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Urteil

2-07 O 264/20

LG Frankfurt 7. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFFM:2023:0523.2.07O264.20.00
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Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 4.012,65 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 18.07.2020 zu zahlen. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von EUR 403,22 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 26.09.2020 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 88 % und der Beklagte 12 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 4.012,65 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 18.07.2020 zu zahlen. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von EUR 403,22 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 26.09.2020 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 88 % und der Beklagte 12 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klage hat teilweise Erfolg, da sie zulässig und teilweise begründet ist. Die Erweiterungen der Klageanträge sind gem. § 264 Nr. 2 ZPO zulässig, da der Klagegrund nicht geändert wurde. Die Klage ist zulässig. Insbesondere musste kein Schlichtungsverfahren nach Art. 15a Abs. 1 S. 2 EGZPO i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 b) HSchlG stattfinden, da kein Anspruch aus dem Nachbarrecht geltend gemacht wird, sondern ein Schadensersatzanspruch, der auf unerlaubter Handlung beruht. Dieser Anspruch steht zwar in engen Zusammenhang mit § 910 BGB, denn eine Rechtfertigung des Beklagten für den Beschnitt zumindest eines Baumes hätte sich aus dieser Norm ergeben können. Der klare Wortlaut der Vorschrift des Art. 15a Abs. 1 S. 2 EGZPO gibt aber zu erkennen, dass vom Gesetzgeber eine restriktive Auslegung der Vorschrift gewollt ist (siehe etwa BGH, Urteil vom 10. 7. 2009 - V ZR 69/08, NJW-RR 2009, 1238, Rn. 13). Die Klage ist im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von EUR 4.012,65 wegen des unerlaubten Beschnittes der streitgegenständlichen Bäume auf ihrem Grundstück gem. §§ 823 Abs. 1, 249, 251 BGB zu. Unstreitig hat der Beklagte die streitgegenständlichen Bäume der Klägerin auf deren Grundstück am 25.05.2020 derart beschnitten, dass Schäden an diesen entstanden sind. Die Schadensverursachung erfolgte mindestens fahrlässig i. S. d. § 276 BGB, da der Beklagte die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht ließ, als er große Teile der Bäume beschnitt, dabei große Äste der Bäume abschnitt und keinerlei Rücksicht auf Standfestigkeit, Vitalität und Aussehen der Bäume walten ließ. Dies hätte bei mangelnden Kenntnissen in der Baumpflege, insbesondere beim Baumrückschnitt, ohnehin nur ein Fachunternehmen richtig zu beurteilen vermocht. Der Beklagte ist hinsichtlich der behaupteten Erlaubnis der Klägerin zum Beschnitt der Bäume, mithin bezüglich der Rechtfertigung seines Handelns, beweisfällig geblieben. Es ist seit langem anerkannt, dass denjenigen, der das Eigentum eines anderen verletzt hat, die Beweislast trifft, wenn er ein Recht zur Verletzung behauptet (z.B. BGH, Urteil vom 17. 6. 1953 - IV ZR 113/52, NJW 1953, 1347; BGH, Urteil vom 19. 10. 2004 - X ZR 142/03, NJW-RR 2005, 172). Zur Klärung einer eventuell telefonisch erteilten Erlaubnis der Klägerin zum Beschnitt wurde die Einvernahme der Klägerin durch den Beklagten nicht angeboten, die Zustimmung zu seiner Vernehmung hat die Klägerin nicht erteilt. Eine Parteivernehmung von Amts wegen war nicht anzuordnen. Denn nach Anhörung beider Parteien im Termin zur mündlichen Verhandlung konnte das Gericht nicht genügend Anhaltspunkte sammeln, die einen sogenannten Anbeweis geschaffen hätten. Sowohl Klägerin als auch Beklagte berichteten beide gleichermaßen glaubhaft über die aus ihrer Sicht telefonisch besprochenen Inhalte am Vortag des Beschnitts. Das Gericht vermochte nicht zu erkennen, inwiefern eine dann zwar strafbewehrte Parteivernehmung dann weitere Erkenntnisse hätte bringen können. Zudem ist Folgendes zu berücksichtigen: Selbst, wenn der Vortrag des Beklagten bewiesen wäre, lässt sich aus dem Satz, den die Klägerin gegenüber dem Beklagten gesprochen haben soll „schneiden Sie ab, was sie stört“ keine Rechtfertigung dahingehend ableiten, dass der Beklagte in der von ihm konkret gewählten Form, mehrere Bäume im Garten der Klägerin beschneidet. Denn allenfalls hätte ein verständiger und vernünftiger Empfänger dieser Mitteilung darunter verstanden, dass er nur die Äste abschneidet, die an dem Baum hängen, welcher an seinem Grundstück angrenzt. Eine Erlaubnis zur Kappung der gesamten Krone dieses Baumes sowie anderer Bäume auf dem Grundstück der Klägerin ist in Anbetracht des dargelegten Sachverhaltes lebensfremd. Dies gilt vor allem auch vor dem Hintergrund, dass jedenfalls nicht davon ausgegangen werden kann, dass ein Einverständnis mit Maßnahmen erklärt werden sollte, die die Bäume so beschädigen, dass sie verenden. Ein Abschneiderecht des Beklagten hinsichtlich auf sein Grundstück herüberragender Zweige stand bereits deshalb nicht zu, da eine insoweit erforderliche Frist zur Beseitigung (§ 910 Abs. 1 S. 2 BGB) nicht vorgetragen wurde. Der Beklagte ist mangels Rechtfertigung verpflichtet, der Klägerin den Schaden durch den nicht fachgerechten Rückschnitt dem Grunde nach zu ersetzen. Dabei handelt es sich um einen Anspruch auf Geldersatz gem. § 251 BGB (in Bezug auf die Wertminderung hinsichtlich Kirsche und Birke) sowie § 249 Abs. 2 S. 1 BGB (in Bezug auf die Kosten für den Umgang mit dem Schnittgut). Den Vermögensschaden bezifferte der Sachverständige in seinem Gutachten vom 01.11.2021 (ausgehend von der Methode Koch) mit EUR 3.543,33 (in Bezug auf die Wertminderung) wie folgt: Birke EUR 1.809,00, Kirschbaum EUR 1.684,33, Holunder EUR 100,00 (Bl. 18 des beigelegten Gutachtens). Hinsichtlich der klägerseits vorgetragenen Kosten für den Umgang mit dem Schnittgut i.H.v. EUR 418,17 erklärte der Sachverständige ……., dass der in Ansatz gebrachte Stundenlohn i.H.v. EUR 40,80 ortsüblich und angemessen sei, die angesetzten acht Arbeitsstunden erforderlich gewesen seien und die Deponiegebühr i.H.v. EUR 25,00 ortsüblich und angemessen sei (Bl. 18 des beigelegten Gutachtens), sodass diesbezüglich die Kosten i.H.v. EUR 418,17 für den Schadensersatzanspruch angesetzt wurden. Nicht berücksichtigt wurden die EUR 100,00 aufgrund der Beschädigung des Holunders, da der Beklagtenvortrag, der Holunder sei zwischenzeitlich vollständig neu gewachsen, unbestritten geblieben ist, und es für die Begründetheit des Anspruchs nicht auf den Zeitpunkt der Gutachtenerstellung, sondern auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ankommt. Insgesamt ergibt sich damit ein Anspruch in Höhe von EUR 3.911,50. Hinzu kommt der Ersatz der Kosten für die private Begutachtung der durch die Handlung des Beklagten eingetretene Schädigungssituation i.H.v. EUR 101,15. Die hier geschädigten Bäume sind bzw. waren alle wesentliche Bestandteile des klägerischen Grundstücks. Der Schadensersatzanspruch bemisst sich deshalb an der Wertminderung des Grundstückes (siehe nur BGH, Urteil vom 25. 1. 2013 - V ZR 222/12, DS 2013, 100 m.w.N.). Grundsätzlich ist bei der Beschädigung einer Sache – hier des Grundstücks – Schadensersatz durch Wiederherstellung (§ 249 Abs. 1 BGB) oder durch Ersatz des hierzu erforderlichen Geldbetrags (§ 249 Abs. 2 S. 1 BGB) zu leisten. Wenn die Kosten der Ersatzbeschaffung aber unverhältnismäßig sind, dann kann sich der Ersatzpflichtige darauf beschränken, dem Gläubiger lediglich seine Werteinbuße zu entschädigen. Diese kann von einem Sachverständigen nach der Berechnungsmethode, die auf Koch zurückgeht, (sog. Methode Koch) eruiert werden (§ 251 Abs. 2 S. 1 BGB; vgl. dazu nur BGH, Urteil vom 13. 5. 1975 - VI ZR 85/74, NJW 1975, 2061 m.w.N.). So liegt der Fall hier. Der Sachverständige ……. führte in seinen Ergänzungsgutachten vom 17.02.2022 und 11.06.2023 dazu aus, welche Kosten durch eine Naturalrestitution entstehen würden: Im Ergänzungsgutachten vom 17.02.2022 (Bl. 238 d.A.) berechnete der Sachverständige die Kosten für die Pflanzung vergleichbarer Bäume, wobei er von einem Nachlass von 50 % auf den Listenpreis sowie einem 30-prozentigen Aufschlag an die Kunden ausgeht. Er kam insoweit zu folgenden Kosten: Birke EUR 14.681,63, Kirschbaum EUR 11.260,38. Nach den etwas angepassten Berechnungen im Ergänzungsgutachten vom 11.06.2023 entstünden noch etwas höhere Kosten, nämlich insgesamt EUR 26.962,00 (siehe Bl. 308 d.A.). Die Klägerseite geht sogar davon aus, dass ein Unternehmerrabatt nicht gewährt werde (aber auch kein Aufschlag i.H.v. 30 % erfolgt) und deshalb Wiederherstellungskosten i.H.v. EUR 19.992,00 (Birke) und EUR 14.696,50 (Kirsche) bestehen. Selbst wenn man den niedrigsten dieser Werte – insoweit zugunsten der Klägerin – für die Bewertung nach § 251 Abs. 2 S. 1 BGB zugrunde legt, besteht eine Unverhältnismäßigkeit im Sinne der Vorschrift. Die Wiederherstellungskosten belaufen sich auf mehr 700 % des nach der Methode Koch ermittelten (und oben bereits mitgeteilten) Wertes. Üblicherweise reicht eine Überschreitung der 130 %-Schwelle, um von einer Unverhältnismäßigkeit auszugehen (siehe nur MüKoBGB/Oetker, 9. Aufl. 2022, BGB § 251 Rn. 40 ff.; BeckOGK/Brand, 1.3.2022, BGB § 251 Rn. 48 ff.). Die vollen Wiederbeschaffungskosten zuzubilligen wäre nur dann gerechtfertigt, wenn Art, Standort und Funktion des Baumes für einen wirtschaftlich vernünftig denkenden Menschen den Ersatz durch einen gleichartigen Baum wenigstens nahelegen würden (BGH, Urteil vom 13. 5. 1975 - VI ZR 85/74, NJW 1975, 2061). Hierfür gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte. Selbst wenn man Faktoren zugrunde legen würde, die möglicherweise diese „Grenze“ noch nach oben verschieben (z.B. besonderer immaterieller Wert der Bäume oder drastisches Vorgehen des Beklagten), muss man jedenfalls trotzdem aufgrund der enormen Diskrepanz der zu berücksichtigenden Werte von einer Unverhältnismäßigkeit im Sinne des § 251 Abs. 2 S. 1 BGB ausgehen, sodass der nach der Methode Koch ermittelte Wert zugrunde zu legen ist. Nicht weiter einzugehen ist insoweit auf das sog. Kurzgutachten des Baum Sachverständigenbüros ……., da dort bereits steht: „Zur Ermittlung des Werts eines Baumes gibt es eine vor Gericht anerkannte Methode (‚Methode Koch‘), diese kann aber nur von öffentlich bestellten Sachverständigen durchgeführt werden“. Offensichtlich wurden also keine hier verwertbaren Ausführungen im Privatgutachten getätigt. Die Berechnungen des Sachverständigen ……. nach der Methode Koch sind uneingeschränkt nachvollziehbar. Gegen die konkrete Berechnung wurden auch keine Einwände vorgebracht. Die Klägerseite wendete gleichwohl ein, dass jedenfalls auch eine fehlerhafte Baumgröße den Ausführungen des Sachverständigen zugrunde liege, da die Ausgangsgröße der Berechnung nicht der Größe bei der Schädigung entspricht. Insoweit verkennt die Klägerin, dass es bei der Methode Koch ja gerade nicht darum geht, dass ein (etwa im Stammumfang) vergleichbarer Baum gepflanzt werden soll, sondern vielmehr berücksichtigt wird, wie lange der – insbesondere auch nach wirtschaftlichen Erwägungen auszuwählende (näher dazu etwa Schulz, DS 2016, 276, 279 m.w.N.) – Baum braucht, um auf die Größe des zerstörten Baumes heranzuwachsen und welche Kosten dafür entstehen. Vor diesem Hintergrund sind die Auswahl des Sachverständigen für die konkreten Bäume, sowie die berücksichtigten Kosten für Anwachszeit und weitere Herstellungszeit (und auch die Wertminderungen) durchaus ohne Weiteres nachvollziehbar. Entgegen der Einschätzung des Beklagten hat der Sachverständige ……. auch bei der Berücksichtigung der Ausgangsgrößen der Bäume keine Fehler begangen. Unerheblich ist insoweit, dass die ursprüngliche Höhe nicht von der Beklagten vorgetragen wurde. Der Sachverständige muss in der Lage sein, die für seine Ausführungen relevanten Fakten zu ermitteln. Hierzu gehört auch, die ursprüngliche Höhe der Bäume zu ermitteln. Dies gilt insbesondere deshalb, weil die ursprüngliche Höhe für die Schadensberechnung der Klägerin – anhand von Naturalrestitution – eine eher untergeordnete Rolle spielt, da sie primär von der Relevanz des Stammumfangs ausgeht. Fehlerhaft ist es insoweit nicht, auch auf die Erklärungen des Baumpflegers, Herr ……., zur Höhe der Bäume zurückzugreifen, solange diese – wie der Sachverständige dies für sein Vorgehen nachvollziehbar erklärt hat (vgl. Bl. 239 f. d.A.) – auf ihre Plausibilität hin – auch mithilfe eigener Berechnungen – überprüft wurden und nicht ungeprüft übernommen wurden. Der Sachverständige ……. ist zu Recht davon ausgegangen, dass sich die Birke und die Kirsche nicht mehr erholen und deshalb zu roden sind (Bl. 15 des beigelegten Gutachtens). Uneingeschränkt nachvollziehbar schildert der Sachverständige auf den Einwand des Beklagten hin insoweit, dass es zwar richtig sei, dass die Kirsche wieder austreibe, dies aber nicht bedeute, dass der Baum sich erholt habe und wiederhergestellt sei. Vielmehr handle es sich bei den Trieben um sog. Nottriebe, die den Verlust der Blattmasse ausgleichen wollen, um sich mit Zucker, Fetten und Eiweißen zu versorgen. Da die Baumkrone und die Wurzeln nach dem Beschnitt nicht mehr im selben Verhältnis stünden, könne die geringe Blattmasse der Nottriebe nicht ausreichend Photosynthese betreiben und dadurch die Wurzeln nicht ausreichend versorgen. Teile der Wurzel würden dadurch absterben und es würden sich Pilze und Bakterien bilden, die den Baum weiter zerstören und zum schlussendlichen Absterben bringen. Auch würden die Wurzeln nunmehr mehr Wasser in die Baumkrone transportieren, als verdunsten kann, sodass durch den erhöhten Druck die Baumrinde aufplatzt und der Baum „verblutet“ (siehe dazu Bl. 308 ff.). Es ist aus Sicht des Gerichts auch nicht nachvollziehbar, wie bei der Klägerseite trotz der Ausführungen des Sachverständigen der Eindruck entstehen konnte, dass ein Schadensersatz zu zahlen sein könnte, der über die Berechnung des Sachverständigen nach der Methode Koch hinausgeht (was dann in Klageerweiterungen mündete). Der Sachverständige hat die Einwände der Parteien gegen sein ursprüngliches Gutachten ordnungsgemäß beantwortet und dabei eindringlich darauf hingewiesen, dass diese Beispielberechnungen gerade nicht der Rechtsprechung zur Schadensermittlung bei Bäumen bzw. der Methode Koch entsprechen (siehe etwa Bl. 237 d.A., Bl. 239 d.A. oder auch Bl. 304 ff.). Auch hinsichtlich der o.g. Ausführungen des Sachverständigen zu den Kosten des Umgangs mit dem Schnittgut wurden keine Einwände von den Parteien erhoben. Da die Ausführungen wiederum nachvollziehbar waren, konnten sie der Bewertung des Gerichts ohne Weiteres zugrunde gelegt werden. Der Anspruch der Klägerin erfasst auch die Kosten, die sie für die Erstellung des Privatgutachtens bezahlt hat. Die Kosten für die private Begutachtung gehören aufgrund der schwierigen Materie zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. nur BGH, Urteil vom 19.07.2016, VI ZR 491/15). Dies ist vorliegend der Fall; insbesondere sind die Sachverständigenkosten im Verhältnis zum eingetretenen Schaden nicht unverhältnismäßig hoch. Vom Schadensersatzanspruch auch umfasst sind die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung, allerdings unter Berücksichtigung des vom Gericht als begründet erkannten Teils der Schadensersatzforderung (vgl. BGH, Urteil vom 7. 11. 2007 - VIII ZR 341/06). Ausgehend von einem Gegenstandswert von EUR 4012,65 sind EUR 403,22 ersatzfähig. Der Kläger hat gem. § 286 Abs. 1 S. 1 BGB außerdem einen Anspruch auf Verzinsung seiner Ansprüche ab einem Tag nach Ende der Frist aus der Mahnung vom 01.07.2020. Der auf eine angeblich nicht bestehende Möglichkeit zur Teilnahme gestützte Antrag des Beklagten auf Wiederholung des Ortstermins mit dem Sachverständigen ……. zur Begutachtung der streitgegenständlichen Bäume ist prozessual überholt durch den zweiten Ortstermin. Hinsichtlich des zweiten Ortstermins wurde nicht vorgetragen, dass der Beklagte nicht hätte teilnehmen können, sodass davon auszugehen ist, dass die Parteien an diesem Termin ohne Weiteres hätten teilnehmen können. Zudem ist gem. § 367 Abs. 2 ZPO eine nachträgliche Beweisaufnahme bzw. deren Ergänzung nur anzuordnen, wenn das Verfahren dadurch nicht verzögert würde oder wenn die Partei, die den Antrag stellt, glaubhaft macht, dass sie ohne Verschulden außerstande gewesen ist, dem früheren Termin beizuwohnen. Der Sachverständige hat in seinem Schreiben vom 19.04.2021 (Bl. 133 d.A.) nachvollziehbar dargestellt, dass eine Teilnahme des Beklagten durch eine Anwesenheit auf seinem Balkon oder auch durch die die Grundstücke abgrenzende Hecke möglich gewesen wäre. Das Gericht hat auch aufgrund der durch das dort beigefügte Lichtbild zur Situation vor Ort keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, an dieser Schilderung zu zweifeln. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709 S. 1, 2 ZPO. Die Parteien streiten über Ansprüche im Zusammenhang mit dem Beschnitt von Bäumen. Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke in …….. Im Garten der Klägerin befindet sich ein Baumbestand, welcher 1956 angelegt wurde und den die Klägerin von einem Gärtnereibetrieb mehrmals im Jahr professionell zurückschneiden lässt. Am 24.5.2020 führten die Parteien telefonisch ein Gespräch, welches von einer Erlaubnis der Klägerin an den Beklagten handelte, Teile des Baumbestandes der Klägerin zurückzuschneiden. Der Beklagte wollte den Überhang der Bäume der Klägerin auf seinem Grundstück entfernt haben. Am Tag darauf betrat der Beklagte das Grundstück der Klägerin als sich diese bei der Arbeit befand und führte sodann mit einer Kettensäge Schneidearbeiten durch. Er beschnitt eine Birke, einen Kirschbaum und einen Holunder in der Form, wir er dies für erforderlich hielt. Die Birke, welche früher bereits einmal übermäßig eingekürzt wurde, wies daraufhin Kappungsstellen auf und in der Krone verblieb kein einziges Blatt mehr. Der Kirschbaum erlitt Schäden in Form von Kappungsstellen und Rindenschäden. Bei dem Holunder verblieb ein Stumpf. Vor der letzten mündlichen Verhandlung war der Holunder vollständig nachgewachsen. Das durch den Beschnitt angefallene Schnittgut entsorgte die Gartengestaltung ……., die dafür EUR 418,17 berechnete. Den Betrag zahlte die Klägerin. Die Klägerin hat zu den Schäden an den Bäumen ein Kurzgutachten des Baum Sachverständigenbüros ……. eingeholt, für das ihr EUR 101,15 berechnet wurden. In dem Gutachten wurde der entstandene Verlust im Hinblick auf die Birke auf EUR 8.000,- bis 12.000,- und im Hinblick auf den Kirschbaum auf EUR 3.000,- bis 6.000,- geschätzt. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 01.07.2020 wurde dem Beklagten durch die Klägerin eine Frist bis zum 17.07.2020 gesetzt, den finanziellen Schaden in Höhe von EUR 12.619,32 sowie Rechtsverfolgungskosten i.H.v. EUR 934,03 (aufgrund eines Gegenstandswerts von EUR 12.619,32) zu ersetzen. Die Klageschrift wurde dem Beklagten am 25.09.2020 zugestellt. Die Klägerin behauptet, dass sich die Wiederherstellungskosten auf EUR 19.992,00 (Birke) und EUR 14.696,50 (Kirsche) belaufen. Sie ist der Ansicht, dass bei der Berechnung des Schadensersatzanspruches ein Stammumfang von 70-80 cm für Kirsche und Birke zugrundezulegen ist. Die Klägerin hat zunächst mit Klageschrift vom 22.08.2020 angekündigt zu beantragen, dass der Beklagte € 12.619,32 nebst Verzugszinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus ab dem 18.07.2020 sowie € 934,03 nebst Verzugszinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus ab dem 18.07.2020 an die Klägerin zu zahlen habe. Mit Schriftsatz vom 22.02.2022 hat die Klägerin dies um einen auf die Kosten der Wiederbepflanzung gerichteten Antrag zur Zahlung von 12.275,00 € nebst Verzugszinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit erweitert. Die Klägerin beantragt nunmehr, 1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 34.688,50 € nebst Verzugszinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 18.07.2020 zu zahlen. 2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 958,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. 3. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte behauptet, ihm sei von der Klägerin im Telefonat mit den Worten „schneiden Sie ab, was sie stört“ erlaubt worden, von den Bäumen das abzuschneiden, was ihn störe. Der Kirschbaum sei nicht abgestorben, sondern treibe weiter aus. Der Beklagte ist der Ansicht, dass der Sachverständige nicht auf die Aussagen des Herrn ……. (Baumpfleger) in Bezug auf die ursprüngliche Höhe der Bäume zurückgreifen dürfe. Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beschluss vom 22.12.2020 durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen ……. Hinsichtlich des Inhalts dieser Beweisaufnahme wird auf das Gutachten der Sachverständigen vom 01.11.2021 (Sonderband Gutachten) verwiesen. Das Gericht hat weiter Beweis erhoben gemäß Beschluss vom 07.12.2021 durch Einholung eines schriftlichen Ergänzungsgutachtens des Sachverständigen ……. Hinsichtlich des Inhalts dieser Beweisaufnahme wird auf das Ergänzungsgutachten der Sachverständigen vom 17.02.2022 (Bl. 234 d.A.) verwiesen. Das Gericht hat weiter Beweis erhoben gemäß der Beschlüsse vom 29.03.2022 und 11.04.2022 durch Einholung eines schriftlichen Ergänzungsgutachtens des Sachverständigen ……. Hinsichtlich des Inhalts dieser Beweisaufnahme wird auf das Ergänzungsgutachten der Sachverständigen vom 11.06.2022 (Bl. 301 d.A.) verwiesen. Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 07.04.2021 beantragt, den Sachverständigen von seinem Auftrag zu entbinden. Dieser Antrag wurde vom Gericht mit Beschluss vom 17.05.2021 zurückgewiesen. Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 04.06.2021 beantragt, dem Sachverständigen aufzugeben, den Termin zur Beweisaufnahme auf dem Grundstück der Klägerin zu wiederholen. Das Gericht hat den Antrag auf Wiederholung zurückgewiesen. Es hat gleichwohl einen weiteren Ortstermin am 10.06.2022 um 14:00 Uhr gegeben, der durch die Einwände gegen das Gutachten des Sachverständigen erforderlich wurde.