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Urteil

5/08 KLs - 5240 Js 257463/19 (17/20)

LG Frankfurt 8. Große Jugendkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFFM:2021:0702.5.08KLS5240JS2574.00
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Tenor
Der Angeklagte A wird wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Cannabis, Heroin, Kokain, Amphetamin, Methamphetamin, MDMA und LSD) in nicht geringer Menge sowie wegen Untreue zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten verurteilt. Der Angeklagte B wird wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Cannabis, Heroin, Kokain, Amphetamin, Methamphetamin, MDMA und LSD) in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt. Gegen den Angeklagten C wird wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Cannabis, Heroin, Kokain, Amphetamin, Methamphetamin, MDMA und LSD) in nicht geringer Menge sowie wegen Untreue eine Einheitsjugendstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verhängt. Gegen die Angeklagten A, B und C wird die gesamtschuldnerische Einziehung von Wertersatz in Höhe von 28.229.122,95 € angeordnet. Gegen die Angeklagten A und C wird darüber hinaus die gesamtschuldnerische Einziehung von Wertersatz in Höhe von weiteren 13.896.567,00 € angeordnet. Die Angeklagten A und B haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Von der Auferlegung von Kosten und Auslagen auf den Angeklagten C wird abgesehen. Angewendete Vorschriften: §§ 1 Abs. 1, 3, 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 30a Abs. 1 BtmG, §§ 266 Abs. 1, 52, 53 Abs. 1 StGB, §§ 1 Abs. 1, 2, 32 Satz 1, 105 Abs. 1, 3 JGG.
Entscheidungsgründe
Der Angeklagte A wird wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Cannabis, Heroin, Kokain, Amphetamin, Methamphetamin, MDMA und LSD) in nicht geringer Menge sowie wegen Untreue zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten verurteilt. Der Angeklagte B wird wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Cannabis, Heroin, Kokain, Amphetamin, Methamphetamin, MDMA und LSD) in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt. Gegen den Angeklagten C wird wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Cannabis, Heroin, Kokain, Amphetamin, Methamphetamin, MDMA und LSD) in nicht geringer Menge sowie wegen Untreue eine Einheitsjugendstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verhängt. Gegen die Angeklagten A, B und C wird die gesamtschuldnerische Einziehung von Wertersatz in Höhe von 28.229.122,95 € angeordnet. Gegen die Angeklagten A und C wird darüber hinaus die gesamtschuldnerische Einziehung von Wertersatz in Höhe von weiteren 13.896.567,00 € angeordnet. Die Angeklagten A und B haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Von der Auferlegung von Kosten und Auslagen auf den Angeklagten C wird abgesehen. Angewendete Vorschriften: §§ 1 Abs. 1, 3, 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 30a Abs. 1 BtmG, §§ 266 Abs. 1, 52, 53 Abs. 1 StGB, §§ 1 Abs. 1, 2, 32 Satz 1, 105 Abs. 1, 3 JGG. I. ... II. 1. Die drei Angeklagten lernten sich ab dem Jahr 2013 im Darknet über verschiedene Kommunikationsforen, wie beispielsweise „crimenetwork“ und „bus1nezz.biz“ unter ihren jeweiligen Nutzernamen virtuell kennen. Auf diesen Webseiten tauschten sich die Nutzer in den Foren insbesondere über illegale Inhalte wie das Erlangen von Kreditkartendaten, Passwörter-Datenbanken, Phishing-Attacken und Schadsoftware aus. Darüber hinaus konnten die Nutzer ihre jeweiligen Programmierkenntnisse in den Foren anbieten oder von anderen Mitgliedern Programme, Zugangsdaten oder ähnliche illegale Software erwerben. Auch der Angeklagte C bot dort die Programmierung von kleineren Aufträgen als Dienstleistung an. Die drei Angeklagten betätigten sich jeweils innerhalb des Forums „bus1nezz.biz“ zunächst als reine Mitglieder, später als Moderatoren (B) und schließlich als Administratoren (A und C). Über diese gemeinsame Tätigkeit lernten sie sich näher kennen und entschlossen sich im Jahr 2014 dazu, einen eigenen englischsprachigen Markplatz zum Erwerb von illegalen digitalen Gütern in Form von Zugangsdaten für Webseiten wie Amazon, Ebay und PayPal sowie Schadsoftware, Kreditkartendaten und ähnliches zu entwickeln und zu betreiben, um durch die jeweils fälligen Verkaufsprovisionen Geld zu verdienen. Der Angeklagte C hatte hierbei die Aufgabe, den Code für den Markplatz zu entwickeln, also insbesondere ein entsprechendes Datenbanksystem anzulegen, ein Bezahlsystem zu etablieren und sämtliche Funktionalitäten des Markplatzes zu programmieren. Demgegenüber baute der Angeklagte B insbesondere die Serverstruktur auf, indem er die erforderliche Web-Software auf den Servern installierte, diese für den Betrieb eines illegalen Markplatzes vorbereitete und gegen externe Angriffe absicherte. Dem Angeklagten A kam zuletzt die Aufgabe zu, absprachegemäß das Marketing für den Markplatz zu übernehmen und Werbung auf verschiedenen Foren zu veröffentlichen, um hierdurch potentielle Nutzer auf die Webseite des Markplatzes zu leiten. Der von den Angeklagten unter dem Namen „K Market“ betriebene Markplatz war von ca. 2014/ 2015 bis Anfang des Jahres 2016 online und die Nutzer konnten über den Markplatz die angebotenen illegalen digitalen Güter erwerben. Der jeweilige Kaufpreis musste hierbei in Bitcoins zunächst auf eine digitale Geldbörse - ein so genanntes Wallet - der Angeklagten transferiert werden, die für jedes Geschäft eine Provision verlangten. Nachdem der Käufer den Erhalt der Ware anschließend bestätige, leiteten die Angeklagten den Kaufpreis sodann abzüglich ihrer Provision an den Verkäufer weiter. Anfang des Jahres 2016 entschloss sich der Angeklagte B aus persönlichen Gründen dazu, nicht weiter an dem Betrieb des Markplatzes mitzuwirken und übernahm keine weiteren Aufgaben mehr. Daraufhin vereinbarten die Angeklagten A und C, den Marktplatz nunmehr zu schließen. Zuvor wollten sie jedoch einen sogenannten „Exit Scam“ durchführen, in dessen Verlauf sie die von den Käufern auf das Wallet des Markplatzes eingezahlten Kaufpreise nicht mehr an die Verkäufer weiterleiteten, sondern vollständig für eigene Zwecke einbehielten. Hierdurch erlangten sie einen Gesamtbetrag von ca. 90.000,00 €. Von diesem Betrag transferierten sie jeweils 40.000,00 € auf von ihnen privat genutzte Wallets, während sie den restlichen Betrag auf einem separatem Wallet beließen, um dieses als Startkapital für einen neuen und größeren Markplatz zu verwenden. Auch nach dem Ausstieg des Angeklagten B standen die Angeklagten nach der Abschaltung von „K Market“ weiterhin über einen Nachrichtendienst in Kontakt. Spätestens im März 2016 fassten die Angeklagten den gemeinsamen Entschluss, erneut einen illegalen englischsprachigen Markplatz im Internet zu entwickeln, wobei sie das Ziel verfolgten, erheblich höhere Nutzerzahlen zu erreichen, um hierdurch … mehr Umsatz und Gewinn zu erzielen. Trotz des vorherigen Ausstiegs des Angeklagten B aus dem Betrieb von „K Market“ entschloss sich dieser nunmehr dazu, bei der Entwicklung und dem Betrieb des neuen Markplatzes mitzuwirken. Die Angeklagten vereinbarten, dass der Schwerpunkt des zukünftigen Marktplatzes auf dem Anbieten physischer Güter, insbesondere Betäubungsmitteln, liegen sollte, um ihre gesteigerten Umsatz- und Gewinnziele zu erreichen. Ihnen kam es hierbei gezielt darauf an, durch die primäre Ausrichtung des Marktplatzes auf den Verkauf von Betäubungsmitteln erheblich mehr und vor allem umsatzstarke Verkäufe mit entsprechenden Provisionszahlungen zu generieren. Absprachegemäß begannen die Angeklagten sodann mit der Umsetzung des Plans, indem der Angeklagte A Server anmietete, der Angeklagte B diese einrichtete und sicherte sowie der Angeklagte C auf dieser Basis begann, „L Market“ zu programmieren, was mehrere Monate in Anspruch nahm. Im Oktober 2016 gingen die Angeklagten sodann mit der Verkaufsplattform unter dem Namen „L Market" online. Zu Beginn war „L Market" für eine nicht mehr genau bestimmbare Übergangszeit auch über das Internet (so genanntes „Clearweb“) unter der URL „….to“, spätestens seit dem 13. Februar 2018 jedoch ausschließlich über ein so genanntes TOR-Netzwerk erreichbar. Anders als im „Clearweb“ ist der Aufruf von Webseiten im TOR-Netzwerk, das der Anonymisierung seiner Nutzer dient, nur durch die Kenntnis der entsprechenden Domain möglich. Ein Nutzer konnte die Website von „L Market" daher ausschließlich dann öffnen und einsehen, wenn er die Domain kannte oder auf einen auf einschlägigen Seiten veröffentlichten Link klickte. Die Angeklagten unterteilten die Angebotspalette von „L Market" zunächst in 10 Kategorien mit teilweise weiteren Unterkategorien. Neben Betäubungsmitteln wurden dort ferner gefälschte Dokumente, Malware und illegal erlangte Zugangsdaten angeboten. Hierbei nahm die Kategorie der Betäubungsmittel hinsichtlich der Anzahl der hinterlegten Angebote, der Anzahl der registrierten Verkäufer sowie des Gesamtumsatzes eine dominierende Rolle ein. Für die verschiedenen Betäubungsmittelarten stellten die Angeklagten auf „L Market“ daher jeweils eigene Kategorien und Unterkategorien zur Verfügung, in denen gezielt Angebote hinterlegt und von potentiellen Käufern eingesehen werden konnten. Zur Registrierung als einfacher Käufer musste auf der Startseite von „L Market" lediglich ein Benutzername und ein Passwort ausgewählt werden. Weitere Informationen oder eine Verifizierung mittels einer eigenen E-Mail-Adresse samt anschließender Freischaltung durch die Angeklagten waren hingegen nicht erforderlich. Jeder potentiell interessierte Benutzer konnte somit „L Market" besuchen und Waren erwerben. Die grundlegende Konzeption von „L Market" sah hierbei vor, dass ein Benutzer, der als Verkäufer tätig werden wollte, sich zunächst als „basic vendor“ oder „professional vendor“ registrieren konnte, was kein weiteres Zutun der Angeklagten erforderte. Vielmehr setzte der potentielle Benutzer bei der Registrierung lediglich einen systemseitig bereitgestellten, automatisierten Prozess in Gang, der eine Einmal-Bitcoin-Adresse generierte, auf welche die Anmeldegebühr einzuzahlen war. Für die Erlangung des Status „basic vendor" waren Bitcoins im Wert von mindestens 80,00 USD, für den Status „professional vendor'' mindestens 200,00 USD einzuzahlen. Bei Eingang der Zahlung erhielt der Benutzer sodann eine Bestätigung und hatte somit den entsprechenden Verkäuferstatus erlangt. Ab diesem Zeitpunkt konnte der Verkäufer Angebote auf „L Market" einstellen. Hierzu musste der Verkäufer auf „L Market" eine der von den Angeklagten zuvor programmierten und benannten Kategorien auswählen, einen Angebotstext verfassen sowie den jeweiligen Kaufpreis und die anfallenden Versandkosten angeben. Der Verkäufer konnte weiter angeben, in welchen Einheiten (Gramm, Milligramm, Unzen oder als Stückware) eine bestimmte Ware angeboten wurde, welche Gesamtmenge ein Käufer maximal erwerben konnte und ob es eine Preisstaffelung ab einer bestimmten Menge gab. Ein normaler Benutzer von „L Market" konnte auf der Startseite die plattformseitig angebotenen Kategorien auswählen und sodann die einzelnen Angebote innerhalb einer Kategorie einsehen. Hierbei stand ihm nach dem Anklicken eines Angebots ein Auswahlfenster zur Verfügung, bei dem er die gewünschte Anzahl oder Menge sowie die Versandart auswählen konnte. Anschließend wurde der Käufer auf eine Seite weitergeleitet, auf dem der zu zahlende Gesamtpreis und die für dieses Geschäft durch „L Market" erstellte Einmal-Bitcoin-Adresse angezeigt wurde. Der zu zahlende Gesamtpreis beinhaltete hierbei stets den Kaufpreis, die Versandkosten und die an „L Market" zu zahlende Provision. Auf der Startseite von „L Market" etablierten die Angeklagten zudem eine „Hilfe“-Seite mit weiterführenden Informationen und den allgemeinen Regeln des Marktplatzes. So wurde dort insbesondere aufgeführt, dass verschiedene Angebote - wie beispielsweise Waffen oder kinderpornographisches Material - auf dem Marktplatz nicht gestattet waren. Ferner wurden u.a. die Besonderheiten der verschiedenen Zahlmethoden erläutert. Jedem Verkäufer auf „L Market" wurde darüber hinaus ein Level zugeordnet, wobei die Verkäufer in der Regel mit Level 2 einstiegen, sich durch erfolgreiche Verkäufe so genannte „experience points" erarbeiten konnten und dadurch bis zu Level 16 aufsteigen konnten. Während ein Verkäufer im Level 1 grundsätzlich 5,5 % des Kaufpreises als Provision an die Angeklagten zahlen musste, waren es ab Level 15 lediglich noch 2 %. Selbst bei Erreichen des maximal möglichen Level 16 sank die Verkaufsprovision nicht unter diesen Anteil. Die Angeklagten entwickelten den Markplatz hierbei dergestalt, dass Verkäufer zwar unmittelbar nach ihrer Registrierung Angebote erstellen konnten, diese Angebote aber zunächst von den Angeklagten freigeschaltet werden mussten, bevor andere Benutzer diese einsehen konnten. Im Rahmen dieser Freischaltung wurden den Angeklagten für jedes Angebot die genauen Angebotsdetails angezeigt, um überprüfen zu können, ob beispielsweise die zutreffende Kategorie ausgewählt wurde oder ob verbotenerweise externe Kommunikationsdetails mitgeteilt wurden. Diese manuelle Freischaltung war jedoch nur bis zu einem bestimmten Verkäufer-Level erforderlich. Sobald ein Verkäufer das Level 3 erreicht hatte, konnte er ohne individuelle Freischaltung durch die Angeklagten Angebote erstellen. Zudem änderten die Angeklagten aufgrund einer gemeinsamen Absprache Ende des Jahres 2017 oder Anfang des Jahres 2018 das Programm dergestalt, dass Angebote eines registrierten Verkäufers fortan nicht mehr individuell freigeschaltet werden mussten. Zur Maximierung des erwarteten Umsatzes entschlossen sich die Angeklagten, gezielt besonders umsatzstarke und erfahrene Verkäufer mit einer Anzahl von mindestens 2.000 erfolgten Verkäufen von anderen Markplätzen im Darknet zu kontaktieren und zu einem Wechsel zu „L Market" zu überzeugen. Hierzu boten sie diesen Verkäufern den Status als so genannte „trusted vendor“ an. Dieser Status hatte insbesondere zur Folge, dass ein „trusted vendor“ von Anfang an mit einem höheren Verkäufer-Level einsteigen durfte und entsprechend weniger Provision zahlen musste. Zudem musste der so angeworbene Verkäufer keine Anmeldegebühr entrichten. Neben der gezielten Ansprache durch die Angeklagten konnten sich Verkäufer auch als „trusted vendor“ bei „L Market" bewerben. Die Angeklagten entschieden dann nach bestimmten Kriterien wie dem bisherigem Umsatz und Bewertungen auf anderen Plattformen, ob der Verkäufer den Status erhielt oder nicht. In der weit überwiegenden Anzahl lehnten die Angeklagten die Anträge jedoch ab. Daneben schalteten die Angeklagten Werbung auf verschiedenen Webseiten im Darknet und zahlten auch Geld für die Aufnahme in so genannten „Superlisten“ in denen dann ein Link zu „L Market" aufgenommen wurde. Für die Bezahlung des Kaufpreises standen auf „L Market" abhängig von dem Status des Verkäufers folgende Verfahren zur Verfügung. Für den sogenannten „basic vendor“ bestand ausschließlich die Möglichkeit, ein als „escrow“ bezeichnetes Treuhandverfahren zu wählen. Hierbei zahlte der Käufer den Gesamtbetrag zunächst auf die ihm beim Kauf angezeigte Einmal-Bitcoin-Adresse auf ein marktplatzeigenes Wallet ein. In diesen Fällen leiteten die Angeklagten den Kaufpreis erst dann an den Verkäufer weiter, wenn der Käufer den Erhalt der Ware bestätigt hatte. Des Weiteren konnten Verkäufer mit dem Status „professional vendor“ oder „trusted vendor“ das Bezahlverfahren „first“ nutzen. Bei diesem Verfahren zahlte der Käufer den Kaufpreis zwar ebenfalls zunächst auf die plattformeigene Einmal-Bitcoin-Adresse ein. Die Auszahlung an den Verkäufer erfolgte aber im Gegensatz zum Verfahren „escrow“ nicht erst nach der Bestätigung des Wareneigangs durch den Käufer, sondern zeitnah mit der nächsten automatisch vom System vorgenommenen Auszahlung. Zur Abwicklung des Bezahlverfahrens betrieben die Angeklagten hierbei einen eigenen Bitcoin-Server, auf denen die Einmal-Bitcoin-Adressen in vier markplatzeigenen Wallets verwaltet wurden und auf die alle Angeklagten Zugriff hatten. Durch diesen Zugang war es den Angeklagten theoretisch zu jedem Zeitpunkt möglich, die Bitcoins auf beliebig andere, eigene Wallets zu transferieren. „L Market" war jedoch dergestalt programmiert, dass alle Zahlungseingänge mit dem Zahlverfahren „first“, die der jeweilige Verkäufer als „versendet“ angegeben hatte und alle vom jeweiligen Käufer als erhalten bestätigten Transaktionen mit dem Zahlverfahren „escrow“ in regelmäßigen Intervallen von 30 Minuten abzüglich der Provision automatisch an den Verkäufer weitergeleitet wurden. Im Laufe der Zeit boten die Angeklagten zudem das Zahlverfahren „X“ an. Bei diesem Verfahren wurde der Kaufpreis vom Käufer auf eine gesonderte Wallet transferiert. Die Auszahlung des Kaufpreises war jedoch nur möglich, wenn mindestens zwei Parteien den Transfer signierten, sodass auch die Angeklagten nicht ohne die Zustimmung des Käufers oder des Verkäufers eine Weiterleitung hätten vornehmen können. Hierdurch sollte für die Parteien ein höheres Maß an Sicherheit geschaffen werden, weil auch die Angeklagten sich nicht ohne die Zustimmung mindestens einer weiteren Partei die Gelder auf ein eigenes Wallet transferieren konnten. Dieses Verfahren war jedoch in der Umsetzung für die Nutzer erheblich komplizierter und wurde nur in einem sehr geringen Umfang verwendet. Neben der Zahlung des Kaufpreises in Bitcoin war es auf „L Market" ebenfalls möglich, in der Kryptowährung Monero zu bezahlen. Der Verkäufer konnte auf seinem Benutzerprofil die Möglichkeit der Bezahlung in Monero aktivieren, wodurch dem Käufer auf der Bezahlseite eine entsprechende Zahlmöglichkeit angeboten wurde. Die entsprechenden Kaufpreise wurde auf „L Market" stets in Euro oder USD angezeigt und durch einen programmierten Abgleich mit öffentlich zugänglichen Währungsdatenbanken in Bitcoin, Monero, USD und Euro umgerechnet. Einem Käufer wurde hierdurch zunächst der zu zahlende Kaufpreis in Euro oder USD und auf der Bezahlseite schließlich der umgerechnete Zahlbetrag in Bitcoin oder Monero angezeigt. Abweichend von der Bezahlung in Bitcoin erfolgte bei einer Zahlung in Monero keine automatische Weiterleitung des Kaufpreises an die Verkäufer, wenn der Käufer den Erhalt der Ware bestätigte hatte. Die Angeklagten bekamen vielmehr angezeigt, wenn bei Transaktionen in Monero der Käufer den Erhalt der Ware bestätigt hatte und sie veranlassten sodann jeweils manuell durch einen entsprechenden Befehl die Weiterleitung des Kaufpreises abzüglich der Provision an die Verkäufer. Neben den Provisionseinnahmen und der Aufnahmegebühr generierten die Angeklagten weitere Einnahmen durch sogenannte „Featured-Listings“. Hierbei konnte ein Verkäufer auf „L Market" im Rahmen einer virtuellen Versteigerung ein Gebot dafür abgeben, dass sein Angebot für einen bestimmten Zeitraum an prominenter Stelle auf der Startseite von „L Market" angezeigt wird. Ferner konnte ein Verkäufer einen Festpreis dafür zahlen, dass sein Angebot in einer bestimmten Kategorie ganz oben angezeigt wird. Von den marktplatzeigenen Wallets zahlten sich die Angeklagten entsprechend ihrer vorherigen Absprache ein- bis zweimal pro Monat ungefähr die Hälfte des jeweiligen Kontostandes in drei jeweils identischen Beträgen auf eigene Wallets zur privaten Verfügung aus. Die IT-Infrastruktur von „L Market" umfasste im Zeitraum der Abschaltung über 25 Server, wozu neben einer Vielzahl von so genannten „Frontend-Servern“, ein zentraler Datenbankserver, zwei Bitcoin-Server, einen Monero-Server und ein Entwicklungsserver zählten. Darüber hinaus gab es einen Server für das Administration-Control-Panel (ACP) und einen „Gitlab-Server“, über den Programmänderungen automatisch auf die anderen Server verteilt werden konnten. Die Angeklagten, die sich bis zur Abschaltung von „L Market" zu keinem Zeitpunkt persönlich kennengelernt hatten, vereinbarten über Internet-Kommunikationsdienste im Zuge der Errichtung des Marktplatzes eine feste Verteilung der Aufgaben zur Errichtung, Wartung und Erweiterung des Marktplatzes. Sie standen seit ihrer Entschlussfassung im März 2016 über die gesamte Zeit des Bestehens von „L Market" nahezu täglich über Chat-Programme oder Nachrichteneinträge in die Datenbank des Marktplatzes online in Kontakt zueinander, um die ihnen zugeteilten Aufgaben in ständiger Abstimmung zu erfüllen. Hierzu wählten sich die Angeklagten im Tatzeitraum nahezu täglich vornehmlich von ihren Wohnsitzen auf die Server-Struktur von „L Market" ein. Die Angeklagten betrieben „L Market" unter Zuhilfenahme von Anonymisierungs-Tools, wie insbesondere VPN-Diensten, die eine unmittelbare Rückführung der Fernzugriffe auf die Server-Struktur auf den jeweiligen Ausgangsserver nicht zuließen. Darüber hinaus verschlüsselten sie grundsätzlich ihre Kommunikation. Die Angeklagten übten in der Folgezeit gemeinsam die alleinige Kontrolle über alle auf „L Market“ abgewickelten Geschäfte aus. Die Plattform war dergestalt programmiert, dass die Angeklagten sich jederzeit einen Überblick über den Inhalt und den Ertrag aller Verkaufsgeschäfte verschaffen konnten. Auch wenn sie keine physische Verfügungsgewalt über die angebotenen Güter hatten, waren sie dennoch jederzeit in der Lage, auf die über die Plattform abgewickelten Geschäfte Einfluss zu nehmen. So hatten sie die Möglichkeit, Zahlungsströme zu verändern oder Nutzer zu sperren. Von diesen Möglichkeiten machten sie auch gelegentlich Gebrauch. Die Angeklagten überwachten nämlich das Angebot auf „L Market" kontinuierlich dahingehend, dass auf dem Marktplatz ausschließlich die von ihnen gewünschten Waren angeboten wurden und die Plattform zudem nicht für betrügerische Zwecke missbraucht wurde. Zu diesem Zweck implementierten sie ein eigenes Meldesystem auf der Plattform, in dessen Rahmen Nutzer vermeintliche Verstöße an die Angeklagten melden konnten. Ein solches Fehlverhalten konnte beispielsweise darin liegen, dass ein Verkäufer in dem Angebot externe Kommunikationsdaten aufführte, was nach den Bedingungen von „L Market" nicht erlaubt war. Die Angeklagten wollten durch dieses Verbot einer externen Kommunikation sicherstellen, dass sie weiterhin die volle Kontrolle über sämtliche Verkaufsvorgänge behielten, zumal sie nur durch den Kaufabschluss über „L Market" den Erhalt der Provision sicherstellen konnten. Auch bei Beschwerden, wonach die erworbene Ware nicht - oder nicht in der versprochenen Qualität - geliefert wurde, nahmen die Angeklagten Kontakt mit den Vertragsparteien auf, um den Konflikt zu klären. Diese Kontrolle der vermeintlichen Integrität der eingestellten Angebote und registrierten Verkäufer sollte letztlich dem Zweck dienen, dass die Reputation des Markplatzes durch mögliche Betrüger nicht beeinträchtigt würde. Bei nachhaltigem Fehlverhalten verbannten die Angeklagten daher Benutzer, die sich nicht an die Regeln des Marktplatzes hielten, dauerhaft von der Plattform. Insgesamt sperrten die Angeklagten im Laufe des Betriebs von „L Market" bezogen auf sämtliche Angebotskategorien 506 Käufer und 761 Verkäufer. Der Angeklagte C hatte des Weiteren absprachegemäß ein „Administration-Control-Panel“ (ACP) entwickelt. Zu diesem ACP besaßen die Angeklagten jeweils einen gesonderten Zugang und hatten hierüber stets Einblick in die für den Markplatz wichtigen Kennzahlen wie Umsatz und Benutzeranzahl. Das ACP war dabei so gestaltet, dass bereits auf der Übersichtsseite unter anderem die aktiven Angebote, die bislang erfolgten Verkäufe und die registrierten Benutzer graphisch dargestellt wurden. Zusätzlich konnten die Angeklagten über das ACP verschiedene weitere Seiten öffnen. So bestand auf dem ACP insbesondere die Möglichkeit, sich Informationen zu sämtlichen Benutzern anzusehen, die von dem System zur Verfügung gestellten Angebotskategorien und Unterkategorien einzusehen, die offenen Konfliktfälle zu öffnen und an einem Chat mit dem Verkäufer und dem Käufer teilzunehmen, erfolgte Transaktionen zu prüfen sowie sogenannte „Support-Tickets“ zu beantworten. Weiter gab es eine gesonderte Übersichtsseite für „Finanzen“ auf welcher Informationen zu dem bislang erfolgten Umsatz und Gewinn detailliert dargestellt wurden. Zur Lösung von möglichen Konfliktfällen stellten die Angeklagten auf „L Market" eine Funktionalität zur Verfügung, die einen Chat zwischen Verkäufer, Käufer und ihnen selbst ermöglichte. Jedem der Kaufparteien stand die Möglichkeit offen, nach Kaufabschluss einen sogenannten Konfliktfall zu eröffnen. Hierdurch erhielten die Angeklagten eine Benachrichtigung und konnten sich die Kommunikation zwischen Verkäufer und Käufer näher anschauen. Sofern Verkäufer und Käufer sich im Rahmen dieser Kommunikation nicht einig wurden, etwa bei einem Streit über die Warenqualität oder die tatsächliche Versendung der erworbenen Waren, entschieden die Angeklagten eigenständig, ob der Käufer sein Geld zurückerhielt oder ob der Kaufpreis anteilig aufgeteilt wurde. In der Regel lösten die Angeklagten solche Konflikte, indem sie eine Aufteilung des Kaufpreises an Käufer und Verkäufer vornahmen. In vielen Fällen erstattete der Verkäufer auch den Kaufpreis an den Käufer zurück. Neben der Möglichkeit, einen Konflikt hinsichtlich einer bestimmten Transaktion zu eröffnen, konnten die Benutzer sogenannte „Support-Tickets“ einreichen. Hierbei handelte es sich um allgemeine Anfragen bezüglich technischer Probleme oder Beschwerden über bestimmte Verkäufer oder Käufer, die sich nicht an die Regeln des Marktplatzes gehalten haben. Den Angeklagten erkannten während des Betriebs von „L Market“, dass Verkäufer möglicherweise Bestellungen bei sich selbst vorgenommen haben, um anschließend eine gute Bewertung für sich selbst abzugeben. Sie entschieden sich daher, ein automatisches System zu implementieren, um ein solches Vorgehen zu verhindern oder zu erschweren. Absprachegemäß programmierte der Angeklagte C hierzu einen Befehl, der beim Einloggen eines Benutzers überprüfte, ob dieser sich kurz zuvor unter einem anderen Benutzernamen bereits angemeldet hatte. Zudem verifizierten die Angeklagten bei Beschwerden von Benutzern auch manuell, ob Verkäufer sich möglicherweise fehlerhafte Bewertungen ausgestellt haben, indem sie die jeweiligen Bitcoin-Adressen des Verkäufers und des angeblichen Käufers miteinander abglichen. Sofern beide Benutzer eine übereinstimmende Bitcoin-Adresse im System hinterlegt hatten, sperrten die Angeklagten den entsprechenden Verkäufer. Die Angeklagten agierten während der gesamten Entwicklung und des Betriebes von „L Market" stets arbeitsteilig und mit einer spezifischen Aufgabenverteilung, die auf den individuellen Fähigkeiten der Angeklagten beruhte und vollumfänglich der früheren Aufgabenverteilung während des Betriebs von „K Market“ entsprach. So war der Angeklagte C primär dafür zuständig, die Plattform zu programmieren und technisch zu administrieren. Hierzu gehörte insbesondere die Wartung und Fortentwicklung von „L Market" auf Grundlage der fortlaufenden Übereinkünfte der drei Angeklagten. Daneben war es seine Aufgabe, die monatlichen Provisionsausschüttungen an sich und die beiden anderen Angeklagten vorzunehmen. Der Angeklagte A war neben der Anmietung der Server für die Außenwahrnehmung der Plattform zuständig, was insbesondere die Pflege eines mit dem Marktplatz verbundenen Forums betraf, auf dem sich die Benutzer registrieren und in verschiedenen Themenbereichen Beiträge posten konnten. Daneben umfasste sein Aufgabenbereich zusammen mit dem Angeklagten B das Freischalten der „trusted vendor", die sich, um diesen privilegierten Status zu erreichen, auf der Plattform bewerben mussten. Entsprechend der Absprache mit den beiden weiteren Angeklagten überprüften die Angeklagten A und B zu diesem Zweck, ob die Bewerber auf anderen Marktplätzen im Darknet erfolgreich waren und in großem Umfang illegale Waren veräußerten, um ihnen für diesen Fall den „trusted vendor''-Status zu verleihen oder ihnen eine derartige Freischaltung zu verwehren. Des Weiteren war der Angeklagte B damit betraut, die Serverstruktur, die zuletzt über 20 Serverinstanzen, gehostet in Deutschland, den Niederlanden und Rumänien, umfasste, zu administrieren. Dazu gehörte insbesondere, dass er die durch den Angeklagten A angemieteten Server einrichtete und absicherte. Die Einrichtung umfasste die Aufschaltung eines frei im Internet verfügbaren Web-Servers auf die jeweilige Serverinstanz, wonach der Angeklagte C die eigentlichen Dateien für den Webshop „L Market" installieren konnte. Zur Absicherung der Server gehörte darüber hinaus, dass der Angeklagte B Detail-Einstellungen an den aufgesetzten Systemen vornahm, die vornehmlich dem Ziel der Erreichbarkeit des Webshops über das TOR-Netzwerk, der Verwerfung von sogenannten Log-Dateien, die eine Nachverfolgung ermöglicht hätten, sowie der Ermöglichung des administrativen Serverzugriffs aus der Ferne dienten. Des Weiteren teilten sich die Angeklagten B und A die Aufgabe, Konflikte, die zwischen Verkäufern und Käufern bei der Abwicklung der Transaktionen aufkamen, zu betreuen und zu entscheiden sowie Support-Dienste für Benutzer zu erbringen. Rein technische „Support-Tickets“ leiteten sie sodann an den Angeklagten C zur Bearbeitung weiter, der sich im Rahmen seiner Wartungstätigkeit um die jeweiligen Beschwerden kümmerte. Der Angeklagte B beendete seine Tätigkeit als Administrator von „L Market" freiwillig mit Ablauf des 08. März 2019. Ab dem 09. März 2019 trafen daher ausschließlich die Angeklagten A und C alle Entscheidungen in Bezug auf den Betrieb der Plattform gemeinsam und betrieben sie arbeitsteilig bis zu ihren Festnahmen am 24. April 2019. Aufgrund der immer weiter anwachsenden Benutzerzahl und dem hierdurch bedingten hohen Arbeitsaufkommen zur Bearbeitung von Support-Diensten und Konfliktfällen, entschieden sich die Angeklagten A und C, Moderatoren einzustellen, die gegen Bezahlung die entsprechenden Aufgaben mit übernehmen sollten. Hierzu engagierte der Angeklagte A einen solchen Moderator mit dem Benutzernamen „V“, der ab dem 17. März 2019 bis zum Abschalten der Plattform für die Angeklagten tätig war und absprachegemäß noch weitere Moderatoren hinzuzog. Die Moderatoren hatten jedoch nur einen eingeschränkten Zugriff auf die Struktur von „L Market". So konnten sie ausschließlich Anfragen beantworten, aber keine Änderungen am System vornehmen und hatten auch keinen Zugriff auf die Bitcoin-Server. Hierzu entwickelte der Angeklagte C ein gesondertes Moderatoren-Panel mit eingeschränkten Zugriffsmöglichkeiten, zu dem die Moderatoren einen Zugang erhielten. Der Erfolg von „L Market" basierte neben äußeren Einflussfaktoren (wie beispielsweise der Schließung anderer umsatzstarker Marktplätze) zu einem nicht unerheblichen Teil auf den Fähigkeiten und dem erheblichen Einsatz der Angeklagten, die einen Großteil ihrer Freizeit in den Betrieb des Marktplatzes investierten. Bereits beim Aufbau von „L Market" waren die Angeklagten gezielt vorgegangen, um einen möglichst großen Gewinn zu erwirtschaften. So analysierten die Angeklagten den Markt für Betäubungsmittel im Darknet, indem sie andere Marktplätze auf deren Vor- und Nachteile hin miteinander abglichen, um „L Market" an den Bedürfnissen der Nutzer auszurichten. Im Zeitraum der Inbetriebnahme im Oktober 2016 bis zur Abschaltung im April 2019 wurden über „L Market" insgesamt 2,17 t Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 56,42 kg THC, 112 kg Cannabisharz mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 18,70 kg THC, 198 kg MDMA in kristalliner Form mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 153,64 kg MDMA-Base, 568.230 Tabletten Ecstasy mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 77,84 kg MDMA-Base, 13,78 kg Heroin mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 2,57 kg Heroinhydrochlorid, 118 kg Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 90,62 kg Kokainhydrochlorid, 50 kg Crystal Meth mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 32,80 kg Metamphetamin-Base, 616 kg Speed mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 85,62 kg Amphetamin-Base, 259.392 Tabletten LSD mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 16,60 g veräußert. Mit Betäubungsmittelgeschäften wurde über die Plattform „L Market" für diesen Zeitraum ein Gesamtumsatz in Höhe von 35.733.133,76 € erwirtschaftet. Aus diesem Betrag erlangten die Angeklagten A und C eine Provision in Höhe von insgesamt 1.271.780,856 €. Im Zeitraum der aktiven Teilnahme des Angeklagten B von Oktober 2016 bis einschließlich dem 08. März 2019 wurden über „L Market" insgesamt 1,74 t Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 45,24 kg THC, 87,72 kg Cannabisharz mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 14,64 kg THC, 158,35 kg MDMA in kristalliner Form mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 122,87 kg MDMA-Base, 438.699 Tabletten Ecstasy mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 60,10 kg MDMA-Base, 9,47 kg Heroin mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 1,77 kg Heroinhydrochlorid, 93,82 kg Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 72,05 kg Kokainhydrochlorid, 31,14 kg Crystal Meth mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 20,42 kg Metamphetamin-Base, 466,31 kg Speed mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 64,81 kg Amphetamin-Base, 181.400 Tabletten LSD mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 11,60 g veräußert. Mit Betäubungsmittelgeschäften wurde über die Plattform „L Market" während der Mitwirkung des Angeklagten B bis einschließlich dem 08. März 2019 ein Gesamtumsatz in Höhe von 28.229.122,95 € erwirtschaftet. Aus diesem Betrag erlangten die Angeklagten A, B und C eine Provision in Höhe von insgesamt 1.021.876,702 €. 2. Nach dem Ausstieg des Angeklagten B entschlossen sich die Angeklagten A und C spätestens am 16. April 2019 dazu, ihre Tätigkeit auf „L Market“ mit einem sogenannten „Exit Scam“ zu beenden. Sie beabsichtigten, durch einen Eingriff in die Konfiguration der automatisiert gesteuerten Systembefehle der Bitcoin-Server von „L Market" die treuhänderisch verwalteten Bitcoins nicht mehr nach Abzug der Provision an die Verkäufer auszukehren, sondern auf eigene Wallets zu transferieren. Hierzu deaktivierte der Angeklagten C nach Absprache mit dem Angeklagten A am 16. April 2019 um ca. 18:21 Uhr den Systembefehl in den Bitcoin-Servern, demzufolge auszahlungsreife Beträge rund um die Uhr in einem exakt 30-minütigen Rhythmus, jeweils ca. 2 Minuten nach jeder vollen und halben Stunde, an die finalen Zahlungsempfänger weitergeleitet wurden. Folglich fand diese Weiterleitung ab 18:32 Uhr nicht mehr statt. Ab 18:50 Uhr erfolgte zudem eine Programmänderung, wonach das Guthaben von einer Vielzahl von Einzahladressen auf das zentrale Provisionskonto „L Market" ausgezahlt werden konnte. Am 16. April 2019 um 18:52 Uhr fand die erste Zahlungsweiterleitung im Rahmen des „Exit Scam“ statt. Hierdurch wurden die eingehenden Zahlungen nicht mehr an die finalen Zahlungsempfänger, sondern stets in voller Höhe auf das zentrale Provisionskonto von „L Market" weitergeleitet. Auf diese Weise wurden während des „Exit Scam“ 78.621 Einzahlungen von Nutzern in Höhe von insgesamt 2.003,656541 Bitcoins auf das zentrale Provisionskonto von „L Market" eingezahlt. Von diesem Konto bzw. dem Wallet leiteten die Angeklagten A und C in der Zeit vom 16. April 2019 bis zum 23. April 2019 durch 15 Transaktionen insgesamt 2.000,36203 Bitcoins auf eigene Wallets weiter. Bei 48.346 der genannten 78.621 Einzahlungen von Benutzern handelte es sich um Zahlungen für Transaktionen, bei denen nach den Bedingungen von „L Market" die Voraussetzungen zur Auszahlung an die Verkäufer bereits vorgelegen haben. Diese Einzahlungen hatten einen Gesamtwert in Höhe von 1.566,1030193500007 Bitcoins. Vereinbarungsgemäß standen den Angeklagten aus diesen Verkäufen Provisionseinahmen in Höhe von 54,75656308000008 Bitcoins zu. Die verbleibenden 1.511,472209640008 Bitcoins hatten am Tag der jeweils zu Grunde liegenden Transaktion einen Wert von 6.941.021,23 €. Die Angeklagten waren im Tatzeitraum in ihrer Einsichts- und/ oder Steuerungsfähigkeit nicht erheblich eingeschränkt. 3. Die Angeklagten haben im Rahmen der hiesigen Hauptverhandlung jeweils auf die Herausgabe der sichergestellten Gegenstände - mit wenigen Einschränkungen - sowie sämtliche vorläufig gesicherten Vermögenswerte verzichtet. Hierbei haben die Angeklagten jeweils auch erklärt, dass dieser Verzicht sich ferner auch auf die Geltendmachung jeglicher Ansprüche an einem etwaigen Verkaufserlös dieser Vermögenswerte unabhängig von der Höhe einer etwaigen Einziehungsentscheidung der Kammer erstrecken soll. Bei dem Angeklagten A bezog sich diese Verzichtserklärung insbesondere auf Bargeld in Höhe von 88.115,00 €, Kryptowährungen im Gesamtwert zum Zeitpunkt der Sicherung in Höhe von 6.107.676,55 € sowie sonstige Vermögenswerte - wie beispielsweise Armbanduhren, Goldbarren und ein Fahrzeug der Marke Mercedes Benz mit einem erwarteten Verkaufserlös in Höhe von insgesamt knapp 80.000,00 €. Bei dem Angeklagten B bezog sich diese Verzichtserklärung insbesondere auf Kryptowährungen im Gesamtwert zum Zeitpunkt der Sicherung in Höhe von 1.028.474,64 € sowie sonstige Vermögenswerte - wie beispielsweise Armbanduhren, ein Fahrzeug der Marke Audi sowie ein Quad mit einem erwarteten Verkaufserlös in Höhe von insgesamt rund 33.000,00 €. Bei dem Angeklagten C bezog sich diese Verzichtserklärung insbesondere auf Bargeld in Höhe von 460.350,00 € sowie Kryptowährungen im Gesamtwert zum Zeitpunkt der Sicherung in Höhe von 8.566.739,35 € III. Die Feststellungen zu I. beruhen auf den glaubhaften Angaben der Angeklagten über ihre persönlichen Verhältnisse sowie dem Bericht der Jugendgerichtshilfe über den Angeklagten C. Alle Angeklagten haben sich insoweit im Rahmen der hiesigen Hauptverhandlung detailliert und anschaulich - wie oben festgestellt - eingelassen, wobei sie für Rückfragen seitens der Verfahrensbeteiligten zur Verfügung standen, die sie jeweils nachvollziehbar zu beantworten vermochten. Die Feststellungen hinsichtlich der Vorstrafen der Angeklagten basieren ferner auf den verlesenen Auskünften aus dem Bundeszentralregister, die jeweils vom 11. August 2020 datieren. Der festgestellte Sachverhalt zu Ziffer II. beruht auf den geständigen Einlassungen der Angeklagten sowie auf den weiteren ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls erhobenen Beweisen. Die Angeklagten haben sich hierbei jeweils im Rahmen der hiesigen Hauptverhandlung umfassend eingelassen und standen im Verlauf des Verfahrens für Rückfragen seitens der Verfahrensbeteiligen zur Verfügung. 1. Der Angeklagte A hat sich zum Tatvorgeschehen wie folgt eingelassen: Bereits im Alter von ca. 15 Jahren habe er angefangen, sich für das Programmieren zu interessieren. Zeitnah zu diesem Interesse habe der Angeklagte A auch schon damit begonnen, im Darknet zu surfen und so genannte „Fraud“-Webseiten zu besuchen. Diese Webseiten hätten für ihn als jungen Mann eine gewisse Faszination ausgeübt und er sei immer tiefer in diese Szene mit ihren kriminellen Inhalten eingedrungen. Hierbei habe er sich unter anderem mit Themen wie Kreditkartenbetrug und „Phishing“ auseinandergesetzt. Diese Faszination habe im weiteren Verlauf nicht nachgelassen, weshalb er sich kontinuierlich auf einschlägigen Webseiten im Darknet informiert und zunehmend auch persönlich dort engagiert habe. In diesem Rahmen habe er schließlich auch die beiden anderen Angeklagten virtuell kennengelernt, die - wie auch der Angeklagte A - insbesondere auf dem sogenannten „bus1nezz.biz“-Forum als Moderatoren und später auch als Administratoren, tätig gewesen seien. Die Bekanntschaft, aus der sich im weiteren Verlauf eine sehr vertrauensvolle Beziehung entwickelt habe, sei hierbei ausschließlich auf den virtuellen Bereich unter Verwendung der jeweiligen Benutzernamen beschränkt gewesen. Der Angeklagte A habe im Zusammenhang mit „L Market“ die Nutzernamen „S“ und „T“ verwendet. Die beiden anderen Angeklagten seien hingegen unter den Namen „U“ bzw. „W“ (Angeklagter B) sowie „Y“ bzw. „Z“ (Angeklagter C) aufgetreten. Zu keinem Zeitpunkt habe es persönliche Treffen mit den anderen beiden Angeklagten gegeben, zumal er deren (Echt-)Namen erst beim Lesen des Haftbefehls erfahren habe. Die Angeklagten hätten sich im Laufe des Jahres 2014 zusammengeschlossen und zunächst im allgemein zugänglichen Internet den Marktplatz „K Market“ aufgebaut. Dies sei eine ähnliche Plattform wie „L Market“ gewesen, wobei dort aber keine physischen Güter gehandelt worden seien. Vielmehr seien auf dieser Plattform ausschließlich digitale Güter wie Kreditkartendaten, Zugangsdaten für verschiedene Accounts sowie Schadsoftware angeboten worden. Die Angeklagten hätten sich gegenseitig mit in ihren jeweiligen Fähigkeiten gut ergänzt. Grob zusammengefasst habe der Angeklagte C programmiert, der Angeklagte B sei für die Serverinfrastruktur zuständig gewesen und er selbst habe sich um das Marketing gekümmert. Diese Aufgabenverteilung habe wunderbar funktioniert. Irgendwann sei dann plötzlich der Angeklagte B bei „K Market“ ausgestiegen, ohne ihnen seine Gründe hierfür näher darzulegen. Darüber hinaus gab der Angeklagte A zunächst an, dass auf der Plattform zudem im weiteren Verlauf Bitcoin-Beträge gefehlt hätten und sie davon ausgegangen seien, dass sie gehackt worden seien. Auf Vorhalt der Angaben des Angeklagten C, wonach er seinerzeit auch bei „K Market“ gemeinsam mit dem Angeklagten A einen „Exit Scam“ vorgenommen und jeder von ihnen rund 40.000,00 € erhalten habe, räumte der Angeklagte A ein, dass dies wahrscheinlich eher zutreffend sei, er sich aber hieran nicht mehr konkret erinnern könne. Zeitnah im Anschluss an die Beendigung von „K Market“ hätten die Angeklagten im Jahr 2016 sodann gemeinsam den Entschluss gefasst, eine neue Plattform im Darknet zu entwickeln. Sie hätten sich gegenseitig vertraut und insbesondere die Idee gehabt, diesmal auch physische Güter anzubieten. Ihnen sei klar gewesen, dass auch Drogen gehandelt werden würden, aber auch Kreditkarten, Kartenlesegeräte oder Medikamente. Sie hätten aber früh beschlossen, dass keine Waffen oder kinderpornographische Inhalte angeboten werden durften, was bei den meisten anderen Marktplätzen auch nicht erlaubt gewesen sei. Die interne Aufgabenverteilung hätten sie wieder genauso wie bei „K Market“ vorgenommen. Der Angeklagte C habe programmiert, der Angeklagte B habe die Serverinfrastruktur aufgesetzt und er selbst habe sich um das Marketing gekümmert. Zudem hätten der Angeklagte B und er sich um die „Support-Tickets“ gekümmert, wobei sie insbesondere Konfliktfälle zwischen Verkäufern und Käufern gelöst hätten. In diesen Fällen hätten der Angeklagte B und er jeweils entschieden, ob der Verkäufer oder der Käufer den vollen Kaufpreis erhalten oder ob dieser anteilig aufgeteilt werden solle. Seinen Hauptaufgabenbereich beschrieb der Angeklagte A so, dass er auf verschiedenen Foren im Internet und im Darknet Werbung geschaltet habe und insbesondere auch aktiv an große Verkäufer auf anderen Markplätzen herangetreten sei, um diese gezielt anzuwerben. Die Programmierung und Entwicklung von „L Market“ habe einen längeren Zeitraum in Anspruch genommen und es sei extrem spannend für den Angeklagten A gewesen, wie man bestimmte Prozesse habe optimieren können. Die Angeklagten hätten anfangs keine großen Gewinnerwartungen gehabt und die ersten Jahre auch nur marginal verdient. Ihnen sei es auch nicht primär um finanzielle Interessen gegangen. Er wisse, dass es falsch gewesen sei, „L Market“ aufzubauen und zu betreiben, aber für ihn sei es eine Faszination gewesen, ein derartiges Projekt auf die Beine zu stellen. Im Laufe der Zeit seien zudem andere Markplätze im Darknet geschlossen worden, woraufhin immer mehr Benutzer „L Market“ besucht und sie zunehmend technische Schwierigkeiten mit dem hohen Benutzeraufkommen gehabt hätten. Die Angeklagten hätten dann auch bemerkt, dass sie zunehmend mehr Geld verdienten. Diese Einkünfte seien natürlich auch eine zusätzliche Motivation gewesen, weil die Umsätze einen Maßstab für den Erfolg von „L Market“ dargestellt hätten. Der Angeklagte A habe hierbei zwar den Gesamtumsatz in Bitcoin und Monero gesehen, sich aber nicht die einzelnen Geschäfte angeschaut. Er könne auch nichts zu den einzelnen Preisen der Drogen sagen. Hiermit habe er sich nie auseinandergesetzt und er habe auch selbst - bis auf einen Joint - nie Drogen konsumiert. Die Angeklagten hätten darüber hinaus vereinbart, dass sie sich jeden Monat einen gewissen Betrag von den Einnahmen auszahlen würden, wobei jeder von ihnen stets den gleichen Anteil erhalten hätte. Diese Aufgabe habe der Angeklagte C vorgenommen, weil dieser sich am besten mit Bitcoins ausgekannt habe. Während des Betriebs von „L Market“ hätten aber alle drei Angeklagte stets vollen Zugriff auf sämtliche Wallets des Marktplatzes gehabt, weil sie die entsprechenden Zugangsdaten geteilt hätten. Relativ früh hätten die Angeklagten auch besprochen, dass der Marktplatz nicht ewig existieren sollte und in diesem Rahmen hätten sie bereits schon über die Möglichkeit eines „Exit Scam“ als Ausstiegsszenario diskutiert. Aufgrund des hohen Arbeitsaufkommens hätten die Angeklagten ca. sechs bis neun Monate vor der Festnahme besprochen, Moderatoren einzustellen, um die anfallenden Aufgaben besser verteilen zu können. Der Angeklagte A habe daher im weiteren Verlauf einen Moderator eingestellt, der zunächst das Forum betreut habe, bevor er den Betrieb von „L Market“ unterstützt sei. Zu diesem Zweck habe der Angeklagte C eine gesonderte Funktion programmiert, damit die Moderatoren Konflikte lösen konnten, ohne zugleich umfassendere Zugriffsrechte zu erhalten. Der von ihm hinzugezogenen Moderator mit dem Benutzernamen „V“ habe auch absprachegemäß noch 2 bis 3 weitere Personen angeworben, die ebenfalls als Moderatoren tätig geworden seien. Für ihre Tätigkeit hätten die Moderatoren ein Gehalt von ca. 1.500,00 bis 2.000,00 USD im Monat erhalten. In dem gleichen Zeitraum seien auch vermehrt DDoS-Angriffe auf die Plattform erfolgt und sie seien schließlich erpresst worden. Ohne die Zahlung eines Lösegeldes wäre „L Market“ seinerzeit dauerhaft mit DDoS-Angriffen blockiert bzw. lahmgelegt worden, weshalb sie an die Verantwortlichen über einen Zeitraum von mehreren Monaten monatlich 50.000,00 € gezahlt hätten. Der Angeklagte B habe ihnen dann plötzlich irgendwann mitgeteilt, dass er aufhören wolle. Der Angeklagte A habe noch versucht, ihn kurzfristig umzustimmen, aber das sei nicht gelungen. Schließlich sei der Angeklagte B nicht mehr online gegangen und daher für sie auch nicht anderweitig erreichbar gewesen, da sie insbesondere keine Telefonnummer oder Emailadresse von ihm gehabt hätten. Den Angeklagten A und C sei zu diesem Zeitpunkt schon klar gewesen, dass sie ohne den Angeklagten B einen „Exit Scam“ durchführen würden. Zu zweit wäre der Betrieb von „L Market“ schlichtweg nicht aufrechtzuerhalten gewesen und sie hätten zu keinem Zeitpunkt überlegt, den Angeklagten B durch eine dritte Person zu ersetzen. Sie hätten dann im Hinblick auf den zunehmenden Stress durch die hohen Benutzerzahlen im April 2019 den Entschluss gefasst, einen „Exit Scam“ vorzunehmen. Hierbei hätten Sie die Benutzer weiter die Kaufpreise auf marktplatzeigene Wallets einzahlen lassen, aber keine Zahlungen mehr an die Verkäufer weitergeleitet. Technisch habe dies vor allem der Angeklagte C umgesetzt. Auf Nachfrage erklärte der Angeklagte A, dass es ihm und den anderen Angeklagten jederzeit möglich gewesen wäre, die Plattform „L Market“ vollständig abzuschalten. Jeder von ihnen hätte jederzeit die Festplatten der Server formatieren können. Darüber hinaus bestätigte der Angeklagte A sämtliche in der Anklageschrift aufgeführten und unter Ziffer II. festgestellten Funktionsweisen des Marktplatzes. Er erläuterte hierbei detailliert die Serverstruktur sowie insbesondere die grundlegenden Nutzungsmöglichkeiten der Plattform durch Käufer und Verkäufer, die grundlegenden Regeln des Markplatzes, das Registrierungsverfahren, die Freischaltung von Angeboten, die unterschiedlichen Bezahlverfahren, das Vorgehen bei Konfliktfällen sowie die verschiedenen Statusmöglichkeiten und das Level-System für Verkäufer. Sämtliche seiner diesbezüglichen Ausführungen entsprachen hierbei inhaltlich den obigen Feststellungen der Kammer. 2. Der Angeklagte C gab an, dass er im Alter von ca. 16 Jahren auf einen betrügerischen Anbieter im Internet hereingefallen sei, als er ein von ihm bestelltes Handy nicht erhalten habe, obwohl er den Kaufpreis zuvor überwiesen habe. Er habe sich dann sehr intensiv damit auseinandergesetzt, wie ihm das habe passieren können. Zu diesem Zweck habe er einschlägige Webseiten im Darknet wie „crimenetwork“ besucht und sich beispielsweise die dort verfügbaren Anleitungen zur Verschleierung der eigenen Identität durchgelesen. Die ganze Thematik habe ihn zunehmend interessiert, weshalb er mehr und mehr Zeit auf diesen Webseiten verbracht habe. Im weiteren Verlauf habe er schließlich auch seine Programmierkenntnisse angeboten und kleinere Programme für andere Benutzer entwickelt. Hierbei habe es sich zum Beispiel um Programme gehandelt, mit denen ausgespähte Passwörter auf einer Vielzahl von Internetseiten automatisch ausprobiert werden konnten. In den zu den Webseiten gehörenden Foren habe er schließlich auch die beiden anderen Angeklagten kennengelernt. Er sei dabei unter den Namen „Q“ bzw. „R“ aufgetreten. Im Jahr 2014 habe er zunächst mit dem Angeklagten B die Idee gehabt, ein Shop-System zu entwickeln und dieses zu vertreiben. Zusammen mit dem Angeklagten A hätten sie sich aber schließlich darauf geeinigt, dass es lukrativer sei, einen Markplatz anzubieten, bei dem sie durch Provisionszahlungen laufend Einnahmen generieren würden. Der Angeklagte C habe dann noch im Jahr 2014 mit der Entwicklung von „K Market“ angefangen und sei Anfang des Jahres 2015 fertig gewesen. Die Benutzer hätten auf dem Markplatz zum Beispiel gestohlene Datensätze erwerben können und die Angeklagten hätten hierfür dann eine Provision erhalten. Zudem hätten sie ein Guthabensystem etabliert, sodass die Käufer zunächst Guthaben hätten einzahlen müssen, um damit anschließend Waren zu erwerben. Zwischen den anderen beiden Angeklagten und ihm habe sich eine sehr enge Beziehung aufgebaut. Sie wären jeden Tag online gewesen, wodurch sich schließlich ein sehr großes Vertrauen untereinander aufgebaut habe. Zu Beginn von „K Market“ hätten sie gemeinsam eine Rollenverteilung festgelegt. Er habe die technische Seite übernommen, der Angeklagte A das Marketing und der Angeklagte B den Supportbereich. Am Anfang hätten sie durch die Provisionen bei „K Market“ lediglich rund 200,00 € im Monat verdient. Anfang des Jahres 2016 hätten sich ihre Einnahmen dann im mittleren vierstelligen Bereich pro Person bewegt. Im März 2016 sei dann der Angeklagte B plötzlich mehrere Tage offline gewesen und habe eine Nachricht hinterlassen, dass er aussteigen wolle. In diesem Zeitraum habe der Angeklagte C zudem einen technischen Fehler in der Datenbank entdeckt. Er habe diesen Fehler nicht genau lokalisieren können und sie hätten nicht ausschließen können, dass sie Opfer eines Hackerangriffs worden seien. Der Angeklagte A und er hätten sich dann dazu entschlossen, den Marktplatz zu schließen und einen „Exit Scam“ vorzunehmen. Hierbei hätten sie ca. 90.000,00 € in Bitcoins vom Marktplatz an sich transferiert. Der Angeklagte A und er hätten jeweils 40.000,00 € erhalten, wohingegen sie 10.000,00 € zur Seite gelegt hätten, weil ihnen zu diesem Zeitpunkt bereits klar gewesen sei, dass sie einen neuen Markplatz entwickeln würden. Der Angeklagte B sei zeitnah wieder zurückgekommen und der Angeklagte C habe gemeinsam mit dem Angeklagten A entschieden, dass der Angeklagte B wieder einsteigen dürfe. Sie hätten auch besprochen, ob der Angeklagte B einen Anteil aus dem „Exit Scam“ erhalten solle, sich aber letztlich dagegen entschieden, weil dieser bereits zuvor ausgestiegen sei. Dies hätten sie schließlich auch dem Angeklagten B offengelegt, der damit einverstanden gewesen sei. Die Angeklagten hätten seinerzeit die gleiche Rollenverteilung wie bei „K Market“ vereinbart und er habe dann mit der Entwicklung für „L Market“ angefangen, wobei er Programmteile von „K Market“ übernommen habe. In dieser Zeit habe er täglich von morgens bis abends viele Stunden programmiert. Im Oktober 2016 sei die Entwicklung von „L Market“ fertig gewesen und der Marktplatz sei im Clearweb und im Darknet online gegangen. Da der Angeklagte C im weiteren Verlauf einen Teilzeitjob angefangen habe, habe er für „L Market“ anschließend nur noch morgens und abends programmiert. Die monatlichen Einnahmen hätten im Jahr 2017 ca. im vier- bis fünfstelligen Bereich gelegen. Das Geld habe er aber nie groß ausgegeben, sondern sich nur mal einen PKW für 20.000,00 € und einen Billardtisch gekauft. Im März 2019 sei dann der Angeklagte B überraschend ausgestiegen und der Angeklagte A und er seien davon ausgegangen, dass der Angeklagte B nicht mehr zurückkommen würde. Der Betrieb des Marktplatzes sei für die Angeklagten A und C zunehmend stressiger geworden, da die Nutzerzahlen immer weiter angestiegen seien und die Beliebtheit von „L Market“ zugenommen habe. Der Angeklagte C habe ständig das System verbessern müssen, um die Nutzerlast in den Griff zu bekommen. Im April 2019 habe der Angeklagte C bemerkt, dass plötzlich Gelder gefehlt hätten, was er sich damals nicht habe erklären können, zumal er keinen Fehler im System habe entdecken können. Daraufhin hätten der Angeklagte A und er in einer Kurzschlussreaktion entschieden, einen „Exit Scam“ durchzuführen. Wenige Tage später sei er dann festgenommen geworden. Der Angeklagte C erläuterte ferner die technischen Funktionsweisen des Markplatzes umfangreich und bestätigte die unter Ziffer II. getroffenen Feststellungen. Hierbei erklärte er insbesondere auch die verschiedenen möglichen Status-Eigenschaften von Transaktionen. Er gab an, dass in der Datenbank zu jeder Transaktion ein Status hinterlegt worden sei. Der Wert „2“ habe in diesem Zusammenhang bedeutet, dass der Verkäufer eine Bestellung prüfe, der Wert „3“ habe dafür gestanden, dass die Bestellung vom Verkäufer angenommen worden sei. Der Wert „4“ sei hinterlegt worden, wenn der Verkäufer angegeben habe, dass die Ware versandt worden sei. Der maßgebliche Wert sei jedoch der Status „5“ gewesen, aus dem man habe schließen können, dass eine Transaktion vollständig durchgeführt worden sei. Dagegen habe der Wert „6“ für die Eröffnung eines Konflikts, der Wert „7“ für die Beendigung eines Konflikts und der Wert „8“ für die Stornierung der Bestellung gestanden. Der Status „5“ sei einer Transaktion immer dann zugeordnet worden, wenn der Käufer den Erhalt der Ware bestätigt oder nach einem Zeitablauf von ca. 14 Tagen nichts Gegenteiliges geäußert habe, insbesondere kein Konflikt eröffnet worden sei. Bei dem Bezahlverfahren „first“ sei es so gewesen, dass die Weiterleitung des Kaufpreises an den Verkäufer bereits dann erfolgt sei, wenn dieser angegeben habe, dass er die Ware versendet habe. Der Käufer habe anschließend dann den Erhalt der Ware bestätigten können oder der Wert „5“ sei automatisch nach Ablauf eines gewissen Zeitintervalls vergeben worden. Der Angeklagte C bestätigte, dass die Angeklagten untereinander über mögliche Fake-Bewertungen von Verkäufern gesprochen hätten. Er habe hierzu auch einen Programmcode entwickelt, um das Erstellen von Fake-Bewertungen zu erschweren. Hierzu habe er eine Art „Cookie“ etabliert, wodurch die Angeklagten hätten überprüfen können, wenn sich eine Person hintereinander mit unterschiedlichen Konten als Verkäufer sowie Käufer angemeldet habe. Diese Überprüfung sei jedoch nur eingeschränkt wirksam gewesen, weil diese dadurch habe umgangen werden können, dass der Verkäufer diesen „Cookie“ gelöscht oder sich aus zunächst aus dem TOR-Netzwerk abgemeldet und dann unter einem anderen Konto als Käufer wieder eingeloggt habe. Auf Nachfrage erklärte der Angeklagte C, dass die Angeklagten gleichberechtigte Partner gewesen seien und jeder von ihnen stets die Zugangsdaten zu allen Servern gehabt habe. Im Rahmen des „Exit Scam“ habe der Angeklagte C schließlich den Programmcode dergestalt geändert, dass die automatische Weiterleitung der Kaufpreise an die Verkäufer nicht mehr erfolgt sei. Die eigentlich zur Auszahlung anstehenden Zahlungen seien infolgedessen nicht mehr ausgezahlt worden, sondern vollständig von dem Treuhandkonto auf das Provisionskonto transferiert worden. Hierdurch hätten sich ca. 2.200 Bitcoins auf dem Provisionskonto angesammelt, die er aufgeteilt und zu gleichen Teilen an den Angeklagten A und sich weitergeleitet habe. 3. Der Angeklagte B ließ sich dahingehend ein, dass er etwa im Jahr 2012 oder 2013 an einer psychischen Angststörung erkrankt sei und das Haus daher zeitweise nicht habe verlassen können. Auch habe er aufgrund seiner Erkrankung keinen Job gefunden. Zugleich habe er aber seinen Eltern, bei denen er seinerzeit noch gewohnt habe, nicht finanziell belasten wollen. Daher habe er versucht, Geld über das Internet zu verdienen, zunächst durch den Handel mit Kryptowährungen, dann mit „K Market“ und schließlich durch den Betrieb von „L Market“. Der Angeklagte B erklärte zunächst, dass die Einlassungen der Angeklagten A und C bezüglich seiner Beteiligung an „K Market“ in vollem Umfang zutreffend seien. Seine Aufgabe sei damals die technische Vorbereitung der Server sowie der Support für Benutzer gewesen. Dabei sei er unter den Namen „…“ bzw. „…“ aufgetreten. Der Angeklagte B räumte ferner ebenfalls umfassend seine Beteiligung an Aufbau und Betrieb von „L Market“ ein. Es sei nach seinem Ausstieg bei „K Market“ bereits von den anderen beiden Angeklagten entschieden worden, dass sie einen neuen Marktplatz entwickeln würden und er sei dann lediglich gefragt worden, ob er mitmachen wolle. Bezüglich der Provisionen sei es zutreffend, dass sie grundsätzlich alle die Schlüssel zu den Wallets des Markplatzes gehabt hätten. Der Angeklagte B gab in diesem Zusammenhang ferner an, dass er diese Schlüssel jedoch nie genutzt und nach rund sechs Monaten versehentlich gelöscht habe. Im weiteren Verlauf habe er die beiden anderen Angeklagten auch nochmal darum gebeten, ihm die Schlüssel zukommen zu lassen, aber seine Anfrage sei irgendwie untergegangen. Der Angeklagte B habe jedoch stets sehen können, ob die beiden Mitangeklagten die gleichen Anteile ausgeschüttet bekommen hätten, weil er dies in der Blockchain habe überprüfen können. Er habe hierbei festgestellt, dass von der Bitcoin-Adresse, von der er seinen Anteil erhalten habe, drei Mal der gleiche Betrag transferiert worden sei. Darüber hinaus gab der Angeklagte B an, dass er sich gegenüber den beiden anderen Angeklagten nicht als gleichberechtigt angesehen habe. Nach seiner subjektiven Wahrnehmung habe er habe den anderen beiden Angeklagten eher zugearbeitet. Der Angeklagte A habe sich um die Anmietung der Server gekümmert und er habe von diesem dann die Zugangsdaten übermittelt bekommen. Seine eigene Aufgabe habe lediglich darin bestanden, auf diesen Servern alle notwendigen Programme zu installieren, damit später die Datenbank dort installiert werden konnte. Hierzu habe er zum Beispiel das Betriebssysteme Linux oder Debian aufgesetzt und das Programm „MySQL“ installiert. Ferner habe er die Ports für einen Zugriff auf den Server so eingestellt, dass Benutzer auch über das TOR-Netzwerk auf den Server zugreifen konnten. Zudem habe er eine Firewall eingerichtet und sogenannte „Onion-Instanzen“ installiert, wodurch die Benutzerlast habe ausgeglichen werden können, indem der Server unter verschiedenen Domains erreichbar gewesen seien und die Benutzer bei einem zu hohen Aufkommen einfach an einen anderen Server weitergeleitet worden seien. Des Weiteren gab der Angeklagte B an, dass er gemeinsam mit dem Angeklagten A für die Lösung von Konfliktfällen zuständig gewesen sei, wobei es häufig nicht notwendig gewesen sei, dass sie hätten eingreifen müssen, weil sich die Parteien bereits untereinander geeinigt hätten. Zu Beginn von „L Market“ sei er zusammen mit dem Angeklagten A auch für das Anwerben von Verkäufern von anderen Marktplätzen zuständig gewesen. Auch habe er das Forum des Markplatzes eingerichtet. Es sei hingegen unzutreffend, dass der Angeklagte B Kenntnis über alle Geschäfte des Marktplatzes gehabt habe. Die Angeklagten hätten zwar grundsätzlich Statistiken geführt, aber die einzelnen Angebote habe er sich nicht angeschaut. Bezüglich der in der Anklageschrift genannten „trusted vendor“ gab der Angeklagte B an, dass auch diese „Fake-Angebote“ eingestellt hätten. Er gehe davon aus, dass dies bei mindestens 20 bis 30 % der Fall gewesen sei. Der Verkäufer habe in diesen Konstellationen ein zusätzliches Käufer-Konto erstellt und anschließend zum Schein bei sich selbst Ware bestellt und diese bezahlt, um sich sodann eine positive Bewertung zu geben. Die Angeklagten hätten über dieses Problem auch untereinander kommuniziert. Sofern man ein entsprechendes „Fake-Angebot“ habe feststellen können, seien die entsprechenden Verkäufer auf Level „0“ gesetzt worden mit der Folge, dass diese keine weiteren Verkäufe mehr hätten vornehmen können, also faktisch gesperrt gewesen seien. Nach seiner Erinnerung habe der Angeklagte C auch ein Programm entwickelt, mit welchem man habe erkennen können, ob ein Verkäufer mehrere Profile auf dem Marktplatz erstellt habe. Auf Nachfrage bestätigte der Angeklagte B, dass es ihm und den anderen beiden Angeklagten jederzeit möglich gewesen wäre, die Plattform vollständig zu löschen. 4. Die Einlassungen der Angeklagten konnten den Feststellungen der Kammer hinsichtlich der grundlegenden technischen Konzeption von „L Market“ einschließlich der unter Ziffer II. festgestellten Funktionsweisen, des gezielten Zusammenschlusses der Angeklagten zu der Errichtung und dem dauerhaften Betrieb von „L Market“ sowie der Aufgabenteilung zwischen den Angeklagten vollumfänglich zu Grunde gelegt werden. Die Darstellungen der Angeklagten waren insoweit jeweils detailliert. Auch standen die Angeklagten für Rückfragen seitens der Verfahrensbeteiligten zur Verfügung, die sie jeweils plausibel zu beantworten vermochten. Darüber hinaus konnten die insoweit getätigten Angaben der Angeklagten durch das Ergebnis der weiteren Beweisaufnahme bestätigt werden. Dies basiert auf folgenden Erwägungen: 5. Die Feststellungen hinsichtlich des Funktionsumfangs von „L Market“, wie sie die Angeklagten übereinstimmend eingeräumt haben, hat sich für die Kammer auch durch die Angaben des Zeugen KHK M sowie dem Gutachten des Sachverständigen H bestätigt. Der Zeuge KHK M gab an, dass das Bundeskriminalamt im Verlauf des Ermittlungsverfahrens aufgrund eines Rechtshilfeersuchens in den Niederlanden Zugriff auf die grundlegende Datenbank von „L Market“ erlangt habe und schließlich auch die in Deutschland in einem Cyberbunker befindlichen Server hätten beschlagnahmt werden können. Die Aufgabe des Zeugen KHK M habe anschließend darin bestanden, diese Datenbank auszuwerten, zu ermitteln welche Funktionen in der Datenbank hinterlegt gewesen seien und insbesondere festzustellen, welche Geschäfte mit Betäubungsmitteln abgewickelt worden und welche Mengen und Beträge hierbei umgesetzt worden seien. Dem Bundeskriminalamt hätten für diese Auswertung sämtliche bekannten Server, die zu „L Market“ gehörten, zur Verfügung gestanden. Der für die Auswertung relevante Server sei der Datenbankserver mit dem Namen „Tulpenland“ gewesen. Dieser habe eine „SQL-Datenbank“ mit einer Vielzahl von verschiedenen miteinander verknüpften Tabellen enthalten. Auf Nachfrage erklärte der Zeuge KHK M ferner, dass sich die vorgehaltenen Einlassungen der Angeklagten zu der Funktionsweise von „L Market“ vollumfänglich mit seinen aufgrund der Auswertung der Datenbank gewonnenen Erkenntnissen decken würden. Auch habe er die Funktionalität des Marktplatzes dahingehend überprüft, dass er durch die Sicherung der Server diese in einer virtuellen Umgebung wieder habe starten und sodann sich die für die Benutzer ursprünglich sichtbare Startseite von „L Market“ habe anschauen können. Hierbei habe er im Rahmen dieser virtuellen Umgebung einen Großteil des Funktionsumfangs von „L Market“ selbst ausprobieren können. Auch insoweit hätten sich die Einlassungen der Angeklagten mit seinen Erkenntnissen gedeckt. Der Zeuge KHK M war für die Kammer uneingeschränkt glaubhaft, da er detailliert, nachvollziehbar und widerspruchsfrei sämtliche Funktionen von „L Market“ erläutern konnte. Seine diesbezüglichen Ausführungen standen zudem vollumfänglich im Einklang mit den Einlassungen der Angeklagten sowie den weiteren Ausführungen des Sachverständigen H, der insbesondere die Funktionsweise des Marktplatzes sowie die Zugriffs- und Steuerungsmöglichkeiten der Angeklagten zu bestätigen vermochte. Der Sachverständige H hat im Rahmen der hiesigen Hauptverhandlung ausgeführt, dass durch das Bundeskriminalamt über 25 Server sichergestellt worden seien, die zu „L Market“ gehört hätten. In diesem Zusammenhang erläuterte der Sachverständige ferner die Funktionsweisen der unterschiedlichen Server wie unter Ziffer II. festgestellt und bestätigte die Angaben der Angeklagten hierzu. Er stellte zudem im Rahmen der Hauptverhandlung unter Präsentation eines Schaubildes die Zusammenhänge der verschiedenen Server anschaulich und überzeugend dar. Der Sachverständige erklärte darüber hinaus, er habe aufgrund einer Auswertung der Datenbank feststellen können, dass jeder der Angeklagten regelmäßig auf das ACP zugegriffen habe. Auch auf die anderen Server habe jeder der Angeklagten eine Zugriffsberechtigung besessen, wenngleich er in diesem Zusammenhang nicht habe feststellen können, wann genau und wie oft jeder der Angeklagten diesen Zugriff auch tatsächlich ausgeführt habe. Ein unmittelbarer Zugriff auf die weiteren Server sei nach seiner Einschätzung für den Betrieb von „L Market“ aber auch nicht notwendig gewesen, weil über das ACP alle wesentlichen Einstellungen hätten vorgenommen werden können. Die Kammer hat sich von der Funktionsweise und der optischen Darstellung des Marktplatzes im Rahmen der Hauptverhandlung auch ein eigenes Bild verschaffen können. Der Sachverständige H hat im Rahmen der Hauptverhandlung die beschlagnahmten Server im Rahmen einer virtuellen Umgebung auf seinem Laptop gestartet und sodann die Startseite von „L Market“ - wie sie im Zeitpunkt der Sicherstellung - für einen normalen Benutzer zu sehen war, aufgerufen. Die Kammer konnte das Aufrufen der Startseite von „L Market“ und den Inhalt über einen angeschlossenen Beamer in Augenschein nehmen. Hierbei konnte die Kammer nach einem Log-in als ein fiktiver Benutzer zunächst erkennen, dass bereits auf der Startseite mehrere Angebote zum Verkauf von Betäubungsmitteln als hervorgehobene Anzeigen dargestellt wurden, was entsprechend der Einlassung der Angeklagten die „Featured Listings“ darstellten. Ferner waren auf der Startseite die verschiedenen unter Ziffer II. aufgeführten Angebotskategorien zu erkennen. Der Sachverständige H vermochte sodann zu demonstrieren, wie ein Angebot durch einen Verkäufer erstellt werden konnte und wie ein Käufer dieses Angebot habe annehmen können. Anschließend öffnete der Sachverständige H die Startseite des ACP und erläuterte die dort hinterlegten Rubriken und angezeigten Statistiken. Dass die Angeklagten durchweg Zugriff auf die Plattform „L Market“ und die zugehörigen Bitcoins-Server hatten, folgte ebenfalls aus den Angaben des Sachverständigen H. Dieser gab an, dass auf der Startseite von „L Market“ für alle Benutzer ein mit PGP verschlüsselter Bitcoin-Hash zu sehen gewesen sei. PGP sei ein Verschlüsselungsprogramm, bei dem jeder Benutzer einen privaten Schlüssel erhalte, mit welchem ausschließlich dieser Nutzer in der Lage sei, eine an ihn gerichtete Nachricht zu entschlüsseln. Aus der auf der Startseite angezeigten Nachricht sei für Benutzer daher überprüfbar gewesen, ob die Angeklagten weiterhin die Kontrolle über die Server von „L Market“ ausübten und nicht zwischenzeitlich Opfer eines Hackerangriffs geworden seien. Anhaltspunkte für einen solchen erfolgreichen Angriff durch Dritte seien jedoch in der Datenbank nicht erkennbar gewesen. Der Sachverständige erläuterte weiter die Einstellungsmöglichkeiten der Angeklagten im ACP und demonstrierte hierbei unter Zugriff auf das ACP in der virtuellen Maschine, dass die Angeklagten jeden Benutzer hätten sperren oder ihm bestimmte Berechtigungen beispielsweise für einzelne Bezahlungsverfahren hätten entziehen oder gewähren können. Auch hätten die Angeklagten bei jedem Benutzer ohne weiteres erkennen können, welche Transaktionen dieser in der Vergangenheit durchgeführt und welche aktuellen Angebote er aktuell eingestellt habe, wobei die Angeklagten insoweit die entsprechende Kategorie, die Menge, den Preis und den Angebotstext sowie eine etwaige Kommunikation zwischen Verkäufer und Käufer hätten einsehen können. Ferner habe der Sachverständige eine Funktion „freizuschaltende Angebote“ innerhalb des ACP festgestellt. Hierbei hätten die Angeklagten für bestimmte Angebote die Freischaltung durch das Setzen eines entsprechenden Hakens vornehmen können. Diese manuelle Freischaltung sei jedoch nur für niedrige Verkäufer-Level erforderlich gewesen. Ab dem Verkäufer-Level 3 sei die Freischaltung dagegen automatisch ohne weiteres Zutun der Angeklagten erfolgt. Darüber hinaus erklärte der Sachverständige die Funktionsweise des ACP für den Fall, dass ein Konflikt von einer der Kaufparteien eröffnet wurde. Nach den Ausführungen des Sachverständigen hätten die Angeklagten die Möglichkeit gehabt, einen Konflikt zu lösen, indem sie einseitig bestimmen, wer den Konflikt „gewinnt“. Anschließend hätten die Angeklagten dann entweder die Weiterleitung des Kaufpreises an den Verkäufer, die Rückzahlung an den Käufer oder die Aufteilung an beide Parteien vorgenommen. Dass die Angeklagten in einer Vielzahl von Fällen solche Entscheidungen getroffen hätten, sei ebenfalls aus der Datenbank ersichtlich gewesen. Des Weiteren sei in dem ACP eine Funktion eingerichtet gewesen, um Verkäufer als „trusted vendor“ freizuschalten. Diese Freischaltung sei seinen Erkenntnissen nach jeweils durch das manuelle Setzen eines Hakens für jeden Verkäufer erfolgt, wobei er die Möglichkeit, dass Verkäufer „blockweise“ freigeschaltet wurden, nicht ausschließen konnte. Weiter bestätigte der Sachverständige, dass es Codeveränderungen zur Einrichtung eines Moderatorenpanels gegeben habe. Er habe ab dem 15. März 2019 - mithin nach dem Ausstieg des Angeklagten B - entsprechende Veränderungen im Code und die Inbetriebnahme dieses Moderatorenpanels ab dem 17. März 2019 feststellen können. Es sei an diesem Tag zunächst ein „…“ als Moderator und am 31. März 2019 zwei weitere Moderatoren freigeschaltet worden. Der Sachverständige erläuterte ferner eine Besonderheit hinsichtlich der in der Datenbank enthaltenen Werte zum Datum eines Transaktionsabschlusses. Bei einigen Transaktionen würde hierbei das Datum 01. Januar 1970 angezeigt. Der entsprechende Wert in der Datenbank sei ein UNIX-Timestamp, was in der Datenverarbeitung als die Anzahl der Sekunden seit dem 01. Januar 1970 definiert werde. Der in der Datenbank insoweit eingetragene Wert habe in diesen Fällen also „0“ betragen und sei daher als 01. Januar 1970 angezeigt worden. Der Angeklagte C erläuterte hierzu auf Nachfrage, dass diese Werte daraus resultieren würden, dass die Bitcoins-Server gelegentlich hätten aktualisiert werden müssen. Hierbei sei es zu dem Problem gekommen, dass die Werte zum Transaktionsabschlussdatum nicht korrekt übernommen worden seien, so dass in diesen Fällen eine „0“ im Transaktionsabschlussdatum hinterlegt worden sei. Der Angeklagte C gab jedoch weiter an, dass auch diese Transaktionen, sofern der Transaktionsstatus „5“ eingetragen worden sei, gleichwohl erfolgreich durchgeführt worden seien. Die Kammer hat sich den detaillierten und mit hoher Sachkunde vorgetragenen Ausführungen des Sachverständigen aus eigener Überzeugungsbildung vollumfänglich angeschlossen. Hierbei hat die Kammer berücksichtigt, dass der Sachverständige Mitarbeiter des Bundeskriminalamts ist und in die Ermittlungen teilweise involviert war. Für die Kammer bestanden jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Sachverständige eigene Ermittlungsergebnisse lediglich bestätigt oder an diesen festgehalten hat. Vielmehr hat der Sachverständige Ermittlungsanregungen der Kammer und der weiteren Prozessbeteiligten aufgegriffen und konnte diese stets nachvollziehbar und überzeugend erläutern. Zudem konnte der Sachverständige seine Ausführungen anhand einer virtuellen Demonstration von „L Market“ und des ACP veranschaulichen, so dass für die Kammer hierdurch eine eigene Überprüfungsmöglichkeit bestand. Darüber hinaus stimmten die Angaben des Sachverständigen im Wesentlichen mit den Einlassungen der Angeklagten überein. Für die Kammer bestand daher vor dem Hintergrund der Angaben des Zeugen KHK M sowie den Ausführungen des Sachverständigen H daher insgesamt kein Anlass, an den Einlassungen der Angeklagten zur Funktionsweise von „L Market“, wie sie unter Ziffer II. festgestellt wurde, zu zweifeln. Die Feststellungen hinsichtlich der jeweiligen Betäubungsmittelmengen und dem hierdurch erzielten Umsatz folgten für die Kammer insbesondere aus den Angaben des Zeugen KHK M, den Ausführungen des Sachverständigen H und den im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführten Urkunden. Der Zeuge KHK M gab in diesem Zusammenhang an, dass es in der Datenbank eine Tabelle mit dem Namen „transactions“ gegeben habe, in der sämtliche jemals über „L Market“ abgewickelten Verkäufe mit einer Vielzahl von Details aufgeführt worden seien. Zudem habe es verschiedene Tabellen zu Benutzern, deren Freischaltungsdatum, den jeweils aktuellen Umrechnungskursen von Bitcoin, Monero, USD und Euro und viele weitere Tabellen mit Informationen gegeben. In der Tabelle „transactions“ sei jedem Verkauf eine einmalige Verkaufs-ID zugeordnet gewesen. Darüber hinaus seien für jede einzelne Transaktion zahlreiche weitere Details wie beispielsweise die individuelle ID der Vertragsparteien, das Kaufdatum und der Kaufpreis hinterlegt gewesen. Ferner habe es verschiedene Spalten gegeben, in denen durch Anzeige einer bestimmten Ziffer jeweils angegeben worden sei, in welcher Kategorie das Angebot eingestellt gewesen sei. Um zu ermitteln, welche konkreten Betäubungsmittelumsätze erfolgt sind, habe er einen Filter entwickelt, der nur bestimmte Verkäufe anzeigt und auswertet habe. Er habe zur Erstellung dieses Filters zunächst innerhalb der Datenbank gearbeitet. Hierbei habe er sich mithilfe von sogenannten SQL-Befehlen aus den vorhandenen Tabellen nur bestimmte Einträge anzeigen lassen und dann die Summen für jede Betäubungsmittelart gebildet. Mithilfe des von ihm verwendeten Filters habe er schließlich eine Tabelle erzeugt, die sämtliche zur Auswertung erforderlichen Details aus den verschiedenen Datenbanktabellen des Servers enthalten habe. Diese Tabelle habe er anschließend in das Excel-Format exportiert und an die Generalstaatsanwaltschaft übermittelt. Er erläuterte insoweit, dass diese Tabelle in dieser speziellen Form nicht in der Datenbank abgespeichert gewesen sei, aber alle in der Tabelle enthalten Einträge genauso wie in der von ihm erzeugten Tabelle in der Datenbank miteinander verknüpft gewesen seien. Er habe daher lediglich ausgewählt, welche Spalten relevante Informationen enthalten und exportiert werden sollten. Inhaltliche Änderungen habe er hierbei nicht vorgenommen. Ursprünglich habe er in dieser Tabelle auch die Verkäufe aufgenommen, die mit dem Bezahlverfahren „X“ abgewickelt worden seien. Diese Verkäufe seien aber schließlich nicht Gegenstand der Anklage geworden und die Generalstaatsanwaltschaft habe diese Verkäufe aus der von ihm erzeugten Liste gelöscht. Dieses Vorgehen sei unproblematisch möglich gewesen, weil es in der Liste eine Spalte mit der Angabe des jeweiligen Bezahlverfahrens („escrow“ = 1; „X“ = 2, „first“ = 3) gegeben habe, sodass lediglich die Verkäufe bezüglich der Bezahlverfahren „1“ und „3“ Inhalt der Anlagen zur Anklageschrift geworden seien. Der Zeuge KHK M erläuterte ferner, dass er bei der Erzeugung der Excel-Listen zunächst dahingehend unterschieden habe, in welcher Art und Weise ein Verkäufer freigeschaltet worden sei. Er habe daher eine separate Liste für die automatisch freigeschalteten Verkäufer, die manuellen Verkäufer und eine weitere Liste bezüglich derjenigen Verkäufer erstellt, bei denen sich aus der Datenbank nicht zweifelsfrei ergeben habe, auf welche Weise diese freigeschaltet worden wären. Die Kammer hat in diesem Zusammenhang die Anlagen zur Anklageschrift I b, I d und II b im Rahmen des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt. Die Listen enthielten jeweils Tabellen mit folgenden Spalten: Verkaufs-ID Verkäufer Käufer Angebots-ID Anzahl Einheit Preis Währung Preis BTC escrow (1) oder first (3) Provision in % Provision in BTC Kategorie Unterkategorie Unter-Unterkategorie Verkaufsname Datum Verkauf BTC oder XMR Nicht geringe Menge Ferner gab der Zeuge KHK M an, dass er aus der Datenbank weitere Excel-Listen mit zusätzlichen Informationen über jeden einzelnen Verkäufer erstellt, exportiert und an die Generalstaatsanwaltschaft übersandt habe. Die Kammer hat auch diese Listen (Anlagen zur Anklageschrift I a, I c, und II a) im Rahmen des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt. Die Listen enthielten jeweils Tabellen mit folgenden Spalten: Verkaufs-ID Name des Verkäufers Verkäufer-ID Freischaltdatum Letzte Aktivität Bitcoin-Adresse Monero-Adresse Level Gesamtprovision Gesamtumsatz Der Zeuge KHK M erläuterte sodann die genaue Vorgehensweise, wie er diese Tabelle erzeugt hat und welche Filter er hierbei zu Grunde gelegt habe. In diesem Zusammenhang führte der Zeuge KHK M aus, dass er anhand der Datenbank festgestellt habe, dass jeder Transaktion ein bestimmter Status in Form einer Ziffer von 1 bis 10 zugeordnet gewesen sei. Er habe ferner die Angaben des Angeklagten C im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung anhand der Datenbank nachvollziehen können, dass ausschließlich bei einem Status „5“ angenommen werden konnte, dass eine Transaktion erfolgreich durchgeführt worden sei, also der Preis bezahlt, die Ware als erhalten markiert und der Verkäufer sein Geld ausgezahlt bekommen habe. Bei einem Status unterhalb von „5“ sei der Verkauf hingegen noch nicht abgeschlossen, also z.B. der Kaufpreis noch nicht gezahlt worden, wohingegen bei den Werten über „5“ ein Konflikt eröffnet worden sei, sodass nicht sicher habe festgestellt werden können, ob der Käufer seine Ware tatsächlich erhalten habe. Er erläuterte weiter, dass eine Transaktion bei dem Zahlverfahren „first“ diesen Status bereits dann erhalten habe, wenn die Zahlung des Kaufpreises bei „L Market“ eingegangen sei und der Verkäufer bestätigt hat, dass er die Ware versendet habe. Die Weiterleitung des Kaufpreises sei dann jedoch - zumindest bis zum Beginn des „Exit Scam“ - automatisch erfolgt. Weiter erläuterte der Zeuge KHK M, dass er bei der Erstellung seiner Listen nur solche Verkäufe berücksichtigt habe, die zeitlich vor dem 10. April 2019 gelegen hätten. Hintergrund für diese Einschränkung sei gewesen, dass zunächst nicht sicher habe festgestellt werden können, ob eine Transaktion bereits in die Phase des „Exit Scam“ gefallen sei und daher im Rahmen der Ermittlung des Betäubungsmittelumsatzes nicht zu berücksichtigen gewesen sei, weil der Kaufpreis nicht weitergeleitet und die Ware demnach auch nicht versendet worden sei. Er habe daher einen zeitlichen Puffer ausgewählt, weil er angenommen habe, dass bei Verkäufen nach dem 09. April 2019 der Kaufpreis möglicherweise erst nach dem Beginn des „Exit Scam“ gezahlt, der Verkäufer deswegen sein Geld nicht erhalten und die Ware nicht versendet haben dürfte. Zur Berechnung der jeweiligen Betäubungsmittelumsätze habe er sich zunächst die auf „L Market“ angebotenen Kategorien angeschaut. Die Plattform sei so aufgebaut gewesen, dass es Haupt-, Unter, und Unterunter-Kategorien gegeben habe. Er habe dann auf der für die Benutzer sichtbaren Startseite von „L Market“ ermittelt, welche Kategorien für Betäubungsmittel zur Auswahl gestanden hätten und diese mit den in der Datenbank hinterlegten Werten abgeglichen. In der Datenbank sei hierbei jede Betäubungsmittelkategorie durch eine konkrete Ziffer dargestellt worden. Er habe ohne weiteres die auf der Startseite angezeigten Unterkategorien der jeweiligen Betäubungsmittelarten, wie beispielsweise Cannabiskraut, Cannabisharz, MDMA, Ecstasy, Kokain, Crystal Meth, Speed und LSD, den in der Datenbank hinterlegten Ziffern zuordnen können. Anhand der jeweiligen Angebotsbeschreibung habe er dann überprüft, ob diese Zuordnung zutreffend gewesen sei, was in stets der Fall gewesen sei. Hinsichtlich der Betäubungsmittelart Heroin sei die Zuordnung etwas schwieriger gewesen. Es habe diesbezüglich keine separate Kategorie gegeben, in der ausschließlich Heroin angeboten worden sei. Vielmehr seien in der Kategorie in der Heroin angeboten wurde, auch andere - ähnlich wirkende - Betäubungsmittelarten offeriert worden. Der Zeuge KHK M habe daher den Filter so angepasst, dass aus dieser Kategorie nicht alle Einträge berücksichtigt worden seien, sondern ausschließlich solche Angebote, die bereits im Angebotsnamen die Bezeichnung „Heroin“ enthielten. Nur diese Verkäufe habe er bei der Berechnung der Menge von Heroin zu Grunde gelegt. Der Zeuge KHK M erläuterte weiter, welcher Wert in den Spalten der Kategorien welcher Betäubungsmittelart entsprochen und wie er unter Berücksichtigung der verschiedenen Mengeneinheiten die Gesamtmenge einer jeden Betäubungsmittelart errechnet habe. Der Zeuge KHK M erklärte hierbei, dass die von ihm insoweit erstellten Berechnungen durch einen Summen-Befehl in dem Datenbanksystem selbst erfolgt seien. Er habe demnach nicht die von ihm erzeugte Excel-Liste als Grundlage genommen, sondern einen Programmbefehl geschrieben, der unter Berücksichtigung der Verkaufseinheit die Summen aller Verkäufe einer bestimmten Betäubungsmittelart ausgeben sollte. Die so von ihm in der Datenbank ermittelten Summen gab der Zeuge KHK M in der Hauptverhandlung sodann für jede Betäubungsmittelart wieder. Zur Berechnung der Umsätze, welche die Angeklagten durch den Handel mit verbotenen Betäubungsmitteln erlangten, habe der Zeuge KHK M die Tabelle zusätzlich um solche Verkäufe ergänzt, die zwar nicht in der zutreffenden Kategorie eingeordnet, gleichwohl aber in der Hauptkategorie „Drugs“ eingestellt gewesen seien und in dem Angebotsnamen einen eindeutigen Hinweis auf eine verbotene Betäubungsmittelart enthalten hätten. Hierbei habe er folgende Begriffe - unter Berücksichtigung der aufgeführten alternativen Schreibweisen für bestimmte Betäubungsmittel sowie etwaiger Rechtschreibfehler seitens der Angebotsersteller - berücksichtigt: - Substitol - Morphine - Tilidin - u-47700 - china white - Vicodin - Dilaudid - Oxycontin - Ircodone - Phenobarbital - Oxycodone - Methadon - Percocet - Polamidon - MDMA - Hydrocodon - Oxymorphon - Oximorphon - Metadon - Opium - Crystal Meth - Cocain - Heroiin - u47700 - Oxicodon - Oxicontin - Ecstasy - Mophin - GHB - 2c-b - 2cb - 2c-e - 2ce - 25b Diese Verkäufe seien von ihm nicht bei der Berechnung der Betäubungsmittelmengen berücksichtigt worden, weil sie entweder keiner der oben aufgeführten Betäubungsmittelart entsprachen oder weil eine Zuordnung anhand einer festen Kategorie nicht möglich gewesen sei und er keine manuelle Zuordnung eines jeden einzelnen Geschäfts vorgenommen habe. Zusätzlich habe er aus der Kategorie „drugs“ noch die Unterkategorien exportiert, in denen Pilze, Marihuanapflanzen, Marihuana-Cookies sowie die Betäubungsmittel GHB und 2cb angeboten worden seien. In der von ihm erstellten Excel-Liste seien diese Verkäufe enthalten, wenngleich sie bei der Berechnung der Betäubungsmittelmengen nicht berücksichtigt worden seien. Die Angaben des Zeugen KHK M waren für die Kammer glaubhaft. Der Zeuge hat detailliert und mit hoher Sachkunde Ausführungen zu den von ihm vorgenommenen Ermittlungsschritten gemacht, wobei seine Angaben keinerlei Belastungstendenz erkennen ließen. Darüber hinaus stand die Darstellung des Zeugen KHK M vollständig im Einklang mit den insoweit getätigten Einlassungen der Angeklagten. Die Kammer schließt aus den Ausführungen des Zeugen KHK M zum Inhalt der Listen, dass diese ausschließlich als abgeschlossen markierte Transaktionen enthielten, bei denen das Geld bezahlt und die Ware als versendet markiert wurde. Zudem ergab sich aus seinen Angaben, dass die Listen keine Transaktionen enthielten, die mit dem Bezahlverfahren „X“ abgewickelt wurden oder in zeitlicher Nähe zum „Exit Scam“, d.h. nach dem 09. April 2019, stattfanden. Die Kammer hat die Angaben des Zeugen KHK M darüber hinaus anhand der im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführten Anlagen zur Anklageschrift nachvollziehen können und die von dem Zeugen in der Datenbank errechneten Betäubungsmittelmengen anhand der Listen überprüft. Zur Überprüfung der Betäubungsmittelkategorien hat die Kammer zunächst abgeglichen, ob die Zuordnung von einer Kategorie zu einer bestimmten Betäubungsmittelart von dem Zeugen KHK M jeweils zutreffend vorgenommen wurde. Anhand der Angebotsbeschreibungen hat die Kammer hierbei stichprobenartig für alle Betäubungsmittelarten die Zuordnung verifizieren können. Die in den Anlagen I b, I d und II b zur Anklageschrift übersandten Excel-Listen enthielten jeweils eine Spalte mit der angezeigten Haupt-, Unter- und Unterunterkategorie sowie den Angebotsbezeichnungen. Die Kammer konnte anhand der Liste in Übereinstimmung mit den Angaben des Zeugen KHK M verifizieren, dass Cannabiskraut der Unterunterkategorie „1“, Cannabisharz der Unterunterkategorie „2“, MDMA der Unterkategorie „4“, Heroin der Unterkategorie „9“ (mit dem zusätzlichen Namensfilter „Heroin“), Kokain der Unterunterkategorie „3“, Methamphetamin der Unterunterkategorie „4“, Amphetamin der Unterunterkategorie „5“ und LSD der Unterunterkategorie „7“ zuzuordnen war. Die Kammer hat sodann anhand der Anlagen I b, I d und II b zur Anklageschrift selbständig die jeweiligen Summen für die unter Ziffer II. festgestellten Betäubungsmittelmengen errechnet. Hierzu hat die Kammer überprüft, in welcher Mengeneinheit ein Angebot eingestellt war, welche Anzahl gekauft wurde und in welcher Kategorie das Angebot aufgeführt war. Entsprechend den Ausführungen des Zeugen KHK M hat die Kammer hierbei nur solche Betäubungsmittelgeschäfte berücksichtigt, die in einer der oben beschriebenen und eindeutig zuzuordnenden Kategorie, d.h. Cannabiskraut, Cannabisharz, MDMA, Heroin, Kokain, Methamphetamin, Amphetamin oder LSD eingestellt waren. Bei der Berechnung der Heroinmenge hat die Kammer, wie auch der Zeuge KHK M, nur solche Angebote berücksichtigt, die in der entsprechenden Kategorie aufgeführt waren und zusätzlich den Text „Heroin“ im Angebotsnamen enthielten. Die so ermittelten Mengen hat die Kammer zunächst mit dem seitens des Zeugen KHK M in der Datenbank errechneten und in der Hauptverhandlung wiedergegebenen Werten abgeglichen. Sämtliche von der Kammer errechneten Werte stimmten in allen Betäubungsmittelarten in jeder Nachkommastelle vollumfänglich mit den von dem Zeugen KHK M genannten Werten überein. Hieraus folgte für die Kammer, dass die von dem Zeugen KHK M aus der Datenbank exportierten und als Anlage zur Anklageschrift genommenen Listen mit dem Inhalt der Datenbank übereinstimmten und die jeweiligen Kategorien und Filter durch die Kammer entsprechend dem Vorgehen des Zeugen KHK M in der Datenbank zutreffend angewendet wurden. Ausgehend von den so errechneten und abgeglichenen Betäubungsmittelmengen hat die Kammer gleichwohl Abzüge vorgenommen. Dies basiert auf folgenden Erwägungen: Zunächst hat die Kammer solche Betäubungsmittelmengen abgezogen, deren Kaufpreis im Rahmen des „Exit Scam“ in voller Höhe auf das Provisionskonto der Angeklagten geflossen ist. In diesem Zusammenhang gab der Zeuge KHK M an, dass er im Zuge weiterer Ermittlungen die Zahlungsströme im Rahmen des „Exit Scam“ näher untersucht habe. Er erläuterte, dass er bei der Erstellung der ursprünglichen Listen - wie bereits beschrieben - eine zeitliche Einschränkung vorgenommen und nur solche Verkäufe berücksichtigt habe, die bis zum 09. April 2019 durchgeführt worden seien. Hierbei sei er davon ausgegangen, dass diese Verkäufe noch vor Durchführung des „Exit Scam“ abgeschlossen und die Gelder daher an den Verkäufer tatsächlich weitergeleitet worden seien. Er habe aber im weiteren Verlauf der Ermittlungen ergänzende Feststellungen dazu treffen können, welche Zahlungen im Rahmen des „Exit Scam“ von den Angeklagten A und C nicht weitergeleitet worden, sondern vollständig an sich selbst geflossen seien. Hierzu habe er für sämtliche Transaktionen die jeweils verwendeten Einmal-Bitcoin-Adressen in der Blockchain mittels eines Auswerteprogramms überprüft. Hierdurch habe er feststellen können, welche Kaufpreiszahlungen aufgrund des „Exit Scam“ nicht weitergleitet worden seien und die diesbezüglichen Transaktionen anhand der entsprechenden individuellen Verkaufs-ID identifiziert. Der Zeuge KHK M erklärte ferner, dass mitunter auch auf Einmal-Bitcoin-Adressen gezahlt worden sei, die bereits einer früheren Transaktion zugeordnet gewesen seien. In diesen Konstellationen habe nicht sicher festgestellt werden können, dass auch die aktuelle Transaktion erfolgreich durchgeführt worden sei. Vielmehr habe er in diesem Zusammenhang nachvollziehen können, dass Käufer in vielen Fällen bei einer erneuten Transaktion bei demselben Verkäufer auf die im Rahmen der vorherigen Transaktion verwendete - möglicherweise gespeicherte - Einmal-Bitcoin-Adresse gezahlt hätten, obwohl für jeden Verkauf eine neue Einmal-Bitcoin-Adresse hätte verwendet werden müssen. Solche Zahlungen auf eine unzutreffende Bitcoin-Adresse hätten keiner Transaktion zugeordnet werden können. Infolgedessen sei dem Verkäufer seitens des Marktplatzes auch kein Zahlungseingang bestätigt worden, weshalb es naheliege, dass dieser die betreffende Ware in diesen Situationen auch nicht versendet habe. Ergänzend zu dem bereits von ihm verwendeten zeitlichen Filter seien daher diese Verkauf-IDs ebenfalls hinsichtlich der Berechnung der gehandelten Betäubungsmittelmengen nicht zu berücksichtigen. Der Zeuge KHK M hat hinsichtlich der von ihm in diesem Zusammenhang ermittelten Verkauf-IDs mehrere Listen zur Akte gereicht, die hinsichtlich der jeweiligen Verkauf-IDs im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführt wurden. Die Kammer hat angesichts der dargestellten Problematik sämtliche in diesen Listen aufgeführten Verkauf-IDs zu Gunsten der Angeklagten bei der Berechnung der Betäubungsmittelmengen unberücksichtigt gelassen. Des Weiteren hat die Kammer bei der Berechnung der unter Ziffer II. festgestellten Betäubungsmittelmengen von den zunächst ermittelten Mengen einen weiteren Abzug für sämtliche Transaktionen von Verkäufern vorgenommen, die im Zeitpunkt der Abschaltung von „L Market“ auf das Level „0“ herabgestuft und damit gesperrt waren. Der Kammer konnte insoweit nicht sicher feststellen, welches konkrete Fehlverhalten hierbei der Sperrung des jeweiligen Verkäufers zu Grunde gelegen hat. Nach den insoweit nachvollziehbaren Einlassungen der Angeklagten sei ein Verkäufer beispielsweise dann gesperrt worden, wenn er verbotene externe Kommunikationsmittel in seinen Angeboten aufgeführt habe, Fake-Bewertungen vorgenommen habe oder wenn zu viele Beschwerden seitens mehrerer Käufer erhoben worden seien. Für die Kammer folgte aus den unklaren Umständen, die zur Sperrung der Verkäufer geführt haben, nicht, dass sämtliche von diesen Verkäufern bis zu ihrer Sperrung vorgenommenen Verkäufe zwingend vorgetäuscht gewesen wären oder die Käufer in diesen Fällen keine Ware erhalten hätten. Hiergegen sprach, dass diese Verkäufer ausweislich ihres Freischaltungsdatums und ihrer letzten Aktivität teilweise über einen längeren Zeitraum und mit einem erheblichen Umsatz auf dem Marktplatz aktiv waren. Auch sprach die Höhe der jeweils angefallenen Provision dafür, dass die umsatzstärksten Verkäufer bereits in ihrem Level deutlich aufgestiegen waren, worauf neben dem Umsatz, auch die Bewertungen maßgeblichen Einfluss hatten. Insgesamt veräußerten diese Verkäufer Betäubungsmittel in 16.985 Fällen. Auf die mit Level „0“ bewerteten Verkäufer entfielen bezogen auf die Gesamtbetäubungsmittelmenge ein Anteil von 6,9 % des Cannabiskrauts, 7,6 % des Cannabisharz, 3,5 % des MDMA, 5,3 % des Ecstasy, 4,6 % des Heroins, 15,8 des Kokains, 16,1 % des Meth, 10,1 % des Speeds und 13,1 % des LSD. Die Kammer geht davon aus, dass das Bewertungssystem des Marktplatzes und die Überprüfung anhand des Status eines Verkaufs (Status „5“) ein starkes Indiz dafür waren, dass die überwiegende Anzahl dieser Verkäufe tatsächlich erfolgreich abgewickelt wurde. Gleichwohl hat die Kammer zu Gunsten der Angeklagten sämtliche Verkaufsgeschäfte der Verkäufer mit dem Level „0“ bei ihren obigen Feststellungen nicht berücksichtigt und dadurch bereits in einem gewissen Umfang einen Sicherheitsabschlag zu Gunsten der Angeklagten vorgenommen. Auch hat die Kammer bei den Abzügen mögliche Scheinkäufe von Verkäufern entsprechend den Feststellungen berücksichtigt. Hierunter war vorliegend die Möglichkeit zu verstehen, dass Verkäufer Angebote nur zum Schein auf dem Marktplatz eingestellt und diese dann anschließend über einen weiteren Käufer-Account bei sich selbst gekauft haben könnten. Eine solche Möglichkeit war nach der Funktionsweise von „L Market“ nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Auch haben die Angeklagten im Rahmen ihrer jeweiligen Einlassungen angegeben, dass ihnen seinerzeit eine solche - aus ihrer Sicht problematische - Vorgehensweise durch einzelne Verkäufer bewusst gewesen sei. Der Zeuge KHK M hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass er bezüglich der von ihm ausgewerteten Transaktionen sämtliche abgegebenen Bewertungen von Käufern näher untersucht habe. Hierbei habe er festgestellt, dass insgesamt ca. 75 % der insgesamt über „L Market“ abgewickelten Transaktionen bewertet worden seien. Zudem habe er ermittelt, dass ca. 1,5 % der Transaktionen innerhalb eines Zeitraums von weniger als 24 Stunden nach Kaufabschluss bewertet worden seien. Ein derart kurzer Zeitraum zwischen Kaufabschluss und Abgabe der Bewertung stellte hierbei nach Auffassung der Kammer ein Indiz dar, dass diese Verkäufe möglicherweise nur zum Schein erfolgt waren, weil die erhaltene Ware regelmäßig erst an den Käufer versendet werden musste und bereits dieser Versandzeitraum häufig länger als 24 Stunden gedA t haben dürfte. Der Zeuge KHK M hat hinsichtlich der Transaktionen, die innerhalb von weniger als 24 Stunden bewertet wurden, eine weitere Liste mit den jeweiligen Verkaufs-IDs zur Akte gereicht, die hinsichtlich der jeweiligen Verkaufs-IDs im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführt wurde. Anschließend hat die Kammer sämtliche in diesen Listen aufgeführten Verkauf-IDs anhand der Anlagen I b, I d, II b zur Anklageschrift überprüft und die jeweiligen Betäubungsmittelmengen errechnet. Prozentual an der jeweiligen Gesamtmenge einschließlich der Transaktionen der mit Level „0“ bewerteten Verkäufer betrug der Anteil der Transaktionen die innerhalb von 24 Stunden bewertet wurden bei Cannabiskraut 1,9 %, bei Cannabisharz 0,5 %, bei MDMA 1,5 %, bei Extasy 0,7 % bei Heroin 1,6 %, bei Kokain 10,4 %, bei Meth 2,7 %, bei Speed 0,14 % und bei LSD 7,2 %. Die Kammer hat sodann untersucht, in welchem Verhältnis die möglichen Scheinkäufe zu den Transaktionen der mit Level „0“ bewerteten Verkäufer standen. Hierzu hat die Kammer den prozentualen Anteil der jeweiligen Gesamtmenge an Betäubungsmitteln ohne Berücksichtigung der Transaktionen der mit Level „0“ bewerteten Verkäufer ermittelt. Hierbei betrug der Anteil der Transaktionen die innerhalb von 24 Stunden bewertet wurden bei Cannabiskraut 0,3 %, bei Cannabisharz 0,23 %, bei MDMA 1,2 %, bei Extasy 0,4 % bei Heroin 0,9 %, bei Kokain 0,5 %, bei Meth 2,1 %, bei Speed 0,13 % und bei LSD 0,9 %. Vor diesem Hintergrund steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass insbesondere bei den Betäubungsmittelarten Kokain und LSD, bei denen der Anteil der potentiellen Scheinkäufe zunächst bei 10,4 % bzw. 7,2 %, gelegen hatte, die entsprechenden Verkäufer bereits überwiegend durch „L Market“ gesperrt wurden und die Kammer die Transaktionen dieser Verkäufer bei ihrer Berechnung der gehandelten Betäubungsmittelmengen ohnehin bereits vollständig unberücksichtigt gelassen hat. Demnach betrug der höchste Anteil von möglichen Scheinkäufen 2,1 % (Meth) und lag ansonsten bis auf MDMA (1,2 %) unterhalb von 1 % der Gesamtmenge der jeweiligen Betäubungsmittelart. Nach Abzug sämtlicher Transaktionen von Verkäufern mit Level „0“ sowie nach Abzug der möglicherweise dem „Exit Scam“ zuzuordnenden Verkauf-IDs hat die Kammer sodann einen weiteren Sicherheitsabschlag von pauschal 10 % der jeweiligen Betäubungsmittelmenge vorgenommen. Dieser weitere Sicherheitsabschlag diente insbesondere dazu, mögliche Scheinkäufe von der Gesamtmenge abzuziehen. Wie bereits dargestellt, lag der Anteil der innerhalb von 24 Stunden bewerteten Verkäufe in einem äußerst niedrigen Bereich. Der Kammer war jedoch bewusst, dass mögliche Scheinkäufe auch nach einem Bewertungszeitraum von über 24 Stunden vorgelegen haben könnten. Auch hat die Kammer berücksichtigt, dass Käufer möglicherweise keine oder nur eine äußerst schlechte Ware erhalten, anschließend keinen Konflikt eröffnet und auch keine Bewertung abgegeben haben könnten. Bezüglich der Transaktionen, die mit dem Bezahlverfahren „first“ abgewickelt wurden, war zudem zu berücksichtigen, dass der Transaktionsstatus „5“ kein zwingendes Indiz dafür war, dass der Käufer die Ware erhalten hat. Nach den Angaben der Angeklagten habe in diesen Fällen nämlich auch die Möglichkeit bestanden, dass der Käufer zwar gezahlt habe und das Geld an den Verkäufer weitergeleitet worden sei, er die Ware jedoch gleichwohl nicht erhalten und sich in der Folgezeit aber auch nicht beschwert habe. Vor diesem Hintergrund hielt die Kammer einen weiteren Abzug von 10 % für angemessen, aber auch ausreichend, um sicherzustellen, dass die so verbleibende Restmenge an Betäubungsmittel tatsächlich von den Verkäufern an die Käufer gelangt ist. Gegen einen noch höheren Abschlag aufgrund etwaiger Scheinkäufe sprach zunächst, dass ein Verkäufer bei jedem Verkauf eine Provision an den Marktplatz zahlen musste, sodass eine beliebige Anzahl von Scheinkäufen für ihn nicht lukrativ gewesen wäre. Darüber hinaus sprach auch das auf „L Market“ eingerichtete Level-System für Verkäufer und die Möglichkeit zur Bewertung des Verkäufers auf dessen Profil-Seite dafür, dass betrügerische Verkäufer durch Beschwerden und negative Bewertungen aufgefallen und durch die Angeklagten gesperrt worden wären, was bezüglich sämtlicher Angebotskategorien bei insgesamt 506 Käufern und 761 Verkäufern und ausweislich der eingeführten Listen bei 391 der Betäubungsmittel-Verkäufern auch tatsächlich erfolgte. Gegen die Annahme, dass es auf „L Market“ zu einem noch höheren Anteil zu Scheinkäufen oder nicht gelieferter Ware gekommen wäre, sprach ferner auch das durchschnittliche Verkäufer-Level. Dieses betrug ausweislich der eingeführten Listen bezogen auf die Anzahl sämtlicher Transaktionen (ohne die Verkäufer mit Level „0“) „11,75“. Hierbei war zwar zu berücksichtigten, dass dieses Verkäufer-Level den Status eines Verkäufers im Zeitpunkt der Sicherstellung der Datenbank im April 2019 wiederspiegelte und dieser Verkäufer bei Transaktionen zuvor möglicherweise auch mit einem geringen Level tätig gewesen war. Gleichwohl sprach dieses vergleichsweise hohe durchschnittliche Verkäuferlevel dafür, dass diese Eigenschaft eines Verkäufers von ausschlaggebender Bedeutung für potentielle Käufer war, so dass bei der überwiegenden Anzahl der Transaktionen davon ausgegangen werden kann, dass der Verkäufer die Ware auch tatsächlich entsprechend des Angebots versandt hat. 6. Die Feststellungen zur Motivation der Angeklagten beruhen neben den Einlassungen auch auf den im Rahmen des Selbstleseverfahren eingeführten Chat-Protokollen. Die Zuordnung der Gesprächsteilnehmer erfolgte für die Kammer hierbei aus den von den Angeklagten eingeräumten und in der Kommunikation verwendeten Benutzernamen. So schrieb der Angeklagte C mit dem Angeklagten A am 27. November 2015 bezüglich „K Market“ dass noch „gut was gehen würde“, sowie über den „leichten Kitzel an Kriminalität“, dass sie jetzt schon „7k“ machen würden und „wenn dann drugs da sind hat jeder locker 15k /Monat“. Am 01. März 2016 schrieb der Angeklagte A in einem Gespräch über den Ausstieg des Angeklagten B aus „K Market“ dem Angeklagten C, dass sie das zu zweit durchziehen würden, „wenigstens lohn es sich von der Kohle“, „dann bringen wir drugs und dann einmal in 1-2 jahren fetter ripp dann sind wir gemachte Leute“. Diese Vorgehensweise bestätigte der Angeklagte C in dem Gespräch sodann seinerseits. Auch der Wiedereinstieg des Angeklagten B zu Beginn von „L Market“ hat sich durch die eingeführten Chatprotokolle bestätigt. Demnach schrieb der Angeklagte A am 02. März 2016 dem Angeklagten B: „wir werden uns auch aus pub scene zurückziehen und mit drugs reinen dn market (machen) biste dabei?“ Hierauf antwortete der Angeklagte B: „deswegen bin ich hier“ und “wie ist euer plan?“. Die Motivation der Angeklagten hat sich ferner auch in dem Gespräch vom 10. März 2019 bestätigt. In diesem äußerte der Angeklagte C gegenüber dem Angeklagten A: „Aber ich weiß genau wie du wie viel MEHR potenzial an Geld da noch hintersteckt. Noch haben wir nicht ausgesorgt, was wir uns als Ziel gesetzt hatten. Ich hab dem Plan den wir 3 hatten zugestimmt und Versprochen das mit durchzuziehen bis zum Ende. Dazu stehe ich auch zu 100%...“. Der Angeklagte A bestätigte im weiteren Gesprächsverlauf: „so wie es aktuell läuft machen wir mehrere millionen easy wenn alles ready für exit ist“. Aus diesen Protokollen folgte zur Überzeugung der Kammer, dass es den Angeklagten bei dem Aufbau von „L Market“ von Anfang an primär darum ging, einen möglichst hohen Gewinn zu erzielen. Zur Erreichung dieses Ziel setzten sie dabei explizit auf den Verkauf von Drogen („dann bringen wir drugs“). Der Marktplatz sollte hierbei so lange betrieben werden, bis die Angeklagten durch einen „Exit Scam“ finanziell ausgesorgt hätten („einmal in 1-2 jahren fetter ripp“). Ferner folgte aus diesen Chatprotokollen, dass die Angeklagten gezielt eine Drogenverkaufsplattform anbieten wollten, weil sie sich hierdurch einen hohen Umsatz und Gewinn erhofften. Im Übrigen standen die eingeführten Chatprotokolle vollumfänglich mit den Feststellungen unter Ziffer II. und den Einlassungen der Angeklagten überein. Insbesondere waren auch der Ausstieg und das konkrete Ausstiegsdatum des Angeklagten B am 08. März 2019 aus den Chatprotokollen nachvollziehbar. Die Kammer ist entgegen der Einlassung des Angeklagten B davon ausgegangen, dass er neben den Angeklagten A und C als gleichberechtigter Partner bei der Tat mitgewirkt hat. Hierfür sprach zunächst der Umstand, dass der Angeklagte B über den gesamten Tatzeitraum stets den gleichen Anteil am Gewinn erhielt und selbst auch die volle Kontrolle über sämtliche Server hatte, so dass er diese jederzeit hätte abschalten und sich sämtliche eingegangenen Bitcoins auf ein privates Wallet hätte übertragen können. Auch aus der internen Aufgabenverteilung der Angeklagten war nicht abzuleiten, dass der Angeklagte B eine untergeordnete Funktion innerhalb der Gruppierung eingenommen hätte. Das Vorbereiten und Warten der umfangreichen Serverstruktur und das Bearbeiten der Konflikte und „Support-Tickets“ stellte sowohl von den hierzu erforderlichen Spezialkenntnissen, als auch zeitlich einen wesentlichen Beitrag zum erfolgreichen Funktionieren des Marktplatzes dar. Die Einlassung des Angeklagten B, dass er die Zugänge zu dem gemeinsamen Bitcoin-Server zwar zunächst erhalten, aber anschließend verloren habe, war als reine Schutzbehauptung zu werten. Hiergegen sprach bereits, dass er nach seinem Ausstieg aus „L Market“ im März 2019 nochmals auf den Bitcoin-Server zugegriffen und sich hierbei 100 Bitcoins auf sein eigenes privates Wallet transferiert hat. Diesen Umstand hat der Angeklagte B in der Hauptverhandlung eingeräumt und er wurde überdies auch durch die Angaben des Zeugen KHK M bestätigt. Demnach hatte der Angeklagte B die erforderlichen Zugangsdaten stets in seinem Besitz. Dass er nach seiner Einlassung geglaubt haben will, dass er diese Zugangsdaten „verloren“ und die Angeklagten A und C deswegen um erneute Übersendung der Zugangsdaten gebeten habe, hielt die Kammer ebenfalls für eine Schutzbehauptung. Die Angeklagten haben sich nach ihren übereinstimmenden Einlassungen vollumfänglich vertraut und sämtliche Zugangsdaten für alle Server miteinander ausgetauscht. Die Angeklagten A und C gaben auf Vorhalt dieser Einlassung an, dass sie sich an eine entsprechende Bitte des Angeklagten B nicht erinnern können. Dass der Angeklagte B weiterhin mit den Angeklagten A und C zusammengearbeitet hätte, wenn er den Zugriff auf die gemeinsame Wallet nicht mehr gehabt und dieser ihm auf sein Bitten hin von den anderen Angeklagten auch nicht wieder eingeräumt worden wäre, hielt die Kammer für ausgeschlossen. 7. Die Feststellung der Wirkstoffmengen der einzelnen Betäubungsmittelarten beruht auf der statistischen Auswertung des Bundeskriminalamtes. Ausweislich des in der Hauptverhandlung verlesenen Berichts des Bundeskriminalamtes vom 28. Oktober 2019 werden die in den Laboratorien der Landeskriminalämter und des Bundeskriminalamtes sowie den Bildungs- und Wissenschaftszentren der Bundesfinanzverwaltung ermittelten Wirkstoffgehalte der wichtigsten Rauschgifte einmal jährlich zentral im Bundeskriminalamt ausgewertet und in dem statistischen Auswerteprogramm (SAR) erfasst, wobei jeweils der Medianwert angenommen wurde. Bei Cannabis würden die Wirkstoffgehalte für Blütenstände, Cannabisharz (Haschisch), Cannabiskraut und Cannabiskonzentrate getrennt erfasst und ausgewertet. Ausweislich des verlesenen Berichts ergab sich bei Cannabiskraut bei 3.522 Datensätzen ein mittlerer Wirkstoffgehalt von 2,6 % sowie bei Cannabisharz bei 3.080 Datensätzen ein mittlerer Wirkstoffgehalt von 16,7 %. Für Heroin wurde ausweislich des verlesenen Berichts zwischen verschiedenen Handelsmengen unterschieden. Bei insgesamt 1.581 Datensätzen lag der mittlere Wirkstoffgehalt bei einer Menge von < 1g bei 18,7 %, bei einer Menge von 1 g bis 1.000 g bei 21,8 % und ab 1.000 g bei 50,8 %. Die Kammer ist zu Gunsten der Angeklagten bei Heroin stets von dem niedrigsten Wirkstoffgehalt von 18,7 % ausgegangen, auch wenn eine Vielzahl von Transaktionen im Bereich zwischen 1 g bis 1.000 g lagen. Für Kokain lag der mittlere Wirkstoffgehalt bei insgesamt 3.196 Datensätzen bei einer Menge von < 1 g bei 77,0 %, bei einer Menge von 1 g bis 1.000 g bei 76,8 % und ab 1.000 g bei 78,8 %. Auch hier ist die Kammer zu Gunsten der Angeklagten für alle Transaktionen von dem niedrigsten Wirkstoffgehalt von 76,8 % ausgegangen. Hinsichtlich Amphetamin lag der mittlere Wirkstoffgehalt bei 3.778 Datensätzen bei 13,9 %, bei Meth-Amphetamin lag der mittlere Wirkstoffgehalt bei 663 Datensätzen bei 65,6 %. Für MDMA in Tabletten-Form (Ecstasy) wurde ausweislich des verlesenen Berichts für 704.801 Tabletten aus 1.236 Datensätzen der mittlere Wirkstoffgehalt mit 137 mg/ Tablette mitgeteilt. Bei MDMA in kristalliner Form seien bei 685 Datensätzen ein mittlerer Wirkstoffgehalt von 77,6 % mitgeteilt worden. Bezüglich LSD seien bei 33 Datensätzen insgesamt 54.301 Trips ausgewertet und ein mittlerer Wirkstoffgehalt von 64 Mikrogramm pro Trip festgestellt worden. Für die Kammer bestand kein Anlass an den ausweislich des Berichts ermittelten mittleren Wirkstoffgehalten zu zweifeln. Auch war aufgrund der Konzeption von „L Market“ nicht davon auszugehen, dass die Wirkstoffgehalte der veräußerten Betäubungsmittel von einer geringeren Qualität gewesen wären, als dies bei den üblicherweise im normalen Verkauf und der Auswertung zu Grunde gelegten Betäubungsmitteln der Fall war. Zwar erfolgte der Kauf anonym, sodass zunächst eine gewisse Gefahr dafür bestand, dass die bestellte Ware eine niedrige Qualität aufweisen würde. Auf der anderen Seite war „L Market“ so aufgebaut, dass die Käufer die Ware im Nachhinein bewerten konnten. Diesen positiven Bewertungen kam hierbei aus Sicht der Verkäufer ein erhebliches Gewicht zu, wenn es darum ging, möglichst viele potentielle weitere Käufer anziehen und auch eine niedrige Provision für zukünftige Verkäufe zu erreichen. Ferner war es dem Käufer regelmäßig möglich, die Ware nach Erhalt zu Hause zu testen, was bei Straßenverkäufen häufig nicht der Fall ist. Der Verkäufer hatte mithin regelmäßig ein starkes Interesse daran, dass seine Käufer ihm ein positives Feedback geben würden. Auch bestand für die Verkäufer die Gefahr, dass sie bei zahlreichen Beschwerden seitens ihrer Käufer dauerhaft von dem Markplatz gesperrt werden würden und somit in der Folgezeit keinerlei Umsatz mehr hätten erzielen können. Auch das hohe durchschnittliche Verkäufer-Level sprach an dieser Stelle dafür, dass bei der überwiegenden Anzahl der Transaktionen der Käufer im Anschluss zufrieden war und eine positive Bewertung abgeben hat. Andernfalls wäre ein so hohes Verkäufer-Level nicht zu erreichen gewesen. Insgesamt ging die Kammer daher davon aus, dass die Wirkstoffgehalte der über „L Market“ veräußerten Betäubungsmittel jedenfalls nicht unterhalb der von dem Bundeskriminalamt erfassten mittleren Wirkstoffgehalte gelegen haben. Diese Annahme stand auch im Einklang mit den durch das Bundeskriminalamt vorgenommenen Testkäufen. Ausweislich der verlesenen Berichte vom 25. Februar 2019 und 13. Februar 2019 führte das Bundeskriminalamt zwei Testkäufe über „L Market“ durch und untersuchte die Betäubungsmittel anschließend auf ihren Wirkstoffgehalt. Bei dem von dem Verkäufer „…“ hierbei erhaltenen 1 g Amphetamin lag der Wirkstoffgehalt bei 31,8 % sowie bei dem erhaltenen Cannabisharz bei 21,3 %, was jeweils deutlich über den zu Grunde gelegten mittleren Wirkstoffgehalten lag. Bei einem weiteren ausweislich des verlesenen Berichts des Bundeskriminalamtes vom 13. Februar 2019 erfolgten Testkaufs von 1 g Kokain lag der Wirkstoffgehalt bei 90 % und somit ebenfalls deutlich über dem von der Kammer angenommenen Wert von 76,8 %. Die Kammer hat diese Testkäufe nicht von Gesamtmenge der ermittelten Betäubungsmittel abgezogen, sondern diese im Rahmen des Sicherheitsabschlages von 10 % berücksichtigt. 8. Die Feststellungen der Kammer haben sich auch durch die Angaben des Zeugen KOK A bestätigt. Dieser gab an, dass er an den Ermittlungen seit Beginn im November 2017 beteiligt gewesen sei. Es hätten sich seinerzeit Hinweise darauf ergeben, dass die Server von „L Market“ in Deutschland stehen würden, weshalb zunächst versucht worden sei, diese zu lokalisieren. Schließlich hätten sich Hinweise darauf ergeben, dass sich die Server in einem Cyber-Bunker in T befinden würden. Über den sogenannten Gitlab-Server hätten sie die Benutzernamen der Administratoren und deren Kommunikation teilweise einsehen können. Da ein Zugriff auf diesen Server teilweise auch über eine zu erkennende IP-Adresse erfolgt sei, hätten sie im weiteren Verlauf eine dazugehörige Handynummer ermitteln und so den Angeklagten C identifizieren können. Gleichzeitig hätten sie so genannte Krypto-Ermittlungen vorgenommen und hierbei festgestellt, dass die ersten Zahlungen auf dem Bitcoin-Wallet von „L Market“ ursprünglich von einer Wallet gestammt hätten, die im Zusammenhang mit dem Marktplatz „K Market“ gestanden habe. Auch hätten sich im Rahmen der Krypto-Ermittlungen Hinweise auf die Angeklagten B und A ergeben. Anhand einer Auswertung der bei den Angeklagten im Rahmen einer Durchsuchung sichergestellten Asservaten in Form von Festplatten und USB-Sticks hätten sie schließlich festgestellt, dass diese die Administratoren von „L Market“ gewesen seien. Auch habe hierdurch eine eindeutige Zuordnung der Benutzernamen, wie unter Ziffer II. festgestellt, verifiziert werden können. Die Kammer ist den Angaben des Zeugen KOK A gefolgt. Der Zeuge hat nachvollziehbar und glaubhaft den Gang der Ermittlungen und die entsprechenden Ermittlungserkenntnisse berichtet. Zweifel an den Angaben bestanden für die Kammer nicht, zumal sie sich vollumfänglich mit den Einlassungen der Angeklagten deckten. 9. Die Angaben des Zeugen KOK A wurde zudem durch die Aussage des Zeugen KHK P bestätigt. Der Zeuge KHK P gab im Rahmen der hiesigen Hauptverhandlung an, dass er während der Ermittlungen der Teamleiter der Zeugen KHK M und KOK A gewesen sei. In dieser Funktion sei er im Verlauf des gesamten Verfahrens in die jeweiligen Ermittlungen eingebunden gewesen. Er bestätigte insoweit die Angaben der Zeugen KOK A und KHK M zum Gang der Ermittlungen im Rahmen der Hauptverhandlung vollumfänglich. Er erklärte zudem, bei der Wohnungsdurchsuchung des Angeklagten B und der anschließenden Vernehmung involviert gewesen zu sein. Der Angeklagte B habe hierbei die Tat vollumfänglich eingeräumt und durch die Preisgabe von Passwörtern den Zugriff auf seine Computer und die Bitcoin-Wallets ermöglicht. 10. Die Feststellungen hinsichtlich des „Exit Scam“ beruhen zunächst auf den geständigen und übereinstimmenden Angaben der Angeklagten A und C, die beide eingeräumt haben, dass der Angeklagte C entsprechend des gemeinsamen Tatplans eine Veränderung am Programmcode vorgenommen habe, sodass die gezahlten Kaufpreise nicht mehr automatisch an die Verkäufer transferiert worden seien. Die Kaufpreise seien sodann auf der Bitcoin-Wallet von „L Market“ verblieben und anschließend zu gleichen Teilen auf ihre privaten Bitcoin-Wallets weitergeleitet worden. Diese Angaben haben sich für die Kammer auch durch die Angaben des Zeugen KHK M bestätigt. Dieser gab glaubhaft an, dass er anhand der Zahlungsströme in der Blockchain den „Exit Scam“ in vollem Umfang habe nachvollziehen können. So habe er in der Blockchain feststellen können, dass am 16. April 2019 um 18:02 Uhr die letzte regelmäßige Weiterleitung der Kaufpreise an die Verkäufer erfolgt sei. Die nächste um 18:32 Uhr geplante Auszahlung sei bereits nicht mehr erfolgt. Hierzu passend habe er in der Datenbank um 18:21 Uhr eine Änderung im Code entdeckt, die das veränderte Auszahlungsverhalten erklärt habe. Der Zeuge KHK M habe sodann die Zahlungen weiter untersucht, die ab diesem Zeitpunkt auf das Provisionskonto von „L Market“ geflossen seien. Es hätten sich hierbei um insgesamt 78.621 Einzahladressen gehandelt, die er sodann anhand der Datenbank von „L Market“ überprüft insoweit habe, ob die verwendeten Einmal-Bitcoin-Adressen einer bestimmten Transaktion oder z.B. einer Zahlung für eine Anmeldegebühr oder ein „Featured Listings“ zuzuordnen gewesen wären. Von den 78.621 Einzahladressen seien hierbei 74.948 Zahlungseingänge gewesen, die er einem bestimmten Verkauf in der Tabelle „transactions“ habe zuordnen können. Da es teilweise zu doppelten Zahlungen eines Käufers infolge der mehrfachen Verwendung von Einmal-Bitcoin-Adressen gekommen sei, habe die Zahl der Verkäufe insoweit nur 69.523 betragen. Hiervon habe er anschließend nur solche Verkäufe berücksichtigt, die den Status „4“ („versendet“) oder den Status „5“ („abgeschlossen“) aufgewiesen hätten. Bei diesen Transaktionen sei davon auszugehen, dass die Bedingung zur Weiterleitung des Kaufpreises an den Verkäufer bereits eingetreten war, weil der Käufer den Erhalt der Ware bereits bestätigt oder der Verkäufer die Ware als versendet markiert hatte. Bei den Transaktionen mit einem Status 2, 3, 6, 7, 8 und 9 habe er hingegen nicht sicher feststellen können, ob und in welchem Umfang sich die Angeklagten durch die Weiterleitung des Kaufpreises an ihre private Bitcoin-Wallet absprachewidrig verhalten hätten. Die Angeklagten A und C hätten im Rahmen des „Exit Scam“ im Ergebnis über 2.000 Bitcoins von dem Provisionskonto von „L Market“ zu gleichen Teilen auf ihre privaten Wallets ausgezahlt. Hinsichtlich einer Summe von 1.566,1030193500007 Bitcoins habe es sich hierbei um Transaktionen gehandelt, die den Status „4“ oder „5“ gehabt hätten. Für diese Transaktionen hätten den Angeklagten 54,75656308000008 Bitcoins an Provision zugestanden. Abzüglich der den Angeklagten zugestandenen Provision hätten die Angeklagten A und C sich somit eine Summe von 1.511.472209640008 Bitcoins verschafft, die zum Zeitpunkt des Transfers einen umgerechneten Wert von 6.941.021,23 € aufgewiesen habe. 11. Die Kammer hat bei der Feststellung des durch die Tat erlangten Umsatzes und des Gewinns der Angeklagten jeweils die im Zeitpunkt des Kaufabschlusses tagesaktuellen Umrechnungskurse zu Grunde gelegt. Soweit in den eingeführten Anlagen zur Anklageschrift I b, I d und II b die Kaufpreise in Euro angegeben waren, konnten diese ohne entsprechende Umrechnung berücksichtigt werden. Nach den übereinstimmenden Angaben der Angeklagten konnte der Verkäufer bei Erstellung des Angebots auswählen, in welcher Währung ein Angebot eingestellt wurde. Dem Käufer wurden hierdurch angezeigt, welchen konkreten Preis in Dollar oder Euro er zahlen müsse. Anschließend sei durch einen Befehl in der Datenbank eine automatische und minutengenaue Umrechnung in Bitcoin oder Monero erfolgt, sodass der Käufer mitgeteilt bekommen habe, wieviel Bitcoins oder Monero er zur Zahlung des in Dollar oder Euro angezeigten Kaufpreises überweisen müsse. Hinsichtlich der in den Anlagen zur Anklageschrift I b, I d und II b in Dollar aufgeführten Kaufpreise hat die Kammer den zu dem jeweiligen Verkaufstag gültigen Wechselkurs von Euro zu Dollar zu Grunde gelegt. IV. Die Angeklagten A, B und C haben sich nach den unter Ziffer II.1 getroffenen Feststellungen wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß §§ 1, 3, 29 Abs. 1, S. 1 Nr. 1, 30a Abs. 1 BtMG schuldig gemacht. Der Begriff des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ist nach ständiger Rechtsprechung weit auszulegen. Handeltreiben mit Betäubungsmitteln im Sinne von § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG ist jede eigennützige, auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit (BGH, Beschluss vom 04. Oktober 2018, Az. 3 StR 155/18). Nicht erforderlich ist, dass die Tätigkeit zu eigenen Umsatzgeschäften führt oder führen soll, sodass auch die eigennützige Förderung fremder Verkäufe vom Begriff des Handeltreibens erfasst wird. Vermittlungsgeschäfte sind hierbei eine typische Form der Förderung fremder Umsatzgeschäfte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 199, Az. 2 BvR 1906/99; Weber, BtMG, 5. Auflage, 2017, § 29 Rn. 423 m.w.N.) Eigennützig ist eine Tätigkeit immer dann, wenn das Tun des Täters vom Streben nach Gewinn geleitet wird oder er sich irgendeinen anderen persönlichen Vorteil davon verspricht, durch den er materiell oder - objektiv messbar - immateriell bessergestellt wird (BGH, Beschluss 16. März 2016, Az. 4 StR 42/16 m.w.N.) Nicht ausreichend ist es hingegen, wenn ein Täter nur den Eigennutz eines anderen mit seinem Tatbeitrag unterstützen will (BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2018, Az. 4 StR 247/18). Die Angeklagten handelten vorliegend bei dem Aufbau und dem Betrieb von „L Market“ ausschließlich aus eigenem wirtschaftlichen Interesse. Sie verdienten an jedem einzelnen Verkauf über den Marktplatz eine Provision zwischen 2 % und 5,5 % des Kaufpreises. Von Anfang an kam es den Angeklagten auf diesen materiellen Vorteil an. Das Ziel der Angeklagten bestand hierbei darin, gerade durch den Verkauf von Drogen einen möglichst hohen eigenen Gewinn zu erzielen. Sie handelten insoweit auch nicht lediglich mit einem bedingten Vorsatz, sondern vielmehr in der konkreten Absicht, dass möglichst viele Betäubungsmittel über „L Market“ verkauft werden sollten, weil sie sich hierdurch den maximalen Profit erhofften. Das Handeln der Angeklagten stellt sich insoweit nach Auffassung der Kammer auch nicht lediglich als Beihilfe dar. Die Abgrenzung zwischen täterschaftlichen Handlungen und Beihilfehandlungen hat grundsätzlich nach allgemeinen Regeln zu erfolgen. Wesentliche Anhaltspunkte für die Beurteilung, können an dieser Stelle der Grad des eigenen Interesses am Erfolg, der Umfang der Tatbeteiligung sowie die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft sein, wonach die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Tatbeteiligten abhängen (BGH, Beschluss vom 09. Januar 2012, Az. 2 StR 590/11; Körner/Patzak/Volkmer-Patzak, 9. Auflage, 2019, BtMG § 30 Rn. 56 m.w.N.). Gemessen an diesen Grundsätzen handelten die Angeklagten hinsichtlich sämtlicher einzelnen Verkäufe als Täter. So war an dieser Stelle zunächst festzuhalten, dass die Angeklagten an jedem einzelnen Verkauf ein sehr hohes eigenes Interesse hatten. Ihnen kam es hierbei jeweils gerade darauf an, dass der Erfolg der Tat eintreten und der Erwerber die Betäubungsmittel wie bestellt erhalten würde, weil sie nur durch solche - für alle Parteien zufriedenstellenden Geschäfte - ihren Umsatz und ihren eigenen Gewinn steigern konnten. Ihnen war vor diesem Hintergrund die Zufriedenheit der Käufer besonders wichtig, weil diese ansonsten selbst nicht erneut Betäubungsmittel über die Plattform erworben sowie eine schlechte Bewertung abgeben hätten, wodurch auch zukünftige andere potentielle Käufer abgeschreckt worden wären. Die Angeklagten wendeten zudem einen Großteil der ihnen zur Verfügung stehenden Zeit für den Aufbau und die tägliche Betreuung von „L Market“ auf, wobei sie zugleich darum bemüht waren, Konflikte so gut wie möglich zu lösen, um so die Zufriedenheit der Benutzer sicherzustellen. Zu diesem Zweck kommunizierten sie in vielen Fällen mit den Käufern und Verkäufern und lösten hierdurch die bestehenden Konflikte. Auch gingen die Angeklagten fast sämtlichen Hinweisen seitens der Benutzer durch so genannte „Support-Tickets“ nach, mit denen beispielsweise auf etwaige Probleme beim Betrieb der Plattform hingewiesen wurde. Ein wesentlicher Umstand von Betäubungsmittelgeschäften ist generell die Gefahr der Entdeckung für Käufer und Verkäufer sowie die sichere Bezahlung der Betäubungsmittel. Daher bildet die Bereitstellung einer vermeintlich sicheren Online-Plattform, bei dem die Verkäufer eine Vielzahl potentieller Kunden erreichen können und zugleich aufgrund der Anonymität des Darknet ein geringes Entdeckungsrisiko tragen, einen für den Erfolg der Tat maßgeblichen Umstand. In diesem Zusammenhang ist auch das gegenseitige Vertrauen der Parteien von entscheidender Bedeutung für das Zustandekommen einer Transaktion, da im Falle von Konflikten keinerlei Rechtsschutzmöglichkeiten bestehen. Den Angeklagten kam es daher gezielt darauf an, das Vertrauen der Käufer in die Seriosität des Marktplatzes aufzubauen, indem sie die Möglichkeit zur Bewertung von Verkäufern sowie ein Level-System etablierten. Darüber hinaus bemühten sich die Angeklagten aktiv darum, besonders vertrauensvolle Verkäufer von anderen Plattformen anzuwerben und versuchten schließlich, in Konfliktfällen den Streit gerecht zu lösen. Um das Vertrauen der Parteien auf einen erfolgreichen Ablauf der Transaktion zu erhöhen, kontrollierten die Angeklagten zudem einen weiteren wesentlichen Aspekt eines Betäubungsmittelgeschäfts, nämlich die Bezahlung. Die Angeklagten hatten durch das eingerichtete Treuhandverfahren die alleinige Verfügungsgewalt über sämtliche Kaufpreise und konnten hierdurch in jedem einzelnen Geschäft entscheiden, ob dieses durch die Weiterleitung an den Verkäufer erfolgreich abgeschlossen werden sollte. Den Umfang der Tatbeteiligung wertete die Kammer daher trotz des fehlenden Besitzes der Betäubungsmittel als besonders hoch. Insgesamt besaßen die Angeklagten daher ein hohes eigenes finanzielles Interesse am Erfolg der Betäubungsmittelgeschäfte. Sie profitierten an diesen wirtschaftlich in Höhe von 1.021.876,702 € (bis zum Ausstieg des Angeklagten B), worauf es ihnen von Anfang an maßgeblich ankam. Ferner konnte jeder Angeklagter zu jeder Zeit selbst entscheiden, den Marktplatz insgesamt abzuschalten, einzelne Verkäufer oder Käufer zu sperren sowie die Weiterleitung der erhaltenen Kaufpreise an die Verkäufer zu stoppen und hierdurch die Geschäfte zum Erliegen zu bringen. Die Angeklagten hatten vor diesem Hintergrund auch Tatherschafft bezüglich der einzelnen Geschäfte, auch wenn sie sich selbst nie den unmittelbaren Besitz über die gehandelten Betäubungsmittel ausübten. Die Angeklagten handelten auch als Mitglied einer Bande. Wesentliches Merkmal einer Bande ist die auf eine gewisse Dauer angelegte Verbindung von mindestens drei Personen zur gemeinsamen Deliktsbegehung (BGH, Beschluss vom 22. März 2001, Az. GSSt 1/00, ders. Beschluss vom 22. April 2020, Az. 1 StR 61/20) Danach unterscheidet sich die Bande von der Mittäterschaft durch das Element der auf eine gewisse Dauer angelegten Verbindung mehrerer Personen zu zukünftiger gemeinsamer Deliktsbegehung. Die Angeklagten hatten sich vorliegend von Anfang an dazu entschlossen, den Markplatz für einen längeren Zeitraum in arbeitsteiligem Zusammenwirken zu Dritt zu betreiben. Bereits im März 2016 fassten die Angeklagten den konkreten Plan, dass sie gemeinsam die Plattform aufbauen, administrieren und den Gewinn untereinander gleichberechtigt teilen wollten. Sie traten hierbei auch nicht auf unterschiedlichen Seiten in einem Bezugs- und Absatzsystem auf, sondern förderten die Betäubungsmittelgeschäfte aus einem eigenen und gleichgelagerten Interesse, nämlich der Erlangung der Provision. In Umsetzung ihres Tatplans betrieben die Angeklagten daher über einen erheblichen Zeitraum von mehreren Jahren in arbeitsteiligem Vorgehen „L Market“, um über diese Plattform Betäubungsmittel zu vertreiben, wobei sie hierbei jeweils als Mitglied einer Bande handelten. Die unter Ziffer II.1 festgellten Verkaufshandlungen stellten ferner ein tateinheitliches Handeltreiben mit Betäubungsmitteln bezogen auf die Gesamtmenge dar. Sind an einer Deliktserie mehrere Personen beteiligt, so ist die Frage, ob die einzelnen Taten tateinheitlich oder tatmehrheitlich zusammentreffen, bei jedem Beteiligten gesondert zu prüfen und zu entscheiden. Leistet ein Mittäter für bestimmte Einzeltaten einen individuellen, nur diese fördernden Tatbeitrag, so sind ihm diese Taten - soweit keine natürliche Handlungseinheit vorliegt - als tatmehrheitlich begangen zuzurechnen. Fehlt es hingegen an einer solchen individuellen Tatförderung und erbringt der Täter im Vorfeld oder während des Laufes der Deliktserie Tatbeiträge, durch die alle oder mehrere Einzeltaten seiner Tatgenossen gleichzeitig gefördert werden, so sind ihm die gleichzeitig geförderten einzelnen Straftaten als tateinheitlich zuzurechnen (BGH, Beschluss vom 31. August 2016, Az. 4 StR 160/16 m.w.N.). Nach der Anklageschrift sollen die Angeklagten in den Fällen 2 bis 196 der Anklageschrift in arbeitsteiligem Zusammenwirken bei 3.542 Nutzern über die Anträge auf Freischaltungen als „trusted vendor“ entschieden und hierbei in 550 Fällen die Freischaltung vorgenommen haben. Gegenstand der Anklage waren 195 dieser erfolgten Freischaltungen. Die Feststellung einzelner Tatbeiträge der jeweiligen Angeklagten bezogen auf die in den Ziffern 2 bis 196 der Anklageschrift aufgeführten Einzeltaten war jedoch aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme nicht möglich. Es konnte insbesondere nicht festgestellt werden, in welchen der in den Ziffern 2 bis 196 der Anklageschrift aufgeführten Fällen welcher der drei Angeklagten die Freischaltung vorgenommen hat und ob die anderen Angeklagten konkrete Kenntnis von dem Antrag oder der Freischaltung dieser Verkäufer erlangt hatten. Eine individuelle Tatförderung im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung lag somit nicht vor. Darüber hinaus kann auch bei aufeinanderfolgenden, sich auf unterschiedliche Betäubungsmittelmengen beziehenden Umsatzgeschäften eine jedenfalls teilweise, Tateinheit begründende Überschneidung der objektiven Ausführungshandlungen vorliegen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2017, Az. GSSt 4/17). Eine solche Teilidentität der Ausführungshandlungen lag vorliegend nach Auffassung der Kammer in der Entwicklung und Administration des „L Market“, da die Angeklagten Betäubungsmittelgeschäfte bereits durch die Eröffnung und den Betrieb eines für jeden zugänglichen Marktplatzes und ohne weiteres Zutun der Angeklagten gefördert haben, sodass der Tatbestand des Handeltreibens hierdurch bereits erfüllt war. Die Angeklagten A und C haben sich wegen des unter Ziffer II.2 festgestellten Sachverhalts bezogen auf die Summe von 6.941.021,23 € ferner wegen Untreue gemäß § 266 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Die Gelder, die für Transaktionen auf die Bitcoin-Wallet des Marktplatzes eingezahlt wurden und im Zeitpunkt der Tathandlung den Status „4“ oder „5“ hatten, wurden den Angeklagten A und C zuvor mit dem Zweck anvertraut, diese entweder direkt nach Bestätigung der Versendung durch den Verkäufer (Zahlungsart „first“) oder nach Bestätigung des Erhalts durch den Käufer (Zahlungsart „escrow“) an den Verkäufer weiterzuleiten. Sie hatten daher eine besonders qualifizierte Pflichtenstellung hinsichtlich des fremden Vermögens inne, welche über allgemeine vertragliche Sorgfalts- und Rücksichtnahmepflichten hinausging. Diese Vermögensbetreuungs-pflicht stellte auch eine Hauptpflicht, also eine zumindest mitbestimmende und nicht nur beiläufige Pflicht dar. Denn gerade durch das Treuhand-Zahlverfahren ermöglichten die Angeklagten es den Nutzern der Plattform, trotz der Anonymität und der fehlenden Rechtsschutzmöglichkeiten im Darknet über „L Market“ Betäubungsmittelgeschäfte durchzuführen. Erst durch das von den Angeklagten in Anspruch genommene Vertrauen, die Vermögensinteressen der Käufer und Verkäufer wahrzunehmen, war es möglich, dass der Käufer Betäubungsmittel erwerben konnte und hierbei nicht rechtlich und faktisch ungeschützt in Vorkasse treten musste. Den Angeklagten A und B kam hinsichtlich der ihnen anvertrauten Gelder auch eine selbständige Stellung zu, da sie bei Konflikten gerade eigenständig entscheiden sollten, ob der Kaufpreis an den Verkäufer weitergeleitet, ob er zurück an den Käufer gezahlt oder ob eine Teilung vorgenommen wird. Hierbei konnten die Angeklagten eigenständig und weisungsunabhängig entscheiden und die Angeklagten A und B haben dies zuvor entsprechend ihrer Aufgabenverteilung in einer Vielzahl von Fällen auch getan. Der Umstand, dass die Gelder zum Erwerb von Betäubungsmittel bestimmt waren, steht einer Strafbarkeit wegen Untreue nicht entgegen. Auch gesetzes- oder sittenwidrige Rechtsverhältnisse können Grundlage eines Treueverhältnisses sein, so dass es vorliegend nicht auf den Zweck der eingezahlten Gelder ankommt. Die von den Angeklagten A und C vorgenommene Handlung stellte auch keine legale Handlungsvariante dar, wie es die bloße Nichtweiterleitung der Gelder gewesen wäre. Durch das Transferieren der Gelder auf eigene Bitcoin-Wallets erfüllten sie daher den Tatbestand der Untreue gemäß § 266 Abs. 1 StGB. Eine besonders schwere Untreue gemäß §§ 266 Abs. 2, 263 Abs. 3 Nr. 2 StGB lag dagegen nicht vor. So kommt es zunächst hinsichtlich der Frage, ob der Täter durch die Untreue einen Vermögensverlust großen Ausmaßes gemäß § 263 Abs. 3 Nr. 2 StGB herbeigeführt hat, nicht auf den erlangten Vorteil des Täters, sondern auf die individuelle, opferseitig erlittene Vermögenseinbuße an. Eine Addition der Einzelschäden kommt nur in Betracht, wenn sie dasselbe Opfer betreffen. Nach diesen Grundsätzen lag ein Vermögensverlust großen Ausmaßes im Ergebnis nicht vor, da nicht festgestellt werden konnte, ob ein einzelner Verkäufer oder Käufer einen Verlust in Höhe von mindestens 50.000,00 € erlitten hat. V. … VI. Die Einziehungsentscheidung gegen die Angeklagten A, B und C beruht auf §§ 73, 73c StGB. Die Angeklagten A und C haben durch die unter II.1 festgestellte Tat im Zeitraum bis einschließlich 16. April 2019 durch den Betrieb von „L Market“ insgesamt einen Umsatz in Höhe von 35.733.133,80 € erzielt. Diese Summe ist in den Kryptowährungen Bitcoin oder Monero während der Tatausführung auf die gemeinsam verwalteten Bitcoin-Server eingegangen, über die sie die alleinige Verfügungsgewalt hatten. Die Angeklagten A und C hatten hierbei auf diese Beträge zumindest für einen nicht unerheblichen Zeitraum Zugriff und konnten sie beliebig weiterleiten oder für sich einbehalten. Bei der Berechnung des Gesamtumsatzes hat die Kammer sämtliche Transaktionen aus den Anlagen zur Anklageschrift zu Grunde gelegt und somit auch solche Transaktionen, die zu Gunsten der Angeklagten bei der Bestimmung der Betäubungsmittelmenge nicht berücksichtigt wurden. Eine unmittelbare Einziehung der eingegangenen Kryptowährungen gemäß § 73 StGB, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zwar grundsätzlich zulässig ist (BGH, Beschluss vom 04. September 2019, Az. 4 StR 590/18), war hingegen vorliegend nicht (mehr) möglich, da die Angeklagten diese bereits teilweise in Euro umgetauscht, mehrfach weitergeleitet und mit anderen Beträgen vermischt oder ausgegeben hatten. Insofern war zu berücksichtigen, dass insbesondere durch die mehrfache Weiterleitung der Bitcoin von der ursprünglichen Einmal-Bitcoin-Adresse über das Provisionskonto von „L Market“ auf private Wallets der Angeklagten - teilweise unter Verwendung so genannter „Bitcoin-Splitter“, durch welche die Bitcoins in verschiedene Anteile aufgeteilt wurden - bei jeder dieser Transaktionen technische Veränderungen der Bitcoins durch Ergänzung auf der Blockchain vorgenommen wurden. Darüber hinaus wurde bei jeder Transaktion der Wert des weitergeleiteten Bitcoins geringfügig durch Abzug der obligatorischen Netzwerkgebühr verringert. Insofern lagen genau die Bitcoins, welche die Angeklagten durch die hiesige Tat erlangt haben, nicht mehr in ihrem Vermögen vor. Gemäß § 73c StGB war daher die Einziehung des Wertersatzes anzuordnen. Die Kammer hat hierbei - wie oben ausgeführt - den Wert der Bitcoins und Monero berücksichtigt, den diese am Tag der jeweiligen Transaktion hatten. Die seit der Tatbegehung eingetretene Wertsteigerung war dagegen nicht zu Lasten der Angeklagten zu berücksichtigen. Gegen den Angeklagten B war aus den aufgeführten Gründen hinsichtlich eines Betrages von 28.229.122,95 € die gesamtschuldnerische Einziehung des Wertersatzes mit den Angeklagten A und C anzuordnen. Diese Summe war in Bitcoins und Monero bis zum Ausstieg des Angeklagten B am 08. März 2019 auf den Bitcoin-Servern von „L Market“ eingegangen. Die Angeklagten A und C haben darüber hinaus durch die unter II.2 festgestellte Tat Bitcoins in einem Wert von 6.941.021,23 € erlangt, die ebenfalls im Rahmen des Wertersatzes einzuziehen waren. Auch insoweit konnten bei den Angeklagten A und C diese in Bitcoins vorhandenen Beträge zwar überwiegend sichergestellt werden. Eine sichere Zuordnung, dass die Angeklagten A und C genau die bei ihnen sichergestellten Bitcoins durch die unter II.2 festgestellte Tat erlangt haben, war jedoch nicht möglich. Der Zeuge KHK M hat insoweit zwar ausgeführt, er habe nachvollziehen können, dass die bei den Angeklagten A und C sichergestellten Bitcoins dem „Exit Scam“ zuzuordnen seien. Gleichwohl konnte er keine Differenzierung dahingehend vornehmen, welche der bei den Angeklagten insgesamt sichergestellten ca. 2.000 Bitcoins welchem Tatgeschehen konkret zuzurechnen sei. Er gab insoweit nachvollziehbar an, dass durch eine Überprüfung der Blockchain zwar eine Nachverfolgbarkeit, aber gerade keine sichere Zuordnung von Bitcoins zu einzelnen Taten möglich sei. Vor dem Hintergrund, dass die Angeklagten über einen Zeitraum von mehreren Jahren Gewinne in Bitcoins erlangt haben, diese teilweise umgetauscht oder in ihren Wallets aufbewahrt haben und auf der Plattform auch nicht ausschließlich verbotene Waren angeboten wurden, konnte die Kammer nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, dass die Angeklagten A und C genau die bei ihnen sichergestellten Bitcoins durch eine verfahrensgegenständliche Tat erlangt haben. Auch insoweit war daher gemäß § 73c StGB die Einziehung des Wertersatzes anzuordnen. Im Ergebnis betrug der somit gemäß § 73c StGB gegen die Angeklagten A und C aus beiden Taten anzuordnende Wertersatz 42.674.154,99 €. Die Angeklagten A und C haben im Rahmen der Hauptverhandlung ferner erklärt, dass sie auf die Herausgabe des bei ihnen insgesamt sichergestellten Bargeldbetrages in Höhe von 548.465,00 € verzichten. Klarstellend gaben sie insoweit an, dass mit diesem Verzicht auf die Einziehungsforderung geleistet werden soll, die über den mit dem Angeklagten B gesamtschuldnerisch zu zahlenden Betrag hinausgeht. Hinsichtlich dieses Betrages ist somit bereits eine Erfüllung eingetreten, so dass gegen die Angeklagten A und C Wertersatz lediglich in Höhe von 42.125.689,99 € anzuordnen war. Hiervon war gegen die Angeklagten A, B und C hinsichtlich eines Betrages von 28.229.122,95 € darüber hinaus gegen die Angeklagten A und C bezüglich weiterer 13.896.567,04 € die gesamtschuldnerische Einziehung von Wertersatz anzuordnen. VII. Hinsichtlich der Angeklagten A und B beruht die Kostenentscheidung auf § 467 StPO. Hinsichtlich des Angeklagten C beruht die Kostenentscheidung auf § 74 JGG.