Urteil
2-7 O 130/12, 2-07 O 130/12
LG Frankfurt 7. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2013:0111.2.7O130.12.0A
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz nach § 1 Abs. 1 HPflG, da – selbst wenn sich der behauptete Unfall so wie von der Klägerin vorgetragen ereignet hat und für die geltend gemachten Schäden ursächlich geworden ist – die Ersatzpflicht der Beklagten jedenfalls nach § 1 Abs. 2 HPflG wegen höherer Gewalt ausgeschlossen ist. Gemäß § 1 Abs. 1 HPflG ist der Betriebsunternehmer dem Geschädigten zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der daraus entsteht, dass bei dem Betrieb einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn eine Sache beschädigt wird. Der Bundesgerichtshof hat die grundsätzliche Haftung von Eisenbahninfrastrukturunternehmern gegenüber Eisenbahnverkehrsunternehmern nach § 1 HPflG bejaht, da es sich bei Eisenbahninfrastrukturunternehmern um Betriebsunternehmer im Sinne von § 1 HPflG handelt (BGH, Urteil v. 17.02.2004 - Az.: VI ZR 69/03). Im vorliegenden Fall ist es bereits streitig, ob sich der seitens der Klägerin geschilderte Unfall so zugetragen hat. Die Beklagte hat dies mit Nichtwissen bestritten. Dies konnte jedoch dahinstehen, da selbst wenn sich der Unfall so wie von der Klägerin geschildert zugetragen hat, eine etwaige Ersatzpflicht der Beklagten nach § 1 Abs. 2 HPflG wegen höherer Gewalt ausgeschlossen wäre. Höhere Gewalt liegt dann vor, wenn es sich um ein „betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis handelt, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit vom Betriebsunternehmen in Kauf zu nehmen ist“ (BGH NJW-RR 2004, 959 ). Das im vorliegenden Fall schädigende Ereignis – Ablegen eines Fahrrads auf den Schienen - wirkt „von außen“ auf den Bahnbetrieb ein. Eine Einwirkung von außen liegt dann vor, wenn Ereignisse auf den Bahnbetrieb einwirken, die nicht in ursächlichem Zusammenhang mit dem Bahnbetrieb oder seinen Einrichtungen stehen (Kunschert in: Geigel, Der Haftpflichtprozess, 24. Aufl., S. 787). Das Ablegen eines Fahrrads mitten auf den Schienen steht nicht im Zusammenhang mit dem Bahnbetrieb und seinen Einrichtungen und stellt daher ein betriebsfremdes Ereignis dar, das durch die Handlung einer dritten Person herbeigeführt wurde. Das Fahrrad wurde durch die Einwirkung einer dritten Person auf die Schienen verbracht. Anhaltspunkte dafür, dass das Fahrrad durch Wettereinflüsse – beispielsweise einen Sturm dorthin gelangte, sind vorliegend nicht ersichtlich. Der Umstand, dass das Fahrrad nach dem Vortrag der Klägerin mitten auf den Schienen lag, indiziert die Handlung einer dritten Person, die das Fahrrad dort entweder absichtlich ablegte oder die Schienen regelwidrig mit dem Fahrrad überquerte, durch einen Zug oder ein Hörsignal möglicherweise überrascht wurde und die Schienen ohne das Fahrrad verließ. Die Handlung eines Dritten – Ablegen eines Fahrrads auf den Schienen – war auch so ungewöhnlich sein, dass die Beklagte damit nicht zu rechnen brauchte. Außergewöhnlich ist ein Ereignis, wenn es sich um einen außergewöhnlichen Schicksalsschlag handelt, dem ein Ausnahmecharakter innewohnt und den der Betriebsunternehmer wegen seiner Häufigkeit nicht in Kauf nehmen muss (LG Münster, BeckRS 2009, 16129). Dabei muss es sich um ein außergewöhnliches, aber kein einzigartiges Erlebnis handeln (LG Münster a.a.O.). Die Beurteilung der Außergewöhnlichkeit kann nicht losgelöst von den konkreten Umständen des Unfallorts vorgenommen werden. Sie ist stets in Abhängigkeit von den Bedingungen des Unfallorts zu prüfen. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Vorhersehbarkeit eines schädigenden Ereignisses aus den Besonderheiten der Schienenumgebung folgen kann. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Geröll- und Felsbrocken auf den Schienen in einer bergigen Region vorhersehbar sind (BGH NJW-RR 2004, 959 ff. ), während sie in Norddeutschland aller Wahrscheinlichkeit nach als außergewöhnlich zu beurteilen wären. Das Orkantief „Kyrill“ hat die Rechtsprechung in Deutschland als außergewöhnlich eingestuft (LG Münster a.a.O.), während es dies in Regionen, in denen regelmäßig Hurrikane auftreten, nicht wäre. Im vorliegenden Fall hat auch die Klägerin nicht vorgetragen, dass es am Unfallort bereits zu Vorfällen ähnlicher Art gekommen ist oder dass der Gleisbereich regelmäßig von Fahrradfahrern – möglicherweise unerlaubt – genutzt wird, sodass es für die Beklagte absehbar war, dass es zu einem Vorfall dieser Art kommen könnte (so beispielsweise in dem Fall des OLG Naumburg, NZV 1998, 326 ff. ). Es ist daher nicht von einer besonderen Schadenswahrscheinlichkeit auszugehen, die die Außergewöhnlichkeit eines auf den Schienen abgelegten Fahrrads ausschließen könnte. Gleichermaßen trafen die Beklagte hier auch nicht deswegen höhere Überwachungspflichten, da sie den schädigenden Gegenstand zuvor selbst in die Nähe des Gleisbettes verbracht hatte (OLG Oldenburg, NJW-RR 2007, 1031 ff. ) oder die Gegenstände dort bereits längere Zeit frei zugänglich lagen (LG Erfurt, NJW-RR 2010, 37 ff.). Es ist daher festzuhalten, dass es sich bei dem Ablegen eines Fahrrads auf den Schienen um ein außergewöhnliches Ereignis handelt. Der Zustand konnte nur durch das regelwidrige Verhalten einer dritten Person herbeigeführt werden. Es erfüllt gleichermaßen den Straftatbestand des § 315b Abs. 1, 3 StGB. Weiterhin handelt es sich dabei nicht um ein Ereignis, das aufgrund seiner Häufigkeit von der Beklagten hinzunehmen wäre. Darüber hinaus konnte die Beklagte das Schadensereignis auch nicht mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln, durch äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt verhüten oder unschädlich machen. Angesichts der Größe des Schienennetzes und der regelmäßig mehr oder weniger freien Zugänglichkeit könnte die Beklagte das Ablegen von Gegenständen auf den Schienen sicher nur durch eine Einzäunung, Überdachung des gesamten Schienennetzes oder eine lückenlose personelle Überwachung verhindern. Dass dies mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln nicht möglich ist, liegt auf der Hand (Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 05.12.2008, Az. 3/14 O 72/08). Punktuelle Maßnahmen durch Einzäunen oder personelle Überwachungen bestimmter Bereiche wären zur Gefahrenabwendung im vorliegenden Fall gerade nicht ausreichend, da – wie bereits ausgeführt – sich der Unfallort nicht durch eine besondere Schadensgeneigtheit auszeichnet. Vielmehr wäre die Beklagte gehalten, vorbeugend das gesamte Schienennetz abzusichern. Dem entsprechend war die Klage abzuweisen, ohne dass es auf den in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen vorgesehenen Haftungsausschluss oder den streitigen Unfallhergang ankommt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 und 2 ZPO. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz in Höhe von 10.128,80 Euro gemäß § 1 Abs.1 HPflG in Anspruch. Die Klägerin ist ein Eisenbahnverkehrsunternehmen, das Nahverkehrsleistungen überwiegend im ... Verkehrsverbund erbringt. Die Beklagte ist das Eisenbahninfrastrukturunternehmen und für das seitens der Klägerin genutzte Schienennetz verantwortlich. Die Klägerin behauptet, dass ihr Triebwagen … (Zug ...) am ….12.2009 planmäßig den Streckenabschnitt 1-2-3 befahren habe, als bei einer Geschwindigkeit von 120 km/h der Triebwagenführer A erkannt habe, dass bei Kilometer 240 ein Fahrrad mitten auf den Schienen lag. Eine sofort eingeleitete Schnellbremsung habe den Aufprall jedoch nicht verhindern können. Der Zeuge A habe das Triebfahrzeug auf offensichtliche Schäden untersucht und nach Rücksprache mit dem Fahrdienstleiter und der Leitstelle seine Fahrt fortgesetzt. Im Bahnhof3 habe man sodann festgestellt, dass die Dreiecksseitenscheibe links neben dem Führerstand beschädigt sei. Mittels Folie sei sie vor Ort notdürftig repariert und am ….12.2009 in der Werkstatt ausgetauscht worden. Die Kosten hierfür hätten bei 2.314,20 Euro gelegen. Als provisorische Maßnahme für die Beschädigungen am Unterboden des Triebwagens habe die Firma B am 26.02.2010 ein Alublech verklebt. Hierfür seien Kosten in Höhe von 349 Euro angefallen. Die Firma C habe zur Schadensbegutachtung am 05.03.2010 ein Angebot erstellt, dessen Beauftragung die Klägerin sodann erteilt habe. Die Kosten für Gutachten und Reparatur hätten sich auf 2.480 Euro belaufen. Im Zuge der Reparatur sei eine Ultraschallprüfung der Drehgestellachsen erforderlich gewesen, wofür Kosten in Höhe von 1.450 Euro für die damit beauftragte Firma D angefallen seien. Hinsichtlich der Reparatur des Unterbodens habe die Firma C eine weitere Rechnung über 5.300 Euro erstellt. Nach drei Reparaturtagen sei das Fahrzeug am 29.04.2010 wieder an die Klägerin übergeben worden. Für die Tage, an dem sich das Triebfahrzeug in der Reparatur befand, macht die Klägerin Reservehaltungskosten in Höhe von 1.090 Euro geltend. Überdies sei eine allgemeine Kostenpauschale in Höhe von 30 Euro zu berücksichtigen. Die Klägerin ist der Ansicht, dass ihr die Beklagte über die von ihr ausgehende Betriebsgefahr mit einer Quote von 2/3 hafte. Die Klägerin beantragt, Die Beklagte zu verurteilen, 10.128,80 Euro (nebst) Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über (dem) Basiszinssatz seit (dem) 23.08.2011 an die Klägerin zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bestreitet mit Nichtwissen, dass es zu dem streitgegenständlichen Unfall gekommen ist. Sie trägt vor, dass die E … AG erstmals mit Schreiben vom 11.03.2011 über den Vorfall am ….12.2009 informiert worden sei. Vorher habe sie von dem Vorfall keine Kenntnis gehabt. Sie ist der Ansicht, dass sie nicht hafte, da es sich bei dem Vorfall um höhere Gewalt im Sinne von § 1 Abs. 2 HPflG handele. Überdies trage nach den SNB (Schienennetz-Benutzungsbedingungen) der Beklagten jeder seinen Schaden selbst, soweit dieser einen Betrag von 10.000 Euro nicht übersteige. Überdies geht die Beklagte davon aus, dass sich etwaige Schäden ohnehin auf den Unterboden beschränkten. Es wird bestritten, dass die Kollision – so sie denn stattgefunden habe – für die geltend gemachten Schäden ursächlich gewesen sei. Auch die Gutachterkosten seien weit überzogen. Die Rechnung der Firma C weise überdies einen Pauschalbetrag aus, der nicht prüffähig sei. Die Reparatur des Unterbodens finde sich sowohl in Rechnungen der Firma C als auch in der der Firma Spezialverglasungen. Überdies wird mit Nichtwissen bestritten, dass die Rechnungen tatsächlich bezahlt worden seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.