeweiligen Aktivitäten trugen die Angeklagten F, A und B maßgeblich dazu bei, den Austausch von kinderpornographischen Schriften voranzutreiben und das gemeinsame Ziel aller Mitglieder - einschließlich der Angeklagten F, A und B, über einen gegenseitigen Austausch ständig an neues, noch nicht in ihrem Besitz befindliches Material zu gelangen und sich über pädophile Interessen auszutauschen, zu fördern. Zudem wurden Anreize für neue Mitglieder geschaffen und bereits etablierte Mitglieder an die Chatplattform gebunden. Nur aufgrund des gemeinschaftlichen Vorgehens konnte diese erfolgreich betrieben werden. Den Angeklagten F, A und B sind daher die unter anderem am 26. Dezember 2020, 28. Dezember 2020 sowie am 02. Januar 2021 aufgelisteten Links, durch die Dritte auf der Chat-Plattform „BoysPub“ kinderpornographisches Material anderen Nutzern zur Verfügung stellten, zuzurechnen. Eine Aufnahme zeigt dabei den Analverkehr eines erwachsenen Mannes an einem deutlich unter zehnjährigen Jungen, wobei die Aufnahme auf den Genitalbereich der abgebildeten Personen fokussiert. Ferner erfolgte die Veröffentlichung von mehreren Bilddateien, die Jungen im Kindesalter abbilden, die unbekleidet und teilweise unbekleidet mit erigiertem Glied posieren. Ziffer 120 Nachdem die Plattform „BoysTown“ und die Chatplattform „BoysPub“ in Betrieb genommen worden waren, gründete der Angeklagte B die Chatplattform „LoliPub“ und setzte diese auf, wobei erdie Software, ein php-Programm, auf den Server aufspielte. Die Chatplattform „LoliPub“ existierte seit August 2019 bis zu ihrer polizeilichen Zerschlagung am 14. April 2021. Zum Zeitpunkt der Abschaltung konnten 662 registrierte Mitglieder festgestellt werden. Nach Abschaltung haben in einem Zeitraum von 15 Tagen noch 22.249 Zugriffsversuche durch registrierte und nicht-registrierte Mitglieder auf der Plattform „LoliPub“ festgestellt werden können. Bei der Chatplattform „LoliPub“ handelte es sich ebenfalls um einen Tor-Hidden-Service, der ausschließlich über das Tornetzwerk erreichbar war. Sie stellte dabei wiederum einen Zusammenschluss pädophiler Personen dar, die über den Chat den längerfristigen und umfangreichen Austausch kinder- und jugendpornographischer Bild- und Videodateien, mit einer Präferenz für Mädchen, mit Gleichgesinnten suchten. Auch bedurfte es für die Teilnahme an dem Chat lediglich der Eingabe eines Nutzernamens und selbstgewählten Passworts. Nach dem Login erfolgten zunächst Hinweise auf die in dem Chat geltenden Regeln. Diese Regeln besagten unter anderem, dass ausschließlich Bild- und Videomaterial von Mädchen im Alter von vier bis 14 Jahren gepostet werden durfte. Dieses Material durften jedoch nicht den Bereichen „Hurtcore“, „Scat“, „Zoo“, „Toddlers“, „Spam“, „Trolling“ (nicht regelkonformes Verhalten) und „Misinformation“ zuzuordnen sein. Der Austausch des kinderpornographischen Materials erfolgte genauso wie auf der Plattform „BoysPub“. Bei den im Chat veröffentlichten Links waren die über die Links herunterladbaren Bild- und Videodateien lediglich den zu diesem Zeitpunkt im Chat anwesenden Mitgliedern zugänglich. Über den Chat war es den Mitgliedern möglich, in Echtzeit miteinander zu kommunizieren und sich mittels der geposteten Bild- und Videodateien sowie verbal über den Missbrauch von Kindern auszutauschen. Der Angeklagte B registrierte sich nach dem Aufsetzen der Chatplattform „LoliPub“ als erstes Mitglied mit dem Nutzernamen „Prince“ und hatte bis mindestens Ende Januar 2021 den Status eines (Super-)Administrators inne. Spätestens ab dem 09. März 2021 war er mit dem Nutzernamen „Prince“ lediglich registrierter Gast in dem Chat. Der Angeklagte F registrierte sich im August 2019 mit dem Nutzernamen „PinkPanther“ und später mit dem Nutzernamen „Phantom“ auf der Chatplattform, um die Einrichtung dieser zu unterstützen. Mit Stand vom 26. August 2020 war der Angeklagte F unter dem Nutzernamen „Phantom“ Super-Administrator auf „LoliPub“ und hatte diesen Status bis zur polizeilichen Zerschlagung der Plattform im April 2021 inne. Um den reibungslosen Betrieb der Plattform zu gewährleisten, richteten die Angeklagten F und B sowie die weiteren bisher unbekannt gebliebenen Mittäter neben der technischen Infrastruktur eine hierarchische Leitungs- und Ordnungsebene ein, die aus Administratoren und Moderatoren (sog. Staff-Mitglieder) bestand und arbeitsteilig vorging. Der Angeklagte F stellte insbesondere die Regeln auf. Zwar übernahmen weitgehend andere, nicht ermittelte Täter im weiteren Verlauf insbesondere die moderativen Handlungen. Bezüglich etwaiger Änderungen behielt sich der Angeklagte F jedoch bis zur Zerschlagung der Plattform ein Vetorecht vor. Die (Super-)Administratoren, welche die höchste Position innehatten, hatten in der Regel Zugriff auf sämtliche Chatbereiche. Sie befassten sich dabei mit Verwaltungsaufgaben, die den einwandfreien Betrieb der Plattform, insbesondere in technischer Hinsicht, gewährleisteten. Den in der Hierarchie untergeordneten Moderatoren oblag insbesondere die Aufgabe, die Einhaltung der Regeln zu überwachen. Die weiteren jeweils eingeloggten Nutzer waren in Gäste, registrierte Gäste sowie Mitglieder eingeteilt. Den Gästen standen verschiedene Funktionalitäten zur Verfügung. Sie konnten am Chatverkehr im öffentlichen Bereich teilnehmen und ebenfalls eingeloggten Nutzern private Nachrichten schreiben. Zum Zeitpunkt der Sicherung der Datenbank im Jahr 2021 leiteten zwei Super-Administratoren, sechs Administratoren, elf Super-Moderatoren sowie 34 Moderatoren die Plattform. Der Angeklagte A war unter dem Nutzernamen „NewBee“ ebenfalls auf der Chatplattform „LoliPub“ registriert. Er übernahm in dem gesamten Zeitraum der Existenz des Chats überwiegend die Verwaltung und die Kosten für den angemieteten Server, auf dem sich die Chatplattform „LoliPub“ neben den Plattformen „BoysTown“ und „BoysPub“ befand. Lediglich zweimal beteiligte sich der Angeklagte F an den Kosten. Der Angeklagte A hatte jederzeit Zugriff auf die darauf befindlichen Plattformen, insbesondere bestand für ihn die Möglichkeit, die Plattform „LoliPub“ außer Betrieb zu nehmen. Durch ihre jeweiligen Aktivitäten trugen die Angeklagten F, A und B maßgeblich dazu bei, den Austausch von kinderpornographischen Dateien voranzutreiben und das gemeinsame Ziel aller Mitglieder, über einen gegenseitigen Austausch ständig an neues, noch nicht in ihrem Besitz befindliches Material zu gelangen und sich über pädophile Interessen auszutauschen, zu fördern. Zudem wurden Anreize für neue Mitglieder geschaffen und bereits etablierte Mitglieder an die Chatplattform gebunden. Nur aufgrund des gemeinschaftlichen Vorgehens konnte sie erfolgreich betrieben werden. Zu den Ziffern 121- 435 Die Angeklagten, F, A, B und H veröffentlichten zudem selbst zahlreiche kinder- bzw. jugendpornographische Dateien auf den Plattformen „BoysTown“, sowie der Angeklagte F darüber hinaus auch auf den Plattformen „BoysPub“ und „LoliPub“. Im Einzelnen handelt es sich dabei um folgende Tathandlungen: Zu den Ziffern 121- 160 In der Zeit vom 02. Juli 2019 bis zum 24. Dezember 2020 postete der Angeklagte B unter Nutzung verschiedener Nutzernamen in 40 Fällen kinder- sowie jugendpornographische Dateien auf dem „BoysTown“-Forum. Durch das jeweilige Posten im Forum waren die Dateien auf dem Forum dauerhaft verfügbar und konnten von dem sich ständig erweiternden Nutzerkreis jederzeit abgerufen werden. Ziffer 121 Am 02. Juli 2019 um 15:30 Uhr postete der Angeklagte B unter seinem Nutzernamen „Poolport“ zu dem Topic „Boys sleeping“ eine kinderpornographische Datei mit 1.347 Bildern inklusive des Downloadlinks. Die Aufnahmen zeigen schlafende Jungen im Alter von etwa sechs bis zehn Jahren. Bei vielen Abbildungen wird das unbekleidete Genital oder Gesäß der Kinder in den Fokus gerückt. Ziffer 122 Am 14. Juli 2019 um 01:02 Uhr postete der Angeklagte B unter seinem Nutzernamen „Poolport“ zu dem Topic „BV4-Avatars“ eine kinderpornographische Bilddatei mit dazugehörigem Downloadlink. Bei der Bilddatei handelt es sich um eine Fotocollage bestehend aus zahlreichen Profilbildern des Forums „BoyVids 4.0“. Darauf befinden sich mehrere Ausschnitte von unbekleideten männlichen Kindern im Alter zwischen vier und zwölf Jahren bei sexuellen Handlungen mit Erwachsenen, Masturbationshandlungen sowie Nahaufnahmen des Genitals und Gesäßes der Kinder. Ziffer 123 Am 02. September 2019 um 16:36 Uhr postete der Angeklagte B unter seinem Nutzernamen „Progressor“ zu dem Topic „Banner Voting“ sechs kinderpornographische Bilddateien. Dabei handelt es sich um Bildcollagen zum Einfügen als sog. „Banner“ im „BoysTown“-Forum. Auf den Dateien sind mehrere Jungen im Alter von etwa sieben bis zehn Jahren abgebildet, wobei jeweils das unbekleidete Gesäß und Genital im Fokus der Aufnahme stehen. Ein männliches Kind im Alter von etwa acht bis neun Jahren vollzieht den Oralverkehr an sich selbst. Ziffer 124 Am 19. September 2019 um 22:22 Uhr postete der Angeklagte B unter seinem Nutzernamen „Progressor“ zu dem Topic „Uploadtest“ zwei kinderpornographische Bilddateien. Auf den Lichtbildern ist ein etwa sechs- bis achtjähriger Junge zu sehen, welcher das Glied eines Erwachsenen in seiner Hand hält und die Zunge in Richtung des Gliedes herausstreckt. Ziffer 125 Am 09. Oktober 2019 um 23:58 Uhr postete der Angeklagte B unter Verwendung seines Nutzernamens „Poolport“ zu dem Topic „Chat: (...)‘s Saloon“ eine kinderpornographische Bilddatei. Die Aufnahme bildet zwei etwa fünf- bis siebenjährige unbekleidete Jungen auf einem Bett ab. Ein Junge steht dabei auf dem Kopf und spreizt die Beine, sodass insbesondere der Gesäßbereich zur Schau gestellt wird. Ziffer 126 Am 11. Oktober 2019 um 22:58 Uhr postete der Angeklagte B unter seinem Nutzernamen „Poolport“ zu dem Topic „Video des Tages“ eine jugendpornographische Bilddatei. Die Aufnahme zeigt einen etwa 14 bis 16 Jahre alten Jungen, der masturbiert und ejakuliert. Ziffer 127 Am 16. Oktober 2019 um 15:23 Uhr postete der Angeklagte B unter seinem Nutzernamen „Progressor“ zu dem Topic „Ossy“ zwei Vorschaubilder von kinderpornographischen Videodateien. Darin entkleidet sich ein etwa acht- bis elfjähriger Junge und manipuliert anschließend an seinem Genital. Ziffer 128 Am 26. Oktober 2019 um 11:47 Uhr postete der Angeklagte B unter seinem Nutzernamen „Progressor“ zu dem Thread „(...)‘s Saloon“ eine kinderpornographische Bilddatei. Das Bild zeigt einen etwa zehnjährigen unbekleideten Jungen in einer Badewanne liegend, wobei die Aufnahme auf den Genitalbereich des Jungen fokussiert. Ziffer 129 Am 04. November 2019 um 16:46 Uhr postete der Angeklagte B unter seinem Nutzernamen „Progressor“ zu dem Thread „ModLounge“ eine kinderpornographische Bilddatei. Auf dem Lichtbild ist ein etwa fünf- bis siebenjähriger bekleideter Junge zu sehen, der an dem erigierten Glied eines erwachsenen Mannes manipuliert. Ziffer 130 Am 07. November 2019 um 23:58 Uhr postete der Angeklagte B unter seinem Nutzernamen „Progressor“ zu dem Thread „Fotostudio“ zwei kinderpornographische Bilddateien. Auf der einen Datei ist ein zehnjähriger Junge auf der Straße laufend, bekleidet mit einem T-Shirt, Socken und Turnschuhen und mit unbekleidetem Genitalbereich zu sehen, der sich streckt, wobei sein Genital in den Fokus gerückt wird. Auf der anderen Datei ist ein etwa zwölfjähriger vollständig unbekleideter Junge mit erigiertem Penis beim Masturbieren abgebildet. Ziffer 131 Am 08. November 2019 in der Zeit zwischen 20:04 Uhr und 20:21 Uhr postete der Angeklagte B unter seinem Nutzernamen „Progressor“ zu dem Thread „(...)‘s Saloon“ zwei kinderpornographische Bilddateien. Auf dem einen Bild ist ein etwa achtjähriger unbekleideter Junge in geschlechtsbetonter Körperhaltung mit erigiertem Penis zu sehen. Auf dem anderen Bild sitzt ein etwa zehnjähriger unbekleideter Junge auf einem Baum, wobei im Zentrum der Aufnahme der Genital- und Analbereich des Jungen steht. Ziffer 132 Am 12. November 2019 um 00:32 Uhr postete der Angeklagte B unter seinem Nutzernamen „Progressor“ zu dem Thread „Chat: (...)‘s Saloon“ eine kinderpornographische Bilddatei. Auf der Datei sind zwei vollständig unbekleidete Jungen, welche auf Fahrrädern fahren, zu sehen, wobei auf das Gesäß des vorderen Jungen fokussiert wird. Ziffer 133 Am 13. November 2019 in der Zeit zwischen 18:42 Uhr und 20:03 Uhr postete der Angeklagte B unter dem Nutzernamen „Progressor“ zu dem Thread „Chat: (...)‘s Saloon“ zwei kinderpornographische Bilddateien. Auf einer Bilddatei ist ein unter 14-jähriger vollständig unbekleideter Junge mit gespreizten Beinen in der Hocke sitzend zu sehen, wobei die Aufnahme auf seinen Genitalbereich fokussiert. Auf der anderen Bilddatei ist ein etwa fünf- bis siebenjähriger Junge in einem Wald abgebildet, wobei seine Latzhose bis unter das unbekleidete Glied heruntergelassen ist, auf welches fokussiert wird. Ziffer 134 Vom 18. November 2019 um 23:43 Uhr bis zum 19. November 2019 um 00:08 Uhr postete der Angeklagte B unter dem Nutzernamen „Progressor“ zu dem Thread „Chat: (...)‘s Saloon“ zwei jugendpornographische Bilddateien. Eine Aufnahme zeigt einen unbekleideten Jungen im Alter von etwa 15 Jahren, welcher in einem Zimmer vor der Kamera posiert, wobei das Genital im Fokus der Aufnahme steht. Auf der anderen Aufnahme ist derselbe Junge abgebildet, wobei er mit dem Gesäß zur Kamera gerichtet posiert. Ziffer 135 Am 19. November 2019 um 01:50 Uhr postete der Angeklagte B unter seinem Nutzernamen „Progressor“ zu dem Thread „Chat: (...)‘s Saloon“ eine kinderpornographische Bilddatei. Auf dem Bild ist ein etwa sieben- bis neunjähriger vollständig unbekleideter Junge zu sehen, der eine „Brücke“ (Turnübung) ausführt. Das erigierte Glied des Jungen steht dabei im Zentrum der Aufnahme. Ziffer 136 Am 19. November 2019 um 14:50 Uhr postete der Angeklagte B unter seinem Nutzernamen „Progressor“ zu dem Thread „Chat: (...)‘s Saloon“ eine kinderpornographische Bilddatei. Auf dem Bild ist ein etwa acht- bis neunjähriger vollständig unbekleideter Junge in geschlechtsbetonter Körperhaltung und exponiertem Glied zu sehen. Ziffer 137 Am 01. Dezember 2019 um 12:12 Uhr postete der Angeklagte B unter seinem Nutzernamen „Progressor“ zu dem Thread „Chat: (...)‘s Saloon“ eine kinderpornographische Bilddatei. Dabei handelt es sich um eine Collage bestehend aus 24 Einzelbildern. Auf den Bildern Nr. 13 und 19 ist jeweils ein etwa zwölfjähriger Junge mit unbekleidetem Genitalbereich zu sehen, welcher an seinen Geschlechtsteilen manipuliert. Ziffer 138 Am 09. Dezember 2019 in der Zeit zwischen 18:12 Uhr und 22:57 Uhr postete der Angeklagte B unter seinem Nutzernamen „Progressor“ zu dem Thread „Chat: (...)‘s Saloon“ zwei kinderpornographische Bilddateien. Die eine Datei zeigt einen etwa sechs- bis achtjährigen vollständig unbekleideten Jungen, welcher zwischen seinen Beinen in die Kamera schaut und dabei sein Gesäß sowie Genital exponiert. Die weitere Aufnahme zeigt einen etwa sechs- bis achtjährigen Jungen mit unbekleidetem Oberkörper, wobei die Sporthose bis zum entblößten Glied, welches im Fokus der Aufnahme steht, heruntergezogen ist. Ziffer 139 Am 11. Dezember 2019 um 17:28 Uhr postete der Angeklagte B unter seinem Nutzernamen „Progressor“ zu dem Thread „Toolshop“ eine kinderpornographische Bilddatei im Format einer Collage bestehend aus 62 Einzelbildern. Der überwiegende Teil der Bilder zeigt unter 14-jährige Kinder, die teilweise oder vollständig unbekleidet sexuelle Handlungen an sich selbst oder an Dritten durchführen. Beispielsweise führt ein etwa sechs- bis achtjähriger Junge den Oralverkehr an einem erwachsenen Mann durch und manipuliert dabei sowohl an seinem Glied als auch an dem Genital des Mannes. Ziffer 140 Am 18. Dezember 2019 in der Zeit von 04:26 Uhr bis 05:08 Uhr postete der Angeklagte B unter seinem Nutzernamen „Progressor“ zu dem Thread „mp3 rock“ sowie zu dem Thread „Pedoduck“ jeweils eine kinderpornographische Videodatei. Die eine Datei zeigt einen sechs- bis achtjährigen Jungen, der durch einen Erwachsenen anal penetriert wird. Die andere Datei zeigt einen etwa sieben- bis neunjährigen Jungen, der sexuelle Handlungen an sich selbst ausführt. Ziffer 141 Am 25. Dezember 2019 um 00:11 Uhr postete der Angeklagte B unter dem Nutzernamen „Progressor“ zu dem Thread „Chat: (...)‘s Saloon“ eine kinderpornographische Bilddatei. Auf dem Bild ist ein etwa zwölfjähriger vollständig unbekleideter Junge zu sehen, welcher einen Kopfstand auf einem Bett macht, wobei die Aufnahme auf den Genitalbereich des Jungen fokussiert. Ziffer 142 Am 15. Januar 2020 um 01:47 Uhr postete der Angeklagte B unter seinem Nutzernamen “Progressor“ zu dem Thread „Tastefully Nude Boner Boy“ eine kinderpornographische Bilddatei. Die Aufnahme zeigt einen unter 14-jährigen vollständig unbekleideten Jungen, der an einer Wand stehend die Hände hinter dem Kopf verschränkt und sein Genital zur Schau stellt. Ziffer 143 Am 28. Januar 2020 um 22:42 Uhr postete der Angeklagte B unter seinem Nutzernamen „Progressor“ zu dem Thread „Forenspiel: Bilderkette“ eine kinderpornographische Bilddatei. Das Bild zeigt vier unter 14-jährige Jungen, die mit unbekleidetem Anal- und Genitalbereich nebeneinanderliegen, während ihre Beine in Richtung ihres Kopfes gehoben sind, sodass auf den Anal- und Genitalbereich fokussiert wird. Ziffer 144 Am 31. Januar 2020 um 03:44 Uhr postete der Angeklagte B unter seinem Nutzernamen „Progressor“ zu dem Thread „Aussie“ einen Link zu einer kinderpornographischen Videodatei. Die Videodatei zeigt insbesondere zwei Jungen im Alter von etwa sechs bis acht Jahren, welche den Oralverkehr an einem erwachsenen Mann vollziehen. Ziffer 145 Am 04. Februar 2020 um 23:11 Uhr postete der Angeklagte B unter seinem Nutzernamen “Progressor“ zu dem Thread „Germanys planst o use fake child porn to snare pedophile“ eine kinderpornographische Bilddatei. Die Datei enthielt eine Verlinkung zu neun Vorschaubildern, die unter 14-jährige Jungen in teilweise geschlechtsbetonter Körperhaltung mit unbekleidetem Genitalbereich zeigen, wobei bei einer Aufnahme das Gesäß und bei zwei weiteren Aufnahmen das Genital im Fokus stehen. Ziffer 146 Am 08. Februar 2020 um 05:07 Uhr postete der Angeklagte B unter seinem Nutzernamen „Progressor“ zu dem Thread „Video des Tages“ einen Link zu einer kinderpornographischen Videodatei. Die Videodatei zeigt einen sechs- bis achtjährigen Jungen, der an seinem unbekleideten Penis manipuliert sowie sein unbekleidetes Gesäß in die Kamera hält und dabei seine Gesäßbacken auseinanderzieht. Ziffer 147 Am 14. Februar 2020 um 13:36 Uhr postete der Angeklagte B unter dem Nutzernamen „Poolport“ zu dem Thread „andrew belours“ neun kinderpornographische Bilddateien. Es handelte sich dabei um Vorschaudateien zu neun Videos von unbekleideten männlichen Kindern im Alter von etwa sieben bis neun Jahren. Auf sechs Dateien sind dabei Masturbationshandlungen und auf drei weiteren Dateien fokussierte Aufnahmen von unbekleideten kindlichen Geschlechtsteilen bzw. Gesäßen zu sehen. Ziffer 148 Am 06. März 2020 um 17:36 Uhr postete der Angeklagte B unter seinem Nutzernamen „Progressor“ zu dem Thread „Chat: (...)‘s Saloon“ eine kinderpornographische Bilddatei, die einen unter 14-jährigen Jungen abbildet, der ein geöffnetes Hemd und eine unter den Hoden heruntergelassene Unterhose trägt, sodass das Glied exponiert ist. Ziffer 149 Am 07. März 2020 um 18:35 Uhr postete der Angeklagte B unter seinem Nutzernamen „Progressor“ zu dem Thread „ModLounge“ eine kinderpornographische Bilddatei. Hierauf ist ein etwa sechs- bis achtjähriger Junge mit erigiertem Glied zu sehen, wobei mittels Fotomontage ein weiterer Junge auf einer Schaukel, welche an dem erigierten Glied angebracht ist, sitzt. Ziffer 150 Am 20. Juli 2020 um 03:50 Uhr postete der Angeklagte B unter seinem Nutzernamen „Poolport“ zu dem Thread „BT‘s 1st Anniversairy Wallpaper Contest“ eine kinderpornographische Bilddatei. Dabei handelte es sich um eine Fotomontage von 14 unbekleideten männlichen Kindern im Alter von etwa fünf bis neun Jahren, die so angeordnet wurden, dass der Schriftzug „BoysTown“ entsteht. Unter anderem sind die Beine einiger Kinder weit gespreizt, sodass der Genital- bzw. Gesäßbereich im Fokus steht. Ziffer 151 Am 27. Juli 2020 um 03:40 Uhr postete der Angeklagte B unter seinem Nutzernamen „Progressor“ zu dem Thread „Alan Walker Releases“ drei Links zu jeweils kinderpornographische Videodateien. Die Dateien zeigen jeweils einen Jungen im Alter von etwa sechs bis neun Jahren, der sich vor laufender Kamera entkleidet und an seinem erigierten Penis manipuliert. Ziffer 152 Am 10. August 2020 in der Zeit zwischen 05:00 Uhr und 05:06 Uhr postete der Angeklagte B unter dem Nutzernamen „Progressor“ zu dem Thread „Kindergarten Playground“ sechs kinderpornographische Bilddateien. Eine Aufnahme zeigt einen etwa sechsjährigen Jungen mit einem Weintraubenzweig im Mund, wobei auf den unbekleideten Genitalbereich des Jungen fokussiert wird. Auf einer weiteren Aufnahme ist ein etwa sechsjähriger Junge zu sehen, welcher die Turnübung „Brücke“ ausführt, wobei der unbekleidete Genitalbereich des Jungen im Fokus steht. Ferner ist auf einem weiteren Bild ein etwa sechsjähriger Junge abgebildet, der vor einem Eisladen bzw. Kiosk steht, wobei der unbekleidete Genitalbereich exponiert ist. Letztlich ist auf drei weiteren Aufnahmen jeweils derselbe etwa sechsjährige Junge zu sehen, wobei auf sein unbekleidetes Gesäß bzw. auf seinen Genitalbereich fokussiert wird. Ziffer 153 Am 10. August 2020 um 07:27 Uhr postete der Angeklagte B unter dem Nutzernamen „Progressor“ zu dem Thread „5yo Aiden gets his first BJ“ eine kinderpornographische Bilddatei. Hierauf ist ein unter 14-jähriger vollständig unbekleideter Junge zu sehen, auf dessen Anal- und Genitalbereich fokussiert wird. Ziffer 154 Am 15. August 2020 in der Zeit zwischen 15:45 Uhr und 15:47 Uhr postete der Angeklagte B unter seinem Nutzernamen „Progressor“ zu dem Thread „Single Photos“ zwei kinderpornographische Bilddateien. Auf dem einen Lichtbild ist ein etwa sechs bis acht Jahre alter Junge, der nur mit Kniestrümpfen bekleidet ist, mit geöffneten Beinen posierend vor einem Felsen zu sehen. Auf dem anderen Bild ist ein vollständig unbekleideter Junge mit erigiertem Glied in einer Felslandschaft abgebildet. Ziffer 155 Am 17. August 2020 um 06:45 Uhr postete der Angeklagte B unter dem Nutzernamen „Progressor“ zu dem Thread „Single Photos“ eine kinderpornographische Bilddatei. Auf der Aufnahme ist ein vollständig unbekleideter etwa zehnjähriger Junge mit einem Plüschbären auf dem Rücken zu sehen, dessen Genitalbereich exponiert ist. Ziffer 156 Am 18. August 2020 um 18:47 Uhr postete der Angeklagte B unter dem Nutzernamen „Progressor“ zu dem Thread „Single Photos“ eine kinderpornographische Bilddatei. Auf der Aufnahme sind zwei etwa sechsjährige vollständig unbekleidete Jungen in einer Badewanne zu sehen. Ein Junge mit einem Feuerwehrhelm spreizt seine Beine, wodurch sein Penis zur Schau gestellt wird. Ziffer 157 Am 13. November 2020 um 22:02 Uhr postete der Angeklagte B unter dem Nutzernamen „Dragon“ zu dem Thread „(Slideshow) Gimme Dat Ding (give me that thing = gebe mir das Ding)“ eine kinderpornographische Bilddatei. Dabei handelt es sich um Vorschaubilder eines Videos aus Bildzusammenschnitten. Auf den Bildern sind Jungen im Alter von vier bis zehn Jahren beim Masturbieren und Urinieren sowie Nahaufnahmen ihrer Genitalbereiche zu sehen. Ziffer 158 Am 19. November 2020 um 04:01 Uhr postete der Angeklagte B unter dem Nutzernamen „Dragon“ zu dem Thread „Kindergarten Cuties Contest #02“ eine kinderpornographische Bilddatei. Hierbei handelte es sich um eine fokussierte Aufnahme des unbekleideten Gesäßes eines etwa fünf bis neun Jahre alten, in eine Röhre kletternden Jungen. Ziffer 159 Am 24. Dezember 2020 um 13:48 Uhr postete der Angeklagte B unter dem Nutzernamen „Progressor“ zu dem Thread „ModLounge“ eine kinderpornographische Bilddatei. Das Lichtbild zeigte eine selbst angefertigte Collage einer Weihnachtskrippe, in der mehrere unter 14-jährige vollständig unbekleidete Jungen in geschlechtsbetonter Körperhaltung abgebildet sind, beispielsweise ein Junge, der mit weit geöffneten Beinen und Engelsflügeln vor einer Weihnachtskrippe steht und sein Glied zur Schau stellt. Ziffer 160 Am 24. Dezember 2020 in der Zeit zwischen 17:00 Uhr und 17:04 Uhr postete der Angeklagte B unter dem Nutzernamen „Progressor“ zu den Threads „Weihnacht und BoysTown Beach Club & Resort“ zweimal dieselbe kinderpornographische Bilddatei. Das jeweilige Lichtbild zeigt eine selbst angefertigte Collage einer Weihnachtskrippe, in der mehrere unter 14-jährige vollständig unbekleidete Jungen in geschlechtsbetonter Körperhaltung abgebildet sind, beispielsweise ein Junge, der mit weit geöffneten Beinen und Engelsflügeln vor einer Weihnachtskrippe steht und sein Glied zur Schau stellt. Zu den Ziffer 161- 251 In der Zeit vom 03. Juli 2019 bis zum 12. April 2021 postete der Angeklagte A unter Nutzung seines Nutzernamens „NewBee“ in 91 Fällen kinderpornographische Dateien im „BoysTown“-Forum. Durch das jeweilige Posten waren die Schriften auf dem Forum dauerhaft verfügbar und konnten von dem sich ständig erweiternden Nutzerkreis jederzeit abgerufen werden. Zu den Ziffern 161- 181 In dem Zeitraum vom 03. Juli 2019 bis zum 25. Februar 2021 veröffentlichte der Angeklagte A unter Verwendung seines Nutzernamens „NewBee“ auf dem Forum „BoysTown“ mehrere Kapitel der von ihm selbst verfassten Geschichte „Die Geschichte eines Familienvaters“. Die bereits auf „BoyVids 4.0“ gepostete Geschichte „Bei McDonald‘s“ stellte dabei die vorherige „Auflage“ dieser Geschichte dar. In der 67 Kapitel umfassenden Geschichte geht es unter anderem um den sexuellen Verkehr zwischen Erwachsenen und Kindern sowie Kindern untereinander. Die Erzählung der Geschichte erfolgt aus Sicht eines Erwachsenen namens (…), welcher insbesondere die Jungen (…) und (…) kennenlernt. Der Angeklagte A thematisierte hierbei auch selbst erlebte Erfahrungen. Ziffer 161 Am 03. Juli 2019 in der Zeit zwischen 21:43 Uhr und 23:02 Uhr postete der Angeklagte A Kapitel 2 „(…) ist der erste“, Kapitel 3 „(…) möchte auch mal“, Kapitel 4 „(…) hat uns ertappt“ sowie Kapitel 5 „(…) stellt mir seine Familie vor“ der Geschichte „Die Geschichte eines Familienvaters“. In diesen Kapiteln wird detailreich beschrieben, wie ein erwachsener Mann insbesondere den Oral- und Analverkehr an verschiedenen Kindern unter 14 Jahren vornimmt bzw. von den Kindern an ich selbst vornehmen lässt, wobei dies teilweise gegen den Willen der Kinder durchgeführt wird. Teilweise üben die Kinder den Oral- und Analverkehr sowie weitere sexuelle Handlungen untereinander aus und erhalten dafür von dem erwachsenen Mann Geld. Ziffer 162 Am 04. Juli 2019 in der Zeit zwischen 21:39 Uhr und 22:14 Uhr veröffentlichte der Angeklagte A Kapitel 6 „Das Treffen mit (…)“, Kapitel 7 „Der erste sanfte Sex mit (…)“, Kapitel 8 „Das Treffen mit meinen Kindern“ sowie Kapitel 9 „(…) macht sich an (…) ran“ der Geschichte „Die Geschichte eines Familienvaters“. In diesen Kapiteln wird detailreich beschrieben, dass zwei erwachsene Männer namens (…) und (…) jeweils mit verschiedenen männlichen Kindern namens (…),(…) und (…) sexuelle Handlungen vornehmen. Unter anderem findet Anal- und Oralverkehr zwischen den Erwachsenen und den Kindern statt. Ziffer 163 Am 09. Juli 2019 in der Zeit zwischen 19:18 Uhr und 22:39 Uhr postete der Angeklagte A Kapitel 10 „Eine Überraschung, die es in sich hat“, Kapitel 11 „Der erste gemeinsame Urlaub“, Kapitel 12 „(…) und (…) im Krankenhaus“ sowie Kapitel 13 „(…) wird aus dem Krankenhaus entlassen“ der Geschichte „Die Geschichte eines Familienvaters“. In diesen Kapiteln werden mehrfach sexuelle Handlungen zwischen Kindern und Erwachsenen beschrieben. So wird beispielsweise in Kapitel 11 geschildert, wie der fünfjährige (…) an seinem Stiefvater (…) den Oralverkehr durchführt. Im nächsten Kapitel befriedigt (…) erneut seinen Stiefvater und führt den Oralverkehr an ihm durch. Darüber hinaus wird beschrieben, wie der Stiefvater seinen Penis am Po seines Kindes reibt, bis er zum Samenerguss kommt. Im weiteren Verlauf übt der Stiefvater den Analverkehr an dem zwölfjährigen (…) aus, wobei (…) zuschaut. Schließlich befriedigt (…) den (…) bis zum Samenerguss. Ziffer 164 Am 11. Juli 2019 in der Zeit zwischen 20:47 Uhr und 23:39 Uhr veröffentlichte der Angeklagte A Kapitel 14 „Die Geburt der Zwillinge“, Kapitel 15 „(…) kommt zu Besuch“, Kapitel 16 „(…) zieht bei uns ein“, Kapitel 17 „Der erste Sex mit (…) “, Kapitel 18 „(…) und sein 13. Geburtstag“, Kapitel 19 „(…) erster Urlaub“, Kapitel 20 „(…) und (…) kommen zu Besuch“, Kapitel 21 „Die Hochzeit“, Kapitel 22 „(…) lernt Zungenküssen“ sowie Kapitel 23 „Ein neues Schuljahr beginnt“ der Geschichte „Die Geschichte eines Familienvaters“. In diesen Kapiteln werden erneut sexuelle Handlungen zwischen Kindern und Erwachsenen beschrieben. Nachdem das zehnjährige Kind (…) bei (…) zu Hause eingezogen ist, befriedigt dieser (…) bis zum Samenerguss. Nachdem (…) davon Abstand nimmt, den Analverkehr an (…) zu vollziehen, führt er bei ihm den Oralverkehr durch. Im weiteren Verlauf führt (…) den Finger in den Po seines nur wenige Monate alten Kindes (…) ein. In Kapitel 20 nehmen die männlichen Kinder des (…) verschiedene sexuelle Handlungen an sich vor. Da im Zuge dessen dem elfjährigen (…) eine Karotte anal eingeführt wird, blutet er aus dem Gesäß. In Kapitel 22 bringt (…) dem (…) das Zungenküssen bei und sie führen gegenseitig den Oralverkehr aneinander durch. Ziffer 165 Am 14. Juli 2019 in der Zeit zwischen 21:24 Uhr und 21:30 Uhr postete der Angeklagte A Kapitel 24 „(…) Adoption“ sowie Kapitel 25 der Geschichte „Die Geschichte eines Familienvaters“. Zunächst wird in Kapitel 25 beschrieben, wie (…) und (…) sexuelle Handlungen, wie etwa Oral- und Analverkehr aneinander vollziehen. Nachdem (…) im weiteren Verlauf Geschlechtsverkehr mit seiner Partnerin (…) hat, kommen am nächsten Morgen (…) und (…) zu ihm ins Bett. (…) fasst den Penis von (…) an, der im weiteren Verlauf seinen Finger in den Po des Kindes einführt. Ziffer 166 Am 22. Juli 2019 in der Zeit zwischen 20:16 Uhr und 21:23 Uhr postete der Angeklagte A Kapitel 27 „(…) kleines Coming-out“ sowie Kapitel 28 „Rodeln in Österreich“ der Geschichte „Die Geschichte eines Familienvaters“. Darin nehmen der zehnjährige (…) und (…) gegenseitig sexuelle Handlungen aneinander vor, indem sie sich unter anderen küssen und gegenseitig am Penis streicheln. (...) fährt im weiteren Verlauf mit den Kindern alleine in den Winterurlaub. Während des Urlaubs führen unter anderem (…) und (…) gegenseitig den Oralverkehr aneinander durch. Ziffer 167 Am 10. August 2019 von 00:47 Uhr bis 00:52 Uhr veröffentlichte der Angeklagte A Kapitel 29 „Die Sache mit (…)“, Kapitel 30 „(…) Sex mit (…)“, Kapitel 31 „Beim Bowling“, Kapitel 32 „(…) kommt wieder“, Kapitel 33 „Von Jungs verführt“, Kapitel 34 „(…), unser Lebenskünstler“, Kapitel 35 „(…) wird aus dem Krankenhaus entlassen“, Kapitel 36 „(…) kommt zu Besuch“ sowie Kapitel 37 „Mein erster Analsex mit (…)“ der Geschichte „Die Geschichte eines Familienvaters“. In den weiteren Kapiteln übt (…) unter anderem den Analverkehr an dem fünfjährigen (…) aus. Darüber hinaus führen die Kinder (…) und (…) zu dritt sexuelle Handlungen aneinander durch, wobei (…) zuschaut und hierdurch zum Samenerguss kommt. Während des Besuches des achtjährigen (…), des leiblichen Sohnes von (…), erklärt er diesem und (…), wie Analverkehr funktioniert. Die beiden Kinder führen den Analverkehr anschließend durch, wobei (…) dies heimlich beobachtet und sich währenddessen selbst befriedigt. In Kapitel 32 nimmt (…) ferner den Penis seines 14 Monaten alten Sohnes (…) in den Mund. Am Abend geht (…) dann mit (…) und den Zwillingen (…) und (…) baden. (…) befriedigt währenddessen (…). In den folgenden Kapiteln kommt es erneut zu einer Vielzahl von sexuellen Handlungen zwischen weiblichen und männlichen Kindern. Dabei kommt es insbesondere zum Anal- und Oralverkehr, teilweise unter Anleitung von (…). Ziffer 168 Am 10. August 2019 in der Zeit zwischen 15:28 Uhr und 15:30 Uhr postete der Angeklagte A Kapitel 38 „Mit (…) im Schwimmbad“ sowie Kapitel 39 „(...)(…) und sein bestes Stück“ der Geschichte „Die Geschichte eines Familienvaters“. Bevor sie als Familie mit Freunden die Therme aufsuchen, nimmt (…) den Penis des Kindes (…) in den Mund. In einer Toilettenkabine nimmt (…) zunächst den Penis von (…) in den Mund, bevor (…) anschließend den Analverkehr bei dem Kind durchführt. In Kapitel 39 führt (...) erneut sexuelle Handlungen mit dem Kind (…) durch. Zunächst führt (…) den Finger in seinen Po ein, um anschließend mit seinem Penis einzudringen, wobei er grob vorgeht. Ziffer 169 Am 12. August 2019 um 15:45 Uhr veröffentlichte der Angeklagte A Kapitel der Geschichte „Die Geschichte eines Familienvaters“. In diesem Kapitel lässt sich (…) von seinen Kindern, den Zwillingen, am Penis streicheln. Er fasst ebenfalls ihre Genitalien an und leckt an der Scheide der Tochter. Schließlich ejakuliert der Vater auf die beiden. Ziffer 170 Am 13. August 2019 in der Zeit zwischen 17:43 Uhr und 17:47 Uhr postete der Angeklagte A Kapitel 41 sowie Kapitel 42 „Unser gemeinsamer Urlaub in Italien“ der Geschichte „Die Geschichte eines Familienvaters“. In Kapitel 42 fährt eine Familie mit einer anderen Familie in den Urlaub nach Italien. Der Familienvater schließt sich mit dem Vater der befreundeten Familie zusammen. Sie führen gemeinsam an ihren Kindern, der achtjährigen Tochter und den Zwillingen sexuelle Handlungen durch. Darüber hinaus begibt sich der Familienvater mit (…) in das Meer, wobei sie sich aneinander reiben bis der Familienvater zum Samenerguss kommt. Schließlich zeigt der Familienvater den Kindern wie man den Geschlechtsverkehr durchführt. Ziffer 171 Am 17. August 2019 in der Zeit zwischen 11:11 Uhr und 14:06 Uhr postete der Angeklagte A Kapitel 44, Kapitel 45 „Der Praktikant“, Kapitel 46 „Ab in den Urlaub“, Kapitel 47, Kapitel 48 sowie Kapitel 49 „Geburtstagsparty“ der Geschichte „Die Geschichte eines Familienvaters“. In Kapitel 44 geht (…) nach der Geburtstagsfeier früher ins Bett. Während der Familienvater die Windeln von (…) wechselt, reibt der Familienvater mit seinem Penis am kindlichen Po bis er zum Samenerguss kommt. Am nächsten Tag manipuliert der inzwischen siebenjährige (…) am Penis des Familienvaters und führt den Oralverkehr an ihm durch. An einem anderen Tag dringt der Familienvater mit seinem Penis in den Po von (…) ein. In den weiteren Kapiteln nehmen verschiedene Kinder eine Vielzahl von sexuellen Handlungen an sich vor. Auf der Geburtstagsparty kommt es insbesondere zu Analverkehr zwischen dem Familienvater und einem Kind. Ziffer 172 Am 18. August 2019 von 08:30 Uhr bis 08:36 Uhr veröffentlichte der Angeklagte A Kapitel 50, Kapitel 51, Kapitel 52 sowie Kapitel 53 der Geschichte „Die Geschichte eines Familienvaters“. In Kapitel 52 zieht der Familienvater das Kind an. Dabei leckt er an dem Penis des Jungen. Im nächsten Kapitel hat der Familienvater zunächst Oral- und Analverkehr mit einem Kind, als sie alleine zu Hause sind. Im weiteren Verlauf ist der Familienvater im Zimmer des Kindes, während die Tochter mit den Zwillingen einen Film schaut. Dort küssen sich das Kind und der Familienvater und manipulieren sich gegenseitig am Penis. Ziffer 173 Am 19. August 2019 um 01:19 Uhr postete der Angeklagte A Kapitel 54 „(...)s Erfahrungen im Kinderheim“ der Geschichte „Die Geschichte eines Familienvaters“. An einem Abend bringt der Familienvater (...) in das Bett und „kann nicht anders“. Er legt (...) auf das Bett, winkelt dessen Beine an und reibt mit seinen Fingern in der Pospalte des Kindes, bis (...) schließlich langsam anal eindringt. Anschließend „leckt“ er am Penis von (...) und befriedigt sich selbst. Ziffer 174 Am 20. August 2019 in der Zeit zwischen 09:29 Uhr und 09:38 Uhr postete der Angeklagte A Kapitel 55 „(...) und (...)s zweite Krise“ sowie Kapitel 56 „(...) und (...)“ der Geschichte „Die Geschichte eines Familienvaters“. An einem Morgen badet (...) seine kleine Tochter (...). Dabei reibt sie ihre Scheide an seinem Penis, wobei es ihr nicht gelingt, den Penis in die Scheide einzuführen. (...) reibt daraufhin mit seinem Penis an ihrem Po, bevor die beiden bei den Handlungen von (...)s Partnerin (...) unterbrochen werden. Im weiteren Verlauf des Kapitels vollzieht (...) den Oralverkehr an ihrem kleinen Bruder (...). Währenddessen reibt (...) bei beiden Kindern mit seinem Finger an deren Pospalte, wobei er in das Gesäß von (...) eindringt. Nach einer kurzen Unterbrechung, als (...) zugegen war, weist (...) (...) an, den Oralverkehr an ihm zu vollziehen. In Kapitel 56 lernt (...) unter anderem den 16-jährigen (...) kennen und vollzieht gegen dessen Willen den Analverkehr mit ihm. Ziffer 175 Am 02. Januar 2020 um 02:07 Uhr postete der Angeklagte A Kapitel 58 „Der Abschied Teil 2“ der Geschichte „Die Geschichte eines Familienvaters“. Nach dem endgültigen Abschied von (...) gehen (...) und (...) mit den Zwillingen (...) und (...) baden. (...) und (...) haben sodann Geschlechtsverkehr vor ihren Kindern. (...) geht anschließend mit (...) aus dem Bad. (...) führt danach ihre Hand zu dem Penis ihres Vaters. Sie manipuliert an diesem bis zum Samenerguss. Ziffer 176 Am 17. Februar 2020 um 19:47 Uhr postete der Angeklagte A Kapitel 60 „(...)“ der Geschichte „Die Geschichte eines Familienvaters“. An einem Abend bringt (...) (...) ins Bett. Er zieht die Hose von (...) herunter und streichelt den Penis bis seine Frau (...) in das Zimmer kommt. Anschließend wird (...) von (...) gerufen. (...) reibt zunächst am Penis von (...) und führt dessen Finger zu seinem Po, was (...) zulässt. Als (...) daraufhin (...) bei dieser Handlung erwischt, möchte sie Geschlechtsverkehr mit ihm haben. Während des Verkehrs mit (...) denkt (...) jedoch ausschließlich an die Kinder. An einem anderen Tag besucht (...) die Familie von (...). (...) reibt am Penis des 13-jährigen (...), während (...) und (...) am Penis von (...) lecken. Nach einem Zungenkuss zwischen (...) und (...) reibt (...) seinen Penis am Po von (...) bis zum Samenerguss. Schließlich leckt er an dem Gesäß und dem Penis von (...). Ziffer 177 Am 03. Mai 2020 um 00:13 Uhr veröffentlichte der Angeklagte A Kapitel 61 „(...) und (...)“ der Geschichte „Die Geschichte eines Familienvaters“. (...) ist erneut zu Besuch und hält sich mit (...) im Bad auf. (...) fordert ihn dazu auf, den Oralverkehr bei ihm zu vollziehen. Im Anschluss dringt er mit seinem Penis in den Po von (...) an. Auf (...)s Bitte hin lässt er von ihm ab. Ziffer 178 Am 17. Mai 2020 um 10:26 Uhr postete der Angeklagte A Kapitel 62 „Beste Freunde“ der Geschichte „Die Geschichte eines Familienvaters“. (...) ist erneut zu Besuch bei (...). Es kommt zu einigen sexuellen Handlungen zwischen ihnen. (...) vollzieht unter anderem kurzzeitig den Analverkehr an (...). Darüber hinaus nehmen sie gegenseitig ihren Penis in den Mund. Beim zweiten Analverkehr zwischen ihnen habe beide einen Samenerguss. Ziffer 179 Am 27. Juli 2020 um 15:16 Uhr veröffentlichte der Angeklagte A Kapitel 63 „(...)“ der Geschichte „Die Geschichte eines Familienvaters“. An einem Nachmittag besucht die siebenjährige (...) den achtjährigen (...). In diesem Zuge kommt es zu sexuellen Handlungen zwischen (...), (...) und (...), in deren Verlauf (...) unter anderem am Penis von (...) manipuliert. (...) reibt ferner mit seinen Fingern und seinem Penis an ihrer Scheide und führt schließlich Finger und Zunge in ihre Scheide ein. Im Anschluss vollzieht (...) den Oralverkehr an (...). Letztlich kommt es zum Geschlechtsverkehr zwischen (...) und (...). Ziffer 180 Am 29. August 2020 um 13:50 Uhr postete der Angeklagte A Kapitel 64 „(...)s Geburtstag“ der Geschichte „Die Geschichte eines Familienvaters“. An einem Abend übernachten (...), (...), (...) und (...) zusammen. Als (...) nachts aufwacht, sucht er die Jungs auf und beobachtet, wie diese sexuelle Handlungen untereinander durchführen. Im weiteren Verlauf nimmt (...) den Penis von (...) in den Mund. Ziffer 181 Am 25. Februar 2021 um 09:19 Uhr postete der Angeklagte Kapitel 67 „Ein schöner Familientag“ der Geschichte „Die Geschichte eines Familienvaters“. Bevor die Familie von (...) einen gemeinsamen Ausflug macht, bringt (...) ihn dazu, dass sie sich mit Zunge küssen. (...) berührt währenddessen mit seinen Fingern ihre Pospalte und Scheide. Nachdem der Familienvater aufhört, fordert (...) ihn auf weiterzumachen. Schließlich leckt er ihre Scheide und ihr Gesäß. Ziffer 182 Am 22. Juli 2019 um 18:41 Uhr postete der Angeklagte A in dem Thread „(...)‘s Saloon“ einen Link mit einer kinderpornographischen Bilddatei. Das darin enthaltene Bild zeigt zwei etwa zehnjährige unbekleidete Jungen. Ein Junge manipuliert mit seinem Mund am Gesäß des anderen Jungen. Zu den Ziffern 183- 200 In dem Zeitraum vom 09. August 2019 bis zum 02. Dezember 2020 veröffentlichte der Angeklagte A unter Verwendung seines Nutzernamens „NewBee“ auf dem Forum „BoysTown“ zahlreiche Kapitel der von ihm selbst niedergeschriebenen Geschichte „(...) und seine Erlebnisse“. Die bereits auf „BoyVids 4.0“ veröffentlichte Geschichte „(...) und seine/unsere Familie“ ist dabei die vorherige Version der hiesigen Geschichte. Die Erzählung beleuchtet die Erlebnisse eines elfjährigen Jungen namens (...), der in der Geschichte „Die Geschichte eines Familienvaters“ (...) kennenlernt. (...) lernt unter anderem die Familie von (...) kennen, darunter den fünfjährigen Bruder von (...) namens (...) und deren Mutter namens (...). In der Geschichte geht es vornehmlich um den sexuellen Verkehr zwischen Erwachsenen und Kindern bzw. Jugendlichen sowie Kindern bzw. Jugendlichen untereinander. Im Gegensatz zu der Geschichte „Die Geschichte eines Familienvaters“ werden dabei insbesondere die Erlebnisse des Jungen (...) thematisiert. Ziffer 183 Am 09. August 2019 in der Zeit von 23:09 Uhr bis 23:15 Uhr postete der Angeklagte A die Einleitung, Kapitel 1 „Wie alles begann, oder wie ich (...) kennengelernt habe“, Kapitel 2 „Die Sache mit (...) und wie (...) mein Papa wird“, Kapitel 3 „Sommerferien in Italien und meine erste Erfahrung mit einem Mädchen“, Kapitel 4 „Ich im Krankenhaus, die Geburt der Geschwister und (...)“, Kapitel 5 „(...) kommt zu Besuch“, Kapitel 6 „(...), unser neuer Bruder“, Kapitel 7 „Die Hochzeit von Mama und Papa“, Kapitel 8 „Ein neues Schuljahr“, Kapitel 9 „(...)s Adoption“, Kapitel 10 „(...) und mein Geschenk“, Kapitel 11 „(...)s Outing vor seinen Eltern“ sowie Kapitel 12 „Rodeln in Österreich“ der Geschichte „(...) und seine Erlebnisse“. In den ersten Kapiteln der Geschichte beschreibt der inzwischen sechszehnjährige (...) seine Erlebnisse ab dem elften Lebensjahr. Er lebt mit seiner Mutter und seinem fünfjährigen Bruder (...) in München und lernt den erwachsenen (...) im McDonalds kennen. Im Verlauf der Geschichte nimmt der Familienvater (...) und seine zwölfjährigen Freunde (...) und (...) mit zu sich nach Hause. Dort finden sodann sexuelle Handlungen zwischen (...), (...), (...) und (...) statt. Sie fassen unter anderem gegenseitig ihre Penisse an. Auch führen sie den Oralverkehr aneinander durch. Ferner dringt der Familienvater mit mehreren Fingern in das Gesäß von (...) ein, was bei diesem zu Schmerzen führt. Am Ende gibt der Familienvater den Kindern Geld. Im Laufe der Zeit kommen (...) und (...)s Mutter, (...), zusammen. Sie wird mit Zwillingen schwanger. Häufig finden sexuelle Handlungen zwischen (...) und (...) sowie (...) statt. Auch stellt der Familienvater (...) seinen Freund (...) vor. Dieser führt an (...) unter anderem den Analverkehr durch. Darüber hinaus vollzieht (...) den Analverkehr an seinen Bruder (...). Obwohl (...) und der Familienvater (...) von einem Teil der stattgefundenen sexuellen Handlungen berichten, trennt diese sich nicht von (...). Vielmehr suchen sie gemeinsam die Organisation Caritas auf, um sich Hilfe zu holen. Im weiteren Verlauf kommen die Zwillinge (...) und (...), die gemeinsamen Kinder von (...) und (...), zur Welt. Als (...) einige Zeit im Krankenhaus verbringen muss, lernt er den zehnjährigen (...) kennen und freundet sich mit ihm an. Da (...) von seinem Vater misshandelt wird, nimmt ihn die Familie von (...) als Pflegekind auf. Im Verlauf der Geschichte kommt es dann zu sexuellen Handlungen zwischen (...) und (...), aber auch zwischen (...) und (...). Unter anderem masturbieren sie gegenseitig an ihren Penissen oder vollziehen den Oralverkehr bis zum Samenerguss. In Kapitel 6 wird (...) 13 Jahre alt und bekommt von seinen Freunden Sexutensilien geschenkt. Wenige Tage später sind (...) und (...) zusammen. Währenddessen kommt es dazu, dass sie sich küssen und sich gegenseitig befriedigen. Schließlich kommt es auch zum Oralverkehr zwischen den beiden. Im weiteren Verlauf, insbesondere im Zusammenhang mit Besuchen und Reisen haben auch (...) und seine Freunde häufig sexuellen Verkehr miteinander. Im neunten Kapitel feiert (...) seinen zwölften Geburtstag und wird von (...)‘ Eltern, (...) und (...), adoptiert. Während des Alltags verbringen (...), (...), (...) und deren Freunde viel Zeit miteinander. (...), (...) und (...) gehen auch zusammen baden und nehmen sexuelle Handlungen an ihren Penissen vor. Ziffer 184 Am 20. August 2019 um 10:08 Uhr veröffentlichte der Angeklagte A Kapitel 13 „(...)s Erfahrungen“ der Geschichte „(...) und seine Erlebnisse“. In diesem Kapitel besucht (...) unter anderem seinen Freund (...). Sie gehen gemeinsam ins Badezimmer, um zu baden. Zunächst haben (...) und (...) Analverkehr, wobei (...) zuschaut. Nach dem Orgasmus von (...), möchte (...) das ebenfalls versuchen. Daraufhin schmiert (...) Creme auf seine Finger und dringt zunächst kurz mit den Fingern in das Gesäß von (...) ein. Mithilfe von (...) führt er schließlich seinen Penis ein und vollzieht den Analverkehr an (...) bis zum Samenerguss. Im Anschluss verbringen sie zu dritt die Nacht in (...) Zimmer. Ziffer 185 Am 21. August 2019 um 15:17 Uhr postete der Angeklagte A Kapitel 14 „Beim Bowling“ der Geschichte „(...) und seine Erlebnisse“. Neben Aktivitäten wie dem Besuch eines Bowlingcenters sowie eines Schwimmbades kümmert sich (...) um seine kleinen Geschwister (...) und (...). Die unbekleidete (...) setzt sich dabei mit ihrer Vagina auf die Nase von (...). Aufgrund des strengen Geruchs wäscht (...) (...) und reibt dabei mit seinen Fingern ihre Scheide. Nachdem er mit ihr in das Wohnzimmer zurückkehrt, leckt der Familienvater an (...)s Scheide. Abends befriedigen sich (...) und (...), was sie am nächsten Morgen wiederholen. Ziffer 186 Am 07. September 2019 um 20:57 Uhr postete der Angeklagte A Kapitel 15 „(...)“ der Geschichte „(...) und seine Erlebnisse“. (...) und (...) berichten (...) davon, dass (...) seinen „Pipi“ in das Gesäß von (...) „gesteckt“ habe, während ein Mädchen namens (...) an ihren Penissen „rumrieb“. In diesem Kapitel haben insbesondere (...), (...) sowie deren Freunde (...) und (...) und teilweise der Familienvater sexuellen Verkehr zusammen, wobei sie insbesondere Oral- und Analverkehr durchführen. Ziffer 187 Am 15. September 2019 in der Zeit von 18:30 Uhr bis 18:34 Uhr veröffentlichte der Angeklagte A Kapitel 16 „(...) im Krankenhaus“ sowie Kapitel 17 „Ein Ausflug ins Abenteuer“ der Geschichte „(...) und seine Erlebnisse“. In Kapitel 16 manipuliert (...) während eines Krankenhausbesuchs am Penis des zwölfjährigen (...) bis zum Samenerguss. Im nächsten Kapitel wechselt (...) seinen Geschwistern (...) und (...) die Windeln. Währenddessen fassen sich die Zwillinge gegenseitig an ihrem Genitalbereich an. Wenige Tage später kommen (...), (...), der elfjährige (...) und (...) im Badezimmer in (...) Wohnung zusammen. Sie nehmen gegenseitig sexuelle Handlungen an sich vor. Insbesondere vollziehen sie den Analverkehr mittels Finger und Penis sowie den Oralverkehr. Ziffer 188 Am 17. September 2019 um 21:25 Uhr veröffentlichte der Angeklagte A Kapitel 18 „(...)s Wette“ der Geschichte „(...) und seine Erlebnisse“. (...) schläft bei (...). Nachdem sie geweckt worden sind, begibt sich (...) in das Zimmer von (...). (...) dringt mit seinem Penis in das Gesäß von (...) ein. Währenddessen nimmt (...) den Penis von (...) in den Mund. Ziffer 189 Am 21. September 2019 um 17:05 Uhr postete der Angeklagte A Kapitel 19 „Aussprache mit (...)“ der Geschichte „(...) und seine Erlebnisse“. Nach einer Aussprache zwischen mit (...) geht (...) alleine nach Hause. Im Laufe des Tages sucht dann (...) (...) auf und vollzieht an diesem den Analverkehr. Ziffer 190 Am 26. September 2019 in der Zeit von 08:03 Uhr bis 08:07 Uhr veröffentlichte der Angeklagte A Kapitel 20 „Pfingstferien Teil 1“ sowie Kapitel 21 „Pfingstferien Teil 2“ der Geschichte „(...) und seine Erlebnisse“. (...)‘ Familie und Freunde unternehmen eine Reise nach Italien. Während des Urlaubs legen sich (...), (...), (...) und (...) zusammen in das Bett. Dabei vollzieht (...) unter anderem den Oralverkehr an (...). Während (...) (...) küsst, drückt (...) seinen steifen Penis an das Gesäß von (...) und reibt an seiner Pospalte entlang. Nach den Küssen mit (...) leckt (...) Sperma von dessen Pospalte. Im weiteren Verlauf des Urlaubs kommen (...), (...), (...) und (...) zusammen. Sie haben insbesondere Anal- und Oralverkehr untereinander. Ziffer 191 Am 17. November 2019 um 19:42 Uhr postete der Angeklagte A Kapitel 26 „Ich treffe mich nochmal mit Leo“ der Geschichte „(...) und seine Erlebnisse“. In diesem Kapitel trifft (...) unter anderem den unbekleideten zwölfjährigen (...) im Badezimmer in der gemeinsam bewohnten Wohnung an. Da ihn der unbekleidete Körper von (...) „anmacht“, streichelt er dessen Gesäß und „fährt mit seinem Finger in die Pospalte rein“. Bevor (...) das Badezimmer verlässt streichelt er (...) noch am Penis und der Leiste. Ziffer 192 Am 25. Dezember 2019 um 14:27 Uhr postete der Angeklagte A Kapitel 27 „Erfahrungen mit (...)“ der Geschichte „(...) und seine Erlebnisse“. (...) besucht (...). Die unter 14 Jahre alte (...), (...)s kleine Schwester, legt sich zu den beiden. (...) nutzt diese Gelegenheit und reibt mit seinen Fingern an ihrer Scheide. (...) und (...) manipulieren sodann am Penis von (...). Währenddessen dringt (...) mit seinem Finger in die Scheide von (...) ein und führt diesen vor und zurück. Nachdem (...) zum Samenerguss kommt, steckt er nochmals seinen Finger in ihre Scheide. Im weiteren Verlauf führt (...) kurzzeitig seinen Penis in die Scheide von (...) ein. Da sie Schmerzen empfindet, bricht er jedoch ab. Ziffer 193 Am 09. Februar 2020 um 16:30 Uhr veröffentlichte der Angeklagte A Kapitel 28 „Sommerferien mit (...), Teil 1“ der Geschichte „(...) und seine Erlebnisse“. Während eines Urlaubs am Meer unternehmen unter anderem (...), (...), (...), (...) und (...) einen Ausflug. Während der Fahrt zum Ausflugsziel sitzen (...), (...) und (...) auf der Rückbank des Fahrzeugs. (...) und (...) haben ihre Hände in der Hose des inzwischen zwölfjährigen (...) und „kneten“ am Penis des (...). Nach kurzer Zeit zieht (...) seine Hose herunter und (...) vollzieht an ihm den Oralverkehr. Im weiteren Verlauf des Urlaubs stoßen der zehnjährige (...) und (...) auf (...) und (...), als diese sexuellen Handlungen aneinander vornehmen. (...) manipuliert sodann am Penis von (...). (...) führt seinen Penis in das Gesäß von (...). Nachdem dieser Schmerzen empfindet, bricht (...) ab. Ziffer 194 Am 10. Februar 2020 um 21:51 Uhr postete der Angeklagte A Kapitel 29 „Sommerferien mit (...), Teil 2“ der Geschichte „(...) und seine Erlebnisse“. Als sie einen Tag am Strand verbringen, halten sich unter anderem der zwölfjährige (...) und (...) im Meer auf. Sie küssen sich und manipulieren sich gegenseitig am Penis. Ziffer 195 Am 16. März 2020 um 22:02 Uhr veröffentlichte der Angeklagte A Kapitel 30 „(...) und (...)“ der Geschichte „(...) und seine Erlebnisse“. Nach einem Kletterausflug fahren (...), (...), (...) und (...) zu (...) nach Hause. (...), (...) und die achtjährige (...) gehen gemeinsam baden. Währenddessen setzt sich (...) mit ihrer Scheide auf den Penis von (...). Gleichzeitig fasst sie seinen Penis an. (...) führt in der Zwischenzeit seinen Penis in den Po von (...) ein und vollzieht den Analverkehr. (...) reibt währenddessen weiter am Penis von (...). Im weiteren Verlauf führt (...) seinen Finger in die Scheide von (...) ein. Sie führen die sexuellen Handlungen bis zum Samenerguss von (...) und (...) durch. Nachdem (...) den Raum verlassen hat, führt (...) den Geschlechtsverkehr an (...) durch. Im weiteren Verlauf der Geschichte besuchen unter anderem (...) und (...) ein Schwimmbad. (...) lernt den vierzehnjährigen (...) und den dreizehnjährigen (...) kennen. Sie führen an sich selbst und gegenseitig sexuelle Handlungen durch. Auch (...), (...) und (...) haben im Schwimmbad sexuellen Verkehr, unter anderem Analverkehr. Ziffer 196 Am 07. April 2020 um 20:32 Uhr postete der Angeklagte A Kapitel 31 „Die letzte Ferienwoche“ der Geschichte „(...) und seine Erlebnisse“. An einem Morgen suchen die Zwillinge (...) und (...) den unbekleideten (...) in seinem Zimmer auf. Sie legen sich zu ihm ins Bett, wobei (...) einschläft. (...) hingegen zieht ihre Windel herunter und legt sich mit ihrer Scheide auf den Penis von (...). Sie bewegt sich auf und ab, weshalb (...) eine Erektion bekommt. (...) nimmt seinen Penis und drückt ihn an ihren Po, da dies auch schon der Familienvater bei ihr gemacht hat. (...) reibt weiter an seinem Penis und an ihrer Scheide. (...) fordert sie auf aufzuhören. (...) entgegnet „Erst bieseld“. (...) beendet trotzdem die Handlungen. Ziffer 197 Am 16. Juni 2020 um 18:14 Uhr postete der Angeklagte A Kapitel 33 „(...) Geburtstagsparty“ der Geschichte „(...) und seine Erlebnisse“. (...) feiert mit seinen Freunden (...), (...), (...) und (...) seinen 15. Geburtstag. Ein Teil der Eltern, der Familienvater, (...) sowie (...) sind ebenfalls anwesend. (...) bekommt dabei zahlreiche Sexspielzeuge geschenkt. Sie entkleiden sich und sowohl die Kinder bzw. Jugendlichen als auch die Erwachsenen beginnen untereinander mit sexuellen Handlungen. (...) und (...) vertragen sich nach einem längeren Streit wieder. Im Laufe des Abends wird der Familienvater auf einer Matratze gefesselt. Ihm werden unter anderem Klammern an die Brustwarzen gesetzt. Währenddessen vollziehen die anderen an (...) den Oralverkehr. Anschließend manipulieren sie an seinem Penis bis zum Samenerguss. (...) leckt dabei am Gesäß von (...). Ziffer 198 Am 23. August 2020 um 10:35 Uhr postete der Angeklagte A Kapitel 35 „(...)s Geburtstagsfeier bei uns“ der Geschichte „(...) und seine Erlebnisse“. An einem Tag bittet (...) (...) darum, mit ihm baden zu gehen. Anfangs küsst er ihn. Sodann führt er sich den Penis von (...) in seinen Anus, um den Analverkehr durchzuführen. Währenddessen manipuliert (...) am Penis von (...) bis zum Samenerguss. Im Anschluss hat auch (...) einen Samenerguss. Wenige Tage später übernachtet (...) bei (...). Morgens kommt (...) zu ihnen in das Zimmer und sie vollziehen sexuelle Handlungen aneinander. Insbesondere führen (...) und (...) bei (...) den Oralverkehr durch. Am darauffolgenden Wochenende feiern sie den 15. Geburtstag von (...). Ziffer 199 Am 01. November 2020 um 16:35 Uhr postete der Angeklagte A Kapitel 37 „Mit (...) und (...)“ der Geschichte „(...) und seine Erlebnisse“. An einem Mittag treffen sich (...), (...) und (...) bei (...) zu Hause. Im Zimmer von (...) vollziehen sie gegenseitig den Oral- und Analverkehr aneinander. Dabei dringt (...) unter anderem mit seiner Zunge als auch mit seinem Penis in den Po von (...) ein. Ziffer 200 Am 02. Dezember 2020 um 11:12 Uhr veröffentlichte der Angeklagte A Kapitel 38 „Mein erster Joint“ der Geschichte „(...) und seine Erlebnisse“. (...) und (...) gehen an einem Tag gemeinsam duschen. Dabei macht (...) den Anfang und führt zunächst den Finger in das Gesäß von (...). (...) schlägt anschließend vor, zusammen in das Bett zu gehen. (...) jedoch möchte im Bad weitermachen und führt seinen Penis in das Gesäß von (...) ein. Währenddessen manipuliert er am Penis von (...). Ziffer 201 Am 10. August 2019 um 11.53 Uhr postete der Angeklagte A eine kinderpornographische Schrift mit insgesamt drei Teilen mit dem Namen „(...)“. Es handelt sich dabei um einen Text, der insbesondere sexuelle Handlungen zwischen Kindern untereinander beziehungsweise zwischen Erwachsenen und Kindern realitätsnah beschreibt. Unter anderem manipulieren Kinder an dem Penis des zehnjährigen Kindes (...). Ziffer 202 Am 19. August 2019 um 21:03 Uhr postete der Angeklagte A in dem Thread „(...)‘s Saloon“ einen Link mit einer kinderpornographischen Bilddatei. Das darin enthaltene Bild zeigt einen etwa elf- bis zwölfjährigen unbekleideten Jungen. Der Junge liegt mit dem Bauch auf einem Bett, wobei seine Beine leicht gespreizt sind. Der Fokus des Bildes liegt auf dem Gesäß und Genitalbereich des Jungen. Zu den Ziffern 203- 220 In dem Zeitraum vom 22. August 2019 bis zum 15. Februar 2021 veröffentlichte der Angeklagte A unter Verwendung seines Nutzernamens „NewBee“ auf dem Forum „BoysTown“ mehrere Kapitel der von ihm selbst verfassten Geschichte „(...)“. In dieser Geschichte geht es vornehmlich um den sexuellen Verkehr zwischen Erwachsenen und Kindern bzw. Jugendlichen sowie Kindern bzw. Jugendlichen untereinander. Die Person „(...)“ ist ebenfalls Bestandteil der Geschichte „Die Geschichte eines Familienvaters“, wobei die Geschichte „(...)“ insbesondere die Erlebnisse aus der Sicht von (...) schildert. Ziffer 203 Am 22. August 2019 um 23:23 Uhr postete der Angeklagte A Kapitel 1 „Einführung und wie ich (...) kennengelernt habe“ der Geschichte „(...)“. Im Alter von elf Jahren lernt (...) den gleichaltrigen (...) in der Schule kennen. Sie gehen zusammen baden und vergleichen zunächst ihre Penislängen. Im weiteren Verlauf fassen sie sich gegenseitig an ihrem Penis an und manipulieren daran. Ziffer 204 Am 23. August 2019 um 09:35 Uhr postete der Angeklagte A Kapitel 2 „(...)s Papa erklärt mir so ein paar Dinge“ der Geschichte „(...)“. (...) besucht den zwölfjährigen (...) zu Hause, wo (...) an seinem eigenen Penis bis zum Samenerguss manipuliert. Unter Anleitung von (...)s Vater, der Familienvater, manipuliert (...) im weiteren Verlauf ebenfalls an seinem eigenen Penis und erlebt zum ersten Mal einen Samenerguss. Es kommt während der darauffolgenden Treffen zu weiteren sexuellen Handlungen. (...) und (...) fassen gegenseitig ihre Penisse an und küssen sich mit der Zunge. Auch finden solche Handlungen zwischen (...) und (...) statt. Im weiteren Verlauf vollzieht der Familienvater auch den Oralverkehr an (...). Darüber hinaus führt er in einer weiteren Situation (...) seinen Finger in das Gesäß ein. Als (...) dazu kommt, führt (...) an (...) den Oralverkehr durch. Währenddessen leckt der Familienvater (...) am Gesäß. Ziffer 205 Am 25. August 2019 um 19:39 Uhr postete der Angeklagte A Kapitel 3 „(...) und Ich“ der Geschichte „(...)“. (...), (...), (...), (...) und (...) gehen im Badezimmer von (...)s Wohnung baden. Sie fassen sich zunächst gegenseitig an. Es kommt zum Analverkehr zwischen (...) und (...). (...) führt seinen Finger in den Po von (...) ein. Während eines Ausflugs zur Therme Erding nähert sich (...), der Freund von (...)‘s Mutter, (...) und fasst ihm im Wasser an das Gesäß und den Penis. Auf der Toilette reibt (...) anschließend den Penis von (...) und befriedigt sich dabei bis zum Samenerguss selbst. In den kommenden Tagen besucht (...) (...). Sie stecken sich gegenseitig einen Dildo in das Gesäß. Darüber hinaus nimmt (...) den Penis von (...) in den Mund. Ziffer 206 Am 28. August 2019 um 13:04 Uhr postete der Angeklagte A Kapitel 4 „Urlaub an Pfingsten“ der Geschichte „(...)“. Der noch elfjährige (...) fährt mit seiner Familie und einer befreundeten Familie in den Urlaub ans Meer. Während des Urlaubs kommt es unter anderem mehrfach zu sexuellen Handlungen zwischen (...) und (...). Sie führen insbesondere den Oral- und Analverkehr aneinander durch. Ziffer 207 Am 01. Oktober 2019 um 20:45 Uhr postete der Angeklagte A Kapitel 5 „Mein zwölfter Geburtstag“ der Geschichte „(...)“. Vor (...)’s 12. Geburtstag vollziehen dieser und (...) verschiedene sexuelle Handlungen. Am Geburtstag von (...) übernachtet (...) bei ihm. Sie küssen sich und vollziehen an dem Abend mehrfach den Analverkehr aneinander. Ziffer 208 Am 07. Oktober 2019 um 20:31 Uhr postete der Angeklagte A Kapitel 6 „Mit (...) in der Badewanne und der erste Fick mit ihm“ der Geschichte „(...)“. Hierin besucht der zwölfjährige (...) (...) und seine Familie. Der Vater von (...) namens (...), (...)s Sohn (...), (...) und (...) gehen gemeinsam baden. Im Zuge dessen kommt es zwischen ihnen zu sexuellen Handlungen. (...) reibt den Penis von (...). Nachdem (...) und (...) das Bad verlassen, dringt (...) mit seinem Finger in den Po von (...) ein. Mit der anderen Hand reibt er am Penis von (...). Schließlich dringt (...) mit seinem Penis in das Gesäß von (...) ein, was schmerzhaft für (...) ist. Ziffer 209 Am 12. Oktober 2019 um 17:04 Uhr postete der Angeklagte A Kapitel 7 „Sommerferien in Italien“ der Geschichte „(...)“. (...)s und (...)‘s Familie sowie weitere Freunde fahren gemeinsam in den Sommerurlaub nach Italien. Unmittelbar nach der Ankunft in Italien führen (...) und (...) den Analverkehr durch. Nachdem sie den Strand aufgesucht haben, nehmen sie mit dem unter 14-jährigen Mädchen (...) ebenfalls sexuelle Handlungen vor. Sie begeben sich sodann in das Schlafzimmer. Dort haben (...) und (...) Geschlechtsverkehr. Am Abend feiern alle. (...) und (...) ziehen sich zurück und haben bis zum Samenerguss Oralverkehr. Am nächsten Morgen ziehen sich (...) und (...) erneut in ihr Zimmer zurück, wo (...) den Oralverkehr an (...) vollzieht. Auch dringt er mit seinem Finger in dessen Gesäß ein, um anschließend seinen Penis in das Gesäß von (...) einzuführen. Ziffer 210 Am 12. November 2019 um 20:58 Uhr postete der Angeklagte A Kapitel 8 „Die Sache mit (...)“ der Geschichte „(...)“. (...) und ein Klassenkamerad von ihm, (...), treffen sich bei (...) zu Hause. Sie manipulieren gegenseitig an ihren Penissen und küssen sich. An einem weiteren Tag kommt es erneut zu sexuellen Handlungen zwischen (...), (...) und (...). Dabei kommt es unter anderem zum Oralverkehr zwischen (...) und (...) vor (...). Als (...) und (...) im Bett sind, vollziehen sie den Analverkehr. Ziffer 211 Am 07. Dezember 2019 um 21:32 Uhr postete der Angeklagte A Kapitel 10 „(...)‘ Geburtstagsparty“ der Geschichte „(...)“. Aufgrund eines Streits mit (...) möchte (...) zunächst nicht auf den 15. Geburtstag von (...) gehen. Letztlich geht er aber doch auf die Feier und spricht sich mit (...) aus. Auf dem Geburtstag kommt es dann zu zahlreichen sexuellen Handlungen zwischen den Freunden von (...) und Erwachsenen. Unter anderem nimmt (...) den Penis von (...) in den Mund, um den Oralverkehr an ihm durchzuführen. Ziffer 212 Am 15. Dezember 2019 um 10:34 Uhr postete der Angeklagte A Kapitel 11 „Nach dem Unfall“ der Geschichte „(...)“. Nach einem Unfall von (...) wird dieser von seinen Freunden im Krankenhaus besucht. Während des Besuchs von (...) reibt und leckt dieser den Penis von (...), bis er zum Samenerguss kommt. Gleichzeitig manipuliert er an seinem Penis. Ziffer 213 Am 23. Februar 2020 um 13:36 Uhr postete der Angeklagte A Kapitel 12 „In der Reha“ der Geschichte „(...)“. Während der Reha lernt der weiterhin zwölfjährige (...) den zehnjährigen (...) kennen, mit dem er im gleichen Zimmer liegt. Nachdem sie sich näher kennenlernen, küssen sich die beiden Jungen mehrfach. An einem Tag bekommt (...) von (...) Besuch. In einer Pension vollziehen sie den Anal- und Oralverkehr aneinander. Nach dem Besuch reiben sich (...) und (...) gegenseitig am Penis und küssen sich. Ziffer 214 Am 01. März 2020 um 19:25 Uhr postete der Angeklagte A Kapitel 13 „In der Reha mit (...) und (...)“ der Geschichte „(...)“. (...) lernt den 14-jährigen (...) beim Schwimmen kennen. Am nächsten Tag verkehren sie sexuell miteinander. (...) leckt an dem Gesäß von (...) und manipuliert an seinem Penis. Sie küssen sich am nächsten Tag nochmal. Anschließend muss (...) ins Krankenhaus. Im weiteren Verlauf führen (...) und (...) gegenseitig den Oralverkehr aneinander durch. Ziffer 215 Am 25. März 2020 um 22:15 Uhr postete der Angeklagte A Kapitel 14 „Und wieder Stress mit (...)“ der Geschichte „(...)“. (...) ist wieder von der Reha zu Hause. Nachdem sich (...) und (...) vertragen haben, gehen sie unter anderem mit (...) und (...) in ein Schwimmbad. Dort suchen sie zu viert eine Familienumkleide auf, um sexuelle Handlungen aneinander vorzunehmen. (...) leckt unter anderem an dem erigierten Penis von (...). Anschließend führt (...) seinen Penis in das Gesäß von (...) ein. Währenddessen haben (...) und (...) ebenfalls Analverkehr. Ziffer 216 Am 14. Mai 2020 um 19:39 Uhr postete der Angeklagte A Kapitel 15 „Zu Besuch bei (...)“ der Geschichte „(...)“. (...) und (...) besuchen (...) und übernachten bei ihm. Sie zeigen jeweils ihren Penis. Im Anschluss reiben sie sich gegenseitig an ihren Penissen, bis sie zum Samenerguss kommen. Nach einem Ausflug begeben sie sich abends in das Zimmer von (...). Dort kommt es erneut zu sexuellen Handlungen. Unter anderem reibt (...) seinen Penis am Gesäß des (...). Im weiteren Verlauf manipuliert (...) auch gleichzeitig an den Penissen von (...) und (...). Ziffer 217 Am 14. Juli 2020 um 12:03 Uhr veröffentlichte der Angeklagte A Kapitel 16 „(...) und (...)“ der Geschichte „(...)“. An einem Tag besuchen (...), (...), (...) und (...) zusammen ein Schwimmbad. Dort fassen sich (...), (...) und (...) insbesondere gegenseitig an ihren Geschlechtsteilen an. Um weiter sexuelle Handlungen aneinander vornehmen zu können, gehen sie gemeinsam mit (...) in eine Umkleidekabine, wo es zu verschiedenen sexuellen Praktiken kommt. Unter anderem nehmen (...) und (...) den Penis von (...) in den Mund und vollziehen den Oralverkehr. Als (...) den Penis von (...) leckt, nimmt (...) den Penis von (...) in den Mund. Schließlich führt (...) seinen Penis in den Po von (...) ein und vollzieht den Analverkehr. Ziffer 218 Am 16. September 2020 um 13:57 Uhr postete der Angeklagte A Kapitel 17 „Flaschendrehen“ der Geschichte „(...)“. Nach der Schule geht (...) mit (...) nach Hause. Sie küssen sich und (...) massiert den Penis von (...). Schließlich führt (...) seinen Penis in den Po von (...) ein, wo er den Analverkehr bis zum Samenerguss vollzieht. (...) manipuliert sodann an seinem eigenen Penis bis zum Samenerguss. Ziffer 219 Am 24. Dezember 2020 um 00:13 Uhr veröffentlichte der Angeklagte A Kapitel 18 „Wieder bei (...)“ der Geschichte „(...)“. (...) und (...) besuchen (...) erneut. Zwischen ihnen finden zahlreiche sexuelle Handlungen statt. Sie gehen dazu in (...)‘ Zimmer und manipulieren sich gegenseitig am Penis. Im weiteren Verlauf nimmt (...) unter anderem den Penis von (...) in den Mund. (...) leckt zur gleichen Zeit am Gesäß von (...). Im Anschluss vollzieht (...) den Oralverkehr am Penis von (...). Ziffer 220 Am 15. Februar 2021 um 09:09 Uhr postete der Angeklagte A Kapitel 19 „Zusammen mit Clemens“ der Geschichte „(...)“. Im letzten veröffentlichten Kapitel küssen sich (...) und sein Stiefvater (...). Nachdem (...) seine Hose heruntergezogen hat, reibt er mit seinem Penis an der Pospalte von (...), bis er zum Samenerguss kommt. Danach reibt (...) an dem Penis von (...) bis zur Ejakulation. Am Ende des Kapitels kommt es in einer anderen Situation zu zahlreichen sexuellen Handlungen zwischen (...), (...) und (...). Sie küssen sich und manipulieren an ihren Gliedern. Zudem dringt (...) mit seinem Penis in den Po von (...) ein, was für den „Kleinen“ mit Schmerzen verbunden ist. Ziffer 221 Am 19. September 2019 um 21:33 Uhr postete der Angeklagte A in dem Thread „(...)‘s Saloon“ einen Link mit einer kinderpornographischen Bilddatei. Das darin enthaltene Bild zeigt zwei etwa neunjährige Jungen, welche unbekleidet auf dem Rücken bzw. der Seite liegen. Die Beine des einen Jungen sind dabei weit gespreizt, wobei der Fokus der Aufnahme auf dem kindlichen Genitalbereich liegt. Ziffer 222 Am 29. September 2019 um 23:27 Uhr postete der Angeklagte A in dem Thread „(...)‘s Saloon“ einen Link mit einer kinderpornographischen Bilddatei. Das darin enthaltene Bild zeigt drei etwa neun- bis elfjährige Jungen, die unbekleidet sind. Ein Junge manipuliert dabei am Penis eines anderen Jungen. Ziffer 223 Am 06. Oktober 2019 in der Zeit von 19:16 Uhr bis 19:26 Uhr postete der Angeklagte A in dem Thread „(...)‘s Saloon“ zwei Links mit jeweils einer kinderpornographischen Bilddatei. Das eine Bild zeigt zwei etwa elf- bis zwölfjährige Jungen, die unbekleidet augenscheinlich Analverkehr auf der Motorhaube eines Kraftfahrzeuges durchführen. Das andere Bild zeigt zwei etwa zwölfjährige Jungen. Der eine Junge zeigt seinen unbekleideten erigierten Penis einem anderen Jungen. Ziffer 224 Am 12. Oktober 2019 um 20:50 Uhr postete der Angeklagte A in dem Thread „(...)‘s Saloon“ einen Link mit einer kinderpornographischen Datei. Auf der Aufnahme ist ein etwa elfjähriger Junge zu sehen, welcher unbekleidet mit seinem erigierten Penis posiert. Zu den Ziffern 225- 229 In dem Zeitraum vom 12. November 2019 bis zum 28. September 2020 veröffentlichte der Angeklagte A unter Verwendung seines Nutzernamens „NewBee“ auf dem Forum „BoysTown“ fünf Kapitel der von ihm gefertigten Geschichte „Der Diebstahl“, die er bereits auf dem Forum „BoyVids 4.0“ gepostet hatte. Die Geschichte handelt von einem Familienvater namens (...), Vater von zwei Söhnen im Alter von acht und zehn Jahren, welcher beim Einkaufen den zehnjährigen Jungen (...) beim Diebstahl beobachtet. Im Gegenzug dafür, dass er nicht die Polizei informiert, verlangt er von dem Jungen, mit ihm sexuelle Handlungen durchzuführen. Ziffer 225 Am 12. November 2019 um 22:23 Uhr veröffentlichte der Angeklagte A Kapitel 1 „(...), der Dieb“ der Geschichte „Der Diebstahl“. (...), ein Familienvater, beobachtet den zehnjährigen (...) beim Diebstahl in einem Geschäft. Er spricht ihn daraufhin an. Sofern (...) (...) berühren und küssen darf, wird er seiner Mutter nichts erzählen. Daher willigt (...) ein. (...) fährt mit (...) im Auto in den Wald. Dort küsst er den Jungen mit Zunge und streichelt ihn an Rücken und Po. Anschließend bringt (...) (...) nach Hause. (...) macht mit (...) ein weiteres Treffen aus. Sofern dieser nicht kommt, droht (...) damit, dass er den Mitarbeitern im Geschäft von dem Diebstahl erzählt. Ziffer 226 Am 13. November 2019 um 08:57 Uhr postete der Angeklagte A Kapitel 2 „Im Schrebergarten“ der Geschichte „Der Diebstahl“. Am nächsten Tag treffen sich (...) und (...) erneut. (...) fährt mit ihm in seinem Auto zu einer Hütte in einem Schrebergarten. Dort fordert (...) (...) dazu auf, sich auf der Couch zu entspannen. Er küsst den Jungen erneut und streichelt ihn am unbekleideten Po und Rücken. Als (...) (...)s Hose öffnen will, äußert (...), dass er dies nicht möchte. (...) droht ihm seiner Mutter alles zu erzählen, sofern er nicht weitermachen darf. Gegen den Willen von (...) reibt (...) an dessen unbekleideten Penis. Schließlich nimmt er den Penis von (...) in den Mund. Zum Abschluss manipuliert (...) an seinem eigenen Penis bis zum Samenerguss, bevor er (...) nach Hause bringt. Ziffer 227 Am 17. Dezember 2019 um 23:02 Uhr veröffentlichte der Angeklagte A Kapitel 3 „(...) übernachtet bei uns“ der Geschichte „Der Diebstahl“. (...) erfährt zufällig, dass sein Sohn (...) mit (...) in die gleiche Klasse geht. Er holt (...) erneut ab, um alles zu beenden. Kurze Zeit später fragt (...) seinen Vater, ob er (...) besuchen darf. Nach einem Besuch bei ihm, übernachtet (...) bei (...). Nachts schläft (...) im Bett von (...), da er bei (...) nicht schlafen kann. Es kommt zu diversen sexuellen Handlungen. Während (...) schläft, reibt er seine Finger und seinen Penis an der Pospalte von (...) und befriedigt sich dabei bis zum Samenerguss auf das Gesäß von (...) selbst. Das Sperma leckt er anschließend ab. (...) wacht auf und fordert (...) auf nochmal den Oralverkehr an ihm zu vollziehen. Im Anschluss manipuliert (...) an dem Penis von (...) bis zum Samenerguss. Ziffer 228 Am 29. März 2020 um 14:31 Uhr postete der Angeklagte A Kapitel 4 „Fast ertappt“ der Geschichte „Der Diebstahl“. Als (...) (...) besucht, begibt sich (...) zu (...) ins Büro. Nachdem (...) seinen Po streichelt, küsst (...) ihn. (...) reibt seinen Penis an dem Penis und dem Bauch von (...), bis er ejakuliert. Am gleichen Tag geht (...) mit seinem achtjährigen Sohn Fabian und seinem zehnjährigen Sohn (...) baden. Während des Badens rutscht Fabian auf dem Bauch von (...) hin und her. Mit seinem Po berührt er dabei mehrfach den Penis von (...), der hierdurch steif wird. (...) steigt daraufhin aus der Badewanne und befriedigt sich bis zum Samenerguss vor seinen Kindern selbst. Anschließend streichelt er unter anderem den erigierten Penis von Fabian. Fabian manipuliert ebenfalls an seinem Penis. Am nächsten Tag nutzt (...) eine weitere Gelegenheit und vollzieht den Oralverkehr an Fabian. Ziffer 229 Am 28. September 2020 um 10:00 Uhr veröffentlichte der Angeklagte A Kapitel 5 „Mit (...) und (...) in der Hütte“ der Geschichte „Der Diebstahl“. An einem Sonntag fährt (...) mit (...) und (...) in die Hütte in den Schrebergarten. Nach und nach ziehen sie sich die Kleidung aus und es kommt auf der Couch zu einigen sexuellen Handlungen. (...) streichelt und leckt an dem Penis von (...). Währenddessen leckt (...) den Penis von (...). Anschließend dringt (...) mit seinem erigierten Penis in den Po von (...) ein, um zu ejakulieren. (...) bekommt erneut eine Erektion und dringt erneut in das Gesäß von (...) ein, wo er den Analverkehr bis zum Samenerguss vollzieht, obwohl (...) vor Schmerzen weint. Einige Tage später ist (...) erneut bei (...) und (...). (...) hat unter anderem einen Vibrator bestellt. Diesen führt er in den Po von (...) ein. Währenddessen manipuliert (...) an dem Penis von (...). (...) befriedigt sich dabei selbst. Ziffer 230 Am 20. November 2019 um 11:54 Uhr postete der Angeklagte A in dem Thread „Video des Tages“ einen Link mit einer kinderpornographischen Bilddatei. Die Bilddatei besteht aus mehreren Thumbnails (Vorschaubilder). Sie zeigt zwei etwa neun- bis zehnjährige unbekleidete Jungen, die jeweils an ihrem eigenen Penis manipulieren. Ziffer 231 Am 28. Januar 2020 in der Zeit von 20:37 Uhr bis 21:23 Uhr postete der Angeklagte A in dem Thread „Forenspiel: Bilderkette“ zwei Links mit jeweils einer kinderpornographischen Bilddatei. Die eine Bilddatei bildet drei etwa neun- bis zehnjährige unbekleidete Jungen ab, wobei der Fokus der Aufnahme auf den entblößten Gesäßen der Jungen liegt. Die andere Bilddatei zeigt zwei etwa neunjährige unbekleidete Jungen. Der eine Junge manipuliert hierbei mit seinem Mund am After des anderen Jungen. Ziffer 232 Am 02. Februar 2020 um 20:28 Uhr postete der Angeklagte A in dem Thread „(...)‘s Saloon“ einen Link mit einer kinderpornographischen Bilddatei. Das darin befindliche Bild zeigt einen etwa achtjährigen unbekleideten Jungen, der auf dem Bein einer erwachsenen Person mit einem erigierten Penis sitzt. Zu den Ziffern 233- 239 In dem Zeitraum vom 28. Juni 2020 bis zum 01. Februar 2021 veröffentlichte der Angeklagte A unter Verwendung seines Nutzernamens „NewBee“ in dem Forum von „BoysTown“ sieben Kapitel der von ihm selbst niedergeschriebenen Geschichte „(...)“. In dieser Geschichte geht es ebenfalls vornehmlich um den sexuellen Verkehr zwischen Erwachsenen und Kindern sowie Kindern untereinander. Ziffer 233 Am 28. Juni 2020 um 20:34 Uhr postete der Angeklagte A die Einführung der Geschichte mit dem Namen „(...)“. In dem Text geht es um einen elf- bzw. zwölfjährigen Jungen namens (...), welcher sein Interesse an anderen Jungen bemerkt. Er hat Interesse an PCs bzw. Diskettenlaufwerken. Um das Zubehör zu erwerben, lernt er einen erwachsenen Mann namens (...) kennen. Im Zuge der Abholung des Diskettenlaufwerks sucht (...) die Wohnung von (...) auf. Dieser verabreicht ihm Drogen. Es kommt zum gegenseitigen Oralverkehr zwischen (...) und (...). Ferner vereinbart (...) mit (...) eine Ratenzahlung in Bezug auf das erworbene Diskettenlaufwerk. Ziffer 234 Am 16. August 2020 um 13:24 Uhr postete der Angeklagte A Kapitel 2 „Wirren im Kopf“ der Geschichte „(...)“. Der achtjährige (...), ein Nachbarsjunge, übernachtet bei (...). Morgens manipuliert (...) am Penis von (...), bis dieser zum Samenerguss kommt. Nach einem Mittag mit (...) begleitet (...) ihn nach Hause. Dort trifft er auf seine zwölfjährige Schwester (...). Sie küssen sich. Nachdem 14 Tage vergangen sind, sucht (...) (...) erneut auf. Da er kein Geld hat, kommt er auf das Angebot von (...) zurück, das Geld auf eine andere „Art und Weise“ zurückzuzahlen. Zunächst vollzieht (...) den Oralverkehr an (...). Im Anschluss wechseln sie die Rollen. Schließlich führt (...) seinen Finger und einen Dildo in das Gesäß von (...) ein. Ziffer 235 Am 06. September 2020 um 12:18 Uhr postete der Angeklagte A Kapitel 3 „(...) und Ich“ der Geschichte „(...)“. Im Rahmen eines Treffens von (...) und (...) kommt es zum gegenseitigen Oralverkehr. Weiterhin führt (...) seine Finger in die Scheide von (...) ein. Letztlich kommt es zweimal zum Geschlechtsverkehr zwischen (...) und (...). Ziffer 236 Am 03. Oktober 2020 um 20:35 Uhr postete der Angeklagte A Kapitel 4 „Sex mit (...)“ der Geschichte „(...)“. (...), (...) und (...) gehen gemeinsam in ein Schwimmbad. Dort haben (...) und (...) vor (...) Geschlechtsverkehr. An einem weiteren Tag besucht (...) (...) erneut. Anschließend nimmt (...) zunächst den Penis von (...) in den Mund, bevor er den Analverkehr an dem Jungen vollzieht. Ziffer 237 Am 03. November 2020 um 14:12 Uhr postete der Angeklagte A Kapitel 5 „Omi ist tot“ der Geschichte „(...)“. Nach einem Fußballspiel geht (...) mit (...) nach Hause. Er begibt sich dort mit (...) in ihr Zimmer, wo es zum Geschlechtsverkehr zwischen (...) und (...) kommt. An einem weiteren Tag gehen (...) und (...) zusammen zu (...) nach Hause, um Hausaufgaben zu machen. Im Laufe des Mittags kommt es sodann zum gegenseitigen Oralverkehr zwischen (...) und (...). Ziffer 238 Am 26. Dezember 2020 um 21:43 Uhr postete der Angeklagte A Kapitel 6 „Die Sache mit Mario“ der Geschichte „(...)“. (...) erzählt hierin seinem Vater von den Erlebnissen mit (...) und (...). Obwohl sein Vater ihm erklärt, dass dies verboten sei, kommt es bei einem weiteren Treffen mit (...) erneut zu sexuellen Handlungen. (...) vollzieht insbesondere den Analverkehr an (...). Anschließend führen sie gegenseitig den Oralverkehr durch. Ziffer 239 Am 01. Februar 2021 um 12:26 Uhr postete der Angeklagte A Kapitel 7 „(...)“ der Geschichte „(...)“. (...), ein Klassenkamerad von (...), und (...) kommen sich näher. Sie fahren zu (...) nach Hause und gehen in sein Zimmer. Dort berühren sie zunächst jeweils ihren eigenen Penis. Anschließend streicheln sie gegenseitig ihre Penisse. (...) ejakuliert daraufhin. Ziffer 240 Am 03. Juli 2020 in der Zeit von 20:36 Uhr bis 20:57 Uhr postete der Angeklagte A in dem Thread „(...)‘s Saloon“ zwei Links mit jeweils einer kinderpornographischen Bilddatei. Die eine Aufnahme zeigt zwei etwa 13-jährige Jungen, die unbekleidet sind. Der eine Junge führt seinen Penis in den After des anderen Jungen ein. Auf dem anderen Lichtbild liegt ein unbekleideter zehnjährige Junge auf dem Rücken, wobei seine Beine weit gespreizt sind. Der Fokus des Bildes liegt auf dem Genitalbereich des Jungen. Ziffer 241 Am 20. August 2020 um 04:07 Uhr in postete der Angeklagte A dem Thread „Search a Boy/Girl Pic Series“ einen Link zu einer kinderpornographischen Bilddatei. Das Bild zeigt zwei unbekleidete zehn- bis elfjährige Kinder. Der Junge spritzt dabei Ejakulat in Richtung des Mundes des Mädchens. Ziffer 242 Am 24. August 2020 um 13:36 Uhr postete der Angeklagte A in dem Thread „(...)‘s Saloon“ einen Link mit einer kinderpornographischen Bilddatei. Die Aufnahme zeigt die Nahaufnahme des Penis eines Kleinkindes, an dem eine erwachsene Person mit ihren Fingern manipuliert. Ziffer 243 Am 19. Oktober 2020 um 18:00 Uhr postete der Angeklagte A in dem Thread „Forenspiel: Bilderkette“ einen Link mit einer kinderpornographischen Bilddatei. Die Aufnahme zeigt einen unbekleideten acht- bis neunjährigen Jungen und einen erwachsenen Mann. Der Junge kniet dabei auf den Beinen des Mannes und streckt sein Gesäß nach oben. Der Mann küsst das Gesäß des Jungen. Zu den Ziffern 244- 247 In dem Zeitraum vom 22. Oktober 2020 bis zum 10. November 2020 veröffentlichte der Angeklagte A unter Verwendung seines Nutzernamens „NewBee“ auf dem Forum „BoysTown“ sieben Kapitel der von ihm selbst niedergeschriebenen Geschichte „(...) und (...)“. Bei (...) und (...) handelt es sich um zwei Freunde im Kindesalter Mitte des 19. Jahrhunderts. Sie leben im oberen Teil der Steiermark in Österreich. (...)‘ Familie hat einen erwachsenen Knecht namens (...). Insbesondere wird in dem Text detailreich beschrieben, wie die Freunde und der Knecht gegenseitig sexuelle Handlungen aneinander ausführen. Ziffer 244 Am 22. Oktober 2020 um 18:27 Uhr postete der Angeklagte A sowohl die Einführung als auch Kapitel 1 „Unsere erste gemeinsame sexuelle Erfahrung“ der Geschichte mit dem Namen „(...) und (...)“. Im ersten Kapitel reiben sich die Freunde (...) und (...) gegenseitig an ihrem Penis. Sie werden erwischt, weshalb sie Schläge bekommen. Am nächsten Tag müssen sie ihre Hosen herunterziehen, sodass die gesamte Klasse die Striemen sehen kann. An einem anderen Tag verbringen (...), (...) und (...) Zeit miteinander. Auf Aufforderung von (...) führen (...) und (...) gegenseitig den Oralverkehr aneinander durch, wobei (...) ejakuliert. Ziffer 245 Am 27. Oktober 2020 um 19:49 Uhr postete der Angeklagte A Kapitel 2 „Exempel an Lehrer (…)“ der Geschichte „(...) und (...)“. In diesem Kapitel rächen sich (...), (...) und (...) an ihrem Lehrer und füllen Schwarzpulver in dessen Pfeife. Nachdem der Lehrer seine Pfeife anmacht, kommt es zu einer Explosion, weshalb der Lehrer in das Krankenhaus kommt. Im weiteren Verlauf befriedigen sich (...) und (...) gegenseitig, indem sie an ihren Penissen manipulieren. Ferner führt (...) seinen Finger in den Po von (...) ein und ejakuliert auf diesen. Ziffer 246 Am 10. November 2020 um 12:42 Uhr postete der Angeklagte A Kapitel 4 „(...) und seine Aufklärungsmethode“ der Geschichte „(...) und (...)“. (...) ist bei (...). (...) zieht ihn aus, streichelt ihn am Po und masturbiert am Penis von (...) bis zum Samenerguss. Sodann führt (...) seinen Finger in das Gesäß von (...) und anschließend seinen Penis. Obwohl (...) Schmerzen hat, lässt er die Handlung über sich ergehen. An einem anderen Tag übernachten (...) und (...) zusammen. Es kommt zu sexuellem Verkehr. Sie vollziehen unter anderem gegenseitig den Oralverkehr. Ziffer 247 Am 10. November 2020 in der Zeit von 18:14 Uhr bis 20:32 Uhr postete der Angeklagte A die Einführung, Kapitel 1 „Unsere erste gemeinsame sexuelle Erfahrung“, Kapitel 2 „Exempel an Lehrer (...)“, Kapitel 3 „Boltes Hühner“ sowie Kapitel 4 „(...) und seine Aufklärungsmethode“ der Geschichte „(...) und (...)“. In diesen Kapiteln finden u.a. die in den Ziffern 244- 246 näher beschriebenen sexuellen Handlungen statt. Ziffer 248 Am 14. Dezember 2020 um 12:36 Uhr postete der Angeklagte A in dem Thread „Welcom GoodKarma / Boycunt“ eine kinderpornographische Bilddatei. Diese zeigt zwei etwa sechs- bis achtjährige unbekleidete Jungen, die mit gespreizten Beinen kopfüber auf einem Sofa posieren, wobei deren Genitalien zur Schau gestellt werden. Ziffer 249 Am 18. Februar 2021 um 19:09 Uhr postete der Angeklagte A in dem Thread „(...)‘s Saloon“ einen Link mit einer kinderpornographischen Bilddatei. Die Aufnahme zeigt einen teilweise unbekleideten Jungen im Alter von etwa zehn Jahren. Dem Jungen wird von einer mutmaßlich erwachsenen Person ein Sexspielzeug anal eingeführt. Ziffer 250 Am 02. März 2021 um 11:26 Uhr postete der Angeklagte A in dem Thread „ModLounge“ eine kinderpornographische Bilddatei. Die Aufnahme fokussiert auf einen etwa acht- bis zehnjährigen Jungen mit entblößtem Oberkörper und Genital, der mit geöffneten Armen und vorgeschobenen Becken vor einem Feld stehend uriniert, wobei das Glied im Fokus der Aufnahme steht. Ziffer 251 Am 12. April 2021 um 00:32 Uhr postete der Angeklagte A in dem Thread „Forenspiel: Bilderkette“ eine kinderpornographische Bilddatei. Die Aufnahme zeigt einen etwa zehnjährigen Jungen mit entblößtem, erigiertem Glied vor einem Baum stehend. Zu den Ziffern 252- 274 Der Angeklagte F postete in der Zeit vom 08. August 2019 bis zum 23. Oktober 2019 jeweils unter Verwendung seines Nutzernamens „Phantom“ im Chatbereich „BoysPub“ in 23 Fällen kinderpornographische Bilddateien, die den Mitgliedern, die zu dem jeweiligen Zeitpunkt im Chat eingeloggt waren, dadurch zugänglich gemacht wurden. Ziffer 252 Am 08. August 2019 in der Zeit von 11:19 Uhr bis 17:01 Uhr postete der Angeklagte F insgesamt 15 kinderpornographische Bilddateien. Sämtliche Bilddateien zeigen unbekleidete männliche Kinder. 14 Aufnahmen fokussieren dabei jeweils auf das erigierte Glied des abgebildeten Jungen. Bezüglich einer Datei erfolgt die Fokussierung auf das Gesäß des abgebildeten Jungen. Ziffer 253 Am 09. August 2019 in der Zeit von 10:18 Uhr bis 15:19 Uhr postete der Angeklagte F insgesamt 40 kinderpornographische Bilddateien. Sämtliche Bilddateien zeigen (teilweise) unbekleidete männliche Kinder. 30 Aufnahmen fokussieren dabei jeweils auf das erigierte Glied des abgebildeten Jungen. Zwei Bilddateien bilden Masturbationshandlungen am Genital des Jungen ab. Zwei weitere Aufnahmen fokussieren auf das Gesäß bzw. den After des Jungen. Zwei der Bilddateien fokussieren sowohl auf das erigierte Glied als auch den After des Jungen. Schließlich wird auf vier weiteren Bilddateien auf das Glied fokussiert. Ziffer 254 Am 13. August 2019 um 13:00 Uhr postete der Angeklagte F drei kinderpornographische Bilddateien. Die Bilddateien zeigen jeweils ein unbekleidetes männliches Kind. Zwei Aufnahmen fokussieren auf das erigierte Glied des Jungen. Eine Aufnahme fokussiert auf den kindlichen After. Ziffer 255 Am 19. August 2019 um 21:21 Uhr postete der Angeklagte F fünf kinderpornographische Bilddateien. Sämtliche Bilddateien zeigen ein teilentkleidetes männliches Kind. Vier der Aufnahmen fokussieren dabei auf das erigierte Glied des Jungen. Eine Aufnahme fokussiert auf das Gesäß des Jungen. Ziffer 256 Am 21. August 2019 in der Zeit zwischen 09:20 Uhr und 09:56 Uhr postete der Angeklagte F drei kinderpornographische Bilddateien. Zwei Dateien zeigen dabei männliche Kinder, die Masturbationshandlungen an ihren Genitalien ausüben. Eine weitere Aufnahme fokussiert auf das erigierte Glied und den After eines unbekleideten männlichen Kindes. Ziffer 257 Am 27. August 2019 in der Zeit zwischen 10:18 Uhr und 13:19 Uhr postete der Angeklagte F drei kinderpornographische Bilddateien. Auf sämtlichen Dateien sind die abgebildeten männlichen Kinder (teil-)entkleidet. Die Aufnahmen fokussieren jeweils auf das erigierte Glied der abgebildeten Jungen. Ziffer 258 Am 10. September 2019 in der Zeit zwischen 10:26 Uhr und 14:36 Uhr postete der Angeklagte F insgesamt 34 kinderpornographische Bilddateien. Die Bilddateien zeigen insbesondere den Oralverkehr an einem männlichen Kind sowie Masturbationshandlungen an den Gliedern von männlichen Kindern. Darüber hinaus fokussieren zahlreiche Aufnahmen auf das erigierte Glied bzw. das Gesäß des jeweils abgebildeten männlichen Kindes. Ziffer 259 Am 11. September 2019 in der Zeit zwischen 10:07 Uhr und 11:20 Uhr postete der Angeklagte F insgesamt 16 kinderpornographische Bilddateien. Die Aufnahmen fokussieren dabei insbesondere auf das erigierte Glied des jeweils abgebildeten unbekleideten männlichen Kindes. Die Kinder sind jeweils in etwa neun bis elf Jahre alt. Ziffer 260 Am 12. September 2019 in der Zeit zwischen 10:37 Uhr und 15:03 Uhr postete der Angeklagte F insgesamt 21 kinderpornographische Bilddateien. Die Bilddateien zeigen jeweils unbekleidete Jungen im Alter von neun bis 13 Jahren und fokussieren insbesondere auf das erigierte Glied der abgebildeten Jungen. Zwei der Dateien bilden jeweils die Masturbation eines Jungen an seinem Glied ab. Ziffer 261 Am 16. September 2019 in der Zeit zwischen 10:43 Uhr und 14:33 Uhr postete der Angeklagte F drei kinderpornographische Bilddateien. Die Lichtbilder zeigen jeweils unbekleidete Jungen im Alter von neun bis 13 Jahren. Auf dem einen Lichtbild ist zu sehen, wie ein erwachsener Mann sein erigiertes Glied in den After des Jungen einführt. Die anderen beiden Aufnahmen fokussieren insbesondere auf das erigierte Glied des abgebildeten Jungen. Ziffer 262 Am 17. September 2019 in der Zeit zwischen 10:13 Uhr und 14:41 Uhr postete der Angeklagte F vier kinderpornographische Dateien. Die Aufnahmen zeigen jeweils unbekleidete Jungen im Alter zwischen zehn und 13 Jahren. Auf einer Bilddatei ist der Oralverkehr zwischen zwei Jungen zu sehen. Auf den weiteren Dateien manipulieren zwei Jungen gegenseitig an ihrem erigierten Glied bzw. ein Junge manipuliert an seinem Glied. Ziffer 263 Am 18. September 2019 in der Zeit zwischen 10:23 Uhr und 12:39 Uhr postete der Angeklagte F insgesamt 16 kinderpornographische Bilddateien. Die Aufnahmen zeigen jeweils unbekleidete Jungen im Alter zwischen acht und 13 Jahren. Überwiegend bilden die Aufnahmen Kinder ab, die an ihrem erigierten Glied manipulieren. Ziffer 264 Am 19. September 2019 in der Zeit zwischen 11:03 Uhr und 14:26 Uhr postete der Angeklagte F insgesamt 20 kinderpornographische Bilddateien. Die Aufnahmen zeigen jeweils unbekleidete Jungen im Alter zwischen acht und 13 Jahren. Überwiegend bilden die Aufnahmen Kinder ab, die an ihrem erigierten Glied manipulieren. Teilweise bilden die Aufnahmen einen Jungen ab, der an einem anderen Jungen den Oralverkehr ausübt. Ziffer 265 Am 20. September 2019 in der Zeit zwischen 10:00 Uhr und 14:26 Uhr postete der Angeklagte F insgesamt neun kinderpornographische Bilddateien. Die Aufnahmen zeigen jeweils unbekleidete Jungen im Alter zwischen fünf und 13 Jahren. Auf drei der Aufnahmen ist dabei jeweils ein Junge zu sehen, der an einem anderen Jungen den Oralverkehr ausübt. Auf den weiteren Aufnahmen sind männliche Kinder abgebildet, die an ihrem erigierten Glied bzw. an dem Glied eines anderen Kindes manipulieren. Auf einem Bild manipuliert eine erwachsene Person an dem Glied eines etwa fünfjährigen Jungen. Ziffer 266 Am 23. September 2019 um 09:50 Uhr postete der Angeklagte F drei kinderpornographische Bilddateien. Zwei der Aufnahmen bilden jeweils ein männliches Kind ab, das an seinem erigierten Glied manipuliert. Eine weitere Aufnahme zeigt einen erwachsenen Mann, der sein erigiertes Glied in den After eines etwa neunjährigen Jungen einführt. Ziffer 267 Am 24. September 2019 in der Zeit zwischen 11:15 Uhr und 15:40 Uhr postete der Angeklagte F insgesamt 49 kinderpornographische Dateien. Die Aufnahmen bilden jeweils unbekleidete männliche Kinder im Alter zwischen fünf bis 13 Jahren ab. Sie zeigen dabei überwiegend Jungen, welche an ihrem erigierten Glied manipulieren. Eine Aufnahme zeigt einen erwachsenen Mann, der sein erigiertes Glied in den After eines etwa neunjährigen Jungen einführt. Darüber hinaus wird auf einer Aufnahme der Oralverkehr zwischen zwei männlichen Kindern abgebildet. Ziffer 268 Am 25. September 2019 in der Zeit zwischen 09:52 Uhr und 12:44 Uhr postete der Angeklagte F insgesamt 75 kinderpornographische Dateien. Die Aufnahmen bilden jeweils (teilweise) unbekleidete männliche Kinder im Alter zwischen sechs und 13 Jahren ab. Sie zeigen insbesondere Jungen, welche an ihrem erigierten Glied manipulieren. Ziffer 269 Am 26. September 2019 in der Zeit zwischen 11:55 Uhr und 15:48 Uhr postete der Angeklagte F acht kinderpornographische Bilddateien. Die Aufnahmen bilden jeweils unbekleidete Jungen im Alter zwischen zehn und 13 Jahren ab. Sie fokussieren dabei insbesondere auf das erigierte Glied des jeweils abgebildeten Jungen. Ziffer 270 Am 30. September 2019 in der Zeit zwischen 11:21 Uhr und 15:56 Uhr postete der Angeklagte F insgesamt 33 kinderpornographische Bilddateien. Die Aufnahmen bilden jeweils unbekleidete Jungen im Alter zwischen fünf und 13 Jahren ab. Ein Großteil der Aufnahmen fokussiert dabei auf das Glied des jeweils abgebildeten Jungen. Ein weiterer Teil der Aufnahmen bildet Jungen ab, die an ihrem Glied manipulieren. Auf zwei der Aufnahmen ist jeweils ein Junge zu sehen, der bei einem anderen Jungen den Oralverkehr ausübt. Schließlich ist auf einem Bild zu sehen, dass ein erwachsener Mann sein erigiertes Glied in den After eines Jungen einführt. Ziffer 271 Am 02. Oktober 2019 in der Zeit zwischen 11:53 Uhr und 14:21 Uhr postete der Angeklagte F insgesamt 15 kinderpornographische Bilddateien. Die Aufnahmen bilden jeweils unbekleidete Jungen im Alter zwischen sechs und 13 Jahren ab. Sie fokussieren dabei insbesondere auf das erigierte Glied beziehungsweise das Gesäß des jeweils abgebildeten Jungen. Eine Datei zeigt ferner einen Jungen, der an seinem Glied manipuliert. Ziffer 272 Am 11. Oktober 2019 in der Zeit zwischen 09:25 Uhr und 15:12 Uhr postete der Angeklagte F insgesamt 34 kinderpornographische Dateien. Die Aufnahmen bilden jeweils unbekleidete Jungen im Alter zwischen neun und 13 Jahren ab. Sie fokussieren dabei größtenteils auf das erigierte Glied beziehungsweise das Gesäß des jeweils abgebildeten Jungen. Auf einigen Abbildungen sind männliche Kinder zu sehen, die an ihrem erigierten Glied manipulieren. Ziffer 273 Am 16. Oktober 2019 in der Zeit zwischen 10:26 Uhr und 15:41 Uhr postete der Angeklagte F insgesamt 56 kinderpornographische Dateien. Die Aufnahmen bilden jeweils unbekleidete Jungen im Alter zwischen sechs und 13 Jahren ab. Sie fokussieren dabei größtenteils auf das erigierte Glied beziehungsweise das Gesäß des jeweils abgebildeten Jungen. Auf einigen Abbildungen sind zudem männliche Kinder zu sehen, die an ihrem erigierten Glied manipulieren. Ziffer 274 Am 23. Oktober 2019 in der Zeit zwischen 08:24 Uhr und 14:20 Uhr postete der Angeklagte F insgesamt 70 kinderpornographische Dateien. Die Aufnahmen zeigen jeweils unbekleidete Jungen im Alter zwischen neun und 13 Jahren. Eine Vielzahl der Aufnahmen fokussieren auf das erigierte Glied beziehungsweise das Gesäß des jeweils abgebildeten Jungen. Weiterhin sind Kinder zu sehen, die an ihrem erigierten Glied beziehungsweise an dem Glied eines anderen Kindes manipulieren. Darüber hinaus zeigen weitere Aufnahmen den Oralverkehr zwischen erwachsenen Männern und Kindern beziehungsweise den Oralverkehr zwischen Kindern. Schließlich bildet ein Teil der Aufnahmen den Analverkehr zwischen einem Erwachsenen und einem Kind sowie zwischen Kindern ab. Zu den Ziffern 275- 283 sowie 285- 316 Der Angeklagte F veröffentlichte in der Zeit vom 18. November 2019 bis zum 01. April 2021 unter Verwendung seines Nutzernamen „Phantom“ in 41 Fällen Links unter bestehende Threads im „BoysTown“-Forum. Über diese Links konnten die kinderpornographischen Dateien abgerufen werden. Durch die Postings waren die Dateien dauerhaft auf dem Forum verfügbar und konnten von dem sich ständig erweiternden Nutzerkreis jederzeit abgerufen werden. Im Einzelnen kam es zu folgenden Postings: Ziffer 275 Am 18. November 2019 um 21:23 Uhr veröffentlichte der Angeklagte F unter dem Thread „(...)‘s Saloon“ eine kinderpornographische Bilddatei. Die Datei zeigt einen etwa zehnjährigen Jungen, welcher unbekleidet mit seinem erigierten Penis posiert. Ziffer 276 Am 19. November 2019 um 14:43 Uhr veröffentlichte der Angeklagte F unter dem Thread „(...)‘s Saloon“ eine kinderpornographische Bilddatei. Die Datei zeigt einen etwa elfjährigen Jungen, welcher unbekleidet Masturbationshandlungen durchführt. Ziffer 277 Am 19. November 2019 um 21:40 Uhr veröffentlichte der Angeklagte F unter dem Thread „(...)‘s Saloon“ zwei kinderpornographische Bilddateien. Die Dateien zeigen jeweils einen etwa zwölfjährigen Jungen, welcher unbekleidet mit seinem erigierten Penis posiert. Ziffer 278 Am 02. Dezember 2019 um 22:15 Uhr veröffentlichte der Angeklagte F unter dem Thread „(...)‘s Saloon“ eine kinderpornographische Bilddatei. Die Datei zeigt einen etwa achtjährigen unbekleideten Jungen. Die Aufnahme fokussiert dabei auf den unbekleideten Genitalbereich des Kindes. Ziffer 279 Am 04. Dezember 2019 um 18:07 Uhr veröffentlichte der Angeklagte F unter dem Thread „(...)‘s Saloon“ eine kinderpornographische Bilddatei eines etwa neunjährigen Jungen. Dieser posiert unbekleidet mit seinem erigierten Penis. Ziffer 280 Am 05. Dezember 2019 um 21:02 Uhr veröffentlichte der Angeklagte F unter dem Thread „(...)‘s Saloon“ eine kinderpornographische Bilddatei. Die Datei zeigt drei etwa achtjährige unbekleidete Jungen, die sich gegenseitig am Penis manipulieren. Ziffer 281 Am 05. Dezember 2019 um 23:19 Uhr veröffentlichte der Angeklagte F unter dem Thread „Re: Man and Boy Webcams“ eine kinderpornographische Bilddatei im Format eines Video-Thumbnails. Die Datei zeigt Missbrauchshandlungen an einem Jungen im Kindesalter, wobei am Genitalbereich des Jungen manipuliert wird. Ziffer 282 Am 06. Dezember 2019 um 22:59 Uhr veröffentlichte der Angeklagte F unter dem Thread „(...)‘s Saloon“ eine kinderpornographische Bilddatei. Diese zeigt einen etwa neunjährigen unbekleideten Jungen, der mit seinem erigierten Penis posiert. Ziffer 283 Am 10. Dezember 2019 um 11:39 Uhr veröffentlichte der Angeklagte F unter dem Thread „085 yellow T-Shirt“ eine kinderpornographische Bilddatei im Format eines Video-Thumbnails. Die Datei zeigt einen sich entkleidenden Jungen im Alter von etwa zwölf bis 13 Jahren. Dieser führt Masturbationshandlungen an sich selbst durch. Ziffer 284 Am 11. Dezember 2019 um 10:17 Uhr postete der Angeklagte F unter dem Nutzernamen „PinkPanther“ im Chat „LoliPub“ eine Videodatei mit dem Dateinamen „PEDO-PTHC-SELECTED – 2014- ONLY THE BEST (48).avi“. Das Video zeigt ein unbekleidetes Mädchen im Kindesalter, an dem sexuelle Handlungen durch eine weibliche Person und einen männlichen Erwachsenen ausgeübt werden. Unter anderem erfolgt die anale Penetration des Mädchens mittels erigiertem Glied. Ziffer 285 Am 12. Dezember 2019 um 15:31 Uhr postete der Angeklagte F unter dem Thread „Re: ZB Roan“ eine kinderpornographische Bilddatei im Format eines Video-Thumbnails. Die Datei zeigt einen Jungen im Alter von etwa zwölf bis 13 Jahren, welcher sich auszieht und Masturbationshandlungen an sich selbst vollzieht. Ziffer 286 Am 13. Dezember 2019 um 18:42 Uhr postete der Angeklagte F unter dem Thread „Re: Request – bibcam – 11yo luuk meaures 5 + inch on cam“ eine kinderpornographische Bilddatei sowie zwei kinderpornographische Videodateien. Die Videos zeigen einen Jungen im Alter von etwa elf Jahren vor einer Webcam, der sich auszieht und sein Genital zeigt. Im weiteren Verlauf manipuliert der Junge an seinem Genitalbereich. Bei der Bilddatei handelt es sich um ein entsprechendes Thumbnail (Vorschaubild) des Videos. Ziffer 287 Am 13. Dezember 2019 um 20:17 Uhr postete der Angeklagte F unter dem Thread „Requested Omegle „omgl177cprm““ eine kinderpornographische Bilddatei und eine kinderpornographische Videodatei. Das Video zeigt einen unbekleideten Jungen im Alter von etwa zwölf bis 13 Jahren vor einer Webcam. Der Junge manipuliert an seinem Genitalbereich und führt einen Tampon in seinen After ein. Bei der Bilddatei handelt es sich um ein entsprechendes Thumbnail (Vorschaubild) des Videos. Ziffer 288 Am 14. Dezember 2019 um 11:58 Uhr postete der Angeklagte F unter dem Thread „(...)‘s Saloon“ eine kinderpornographische Bilddatei. Die Datei zeigt einen unbekleideten zwölfjährigen Jungen, welcher Masturbationshandlungen an sich ausübt. Ferner postete der Angeklagte F um 12:02 Uhr unter dem Thread „ModLounge“ eine weitere kinderpornographische Bilddatei. Die Aufnahme zeigt einen zehn- bis zwölfjährigen unbekleideten Jungen, der sich selbst befriedigt. Ziffer 289 Am 15. Dezember 2019 um 20:17 Uhr postete der Angeklagte F unter dem Thread „(...)‘s Saloon“ eine kinderpornographische Bilddatei, die einen unbekleideten etwa neunjährigen Jungen zeigt. Dieser posiert mit erigiertem Penis. Ziffer 290 Am 21. Dezember 2019 um 10:05 Uhr postete der Angeklagte F unter dem Thread „ModLounge“ eine kinderpornographische Bilddatei. Die Aufnahme zeigt einen etwa sieben- bis achtjährigen Jungen mit erigiertem Glied in einer Badewanne sitzend. Etwa eine Stunde später, um 10:59 Uhr, postete der Angeklagte F unter dem Thread „Re: little boy sucks teen an 69“ eine weitere kinder- bzw. jugendpornographische Bilddatei im Format eines Video-Thumbnails. Die Datei zeigt Jungen im Alter von etwa zwölf und 15 Jahren, die gegenseitig den Oralverkehr aneinander ausüben. Ziffer 291 Am 22. Dezember 2019 um 23:23 Uhr postete der Angeklagte F unter dem Thread „ModLounge“ eine kinderpornographische Bilddatei. Die Datei zeigt einen etwa zehnjährigen unbekleideten Jungen, der an seinem Po manipuliert. Ziffer 292 Am 24. Dezember 2019 um 13:53 Uhr postete der Angeklagte F unter dem Thread „Re: 387.mp4“ eine kinderpornographische Bilddatei im Format eines Video-Thumbnails. Die Datei zeigt zwei Jungen im Alter von etwa neun Jahren, die an sich gegenseitig masturbieren und den Oralverkehr aneinander ausführen. Ziffer 293 Am 27. Dezember 2019 um 12:51 Uhr postete der Angeklagte F unter dem Thread „Re: Just another CAP“ eine jugendpornographische Bilddatei im Format eines Video-Thumbnails. Die Bilddatei zeigt einen unbekleideten Jungen im Alter von etwa 15 Jahren, der Masturbationshandlungen an sich selbst durchführt. Ziffer 294 Am 29. Dezember 2019 um 18:11 Uhr postete der Angeklagte F unter dem Thread „(...)‘s Saloon“ eine kinderpornographische Bilddatei. Die Datei zeigt einen unbekleideten etwa zehnjährigen Jungen, der mit geöffneten Beinen am Boden kniet und sein Glied zur Schau stellt. Ziffer 295 Am 02. Januar 2020 um 00:01 Uhr postete der Angeklagte F unter dem Thread „(...)‘s Saloon“ eine kinderpornographische Bilddatei. Die Datei zeigt einen unbekleideten etwa neunjährigen Jungen, der mit gespreizten Beinen am Boden sitzt und posiert, wobei sein Genital und teilweise sein Gesäß entblößt werden. Ziffer 296 Am 15. Januar 2020 um 12:27 Uhr postete der Angeklagte F unter dem Thread „13yo Boy jerk in kitchen“ eine kinderpornographische Bilddatei und eine kinderpornographische Videodatei. Das Bild zeigt einen Jungen im Alter von etwa 13 Jahren, der an seinem erigierten Penis manipuliert. Auf dem Video ist ein etwa 13-jähriger Junge zu sehen, der Masturbationshandlungen an sich ausführt. Ziffer 297 Am 16. Januar 2020 um 11:32 Uhr postete der Angeklagte F unter dem Thread „Boy with Glasses“ eine kinderpornographische Bild- und eine kinderpornographische Videodatei. Auf dem Video ist ein Junge im Alter von elf Jahren zu sehen, der vorerst bekleidet vor einer Kamera sitzt. Im weiteren Verlauf entkleidet sich der Junge, manipuliert sodann an seinem erigierten Glied und stellt dies in den Fokus der Aufnahme. Auch filmt er sein Gesäß, während er dieses mit seinen Händen auseinanderzieht. Bei der Bilddatei handelt es sich um ein entsprechendes Thumbnail (Vorschaubild) des Videos. Ziffer 298 Am 17. Januar 2020 um 11:13 Uhr postete der Angeklagte F unter dem Thread „ModLounge“ eine kinderpornographische Bilddatei. Auf der Datei ist ein etwa siebenjähriger Junge zu sehen, der unbekleidet mit seinem erigierten Penis posiert. Die gleiche Datei postete er zwei Minuten später unter dem Thread „(...)‘s Saloon“. Ziffer 299 Am 17. Januar 2020 um 12:02 Uhr postete der Angeklagte F unter dem Thread „(...)‘s Saloon“ eine kinderpornographische Bilddatei. Auf der Datei ist ein etwa zehnjähriger Junge zu sehen, der unbekleidet mit seinem erigierten Penis posiert. Ziffer 300 Am 20. Januar 2020 um 11:18 Uhr postete der Angeklagte F unter dem Thread „(…) and (…)“ sechs kinderpornographische Bilddateien und eine kinderpornographische Videodatei. Das Bild- und Videomaterial zeigt zwei Jungen mit erigierten Gliedern im Alter von etwa zwölf Jahren. Auf dem Video sind die beiden Jungen zu sehen, wie sie an ihren Penissen manipulieren. Im weiteren Verlauf führen sie sowohl den Anal- als auch Oralverkehr durch. Zwei Minuten später postete er unter dem Thread „ModLounge“ eine kinderpornographische Bilddatei, die einen etwa zehnjährigen teilweise unbekleideten Jungen abbildet, welcher mit seinem erigierten Glied posiert. Ziffer 301 Am 20. Januar 2020 um 20:18 Uhr postete der Angeklagte F unter dem Thread „Re: hot 11 yo boy“ eine kinderpornographische Bilddatei im Format eines Video-Thumbnails. Auf dem Bild ist ein teilweise unbekleideter elfjähriger Junge zu sehen. Die Aufnahme fokussiert dabei auf den Genitalbereich des Kindes. Ziffer 302 Am 22. Januar 2020 um 11:32 Uhr postete der Angeklagte F unter dem Thread „(...)‘s Saloon“ eine kinderpornographische Bilddatei. Auf dem Bild ist ein etwa zehnjähriger unbekleideter Junge zu sehen, welcher Masturbationshandlungen an sich ausführt. Ziffer 303 Am 23. Januar 2020 um 09:14 Uhr postete der Angeklagte F unter dem Thread „ModLounge“ eine kinderpornographische Bilddatei. Auf dem Bild ist ein etwa achtjähriger unbekleideter Junge im Badezimmer mit erigiertem Glied zu sehen. Ziffer 304 Am 29. Januar 2020 um 12:39 Uhr postete der Angeklagte F unter dem Thread „Re: OMG!! beautiful boy, perfect ass, body tasty… I love..“ eine kinderpornographische Bilddatei im Format eines Video-Thumbnails. Auf dem Bild ist ein etwa zehnjähriger Junge zu sehen, auf dessen entblößtes Gesäß fokussiert wird. Eine weitere Person manipuliert an dem Genitalbereich des Kindes. Ziffer 305 Am 07. Februar 2020 um 20:27 Uhr postete der Angeklagte F unter dem Thread „Re: Boy about 4yo with man“ eine kinderpornographische Videodatei. Die Videodatei zeigt sexuelle Handlungen eines Erwachsenen an einem etwa vierjährigen Jungen. Neben Masturbationshandlungen führt der Erwachsene den Oral- und Analverkehr an dem Jungen durch. Darüber hinaus übt auch der Junge an dem Erwachsenen den Oralverkehr aus. Ziffer 306 Am 09. Februar 2020 um 09:33 Uhr postete der Angeklagte F unter dem Thread „ModLounge“ eine kinderpornographische Bilddatei. Die Aufnahme zeigt einen etwa zehnjährigen unbekleideten Jungen kopfüber auf einem Sofa posierend, wobei sein Glied zur Schau gestellt wird. Ziffer 307 Am 10. Februar 2020 um 12:03 Uhr postete der Angeklagte F unter dem Thread „ModLounge“ eine kinderpornographische Bilddatei. Die Datei zeigt einen etwa zehnjährigen unbekleideten Jungen, der mit gespreizten Beinen am Boden kniet und dadurch sein Glied zur Schau stellt. Die gleiche Datei postete der Angeklagte F zehn Minuten später unter dem Thread „(...)‘s Saloon“. Ziffer 308 Am 10. März 2020 in der Zeit zwischen 19:49 Uhr und 20:03 Uhr postete der Angeklagte F unter dem Thread „(...)‘s Saloon“ zwei kinderpornographische Bilddateien, die etwa neun- und zehnjährige Jungen zeigen, die jeweils unbekleidet mit erigiertem Penis posieren. Ziffer 309 Am 13. März 2020 um 20:27 Uhr postete der Angeklagte F unter dem Thread „(...)‘s Saloon“ eine kinderpornographische Bilddatei, die einen neunjährigen Jungen zeigt, welcher unbekleidet mit erigiertem Penis posiert. Ziffer 310 Am 14. März 2020 zwischen 19:22 Uhr und 21:49 Uhr postete der Angeklagte F unter dem Thread „(...)‘s Saloon“ drei kinderpornographische Bilddateien. Die eine Datei zeigt zwei etwa zehnjährige Jungen, die sich küssen. Auf dem anderen Bild ist ein etwa achtjähriger Junge zu sehen, welcher unbekleidet posiert. Darüber hinaus befindet sich Ejakulat auf seinem Rücken. Die weitere Datei zeigt einen etwa neunjährigen unbekleideten Jungen, der mit erigiertem Glied posiert. Ziffer 311 Am 28. Juni 2020 um 21:26 Uhr postete der Angeklagte F unter dem Thread „Winner of the BoysTown 1 Year Anniversary Video Competition“ eine kinderpornographische Video- und eine kinderpornographische Bilddatei. Das Video zeigt einen Jungen im Alter von etwa acht Jahren, der unbekleidet vor einer Kamera unterschiedliche Posen einnimmt und dabei sein Glied und sein Gesäß aus unterschiedlicher Blickrichtung zur Schau stellt. Bei der Bilddatei handelt es sich um ein entsprechendes Thumbnail (Vorschaubild) des Videos. Ziffer 312 Am 16. August 2020 um 12:41 Uhr postete der Angeklagte F unter dem Thread „ModLounge“ eine kinderpornographische Bilddatei. Auf der Aufnahme ist ein etwa zehnjähriger Junge mit erigiertem Glied zu sehen. Ziffer 313 Am 31. August 2020 um 10:47 Uhr postete der Angeklagte F unter dem Thread „[Original Content] BBCaps 2019 summer compilation Part One“ eine kinderpornographische Bild- und eine kinderpornographische Videodatei. Das Video zeigt einen Zusammenschnitt verschiedener Jungen im Kindsalter bei diversen sexuellen Handlungen, wie beispielsweise Oralverkehr und gegenseitiger Masturbation. Bei der Bilddatei handelt es sich um ein entsprechendes Thumbnail (Vorschaubild) des Videos. Ziffer 314 Am 03. September 2020 um 20:21 Uhr postete der Angeklagte F unter dem Thread „[Original Content] BBCaps 2019 summer compilation Part Two“ eine kinderpornographische Bild- und eine kinderpornographische Videodatei. Das Video zeigt einen Zusammenschnitt verschiedener Jungen im Kindesalter bei diversen sexuellen Handlungen, wie beispielsweise Oralverkehr und gegenseitiger Masturbation. Bei der Bilddatei handelt es sich um ein entsprechendes Thumbnail (Vorschaubild) des Videos. Ziffer 315 Am 25. März 2021 um 21:52 Uhr postete der Angeklagte F unter dem Thread „Chat: (...)‘s Saloon“ eine kinderpornographische Bilddatei. Das Bild zeigt einen etwa zehn- bis 13-jährigen Jungen, welcher mit entblößtem Oberkörper und erigiertem Glied in seiner Hand posiert. Ziffer 316 Am 01. April 2021 um 17:54 Uhr postete der Angeklagte F unter dem Thread „YT nice 11yo boy“ zwei kinderpornographische Bilddateien im Format eines Video-Thumbnails. Die Bilder zeigen jeweils einen elfjährigen Jungen mit erigiertem Glied. Zu den Ziffern 317- 319 Darüber hinaus übermittelte der Angeklagte F unter Nutzung der Funktion „Private Nachrichten“ mithilfe seines Accounts „Phantom“ auf dem „BoysTown“-Forum weiteren Nutzern kinderpornographische Dateien. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Taten: Ziffer 317 Am 02. April 2020 um 21:53 Uhr sandte der Angeklagte F dem Nutzer „TDBoy“ eine kinderpornographische Bilddatei im Format eines Video-Thumbnails. Die Vorschaubilder bilden einen Jungen und ein Mädchen im Kindesalter, jeweils teilweise unbekleidet, ab, die sich ausziehen und jeweils an den Geschlechtsteilen manipulieren. Ziffer 318 Am 24. Oktober 2020 um 10:24 Uhr sandte der Angeklagte F dem Nutzer „mariuss“ zwei Links zu kinderpornographischen Bilddateien. Die Aufnahmen zeigen einen etwa sechs- bis achtjährigen teilweise unbekleideten Jungen, an dem von einem erwachsenen Mann der Analverkehr durchgeführt wird. Ziffer 319 Am 28. Oktober 2020 um 21:08 Uhr, sandte der Angeklagte F dem Nutzer „mariuss“ einen Link zu einer kinderpornographischen Bilddatei. Die Aufnahme zeigt das unbekleidete Gesäß eines vier- bis fünfjährigen Jungen, wobei eine ältere Person mit zwei Fingern den After des Jungen spreizt. Zu den Ziffern 320- 435 In der Zeit vom 01. Dezember 2019 bis zum 13. April 2021 postete der Angeklagte H unter Nutzung seines Nutzernamens „Puzzy“ in mindestens 116 Fällen kinder- und jugendpornographische Dateien auf dem „BoysTown“-Forum. Durch das jeweilige Posten im Forum waren die Dateien auf dem Forum dauerhaft verfügbar und konnten von dem sich ständig erweiternden Nutzerkreis jederzeit abgerufen werden. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Einzeltaten des Angeklagte H: Ziffer 320 Am 01. Dezember 2019 um 13:28 Uhr postete der Angeklagte H unter dem Thread „Boy Bay Grand Resort & Spa by BT“ eine jugendpornographische Bilddatei. Die Datei zeigt eine unbekleidete männliche Person unter 18 Jahren, die breitbeinig mit geballten Fäusten auf der Brust posiert, wobei deren Glied zur Schau gestellt wird. Ziffer 321 Am 11. Januar 2020 um 06:50 Uhr postete der Angeklagte H unter dem Thread „The Adolescent Penis“ eine jugendpornographische Bilddatei. Die Datei zeigt eine unbekleidete männliche Person unter 18 Jahren, die an einem Fluss oder See mit versetzten Beinen und verschränkten Händen hinter dem Kopf posiert, wobei deren Glied zur Schau gestellt wird. Ziffer 322 Am 19. Januar 2020 um 12:09 Uhr postete der Angeklagte H unter dem Thread „The Adolescent Penis“ eine jugendpornographische Bilddatei. Die Datei zeigt eine unbekleidete männliche Person unter 18 Jahren, wobei der Fokus der Aufnahme auf dem erigierten Glied liegt. Ziffer 323 Am 20. Januar 2020 um 19:41 Uhr postete der Angeklagte H unter dem Thread „Chat: (...)‘s Saloon“ eine jugendpornographische Bilddatei. Das Bild zeigt eine unbekleidete männliche Person unter 18 Jahren, wobei der Fokus der Aufnahme auf dem erigierten Glied liegt. Ziffer 324 Am 09. Februar 2020 in der Zeit zwischen 05:14 Uhr und 05:18 Uhr postete der Angeklagte H unter dem Thread „The Adolescent Penis“ vier jugendpornographische Bilddateien sowie eine kinderpornographische Bilddatei. Auf vier Dateien sind jeweils unbekleidete männliche Jugendliche mit erigiertem Glied abgebildet. Auf dem weiteren Bild sind zwei etwa zwölf- bis 13-jährige teilweise unbekleidete männliche Kinder zu sehen, die an ihrem erigierten Glied manipulieren. Ziffer 325 Am 11. Februar 2020 in der Zeit zwischen 15:56 Uhr und 16:16 Uhr postete der Angeklagte H unter dem Thread „The Adolescent Penis“ fünf jugendpornographische Bilddateien sowie eine kinderpornographische Bilddatei. Auf den fünf jugendpornographischen Bilddateien sind unbekleidete männliche Jugendliche überwiegend mit erigiertem Glied zu sehen. Darüber hinaus ist auf einem Bild der Oralverkehr eines Jugendlichen an einem erwachsenen Mann abgebildet. Auf der kinderpornographischen Datei sind zwei etwa zwölf- bis 13- jährige unbekleidete Jungen zu sehen, wobei der Fokus der Aufnahme jeweils auf dem erigierten Glied der Jungen liegt. Ziffer 326 Am 13. Februar 2020 in der Zeit zwischen 04:12 Uhr und 04:15 Uhr postete der Angeklagte H unter dem Thread „The Adolescent Penis“ zwei jugendpornographische Bilddateien. Auf dem einen Bild ist eine teilweise unbekleidete männliche Person unter 18 Jahren zu sehen, wobei der Fokus der Aufnahme auf dem erigierten Glied des Jugendlichen liegt. Die andere Datei zeigt eine unbekleidete männliche Person unter 18 Jahre, die seitlich gestützt liegt und dabei ihre Hand auf ihr Glied legt, das im Fokus der Aufnahme steht. Ziffer 327 Am 14. Februar 2020 in der Zeit zwischen 05:40 Uhr und 05:46 Uhr postete der Angeklagte H unter dem Thread „The Adolescent Penis“ eine kinderpornographische Bilddatei sowie eine jugendpornographische Bilddatei. Eine Aufnahme zeigt einen unbekleideten männlichen Jugendlichen in einer Pose, wobei das erigierte Glied im Fokus der Aufnahme steht. Auf der kinderpornographischen Datei ist ein etwa zwölf- bis 13-jähriger unbekleideter Junge zu sehen, wobei der Fokus der Aufnahme auf dem erigierten Glied des Kindes liegt. Ziffer 328 Am 14. Februar 2020 um 14:03 Uhr postete der Angeklagte H unter dem Thread „The Adolescent Penis“ eine kinderpornographische Bilddatei. Auf der kinderpornographischen Datei ist ein etwa zwölf- bis 13-jähriger unbekleideter Junge zu sehen, wobei der Fokus der Aufnahme auf dem erigierten Glied des Kindes liegt. Ziffer 329 Am 16. Februar 2020 in der Zeit zwischen 07:57 Uhr und 12:03 Uhr postete der Angeklagte H unter den Threads „The Adolescent Penis“ sowie „Chat: (...)‘s Saloon“ insgesamt sechs kinderpornographische Bilddateien. Drei Aufnahmen bilden den entblößten Genitalbereich eines Jungen im Kindesalter ab. Eine Bilddatei zeigt zwei etwa elf- bis 13-jährige unbekleidete Jungen augenscheinlich beim Analverkehr. Auf zwei anderen Aufnahmen ist ein etwa zwölf- bis 13-jähriger unbekleideter Junge zu sehen, wobei der Fokus auf dem erigierten Glied des Kindes liegt. Ziffer 330 Am 20. Februar 2020 um 22:10 Uhr postete der Angeklagte H unter dem Thread „The Adolescent Penis“ eine jugendpornographische Bilddatei. Auf dem Bild ist eine unbekleidete männliche Person unter 18 Jahren zu sehen, wobei der Fokus der Aufnahme auf dem erigierten Glied des Jugendlichen liegt. Ziffer 331 Am 22. Februar 2020 in der Zeit zwischen 11:12 Uhr und 11:35 Uhr postete der Angeklagte H unter dem Thread „The Adolescent Penis“ drei jugendpornographische Bilddateien sowie drei kinderpornographische Bilddateien. Auf drei Bildern ist jeweils ein (teilweise) unbekleideter männlicher Jugendlicher zu sehen, wobei der Fokus der Aufnahme auf dem erigierten Glied des Jugendlichen liegt. Auf einer anderen Aufnahme sind zwei etwa zwölf- bis 13-jährige unbekleidete Jungen zu sehen, wobei der Fokus jeweils auf dem erigierten Glied des Kindes liegt. Schließlich ist auf zwei weiteren Aufnahmen ein etwa elf- bis zwölfjähriger teilweise unbekleideter Junge zu sehen, wobei der Fokus der Aufnahme auf dem erigierten Glied des Kindes liegt. Ziffer 332 Am 22. Februar 2020 um 22:15 Uhr postete der Angeklagte H unter dem Thread „The Adolescent Penis“ eine jugendpornographische Bilddatei sowie eine kinderpornographische Bilddatei. Auf einer Aufnahme ist ein unbekleideter männlicher Jugendlicher zu sehen, wobei der Fokus der Aufnahme auf dem erigierten Glied des Jugendlichen liegt. Auf der anderen Aufnahme ist ein etwa zwölf- bis 13-jähriger unbekleideter Junge zu sehen, wobei der Fokus auf dem erigierten Glied des Kindes liegt. Ziffer 333 Am 26. Februar 2020 in der Zeit zwischen 12:41 Uhr und 14:03 Uhr postete der Angeklagte H unter dem Thread „The Adolescent Penis“ vier jugendpornographische Bilddateien. Hierbei handelte es sich um (Nah-)Aufnahmen des erigierten Glieds einer männlichen Person unter 18 Jahren. Ziffer 334 Am 04. März 2020 in der Zeit zwischen 14:48 Uhr und 14:51 Uhr postete der Angeklagte H unter den Threads „The Adolescent Penis“ sowie „Chat: (...)‘s Saloon“ insgesamt zwei jugendpornographische Bilddateien. Die eine Bilddatei zeigt einen teilweise unbekleideten männlichen Jugendlichen, welcher an seinem erigierten Glied manipuliert. Auf der anderen Bilddatei sind zwei männliche Personen unter 18 Jahren abgebildet, die den Oralverkehr durchführen. Ziffer 335 Am 06. März 2020 um 17:09 Uhr postete der Angeklagte H unter dem Thread „Chat: (...)‘s Saloon“ eine jugendpornographische Schrift. Die Aufnahme zeigt zwei männliche Personen unter 18 Jahren, die den Oralverkehr durchführen. Ziffer 336 Am 07. März 2020 um 17:14 Uhr postete der Angeklagte H unter dem Thread „The Adolescent Penis“ eine kinderpornographische Bilddatei. Die Aufnahme zeigt zwei etwa zwölf- bis 13-jährigen Jungen in einer sexualisierten Pose mit erigiertem Glied. Ziffer 337 Am 08. März 2020 um 00:10 Uhr postete der Angeklagte H unter dem Thread „Chat: (...)‘s Saloon“ eine kinderpornographische Bilddatei. Die Aufnahme zeigt einen etwa elf- bis zwölfjährigen unbekleideten Jungen mit erigiertem Glied. Ziffer 338 Am 19. März 2020 in der Zeit zwischen 23:41 Uhr und 23:43 Uhr postete der Angeklagte H unter dem Thread „The Adolescent Penis“ zwei jugendpornographische Bilddateien. Die Aufnahmen bilden männliche unbekleidete Personen unter 18 Jahren ab, wobei der Fokus der Aufnahme auf dem erigierten Glied der Jugendlichen liegt. Ziffer 339 Am 21. März 2020 in der Zeit zwischen 10:55 Uhr und 10:58 Uhr postete der Angeklagte H unter dem Thread „The Adolescent Penis“ drei jugendpornographische Bilddateien. Eine Bilddatei zeigt einen männlichen unbekleideten Jugendlichen, welcher oral an seinem Glied manipuliert. Zwei weitere Aufnahmen zeigen teilweise unbekleidete männliche Personen unter 18 Jahren, wobei der Fokus der Aufnahme jeweils auf dem erigierten Glied der Jugendlichen liegt. Ziffer 340 Am 23. März 2020 um 04:37 Uhr postete der Angeklagte H unter dem Thread „The Adolescent Penis“ eine jugendpornographische Bilddatei. Die Aufnahme bildet zwei männliche unbekleidete Personen unter 18 Jahren ab, wobei sich die erigierten Penisse der Jugendlichen berühren. Ziffer 341 Am 04. April 2020 in der Zeit zwischen 14:33 Uhr und 15:09 Uhr postete der Angeklagte H unter den Threads „The Adolescent Penis“ sowie „Chat: (...)‘s Saloon“ insgesamt zwei kinderpornographische Bilddateien sowie drei jugendpornographische Bilddateien. Auf zwei Bildern ist ein etwa elf- bis zwölfjähriger Junge zu sehen, der bei einem männlichen Jugendlichen den Oralverkehr durchführt. Auf drei weiteren Bilddateien ist jeweils ein männlicher unbekleideter Jugendlicher zu sehen, wobei der Fokus auf dem erigierten Glied des Jugendlichen liegt. Ziffer 342 Am 05. April 2020 in der Zeit zwischen 20:31 Uhr und 20:50 Uhr postete der Angeklagte H unter dem Thread „The Adolescent Penis“ zwei kinderpornographische sowie zwei jugendpornographische Bilddateien. Auf zwei Bilddateien ist jeweils ein etwa elf- bis zwölfjähriger unbekleideter Junge zu sehen, dessen Genital im Fokus der Aufnahme steht. Auf zwei weiteren Aufnahmen ist jeweils ein unbekleideter männlicher Jugendlicher mit Fokus auf dessen Genital zu sehen. Ziffer 343 Am 14. April 2020 um 01:21 Uhr postete der Angeklagte H unter dem Thread „The Adolescent Penis“ eine jugendpornographische Bilddatei. Auf der Aufnahme ist eine männliche unbekleidete Person unter 18 Jahren zu sehen, wobei der Fokus auf dem erigierten Glied des Jugendlichen liegt. Ziffer 344 Am 16. April 2020 in der Zeit zwischen 08:06 Uhr und 09:19 Uhr postete der Angeklagte H unter dem Thread „The Adolescent Penis“ zehn jugendpornographische Bilddateien sowie drei kinderpornographische Bilddateien. Auf drei Bilddateien sind (teilweise) unbekleidete männliche Jugendliche mit erigiertem Glied zu sehen. Auf einem weiteren Bild sind zwei unbekleidete männliche Jugendliche zu sehen, die den Analverkehr ausführen. Weiterhin sind auf drei Bilddateien männliche teilweise unbekleidete Jugendliche in einer Körperhaltung zu sehen, die der sexuell aufreizenden Zurschaustellung dient. Darüber hinaus ist auf einer Aufnahme ein unbekleideter männlicher Jugendlicher zu sehen, wobei die Aufnahme auf das Glied des Jugendlichen fokussiert. Auf zwei weiteren Aufnahmen sind unbekleidete männliche Jugendliche zu sehen, die jeweils an ihrem erigierten Glied manipulieren. Ferner sind auf zwei Bilddateien etwa elf- bis zwölfjährige unbekleidete Jungen zu sehen, wobei der Fokus der Aufnahme auf dem jeweils erigierten Glied der Kinder liegt. Schließlich ist auf einem Bild eine Nahaufnahme des entblößten Genitalbereichs eines männlichen Kindes zu sehen. Ziffer 345 Am 20. April 2020 um 00:36 Uhr postete der Angeklagte H unter dem Thread „The Adolescent Penis“ eine jugendpornographische Bilddatei. Auf der Aufnahme ist eine unbekleidete männliche Person unter 18 Jahren mit erigiertem Glied abgebildet, wobei der Fokus der Aufnahme auf dem erigierten Glied des Jugendlichen liegt. Ziffer 346 Am 30. April 2020 um 10:32 Uhr postete der Angeklagte H unter dem Thread „Boys Fucked“ eine jugendpornographische Bilddatei. Auf der Aufnahme sind zwei unbekleidete männliche Personen unter 18 Jahren zu sehen, die den Analverkehr ausüben. Ziffer 347 Am 04. Mai 2020 in der Zeit zwischen 12:52 Uhr und 15:27 Uhr postete der Angeklagte H unter den Threads „Boys Fucked“, „Boys and Sex Toys“ sowie „The Adolescent Penis“ insgesamt acht kinderpornographische Bilddateien sowie 16 jugendpornographische Bilddateien. Auf zwei Bilddateien ist ein etwa zehn- bis zwölfjähriger unbekleideter Junge zu sehen, der einen Gegenstand anal einführt. Darüber hinaus sind auf drei weiteren Aufnahmen der Analverkehr zwischen einem männlichen Kind und einem erwachsenen Mann zu sehen. Auf einer weiteren Aufnahme ist der Analverkehr zwischen zwei männlichen Kindern zu sehen. Darüber hinaus sind auf einer weiteren Bilddatei zwei etwa elfjährige unbekleidete Jungen, die augenscheinlich Analverkehr vollziehen, abgebildet. Schließlich ist auf einer Datei die Nahaufnahme eines erigierten Penis eines männlichen Kindes zu sehen. Ferner ist auf einer Bilddatei ein unbekleideter männlicher Jugendlicher abgebildet, der an seinem After manipuliert. Auf einer weiteren Aufnahme ist ein männlicher unbekleideter Jugendlicher zu sehen, welcher an seinem Glied manipuliert. Gleichzeitig führt ein erwachsener Mann einen Gegenstand anal bei dem Jugendlichen ein. Auf einer weiteren Aufnahme ist ein unbekleideter männlicher Jugendlicher zu sehen, welcher sich einen Gegenstand anal einführt. Darüber hinaus sind auf einem Bild drei männliche unbekleidete Jugendliche zu sehen, wobei ein Jugendlicher bei einem anderen Jugendlichen zum Oralverkehr ansetzt, der gleichzeitig von einem dritten Jugendlichen anal penetriert wird. Auf einer weiteren Aufnahme sind zwei männliche Jugendliche zu sehen, die den Oralverkehr ausüben. Schließlich sind auf elf Bilddateien teilweise unbekleidete männliche Jugendliche mit erigiertem Glied zu sehen. Ziffer 348 Am 08. Mai 2020 in der Zeit zwischen 20:41 Uhr und 20:53 Uhr postete der Angeklagte H unter dem Thread „The Adolescent Penis“ zwei jugendpornographische Bilddateien sowie eine kinderpornographische Bilddatei. Auf der einen Bilddatei ist ein etwa elf- bis zwölfjähriger teilweise unbekleideter Junge zu sehen, der an seinem Glied manipuliert. Ferner ist auf einer Bilddatei ein männlicher unbekleideter Jugendlicher mit erigiertem Glied abgebildet. Schließlich zeigt eine Datei die Nahaufnahme vom entblößten Genitalbereich von zwei unbekleideten männlichen Jugendlichen, die an ihren erigierten Gliedern manipulieren. Ziffer 349 Am 09. Mai 2020 um 19:30 Uhr postete der Angeklagte H unter dem Thread „Boys Fucked“ eine jugendpornographische Bilddatei. Die Aufnahme zeigt zwei männliche unbekleidete Personen unter 18 Jahren, die den Analverkehr ausüben. Ziffer 350 Am 10. Mai 2020 um 22:08 Uhr postete der Angeklagte H unter dem Thread „The Adolescent Penis“ eine jugendpornographische Bilddatei, auf der eine männliche Person unter 18 Jahren mit erigiertem Glied zu sehen ist. Ziffer 351 Am 12. Mai 2020 um 00:40 Uhr postete der Angeklagte H unter dem Thread „The Adolescent Penis“ eine jugendpornographische Bilddatei, auf der eine Nahaufnahme eines erigierten Gliedes einer männlichen Person unter 18 Jahren zu sehen ist. Ziffer 352 Am 12. Mai 2020 in der Zeit zwischen 20:14 Uhr und 22:33 Uhr postete der Angeklagte H unter den Threads „The Adolescent Penis“ sowie „Chat: (...)‘s Saloon“ insgesamt vier jugendpornographische Bilddateien. Auf zwei Bildern sind unbekleidete männliche Personen unter 18 Jahren in einer Pose abgebildet, die der sexuell aufreizenden Zurschaustellung dient. Auf zwei weiteren Aufnahmen sind männliche unbekleidete Jugendliche zu sehen, die jeweils mit ihrem erigierten Glied posieren. Ziffer 353 Am 14. Mai 2020 in der Zeit zwischen 10:16 Uhr und 10:21 Uhr postete der Angeklagte H unter dem Thread „Boy Bay Grand Resort & Spa by BT“ drei kinderpornographische Bilddateien. Auf den Bildaufnahmen ist ein etwa elf- bis zwölfjähriger teilweise unbekleideter Junge mit erigiertem Glied zu sehen. Ziffer 354 Am 23. Mai 2020 in der Zeit zwischen 17:00 Uhr und 22:13 Uhr postete der Angeklagte H unter dem Thread „The Adolescent Penis“ sechs jugendpornographische Bilddateien. Auf den Aufnahmen ist jeweils eine unbekleidete männliche Person unter 18 Jahren mit erigiertem Glied abgebildet, wobei der Fokus der Aufnahmen auf dem erigierten Glied des Jugendlichen liegt. Ziffer 355 Am 26. Mai 2020 um 09:38 Uhr postete der Angeklagte H unter dem Thread „Boys Fucked“ eine jugendpornographische Bilddatei. Auf der Bilddatei ist eine Nahaufnahme des Analverkehrs zwischen einer männlichen Person unter 18 Jahren und einem erwachsenen Mann zu sehen. Ziffer 356 Am 29. Mai 2020 um 23:42 Uhr postete der Angeklagte H unter dem Thread „The Adolescent Penis“ eine jugendpornographische Bilddatei. Hierauf ist eine unbekleidete männliche Person unter 18 Jahren abgebildet, die an ihrem erigierten Glied manipuliert. Ziffer 357 Am 03. Juni 2020 in der Zeit zwischen 15:09 Uhr und 15:56 Uhr postete der Angeklagte H unter den Threads „Boys and Sex Toys“, „Boys Fucked“ sowie „The Adolescent Penis“ insgesamt sieben kinderpornographische Bilddateien sowie vier jugendpornographische Bilddateien. Auf einer Bilddatei ist ein etwa zehn- bis elfjähriger unbekleideter Junge abgebildet, der sich einen Gegenstand anal einführt. Auf zwei weiteren Dateien ist ein erwachsener Mann zu sehen, der bei einem etwa elf- bis zwölfjährigen unbekleideten Jungen den Analverkehr durchführt. Darüber hinaus ist auf einem Bild ein etwa zehn- bis elfjähriger unbekleideter Junge sowie eine männliche Person im Kindesalter zu sehen, die augenscheinlich Analverkehr durchführen. Ferner ist auf einer Datei die Nahaufnahme des Analverkehrs zwischen einem männlichen Kind und einem erwachsenen Mann zu sehen. Auf einer weiteren Datei führen zwei etwa elf- bis 13-jährige unbekleidete Jungen den Oralverkehr durch. Schließlich ist auf einer Bilddatei ein unbekleideter neun- bis zehnjähriger Junge zu sehen, der den Oralverkehr bei einem männlichen Jugendlichen durchführt. Ferner sind auf drei Bildern teilweise unbekleidete männliche Jugendliche mit erigiertem Glied zu sehen. Auf einer weiteren Datei ist ein unbekleideter männlicher Jugendliche abgebildet, der an seinem erigierten Glied manipuliert. Ziffer 358 Am 05. Juni 2020 in der Zeit zwischen 15:54 Uhr und 16:14 Uhr postete der Angeklagte H unter den Threads „Boys Fucked“ sowie „The Adolescent Penis“ insgesamt vier jugendpornographische Bilddateien sowie eine kinderpornographische Bilddatei. Die kinderpornographische Datei zeigt eine Nahaufnahme des Analverkehrs zwischen einem Jungen im Kindesalter und einem erwachsenen Mann. Eine weitere Datei zeigt eine Nahaufnahme des Analverkehrs zwischen einem männlichen Jugendlichen und einem erwachsenen Mann. Darüber hinaus zeigt eine Datei einen unbekleideten männlichen Jugendlichen, wobei der Fokus der Aufnahme auf dem erigierten Glied des Jugendlichen liegt. Eine weitere Datei zeigt einen unbekleideten männlichen Jugendlichen mit erigiertem Glied. Schließlich ist auf einem Bild ein unbekleideter männlicher Jugendlicher zu sehen, wobei der Fokus auf dem entblößten Gesäß- und Genitalbereich des Jugendlichen liegt, welchen er für die Aufnahme präsentiert. Ziffer 359 Am 06. Juni 2020 um 15:55 Uhr postete der Angeklagte H unter dem Thread „The Adolescent Penis“ eine jugendpornographische Bilddatei. Auf dem Bild ist eine unbekleidete männliche Person unter 18 Jahren zu sehen, wobei diese mit weit gespreizten Beinen posiert und somit Genital und Anus zur Schau stellt. Ziffer 360 Am 09. Juni 2020 in der Zeit zwischen 01:38 Uhr und 01:46 Uhr postete der Angeklagte H unter dem Thread „The Adolescent Penis“ eine kinderpornographische Bilddatei sowie zwei jugendpornographische Bilddateien. Auf einer Aufnahme ist dabei ein zehn- bis elfjähriger unbekleideter Junge mit einem männlichen Jugendlichen mit erigiertem Glied abgebildet. Auf einer weiteren Aufnahme ist ein männlicher Jugendlicher zu sehen, welcher an seinem erigierten Glied manipuliert. Schließlich ist auf einer weiteren Aufnahme ein männlicher Jugendlicher in einer Pose zu sehen, die ausschließlich der sexuell aufreizenden Zurschaustellung dient. Ziffer 361 Am 09. Juni 2020 in der Zeit zwischen 17:47 Uhr und 18:50 Uhr postete der Angeklagte H unter den Threads „Boys Fucked“ sowie „The Adolescent Penis“ insgesamt vier jugendpornographische Bilddateien sowie zwei kinderpornographische Bilddateien. Eine Datei zeigt dabei eine Nahaufnahme des Analverkehrs zwischen einem männlichen Kind und einem erwachsenen Mann. Darüber hinaus zeigt eine Aufnahme zwei unbekleidete männliche Jugendliche, die den Analverkehr ausführen. Schließlich sind auf drei Aufnahmen männliche unbekleidete Jugendliche mit erigiertem Glied zu sehen. Ziffer 362 Am 11. Juni 2020 in der Zeit zwischen 19:46 Uhr und 20:52 Uhr postete der Angeklagte H unter den Threads „Boys and Sex Toys“, „Boys Fucked“ sowie „The Adolescent Penis“ insgesamt vier kinderpornographische Bilddateien sowie sieben jugendpornographische Bilddateien. Eine Bilddatei zeigt dabei die Nahaufnahme des entblößten Gesäß- und Genitalbereichs eines männlichen Kindes, welches einen Gegenstand anal einführt. Auf einem anderen Bild führt ein etwa zehn- bis elfjähriger unbekleideter Junge ebenfalls einen Gegenstand anal bei sich ein. Auf einer weiteren Datei führt ein erwachsener Mann den Analverkehr bei einem neun- bis zehnjährigen unbekleideten Jungen durch. Darüber hinaus zeigt eine Aufnahme den Analverkehr zwischen zwei etwa zehn- bis zwölfjährige Jungen. Ferner zeigt ein weiteres Bild eine Nahaufnahme des Analverkehrs zwischen einem männlichen Jugendlichen und einem erwachsenen Mann. Eine Bilddatei zeigt die Nahaufnahme des entblößten Gesäß- und Genitalbereichs eines männlichen Jugendlichen, der einen Gegenstand anal einführt. Fünf weitere Aufnahmen zeigen männliche (teilweise) unbekleidete Jugendlichen mit erigiertem Glied, wobei der Fokus der Aufnahmen jeweils auf dem erigierten Glied der Jugendlichen liegt. Ziffer 363 Am 17. Juni 2020 in der Zeit zwischen 06:44 Uhr und 06:47 Uhr postete der Angeklagte H unter dem Thread „The Adolescent Penis“ drei jugendpornographische Bilddateien. Zwei Aufnahmen zeigen männliche (teilweise) unbekleidete Personen unter 18 Jahren mit erigiertem Glied. Auf einer weiteren Aufnahme sind zwei männliche teilweise unbekleidete Jugendliche zu sehen, die gegenseitig an ihren Gliedern manipulieren. Ziffer 364 Vom 21. Juni 2020 um 23:43 Uhr bis zum 22. Juni 2020 um 00:29 Uhr postete der Angeklagte H unter den Threads „Boys Fucked“ und „The Adolescent Penis“ insgesamt vier kinderpornographische Bilddateien und sieben jugendpornographische Bilddateien. Auf vier der Aufnahmen ist jeweils ein unbekleidetes männliches Kind zu sehen, wobei ein erwachsener Mann den Analverkehr bei ihm durchführt. Auf fünf weiteren Aufnahmen ist jeweils eine (teilweise) unbekleidete männliche Person unter 18 Jahren mit erigiertem Glied abgebildet. Schließlich ist auf zwei weiteren Aufnahmen der Analverkehr eines erwachsenen Mannes an einem männlichen Jugendlichen zu sehen. Ziffer 365 Am 24. Juni 2020 um 05:54 Uhr postete der Angeklagte H unter dem Thread „The Adolescent Penis“ eine kinderpornographische Bilddatei. Die Aufnahme zeigt einen etwa elf- bis zwölfjährigen unbekleideten Jungen, der am Glied eines unbekleideten männlichen Jugendlichen manipuliert. Ziffer 366 Am 27. Juni 2020 um 05:37 Uhr postete der Angeklagte H unter dem Thread „The Adolescent Penis“ eine kinderpornographische Bilddatei. Hierauf sind zwei etwa elf- bis zwölfjährige unbekleidete Jungen mit erigiertem Penis zu sehen. Ziffer 367 Am 15. August 2020 um 23:09 Uhr postete der Angeklagte H unter dem Thread „The Adolescent Penis“ eine jugendpornographische Bilddatei. Hierauf ist eine männliche unbekleidete Person unter 18 Jahren abgebildet, die an ihrem erigierten Glied manipuliert. Ziffer 368 Am 17. August 2020 um 10:44 Uhr postete der Angeklagte H unter dem Thread „The Adolescent Penis“ eine jugendpornographische Bilddatei. Die Aufnahme zeigt eine männliche unbekleidete Person unter 18 Jahren, wobei der Fokus der Aufnahme auf dem erigierten Glied des Jugendlichen liegt. Ziffer 369 Am 17. August 2020 um 16:24 Uhr postete der Angeklagte H unter dem Thread „Chat: (...)‘s Saloon“ eine jugendpornographische Bilddatei. Die Aufnahme zeigt eine männliche unbekleidete Person unter 18 Jahren, wobei der Fokus der Aufnahme auf dem erigierten Glied des Jugendlichen liegt. Ziffer 370 Am 24. August 2020 um 17:06 Uhr postete der Angeklagte H unter dem Thread „The Adolescent Penis“ eine jugendpornographische Bilddatei. Die Aufnahme zeigt eine unbekleidete männliche Person unter 18 Jahren, wobei der Fokus auf dem erigierten Glied des Jugendlichen liegt. Ziffer 371 Am 18. September 2020 um 13:30 Uhr postete der Angeklagte H unter dem Thread „The Adolescent Penis“ eine jugendpornographische Bilddatei. Das Bild zeigt eine männliche unbekleidete Person unter 18 Jahren, wobei der Fokus auf dem erigierten Glied des Jugendlichen liegt. Ziffer 372 Am 19. September 2020 um 14:37 Uhr postete der Angeklagte H unter dem Thread „The Last Resort“ eine jugendpornographische Bilddatei. Auf der Aufnahme findet zwischen zwei teilweise unbekleideten männlichen Personen unter 18 Jahren Oralverkehr statt. Ziffer 373 Am 23. September 2020 um 12:31 Uhr postete der Angeklagte H unter dem Thread „The Adolescent Penis“ eine jugendpornographische Bilddatei. Die Aufnahme zeigt eine teilweise unbekleidete männliche Person unter 18 Jahren, wobei der Fokus auf dem erigierten Glied des Jugendlichen liegt. Ziffer 374 Am 03. Oktober 2020 um 02:29 Uhr postete der Angeklagte H unter dem Thread „The Adolescent Penis“ eine jugendpornographische Bilddatei. Das Bild zeigt eine unbekleidete männliche Person unter 18 Jahren, wobei der Fokus der Aufnahme auf dem erigierten Glied des Jugendlichen liegt. Ziffer 375 Am 04. Oktober 2020 um 02:05 Uhr postete der Angeklagte H unter dem Thread „The Adolescent Penis“ eine jugendpornographische Bilddatei. Auf der Aufnahme ist eine unbekleidete männliche Person unter 18 Jahren abgebildet, wobei der Fokus auf dem erigierten Glied des Jugendlichen liegt. Ziffer 376 Am 06. Oktober 2020 um 04:09 Uhr postete der Angeklagte H unter dem Thread „The Adolescent Penis“ eine jugendpornographische Bilddatei. Auf der Aufnahme ist eine männliche Person unter 18 Jahren in einer Pose zu sehen, die der sexuell aufreizenden Zurschaustellung dient. Ziffer 377 Am 08. Oktober 2020 in der Zeit zwischen 09:55 Uhr und 11:03 Uhr postete der Angeklagte H unter dem Thread „The Adolescent Penis“ zwei jugendpornographische Bilddateien. Auf dem einen Bild sind zwei unbekleidete männliche Personen unter 18 Jahren abgebildet, die an ihrem Glied manipulieren. Auf der weiteren Aufnahme ist ein männlicher Jugendlicher in einer Pose zu sehen, die der sexuell aufreizenden Zurschaustellung dient. Ziffer 378 Am 12. Oktober 2020 um 16:10 Uhr postete der Angeklagte H unter dem Thread „The Adolescent Penis“ eine jugendpornographische Bilddatei. Die Aufnahme zeigt eine unbekleidete männliche Person unter 18 Jahren, wobei der Fokus auf dem erigierten Glied des Jugendlichen liegt. Ziffer 379 Am 14. Oktober 2020 um 21:23 Uhr postete der Angeklagte H unter dem Thread „The Adolescent Penis“ eine jugendpornographische Bilddatei. Auf dem Bild ist die Nahaufnahme eines erigierten Glieds einer männlichen Person unter 18 Jahren zu sehen. Ziffer 380 Am 18. Oktober 2020 in der Zeit zwischen 11:40 Uhr und 12:25 Uhr postete der Angeklagte H unter dem Thread „The Adolescent Penis“ drei kinderpornographische Bilddateien. Auf einer Aufnahme sind zwei etwa zwölf- bis 13-jährige unbekleidete Jungen zu sehen, wobei der eine Junge ein erigiertes Glied hat. Auf der weiteren Aufnahme führt ein etwa elf- bis zwölfjähriger Junge den Oralverkehr an einem gleichaltrigen Jungen durch. Schließlich befindet sich auf einem Bild zwei etwa zwölf- bis 13-jährige unbekleidete Jungen, wobei einer von ihnen ein erigiertes Glied hat. Ziffer 381 Am 18. Oktober 2020 von 23:50 Uhr bis zum 19. Oktober 2020 um 00:53 Uhr postete der Angeklagte H unter dem Thread „Chat: (...)‘s Saloon“ vier jugendpornographische Bilddateien sowie drei kinderpornographische Bilddateien. Zwei Bilddateien zeigen einen erwachsenen Mann, der den Analverkehr an einem etwa neun- bis zehnjährigen Jungen ausführt. Eine weitere Datei zeigt eine Nahaufnahme vom Analverkehr zwischen einem männlichen Kind und einem erwachsenen Mann. Ferner zeigt ein Bild eine Nahaufnahme von einem erigierten Glied einer männlichen Person unter 18 Jahren. Drei weitere Bilder zeigen Nahaufnahmen von Analverkehr zwischen männlichen Jugendlichen und einem erwachsenen Mann. Ziffer 382 Vom 19. Oktober 2020 um 21:57 Uhr bis zum 20. Oktober 2020 um 00:11 Uhr postete der Angeklagte H unter den Threads „Chat: (...)‘s Saloon“ sowie „The Adolescent Penis“ insgesamt eine kinderpornographische Bilddatei sowie drei jugendpornographische Bilddateien. Eine Bilddatei zeigt dabei die Nahaufnahme des erigierten Glieds eines männlichen Kindes. Eine weitere Aufnahme zeigt einen unbekleideten männlichen Jugendlichen mit erigiertem Glied. Zwei weitere Bilder zeigen unbekleidete männliche Jugendliche, wobei die Aufnahmen jeweils auf das teilerigierte Glied der Jugendlichen fokussieren. Ziffer 383 Am 23. Oktober 2020 um 12:15 Uhr postete der Angeklagte H unter dem Thread „The Adolescent Penis“ eine jugendpornographische Bilddatei mit einer unbekleideten männlichen Person unter 18 Jahren, wobei der Fokus auf dem erigierten Glied des Jugendlichen liegt. Ziffer 384 Am 24. Oktober 2020 um 12:16 Uhr postete der Angeklagte H unter dem Thread „The Adolescent Penis“ eine kinderpornographische Bilddatei. Auf der Aufnahme sind zwei etwa elf- bis 13-jährige unbekleidete Jungen zu sehen, die den Oralverkehr ausüben. Ziffer 385 Am 26. Oktober 2020 um 13:21 Uhr postete der Angeklagte H unter dem Thread „The Adolescent Penis“ eine jugendpornographische Bilddatei. Die Aufnahme zeigt eine unbekleidete männliche Person unter 18 Jahren in einer Pose, bei der das Glied in den Fokus gerückt wird. Ziffer 386 Am 26. Oktober 2020 in der Zeit zwischen 18:10 Uhr und 21:27 Uhr postete der Angeklagte H unter dem Thread „The Adolescent Penis“ zwei jugendpornographische Bilddateien. Auf der einen Aufnahme ist eine unbekleidete männliche Person unter 18 Jahren in einer Pose zu sehen, die der sexuell aufreizenden Zurschaustellung dient. Auf der anderen Aufnahme ist ein männlicher unbekleideter Jugendlicher mit erigiertem Glied abgebildet. Ziffer 387 Am 27. Oktober 2020 in der Zeit zwischen 09:05 Uhr und 09:11 Uhr postete der Angeklagte H unter dem Thread „The Adolescent Penis“ zwei jugendpornographische Bilddateien. Die Bilder zeigen jeweils eine männliche unbekleidete Person unter 18 Jahren in einer Pose, in der das Glied im Fokus der Aufnahme steht. Ziffer 388 Am 31. Oktober 2020 um 16:34 Uhr postete der Angeklagte H unter dem Thread „The Adolescent Penis“ eine jugendpornographische Bilddatei. Die Aufnahme zeigt zwei männliche unbekleidete Personen unter 18 Jahren, die den Oralverkehr durchführen. Ziffer 389 Am 01. November 2020 um 15:59 Uhr postete der Angeklagte H unter dem Thread „The Adolescent Penis“ eine jugendpornographische Bilddatei. Auf der Aufnahme ist eine männliche unbekleidete Person unter 18 Jahren mit erigiertem Glied zu sehen. Ziffer 390 Am 04. November 2020 um 15:45 Uhr postete der Angeklagte H unter dem Thread „The Adolescent Penis“ eine jugendpornographische Bilddatei. Auf dem Bild ist eine unbekleidete männliche Person unter 18 Jahren zu sehen, wobei diese mit weit gespreizten Beinen kopfüber auf einem Sofa posiert, wobei das Glied zur Schau gestellt wird. Ziffer 391 Am 09. November 2020 um 11:34 Uhr postete der Angeklagte H unter dem Thread „The Adolescent Penis“ eine jugendpornographische Bilddatei. Auf der Aufnahme ist eine unbekleidete männliche Person unter 18 Jahren mit gespreizten Gesäßhälften zu sehen. Ziffer 392 Am 10. November 2020 um 04:15 Uhr postete der Angeklagte H unter dem Thread „The Adolescent Penis“ eine jugendpornographische Bilddatei. Hierauf ist eine unbekleidete männliche Person unter 18 Jahren zu sehen, wobei der Fokus der Aufnahme auf dem erigierten Glied des Jugendlichen liegt. Ziffer 393 Am 12. November 2020 um 10:01 Uhr postete der Angeklagte H unter dem Thread „The Adolescent Penis“ eine jugendpornographische Bilddatei. Das Bild zeigt eine teilweise unbekleidete männliche Person unter 18 Jahren, wobei der Fokus der Aufnahme auf dem erigierten Glied des Jugendlichen liegt. Ziffer 394 Am 14. November 2020 um 12:01 Uhr postete der Angeklagte H unter dem Thread „The Adolescent Penis“ eine jugendpornographische Bilddatei. Die Aufnahme zeigt eine männliche unbekleidete Person unter 18 Jahren, die mit dem Gesäß zur Kamera gerichtet durch die geöffneten Beine hindurchschaut und somit die Genitalien und der Anus zur Schau gestellt werden. Ziffer 395 Am 15. November 2020 um 00:09 Uhr postete der Angeklagte H unter dem Thread „The Adolescent Anus“ eine jugendpornographische Bilddatei. Auf der Aufnahme ist eine unbekleidete männliche Person unter 18 Jahren abgebildet, die mit dem Gesäß zur Kamera gerichtet durch die geöffneten Beine hindurchschaut und somit die Genitalien und der Anus zur Schau gestellt werden. Ziffer 396 Am 19. November 2020 in der Zeit zwischen 10:04 Uhr und 14:04 Uhr postete der Angeklagte H unter dem Thread „The Adolescent Penis“ zwei jugendpornographische Bilddateien. Die Aufnahmen zeigen jeweils männliche unbekleidete Personen unter 18 Jahren, wobei die Aufnahmen auf das erigierte Glied des jeweils abgebildeten Jugendlichen fokussieren. Ziffer 397 Am 20. November 2020 in der Zeit zwischen 10:24 Uhr und 10:32 Uhr postete der Angeklagte H unter dem Thread „The Adolescent Penis“ zwei kinderpornographische Bilddateien und eine jugendpornographische Bilddatei. Zwei Aufnahmen zeigen dabei einen etwa elf- bis zwölfjährigen Jungen in einer Pose, die ausschließlich der sexuell aufreizenden Zurschaustellung dient, wobei bei einer Aufnahme der Anus und bei der anderen Aufnahme das Genital im Fokus stehen. Eine weitere Aufnahme zeigt einen teilweise unbekleideten männlichen Jugendlichen in einer Pose, in der Glied im Fokus der Aufnahme steht. Ziffer 398 Am 27. November 2020 in der Zeit zwischen 11:45 Uhr und 11:47 Uhr postete der Angeklagte H unter dem Thread „The Adolescent Penis“ eine kinderpornographische Bilddatei und eine jugendpornographische Bilddatei. Auf der einen Aufnahme ist ein etwa zwölf- bis 13-jähriger teilweise unbekleideter Junge mit erigiertem Glied zu sehen. Auf der anderen Aufnahme ist ein männlicher unbekleideter Jugendlicher mit erigiertem Glied abgebildet. Ziffer 399 Am 01. Dezember 2020 in der Zeit zwischen 12:20 Uhr und 12:21 Uhr postete der Angeklagte H unter den Threads „The Adolescent Anus“ sowie „Boys Fucked“ insgesamt zwei jugendpornographische Bilddateien. Hierauf ist jeweils eine Nahaufnahme des entblößten Genitalbereichs und geweiteten Afters einer männlichen Person unter 18 Jahren abgebildet. Davor kniet eine erwachsene Person mit erigiertem Glied. Ziffer 400 Am 03. Dezember 2020 um 10:34 Uhr postete der Angeklagte H unter dem Thread „The Adolescent Penis“ eine jugendpornographische Bilddatei. Die Bildaufnahme zeigt eine teilweise unbekleidete männliche Person unter 18 Jahren, wobei der Fokus der Aufnahme auf dem erigierten Glied des Jugendlichen liegt. Ziffer 401 Am 09. Dezember 2020 in der Zeit zwischen 15:52 Uhr und 17:54 Uhr postete der Angeklagte H unter dem Thread „The Adolescent Penis“ zwei jugendpornographische Bilddateien. Die Aufnahmen zeigen jeweils eine männliche unbekleidete Person unter 18 Jahren, wobei der Fokus der Aufnahmen jeweils auf dem erigierten Glied der Jugendlichen liegt. Ziffer 402 Am 10. Dezember 2020 um 13:31 Uhr postete der Angeklagte H unter dem Thread „The Adolescent Penis“ eine jugendpornographische Bilddatei. Auf dem Bild ist eine männliche Person unter 18 Jahren mit erigiertem Penis in einer Pose abgebildet, die der sexuell aufreizenden Zurschaustellung dient. Ziffer 403 Am 12. Dezember 2020 um 00:12 Uhr postete der Angeklagte H unter dem Thread „The Adolescent Penis“ eine jugendpornographische Bilddatei. Hierauf ist eine unbekleidete männliche Person unter 18 Jahren abgebildet, wobei der Fokus der Aufnahme auf dem erigierten Glied des Jugendlichen liegt. Ziffer 404 Am 21. Dezember 2020 um 06:40 Uhr postete der Angeklagte H unter dem Thread „The Adolescent Penis“ eine jugendpornographische Bilddatei. Auf dem Bild ist eine männliche Person unter 18 Jahren in einer Pose abgebildet, die der sexuell aufreizenden Zurschaustellung dient, indem der Jugendliche insbesondere seine Beine spreizt. Ziffer 405 Am 22. Dezember 2020 in der Zeit zwischen 09:34 Uhr und 10:20 Uhr postete der Angeklagte H unter dem Thread „The Adolescent Penis“ zwei jugendpornographische Bilddateien. Eine Aufnahme zeigt dabei einen unbekleideten männlichen Jugendlichen, der an seinem erigierten Glied manipuliert. Die weitere Aufnahme zeigt eine unbekleidete männliche Person unter 18 Jahren mit erigiertem Glied. Ziffer 406 Am 26. Dezember 2020 um 22:36 Uhr postete der Angeklagte H unter dem Thread „The Adolescent Anus“ eine jugendpornographische Bilddatei. Die Aufnahme zeigt den Oralverkehr zwischen zwei männlichen Personen unter 18 Jahren. Ziffer 407 Am 28. Dezember 2020 in der Zeit zwischen 09:48 Uhr und 09:50 Uhr postete der Angeklagte H unter dem Thread „The Adolescent Penis“ zwei jugendpornographische Bilddateien. Auf der einen Aufnahme ist ein männlicher unbekleideter Jugendlicher abgebildet, wobei der Fokus der Aufnahme auf dem erigierten Glied des Jugendlichen liegt. Auf der anderen Aufnahme ist ebenfalls eine männliche unbekleidete Person unter 18 Jahren abgebildet. Dieser manipuliert an seinem Glied. Ziffer 408 Am 31. Dezember 2020 um 21:52 Uhr postete der Angeklagte H unter dem Thread „The Adolescent Penis“ eine jugendpornographische Bilddatei. Auf dem Bild ist eine männliche unbekleidete Person unter 18 Jahren zu sehen, wobei der Fokus der Aufnahme auf dem erigierten Glied des Jugendlichen liegt. Ziffer 409 Am 02. Januar 2021 um 11:48 Uhr postete der Angeklagte H unter dem Thread „The Adolescent Penis“ eine jugendpornographische Bilddatei. Die Datei zeigt eine unbekleidete männliche Person unter 18 Jahren, wobei der Fokus der Aufnahme auf dem erigierten Glied des Jugendlichen liegt. Ziffer 410 Am 03. Januar 2021 um 15:05 Uhr postete der Angeklagte H unter dem Thread „Video des Tages“ eine kinderpornographische Bilddatei im Format eines Video-Thumbnails. Hierauf ist ein Junge im Alter von etwa zwölf bis 13 Jahren zu sehen, welcher teilweise unbekleidet ist und an seinem erigierten Glied manipuliert. Ziffer 411 Am 27. Januar 2021 um 15:31 Uhr postete der Angeklagte H unter dem Thread „The Adolescent Penis“ eine jugendpornographische Bilddatei. Auf der Bilddatei ist eine unbekleidete männliche Person unter 18 Jahren zu sehen, wobei die Aufnahme auf das erigierte Glied des Jugendlichen fokussiert. Ziffer 412 Am 31. Januar 2021 in der Zeit zwischen 11:59 Uhr und 12:12 Uhr postete der Angeklagte H unter dem Thread „Chat: (...)‘s Saloon“ eine jugendpornographische Bilddatei sowie zwei kinderpornographische Bildaufnahmen. Die eine Aufnahme zeigt die Nahaufnahme des erigierten Glieds eines Jungen im Kindesalter. Ein weiteres Bild zeigt einen etwa elf- bis zwölfjährigen unbekleideten Jungen mit erigiertem Genital. Schließlich zeigt eine Aufnahme einen unbekleideten männlichen Jugendlichen mit erigiertem Glied. Ziffer 413 Am 05. Februar 2021 in der Zeit zwischen 11:20 Uhr und 12:11 Uhr postete der Angeklagte H unter den Threads „Boys and Sex Toys“, „Boys Fucked“ sowie „Chat: (...)‘s Saloon“ insgesamt zwei kinderpornographische Bildaufnahmen sowie drei jugendpornographische Bilddateien. Auf zwei Bildaufnahmen ist jeweils ein etwa zehn- bis elfjähriger unbekleideter Junge zu sehen, der sich einen Gegenstand anal einführt. Auf einer weiteren Aufnahme sind zwei unbekleidete männliche Jugendliche abgebildet, die den Analverkehr durchführen. Ferner ist auf einem Bild die Nahaufnahme des geweiteten Anus eines männlichen Jugendlichen abgebildet. Schließlich bildet eine weitere Aufnahme einen unbekleideten männlichen Jugendlichen ab, welcher den Oralverkehr bei einem erwachsenen Mann ausführt. Ziffer 414 Am 07. Februar 2021 in der Zeit zwischen 22:29 Uhr und 22:57 Uhr postete der Angeklagte H unter dem Thread „The Adolescent Penis“ zwei jugendpornographische Bilddateien. Hierauf ist jeweils eine (teilweise) unbekleidete männliche Person unter 18 Jahren zu sehen, welche an ihrem erigierten Glied manipuliert. Ziffer 415 Am 10. Februar 2021 um 10:35 Uhr postete der Angeklagte H unter dem Thread „photoshop ped: random‘s, 1-off‘s, miscellaneous“ eine kinderpornographische Bilddatei. Hierauf ist ein etwa acht- bis neunjähriger teilweise unbekleideter Junge abgebildet, wobei die Aufnahme auf das Glied des Kindes fokussiert. Ziffer 416 Am 14. Februar 2021 in der Zeit zwischen 00:18 Uhr und 00:42 Uhr postete der Angeklagte H unter dem Thread „The Adolescent Penis“ zwei jugendpornographische Bilddateien. Auf der einen Datei ist die Nahaufnahme des erigierten Glieds eines männlichen Jugendlichen abgebildet. Auf der anderen Datei ist ein männlicher unbekleideter Jugendlicher mit erigiertem Glied zu sehen. Ziffer 417 Am 14. Februar 2021 um 12:48 Uhr postete der Angeklagte H unter dem Thread „The Adolescent Penis“ eine jugendpornographische Bilddatei. Auf der Aufnahme ist eine männliche unbekleidete Person unter 18 Jahren abgebildet, wobei der Fokus auf dem Glied des Jugendlichen liegt. Ziffer 418 Am 16. Februar 2021 um 19:43 Uhr postete der Angeklagte H unter dem Thread „young teen with hot ass“ eine jugendpornographische Bilddatei. Auf der Aufnahme ist eine teilweise unbekleidete männliche Person unter 18 Jahren abgebildet, wobei der Fokus der Aufnahme auf dem entblößten Gesäß des Jugendlichen liegt. Ziffer 419 Am 20. Februar 2021 um 08:14 Uhr postete der Angeklagte H unter dem Thread „The Adolescent Penis“ eine jugendpornographische Bilddatei. Hierauf ist die Nahaufnahme des erigierten Glieds einer männlichen Person unter 18 Jahren zu sehen. Ziffer 420 Am 26. Februar 2021 in der Zeit zwischen 07:38 Uhr und 08:14 Uhr postete der Angeklagte H unter den Threads „Chat: (...)‘s Saloon“ sowie „The Adolescent Penis“ insgesamt drei kinderpornographische Bilddateien. Auf zwei Bilddateien befindet sich jeweils ein etwa elf- bis zwölfjähriger unbekleideter Junge, der an seinem Glied manipuliert. Auf der anderen Aufnahme ist ein teilweise unbekleideter elf- bis zwölfjähriger Junge mit erigiertem Glied zu sehen. Ziffer 421 Am 27. Februar 2021 in der Zeit zwischen 08:22 Uhr und 09:29 Uhr postete der Angeklagte H unter dem Thread „The Adolescent Penis“ drei jugendpornographische Bilddateien. Auf allen drei Aufnahmen befindet sich jeweils ein unbekleideter männlicher Jugendlicher, wobei der Fokus auf dem erigierten Glied des Jugendlichen liegt. Ziffer 422 Am 28. Februar 2021 um 01:41 Uhr postete der Angeklagte H unter dem Thread „The Adolescent Anus“ die Nahaufnahme des entblößten Genitalbereichs und Anus einer männlichen Person unter 18 Jahren, wobei insbesondere am Glied des Jugendlichen Ejakulat zu sehen ist. Ziffer 423 Am 02. März 2021 um 02:45 Uhr postete der Angeklagte H unter dem Thread „The Adolescent Penis“ eine jugendpornographische Bilddatei. Hierauf ist eine unbekleidete männliche Person unter 18 Jahren zu sehen, wobei der Fokus der Aufnahme auf dem erigierten Glied des Jugendlichen liegt. Ziffer 424 Am 03. März 2021 um 01:33 Uhr postete der Angeklagte H unter dem Thread „The Adolescent Penis“ eine jugendpornographische Bilddatei. Hierauf ist eine männliche Person unter 18 Jahren in einer Pose zu sehen, wobei das Glied der Person zur Schau gestellt wird. Ziffer 425 Am 05. März 2021 um 17:57 Uhr postete der Angeklagte H unter dem Thread „The Adolescent Penis“ eine jugendpornographische Bilddatei. Die Aufnahme zeigt eine männliche unbekleidete Person unter 18 Jahren, wobei auf das erigierte Glied des Jugendlichen fokussiert wird. Ziffer 426 Am 08. März 2021 um 10:28 Uhr postete der Angeklagte H unter dem Thread „The Adolescent Penis“ eine jugendpornographische Bilddatei. Hierauf ist eine unbekleidete männliche Person unter 18 Jahren abgebildet, wobei der Fokus der Aufnahme auf dem Glied des Jugendlichen liegt. Ziffer 427 Am 09. März 2021 um 10:47 Uhr postete der Angeklagte H unter dem Thread „The Adolescent Penis“ eine jugendpornographische Bilddatei. Die Aufnahme zeigt eine männliche unbekleidete Person unter 18 Jahren, die an ihrem erigierten Glied manipuliert. Ziffer 428 Am 09. März 2021 um 19:53 Uhr postete der Angeklagte H unter dem Thread „The Adolescent Penis“ eine jugendpornographische Bilddatei. Hierauf ist ein teilweise unbekleideter männlicher Jugendlicher zu sehen, der an seinem erigierten Glied manipuliert. Ziffer 429 Am 12. März 2021 um 12:29 Uhr postete der Angeklagte H unter dem Thread „Chat: (...)‘s Saloon“ eine jugendpornographische Bilddatei. Hierauf ist eine unbekleidete männliche Person unter 18 Jahren zu sehen, die mit ihrem erigierten Glied posiert. Ziffer 430 Am 12. März 2021 um 23:16 Uhr postete der Angeklagte H unter dem Thread „Chat: (...)‘s Saloon“ eine jugendpornographische Bilddatei. Hierauf ist eine männliche unbekleidete Person unter 18 Jahren in einer Pose zu sehen, wobei das Genital zur Schau gestellt wird. Ziffer 431 Am 19. März 2021 in der Zeit zwischen 00:44 Uhr und 00:49 Uhr postete der Angeklagte H unter dem Thread „The Adolescent Penis“ zwei jugendpornographische Bilddateien. Die eine Aufnahme zeigt einen unbekleideten männlichen Jugendlichen im Alter von etwa 14 bis 15 Jahren mit erigiertem Glied im Sitzen posierend. Die andere Aufnahme bildet einen unbekleideten männlichen Jugendlichen im Alter von etwa 14 bis 15 Jahren mit gespreizten Beinen auf einem Stuhl posierend ab. Ziffer 432 Am 19. März 2021 um 14:06 Uhr postete der Angeklagte H unter dem Thread „The Adolescent Penis“ eine jugendpornographische Bilddatei. Hierauf ist eine männliche unbekleidete Person unter 18 Jahren abgebildet, wobei der Fokus auf dem erigierten Glied des Jugendlichen liegt. Ziffer 433 Am 19. März 2021 in der Zeit zwischen 23:44 Uhr und 23:49 Uhr postete der Angeklagte H unter dem Thread „The Adolescent Penis“ zwei jugendpornographische Bilddateien. Auf der einen Aufnahme ist ein männlicher unbekleideter Jugendlicher abgebildet, wobei der Fokus auf dem erigierten Glied des Jugendlichen liegt. Auf der anderen Aufnahme ist eine unbekleidete männliche Person unter 18 Jahren mit gespreizten Beinen auf einem Stuhl zu sehen, wobei das Glied exponiert wird. Ziffer 434 Am 12. April 2021 um 13:16 Uhr postete der Angeklagte H unter dem Thread „The Adolescent Penis“ eine jugendpornographische Bilddatei. Hierauf ist ein unbekleideter Junge im Alter von etwa 14 bis 16 Jahren in einer Pose zu sehen, in der das Glied zur Schau gestellt wird. Ziffer 435 Am 13. April 2021 um 13:11 Uhr postete der Angeklagte H unter dem Thread „The Adolescent Penis“ eine jugendpornographische Bilddatei. Die Aufnahme zeigt einen unbekleideten Jungen im Alter von etwa 14 bis 16 Jahren mit gespreizten Beinen auf einem Bett. Das Glied des Jugendlichen steht dabei im Fokus der Aufnahme. Zu den Ziffern 436- 437 Der Angeklagte F stellte nicht nur anderen Nutzern auf Foren kinderpornographisches Material zur Verfügung. Vielmehr sandte er auch dem Angeklagten A in mindestens zwei Fällen mittels des Kommunikationsdienstes „Threema“ kinderpornographische Dateien. Ziffer 436 Am 06. Dezember 2019 in der Zeit zwischen 22:04 Uhr und 22:05 Uhr sandte der Angeklagte F dem Angeklagten A drei kinderpornographische Bilddateien. Auf zwei Lichtbildern ist jeweils der entblößte Genitalbereich eines etwa elfjährigen Jungen abgebildet, wobei die Aufnahme jeweils auf das Glied des Kindes fokussiert. Bei der weiteren Datei handelt es sich um die Nahaufnahme des entkleideten Gesäßes des elfjährigen Jungen. Ziffer 437 Am 28. Februar 2020 um 16:02 Uhr sandte der Angeklagte F dem Angeklagten A eine 33 Sekunden andauernde kinderpornographische Videodatei. Das Video zeigt den entblößten Genitalbereich des elf- bis 13-jährigen Geschädigten T. Der Angeklagte F manipuliert kurzzeitig mit einem Finger am Penis des Jungen. Zu den Ziffern 438- 464 Schließlich nahm der Angeklagte A in mindestens acht Fällen (Ziffern 438, 440, 441, 445, 450, 451, 459 und 462) sexuelle Handlungen an seinem Sohn, dem Geschädigten X vor. Von diesen Handlungen fertigte er überwiegend Bild- sowie Videoaufnahmen, die er in vier Fällen (Ziffern 445, 450, 459 und 462) dem Angeklagten F mittels des Kommunikationsdienstes „Threema“ zusandte. Darüber hinaus erstellte er von den Genitalien der Geschädigten X und J sowie G, dem Freund des Geschädigten X, in mindestens 18 Fällen kinderpornographische Aufnahmen (Ziffern 439, 442, 443, 444, 446, 448, 449, 452, 453, 454, 455, 456, 457, 458, 460, 461, 463 und 464). Einen Großteil der selbst gefertigten Aufnahmen sandte er im Anschluss dem Angeklagten F über den Kommunikationsdienst „Threema“ (Ziffern 442, 443, 444, 446, 447, 448, 449, 452, 453, 454, 455, 456, 457, 458, 460, 461, 463 und 464). Ziffer 438 Am 26. Januar 2019 in der Zeit zwischen 23:14 Uhr und 23:40 Uhr suchte der Angeklagte A seinen auf der Couch schlafenden, zur Tatzeit achtjährigen Sohn, den Geschädigten X, im Wohnzimmer seiner zum Tatzeitpunkt bewohnten Wohnung auf. Der mit einer Unterhose bekleidete Geschädigte X lag bäuchlings auf einer Couch, wobei er zum Teil mit einer Decke bedeckt war. Zunächst legte der Angeklagte A daher das Gesäß des Geschädigten X frei, indem er die Bettdecke zur Seite legte und dessen Unterhose herunterzog. Sodann führte er zunächst einen Finger seiner linken Hand einige Zentimeter in das Gesäß des Geschädigten X für etwa zwei Minuten ein, bevor der Angeklagte A kurze Zeit später sein erigiertes Glied für einige Minuten einige Zentimeter in den Anus des Geschädigten X einführte. Anschließend legte er für kurze Zeit seinen erigierten Penis auf die Innenfläche einer Hand des Geschädigten X. Im Anschluss zog er dann die Unterhose des Geschädigten X wieder hoch. Von diesen Handlungen fertigte der Angeklagte A insgesamt 40 Bilddateien mit seinem Smartphone. Ziffer 439 Wenige Stunden später, am 27. Januar 2019 in der Zeit zwischen 03:07 Uhr und 03:12 Uhr, suchte der Angeklagte A erneut seinen auf der Couch schlafenden achtjährigen Sohn, den Geschädigten X im Wohnzimmer seiner Wohnung auf. Der weiterhin mit einer Unterhose bekleidete Geschädigte X lag mit dem Rücken auf der Couch, wobei er zum Teil mit einer Decke bedeckt war. Zunächst zog der Angeklagte A die Decke beiseite und legte sexuell motiviert das Glied des Geschädigten X frei. Sodann fertigte er mit seinem Smartphone insgesamt 24 Bilddateien. Dabei zeigen 22 Dateien Nahaufnahmen von dem im Fokus stehenden Glied des Jungen. Ziffer 440 Am 27. Februar 2019 gegen 23:37 Uhr suchte der Angeklagte A seinen schlafenden inzwischen neunjährigen Sohn, den Geschädigten X, in seiner zum damaligen Zeitpunkt bewohnten Wohnung auf. Der Geschädigte X lag rücklings auf einer Matratze oder ähnlichen Unterlage. Nachdem der Angeklagte A den Penis des Geschädigten X freigelegt hatte, manipulierte er mit dem Daumen und seinem Mittelfinger seiner linken Hand an dessen Glied, wobei er mit dem Zeigefinger die Unterhose des Geschädigten X zur Seite schob. Während dieser Handlung fertigte der Angeklagte A mittels seines Smartphones drei Bilddateien. Darüber hinaus fertigte er im Anschluss mehrere vergrößerte Bildausschnitte der während der Situation gefertigten Einzelaufnahmen an. Ziffer 441 Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Jahr 2019 fuhr der Angeklagte A mit seinen Söhnen, den Geschädigten J und X, zum Rodeln nach Österreich in den Urlaub. An einem Tag befanden sie sich in einem von dem Angeklagten A angemieteten Zimmer einer Pension. Sein zum damaligen Zeitpunkt maximal neun Jahre alter Sohn, der Geschädigte X, befand sich auf dem Bett, um seine Unterhose zu wechseln. Nachdem der Geschädigte X keine Unterhose mehr anhatte, fasste der Angeklagte A aus sexueller Erregung sowohl dessen Penis als auch die Hoden für einige Sekunden an. Der Geschädigte X kicherte und zog sich seine Unterhose wieder an. Sein anderer Sohn, der Geschädigte J, befand sich zu diesem Zeitpunkt ebenfalls in dem Zimmer, nahm die Handlungen seines Vaters jedoch nicht wahr. Ziffer 442 Am 28. Februar 2020 um 15:49 Uhr sandte der Angeklagte A dem Angeklagten F mittels des Kommunikationsdienstes „Threema“ eine kinderpornographische Bilddatei. Das Bild zeigt eine Nahaufnahme des Bauchs und teilweise entkleideten Genitalbereichs des maximal zehn Jahre alten Geschädigten X, wobei die Aufnahme auf dessen Penis fokussiert. Ziffer 443 Am 01. April 2020 in der Zeit zwischen 23:45 Uhr und 23:51 Uhr fertigte der Angeklagte A mittels der zuvor in seinem Badezimmer der Wohnung verdeckt erstellten Spycam-Aufnahme mehrere Screenshots. Mindestens sechs dieser Screenshots stellen dabei kinderpornographische Schriften dar. Zwei dieser Aufnahmen fokussieren auf den entkleideten Genitalbereich des zehnjährigen Geschädigten X. Vier weitere Aufnahmen fokussieren auf das Gesäß des Geschädigten X. Mindestens vier dieser kinderpornographischen Screenshots sandte der Angeklagte A dem Angeklagten F um 23:50 Uhr mittels des Kommunikationsdienstes „Threema“. Drei der versendeten Aufnahmen fokussieren auf den entblößten Genitalbereich des Geschädigten X, während eine weitere Aufnahme auf dessen unbekleidetes Gesäß fokussiert. Ziffer 444 Am 02. April 2020 um 20:45 Uhr fertigte der Angeklagte A mittels der zuvor in seinem Badezimmer der Wohnung verdeckt erstellten Spycam-Aufnahme mehrere Screenshots. Einer dieser Screenshot stellt dabei eine kinderpornographische Datei dar. Die Aufnahme fokussiert auf den unbekleideten Genitalbereich des zehnjährigen Geschädigten X. Diese Aufnahme sandte der Angeklagte A an den Angeklagten F unmittelbar nach der Erstellung um 20.46 Uhr mittels des Kommunikationsdienstes „Threema“. Ziffer 445 Zunächst fertigte der Angeklagte A am 25. April 2020 ab etwa 08:38 Uhr mit einer zuvor in seinem Badezimmer in der Wohnung installierten Spycam eine Videoaufnahme während des Toilettengangs des Geschädigten X. Den Standort der Kamera wählte der Angeklagte A hierbei bewusst so, dass die Kamera auf den Genitalbereich der auf der Toilette befindlichen Person ausgerichtet war. Gegen 09:00 Uhr suchte der Angeklagte A sodann seinen zehnjährigen Sohn, den Geschädigten X, im Badezimmer auf, da dieser eine Vorhautverklebung hatte. Beide waren lediglich mit einer Unterhose bekleidet. Der Geschädigte X entblößte sodann seinen Genitalbereich, woraufhin der Angeklagte A zunächst mit seinen Fingern und einem Wattestäbchen am Penis des Geschädigten X manipulierte. Nach etwa zwei Minuten schob er die Vorhaut des Geschädigten X vor und zurück, weshalb der kindliche Penis erigierte. Dies tat der Angeklagte A, um sich sexuell zu erregen. Diese Handlungen nahm der Angeklagte A ebenfalls mit der zuvor im Bad installierten Spycam ohne Kenntnis des Geschädigten X auf. Er fertigte diese Aufnahmen an, um sie anschließend dem Angeklagten F zu übersenden, was er aufgrund eines technischen Problems jedoch nicht in die Tat umsetzte. Jedoch fertigte er direkt zwei Screenshots von der Videodatei bezüglich des Toilettengangs. Zwei Aufnahmen fokussieren auf das erigierte Glied des Geschädigten X. Diese Aufnahmen sandte der Angeklagte A am gleichen Morgen um 09:31 Uhr mittels des Kommunikationsdienstes „Threema“ an den Angeklagten F. Ziffer 446 Zu einem nicht genau bestimmbaren Zeitpunkt in der ersten Jahreshälfte des Jahres 2020 fertigte der Angeklagte A mittels einer in seinem Bad in der Wohnung befindlichen Spycam verdeckt eine Aufnahme seines maximal zehnjährigen Sohnes, des Geschädigten X, während des Badens an. Im Anschluss fertigte er vier Screenshots von dieser Videodatei an, die er auf seinem Laptop abspielen ließ. Die vier Bildaufnahmen fokussieren jeweils auf den entkleideten Genitalbereich des Geschädigten X. Diese Aufnahmen sandte der Angeklagte A sodann am 06. Mai 2020 um 20:07 Uhr im Anschluss mittels des Kommunikationsdienstes „Threema“ an den Angeklagten F. Ziffer 447 Am 13. Juni 2020 um 22:12 Uhr sandte der Angeklagte A dem Angeklagten F mittels des Kommunikationsdienstes „Threema“ zwei kinderpornographische Bilddateien, die er bereits im Jahr 2019 aufgenommen hatte. Eine Aufnahme zeigt dabei einen Teil des Körpers des etwa neunjährigen Sohns des Angeklagten A, des Geschädigten X, wobei die Aufnahme auf dessen Genitalbereich und Bauch fokussiert. Es ist ferner eine Hand des Angeklagten A zu sehen, die am entblößten Glied des Geschädigten X manipuliert. Die weitere Aufnahme zeigt ebenfalls den Geschädigten X, wobei die Aufnahme auf dessen entblößtes Glied fokussiert. Ziffer 448 Zu einem nicht genau bestimmbaren Zeitpunkt in der ersten Jahreshälfte des Jahres 2020 fertigte der Angeklagte A mittels einer in seinem Badezimmer in der Wohnung befindlichen Spycam verdeckt eine Aufnahme seines maximal zehnjährigen Sohnes, des Geschädigten X, während des Badens an. Er fertigte zwei Screenshots von dieser Videodatei an. Eine Aufnahme fokussiert dabei auf den unbekleideten Genitalbereich des Geschädigten X, während die andere Aufnahme auf dessen unbekleidetes Gesäß fokussiert. Darüber hinaus fertigte der Angeklagte A zu einem nicht genau bestimmbaren Zeitpunkt zwischen Anfang und Mitte des Jahres 2020 mittels der Spycam eine Videoaufnahme seines Sohnes, des Geschädigten X, während des Entkleidens und Begutachtens seines Gliedes, wobei der Fokus der Aufnahme auf dessen Glied gerichtet ist. Diese Aufnahmen sandte der Angeklagte A am 11. Juli 2020 in der Zeit zwischen 21:56 Uhr und 22:02 Uhr mittels des Kommunikationsdienstes „Threema“ an den Angeklagten F. Ziffer 449 Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen Anfang und Mitte des Jahres 2020 fertigte der Angeklagte A mittels einer in seinem Badezimmer in der Wohnung befindlichen Spycam verdeckt eine Aufnahme seines maximal dreizehnjährigen Sohnes, des Geschädigten J, während des Toilettenganges an. Mithilfe eines Aufnahmegeräts fertigte er ein Video von der erstellten Datei an, die er auf seinem Laptop abspielen ließ. Die Aufnahme fokussiert insbesondere auf den unbekleideten Genitalbereich des Geschädigten J. Diese Aufnahme sandte der Angeklagte A am 14. Juli 2020 um 20:37 Uhr mittels des Kommunikationsdienstes „Threema“ an den Angeklagten F. Ziffer 450 Am Abend des 25. Juli 2020 begab sich der zehnjährige Sohn des Angeklagten A, der Geschädigte X, in das Badezimmer seines Vaters, um sich dort zu baden. Während des Badens fertigte der Angeklagte A gegen 20:58 Uhr mithilfe einer dort zuvor installierten Spycam eine Videoaufnahme. Er fertigte sodann mehrere Screenshots von dem zuvor erstellten Video an. Eine Aufnahme fokussierte dabei auf das unbekleidete Gesäß des Geschädigten X, während zwei weitere Aufnahmen auf dessen entblößtes Glied fokussieren. Diese Aufnahmen sandte der Angeklagte A unmittelbar am selben Tag in der Zeit zwischen 21:00 Uhr und 21:01 Uhr mittels des Kommunikationsdienstes „Threema“ an den Angeklagten F. Wenige Minuten später, spätestens um 21:05 Uhr, begab sich der Geschädigte X sodann auf das Sofa im Wohnzimmer des Angeklagten A. Dort rieb der Angeklagte A den Geschädigten X, der über Rückenschmerzen klagte, zunächst mit einem Massageöl ein und begann, dessen Rücken zu massieren. Nach etwa zwei Minuten zog er ihm die Unterhose herunter, entblößte das Gesäß und setzte die Massage fort. Der Angeklagte A berührte dabei aus sexueller Erregung mehrfach das Gesäß und manipulierte an diesem, indem er unter anderem mit seinen Händen entlang der Pospalte massierte. Nach etwa sieben Minuten drehte sich der Geschädigte X auf den Rücken und der Angeklagte A massierte daraufhin dessen Brust und Bauch. Zum Entblößen des Glieds kam es nicht, da der Geschädigte X die Unterhose nicht herunterziehen wollte. Von diesen Handlungen fertigte der Angeklagte A mithilfe der in der Decke installierten Kamera heimlich zwei Videodateien. Mittels eines Aufnahmegerätes fertigte er unmittelbar nach der Tat mehrere Screenshots von den Dateien, um diese dem Angeklagten F zu übermitteln. Mittels des Kommunikationsdienstes „Threema“ sandte der Angeklagte A daher dem Angeklagten F am 25. Juli 2020 um 21:18 Uhr acht Bilddateien, wobei ein Teil der Aufnahmen das Berühren des Gesäßes zeigte. Ziffer 451 Am 28. Juli 2020 gegen 22:29 Uhr suchte der Angeklagte A seinen zur Tatzeit zehnjährigen Sohn, den Geschädigten X, im Wohnzimmer in seiner Wohnung auf. Zunächst massierte er dessen Rücken, zog ihm sodann die Unterhose unter das Gesäß und benetzte das unbekleidete Gesäß mit Öl. Der Angeklagte A verrieb sodann aus sexueller Erregung intensiv das Öl auf dem Gesäß des Geschädigten X und massierte ihm den Rücken, wobei er immer wieder zu dessen Gesäß zurückkehrte, um unter der Tarnung der Massage an diesem zu manipulieren. Der Schwerpunkt des etwa neunminütigen Tatgeschehens lag daher auf dem Massieren des Gesäßes. Um 22:35 Uhr nahm der Angeklagte A mit seinen Fingern der linken Hand kreisende Bewegungen zwischen den Gesäßhälften nahe dem Anus des Geschädigten X vor, welche er mit Frage tarnte, ob dieser „am Steiß etwas abbekommen habe“, was der Geschädigte X sofort verneinte. Gleichwohl fuhr der Angeklagte A weiterhin mit den Fingern zwischen den Gesäßhälften des Geschädigten X entlang und manipulierte mit steigender Intensität in Nahbereich des Anus. Diese Handlungen nahm der Angeklagte A mit einer zuvor im Wohnzimmer installierten Spycam ohne Kenntnis des Geschädigten X auf. Ziffer 452 Zu einem nicht genau bestimmbaren Zeitpunkt zwischen Anfang und Mitte des Jahres 2020 fertigte der Angeklagte A mittels einer in seinem Badezimmer in der Wohnung befindlichen Spycam verdeckt eine Aufnahme seines maximal zehnjährigen Sohnes, des Geschädigten X, während des Badens, Abtrocknens sowie Be- und Entkleidens an. Er fertigte sodann mindestens einen Screenshot von dieser Videodatei an. Die Aufnahme fokussierte dabei auf das entblößte Glied des Geschädigten X. Diese Aufnahme sandte der Angeklagte A am 31. Juli 2020 um 00:27 Uhr mittels des Kommunikationsdienstes „Threema“ an den Angeklagten F. Ziffer 453 Aus dem in der vorherigen Ziffer 452 beschriebenen Video fertigte der Angeklagte A mindestens 18 weitere Screenshots an. Sieben Aufnahmen fokussieren dabei auf das entblößte Glied des etwa zehnjährigen Geschädigten X, während elf weitere Bilddateien auf dessen unbekleidete Gesäß fokussieren. Diese Aufnahmen sandte der Angeklagte A am 31. Juli 2020 in der Zeit zwischen 17:31 Uhr und 19:16 Uhr mittels des Kommunikationsdienstes „Threema“ an den Angeklagten F. Ziffer 454 Zu einem nicht genau bestimmbaren Zeitpunkt zwischen Anfang und Mitte des Jahres 2020 fertigte der Angeklagte A mittels einer in seinem Badezimmer in der Wohnung befindlichen Spycam verdeckt eine Videoaufnahme seines maximal zehnjährigen Sohnes, des Geschädigten X, beim Be- oder Entkleiden im Badezimmer an. Er fertigte mindestens vier Screenshots von dieser Videoaufnahme an. Die Aufnahmen fokussieren dabei auf das unbekleidete Glied des Geschädigten X. Diese Aufnahmen sandte der Angeklagte A am 13. August 2020 in der Zeit zwischen 22:44 Uhr und 22:46 Uhr mittels des Kommunikationsdienstes „Threema“ an den Angeklagten F. Ziffer 455 Zu einem nicht genau bestimmbaren Zeitpunkt zwischen Anfang und Mitte des Jahres 2020 fertigte der Angeklagte A mittels einer in seinem Badezimmer in der Wohnung befindlichen Spycam verdeckt eine Videoaufnahme seines maximal zehnjährigen Sohnes, des Geschädigten X, während des Toilettengangs an. Er fertigte einen Screenshot aus dieser Videoaufnahme an. Die Aufnahme fokussiert dabei auf den unbekleideten Genitalbereich des Geschädigten X. Diese Aufnahme sandte der Angeklagte A am 31. August 2020 um 11:11 Uhr mittels des Kommunikationsdiensts „Threema“ an den Angeklagten F. Ziffer 456 Am 02. September 2020 in der Zeit zwischen 21:01 Uhr und 21:16 Uhr fertigte der Angeklagte A mittels einer in seinem Badezimmer in der Wohnung befindlichen Spycam verdeckt zwei Videoaufnahmen seines zehnjährigen Sohnes, des Geschädigten X, während des Entkleidens, Badens und Abtrocknens an. Mithilfe eines Aufnahmegeräts fertigte er zwei Videoaufnahmen von den zuvor erstellten Videoaufnahmen an, die er auf seinem Laptop abspielen ließ. Die Aufnahmen fokussieren dabei auf den unbekleideten Genitalbereich und auf das unbekleidete Gesäß des Geschädigten X. Die zuletzt gefertigten Aufnahmen sandte der Angeklagte A am gleichen Abend in der Zeit zwischen 21:03 Uhr und 21:18 Uhr mittels des Kommunikationsdienstes „Threema“ an den Angeklagten F. Ziffer 457 Am 26. September 2020 in der Zeit zwischen 08:08 Uhr und 08:10 Uhr fertigte der Angeklagte A mittels einer in seinem Badezimmer in der Wohnung befindlichen Spycam verdeckt drei Videoaufnahmen seines zehnjährigen Sohnes, des Geschädigten X, während des Toilettengangs an. Er fertigte mehrere Bilddateien von den zuvor erstellten Videoaufnahmen an. Zwei Aufnahmen fokussieren dabei auf das entblößte Glied des Geschädigten X. Darüber hinaus fertigte der Angeklagte A zu einem nicht genau bestimmbaren Zeitpunkt im Laufe des Jahres 2020 mittels der im Badezimmer befindlichen Kamera verdeckt eine Videoaufnahme seines maximal dreizehnjährigen Sohnes, des Geschädigten J, während des Toilettengangs an. Er fertigte zwei Screenshots von den zuvor erstellten Videoaufnahmen an. Die Aufnahmen fokussieren dabei auf das entblößte Glied des Geschädigten J. Die erstellten Dateien sandte der Angeklagte A am 26. September 2020 in der Zeit zwischen 09:55 Uhr und 09:59 Uhr mittels des Kommunikationsdienstes „Threema“ an den Angeklagten F. Ziffer 458 Am 30. September 2020 in der Zeit zwischen 16:11 Uhr und 16:12 Uhr fertigte der Angeklagte A mittels einer in seinem Badezimmer in der Wohnung befindlichen Spycam verdeckt drei Videoaufnahmen seines zur Tatzeit zehnjährigen Sohnes, des Geschädigten X, während des Toilettengangs an. Er fertigte mehrere Bilddateien von den zuvor erstellten Videoaufnahmen an. Zwei Aufnahmen fokussieren dabei auf das unbekleidete Gesäß des Geschädigten X sowie eine Aufnahme auf dessen entblößte Glied. Die erstellten Dateien sandte der Angeklagte A am selben Tag in der Zeit zwischen 16:13 Uhr und 16:14 Uhr mittels des Kommunikationsdienstes „Threema“ an den Angeklagten F. Ziffer 459 Am 09. Oktober 2020 gegen 22:57 Uhr suchte der Angeklagte A seinen bäuchlings schlafenden zehnjährigen Sohn, den Geschädigten X, in einem Zimmer seiner auf. Der Angeklagte A zog sodann aus sexueller Erregung dessen schwarze Unterhose herunter, um dessen Gesäß freizulegen. Er berührte daraufhin mit seiner Hand das Gesäß des Geschädigten X, wobei dies auch in unmittelbarer Nähe zwischen den Gesäßhälften erfolgte. Darüber hinaus legte der Angeklagte A seinen Penis auf dessen Gesäß. Von einem Teil dieser Handlung fertigte er in der Zeit zwischen 22:57 Uhr und 22:58 Uhr mindestens eine Videodatei sowie zwei Bilddateien mittels seines iPhones, um diese anschließend dem Angeklagten F zur Verfügung zu stellen. Noch an dem gleichen Abend in der Zeit zwischen 22:58 Uhr und 22:59 Uhr sandte der Angeklagte A mittels des Kommunikationsdienstes „Threema“ zwei Bilddateien sowie eine Videoaufnahme an den Angeklagten F. Ziffer 460 Zu einem nicht genau bestimmbaren Zeitpunkt im Laufe des Jahres 2020 fertigte der Angeklagte A mittels eines Aufnahmegeräts eine Nahaufnahme des entblößten Gesäßes des maximal zehnjährigen Geschädigten X an. Diese Aufnahme sandte er am 19. November 2020 um 20:17 Uhr mittels des Kommunikationsdienstes „Threema“ an den Angeklagten F. Ziffer 461 Zu einem nicht genau bestimmbaren Zeitpunkt im Laufe des Jahres 2020 fertigte der Angeklagte A mittels eines Aufnahmegeräts eine Nahaufnahme des unbekleideten Gesäßes des maximal zehnjährigen Geschädigten X an. Diese Aufnahme sandte er am 24. November 2020 um 18:11 Uhr mittels des Kommunikationsdienstes „Threema“ an den Angeklagten F. Ziffer 462 Am 04. Januar 2021 gegen 10:40 Uhr suchte der Angeklagte A seinen zehnjährigen Sohn, den Geschädigten X, in seiner Wohnung auf. Dieser befand sich dort unbekleidet mit bis unter die Gesäßhälften heruntergezogener Unterhose auf die Unterarme gestützt liegend auf einem Sofa oder einem Bett. Währenddessen kniete der Angeklagte A mit unbekleideten Beinen hinter ihm. Dabei streichelte, knetete und berührte der Angeklagte A aus sexueller Erregung intensiv das unbekleidete Gesäß des Geschädigten X. Diese Handlungen filmte er mittels seines Smartphones, um die Aufnahmen anschließend dem Angeklagten F zu übersenden. Noch an dem gleichen Abend um 10:59 Uhr übersandte der Angeklagte A ein Video mit einer Länge von einer Minute und elf Sekunden, welches das vorangegangene Tatgeschehen zeigt, mittels des Kommunikationsdienstes „Threema“ an den Angeklagten F. Ziffer 463 Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt im Laufe des Jahres 2020 bis Anfang des Jahres 2021 fertigte der Angeklagte A mittels einer in seinem Badezimmer in der Wohnung befindlichen Spycam verdeckt eine Aufnahme des etwa zehnjährigen Freundes seines Sohnes X, dem Geschädigten G, während des Toilettengangs an. Mithilfe eines Aufnahmegeräts fertigte er sechs Bildaufnahmen und ein Video von der erstellten Datei an, die er auf einem Bildschirm abspielen ließ. Die Aufnahmen fokussieren dabei auf den unbekleideten Genitalbereich des Geschädigten G. Diese Aufnahmen sandte der Angeklagte A in der Zeit zwischen dem 13. Februar 2021 um 22:48 Uhr und dem 14. Februar 2021 um 00:17 Uhr mittels des Kommunikationsdienstes „Threema“ an den Angeklagten F. Ziffer 464 Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt im Laufe des Jahres 2020 bis Anfang des Jahres 2021 fertigte der Angeklagte A mittels einer in seinem Badezimmer in der Wohnung befindlichen Spycam verdeckt eine Aufnahme des etwa zehnjährigen Geschädigten G während des Toilettengangs an. Mithilfe eines Aufnahmegeräts fertigte er neun Bildaufnahmen von der zuvor erstellten Datei an, die er dafür auf einem Bildschirm abspielen ließ. Die Aufnahmen fokussieren dabei auf den unbekleideten Genitalbereich des Geschädigten G. Diese Aufnahmen sandte der Angeklagte A am 20. Februar 2021 um 21:54 Uhr mittels des Kommunikationsdienstes „Threema“ an den Angeklagten F. Die Angeklagten F, A, H und B waren bei Begehung sämtlicher Taten nicht in ihrer Einsichts- und/ oder Steuerungsfähigkeit eingeschränkt. III. 1. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten F beruhen auf seinen überwiegend glaubhaften Angaben, die er im Rahmen der Hauptverhandlung und seiner polizeilichen Vernehmungen getätigt hat, den glaubhaften Angaben der Zeugen V, K, L, E, S und KOK’in M sowie den Angaben, welche der Angeklagte F gegenüber der Sachverständigen im Rahmen seiner Exploration getätigt hat. Der Angeklagte F stand im Rahmen seiner Einlassung zudem für Fragen seitens der Verfahrensbeteiligten zur Verfügung, die er zumeist nachvollziehbar zu beantworten vermochte. Ferner beruhen die Feststellungen hinsichtlich der Vorstrafen auf dem verlesenen Bundeszentralregisterauszug, den der Angeklagte F als zutreffend anerkannt hat, sowie den ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung insoweit verlesenen Urkunden. Die Darstellung des Angeklagten F, wonach er seine erste Ausbildung freiwillig abgebrochen habe, konnte zur Überzeugung der Kammer durch die übereinstimmenden und glaubhaften Angaben der Zeugen V und K, bei denen es sich um den Bruder und die Ex-Schwägerin des Angeklagten F sowie die Eltern des Geschädigten T handelt, als Schutzbehauptung widerlegt werden. Beide Zeugen haben anschaulich berichtet, dass die damalige Ausbildung vielmehr von Seiten des Ausbildungsbetriebes beendet worden sei, da der Angeklagte F die firmeneigene Tankkarte unbefugt für private Zwecke verwendet habe. Nach weiteren glaubhaften Angaben der Zeugin K sei der Angeklagte F ein „grandioser Redner und ein grandioser Lügner“ und erfinde immer wieder neue Ausreden, die auf den ersten Blick plausibel erscheinen würden. Nach den übereinstimmenden Angaben der Zeugen V und K, sowie der Zeugin L, der Mutter des Angeklagten F, in ihren polizeilichen Vernehmungen habe der Angeklagte F zudem die eigene Mutter finanziell ausgenutzt, sie manipuliert und zuletzt die vollständige Kontrolle über ihre Konto- und Vertragsangelegenheiten übernommen, weshalb er seitens der Familie gedrängt worden sei, in eine eigene Wohnung zu ziehen. Der Angeklagte F habe darauf im weiteren Verlauf behauptet, dass er eine eigene Wohnung angemietet habe, diese aber aus immer wieder anderen Gründen nicht bezogen werden könne, wie etwa angeblicher Probleme mit dem Stromzähler. Der Mutter sei aber bekannt gewesen, dass der Angeklagte F in dieser Zeit in seinem Fahrzeug übernachtet habe. Ferner gab die Zeugin L ergänzend an, dass der Angeklagte F den Verlust ihres Hauses verschuldet habe, da sie für seine finanziellen Verpflichtungen gebürgt habe, infolgedessen die Zwangsvollstreckung habe durchgeführt werden müssen. Die Zeugin E, die Mutter des Geschädigten W, und ihr Ehemann, der Zeuge S, gaben darüber hinaus im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmungen übereinstimmend an, dass sie in der Gastronomie mit dem Angeklagten F zusammengearbeitet hätten und sodann gemeinsam nach Spanien gezogen seien. Dort habe der Angeklagte F zunächst im Nachbarhaus gewohnt. Aufgrund finanzieller Schwierigkeiten seien sie nach einem halben oder einem Jahr jedoch zusammen in ein gemeinsames Haus gezogen. Die Darstellung des Angeklagten F, er habe seinerzeit in Spanien ein Hostel übernommen, konnte in diesem Zusammenhang durch die übereinstimmenden und glaubhaften Aussagen der Zeugen S und E zur Überzeugung der Kammer dahingehend korrigiert werden, dass nur die Zeugen S und E den Betrieb eines Hostels aufgenommen haben, in welchem der Angeklagte F zwar nach außen gerne als Betreiber aufgetreten sei, jedoch in Wahrheit nur gegen Kost und Logis zeitweise an der Rezeption ausgeholfen habe. Entgegen der Angaben des Angeklagten F sei er daher nicht (Mit-)Betreiber des Hostels gewesen und habe dieses auch nicht mit einem Betrag von 20.000,00 € mitfinanziert. In diesem Zusammenhang konnte auch die Angabe des Angeklagten F, er habe sein Elternhaus verloren, weil der Zeuge S Schulden, die im Zusammenhang mit dem Betrieb des Hostels in Spanien gemacht worden seien, nicht beglichen habe, als Schutzbehauptung wiederlegt werden. Des Weiteren vermochte die Zeugin KOK‘in M in der Hauptverhandlung detailliert und nachvollziehbar zu berichten, dass im Rahmen von Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen im Verlauf des Ermittlungsverfahrens festgestellt worden sei, dass der Angeklagte F seit Ende März 2021 in einem Fahrzeug übernachtet habe und somit wohnsitzlos gewesen sei. Er habe damals abends die Wohnung seiner Mutter verlassen, und dieser wahrheitswidrig mitgeteilt, dass er in seine eigene Wohnung fahre, welche aber tatsächlich gar nicht existiert habe. 2. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten A beruhen auf seinen glaubhaften Angaben im Rahmen der Hauptverhandlung und seiner polizeilichen Vernehmungen. Der Angeklagte A stand hierbei für Fragen seitens der Verfahrensbeteiligten zur Verfügung, die er nachvollziehbar zu beantworten vermochte. Weiter beruhen sie auf der Einlassung des Angeklagten F, der angab, dass der Angeklagte A ihm mitgeteilt habe, als Kind von seinem Stiefvater körperlich misshandelt und sexuell missbraucht sowie, teilweise unter massiver Gewaltanwendung, vergewaltigt worden zu sein. Die Feststellung, wonach der Angeklagte A in der Vergangenheit nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, basiert ferner auf der verlesenen Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 08. November 2022. 3. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten H beruhen auf seinen glaubhaften Angaben im Rahmen der Hauptverhandlung, sowie den damit in Einklang stehenden, anschaulichen Angaben der Zeugen KOK’in M und EKHK O. Der Angeklagte H stand hierbei jedoch nicht für Fragen seitens der Verfahrensbeteiligten zur Verfügung. Die Feststellung, wonach der Angeklagte H nicht vorbestraft ist, basiert ferner auf der verlesenen Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 08. November 2022. Die Zeugin KOK‘in M bekundete in der Hauptverhandlung darüber hinaus detailliert, dass im Rahmen der Telekommunikationsüberwachung im Verlauf des hiesigen Ermittlungsverfahrens Erkenntnisse darüber hätten erlangt werden können, dass der Angeklagte H drei Berufsabschlüsse erreicht, früher mit einem Bekannten ein Bauunternehmen geführt und zuletzt zehn Jahre selbstständig in der IT-Branche gearbeitet habe, jedoch seit längerer Zeit wegen Depressionen krankgeschrieben sei. Aktuell lebe der Angeklagte H von Arbeitslosengeld II und habe etwa 50.000,00 € Schulden bei dem Finanzamt und bei Banken. Im Jahr 2020/ 2021 habe er auch einen gesetzlichen Betreuer gehabt. Der Zeuge EKHK O gab in der Hauptverhandlung an, dass der Angeklagte H bei seiner Festnahme angegeben habe, früher im Baugewerbe tätig gewesen zu sein, davon aber körperliche Beschwerden davongetragen habe. Der Angeklagte H habe nach seiner Darstellung zudem auch ein IT-Unternehmen gehabt, welches er aber wegen finanzieller Schwierigkeiten habe aufgeben müssen. Ferner habe der Angeklagte H wegen seiner Augen sichtlich Probleme gehabt, den Durchsuchungsbeschluss zu lesen, aber gleichwohl vor Ort bestätigt, alles verstanden zu haben. 4. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten B beruhen auf seinen glaubhaften Angaben im Rahmen der Hauptverhandlung und seiner polizeilichen Vernehmung,sowie den Angaben, die er gegenüber dem Sachverständigen im Rahmen seiner Exploration getätigt hat. Der Angeklagte B stand im Rahmen seiner Einlassung zudem für Fragen seitens der Verfahrensbeteiligten zur Verfügung, die er nachvollziehbar zu beantworten vermochte. Die Feststellung, wonach der Angeklagte B nicht vorbestraft ist, basiert ferner auf der verlesenen Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 08. November 2022. Darüber hinaus basieren die Feststellungen der Kammer auf den glaubhaften Angaben des Zeugen KOK P in der Hauptverhandlung und dem von ihm verfassten diesbezüglichem verlesenen Vermerk vom 04. März 2021. Der Zeuge KOK P gab im Rahmen der Hauptverhandlung an, der Angeklagte B sei im Jahr 2010 zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben worden, während er zur selben Zeit dem Tatvorwurf des sexuellen Missbrauchs seines Pflegekindes ausgesetzt gewesen sei. Durch Ermittlungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten B, die in verlesenen Vermerk des Zeugen KOK P weiter beschrieben werden, konnte der von dem Angeklagten B dargelegte Werdegang, darunter seine Wohnortnahme in der Stadt E in den Jahren 1992 bis 1997, bestätigt werden. 5. Die Feststellungen zur Sache hinsichtlich des Angeklagten F beruhen auf seiner umfangreichen und glaubhaften geständigen Einlassung, der Einlassung des Angeklagten A - soweit ihnen gefolgt werden konnte - und den im Rahmen der Hauptverhandlung erhobenen Beweismitteln. Hiernach steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass sich die Taten betreffend den Angeklagten F (Ziffern 10 bis 36, 107, 118, 119, 120, 108 bis 117, 252 bis 274, 275 bis 283, 284, 285 bis 316, 317 bis 319, 436 und 437) so ereignet haben wie unter II. festgestellt. Der Angeklagte F hat zunächst im Rahmen der hiesigen Hauptverhandlung erklärt, dass die Anklagevorwürfe vollumfänglich zutreffend seien und er sie nicht bestreite. Er bereue seine Taten zutiefst und das Leid, das er hierdurch verursacht habe, sei nicht entschuldbar. Auch sei er bereit, jede Strafe zu akzeptieren und wolle professionelle Hilfe in Anspruch nehmen. Darüber hinaus wolle er sich bei allen Personen entschuldigen, die zu Schaden gekommen seien, und versuchen, seine Taten wiedergutzumachen.Der Angeklagte F stand hierbei für Fragen seitens der Verfahrensbeteiligten zur Verfügung, die er nachvollziehbar zu beantworten vermochte. Nach den glaubhaften Angaben des Zeugen KHK habe sich der Angeklagte F zudem bei seiner Festnahme - nach kurzer Überlegung - proaktiv kooperativ gezeigt und sofort auf den sog. „Totmannschalter“-Mechanismus hingewiesen, ohne dessen Betätigung sich der Server verschlüsselt hätte, was die Aufklärung wesentlich erschwert hätte. Durch die Kooperation des Angeklagten F hätten die Ermittlungsbeamten vollständigen Zugriff auf den Server und die Datenbanken der Plattformen „BoysTown“, „BoysPub“ und „LoliPub“ gehabt. Im Rahmen seiner Festnahme habe der Angeklagte F zudem eine Nachricht von dem Angeklagten A über den Kommunikationsdienst „Threema“ erhalten. Der Angeklagte F habe sich sodann auf Nachfrage bereiterklärt, die Kommunikation - gesteuert durch die Ermittlungsbeamten - weiterzuführen, um den späteren Zugriff auf den Angeklagten A zu gewährleisten. Der Angeklagte F habe nämlich darauf hingewiesen, dass er im Rahmen seiner Kommunikation mit dem Angeklagten A in der Regel sehr zeitnah geantwortet habe. Bei einem vollständigen Abbruch der Kommunikation aufgrund der Festnahme des Angeklagten F habe daher aus Sicht der Ermittlungsbeamten die Gefahr bestanden, dass der Angeklagte A dieses Verhalten als zumindest ungewöhnlich hätte einordnen und zugleich hätte gewarnt sein können. Darüber hinaus habe der Angeklagte F den Ermittlungsbeamten sämtliche Passwörter für PC, Festplatten und Kommunikationsdienste herausgegeben, wodurch ein zeitnaher vollständiger Zugriff auf die gesamten Daten des Angeklagten F ermöglicht worden sei. Diese Angaben zu dem Verhalten des Angeklagten F im Rahmen seiner Festnahme wurden von den Zeugen EKHK und KOK’in Q in der Hauptverhandlung bestätigt, die jeweils in Übereinstimmung mit den obigen Ausführungen den Ablauf des Zugriffs sowie die Kooperationsbereitschaft des Angeklagten F anschaulich geschildert haben. Zudem habe der Angeklagte F sich bereits in seiner ersten polizeilichen Vernehmung, die noch am Abend der Festnahme stattgefunden habe, umfangreiche Angaben zu weiteren Nutzern auf den gegenständlichen Plattformen gemacht. a) Die Feststellungen hinsichtlich der Taten zum Nachteil der Geschädigten W und T (Ziffern 10 bis 36) beruhen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten F, den Angaben der Zeugen KHK und KOK’in Q, den Angaben der Geschädigten W und T sowie der Inaugenscheinnahme der jeweiligen Bild- und Videodateien in der Hauptverhandlung. Bezüglich dieser Taten gab der Angeklagte F in der Hauptverhandlung zu seiner Tatmotivation an, dass er bei den jeweiligen Übernachtungssituationen einen immer stärker werdenden Drang verspürt habe, „etwas zu tun“ und diesem schließlich erlegen sei. Da die Geschädigten W und T bei den Taten geschlafen hätten, habe er gedacht, dass dabei kein „wirklicher“ Schaden entstehe. Erst nach den Taten habe er dann Gewissensbisse bekommen. Die jeweiligen Aufnahmen habe er für sich selbst als Masturbationsvorlage angefertigt und zunächst nicht geplant, diese zu veröffentlichen. Im weiteren Verlauf habe er aber einige Aufnahmen an andere Nutzer verschickt. Mit den Missbrauchstaten zum Nachteil des Geschädigten W habe der Angeklagte F aufgehört, weil dieser mit seiner Familie von Spanien nach Deutschland zurückgezogen sei und es daher keine „Möglichkeiten“ mehr gegeben habe. Hinsichtlich des Geschädigten T habe der Angeklagte F hingegen das sexuelle Interesse verloren, da dieser ihm zu alt geworden sei. Bereits im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmungen, die zu einem Zeitpunkt des Ermittlungsverfahrens stattfanden, als die sichergestellten Asservate des Angeklagten F noch nicht vollständig ausgewertet waren, hat der Angeklagte F eingeräumt, dass er die Geschädigten W und T in jeweils zehn bis zwölf Fällen im Schlaf „befummelt“ habe. (i) Der Angeklagte F schilderte zunächst, dass der damals 13-jährige Geschädigte W zusammen mit seinen Eltern und dem Angeklagten F an zwei verschiedenen Orten in Spanien gemeinsam in einem Haus gewohnt habe. Der Angeklagte F habe dabei zu dem Geschädigten W ein freundschaftliches Verhältnis aufgebaut und im Jahr 2010 oder 2011 wegen Platzmangels anlässlich von Besuchern mehrmals mit diesem in einem Zimmer, in einem Einzelbett, übernachtet. Anfangs habe der Angeklagte F im Rahmen dieser Übernachtungen den schlafenden Geschädigten W nur angeschaut. Später habe er seinem „Drang“ jedoch nachgegeben und ihn auch berührt. Als der Angeklagte F dabei bemerkt habe, dass der Geschädigte W einen relativ festen Schlaf aufwies, habe er ihn auch entkleidet, gestreichelt, und an ihm masturbiert, um sich selbst sexuell zu befriedigen. Dabei habe der Angeklagte F auch versucht, mit seinem Finger anal in den Geschädigten W einzudringen. Die Handlungen hätten jeweils etwa zwischen zehn Minuten und einer halben Stunde angedauert und der Angeklagte F habe hiervon auch Bild- und Videoaufnahmen angefertigt. Bei den Taten sei der Angeklagte F stets so vorgegangen, dass er zunächst ein Bild von dem Geschädigten W gemacht habe, ihn dann entkleidet, noch ein Bild gemacht, dann gestreichelt und angefasst und dabei einen Film gefertigt habe, so wie es auf den ihm vorgehaltenen Aufnahmen zu sehen sei. Währenddessen habe sich der Angeklagte F bei einiger dieser Taten selbst befriedigt. Er habe sich jedoch immer sofort danach „schuldig und abartig“ gefühlt. Sofern der Angeklagte F im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung noch abgestritten hat, bei dem Geschädigten W mit dem Finger eingedrungen zu sein, räumte er jedenfalls in der Hauptverhandlung ein, dass die angeklagten Tatvorwürfe auch insoweit vollumfänglich zutreffend seien. Weiter gab er im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung an, dass der Geschädigte W während der Handlungen in keinem der Fälle aufgewacht sei und die Handlungen daher auch nicht wahrgenommen habe. Auf Vorhalt bestätigte der Angeklagte F, dass die Metadaten der im Zeitraum zwischen August 2011 und September 2011 angefertigten Aufnahmen zutreffend seien und somit in diesem Zeitraum an elf Tagen die oben festgestellten Missbrauchshandlungen zum Nachteil des Geschädigten W stattgefunden hätten. Auf Vorhalt der jeweiligen Bild- und Videoaufnahmen, die sämtliche festgestellten Missbrauchshandlungen dokumentieren, bestätigte der Angeklagte F zudem, dass der Geschädigte W und er selbst auf den Aufnahmen zu sehen seien. Die Einlassung des Angeklagten F stand dabei im Einklang mit den glaubhaften Angaben des Zeugen KHK. Dieser hat hinsichtlich der Missbrauchshandlungen betreffend des Geschädigten W anschaulich berichtet, dass bei den auf den Asservaten des Angeklagten F aufgefundenen Bild- und Videoaufnahmen anhand der Metadaten erkennbar gewesen sei, dass diese im Jahr 2011 aufgenommen worden seien. Die detaillierten Daten, Uhrzeit und eigene Beschreibung des erkennbaren Inhalts der Missbrauchstaten habe der Zeuge KHK - wie oben unter den Ziffern 10 bis 20 festgestellt - in einem Auswertevermerk vom 29. Juni 2021 festgehalten. Darüber hinaus hat die Kammer die jeweiligen Inhalte der Bild- und Videodateien im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommen und vermochte hier festzustellen, dass diese die unter den Ziffern 10 bis 20 aufgeführten Missbrauchshandlungen zum Nachteil des Geschädigten W detailliert dokumentierten. In diesem Zusammenhang hat der Zeuge KHK ergänzend ausgeführt, dass in einer Datenbank von Interpol, welche der Erfassung von innerhalb der pädophilen Community verbreitetem kinder- und jugendpornographischen Material diene, von dem Angeklagten F angefertigte Einzelaufnahmen des Geschädigten W gefunden worden seien. Somit müsse aus polizeilicher Sicht davon ausgegangen werden, dass Aufnahmen von Missbrauchshandlungen des Angeklagten F zum Nachteil des Geschädigten W durch diesen im Darknet verbreitet worden seien. Die Zeugin KOK’in M ergänzte insoweit, dass die Abbildungen des Geschädigten W bereits seit Mai 2016 polizeilich bekannt gewesen seien, sodass die Verbreitungshandlungen vor diesem Zeitpunkt stattgefunden hätten. Der im Jahr 1998 geborene Geschädigte W gab im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung an, dass er etwa zwölf oder 13 Jahre alt gewesen sei, als er gemeinsam mit seiner Familie in Spanien gelebt habe. Zu dem Angeklagten F habe er stets eine freundschaftliche Beziehung gepflegt. Zunächst hätten der Geschädigte W und seine Eltern sowie der Angeklagte F in einem Haus mit zwei separaten Wohnungen in der Nähe von Marbella gelebt, bevor sie gemeinsam in ein Haus in Fuengirola umgezogen seien. Der Angeklagte F und er hätten wegen Platzmangels zeitweise für einen Zeitraum von etwa zwei oder drei Wochen gemeinsam in einem Zimmer übernachtet. Dem Geschädigten W sei im Nachhinein aufgefallen, dass der Angeklagte F sehr auf ihn fokussiert gewesen sei, ihm beispielsweise viele - teilweise relativ hochpreisige - Geschenke gemacht habe und möglicherweise in ihn „verliebt“ gewesen sei. Gegen Ende des Spanienaufenthalts hätten seine Eltern und er sich von dem Angeklagten F distanziert, da sie vermuteten, dass dieser homosexuell sei und möglicherweise den Kontakt zu dem Geschädigten W gesucht habe. Vor diesem Hintergrund steht somit zur Überzeugung der Kammer fest, dass sich die Taten unter den Ziffern 10 bis 20 wie festgestellt ereignet haben. Dass der Geschädigte W sich nicht an die Taten zu erinnern vermochte, war hierbei dem Umstand geschuldet, dass dieser während der Tatbegehung jeweils schlief, was sich sowohl aus der Einlassung des Angeklagten F als auch aus den Bild- und Videodateien ergab, welche die einzelnen Missbrauchshandlungen dokumentierten. (ii) Weiter schilderte der Angeklagte F, dass sich nach seiner Rückkehr aus Spanien zunehmend ein freundschaftliches Verhältnis zwischen ihm und seinem Neffen, dem Geschädigten T, entwickelt habe. In diesem Zuge sei es dazu gekommen, dass der Geschädigte T, teilweise auch mit dessen Schwester, des Öfteren an Wochenenden oder in den Ferien bei dem Angeklagten F übernachtet habe. Die ersten beiden Taten zum Nachteil des Geschädigten T im Jahr 2017 (Ziffern 21 und 22), die er detailreich - wie oben festgestellt - beschrieben hat, habe er nicht dokumentiert, konnte diese jedoch anhand der im Folgenden durchgängig dokumentierten weiteren Tathandlungen ab dem Jahr 2017 zeitlich eingrenzen, wobei der Angeklagte F zusätzlich auf die Metadaten der angefertigten Bild- und Videodateien verwies. Zudem räumte er ein, dass er sich bei jeder dieser Taten selbst befriedigte. Nach den glaubhaften Angaben des Zeugen KHK im Rahmen der Hauptverhandlung habe der Nutzer „Phantom“, bei dem es sich ausweislich der weiteren Ermittlungen um den Angeklagten F gehandelt habe, im Rahmen seiner Szeneaktivitäten angegeben, dass er einen elfjährigen Neffen habe, an dem er sexuelle Handlungen vorgenommen habe. Daher habe man in den Asservaten des Angeklagten F nach entsprechendem Material gesucht und mehrere Aufnahmen mit Fokus auf den Genitalbereich eines Jungen gefunden, an dem eine erwachsene Hand sexuelle Handlungen durchgeführt habe. Anhand der körperlichen Merkmale habe man ferner Übereinstimmungen der abgebildeten erwachsenen Hand mit den Merkmalen des Angeklagten F aus dessen erkennungsdienstlichen Behandlung feststellen können, etwa Auffälligkeiten bei Fingerlinien (Falten) und Pigmentstörungen. Darüber hinaus seien im Rahmen der Auswertung Ordner vorgefunden worden, die mit den Vornamen der Geschädigten T und W gekennzeichnet gewesen seien. Aus den Metadaten der sichergestellten Bild- und Videodateien seien ferner das Datum und die Uhrzeit erkennbar gewesen, an denen die Aufnahmen angefertigt worden seien. Aufgrund der Aufnahmesituation habe man ferner feststellen können, dass die Taten zur Nachtzeit bzw. im Rahmen einer Schlafsituation vorgenommen worden seien. Auch unterschiedliche Kleidung und Bettwäsche hätten Aufschluss darüber gegeben, dass die Taten offensichtlich an unterschiedlichen Tagen und in unterschiedlichen Räumlichkeiten begangen worden seien. Auf keiner der Aufnahmen seien jedoch die Gesichter zu erkennen gewesen, weder der Geschädigten noch des Täters. Zu den unter den Ziffern 21 und 22 festgestellten Taten habe es nach der Einlassung des Angeklagten F keine Aufnahmen gegeben. In Übereinstimmung hierzu wurden ausweislich der Angaben des Zeugen KHK auf den Asservaten des Angeklagten F auch keine korrespondierenden Dateien gefunden. Hinsichtlich der unter den Ziffern 23 bis 36 festgestellten Taten seien hingegen die vorhandenen Bild- und Videoaufnahmen durch den Zeugen KHK detailliert mit Angabe von Datum, Uhrzeit und Dauer, Dateiname, Aufnahmegerät sowie einer eigenen Beschreibung des Inhalts der jeweiligen Dateien - wie oben festgestellt - dokumentiert worden. Diese Angaben des Zeugen KHK stehen darüber hinaus im Einklang mit der Darstellung in den verlesenen Vermerken über die Auswertung der Asservate, die bei dem Angeklagten F sichergestellt worden sind. In diesen Vermerken wird jeweils durch den Zeugen KHK detailliert dargelegt, dass bei der Prüfung der Asservate zahlreiche Dateien mit kinderpornographischen Inhalten bzw. dokumentierten Missbrauchstaten festgestellt worden seien, die anhand der Metadaten zeitlich und örtlich hätten eingeordnet werden können. Zwar seien auf den Aufnahmen keine Gesichter erkennbar gewesen. Durch einen Abgleich mit nicht-kinderpornographischen Aufnahmen einschließlich Metadaten, auf denen der Geschädigten T zu erkennen gewesen sei, habe es aus polizeilicher Sicht aber nahegelegen, dass es sich bei dem nicht erkennbaren Kind um den Geschädigten T gehandelt habe. Ausweislich des verlesenen Auswertevermerks des Zeugen KHK vom 27. Mai 2021 konnten auf einem sichergestellten Asservat des Angeklagten A zahlreiche Dateien festgestellt werden, die in einem Ordner „Phantom“ gespeichert waren und den sexuellen Missbrauch an dem Geschädigten T durch den Angeklagten F beinhalteten. Auf Vorlage von Bildern und Screenshots der weiteren Missbrauchstaten zum Nachteil des Geschädigten T (Ziffern 23 bis 36) bestätigte der Angeklagte F jeweils, die darauf ersichtlichen Handlungen, wie festgestellt, vorgenommen und dokumentiert zu haben, wobei er sich nicht mehr an die genaue Anzahl der von ihm angefertigten Bilder oder Videos in jedem einzelnen Fall erinnern konnte. Teilweise vermochte der Angeklagte F jedoch von sich aus anschaulich zu berichten, welche Tathandlung er zum Nachteil des Geschädigten T vorgenommen, wie lange sie gedauert und wo sie stattgefunden habe. Insgesamt habe sich die Dauer der vorgenommenen Handlungen dabei zunehmend gesteigert. Der Angeklagte F sei ferner nach den Angaben des Zeugen KHK in allen drei polizeilichen Vernehmungen proaktiv und kooperativ gewesen, auch was Angaben zu den verfahrensgegenständlichen Missbrauchstaten betroffen habe. Seines Erachtens seien die Angaben des Angeklagten F dabei als glaubhaft einzuordnen gewesen. Die Angaben des Angeklagten F hätten somit wesentlich zur Aufklärung der Taten beigetragen. Die Zeugin KOK’in Q hat überdies im Rahmen der Hauptverhandlung ausgeführt, dass bei der Auswertung des Mobiltelefons des Angeklagten F umfangreiche Kommunikation zwischen den Angeklagten F und A habe festgestellt werden können, in der sowohl Szeneaktivitäten im Zusammenhang mit den gegenständlichen Plattformen als auch mögliche sexuelle Missbrauchshandlungen zum Nachteil des Geschädigten T sowie zum Nachteil der Söhne des Angeklagten A thematisiert worden seien. In dem verlesenen diesbezüglichen Vermerk der Zeugin KOK’in Q wurden dabei zahlreiche Chatnachrichten des Angeklagten F dokumentiert, in denen dieser Angaben zu Missbrauchshandlungen zum Nachteil des Geschädigten T getätigt hat. Konkret habe der Angeklagte F unter anderem geäußert, dass er „kein schlechtes Gewissen“ habe, weil der Geschädigte T von den Handlungen „nichts mitbekomme“. Es schade nicht und wenn dem Geschädigten T im Schlaf ein „gutes Gefühl“ bereitet werde, sei es eine „Win-Win-Situation“. Weiter sei im Rahmen des Chatverlaufs der Versand von einzelnen kinderpornographischen Dateien sowie Aufnahmen des Geschädigten T und seinen Freunden, den Zeugen I und Y, sowie dessen Schwester in Alltagssituationen dokumentiert worden. Ausweislich eines weiteren verlesenen Vermerks der Zeugin KOK’in Q zur Auswertung des Mobiltelefons des Angeklagten F seien zudem Feststellungen zu Chatnachrichten zwischen dem Angeklagten F und dem Geschädigten T getroffen worden, aus denen sich ergebe, dass es zwischen dem Geschädigten T und dem Angeklagten F am 25. Mai 2018, am 20. Juli 2018, am 25. Oktober 2018 sowie am 21. Juli 2019 (Ziffern 33 bis 36) zu gemeinsamen Treffen gekommen sei. Die jeweiligen bereits oben aufgeführten Inhalte der Dateien, die den Missbrauch zum Nachteil des Geschädigten T dokumentierten, konnten zudem durch Inaugenscheinnahme sämtlicher entsprechender Bild- und Videodateien im Rahmen der Hauptverhandlung festgestellt werden. In Übereinstimmung hierzu gab der Angeklagte A im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung ferner an, der Angeklagte F habe ihm mitgeteilt, dass er an seinem Neffen, dem Geschädigten T, sexuelle Handlungen vorgenommen habe. Auch habe der Angeklagte F dem Angeklagten A entsprechendes Bildmaterial zugesendet. Der Geschädigte T gab im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung an, dass er ab dem Alter von zwölf oder 13 Jahren öfter bei dem Angeklagten F in der Stadt W und dort immer auf einer Luftmatratze im Büro oder im Wohnzimmer übernachtet. Der Angeklagte F und er hätten bei diesen Gelegenheiten gemeinsam Filme angesehen und Computerspiele gespielt. Wenn die beiden gemeinsam auf der Luftmatratze gelegen hätten, habe der Angeklagte F sich dem Geschädigten T aber körperlich nicht angenähert. Auch in anderen Situationen habe der Angeklagte F keine körperliche Nähe gesucht. Darüber hinaus gab der Geschädigte T an, er hätte es nach seiner Einschätzung gemerkt, wenn der Angeklagte F ihn nachts angefasst hätte, da er einen leichten Schlaf habe. Meist habe er zwei Nächte, einmal aber auch vier Nächte hintereinander bei dem Angeklagten F geschlafen, wobei die Initiative für diese Treffen meisten von dem Geschädigten T ausgegangen sei. Es habe ihm damals sehr viel Spaß gemacht, Zeit mit seinem Onkel zu verbringen. Sie hätten die gleichen Spiele gemocht und oft in Jugendsprache geredet. Der Angeklagte F sei auch immer sehr hilfsbereit gewesen und habe ihm direkt geholfen, wenn es Probleme gegeben habe, beispielweise mit dem PC. Im Ergebnis stand somit zur Überzeugung der Kammer fest, dass sich die Taten unter den Ziffern 21 bis 36 wie festgestellt ereignet haben. Dass der Geschädigte T keine eigenen Wahrnehmungen hinsichtlich der Missbrauchshandlungen gemacht hat und sich auch überhaupt nicht vorstellen konnte, dass diese passiert seien, war dabei dem Umstand geschuldet, dass er während der Taten schlief, was sich sowohl aus der Einlassung des Angeklagten F als auch aus den Bild- und Videodateien ergab, welche die einzelnen Missbrauchshandlungen dokumentierten. b) Hinsichtlich der Tatvorwürfe im Zusammenhang mit dem Betrieb der Plattform „JetBoys“ (Ziffern 107 bis 117) beruhen die Feststellungen der Kammer auf der geständigen Einlassung des Angeklagten F, den Angaben der Zeuginnen RAFr und KOK’in Q sowie der Inaugenscheinnahme der jeweiligen Bilddateien in der Hauptverhandlung. Der Angeklagte F bestätigte in der Hauptverhandlung, dass er auf der Chatplattform „JetBoys“ aktiv gewesen sei und dort erstmals kinderpornographisches Material veröffentlich habe. Bereits im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung hatte der Angeklagte F in diesem Zusammenhang berichtet, dass er im Zeitraum von 2018 bis 2019 auf der Chatplattform „JetBoys“ mit dem Nutzernamen „Phantom“ zunächst Mitglied und später Moderator gewesen sei. Als Moderator sei er für die Einhaltung der Regeln des Forums verantwortlich gewesen. Anfangs habe er alle zwei oder drei Tage abends eine Stunde damit verbracht, nach einiger Zeit habe er sich aber täglich mit seiner Tätigkeit als Moderator beschäftigt. Die diesbezügliche Einlassung des Angeklagten F war vollumfänglich glaubhaft und wurde durch die Angaben der Zeuginnen RAFr und KOK’in Q bestätigt. Die Zeugin RAFr gab in der hiesigen Hauptverhandlung an, dass sie die Szeneaktivitäten und Verbreitungshandlungen des Angeklagten F auf der Plattform „JetBoys“ im Zeitraum Juni 2019 bis August 2019 dokumentiert habe. Insbesondere führte sie aus, dass der Angeklagte F auf der Plattform ab Juli 2019 Tätigkeiten als Moderator entfaltet habe, dazu unter anderem Nutzer begrüßt und diesen Hinweise erteilt sowie regelmäßig die Regeln des Chats, die sie wie festgestellt beschrieb, veröffentlicht habe. Sie habe auch Bilder, die von dem Angeklagten F auf der Plattform veröffentlicht wurden, gesichert und den Inhalt der Dateien nach eigener Wahrnehmung beschrieben. In dem ergänzend verlesenen Vermerk vom 22. Februar 2021 stellte die Zeugin RAFr die Funktionalität und die Abläufe auf der Plattform „JetBoys“, die ab Mitte August 2019 nicht mehr erreichbar gewesen sei, wie festgestellt dar. Diese Darstellung umfasste insbesondere den Umstand, dass die Plattform „JetBoys“ dem Austausch kinderpornographischen Materials gedient habe sowie die Regeln und der technische Vorgang des Verbreitens von Material über Links zu externen File- und Image-Hostern. Zudem habe sie darin sämtliche auf „JetBoys“ festgestellten Verbreitungshandlungen des Angeklagten F (Ziffern 108 bis 117) mit Datum, Uhrzeit, Dateiname und Beschreibung des Inhalts der jeweiligen Datei dokumentiert, sowie konkrete moderative Tätigkeiten des Angeklagten F detailliert beschrieben. Die Zeugin KOK’in Q schilderte ebenfalls glaubhaft in der Hauptverhandlung, dass der Angeklagte F nach den vorgenommenen Ermittlungen auf der Plattform „JetBoys“ eine verantwortliche Rolle eingenommen habe und zehn eigenhändige Verbreitungshandlungen hätten dokumentiert werden können. Die jeweiligen Inhalte der durch den Angeklagten F auf der Plattform „JetBoys“ geposteten Dateien (Ziffern 108 bis 117) hat die Kammer durch Inaugenscheinnahme sämtlicher Bilddateien im Rahmen der Hauptverhandlung festgestellt, wobei die Dateien den oben beschriebenen Inhalt aufwiesen. c) Die Feststellungen hinsichtlich der Tatvorwürfe im Zusammenhang mit dem Betrieb der Plattform „BoysTown“ (Ziffern 118, 275 bis 283, 285 bis 319) betreffend den Angeklagten F beruhen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten F, der Einlassung des Angeklagten A, den Angaben der Zeugen EKHK, KHK Ü und RAFr, den ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls verlesenen Urkunden sowie der Inaugenscheinnahme der jeweiligen Bild- und Videodateien. Der Angeklagte F hat in der Hauptverhandlung insoweit bestätigt, dass er sich dazu bereit erklärt habe, am Aufbau der Plattform „BoysTown“, die von dem Angeklagten B alias „Poolport“, dem Angeklagten A alias „Jaydon“ bzw. „NewBee“ sowie dem Nutzer „Pathe“ gegründet worden sei, und auf der hauptsächlich kinderpornographisches Material von männlichen Kindern zwischen vier und 14 Jahren geteilt werden sollte, mitzuwirken. Unter dem Nutzernamen „Phantom“ habe er sich in kürzester Zeit bis zum Administrator hochgearbeitet. Er habe proaktiv Verantwortung übernommen und der Plattform eine „Philosophie“ gegeben. Neben ihm seien die drei benannten Gründer Administratoren gewesen, die wie er allesamt Zugriff auf den Server sowie jegliche Funktionen und Inhalte der Plattform „BoysTown“ gehabt hätten, wobei der Nutzer „Pathe“ der technische Administrator gewesen sei und der Angeklagte B alias „Poolport“ sich etwa Anfang 2021 zurückgezogen habe. Jeder Administrator hätte aber zu jedem Zeitpunkt die gesamte Plattform löschen können. Er selbst habe aber die größte administrative Aktivität auf „BoysTown“ entfaltet, sei täglich von morgens bis spät in die Nacht eingeloggt gewesen, da er die Plattform als „Unternehmen“ und sich als deren Geschäftsführer angesehen habe. Er habe dafür Lob und Anerkennung erhalten. Der Angeklagte A habe die Kosten für die Plattform in Höhe von ca. 70,00 € im Monat übernommen, wobei der Angeklagte F sich zweimal mit je 200,00 € an den Kosten beteiligt habe. Für die diesbezügliche Überweisung habe er das Konto seiner Mutter verwendet, da er selbst keinen Personalausweis und kein eigenes Konto besessen habe. Neben dem „Posten“ (Veröffentlichen auf dem Forum) von kinder- und jugendpornographischem Material sei insbesondere auch die Kommunikation innerhalb der pädophilen Community wesentliche Funktion der Plattform „BoysTown“ und Motivation für seine Teilnahme daran gewesen. Insbesondere habe der Angeklagte F intensiven Kontakt zu dem Nutzer „NewBee“ gepflegt. Das Posten von kinder- und jugendpornographischem Material sei aber auf „BoysTown“, sowie auf jeder anderen Plattform, die er genutzt habe, nicht obligatorisch gewesen. Vielmehr hätten etwa drei Viertel der Accounts nie Material gepostet oder etwas geschrieben. Auf der anderen Seite habe es bestimmte Auszeichnungen für Nutzer gegeben, die anhand einer Gesamtbeurteilung ihrer Aktivität, der Anzahl ihrer geposteten Beiträge, aber auch anhand ihrer Hilfsbereitschaft und Übereinkunft mit den Regeln vergeben wurden. Für reguläre Nutzer der Plattform seien die Ränge „Star“, „Superstar“ und „Megastar“ vergeben worden, wenn sie eine bestimmte Anzahl von Beiträgen (100, 1.000 und 5.000) überschritten hatten, wobei der Inhalt der Beiträge irrelevant gewesen sei. Darüber hinaus seien auf Empfehlung von Moderatoren weitere Auszeichnungen vergeben worden. Die höchste Auszeichnung sei der Rang „Guru“ gewesen, eine Ehrenbezeichnung für langjährig in der Szene bekannte und erfahrene Mitglieder, welche nur ein bis drei Nutzer erhalten hätten. Schließlich habe es für ausgewählte Nutzer einen foreneigenen File- und Image-Hoster gegeben. Diese Darstellung des Angeklagten F stand im Einklang mit seinen Angaben im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmungen, in denen er angab, auf „BoysTown“ bis zum Administrator aufgestiegen zu sein und dort ein neues Regelwerk eingeführt zu haben. Alle vier Administratoren, er selbst, die Angeklagten A und B sowie der Nutzer „Pathe“ bzw. „Lochinator“ hätten vollen, uneingeschränkten Zugriff auf den Server gehabt und die Plattform jederzeit löschen können. Auf dem Server hätten die gegenständlichen Plattformen „BoysTown“, „BoysPub“ und „LoliPub“ sowie die Plattformen „BoysLand“, „Carousel“ und zeitweise „LibidoLinks“ gelegen. Der Nutzer „Pathe“ bzw. „Lochinator“ sei der technische Administrator von „BoysTown“ gewesen, der sich vor allem um die Sicherheit und Updates gekümmert und die Plattform alle zwei oder drei Tage gesichert habe. Die Administratoren und Moderatoren von „BoysTown“ (sog. Staff) hätten auch über separate Chats wie den sog. „The Hidden People“ oder „Phantom’s Island“ miteinander kommuniziert. Der Angeklagte F habe sich als Administrator vor allem um die Wartung, Problembehandlung und Datensicherung gekümmert. So habe er beispielsweise Nutzeranfragen beantwortet und sei dafür zuständig gewesen, täglich die Befehle für die Betätigung des sog. „Totmannschalters“ einzugeben, damit dieser nicht ausgelöst und der Server verschlüsselt würde. Er selbst habe im Vergleich zu den übrigen Administratoren die meiste Zeit auf der Plattform verbracht, in der Regel zwischen zwölf und 14 Stunden am Tag. Die Kammer konnte die Angaben des Angeklagten F ihren obigen Feststellungen zu Grunde legen, da sie nachvollziehbar und glaubhaft waren und mit dem weiteren Ergebnis der Beweisaufnahme sowie der Einlassung des Angeklagten A übereinstimmten. Der Aufbau, die Struktur, der Zweck und die Funktionsweise der Plattform „BoysTown“ wurde in mehreren Auswertevermerken von Ermittlungsbeamten, die im Rahmen der Hauptverhandlung verlesen wurden, darunter ein Vermerk der Zeugin KKA’in vom 27. Februar 2020, wie festgestellt, dargestellt. Im Rahmen des vorgenannten Vermerks wurden insbesondere der Zweck der Plattform „BoysTown“, die der Verbreitung von kinder- und jugendpornographischen Inhalten (hauptsächlich auf Jungen ausgerichtet) sowie dem Austausch innerhalb der pädophilen Community diente, dargestellt. Darüber hinaus konnten dem Vermerk auch die aktuellen Mitgliederzahlen (etwa 160.000 Mitglieder, Stand Februar 2020) und die Anzahl an Themen/ Threads (etwa 16.000 Themen/ Threads, Stand Februar 2020) sowie die geltenden Regeln und angebotenen Kategorien detailliert, wie oben festgestellt, entnommen werden. Des Weiteren wurde der Vorgang der Verbreitung von kinder- und jugendpornographischem Material Schritt für Schritt, wie oben festgestellt, ausführlich beschrieben. Der Zeuge KHK Ü stellte in Übereinstimmung hierzu im Rahmen der hiesigen Hauptverhandlung die Funktionalität der Plattform „BoysTown“ (sowie „BoysPub“ und „LoliPub“) anhand einer technischen Visualisierung auf der Grundlage der zugehörigen, nach der Festnahme der Angeklagten F und A am 13. April 2021 gesicherten Datenbanken mit dem Stand vom 13. April 2021, wie oben festgestellt, ausführlich dar. Zu dem Zeitpunkt der Sicherung des Servers seien auf „BoysTown“ 400.743 registrierte Nutzer sowie 1.040.213 Postings festzustellen gewesen, die auf 46.027 unterschiedliche Themen verteilt gewesen seien. Allein auf dem internen File-Hoster seien insgesamt 95.793 Bilder hochgeladen worden. Die Plattform sei für sämtliche Nutzer kostenlos zur Verfügung gestellt worden, was in der Szene üblich sei. Die festgestellte Anzahl der Beiträge und Mitgliederzahlen zum Zeitpunkt der Sicherung der Datenbank habe dabei über die auf der Homepage einsehbare Statistik festgestellt werden können. Daraus sei auch ersichtlich gewesen, dass die Mehrzahl der Mitglieder keine Postings verfasst hätten, sondern stattdessen ausschließlich das angebotene Material angesehen bzw. heruntergeladen haben dürften, was ebenfalls szenetypisch sei. Der Zeuge KHK Ü erläuterte ferner anschaulich den Vorgang der Registrierung, der, wie festgestellt, lediglich die Angabe eines Nutzernamens und Passwortes erforderte. Er wies weiter darauf hin, dass im Rahmen des Regelwerks der Plattform sicherheitsrelevante Themen, wie etwa die Warnung vor der Preisgabe von persönlichen Informationen, exponiert dargestellt worden sei. Auch seien Richtlinien für das Veröffentlichen von Bild- und Videomaterial sowie erlaubte File- und Image-Hoster vorgegeben worden. Das Forum sei von Anfang an international ausgerichtet gewesen und die Forenhauptsprache sei „Englisch“ gewesen. Zugleich habe es aber zahlreiche Unterforen in verschiedenen Sprachen gegeben. Nach den Angaben des Zeugen KHK Ü sei der Grad der Professionalität und der Detailtiefe durchaus als typisch für vergleichbare Plattformen im Darknet zu bezeichnen gewesen. Ergänzend teilte der Zeuge KHK Ü mit, dass auf dem Server (Asservat 10), der in Moldawien habe lokalisiert werden können, neben den Plattformen „BoysTown“, „BoysPub“ und „LoliPub“ auch die Plattformen „BoysLand“, „LibidoLinks“ und „Carousel“ gehostet worden seien. Die Plattformen hätten dabei jeweils über das sog. „Tor-Netzwerk“ erreicht werden können. Der Zeuge KHK Ü bestätigte überdies die Einlassung des Angeklagten F, wonach auf dem Server immer wiederkehrende Algorithmen ausgeführt wurden, von denen ein Algorithmus alle 36 Stunden geprüft habe, ob ein bestimmter Befehl („rkhunter“) ausgeführt werde. Wäre dieser Befehl nicht innerhalb des fraglichen Zeitfensters ausgeführt worden, hätte dies zur Abschaltung und Verschlüsselung des Servers geführt (sog. „Totmannschalter“). Derartige Sicherungsmechanismen seien üblich bei vergleichbaren Plattformen. Der Zeuge KHK Ü erläuterte sodann anhand der Visualisierung die Funktionalität der Plattform „BoysTown“ sowohl aus Sicht eines regulären Nutzers als auch aus Sicht eines Administrators wie festgestellt, sodass die einzelnen Kommunikations- und Gestaltungsmöglichkeiten der Nutzer und die Nutzungsrechte der Administratoren und Moderatoren nachvollziehbar waren. Innerhalb des Administratorkontos konnten etwa über eine Bedienoberfläche - das sog. „Admin Control Panel“ - unterschiedliche Maßnahmen, sei es an der Software oder einzelne Nutzer betreffend, vorgenommen werden. Zudem beschrieb der Zeuge KHK Ü typische Moderatorentätigkeiten, wie etwa die Durchsetzung der Regeln, das Aussprechen von Verwarnungen und das Sperren oder Löschen von Nutzerkonten bei Verstößen. Zudem habe es abgeschottete Kommunikationskanäle für Administratoren und Moderatoren gegeben. Der Zeuge KHK Ü bekundete weiter, dass das Forum - wie festgestellt - im Juni 2019 aufgesetzt worden sei. Hierbei sei eine Open Source Software (phpBB) verwendet worden, welche durch die Administratoren fortschreitend individuell angepasst worden sei. Zur Zeit der Festnahme seien auch drei Administratorenkonten festgestellt worden, die den Angeklagten F alias „Phantom“, dem Angeklagten A alias „Jaydon“ und dem Nutzer „Pathe“ alias „Lochinator“ zugeordnet gewesen seien. Im weiteren Verlauf beschrieb der Zeuge KHK Ü ferner den Vorgang des Veröffentlichens von Postings, wie oben festgestellt, und merkte dazu an, dass dies der Standard-Verbreitungsweg auf entsprechenden Foren sei. Darüber hinaus habe es auf „BoysTown“ auch einen internen File-und Image-Hoster für ausgewählte Mitglieder gegeben. Die auf den externen File-Hostern abgelegten Dateien hätten seitens der Ermittlungsbehörden nicht mehr vollständig gesichtet werden können. Zu dem Zeitpunkt der Sicherung seien aber allein auf dem internen File-Hoster, der nur ausgewählten Mitgliedern zur Verfügung gestanden habe, etwa 95.000 Bilddateien hochgeladen worden. Die Zeugin RAFr berichtete ferner im Rahmen ihrer Aussage, dass die (Chat-)Plattformen „BoysTown“, „BoysPub“ und „LoliPub“ nach deren Abschaltung für einen Zeitraum von 15 Tagen auf einem polizeieigenen Server in der Form weiterbetrieben worden seien, dass ausschließlich die Startseiten der Foren imitiert worden seien, um Kenntnisse über Nutzerdaten und Klarpasswörter erlangen zu können. Insgesamt seien in diesem Zeitraum rund 380.000 Zugriffe zu verzeichnen gewesen, in deren Rahmen für „BoysTown“ 81.305 einzigartige Zugangsdaten, für „BoysPub“ 33.774 einzigartige Zugangsdaten sowie für „LoliPub“ 22.249 einzigartige Zugangsdaten festgestellt worden seien, was bedeutet, dass innerhalb dieses Zeitraums von rund zwei Wochen alleine 81.305 unterschiedliche Nutzer versucht hätten, sich auf der Plattform „BoysTown“ anzumelden. Diese Zugriffszahlen würden daher die hohe Nutzungsfrequenz der Plattform „BoysTown“ zum Zeitpunkt der Abschaltung verdeutlichen. Ausweislich des in Ergänzung verlesenen Vermerks des Zeugen KHK Ü vom 06. Januar 2021 seien zu diesem Zeitpunkt neben den drei Administratoren „Jaydon“, „Pathe“ und „Phantom“ ein Co-Administrator, sechs Globale Moderatoren und zwölf Moderatoren auf der Plattform „BoysTown“ tätig gewesen. Aus den gesichteten Beiträgen sei zudem ersichtlich gewesen, dass der Angeklagte „Phantom“ mit Stand vom 28. Dezember 2020 insgesamt 2.035 Beiträge auf dem Forum veröffentlich gehabt habe, worunter beispielsweise auch die am 09. Dezember 2020 veröffentlichte „BoysTown Philosophie“ gehöre. Des Weiteren wurden in dem Vermerk exemplarisch konkrete administrative Handlungen des Angeklagten F alias „Phantom“ detailliert beschrieben, wie etwa Begrüßung von Nutzern, Angaben von technischen und Sicherheitshinweisen und Verschieben von Forenbeiträgen unter Angabe der konkreten Daten und jeweiligen Uhrzeit. Die nicht abschließende Übersicht beinhaltet hierbei für einen Zeitraum von einem Jahr meine Vielzahl unterschiedlicher administrativer Handlungen des Angeklagten F, wodurch dessen erhebliches Engagement auf der Plattform verdeutlicht wurde. Darüber hinaus berichtete die Zeugin KOK’in Q im Rahmen der hiesigen Hauptverhandlung, dass sie Recherchen zu Szeneaktivitäten und Verbreitungshandlungen des Angeklagten F auf der Plattform „BoysTown“ durchgeführt und diese entsprechend dokumentiert habe. Der Angeklagte F alias „Phantom“ sei „Site Admin“ gewesen. Er habe mit Stand vom 17. März 2021 insgesamt 2.221 Beiträge veröffentlicht und 41 Verbreitungshandlungen vorgenommen. Insgesamt habe der Angeklagte F eine maßgebliche Rolle bei dem Betrieb von „BoysTown“ gespielt, da er sich in hohem Maße dort eingebracht habe. Die Zeugin KOK’in Q bestätigte ferner auf Nachfrage, dass trotz des Verbots von sog. „Hurtcore“-Material solches durchaus auf der Plattform verbreitet worden sei. Entsprechende Beiträge seien jedoch regelmäßig entfernt worden. In dem ergänzend verlesenen Vermerk der Zeugin KOK’in Q vom 28. September 2021 hinsichtlich der Auswertung des Mobiltelefons des Angeklagten F war eine Nachricht des Angeklagten F vom 02. Juni 2020 an den Angeklagten A aufgeführt, in welcher der Angeklagte F anmerkt, dass „BoysTown“ mittlerweile das größte „cp Angebot im darknet“ (Angebot an kinderpornographischem Material im Darknet) sei. Dies verdeutlichte zur Überzeugung der Kammer, dass sich die Angeklagten F und A der Reichweite der Plattform „BoysTown“ innerhalb der pädophilen Community durchaus bewusst waren. Der Angeklagte A habe ferner in einer weiteren Nachricht an den Angeklagten A bestätigt, dass die Kosten für die Anmietung des Servers insgesamt etwa 70,00 € im Monat betragen würden. Der Zeuge EKHK hat im Rahmen seiner Aussage in der Hauptverhandlung ausführliche Angaben hinsichtlich des Nutzerprofils des Angeklagten F auf „BoysTown“ sowie hinsichtlich dessen Registrierung und Aktivitäten auf der Plattform unter dem Nutzernamen „Phantom“ gemacht, die mit den obigen Feststellungen korrespondieren. Ebenso vermochte der Zeuge EKHK die Zeiträume einzugrenzen, in denen der Angeklagte F die Funktion als Global Moderator und Administrator ausgeübt habe. So habe der Angeklagte F in dem Zeitraum vom 10. August 2019 bis zum 12. April 2021 insgesamt 2.318 Beiträge auf der Plattform verfasst. Für den Zeitraum vom 17. Oktober 2019 bis zum 12. April 2021 hätten zudem insgesamt 7.473 administrative Handlungen des Angeklagten F in dem sog. „Admin log“ sowie für den Zeitraum vom 05. Dezember 2019 bis zum 12. April 2021 insgesamt 12.464 moderative Handlungen des Angeklagten F in dem sog. „Moderation log“ festgestellt werden können, also auch bereits bevor er am 05. Dezember 2019 offiziell zum Moderator und am 02. Januar 2020 offiziell zum Administrator ernannt worden sei. Dabei sei aufgefallen, dass der Angeklagte F sehr auf höchstmögliche Sicherheitsstandards bedacht gewesen sei und in diesem Zuge auch Inhalte gelöscht habe, die Rückschlüsse auf die Identität von anderen Nutzer zugelassen hätten. Ferner gab er an, dass der Bruder des Angeklagten F Kontoauszüge vorgelegt habe, aus denen ersichtlich gewesen sei, dass der Angeklagte F über das Konto seiner Mutter zweimal 200,00 € an den Angeklagten A überwiesen habe. In einem ergänzend verlesenen Vermerk des Zeugen EKHK vom 19. November 2021 wurden zudem exemplarisch moderative und administrative Handlungen des Angeklagten F mit Angabe von Datum, Uhrzeit und Inhalt detailliert aufgeführt, die dieser sowohl im öffentlich zugänglichen Bereich als auch innerhalb von privaten Nachrichten auf der Plattform vorgenommen habe. Übereinstimmend gab der Angeklagte A in seiner polizeilichen Vernehmung an, dass der Angeklagte F sich im Juli/ August 2019 als Nutzer auf „BoysTown“ registriert habe und innerhalb weniger Monate Moderator und kurz darauf Global Moderator geworden sei. Der Angeklagte F sei sodann neben dem Angeklagten B und den Nutzern „TDboy“ und „(...)“ für die inhaltliche Ausgestaltung der Plattform verantwortlich gewesen. Im Januar 2020 sei er zunächst zum Co-Administrator ernannt worden, um bei der Nutzerverwaltung auszuhelfen, unter anderem, weil der Angeklagte F über gute Kenntnisse der englischen Sprache verfügt habe. Der Angeklagte F habe überdies in den meisten Fällen die administrative Aufgabe übernommen, alle 36 Stunden einen bestimmten Befehl einzugeben, damit der Server nicht heruntergefahren werde. Die Datenbank sei zudem regelmäßig durch den Nutzer „Lochinator“ sowie den Angeklagten F gesichert worden. Der Angeklagte F, mit dem der Angeklagte A ein freundschaftliches Verhältnis gepflegt habe, habe ihm zweimal (im Dezember 2020 und im April 2021) von dem Konto seiner Mutter, der Zeugin L, Geld für die Miete des Servers überwiesen. Die unter Ziffer 118 exemplarisch aufgelisteten Bild- und Videodateien, die von unterschiedlichen Nutzern in verschiedene Kategorien des Forums „BoysTown“ verlinkt wurden und die während der Mitgliedschaft der Angeklagten F, A, B sowie H noch abrufbar waren, wurden von der Zeugin KKAin Ö in dem verlesenen Auswertevermerk zum Stand vom 17. Februar 2021 - wie oben festgestellt - dokumentiert. Sämtliche Bild- und Videodateien hat die Kammer zudem im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommen und vermochte sich daher aus eigener unmittelbarer Anschauung davon zu überzeugen, dass diese den oben festgestellten Inhalt hatten. Die Feststellungen der Kammer zu den von dem Angeklagten F auf „BoysTown“ vorgenommenen eigenhändigen Verbreitungshandlungen beruhen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten F, wonach er den Tatvorwurf jeweils vollumfänglich eingeräumt hat, sowie den Angaben der Zeugen KHK Ü und EKHK. Sämtliche festgestellte Verbreitungshandlungen des Angeklagten F auf dem Forum von „BoysTown“ (Ziffern 275 bis 283 und 285 bis 316) wurden hierbei in den entsprechenden verlesenen Auswertevermerken des Zeugen KHK Ü vom 06. Januar 2021 und des Zeugen EKHK vom 19. November 2021 jeweils ausführlich mit Angabe von Datum, Uhrzeit und Inhalt dokumentiert. Der Zeuge EKHK hat darüber hinaus in diesem Vermerk die festgestellten Verbreitungshandlungen des Angeklagten F auf „BoysTown“, die über die private Nachrichtenfunktion erfolgten (Ziffern 317 bis 319), detailliert mit Angabe von Datum, Empfänger und Inhalt aufgeführt. Sämtliche der vorgenannten Zeugen bestätigten zudem in der Hauptverhandlung, dass sie die Feststellungen zu den Verbreitungshandlungen selbst getroffen hätten und die Beschreibung der Inhalte jeweils aufgrund ihrer eigenen Wahrnehmung erfolgt sei. Die jeweiligen Inhalte der durch den Angeklagten F auf „BoysTown“ geposteten bzw. versandten Dateien (Ziffern 275 bis 283, 285 bis 319) hat die Kammer darüber hinaus durch Inaugenscheinnahme sämtlicher Bild- und Videodateien im Rahmen der Hauptverhandlung festgestellt. Somit stehen aufgrund des inhaltlich korrespondierenden Ergebnisses der durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer sämtliche Gründungsakte, der Aufbau und die Strukturen einschließlich der Hierarchie der Nutzer und deren technische Möglichkeiten, die technischen Begebenheiten einschließlich des Vorgangs des Veröffentlichens oder Verbreitens, sowie die grundsätzlichen Inhalte der Plattform „BoysTown“ wie unter II. aufgeführt, fest. Ebenso steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Angeklagte F durch seine umfangreiche Tätigkeit als Administrator und Moderator sowie das Veröffentlichen bzw. Verbreiten von kinder- und jugendpornographischem Material eine herausragende Rolle für den Betrieb und den Erfolg der Plattform „BoysTown“ eingenommen hat. d) Die Feststellungen hinsichtlich der Tatvorwürfe im Zusammenhang mit dem Betrieb der Chatplattform „BoysPub“ (Ziffern 119 und 252 bis 274) betreffend den Angeklagten F beruhen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten F, den Angaben der Zeugen KHK Ü, KOK’in Q, KOK’in M, KK, KKA’in Ä und RAFr, den ergänzend verlesenen entsprechenden Vermerken sowie der Inaugenscheinnahme der jeweiligen Bilddateien in der Hauptverhandlung. Bezüglich dieser Tatvorwürfe hat der Angeklagte F in seiner polizeilichen Vernehmung eingeräumt, dass er auf der Chatplattform „BoysPub“, welche der Plattform „BoysTown“ angegliedert gewesen sei, als Moderator eingestiegen und bei deren Aufbau behilflich gewesen sei. Bereits nach einer Woche sei er zum Supermoderator aufgestiegen und nach einer weiteren Woche zum Administrator befördert worden, weil die Plattform sehr unstrukturiert gewesen sei und er mehr Verantwortung habe übernehmen wollen. Der Angeklagte F habe zudem einen Verhaltenskodex - eine Art „Philosophie“ - für „BoysPub“ geschrieben und darin Verhaltensregeln festgelegt und durchgesetzt, unter anderem das Verbot von Beiträgen, die Vergewaltigungen von Kindern oder gewaltsame Darstellungen beinhaltet hätten. Insgesamt habe er einen großen Spielraum gehabt, was die Ausgestaltung von „BoysPub“ angegangen sei und habe praktisch die Leitung der Chatplattform übernommen. Nach den Angaben des Zeugen KHK Ü in der Hauptverhandlung sei im Rahmen der Ermittlungen gegen den Nutzer „shadowchild“ das Bundeskriminalamt im Jahr 2019 auf den Nutzer „Phantom“ auf der Chatplattform „BoysPub“ aufmerksam geworden und habe dessen Szeneverhalten intensiv beobachtet. Der Nutzer „Phantom“ habe zu dieser Zeit eine Art „Philosophie“ für die Chatplattform „BoysPub“ veröffentlicht und erklärt, dass er Administrator sei und von nun an die Verantwortung für den Chat übernehmen werde. Später, im Januar 2021, sei der Nutzer „Phantom“ über Auskunftsersuchen zu IP Adressen und Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen als der Angeklagte F identifiziert worden. Der Zeuge KHK Ü stellte ferner im Rahmen der Hauptverhandlung die Funktionalität der Chatplattform „BoysPub“, wie oben festgestellt, durch Visualisierung dar und erläuterte, dass diese wie eine typische Chatplattform in der Szene ausgestaltet gewesen sei. Die Chatplattform sei wie „BoysTown“ über eine Open Source Software realisiert worden, die individuell angepasst worden sei. Eine Registrierung sei nicht erforderlich gewesen, da man sich auch als Gast habe einloggen können. Die Chatplattform habe der Kommunikation in Echtzeit und dem Teilen von Missbrauchsabbildungen gedient, die über Links zu Image-Hostern veröffentlicht worden seien. Die Beiträge seien - im Gegensatz beispielweise zu Foren wie „BoysTown“ - nur für eine begrenzte Zeit, teilweise für mehrere Stunden, noch abrufbar gewesen. Nach der Löschung der Chatsitzung sei der Zugriff auf die Dateien aber nicht mehr möglich gewesen. Im Vergleich zu der Plattform „BoysTown“ habe es sich bei „BoysPub“ um eine separate Systemeinheit mit separater Datenbank gehandelt. Administratoren- und Moderatorenrechte seien unabhängig von „BoysTown“ vergeben worden. Die Administratoren hätten aber auch hier ähnliche Rechte wie auf „BoysTown“ innegehabt, indem sie beispielsweise Nutzer hätten sperren, Nachrichten löschen und technische Einstellungen hätten vornehmen können. Der Zeuge KHK Ü führte weiter aus, dass nach den geltenden Regeln das Posten inhaltlich auf Material von vier- bis 14-jährigen Jungen beschränkt gewesen sei. Zudem seien im Vergleich zu „BoysTown“ weniger Kategorien erlaubt gewesen. Nach den glaubhaften Angaben des Zeugen KK in der Hauptverhandlung habe es auf „BoysPub“ zu dem Zeitpunkt der Abschaltung im April 2021 insgesamt 953 registrierte Mitglieder gegeben. Die Zeugin RAFr berichtete wie bereits dargestellt in der Hauptverhandlung, dass auch die Chatplattform „BoysPub“ nach deren Abschaltung für einen Zeitraum von 15 Tagen auf einem polizeieigenen Server in Form einer Imitation der Startseite weiterbetrieben worden sei und darüber festgestellt werden habe können, dass in diesem Zeitraum 33.774 Zugriffsversuche durch registrierte und nicht-registrierte Mitglieder auf der Plattform „BoysPub“ erfolgten. Diese Zugriffszahlen würden daher die hohe Nutzungsfrequenz der Plattform „BoysPub“ zum Zeitpunkt der Abschaltung verdeutlichen. Die Zeugin KOK’in Q bestätigte in der Hauptverhandlung, dass nach ihren Ermittlungsergebnissen der Angeklagte F auf der Chatplattform „BoysPub“ (Super-)Admin gewesen sei. Gleiches dokumentierte die Zeugin KOK’in M in einem ergänzend verlesenen Auswertevermerk vom 22. Februar 2021 über Mitgliederzahlen und Administratoren zum Stand 26. August 2020. Die Zeugin KKA’in Ä habe nach ihren Angaben in der Hauptverhandlung zahlreiche moderative Tätigkeiten des Nutzers „Phantom“ auf „BoysPub“ gesichert, wie in den von ihr verfassten und ergänzend verlesenen Vermerken dokumentiert. Hieraus sei ersichtlich gewesen, dass der Nutzer „Phantom“ im Rahmen dieser Tätigkeit unter anderem Nutzer begrüßt, Beiträge kommentiert, Warnungen ausgesprochen und auf die Regeln der Chatplattform hingewiesen habe. Diese Darstellung wurde durch den ergänzend verlesenen entsprechenden Auswertevermerk des Zeugen KHK Ü vom 11. September 2019 bestätigt, den dieser in der Hauptverhandlung als zutreffend bestätigt hat, in welchem korrespondierende moderative Tätigkeiten des Angeklagten F festgehalten wurden. Auch in einem weiteren verlesenen Vermerk der Zeugin RAFr, dessen Inhalt diese in der Hauptverhandlung als zutreffend bestätigte, wurden konkrete moderative Tätigkeiten des Angeklagten F auf „BoysPub“ detailliert dokumentiert, wie etwa die Hinweise auf die Plattformregeln. Ausweislich der verlesenen Auswertevermerke des Zeugen KHK Ü vom 11. September 2019, der Zeugin RAFr vom 24. Februar 2021 und der Zeugin KKAin Ä, welche vom 12. September 2019 bis zum 25. Oktober 2019 fast täglich einen Auswertevermerk verfasst hat, konnten zudem sämtliche oben festgestellten von dem Angeklagten F vorgenommenen Verbreitungshandlungen auf der Plattform „BoysPub“ (Ziffern 252 bis 274) im Rahmen einer kontinuierlichen Beobachtung seines Szeneverhaltens durch das Bundeskriminalamt von dem jeweils zuständigen Auswertungsbeamten dokumentiert werden. Die Beamten seien bei der Dokumentation der Verbreitungshandlungen nach anschaulichen Angaben des Zeugen KHK Ü dabei jeweils so vorgegangen, dass sie sich in den Chat eingeloggt, das gepostete Material in Augenschein genommen und auf seine strafrechtliche Relevanz geprüft, anschließend die fragliche Kommunikation gesichert hätten, beispielsweise mit Screenshots, Bild- und Videomaterial manuell heruntergeladen und die Ergebnisse tabellarisch dokumentiert hätten. Bei den in den jeweiligen Auswertevermerken dokumentierten Verbreitungshandlungen hätten sich die Beamten die jeweiligen Dateien stets persönlich angesehen und abgespeichert. Hierbei sei inhaltlich zwischen kinderpornographischem und jugendpornographischem Material sowie sogenanntem Präferenzmaterial unterschieden worden. Es sei ferner eine Übersicht erstellt worden mit Angabe des Datums der Veröffentlichung, des Dateinamens, des Threads, in dem die Inhalte veröffentlicht worden seien, sowie einer Beschreibung der jeweiligen Inhalte. Die Beschreibung des jeweiligen Inhalts einer Datei entspreche dabei stets der eigenen unmittelbaren Wahrnehmung des Auswertungsbeamten. Die Zeuginnen KKA’in Ä und RAFr bestätigten im Rahmen der Hauptverhandlung diese Vorgehensweise. Somit stand zur Überzeugung der Kammer der Aufbau und die Strukturen einschließlich der Hierarchie der Nutzer und deren technische Möglichkeiten, die technischen Begebenheiten einschließlich des Vorgangs des Veröffentlichens oder Verbreitens, sowie die grundsätzlichen Inhalte der Plattform „BoysPub“ - wie unter II. aufgeführt - fest. Ebenso war die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte F durch seine umfangreiche Tätigkeit als Administrator und Moderator sowie das Veröffentlichen bzw. Verbreiten von kinderpornographischem Material eine herausragende Rolle für den Betrieb und den Erfolg von „BoysPub“ eingenommen hat. Von dem jeweiligen Inhalt der durch den Angeklagten F auf „BoysPub“ geposteten Dateien (Ziffern 252 bis 274) hat sich die Kammer durch Inaugenscheinnahme sämtlicher Bilddateien im Rahmen der Hauptverhandlung überzeugt. Auch die Inhalte der verlinkten Dateien, die unter Ziffer 119 aufgeführt sind und von dritten Nutzern bereitgestellt wurden, vermochte die Kammer durch Inaugenscheinnahme der jeweiligen Dateien festzustellen. e) Hinsichtlich der Tatvorwürfe im Zusammenhang mit dem Betrieb der Chatplattform „LoliPub“ betreffend den Angeklagten F (Ziffern 120 und 284) beruhen die Feststellungen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten F, den Angaben der Zeugen KHK Ü, KHK, KOK’in M, KOK’in Q und KK, den ergänzend verlesenen Auswertevermerken der Zeugen KHK und KOK’in M, sowie der Inaugenscheinnahme der betreffenden Videodatei (Ziffer 284) in der Hauptverhandlung. Bezüglich dieser Tatvorwürfe hat der Angeklagte F eingeräumt, dass er auch auf der Chatplattform „LoliPub“ aktiv gewesen sei und diese zunächst - wie „BoysPub“ - geleitet habe. Im weiteren Verlauf habe er die Leitung aber letztlich an andere Nutzer abgegeben. Nach den glaubhaften Angaben des Zeugen KHK Ü in der Hauptverhandlung sei die Plattform „LoliPub“, die er ebenso im Rahmen der Hauptverhandlung visualisierte und deren Funktionalität demonstrierte, technisch wie die Plattform „BoysPub“ gestaltet gewesen. Lediglich in inhaltlicher Hinsicht hätten sich die beiden Plattformen voneinander unterschieden, da „LoliPub“ auf den Austausch von kinderpornographischem Material von Mädchen ausgerichtet gewesen sei. Nach den nachvollziehbaren Angaben des Zeugen KK in der Hauptverhandlung habe es auf „LoliPub“ zum Zeitpunkt der Abschaltung im April 2021 insgesamt 662 registrierte Mitglieder gegeben. Die Zeugin RAFr berichtete, wie bereits dargestellt, in der Hauptverhandlung, dass auch die Chatplattform „LoliPub“ nach deren Abschaltung für einen Zeitraum von 15 Tagen auf einem polizeieigenen Server in Form einer Imitation der Startseite weiterbetrieben worden sei und darüber festgestellt werden habe können, dass in diesem Zeitraum 22.249 Zugriffsversuche durch registrierte und nicht-registrierte Mitglieder auf der Plattform „LoliPub“ erfolgten. Diese Zugriffszahlen würden daher die hohe Nutzungsfrequenz der Plattform zum Zeitpunkt der Abschaltung verdeutlichen. Die Zeugin KOK’in M gab in der Hauptverhandlung ferner an, dass sie im Zuge der von ihr durchgeführten Plattformrecherchen festgestellt habe, dass der Nutzer „Phantom“ (der Angeklagte F) (Super-)Administrator der Plattform „LoliPub“ gewesen sei, was sie in ihrem entsprechenden Auswertevermerk nebst Mitgliedzahlen und Liste der (Super-)Administratoren zum Stand vom 26. August 2020 dokumentiert habe. Diese Darstellung bestätigte die Zeugin KOK’in Q in der Hauptverhandlung und fügte ergänzend hinzu, dass der Angeklagte F auf „LoliPub“ zunächst unter dem Nutzernamen „Pink Panther“ und erst später unter dem Nutzernamen „Phantom“ aufgetreten sei. Es habe überdies eine Verbreitungshandlung (Ziffer 284) des Angeklagten F auf der Plattform „LoliPub“ unter dem Nutzernamen „Pink Panther“ festgestellt werden können. Diese Verbreitungshandlung vermochte durch den Zeugen KHK bestätigte werden, der insoweit angab, dass es sich hierbei um ein kinderpornographisches Video gehandelt habe. Somit standen zur Überzeugung der Kammer der Aufbau und die Strukturen einschließlich der Hierarchie der Nutzer und deren technische Möglichkeiten, die technischen Begebenheiten einschließlich des Vorgangs des Veröffentlichens oder Verbreitens, sowie die grundsätzlichen Inhalte der Plattform „LoliPub“ wie unter II. aufgeführt, fest. Ebenso vermochte sich die Kammer davon zu überzeugen, dass der Angeklagte F durch seine Tätigkeit als (Super-)Administrator und das Veröffentlichen bzw. Verbreiten von kinderpornographischem Material den Betrieb und den Erfolg von „LoliPub“ gefördert hat. Den Inhalt der durch den Angeklagten F auf „LoliPub“ geposteten Videodatei (Ziffer 284) hat die Kammer durch Inaugenscheinnahme dieser Datei im Rahmen der Hauptverhandlung festgestellt. f) Die Feststellungen zu den Ziffern 436 und 437 beruhen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten F sowie dem verlesenen Vermerk der Zeugin KOK’in Q vom 28. September 2021 hinsichtlich der Auswertung des Mobiltelefons des Angeklagten F. Wie bereits dargestellt, hat der Angeklagte F sämtliche Tatvorwürfe vollumfänglich eingeräumt. Des Weiteren gab der Angeklagte F in seiner polizeilichen Vernehmung an, dass er das Video, auf dem der Geschädigte T abgebildet gewesen sei (Ziffer 437), nur an den Angeklagten A verschickt habe. Er habe es hingegen nicht auf die Plattform „BoysTown“ hochgeladen. Darüber hinaus wurden in dem Vermerk der Zeugin KOK’in Q hinsichtlich der Auswertung des Mobiltelefons des Angeklagten F in einer angehängten Tabelle die von dem Angeklagten F via „Threema“ an den Angeklagten A versandten kinderpornographischen Aufnahmen, einschließlich derjenigen Aufnahmen, welche die Ziffern 436 und 437 betreffen, detailliert mit der Angabe von Datum, Uhrzeit, Dateinamen und Inhalt - wie oben festgestellt - aufgeführt. Den Inhalt der durch den Angeklagten F über „Threema“ versandten Dateien (Ziffern 436 und 437) hat die Kammer durch Inaugenscheinnahme dieser Datei im Rahmen der Hauptverhandlung festgestellt. 6. Die Feststellungen zur Sache hinsichtlich des Angeklagten A beruhen auf seiner umfangreichen und überwiegend glaubhaften geständigen Einlassung sowie der Einlassungen des Angeklagten F, soweit ihnen jeweils gefolgt werden konnte, und den im Rahmen der Hauptverhandlung erhobenen Beweismitteln. Hiernach steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass sich die Taten betreffend den Angeklagten A (Ziffern 1 bis 9, 37, 118 bis 120, 44 bis 102, 161 bis 251 und 438 bis 464) so ereignet haben, wie unter II. festgestellt. Der Angeklagte A hat zunächst im Rahmen der Hauptverhandlung die Tatvorwürfe sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht vollumfänglich eingeräumt. Zudem hat er bestätigt, dass seine Angaben, die er im Rahmen des Ermittlungsverfahrens gemacht hat, zutreffend seien. Darüber hinaus hat er in der Hauptverhandlung eine Erklärung in Form eines Entschuldigungsbriefes durch seinen Verteidiger verlesen lassen, die er nach eigenen Angaben selbst verfasst habe. Hierin erklärte der Angeklagte A zusammengefasst, dass er Taten begangen habe, die nicht zu entschuldigen seien, er sich aber dennoch dafür entschuldigen möchte, sowohl bei seinen Kindern, Stiefkindern und seiner Ehefrau als auch bei dem Geschädigten G und dessen Eltern. Er habe durch seine Handlungen geliebte Menschen körperlich und seelisch verletzt, zudem hätten die Kinder durch die Ereignisse und den dadurch notwendigen Umzug ihre gewohnte Umgebung verloren. Der Angeklagte A sei sich bewusst, dass die traumatischen Erlebnisse seine Kinder lebenslang begleiten werden. Zudem entschuldige er sich bei den Kindern und Jugendlichen, die auf der Plattform „BoysTown“ und in den Chats zur Schau gestellt worden seien und dadurch gemobbt, missbraucht oder vergewaltigt wurden. Er schäme sich für seine Taten, bereue diese zutiefst und bitte um Verzeihung. Er sei sexuell auf Jungen im Alter bis kurz vor der Pubertät fixiert und bekomme eine Erektion, wenn er nackte Jungen sehe, das „kriege er nicht weg“. Er könne seine Finger nicht von Jungen lassen und sei bereit, eine Therapie anzutreten, falls notwendig, sich auch mittels Medikamenten sexuell unfähig machen zu lassen. a) Die Feststellungen hinsichtlich der Taten zum Nachteil des Geschädigten R (Ziffern 1 bis 9) stehen fest aufgrund der überwiegend glaubhaften geständigen Einlassung des Angeklagten A sowie den Angaben des Geschädigten R im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung. Der Angeklagte A räumte im Rahmen der Hauptverhandlung ein, dass die Anklagevorwürfe sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht vollumfänglich zutreffend seien. Bereits in seiner polizeilichen Vernehmung bekundete er hinsichtlich der Ziffern 1 bis 8, dass er über einen Zeitraum von zwei Jahren, als der Geschädigte R (geboren im Jahr 2000) etwa fünf bis sieben Jahre alt gewesen sei, mit ihm regelmäßig, etwa zweimal im Monat, in der Badewanne gebadet habe und diesen dort aus sexueller Erregung an dessen Genital berührt und daran manipuliert habe. Sie hätten hierbei zunächst jeweils eine Schaumschlacht veranstaltet, in deren Verlauf der Geschädigte R dann mit erigiertem Glied vor dem Angeklagten A gestanden habe. Er sei sich bewusst, dass es sich bei diesen Ereignissen um sexuelle Missbrauchshandlungen gehandelt habe. Der Geschädigte R bestätigte diese Angaben in seiner polizeilichen Vernehmung insofern, als er angab, dass er sich daran erinnern könne, im Alter von etwa sechs bis sieben Jahren regelmäßig, einmal im Monat oder alle zwei Monate, gemeinsam mit dem Angeklagten A, teilweise auch mit seinen kleinen Brüdern, in der Badewanne gebadet zu haben. Dabei hätten sie sich gegenseitig mit Schaum eingeseift. Er habe aber keine Erinnerung mehr daran, dass der Angeklagte A ihm in diesen Situationen körperlich näher gekommen sei. Im Übrigen habe er ein gutes Verhältnis zu dem Angeklagten A gehabt, wenngleich der Angeklagte A zeitweise cholerisch und herrisch aufgetreten sei. Die Kammer ist an dieser Stelle der glaubhaften Einlassung des Angeklagten A gefolgt, der die festgestellten Missbrauchshandlungen anschaulich und nachvollziehbar geschildert hat. Darüber hinaus bestand für den Angeklagten A kein Motiv für eine Falschaussage. Dass sich der Geschädigte R nicht mehr daran zu erinnern vermochte, dass der Angeklagte A ihn damals in der Badewanne aus sexueller Erregung am Genital berührt hat, steht den Feststellungen der Kammer nicht entgegen, da der Geschädigte R zum fraglichen Zeitpunkt zwischen fünf und sieben Jahre alt gewesen ist. Vor diesem Hintergrund war es aus Sicht der Kammer nachvollziehbar, dass ihm im Rahmen der beschriebenen Schaumschlacht keine derartige körperliche Annäherung mehr erinnerlich ist. Weiter räumte der Angeklagte A in seiner polizeilichen Vernehmung ein, an einem Abend seinen Finger am Anus des damals etwa siebenjährigen Geschädigten R gerieben zu haben, um sich sexuell zu erregen. Im Anschluss habe der Geschädigte R ihn danach gefragt, wie Kinder entstehen. Der Angeklagte A habe daraufhin vor ihm onaniert und ihm sein Sperma gezeigt, weil er sexuell so erregt gewesen sei und sich nicht mehr habe beherrschen können. Als die Zeugin N hiervon erfahren habe, habe auf ihre Bitte ein Gespräch mit der Caritas stattgefunden, in dessen Verlauf dem Angeklagten A auch eine Therapie angeraten worden sei. Diese habe er jedoch aufgrund der Kosten in Höhe von 200,00 € im Monat nicht durchgeführt. Auch der Geschädigte R schilderte in seiner polizeilichen Vernehmung, dass er sich noch gut an diese Situation erinnern könne, die sich im Bad der Wohnung abgespielt habe. Er habe damals Bauchschmerzen und Durchfall gehabt und dem Angeklagten A davon berichtet, während sie gemeinsam badeten. Der Angeklagte A habe ihn daraufhin gefragt, ob es ihm bessergehe und der Durchfall weg sei, was der Geschädigte R verneint habe. Daraufhin habe der Angeklagte A seinen Finger in den Anus des Geschädigten R eingeführt und ihn auf und ab bewegt. Danach habe der Angeklagte A gefragt, ob es nun besser sei. Kurz darauf habe der Angeklagte A vor dem Geschädigten R bis zur Ejakulation onaniert, weil er diesen angeblich gefragt habe, wie Sperma aussehe. Er könne sich aber heute nicht mehr daran erinnern, dies gefragt zu haben. Der Angeklagte A habe dann das Sperma zwischen den Fingern auseinandergezogen, um die Konsistenz zu zeigen, bevor er es sich von der Hand gewaschen habe. Der Angeklagte A habe dem Geschädigten R seinerzeit noch gesagt, dass er niemandem davon erzählen solle. Die Darstellung des Angeklagten A hinsichtlich dieses Vorfalls in seiner polizeilichen Vernehmung wurden daher nach Ansicht der Kammer durch die glaubhafte Aussage des Geschädigten R teilweise widerlegt hinsichtlich des Umstands, dass der Angeklagte A in dieser Situation den Finger nicht nur am Anus gerieben, sondern ihn stattdessen auch in den Anus eingeführt hat. Der Geschädigte R vermochte sich an die festgestellte Missbrauchshandlung noch gut zu erinnern, sodass seine Schilderung des Vorfalls plausibel erschien. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, als der Geschädigte R fehlende Erinnerungen oder Erinnerungslücken in anderen Zusammenhängen - wie beispielsweise den Missbrauchshandlungen in der Badewanne - von sich aus eingeräumt hat, sodass insoweit keinerlei Belastungstendenz festzustellen war. Darüber hinaus hat der Angeklagte A im Rahmen der Hauptverhandlung eingeräumt, dass die Anklagevorwürfe - einschließlich der Ziffer 9 - sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht vollumfänglich zutreffend seien. Somit stand aufgrund der überwiegend glaubhaften Einlassung des Angeklagten A und den detaillierten und anschaulichen Angaben des Geschädigten R fest, dass sich die Taten unter den Ziffern 1 bis 9 so ereignet haben wie unter Ziffer II. festgestellt. b) Hinsichtlich des Tatvorwurfs betreffend den Angeklagten A im Zusammenhang mit dem Betrieb der Plattform „BoysVids 4.0“ (Ziffern 37, 44 bis 102) beruhen die Feststellungen der Kammer auf der geständigen Einlassung des Angeklagten A, den Angaben der Zeugen KK und dessen Auswertevermerk, den auszugsweise verlesenen von dem Angeklagten A verfassten und geposteten kinderpornographischen Geschichten sowie auf der Inaugenscheinnahme der jeweiligen Bilddateien in der Hauptverhandlung. Der Angeklagte A räumte zu diesem Tatvorwurf im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmungen ein, ab dem Jahr 2018 auf der Plattform „BoyVids 4.0“ unter dem Nutzernamen „NewBee“ selbstverfasste kinderpornographische Geschichten mit autobiographischen Elementen veröffentlicht zu haben, darunter die „Geschichte eines Familienvaters“. Er habe auf der Plattform aber keine besondere Stellung wie etwa die eines Moderators eingenommen. Mit den Geschichten habe er teilweise seine eigenen Missbrauchserfahrungen verarbeiten wollen. Teilweise habe er aber auch eigene Missbrauchshandlungen sowie Eindrücke aus von ihm konsumierten Material eingearbeitet. Beispielsweise beruhe die Geschichte „Bei McDonald’s“ auf einer Begebenheit in einem McDonald’s-Schnellrestaurant neben seiner Arbeitsstätte, bei welcher er mit drei Kindern Kontakt geknüpft habe, von denen ein Junge (…) geheißen habe. Zudem habe er in dem McDonald’s öfter Kinder, die er „nett“ fand, fotografiert. Die glaubhafte Einlassung des Angeklagten A stand hierbei im Einklang mit den polizeilichen Ermittlungsergebnissen. So beschrieb der Zeuge KK in seinem Vermerk zur Auswertung der Datenbank der Plattform „BoyVids 4.0“ deren Gründungs- und Abschaltzeitpunkt, deren Zweck und Funktionalität einschließlich Registrierungsvorgang, Aufbau und Struktur, Rechte und Aufgaben von Administratoren und Moderatoren und gab die Mitgliederzahlen zum Zeitpunkt der Abschaltung wie festgestellt an. Der Zeuge KK vermochte darüber hinaus, den technischen Vorgang des Veröffentlichens von Bild- oder Videomaterial auf „BoyVids 4.0“, wie oben festgestellt, zu erläutern. Weiter legte der Zeuge KK in seinem Vermerk dar, die Auswertung der Datenbank habe ergeben, dass der Angeklagte A auf „BoyVids 4.0“ unter dem Nutzernamen „NewBee“ seit dem 19. Dezember 2018 registriert gewesen sei. In dem Zeitraum bis zum 06. Juni 2019 habe der Angeklagte A insgesamt 931 Beiträge verfasst, wovon 800 Beiträge Links beinhaltet hätten. Es sei aber lediglich ein Bruchteil der verlinkten Dateien noch abrufbar gewesen. Der Zeuge KK listete in seinem Vermerk ferner alle Verbreitungshandlungen detailliert auf, bei denen die zugehörigen Dateien noch hätten gesichtet und bewertet werden können unter Angabe von Datum, Uhrzeit und Beschreibung des Inhalts (Ziffern 100 bis 102). Darüber hinaus seien alle Verbreitungshandlungen hinsichtlich selbst verfasster kinderpornographischer Geschichten des Angeklagten A auf „BoyVids 4.0“ detailliert unter Angabe von Datum, Uhrzeit und detaillierter Beschreibung der Inhalte dargestellt worden (Ziffern 44 bis 99). Die Geschichten beinhalteten, wie festgestellt, Handlungen, bei denen es zu sexuellen Handlungen wie gegenseitiger Masturbation, Oral- und Analverkehr zwischen Erwachsenen und teilweise mehreren, überwiegend männlichen Kindern sowie zwischen Kindern untereinander komme. Teilweise würden Kinder darin auch genötigt, derartige sexuelle Handlungen zu vollziehen. Diese Angaben bestätigte der Zeuge KK in der Hauptverhandlung. Der Inhalt der von dem Angeklagten A verbreiteten kinderpornographischen Geschichten wurde in der Hauptverhandlung durch das auszugsweise Verlesen einer Auswahl aus den einzelnen Kapiteln (betreffend der Ziffern 44 bis 48, 74, 78, 93 und 99) zur Überzeugung der Kammer festgestellt. Darüber hinaus vermochte sich die Kammer auch von dem Inhalt der von dem Angeklagten A auf „BoysVids 4.0“ veröffentlichten Bilddateien durch Inaugenscheinnahme der jeweiligen Dateien in der Hauptverhandlung - wie oben festgestellt - zu überzeugen. Somit stand zur Überzeugung der Kammer fest, dass sich die untern den Ziffer 37 und 44 bis 102 festgestellten Taten - wie oben ausgeführt - ereignet haben. c) Die Feststellungen hinsichtlich der Tatvorwürfe im Zusammenhang mit dem Betrieb der Plattform „BoysTown“ (Ziffern 118 sowie 161 bis 251) betreffend den Angeklagten A beruhen insbesondere auf der geständigen Einlassung des Angeklagten A, der Einlassung des Angeklagten F, den Angaben der Zeugen KHK Ü, KOK’in Q und KK, deren entsprechenden Vermerken sowie der Inaugenscheinnahme der jeweiligen Bild- und Videodateien in der Hauptverhandlung. Hinsichtlich dieser Tatvorwürfe gab der Angeklagte A im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung an, dass er den Angeklagten B im Jahr 2018 auf der Plattform „BoyVids 4.0“ kennen gelernt und ein freundliches Verhältnis zu ihm gepflegt habe. Der Angeklagte B habe seinerzeit den Chat „The Hidden People“ gegründet, wo ausgewählte Mitglieder von „BoyVids 4.0“, darunter die Angeklagten A und H, hätten untereinander kommunizieren können. In diesem Kreis sei nach Abschaltung der Plattform „BoyVids 4.0“ zwischen dem Angeklagten A, dem Angeklagten B und dem Nutzer „Lochinator“ bzw. „Pathe“ die Idee für den Aufbau einer Nachfolgeplattform entstanden, deren Zweck der Austausch von kinderpornographischem Material, insbesondere Bildern und Videos, gewesen sei. Zur Umsetzung habe der Angeklagte B erklärt, dass er zur Administration der Oberfläche bereit sei, während der Angeklagte A angeboten habe, die Miete für den Server zu übernehmen. Die neue Plattform „BoysTown“ sei sodann am 30. Juni 2019 in Betrieb genommen worden. Der Angeklagte A habe dafür zunächst einen Server in Singapur angemietet, ab August 2019 habe er sodann den Server in Moldawien, der bis zur Abschaltung in Betrieb gewesen sei, für ca. 70,00 € im Monat angemietet. Er sei sich mit den beiden weiteren Gründern einig gewesen, dass auf „BoysTown“ kein sogenanntes „Hurtcore“-Material, also Aufnahmen, bei denen Missbrauchsopfer sichtlich Schmerzen erleiden, verbreitet werden sollte. Zur Überwachung der Inhalte seien daher die ersten fünf Beiträge eines jeden neuen Mitglieds geprüft worden. Erst danach habe ein Nutzer ohne inhaltliche Prüfung, Material auf der Plattform veröffentlichen können. Bilder und Videos seien dabei als Verlinkungen zu Downloadplattformen veröffentlicht worden. Für ausgewählte Nutzer habe zudem die Möglichkeit bestanden, den plattformeigenen File-Hoster zu nutzen. Innerhalb von „BoysTown“ habe es abgeschottete Bereiche für Moderatoren gegeben, auf denen intern habe kommuniziert werden können. Der Angeklagte A habe auf „BoysTown“ die Nutzernamen „Jaydon“ und „NewBee“ verwendet, wobei er den Namen „Jaydon“ nur anfangs und später nur sporadisch genutzt habe. Für den Aufbau der Struktur und der inhaltlichen Ausgestaltung sei er zunächst gemeinsam mit dem Angeklagten B verantwortlich gewesen. Er selbst habe dabei Nutzer-Uploads geprüft und gegebenenfalls Nutzer ausgeschlossen. In den ersten drei Monaten habe er täglich sechs bis acht Stunden mit dem Aufbau der Plattform verbracht, teilweise auch während seiner regulären Arbeitszeiten bei Kunden. Danach habe er täglich zwei bis vier Stunden investiert. Im weiteren Verlauf sei dann der Angeklagte F für die inhaltliche Ausgestaltung der Plattform verantwortlich gewesen, neben dem Angeklagten B und den Nutzern „TDboy“ und „Simon“. Der Angeklagte A bestätigte ferner, dass sich der Server, auf dem unter anderem „BoysTown“, „BoysPub“ und „LoliPub“ gehostet worden seien, sich in Moldawien befunden habe und von dem Anbieter „MivoCloud“ betrieben worden sei. Er selbst habe den Server dort unter einem falschen Namen angemietet. Mitte bis Ende 2020 habe der Angeklagte A dann aus dem Betrieb der Plattformen aussteigen wollen. Der Angeklagte F habe ihn aber immer wieder daran erinnert, dass es Menschen gebe, die eine solche Plattform unbedingt bräuchten. Er habe ihm auch angeboten, die Plattform mitzufinanzieren und den Betrieb zu übernehmen. In der Folge habe der Angeklagte A sich daher für den Weiterbetrieb der Plattform entschieden. In Übereinstimmung hierzu hat der Zeuge KHK Ü in der Hauptverhandlung mitgeteilt, dass der Angeklagte A im Februar 2021 über von ihm vorgenommene Zugriffe auf den Server in Moldawien habe identifiziert werden können, nachdem im Rahmen von Ermittlungen die IP-Adresse seines Familienanschlusses und die IP-Adresse eines Kunden seines Arbeitgebers bekannt geworden seien. In diesem Zuge seien nämlich weitere Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen und Beobachtungen von Szeneaktivitäten durchgeführt wurden. Zu dem Zeitpunkt als der Angeklagte A festgenommen worden sei, sei er an seinem Notebook auf der Plattform „BoysTown“ unter dem Nutzernamen „NewBee“ eingeloggt gewesen. Dass der Angeklagte A in dieser Situation habe festgenommen werden können, sei auch durch den seitens des Angeklagten F erfolgten überwachten Kontakt von dem Mobiltelefon des Angeklagten F mit dem Angeklagten A ermöglicht worden. Als der Angeklagte A dem Angeklagten F hierbei Screenshots von dem Forum gesandt und somit Gewissheit bestanden habe, dass dieser eingeloggt gewesen sei, sei seinerzeit der Zugriff erfolgt. Der Angeklagte A habe sich im Rahmen seiner Festnahme kooperativ gezeigt und auch alle Passwörter für seine Asservate herausgegeben. Der Zeuge KHK Ü berichtete überdies, dass im Zuge der Auswertung der Asservate des Angeklagten A persönliche Nachrichten hätten festgestellt werden können, die bestätigt hätten, dass die Idee für die Entstehung von „BoysTown“ von den Angeklagten A und B gestammt habe. Zudem hätten die Auswertungsbeamten ermitteln können, dass der Angeklagten A die Kontenverwaltung und die Kosten für den Server in Moldawien, die sich auf etwa 70,00 € im Monat belaufen hätten, übernommen habe. Seit der Registrierung seien daher Kosten in Höhe von insgesamt 1.743,00 € angefallen. In einem weiteren Auswertevermerk des Zeugen KHK Ü vom 24. September 2021 wurden darüber hinaus Ermittlungsergebnisse zur hierarchischen Struktur von „BoysTown“, zur Verwaltung des Servers sowie die Rolle des Angeklagten A im Rahmen des Betriebs der Plattform „BoysTown“ (sowie „BoysPub“ und „LoliPub) - wie oben festgestellt - detailliert beschrieben. Auf den Asservaten des Angeklagten A hätte zudem eine Vielzahl an kinder- und jugendpornographischem Bild- und Videomaterial festgestellt werden können, welches von dem Zeugen KHK Ü grob auf eine mittlere bis hohe fünfstellige Anzahl geschätzt worden sei. Auch die Zeugin KOK’in Q hat in der Hauptverhandlung anschaulich berichtet, wie die Szeneaktivitäten und Verbreitungshandlungen des Angeklagten A recherchiert worden seien. Hierzu habe sie sich auf der Plattform „BoysTown“ registriert und mittels Suchfunktion die Beiträge des Angeklagten A, die dieser unter seinen Nutzernamen „Jaydon“ und „NewBee“ veröffentlicht habe, aufgerufen. Die Zeugin KOK’in Q vermochte in diesem Zusammenhang zu bestätigen, dass „NewBee“ offiziell nur Moderator gewesen sei, aber auch administrative Tätigkeiten, etwa im Zusammenhang mit dem Aufbau der Plattform, vorgenommen habe. Die Moderatoren seien hierbei hauptsächlich für die Durchsetzung der Regeln zuständig gewesen und hätten für den Zusammenhalt auf der Plattform gesorgt. Darüber hinaus hätten die Moderatoren Nutzer der Plattform bei Regelverstößen auch verwarnen und sperren können. Administratoren hingegen hätten sich nicht nur in inhaltlicher Hinsicht, sondern auch technisch um den Betrieb der Plattform gekümmert. Die Zeugin KOK’in Q bestätigte überdies, dass aus der Kommunikation zwischen den Angeklagten F und A auf „Threema“ hervorgegangen sei, dass der Angeklagte A grundsätzlich für den Server bezahlt habe, der Angeklagte F sich aber mit zwei Zahlungen in Höhe von jeweils 200,00 € von dem Konto seiner Mutter beteiligt habe. Ebenso vermochte die Zeugin KOK’in Q anschaulich zu schildern, dass sich aus den Ermittlungen ergeben habe, dass die Motivation für den Aufbau von „BoysTown“ die Fortsetzung der abgeschalteten Plattform „BoyVids 4.0“ gewesen sei, um der dort aktiven Szene die weitere Möglichkeit zu einem Austausch zu gewähren. In diesem Zuge hätten die Gründer von „BoysTown“ auch bestimmte Nutzernamen auf „BoysTown“ für ausgewählte Mitglieder von „BoyVids 4.0“ reserviert, um eine Kontinuität zu ermöglichen und Manipulationen zu vermeiden. Aus den Auswertevermerken der Zeugin KOK’in Q ging zudem der festgestellte Zeitpunkt der Registrierung des Angeklagten A auf der Plattform „BoysTown“ hervor, sowie die Position (Global Moderator), die er mit seinem Nutzerprofil „NewBee“ eingenommen hatte. Die Zeugin KOK’in Q“ dokumentierte ferner zahleiche konkrete moderative und administrative Handlungen für den Zeitraum vom 02. Juli 2019 bis zum 04. Februar 2021 detailliert, wie etwa die Erteilung von Sicherheitshinweisen, Hinweise auf Forenregeln und Beantwortung von Nutzeranfragen. Bis zum 17. März 2021 habe der Angeklagte A insgesamt 835 Beiträge verfasst, davon 539 Beiträge im öffentlichen Bereich der Plattform. Der Zeuge KK gab in der Hauptverhandlung an, dass er im Rahmen der Asservatenauswertung auf der Grundlage der sichergestellten Datenbank von „BoysTown“ habe feststellen können, dass der Angeklagte A auf „BoysTown“ unter dem Nutzernamen „NewBee“ die Funktion als Global Moderator sowie unter dem Nutzernamen „Jaydon“ die Funktion als Administrator wahrgenommen habe. Der Nutzer „NewBee“ sei hierbei der zweite registrierte Name auf der Plattform gewesen und habe durchgehend administrative Rechte gehabt. Der Zeuge KK habe darüber hinaus die Registrierungsdaten der Accounts sowie exemplarische administrative Handlungen mit beiden Accounts sowie Verbreitungshandlungen unter dem Account „NewBee“ jeweils mit Zeitstempel dokumentiert. Die jeweiligen Abbildungen habe er sich selbst angesehen, wobei der Großteil der auf dem externen File-Hoster befindlichen Dateien nicht mehr abrufbar gewesen sei. Auch die von dem Angeklagten A veröffentlichten Geschichten habe er lesen und deren Inhalt, wie festgestellt, dokumentieren können. Der Zeuge KK habe darüber hinaus auch Einblick in die verschlüsselten privaten Nachrichten des Angeklagten A gehabt, die über „BoysTown“ ausgetauscht worden seien. Hierin habe der Angeklagte A anderen Nutzern von seinen eigenen Missbrauchserfahrungen sowie seinen eigenen Missbrauchstaten berichtet. In dem ergänzend verlesenen Auswertevermerk des Zeugen KK hinsichtlich der Nutzerprofile des Angeklagten A auf „BoysTown“ wurden weitere Verbreitungshandlungen dokumentiert, da insbesondere nach Sicherung der Datenbank auch der Zugriff auf die nichtöffentlichen Bereiche der Plattform gegeben war. Über das Admin Control Panel seien alle Aktivitäten von Administratoren und Moderatoren über Logfiles sichtbar gewesen. Die Aktivitäten des Angeklagten A als „Jaydon“ und „NewBee“ wurden dabei in dem Auswertevermerk konkret beziffert und detailliert dargestellt. Überdies erläuterte der Zeuge KK Registrierung, Status, Rechte, Anzahl und exemplarisch konkrete administrative/ moderative Aktivitäten des Angeklagten A detailliert mit Angaben von Datum, Uhrzeit und Inhalt, wie festgestellt. Diese Angaben stimmen auch mit der Einlassung des Angeklagten F hinsichtlich des Angeklagten A überein, der insbesondere angab, dass der Angeklagte A die Plattform „BoysTown“ im Juni/ Juli 2019 gegründet und dort unter den Nutzernamen „NewBee“ und „Jaydon“ als Administrator agiert habe. Der Angeklagte A habe die grobe Richtung vorgegeben und die Finanzierung übernommen, sich jedoch ansonsten eher im Hintergrund gehalten. Um die Anmietung und Administration des Servers habe sich jedoch ausschließlich der Angeklagte A gekümmert. Dazu sei er regelmäßig alle zwei bis drei Tage auf dem Server eingeloggt gewesen. Bezahlt worden sei der Server mit Bitcoins, wobei sich die Kosten auf etwa 70,00 € im Monat belaufen hätten. Im Übrigen wird hinsichtlich der Feststellungen zur Gründung, zu Aufbau und Struktur, Hierarchie und Rechte der Nutzer, zu technischen Begebenheiten und zu grundsätzlichen Inhalten von „BoysTown“ auf die obigen Ausführungen Bezug unter Ziffer III.5.c) genommen. Diese galten gleichermaßen für die Ziffer 118 hinsichtlich des Angeklagten A. Hinsichtlich der unter der Ziffer 118 exemplarisch aufgelisteten Bild- und Videodateien, wird ebenso auf die obigen Ausführungen Bezug genommen, die gleichermaßen für den Angeklagten A galten. Der Angeklagte A hat darüber hinaus eingeräumt, dass er auf „BoysTown“ kinder- und jugendpornographisches Material im deutschsprachigen Bereich sowie im Bereich Soft- und Hardcore verbreitet habe (Ziffern 182, 202, 221 bis 224, 230 bis 232, 240 bis 243 sowie 248 bis 251). Hierauf seien auch sexuelle Handlungen zu sehen gewesen, insbesondere auch orale und anale Penetration. Er habe seinerzeit ca. 10.000 kinderpornographische Bilddateien und ca. 300 bis 400 Filmdateien besessen. Ebenso hat der Angeklagte A eingeräumt, dass er auf „BoysTown“ die kinderpornographischen Geschichten „Geschichte eines Familienvaters“, „(...)“, „(...)“, „(...) und seine Erlebnisse“, „Der Diebstahl“, „(...)“, und „(...) und (...)“ veröffentlich habe (Ziffern 161 bis 181, 183 bis 201, 203 bis 220, 225 bis 229, 233 bis 239 sowie 244 bis 247). Die Zeugin KOK’in Q hat in diesem Zusammenhang im Rahmen der Hauptverhandlung angegeben, dass sie alle öffentlich einsehbaren Verbreitungshandlungen des Angeklagten A dokumentiert habe, und dazu jede Datei und zugehörigen Post gesichtet und gesichert habe, teils mittels Screenshots. Die jeweiligen Beschreibungen der Inhalte der Dateien entsprächen somit ihrer eigenen Wahrnehmung. Die von dem Angeklagten A veröffentlichten Geschichten, die einen sehr großen Umfang gehabt hätten, habe sie ausschnittsweise gelesen und die entsprechenden, kinderpornographischen Handlungen, die wie festgestellt in diesen Geschichten beschriebenen werden, dokumentiert. Die Zeugin KOK’in Q erfasste dabei Verbreitungshandlungen des Angeklagten A auf „BoysTown“ sowohl von Bilddateien als auch Geschichten im Zeitraum vom 02. Juli 2019 bis zum 17. März 2021 (Ziffern 161 bis 180, 182 bis 219, 221 bis 247 sowie 249). Weitere Verbreitungshandlungen auf „BoysTown“ wurden von dem Zeugen KK festgestellt und in einem Auswertevermerk detailliert dokumentiert (Ziffern 248, 250 und 251.) Die jeweiligen Inhalte des geposteten Bild- und Videomaterials wurden durch Inaugenscheinnahme im Rahmen der Hauptverhandlung festgestellt. Der jeweilige Inhalt der verbreiteten kinderpornographischen Geschichten wurde durch auszugsweise Verlesen einer Auswahl der einzelnen Teile der Geschichten (Ziffern 161, 183, 201, 203., 225, 233 und 244) in der Hauptverhandlung festgestellt. Somit stand zur Überzeugung der Kammer fest, dass sich die untern den Ziffern 118 sowie 161 bis 251 festgestellt Taten - wie oben ausgeführt - ereignet haben. d) Hinsichtlich der Tatvorwürfe im Zusammenhang mit dem Betrieb der Chatplattformen „BoysPub“ und „LoliPub“ (Ziffern 119 und 120) hat der Angeklagte A im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung angegeben, dass der Angeklagte B diese beiden Plattformen Anfang August 2019 gegründet habe. Beide Plattformen seien dabei als Einheit mit „BoysTown“ anzusehen gewesen und auf demselben Server gehostet worden, den der Angeklagte A überwiegend finanziert habe. Nach den Angaben der Zeugin RAFr in der Hauptverhandlung habe sie bei ihren Szenebeobachtungen feststellen können, dass der Angeklagte A sich auf „BoysPub“ regelmäßig eingeloggt habe. Er habe dort aber keine Dateien gepostet. Gemäß ihrem entsprechenden Auswertevermerk habe zudem festgestellt werden können, dass der Angeklagte A regelmäßig auf „BoysPub“ mit anderen Nutzern kommunizierte. Er sei dort auch mittels Sternsymbol als sog. „Staff-Mitglied“, also Mitglied der Führungsriege gekennzeichnet gewesen. Die Zeugin KOK’in M dokumentierte in einem entsprechenden Auswertevermerk über Mitgliederzahlen und Administratoren zum Stand vom 26. August 2020 auf „BoysPub“, dass der Angeklagte A alias „NewBee“ als „Super Admin“ aufgelistet gewesen sei. Der Angeklagte F bestätigte überdies, dass der Angeklagte A auf den Plattformen „BoysPub“ und „LoliPub“ als Administrator aktiv gewesen sei. Im Übrigen wird hinsichtlich der Feststellungen zur Gründung, zu Aufbau und Struktur, Hierarchie und Rechte der Nutzer, zu technischen Begebenheiten und zu grundsätzlichen Inhalten von „BoysPub“ und „LoliPub“ sowie die unter Ziffer 119 aufgeführten verlinkten Dateien auf die obigen Ausführungen unter Ziffer III.5.d) Bezug genommen. Diese galten gleichermaßen für die Ziffern 119 und 120 hinsichtlich des Angeklagten A. Somit stand insbesondere aufgrund der glaubhaften geständigen Einlassung des Angeklagten A sowie der glaubhaften Angaben der Zeuginnen RAFr und KOK’in M fest, dass der Angeklagte A die Plattform „BoysPub“ als Administrator mitbetrieb und durch die überwiegende Finanzierung und seine Aktivitäten auf der Plattform wesentlich zum fortgesetzten Betrieb von „BoysPub“ beigetragen hat. e) Die Feststellungen hinsichtlich der Taten zum Nachteil der Geschädigten X und J sowie G (Ziffern 438 bis 464) beruhen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten A, den Angaben der Zeugen KHK Ü, KOK’in Q und KOK’in M, den Angaben der Geschädigten X und G sowie der Inaugenscheinnahme der jeweiligen Bild- und Videodateien in der Hauptverhandlung. Hinsichtlich dieser Taten räumte der Angeklagte A im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung zunächst ein, dass er sexuelle Handlungen an seinem Sohn, dem Geschädigten X, vorgenommen habe. Er habe beispielsweise im Jahr 2019/ 2020 seinen Penis auf das Gesäß des schlafenden Geschädigten X gelegt, wovon er auch Bildaufnahmen gefertigt habe (Ziffer 459). Nach Angaben des Zeugen KHK Ü seien im Zuge der Auswertung der sichergestellten Asservate des Angeklagten A auch Abbildungen festgestellt worden, die den Schluss zuließen, dass der Angeklagte A Missbrauchshandlungen zum Nachteil des Geschädigten X begangen sowie Spycam-Aufnahmen von seinen Söhnen und dem Geschädigten G angefertigt habe. Anhand der GPS-Daten der Dateien habe festgestellt werden können, dass die auf den Dateien sichtbaren Handlungen in der Wohnung des Angeklagten A vorgenommen worden sein müssen. Zudem seien allgemeine Abbildungen der Geschädigten X und J und der Räumlichkeiten vor Ort mit den inkriminierten Dateien abgeglichen worden, sodass auch auf dieser Grundlage aus Sicht der Ermittlungsbehörden der Schluss habe gezogen werden können, dass die Handlungen in der Wohnung des Angeklagten A stattgefunden hätten. Im Rahmen der Durchsuchung sei zudem eine Kamera im Wohnzimmer festgestellt worden, die in der Decke verbaut und auf das Sofa ausgerichtet gewesen sei. Im Rahmen der Asservatenauswertung seien dann Videos festgestellt worden, auf denen zu erkennen sei, wie der Angeklagte A seinen Sohn, den Geschädigten X, massiert habe. Diesbezüglich habe auch Kommunikation zwischen den Angeklagten F und A festgestellt werden können, in welcher der Angeklagte A dem Angeklagten F angekündigt habe, dass er den Geschädigten X massieren werde. Darüber hinaus habe festgestellt werden können, dass der Angeklagte A dem Angeklagten F im Anschluss entsprechende Aufnahmen zugesandt habe. Auf Vorhalt des bei dem Angeklagten A sichergestellten Bildmaterial, auf dem sexuelle Handlungen eines Erwachsenen an einem Kind erkennbar gewesen seien, bestätigte der Angeklagte A im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung, dass es sich bei den hierauf abgebildeten Personen um ihn selbst und um seinen Sohn, den Geschädigten X, handele, und dass die Handlungen in seiner Wohnung stattgefunden hätten. Er bestätigte zudem, dass er die ihm vorgehaltenen Handlungen, die anhand der Exif-Daten zeitlich und räumlich hätten eingeordnet werden können, wie manipulieren am Genital und Gesäß des Geschädigten X, vorgenommen habe. In einem Fall sei er, wie er schließlich im Rahmen der Hauptverhandlung eindeutig einräumte, auch mit seinem Finger und seinem Genital anal eingedrungen und habe zudem dessen Hand auf seinen Penis gelegt (Ziffer 438). Bei einem weiteren Vorfall habe er den Geschädigten X in seinem Wohnzimmer massiert, nachdem dieser gestürzt sei, und dabei sexuelle Erregung empfunden. Er habe dies dann zwei weitere Male wiederholt (Ziffern 450, 451 und 462). Einmal habe er dabei auch dessen Pobacken gespreizt. Von diesen Handlungen habe er Aufnahmen mittels einer in der Decke verbauten Kamera sowie mit seinem H(...) angefertigt (Ziffern 450 und 451). Einige der Aufnahmen habe er sodann an den Angeklagten F versandt (Ziffern 445, 450, 459 und 462). Er habe die Aufnahmen in der Absicht gefertigt, sie an den „BoysTown“-Nutzer „TKKG“ zu versenden, was er aber nicht getan habe. Auf Vorhalt bestätigte der Angeklagte A einen weiteren Vorfall, bei dem er im Bad mit einem Wattestäbchen und anschließend mit der Hand an dem Genital seines Sohnes, dem Geschädigten X, in sexueller Absicht, manipuliert habe (Ziffer 445). Der Angeklagte A berichtete darüber hinaus von einem Vorfall in Österreich im Jahr 2019, als er mit seinen Söhnen, den Geschädigten J und X in den Urlaub gefahren sei. Hierbei habe er den Geschädigten X beim Umziehen aus sexueller Motivation am Genital berührt (Ziffer 441). Der Geschädigte X habe daraufhin gekichert und seine Unterhose angezogen. Der Geschädigte J habe sich zu diesem Zeitpunkt zwar im selben Zimmer aufgehalten, aber von dem Vorfall nichts mitbekommen. Ferner hat der Angeklagte A eingeräumt, dass er in seinem Badezimmer Anfang 2020 eine versteckte Kamera installiert und damit Aufnahmen von den Geschädigten X und J beim Toilettengang bzw. beim Baden gefertigt sowie Aufnahmen von dem Freund des Geschädigten X, dem Geschädigten G, zu dem er sich sexuell sehr hingezogen gefühlt habe, beim Toilettengang gefertigt habe (Ziffern 443, 444, 446, 448, 449, 452 bis 458, 460, 461, 463 und 464). Die Aufnahmen habe er für die Angeklagten F und B gefertigt, weil diese hätten wissen wollen, wie die beiden Jungen aussehen würden. Der Angeklagte A habe die Aufnahmen teilweise bearbeitet und einige dieser Aufnahmen dem Angeklagten F über den Kommunikationsdienst „Threema“ gesendet (Ziffern 442, 447, 459, 460, 461, 462, 463 und 464). Ebenso räumte der Angeklagte A ein, dass er Anfang/ Mitte 2020 eine versteckte Kamera in dem Wohnzimmer installiert habe, um Missbrauchshandlungen an dem Geschädigten X in Form von Massagen zu filmen. Beide Kameras seien durchgängig gelaufen. Die Aufnahmen habe er zum Teil an den Angeklagten F weitergeleitet. Der Angeklagte A gab ferner an, dass er dem Angeklagten F weitere Bilder von dem Geschädigten X geschickt habe, die Missbrauchshandlungen dokumentierten oder bei denen es sich um heimliche intime Aufnahmen von diesem oder dem Geschädigten G gehandelt habe. Der Angeklagte F habe ihm dann im Gegenzug Bilder von dem Geschädigten T geschickt. Einmal habe der Angeklagte A zu einem Video, in dem erkennbar gewesen sei, wie er das Gesäß des schlafenden Geschädigten X berührt habe, kommentiert, dass er wieder herausgefunden habe, wann der Geschädigte X in einer Tiefschlafphase sei. Diese Einlassung des Angeklagten A stand im Einklang mit dem weiteren Ergebnis der Beweisaufnahme. So konnte den Vermerken des Zeugen KHK Ü hinsichtlich der Auswertung der Asservate, die bei dem Angeklagten A sichergestellt wurden, detaillierte Angaben zu den Tathandlungen zu Ziffern 443 bis 445, 450, 451, 456 bis 459 und 462 mit Angabe von Datum, Uhrzeit, Räumlichkeit (anhand der Exif-Daten) und Inhalt der Dateien entnommen werden. Insbesondere sei hierbei nach der glaubhaften Aussage des Zeugen KHK Ü aufgrund des zeitlichen Zusammenhangs erkennbar gewesen, dass der Angeklagte A einige der Aufnahmen unmittelbar nach ihrer Erstellung ohne Ankündigung oder Kommunikation an den Angeklagten F übersandte, was nahelegen würde, dass der Angeklagte A etwaige Missbrauchshandlungen (Ziffer 459) bereits in der Absicht vorgenommen hatte, diese aufzunehmen und anschließend an den Angeklagten F zu übersenden. So habe er die Tat unter Ziffer 450 bereits vorab dem Angeklagten F angekündigt und diesem direkt nach deren Ausführung Screenshots der davon gefertigten Videoaufnahmen übersandt. Im Rahmen der Auswertung seien nach den weiteren Angaben des Zeugen KHK Ü insgesamt 2.900 Videoaufnahmen festgestellt worden, die mit einer sog. Spycam, d.h. verdeckt, im Badezimmer des Angeklagten A aufgenommen worden seien. Im Rahmen der Durchsuchung seien auch mehrere insoweit korrespondierende Kameras sichergestellt worden, die für das verdeckte Anfertigen von Bild- und Videoaufnahmen geeignet gewesen seien. In dem Auswertevermerk werden insoweit die konkreten Tatzeitpunkte mit Angabe von Datum, Uhrzeit und Inhalt detailliert dargestellt. Ergänzend führte die Zeugin KOK’in M in der Hauptverhandlung aus, dass anhand der Exif-Daten der angefertigten Dateien habe festgestellt werden können, dass diese mit dem iPhone angefertigt worden seien, das dem Angeklagten A zugeordnet werden konnte. In ihrem entsprechenden Vermerk hinsichtlich der Auswertung der bei dem Angeklagten A sichergestellten Asservate seien die Tathandlungen unter den Ziffern 438 bis 440 detailliert mit Angaben von Datum, Uhrzeit, Örtlichkeit und des Inhalts der jeweiligen aufgefundenen Dateien aufgeführt. Die Zeugin KOK’in M habe hierbei die GPS-Dateien der Aufnahmen geprüft und somit die Örtlichkeiten der jeweiligen Handlungen feststellen können. Darüber hinaus seien auf den Aufnahmen Leberflecke an Rücken und Arm sichtbar gewesen, die bei Vergleichen mit anderen Aufnahmen des Geschädigten X übereingestimmt hätten. Des Weiteren sei auf den Aufnahmen eine Narbe auf dem Handrücken der erwachsenen Personen erkennbar gewesen. Eine solche Narbe sei dabei auch auf den Aufnahmen der erkennungsdienstlichen Behandlung des Angeklagten A erkennbar gewesen, sodass die Vermutung nahegelegen habe, dass es sich bei dem Täter um den Angeklagten A gehandelt habe. Aus einem weiteren Vermerk der Zeugin KOK’in Q hinsichtlich der Auswertung des Mobiltelefons des Angeklagten F, dessen Inhalt diese im Rahmen der Hauptverhandlung als zutreffend bestätigte, haben sich ferner zahlreiche Chatnachrichten des Angeklagten A ergeben, in denen tatsächliche sowie imaginäre Missbrauchshandlungen beschrieben wurden, teilweise zum Nachteil der Geschädigten X und J sowie des Geschädigten G. In diesem Zusammenhang habe der Angeklagte A auch den ausdrücklichen Wunsch geäußert, konkrete sexuelle Handlungen an den Geschädigten X und G ausführen zu können. Zudem wird in dem Vermerk der Versand zahlreicher Bild- und Videodateien durch den Angeklagten A an den Angeklagten F dokumentiert. Bei den übermittelten Dateien handelte es sich unter anderem um Spycam-Aufnahmen der Geschädigten X und J sowie des Geschädigten G, die im Badezimmer beim Toilettengang oder beim Baden entstanden seien, sowie um Aufnahmen, auf denen Manipulationshandlungen des Angeklagten A zum Nachteil des Geschädigten X zu sehen seien. In der zugehörigen Tabelle der von dem Angeklagten A via „Threema“ an den Angeklagten F versandten Aufnahmen seien zudem sämtliche Aufnahmen, welche die Ziffern 442 bis 450 und 452 bis 464 betreffen, detailliert mit der Angabe von Datum, Uhrzeit, Dateinamen und Inhalt - wie oben festgestellt - aufgeführt. Auch diese Angaben bestätigte die Zeugin KOK’in Q in der Hauptverhandlung als zutreffend. Der Inhalt sämtlicher dieser Aufnahmen wurden darüber hinaus im Rahmen der Hauptverhandlung durch Inaugenscheinnahme festgestellt. Zudem wurden im Rahmen der Hauptverhandlung sämtliche vorhandene Bild- und Videodateien der dokumentierten Taten zum Nachteil der Geschädigten X und J sowie des Geschädigten G in Augenschein genommen und deren Inhalt verifiziert. Der Geschädigte X hat im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung geschildert, dass er ein gutes Verhältnis zu seinem Vater, dem Angeklagten A, gehabt habe. Er habe oft Zeit bei ihm in der Erdgeschosswohnung verbracht, aber meistens in seinem Zimmer im 1. OG geschlafen. Der Geschädigte X habe zwei oder drei Mal bei dem Angeklagten A in seinem Wohnzimmer auf der Couch geschlafen, nachdem sie einen Film angeschaut hätten. Dabei habe der Angeklagte A neben ihm auf der Couch geschlafen. Er selbst habe dort immer in T-Shirt und Unterhose geschlafen. Darüber hinaus könne sich der Geschädigte X daran erinnern, dass sein Vater ihn auch mal massiert habe. Das sei aber nur am Rücken gewesen, weil er dort Schmerzen gehabt habe. Er könne sich ferner auch noch an den Vorfall erinnern, als der Angeklagte A sich im Badezimmer die Vorhaut des Geschädigten X angesehen habe, weil er über eine Verklebung an der Vorhaut geklagt habe. Der Geschädigte G hat im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung angegeben, dass er regelmäßig bei seinem besten Freund, dem Geschädigten X, übernachtet und bei diesem Anlass öfters auch mit dem Geschädigten X und dem Angeklagten A in dessen Wohnzimmer Filme angesehen habe. Ihm sei aber nichts Sonderbares im Verhalten des Angeklagten A aufgefallen, auch in dessen Badezimmer habe er nichts Ungewöhnliches bemerkt. Die Angaben der Geschädigten X und G bestätigen daher den Kontakt zu dem Angeklagten A und deren Aufenthalt bei ihm. Dass die beiden Geschädigten keine Angaben zu den angefertigten Videoaufnahmen machten konnten, steht den obigen Feststellungen dabei nicht entgegen, da die Aufnahmen durch den Angeklagten A heimlich mittels versteckter Kameras angefertigt worden sind. Somit stand zur Überzeugung der Kammer fest, dass sich auch die Taten des Angeklagten A zu Ziffern 438 bis 464 wie festgestellt ereignet haben. 7. Die Feststellungen zu den Tatvorwürfen gegen den Angeklagten H beruhen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten H, soweit ihr gefolgt werden konnte, den Angaben der Zeugen KHK Ü, EKHK O und KK, den zugehörigen Auswertevermerken, den auszugsweise verlesenen Vermerken des Zeugen KOKD vom 06. Oktober 2021 und des Zeugen RG vom 10. September 2021, sowie der Inaugenscheinnahme der jeweiligen Dateien in der Hauptverhandlung. Die Verteidigerin des Angeklagten H hat im Rahmen der hiesigen Hauptverhandlung eine schriftliche Erklärung verlesen, deren inhaltliche Richtigkeit der Angeklagte H bestätigte und als seine Einlassung verstanden wissen wollte. Für Rückfragen seitens der Verfahrensbeteiligten stand der Angeklagte H dabei nicht zur Verfügung. Die Einlassung des Angeklagten H hatte folgenden Inhalt: Die Vorwürfe aus der Anklageschrift träfen zu, wobei der Angeklagte H nicht sagen könne, ob er sich in genau 122 Fällen, wie ihm seitens der Staatsanwaltschaft vorgeworfen werde, aktiv auf den fraglichen Plattformen betätigt habe. Der in der Anklageschrift genannte Zeitraum, in welchem er kinder- bzw. jugendpornographische Dateien auf den Plattformen „BoyVids 4.0“ und „BoysTown“ hochgeladen habe, „dürfte“ jedoch zutreffend sein. Er habe dabei keine der Dateien selbst hergestellt, sondern sie vorher aus ihm zugänglichen Foren heruntergeladen. Dabei habe er den Namen „Puzzy“ verwendet, der keine besondere Bedeutung habe. Ob er während dieser Zeit knapp 8200 Beiträge dort eingestellt habe, wisse er nicht, es sei aber durchaus möglich. Er habe darüber hinaus nicht immer jede Einzeldatei herunter- und weiter hochgeladen. Es sei nämlich vorgekommen, dass er eine aus vielen Einzeldateien bestehende Gesamtdatei, also ein ganzes Dateienpaket, heruntergeladen habe und es anschließend, ohne es selbst angesehen zu haben, in seiner Gesamtheit auf einen Schlag hochgeladen habe. Nur wer selbst Dateien hochgeladen habe, habe damit als „Vertrauensbeweis“ die Voraussetzung dafür geschaffen, an der Chat-Kommunikation teilnehmen zu dürfen. Der Angeklagte H habe die verfahrensgegenständlichen Plattformen weder gegründet noch mitbegründet. Er habe auch sonst keine entsprechenden Plattformen gegründet oder sei an einer solchen Gründung beteiligt gewesen. Während seiner Aktivitäten auf den Plattformen „BoyVids 4.0“ und „BoysTown“ habe der Angeklagte H zu keiner Zeit eine herausgehobene Position gehabt. Er sei weder Administrator noch Super-Administrator gewesen und sei „an der Verbreitung der Plattformen“ nie beteiligt gewesen. Sein Zugang zu den einzelnen Foren bzw. den einzelnen Bereichen der „beiden“ Plattformen sei, anders als bei Administratoren oder Super-Administratoren, stets eingeschränkt gewesen. Er habe auch nie die Funktion eines Moderators innegehabt und beispielsweise einzelne Postings oder die Einhaltung von Regeln, die für die Plattformen galten, kontrolliert. Darüber hinaus habe der Angeklagte H auch nicht die Möglichkeit gehabt, Teilnehmer von den Plattformen auszuschließen. Er habe noch nicht einmal zum sog. „Staff“ gehört und keinerlei Funktionen hinsichtlich des Betriebs der Plattformen oder deren technischen Abläufe innegehabt. Ferner sei dem Angeklagten H nicht bekannt gewesen, wer die Kosten für die angemieteten Server übernommen habe. Für seine Teilnahme an den Plattformen habe er selbst nichts bezahlt. Er sei nur ein einfacher Teilnehmer der Plattformen gewesen und könne nicht einschätzen, ob er im Vergleich zu anderen Teilnehmern „viele Postings“ hochgeladen habe. Soweit ihm im Rahmen der Anklageschrift ein besonderer Status bzw. ein besonderer Rang in der Hierarchie der Teilnehmer der Plattformen zugeordnet werde, verwahre er sich ausdrücklich dagegen. Es habe auf den Plattformen keine Statusunterschiede zwischen den einzelnen Teilnehmer gegeben. Die Bezeichnungen „Superstar“, „Megastar“ oder „Guru“ hätten sich andere Teilnehmer dieser Plattformen für ihn ausgedacht, in erster Linie wohl wegen seiner zeitlich langen Teilnahme. Laut dem verlesenen Vermerk des Zeugen KOKD vom 06. Oktober 2021 sei bei dem Angeklagten H eine umfangreiche Sammlung mit insgesamt über 900.000 kinder-/ jugendpornographischen Bild- und Videodateien auf der Festplatte seines Rechners festgestellt worden. Ebenso hätten laut Vermerk des Zeugen RG vom 10. September 2021 eine CD-Mappe mit 154 CDs und DVDs sichergestellt werden können, die kinder- und jugendpornographisches Material beinhalteten und in den Jahren 1999 bis 2007 erstellt worden seien. a) Die Feststellungen hinsichtlich der Ziffern 37 bis 43 beruhen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten H, sofern ihr gefolgt werden konnte, den Angaben des Zeugen KK in der Hauptverhandlung und seinem insoweit ergänzend verlesenen Vermerk sowie den in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Dateien. Der Angeklagte H räumte im Rahmen seiner Einlassung ein, dass er auf „BoyVids 4.0“ registriert gewesen sei und die ihm vorgeworfenen Verbreitungshandlungen begangen habe. Der Zeuge KK berichtete in der Hauptverhandlung ergänzend, dass er die Datenbank der Plattform „BoyVids 4.0“ vollständig ausgewertet habe. Hieraus habe sich ergeben, dass der Angeklagte H dort unter dem Nutzernamen „Puzzy“ seit dem 23. Dezember 2015 registriert gewesen sei. Bis zum 06. Juni 2019 habe er insgesamt 8.193 Beiträge veröffentlicht, von denen 6.991 Links beinhaltetet hätten. Es sei jedoch nur noch ein Bruchteil der verlinkten Dateien abrufbar gewesen. Bei den verlinkten Dateien habe es sich jeweils um kinder- und jugendpornographisches Material gehandelt. Aus polizeilicher Sicht läge daher die Vermutung nahe, dass auch die weiteren Beiträge, in denen Links enthalten gewesen seien, der Verbreitung von kinder- und jugendpornographischem Material gedient hätten. Mangels Abrufbarkeit der fraglichen Dateien hätte diese Vermutung aber nicht bestätigt werden können. Der Zeuge KK habe jedoch die noch feststellbaren Verbreitungshandlungen, die kinder- und jugendpornographische Dateien beinhaltet hätten, unter Angabe von Datum und Uhrzeit sowie Beschreibung des Inhalts detailliert in einem Vermerk aufgelistet (Ziffern 38 bis 43). Auf dem Forum habe der Angeklagte H alias „Puzzy“ im Jahr 2016 den Rang „SuperStar“ inngehabt, welcher typischerweise besonders verdienten Mitgliedern verliehen werde, die sich durch ihren Rat für andere sowie das Bereitstellen von kinder- und jugendpornographischem Material hervorgetan hätten. Im Mai 2017 habe er sodann den Rang „MegaStar“ innegehabt, welcher ebenso typischerweise bei weiterem besonderen Engagement für die Gemeinschaft durch Ratschläge sowie kontinuierliches Posten von Material verliehen werde. Zuletzt habe der Angeklagte H im November 2017 den noch höheren Rang „Guru“ erhalten. Der Angeklagte H habe sich zudem auf der Plattform innerhalb von öffentlichen Threads und im Rahmen von privaten Nachrichten auch mit anderen Nutzern über zahlreiche, möglicherweise tatsächlich von ihm verübten sexuelle Missbrauchstaten zum Nachteil von Kindern und Jugendlichen ausgetauscht. Im Übrigen wird hinsichtlich der Feststellungen zu der Beschaffenheit der Plattform „BoyVids 4.0“ auf die obigen Ausführungen unter Ziffer III.6.b) Bezug genommen. Diese galten gleichermaßen für die Ziffer 37 hinsichtlich des Angeklagten H. Sofern der Angeklagte H daher angegeben hat, keine besondere Stellung auf der Plattform „BoyVids 4.0 gehabt zu haben, wurde diese Einlassung zur Überzeugung der Kammer durch die glaubhaften Angaben des Zeugen KK eindeutig widerlegt. Der Zeuge KK vermochte in diesem Zusammenhang anschaulich darzulegen, dass der Rang „Guru“ ausschließlich an wenige Mitglieder aufgrund besonderen Engagements verliehen worden sei. Im Übrigen konnte der Einlassung des Angeklagten H insofern gefolgt werden, als er keine administrativen oder moderativen Tätigkeiten auf der Plattform „BoyVids 4.0“ entfaltet habe, da diese Darstellung mit dem Ergebnis der weiteren Beweisaufnahme übereinstimmte. Sofern der Angeklagte H darüber hinaus in seiner Einlassung angegeben hat, dass er teilweise „aus vielen Einzeldateien bestehende Gesamtdateien“, als ein ganzes Dateienpaket heruntergeladen und anschließend wieder hochgeladen habe, „ohne es selbst angesehen zu haben“, kann dieser geschilderte Sachverhalt - sofern er zutreffend gewesen sein sollte - nicht die gegenständlichen Verbreitungshandlungen (Ziffern 38 bis 43) betreffen, da bei diesen nach den Feststellungen jeweils nur eine oder zwei Dateien veröffentlicht wurden. Ein Hochladen ganzer Datenpakete, deren Inhalt sich dem Angeklagten H möglicherweise auf den ersten Blick nicht erschlossen hätte, fand somit gerade nicht statt. Die jeweiligen Inhalte des geposteten Bildmaterials wurden ferner durch Inaugenscheinnahme im Rahmen der Hauptverhandlung festgestellt. Somit stand zur Überzeugung der Kammer fest, dass sich die unter den Ziffern 37 bis 43 aufgeführten Taten - wie festgestellt - ereignet haben. b) Die Feststellungen hinsichtlich der Ziffern 118 und 320 bis 435 beruhen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten H, den Angaben der Angeklagten F und A, den Angaben der Zeugen KHK Ü, EHKH und KK in der Hauptverhandlung und deren insoweit ergänzend verlesenen Vermerken sowie den in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Dateien. Der Zeuge KHK Ü gab - übereinstimmend mit dem Zeugen EKHK - im Rahmen der Hauptverhandlung glaubhaft an, dass der Angeklagte H im Februar 2021 durch Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen gegenüber dem Angeklagten A habe identifiziert werden können, da sie sich unter anderem über „BoysTown“ ausgetauscht hätten. Auf der Plattform „BoysTown“ habe der Angeklagte H alias „Puzzy“ keinen Zugang auf nur für Administratoren oder Moderatoren zugängliche Bereiche besessen. Es habe auch im Rahmen eines Telefonats zwischen dem Angeklagten H und dem Angeklagten A festgestellt werden können, dass der Angeklagte H kein Interesse an einer Führungsrolle innerhalb der Foren gehabt habe, sondern die Plattform als „euer Ding“ bezeichnete. In einem Vermerk des Zeugen KHK Ü vom 05. April 2021 wurden die Aktivitäten des Angeklagten H auf der Plattform „BoysTown“, wie festgestellt, dargelegt, einschließlich des Registrierungsdatums (04. Juli 2019) und seines Status (Guru), dem außer ihm nur drei weitere Nutzer innegehabt hätten. Den Sonderstatus „Guru“ hätten nur besondere und/ oder langjährige aktive Mitglieder erhalten, wodurch deren maßgebliche Beteiligung im Rahmen des Betriebs der Plattform und innerhalb der Szene habe zum Ausdruck gebracht werden sollen. Schließlich sei auch aus der in unterschiedlichen Threads eingesehenen Kommunikation zwischen dem Angeklagten H und anderen Nutzern ersichtlich, dass der Angeklagte H vollumfänglich um den Zweck und die Funktionsweise von „BoysTown“ im Bilde gewesen sei. Er habe sich auch qualitativ eingebracht und beispielsweise Nutzern Hinweise zu Verschlüsselungssoftware gegeben. Des Weiteren wurden in dem Vermerk des Zeugen KHK Ü vom 05. April 2021 zahlreiche Verbreitungshandlungen des Angeklagten H auf der Plattform „BoysTown“ (Ziffern 320 bis 433), die während der Beobachtung der Szeneaktivitäten des Angeklagten H erfasst werden konnten, detailliert mit Angabe von Datum und Uhrzeit sowie Beschreibung des jeweiligen Inhalts - wie oben festgestellt - dokumentiert. Der Zeuge KK bekundete in der Hauptverhandlung, dass er die Datenbank der Plattform ausgewertet habe. Hieraus habe sich ergebe, dass das Nutzerprofil des Angeklagten H am 04. Juli 2019 registriert worden sei und der Angeklagte H keine moderativen oder administrative Rechte besessen habe. Auffällig sei aber die Anzahl seiner Postings gewesen, er sei damit auf einer Platzierung zwischen 30 und 40 aller registrierten Nutzer gestanden. Zudem habe der Angeklagt H den Rang des „Guru“ innegehabt, der verliehen werde, wenn man der Community mit Rat und Tat zur Seite stehe. Der Angeklagte H habe zudem den sog. „Pirates Club“ gegründet, eine Art Gemeinschaft, die sich jedoch nur durch eine Zugehörigkeitsbezeichnung in der Signatur von Nutzern ausgezeichnet habe.Es habe keine Bereiche gegeben, auf welche nur die Mitglieder des „Pirates Club“ Zugriff gehabt hätten. Dennoch hätten Nutzer den Angeklagten H hinsichtlich des „Pirates Club“ angefragt und um Aufnahme in die Gemeinschaft gebeten. In dem zugehörigen Vermerk des Zeugen KK vom 22. September 2021 hinsichtlich des Nutzerprofils des Angeklagten H auf „BoysTown“ wurden darüber hinaus Angaben zu dem Registrierungszeitpunkt des Angeklagten H mit dem Nutzernamen „Puzzy“, dessen Status als „Guru“ sowie die Anzahl seiner Beiträge (3.601) und sein Ranking (Platz 35 der Mitglieder mit den meisten Forumsbeiträgen) - wie festgestellt - aufgeführt. Darüber hinaus hat der Zeuge KK in diesem Vermerk weitere Verbreitungshandlungen (Ziffern 433 bis 435) des Angeklagten H aufgrund der Auswertung der Datenbank dokumentiert. In diesem Zusammenhang sei seitens der Ermittlungsbehörden aus dem Kontext vermutet worden, dass über private Nachrichten auf dem Forum weitere Verbreitungshandlungen stattgefunden hätten. Da die zugehörigen Links aber nicht mehr erreichbar gewesen seien, hätten etwaige Verbreitungshandlungen aber nicht eindeutig festgestellt werden können. Darüber hinaus gehe aus einer privaten Nachricht vom 03. Mai 2020 an einen weiteren Nutzer hervor, dass der Angeklagte H nach eigener Aussage seit über 40 Jahren kinder- und jugendpornographisches Material sammeln würde. Aus den in der Hauptverhandlung auszugsweise verlesenen öffentlichen Postings des Angeklagten H auf der Plattform „BoysTown“ geht hervor, dass der Angeklagte H im Jahr 2019 einem anderen Nutzer mitteilte, dass er von den Zeiten träume, als „Kids verführen noch leichter war“ sowie im Jahr 2020 erklärte, dass er vor einiger Zeit mit einem dreizehnjährigen Jungen und dessen achtzehnjährigen Bruder ein paar Wochen lang eine „Triage am laufen“ gehabt habe. Ferner gab der Angeklagte H in einer weiteren Nachricht im Jahr 2021 gegenüber anderen Nutzern an, dass er seit rund 50 Jahren „aktiver Pädo“ sei und etwa 350 sexuelle Kontakte mit Minderjährigen gehabt habe. In einem Posting vom 18. Juli 2020 gab er dem Nutzer „RobiTobi“ Ratschläge, wie man Jungen oder Mädchen dazu bringen könne, bei sexuellen Handlungen „mitzumachen“. Er schlug dabei vor, mit den Kindern zu spielen, Spaß zu haben und ihnen Komplimente über ihr Aussehen zu machen. Das habe bei ihm auch immer funktioniert. Ob die Inhalte dieser Postings zutreffen, konnte im Rahmen der Hauptverhandlung nicht verifiziert werden. Jedenfalls hat sich der Angeklagte H somit aber neben seinen Verbreitungshandlungen aktiv am Forenleben durch inhaltliche Mitgestaltung beteiligt. Der Angeklagte F bestätigte in seiner polizeilichen Vernehmung glaubhaft, dass es bestimmte Auszeichnungen für Nutzer gegeben habe, die anhand einer Gesamtbeurteilung ihrer Aktivität, der Anzahl ihrer geposteten Beiträge, aber auch anhand ihrer Hilfsbereitschaft und Übereinkunft mit den Regeln vergeben worden seien. Die höchste Auszeichnung sei „Guru“ gewesen, welche nur ein bis drei Nutzer erhalten hätten. Es habe sich hierbei um Nutzer gehandelt, die bereits seit langer Zeit aktiv und in der Szene sehr bekannt gewesen seien. Zudem gab der Angeklagte A in seiner polizeilichen Vernehmung glaubhaft an, dass für ausgewählte Nutzer die Möglichkeit bestanden habe, den plattformeigenen Image-Hoster zu nutzen. Dies sei insbesondere für Nutzer eingerichtet worden, die viel Material hochgeladen hätten, darunter auch der Angeklagte H. Auch dies weist auf die besondere Stellung hin, die der Angeklagte H auf der Plattform „BoysTown“ eingenommen hat. Sofern der Angeklagte H darüber hinaus in seiner Einlassung angegeben hat, dass er teilweise „aus vielen Einzeldateien bestehende Gesamtdateien“, als ein ganzes Dateienpaket heruntergeladen und anschließend wieder hochgeladen habe, „ohne es selbst angesehen zu haben“, kann dieser geschilderte Sachverhalt - sofern er zutreffend gewesen sein sollte - nicht die gegenständlichen Verbreitungshandlungen (Ziffern 320 bis 435) betreffen, da aus den in Augenschein genommenen Screenshots der Beiträge ersichtlich war, dass per Posting nur eine oder zwei Dateien veröffentlicht wurden. Ein Hochladen ganzer Datenpakete, deren Inhalt sich dem Angeklagten H möglicherweise auf den ersten Blick nicht erschlossen hätte, fand somit gerade nicht statt. Im Übrigen bekundete der Zeuge EKHK O in der Hauptverhandlung glaubhaft, dass der Angeklagte H bei seiner Festnahme am offenen Rechner vorgefunden worden und zu diesem Zeitpunkt auf „BoysTown“ mit dem Nutzerprofil „Puzzy“ eingeloggt gewesen sei. Zudem sei eine Textdatei mit Passwörtern geöffnet gewesen. Der Angeklagte H habe sich während der Maßnahme kooperativ gezeigt und auch ein weiteres Passwort herausgegeben, was die Sicherstellungsmaßnahmen erleichtert hätte. Zudem habe der Angeklagte H vor Ort spontan geäußert, dass er Kontakt zu dem Angeklagten A im Zusammenhang mit dem Anklagevorwurf gepflegt habe. Im Übrigen wird hinsichtlich der Feststellungen zur Gründung, zu Aufbau und Struktur, Hierarchie und Rechte der Nutzer, zu technischen Begebenheiten und zu grundsätzlichen Inhalten von „BoysTown“ auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Diese galten gleichermaßen für die Ziffer 118 hinsichtlich des Angeklagten H. Hinsichtlich der unter Ziffer 118 exemplarisch aufgelisteten Bild- und Videodateien, wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen, die gleichermaßen für den Angeklagten H galten. Der Inhalt der durch den Angeklagten H verbreiteten Bild- und Videodateien wurden ferner im Rahmen der Hauptverhandlung durch Inaugenscheinnahme der jeweiligen Dateien festgestellt. Folglich steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass sich die Taten des Angeklagten H zu Ziffern 118 und 320 bis 435 wie feststellt ereignet haben. 8. Die Feststellungen zu den Tatvorwürfen gegen den Angeklagten B beruhen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten B, den Angaben des Angeklagten F, den Angaben der Zeugen KOKL, KHK Ü, KOK’in M, KOK’in Q und KK, den zugehörigen Auswertevermerken sowie auf der Inaugenscheinnahme der jeweiligen Dateien in der Hauptverhandlung. Der Angeklagte B hat sich in der Hauptverhandlung insofern geständig zur Sache eingelassen, als er angab, dass seine Angaben, die er im Ermittlungsverfahren getätigt habe, zutreffend seien. Für Rückfragen seitens der Verfahrensbeteiligten stand der Angeklagte B dabei nicht zur Verfügung. Hinsichtlich der einzelnen Tatvorwürfe hat der Angeklagte B im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung dabei folgende Angaben gemacht: a) Hinsichtlich der Ziffern 37 und 103 bis 106 gab der Angeklagte B seinerzeit an, sich im Jahr 2018 auf der Plattform „BoyVids 4.0“ unter dem Nutzernamen „Poolport“ registriert zu haben, um sich dort mit anderen Nutzern zu unterhalten und Bilder von Kindern und Jugendlichen anzusehen, eher von bekleideten als unbekleideten, wobei die sexuelle Erregung dabei nur eine Nebenrolle für ihn gespielt habe. Vielmehr habe er sich gerne in die Kinder hineinversetzt, da er selbst auch gerne immer Kind geblieben wäre, da man als Kind umsorgt werde. Vordergründiger Zweck seiner Teilnahme sei dabei gewesen, Kontakte innerhalb der Community zu knüpfen, was sich als schwierig erwiesen habe, sofern man nicht selbst einschlägiges Material veröffentlicht habe. Das Material, das er gepostet habe, habe er von anderen Plattformen heruntergeladen, da er nur eine kleine, ausgewählte Sammlung besessen habe. Auf „BoyVids 4.0“ habe der Angeklagte B daher einige wenige kinderpornographische Dateien veröffentlicht, worunter sich sowohl Softcore- als auch Hardcore-Material befunden habe. Letzteres habe er verbreitet, obwohl er eigentlich eine Abneigung gegen Bilder und Videos aufweise, auf denen erkennbar sei, dass Kindern Gewalt angetan werde. Der Angeklagte B habe auf der Plattform den Status „Star“/ „Superstar“ gehabt und auch kurzzeitig vertretungsweise die Funktion als Moderator ausgeübt. Als Moderator habe er unter anderem Streitigkeiten zwischen Nutzern geschlichtet sowie unangemessene Beiträge gelöscht. Zu dieser Zeit habe er auch den Chat „The Hidden People“ aufgesetzt, um seine Kontakte nicht zu verlieren, falls die Plattform irgendwann nicht mehr existieren sollte. Der Zeuge KOKL berichtete in der Hauptverhandlung ferner, dass er im Februar/ März 2021 auf vorherigen Hinweis einer britischen Behörde, welche private Nachrichten des Nutzers „Poolport“ auf der Plattform „BoyVids 4.0“ habe sichern können, im Februar / März 2021 den Angeklagten B als den Nutzer „Poolport“, der auf unterschiedlichen Darknet-Plattformen aktiv und Mitbetreiber einiger Plattformen gewesen sei, habe identifizieren können. Dies sei insbesondere deshalb gelungen, weil der Angeklagte B als Nutzer „Poolport“ einige Angaben über seine Person gemacht habe, seinen Aufenthaltsort in Südamerika, seinen Vornamen, sein Alter sowie seine Herkunftsregion in Deutschland erwähnt habe, er deutschsprachig gewesen sei und im Internet seine E-Mail-Adresse im Zusammenhang mit diesen Angaben habe aufgefunden werden können. Somit habe aus Sicht der Ermittlungsbehörden kein Zweifel daran bestanden, dass es sich bei dem Nutzer „Poolport“ um den Angeklagten B gehandelt habe. In Übereinstimmung hierzu legte der Zeuge KK im Rahmen seiner Aussage dar, dass er seinerzeit die Datenbank zu der Plattform „BoyVids 4.0“ ausgewertet und die Ergebnisse in einem ausführlichen Vermerk dargestellt habe. Aus dem ergänzend verlesenen Vermerk ergab sich dabei, dass der Angeklagte B auf „BoyVids 4.0“ mit den Nutzernamen „Poolport“ und „Monchichi“ registriert gewesen sei, wobei er als „Poolport“ temporär Moderatorenrechte innegehabt habe. Der Angeklagte B habe sich am 06. Juni 2018 auf der Plattform registriert und bis zum 05. Juni 2019 insgesamt 3.432 Beiträge verfasst. Dabei hätten 3.040 dieser Beiträge auch Links beinhaltet. Allerdings habe nur noch ein Bruchteil dieser Links aufgerufen und etwaige Verbreitungshandlungen von kinderpornographischem Material festgestellt werden können. Sofern die Links jedoch noch abrufbar gewesen seien, seien diese Verbreitungshandlungen mit Angabe von Datum, Uhrzeit und Beschreibung des Inhalts detailliert aufgeführt worden (Ziffern 103 bis 106). Zudem habe der Zeuge KK konkrete moderative Handlungen des Angeklagten B mit Angabe von Datum, Uhrzeit und Inhalt aufgelistet. Aus den Logdateien hätten seinerzeit insgesamt 195 moderative Handlungen festgestellt werden können. Diese Angaben vermochte der Zeuge KK auf Vorhalt in der Hauptverhandlung glaubhaft zu bestätigen und fügte ferner hinzu, dass er die Verbreitungshandlungen durch den Angeklagten B selbst ausgewertet und dokumentiert habe, wobei er zu diesem Zweck auch das jeweilige Material selbst angesehen und auf seine strafrechtliche Relevanz hin geprüft habe. Im Übrigen wird hinsichtlich der Feststellungen zu der Beschaffenheit der Plattform „BoyVids 4.0“ auf die obigen Ausführungen unter Ziffer III.6.b) Bezug genommen. Diese galten gleichermaßen für die Ziffer 37 hinsichtlich des Angeklagten B. Dass die seitens des Angeklagten B verbreiteten Dateien dabei den in dem Vermerk aufgeführten Inhalt hatten, konnte durch Inaugenscheinnahme der jeweiligen Dateien in der Hauptverhandlung durch die Kammer festgestellt werden. b) Hinsichtlich der Ziffern 118 und 121 bis 160 gab der Angeklagte B bei seiner polizeilichen Vernehmung an, dass - nachdem „BoyVids 4.0“ im Jahr 2019 abgeschaltet worden sei - in dem Chat „The Hidden People“ die Idee aufgekommen sei, eine neue Plattform aufzubauen, was er mit den anderen Administratoren dann auch umgesetzt habe. Hierzu habe er einen Entwurf nach dem Vorbild von „BoyVids 4.0“ erstellt, wobei sie eine vorgefertigte Software, phpBB, verwendet hätten. Der Angeklagte B habe dann die Struktur für das Forum erstellt und bei der Erstellung der Forenregeln mitgewirkt. Auf „BoysTown“ habe er die Nutzernamen „Professor“, „Dragon“, „MartyFeldmann“ und „Poolport“ verwendet, wobei „Poolport“ sein primärer Nutzername gewesen sei. Grundsätzlich habe der Angeklagte B als Administrator umfassende Rechte besessen und beispielsweise Nutzer befördern und sperren können. Anfangs habe es drei, später dann vier Administratoren auf der Plattform gegeben, die alle gleichberechtigt gewesen seien. Auf „BoysTown“ habe es zudem auch abgeschottete Kommunikationskanäle für Administratoren und Moderatoren gegeben. Er habe zudem grundsätzlich Zugriff auf den Server gehabt, diesen aber nicht genutzt. Darüber hinaus habe er als Moderator Nutzeranfragen beantwortet, auf die Einhaltung der Regeln geachtet, insbesondere, was das Verbot von „Hurtcore“ angegangen sei. Es habe aber trotz des offiziellen Verbots durchaus die Möglichkeit bestanden, über diese Funktion „Hurtcore“- Material auszutauschen, insbesondere über die Funktion „Private Nachrichten“, die inhaltlich nicht überprüft worden sei. Aufgrund von Unstimmigkeiten in der Führungsriege habe sich der Angeklagte B aber immer mehr zurückgezogen und Anfang 2021 seine Tätigkeiten auf den Plattformen komplett beendet. In diesem Zuge habe er auch seine Administratorenrechte abgegeben. Der Angeklagte F hat im Rahmen seiner Einlassung in Übereinstimmung mit den obigen Ausführungen bestätigt, dass der Angeklagte B unter den festgestellten Nutzernamen auf der Plattform „BoysTown“ aufgetreten sei. Er bestätigte überdies, dass der Angeklagte B sich zuletzt aus der Führungsriege zurückgezogen habe, da es Unstimmigkeiten zwischen ihnen gegeben habe, was den Führungsstil auf der Plattform angehe. Ab diesem Zeitpunkt habe der Angeklagte B daher keinen Zugriff mehr auf den Server gehabt. Diesen Umstand bestätigte auch der Angeklagte A im Rahmen seiner Einlassung als zutreffend. In dem Vermerk des Zeugen KHK Ü, dessen Inhalt der Zeuge in der Hauptverhandlung als zutreffend bestätigt hat, wurden damit übereinstimmend die Aktivitäten des Angeklagten B unter anderem auf der Plattform „BoysTown“, wie etwa die Zeitpunkte seiner Registrierung und Beförderungen sowie die Funktionalitäten der Plattformen und sein Zusammenwirken mit den Angeklagten F alias „Phantom“ und A alias „Jaydon“ und „NewBee“ wie festgestellt beschrieben. Dem Vermerk des Zeugen KOKL vom 04. März 2021, dessen Inhalt der Zeuge in der Hauptverhandlung als zutreffend bestätigt hat, war ebenso zu entnehmen, dass nach dessen Ermittlungsergebnissen der Angeklagte B auf „BoysTown“ unter dem Nutzernamen „Progressor“ Gründer des Forums gewesen sei und mit diesem Nutzernamen zumindest bis zum 09. Januar 2021 die Funktion als Administrator innegehabt habe. Darüber hinaus dokumentierte der Zeuge KOKL konkrete administrative und moderative Aktivitäten des Angeklagten B im Detail, etwa die Erteilung von inhaltlichen und technischen Hinweisen an Nutzer oder das Löschen von Nachrichten. Der Angeklagte B räumte im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung ferner ein, auf der Plattform „BoysTown“ auch Dateien mit kinder- und jugendpornographischen Inhalten verbreitet zu haben. Der Zeuge KOKL berichtete in der Hauptverhandlung in diesem Zusammenhang, dass er die Verbreitungshandlungen des Angeklagten B auf „BoysTown“ dokumentiert habe. Die Zeitstempel der Verbreitungshandlungen seien dabei teilweise bereits aus dem Forum selbst ersichtlich gewesen, ihm seien darüber hinaus aber auch Daten von US-Behörden, mit denen das Bundeskriminalamt zusammengearbeitet habe, mitgeteilt worden. Diese Mitteilung habe eine Tabelle mit Inhalt des Postings, Zeitstempel und der zugehörigen Bilddatei umfasst. Der Zeuge KOKL gab darüber hinaus an, er habe alle Beiträge, zu denen er eine eigene inhaltliche Beschreibung erstellt habe, auch selbst gesehen und bewertet. Die dazugehörigen Bilddateien habe er dabei entweder selbst aus dem Forum gesichert oder sie seien ihm von den US-Behörden übermittelt worden. Auf dieser Grundlage habe er in seinem Auswertevermerk zahlreiche Verbreitungshandlungen (Ziffern 128, 130 bis 133, 135 bis 146, 148, 152 bis 156 sowie 159 bis 160) des Angeklagten B auf „BoysTown“ mit Datum, Uhrzeit und Beschreibung dokumentiert. Darüber hinaus bekundete der Zeuge KK in der Hauptverhandlung, dass er die Datenbank der Plattform „BoysTown“ ausgewertet und hierbei festgestellt habe, dass der Angeklagte B mit den oben festgestellten Profilnamen dort aktiv gewesen sei. Des Weiteren habe der Zeuge KK zahlreiche moderative und administrative Handlungen des Angeklagten B unter dem Profil „Progressor“ exemplarisch dokumentiert, wie etwa die Vergabe und das Entziehen von Nutzerberechtigungen. Ferner habe der Zeuge KK auch zahlreiche Verbreitungshandlungen des Angeklagten B auf „BoysTown“ nachvollziehen können, wobei er das Material selbst angesehen habe, um den Inhalt zu beschreiben. Insofern waren in dem Auswertevermerk des Zeugen KK zahlreiche Verbreitungshandlungen (Ziffern 121 bis 127, 129, 134, 147, 149 bis 151 sowie 157 bis 159) des Angeklagten B auf „BoysTown“ mit Datum, Uhrzeit und Beschreibung - wie oben festgestellt - dokumentiert. Der Zeuge KK vermochte in seinem Auswertevermerk darüber hinaus die Administratorenrolle des Angeklagten B auf „BoysTown“, insbesondere unter seinen Nutzernamen „Progressor“, „Poolport“, „Dragon“ und „Marty Feldmann“ darzustellen sowie die Zeitpunkte der Registrierung und Deaktivierung, die Anzahl der veröffentlichten Beiträge, die Anzahl sowie konkrete moderative und administrative Handlungen mit Datum, Uhrzeit und Inhaltsbeschreibung darzulegen. Die Inhalte der jeweiligen Dateien vermochte die Kammer hierbei durch Inaugenscheinnahme sämtlicher Bild- und Videodateien festzustellen. Im Übrigen wird hinsichtlich der Feststellungen zur Gründung, zu Aufbau und Struktur, Hierarchie und Rechte der Nutzer, zu technischen Begebenheiten und zu grundsätzlichen Inhalten von „BoysTown“ auf die obigen Ausführungen unter Ziffer III.5.c) Bezug genommen. Diese galten gleichermaßen für die Ziffer 118 hinsichtlich des Angeklagten B. Hinsichtlich der unter Ziffer 118 exemplarisch aufgelisteten Bild- und Videodateien, wird ebenfalls auf die obigen Ausführungen Bezug genommen, die gleichermaßen für den Angeklagten B galten. c) Hinsichtlich der Tatvorwürfe zu Ziffern 119 und 120 gab der Angeklagte B im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung an, nach dem Aufbau von „BoysTown“ täglich nicht mehr viel Zeit dort verbracht zu haben, sondern sich eher um „seine“ Chatplattformen „The Hidden People“, „BoysPub“ und „LoliPub“ gekümmert zu haben, wobei er sich später aus „BoysPub“ und „LoliPub“ zurückgezogen habe. Auf „BoysPub“ habe er den Nutzernamen „DonDildo“ genutzt, während er auf „LoliPub“ unter dem Nutzernamen „Prince“ aufgetreten sei. Die Chat-Plattformen „BoysPub“ und „LoliPub“ seien kurz nach „BoysTown“ entstanden, wobei er die Software, ein php-Programm, auf den Server aufgespielt habe. „LoliPub“ habe der Angeklagte B jedoch nur aufgesetzt und sei ansonsten dort nicht administrativ tätig gewesen. Der Chat „The Hidden People“ sei ausschließlich für deutschsprachige Nutzer gewesen, während das Forum „BoysPub“ grundsätzlich international ausgerichtet gewesen sei. Der Angeklagte B sei in diesem Zusammenhang als jemand geschätzt worden, der die Community zusammenhalten würde und zu diesem Zweck diverse Chats eingerichtet habe. Die Zeugin KOK’in M gab in der Hauptverhandlung glaubhaft an, dass sie im Zuge der von ihr durchgeführten Plattformrecherchen habe feststellen können, dass der Angeklagte B unter den Nutzernamen „DonDildo“ und „Pooli“ als Super-Administrator auf „BoysPub“ sowie unter dem Nutzernamen „Prince“ als (Super-)Administrator der Plattform „LoliPub“ aufgeführt gewesen sei. Später sei der Angeklagte B jedoch auf beiden Plattformen nur noch als registrierter Gast aufgeführt worden. Im Übrigen wird hinsichtlich der Feststellungen zur Gründung, zu Aufbau und Struktur, Hierarchie und Rechte der Nutzer, zu technischen Begebenheiten und zu grundsätzlichen Inhalten von „BoysPub“ und „LoliPub“ sowie die unter Ziffer 119 aufgeführten verlinkten Dateien auf die obigen Ausführungen unter Ziffer III.5.d) und e) Bezug genommen. Diese galten gleichermaßen für die Ziffern 119 und 120 hinsichtlich des Angeklagten B. Somit steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass sich die Taten zu Ziffern 37, 103 bis 106, 118, 119, 120 und 121 bis 160 wie festgestellt ereignet haben. IV. 1. Der Angeklagte F hat sich entsprechend der obigen Feststellungen tatmehrheitlich gemäß § 53 StGB - des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Vergewaltigung in Tateinheit mit Herstellung kinderpornographischer Schriften in zwei Fällen (Ziffern 26 und 28) gemäß § 176 Abs. 1 StGB i.d.F. vom 21. Januar 2015 (gültig ab 27. Januar 2015 bis 12. März 2020), § 176a Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 StGB i.d.F. vom 21. Januar 2015 (gültig ab 27. Januar 2015 bis 12. März 2020), § 177 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 6 S. 2 Nr. 1 Alt. 2 StGB, § 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB i.d.F. vom 13. April 2017 (gültig ab 01. Juli 2017 bis 12. März 2020), § 52 StGB, - des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch widerstandsunfähiger Personen in fünf Fällen (Ziffern 10, 15 und 18 bis 20) gemäß § 176 Abs. 1 StGB i.d.F. vom 31. Oktober 2008 (gültig ab 05. November 2008 bis 26. Januar 2015), § 176a Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 StGB i.d.F. vom 27. Dezember 2003 (gültig ab 01. April 2004 bis 26. Januar 2015), § 179 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 5 Nr. 1 Alt. 2 StGB i.d.F. vom 27. Dezember 2003 (gültig ab 01. April 2004 bis 09. November 2016), § 52 StGB, - des sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch widerstandsunfähiger Personen in sechs Fällen (Ziffern 11 bis 14, 16 und 17) gemäß § 176 Abs. 1 StGB i.d.F. vom 31. Oktober 2008 (gültig ab 05. November 2008 bis 26. Januar 2015), § 179 Abs. 1 Nr. 2 StGB i.d.F. vom 27. Dezember 2003 (gültig ab 01. April 2004 bis 09. November 2016), § 52 StGB, - des sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Übergriff in Tateinheit mit Herstellung kinderpornographischer Schriften in zwölf Fällen (Ziffern 23 bis 25, 27 und 29 bis 36) gemäß § 176 Abs. 1 StGB i.d.F. vom 21. Januar 2015 (gültig ab 27. Januar 2015 bis 12. März 2020), § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB, § 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB i.d.F. vom 21. Januar 2015 (gültig ab 27. Januar 2015 bis 30. Juni 2017 hinsichtlich der Ziffern 23 bis 25) bzw. § 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB i.d.F. vom 13. April 2017 (gültig ab 01. Juli 2017 bis 12. März 2020 hinsichtlich der Ziffern 27 und 29 bis 36), § 52 StGB, - des sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Übergriff in zwei Fällen (Ziffern 21 und 22) gemäß § 176 Abs. 1 StGB i.d.F. vom 21. Januar 2015 (gültig ab 27. Januar 2015 bis 12. März 2020), § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB, § 52 StGB, - der bandenmäßigen öffentlichen Zugänglichmachung kinderpornographischer Schriften in Tateinheit mit bandenmäßiger öffentlicher Zugänglichmachung jugendpornographischer Schriften (Ziffer 118) gemäß § 184b Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2, Abs. 2 Var. 2 StGB i.d.F. vom 13. April 2017 (gültig ab 01. Juli 2017 bis 12. März 2020), § 184c Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2, Abs. 2 Var. 2 StGB i.d.F. vom 21. Januar 2015 (gültig ab 27. Januar 2015 bis 31. Dezember 2020), § 52 StGB, - der bandenmäßigen öffentlichen Zugänglichmachung kinderpornographischer Schriften in 38 Fällen (Ziffern 275 bis 283, 285 bis 292 und 294 bis 314) gemäß § 184b Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2, Abs. 2 Var. 2 StGB i.d.F. vom 13. April 2017 (gültig ab 01. Juli 2017 bis 12. März 2020 hinsichtlich der Ziffern 275 bis 283, 285 bis 292 und 294 bis 308) bzw. § 184b Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2, Abs. 2 Var. 2 StGB i.d.F. vom 03. März 2020 (gültig ab 13. März 2020 bis 31. Dezember 2020 hinsichtlich der Ziffern 309 bis 314), - der bandenmäßigen öffentlichen Zugänglichmachung kinderpornographischer Inhalte in zwei Fällen (Ziffern 315 und 316) gemäß § 184b Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2, Abs. 2 Var. 2 StGB i.d.F. vom 30. November 2020 (gültig ab 01. Januar 2021 bis 30. Juni 2021), - der bandenmäßigen öffentlichen Zugänglichmachung jugendpornographischer Schriften (Ziffer 293) gemäß § 184c Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2, Abs. 2 Var. 2 StGB i.d.F. vom 21. Januar 2015 (gültig ab 27. Januar 2015 bis 31. Dezember 2020), - der bandenmäßigen Drittbesitzverschaffung kinderpornographischer Schriften in 40 Fällen (Ziffern 107 bis 117, 119, 120, 252 bis 274, 284 und 317 bis 319) gemäß § 184b Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2, Abs. 2 Var. 2 StGB i.d.F. vom 13. April 2017 (gültig ab 01. Juli 2017 bis 12. März 2020 hinsichtlich der Ziffern 107 bis 117, 119, 120, 252 bis 274 und 284) bzw. § 184b Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2, Abs. 2 Var. 2 StGB i.d.F. vom 03. März 2020 (gültig ab 13. März 2020 bis 31. Dezember 2020 hinsichtlich der Ziffern 317 bis 319) - der Drittbesitzverschaffung kinderpornographischer Schriften in zwei Fällen (Ziffern 436 und 437) gemäß § 184b Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2, StGB i.d.F. vom 13. April 2017 (gültig ab 01. Juli 2017 bis 12. März 2020) schuldig gemacht. Hinsichtlich der Taten in Bezug auf den Betrieb der Chatplattformen „JetBoys“, (Ziffer 107), „BoysPub“ (Ziffer 119) und „LoliPub“ (Ziffer 120) waren jeweils der Angeklagte F und sämtliche auf den Chatplattformen registrierten Nutzer als Mitglieder einer Bande anzusehen, die sich konkludent durch die Registrierung auf der jeweiligen Chatplattform der Bande angeschlossen haben. Die Mitglieder schlossen sich dabei mit dem Willen zusammen, künftig für eine gewisse Dauer mehrere, selbstständige, im Einzelnen noch ungewisse Straftaten des gleichen Deliktstyps zu begehen. Sowohl der Angeklagte F - als mitverantwortlicher Moderator der Plattform „JetBoys“ bzw. als (Super-)Administrator der Plattformen „BoysPub“ und „LoliPub“ - als auch jedes registrierte Mitglied verfolgten mit ihren Aktivitäten den Zweck, über einen Tausch ständig an neues, noch nicht in ihrem Besitz befindliches, kinderpornographisches Material zu gelangen und sich in den Foren über die Themen Pädophilie und Kindesmissbrauch auszutauschen. Dieser Zweck war jedem Mitglied bekannt (vgl. LG Limburg, Urteil vom 07. März 2019, Az. 1 KLs - 3 Js 7309/18, BeckRS 2019, 34315, Rz. 713). Die Verbindung der einzelnen Mitglieder und der verantwortlichen Betreiber waren auch auf eine gewisse Dauer ausgerichtet. Der Zusammenschluss sollte jedenfalls solange bestehen, wie die Plattform existierte oder die Mitgliedschaft andauerte, und solange ein Austausch von kinder- oder jugendpornographischen Dateien möglich war. Hierbei ist unschädlich, dass sich die Bandenmitglieder regelmäßig nicht persönlich, sondern unter ihren Nutzernamen/ Pseudonymen kannten (vgl. BGH, Urteil vom 28. März 2012, Az. 2 StR 398/11, BeckRS 2012, 9344; ders., Urteil vom 16. Juni 2005, Az. 3 StR 492/04, NJW 2005, 2629). Zudem ist es für die Annahme einer Bande nicht erforderlich, im übergeordneten Bandeninteresse tätig zu werden (vgl. BGH, Urteil vom 28. März 2012, Az. 2 StR 398/11, a.a.O.; ders., Beschluss vom 22. März 2001, Az. GSSt 1/00, NJW 2001, 2266; ders., Urteil vom 11. September 2003, Az. 1 StR 146/03, NStZ 2004, 398; LG Limburg, Urteil vom 07. März 2019, Az. 1 KLs - 3 Js 7309/18, a.a.O., Rz. 715). Dem Angeklagten F waren sämtliche im Vorfeld und während des Betriebs der benannten Chatplattformen erbrachten Tatbeiträge, die sich im Wesentlichen auf den Aufbau und die Fortführung einer Plattform richteten, welche auf die Begehung von Straftaten ausgerichtet war und damit die Einzeldelikte jedes einzelnen Bandenmitglieds gleichzeitig förderten, im Rahmen einer Handlung im Sinne des § 52 StGB zuzurechnen (vgl. LG Limburg, Urteil vom 07. März 2019, Az. 1 KLs - 3 Js 7309/18, a.a.O., Rz. 716). Ausgenommen von diesem Zurechnungszusammenhang waren hingegen die durch den Angeklagten F auf den genannten Chatplattformen eigenhändig vorgenommenen Verbreitungshandlungen, bei denen durch den Angeklagten F sämtliche Tatbestandsmerkmale in eigener Person erfüllt worden sind. Diese waren dem Angeklagten F jeweils tatmehrheitlich zuzurechnen (vgl. LG Limburg, Urteil vom 07. März 2019, Az. 1 KLs - 3 Js 7309/18, Rz. 717). Bei dem „Posten“ von Beiträgen auf den genannten Chatplattformen, bei denen nach Ende der Chatsitzung keine dauerhafte Speicherung erfolgte und daher ausschließlich die jeweiligen Chatteilnehmer in der Lage waren, die über die Links erreichbaren Dateien zu erlangen, war ferner von einer Flüchtigkeit der Daten und damit von einer Drittbesitzverschaffung und keiner öffentlichen Zugänglichmachung kinderpornographischer Schriften auszugehen (vgl. LG Limburg, Urteil vom 07. März 2019, Az. 1 KLs - 3 Js 7309/18, Rz. 720). Der Akt der Drittbesitzbeschaffung durch Übersenden eines Links zielte vorliegend darauf ab, dem Nutzer den Besitz an dem kinderpornographischen Material zu verschaffen, welchen er bereits dann erlangt, wenn er Verfügungsgewalt über das Speichermedium hat, auf dem sich diese Datei befindet. Bei Aufruf einer im Internet befindlichen Datei wird diese regelmäßig im Cache-Speicher der Festplatte gespeichert, wodurch der Nutzer daran Besitz erlangt, sofern er sich des Vorhandenseins dieser Daten bewusst ist, da es ihm hierdurch ermöglicht wird, diese Datei jederzeit wieder aufzurufen, solange sie nicht manuell oder systembedingt automatisch gelöscht werden (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 2012, Az. 2 StR 151/11, BeckRS 2012, 6061, Rz. 15 ff.; LG Limburg, Urteil vom 07. März 2019, Az. 1 KLs - 3 Js 7309/18, a.a.O., Rz. 720). Dieser Auffassung steht auch nicht entgegen, dass dabei noch eine Mitwirkungshandlung des empfangenden Nutzers durch das Anklicken des jeweiligen, geposteten Links erforderlich ist, da es sich lediglich um einen als geringfügig einzustufenden Schritt handelt, mit dem aufgrund des Zwecks des Mediums, das gerade auf den Austausch und die Übermittlung solcher Daten gerichtet ist, alsbald zu rechnen ist (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 2012, Az. 2 StR 151/11, a.a.O.; LG Limburg, Urteil vom 07. März 2019, Az. 1 KLs - 3 Js 7309/18, a.a.O., Rz. 721). Hinsichtlich der Taten in Bezug auf den Betrieb der Plattform „BoysTown“ (Ziffer 118) lag das öffentliche Zugänglichmachen in der Zurverfügungstellung einer Plattform, die dem Einstellen von Dateien im Internet dient, wobei die Möglichkeit des Lesezugriffs genügt und unabhängig davon zu bewerten ist, ob dort - wie hier erfolgt - lediglich entsprechende Links von kinder- oder jugendpornographischen Dateien gepostet werden (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 2012, Az. 2 StR 151/11, a.a.O., Rz. 9; LG Limburg, Urteil vom 07. März 2019, Az. 1 KLs - 3 Js 7309/18, a.a.O., Rz. 712). Hierbei war der Angeklagte F sowie sämtliche auf den Foren registrierte Nutzer als Bandenmitglieder anzusehen, die sich konkludent durch den Erwerb ihrer Mitgliedschaft auf der Plattform „BoysTown“ der Bande angeschlossen haben. Die Mitglieder schlossen sich dabei mit dem Willen zusammen, künftig für eine gewisse Dauer mehrere, selbstständige, im Einzelnen noch ungewisse Straftaten des gleichen Deliktstyps zu begehen. Der Angeklagte F bezeichnete sich vorliegend selbst als „Geschäftsführer“ von „BoysTown“. Er war Administrator („Site Admin“) und somit Mitbetreiber der Plattform. Sowohl der Angeklagte F - als mitverantwortlicher Betreiber der Plattform „BoysTown“ - als auch jedes registrierte Mitglied verfolgten mit ihren Aktivitäten den Zweck, über einen Tausch ständig an neues, noch nicht in ihrem Besitz befindliches, kinder- und jugendpornographisches Material zu gelangen und sich in den Foren über die Themen Pädophilie und Kindesmissbrauch auszutauschen. Dieser Zweck war jedem Mitglied bekannt (vgl. LG Limburg, Urteil vom 07. März 2019, Az. 1 KLs - 3 Js 7309/18, a.a.O., Rz. 713). Die Verbindung der einzelnen Mitglieder und der verantwortlichen Betreiber waren auch auf eine gewisse Dauer ausgerichtet. Der Zusammenschluss sollte jedenfalls solange bestehen, wie die Plattform existierte oder die Mitgliedschaft andauerte, und solange ein Austausch von kinder- oder jugendpornographischen Dateien möglich war. Hierbei ist unschädlich, dass sich die Bandenmitglieder regelmäßig nicht persönlich, sondern unter ihren Nutzernamen/ Pseudonymen kannten (vgl. BGH, Urteil vom 28. März 2012, Az. 2 StR 298/11, Rz. 19; ders., Urteil vom 16. Juni 2005, Az. 3 StR 492/04). Zudem ist es für die Annahme einer Bande nicht erforderlich, im übergeordneten Bandeninteresse tätig zu werden (vgl. BGH, Urteil vom 28. März 2012, Az. 2 StR 398/11, a.a.O.,; ders., Beschluss vom 22. März 2001, Az. GSSt 1/00; ders., Urteil vom 11. September 2003, Az. 1 StR 146/03, a.a.O.; LG Limburg, Urteil vom 07. März 2019, Az. 1 KLs - 3 Js 7309/18, a.a.O., Rz. 715). Hierbei waren dem Angeklagten F sämtliche im Vorfeld und während des Betriebs der Plattform „BoysTown“ erbrachten Tatbeiträge, die sich im Wesentlichen auf den Aufbau und die Fortführung einer Plattform richteten, welche auf die Begehung von Straftaten ausgerichtet war und damit die Einzeldelikte jedes einzelnen Bandenmitglieds gleichzeitig förderten, im Rahmen einer Handlung im Sinne des § 52 StGB zuzurechnen (vgl. LG Limburg, Urteil vom 07. März 2019, Az. 1 KLs - 3 Js 7309/18, a.a.O., Rz. 716). Ausgenommen von diesem Zurechnungszusammenhang waren hingegen die durch den Angeklagten F eigenhändig vorgenommenen Verbreitungshandlungen, bei denen durch den Angeklagten F sämtliche Tatbestandsmerkmale in eigener Person erfüllt worden sind. Diese waren dem Angeklagten F jeweils tatmehrheitlich zuzurechnen (vgl. LG Limburg, Urteil vom 07. März 2019, Az. 1 KLs - 3 Js 7309/18, a.a.O., Rz. 717). Bei dem „Posten“ von Beiträgen auf dem Forum der Plattform „BoysTown“, wo die Dateien sodann dauerhaft abrufbar waren, handelte es sich um ein öffentliches Zugänglichmachen kinder- und/ oder jugendpornographischer Schriften/ Inhalte. Der Nutzerkreis erweiterte sich ständig und war nicht von vornherein auf einen für den Einsteller überschaubaren kleinen Personenkreis begrenzt (vgl. Fischer, StGB, 70. Auflage, § 184b Rn. 18). Der Akt der öffentlichen Zugänglichmachung durch Zurverfügungstellung eines Links zielte vorliegend darauf ab, dem Nutzer den Besitz an dem kinder- oder jugendpornographischen Material zu verschaffen, welchen er bereits dann erlangt, wenn er Verfügungsgewalt über das Speichermedium hat, auf dem sich diese Datei befindet. Bei Aufruf einer im Internet befindlichen Datei wird diese regelmäßig im Cache-Speicher der Festplatte gespeichert, wodurch der Nutzer daran Besitz erlangt, sofern er sich des Vorhandenseins dieser Daten bewusst ist, da es ihm hierdurch ermöglicht wird, diese Datei jederzeit wieder aufzurufen, solange sie nicht manuell oder systembedingt automatisch gelöscht werden (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 2012, Az. 2 StR 151/11, a.a.O., Rz. 15 ff.; LG Limburg, Urteil vom 07. März 2019, Az. 1 KLs - 3 Js 7309/18, a.a.O., Rz. 720). Dieser Auffassung steht auch nicht entgegen, dass dabei noch eine Mitwirkungshandlung des empfangenden Nutzers durch das Anklicken des jeweiligen, geposteten Links erforderlich ist, da es sich lediglich um einen als geringfügig einzustufenden Schritt handelt, mit dem aufgrund des Zwecks des Mediums, das gerade auf den Austausch und die Übermittlung solcher Daten gerichtet ist, alsbald zu rechnen ist (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 2012, Az. 2 StR 151/11, a.a.O., Rz. 18; LG Limburg, Urteil vom 07. März 2019, Az. 1 KLs - 3 Js 7309/18, a.a.O., Rz. 721). Für die Kammer haben sich darüber hinaus keinerlei Anhaltspunkte für eine gegebenenfalls verminderte oder gar aufgehobene Schuldfähigkeit des Angeklagten F ergeben. Der Angeklagte F handelte bei Begehung seiner Taten vielmehr jeweils im Zustand uneingeschränkter Schuldfähigkeit, wie die Kammer sachverständig beraten und im Einklang mit dem Gutachten der Sachverständigen, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, zertifiziert für forensische Psychiatrie (DGPPN), festzustellen vermochte. Die Sachverständige gab im Rahmen der hiesigen Hauptverhandlung an, dass sie ihr Gutachten auf der Grundlage der Kenntnis der Verfahrensakten, der Vorstrafenakten, der eingesehenen Gesundheits- und Gefangenenpersonalakte, den Erkenntnissen aus der laufenden Hauptverhandlung sowie eingehender psychiatrischer Exploration erstatte. Sie referierte einleitend die Lebensgeschichte des Angeklagten F, soweit diese aus psychiatrischer Sicht relevant war. Sodann führte sie aus, dass auf dieser Grundlage bei dem Angeklagten F folgende psychiatrischen Diagnosen gestellt werden könnten: - Pädophilie vom ausschließlichen Typ (Kernpädophilie) (DSM-5: 302.2), - anamnestisch schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome im Jahr 2013 (ICD-10: F32.2), sowie - eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und narzisstischen Zügen (ICD-10: F 61). Die Sachverständige führte in diesem Zusammenhang aus, dass die Pädophilie als sexuelle Präferenz für Kinder in der Vorpubertät oder in einem sehr frühen Stadium der Pubertät (ohne sekundäre Geschlechtsmerkmale) verstanden werde. Für die Diagnose habe sie sich des DSM-5 (Diagnostic Statistical Manual) bedient. Im Rahmen der Diagnostik sei zunächst zu prüfen, ob eine paraphile Störung vorliege. Hierfür sei erforderlich, dass über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten intensives und anhaltendes sexuelles Interesse festzustellen sei, das kein sexuelles Interesse an genitaler Stimulation oder am Vorspiel für sexuelle Handlungen mit phänotypisch normalen, körperlich erwachsenen, einwilligenden menschlichen Partnern darstelle. Diese Voraussetzung sei hinsichtlich des Angeklagten F erfüllt, da dieser seit der Pubertät durchgehend ein intensives sexuelles Interesse an präpubertierenden Jungen oder an Jungen kurz vor der Pubertät habe. Die fehlende Einwilligungsfähigkeit der Sexualpartner bestehe dabei aufgrund der Minderjährigkeit der Kinder und aufgrund des mutmaßlichen Missbrauchs im Schlaf. Weiter sei zu prüfen, ob dieses Interesse gegenwärtig zu Leiden oder Beeinträchtigungen des Betroffenen führe oder ob deren Befriedigung mit persönlichem Schaden oder dem Risiko der Schädigung anderer einhergehe. Auch dieses Kriterium sei vorliegend erfüllt, weil der Angeklagte F unter seiner sexuellen Präferenz leide und die Befriedigung mit der Schädigung missbrauchter Kinder (auf den veröffentlichten Bild- und Videodateien) und mit dem Risiko der Schädigung von Kindern (den Geschädigten W und T) einhergehe. Darüber hinaus sei das „Alterskriterium“ gegeben, da der Angeklagte F zum Zeitpunkt der Tathandlungen erwachsen gewesen sei, während die Geschädigten unter 14 Jahre alt gewesen seien. Vor diesem Hintergrund seien bei dem Angeklagten F die Allgemeinkriterien für eine paraphile Störung gemäß DSM-5 vollumfänglich erfüllt. Für die Annahme der Pädophilie nach DSM-5 sei des Weiteren erforderlich, dass über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten wiederkehrende intensive sexuell erregende Fantasien, sexuell dranghafte Bedürfnisse oder Verhaltensweisen, die sexuelle Handlungen mit einem präpubertären Kind (13 Jahre oder jünger) beinhalten, auftreten, was bei dem Angeklagten F erfüllt sei. Dieser habe nach eigenen Angaben seit der Pubertät wiederkehrende sexuell erregende Fantasien gehabt und mit entsprechendem Präferenzmaterial masturbiert. Zudem habe der Angeklagte F nach seiner geständigen Einlassung die ihm vorgeworfenen Missbrauchstaten zum Nachteil der Geschädigten W und T begangen. Für das zweite Kriterium sei im Rahmen der Diagnostik erforderlich, dass die festgestellten dranghaften Bedürfnisse auch ausgelebt würden, was ebenfalls auf den Angeklagten F zutreffe, sofern die verfahrensgegenständlichen Tatvorwürfe hinsichtlich der Missbrauchstaten zutreffend seien. Schließlich sei erforderlich, dass die Person mindestens 16 Jahre alt und darüber hinaus mindestens fünf Jahre älter als das Kind sei, was hinsichtlich des seinerzeit erwachsenen Angeklagten F und die damals höchstens 13-jährigen Geschädigten W und T ebenfalls zutreffe. Insofern seien bei dem Angeklagten F sämtliche Kriterien für die Annahme einer Pädophilie erfüllt. Zusätzlich sei zu untersuchen, ob es sich bei der festgestellten Pädophilie um einen ausschließlichen oder nicht ausschließlichen Typus handeln würde, ob sie auf Jungen oder Mädchen oder beide ausgerichtet sowie ob die Sexualität auf Inzest beschränkt sei. Bei dem Angeklagten F handele es sich dabei um eine Pädophilie ausschließlichen Typs, da er nach seinen eigenen Angaben zu keinem Zeitpunkt Geschlechtsverkehr mit einer weiblichen oder erwachsenen männlichen Person gehabt und ein solches Verlangen auch nie gespürt habe. Auch habe der Angeklagte F nie ein sexuelles Interesse an Frauen oder Mädchen aufgewiesen, sodass es sich um eine Pädophilie mit homosexueller Ausprägung handele. Diese Pädophilie sei zudem - trotz des Verwandtschaftsgrads zwischen dem Angeklagten F und dem Geschädigten T - nicht auf Inzest beschränkt, da der Angeklagte F diesem gegenüber keine Erziehungsfunktion innegehabt habe. Zusammenfassend liege bei dem Angeklagten F daher eine Pädophilie ausschließlichen Typs vor, die auf Jungen aber nicht ausschließlich auf Inzest ausgerichtet sei. Diese Präferenz sei bereits in der Pubertät vorhanden gewesen, da der Angeklagte F seine Veranlagung nach seinen eigenen Angaben bereits im Alter von zehn bis elf Jahren bemerkt habe. Aus psychiatrischer Sicht sei darüber hinaus von einer Kernpädophilie auszugehen, da die Präferenz bereits seit der Pubertät vorliege, ausschließlich auf Jungen ausgerichtet sei und der Angeklagte F einige typische kognitive Verzerrungen aufweise, wie etwa der Annahme, dass der Geschädigte T immer von sich aus darauf bestanden habe, mit ihm in einem Bett zu schlafen und dabei nur mit einer Unterhose bekleidet gewesen zu sein. Neben den Kriterien der Pädophilie seien auch die Voraussetzungen für Voyeurismus erfüllt. Der Angeklagte F habe insoweit angegeben, ein „Spycam“-Typ zu sein und Erregung beim Beobachten anderer Menschen bei sexuellen oder intimen Tätigkeiten zu empfinden. Die anamnestisch schwere depressive Episode aus dem Jahr 2013 liege aktuell hingegen nicht mehr vor. Vielmehr habe sich der Angeklagte F ab dem Jahr 2019 intensiv mit dem Aufbau kinder- und jugendpornographischer Plattformen beschäftigt und sei dabei organisiert vorgegangen, was gegen Antriebs-, Konzentrations- oder Gedächtnisstörungen spreche. Darüber hinaus sei bei dem Angeklagten F eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und narzisstischen Zügen zu diagnostizieren gewesen. Der Angeklagte F sei in der Beziehungsgestaltung selbstbezogen und könne rücksichtslos und ausbeuterisch sein. Er habe auch eine niedrige Hemmschwelle zum Lügen und Betrügen. Zudem sei der Angeklagte F geltungsbedürftig, brauche viel Lob und Anerkennung, sei aber wenig empathisch. Dieses Verhalten habe sich sowohl in beruflichen als auch in privaten Situationen (gegenüber der eigenen Mutter) gezeigt. Diese Störung habe auch zu einem nachteiligen Einfluss auf die soziale Umwelt (Mutter, Missbrauchsopfer) und somit zu einem erheblichen Leidensdruck bei dem Angeklagten F etwa durch den Abbruch von Beziehungen oder zu Schulden geführt. Die Störung liege zudem auch bereits seit der Kindheit und nicht episodenhaft vor, was sich beispielsweise daran erkennen lasse, dass der Angeklagte F bereits als Kind versucht habe, sich Freunde zu „kaufen“. Lügen und unwahre Geschichten habe er nach den Angaben seines Bruders, des Zeugen V, schon seit der Kindheit erzählt. Eine hirnorganische Erkrankung als Differentialdiagnose hinsichtlich der festgestellten Symptome habe aufgrund einer durchgeführten bildgebenden Diagnostik ausgeschlossen werden können. Die dissozialen Züge zeigten sich bei dem Angeklagten F vor allem durch seine Selbstbezogenheit, sein unehrliches, betrügerisches und manipulatives Verhalten, häufige Verstöße gegen Regeln und Normen, Ziel- und Planlosigkeit sowie Beziehungslosigkeit. Er nehme es mit sozialen Normen nicht so genau, habe öfter „schwarz“ gearbeitet. Dazu habe er Schulden in unbekannter Höhe. Nach seiner Rückkehr aus Spanien sei der Angeklagte F nicht mehr offiziell gemeldet gewesen, habe keinen Personalausweis oder Pass, keine Krankenversicherung und kein eigenes Konto besessen, was vermutlich beabsichtigt gewesen sei. Dem Angeklagten F fehle auch eine erkennbare Linie im Leben, er lasse sich vielmehr von Gelegenheiten, wie der Übernahme einer Kneipe, dem Umzug nach Spanien und die Pflege des Großonkels leiten. Weiteres Kriterium der Dissozialität sei das Bagatellisieren und Rationalisieren von Regelverstößen und Straftaten, das sich bei dem Angeklagten F beispielsweise in Gesprächen mit dem Angeklagten A gezeigt habe. Im Rahmen der Kommunikation zwischen den beiden habe der Angeklagte A Gewissensbisse wegen des sexuellen Missbrauchs seines Sohnes geäußert, woraufhin der Angeklagte F entgegnet habe, dass „ein wenig Fummeln im Schlaf ok“ sei. Vielmehr sei es eine „Win-Win-Situation“, da dem Jungen „schöne Gefühle“ im Schlaf beschert würden. Hinsichtlich seiner Tätigkeit auf den kinder- und jugendpornographischen Plattformen habe er gegenüber der Sachverständigen darüber hinaus angegeben, dass die Plattformen einem guten Zweck gedient hätten und er durch deren Betrieb Schlimmeres verhindert habe. Aus psychiatrischer Sicht beachtlich sei zudem seine Unehrlichkeit und sein betrügerisch-manipulatives Verhalten, das von den Zeugen V, K, und L, dem Bruder, der Ex-Schwägerin und der Mutter des Angeklagten übereinstimmend etwa am Beispiel der von ihm vorgetäuschten Wohnsituation beschrieben worden sei. Auch habe der Angeklagte F seine Mutter ausgenutzt und durch die Zwangsräumung ihres Hauses gar in existenzielle Notlagen gebracht. Er habe ihr den Zugang zum eigenen Konto verwehrt und sich auf ihre Kosten Neuanschaffungen geleistet. Sogar die finanzielle Unterstützung für die Mietzahlungen des Servers für die Plattformen „BoysTown“, „BoysPub“ und „LoliPub“ in Höhe von insgesamt 400,00 € habe er vom Konto der Mutter vorgenommen. Der Angeklagte F selbst habe die Situation aber ganz anders beurteilt und sich als helfenden, unterstützenden Sohn gesehen. Nicht zuletzt gäben auch die abgeurteilten Betrugstaten Aufschluss über die manipulative Persönlichkeit des Angeklagten F. Ein weiteres dissoziales Kriterium sei das Fehlen von dauerhaften Beziehungen außerhalb der Familie, was ebenfalls auf den Angeklagten F zutreffe. Dieser sei ein Einzelgänger ohne jeglichen Freundeskreis. Die narzisstischen Züge zeigten sich bei dem Angeklagten F vor allem durch seinen Hang zu Übertreibungen und das hohe Bedürfnis nach Anerkennung. Nach den Angaben des Zeugen S habe der Angeklagte F früher oft geprahlt und sich als wohlhabend ausgegeben. Auch habe er den Aufenthalt in Spanien viel glamouröser geschildert als die Zeugen S und E die gemeinsame Zeit beschrieben hätten. Zudem habe sich der Angeklagte F in Spanien seinerzeit wahrheitswidrig als Betreiber des Hostels ausgegeben, welches in Wahrheit jedoch von den Zeugen S und E betrieben worden sei. Schon als Kind habe er um die Anerkennung von anderen gebuhlt. Sein Bedürfnis nach Anerkennung habe auch im Rahmen der gegenständlichen Aktivitäten auf kinder- und jugendpornographischen Plattformen eine Rolle gespielt, wo er sich nach eigenen Angaben einen „guten Namen“ gemacht und innerhalb der „Community“ wohlgefühlt habe. Der Angeklagte F habe sich wie der „Chef“ von „BoysTown“ gefühlt und seine eigenen Vorstellungen durchgesetzt. Diese Aufwertung des Selbstwertgefühls habe dazu geführt, dass er sich in der Szene sehr stark engagiert habe, da er im realen Leben weit von solchen Erfahrungen entfernt gewesen sei. Die von vielen Seiten beschriebene Hilfsbereitschaft des Angeklagten F passe dabei in dieses Bild, da er durch dieses Verhalten sehr viel positives Feedback erfahren habe. Aus psychiatrischer Sicht sei zudem auffällig, dass der Angeklagte F mehr Empathie gegenüber seinen Gesprächspartnern auf den Plattformen, also den Tätern, als gegenüber den - teilweise gewaltsam - missbrauchten Kindern entgegengebracht habe. Insgesamt hätten - neben der festgestellten Kernpädophilie - die dissozialen, narzisstischen und zwanghaften Persönlichkeitseigenschaften das Tatgeschehen der bandenmäßigen Verbreitung von Kinderpornographie maßgeblich beeinflusst, während die Vorwürfe des sexuellen Missbrauchs stärker durch dissoziale Eigenschaften begünstigt worden seien. Positiv könne hervorgehoben werden, dass der Angeklagten F nicht andere Personen für sein Verhalten verantwortlich mache, dass er intelligent, leistungsbereit und hilfsbereit sei und Durchhaltevermögen aufweise. Diese Eigenschaften könnten möglicherweise zu einem prosozialen Lebensentwurf beitragen. Andere psychische Erkrankungen vermochte die Sachverständige ausschließen, da insoweit keinerlei objektive Anhaltspunkte gegeben waren. Hinsichtlich der Frage, ob aufgrund der festgestellten Diagnosen eine verminderte oder gar aufgehobene Schuldfähigkeit anzunehmen sei, sei zunächst festzuhalten, dass die Pädophilie vom ausschließlichen Typ grundsätzlich eine andere seelische Störung im Sinne des § 20 StGB darstelle. Im Rahmen der Schuldfähigkeitsbegutachtung sei jedoch anhand der nachfolgenden Kriterien zu prüfen, ob insoweit auch der erforderliche Schweregrad der sexuellen Devianz festzustellen sei: - Anteil der Paraphilie an der Sexualstruktur - Intensität des paraphilen Musters im Erleben - Integration der Paraphilie in das Persönlichkeitsgefüge und - bisherige Fähigkeit des Probanden zur Kontrolle paraphiler Impulse. Unter Anwendung der vorgenannten Kriterien kam die Sachverständige hinsichtlich des Angeklagten F zu dem Ergebnis, dass in seinem Fall die festgestellte Pädophilie den erforderlichen Schweregrad erreiche, um als schwere andere seelische Störung eingeordnet zu werden. Diese Einschätzung basiere dabei auf dem Umstand, dass die Pädophilie in der Gesamtschau das Sexualleben des Angeklagten F seit der Pubertät dominiere und auch erheblichen Einfluss auf sein Verhalten in anderen Lebensbereichen gehabt habe. Hinsichtlich der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung kam die Sachverständige bei entsprechender Prüfung hingegen zu dem Ergebnis, dass der Schweregrad eines Eingangskriteriums im Sinne des § 20 StGB nicht erfüllt sei, da die Beziehungsgestaltung und psychosoziale Leistungsfähigkeit des Angeklagten F nicht primär durch affektive Auffälligkeiten begrenzt würden und er weitgehend erhaltene Verhaltensspielräume aufweise. Des Weiteren führte die Sachverständige aus, dass die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten F für alle Tatvorwürfe vollständig erhalten gewesen sei. Der Angeklagte F sei hinsichtlich sämtlicher Tatvorwürfe äußerst bemüht gewesen, nicht entdeckt zu werden. So habe er etwa die Aufnahmen der Missbrauchstaten vor dem Versand an andere Nutzer so bearbeitet, dass kein Rückschluss auf ihn möglich gewesen sei. Hinsichtlich der Verbreitungshandlungen auf den gegenständlichen Plattformen habe der Angeklagten F umfangreiche technische Vorkehrungen getroffen, um nicht erwischt zu werden. Ihm sei daher zu jedem Zeitpunkt stets bewusst gewesen, dass sein Verhalten strafbar sein. Hinsichtlich der Vorwürfe des sexuellen Missbrauchs und der Herstellung und Verbreitung von kinder- und jugendpornographischem Material sei nach einer Gesamtschau darüber hinaus eine erheblich verminderte oder gar aufgehobene Steuerungsfähigkeit ebenfalls nicht gegeben. Sämtliche in diesem Zusammenhang geprüften Kriterien seien bei dem Angeklagten F nicht erfüllt. Weder bei den Taten im Jahr 2011 zum Nachteil des Geschädigten W noch bei den Taten in den Jahren 2017 bis 2019 zum Nachteil des Geschädigten T sei es zu konflikthaften Zuspitzungen oder emotionalen Labilisierungen gekommen. Auch habe keine andere relevante Depression oder psychische Erkrankung vorgelegen. Vielmehr habe die jeweils „günstige Situation“ zu den Taten geführt. Die Tatdurchführung habe hierbei auch nicht in einer sozial stark kontrollierten Situation stattgefunden, vielmehr sei der Angeklagte F mit den Geschädigten ungestört gewesen. Bei den Taten gebe es zudem keine abrupten, impulshaften Tatabläufe. Vielmehr sei der Angeklagte F stets in der Lage gewesen, zu warten, bis die Geschädigten eingeschlafen gewesen seien. Die sexuellen Missbrauchshandlungen seien darüber hinaus auch nicht archaisch-destruktiv oder ritualisiert verlaufen, sondern hochkontrolliert. Der Angeklagte F sei vorsichtig gewesen und habe „Tiefschlafphasen“ abgewartet. Er sei hierbei zeitweise zögerlich vorgegangen und habe antizipiert, wie er bei Störungen reagieren würde. Auch hinsichtlich der Herstellung und Verbreitung von kinderpornographischem Material sei der Angeklagten F vorsichtig gewesen und habe dieses überwiegend unkenntlich gemacht. Schließlich gebe es keine Hinweise auf konstellative Faktoren wie Alkohol- oder Drogenkonsum während der Tatbegehung. Hinsichtlich der Vorwürfe, als Mitglied einer Bande kinder- und jugendpornographische Schriften der Öffentlichkeit zugänglich gemacht und anderen verschafft zu haben, sei die Steuerungsfähigkeit ebenfalls nicht erheblich vermindert oder gar aufgehoben gewesen. Der Angeklagte F habe sich zum Zeitpunkt der Taten nicht im Zustand einer länger anhaltenden triebdynamischen Ausweglosigkeit befunden, sondern habe sich intensiv mit dem Aufbau der Plattformen beschäftigt und sich damit wohlgefühlt. Die Tatdurchführung habe erneut nicht in einer sozial stark kontrollierten Situation stattgefunden. Vielmehr sei der Angeklagte F in der Wohnung der Mutter ungestört gewesen, die keinerlei Notiz von seinen Tätigkeiten auf den Plattformen genommen habe. Die Aktivitäten des Angeklagten F als Administrator seien zudem weder abrupt noch impulsiv, sondern gut geplant und strukturiert gewesen. Zudem sei er äußerst vorsichtig vorgegangen und habe häufig auch anderen Nutzern Sicherheitshinweise erteilt. Seine Tätigkeit sei zudem durch viele Routinearbeiten geprägt gewesen. Aus denselben Gründen seien die Handlungen auch nicht archaisch-destruktiv verlaufen und konstellative Faktoren schieden ebenfalls aus. Ergänzend führte die Sachverständige hinsichtlich der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten F aus, dass die Missbrauchstaten vorbereitet und „eingefädelt“ gewesen seien. Der Angeklagte F habe die Jungen gezielt für sich eingenommen, damit sie gerne bei ihm übernachten würden. Durch seine Hilfsbereitschaft und seinen lockeren Umgang habe er ihre Freundschaft und ihr Vertrauen gewonnen. Dies könne sogar als Tatvorbereitung angesehen werden. Dieses systematische „Grooming“ (planvolle Kontaktaufnahme und -gestaltung) sei eine typische Vorgehensweise von Missbrauchstätern. Des Weiteren seien die Tätigkeiten des Angeklagten F im Darknet und sein schneller Aufstieg zum Administrator durch die narzisstischen Persönlichkeitszüge begünstigt worden, da er auf Lob und Anerkennung bedacht gewesen sei. Er habe sich von der Gemeinschaft verstanden und bestätigt gefühlt. „BoysTown“ sei für ihn ein Aufenthaltsort mit „Wohlfühlcharakter“ gewesen, der neben kinder- und jugendpornographischem Material auch „normale“ Unterhaltung wie Wettbewerbe, Filme und Gespräche geboten habe. Die Kammer hat sich den anschaulichen und mit hoher Sachkunde vorgetragenen nachvollziehbaren Ausführungen der erfahrenen Sachverständigen, die von zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen ist, angeschlossen und in eigener Bewertung der von der Sachverständigen überzeugend dargestellten Umstände keine verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten F angenommen. Insbesondere war die Kammer aufgrund der planvollen Vorgehensweise, der zahlreichen Verdunklungshandlungen und der Fähigkeit des Angeklagten F, die „Tiefschlafphasen“ seiner Missbrauchsopfer abwarten zu können, davon überzeugt, dass seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit zu den jeweiligen Tatzeitpunkten nicht beeinträchtigt war. 2. Der Angeklagte A hat sich entsprechend der obigen Feststellungen tatmehrheitlich gemäß § 53 StGB - des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Vergewaltigung in Tateinheit mit Herstellung kinderpornographischer Schriften (Ziffer 438) gemäß § 176 Abs. 1 StGB i.d.F. vom 21. Januar 2015 (gültig ab 27. Januar 2015 bis 12. März 2020), § 176a Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 StGB i.d.F. vom 21. Januar 2015 (gültig ab 27. Januar 2015 bis 12. März 2020), § 177 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 6 S. 2 Nr. 1 Alt. 1 und 2 StGB, § 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB i.d.F. vom 13. April 2017 (gültig ab 01. Juli 2017 bis 12. März 2020), § 52 StGB, - des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit sexuellem Übergriff in Tateinheit mit Herstellung kinderpornographischer Schriften in Tateinheit mit Drittbesitzverschaffung kinderpornographischer Schriften (Ziffer 459) gemäß § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB i.d.F. vom 21. Januar 2015 (gültig ab 27. Januar 2015 bis 30. Juni 2021), § 176 Abs. 1 StGB i.d.F. vom 03. März 2020 (gültig ab 13. März 2020 bis 31. Dezember 2020), § 176a Abs. 3 StGB i.d.F. vom 03. März 2020 (gültig ab 13. März 2020 bis 31. Dezember 2020), § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB, § 184b Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2, Nr. 3 StGB i.d.F. vom 03. März 2020 (gültig ab 13. März 2020 bis 31. Dezember 2020), § 52 StGB, - des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit Herstellung kinderpornographischer Schriften in Tateinheit mit Drittbesitzverschaffung kinderpornographischer Schriften in drei Fällen (Ziffern 445, 450 und 462) gemäß § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB i.d.F. vom 21. Januar 2015 (gültig ab 27. Januar 2015 bis 30. Juni 2021), § 176 Abs. 1 StGB i.d.F. vom 03. März 2020 (gültig ab 13. März 2020 bis 31. Dezember 2020 hinsichtlich der Ziffern 445 und 450) bzw. § 176 Abs. 1 StGB i.d.F. vom 30. November 2020 (gültig ab 01. Januar 2021 bis 30. Juni 2021 hinsichtlich der Ziffer 462), § 176a Abs. 3 StGB i.d.F. vom 03. März 2020 (gültig ab 13. März 2020 bis 31. Dezember 2020 hinsichtlich der Ziffern 445 und 450) bzw. § 176a Abs. 3 StGB i.d.F. vom 30. November 2020 (gültig ab 01. Januar 2021 bis 30. Juni 2021 hinsichtlich der Ziffer 462), § 184b Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2, Nr. 3 StGB i.d.F. vom 03. März 2020 (gültig ab 13. März 2020 bis 31. Dezember 2020 hinsichtlich der Ziffern 445 und 450) bzw. § 184b Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2, Nr. 3 StGB i.d.F. vom 30. November 2020 (gültig ab 01. Januar 2021 bis 30. Juni 2021 hinsichtlich der Ziffer 462), § 52 StGB, - des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen (Ziffer 9) gemäß § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB i.d.F. vom 27. Dezember 2003 (gültig ab 01. April 2004 bis 26. Januar 2015), § 176 Abs. 1 StGB i.d.F. vom 27. Dezember 2003 (gültig ab 01. April 2004 bis 04. November 2008) bzw. § 176 Abs. 1 StGB i.d.F. vom 31. Oktober 2008 (gültig ab 05. November 2008 bis 26. Januar 2015), § 176a Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 StGB i.d.F. vom 27. Dezember 2003 (gültig ab 01. April 2004 bis 26. Januar 2015), § 52 StGB, - des sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit sexuellem Übergriff in Tateinheit mit Herstellung kinderpornographischer Schriften (Ziffer 440) gemäß § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB i.d.F. vom 21. Januar 2015 (gültig ab 27. Januar 2015 bis 30. Juni 2021), § 176 Abs. 1 StGB i.d.F. vom 21. Januar 2015 (gültig ab 27. Januar 2015 bis 12. März 2020), § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB, § 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB i.d.F. vom 13. April 2017 (gültig ab 01. Juli 2017 bis 12. März 2020), § 52 StGB, - des sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit Herstellung kinderpornographischer Schriften (Ziffer 451) gemäß § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB i.d.F. vom 21. Januar 2015 (gültig ab 27. Januar 2015 bis 30. Juni 2021), § 176 Abs. 1 StGB i.d.F. vom 03. März 2020 (gültig ab 13. März 2020 bis 31. Dezember 2020), § 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB i.d.F. vom 03. März 2020 (gültig ab 13. März 2020 bis 31. Dezember 2020), § 52 StGB, - des sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in neun Fällen (Ziffern 1 bis 8 und 441) gemäß § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB i.d.F. vom 27. Dezember 2003 (gültig ab 01. April 2004 bis 26. Januar 2015; für Ziffern 1 bis 8) bzw. § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB i.d.F. vom 21. Januar 2015 (gültig ab 27. Januar 2015 bis 30. Juni 2021 hinsichtlich der Ziffer 441), § 176 Abs. 1 StGB i.d.F. vom 27. Dezember 2003 (gültig ab 01. April 2004 bis 04. November 2008), § 176 Abs. 1 StGB i.d.F. vom 31. Oktober 2008 (gültig ab 05. November 2008 bis 26. Januar 2015 hinsichtlich der Ziffern 1 bis 8) bzw. § 176 Abs. 1 StGB i.d.F. vom 21. Januar 2015 (gültig ab 27. Januar 2015 bis 12. März 2020 hinsichtlich der Ziffer 441), § 52 StGB, - der bandenmäßigen öffentlichen Zugänglichmachung kinderpornographischer Schriften in Tateinheit mit bandenmäßiger öffentlicher Zugänglichmachung jugendpornographischer Schriften in zwei Fällen (Ziffern 37 und 118) gemäß § 184b Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2, Abs. 2 Var. 2 StGB i.d.F. vom 13. April 2017 (gültig ab 01. Juli 2017 bis 12. März 2020), § 184c Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2, Abs. 2 Var. 2 StGB i.d.F. vom 21. Juni 2015 (gültig ab 27. Januar 2015 bis 31. Dezember 2020), § 52 StGB, - der bandenmäßigen öffentlichen Zugänglichmachung kinderpornographischer Schriften in 17 Fällen (Ziffern 100 bis 102, 182, 202, 221 bis 224, 230 bis 232, 240 bis 243 und 248) gemäß § 184b Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2, Abs. 2 Var. 2 StGB i.d.F. vom 13. April 2017 (gültig ab 01. Juli 2017 bis 12. März 2020 hinsichtlich der Ziffern 100 bis 102, 182, 202, 221 bis 224 und 230 bis 232) bzw. § 184b Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2, Abs. 2 Var. 2 StGB i.d.F. vom 03. März 2020 (gültig ab 13. März 2020 bis 31. Dezember 2020 hinsichtlich der Ziffern 240 bis 243 und 248), - der bandenmäßigen öffentlichen Zugänglichmachung kinderpornographischer Inhalte in drei Fällen (Ziffern 249, 250 und 251) gemäß § 184b Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2, Abs. 2 Var. 2 StGB i.d.F. vom 30. November 2020 (gültig ab 01. Januar 2021 bis 30. Juni 2021), - der bandenmäßigen Drittbesitzverschaffung kinderpornographischer Schriften in zwei Fällen (Ziffern 119 und 120) gemäß § 184b Abs. 1 Nr. 2, Alt. 2, Abs. 2 Var. 2 StGB i.d.F. vom 13. April 2017 (gültig ab 01. Juli 2017 bis 12. März 2020), - der öffentlichen Zugänglichmachung kinderpornographischer Schriften in 127 Fällen (Ziffern 44 bis 99, 161 bis 180, 183 bis 201, 203 bis 219, 225 bis 229, 233 bis 238 und 244 bis 247) gemäß § 184b Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2, StGB i.d.F. vom 13. April 2017 (gültig ab 01. Juli 2017 bis 12. März 2020 hinsichtlich der Ziffern 44 bis 99, 161 bis 176, 183 bis 194, 201, 203 bis 214 und 225 bis 227) bzw. § 184b Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2, StGB i.d.F. vom 03. März 2020 (gültig ab 13. März 2020 bis 31. Dezember 2020 hinsichtlich der Ziffern 177 bis 180, 195 bis 200, 215 bis 219, 228, 229, 233 bis 238 und 244 bis 247), - der öffentlichen Zugänglichmachung kinderpornographischer Inhalte in drei Fällen (Ziffern 181, 220 und 239) gemäß § 184b Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2, StGB i.d.F. vom 30. November 2020 (gültig ab 01. Januar 2021 bis 30. Juni 2021), - der Drittbesitzverschaffung kinderpornographischer Schriften in zwei Fällen (Ziffern 442 und 447) gemäß § 184b Abs. 1 Nr. 2, Alt. 2 StGB i.d.F. vom 13. April 2017 (gültig ab 01. Juli 2017 bis 12. März 2020 hinsichtlich der Ziffer 442) bzw. § 184b Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB i.d.F. vom 03. März 2020 (gültig ab 13. März 2020 bis 31. Dezember 2020 hinsichtlich der Ziffer 447), - der Herstellung kinderpornographischer Schriften in Tateinheit mit Drittbesitzverschaffung kinderpornographischer Schriften in 14 Fällen (Ziffern 443, 444, 446, 448, 449, 452 bis 458, 460 und 461) gemäß § 184b Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2, Nr. 3 StGB i.d.F. vom 03. März 2020 (gültig ab 13. März 2020 bis 31. Dezember 2020), § 52 StGB - der Herstellung kinderpornographischer Inhalte in Tateinheit mit Drittbesitzverschaffung kinderpornographischer Inhalte sowie in zwei Fällen (Ziffern 463 und 464) gemäß § 184b Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2, Nr. 3 StGB i.d.F. vom 30. November 2020 (gültig ab 01. Januar 2021 bis 30. Juni 2021), § 52 StGB, sowie - der Herstellung kinderpornographischer Schriften (Ziffer 439) gemäß § 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB i.d.F. vom 13. April 2017 (gültig ab 01. Juli 2017 bis 12. März 2020) schuldig gemacht. Hinsichtlich der Taten in Bezug auf den Betrieb der Plattformen „BoyVids 4.0“ (Ziffer 37) und „BoysTown“ (Ziffer 118) galten die obigen rechtlichen Ausführungen hinsichtlich des Angeklagten A entsprechend. Dieser war als Gründer und Administrator der Plattform „BoysTown“ für die Anmietung des Servers verantwortlich und kam hauptsächlich für die angefallenen Serverkosten auf. Im Gegensatz hierzu war der Angeklagte A auf der Plattform „BoyVids 4.0“ zwar „nur“ einfaches Mitglied ohne gesonderte Stellung. Wie bereits dargestellt, sind aber sämtliche auf den Foren registrierten Nutzer als Mitglieder einer Bande anzusehen, die sich konkludent durch ihre Registrierung auf der entsprechenden Plattform der jeweiligen Bande angeschlossen haben, zumal der Angeklagte A sich durch rege Aktivität maßgeblich an dem Betrieb der Plattform beteiligt hat. Hinsichtlich der Taten in Bezug auf den Betrieb der Chatplattformen „BoysPub“ (Ziffer 119) und „LoliPub“ (Ziffer 120) galten die obigen rechtlichen Ausführungen unter IV. 1. für den Angeklagten A entsprechend, der zu der Führungsriege beider Chatplattformen gehörte, für die Anmietung des Servers verantwortlich war und zudem hauptsächlich für die angefallenen Serverkosten aufkam. Für die Kammer haben sich darüber hinaus keine Anhaltspunkte für eine gegebenenfalls verminderte oder gar aufgehobene Schuldfähigkeit des Angeklagten A ergeben. Der Angeklagte A handelte vielmehr bei Begehung seiner Taten jeweils im Zustand uneingeschränkter Schuldfähigkeit, wie die Kammer sachverständig beraten und im Einklang mit dem Gutachten des Sachverständigen, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Forensischer Psychiater (LÄKH) und Ärztlicher Direktor der Vitos-Klinik für forensische Psychiatrie, festzustellen vermochte. Der Sachverständige gab im Rahmen hiesigen Hauptverhandlung an, dass er sein Gutachten auf der Grundlage der Kenntnis der Akten und den Erkenntnissen aus der laufenden Hauptverhandlung erstatte. Eine persönliche Exploration des Angeklagten A durch den Sachverständigen sei - mangels Bereitschaft seitens des Angeklagten A - nicht erfolgt. Der Sachverständige referierte zunächst einleitend die Lebensgeschichte des Angeklagten A, soweit diese aus psychiatrischer Sicht relevant war. Sodann führte er aus, dass auf dieser Grundlage bei dem Angeklagten A die psychiatrische Diagnose einer vornehmlich homosexuell geprägten Pädophilie (ICD10: F65.4) gestellt werden könne. Bei der pädophilen Störung handle es sich um eine Sexualpräferenzstörung, zu deren Diagnose es verschiedener allgemeiner und spezifischer diagnosetypischer Symptomatiken gemäß ICD-10 bedürfe. So müsse das Störungsbild mindestens sechs Monate vorliegen, das sexuelle Bedürfnis bzw. entsprechende Verhaltensweisen müssten eindeutig auf Kinder oder andere Personen bezogen sein, die eindeutig nicht einwilligungsfähig seien und diese Phantasien, Bedürfnisse oder Verhaltensweisen müssten in unterschiedlichen Funktionsbereichen Leiden und Beeinträchtigungen bei den Betroffenen oder den Kindern auslösen. Diese Kriterien seien bei dem Angeklagten A eindeutig erfüllt. Die Pädophilie sei des Weiteren dadurch gekennzeichnet, dass die Betroffenen eine klare sexuelle Präferenz für Kinder aufwiesen, die sich in der Vorpubertät oder allenfalls im frühen Stadium der Pubertät befänden. Die Präferenz des Angeklagten A liege nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme offensichtlich bei Kindern zwischen vier und 13 Jahren, da er sich zu diesen sexuell hingezogen fühle. Diese Präferenz lasse sich sodann weiter dahingehend differenzieren hinsichtlich einer alleinigen Präferenz auf Mädchen bzw. Jungen, wobei auch Mischbilder vorkämen. Die Störung des Angeklagten A beziehe sich dabei eindeutig auf Jungen. Nach den Diagnosekriterien könne ein pädophiles Störungsbild ferner nur dann fachlich diagnostiziert werden, wenn das Störungsbild sich nicht nur anhand eines einzelnen Vorfalls ergebe, insbesondere dann nicht, wenn der Handelnde selbst noch Jugendlicher sei. Vorliegend errege sich der Angeklagte A eindeutig an kindlichen, männlichen Körpern und habe im Erwachsenenalter zahlreiche Missbrauchshandlungen an Jungen, auch im Sinne von Hands-on-Delikten an ihm bekannten/ mit ihm verwandten präpubertären Jungen vorgenommen. Vor diesem Hintergrund seien die Kriterien für die vorgenannte Diagnose aus psychiatrischer Sicht zweifelsfrei erfüllt. Dem stehe auch nicht entgegen, dass der Angeklagte A zeitweise eine Beziehung zu einer erwachsenen Frau geführt oder im Erwachsenenalter vorübergehend auch Gefühle gegenüber einem erwachsenen Mann gehegt habe. Die Gesamtbewertung der Person und der Störungsentwicklung lasse bei dem Angeklagten A vielmehr den klaren Schluss zu, dass es sich bei seinem Störungsbild um eine sogenannte „Kernpädophilie“ handele. Der Angeklagte A habe nur vereinzelte anderweitige sexuelle Kontakte oder Beziehungen mit erwachsenen Personen geführt, die ihn aber nicht befriedigt hätten. Die bei dem Angeklagten A vorliegende homosexuelle Pädophilie könne daher als sogenannte „Hauptströmung“ eingeordnet werden. Der Angeklagte A erlebe sein Störungsbild nach eigenen Angaben eher ich-dyston. Er scheine sein Störungsbild klar als sexual-deviant zu erkennen und habe viele Jahre mit seiner Pädophilie gehadert. Der mit seinen Handlungen einhergehende Nachteil bzw. Schaden für die Kinder sei ihm (bis zu einem gewissen Grad) bewusst. Auch sei er zeitweise in der Lage gewesen, sein Störungsbild zu unterdrücken und sich formal anzupassen, habe aber nie eine entsprechende Therapie durchgeführt. Im vorliegenden Fall handele es sich daher um eine pädophile Kernstörung, die als Sexualpräferenz tief in der Person des Angeklagten A verwurzelt sei und ihn ganz grundsätzlich, aufgrund innerlich entstehender Impulse und sexuellen Drangs, in ein entsprechendes delinquentes Spektrum getrieben habe. Hinsichtlich der Frage, ob aufgrund der festgestellten Diagnose bei dem Angeklagten A zum jeweiligen Tatzeitpunkt eine verminderte oder gar aufgehobene Schuldfähigkeit gemäß §§ 20, 21 StGB vorgelegen hätte, führte der Sachverständige weiter aus, dass die Pädophilie als Störung der Sexualpräferenz formal dem vierten Eingangsmerkmal (schwere andere seelische Störung) zuzuordnen sei. Der juristisch geforderte Schweregrad dieser Störung sei jedoch hinsichtlich des Angeklagten A aus psychiatrischer Sicht nicht vorhanden, da hierfür eine tiefgreifendere und durchgehendere Verhaltensbestimmung notwendig gewesen wäre. Diese liege aber nicht vor, da der Angeklagte A zeitweise in der Lage gewesen sei, sein Störungsbild zu unterdrücken. Demnach liege kein Eingangsmerkmal der §§ 20, 21 StGB vor, sodass hinsichtlich aller den Angeklagten A betreffenden Tatvorwürfe von einer vollumfänglichen Schuldfähigkeit auszugehen sei. Doch selbst wenn man den erforderlichen Schweregrad vorliegend annehmen würde, wäre weder die Einsichts- noch die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten A aufgrund der festgestellten Kernpädophilie erheblich beeinträchtigt gewesen. Bei der pädophilen Grundstörung des Angeklagten A handele es nämlich gerade nicht um eine die Geisteskraft einschränkende Störung. Das Realitätsgefüge der Betroffenen bleibe zuverlässig erhalten. Die Pädophilie löse auch keine explosible Impulsivität, eine irgendwie geartete Bewusstseinsstörung oder sonstige Situations- und Personenverkennung aus. Dem Angeklagten A sei daher jederzeit bewusst gewesen, dass seine Handlungen rechtlich verboten gewesen seien. Er habe daher auch gezielt Maßnahmen getroffen, um eine Entdeckung seiner Person zu verhindern, indem er sich etwa im Darknet und auf ausgewählten Plattformen betätigt sowie die monatlichen Serverkosten vermeintlich anonym mit Bitcoins bezahlt habe. Somit sei seine Einsichtsfähigkeit in Bezug auf das Verbotene seiner Taten durchgängig erhalten gewesen. Gleiches gelte auch für die Steuerungsfähigkeit. Der Angeklagte A habe bei jeder Tat die Fähigkeit gehabt, sich anzupassen und Handlungskorrekturen vorzunehmen. Es habe bei ihm gerade kein unstillbarer Drang vorgelegen, dem er sich nicht habe widersetzen können. Ganz im Gegenteil habe er bei den von ihm begangenen Missbrauchstaten günstige Gelegenheiten abgewartet und sei sowohl vorsichtig als auch gezielt vorgegangen. Vor diesem Hintergrund seien aus psychiatrischer Sicht keinerlei Anhaltspunkte für eine auch nur verminderte Steuerungsfähigkeit gegeben. Die Kammer hat sich den anschaulichen und mit hoher Sachkunde vorgetragenen nachvollziehbaren Ausführungen des erfahrenen Sachverständigen, der von zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen ist, angeschlossen und in eigener Bewertung der von ihm überzeugend dargestellten Umstände keine verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten A angenommen. Insbesondere war die Kammer aufgrund der planvollen Vorgehensweise, der zahlreichen Verdunklungshandlungen und der Fähigkeit des Angeklagten A, seine Neigung zeitweise zu unterdrücken und dem Drang entgegenzuwirken, davon überzeugt, dass seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit zu den jeweiligen Tatzeitpunkten nicht beeinträchtigt waren. 3. Der Angeklagte H hat sich entsprechend der obigen Feststellungen tatmehrheitlich gemäß § 53 StGB - der bandenmäßigen öffentlichen Zugänglichmachung kinderpornographischer Schriften in Tateinheit mit bandenmäßiger öffentlicher Zugänglichmachung jugendpornographischer Schriften in 22 Fällen (Ziffern 37,118, 324, 325, 327, 331, 332, 341, 342, 344, 347, 348, 357, 358, 360 bis 362, 364, 381, 382, 397 und 398) gemäß § 184b Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2, Abs. 2 Var. 2 StGB i.d.F. vom 21. Januar 2015 (gültig ab 27. Januar 2015 bis 30. Juni 2017 hinsichtlich der Ziffer 37) bzw. § 184b Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2, Abs. 2 Var. 2 StGB i.d.F. vom 13. April 2017 (gültig ab 01. Juli 2017 bis 12. März 2020 hinsichtlich der Ziffern 118, 324, 325, 327, 331 und 332) bzw. § 184b Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2, Abs. 2 Var. 2 StGB i.d.F. vom 03. März 2020 (gültig ab 13. März 2020 bis 31. Dezember 2020 hinsichtlich der Ziffern 341, 342, 344, 347, 348, 357, 358, 360 bis 362, 364, 381, 382, 397 und 398), § 184c Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2, Abs. 2 Var. 2 StGB i.d.F. vom 21. Januar 2015 (gültig ab 27. Januar 2015 bis 31. Dezember 2020), § 52 StGB, - der bandenmäßigen öffentlichen Zugänglichmachung kinderpornographischer Inhalte in Tateinheit mit bandenmäßiger öffentlicher Zugänglichmachung jugendpornographischer Inhalte in zwei Fällen (Ziffern 412 und 413) gemäß § 184b Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2, Abs. 2 Var. 2 StGB i.d.F. vom 30. November 2020 (gültig ab 01. Januar 2021 bis 30. Juni 2021), § 184c Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2, Abs. 2 Var. 2 StGB i.d.F. vom 30. November 2020 (gültig ab 01. Januar 2021 bis 30. Juni 2021), § 52 StGB, - der bandenmäßigen öffentlichen Zugänglichmachung kinderpornographischer Schriften in 13 Fällen (Ziffern 38 bis 40, 43, 328, 329, 336, 337, 353, 365, 366, 380 und 384) gemäß § 184b Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2, Abs. 2 Var. 2 StGB i.d.F. vom 21. Januar 2015 (gültig ab 27. Januar 2015 bis 30. Juni 2017 hinsichtlich der Ziffern 38 bis 40) bzw. § 184b Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2, Abs. 2 Var. 2 StGB i.d.F. vom 13. April 2017 (gültig ab 01. Juli 2017 bis 12. März 2020 hinsichtlich der Ziffern 43, 328, 329, 336 und 337) bzw. § 184b Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2, Abs. 2 Var. 2 StGB i.d.F. vom 03. März 2020 (gültig ab 13. März 2020 bis 31. Dezember 2020 hinsichtlich der Ziffern 353, 365, 366, 380 und 384), - der bandenmäßigen öffentlichen Zugänglichmachung kinderpornographischer Inhalte in drei Fällen (Ziffern 410, 415 und 420) gemäß § 184b Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2, Abs. 2 Var. 2 StGB i.d.F. vom 30. November 2020 (gültig ab 01. Januar 2021 bis 30. Juni 2021), - der bandenmäßigen öffentlichen Zugänglichmachung jugendpornographischer Schriften in 62 Fällen (Ziffern 41, 42, 320 bis 323, 326, 330, 333 bis 335, 338 bis 340, 343, 345, 346, 349 bis 352, 354 bis 356, 359, 363, 367 bis 379, 383, 385 bis 396 und 399 bis 408) gemäß § 184c Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2, Abs. 2 Var. 2 StGB i.d.F. vom 21. Januar 2015 (gültig ab 27. Januar 2015 bis 31. Dezember 2020), sowie - der bandenmäßigen öffentlichen Zugänglichmachung jugendpornographischer Inhalte in 22 Fällen (Ziffern 409, 411, 414, 416 bis 419 und 421 bis 435) gemäß § 184c Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2, Abs. 2 Var. 2 StGB i.d.F. vom 30. November 2020 (gültig ab 01. Januar 2021 bis 30. Juni 2021) schuldig gemacht. Hinsichtlich der Taten in Bezug auf den Betrieb der Plattformen „BoyVids 4.0“ (Ziffer 37) und „BoysTown“ (Ziffer 118) galten die obigen rechtlichen Ausführungen hinsichtlich des Angeklagten H entsprechend. Zwar war der Angeklagte H auf den Plattformen „BoyVids 4.0“ und „BoysTown“ „nur“ einfaches Mitglied ohne gesonderte Stellung in der Führungsriege. Wie bereits dargestellt, waren aber sämtliche auf den Foren registrierte Nutzer als Mitglieder der Bande anzusehen, die sich konkludent durch ihre Registrierung auf der Plattform der jeweiligen Bande angeschlossen haben, zumal der Angeklagte H sich durch rege Aktivität maßgeblich an dem Betrieb der Plattform beteiligt hat. Sofern der Angeklagte H darüber hinaus in seiner Einlassung angegeben hat, dass er teilweise „aus vielen Einzeldateien bestehende Gesamtdateien“, als ein ganzes Dateienpaket heruntergeladen und anschließend wieder hochgeladen habe, „ohne es selbst angesehen zu haben“, kann dieser geschilderte Sachverhalt - sofern er zutreffend gewesen sein sollte, wie bereits dargelegt - nicht die gegenständlichen Verbreitungshandlungen (Ziffer 38 bis 43 und 320 bis 435) betreffen, da je Posting jeweils nur eine oder zwei Dateien veröffentlicht wurden. Ein Hochladen ganzer Datenpakete, deren Inhalt sich möglicherweise auf den ersten Blick nicht erschlossen hätte, fand somit gerade nicht statt. Aufgrund der somit festgestellten gezielten Veröffentlichung einzelner Bilder durch den Angeklagten H stand daher zur Überzeugung der Kammer fest, dass dieser bei sämtlichen verfahrensgegenständlichen Taten positive Kenntnis des geposteten Inhalts hatte und somit auch mit Vorsatz handelte. Für die Kammer haben sich darüber hinaus keine Anhaltspunkte für eine gegebenenfalls verminderte oder gar aufgehobene Schuldfähigkeit des Angeklagten H ergeben. Der Angeklagte H handelte vielmehr bei Begehung seiner Taten jeweils im Zustand uneingeschränkter Schuldfähigkeit, wie die Kammer sachverständig beraten und im Einklang mit dem Gutachten der Sachverständigen, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Forensische Psychiatrie (DGPPN), festzustellen vermochte. Die Sachverständige gab im Rahmen der hiesigen Hauptverhandlung an, dass sie ihr Gutachten allein auf der Grundlage des Inhalts der Verfahrensakten sowie den Erkenntnissen aus der laufenden Hauptverhandlung erstatte. Eine psychiatrische Exploration des Angeklagten H habe nicht stattgefunden, da dieser hierfür nicht zur Verfügung gestanden habe. Die Sachverständige referierte zunächst einleitend die Lebensgeschichte des Angeklagten H, soweit diese aus psychiatrischer Sicht relevant war. Auf dieser Grundlage seien bei dem Angeklagten H folgende psychiatrischen Diagnosen zu diskutieren: - sonstige Störung der Sexualpräferenz (Pädo-/ Hebephilie) - anamnestischer Verdacht auf Exhibitionismus - Verdacht auf rezidivierende Depressionen - Verdacht auf Persönlichkeitsstörung und posttraumatische Belastungsstörung - Ausschluss einer anderen psychischen Störung oder Intelligenzminderung. Hinsichtlich der Diagnose „Pädo-/Hebephilie“ führte die Sachverständige zunächst Folgendes aus: Der Angeklagte H habe auf „BoysTown“ gegenüber dem Angeklagten F angegeben, im Kleinkindalter mehrfach sexuell missbraucht worden zu sein. Nach eigenen Angaben gegenüber anderen Nutzern auf kinderpornographischen Plattformen sei er seit rund 50 Jahren ein „aktiver Pädophiler“, sammle seit rund 40 Jahren kinder- bzw. jugendpornographisches Material und habe seitdem etwa 350 sexuelle Kontakte mit minderjährigen Jungen und Mädchen gehabt. Er habe darüber hinaus auch anderen Nutzern Tipps gegeben, wie man Kinder dazu bringe, bei sexuellen Handlungen „mitzumachen“. Im Rahmen der Asservatenauswertung sei bei dem Angeklagten H zudem eine umfangreiche Sammlung auf der Festplatte seines Rechners von etwa 900.000 kinder- und jugendpornographischen Bild- und Videodateien festgestellt worden, darüber hinaus auch 154 Datenträger mit kinder- und jugendpornographischen Inhalten, die in den Jahren 1999 bis 2007 erstellt worden seien. Diese beinhalteten überwiegend Aufnahmen von männlichen Kindern und Jugendlichen zwischen vier und 14 Jahren. Anhand der so genannten Tanner-Klassifikation erläuterte die Sachverständige sodann die Unterschiede zwischen Pädophilie und Hebephilie. Unter einer Pädophilie sei hierbei die sexuelle Präferenz für Kinder in der Vorpubertät ohne sekundäre Geschlechtsmerkmale (Tanner-Stadium I) zu verstehen, wobei das Tanner-Stadium II, ein ganz frühes Stadium der Pubertät, auf dem das Körperschema noch eindeutig kindlich sei, ebenfalls noch zur Pädophilie gerechnet werde. Eine Hebephilie hingegen sei die sexuelle Präferenz für Kinder, deren sekundäre Geschlechtsmerkmale und deren Körperschema gekennzeichnet seien vom Übergang vom kindlichen zum erwachsenen Körperschema (Tanner-Stadien III und IV). Bei der gemischten Pädo-/ Hebephilie liege die präferierte Altersperiode daher zwischen dem Kindheitsalter bis etwa zum vollendeten zwölften bis 15. Lebensjahr. Die Pädo-/ Hebephilie sei weder im ICD-10 noch im DSM-5 als eigenständige Diagnose aufgeführt, könne aber als „sonstige Störung der Sexualpräferenz“ (ICD-10) oder als nicht näher bezeichnete paraphile Störung (DSM-5) diagnostiziert werden. Für die Durchführung der Diagnose habe die Sachverständige sich des DSM-5 (Diagnostic Statistical Manual) bedient. Im Rahmen der Diagnostik sei zunächst zu prüfen, ob eine paraphile Störung vorliege. Hierfür sei erforderlich, dass über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten intensives und anhaltendes sexuelles Interesse festzustellen sei, das kein sexuelles Interesse an genitaler Stimulation oder am Vorspiel für sexuelle Handlungen mit phänotypisch normalen, körperlich erwachsenen, einwilligenden menschlichen Partnern darstelle. Dieses Merkmal sei vorliegend erfüllt, sofern sich der in der Anklageschrift vorgeworfene Lebenssachverhalt als zutreffend erweisen sollte. Weitere Voraussetzung sei sodann, dass dieses Interesse gegenwärtig zu Leiden oder Beeinträchtigungen des Betroffenen führte oder deren Befriedigung mit persönlichem Schaden oder dem Risiko der Schädigung anderer einhergehe. In diesem Zusammenhang sei zwar nicht bekannt, ob der Angeklagte H unter seiner sexuellen Präferenz leide, es sei jedoch unzweifelhaft von einer Schädigung anderer auszugehen. Auch das Merkmal der Altersspezifizierungen sei erfüllt, da der Angeklagte H erwachsen und die betreffenden Kinder und Jugendlichen unter 18 Jahre alt seien. Vor diesem Hintergrund seien bei dem Angeklagten H die Allgemeinkriterien für eine paraphile Störung gemäß DSM-5 vollumfänglich erfüllt. Für die Annahme der Pädophilie nach DSM-5 sei des Weiteren erforderlich, dass über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten wiederkehrende intensive sexuell erregende Fantasien, sexuell dranghafte Bedürfnisse oder Verhaltensweisen, die sexuelle Handlungen mit einem präpubertären Kind oder Kindern (13 Jahre oder jünger) beinhalten, auftreten, was bei dem Angeklagten H erfüllt sei. Der Angeklagte H scheine eine Präferenz für Jugendliche in der Pubertät, aber vor Eintritt der vollen körperlichen Entwicklung zu haben und habe darüber hinaus auch eindeutig kinderpornographisches Material gepostet, weshalb auch dieses Merkmal als erfüllt anzusehen sei. Weiter müsse die Person die sexuell dranghaften Bedürfnisse auch ausgelebt, oder die sexuellen dranghaften Bedürfnisse oder Fantasien hätten deutliches Leiden oder zwischenmenschliche Schwierigkeiten verursachen müssen. Wenn man der Anklageschrift folge, habe der Angeklagte H seine sexuellen Bedürfnisse mindestens durch den erheblichen Konsum kinder- und jugendpornographischen Materials ausgelebt. Schließlich sei erforderlich, dass die Person mindestens 16 Jahre alt und mindestens fünf Jahre älter als das geschädigte Kind sei, was bei dem erwachsenen Angeklagten H im Hinblick auf die abgebildeten Kinder und Jugendlichen ebenfalls gegeben sei. Insofern seien bei dem Angeklagten H sämtliche Kriterien für die Annahme einer Pädophilie erfüllt. Zusätzlich sei zu untersuchen, ob es sich bei der festgestellten Pädophilie um einen ausschließlichen oder nicht ausschließlichen Typus handeln würde, ob die Sexualität auf Jungen, Mädchen oder beide ausgerichtet sowie ob sie auf Inzest beschränkt sei. Bei dem Angeklagten H sei die Präferenz nicht hoch spezifisch, da er eine sexuelle Präferenz für männliche Jugendliche im Tanner-Stadium III bis IV, außerdem für präpubertäre Jungen (Tanner-Stadium I-II), weniger auch für Mädchen und junge Frauen aufweise. Die sexuelle Präferenzstruktur sei darüber hinaus mit dem Ende der Pubertät weitgehend festgelegt. Daher könne eine Pädophilie im Rahmen forensischer Fragestellungen nur dann diagnostiziert werden, wenn es bereits Hinweise für pädophile Fantasien oder Verhaltensweisen aus der Adoleszenz gebe. Der Angeklagte H habe in diesem Zusammenhang auf den Plattformen angegeben, dass er seit rund 50 Jahren ein „aktiver Pädophiler“ sei und seit rund 40 Jahren kinder- und jugendpornographisches Material sammle. Auch die Verleihung des Titels „Guru“ lasse Rückschluss auf langjährige Aktivitäten auf pädophilen Plattformen zu. Schließlich seien auch die nachfolgend noch näher dargestellten Vorverurteilungen des Angeklagten H wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern aus den Jahren 1989 und 1998 an dieser Stelle zu würdigen. Daher liege bei dem Angeklagten H, bei Annahme, dass die Angaben auf den Plattformen zutreffend seien, seit der Pubertät eine sexuelle Präferenz für männliche Kinder und Jugendliche vor. Der Angeklagte H sei ferner den Kernpädophilen/ -hebephilen zuzurechnen. Nach wissenschaftlichen Beobachtungen seien kernpädophile Personen als Kind häufiger selbst sexuell missbraucht worden. Auch glaubten kernpädophile Personen, Kinder besonders gut zu verstehen und zeigten stärkere kognitive Verzerrungen (z.B., dass das Kind die sexuellen Handlungen ebenfalls wollte). Darüber hinaus fände sich öfter eine suchtartig progrediente Verlaufsform. Der Angeklagte H sei nach eigenen Angaben gegenüber anderen Nutzern auf den Plattformen als Kind mehrfach schwer sexuell missbraucht worden. Zudem habe er sich nach seinen dortigen Angaben seit Jahrzehnten intensiv mit kinder- und jugendpornographischem Bildmaterial beschäftigt. Auch habe er versucht, oder zumindest darüber fantasiert, Kontakt zu Kindern herzustellen und jugendliche „Stricher“ missbraucht. Inwiefern eine Progredienz vorliegen würde, sei aber nicht entscheidbar. Es gebe auch Hinweise für kognitive Verzerrungen seitens des Angeklagten H, etwa seine Angaben, wonach es seiner elfjährigen Nachbarin gefallen habe, als er ihr Gesäß berührt und geknetet habe. Zusammenfassend liege daher bei dem Angeklagten H seit der Jugend eine Pädo-/ Hebephilie vor, die als verfestigt einzustufen sei. Hinsichtlich des Verdachts auf Exhibitionismus gab die Sachverständige an, dass der Angeklagte H nach Aktenlage im Jahr 1989 unter anderem wegen Exhibitionismus zu einer dreijährigen Haftstrafe verurteilt worden sei. Der Angeklagte H habe aber nach den Angaben der Zeugin KOK’in M im Rahmen von Telefonüberwachungsmaßnahmen angegeben, dass er seit fast 30 Jahren nicht mehr als Exhibitionist aufgetreten sei und er eine Therapie gemacht habe. Vor diesem Hintergrund bestünden aktuell keinerlei Hinweise dafür, dass diese Störung noch gegeben sei. Bezüglich des Verdachts auf eine rezidivierende Depression aufgrund der Einlassung des Angeklagten H, wonach dieser seit längerer Zeit unter anderem wegen Depressionen krankgeschrieben sei, führte die Sachverständige aus, dass der Angeklagte H im Zeitraum der vorgeworfenen Taten sehr aktiv gewesen sei. Er solle eines der aktivsten Mitglieder des Forums „BoyVids 4.0“ gewesen sein und insgesamt 8.193 Beiträge verfasst haben, was gegen eine relevante Antriebsminderung spreche. Die Inhalte seiner Postings und Nachrichten auf den gegenständlichen Plattformen sprächen auch gegen einen Freude- und Interessensverlust, sodass gemäß den operationalisierten Kriterien nach ICD-10 eine depressive Episode nicht diagnostizierbar sei. Daher sei der Verdacht auf eine depressive Störung aus sachverständiger Sicht nicht verifizierbar. Hinsichtlich der Diskussion einer Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, ängstlich vermeidenden und schizoiden Anteilen gab die Sachverständige ferner an, dass laut einem Vermerk der KOK’in M ein Gutachter in einem Betreuungsverfahren den Verdacht auf das Vorliegen der vorgenannten Diagnose gestellt habe. Auf der Grundlage der vorhandenen Informationen sowie des Ergebnisses der hiesigen Beweisaufnahme seien aus sachverständiger Sicht allerdings keinerlei objektiven Anhaltspunkte für eine Persönlichkeitsstörung mit derartiger Komplexität ersichtlich. In Bezug auf die Diskussion einer posttraumatischen Belastungsstörung führte die Sachverständige aus, dass nach eigenen Angaben des Angeklagten H auf der Plattform „BoysTown“ dieser im Alter zwischen vier und sieben Jahren sexuell missbraucht und er davon „psychisch kaputt“ gemacht worden sei. Zudem habe nach Aktenlage ein Sozialarbeiter geäußert, dass der Angeklagte H möglicherweise an einer posttraumatischen Belastungsstörung aufgrund von Kindheitserfahrungen leide. Die Informationslage reiche aber auch an dieser Stelle nicht aus, um eine solche Diagnose zu bestätigen, da keine objektiven Anhaltspunkte für eine derartige Diagnose positiv festzustellen seien. Schließlich liege bei dem Angeklagten H auch kein dementielles Syndrom oder eine Intelligenzminderung vor. Dagegen spreche bereits, dass der Angeklagte H erfolgreich einen Hauptschulabschluss, eine Lehre und zwei Umschulungsmaßnahmen absolviert habe. Im Rahmen der Hauptverhandlung habe er zudem konzentriert, präsent und gedanklich geordnet gewirkt. Auch habe der Angeklagte H nach den Beobachtungen der Sachverständigen das Verfahren aufmerksam verfolgt und öfters mit seiner Verteidigerin diskutiert. Seine direkten Äußerungen im Rahmen der Hauptverhandlung, die deutlich und nachvollziehbar gewesen seien, sprächen ebenso gegen eine Einschränkung der geistigen Fähigkeit wie der Umstand, dass der Angeklagte H sich nach Aktenlage erfolgreich gegen eine Zwangseinweisung durch seinen ehemaligen Betreuer gewehrt habe. Als konstellativer Faktor käme vorliegend möglicherweise eine Desintegration in Betracht, wobei eine zeitlich begrenzte emotionale Labilisierung nicht wahrscheinlich sei, weil der Angeklagte H bereits seit Jahrzehnten kinder- und jugendpornographisches Material sammle. Hinsichtlich einer möglichen Depression aufgrund von Isolierung und anderer Probleme, die eine Pädophilie mit sich bringe, sei eine zeitliche Korrelation von depressiven Phasen mit einer eventuell verstärkten Aktivität im Darknet mangels weitergehender Informationen nicht möglich. Hinsichtlich der Frage einer möglicherweise eingeschränkten oder gar aufgehobenen Schuldfähigkeit sei die Pädo-/ Hebephilie zwar zunächst als eine andere seelische Störung im Sinne des § 20 StGB einzuordnen. Zur Feststellung des Schweregrads seien sodann jedoch die folgenden Kriterien zu prüfen, wobei die Sachverständige noch einmal darauf hinwies, dass die diesbezügliche Bewertung ohne Exploration mit gewissen Unsicherheiten behaftet sei: Zunächst müsse die Sexualstruktur weitgehend durch die paraphile Neigung bestimmt sein. Dieses Kriterium sei bei dem Angeklagten H wahrscheinlich erfüllt, wenn man dem Akteninhalt folge. Demnach sei er seit über 50 Jahren ein „aktiver Pädophiler“. Dass er eine Tochter habe und ausnahmsweise auch durch junge Frauen sexuell ansprechbar sei, stehe dieser Einschätzung nicht entgegen. Weiter müsse eine ich-dystone Verarbeitung zur Ausblendung der Paraphilie führen, was aber ohne Exploration nicht beurteilbar sei. Aufgrund der Hauptverhandlung hätten sich aus Sicht der Sachverständige aber auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Angeklagte H seine Präferenz in Frage stelle. Ferner müsse eine progrediente Zunahme und „Überflutung“ durch dranghafte paraphile Impulse mit ausbleibender Satisfaktion zunehmend das Erleben beherrschen und zur Umsetzung auf der Verhaltensebene drängen. Auch dieses Kriterium sei ohne Exploration nicht beurteilbar. Die Dauer und die besonders hohe Intensität der verfahrensgegenständlichen Aktivitäten auf den Plattformen spreche aber dafür, dass dieses Kriterium zumindest teilweise erfüllt sein könnte. Schließlich müssten andere Formen soziosexueller Befriedigung dem Beschuldigten aufgrund (zu beschreibender) Persönlichkeitsfaktoren und/ oder (zu belegender) sexueller Funktionsstörungen erkennbar nicht zur Verfügung stehen. Der Angeklagte H habe nach eigenen Angaben eine Beziehung geführt, aus der eine Tochter hervorgegangen sei. Er sei aber immer ein „Junggeselle“ gewesen. Dieser Umstand spreche daher nicht gegen eine fixierte Pädo-/ Hebephilie, sodass dieses Kriterium als erfüllt anzusehen sei. Insgesamt komme die Sachverständige daher zu dem Ergebnis, dass die Pädo-/ Hebephilie des Angeklagten H nicht ausschließbar als schwere andere seelische Störung einzuordnen sei, da sie in der Gesamtschau das Sexualleben des Angeklagten H seit der Pubertät dominiert habe. Hinsichtlich der Frage der Einsichtsfähigkeit führte die Sachverständige aus, dass diese für alle Tatvorwürfe erhalten gewesen sei. Der Angeklagte H habe zu jedem Zeitpunkt stets gewusst, dass er strafbar gehandelt habe, zumal er bereits in den Jahren 1989 und 1998 wegen sexuellen Missbrauchs verurteilt worden sei. Hinsichtlich der Frage der Steuerungsfähigkeit gab die Sachverständige an, dass auch eine Einordnung der sexuellen Devianz als schwere andere seelische Störung nicht automatisch bedeute, dass infolgedessen die Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert oder gar aufgehoben sei. Um die Steuerungsfähigkeit von devianten Sexualstraftätern zu bewerten, seien vielmehr folgende Kriterien, die für eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit sprechen können, zu prüfen: - Konflikthafte Zuspitzung und emotionale Labilisierung in der Zeit vor dem Delikt mit vorbestehender und länger anhaltender triebdynamischer Ausweglosigkeit: Dieses Kriterium sei vorliegend nicht sicher beurteilbar. Aufgrund des langen Verlaufs seit Jahrzehnten und bezüglich der konkreten Vorwürfe, die einen Zeitraum von 2015 bis 2021 umfassen, sei eine konflikthafte Zuspitzung oder eine emotionale Labilisierung aber aus sachverständiger Sicht eher nicht wahrscheinlich. - Tatdurchführung auch in sozial stark kontrollierter Situation: Dieses Kriterium sei vorliegend nicht erfüllt. Der Angeklagte H habe alleine gelebt, sodass die Entdeckungsgefahr gering gewesen sei. - Abrupter, impulshafter Tatablauf (detaillierte Fantasien seien kein automatischer Widerspruch): Bei den Taten des Angeklagten H handele es sich nicht um Impulstaten. Daher sei auch dieses Kriterium nicht als erfüllt anzusehen. - Archaisch-destruktiver Ablauf mit ritualisiert wirkendem Tatablauf und Hinweisen für die Ausblendung von Außenreizen: Dieses Kriterium sei ebenfalls nicht gegeben. Die vorgeworfenen Taten des Angeklagten H seien eher kontinuierlich erfolgt, auch die „Chats“ auf den Plattformen wirkten überwiegend entspannt. - Konstellative Faktoren (z.B. Alkoholintoxikation, Persönlichkeitsstörung, eingeschränkte Intelligenz), die unter Umständen auch kumulativ eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit bedingen könnten: Für Alkohol- und/ oder Drogenkonsum gebe es keine Hinweise, auch nicht für eine Intelligenzminderung oder eine dementielle Entwicklung. Daher sei dieses Kriterium ebenfalls nicht erfüllt. Zusammenfassend spreche daher aus Sicht der Sachverständigen kein Kriterium ausdrücklich für eine erheblich verminderte oder gar aufgehobene Steuerungsfähigkeit des Angeklagten H, auch wenn das erste Kriterium nicht gut beurteilbar sei. Sämtliche Vorwürfe seien vielmehr vor dem Hintergrund einer fixierten homophilen Pädo-/ Hebephilie erklärbar, sodass in der Gesamtschau die Steuerungsfähigkeit daher weder erheblich vermindert noch aufgehoben gewesen sei. Die Kammer hat sich den anschaulichen und mit hoher Sachkunde vorgetragenen nachvollziehbaren Ausführungen der erfahrenen Sachverständigen, die von zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen ist, angeschlossen und in eigener Bewertung der von der Sachverständigen überzeugend dargestellten Umstände keine verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten H angenommen. Insbesondere war die Kammer aufgrund des Umstands, dass kein einziges Kriterium gegeben war, das für eine verminderte Steuerungsfähigkeit sprechen würde, davon überzeugt, dass die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten H zu den jeweiligen Tatzeitpunkten nicht beeinträchtigt war. Darüber hinaus ist die Sachverständige zutreffend davon ausgegangen, dass der Angeklagte H in der Vergangenheit zwei Mal wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern verurteilt worden ist. Dies ergibt sich aus dem verlesenen Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 11. Januar 2022 (Az. 618 Qs 4/01), in dem aufgeführt wird, dass der Angeklagte H am 31. Juli 1989 wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes, wegen Vornehmenlassens von sexuellen Handlungen an Kindern in sechs Fällen, wegen Vornahme sexueller Handlungen vor einem Kind in sieben Fällen und wegen exhibitionistischer Handlungen in einem Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren (Tatzeiten März 1988 bis Januar 1989) sowie am 20. April 1998 wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß § 176 Abs. 5 Nr. 1 StGB (a.F.) zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen (Tatzeit 15. August 1994) verurteilt worden ist. Diese Verurteilungen dürfen auch abweichend von § 51 Abs. 1 BZRG gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 2 BZRG im Rahmen der gutachterlichen Beurteilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten H berücksichtigt werden. 4. Der Angeklagte B hat sich entsprechend der obigen Feststellungen tatmehrheitlich gemäß § 53 StGB - der bandenmäßigen öffentlichen Zugänglichmachung kinderpornographischer Schriften in Tateinheit mit bandenmäßiger öffentlicher Zugänglichmachung jugendpornographischer Schriften in zwei Fällen (Ziffer 37 und 118) gemäß § 184b Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2, Abs. 2 Var. 2 StGB i.d.F. vom 13. April 2017 (gültig ab 01. Juli 2017 bis 12. März 2020), § 184c Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2, Abs. 2 Var. 2 StGB i.d.F. vom 21. Januar 2015 (gültig ab 27. Januar 2015 bis 31. Dezember 2020), § 52 StGB, - der bandenmäßigen öffentlichen Zugänglichmachung kinderpornographischer Schriften in 42 Fällen (Ziffern 103 bis 106, 121 bis 125, 127 bis 133 sowie 135 bis 160) gemäß § 184b Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2, Abs. 2 Var. 2 StGB i.d.F. vom 13. April 2017 (gültig ab 01. Juli 2017 bis 12. März 2020 hinsichtlich der Ziffern 103 bis 106, 121 bis 125, 127 bis 133 und 135 bis 149) bzw. § 184b Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2, Abs. 2 Var. 2 StGB i.d.F. vom 03. März 2020 (gültig ab 13. März 2020 bis 31. Dezember 2020 hinsichtlich der Ziffern 150 bis 160), - der bandenmäßigen öffentlichen Zugänglichmachung jugendpornographischer Schriften in zwei Fällen (Ziffern 126 und 134) gemäß § 184c Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2, Abs. 2 Var. 2 StGB i.d.F. vom 21. Januar 2015 (gültig ab 27. Januar 2015 bis 31. Dezember 2020), sowie - der bandenmäßigen Drittbesitzverschaffung kinderpornographischer Schriften in zwei Fällen (Ziffern 119 und 120) gemäß § 184b Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2, Abs. 2 Var. 2 StGB i.d.F. vom 13. April 2017 (gültig ab 01. Juli 2017 bis 12. März 2020) schuldig gemacht. Hinsichtlich der Taten in Bezug auf den Betrieb der Plattformen „BoyVids 4.0“ (Ziffer 37) und „BoysTown“ (Ziffer 118) galten die obigen rechtlichen Ausführungen für den Angeklagten B entsprechend. Der Angeklagte B war als Gründer und Administrator der Plattform „BoysTown“ sowie Nutzer und zeitweise Moderator der Plattform „BoyVids 4.0“ ebenfalls als Mitglied der entsprechenden Bande anzusehen, der durch seine rege Aktivität maßgeblich zum erfolgreichen Betrieb der Plattformen beigetragen hat. Auch hinsichtlich der Taten in Bezug auf den Betrieb der Chatplattformen „BoysPub“ (Ziffer 119) und „LoliPub“ (Ziffer 120) galten die obigen rechtlichen Ausführungen für den Angeklagten B entsprechend, der Gründer und für einen längeren Zeitraum (Super-)Administrator beider Chatplattformen war und somit maßgeblich zum erfolgreichen Betrieb der Chatplattformen beigetragen hat. Für die Kammer haben sich keine Anhaltspunkte für eine gegebenenfalls verminderte oder gar aufgehobene Schuldfähigkeit des Angeklagten B ergeben Der Angeklagte B handelte vielmehr bei Begehung seiner Taten jeweils im Zustand uneingeschränkter Schuldfähigkeit, wie die Kammer sachverständig beraten und im Einklang mit dem Gutachten des Sachverständigen, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Forensischer Psychiater (LÄKH) und Ärztlicher Direktor der Vitos-Klinik für forensische Psychiatrie, festzustellen vermochte. Der Sachverständige gab im Rahmen der hiesigen Hauptverhandlung an, dass er sein Gutachten auf der Grundlage der Kenntnis der Verfahrensakten, der Gesundheitsakte, einer persönlichen Exploration des Angeklagten B sowie den Erkenntnissen aus der laufenden Hauptverhandlung erstatte. Er referierte zunächst einleitend die Lebensgeschichte des Angeklagten B, soweit diese aus psychiatrischer Sicht relevant war. Sodann führte er aus, dass auf dieser Grundlage bei dem Angeklagten B die psychiatrische Diagnose einer homosexuell geprägten Pädophilie (ICD10: F65.4) gestellt werden könne. Weitere psychiatrische Auffälligkeiten seien hingegen nicht vorhanden. Die sexuelle Präferenzstörung einer Pädophilie könne fachlich gemäß ICD-10 nur bei Vorliegend gewisser diagnostischer Eingangskriterien gestellt werde. So müsse die sexuelle Präferenzstörung mindestens sechs Monate vorliegen, das sexuelle Bedürfnis bzw. entsprechende Denk- und Verhaltensweisen müssten eindeutig auf Kinder oder andere Personen bezogen sein, die nicht einwilligungsfähig seien und die assoziierten Phantasien, Bedürfnisse oder Verhaltensweisen der Betroffenen müssten in unterschiedlichen Funktionsbereichen Leiden und Beeinträchtigungen bei den Betroffenen oder den Kindern auslösen. Diese Kriterien seien bei dem Angeklagten B allesamt eindeutig erfüllt, da dieser insbesondere im Rahmen der Exploration eine entsprechende sexuelle Orientierung geschildert habe. Die Pädophilie sei des Weiteren dadurch gekennzeichnet, dass Betroffene eine klare sexuelle Präferenz für Kinder aufweisen, die sich in der Vorpubertät oder allenfalls im frühen Stadium der Pubertät befinden, ggf. können sie auch jünger sein. Bei dem Angeklagten B liege die diesbezügliche Präferenz bereits nach seinen eigenen Angaben bei Kindern im Alter von zwölf bis 13 Jahren. Diese Präferenz lasse sich weiter differenzieren hinsichtlich einer alleinigen Präferenz auf Mädchen bzw. Jungen, wobei auch Mischbilder vorkämen. Die Störung des Angeklagten B beziehe sich jedoch eindeutig auf Jungen. Nach den Diagnosekriterien könne ein pädophiles Störungsbild darüber hinaus nur dann fachlich diagnostiziert werden, wenn sich das Störungsbild nicht nur anhand eines einzelnen Vorfalls ergebe, insbesondere dann nicht, wenn der Handelnde selbst noch nicht erwachsen sei. Der Angeklagte B habe in diesem Zusammenhang selbst angegeben, dass er sich zeitlebens an männlichen kindlichen Körpern, die im vorpubertären Alter seien, errege. Er habe zwar auch angegeben, dass es ihm eher um die Ästhetik als um das Sexuelle gehe. Letzteres scheine aus gutachterlicher Sicht aber zweifelhaft, da gegen eine derartige Betrachtung insbesondere der Umstand spreche, dass der Angeklagte B selbst gegenüber dem Sachverständigen angegeben habe, in der Vergangenheit in vier Fällen Kinder sexuell missbraucht zu haben. Sexuelle Erfahrungen mit erwachsenen Frauen hätten ihm zudem keine wesentliche Befriedigung verschafft. Die pädophile Präferenzstörung des Angeklagten B erscheine daher fachlich eindeutig und unzweifelhaft. Das Störungsbild sei tiefgreifend und verwurzelt und habe in früheren Zeiten offenbar bereits zu Missbrauchshandlungen (sog. Hands-on-Delikte) geführt. Bei dem Angeklagten B sei dabei von einer homosexuell geprägten Kernpädophilie auszugehen, wofür eindeutig seine Angaben, der geschilderte lebensbiographische Abriss, die reine Fokussierung auf männliche Knaben und die Aktivitäten im Rahmen der vorgeworfenen Delikte sprächen. Hinsichtlich der Prüfung der Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB sei die Pädophilie als Störung der Sexualpräferenz formal dem Eingangsmerkmal der schweren anderen seelischen Störung zuzuordnen. Aus gutachterlicher Sicht werde bei dem Angeklagten B der insoweit juristisch geforderte Schweregrad aber nicht erreicht. Es fehlten schlicht die gesicherten Anknüpfungen, um das Eingangsmerkmal in qualitativer Hinsicht psychiatrisch ausreichend zu untermauern. Es sei daher aus gutachterlicher Sicht kein Eingangsmerkmal im Sinne der §§ 20, 21 StGB erreicht. Die Pädophilie habe den Angeklagten B nicht in entsprechende Handlungen gezwungen, sie habe auch zu keiner Zeit objektive assoziierte Funktionseinschränkungen ausgelöst. Doch selbst wenn man den Schweregrad unterstellen würde, so schränke die Pädophilie die Geisteskraft des Angeklagten B in keiner Weise ein. Es handele sich psychiatrisch um eine tief verwurzelte sexuelle Neigung, am ehesten einem Störungsbegriff als einem Erkrankungsbegriff näherkommend. Der Angeklagte B erlebe sein Störungsbild zu sich passend (ich-synton). Inwiefern er mit seiner sexuellen Neigung gehadert habe, hiermit habe umgehen wollen oder innerlich damit seinen Frieden geschlossen habe, bleibe unklar. Nach seinen eigenen Angaben habe er jedenfalls Missbrauchshandlungen zum Nachteil von Kindern/ Jugendlichen durchgeführt und bei seinen Handlungen jederzeit gewusst, was er tat und warum er es tat. Zudem seien die Verdeckungsbemühungen im Rahmen seiner Handlungen offensichtlich. Die Tatmotivation sei daher in der pädophilen Kernstörung des Angeklagten B zu verstehen. Ein konstellativer Faktor sei hierbei die von dem Angeklagten B entdeckte und genutzte Möglichkeit zur Tatverdeckung im Darknet gewesen. Es sei jedoch aus psychiatrischer Sicht eindeutig festzustellen, dass der Angeklagte B bei seinen Handlungen jederzeit im vollen Besitz seiner Geisteskraft gewesen sei, und dass ihm stets bewusst gewesen sei, dass es sich hierbei um Straftaten gehandelt habe. Er habe sexuelle Stimulation gesucht und diese im Darknet gefunden. Die Pädophilie habe bei dem Angeklagten B im Zusammenhang mit den verfahrensgegenständlichen Taten daher sicher zu keiner Einschränkung hinsichtlich seiner Einsichts- und/ oder Steuerungsfähigkeit geführt. Der Angeklagte B sei normalintelligent, seine Geisteskraft sei völlig uneingeschränkt. Auch sexueller Drang oder Bedürfnisse könnten bei dem Angeklagten B in Zusammenhang mit kognitiver Kapazität und Intelligenzfunktion kontrolliert oder gesteuert werden. Somit sei insgesamt bezogen auf die Tatvorwürfe aus forensisch-psychiatrischer Sicht von erhaltener Schuldfähigkeit auszugehen. Die Kammer hat sich den anschaulichen und mit hoher Sachkunde vorgetragenen nachvollziehbaren Ausführungen des erfahrenen Sachverständigen, der von zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen ist, angeschlossen und in eigener Bewertung der von dem Sachverständigen überzeugend dargestellten Umstände keine verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten B angenommen. Insbesondere war die Kammer aufgrund der Bemühungen des Angeklagten B, seine Taten im Darknet zu verdecken sowie der Fähigkeit des Angeklagten B, seine sexuelle Dranghaftigkeit zu unterdrücken, davon überzeugt, dass seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit zu den jeweiligen Tatzeitpunkten nicht beeinträchtigt war. V. 1. Die Kammer hat im Rahmen der Strafzumessungserwägungen hinsichtlich aller durch den Angeklagten F verwirklichten Taten sowie - soweit dies im Rahmen der jeweiligen Taten zu erörtern war - bei der etwaigen Prüfung des Vorliegens eines minder schweren Falls zu Gunsten des Angeklagten F insbesondere berücksichtigt, dass er sich bereits frühzeitig und umfassend geständig eingelassen hat sowie umfangreich mit den Ermittlungsbehörden kooperiert hat. Darüber hinaus hat der Angeklagte F hinsichtlich aller Taten Schuldeinsicht und Reue gezeigt. Weiter hat die Kammer hinsichtlich aller Taten zu seinen Gunsten berücksichtigt, dass bei ihm als sogenannter Erstverbüßer und aufgrund der langandauernden Untersuchungshaft eine erhebliche Haftempfindlichkeit besteht. Hinsichtlich seiner Haftsituation war ferner zu berücksichtigen, dass der Angeklagte F aufgrund der Art der verfahrensgegenständlichen Tatvorwürfe zu Beginn der Untersuchungshaft - und insbesondere seit Beginn der Hauptverhandlung und der hiermit einhergehenden Medienberichterstattung - von Mithäftlingen bedroht wurde und seine Haftzelle daher teilweise nicht mehr verlassen konnte. Ferner hat die Kammer zu seinen Gunsten berücksichtigt, dass die bei dem Angeklagten F bestehende Kernpädophilie sowie seine Persönlichkeitsstörung als wesentlicher motivierender Faktor für die Taten die Hemmschwelle zur Begehung herabgesetzt hat; aber auch, dass er sich therapiebereit gezeigt hat. Auch war an dieser Stelle zu würdigen, dass bereits im Jahr 2019 Ermittlungen zu den Plattformen „BoysTown“, „BoysPub“ und „LoliPub“ angestrengt wurden und Ermittlungsbeamte während dieser Zeit entsprechende Aktivitäten und Verbreitungshandlungen des Angeklagten F beobachtet und dokumentiert haben, wobei sie bis zur Abschaltung der Plattformen keinen Zugriff auf den Server hatten und die Plattformen auch nicht außer Betrieb hätten nehmen können, und der Angeklagte F erst im Januar 2021 identifiziert werden konnte. Darüber hinaus war auch zu Gunsten des Angeklagten F zu würdigen, dass er im Rahmen der Hauptverhandlung auf die Herausgabe von vier Festplatten, eines USB-Sticks sowie eines Mobiltelefons und darüber hinaus auf eine Vielzahl von weiteren bei ihm sichergestellten Gegenständen verzichtet hat, die einen von der Kammer geschätzten Gesamtwert von insgesamt ca. 3.000,00 € bis 4.000,00 € aufwiesen. Zu Lasten des Angeklagten hat die Kammer jeweils berücksichtigt, dass der Angeklagte F vorbestraft ist, wobei diese Taten nicht einschlägig und einem gänzlich anderen Deliktstyp zuzuordnen waren. Eine Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB aufgrund der diagnostizierten Kernpädophilie oder der Persönlichkeitsstörung kam, wie bereits dargelegt, hinsichtlich sämtlicher Taten hier nicht in Betracht. Zudem hat die Kammer bei der etwaigen Prüfung eines minder schweren Falles sowie bei der Festsetzung der jeweiligen Einzelstrafen auch die Wechselwirkung zwischen der verhängten Strafe und der angeordneten Sicherungsverwahrung in den Blick genommen. a) Ausgangspunkt der jeweiligen Strafzumessungserwägungen hinsichtlich der unter den Ziffern 10, 15 sowie 18 bis 20 festgestellten Taten war gemäß § 52 Abs. 2 StGB jeweils der Strafrahmen des § 176a Abs. 2 StGB a.F. als derjenigen tateinheitlich verwirklichten Strafvorschrift, welche vorliegend die höchste Strafe androht. Der Strafrahmen reichte dabei von Freiheitsstrafe von zwei Jahren bis zu 15 Jahren. Zunächst hat die Kammer hinsichtlich der vorgenannten Taten geprüft, ob jeweils gemäß § 176a Abs. 4 StGB a.F. ein minder schwerer Fall gegeben war. Nach ständiger Rechtsprechung ist ein minder schwerer Fall dann anzunehmen, wenn sich im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände, die - sei es den Tatgeschehnissen vorausgehend, ihnen innewohnend, sie begleitend oder ihnen nachfolgend - in objektiver und subjektiver Hinsicht die jeweilige Tat und die Person des Täters kennzeichnen, in wertender Betrachtung für jeden der verwirklichten Tatbestände ergibt, dass das jeweilige Tatbild vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, dass die Anwendung eines nach der jeweiligen Strafvorschrift zur Verfügung stehenden Ausnahmestrafrahmens für minder schwere Fälle geboten erscheint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juli 2006, Az. 1 StR 150/06). Hierbei hat die Kammer zunächst sämtliche unter Ziffer V. 1. aufgeführten Erwägungen zu Gunsten und zu Lasten des Angeklagten F gewürdigt. In diesem Zusammenhang war darüber hinaus zu berücksichtigen, dass durch die geständige Einlassung und das Einverständnis des Angeklagten F mit der Verlesung des Vernehmungsprotokolls des Geschädigten W auf dessen erneute Vernehmung verzichtet werden konnte, wodurch der Angeklagte F dazu beigetragen hat, eine mögliche (Re-)Traumatisierung des Geschädigten W zu vermeiden. Ebenso war zu würdigen, dass der Tatzeitpunkt bereits längere Zeit zurücklag, der Geschädigte W keine physischen Verletzungen erlitten hat und die Intensität der Tathandlungen im Rahmen des § 176a Abs. 2 StGB a.F. als vergleichsweise gering anzusehen war. Demgegenüber sprachen aber entscheidende Gründe gegen die Annahme eines minder schweren Falles. Insoweit war zu Lasten des Angeklagten F zu berücksichtigen, dass dieser das freundschaftliche Verhältnis zu dem Geschädigten W bewusst ausgenutzt hat, um seine sexuellen Interessen befriedigen zu können. Weiter hat die Kammer auch zu seinen Lasten berücksichtigt, dass er gleichzeitig mehrere Bildaufnahmen bzw. Bild- und Videoaufnahmen von den Missbrauchstaten hergestellt hat, wobei die Kammer diesem Umstand aufgrund der Verjährung der Tatvorwürfe ein geringeres Gewicht beigemessen hat. Zu Lasten war jedoch zu berücksichtigen, dass der Angeklagte F neben dem Eindringen noch verschiedene weitere sexuelle Handlungen an dem Geschädigten W vorgenommen hat. Zu Lasten des Angeklagten F war zudem zu berücksichtigen, dass er tateinheitlich den Tatbestand des sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen verwirklicht hat. Bei einer Gesamtbetrachtung aller vorgenannten Umstände war daher nach Überzeugung der Kammer die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens des § 176a Abs. 4 StGB a.F. nicht geboten. Innerhalb des somit maßgeblichen Strafrahmens von zwei Jahren bis 15 Jahren Freiheitsstrafe hat die Kammer im Rahmen der konkreten Strafzumessung die jeweiligen Einzelstrafen nach Würdigung aller Umstände bemessen. Die Kammer hat insoweit alle bereits im Rahmen der Prüfung eines minder schweren Falles genannten Gesichtspunkte berücksichtigt und dabei insbesondere zu Gunsten des Angeklagten F sein umfassendes Geständnis und insbesondere zu seinen Lasten die Ausnutzung des ihm entgegen gebrachten Vertrauens und die tateinheitliche Begehung des sexuellen Missbrauchs widerstandunfähiger Personen gewertet. Unter nochmaliger Abwägung der oben bereits aufgeführten für und gegen den Angeklagten F sprechenden Strafzumessungspunkte hielt die Kammer im Urteilszeitpunkt daher insgesamt für die unter den Ziffern 10, 15 sowie 18 bis 20 festgestellten Taten jeweils eine Einzelfreiheitsstrafe in Höhe von vier Jahren und sechs Monaten für tat- und schuldangemessen. b) Der Strafrahmen hinsichtlich der unter den Ziffern 11 bis 14, 16 und 17 festgestellten Taten der vorliegend tateinheitlich verwirklichten § 176 Abs. 1 StGB a.F. und § 179 Abs. 1 Nr. 2 StGB a.F. reichte jeweils von Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zehn Jahren. Die Kammer hat zunächst sämtliche unter Ziffer V. 1. aufgeführten Erwägungen zu Gunsten und zu Lasten des Angeklagten F gewürdigt. Zu Gunsten des Angeklagten F sprach ferner, dass eine etwaige (Re-)Traumatisierung des Geschädigten W durch sein Einverständnis zu der Verlesung des Vernehmungsprotokolls vermieden werden konnte. Ebenso sprach zu Gunsten des Angeklagten F, dass der Tatzeitpunkt bereits längere Zeit zurücklag. Weiter war wiederum zu Lasten des Angeklagten F zu würdigen, dass dieser das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Geschädigten W – wie bereits dargestellt – bewusst ausgenutzt hat, um die festgestellten Missbrauchshandlungen begehen zu können. Zu Lasten des Angeklagten F war darüber hinaus zu berücksichtigen, dass der Angeklagte tateinheitlich den Tatbestand des sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen verwirklicht hat. Weiter hat die Kammer wiederum zu seinen Lasten berücksichtigt, dass er gleichzeitig mehrere Bildaufnahmen bzw. Bild- und Videoaufnahmen von den Missbrauchstaten hergestellt hat, wobei die Kammer diesem Umstand aufgrund der Verjährung der Tatvorwürfe ein geringeres Gewicht beigemessen hat. Innerhalb des somit maßgeblichen Strafrahmens von sechs Monaten bis 10 Jahren Freiheitsstrafe hat die Kammer im Rahmen der konkreten Strafzumessung die jeweiligen Einzelstrafen nach Würdigung aller Umstände bemessen. Die Kammer hat insoweit alle genannten Gesichtspunkte berücksichtigt und dabei insbesondere zu Gunsten des Angeklagten F sein umfassendes Geständnis und insbesondere zu seinen Lasten die Ausnutzung des ihm entgegen gebrachten Vertrauens und die tateinheitliche Begehung des sexuellen Missbrauchs widerstandunfähiger Personen gewertet. Unter Abwägung der oben bereits aufgeführten für und gegen den Angeklagten F sprechenden Strafzumessungspunkte hielt die Kammer im Urteilszeitpunkt daher insgesamt für die unter den Ziffern 12 bis 14, 16 und 17 jeweils eine Einzelfreiheitsstrafe in Höhe von drei Jahren sowie für die unter der Ziffer 11 festgestellte Tat eine Einzelfreiheitsstrafe in Höhe von einem Jahr und neun Monaten für tat- und schuldangemessen. Hinsichtlich der letztgenannten Tat hat die Kammer insbesondere die geringere Intensität des Eingriffs gewürdigt, weshalb eine niedrigere Einzelfreiheitsstrafe zu verhängen war. c) Ausgangspunkt der jeweiligen Strafzumessungserwägungen hinsichtlich der unter den Ziffern 26 und 28 festgestellten Taten war gemäß § 52 Abs. 2 StGB jeweils der Strafrahmen des § 176a Abs. 2 StGB a.F. als derjenigen Strafvorschrift, welche vorliegend die höchste Strafe androht. Der Strafrahmen reicht von Freiheitsstrafe von zwei bis zu 15 Jahren. Zunächst hat die Kammer anhand der bereits dargestellten Maßstäbe geprüft, ob gemäß § 176a Abs. 4 StGB a.F. ein minder schwerer Fall gegeben war. Hierbei hat die Kammer zunächst sämtliche unter Ziffer V. 1. aufgeführten Erwägungen zu Gunsten und zu Lasten des Angeklagten F gewürdigt. Zudem sprach zu Gunsten des Angeklagten F, dass durch seine geständige Einlassung und das Einverständnis mit der Verlesung des Vernehmungsprotokolls des Geschädigten T auf eine erneute Vernehmung dieses Zeugen verzichtet werden konnte und er somit dazu beigetragen hat, eine mögliche (Re-)Traumatisierung des Geschädigten T zu vermeiden. Demgegenüber sprachen aber entscheidende Gründe gegen die Annahme eines minder schweren Falles. Zu Lasten des Angeklagten F war vorliegend zu würdigen, dass dieser nach seiner eigenen Einlassung sowie den insoweit korrespondierenden Angaben des Geschädigten T zu den angegebenen Tatzeiten ein sehr freundschaftliches und vertrauensvolles Verhältnis zu dem Geschädigten T unterhielt. Der Geschädigte T sah den Angeklagten F als Vertrauensperson an, der sich mit ihm nach eigener Wahrnehmung sogar aufmerksamer beschäftigte als sein eigener Vater. Der Angeklagte F nutzte dieses vertrauensvolle Verhältnis jedoch bewusst aus, um seine sexuellen Interessen befriedigen zu können. Hinsichtlich der konkreten Tatbegehungsweisen war zu seinen Lasten zu berücksichtigen, dass neben dem schweren sexuellen Missbrauch von Kindern der Tatbestand der Vergewaltigung sowie der Herstellung kinderpornographischer Schriften tateinheitlich verwirklicht wurden und er sich dabei selbst befriedigte. Insoweit bestand unter Berücksichtigung der aufgeführten Strafzumessungserwägungen auch kein Anlass, von der Regelwirkung des § 177 Abs. 6 StGB a.F. abzuweichen, sodass dementsprechend von einer tateinheitlich begangenen Vergewaltigung auszugehen war. Ferner hat die Kammer die Anzahl und die Länge der Videoaufnahmen an dieser Stelle berücksichtigt. Bei einer Gesamtbetrachtung aller vorgenannten Umstände war daher nach Überzeugung der Kammer die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens des § 176a Abs. 4 StGB a.F. nicht geboten. Innerhalb des somit maßgeblichen Strafrahmens von zwei Jahren bis 15 Jahren Freiheitsstrafe hat die Kammer im Rahmen der konkreten Strafzumessung die jeweiligen Einzelstrafen nach Würdigung aller Umstände bemessen. Die Kammer hat insoweit alle bereits im Rahmen der Prüfung des minder schweren Falles genannten Gesichtspunkte berücksichtigt und dabei insbesondere zu Gunsten des Angeklagten F sein umfassendes Geständnis und insbesondere zu seinen Lasten die Ausnutzung des Vertrauensverhältnisses sowie die tateinheitlich begangenen Delikte gewertet. Unter nochmaliger Abwägung der oben bereits aufgeführten für und gegen den Angeklagten F sprechenden Strafzumessungspunkte hielt die Kammer im Urteilszeitpunkt daher insgesamt für die unter den Ziffern 26 und 28 festgestellten Taten jeweils eine Einzelfreiheitsstrafe in Höhe von vier Jahren und neun Monaten für tat- und schuldangemessen. d) Ausgangspunkt der jeweiligen Strafzumessungserwägungen hinsichtlich der unter den Ziffern 23 bis 25, 27 sowie 29 bis 36 festgestellten Taten war gemäß § 52 Abs. 2 StGB jeweils der Strafrahmen des § 176 Abs. 1 StGB a.F. als derjenigen Strafvorschrift, welche vorliegend die höchste Strafe androht. Der Strafrahmen reicht dabei von Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zehn Jahren. Zu Gunsten des Angeklagten F sprach - neben den bereits unter V. 1. aufgeführten Erwägungen - auch an dieser Stelle, dass einer (Re-)Traumatisierung des Geschädigten T durch Einverständnis in die Verlesung des Vernehmungsprotokolls vorgebeugt werden konnte. Weiter war wiederum – neben den bereits unter V. 1. aufgeführten Erwägungen - zu Lasten des Angeklagten F zu berücksichtigen, dass dieser, wie bereits dargelegt, das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Geschädigten T bewusst ausgenutzt hat. Hinsichtlich der konkreten Tatbegehungsweisen war zu seinen Lasten zu berücksichtigen, dass neben dem sexuellen Missbrauch von Kindern jeweils auch der Tatbestand des sexuellen Übergriffs sowie der Herstellung kinderpornographischer Schriften tateinheitlich verwirklicht wurden. Ferner war zu seinen Lasten zu berücksichtigen, dass der Angeklagte F im Rahmen der einzelnen Tathandlungen mehrere unterschiedliche sexuelle Handlungen vorgenommen hat, während der Taten mehrere Videoaufnahmen über einen Zeitraum von teilweise mehreren Minuten fertigte und sich dabei selbst befriedigte. Innerhalb des somit maßgeblichen Strafrahmens von sechs Monaten bis 10 Jahren Freiheitsstrafe hat die Kammer im Rahmen der konkreten Strafzumessung die jeweiligen Einzelstrafen nach Würdigung aller Umstände bemessen. Die Kammer hat insoweit alle genannten Gesichtspunkte berücksichtigt und dabei insbesondere zu Gunsten des Angeklagten F sein umfassendes Geständnis und insbesondere zu seinen Lasten die Ausnutzung des Vertrauensverhältnisses sowie die tateinheitlich verwirklichten Delikte berücksichtigt. Unter Abwägung der oben bereits aufgeführten für und gegen den Angeklagten F sprechenden Strafzumessungspunkte hielt die Kammer im Urteilszeitpunkt daher insgesamt für die unter den Ziffern 23 bis 25, 27, 29 bis 34 und 36 festgestellten Taten jeweils eine Einzelfreiheitsstrafe in Höhe von zwei Jahren und sechs Monaten und für die unter Ziffer 35 festgestellte Tat eine Einzelfreiheitsstrafe in Höhe von drei Jahren für tat- und schuldangemessen. Hinsichtlich der letztgenannten Tat hat die Kammer insbesondere die gesteigerte Intensität des Eingriffs anhand der unterschiedlichen vorgenommenen Handlungen sowie der Anzahl und Länge der gefertigten Aufnahmen gewürdigt, weshalb eine höhere Einzelfreiheitsstrafe zu verhängen war. e) Ausgangspunkt der jeweiligen Strafzumessungserwägungen hinsichtlich der unter den Ziffer 21 und 22 festgestellten Taten war gemäß § 52 Abs. 2 StGB jeweils der Strafrahmen des § 176 Abs. 1 StGB a.F. als derjenigen Strafvorschrift, welche vorliegend die höchste Strafe androht. Der Strafrahmen reicht dabei von Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zehn Jahren. Die Kammer hat zunächst sämtliche unter Ziffer V. 1. aufgeführten Erwägungen zu Gunsten und zu Lasten des Angeklagten F gewürdigt Zu Gunsten des Angeklagten F sprach an dieser Stelle ferner, dass einer (Re-)Traumatisierung des Geschädigten T durch Einverständnis in die Verlesung des Vernehmungsprotokolls vorgebeugt werden konnte. Im Vergleich zu den unter den Ziffern 23 bis 36 festgestellten Taten wiesen die sexuellen Handlungen bei den Ziffern 21 und 22 zudem eine deutlich geringere Intensität auf. Weiter war wiederum zu Lasten des Angeklagten F zu berücksichtigen, dass dieser das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Geschädigten T bewusst ausgenutzt hat. Hinsichtlich der konkreten Tatbegehungsweisen war zu seinen Lasten zu berücksichtigen, dass jeweils tateinheitlich der Tatbestand des sexuellen Übergriffs verwirklicht wurde. Innerhalb des somit maßgeblichen Strafrahmens von sechs Monaten bis zehn Jahren Freiheitsstrafe hielt die Kammer daher im Rahmen der konkreten Strafzumessung unter Berücksichtigung und Abwägung aller genannten für und gegen den Angeklagten F sprechenden Strafzumessungspunkte im Urteilszeitpunkt daher für die unter der Ziffern 21 festgestellte Tat eine Einzelfreiheitsstrafe in Höhe von sieben Monaten und für die unter Ziffer 22 festgestellte Tat eine Einzelfreiheitsstrafe in Höhe von neun Monaten für tat- und schuldangemessen. f) Ausgangspunkt der Strafzumessungserwägungen hinsichtlich der unter der Ziffer 118 festgestellten Tat war gemäß § 52 Abs. 2 StGB der Strafrahmen des § 184b Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2, Abs. 2 Var. 2 StGB a.F. als derjenigen Strafvorschrift, welche vorliegend die höchste Strafe androht. Der Strafrahmen reicht dabei von Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zehn Jahren. Jedoch war nach Auffassung der Kammer der vertypte Strafmilderungsgrund des § 46b Abs. 1 Nr. 1 StGB heranzuziehen. Der Angeklagte F hat sich bereits im Rahmen seiner Festnahme und Wohnungsdurchsuchung dazu entschieden, umfassend mit den Ermittlungsbehörden zusammenzuarbeiten. Er gab bei seiner Festnahme alle ihm bekannten relevanten Zugangsdaten für seinen PC, seine Festplatten, für den Betrieb der Plattform „BoysTown“ (und der Plattformen „BoysPub“ und „LoliPub“) sowie den Server heraus und tätigte Angaben zu der Funktionalität der Plattform. Ebenso gab der Angeklagte F den PIN seines Mobiltelefons sowie den PIN für die Nutzung seines Threema-Accounts heraus. Insbesondere wies der Angeklagte F die Ermittlungsbeamten noch im Rahmen der Durchsuchung von sich aus darauf hin, dass kurzfristig ein Mechanismus betätigt bzw. ein Befehl eingegeben werden müsse, da andernfalls der Server der Plattform vollständig verschlüsselt werde (sog. „Totmannschalter“). Hätte der Angeklagte F nicht auf diesen Mechanismus hingewiesen, der den Ermittlungsbehörden zu diesem Zeitpunkt noch unbekannt gewesen war, wäre es unweigerlich zu einer Verschlüsselung des Servers gekommen, sodass dessen weitere Auswertung allenfalls mit großen Aufwand oder gar unmöglich gewesen wäre. Der Angeklagte F hat darüber hinaus die Ermittlungsbehörden bei der Festnahme des Angeklagten A unterstützt, indem er direkt nach seiner Festnahme die Kommunikation mit dem Angeklagten A über den Kommunikationsdienst „Threema“ unter Aufsicht der Ermittlungsbeamten in der Weise aufrechterhalten hat, dass der Angeklagte A keinen Verdacht hinsichtlich der Festnahme des Angeklagten F schöpfte und somit der später erfolge Zugriff auf den Angeklagten A ebenfalls erfolgreich verlaufen konnte. Darüber hinaus hat der Angeklagte F im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmungen teilweise umfangreiche Angaben zu den Angeklagten A, H und B sowie weiteren 78 Nutzern der gegenständlichen Plattformen gemacht; darunter Angaben zu deren Szeneaktivitäten und Nutzungsverhalten. Er gab an, welche persönlichen Aussagen sie ihm gegenüber getätigt hätten und welche Schlüsse er aus diesen Informationen über deren Identität habe ziehen können. So konnte zum Urteilszeitpunkt auf dieser Grundlage mindestens ein Verfahren, betreffend den Nutzer „boyliebhaber“, eingeleitet werden, in dessen Rahmen der dortige Beschuldigte Beitz identifiziert werden konnte. Dieser steht nach Mitteilung der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main vom 27. Oktober 2022 in Verdacht, unter Verwendung des Nutzernamens „boyliebhaber“ in der Zeit vom 19. November 2019 bis zum 16. Oktober 2020 in mehreren Fällen kinder- bzw. jugendpornographische Dateien auf der Plattform „BoysTown“ veröffentlicht zu haben. Im Verlauf des Ermittlungsverfahrens seien bereits operative Maßnahmen erfolgt, in deren Rahmen kinderpornographisches Material beim Beschuldigten festgestellt worden sei. Somit lagen die Voraussetzungen des § 46b Abs. 1 S. 1 StGB vor. Der Angeklagte F hat durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beitragen, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 StPO, namentlich die Verbreitungshandlungen der Angeklagten A, H und B sowie des Beschuldigten Beitz, die mit seiner Tat im Zusammenhang stehen, aufgedeckt werden konnten. Sein Beitrag zur Aufklärung erstreckte sich dabei auch über den eigenen Beitrag hinaus, da er auch die einzelnen Verbreitungshandlungen der Angeklagten A, H und B auf den gegenständlichen Plattformen betraf. Aufgrund der frühzeitigen, umfangreichen, proaktiven und vollumfänglichen Aufklärungshilfe des Angeklagten F, die sich auf insgesamt 81 Nutzer erstreckte, sowie der Bedeutung dieser Aufklärungshilfe für die vollumfängliche Auswertbarkeit der Datenbanken erreichte diese Mitwirkung auch in Anbetracht der Schwere der Straftat und der Schuld des Angeklagten F ein solches Ausmaß, dass die Kammer eine Milderung der Strafe nach § 49 Abs. 1 StGB für geboten erachtet. Folglich war von einem Strafrahmen auszugehen, der von Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten reicht. Die Kammer hat zunächst sämtliche unter Ziffer V. 1. aufgeführten Erwägungen zu Gunsten und zu Lasten des Angeklagten F gewürdigt. Darüber hinaus hat die Kammer zu seinen Gunsten gewertet, dass das Ausmaß der Aufklärungshilfe vorliegend besonders hoch war. Dagegen war die erhebliche kriminelle Energie des Angeklagten F zu seinen Lasten zu berücksichtigen, die sich darin zeigte, dass er als Moderator und Administrator, zu dem er sich durch seinen starken Einsatz in kürzester Zeit, innerhalb weniger Monate, von einem einfachen Nutzer entwickelte, maßgeblich zum kontinuierlichen Betrieb und zum Erfolg der Plattform beitragen hat, wobei die Kammer die festgestellten von ihm vorgenommenen Verbreitungshandlungen, die tatmehrheitlich begangen wurden, an dieser Stelle nicht berücksichtigt hat. Der Angeklagte F hatte als Administrator physischen Zugriff auf den Server und alle Plattforminhalte. Er hatte sogar als „Site Admin“ eine herausgehobene Stellung in der Führungsriege der Plattform „BoysTown“ eingenommen. Die Betätigung des sogenannten „Totmannschalters“ war vorrangig seine Aufgabe, die er auch regelmäßig erfüllte. Darüber hinaus hat die Kammer die Reichweite der Plattform und somit den Umstand, dass viele Personen die jeweiligen Inhalte ohne weiteres zur Kenntnis nehmen konnten, zu seinen Lasten berücksichtigt. So handelte es sich bei „BoysTown“ um eine der größten kinderpornographischen Plattformen im Darknet, die international ausgerichtet war und zum Zeitpunkt der Abschaltung mehr als 400.000 registrierte Nutzer aufwies, wobei die Kammer die Möglichkeit von Mehrfachregistrierungen berücksichtigt hat. Ferner konnten zum Zeitpunkt der Abschaltung über 1.000.000 Postings und über 95.000 gepostete Dateien allein auf dem internen File-Hoster verzeichnet werden, wobei der interne File-Hoster nur ausgewählten Nutzern zur Verfügung stand und somit die Anzahl der üblicherweise über den externen File-Hoster geposteten Dateien ein Vielfaches von dem betragen dürfte. Die enorme Reichweite der Plattform zeigte sich unter anderem auch darin, dass innerhalb eines Zeitraums von zwei Wochen nach der Abschaltung noch über 80.000 Zugriffsversuche seitens des Bundeskriminalamts dokumentiert werden konnten. Die Plattform war darüber hinaus höchstprofessionell gestaltet, es gab eine strenge Hierarchie mit Administratoren, die für den ordnungsgemäßen Betrieb und die Weiterentwicklung des Forums in technischer und inhaltlicher Hinsicht zuständig waren, sowie Moderatoren, die unter anderem die Einhaltung der Regeln auf dem Forum überwachten. Der Angeklagte F trug durch seine umfangreiche administrierende und moderierende Tätigkeit maßgeblich zur Aufrechterhaltung und inhaltlichen Ausgestaltung von „BoysTown“ sowie deren Weiterentwicklung bei. Insbesondere war er in Sicherheitsfragen versiert und sehr darauf bedacht, das Entdeckungsrisiko so gering wie möglich zu halten, weshalb er kontinuierlich Hinweise zu sicherheitsrelevanten Themen gab und Nutzer warnte. Hierzu verbrachte er täglich bis zu 14 Stunden am PC. Schließlich beteiligte sich der Angeklagte F auch mit 400,00 € an den Kosten für den Server, für den innerhalb des gesamten Zeitraums des Betriebs der Plattform „BoysTown“ etwa 1.700,00 € angefallen sind. Insgesamt ist hierdurch eine erhebliche kriminelle Energie des Angeklagten F zu Tage getreten. Auch wenn auf „BoysTown“ das Posten von sogenanntem „Hurtcore“-Material, also Material, auf dem sexueller Missbrauch von Kindern und Jugendlichen unter Anwendung von Schmerzen und körperlicher Gewalt, verboten war, wurde solches Material auch mit Wissen des Angeklagten F tatsächlich verbreitet. Weiter war zu berücksichtigen, dass es Kategorien wie „Toddler“ und „Fetish“, gab, in denen Inhalte mit Kleinkindern von null bis vier Jahren, beziehungsweise Inhalte, die Kinder in besonders herabwürdigender Weise abbilden, wie etwa beim analen Einführen von Gegenständen oder beim Einnässen, gezeigt wurden. Schließlich war zu seinen Lasten zu würdigen, dass zwei Tatbestände tateinheitlich verwirklicht wurden. Innerhalb des somit maßgeblichen Strafrahmens von einem Monat bis sieben Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe hielt die Kammer daher im Rahmen der konkreten Strafzumessung unter Berücksichtigung und Abwägung aller genannten für und gegen den Angeklagten F sprechenden Strafzumessungspunkte im Urteilszeitpunkt für die unter Ziffer 118 festgestellte Tat eine Einzelfreiheitsstrafe in Höhe von vier Jahren für tat- und schuldangemessen. g) Der Strafrahmen hinsichtlich der unter den Ziffern 107, 119 und 120 verwirklichten Taten war jeweils der Vorschrift des § 184b Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2, Abs. 2 Var. 2 StGB a.F. zu entnehmen, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zehn Jahren vorsieht. Jedoch lagen aufgrund der Aufklärungshilfe des Angeklagten F auch im Hinblick auf die unter den Ziffern 107, 119 und 120 festgestellten Taten die Voraussetzungen des § 46b Abs. 1 S. 1 StGB vor. Insofern wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Denn die Angaben des Angeklagten F bezogen sich auf zahlreiche Nutzer in der pädophilen Community, die teilweise auf mehreren Plattformen, unter anderem auch auf den Plattformen „JetBoys“, „BoysPub“ und „LoliPub“ aktiv waren. Aufgrund der frühzeitigen, umfangreichen, proaktiven und vollumfänglichen Aufklärungshilfe des Angeklagten F, die sich auf insgesamt 81 Nutzer erstreckte, sowie der Bedeutung dieser Aufklärungshilfe für die vollumfängliche Auswertbarkeit der Datenbanken erreichte seine Mitwirkung in Anbetracht der Schwere der Straftat und der Schuld des Angeklagten F ein solches Ausmaß, dass die Kammer eine Milderung der Strafe nach § 49 Abs. 1 StGB für geboten erachtet. Folglich war von einem Strafrahmen auszugehen, der von Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten reicht. Die Kammer hat zunächst sämtliche unter Ziffer V. 1. aufgeführten Erwägungen zu Gunsten und zu Lasten des Angeklagten F gewürdigt. Darüber hinaus hat die Kammer zu seinen Gunsten gewertet, dass das Ausmaß der Aufklärungshilfe vorliegend besonders hoch war. Weiter war hinsichtlich der Ziffer 107 betreffend die Plattform „JetBoys“ zu seinen Lasten seine erhebliche kriminelle Energie zu berücksichtigen, die sich darin zeigte, dass er dort für einige Monate als Moderator bzw. Super-Moderator tätig war. Hinsichtlich der Ziffern 119 („BoysPub“) und 120 („LoliPub“) war ebenfalls seine kriminelle Energie zu würdigen, die sich dadurch zeigte, dass der Angeklagte F auf diesen beiden Chatplattformen zeitweise als Super-Administrator und auf „BoysPub“ darüber hinaus auch als Moderator sehr aktiv war. Der Angeklagte F wirkte somit hinsichtlich aller drei Plattformen maßgeblich an dem Betrieb bzw. der inhaltlichen Ausgestaltung und deren Erfolg mit, wobei seine jeweiligen Tatbeiträge deutlich über das zur Tatbestandsverwirklichung erforderliche Maß, welches auch bei einem einfachen Nutzer erfüllt gewesen wäre, hinausging; wobei die Kammer die festgestellten von ihm auf den (Chat-)Plattformen „JetBoys“, „BoysPub“ und „LoliPub“ vorgenommenen Verbreitungshandlungen, die tatmehrheitlich begangen wurden, an dieser Stelle nicht berücksichtigt hat. Im Vergleich zu seinen Aktivitäten auf „BoysTown“ (Ziffer 118) war hierbei jedoch dahingehend zu differenzieren, dass es sich bei allen drei Plattformen („JetBoys“, „BoysPub“ und „LoliPub“) jeweils um Chatplattformen handelte, auf denen gepostetes Material nur einem begrenzten Personenkreis, nämlich den im Chat anwesenden Nutzern, und nur für einen bestimmten Zeitraum, also nicht dauerhaft zum Abruf zur Verfügung standen. Auch waren die Mitgliederzahlen auf den Chatplattformen deutlich geringer. Darüber hinaus entfaltete der Angeklagte F auf der Plattform „LoliPub“ eine geringere Aktivität als bei „JetBoys“ und „BoysPub“, weil „LoliPub“ auf den sexuellen Missbrauch von Mädchen ausgerichtet war, was nicht der sexuellen Präferenz des Angeklagten F entsprach. Insofern vermochte die Kammer hinsichtlich der Tat zu Ziffer 120 nicht zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass die bei dem Angeklagten F bestehende Kernpädophilie als wesentlicher motivierender Faktor die Hemmschwelle zur Begehung der Tat herabgesetzt hat, da es ihm hierbei vornehmlich darauf ankam, sich bei der mädchenorientierten pädophilen Community zu profilieren. Innerhalb des somit maßgeblichen Strafrahmens von einem Monat bis sieben Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe hielt die Kammer daher im Rahmen der konkreten Strafzumessung unter Berücksichtigung und Abwägung aller genannten für und gegen den Angeklagten F sprechenden Strafzumessungspunkte im Urteilszeitpunkt für die unter den Ziffern 107, 119 und 120 festgestellten Taten jeweils eine Einzelfreiheitsstrafe in Höhe von zwei Jahren für tat- und schuldangemessen. h) Der Strafrahmen hinsichtlich der unter den Ziffern 275 bis 283, 285 bis 292 sowie 294 bis 316 festgestellten Taten war jeweils der Vorschrift des § 184b Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2, Abs. 2 Var. 2 StGB a.F. zu entnehmen, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zehn Jahren vorsieht. Jedoch lagen aufgrund der Aufklärungshilfe des Angeklagten F auch im Hinblick auf die unter den Ziffern 275 bis 283, 285 bis 292 sowie 294 bis 316 festgestellten Taten, die allesamt Verbreitungshandlungen auf der Plattform „BoysTown“ betreffen, die Voraussetzungen des § 46b Abs. 1 S. 1 StGB vor. Insofern wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Die Kammer hat auch im Hinblick auf diese Taten eine Milderung der Strafe nach § 49 Abs. 1 StGB für geboten erachtet, sodass folglich von einem Strafrahmen auszugehen war, der von Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten reicht. Die Kammer hat zunächst sämtliche unter Ziffer V. 1. aufgeführten Erwägungen zu Gunsten und zu Lasten des Angeklagten F gewürdigt. Darüber hinaus hat die Kammer zu seinen Gunsten gewertet, dass das Ausmaß der Aufklärungshilfe vorliegend besonders hoch war. Weiter war zu seinen Lasten zu berücksichtigen, dass die Verbreitungshandlungen jeweils auf der Plattform „BoysTown“ verübt wurden, die international ausgerichtet war, zum Zeitpunkt der Abschaltung über 400.000 registrierte Nutzer verzeichnete und hochprofessionell aufgebaut war. Im Hinblick auf die Beschaffenheit und Ausgestaltung der Plattform „BoysTown“ wird im Übrigen auf die entsprechenden obigen Ausführungen genommen. Die Differenzierung der Kammer im Hinblick auf die jeweils verhängten Einzelstrafen beruhte im Wesentlichen auf dem Inhalt des verbreiteten Materials. Hierbei hat die Kammer zum einen zwischen „Posing“-Inhalten differenziert, bei denen Kinder in sexualisierten Posen, jedoch keine sexuellen Handlungen abgebildet sind; zum anderen zwischen Inhalten, auf denen sexuelle Handlungen von Kindern an sich selbst oder mit anderen Kindern zu sehen sind; weiter zwischen Inhalten, auf denen sexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen mit Kindern zu sehen sind und schließlich zwischen Inhalten, auf denen der Analverkehr zwischen Kindern und Erwachsenen abgebildet ist. Im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne innerhalb des so gefundenen Strafrahmens hielt die Kammer unter Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten F sprechenden Umstände für die Ziffern 275, 277 bis 279, 282, 289, 294, 295, 298, 299, 301, 303, 306 bis 309, 311, 312, 315, 316 (allesamt „Posing“-Aufnahmen) jeweils eine Einzelfreiheitsstrafe in Höhe von zehn Monaten, für die Ziffern 276, 280, 281, 283, 285 bis 288, 290 bis 292, 296, 297, 300, 302, 310, 313, 314 (allesamt mit sexuellen Handlungen von Kindern an sich selbst oder untereinander) jeweils eine Einzelfreiheitsstrafe in Höhe von einem Jahr und vier Monaten, für die Ziffern 281 und 304 (jeweils sexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen und Kindern) jeweils eine Einzelfreiheitsstrafe in Höhe von einem Jahr und sieben Monaten, und für die Ziffer 305 (Analverkehr zwischen einem Kind und einem Erwachsenen) eine Einzelfreiheitsstrafe in Höhe von einem Jahr und zehn Monaten für tat- und schuldangemessen. i) Der Strafrahmen hinsichtlich der unter Ziffer 293 festgestellten Tat war der Vorschrift des § 184c Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2, Abs. 2 Var. 2 StGB a.F. zu entnehmen, der Freiheitsstrafe von drei Monaten bis fünf Jahren vorsieht. Jedoch lagen aufgrund der Aufklärungshilfe des Angeklagten F auch im Hinblick auf die unter Ziffer 293 festgestellte Tat, die eine Verbreitungshandlung auf „BoysTown“ beinhaltet, die Voraussetzungen des § 46b Abs. 1 S. 1 StGB vor. Insofern wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Die Kammer hat auch im Hinblick auf diese Tat eine Milderung der Strafe nach § 49 Abs. 1 StGB für geboten erachtet. Folglich war von einem Strafrahmen auszugehen, der von Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten reicht. Die Kammer hat zunächst sämtliche unter Ziffer V. 1. aufgeführten Erwägungen zu Gunsten und zu Lasten des Angeklagten F gewürdigt. Darüber hinaus hat die Kammer zu seinen Gunsten gewertet, dass das Ausmaß der Aufklärungshilfe vorliegend besonders hoch war. Weiter war zu seinen Lasten zu berücksichtigen, dass die Verbreitungshandlung jeweils auf der Plattform „BoysTown“ verübt wurde, die international ausgerichtet war, zum Zeitpunkt der Abschaltung über 400.000 registrierte Nutzer verzeichnete und hochprofessionell aufgebaut war. Im Hinblick auf die Beschaffenheit und Ausgestaltung der Plattform „BoysTown“ wird im Übrigen auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Insbesondere hat die Kammer den Inhalt der verbreiteten Datei berücksichtigt, bei der es sich vorliegend um eine Bilddatei handelte, auf der ein unbekleideter Jugendlicher im Alter von 15 Jahren abgebildet war, der Masturbationshandlungen an sich selbst ausführte. Im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne innerhalb des so gefundenen Strafrahmens hielt die Kammer daher unter Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten F sprechenden Umstände für die Ziffer 293 eine Einzelfreiheitsstrafe in Höhe von sieben Monaten für tat- und schuldangemessen. j) Der Strafrahmen hinsichtlich der unter den Ziffern 108 bis 117, 252 bis 274, 284 sowie 317 bis 319 festgestellten Taten war der Vorschrift des § 184b Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2, Abs. 2 Var. 2 StGB a.F. zu entnehmen, der von Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zehn Jahren vorsieht. Jedoch lagen aufgrund der Aufklärungshilfe des Angeklagten F auch im Hinblick auf die unter den Ziffern 108 bis 117, 252 bis 274, 284 sowie 317 bis 319 festgestellten Taten die Voraussetzungen des § 46b Abs. 1 S. 1 StGB vor. Insofern wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Denn die Angaben des Angeklagten F bezogen sich auf zahlreiche Nutzer in der pädophilen Community, die teilweise auf mehreren Plattformen, unter anderem auch auf den Plattformen „JetBoys“, „BoysPub“ und „LoliPub“ aktiv waren, sodass ein inhaltlicher Zusammenhang mit den unter den Ziffern 108 bis 117, 252 bis 274, 284 sowie 317 bis 319 festgestellten Taten bestand. Die Kammer hat auch im Hinblick auf diese Taten eine Milderung der Strafe nach § 49 Abs. 1 StGB für geboten erachtet. Folglich war von einem Strafrahmen auszugehen, der von Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten reicht. Die Kammer hat zunächst sämtliche unter Ziffer V. 1. aufgeführten Erwägungen zu Gunsten und zu Lasten des Angeklagten F gewürdigt. Darüber hinaus hat die Kammer zu seinen Gunsten gewertet, dass das Ausmaß der Aufklärungshilfe vorliegend besonders hoch war. Im Vergleich zu seinen Verbreitungshandlungen auf „BoysTown“ war vorliegend jedoch dahingehend zu differenzieren, dass es sich bei den Ziffern 108 bis 117, 252 bis 274 sowie 284 um Postings auf den Chatplattformen „JetBoys“, „BoysPub“ oder „LoliPub“ gehandelt hat, auf denen gepostetes Material nur einem begrenzten Personenkreis, den im Chat anwesenden Nutzern, und nur für einen bestimmten Zeitraum, also nicht dauerhaft zum Abruf zur Verfügung stand. Auch waren die Mitgliederzahlen auf den Chatplattformen deutlich geringer. Hinsichtlich der Ziffern 317 bis 319 war zu berücksichtigen, dass das Material zwar über die Plattform „BoysTown“ veröffentlicht wurden, dort jedoch nicht im Forum veröffentlicht, sondern ausschließlich einzelnen Nutzern im Rahmen von privaten Nachrichten zur Verfügung gestellt wurde. Die Differenzierung der Kammer im Hinblick auf die verhängten Einzelstrafen beruht darüber hinaus jeweils auf dem Inhalt des verbreiteten Materials. Hierbei hat die Kammer zum einen zwischen „Posing“-Inhalten differenziert, bei denen Kinder in sexualisierten Posen, jedoch keine sexuellen Handlungen abgebildet sind; zum anderen zwischen Inhalten, auf denen sexuelle Handlungen von Kindern an sich selbst oder mit anderen Kindern zu sehen sind; weiter zwischen Inhalten, auf denen sexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen mit Kindern zu sehen sind und schließlich zwischen Inhalten, auf denen der Analverkehr zwischen Kindern und Erwachsenen abgebildet ist. Im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne innerhalb des so gefundenen Strafrahmens hielt die Kammer unter Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten F sprechenden Umstände für die Ziffern 109, 112 bis 117, 252, 254, 255, 257, 259 und 269 (allesamt „Posing“-Aufnahmen) jeweils eine Einzelfreiheitsstrafe in Höhe von neun Monaten, für die Ziffern 108, 110, 111, 253, 256, 258, 260, 262 bis 264, 268, 271 bis 273 und 317 (allesamt mit sexuellen Handlungen von Kindern an sich selbst oder untereinander) jeweils eine Einzelfreiheitsstrafe in Höhe von einem Jahr und drei Monaten, für die Ziffern 265 und 319 (jeweils sexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen und Kindern) jeweils eine Einzelfreiheitsstrafe in Höhe von einem Jahr und sechs Monaten, und für die Ziffern 284, 261, 266, 267, 270, 274 und 318 (Analverkehr zwischen einem Kind und einem Erwachsenen) eine Einzelfreiheitsstrafe in Höhe von einem Jahr und neun Monaten für tat- und schuldangemessen. k) Der Strafrahmen hinsichtlich der unter den Ziffern 436 und 437 festgestellten Taten war der Vorschrift des § 184b Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB a.F. zu entnehmen, der Freiheitsstrafe von drei Monaten bis fünf Jahren vorsieht. Auch lagen im Hinblick auf die unter den Ziffern 436 und 437 festgestellten Taten aufgrund der Aufklärungshilfe des Angeklagten F die Voraussetzungen des § 46b Abs. 1 S. 1 StGB nicht vor, da die Verbreitungshandlungen jeweils über den Kommunikationsdienst „Threema“ erfolgten, sodass kein Zusammenhang zu den hiesigen Tatvorwürfen bestand. Zudem ging die Aufklärungshilfe nicht über den eigenen Tatbeitrag des Angeklagten F hinaus. Die Kammer hat zunächst sämtliche unter Ziffer V. 1. aufgeführten Erwägungen zu Gunsten und zu Lasten des Angeklagten F gewürdigt. Die Differenzierung der Kammer im Hinblick auf die verhängten Einzelstrafen beruhte im Wesentlichen jeweils auf dem Inhalt des verbreiteten Materials. Hierbei hat die Kammer berücksichtigt, dass es sich bei der unter Ziffer 436 festgestellten Tat um eine „Posing“-Aufnahme handelte und bei der unter Ziffer 437 festgestellten Tat um eine Aufnahme, auf welcher der Angeklagte F sexuelle Handlungen an einem Kind, dem Geschädigten T, vornahm. Im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne innerhalb des so gefundenen Strafrahmens hielt die Kammer daher unter Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten F sprechenden Umstände für die Ziffer 436 eine Einzelfreiheitsstrafe in Höhe von sechs Monaten und für die Ziffer 437 eine Einzelfreiheitsstrafe in Höhe von einem Jahr für tat- und schuldangemessen. Die Kammer hat insoweit strafschärfend berücksichtigt, dass es sich nicht nur um ein wirklichkeitsnahes Geschehen, sondern um einen tatsächlichen sexuellen Missbrauch eines Kindes handelte. l) Aus den so gefundenen Einzelstrafen war unter erneuter Gesamtabwägung sämtlicher Umstände gemäß §§ 53 Abs. 1, 54 Abs. 1 StGB unter angemessener Erhöhung der verwirkten höchsten Einzelstrafe von vier Jahren und neun Monaten eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Hierbei hat die Kammer erneut die bei der Findung der Einzelstrafen aufgeführten Umstände besonders gewichtet. Ebenfalls hat sie den zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang innerhalb der einzelnen Verfahrenskomplexe berücksichtigt, namentlich, dass es zwei größere Tatkomplexe, die der Missbrauchshandlungen zum Nachteil der Geschädigten W und T, sowie den Tatkomplex der administrativen und moderativen Tätigkeiten und der Verbreitungshandlungen auf den Plattformen „JetBoys“, „BoysTown“, „BoysPub“, „LoliPub“, die allesamt ihre Ursache in der von der Sachverständigen diagnostizierten Kernpädophilie haben, wobei die plattformbezogenen Taten zudem durch die ebenfalls diagnostizierte Persönlichkeitsstörung begünstigt wurden. Insbesondere fiel vorliegend hinsichtlich der Missbrauchshandlungen deren Vielzahl und der längere Zeitraum, über den sie sich erstreckten, ins Gewicht, wenngleich die Kammer gewürdigt hat, dass bei beiden Tatserien aufgrund des inneren Zusammenhangs der Taten die Hemmschwelle zunehmend herabgesetzt gewesen sein dürfte. Zudem war im Rahmen der Gesamtstrafenbildung zu berücksichtigen, dass es durch die Missbrauchshandlungen zu erheblichen psychischen Folgen bei dem Geschädigten W gekommen ist. In diesem Zusammenhang hat der Nebenvertreter des Geschädigten W in dessen Namen unter dem 22. November 2022 erklärt, dass der Geschädigte W wisse, dass er missbraucht sowie dabei fotografiert und möglicherweise gefilmt worden sei. Auch seien diese Aufnahmen im Internet veröffentlicht worden. Ihm sei daher bewusst, dass somit theoretisch tausende Nutzer auf diese Aufnahmen zugegriffen haben könnten und die Aufnahmen nunmehr wohl „für immer“ im Internet verfügbar seien. Er habe permanente Angst, erkannt zu werden oder mit den Missbrauchstaten in Verbindung gebracht werden zu können. Dies alles stelle eine massive traumatische Belastung für ihn dar, weshalb er sich immer mehr zurückziehe und Kontakte meide. Zudem leide er unter massiven Schlafstörungen und habe sich wegen der traumatischen Belastung in psychotherapeutische Behandlung begeben. Bei den plattformbezogenen Taten hat die Kammer die hohe kriminelle Energie des Angeklagten F, die sich durch seinen gesamten Lebenslauf zieht; die Auswirkungen seiner Taten, die Reichweite, die mit den Plattformen erzielt wurde und die große Anzahl an Kindern und Jugendlichen, die auf den Dateien abgebildet waren, sowie die Vielzahl an durch den Angeklagten F vorgenommenen Verbreitungshandlungen berücksichtigt. Insgesamt hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte F vorliegend 111 selbstständige Taten begangen hat. Zu Gunsten des Angeklagten F war aber die umfassende und proaktive Einlassung und Kooperation in erheblichem Umfang zu würdigen sowie seine glaubhaft geäußerte Reue. Zudem hat die Kammer im Rahmen der Gesamtstrafenbildung nochmals die Wechselwirkung zwischen der verhängten Strafe und der angeordneten Sicherungsverwahrung berücksichtigt. Vor diesem Hintergrund hielt die Kammer die Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von zehn Jahren und sechs Monaten für tat- und schuldangemessen. 2. Die Kammer hat im Rahmen der Strafzumessungserwägungen hinsichtlich aller durch den Angeklagten A verwirklichten Taten sowie - soweit dies im Rahmen der jeweiligen Taten zu erörtern war - bei der etwaigen Prüfung des Vorliegens eines minder schweren Falls zu Gunsten des Angeklagten A insbesondere berücksichtigt, dass er sich vollumfänglich geständig eingelassen, kooperativ mit den Ermittlungsbehörden zusammengearbeitet und auch sämtliche Passwörter und Zugangsdaten für seine elektronischen Geräte und Speichermedien herausgegeben hat. Der Angeklagte A hat sich insbesondere kooperativ hinsichtlich der Auswertung der zahlreichen bei ihm sichergestellten Asservate verhalten und Hinweise zu Fundorten von kinderpornographischem Material gegeben. Darüber hinaus hat der Angeklagte A hinsichtlich aller Taten glaubhaft Schuldeinsicht und Reue gezeigt. Hierzu hat er insbesondere im Rahmen der Hauptverhandlung durch seinen Verteidiger eine schriftliche Entschuldigungserklärung verlesen lassen und sich darüber hinaus im Rahmen seines letzten Wortes noch einmal umfassend entschuldigt. Weiter hat die Kammer hinsichtlich aller Taten zu seinen Gunsten berücksichtigt, dass er nicht vorbestraft ist und bei ihm als sogenannter Erstverbüßer sowie aufgrund der langandauernden Untersuchungshaft eine erhebliche Haftempfindlichkeit besteht, insbesondere auch wegen der mit dem Verfahren einhergehenden Medienberichterstattung. Ferner hat die Kammer zu seinen Gunsten gewürdigt, dass die bei dem Angeklagten A bestehende Kernpädophilie als wesentlicher motivierender Faktor für die Taten die Hemmschwelle zur Begehung herabgesetzt hat;aber auch, dass er sich therapiebereit gezeigt hat. Auch war an dieser Stelle zu würdigen, dass bereits im Jahr 2019 Ermittlungen zu den Plattformen „BoysTown“, „BoysPub“ und „LoliPub“ angestrengt wurden und Ermittlungsbeamte während dieser Zeit entsprechende Aktivitäten und Verbreitungshandlungen des Angeklagten A beobachtet und dokumentiert haben, wobei sie bis zur Abschaltung der Plattformen keinen Zugriff auf den Server hatten und die Plattformen auch nicht außer Betrieb hätten nehmen können, und der Angeklagte A erst im Februar 2021 identifiziert werden konnte. Weiter war zu Gunsten des Angeklagten A zu berücksichtigen, dass er im Rahmen der Hauptverhandlung auf die Herausgabe einer Vielzahl von Festplatten, eines Mobiltelefons, eines Servers, zweier Notebooks und einer Kamera im von der Kammer geschätzten Gesamtwert von ca. 3.000,00 € bis 5.000,00 € verzichtet hat. Eine Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB aufgrund der diagnostizierten Kernpädophilie kam, wie bereits dargelegt, hinsichtlich sämtlicher Taten hier nicht in Betracht. Zudem hat die Kammer bei der etwaigen Prüfung eines minder schweren Falles sowie bei der Festsetzung der jeweiligen Einzelstrafen auch die Wechselwirkung zwischen der verhängten Strafe und der angeordneten Sicherungsverwahrung in den Blick genommen. Hinsichtlich sämtlicher Missbrauchstaten zum Nachteil der Geschädigten R, J und X sowie G hat die Kammer jeweils erheblich zu Gunsten des Angeklagten gewürdigt, dass durch die Einlassung und das Einverständnis des Angeklagten A mit der Verlesung der Vernehmungsprotokolle der Geschädigten auf deren erneute Vernehmung verzichtet werden konnte und er somit dazu beigetragen hat, eine mögliche (Re-)Traumatisierung der Geschädigten zu vermeiden. a) Ausgangspunkt der jeweiligen Strafzumessungserwägungen hinsichtlich der unter den Ziffern 1 bis 8 und 441 festgestellten Taten war gemäß § 52 Abs. 2 StGB jeweils der Strafrahmen des § 176 Abs. 1 StGB a.F. als derjenigen Strafvorschrift, welche vorliegend die höchste Strafe androht. Der Strafrahmen reicht dabei von Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Die Kammer hat zunächst sämtliche unter Ziffer V. 2. aufgeführten Erwägungen zu Gunsten des Angeklagten A gewürdigt Zu Gunsten des Angeklagten A war ferner zu berücksichtigen, dass seiner Einlassung hinsichtlich der Missbrauchstaten zum Nachteil der Geschädigten R und X erhebliches Gewicht zukam, da es keine Dokumentation der verfahrensgegenständlichen Handlungen gab und die Geschädigten R und X sich nicht in jedem Fall eindeutig an sexuell motivierte Handlungen zu erinnern vermochten. Somit wäre die Aufklärung dieser Taten ohne die geständige Einlassung des Angeklagten A wesentlich erschwert gewesen. Hinsichtlich der unter den Ziffern 1 bis 8 festgestellten Taten war ferner zu berücksichtigen, dass der Tatzeitpunkt bereits längere Zeit zurücklag. Darüber hinaus hat die Kammer an dieser Stelle gewürdigt, dass der Angeklagte A jeweils tateinheitlich den Tatbestand des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen verwirklicht hat. Auch hat die Kammer an dieser Stelle das junge Alter des Geschädigten R berücksichtigt, das jeweils erheblich unterhalb der Schutzgrenze lag. Innerhalb des somit maßgeblichen Strafrahmens von sechs Monaten bis zehn Jahren Freiheitsstrafe hat die Kammer im Rahmen der konkreten Strafzumessung die jeweilige Einzelstrafe nach Würdigung aller Umstände bemessen. Die Kammer hat insbesondere zu Gunsten des Angeklagten A sein umfassendes Geständnis und insbesondere zu seinen Lasten die tateinheitliche Begehung des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen gewertet. Unter nochmaliger Abwägung der oben bereits aufgeführten für und gegen den Angeklagten A sprechenden Strafzumessungspunkte hielt die Kammer im Urteilszeitpunkt daher für die unter den Ziffern 1 bis 8 und 441 festgestellten Taten jeweils eine Einzelfreiheitsstrafe in Höhe von einem Jahr und sechs Monaten für tat- und schuldangemessen. b) Ausgangspunkt der Strafzumessungserwägungen hinsichtlich der unter Ziffer 9 festgestellten Tat war gemäß § 52 Abs. 2 StGB der Strafrahmen des § 176a Abs. 2 StGB a.F. als derjenigen Strafvorschrift, welche vorliegend die höchste Strafe androht. Der Strafrahmen reicht dabei von Freiheitsstrafe von zwei Jahren bis zu 15 Jahren. Zunächst hat die Kammer unter Anwendung der bereits dargestellten Maßstäbe geprüft, ob gemäß § 176a Abs. 4 StGB a.F. ein minder schwerer Fall gegeben war. Hierbei sprach - neben den bereits unter V. 2. aufgeführten Erwägungen - zu Gunsten des Angeklagten A sein Geständnis, dem ein erhebliches Gewicht beizumessen war, da es keine Dokumentation der Handlungen gab und der Geschädigte R sich nicht eindeutig an sexuell motivierte Handlungen erinnern konnte. Somit wäre die Aufklärung dieser Taten wesentlich erschwert gewesen. Schließlich war auch zu würdigen, dass der Tatzeitpunkt bereits längere Zeit zurücklag. Demgegenüber sprechen aber entscheidende Gründe gegen die Annahme eines minder schweren Falles. Hinsichtlich der konkreten Tatbegehung war zu seinen Lasten des Angeklagten A zu würdigen, dass er das gesundheitliche Unwohlsein seines damals sechs- bis siebenjährigen Stiefsohns, der über Bauchschmerzen und Durchfall klagte, bewusst ausgenutzt hat, um seine sexuellen Interessen zu befriedigen, indem er ihn mit dem Finger anal penetrierte; sowie die kindliche unschuldige Neugierde des Geschädigten R gezielt ausgenutzt hat, um seine sexuellen Interessen zu befriedigen, indem er unter dem Vorwand, ihm biologische Vorgänge im Zusammenhang mit der Empfängnis erklären zu wollen, vor ihm bis zur Ejakulation onanierte. Weiter war zu seinen Lasten zu berücksichtigen, dass tateinheitlich der Tatbestand des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen verwirklicht wurde und es sich vorliegend um ein mehraktiges Geschehen handelt, währenddessen mehrere Missbrauchshandlungen durchgeführt wurden. Auch hat die Kammer an dieser Stelle das junge Alter des Geschädigten R berücksichtigt, das erheblich unterhalb der Schutzgrenze lag. Bei einer Gesamtbetrachtung aller vorgenannten Umstände ist daher nach Überzeugung der Kammer die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens des § 176a Abs. 4 StGB a.F. nicht geboten. Innerhalb des somit maßgeblichen Strafrahmens von zwei Jahren bis 15 Jahren Freiheitsstrafe hat die Kammer im Rahmen der konkreten Strafzumessung insbesondere zu Gunsten des Angeklagten A sein Geständnis und insbesondere zu seinen Lasten die tateinheitliche Verwirklichung des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen. Unter nochmaliger Abwägung der oben bereits aufgeführten für und gegen den Angeklagten A sprechenden Strafzumessungspunkte hielt die Kammer im Urteilszeitpunkt daher für die unter der Ziffer 9 festgestellten Tat eine Einzelfreiheitsstrafe in Höhe von vier Jahren und neun Monaten für tat- und schuldangemessen. c) Ausgangspunkt der Strafzumessungserwägungen hinsichtlich der unter Ziffer 438 festgestellten Tat war gemäß § 52 Abs. 2 StGB der Strafrahmen des § 176a Abs. 2 StGB a.F. als derjenigen Strafvorschrift, welche vorliegend die höchste Strafe androht. Der Strafrahmen reicht dabei von Freiheitsstrafe von zwei Jahren bis zu 15 Jahren. Zunächst hat die Kammer - unter Anwendung der bereits dargestellten Maßstäbe - geprüft, ob gemäß § 176a Abs. 4 StGB a.F. ein minder schwerer Fall vorlag. Die Kammer hat hierbei zunächst sämtliche unter Ziffer V. 2. aufgeführten Erwägungen zu Gunsten des Angeklagten A gewürdigt. Vorliegend sprechen aber entscheidende Gründe gegen die Annahme eines minder schweren Falles. Hinsichtlich der konkreten Tatbegehung war zu seinen Lasten zu würdigen, dass der Angeklagte A den damals achtjährigen Geschädigten X sowohl mit dem Finger als auch mit seinem erigierten Glied für mehrere Minuten anal penetrierte, sowie dass er tateinheitlich den Tatbestand der Vergewaltigung sowie der Herstellung kinderpornographischer Schriften verwirklichte und in diesem Rahmen eine Vielzahl von Bilddateien anfertigte. Insoweit bestand unter Berücksichtigung der aufgeführten Strafzumessungserwägungen auch kein Anlass, von der Regelwirkung des § 177 Abs. 6 StGB a.F. abzuweichen, sodass dementsprechend von einer tateinheitlich begangenen Vergewaltigung auszugehen war. Bei einer Gesamtbetrachtung aller vorgenannten Umstände ist daher nach Überzeugung der Kammer die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens des § 176a Abs. 4 StGB a.F. nicht geboten. Innerhalb des somit maßgeblichen Strafrahmens von zwei Jahren bis 15 Jahren Freiheitsstrafe hat die Kammer im Rahmen der konkreten Strafzumessung zu Gunsten des Angeklagten A insbesondere sein Geständnis und zu seinen Lasten insbesondere die konkrete Tatausführung in Form der mehrfachen über einen längeren Zeitraum andauernden analen Penetration gewürdigt. Unter nochmaliger Abwägung der oben bereits aufgeführten für und gegen den Angeklagten A sprechenden Strafzumessungspunkte hielt die Kammer im Urteilszeitpunkt daher für die unter der Ziffer 438 festgestellten Tat eine Einzelfreiheitsstrafe in Höhe von sechs Jahren für tat- und schuldangemessen. d) Ausgangspunkt der Strafzumessungserwägungen hinsichtlich der unter der Ziffer 459 festgestellten Tat war gemäß § 52 Abs. 2 StGB der Strafrahmen des § 176a Abs. 3 StGB a.F. als derjenigen Strafvorschrift, welche vorliegend die höchste Strafe androht. Der Strafrahmen reicht dabei von Freiheitsstrafe von zwei Jahren bis zu 15 Jahren. Die Kammer hat zunächst sämtliche unter Ziffer V. 2. aufgeführten Erwägungen zu Gunsten des Angeklagten A gewürdigt Hinsichtlich der konkreten Tatbegehung war zu seinen Lasten zu würdigen, dass tateinheitlich zudem die Tatbestände des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen, des sexuellen Übergriffs, der Herstellung kinderpornographischer Schriften sowie der Drittbesitzverschaffung kinderpornographischer Schriften verwirklicht wurden und in diesem Rahmen mehrere Aufnahmen angefertigt wurden. Innerhalb des somit maßgeblichen Strafrahmens von zwei Jahren bis 15 Jahren Freiheitsstrafe hat die Kammer im Rahmen der konkreten Strafzumessung zu Gunsten des Angeklagten A insbesondere sein Geständnis und zu seinen Lasten die tateinheitlich verwirklichten Tatbestände gewürdigt. Unter nochmaliger Abwägung der oben bereits aufgeführten für und gegen den Angeklagten A sprechenden Strafzumessungspunkte hielt die Kammer im Urteilszeitpunkt daher für die unter der Ziffer 459 festgestellte Tat eine Einzelfreiheitsstrafe in Höhe von drei Jahren und sechs Monaten für tat- und schuldangemessen. e) Ausgangspunkt der jeweiligen Strafzumessungserwägungen hinsichtlich der unter den Ziffern 445, 450 und 462 festgestellten Taten war gemäß § 52 Abs. 2 StGB jeweils der Strafrahmen des § 176a Abs. 3 StGB a.F. als derjenigen Strafvorschrift, welche vorliegend die höchste Strafe androht. Der Strafrahmen reicht dabei jeweils von Freiheitsstrafe von zwei Jahren bis zu 15 Jahren. Die Kammer hat zunächst sämtliche unter Ziffer V. 2. aufgeführten Erwägungen zu Gunsten des Angeklagten A gewürdigt Hinsichtlich der konkreten Tatbegehung war zu seinen Lasten zu würdigen, dass tateinheitlich zudem die Tatbestände des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen, der Herstellung kinderpornographischer Schriften sowie der Drittbesitzverschaffung kinderpornographischer Schriften verwirklicht wurden. Auch war zu seinen Lasten zu würdigen, dass es sich bei allen drei Taten um ein mehraktiges Geschehen handelte und in diesem Rahmen mehrere und zum Teil langandauernde Aufnahmen angefertigt wurden. Darüber hinaus hat die Kammer an dieser Stelle gewürdigt, dass der Angeklagte A im Rahmen der Tat zu Ziffer 445 das gesundheitliche Unwohlsein seines Sohnes, der über eine Verklebung an der Vorhaut klagte, gezielt ausgenutzt hat, um seine sexuellen Interessen zu befriedigen, indem er unter dem Vorwand, ihm helfen zu wollen, an dessen Glied manipulierte; sowie dass er im Rahmen der Taten zu den Ziffern 450 und 462 das gesundheitliche Unwohlsein des Geschädigten X, der über Schmerzen am Rücken klagte, gezielt ausgenutzt hat, um seine sexuellen Interessen zu befriedigen, indem er unter dem Vorwand, ihn schmerzlindernd massieren zu wollen, massiv an dessen unbekleideten Gesäß manipulierte. Innerhalb des somit maßgeblichen Strafrahmens von zwei Jahren bis 15 Jahren Freiheitsstrafe hat die Kammer im Rahmen der konkreten Strafzumessung zu Gunsten des Angeklagten A insbesondere sein Geständnis und zu seinen Lasten insbesondere die tateinheitlich verwirklichten Tatbestände sowie das Ausnutzen der gesundheitlichen Lage der Geschädigten gewürdigt. Unter nochmaliger Abwägung der oben bereits aufgeführten für und gegen den Angeklagten A sprechenden Strafzumessungspunkte hielt die Kammer im Urteilszeitpunkt daher für die unter den Ziffern 445, 450 und 462 festgestellten Taten jeweils eine Einzelfreiheitsstrafe in Höhe von drei Jahren und sechs Monaten für tat- und schuldangemessen. f) Ausgangspunkt der Strafzumessungserwägungen hinsichtlich der unter der Ziffer 440 festgestellten Tat war gemäß § 52 Abs. 2 StGB der Strafrahmen des § 176 Abs. 1 StGB a.F. als derjenigen Strafvorschrift, welche vorliegend die höchste Strafe androht. Der Strafrahmen reicht dabei von Freiheitsstrafe sechs Monaten bis zehn Jahren. Die Kammer hat zunächst sämtliche unter Ziffer V. 2. aufgeführten Erwägungen zu Gunsten des Angeklagten A gewürdigt Hinsichtlich der konkreten Tatbegehung war zu seinen Lasten zu würdigen, dass tateinheitlich zudem die Tatbestände des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen, des sexuellen Übergriffs sowie der Herstellung kinderpornographischer Schriften verwirklicht wurden und in diesem Rahmen mehrere Aufnahmen bzw. Bearbeitungen dieser Aufnahmen angefertigt wurden. Innerhalb des somit maßgeblichen Strafrahmens von sechs Monaten bis zehn Jahren Freiheitsstrafe hat die Kammer im Rahmen der konkreten Strafzumessung zu Gunsten des Angeklagten A insbesondere sein Geständnis und zu seinen Lasten insbesondere die tateinheitlich verwirklichten Tatbestände gewürdigt. Unter nochmaliger Abwägung der oben bereits aufgeführten für und gegen den Angeklagten A sprechenden Strafzumessungspunkte hielt die Kammer im Urteilszeitpunkt daher für die unter der Ziffer 440 festgestellte Tat eine Einzelfreiheitsstrafe in Höhe von drei Jahren für tat- und schuldangemessen. g) Ausgangspunkt der Strafzumessungserwägungen hinsichtlich der unter der Ziffer 451 festgestellten Tat war gemäß § 52 Abs. 2 StGB der Strafrahmen des § 176 Abs. 1 StGB a.F. als derjenigen Strafvorschrift, welche vorliegend die höchste Strafe androht. Der Strafrahmen reicht dabei von Freiheitsstrafe sechs Monaten bis zehn Jahren. Die Kammer hat zunächst sämtliche unter Ziffer V. 2. aufgeführten Erwägungen zu Gunsten des Angeklagten A gewürdigt Hinsichtlich der konkreten Tatbegehung war zu seinen Lasten zu würdigen, dass tateinheitlich zudem die Tatbestände des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen sowie der Herstellung kinderpornographischer Schriften verwirklicht wurden. Ferner war zu seinen Lasten zu würdigen, dass der Angeklagte A das gesundheitliche Unwohlsein des Geschädigten X, der über Schmerzen am Rücken klagte, gezielt ausgenutzt hat, um seine sexuellen Interessen zu befriedigen, indem er unter dem Vorwand, ihn schmerzlindernd massieren zu wollen, massiv an dessen unbekleideten Gesäß manipulierte. Innerhalb des somit maßgeblichen Strafrahmens von sechs Monaten bis zehn Jahren Freiheitsstrafe hat die Kammer im Rahmen der konkreten Strafzumessung zu Gunsten des Angeklagten A insbesondere sein Geständnis und zu seinen Lasten insbesondere die tateinheitlich verwirklichten Tatbestände sowie das Ausnutzen der gesundheitlichen Lage des Geschädigten gewürdigt. Unter nochmaliger Abwägung der oben bereits aufgeführten für und gegen den Angeklagten A sprechenden Strafzumessungspunkte hielt die Kammer im Urteilszeitpunkt daher für die unter der Ziffer 451 festgestellte Tat eine Einzelfreiheitsstrafe in Höhe von zwei Jahren und sechs Monaten für tat- und schuldangemessen. h) Der Strafrahmen hinsichtlich der unter den Ziffern 443, 444, 446, 448, 449, 452 bis 458, 460, 461, 463 und 464 festgestellten Taten war vorliegend der jeweils verwirklichten Vorschrift des § 184b Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2, Nr. 3 StGB a.F. zu entnehmen, der Freiheitsstrafe von drei Monaten bis fünf Jahren vorsieht. Die Kammer hat zunächst sämtliche unter Ziffer V. 2. aufgeführten Erwägungen zu Gunsten des Angeklagten A gewürdigt Hinsichtlich der konkreten Tatbegehung war zu seinen Lasten zu würdigen, dass mehrere Varianten des § 184b StGB a.F. tateinheitlich verwirklicht wurden und dass durch die Anfertigung der Aufnahmen durch eine versteckte Kamera im Badezimmer die Intimsphäre der Geschädigten X und J sowie G in einem geschützten Privatbereich erheblich verletzt wurde. Das Anbringen von Spionagekameras im eigenen Haus zeigt zudem die hohe kriminelle Energie des Angeklagten. Innerhalb des somit maßgeblichen Strafrahmens von drei Monaten bis fünf Jahren Freiheitsstrafe hat die Kammer im Rahmen der konkreten Strafzumessung zu Gunsten des Angeklagten A insbesondere sein Geständnis und zu seinen Lasten insbesondere seine hohe kriminelle Energie und sowie die Verletzung der Intimsphäre gewürdigt. Unter nochmaliger Abwägung der oben bereits aufgeführten für und gegen den Angeklagten A sprechenden Strafzumessungspunkte hielt die Kammer im Urteilszeitpunkt daher für die unter den Ziffern 443, 444, 446, 448, 449, 452 bis 458, 460, 461, 463 und 464 festgestellten Taten jeweils eine Einzelfreiheitsstrafe in Höhe von einem Jahr und neun Monaten für tat- und schuldangemessen. i) Der Strafrahmen hinsichtlich der unter den Ziffern 442 und 447 festgestellten Taten war vorliegend des jeweils verwirklichten § 184b Abs. 1 Nr. 2, Alt. 2 StGB a.F. zu entnehmen, der Freiheitsstrafe von drei Monaten bis fünf Jahren vorsieht. Die Kammer hat zunächst sämtliche unter Ziffer V. 2. aufgeführten Erwägungen zu Gunsten des Angeklagten A gewürdigt Zudem hat die Kammer differenzierend berücksichtigt, dass die Ziffer 442 die Verbreitung einer Aufnahme betraf, auf der sog. „Posing“-Inhalte zu sehen waren, während die Ziffer 447 die Verbreitung eines Videos betraf, auf dem sexuelle Handlungen von Kindern mit Erwachsenen zu sehen sind. Innerhalb des somit maßgeblichen Strafrahmens von drei Monaten bis fünf Jahren Freiheitsstrafe hat die Kammer im Rahmen der konkreten Strafzumessung zu Gunsten des Angeklagten A insbesondere sein Geständnis gewürdigt. Unter nochmaliger Abwägung der oben bereits aufgeführten für und gegen den Angeklagten A sprechenden Strafzumessungspunkte hielt die Kammer im Urteilszeitpunkt daher für die unter der Ziffer 442 festgestellte Tat eine Einzelfreiheitsstrafe in Höhe von sechs Monaten und für die unter der Ziffer 447 festgestellte Tat eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr für jeweils tat- und schuldangemessen. j) Der Strafrahmen hinsichtlich der unter der Ziffer 439 festgestellten Tat war der vorliegend verwirklichten Vorschrift des § 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB a.F. zu entnehmen, der Freiheitsstrafe von drei Monaten bis fünf Jahren vorsieht. Die Kammer hat zunächst sämtliche unter Ziffer V. 2. aufgeführten Erwägungen zu Gunsten des Angeklagten A gewürdigt Zu seinen Lasten war die hohe Anzahl der angefertigten Aufnahmen sowie der Umstand zu berücksichtigen, dass der Angeklagte das Glied des Geschädigten freigelegt und auf dieses bei 22 Aufnahmen fokussiert hat. Ferner war zu berücksichtigten, dass der Angeklagte hierbei das Vertrauen und den Schlaf des Geschädigten X bewusst zur Tatbegehung ausgenutzt hat. Innerhalb des somit maßgeblichen Strafrahmens von drei Monaten bis fünf Jahren Freiheitsstrafe hat die Kammer im Rahmen der konkreten Strafzumessung zu Gunsten des Angeklagten A insbesondere sein Geständnis und zu seinen Lasten insbesondere die hohe Anzahl der angefertigten Aufnahmen berücksichtigt. Unter nochmaliger Abwägung der oben bereits aufgeführten für und gegen den Angeklagten A sprechenden Strafzumessungspunkte hielt die Kammer im Urteilszeitpunkt daher für die unter der Ziffer 439 festgestellte Tat eine Einzelfreiheitsstrafe in Höhe von einem Jahr und sechs Monaten für tat- und schuldangemessen. k) Ausgangspunkt der jeweiligen Strafzumessungserwägungen hinsichtlich der unter den Ziffern 37 und 118 festgestellten Taten war vorliegend gemäß § 52 Abs. 2 StGB jeweils der Strafrahmen des § 184b Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2, Abs. 2 Var. 2 StGB a.F. als derjenigen Strafvorschrift, welche vorliegend die höchste Strafe androht. Der Strafrahmen reicht dabei von Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Die Kammer hat zunächst sämtliche unter Ziffer V. 2. aufgeführten Erwägungen zu Gunsten des Angeklagten A gewürdigt Auch war bei dem Angeklagten A der vertypte Strafmilderungsgrund des § 46b Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht heranzuziehen. Zwar hat der Angeklagte A Angaben zu einer Person namens (...) gemacht, die dem Angeklagten A im Jahr 1991 kinderpornographisches Material habe zukommen lassen, woraufhin seitens der Staatsanwaltschaft München II ein Verfahren gegen diese Person eingeleitet worden ist. Dieses Verfahren wurde jedoch gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, da kein hinreichender Tatverdacht habe festgestellt werden können. Zwar konnte grundsätzlich eine Person namens (…) identifiziert werden. Es bestanden jedoch erhebliche Zweifel daran, ob es sich hierbei tatsächlich um die von dem Angeklagten A erwähnte Person handelte. Dies lag unter anderem daran, dass der Angeklagte A angab, der (…) habe einen Sohn, was sich jedoch hinsichtlich der identifizierten Person als unzutreffend herausgestellt habe. Auch stand diese Tat nicht mit den Taten des Angeklagten A im Zusammenhang gemäß § 46b Abs. 1 Nr. 1 StGB. Zu Gunsten des Angeklagten A war ferner zu berücksichtigen, dass er im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmungen Angaben zu den Angeklagten F, H und B sowie zu weiteren rund 40 Nutzern der gegenständlichen Plattformen gemacht hat, wobei dies sowohl deren Szeneaktivitäten und Nutzungsverhalten, als auch deren Angaben gegenüber dem Angeklagten A sowie zu Schlüssen, die der Angeklagte A aus diesen Informationen über deren Identität gezogen hat, betraf. Gleichwohl konnte auf Grundlage der Angaben des Angeklagten A keiner der weiteren Nutzer identifiziert werden, da es sich bei den diesbezüglichen Informationen allenfalls um grobe Hinweise auf den ungefähren Aufenthaltsort des jeweiligen Nutzers und keinesfalls um dessen Namen oder Anschrift gehandelt hat. Die Angaben des Angeklagten A haben somit nicht dazu geführt, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 StPO aufgedeckt werden konnte. Zu seinen Lasten war hinsichtlich der Ziffer 37 die kriminelle Energie, die sich in dem Umfang seiner Aktivitäten auf der Plattform „BoyVids 4.0“ zeigte, zu berücksichtigen, auf der er während seiner fast sechsmonatigen Mitgliedschaft insgesamt 931 Beiträge verfasste und dadurch zur Aufrechterhaltung und zum Erfolg der Plattform beitrug, wobei die Kammer die festgestellten von ihm vorgenommenen Verbreitungshandlungen, die tatmehrheitlich begangen wurden, an dieser Stelle nicht berücksichtigt hat. Bei „BoyVids 4.0“ handelte es sich um eine Darknet-Plattform, die zum Zeitpunkt der Abschaltung insgesamt 311.945 registrierte Nutzer hatte, wobei die Kammer die Möglichkeit von Mehrfachregistrierungen berücksichtigt hat. Die Plattform war höchstprofessionell gestaltet, es gab eine strenge Hierarchie mit Administratoren und Moderatoren. Hinsichtlich Aufbau und Funktionalität war sie vergleichbar mit der Plattform „BoysTown“, die als Nachfolgeplattform für „BoyVids 4.0“ galt. Insofern tritt bei dem Angeklagten A durch seinen Anschluss als Mitglied dieser Plattform mit derartiger Reichweite eine erhebliche kriminelle Energie zu Tage. Hinsichtlich der Ziffer 118 war zu Lasten des Angeklagten A seine hohe kriminelle Energie zu berücksichtigen, die sich insbesondere darin zeigte, dass er Gründungsmitglied, Administrator und Moderator der Plattform „BoysTown“ war, die Plattform mit aufgebaut hat, für die Anmietung des zugehörigen Servers zuständig und fast überwiegend die Kosten für den Server für den gesamten Zeitraum der Existenz der Plattform übernommen hat, und somit die Existenz der Plattform erst ermöglicht und insgesamt maßgeblich zum kontinuierlichen Betrieb und zum Erfolg der Plattform beigetragen hat, wobei die Kammer die festgestellten von ihm vorgenommenen Verbreitungshandlungen, die tatmehrheitlich begangen wurden, an dieser Stelle nicht berücksichtigt hat. Der Angeklagte A nahm zudem durchgehend zahlreiche administrative und moderierende Handlungen vor und hatte als Administrator jederzeit physischen Zugriff auf den Server und alle Plattforminhalte. Es handelte sich bei „BoysTown“ um eine der größten kinderpornographischen Plattformen im Darknet, die international ausgerichtet war und zum Zeitpunkt der Abschaltung mehr als 400.000 registrierte Nutzer aufwies, wobei die Kammer die Möglichkeit von Mehrfachregistrierungen berücksichtigt hat. Ferner konnten zum Zeitpunkt der Abschaltung über 1.000.000 Postings und über 95.000 gepostete Dateien allein auf dem internen File-Hoster verzeichnen werden, wobei der interne File-Hoster nur ausgewählten Nutzern zur Verfügung stand und somit die Anzahl der üblicherweise über den externen File-Hoster geposteten Dateien ein Vielfaches von dem betragen dürfte. Die enorme Reichweite zeigte sich unter anderem auch darin, dass innerhalb eines Zeitraums von zwei Wochen nach der Abschaltung noch über 80.000 Zugriffsversuche seitens des BKA dokumentiert werden konnten. Die Plattform war höchstprofessionell gestaltet, es gab eine strenge Hierarchie mit Administratoren, die für den ordnungsgemäßen Betrieb und die Weiterentwicklung des Forums in technischer und inhaltlicher Hinsicht zuständig waren, sowie Moderatoren, die unter anderem die Einhaltung der Regeln auf dem Forum überwachten. Der Angeklagte A trug durch seine umfangreiche administrierende und moderierende Tätigkeit maßgeblich zur Aufrechterhaltung und inhaltlichen Ausgestaltung von „BoysTown“, sowie deren Weiterentwicklung bei. Insgesamt ist hierdurch eine erhebliche kriminelle Energie des Angeklagten A zu Tage getreten. Auch wenn auf „BoysTown“ das Posten von sogenanntem „Hurtcore“-Material, also Material, auf dem sexueller Missbrauch von Kindern und Jugendlichen unter Anwendung erheblicher Schmerzen und körperlicher Gewalt verboten war, wurde solches Material auch mit Wissen des Angeklagten A tatsächlich verbreitet. Weiter war zu berücksichtigen, dass es Kategorien wie „Toddler“ gab, in denen Inhalte mit Kleinkindern von null bis vier Jahren geteilt wurden, sowie die Kategorie „Fetish“, in denen Inhalte geteilt wurden, die Kinder in besonders herabwürdigender Weise abbilden, wie etwa beim analen Einführen von Gegenständen oder beim Einnässen. Schließlich war zu seinen Lasten zu würdigen, dass jeweils zwei Tatbestände tateinheitlich verwirklicht wurden. Innerhalb des somit maßgeblichen Strafrahmens von jeweils sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe hielt die Kammer daher im Rahmen der konkreten Strafzumessung unter Berücksichtigung und Abwägung aller genannten für und gegen den Angeklagten A sprechenden Strafzumessungspunkte im Urteilszeitpunkt für die unter der Ziffer 37 festgestellten Tat eine Einzelfreiheitsstrafe in Höhe von zwei Jahren und sechs Monaten und für die unter der Ziffer 118 festgestellten Tat eine Einzelfreiheitsstrafe in Höhe von fünf Jahren und sechs Monaten für jeweils tat- und schuldangemessen. l) Der Strafrahmen hinsichtlich der unter den Ziffern 119 und 120 festgestellten Taten war vorliegend jeweils der verwirklichten Vorschrift des § 184b Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2, Abs. 2 Var. 2 StGB a.F. zu entnehmen, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zehn Jahren vorsieht. Die Kammer hat zunächst sämtliche unter Ziffer V. 2. aufgeführten Erwägungen zu Gunsten des Angeklagten A gewürdigt Zu Lasten des Angeklagten A war hinsichtlich der unter der Ziffer 119 festgestellten Tat („BoysPub“) seine kriminelle Energie zu berücksichtigen, die insbesondere dadurch zu Tage getreten ist, dass er dort durchgängig als Super-Administrator tätig war und sich auch regelmäßig aktiv am Forenleben beteiligte; sowie hinsichtlich der unter der Ziffer 120 festgestellten Tat („LoliPub“), dass er dort als Mitglied der Führungsriege aufgeführt und für die Anmietung des zugehörigen Servers zuständig war sowie für den gesamten Zeitraum der Existenz der Chatplattformen fast ausschließlich die Kosten für den Server übernommen hat. Somit hat er maßgeblich an dem Betrieb bzw. der inhaltlichen Ausgestaltung der Plattformen und deren Erfolg mitgewirkt. Im Vergleich zu seinen Aktivitäten auf „BoysTown“ (Ziffer 118) war hierbei jedoch dahingehend zu differenzieren, dass es sich bei beiden Plattformen („BoysPub“ und „LoliPub“) jeweils um Chatplattformen handelte, auf denen gepostetes Material nur einem begrenzten Personenkreis, den im Chat anwesenden Nutzern, und nur für einen bestimmten Zeitraum, also nicht dauerhaft zum Abruf zur Verfügung standen. Auch waren die Mitgliederzahlen auf den Chatplattformen deutlich geringer. Zwar entfaltete der Angeklagte A auf der Plattform „LoliPub“ eine geringere Aktivität als bei „BoysPub“ und „BoysTown“, weil „LoliPub“ auf den sexuellen Missbrauch von Mädchen ausgerichtet war, was nicht seiner Präferenz entsprach. Insofern vermochte die Kammer hinsichtlich dieser Tat nicht zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass die bei dem Angeklagten A bestehende Kernpädophilie als wesentlicher motivierender Faktor die Hemmschwelle zur Begehung der Tat zu Ziffer 120 herabgesetzt hat, da es ihm hierbei vornehmlich darauf ankam, sich bei der mädchenorientierten pädophilen Community zu profilieren. Innerhalb des somit maßgeblichen Strafrahmens von sechs Monaten bis zehn Jahren Freiheitsstrafe hielt die Kammer daher im Rahmen der konkreten Strafzumessung unter Berücksichtigung und Abwägung aller genannten für und gegen den Angeklagten A sprechenden Strafzumessungspunkte im Urteilszeitpunkt für die unter den Ziffern 119 und 120 festgestellten Taten jeweils eine Einzelfreiheitsstrafe in Höhe von zwei Jahren und sechs Monaten für tat- und schuldangemessen. m) Der Strafrahmen hinsichtlich der unter den Ziffern 100 bis 102, 182, 202, 221 bis 224, 230 bis 232, 240 bis 243 sowie 248 bis 251 festgestellten Taten war jeweils der verwirklichten Vorschrift des § 184b Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2, Abs. 2 Var. 2 StGB a.F. zu entnehmen, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zehn Jahren vorsieht. Die Kammer hat zunächst sämtliche unter Ziffer V. 2. aufgeführten Erwägungen zu Gunsten des Angeklagten A gewürdigt Zu seinen Lasten war hinsichtlich der Ziffern 100 bis 102 zu berücksichtigen, dass die Verbreitungshandlungen jeweils auf der Plattform „BoyVids 4.0“ verübt wurden, die zum Zeitpunkt der Abschaltung über 311.000 registrierte Nutzer verzeichnete und hochprofessionell aufgebaut war. Im Hinblick auf die Beschaffenheit und Ausgestaltung der Plattform „BoyVids 4.0“ wird an dieser Stelle auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Hinsichtlich der Ziffern 182, 202, 221 bis 224, 230 bis 232, 240 bis 243 sowie 248 bis 251 war ferner zu berücksichtigen, dass die Verbreitungshandlungen jeweils auf der Plattform „BoysTown“ verübt wurden, die international ausgerichtet war, zum Zeitpunkt der Abschaltung über 400.000 registrierte Nutzer verzeichnete und hochprofessionell aufgebaut war. Im Hinblick auf die Beschaffenheit und Ausgestaltung der Plattform „BoysTown“ wird an dieser Stelle auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Die Differenzierung der Kammer im Hinblick auf die verhängten Einzelstrafen beruht im Wesentlichen jeweils auf dem Inhalt des verbreiteten Materials. Hierbei hat die Kammer zum einen zwischen „Posing“-Inhalten differenziert, bei denen Kinder in sexualisierten Posen, jedoch keine sexuellen Handlungen abgebildet sind; zum anderen zwischen Inhalten, auf denen sexuelle Handlungen von Kindern an sich selbst oder mit anderen Kindern zu sehen sind und zwischen Inhalten, auf denen sexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen mit Kindern zu sehen sind. Im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne innerhalb des so gefundenen Strafrahmens hielt die Kammer bei den jeweils durchgeführten Gesamtabwägungen unter Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten A sprechenden Umstände für die unter den Ziffern 100, 102, 202, 221, 223, 224, 248, 250 und 251 festgestellten Taten (allesamt „Posing“-Aufnahmen) jeweils eine Einzelfreiheitsstrafe in Höhe von einem Jahr, für die unter den Ziffern 182, 222, 230, 231, 232, 240 und 241 festgestellten Taten (allesamt mit sexuellen Handlungen von Kindern an sich selbst oder untereinander) jeweils eine Einzelfreiheitsstrafe in Höhe von einem Jahr und sechs Monaten sowie für die unter den Ziffern 101, 242, 243 und 249 festgestellten Taten (sexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen und Kindern) jeweils eine Einzelfreiheitsstrafe in Höhe von einem Jahr und neun Monaten für tat- und schuldangemessen. n) Der Strafrahmen hinsichtlich der unter den Ziffern 44 bis 99, 161 bis 181, 183 bis 201, 203 bis 220, 225 bis 229, 233 bis 239 sowie 244 bis 247 festgestellten Taten war der jeweils verwirklichten Vorschrift des § 184b Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 StGB a.F. zu entnehmen, der Freiheitsstrafe von drei Monaten bis fünf Jahren vorsieht. Die Kammer hat zunächst sämtliche unter Ziffer V. 2. aufgeführten Erwägungen zu Gunsten des Angeklagten A gewürdigt Zu seinen Lasten war hinsichtlich der unter den Ziffern 44 bis 99 festgestellten Taten zu berücksichtigen, dass die Verbreitungshandlungen jeweils auf der Plattform „BoyVids 4.0“ verübt wurden, die zum Zeitpunkt der Abschaltung über 311.000 registrierte Nutzer verzeichnete und hochprofessionell aufgebaut war. Im Hinblick auf die Beschaffenheit und Ausgestaltung der Plattform „BoyVids 4.0“ wird an dieser Stelle auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Hinsichtlich der unter den Ziffern 161 bis 181, 183 bis 201, 203 bis 220, 225 bis 229, 233 bis 239 sowie 244 bis 247 festgestellten Taten war ferner zu berücksichtigen, dass die Verbreitungshandlungen jeweils auf der Plattform „BoysTown“ verübt wurden, die international ausgerichtet war, zum Zeitpunkt der Abschaltung über 400.000 registrierte Nutzer verzeichnete und hochprofessionell aufgebaut war. Im Hinblick auf die Beschaffenheit und Ausgestaltung der Plattform „BoysTown“ wird an dieser Stelle auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Weiter war zu Lasten des Angeklagten A zu berücksichtigen, dass er die Geschichten selbst verfasst hat, sie einen erheblichen Umfang hatten und teilweise rohe Gewalt und emotionale Zwangslagen von Kindern beinhalteten. Im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne innerhalb des so gefundenen Strafrahmens hielt die Kammer unter Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten A sprechenden Umstände für die unter den Ziffern 44 bis 99, 161 bis 181, 183 bis 201, 203 bis 220, 225 bis 229, 233 bis 239 sowie 244 bis 247 festgestellten Taten jeweils eine Einzelfreiheitsstrafe in Höhe von einem Jahr und sechs Monaten für tat- und schuldangemessen. o) Aus den so gefundenen Einzelstrafen war unter Anwendung der bereits dargestellten Maßstäbe eine erneute Gesamtabwägung sämtlicher Umstände gemäß §§ 53 Abs. 1, 54 Abs. 1 StGB unter angemessener Erhöhung der verwirkten höchsten Einzelstrafe von sechs Jahren eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Hierbei hat die Kammer erneut die bei der Findung der Einzelstrafen aufgeführten Umstände besonders gewichtet. Ebenfalls hat sie den zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang innerhalb der einzelnen Verfahrenskomplexe berücksichtigt, namentlich, dass es zwei größere Tatkomplexe, die der Missbrauchshandlungen zum Nachteil der Geschädigten R, X und J sowie des Geschädigten G, sowie den Tatkomplex der administrativen und moderativen Tätigkeiten und der Verbreitungshandlungen auf den Plattformen „BoyVids 4.0“, „BoysTown“, „BoysPub“ und „LoliPub“ gab, die allesamt ihre Ursache in der von dem Sachverständigen diagnostizierten Kernpädophilie hatten. Insbesondere fiel vorliegend hinsichtlich der Missbrauchshandlungen deren Vielzahl, der längere Zeitraum, über den sie sich erstreckten, und die Vielzahl der Geschädigten ins Gewicht, wenngleich die Kammer gewürdigt hat, dass bei den jeweiligen Tatserien aufgrund des inneren Zusammenhangs der Taten die Hemmschwelle zunehmend herabgesetzt gewesen sein dürfte; bei den plattformbezogenen Taten der hohe Einsatz des Angeklagten A und die damit einhergehende kriminelle Energie; die Reichweite, die mit den Plattformen erzielt wurde, und die große Anzahl an Kindern und Jugendlichen, die auf den Dateien abgebildet waren, sowie die Vielzahl an eigenhändig durch den Angeklagten A vorgenommenen Verbreitungshandlungen; letztlich, dass der Angeklagte A vorliegend insgesamt 190 selbstständige Taten begangen hat. Zu Lasten des Angeklagte A war im Rahmen der Gesamtstrafenbildung ferner zu würdigen, dass die Missbrauchshandlungen zu schwerwiegenden psychischen Folgen sowohl bei dem Geschädigten R als auch bei den Geschädigten X und J geführt haben, wobei diese Folgen keiner einzelnen Tat zugeordnet werden konnten. Der Geschädigte R gab in seiner polizeilichen Vernehmung an, er habe sich nach der Festnahme des Angeklagten A das erste Mal mit der Thematik befasst. Sie belaste ihn aktuell noch immer sehr und verfolge ihn bis in seinen Schlaf. Er empfinde auch Hass, Trauer und Mitleid für die Kinder, die auf den Plattformen zur Schau gestellt worden seien und lehne jeglichen Kontakt zu dem Angeklagten A ab. Gemäß Erklärung der Zeugin N vom 17. November 2022, der Mutter der Geschädigten R, X und J, hätten die verfahrensgegenständlichen Missbrauchstaten starke Auswirkungen auf die gesamte Familie gehabt. Nach Bekanntwerden der Vorfälle hätten die Geschädigten X und J abrupt ihre sozialen Kontakte verloren. Sie hätten sich sehr zurückgezogen und litten unter Schlafstörungen. Für die Geschädigten X und J stehe eine Jugendtherapie an, die voraussichtlich zwölf Monate dauern wird, um die traumatischen Erlebnisse zu verarbeiten. Auch der Geschädigte R leide nach ihren Angaben noch heute unter den Folgen der Taten, habe Angstzustände und ebenfalls Schlafstörungen. Er warte derzeit auf einen Therapieplatz. Zu Gunsten des Angeklagten A fiel die umfassende und proaktive Einlassung und Kooperation des Angeklagten A besonders ins Gewicht, sowie seine glaubhaft geäußerte Reue. Zudem hat die Kammer im Rahmen der Gesamtstrafenbildung nochmals die Wechselwirkung zwischen der verhängten Strafe und der angeordneten Sicherungsverwahrung berücksichtigt. Vor diesem Hintergrund hielt die Kammer die Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von zwölf Jahren für tat- und schuldangemessen. 3. Die Kammer hat im Rahmen der Strafzumessungserwägungen hinsichtlich aller durch den Angeklagten H verwirklichten Taten zu seinen Gunsten insbesondere berücksichtigt, dass er sich geständig eingelassen, kooperativ mit den Ermittlungsbehörden zusammengearbeitet und auch sämtliche Passwörter und Zugangsdaten für seine elektronischen Geräte und Speichermedien herausgegeben hat. Darüber hinaus hat sich der Angeklagte H im Rahmen seines letzten Wortes entschuldigt. Weiter hat die Kammer hinsichtlich aller Taten zu seinen Gunsten berücksichtigt, dass er nicht vorbestraft ist und bei ihm als so genannter Erstverbüßer und aufgrund der langandauernden Untersuchungshaft eine erhebliche Haftempfindlichkeit besteht, insbesondere da der Angeklagte H unter erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen leidet und aufgrund der Art der verfahrensgegenständlichen Tatvorwürfe zu Beginn der Untersuchungshaft - und insbesondere seit Beginn der Hauptverhandlung und der hiermit einhergehenden Medienberichterstattung - bereits mehrfach von Mitgefangenen bedroht wurde. Ferner hat die Kammer zu seinen Gunsten berücksichtigt, dass die bei dem Angeklagten H bestehende Pädo-/ Hebephilie als wesentlicher motivierender Faktor für die Taten die Hemmschwelle zur Begehung herabgesetzt hat. Auch war an dieser Stelle zu würdigen, dass bereits im Jahr 2019 Ermittlungen zu der Plattform „BoysTown“ angestrengt wurden und Ermittlungsbeamte während dieser Zeit Aktivitäten und Verbreitungshandlungen des Angeklagten H auf „BoysTown“ beobachtet und dokumentiert haben, wobei sie bis zu deren Abschaltung keinen Zugriff auf den Server hatten und die Plattform auch nicht außer Betrieb hätten nehmen können, und der Angeklagte H erst im Februar 2021 identifiziert werden konnte. Weiter war zu Gunsten des Angeklagten H zu berücksichtigen, dass er im Rahmen der Hauptverhandlung auf die Herausgabe von zwei Festplatten sowie einen Tower-PC im von der Kammer geschätzten Wert von insgesamt ca. 1.000,00 € verzichtet hat. Hinsichtlich aller Taten des Angeklagten H lagen - wie bereits ausgeführt - keine Anhaltspunkte für Umstände, die zu einer Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB wegen einer etwaigen Einschränkung der Einsichts- und/ oder Steuerungsfähigkeit führen könnten - auch nicht aufgrund der diagnostizierten Pädo-/ Hebephilie - vor, sodass insoweit nicht von einem vertypten Milderungsgrund auszugehen war. a) Ausgangspunkt der jeweiligen Strafzumessungserwägungen hinsichtlich der unter den Ziffern 37 und 118 festgestellten Taten war gemäß § 52 Abs. 2 StGB jeweils der Strafrahmen des § 184b Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2, Abs. 2 Var. 2 StGB a.F. als derjenigen tateinheitlich verwirklichten Strafvorschrift, welche vorliegend die höchste Strafe androht. Der Strafrahmen reicht dabei jeweils von Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Zu Gunsten des Angeklagten H waren die bereits unter Ziffer V.3. aufgeführten Strafzumessungspunkte zu berücksichtigen. Auch war vorliegend hinsichtlich der unter Ziffer 37 festgestellten Tat zu berücksichtigen, dass die Tatbegehung bereits längere Zeit zurücklag. Zu seinen Lasten war hinsichtlich der Ziffer 37 die erhebliche kriminelle Energie des Angeklagten H zu würdigen, die sich in dem Umfang seiner Aktivitäten auf der Plattform „BoyVids 4.0“ zeigte, wobei die Kammer die festgestellten von ihm vorgenommenen Verbreitungshandlungen, die tatmehrheitlich begangen wurden, an dieser Stelle nicht berücksichtigt hat. Der Angeklagte H verfasste während seiner fast dreieinhalbjährigen Mitgliedschaft insgesamt 8.193 Beiträge und trug dadurch maßgeblich zu der Aufrechterhaltung und zu dem Erfolg der Plattform bei. Seine umfangreiche Aktivität spiegelte sich auch in den ihm verliehenen Rängen „Superstar“; „Megastar“ und „Guru“ wider, welche nur ausgewählten Mitgliedern, die entweder eine gewisse Anzahl an Beiträgen verfassten oder inhaltlich bedeutsame Beiträge leisteten, vorbehalten waren. Bei „BoyVids 4.0“ handelte es sich ferner um eine Darknet-Plattform, die zu dem Zeitpunkt der Abschaltung insgesamt 311.945 registrierte Nutzer hatte, wobei die Kammer die Möglichkeit von Mehrfachregistrierungen berücksichtigt hat. Die Plattform war darüber hinaus höchstprofessionell gestaltet, da es beispielsweise eine strenge Hierarchie mit Administratoren und Moderatoren gab. Hinsichtlich Aufbau und Funktionalität war sie vergleichbar mit der Plattform „BoysTown“, die als Nachfolgeplattform für „BoyVids 4.0“ galt. Insofern trat bei dem Angeklagten H durch seinen Anschluss als Mitglied einer Plattform mit derartiger Reichweite eine beachtliche kriminelle Energie zu Tage. Hinsichtlich der unter der Ziffer 118 festgestellten Tat hat die Kammer ebenfalls zu Lasten des Angeklagten H seine kriminelle Energie, die sich in dem Umfang seiner Aktivitäten auf der Plattform „BoysTown“ widerspiegelte, berücksichtigt. Während seiner Mitgliedschaft von einem Jahr und neun Monaten verfasste der Angeklagte H insgesamt 3.601 Beiträge und stand damit auf Platz 35 der Mitglieder mit den meisten Forumsbeiträgen, wobei die Kammer die festgestellten von ihm vorgenommenen Verbreitungshandlungen, die tatmehrheitlich begangen wurden, an dieser Stelle nicht berücksichtigt hat. Zudem hatte er den Status „Guru“ inne, der neben ihm nur zwei weiteren Mitglieder vorbehalten war und der nur aufgrund langjähriger Zugehörigkeit und bedeutsamer Beiträge verliehen wurde. Darüber hinaus hat der Angeklagte H andere Mitglieder auch dahingehend „beraten“, wie Kinder motiviert werden können, bei sexuellen Missbrauchshandlungen freiwillig mitzumachen. Somit hat er, auch wenn er weder Administrator, Moderator oder sonstiger Teil der Führungsriege von „BoysTown“ war, dennoch durch seine inhaltlichen Beiträge maßgeblich zum kontinuierlichen Betrieb und zum Erfolg der Plattform beigetragen. Bei „BoysTown“ handelte es sich zudem um eine der größten kinderpornographischen Plattformen im Darknet, die international ausgerichtet war und zu dem Zeitpunkt der Abschaltung mehr als 400.000 registrierte Nutzer aufwies, wobei die Kammer die Möglichkeit von Mehrfachregistrierungen berücksichtigt hat. Ferner konnten zum Zeitpunkt der Abschaltung über 1.000.000 Postings und über 95.000 gepostete Dateien allein auf dem internen File-Hoster verzeichnen werden, wobei der interne File-Hoster nur ausgewählten Nutzern zur Verfügung stand und somit die Anzahl der üblicherweise über den externen File-Hoster geposteten Dateien ein Vielfaches betragen haben dürfte. Die enorme Reichweite der Plattform zeigte sich unter anderem auch darin, dass innerhalb eines Zeitraums von zwei Wochen nach der Abschaltung noch über 80.000 Zugriffsversuche seitens des Bundeskriminalamts dokumentiert werden konnten. Die Plattform war darüber hinaus höchstprofessionell gestaltet, es gab eine strenge Hierarchie mit Administratoren, die für den ordnungsgemäßen Betrieb und die Weiterentwicklung des Forums in technischer und inhaltlicher Hinsicht zuständig waren, sowie Moderatoren, die unter anderem die Einhaltung der Regeln auf dem Forum überwachten. Der Angeklagte H trug durch seine umfangreiche inhaltliche Aktivität maßgeblich zur Aufrechterhaltung und inhaltlichen Ausgestaltung von „BoysTown“ sowie deren Weiterentwicklung bei. Insgesamt trat somit durch die Aktivitäten des Angeklagten H auf dieser Plattform eine erhebliche kriminelle Energie zu Tage. Weiter war zu berücksichtigen, dass es auf der Plattform Kategorien wie „Toddler“ gab, in denen Inhalte mit Kleinkindern von null bis vier Jahren geteilt wurden, sowie „Fetish“, in denen Inhalte geteilt wurden, die Kinder in besonders herabwürdigender Weise abbilden, wie etwa beim analen Einführen von Gegenständen oder beim Einnässen. Schließlich war zu Lasten des Angeklagten H zu würdigen, dass jeweils zwei Tatbestände tateinheitlich verwirklicht wurden. Innerhalb des somit maßgeblichen Strafrahmens von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe hielt die Kammer daher im Rahmen der konkreten Strafzumessung unter Berücksichtigung und Abwägung aller genannten für und gegen den Angeklagten H sprechenden Strafzumessungspunkte im Urteilszeitpunkt für die unter der Ziffer 37 festgestellte Tat eine Einzelfreiheitsstrafe in Höhe von zwei Jahren und sechs Monaten und für die unter der Ziffer 118 festgestellte Tat eine Einzelfreiheitsstrafe in Höhe von vier Jahren und sechs Monaten für tat- und schuldangemessen. Die Differenzierung hinsichtlich des Strafmaßes erfolgte dabei insbesondere vor dem Hintergrund, dass im Rahmen der Tatbegehung unter Ziffer 118 („BoysTown“) im Unterschied zur Tatbegehung unter Ziffer 37 („BoysVids 4.0“) eine erheblich größere Reichweite erzielt wurde und eine größere Anzahl an Verbreitungshandlungen, mit Ausnahme der von dem Angeklagten H vorgenommenen Verbreitungshandlungen, festgestellt werden konnte. b) Ausgangspunkt der jeweiligen Strafzumessungserwägungen hinsichtlich der unter den Ziffern 324, 325, 327, 331, 332, 341, 342, 344, 347, 348, 357, 358, 360 bis 362, 364, 381, 382, 397, 398, 412 und 413 festgestellten Taten war gemäß § 52 Abs. 2 StGB jeweils der Strafrahmen des § 184b Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2, Abs. 2 Var. 2 StGB a.F. als derjenigen Strafvorschriften, welche vorliegend die höchste Strafe androhen. Der Strafrahmen reicht dabei von Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu 10 Jahren. Zu Gunsten des Angeklagten H waren die bereits unter Ziffer V.3. aufgeführten Strafzumessungspunkte zu berücksichtigen. Zu seinen Lasten war hingegen zu würdigen, dass die Verbreitungshandlungen jeweils auf der Plattform „BoysTown“ verübt wurden, die international ausgerichtet war, zum Zeitpunkt der Abschaltung über 400.000 registrierte Nutzer verzeichnete und hochprofessionell aufgebaut war. Im Hinblick auf die Beschaffenheit und Ausgestaltung der Plattform „BoysTown“ wird im Übrigen auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Insofern war eine erhebliche kriminelle Energie des Angeklagten H festzustellen. Darüber hinaus war zu Lasten des Angeklagten H zu würdigen, dass jeweils zwei Tatbestände tateinheitlich verwirklicht wurden. Die Differenzierung der Kammer im Hinblick auf die verhängten Einzelstrafen beruhte im Wesentlichen jeweils auf dem Inhalt des verbreiteten Materials. Hierbei hat die Kammer zum einen zwischen „Posing“-Inhalten differenziert, bei denen Kinder bzw. Jugendliche in sexualisierten Posen, jedoch keine sexuellen Handlungen sichtbar waren; zum anderen zwischen Inhalten, auf denen sexuelle Handlungen von Kindern bzw. Jugendlichen an sich selbst oder mit anderen Kindern bzw. Jugendlichen abgebildet waren; und zwischen Inhalten, auf denen der Analverkehr zwischen Kindern und Erwachsenen abgebildet war. Im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne innerhalb des so gefundenen Strafrahmens hielt die Kammer unter Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten H sprechenden Umstände für die unter den Ziffern 327, 331, 332, 342, 382, 397, 398 und 412 festgestellten Taten (allesamt „Posing“-Aufnahmen) jeweils eine Einzelfreiheitsstrafe in Höhe von einem Jahr, für die unter den Ziffern 324, 325, 341, 344, 348, 360 und 413 festgestellten Taten (allesamt mit sexuellen Handlungen von Kindern bzw. Jugendlichen an sich selbst oder untereinander) jeweils eine Einzelfreiheitsstrafe in Höhe von einem Jahr und sechs Monaten und für die unter den Ziffern 347, 357, 358, 361, 362, 364 und 381 festgestellten Taten (unter anderem Analverkehr zwischen einem Kind und einem Erwachsenen) jeweils eine Einzelfreiheitsstrafe in Höhe von zwei Jahren für tat- und schuldangemessen. c) Der Strafrahmen hinsichtlich der unter den Ziffern 38 bis 40, 43, 328, 329, 336, 337, 353, 365, 366, 380, 384, 410, 415 und 420 festgestellten Taten war jeweils der Vorschrift des § 184b Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2, Abs. 2 Var. 2 StGB a.F. zu entnehmen, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zehn Jahren vorsieht. Zu Gunsten des Angeklagten H waren die bereits unter Ziffer V.3. aufgeführten Strafzumessungspunkte zu berücksichtigen. Auch war vorliegend hinsichtlich der unter den Ziffer 38 bis 40 festgestellten Taten zu berücksichtigen, dass die Tatbegehung bereits längere Zeit zurücklag. Zu Lasten des Angeklagten H war hinsichtlich der Ziffern 38 bis 40 und 43 zu berücksichtigen, dass die Verbreitungshandlungen jeweils auf der Plattform „BoyVids 4.0“ verübt wurden, die zum Zeitpunkt der Abschaltung über 311.000 registrierte Nutzer verzeichnete und hochprofessionell aufgebaut war. Im Hinblick auf die Beschaffenheit und Ausgestaltung der Plattform „BoyVids 4.0“ wird im Übrigen auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Insofern war eine erhebliche kriminelle Energie des Angeklagten H festzustellen. Hinsichtlich der unter den Ziffern 328, 329, 336, 337, 353, 365, 366, 380, 384, 410, 415 und 420 festgestellten Taten war jeweils zu Lasten des Angeklagten H zu berücksichtigen, dass die Verbreitungshandlungen auf der Plattform „BoysTown“ verübt wurden, die international ausgerichtet war, zum Zeitpunkt der Abschaltung über 400.000 registrierte Nutzer verzeichnete und hochprofessionell aufgebaut war. Im Hinblick auf die Beschaffenheit und Ausgestaltung der Plattform „BoysTown“ wird im Übrigen auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Die Differenzierung der Kammer im Hinblick auf die verhängten Einzelstrafen beruht im Wesentlichen jeweils auf dem Inhalt des verbreiteten Materials. Hierbei hat die Kammer zum einen zwischen „Posing“-Inhalten differenziert, bei denen Kinder in sexualisierten Posen, jedoch keine sexuellen Handlungen sichtbar sind und zum anderen zwischen Inhalten, auf denen sexuelle Handlungen von Kindern an sich selbst oder mit anderen Kindern abgebildet sind Im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne innerhalb des so gefundenen Strafrahmens hielt die Kammer unter Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten H sprechenden Umstände für die unter den Ziffern 43, 328, 329, 336, 337, 353, 366 und 415 festgestellten Taten (allesamt „Posing“-Aufnahmen) jeweils eine Einzelfreiheitsstrafe in Höhe von einem Jahr und für die unter den Ziffern 38 bis 40, 365, 380, 384, 410 und 420 festgestellten Taten (allesamt mit sexuellen Handlungen von Kindern an sich selbst oder untereinander) jeweils eine Einzelfreiheitsstrafe in Höhe von einem Jahr und sechs Monaten für tat- und schuldangemessen. d) Der Strafrahmen hinsichtlich der unter den Ziffern 41, 42, 320 bis 323, 326, 330, 333 bis 335, 338 bis 340, 343, 345, 346, 349 bis 352, 354 bis 356, 359, 363, 367 bis 379, 383, 385 bis 396, 399 bis 409, 411, 414, 416 bis 419 und 421 bis 435 festgestellten Taten war jeweils der Vorschrift des § 184c Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2, Abs. 2 Var. 2 StGB a.F. zu entnehmen, der Freiheitsstrafe von drei Monaten bis fünf Jahren vorsieht. Zu Gunsten des Angeklagten H waren die bereits unter Ziffer V.3. aufgeführten Strafzumessungspunkte zu berücksichtigen. Zu seinen Lasten war hinsichtlich der Ziffern 41 und 42 zu würdigen, dass die Verbreitungshandlungen jeweils auf der Plattform „BoyVids 4.0“ verübt wurden, die zum Zeitpunkt der Abschaltung über 311.000 registrierte Nutzer verzeichnete und hochprofessionell aufgebaut war. Im Hinblick auf die Beschaffenheit und Ausgestaltung der Plattform „BoyVids 4.0“ wird im Übrigen auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Insofern war eine erhebliche kriminelle Energie des Angeklagten H festzustellen. Hinsichtlich der unter den Ziffern 320 bis 323, 326, 330, 333 bis 335, 338 bis 340, 343, 345, 346, 349 bis 352, 354 bis 356, 359, 363, 367 bis 379, 383, 385 bis 396, 399 bis 409, 411, 414, 416 bis 419 und 421 bis 435 festgestellten Taten war ferner zu Lasten des Angeklagten H zu berücksichtigen, dass die Verbreitungshandlungen jeweils auf der Plattform „BoysTown“ verübt wurden, die international ausgerichtet war, zum Zeitpunkt der Abschaltung über 400.000 registrierte Nutzer verzeichnete und hochprofessionell aufgebaut war. Im Hinblick auf die Beschaffenheit und Ausgestaltung der Plattform „BoysTown“ wird im Übrigen auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Insofern war eine erhebliche kriminelle Energie des Angeklagten H festzustellen. Die Differenzierung der Kammer im Hinblick auf die verhängten Einzelstrafen beruht im Wesentlichen jeweils auf dem Inhalt des verbreiteten Materials. Hierbei hat die Kammer zum einen zwischen „Posing“-Inhalten differenziert, bei denen Jugendliche in sexualisierten Posen, jedoch keine sexuellen Handlungen sichtbar sind; zum anderen zwischen Inhalten, auf denen sexuelle Handlungen von Jugendlichen an sich selbst oder mit anderen Jugendlichen zu sehen sind; weiter zwischen Inhalten und zwischen Inhalten, auf denen der Analverkehr zwischen Jugendlichen und Erwachsenen zu sehen ist. Im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne innerhalb des so gefundenen Strafrahmens hielt die Kammer unter Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten H sprechenden Umstände für die unter den Ziffern 320 bis 323, 326, 330, 333, 338, 343, 345, 350 bis 352, 354, 359, 368 bis 371, 373 bis 376, 378, 379, 382, 383, 385 bis 387, 389 bis 396, 399 bis 404, 408, 409, 411, 416 bis 419, 421 bis 426 und 429 bis 435 festgestellten Taten (allesamt „Posing“-Aufnahmen) jeweils eine Einzelfreiheitsstrafe in Höhe von sechs Monaten, für die unter den Ziffern 41, 42, 334, 335, 339, 340, 346, 349, 356, 363, 367, 372, 377, 388, 405 bis 407, 414, 427 und 428 festgestellten Taten (allesamt mit sexuellen Handlungen von Jugendlichen an sich selbst oder untereinander) jeweils eine Einzelfreiheitsstrafe in Höhe von neun Monaten und für die unter der Ziffer 355 festgestellte Tat (Analverkehr zwischen einem Jugendlichen und einem Erwachsenen) eine Einzelfreiheitsstrafe in Höhe von einem Jahr und sechs Monaten für tat- und schuldangemessen. e) Aus den so gefundenen Einzelstrafen war sodann unter erneuter Gesamtabwägung sämtlicher Umstände gemäß §§ 53 Abs. 1, 54 Abs. 1 StGB unter angemessener Erhöhung der verwirkten höchsten Einzelstrafe von vier Jahren und sechs Monaten eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Hierbei hat die Kammer erneut die bei der Findung der Einzelstrafen aufgeführten Umstände besonders gewichtet. Ebenfalls hat sie zu Gunsten des Angeklagten H den zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang innerhalb der einzelnen Verfahrenskomplexe berücksichtigt, die allesamt ihre Ursache in der von der Sachverständigen diagnostizierten Pädo-/ Hebephilie haben. Insbesondere fiel vorliegend der hohe Einsatz des Angeklagten H und die damit einhergehende kriminelle Energie, die Reichweite, die mit den Plattformen erzielt wurde, und die große Anzahl an Kindern und Jugendlichen, die auf den Dateien abgebildet waren, sowie die Vielzahl an durch den Angeklagten H vorgenommenen Verbreitungshandlungen ins Gewicht. Die Kammer hat schließlich berücksichtigt, dass der Angeklagte H vorliegend insgesamt 124 selbstständige Taten begangen hat. Zu Gunsten des Angeklagten H war dessen geständige Einlassung und Kooperation zu berücksichtigen. Darüber hinaus hat die Kammer seinen erheblich beeinträchtigten gesundheitlichen Zustand und die hiermit einhergehende Haftempfindlichkeit gewürdigt. Vor diesem Hintergrund hielt die Kammer die Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von sieben Jahren für tat- und schuldangemessen. 4. Die Kammer hat im Rahmen der Strafzumessungserwägungen hinsichtlich aller durch den Angeklagten B verwirklichten Taten zu seinen Gunsten insbesondere berücksichtigt, dass er sich geständig eingelassen, kooperativ mit den Ermittlungsbehörden zusammengearbeitet und sich im Rahmen seines letzten Wortes entschuldigt hat. Weiter hat die Kammer hinsichtlich aller Taten zu seinen Gunsten gewürdigt, dass der Angeklagte B nicht vorbestraft ist und bei ihm als so genannter Erstverbüßer und aufgrund der langandauernden Untersuchungshaft eine erhebliche Haftempfindlichkeit besteht, insbesondere auch wegen der mit dem Verfahren einhergehenden Medienberichterstattung. Ferner hat die Kammer zu seinen Gunsten berücksichtigt, dass die bei dem Angeklagten B bestehende Kernpädophilie als wesentlicher motivierender Faktor für die Taten die Hemmschwelle zur Begehung herabgesetzt hat. Auch war an dieser Stelle zu würdigen, dass bereits seit dem Jahr 2019 Ermittlungen zu den Plattformen „BoysTown“, „BoysPub“ und „LoliPub“ angestrengt wurden und Ermittlungsbeamte während dieser Zeit Aktivitäten und Verbreitungshandlungen des Angeklagten B auf diesen Plattformen beobachtet und dokumentiert haben, wobei sie bis zu deren Abschaltung keinen Zugriff auf den Server hatten und die Plattformen daher auch nicht außer Betrieb hätten nehmen können, und der Angeklagte B erst im Februar / März 2021 identifiziert werden konnte . Weiter war zu Gunsten des Angeklagten B zu berücksichtigen, dass er im Rahmen der Hauptverhandlung auf die Herausgabe eines Laptops, eines Mobiltelefons sowie eines USB-Sticks verzichtet hat, die einen von der Kammer geschätzten Gesamtwert von ca. 1.000,00 € bis 1.500,00 € aufwiesen. Hinsichtlich aller Taten des Angeklagten B lagen - wie bereits ausgeführt - keine Anhaltspunkte für Umstände, die zu einer Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB wegen einer etwaigen Einschränkung der Einsichts- und/ oder Steuerungsfähigkeit führen könnten - auch nicht aufgrund der diagnostizierten Kernpädophilie - vor, sodass insoweit nicht von einem vertypten Milderungsgrund auszugehen war. a) Ausgangspunkt der jeweiligen Strafzumessungserwägungen hinsichtlich der unter den Ziffern 37 und 118 festgestellten Taten war hier gemäß § 52 Abs. 2 StGB jeweils der Strafrahmen des § 184b Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2, Abs. 2 Var. 2 StGB a.F. als derjenigen Strafvorschrift, welche vorliegend die höchste Strafe androht. Der Strafrahmen reicht dabei von Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Zu Gunsten des Angeklagten B waren die bereits unter Ziffer V.4. aufgeführten Strafzumessungspunkte zu berücksichtigen. Zu seinen Lasten war hinsichtlich der unter der Ziffer 37 festgestellten Tat die erhebliche kriminelle Energie zu berücksichtigen, die sich in dem Umfang seiner Aktivitäten auf der Plattform „BoyVids 4.0“ zeigte. Während seiner fast einjährigen Mitgliedschaft verfasste der Angeklagte B insgesamt 3.432 Beiträge, wobei die festgestellten von ihm vorgenommenen Verbreitungshandlungen, die tatmehrheitlich begangen wurden, an dieser Stelle nicht berücksichtigt wurden; und wirkte zeitweise, für einen Zeitraum von zwei Monaten, als Moderator mit. Somit trug er maßgeblich zur Aufrechterhaltung und zum Erfolg der Plattform bei. Es handelte sich bei „BoyVids 4.0“ zudem um eine Darknet-Plattform, die zum Zeitpunkt der Abschaltung 311.945 registrierte Nutzer aufwies, wobei die Kammer die Möglichkeit von Mehrfachregistrierungen berücksichtigt hat. Die Plattform war höchstprofessionell gestaltet, da es beispielsweise eine strenge Hierarchie mit Administratoren und Moderatoren gab. Hinsichtlich Aufbau und Funktionalität war sie vergleichbar mit der Plattform „BoysTown“, die als Nachfolgeplattform für „BoyVids 4.0“ galt. Insofern trat bei dem Angeklagten B durch seine Registrierung als Nutzer einer Plattform mit derartiger Reichweite eine erhebliche kriminelle Energie zu Tage. Hinsichtlich der unter der Ziffer 118 festgestellten Tat war zu Lasten des Angeklagten B seine kriminelle Energie zu berücksichtigen, die sich darin zeigte, dass er Gründungsmitglied der Plattform „BoysTown“ war, diese mit aufgebaut hat und dort fast durchgängig die Funktion als Administrator und Moderator ausübte. Der Angeklagte B nahm hierbei durchgehend zahlreiche administrative und moderierende Handlungen vor, wobei er als Administrator jederzeit physischen Zugriff auf den Server und alle Plattforminhalte hatte. Insofern hat der Angeklagte B die Existenz der Plattform erst ermöglicht und insgesamt maßgeblich zum kontinuierlichen Betrieb und zum Erfolg der Plattform beigetragen, wobei die Kammer die festgestellten von ihm vorgenommenen Verbreitungshandlungen, die tatmehrheitlich begangen wurden, an dieser Stelle nicht berücksichtigt hat. Bei „BoysTown“ handelte es sich zudem um eine der größten kinderpornographischen Plattformen im Darknet, die international ausgerichtet war und zum Zeitpunkt der Abschaltung mehr als 400.000 registrierte Nutzer, wobei die Kammer die Möglichkeit von Mehrfachregistrierungen berücksichtigt hat. Ferner konnten zum Zeitpunkt der Abschaltung über 1.000.000 Postings und über 95.000 gepostete Dateien allein auf dem internen File-Hoster verzeichnen werden, wobei der interne File-Hoster nur ausgewählten Nutzern zur Verfügung stand und somit die Anzahl der üblicherweise über den externen File-Hoster geposteten Dateien ein Vielfaches betragen dürfte. Die enorme Reichweite zeigte sich unter anderem auch darin, dass innerhalb eines Zeitraums von zwei Wochen nach der Abschaltung noch über 80.000 Zugriffsversuche seitens des Bundeskriminalamts dokumentiert werden konnten. Die Plattform war darüber hinaus höchstprofessionell gestaltet, da es beispielsweise eine strenge Hierarchie mit Administratoren, die für den ordnungsgemäßen Betrieb und die Weiterentwicklung des Forums in technischer und inhaltlicher Hinsicht zuständig waren, sowie Moderatoren, die unter anderem die Einhaltung der Regeln auf dem Forum überwachten, gab. Der Angeklagte B trug durch seine umfangreiche administrierende und moderierende Tätigkeit maßgeblich zur Aufrechterhaltung und inhaltlichen Ausgestaltung von „BoysTown“ sowie deren Weiterentwicklung bei, wodurch eine erhebliche kriminelle Energie des Angeklagten B zu Tage getreten ist. Auch wenn auf „BoysTown“ das Posten von so genanntem „Hurtcore“-Material, also Material, auf dem sexueller Missbrauch von Kindern und Jugendlichen unter Anwendung erheblicher Schmerzen und körperlicher Gewalt verboten war, wurde solches Material auch mit Wissen des Angeklagten B tatsächlich verbreitet. Weiter war zu berücksichtigen, dass es auf der Plattform Kategorien wie „Toddler“ gab, in denen Inhalte mit Kleinkindern von null bis vier Jahren geteilt wurden, sowie „Fetish“, in denen Inhalte geteilt wurden, die Kinder in besonders herabwürdigender Weise abbilden, wie etwa beim analen Einführen von Gegenständen oder beim Einnässen. Schließlich war zu Lasten des Angeklagten B zu würdigen, dass jeweils zwei Tatbestände tateinheitlich verwirklicht wurden. Innerhalb des somit maßgeblichen Strafrahmens von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe hielt die Kammer daher im Rahmen der konkreten Strafzumessung unter Berücksichtigung und Abwägung aller genannten für und gegen den Angeklagten B sprechenden Strafzumessungspunkte im Urteilszeitpunkt für die unter der Ziffer 37 festgestellte Tat eine Einzelfreiheitsstrafe in Höhe von drei Jahren und für die unter der Ziffer 118 festgestellte Tat eine Einzelfreiheitsstrafe in Höhe von fünf Jahren und sechs Monaten für tat- und schuldangemessen. b) Der Strafrahmen hinsichtlich der unten den Ziffern 119 und 120 festgestellten Taten war jeweils der Vorschrift des § 184b Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2, Abs. 2 Var. 2 StGB a.F. zu entnehmen, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zehn Jahren vorsieht. Zu Gunsten des Angeklagten B waren die bereits unter Ziffer V.4. aufgeführten Strafzumessungspunkte zu berücksichtigen. Zu Lasten des Angeklagten B war hinsichtlich der Ziffer 119 („BoysPub“) seine kriminelle Energie zu berücksichtigen, die sich darin zeigte, dass er Gründer dieser Chatplattform war und diese aufgebaut hat. Zudem war er dort fast durchgängig als Administrator und Moderator tätig und hat sich auch regelmäßig aktiv am Forenleben beteiligt. Hinsichtlich der Ziffer 120 („LoliPub“) war zu Lasten des Angeklagten B ebenso seine kriminelle Energie zu würdigen, die sich darin zeigte, dass er Gründer dieser Chatplattform war, diese aufgebaut hat und dort fast durchgängig (Super-)Administrator war. Hierdurch hat der Angeklagte B erst die Existenz der Plattform ermöglicht und maßgeblich an deren Betrieb und Erfolg mitgewirkt. Im Vergleich zu seinen Aktivitäten auf „BoysTown“ (Ziffer 118) war an dieser Stelle jedoch dahingehend zu differenzieren, dass es sich bei beiden Plattformen („BoysPub“ und „LoliPub“) jeweils um Chatplattformen handelte, auf denen gepostetes Material nur einem begrenzten Personenkreis, den im Chat anwesenden Nutzern, und nur für einen bestimmten Zeitraum, also nicht dauerhaft zum Abruf zur Verfügung stand. Auch waren die Mitgliederzahlen auf den Chatplattformen deutlich geringer. Darüber hinaus hat die Kammer an dieser Stelle gewürdigt, dass der Angeklagte B auf der Plattform „LoliPub“ eine geringere Aktivität entfaltet hat als aus „BoysTown“ und „BoysPub“. Diese Zurückhaltung ließ sich durch den Umstand erklären, dass „LoliPub“ auf den sexuellen Missbrauch von Mädchen ausgerichtet war, was nicht der Präferenz des Angeklagten B entsprach. Insofern vermochte die Kammer hinsichtlich dieser Tat nicht zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass die bei dem Angeklagten B bestehende Kernpädophilie als wesentlicher motivierender Faktor die Hemmschwelle zur Begehung der Tat herabgesetzt hat, da es ihm hierbei vornehmlich darauf ankam, sich bei der mädchenorientierten pädophilen Community zu profilieren. Innerhalb des somit maßgeblichen Strafrahmens von sechs Monaten bis zehn Jahren Freiheitsstrafe hielt die Kammer daher im Rahmen der konkreten Strafzumessung unter Berücksichtigung und Abwägung aller genannten für und gegen den Angeklagten B sprechenden Strafzumessungspunkte im Urteilszeitpunkt für die unter den Ziffern 119 und 120 festgestellten Taten jeweils eine Einzelfreiheitsstrafe in Höhe von zwei Jahren und sechs Monaten für tat- und schuldangemessen. c) Der Strafrahmen hinsichtlich der unter den Ziffern 103 bis 106, 121 bis 125, 127 bis 133 und 135 bis 160 festgestellten Taten war jeweils der Vorschrift des § 184b Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2, Abs. 2 Var. 2 StGB a.F. zu entnehmen, der von Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zehn Jahren vorsieht. Zu Gunsten des Angeklagten B waren die bereits unter Ziffer V.4. aufgeführten Strafzumessungspunkte zu berücksichtigen. Zu seinen Lasten war hinsichtlich der unter den Ziffern 103 bis 106 festgestellten Taten zu berücksichtigen, dass die Verbreitungshandlungen jeweils auf der Plattform „BoyVids 4.0“ verübt wurden, die zum Zeitpunkt der Abschaltung über 311.000 registrierte Nutzer verzeichnete und hochprofessionell aufgebaut war. Im Hinblick auf die Beschaffenheit und Ausgestaltung der Plattform „BoyVids 4.0“ wird im Übrigen auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Hinsichtlich der unter den Ziffern 121 bis 125, 127 bis 133 und 135 bis 160 festgestellten Taten war zu Lasten des Angeklagten H zu berücksichtigen, dass die Verbreitungshandlungen jeweils auf der Plattform „BoysTown“ verübt wurden, die international ausgerichtet war, zum Zeitpunkt der Abschaltung über 400.000 registrierte Nutzer verzeichnete und hochprofessionell aufgebaut war. Im Hinblick auf die Beschaffenheit und Ausgestaltung der Plattform „BoysTown“ wird im Übrigen auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Die Differenzierung der Kammer im Hinblick auf die verhängten Einzelstrafen beruhte im Wesentliche jeweils auf dem Inhalt des verbreiteten Materials. Hierbei hat die Kammer zum einen zwischen „Posing“-Inhalten differenziert, bei denen Kinder in sexualisierten Posen, jedoch keine sexuellen Handlungen abgebildet sind; zum anderen zwischen Inhalten, auf denen sexuelle Handlungen von Kindern an sich selbst oder mit anderen Kindern zu sehen sind; weiter zwischen Inhalten, auf denen sexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen mit Kindern zu erkennen sind und schließlich zwischen Inhalten, auf denen der Analverkehr zwischen Kindern und Erwachsenen abgebildet ist. Im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne innerhalb des so gefundenen Strafrahmens hielt die Kammer unter Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten B sprechenden Umstände für die unter den Ziffern 103, 106, 121, 125, 128, 130 bis 133, 135, 136, 138, 141 bis143, 145, 147-150, 152 bis 156 und 158 bis 160 festgestellten Taten (allesamt „Posing“-Aufnahmen) jeweils eine Einzelfreiheitsstrafe in Höhe von einem Jahr, für die unter den Ziffern 104, 105, 123, 127, 137, 146, 151 und 157 festgestellten Taten (allesamt mit sexuellen Handlungen von Kindern an sich selbst oder untereinander) jeweils eine Einzelfreiheitsstrafe in Höhe von einem Jahr und sechs Monaten, für die unter den Ziffern 122, 124, 129, 139 und 144 festgestellten Taten (jeweils sexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen und Kindern) jeweils eine Einzelfreiheitsstrafe in Höhe von einem Jahr und neun Monaten und für die unter der Ziffer 140 festgestellte Tat (Analverkehr zwischen einem Kind und einem Erwachsenen) eine Einzelfreiheitsstrafe in Höhe von zwei Jahren für tat- und schuldangemessen. d) Der Strafrahmen hinsichtlich der unter den Ziffern 126 und 134 festgestellten Taten war jeweils der Vorschrift des § 184c Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2, Abs. 2 Var. 2 StGB a.F. zu entnehmen, der Freiheitsstrafe von drei Monaten bis fünf Jahren vorsieht. Zu Gunsten des Angeklagten B waren die bereits unter Ziffer V.4. aufgeführten Strafzumessungspunkte zu berücksichtigen. Zu seinen Lasten war zu berücksichtigen, dass die Verbreitungshandlungen jeweils auf der Plattform „BoysTown“ verübt wurden, die international ausgerichtet war, zum Zeitpunkt der Abschaltung über 400.000 registrierte Nutzer verzeichnete und hochprofessionell aufgebaut war. Im Hinblick auf die Beschaffenheit und Ausgestaltung der Plattform „BoysTown“ wird im Übrigen auf die obigen Ausführungen genommen. Die Differenzierung der Kammer im Hinblick auf die verhängten Einzelstrafen beruhte im Wesentlichen jeweils auf dem Inhalt des verbreiteten Materials. Hierbei hat die Kammer zum einen zwischen „Posing“-Inhalten differenziert, bei denen Jugendliche in sexualisierten Posen, jedoch keine sexuellen Handlungen zu erkennen sind und zum anderen zwischen Inhalten, auf denen sexuelle Handlungen von Jugendlichen an sich selbst oder mit anderen Jugendlichen zu sehen sind. Im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne innerhalb des so gefundenen Strafrahmens hielt die Kammer unter Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten B sprechenden Umstände für die unter der Ziffer 134 festgestellte Tat („Posing“-Aufnahmen) eine Einzelfreiheitsstrafe in Höhe von sechs Monaten und für die unter der Ziffer 126 festgestellte Tat (mit sexuellen Handlungen von Jugendlichen an sich selbst oder untereinander) eine Einzelfreiheitsstrafe in Höhe von neun Monaten für tat- und schuldangemessen. e) Aus den so gefundenen Einzelstrafen war unter erneuter Gesamtabwägung sämtlicher Umstände gemäß §§ 53 Abs. 1, 54 Abs. 1 StGB unter angemessener Erhöhung der verwirkten höchsten Einzelstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Hierbei hat die Kammer erneut die bei der Findung der Einzelstrafen aufgeführten Umstände besonders gewichtet. Ebenfalls hat sie zu Gunsten des Angeklagten B den zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang innerhalb der einzelnen Verfahrenskomplexe berücksichtigt, die allesamt ihre Ursache in der von dem Sachverständigen diagnostizierten Kernpädophilie hatten. Insbesondere war vorliegend der hohe Einsatz des Angeklagten B, der drei Plattformen gegründet und aufgebaut hat, und die damit einhergehende erhebliche kriminelle Energie; die Reichweite, die mit den Plattformen erzielt wurde und die große Anzahl an Kindern und Jugendlichen, die auf den Dateien abgebildet waren, sowie die Vielzahl an durch den Angeklagten B vorgenommenen Verbreitungshandlungen zu würdigen. Insgesamt hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte B vorliegend insgesamt 48 selbstständige Taten begangen hat. Zu Gunsten des Angeklagten B fiel dessen geständige Einlassung und Kooperation besonders ins Gewicht. Vor diesem Hintergrund hielt die Kammer die Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von acht Jahren für tat- und schuldangemessen. f) Die von dem Angeklagten B in der Zeit vom 13. April 2021 bis zum 14. Oktober 2021 erlittene Auslieferungshaft in Paraguay war gemäß § 51 StGB im Verhältnis 2:1 anzurechnen. Aufgrund der durch den Angeklagten B in der Hauptverhandlung und seiner polizeilichen Vernehmung geschilderten und durch in Augenscheinnahme von Lichtbildern in der Hauptverhandlung belegten Haftumstände in Paraguay hat die Kammer den Faktor 2:1 für angemessen erachtet. Der Angeklagte B schilderte zu den Haftumständen in Paraguay, dass er in der ersten Nacht in einer Zelle mit vier anderen Personen auf dem Boden habe übernachten müssen, in der es keine Toilette gegeben habe, sodass die Häftlinge in leere Plastikflaschen uriniert hätten. Nach zweiwöchiger Quarantäne sei er nach Ankunft in der Haftanstalt mit Gummistöcken auf den Rücken geschlagen worden, habe sich nackt ausziehen und sich eine Stunde lang mit gestreckten Armen an die Wand stellen müssen. Er habe sich im weiteren Verlauf der Haft mit elf oder zwölf weiteren Mitgefangenen eine Zelle von etwa zwölf Quadratmetern teilen müssen und darin lediglich eine kleine, 80cm hohe Schlafnische zur Verfügung gehabt. Die Insassen hätten die Pritschen, auf denen sie geschlafen hätten, selbst zahlen und aufbauen müssen. Auch eine Matratze habe man sich käuflich erwerben oder andernfalls auf dem Beton schlafen müssen. In der Zelle habe es eine in den Boden eingelassene Toilette, aber kein fließendes Wasser gegeben. Man habe sich daher zum Waschen und für den Toilettengang vorab kaltes Wasser in Eimern besorgen müssen. In den ersten drei Monaten, in denen er kein Geld gehabt habe, habe er lediglich mittags und abends eine dünne Suppe mit etwas Reis und Bohnen erhalten. Alles andere, einschließlich Lebensmittel und Hygieneartikel wie Toilettenpapier sei kostenpflichtig gewesen. Er habe auch „Schmiergeld“ zahlen müssen, bevor er die von seinem Verteidiger mitgebrachten Gegenstände habe an sich nehmen dürfen. Da der Angeklagte B nach etwa zwei bis drei Monaten über die deutsche Botschaft Geld im Rahmen der Sozialhilfe erhalten habe, hätten sich die Umstände für ihn deutlich verbessert. In der Haftanstalt sei es aber generell sehr gefährlich gewesen. Während seines Aufenthaltes habe es viel Gewalt, sowohl zwischen Insassen als auch von Seiten der Bediensteten, und sogar zwei Todesopfer gegeben. Die Anstalt sei im Übrigen auch sehr unhygienisch und von Ungeziefer befallen gewesen. Medizinische Versorgung habe man nur erhalten, wenn man mit Nachdruck darum gebeten habe; er selbst habe immer Schwierigkeiten gehabt, seine Tabletten gegen Bluthochdruck zu erhalten. Vor diesem Hintergrund war die erlittene Untersuchungshaft mit dem Faktor 2:1 anzurechnen. VI. 1. Die Unterbringung des Angeklagten F in der Sicherungsverwahrung war gemäß § 66 Abs. 2 StGB anzuordnen. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht unter der in § 66 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StGB bezeichneten Voraussetzung neben der Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung anordnen, wenn jemand drei Straftaten der in § 66 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB genannten Art begangen hat, durch die er jeweils eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt hat, und wenn er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt wird. Diese Anordnungsvoraussetzungen sind vorliegend gegeben. Entsprechend der obigen Ausführungen hat der Angeklagte F jedenfalls drei materiell-rechtlich selbstständige Straftaten der in § 66 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB bezeichneten Art begangen, wobei wegen mindestens drei dieser Taten eine Einzelfreiheitsstrafe von jeweils mindestens einem Jahr verhängt worden ist. Gegen den Angeklagten F ist darüber hinaus wegen der Taten unter den Ziffern 10, 15, 18- 20, 26 und 28 jeweils eine Einzelstrafe von über drei Jahren verhängt worden. Darüber hinaus liegen zur Überzeugung der Kammer auch die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StGB vor. Nach dieser Vorschrift muss die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergeben, dass er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, zum Zeitpunkt der Verurteilung für die Allgemeinheit gefährlich ist. Im Rahmen der insoweit vorzunehmenden Gesamtwürdigung des Angeklagten F und seiner Taten gelangt die Kammer dabei aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme zu der Überzeugung, dass diese Voraussetzungen bei dem Angeklagten F gegeben sind. Diese Auffassung basiert auf folgenden Erwägungen: Das Merkmal des „Hanges“ im Sinne des § 66 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StGB verlangt nach ständiger Rechtsprechung einen eingeschliffenen inneren Zustand des Täters, der ihn immer wieder neue Straftaten begehen lässt (BGH, Urteil vom 08. Dezember 2022, Az. 4 StR 75/22). Hangtäter ist dabei derjenige, der dauerhaft zu Straftaten entschlossen ist oder aufgrund einer fest eingewurzelten Neigung immer wieder straffällig wird, wenn sich die Gelegenheit bietet, ebenso wie derjenige, der willensschwach ist und aus innerer Haltlosigkeit Tatanreizen nicht zu widerstehen vermag (BGH, Urteil vom 09. September 2021, Az. 3 StR 327/20). Zur Beurteilung des Vorliegens eines solchen Hanges sind dabei unter sorgfältiger Gesamtwürdigung alle für die Beurteilung des Täters und seiner Taten maßgebenden Umstände darzulegen (vgl. BGH, Urteil vom 06. Mai 2021, Az. 3 StR 350/20; ders., Urteil vom 29. November 2018, Az. 3 StR 300/18; ders., Urteil vom 09. September 2021, Az. 3 StR 327/20). Der Täter muss zudem infolge seines Hanges zu erheblichen Taten für die Allgemeinheit gefährlich sein, wobei die diesbezügliche Prognoseentscheidung auf Wahrscheinlichkeitsfeststellungen beruht. Im Rahmen einer derartigen Prognose kann dabei nicht verlangt werden, dass zukünftige Ereignisse oder Zustände zur vollen richterlichen Überzeugung feststehen. Ansonsten könnte die Gefahrprognose nämlich immer mit dem Argument verneint werden, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass gewisse gefahrbegründende Faktoren in der Zukunft gerade nicht eintreten werden. Vielmehr genügt an dieser Stelle eine hochgradige Wahrscheinlichkeit der zukünftigen Begehung erheblicher Taten, um eine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit festzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 25. September 2012, Az. 1 StR 160/12). Einem festgestellten Hang kommt dabei eine wesentliche, auf eine Gefährlichkeit im Sinne des § 66 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StGB hinweisende Bedeutung als prognostisch ungünstiger Gesichtspunkt zu (BGH, Urteil vom 26. Mai 2021, Az. 5 StR 364/20). Die Gefährlichkeitsprognose erfordert hierbei eine Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Daher sind an dieser Stelle u.a. erneut alle Umstände zu würdigen, die bereits zur Begründung des Hanges und der Erheblichkeit der Straftaten herangezogen wurden (BeckOK StGB/Ziegler StGB § 66 Rn. 18). Die Kammer ist aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die vorgenannten Voraussetzungen bei dem Angeklagten F vorliegen. Hierbei hat sich das Gericht insbesondere auf die detaillierten und mit hoher Sachkunde vorgetragenen Ausführungen der psychiatrischen Sachverständigen gestützt. Die Sachverständige hat im Rahmen der Erstattung ihres Gutachtens zunächst darauf hingewiesen, dass sie die Gesamtheit der Persönlichkeitsmerkmale des Angeklagten F untersucht habe, die für die Beurteilung des Hanges und der von ihm ausgehenden zukünftigen Gefährlichkeit aus psychiatrischer Sicht von Bedeutung seien. Zugleich gab die Sachverständige insoweit an, dass sie keine eigene Beurteilung bezüglich der Feststellung eines Hanges im Sinne des § 66 StGB vorgenommen habe, da es sich hierbei um einen Rechtsbegriff handele, welcher dem Sachverständigenbeweis nicht zugänglich sei. Dies vorangestellt führte die Sachverständige zunächst aus, dass der Angeklagte F - wie bereits unter IV. erläutert wurde - an einer Pädophilie vom ausschließlichen Typ (DSM-5: 302.2) sowie einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und narzisstischen Zügen (ICD-10: F 61) leide. Vor diesem Hintergrund erläuterte die Sachverständige sodann zunächst im Rahmen der gruppenspezifischen Legalprognose die allgemeinen Rückfallraten bei verurteilten Tätern eines sexuellen Missbrauchs. So sei im Rahmen einer Untersuchung des Bundesministeriums der Justiz für die Jahre 2004 - 2013 bei der fraglichen Tätergruppe eine Rückfallrate von 41 % bezogen auf einen Zeitraum von neun Jahren festgestellt worden, wobei 5 % der Verurteilten ein Gewaltdelikt, 4 % andere Sexualdelikte und 5 % erneut einen sexuellen Missbrauch begangen hätten. Die Basisrate bei homophiler Pädophilie läge nach den Ausführungen der Sachverständigen jedoch bereits allgemein betrachtet deutlich höher und könne mit dieser statistischen Untersuchung nicht hinreichend abgebildet werden. Zudem müsse stets eine individuelle Prognose vorgenommen werden, die erheblich von der Basisrate abweichen könne. Im Rahmen der weiteren Prüfung der Gefährlichkeitsprognose des Angeklagten F habe die Sachverständige drei verschiedene Prognoseinstrumente (PCL: SV, HCR-20 und Static-99) in Form von statistischen Verfahren angewandt und diese anschließend in Beziehung zu der individuellen klinischen Prognose gesetzt. Die Sachverständige erläuterte hierbei zunächst das Prognoseinstrument der „Psychopathy Checklist: Screening Version“ (PCL:SV). Die Grundlage dieses Prognoseinstruments bilde ein im Rahmen zahlreicher Untersuchungen festgestellter Zusammenhang, wonach bei einem Persönlichkeits-Typus des Täters, der sich mit dem PCL: SV erfassen lasse, ein erhöhtes Deliquenzrisiko für zukünftige Straftaten bestehe. Nach der von ihr vorliegend angewandten Screening-Version würden dabei im Rahmen des Prognoseinstruments insgesamt zwölf Merkmale (Items) untersucht, die - je nach Grad der Ausprägung - mit 0, 1 oder 2 Punkten zu bewerten seien. Das Risiko der Begehung weiterer Straftaten steige dabei proportional zu der erreichten Punktzahl an. Bei Anwendung dieses Prognoseinstruments sei die Sachverständige hinsichtlich des Angeklagten F zu folgenden Feststellungen gelangt: So sei bei dem Angeklagten F das Item 1 („oberflächlich, aufgesetzt, künstlich, unecht“) nach ihrer Einschätzung mit 2 Punkten zu bewerten gewesen. Der Angeklagte F sei nach den ihr vorliegenden Akten vielfach durch Ausreden und Lügen aufgefallen und könne dabei seine Argumente beliebig variieren, wenn er mit Fakten oder Unstimmigkeiten konfrontiert werde. Die Sachverständige nahm insoweit ergänzend Bezug auf die Aussage der Zeugin K, wonach der Angeklagte F ein „grandioser Redner und ein grandioser Lügner“ sei und immer wieder neue Ausreden erfinde, die auf den ersten Blick plausibel erscheinen würden. Auch das Item 2 („grandios, großspurig“) sei vorliegend mit 2 Punkten zu bewerten gewesen, denn der Angeklagte F neige beispielsweise dazu, seine beruflichen Leistungen und seine diesbezügliche Bedeutung zu übertreiben. So habe er seine Tätigkeit als Privatkoch in Spanien sowie als vermeintlicher Teilhaber des Hostels im deutlichen Widerspruch zu den Angaben der Zeugin E erkennbar überhöht dargestellt. Ferner sei der Angeklagte F nach den Angaben des Zeugen S früher großspurig aufgetreten, indem er Pelzmäntel getragen und mit teuren Fahrzeugen geprahlt habe, wobei er letztere in der Realität gar nicht besessen habe. Das Item 3 („betrügerisch, manipulativ“) bewertete die Sachverständige ebenfalls mit 2 Punkten und verwies insoweit auf die Vorverurteilung des Angeklagten F wegen Betrugsdelikten sowie seine manipulativen Vorgehensweisen gegenüber den durch Missbrauch geschädigten Kindern. Auch das Item 4 („Fehlen von Reue, Schuldbewusstsein, Schuldgefühle“) sei vorliegend mit 2 Punkten anzusetzen gewesen. Die Sachverständige stützte ihre diesbezügliche Einschätzung zum einen auf die eingeführte Chatkommunikation zwischen dem Angeklagten F und dem Angeklagten A. Hierbei habe der Angeklagte F die verfahrensgegenständlichen Taten bagatellisiert und rationalisiert sowie ferner angegeben, dass die von ihm missbrauchten Kinder „schöne Gefühle“ gehabt hätten, er ihnen nicht „wehtue“ und daher ein „reines Gewissen“ habe. Weiter wies die Sachverständige darauf hin, dass der Angeklagte F bezüglich seiner Tätigkeit als Administrator keine Schuldgefühle gehabt und ihr gegenüber davon berichtet habe, dass er einer von den „Guten“ gewesen sei. Mit dem Betrieb der Plattform habe er „Schlimmeres“ verhindert, indem die Mitglieder ihre sexuellen Neigungen durch den Austausch von Bild- und Videomaterial hätten befriedigen können, ohne hierfür Kinder oder Jugendlichen missbrauchen zu müssen. Auch habe der Angeklagte F - befragt nach einem Leidensdruck - ihr gegenüber in der Exploration angegeben, dass er ständig Angst vor Entdeckung gehabt habe, wobei der Angeklagte F zugleich zu keinem Zeitpunkt Schuldgefühle bezogen auf die Tatvorwürfe geäußert habe. Das Item 5 („Fehlen von Empathie, Gefühlskälte“) sei ebenfalls mit 2 Punkten zu bewerten gewesen. Diese Bewertung stützte die Sachverständige auf den Umstand, dass der Angeklagte F zwar teilweise Hilfsbereitschaft vortäusche, z.B. bei der Unterstützung seiner Mutter, er dies aber letztendlich auch zu dem Zweck vorgenommen habe, um Zugriff auf das Konto seiner Mutter zu erhalten. Auch habe der Angeklagte F seine Handlungen im Darknet als „nicht so schlimm“ bewertet, weil er nach eigener Einschätzung die Verbreitung grober Misshandlungen von Kindern verboten habe. Gleichzeitig habe er in seiner Rolle als Administrator aber Bild- und Videodateien, die „leichteres Bondage“ (Fesselung von Kindern und Jugendlichen) sowie Schläge auf das Gesäß von Kindern und Jugendlichen dargestellt hätten, als erlaubt eingestuft. Das Item 6 („übernimmt keine Verantwortung für eigenes Handeln“) sei nach den Angaben der Sachverständigen mit einem Punkt zu bewerten gewesen. Der Angeklagte F habe zwar die verfahrensgegenständlichen Tatvorwürfe grundsätzlich eingeräumt, hinsichtlich der Missbrauchshandlungen habe er diese aber deutlich relativiert und bagatellisiert. Ferner habe er auch seine Administratortätigkeit heruntergespielt und behauptet, dass ansonsten andere seine Aufgaben übernommen hätten, die „Schlimmeres“ zugelassen hätten. Das Item 7 („Impulsiver Lebensstil“) sei ebenfalls sicher mit 2 Punkten zu bewerten gewesen. Hierzu verwies die Sachverständige auf den bisherigen Lebenslauf des Angeklagten F, der darauf hindeute, dass dieser keinem Plan folge, sondern spontan sich ihm bietende „Gelegenheiten“ wahrgenommen habe. So habe er zunächst eine Kneipe übernommen, ohne sich ausreichend über die Risiken zu informieren, weshalb er sich letztlich finanziell übernommen habe. Im weiteren Verlauf sei der Angeklagte F dem Angebot von zwei ihm unbekannten Männern gefolgt, für diese in Spanien als Privatkoch zu arbeiten und habe für diese schließlich eine Scheinfirma in den USA gegründet. Auch bei der Beteiligung an der Übernahme eines Hostels mit den Eheleuten E und S habe der Angeklagte F ohne längere Planung agiert und sei schließlich, als er nicht mehr weitergewusst habe, wieder bei seiner Mutter untergekommen. Auf der anderen Seite sei das Item 8 („schlechte Verhaltenssteuerung“) mit null Punkten anzusetzen gewesen, weil keine Hinweise auf eine Impulsivität des Angeklagten F vorlägen. Das Item 9 („fehlende realistische Lebensziele“) sei dagegen wieder mit zwei Punkten zu bewerten gewesen. Der Angeklagte F habe nach den Ausführungen der Sachverständigen seit zehn Jahren keine realistischen Langzeitpläne mehr gehabt. Er sei zuletzt arbeitslos und ohne Perspektive auf eine eigene Wohnung gewesen. Das Item 10 („aktiv verantwortungslos“) sei ebenfalls mit zwei Punkten zu bewerten gewesen. Das Verhalten des Angeklagten F habe nach den Angaben der Sachverständigen oft Härten und Risiken für andere, insbesondere für seine Mutter, aber auch für die Opfer der Betrugsdelikte, die Missbrauchsopfer und die vielen Opfer von Kindesmissbrauch, deren Bilder und Videos gepostet worden seien. Zudem sei der Angeklagte F bei Zahlungsverpflichtungen unzuverlässig und habe bereits zweimal eine eidesstattliche Versicherung abgeben müssen. Das Item 11 („antisoziales Verhalten in der Adoleszenz“) sei hingegen lediglich mit einem Punkt zu bewerten gewesen. Dies Einschätzung begründete die Sachverständige mit den Angaben des Angeklagten F, wonach er nie Hausaufgaben gemacht und in einem Schuljahr einmal 76 blaue Briefe bekommen habe. Darüber hinaus habe der Angeklagte F berichtet, dass er Klassenarbeiten teilweise selber unterschrieben und insgesamt viel rebelliert habe. Das Item 12 („antisoziales Verhalten im Erwachsenenalter“) sei schließlich ebenfalls mit zwei Punkten zu bewerten gewesen. Insoweit verwies die Sachverständige darauf, dass der Angeklagte F zwar nur Vorstrafen aus einem Deliktsbereich (Betrugsdelikte) aufweise, aber sehr häufig gegen Regeln, Bestimmungen und Verordnungen verstoßen habe. So sei der Angeklagte F beispielsweise seit seiner Rückkehr aus Spanien nirgends offiziell erfasst gewesen. Er habe keinen Personalausweis, keinen gültigen Pass, kein eigenes Konto und keine Krankenversicherung besessen. Auch die Anschlüsse seines Mobiltelefons und des Internets seien auf den Namen der Mutter des Angeklagten F registriert gewesen. Zusammenfassend habe der Angeklagte F im Rahmen dieses Prognoseinstruments 20 von 24 möglichen Punkten erreicht, was statistisch einem hohen Risiko entspreche. Die Sachverständige führte weiter aus, dass sie bei dem Angeklagten F auch das Prognoseinstrument des HCR-20 angewandt habe, der ein Instrument zur Erfassung des Risikos gewalttätigen Verhaltens bei psychisch auffälligen Straftätern sei. Im Rahmen der Testung würden insgesamt 20 verschiedene Items untersucht und - je nach Grad des Vorliegens - mit null, einem oder zwei Punkten bewertet. Bezüglich der insoweit maßgeblichen historischen Faktoren sei bei dem Angeklagten F eine äußerst ungünstige Prognose anzunehmen. So könne bei ihm unter Berücksichtigung der Indexdelikte eine frühere Gewalt- bzw. Sexualtat festgestellt werden (zwei Punkte). Ferner müsse von instabilen beziehungsweise nicht vorhandenen partnerschaftlichen Beziehungen ausgegangen werden (zwei Punkte). Auch lägen bei dem Angeklagten F eindeutig Probleme im Arbeitsbereich vor (zwei Punkte). Darüber hinaus habe bei ihm im Jahr 2013 eine gravierende seelische Störung in Form einer schweren depressiven Episode vorgelegen (zwei Punkte). Auch habe der Angeklagte F bei dem „Psychopathie-Score“ einen hohen Wert von 20 Punkten erreicht, was zur Bewertung dieses Items mit zwei Punkten führe. Ferner sei auch von einer frühen Anpassungsstörung, einer inadäquaten elterlichen Erziehung oder einem Fehlverhalten in Kindheit und Jugend auszugehen, weil der Angeklagte F die ersten drei Lebensjahre nicht bei seinen Eltern aufwuchs, seine Großmutter ihn nach seinen eigenen Angaben massiv entwertet und gedemütigt habe und weil der Angeklagte F von seinem Vater schwer körperlich misshandelt worden sei (zwei Punkte). Auch das Item einer Persönlichkeitsstörung müsse vor dem Hintergrund der diagnostizieren Persönlichkeitsstörung mit zwei Punkten eingestuft werden. Insgesamt habe der Angeklagte F bei den historischen Items daher 14 von 20 Punkten erreicht. Bei den klinischen Items sei das Merkmal einer mangelnden Störungseinsicht/ Deliktseinsicht mit einem Punkt zu bewerten, weil der Angeklagte F zwar bezüglich der bestehenden Pädophilie teilweise deliktseinsichtig sei, aber diese gleichzeitig rationalisiere und bagatellisiere sowie seine persönlichkeitsbedingten Probleme, die ebenfalls Einfluss auf die Vorwürfe hatten, nicht erkenne. Aufgrund der jahrzehntelangen dissozialen Einstellungen und Verhaltensweisen sei ferner nicht davon auszugehen, dass diese verschwunden seien. Zudem habe der Angeklagte F auch aktuell davon berichtet, dass er Justizpersonal manipulieren könne, sodass er entgegen des bestehenden Kontaktverbots mit dem Angeklagten A kommunizieren könnte, wenn er dies wollen würde (zwei Punkte). Es sei ebenfalls davon auszugehen, dass noch „aktive Symptome“ vorlägen, weil die Pädophilie und die Persönlichkeitsstörung unbehandelt seien (zwei Punkte). Insgesamt seien bei den klinischen Items 5 von 10 möglichen Punkten anzunehmen, wobei ein Kriterium („fehlender Behandlungserfolg“) mangels bislang durchgeführter Behandlungen nicht beurteilbar gewesen sei. Bei den zukünftigen Risiken sei das Item der fehlenden realisierbaren Pläne mit zwei Punkten zu bewerten gewesen, weil der Angeklagte F keinerlei diesbezüglichen Vorstellungen habe. Auch müsse von destabilisierenden Einflüssen ausgegangen werden, weil der Angeklagte F sich in der kinderpornographischen Szene sehr wohl gefühlt habe und auch nach seinen eigenen Angaben die Gefahr bestehe, dass er zu dieser wieder Kontakt aufnehme (zwei Punkte). Darüber hinaus liege ein Mangel an Unterstützung vor, da sich seine Familie von dem Angeklagten F abgewendet und er keine Freunde habe (zwei Punkte). Schließlich lägen weitere Stressoren dergestalt vor, dass seine familiären Beziehungen abgerissen seien, er keine Arbeit und keine Wohnung, aber Schulden habe. Zudem müsse von möglichen Demütigungen aufgrund der Vorwürfe ausgegangen werden, was für narzisstische Menschen besonders schwer erträglich sei (zwei Punkte). Zusammenfassend habe der Angeklagte F im HCR-20 insgesamt 27 von 40 möglichen Punkten erreicht, was im durchschnittlichen Bereich liege. Ergänzend habe die Sachverständige den sogenannten Static-99 als ein weiteres Prognoseverfahren angewendet. Hierbei handele es sich um ein Verfahren zur Einschätzung der sexuell motivierten Rückfallwahrscheinlichkeit von verurteilten Sexualstraftätern, bei dem zehn Items untersucht würden und maximal zwölf Punkte erreicht werden könnten. Der Angeklagte F habe hierbei drei Punkte erreicht, da die Items „partnerschaftliche Beziehung länger als 2 Jahre“, „verwandtschaftliches Täter-Opfer-Verhältnis“ sowie „männliches Opfer“ mit jeweils einem Punkt zu bewerten gewesen seien. Der erzielte Wert entspreche dabei einem statistisch niedrigen bis durchschnittlichen Rückfallrisiko. Sodann habe die Sachverständige eine klinisch-individuelle Prognose durchgeführt. Hierbei kämen - neben der Pädophilie - den Persönlichkeitseigenschaften des Angeklagten F eine besondere Bedeutung für die Prognoseeinschätzung zu. Relevant seien in diesem Zusammenhang insbesondere das große Geltungsbedürfnis, das Bedürfnis nach Anerkennung, das manipulative Verhalten sowie der Mangel an Empathie des Angeklagten F. So habe der Angeklagte F kein Mitleid oder Empathie hinsichtlich der missbrauchten Kinder und Jugendlichen geäußert, deren Bilder und Videos auf den Plattformen geposteten worden seien. Dieses Thema tauche praktisch nirgends in seinen Angaben auf. Ganz im Gegenteil habe der Angeklagte F vielmehr Empathie und Verständnis für die Täter aufgebracht, die er getröstet und unterstützt habe. Dies würde insbesondere auch für Gewaltdarstellungen gelten, die der Angeklagte F in seiner Funktion als Administrator ebenfalls teilweise toleriert habe. Auch weise der Angeklagte F ein betrügerisch-manipulatives, auch skrupelloses Verhalten auf. Abgesehen von den Betrugsdelikten zeige sich diese Persönlichkeitseigenschaft beispielsweise auch bei den verfahrensgegenständlichen Missbrauchshandlungen, da der Angeklagte F diese teilweise ebenfalls durch Manipulation der Kinder vorbereitet habe. Hinsichtlich des Vorwurfs, als Mitglied einer Bande kinder- und jugendpornographisches Material verbreitet zu haben, seien narzisstische Charaktereigenschaften, insbesondere das Geltungsbedürfnis und das Bedürfnis nach Anerkennung, prognostisch ungünstig. Die Aktivitäten des Angeklagten F im Darknet seien maßgeblich von diesen persönlichkeitsbedingten Bedürfnissen motiviert gewesen. Es bestünde daher die große Gefahr, dass er sich diese positiven Gefühle in Form von Anerkennung und Verständnis zukünftig wieder verschaffen werde, zumal der Angeklagte F das Risiko, wieder in der Szene aktiv zu werden, selbst mit über 90 % einschätze. Zudem sei aus sachverständiger Sicht von einer leichten Progredienz bezüglich der Geschädigten T und W auszugehen. So habe die Schwere der Missbrauchshandlungen über die Zeit jeweils zugenommen und sich fortwährend gesteigert. Auch der Angeklagte F habe gegenüber der Sachverständigen angegeben, dass er selbst sein Verhalten als Steigerung wahrgenommen habe. Die Missbrauchsserien seien zudem jeweils nicht durch den Angeklagten F, sondern durch äußere Bedingungen beendet worden. Der Angeklagte F habe die Gelegenheiten zum sexuellen Missbrauch der Kinder jeweils solange genutzt, wie ihm dies möglich gewesen sei. Auch bezogen auf seine Tätigkeit im Darknet sei aus sachverständiger Sicht von einer Progredienz auszugehen, indem der Angeklagte F seine Aktivitäten dort immer weiter gesteigert und zum Schluss eine maßgebliche Rolle als Administrator der Plattformen ausgeübt habe. Die Sachverständige gab ferner an, dass ein höheres Lebensalter bei Pädophilen - anders als bei Gewalttätern - kein prognostisch günstiger Faktor sei. So nehme die Delinquenz bei pädophilen Tätern mit dem Lebensalter kaum ab, was auf die meist schwierige psychosoziale Situation zurückzuführen sei. Auch bei dem Angeklagten F sei nicht mit einer solchen Abnahme zu rechnen, weil die Hemmschwelle für Delinquenz anfangs dadurch hochgehalten worden sei, dass er Angst davor gehabt habe, seine Familie könne von der Pädophilie erfahren. Dieser protektive Faktor bestünde in der Zukunft jedoch nicht mehr, was prognostisch ungünstig zu bewerten sei. Prognostisch günstig sei jedoch die fehlende Gewaltbereitschaft und Impulsivität sowie der fehlende Suchtmittelkonsum des Angeklagten F zu berücksichtigen. Seine normgerechte Intelligenz sei bisher zwar kein protektiver Faktor gewesen, könne aber eine günstige Voraussetzung für die durchzuführende Therapie darstellen. Zusammenfassend führte die Sachverständige aus, dass die statistische Rückfallwahrscheinlichkeit des Angeklagten F im mittleren bis hohen Risikobereich läge. Vorliegend sei jedoch die individuelle Prognose maßgeblich, die durch die Kombination der Pädophile mit der Persönlichkeitsstörung als prognostisch äußerst ungünstig anzusehen sei. So bestünde zum einen die hohe Gefahr von erneuten Betrugsdelikten durch den Angeklagten F und zum anderen eine hohe Gefahr erneuter Sexualdelikte. Bezogen auf die Begehung von Sexualdelikten sei dabei die Rückfallgefahr am höchsten, erneut als Mitglied einer Bande, kinder- und jugendpornographische Schriften zu verbreiten, weil sich der Angeklagte F in diesem Umfeld sehr wohl gefühlt habe und dort erneut Anerkennung suchen würde. Die Wahrscheinlichkeit, dass der Angeklagte F in Zukunft erneut Spycam-Aufnahmen anfertigen werde, sei ebenfalls als hoch einzustufen, weil derartige Aufnahmen sexuell stimulierend auf ihn wirken würden, die Entdeckungswahrscheinlichkeit gering sei und der Angeklagte F insoweit bis jetzt wenig Problembewusstsein entwickelt habe. Die Wahrscheinlichkeit, dass der Angeklagte F erneut männliche Kinder sexuell missbrauchen werde, hänge von deren Verfügbarkeit ab. Der Angeklagte F habe bislang ausschließlich Jungen aus seinem nahen persönlichen Umfeld missbraucht. Andererseits habe er auch bereits von sich aus Kontakt zu Freunden des Geschädigten T - namentlich den Zeugen Epping und Hoffmann - aufgebaut, denen er seine Unterstützung bei Computerproblemen angeboten und mit denen er über PC-Spiele kommuniziert habe. Zugleich habe der Angeklagte F bereits Aufnahmen der beiden Jungen zum Zwecke der Masturbation hergestellt. Insofern habe der Angeklagte F in der Vergangenheit auch aktiv den Kontakt zu männlichen Kindern bzw. Jugendlichen gesucht, um mit diesen eine gewisse Beziehung aufzubauen, die ihm einen späteren sexuellen Missbrauch ermöglichen würden, Der Angeklagte F würde nämlich eine längere Anlaufzeit benötigen, um ein „Vertrauensverhältnis“ zu seinen Opfern aufzubauen und sie so zu manipulieren, dass sie „freiwillig“ zu ihm kommen. Solche Gegebenheiten seien im näheren familiären Umfeld nach einer Haftentlassung aber eher als unwahrscheinlich anzusehen. Auf der anderen Seite habe der Angeklagte F gegenüber der Sachverständigen freimütig eingeräumt, er gehe davon aus, dass er auch in Zukunft erneut Kinder sexuell missbrauchen würde, wenn er hierzu eine Gelegenheit bekommen würde. Bei der Gesamtbetrachtung sei insoweit ebenfalls zu berücksichtigen, dass der Angeklagte F bislang keinerlei sexuelle Erfahrung mit Erwachsenen gesammelt habe und solche auch ablehne. Legale Möglichkeiten, seinen Sexualtrieb auszuleben, bestünden für den Angeklagten F daher nicht. Zudem sei der Angeklagte F intelligent und kommunikativ und habe in der Vergangenheit gezeigt, dass er andere Menschen - und insbesondere Kinder - manipulieren könne, was er bewusst für seine Zwecke ausgenutzt habe. Ohne Intervention wie Hafterfahrung, Therapie und Kontrolle sei die Gefahr eines erneuten sexuellen Missbrauchs von Kindern durch den Angeklagten F daher insgesamt als hoch einzustufen, wenn er - aus welchen Gründen auch immer - Kontakte zu Familien/ Paaren/ Erziehungsberechtigten mit Jungen der präferierten Altersgruppe bekommen würde. Ein zukünftiger sexueller Missbrauch durch den Angeklagten F, würde dabei auch in Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit bei schlafenden Jungen durchgeführt werden. Dies liege neben der geringen Entdeckungsgefahr auch daran, dass es für den Angeklagten F ein starker sexueller Stimulus sei, wenn das Opfer von dem sexuellen Missbrauch nichts mitbekomme. Seine Bereitschaft zum Einsatz von Sedativa habe der Angeklagte F in diesem Zusammenhang zwar gegenüber der Sachverständigen bislang verneint. Die Begründung des Angeklagten F gegen den Einsatz derartiger Mittel sei aber eher die Gefahr der Entdeckung, als eine etwaige moralische Hemmung gewesen. Gewalttätige Sexualdelikte durch den Angeklagten F ließen sich dagegen nicht prognostizieren, da die Hemmschwelle für Gewaltanwendung bei ihm als hoch einzustufen sei. Hinsichtlich einer etwaigen Therapie während der Haftzeit erläuterte die Sachverständige, der Angeklagte F habe angegeben, sich hierauf einlassen zu wollen. Die konkreten Aussichten, ob eine solche Therapie dann auch erfolgreich bis zum Ende durchgeführt werden würde, könne sie jedoch nicht beurteilen, da keine gesicherten Erkenntnisse hinsichtlich der Erfolgsaussichten einer solchen Therapie vorlägen. In diesem Zusammenhang sei darüber hinaus zu berücksichtigen, dass die Erkrankung an einer Kernpädophilie nicht grundlegend therapierbar sei. Ziel einer etwaigen Therapie sei daher lediglich, dass der Angeklagte F lerne, mit seinen sexuellen Neigungen in Zukunft umzugehen. Zudem bestünde grundsätzlich die Gefahr, dass Täter während einer solchen langjährigen Therapie lernen würden, ihr eigenes Verhalten besser zu reflektieren, zu steuern und andere hierdurch besser manipulieren könnten. Die bislang mit anderen Tätern durchgeführten Gruppentherapien würden daher teilweise auch sehr kritisch beurteilt. Hinsichtlich des Vorliegens eines Hanges im Sinne des § 66 StGB führte die Sachverständige aus, dass aus psychiatrisch-kriminologischer Perspektive ein Hangtäter eine Person mit einer stabilen und persönlichkeitsgebundenen Bereitschaft zur dauerhaften Begehung von Straftaten sei, die ihn zum Zeitpunkt der Verurteilung für die Allgemeinheit gefährlich mache. Stabil beziehungsweise dauerhaft heiße hierbei, dass diese Bereitschaft nicht beeinflussbar sei. Als Persönlichkeitseigenschaften, die einen solchen Hang bei dem Angeklagten F vorliegend begründen könnten, kämen insbesondere die festgestellte Pädophilie vom ausschließlichen Typ und die Erkrankung an einer Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und narzisstischen Zügen in Betracht, die ihn für die Begehung von pädophilen Sexualdelikten (und Betrugsdelikten) disponiere. Darüber hinaus hätten die Psychiater Habermeyer und Saß in der Vergangenheit wissenschaftlich anerkannte Merkmale erarbeitet, wonach die Persönlichkeit eines Hangtäters - unabhängig von den jeweiligen Diagnosen - durch folgende Merkmale gekennzeichnet sei: 1. Zustimmende ich-syntone Haltung zur Delinquenz Dieses Kriterium sei bei dem Angeklagten F als teilweise erfüllt anzusehen. Der Angeklagte F habe die Taten stark bagatellisiert und rationalisiert. Er gehe davon aus, dass seine Tätigkeit als Administrator „Schlimmeres“ verhindert und er hierdurch einen guten Zweck erfüllt habe. Auch habe er in Gesprächen mit dem Angeklagten A davon berichtet, dass er ein „reines Gewissen“ habe, solange es bezüglich des Missbrauchs von Kindern nicht weitergehe, als das was er getan habe. 2. Schuldzuweisung an Opfer, Außenstehende, Umwelteinflüsse Dieses Kriterium sei vorliegend als nicht erfüllt anzusehen. Der Angeklagte F habe weder den Kindern, noch deren Eltern eine Mitschuld für die Taten zugewiesen. 3. Fehlende psychosoziale Auslösefaktoren bzw. begünstigende Konflikte Dieses Kriterium sei bei dem Angeklagten F als erfüllt anzusehen, weil keine psychosozialen Auslösefaktoren oder besondere Konflikte bei den Taten vorgelegen hätten. 4. Phasen der Delinquenz überwiegen gegenüber unauffälligen Lebensphasen Hinsichtlich dieses Kriteriums sei bei dem Angeklagten F zwischen den verschiedenen Delikten zu differenzieren. Bezüglich des sexuellen Missbrauchs habe es zwei Phasen gegeben, im Jahr 2011 und im Zeitraum von 2017 bis 2019, in denen der Angeklagte F die verfahrensgegenständlichen Taten begangen habe. Weitere Missbrauchshandlungen außerhalb dieser Zeiträume seien nach Aktenlage nicht bekannt. Insoweit würden die Phasen der Delinquenz nicht gegenüber unauffälligen Lebensphasen überwiegen. Andererseits sei an dieser Stelle zu berücksichtigten, dass der Angeklagte F die Taten stets begangen habe, wenn sich ihm die Möglichkeit dazu geboten habe. Bezüglich des Anfertigen von Spycam-Aufnahmen sei das Kriterium hingegen als erfüllt anzusehen, weil der Angeklagte F derartige Aufnahmen seit dem Jahr 2004 immer wieder hergestellt habe. Bezogen auf den Konsum von Kinder- und Jugendpornographie würden bei dem Angeklagten F ebenfalls die delinquenten Phasen überwiegen, weil er diese Taten seit dem Jahr 1997/ 1998 durchweg und im Zeitraum von 2019 bis 2021 sogar in Form der bandenmäßigen Verbreitung begangen habe. 5. Progrediente Rückfallneigung, Missachtung von Auflagen Nach den Ausführungen der Sachverständigen sei dieses Kriterium vorliegend nicht als erfüllt anzusehen. Zwar sei der Angeklagte F in der Vergangenheit bereits wegen Betrugsdelikten verurteilt worden. Im Rahmen des hiesigen Gutachtens solle jedoch ein etwaiger Hang des Angeklagten F zu Begehung von Sexualstraftaten beurteilt werden und hinsichtlich dieses Deliktsbereichs liege keinerlei Vorverurteilung vor. 6. Aktive Gestaltung der Tatumstände bzw. der Tat Sowohl hinsichtlich der bandenmäßigen Verbreitung kinder- und jugendpornographischer Schriften, als auch hinsichtlich des sexuellen Missbrauchs von Kindern sei dieses Kriterium als erfüllt anzusehen. Der Angeklagte F habe die Situationen zur Begehung des Missbrauchs stets aktiv gestaltet, indem er alles dafür getan habe, dass die Kinder sich bei ihm wohl fühlten und bei ihm übernachten wollten. Er habe eine freundschaftliche Ebene zu diesen aufgebaut, mit ihnen PC-Spiele gespielt, Filme geschaut und Pizza bestellt. Auch die Taten im Darknet seien von dem Angeklagten F aktiv gestaltet worden. 7. Spezialisierung auf einen bestimmten Delinquenztyp Zwar seien nach den Ausführungen der Sachverständigen bei dem Angeklagten F vorliegend nicht nur ein Delinquenztyp, sondern insgesamt drei Delinquenztypen (sexueller Missbrauch, Verbreitung von kinder- und jugendpornographischem Material sowie Betrugstaten) festzustellen gewesen. Eine polytrope Sexualdelinquenz liege aber gerade nicht vor. Darüber hinaus seien die Tathandlungen innerhalb der einzelnen Delinquenztypen von ihren äußeren Abläufen jeweils sehr ähnlich gelagert, weshalb dieses Kriterium vorliegend als erfüllt anzusehen sei. 8. Integration in eine kriminelle Struktur Auch dieses Kriterium sei bei dem Angeklagten F als sicher erfüllt anzusehen, weil er als Nutzer und Administrator einschlägiger Plattformen im Darknet einen engen und freundschaftlichen Kontakt zur „Szene“ aufgebaut sowie eine wesentliche Rolle innerhalb der Community eingenommen habe. 9. "Psychopathy nach Hare" (PCL:SV) Dieses Kriterium sei vorliegend ebenfalls als erfüllt anzusehen, weil der Angeklagte F - ausweislich der obigen Ausführungen - mit 20 Punkten insoweit einen hohen Wert erreicht habe. 10. Reizhunger, sozial unverbundene, augenblicksgebundene Lebensführung Die Sachverständige führte ferner aus, dass dieses Kriterium als überwiegend erfüllt anzusehen sei. Der Angeklagte F habe bislang in seinem Leben eher „Gelegenheiten“ genutzt, sei unter dubiosen Umständen nach Spanien gegangen, habe eine Scheinfirma in den USA gegründet und dann bei der Gründung eines Hostels geholfen. Ferner habe er bereits zweimal in seinem Leben zeitweise in seinem Auto schlafen müssen, da er faktisch ohne festen Wohnsitz gewesen sei. 11. Antisoziale Denkstile, die eine situative Verführbarkeit bedingen oder kriminelle Verhaltensstile legitim erscheinen lassen Auch dieses Kriterium treffe nach den Angaben der Sachverständigen auf den Angeklagten F zu, da dieser dissoziale und psychopathische Charaktereigenschaften aufweise. So habe er wenige Hemmungen zu lügen, zu betrügen und zu manipulieren. Darüber hinaus nehme es der Angeklagte F - ausweislich der obigen Ausführungen - mit Regeln und Normen nicht so genau. Insgesamt seien somit sieben Kriterien als erfüllt oder überwiegend erfüllt, ein Kriterium als teilweise erfüllt sowie drei Kriterien als nicht erfüllt anzusehen. Die Sachverständige erläuterte insoweit, dass es aber keinen festen Wert gebe, ab dem nach diesem Kriterienkatalog von einem Hangtäter auszugehen sei. In der Gesamtschau spreche jedoch aufgrund der delinquenzfördernden Persönlichkeitseigenschaften des Angeklagten F in Verbindung mit der fixierten Pädophilie aus psychiatrischer Sicht derzeit deutlich mehr für als gegen das Vorliegen eines Hanges im Sinne des § 66 StGB, der aus sachverständiger Sicht somit als wahrscheinlich, aber nicht als gesichert anzusehen sei. Die Kammer schließt sich den überzeugenden und mit hoher Sachkunde vorgetragenen nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen hinsichtlich der Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten F und der von ihm ausgehenden Gefahr zukünftiger Straftaten aufgrund eigener Überzeugungsbildung vollumfänglich an. Das Leben des Angeklagten F war nach Einschätzung der Kammer in den letzten Jahren maßgeblich davon geprägt, erhebliche Straftaten zu begehen. Hierbei kamen der Erkrankung an einer pädophilen Kernstörung sowie der Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und narzisstischen Zügen entscheidendes Gewicht zu. Diese Eigenschaften des Angeklagten F sind jedoch nicht bloß vorübergehend, sondern vielmehr ein Indiz dafür, dass er aufgrund eingeschliffener Verhaltensmuster auch zukünftig erhebliche Straftaten begehen wird. Der Angeklagte F hat hierbei insbesondere in den vergangenen zwei Jahren seinen ganzen Tagesablauf darauf ausgerichtet, durch den Betrieb der Plattformen im Darknet fortwährend Straftaten zu begehen. Auch die von ihm bereits begangenen Taten des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern haben dabei zu keinerlei Reue oder dem Versuch einer Verhaltensänderung geführt. Insbesondere haben diese eigenhändigen Missbrauchstaten auch nicht zu einem Problem- und Unrechtsbewusstsein hinsichtlich der bandenmäßigen Verbreitung von kinder- und jugendpornographischen Inhalten geführt. Die Kammer ist daher davon überzeugt, dass der Angeklagte F ein eingeschliffenes inneres Verhaltensmuster zur Begehung solcher Taten aufweist. Ferner hat die Kammer berücksichtigt, dass durch den Angeklagten F nicht ausschließlich Straftaten im Zusammenhang mit seiner Sexualität und pädophilen Neigungen begangen wurden, sondern zusätzlich noch Betrugstaten. Diese Taten hatten nach den Ausführungen der Sachverständigen ihre Grundlage ebenfalls in einer überdauernden Erkrankung in Form der Persönlichkeitsstörung, die bislang in keiner Hinsicht behandelt wurde. Im Rahmen der Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten F hat die Kammer der vorliegenden Kombination einer pädophilen Kernstörung mit einer Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und narzisstischen Zügen daher ein hohes Gewicht beigemessen und einen Hang im Sinne des § 66 StGB insgesamt als sicher gegeben angesehen. Der Angeklagte F ist somit zur Überzeugung der Kammer infolge seines Hanges zu erheblichen Straftaten für die Allgemeinheit gefährlich. Erhebliche Straftaten im Sinne des § 66 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StGB sind dabei nach ständiger Rechtsprechung solche Delikte, die den Rechtsfrieden empfindlich stören. Dabei kann zur Beurteilung der Erheblichkeit der hangbedingt zu erwartenden Taten kein genereller Maßstab angelegt werden; erforderlich ist vielmehr eine Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls, bei der neben der Schwere der zu erwartenden Taten und den - auch nur potentiell bzw. typischerweise eintretenden - Folgen für die Opfer etwa die Tathäufigkeit oder die Rückfallgeschwindigkeit ins Gewicht fallen können (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 2018, Az. 3 StR 300/18 m.w.N.; ders., Urteil vom 24. Mai 2018, Az. 4 StR 643/17; ders., Urteil vom 09. September 2021, Az. 3 StR 327/20). Kriterien für die diesbezügliche Einordnung ergeben sich zunächst aus den gesetzgeberischen Wertungen, die maßgeblich für die Normierung der formellen Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung geworden sind. Als erhebliche Straftaten kommen demnach solche in Betracht, die in den Deliktskatalog von § 66 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 lit. a- c StGB fallen und die im konkreten Fall mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe zu ahnden wären, wobei dieser Gesichtspunkt allein zur Annahme der Erheblichkeit allerdings nicht ausreicht (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 2018, Az. 3 StR 300/18; ders., Beschluss vom 28. November 2002, Az. 5 StR 334/02; ders., Urteil vom 09. September 2021, Az. 3 StR 327/20). Ein weiterer entscheidender Maßstab zur Bestimmung der Erheblichkeit ergibt sich aus der Hervorhebung der schweren seelischen oder körperlichen Schädigung der Opfer, womit Straftaten von geringerem Schweregrad ausgeschieden werden (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 2018, Az. 3 StR 300/18; ders., Urteil vom 24. Mai 2018, Az. 4 StR 643/17; ders., Urteil vom 09. September 2021, Az. 3 StR 327/20). Zudem ist dem Tatgericht im Bereich der mittleren Kriminalität ein Beurteilungsspielraum eingeräumt (vgl. BGH, Urteil vom 25. April 2019, Az. 4 StR 478/18; ders., Urteil vom 24. Mai 2018, Az. 4 StR 643/17; ders., Urteil vom 09. September 2021, Az. 3 StR 327/20). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dabei mit Taten des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern typischerweise die Gefahr schwerwiegender psychischer Schäden verbunden. Diese Gefahr wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass aufgrund der Anlasstaten solche Schäden (zufällig) nicht eingetreten sind, wenn nicht andere Umstände dafür sprechen, dass sich die Gefahr (auch) bei künftigen entsprechenden Taten des Angeklagten nicht realisieren wird (vgl. BGH, Urteil vom 07. Februar 2017, Az. 5 StR 471/16; ders., Urteil vom 29. November 2017, Az. 5 StR 446/17). Der Umstand, dass die durch den schweren sexuellen Missbrauch im Rahmen der verfahrensgegenständlichen Taten durch den Angeklagten F geschädigten Kinder bzw. Jugendlichen vorliegend möglicherweise (noch) keine festgestellten schwerwiegenden psychischen Folgen erlitten haben, steht der Annahme eines Hanges zu erheblichen Straftaten daher vorliegend nicht entgegen. Vielmehr besteht eine hohe Gefahr, dass Geschädigte bei zukünftigen Missbrauchstaten des Angeklagten F schwerwiegende psychische und/ oder physische Schäden davontragen könnten. Nach alledem bezieht sich der Hang des Angeklagten F nach Überzeugung der Kammer auf erhebliche Straftaten im Sinne des § 66 StGB, nämlich den schweren sexuellen Missbrauch von Kindern. Die Kammer hat insoweit berücksichtigt, dass der Angeklagte F bislang nicht völlig fremde Kinder missbraucht hat und zur Begehung zukünftiger Taten eine gewisse Anlaufzeit benötigen würde, um eine Gelegenheit zur Tatbegehung zu schaffen. Gleichwohl sieht die Kammer auch insoweit eine hohe Gefahr, dass der Angeklagte F aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur und seiner pädophilen Neigung alles daran setzten wird, erneut solche Gelegenheiten zu bekommen und entsprechende Tatumstände aktiv zu gestalten. Hierfür sprachen zuletzt auch die Angaben des Angeklagten F, wonach er selbst davon ausgehe, dass er Gelegenheiten zum sexuellen Missbrauch von Kindern auch zukünftig ausnutzen würde. Eine innere Abkehr von der Begehung solcher Delikte oder die Überzeugung, insoweit mit Unterstützung von Therapieangeboten in Zukunft nicht mehr straffällig zu werden, lag bei dem Angeklagten F somit auch im Urteilszeitpunkt - trotz der bisherigen Untersuchungshaft und der Erfahrung der Hauptverhandlung - erkennbar nicht vor. Auch bezogen auf die Gefahr, dass der Angeklagte F nach einer Haftentlassung sich erneut einer Bande zur Verbreitung kinder- und jugendpornographischer Inhalte anschließen würde, war seine innere Einstellung für die Kammer von erheblichem Gewicht. Denn auch insoweit hat der Angeklagte F bislang kaum ein Unrechtsbewusstsein entwickelt, sondern sieht sich vielmehr als eine Person an, die durch ihre Taten „Schlimmeres“ verhindert und „Gutes“ getan habe. In Verbindung mit der gesellschaftlichen Isolation nach einer Haftentlassung und seinem persönlichkeitsbedingten starken Bedürfnis nach Anerkennung, steht daher zur Überzeugung der Kammer auch insoweit eine stabile und persönlichkeitsgebundene Bereitschaft des Angeklagten F zur Begehung von solchen Straftaten fest. Auch der Angeklagte F ist davon überzeugt, dass er sich im Falle einer Haftentlassung erneut im Darknet mit anderen Personen aus der pädophilen Community zusammenschließen und kinder- und jugendpornographisches Material austauschen würde. Dieser Umstand verstärkt wiederum die Gefahr, dass der Angeklagte F, wie bereits mit dem Angeklagten A geschehen, mit Mitgliedern solcher Plattformen über den aktiven Missbrauch von Kindern kommuniziert, andere dazu anstiftet oder auf diesem Weg möglicherweise selbst eine weitere Gelegenheit zum eigenhändigen Missbrauch von Kindern erhält. Dass der Angeklagte F auch zukünftig Taten des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern und somit erheblicher Straftaten begehen wird, sieht die Kammer daher abschließend als hochwahrscheinlich an. Die Unterbringung des Angeklagten F in der Sicherungsverwahrung war daher nach Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens durch die Kammer gemäß § 66 Abs. 2 StGB anzuordnen. Kriterien, die im Rahmen der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen waren, sind etwa die Länge der verhängten Freiheitsstrafe und ihre potenzielle Wirkung, insbesondere bei bisher fehlender Erfahrung des Täters mit dem Strafvollzug; sein Lebensalter, die möglicherweise sinkende Gefährlichkeit wegen des fortschreitenden Lebensalters; die Therapiebereitschaft des Täters sowie ihr Ausmaß und ihre Erfolgsaussichten. Die bloße Möglichkeit künftiger Besserung oder die Hoffnung auf sich ändernde Lebensumstände können die Gefährlichkeit eines Täters jedoch nicht beseitigen oder ausreichend mindern. Es müssen sich vielmehr nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür ergeben, dass eine Haltungsänderung tatsächlich bereits eingetreten ist oder der Erfahrung nach eintreten wird. Denkbare, aber bislang nur erhoffte Änderungen während der Strafverbüßung müssen daher einer Prüfung nach § 67c Abs. 1 StGB vorbehalten bleiben. Ist jedoch etwa wegen konkreter Therapieerwartungen belegbar, dass die Gefährlichkeit des Täters für die Allgemeinheit reduziert werden kann, kann dieser Umstand ein solches Gewicht erlangen, dass die Verhängung der Maßregel unterlassen oder gemäß § 66a StGB unter Vorbehalt gestellt werden muss. Nach Ansicht der Kammer liegen hier keine hinreichenden Umstände vor, die erwarten ließen, dass dem Angeklagten F aufgrund der Wirkungen eines langjährigen Strafvollzugs und diesen begleitender resozialisierender sowie therapeutischer Maßnahmen zum Strafende eine günstige Prognose gestellt werden könnte. Die Kammer hat hierbei dem Umstand, dass der Angeklagte F bislang keine Hafterfahrung hat, gegen ihn vorliegend eine über zehn Jahre dauernde Gesamtfreiheitsstrafe verhängt wurde und er grundlegend therapiebereit ist, beträchtlich zu seinen Gunsten berücksichtigt. Wie bereits dargestellt, war bei dem Angeklagten F darüber hinaus auch von einer beginnenden Einsicht und einer derzeit bestehenden Therapiewilligkeit auszugehen. Ferner hat die Kammer eine mögliche mit dem fortschreitenden Lebensalter verbundene Abnahme des Sexualtriebs und dadurch mögliche Verhaltensänderungen berücksichtigt. Auch die Wirkungen von im Strafvollzug (möglicherweise) wahrgenommenen Therapieangeboten können im Einzelfall wesentliche gegen die Anordnung der Maßregel sprechende Gesichtspunkte darstellen. Ein Absehen von der Anordnung trotz bestehender hangbedingter Gefährlichkeit kommt in Ausübung des in § 66 Abs. 2 StGB eingeräumten Ermessens aber nur dann in Betracht, wenn bereits zum Zeitpunkt des Urteilserlasses die Erwartung begründet ist, der Täter werde hierdurch eine Haltungsänderung erfahren, sodass für das Ende des Strafvollzugs eine günstige Prognose gestellt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Mai 2021, Az. 5 StR 364/20 m.w.N.). Dies war vorliegend bei dem Angeklagten F aber nicht der Fall. Zur Überzeugung der Kammer sprach gegen diese Annahme insbesondere, dass der maßgebliche kriminogene Faktor - die Erkrankung an einer Pädophilie nach Angaben der Sachverständigen nicht grundlegend therapierbar ist und der Angeklagte F darüber hinaus an einer Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und narzisstischen Zügen leidet. Anhaltspunkte, dass diese Umstände durch eine mögliche Therapie derart aufgearbeitet werden könnten, dass ihm zum Zeitpunkt seiner Haftentlassung eine günstige Prognose gestellt werden könnte, vermochte die Kammer - in Übereinstimmung mit den Angaben der Sachverständigen - nicht festzustellen. Auch der Umstand, dass es im Leben des Angeklagten F vor dem Jahr 2011 einen Zeitpunkt gab, indem er jegliches kinderpornographische Material, das er bis dahin gesammelt hatte, gelöscht hat, steht der Entscheidung nicht entgegen. Gleiches gilt für den Umstand, dass zwischen den verfahrensgegenständlichen Tatserien des sexuellen Missbrauchs durch den Angeklagten F mehre Jahre lagen. Denn der Angeklagte F konnte diese Phasen nicht dauerhaft für ein straffreies Leben nutzen, sondern hat ganz im Gegenteil die nächste Gelegenheit für den sexuellen Missbrauch von Kindern, die sich ihm bot, wahrgenommen. Darüber hinaus hat der Angeklagte F auch den Konsum von kinder- und jugendpornographischem Material nach kurzer Zeit wieder aufgenommen und durch den Anschluss an eine Bande und seine Tätigkeit als Administrator zudem erheblich gesteigert. Dass sich diese eingeschliffenen Verhaltensmuster und innere Haltung des Angeklagten F durch die langjährige Haftdauer, eine mögliche Therapie und seinem fortschreitenden Alter derart abmildern werden, dass ihm eine günstige Prognose gestellt werden könnte, war nach Überzeugung der Kammer nicht anzunehmen. Für den bloßen Vorbehalt einer Sicherungsverwahrung verblieb daher in vorliegender Konstellation kein Raum. 2. Die Unterbringung des Angeklagten A in der Sicherungsverwahrung war gemäß § 66 Abs. 2 StGB anzuordnen, da die Anordnungsvoraussetzungen vorliegen. Entsprechend seiner verfahrensgegenständlichen Verurteilung hat der Angeklagte A jedenfalls drei materiell-rechtlich selbstständige Straftaten der in § 66 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB bezeichneten Art begangen, wobei wegen mindestens drei dieser Taten eine Einzelfreiheitsstrafe von mindestens einem Jahr gegen ihn verhängt worden ist und er unter anderem wegen dieser Taten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt worden ist. Darüber hinaus liegen auch die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StGB vor. Eine Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten A und seiner Taten ergab zur Überzeugung der Kammer, dass er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch die die Opfer seelisch oder körperlich geschädigt werden, zum Zeitpunkt der Verurteilung für die Allgemeinheit gefährlich ist. Insoweit wird zunächst auf die rechtlichen Ausführungen zur Anordnung der Sicherungsverwahrung hinsichtlich des Angeklagten F Bezug genommen. Der psychiatrische Sachverständige hat ferner hinsichtlich der Gefährlichkeitsprognose des Angeklagten A im Rahmen seines Gutachtes Folgendes ausgeführt: Im Hinblick auf die individuell-klinische Prognose hat der Sachverständige zunächst darauf abgestellt, dass der Angeklagte A - wie bereits unter IV. dargestellt - an einer homosexuell ausgeprägten pädophilen Kernstörung leide. Diese pädophile Kernstörung zeige sich bei dem Angeklagten A bereits seit vielen Jahren und sei spätestens seit dem Jahr 2017 im Wesentlichen uneingeschränkt handlungsleitend. Prognostisch günstig sei insoweit, dass der Angeklagte A seine pädophile Kernstörung mittlerweile offen einräume und sich seiner Handlungen authentisch schäme. Auch habe der Angeklagte A bislang nicht versucht, fremde Kinder zu missbrauchen, sondern seine Opfer entstammten ausschließlich dem persönlichen Nahbereich. Der Angeklagte A habe ferner zwar einerseits eine Abneigung gegenüber gewaltassoziierten pädophilen Inhalten vorgetragen, aber andererseits gleichwohl Schriften verfasst und veröffentlicht, in denen genau solche Inhalte beschrieben worden seien, sodass sich seine Abneigung gegenüber der Anwendung von Gewalt insoweit nicht erheblich zu seinen Gunsten auswirken könne. Prognostisch ungünstig sei ferner zu bewerten, dass die Hands-on-Delikte des Angeklagten A zum Nachteil seiner (Stief-)Kinder über einen längeren Zeitraum erfolgten. Darüber hinaus käme hinzu, dass er den massiven sexuellen Missbrauch mit versteckter Kamera dokumentiert und entsprechende Dateien auch weitergegeben habe. Ebenfalls sei in Rechnung zu stellen, dass der Angeklagte A nie einen tatsächlichen oder ernsthaften Versuch unternommen habe, sich therapeutische Hilfe zu suchen. Klinisch-individuell sei prognostisch zudem als äußerst ungünstig zu berücksichtigen, dass der Angeklagte A seine pädophile Neigung über Jahrzehnte erfolgreich in Verdeckung gehalten und hierbei eine erhebliche kriminelle Energie gezeigt habe, wobei sich Letztere beispielsweise in dem Anbringen von Spycams und der Gründung einer Pädophilen-Plattform im Darknet gezeigt habe. Darüber hinaus habe sich der Angeklagte A trotz seiner inneren Zweifel und angeblichen „Gewissensbisse“ hinsichtlich seiner Handlungen nie vollständig kontrollieren können. Auch sei als erheblich ungünstig zu werten, dass der Angeklagte A sich mit „Gleichgesinnten“ solidarisiert sowie ausgetauscht habe und die Weitergebe von pädophilem Bildmaterial seiner Kinder für ihn wichtiger gewesen sei, als der Schutz derselben. Des Weiteren sei die pädophile Neigung bei dem Angeklagten A als sogenannte Kernstörung tief verankert und lasse sich psychotherapeutisch nicht vollständig heilen. Auch eine medikamentöse Triebdämpfung könne die Pädophilie nur in Bezug auf die sexuelle Dranghaftigkeit abmildern, aber keinesfalls in ihrem gesamten Umfang aufheben. Bereits aus diesem Umstand ergebe sich hinsichtlich des Angeklagten A ein erhöhtes Risiko für zukünftig zu den Anlassdelikten wesensgleichen Tathandlungen. Die klinisch-individuelle Prognose sei daher insgesamt als ungünstig in Bezug auf sämtliche bisher begangenen pädophilen Straftaten zu bewerten und es bestehe aus sachverständiger Sicht eine erhöhte Wahrscheinlichkeit, dass der Angeklagte A auch in Zukunft ähnliche pädophil motivierte Straftaten begehen werde. Diese Beurteilung stimme auch mit Ergebnis der von dem Sachverständigen angewandten statistischen Prognoseinstrumenten überein. Der Sachverständige gab insoweit an, dass er den sogenannten PCL:SV, den SVR 20, sowie den Static-99 als Prognoseinstrumente angewandt habe. Auf die Erläuterungen hinsichtlich der Prognoseinstrumente des PCL:SV sowie des Static-99 im Rahmen der obigen Darstellung des Gutachtens der Sachverständigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen an dieser Stelle Bezug genommen. Der Sachverständige verwies jedoch darauf, dass die Anwendung und Beurteilung dieser Prognoseinstrumente nur eingeschränkt möglich gewesen sei, weil der Angeklagte A - im Gegensatz zu dem Angeklagten F - nicht für eine Exploration zur Verfügung gestanden habe. Der Sachverständige erläuterte sodann die einzelnen Merkmale des PCL:SV wie folgt: Bei dem Angeklagten A sei Item 1 („oberflächlich, aufgesetzt, künstlich, unecht“) nach seiner Einschätzung mit einem Punkt zu bewerten gewesen, da er zwar ein „klassischer Blender“, aber kein „pathologischer Lügner“ sei. Auch das Item 2 („grandios, großspurig“) sei mit einem Punkt zu bewerten. Diese Einschätzung stützte der Sachverständige insbesondere darauf, dass der Angeklagte A sich durch seine hervorgehobene Stellung auf der Plattform „BoysTown“ selbst aufgewertet habe. Auch habe die Beweisaufnahme ein teilweise herrschsüchtiges und dominantes Verhalten des Angeklagten A in seinem familiären Umfeld ergeben. Das Item 3 („betrügerisch, manipulativ“) bewertete der Sachverständige dagegen mit zwei Punkten, was er mit der konkreten Tatbegehung sowie der Anbringung von Spionagekameras begründete. Das Item 4 („Fehlen von Reue, Schuldbewusstsein, Schuldgefühle“) sowie das Item 5 („Fehlen von Empathie, Gefühlskälte“) sei bei dem Angeklagten A jeweils mit einem Punkt anzusetzen gewesen. Seine Äußerungen über seine Missbrauchstaten hätten von fehlendem Schuldbewusstsein gezeugt, es habe aber auch Momente gegeben, in denen der Angeklagte A authentisch Empathie für die Opfer von Missbrauchstaten geäußert habe. Auch das Item 6 („übernimmt keine Verantwortung für eigenes Handeln“) sei nach den Angaben des Sachverständigen mit einem Punkt zu bewerten gewesen. Insoweit verwies er auf die beginnende Einsicht in eine Therapiebedürftigkeit bei dem Angeklagten A, aber das zeitgleiche Fehlen eines ernsten Therapieversuchs. Das Item 7 („Impulsiver Lebensstil“) sei im Hinblick auf die Lebensführung des Angeklagten A mit einem Punkt zu bewerten. Hinsichtlich des Items 8 („schlechte Verhaltenssteuerung“) führte der Sachverständige aus, dass dieses mit zwei Punkten zu bewerten gewesen sei. Hierbei verwies der Sachverständige insbesondere auf die von dem Zeugen R geschilderten cholerischen Ausbrüchen des Angeklagten A innerhalb der Familie. Bezüglich des Items 9 („fehlende Lebensziele“) gab der Sachverständige an, dass er dieses mangels einer Exploration des Angeklagten A oder sonstiger diesbezüglicher Erkenntnisse mit null Punkten bewertet habe. Das Item 10 („aktiv verantwortungslos“) sei im Hinblick auf die Tatumstände als sicher gegeben anzunehmen, wohingegen Item 11 („Antisoziales Verhalten in der Adoleszenz“) lediglich mit einem Punkt zu bewerten gewesen sei. Hinsichtlich des letztgenannten Merkmals sei zu berücksichtigen, dass insoweit bei dem Angeklagten A immer wieder Auffälligkeiten festzustellen gewesen seien, wie beispielsweise die von ihm selbst beschriebenen Aktivitäten auf der Tauschbörse Napster, in deren Rahmen der Angeklagte A bereits in der Vergangenheit illegales Material heruntergeladen habe. Schließlich sei das Item 12 („Antisoziales Verhalten im Erwachsenenalter“) vor dem Hintergrund der angeklagten Taten mit einem Punkt zu beurteilen. Zusammenfassend habe der Angeklagte A insgesamt 14 von 24 möglichen Punkten erreicht, was statistisch einem Wert im mittleren Risikobereich zuzuordnen sei. Bei dem weiteren von dem Sachverständigen angewandten Prognoseinstrument, dem SVR 20, handele es sich um Instrument zur Erfassung des Risikos sexueller Gewalttaten, bei dem 20 verschiedene Merkmale untersucht und - je nach Grad des Vorliegens - mit null, eins, oder zwei Punkten zu bewerten seien. Im Einzelnen beurteilte der Sachverständige das Merkmal der sexuellen Deviation, den Umstand, dass der Angeklagte A in seiner Kindheit selbst Opfer von Missbrauch gewesen ist sowie die Sexualdelinquenz in hoher Frequenz jeweils mit zwei Punkten. Ferner bewertete er die Merkmale „Psychopathy“, „Beziehungsprobleme“, „Gewaltfreie Vordelinquenz“, Multiple Formen der Sexualdelinquenz, „Zunahme der Deliktfrequenz oder Deliktschwere“, „Extremes Bagatellisieren oder Leugnen“, „Deliktfördernde Ansichten“ sowie „Ablehnung weiterer Interventionen“ jeweils mit einem Punkt, wobei er seine Einschätzung nachvollziehbar begründete. Die weiteren Merkmale seien hingegen nach den Angaben des Sachverständigen mit null Punkten zu bewerten gewesen. Somit habe der Angeklagte A insgesamt einen Wert von 14 von 40 möglichen Punkten erreicht, wobei Werte über 20 Punkten auf ein eindeutig erhöhtes Rückfallrisiko für Sexualstraftaten hinweisen würden. Darüber hinaus habe der Sachverständige ergänzend auch ein weiteres Prognoseinstrument für zukünftige Sexualstraftaten, den sogenannten Static-99, durchgeführt. Hierbei habe der Angeklagte A einen Wert von drei Punkten erreicht für die vorliegenden Merkmale „Verwandtschaftliches Verhältnis zwischen Täter und Opfer“, „Bekanntheitsgrad zwischen Täter und Opfer“ sowie „Geschlecht des Opfers“), der (noch) im niedrigen bis durchschnittlichen Rückfallrisikobereich liege. Als Besonderheit sei nach den Ausführungen des Sachverständigen vorliegend die diagnostisch eindeutig feststellbare pädophile Kernstörung erst jetzt bei erstmaliger Anklageerhebung zu sehen. Der Angeklagte A habe daher jahrzehntelang strafrechtlich unentdeckt agiert, wobei er nach seinen eigenen Angaben bereits seit vielen Jahren pädophile Delikte begangen habe. Auch sei zu berücksichtigen, dass es sich um eine pädophile Kernstörung ohne sexuelle Alternativmöglichkeiten für den Angeklagten A handele. Die sexuelle Präferenzstörung sei - so die wissenschaftliche und praktische Erfahrung - kaum therapeutisch zu korrigieren, da es sich um eine tief verwurzelte Charakterprägung handle. Zu berücksichtigen sei ferner, dass der Angeklagte A sich zu seiner Störung bekannt und einzelne Tatkomplexe eingeräumt habe. Auf der anderen Seite sei jedoch in Rechnung zu stellen, dass er nur schrittweise und erst von Vernehmung zu Vernehmung immer weitere Taten und Einzelheiten eingeräumt habe. In den letzten Jahren - mit Wegfall der sozialen Kontrolle nach der Trennung von seiner Ehefrau - habe der Angeklagte A sein pädophiles Potential zudem immer offener ausgelebt. Auch seine Angaben, wonach pädophil-schädigendes Verhalten für die Opfer hauptsächlich durch Taten entstehe, die gegen den Willen der Kinder durchgeführt würde, zeige, dass der Angeklagte A weiterhin an einem pädophil-verzerrten inneren Bewertungssystem mit Bagatellisierungstendenzen hafte. Das wissenschaftlich fundierte Rückfallrisiko stünde mit der klinisch-individuellen Prognose des Angeklagten A insgesamt in Einklang. Trotz des überschaubaren Gesamtergebnisses beim SVR-20 sei auch insoweit von einem statistisch erhöhten Rückfallrisiko auszugehen. Vor allem im Bereich des Static-99, der im Wesentlichen für bereits vorverurteilte Sexualstraftäter konzipiert worden sei, müsse davon ausgegangen werden, dass das Risiko bei dem Angeklagten A eher unterschätzt dargestellt werde. Deutlich würde dies daran, dass der Angeklagte A seit Jahrzehnten pädophil motivierte Taten begangen habe, diese aber aufgrund seines Tarnungsgeschicks unentdeckt geblieben seien. Der Gesamtscore von drei Punkten liege zwar (noch) im durchschnittlichen Bereich. Allerdings liege der Rückfalldurchschnittswert für Sexualstraftäter bei dem Static-99 bei zwei Punkten, woraus sich unter Berücksichtigung der hier anzunehmenden leichten Unterschätzung des Rückfallrisikos bereits ein klar erhöhtes Zukunftsrisiko ergäbe. Auch die sogenannte „Rückfall-Basisrate“ für pädophile Sexualstraftäter weise auf die erhöhte Gefährlichkeit des Angeklagten A hin. Für die Hands-on-Delinquenz pädosexueller Art des Angeklagten A ergebe sich nach wissenschaftlichen Untersuchungen bereits eine grundsätzliche Rezidivrate zwischen 25 % und 50 %. Aktuelle Untersuchungen würden ebenfalls auf eine Rezidivrate von rund 50 % innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren hinweisen. In der Gesamtschau sei das Risiko für zukünftige Hands-on-Delikte - vergleichbar zu den Anlassdelikten - als sehr hoch einzuschätzen. Der Angeklagte A sei in der Lage, erneut Konstellationen herzustellen, bei denen er in Kontakt mit Kindern treten könne. Darüber hinaus könne er sich mit erwachsenen Frauen anfreunden, Partnerschaften eingehen und Kontakte zu Kindern aufnehmen, wie er dies in der Vergangenheit bereits getan habe. Es sei zwar nicht davon auszugehen, dass der Angeklagte A solche Taten innerhalb kürzester Zeit nach einer Haftentlassung begehen würde, da es als wahrscheinlich anzusehen sei, dass der Angeklagte A erst eine gewisse Anlaufzeit benötigen werde, um derartige Konstellationen gezielt herzustellen, in deren Rahmen er sodann erneut Kinder sexuell missbrauchen würde. Darüber hinaus seien nur wenige prognostisch begünstigende Faktoren - wie etwa die Anerkennung der eigenen Pädophilie sowie der offene Umgang mit pädophilen Handlungen in der Vergangenheit - festzustellen. Hinsichtlich des Vorliegens eines Hanges im Sinne des § 66 StGB verwies der Sachverständige zunächst auf die von der Sachverständigen bereits dargestellten Kriterien nach Habermeyer und Saß, die aus psychiatrischer Sicht für einen entsprechenden Hangtäter sprechen sollen. Bei dem Angeklagten A lägen drei der elf Merkmale aus gutachterlicher Sicht eindeutig vor. So müsse bei dem Angeklagten A von fehlenden psychosozialen Auslösefaktoren bzw. begünstigenden Konflikten ausgegangen werden. Auch eine aktive Gestaltung der Tatumstände und die Spezialisierung auf einen bestimmten Delinquenztyp sei eindeutig als zutreffend zu werten. Daneben seien sechs Merkmale als teilweise zutreffend zu beurteilen gewesen. So sei bei dem Angeklagten A teilweise von einer zustimmenden ich-syntonen Haltung zur Delinquenz und von einer Schuldzuweisung an die Opfer und Außenstehende auszugehen. Dass die Phasen der Delinquenz gegenüber unauffälligen Lebensphasen überwiegen, sei ebenfalls als teilweise zutreffend anzunehmen. Gleiches gelte für die progrediente Rückfallneigung und Missachtung von Auflagen, die Integration in eine kriminelle Subkultur und antisoziale Denkstile, die eine situative Verführbarkeit bedingen oder kriminelle Verhaltensstile als legitim erscheinen lassen. Zur Beurteilung anhand dieses Kriterienkatalogs werde grundsätzlich empfohlen, von einer Hangtäterschaft auszugehen, wenn die Mehrzahl der Items als „vorliegend“ beurteilt würden oder das Verhältnis der zutreffenden Items gegenüber den nicht vorliegenden Items eindeutig überwiege. In der hiesigen Situation sei eine Beurteilung anhand dieser Checkliste jedoch wiederum nur sehr eingeschränkt möglich, weil der Angeklagte A für eine Exploration nicht zur Verfügung gestanden habe. Insofern sei das Ergebnis differenziert zu betrachten. Der Sachverständige erläuterte diesbezüglich, dass er ein Item nur dann als zutreffend oder teilweise zutreffend eingestuft habe, wenn nach Aktenlage und dem Eindruck in der Hauptverhandlung eine hinreichende Grundlage für die Beurteilung gegeben war und nicht zu erwarten gewesen sei, dass Angaben im Rahmen einer Exploration zu einer abweichenden Einschätzung geführt hätten. Eine Exploration hätte somit vorliegend möglicherweise einerseits dazu geführt, dass weitere Kriterien als zutreffend oder teilweise zutreffend bewertet worden wären, andererseits aber nicht dazu, dass die Anzahl der mit zutreffend oder teilweise zutreffend bewerteten Items sich verringert hätte. Forensisch-psychiatrisch sei eine erhöhte Wahrscheinlichkeit bei dem Angeklagten A für pädophil motivierte Delikte in Zukunft feststellbar. Dies beruhe darauf, dass bei pädophil kerngestörten Menschen grundsätzlich ein erhöhtes Rückfallrisiko bestehe, was an der tiefen Verwurzelung der Störung liege, da der menschliche Sexualtrieb zu den basalsten menschlichen Trieben zähle. Dieser Trieb würde fortbestehen und im Falle von - zukünftig sicher erwartbarer - sexueller Stimulation auch als handlungsleitend fungieren. Es sei daher realitätsfern anzunehmen, dass der Angeklagte A das Störungsbild in irgendeiner Form „überwinden“ und eine reife hetero- oder homosexuelle Sexualität entwickeln könnte. Zwar sei anhand der entwickelten forensisch-psychiatrischen Merkmalsliste nach Habermeyer und Saß eine Hangtäterschaft des Angeklagten A - einzig auf Grundlage der ausgewerteten Merkmale - nicht zweifelsfrei festzustellen, auszuschließen sei sie andererseits aber auch nicht. Ferner sei an dieser Stelle zu berücksichtigen, dass neben den drei eindeutig feststellbaren Kriterien noch eine Vielzahl - nämlich sechs weitere Kriterien - als zumindest teilweise erfüllt anzusehen seien. Somit seien von den elf Merkmalen neun Merkmale als erfüllt oder teilweise erfüllt anzusehen und nur zwei Merkmale als unzutreffend, was vorliegend aus psychiatrischer Sicht erheblich für eine Hangtäterschaft des Angeklagten A sprechen würde. Unzweifelhaft bestehe zudem ein grundsätzlich sehr hohes Rückfallrisiko für zu den Anlassdelikten wesensgleichen Taten. Die wahrscheinlichsten Opfer dürften hierbei in erster Linie männliche Kinder und Jugendliche aus dem sozialen Nahbereich des Angeklagten A darstellen. Dass der Angeklagte A wieder kinderpornographisches Bild- und Videomaterial konsumiert, teilt, weiterleitet und erneut ein pädophiles Netzwerk gründet, sei für die Zukunft ebenfalls als hochwahrscheinlich anzunehmen. Die Kammer schließt sich den mit überzeugenden und mit hoher Sachkunde vorgetragenen nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen aus eigener Überzeugungsbildung vollumfänglich an. Nach alledem besteht bei dem Angeklagten A eine sehr hohe Gefahr für die Begehung von zukünftigen Taten des schweren sexuellen Missbrauchs von männlichen Kindern und Jugendlichen. Diese Gefahr beruht auf einer inneren und verfestigten Neigung des Angeklagten A, die auch zukünftig und trotz der Hafterfahrung sowie einer etwaigen Therapie fortbestehen wird. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände der Taten und der Persönlichkeit des Angeklagten A sowie den Ausführungen des Sachverständigen lag nach Auffassung der Kammer bei dem Angeklagten A somit unzweifelhaft ein Hang zur Begehung von erheblichen Straftaten vor, weshalb er für die Allgemeinheit als gefährlich anzusehen war. Die Unterbringung des Angeklagten A in der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 StGB ist auch verhältnismäßig. Hinsichtlich der allgemeinen Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit wird zunächst auf die obigen Ausführungen verwiesen. Auch hinsichtlich des Angeklagten A lag die Anordnung der Sicherungsanordnung gemäß § 66 Abs. 2 StGB im Ermessen der Kammer. Wie bereits ausgeführt, war im Rahmen der Ermessensentscheidung insbesondere die vorliegend verhängte hohe Gesamtfreiheitsstrafe sowie der Umstand zu berücksichtigen, dass der Angeklagte A nicht vorbestraft und Erstverbüßer ist. Ferner war die möglicherweise sinkende Gefährlichkeit wegen des fortschreitenden Lebensalters in Rechnung zu stellen. Zwar ist der Angeklagte A nach eigenen Angaben therapiebereit, es bestehen jedoch keine konkreten Anhaltspunkte, dass die Gefährlichkeit des Angeklagten A für die Allgemeinheit hierdurch maßgeblich reduziert werden könnte. Auch insoweit war wiederum zu berücksichtigen, dass die Gefährlichkeit im Wesentlichen auf der pädophilen Kernstörung beruht und dieser Umstand auch nach einer langjährigen Haftstrafe und einer etwaigen Therapie weiter fortbestehen wird. Die Kammer hat hierbei auch in den Blick genommen, dass die von dem Angeklagten A im Verlauf des hiesigen Verfahren teilweise vorgetragene Unrechtseinsicht und Therapiewilligkeit nach seiner eigenen Darstellung bereits seit vielen Jahren bestand und er gleichwohl keinerlei Hilfe gesucht oder in Anspruch genommen hat, sondern trotz seiner vorhandenen Einsicht weiterhin wiederholt massive Missbrauchstaten begangen und sich mit einer erheblichen kriminellen Energie einer Bande zur Verbreitung von kinder- und jugendpornographischem Material angeschlossen hat. Der Angeklagte A hat sich nach Ansicht der Kammer in den letzten Jahren zudem ohne maßgebliche Hemmungen seinen pädophilen Neigungen hingegeben. Die Begehung solcher Straftaten hat dabei auch zeitlich den ganzen Alltag des Angeklagten A eingenommen, der nahezu täglich seine Tätigkeiten als Administrator ausübte und sich dabei konkret mit dem Missbrauch von Kindern und Jugendlichen beschäftigte. Die Begehung von Straftaten stellte dabei in den letzten Jahren vor der Inhaftierung den maßgeblichen Lebensinhalt des Angeklagten A dar. Protektive Faktoren, die ihn zukünftig von der Begehung solcher Straftaten abhalten könnten, sind nach einer Haftentlassung sowie der Trennung von seiner Familie nicht mehr gegeben. Für einen bloßen Vorbehalt einer Sicherungsverwahrung verblieb in vorliegender Konstellation kein Raum. 3. Die Unterbringung des Angeklagten H in der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 StGB war nicht anzuordnen. Hinsichtlich des Angeklagten H lagen zunächst ebenfalls die formellen Voraussetzungen gemäß § 66 Abs. 2 StGB vor, da dieser wegen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung zu den aufgeführten Mindestfreiheitsstrafen verurteilt worden ist. Nach den Ausführungen der Sachverständigen bestanden darüber hinaus auch Anhaltspunkte, dass der Angeklagte H aufgrund eines Hangs zukünftig erneut Taten entsprechend den gegen ihn erhobenen verfahrensgegenständlichen Anklagevorwürfen begehen wird. Die Kammer sieht die Anordnung der Unterbringung - in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft - aber vorliegend jedenfalls insbesondere wegen seines fortgeschrittenen Alters, der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von sieben Jahren und seines bereits erheblich reduzierten Gesundheitszustands als unverhältnismäßig an. Sie hat daher von dem ihr gemäß § 66 Abs. 2 StGB eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht und die Sicherungsverwahrung nicht angeordnet. Gegen die Anordnung der Sicherungsverwahrung sprach nach Ansicht der Kammer insbesondere, dass nach der durchgeführten Beweisaufnahme keine sicheren Feststellungen dazu getroffen werden konnten, ob der Angeklagte H in den letzten 25 Jahren eigenhändige Missbrauchstaten begangen hat. Zwar waren insoweit die Vorstrafen des Angeklagten H zu berücksichtigen, wonach er wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes, wegen Vornehmenlassens von sexuellen Handlungen von Kindern an sich in sechs Fällen, wegen Vornahme sexueller Handlungen vor einem Kind in sieben Fällen und wegen exhibitionistischer Handlungen in einem Fall (Tatzeitraum: 1988/ 1989) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und im Jahr 1998 wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern (Tatzeit: 1994) zu einer Geldstrafe in Höhe von 100 Tagessätzen verurteilt worden ist. Von erheblichem Gewicht war hierbei jedoch der Umstand, dass der Angeklagte H in den letzten 25 Jahren nicht mehr mit eigenhändigen Missbrauchstaten strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Dass der Angeklagte H in der Kommunikation auf den verfahrensgegenständlichen Plattformen sich teilweise damit gebrüstet hat, dass er seit 50 Jahren Kinder sexuell missbrauche, konnte im Rahmen der Hauptverhandlung nicht verifiziert werden. Auch die Angaben des Angeklagten H gegenüber Chatpartnern, er habe bisher mit ca. 350 Kindern sexuellen Kontakt gehabt, konnte nicht näher aufgeklärt werden. Hinsichtlich der insoweit eingeführten Nachrichten des Angeklagten H war nach Ansicht der Kammer daher nicht auszuschließen, dass er auf den Plattformen möglicherweise unzutreffende Angaben gemacht haben könnte, um seine Rolle innerhalb der pädophilen Szene aufzuwerten. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte H in den letzten 25 Jahren eigenhändige Missbrauchstaten begangen hat, konnten mit der für eine Anordnung gemäß § 66 StGB erforderlichen Sicherheit somit nicht festgestellt werden. Vor diesem Hintergrund war nicht ausgeschlossen, dass der Angeklagte H sich seine diesbezüglichen Verurteilungen hat zur Warnung dienen lassen und anschließend keine eigenhändigen Missbrauchstaten mehr begangen hat. Einen Hang des Angeklagten H zur Begehung von sexuellem Missbrauch zum Nachteil von Kindern vermochte die Kammer daher - in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Sachverständigen - nicht festzustellen. Bezogen auf einen möglichen Hang des Angeklagten H zur Begehung von Taten des Besitzes und der (bandenmäßigen) Verbreitung kinderpornographischer Schriften bzw. Inhalte konnte vorliegend dahingestellt bleiben, ob diese Taten bereits allgemein die Schwelle für eine erhebliche Straftat im Sinne des § 66 StGB überschreiten. Denn unter Berücksichtigung der oben bereits aufgeführten Gesichtspunkte war die Anordnung der Sicherungsverwahrung allein aufgrund eines möglichen Hangs zum Besitz und der (bandenmäßigen) Verbreitung kinderpornographischer Schriften bzw. Inhalte gegen den Angeklagten H nicht verhältnismäßig. Die Kammer hat insoweit auch berücksichtigt, dass der Angeklagte H zu keinem Zeitpunkt als Administrator oder Gründer der Plattformen tätig, sondern dort „lediglich“ als Nutzer aktiv war. Insbesondere unter Berücksichtigung der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe von sieben Jahren hat die Kammer die Anordnung der Sicherungsverwahrung daher insgesamt für nicht verhältnismäßig angesehen. 4. Die Unterbringung des Angeklagten B in der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 StGB war nicht anzuordnen. Hinsichtlich des Angeklagten B lagen ebenfalls die formellen Voraussetzungen gemäß § 66 Abs. 2 StGB vor, da dieser wegen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung zu den aufgeführten Mindestfreiheitsstrafen verurteilt worden ist. Nach den Ausführungen des Sachverständigen bestand bei dem Angeklagten B eine grundsätzlich erhöhte Wahrscheinlichkeit für pädophil motivierte Missbrauchstaten sowie pädophile Verbreitungshandlungen für Bild- und Videomaterial. Der Angeklagte B hat darüber hinaus im Rahmen der Hauptverhandlung eingeräumt, dass er in der Vergangenheit bereits eigenhändige Taten des sexuellen Missbrauchs von Kindern begangen hat. Hierzu erklärte der Angeklagte B, dass er diese Taten aber jedenfalls vor seinem Aufenthalt in Paraguay begangen habe, ohne den Tatzeitraum näher einzuschränken. Die Kammer hat auch hinsichtlich des Angeklagten B die Anordnung der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 Abs. 2 StGB für nicht verhältnismäßig angesehen. Der Angeklagte B ist vor den verfahrensgegenständlichen Taten strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Zwar bestanden auch bei dem Angeklagten B nach dem Gutachten des Sachverständigen Anhaltspunkte dafür, dass ein Hang zum Besitz und zu erneuten Verbreitungshandlungen kinderpornographischer Inhalte vorliegen könnte. Einen Hang zur Begehung von eigenhändigen Taten des sexuellen Missbrauchs von Kindern konnte die Kammer indes nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen. Hiergegen sprach bereits der lange Zeitraum von jedenfalls über zwölf Jahren, in denen der Angeklagte B nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme keine derartigen Straftaten begangen hat. Nicht ausschließbar war insoweit zudem, dass die von dem Angeklagten B eingeräumten früheren Missbrauchstaten bereits deutlich länger als zwölf Jahre zurückliegen. Auch die näheren Umstände dieser möglicherweise durch den Angeklagten B begangenen Taten, konnten nicht aufgeklärt werden. Dass bei dem Angeklagte B aufgrund der nach dem Gutachten des Sachverständigen festgestellten homosexuellen Pädophilie mit hoher Wahrscheinlich auch zukünftig Taten des Besitzes und der Verbreitung kinderpornographischer Inhalte zu erwarten sind, rechtfertigt nach Ansicht der Kammer vorliegend nicht die Anordnung der Sicherungsverwahrung. Hierbei war zunächst zu berücksichtigen, dass das Risiko hinsichtlich der erneuten Gründung einer Darknet-Plattform durch den Angeklagten B nach den Angaben des Sachverständigen eher als gering anzusehen war. Der Sachverständige führte insoweit nachvollziehbar aus, dass die Befriedigung der sexuellen Neigungen des Angeklagten B auch ohne die Gründung einer solchen Plattform oder der Tätigkeit als Administrator möglich sei und der Angeklagte B jetzt erstmals entdeckt und durch die Festnahme in Paraguay nachhaltig beeindruckt worden sein dürfte. Es bestanden auch sonst keine Anhaltspunkte dafür, dass es dem Angeklagten B explizit auf die bandenmäßige Verbreitung kinderpornographischer Inhalte ankam oder dass insoweit eine Hangtäterschaft bestand. Die unter Ziffer II. getroffenen Feststellungen zeigen zudem, dass es im Darknet ohne weiteres möglich ist, als Nutzer einschlägiger Plattformen ausschließlich kinderpornographische Inhalte zu konsumieren, ohne eigene Verbreitungshandlungen vornehmen zu müssen. Nach den Angaben des Sachverständigen lag bei dem Angeklagten B zudem keine Persönlichkeitsstörung vor, die einen besonderen Geltungsdrang oder ein Darstellungsbedürfnis begründen würden und die ihn zukünftig dazu veranlassen könnten, sich innerhalb der pädophilen Szene durch entsprechende Tätigkeiten als Administrator oder durch Verbreitungshandlungen hervorzutun. Somit bestanden lediglich Anhaltspunkte dafür, dass bei dem Angeklagten B bezogen auf den zukünftigen Besitz kinderpornographischer Inhalte ein Hang im Sinne des § 66 StGB vorliegen könnte. Hinreichende Anhaltspunkte, dass bei dem Angeklagten B ein Hang bezüglich bandenmäßiger Verbreitungshandlungen gemäß § 184b StGB vorliegen könnte, lagen dagegen nicht vor. Vor diesem Hintergrund sowie unter Berücksichtigung der verhängten Freiheitsstrafe von acht Jahren hat die Kammer die Anordnung der Sicherungsverwahrung daher für nicht verhältnismäßig erachtet und von der Anordnung abgesehen. VII. Die Einziehungsentscheidung beruht auf § 184b Abs. 6 StGB a.F.. VIII. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der Angeklagten F, A, H und B jeweils auf § 465 StPO sowie hinsichtlich der Angeklagten F und A zusätzlich jeweils auf § 472 StPO.