Urteil
2-07 O 512/10
LG Frankfurt 7. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2012:0313.2.07O512.10.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages. Die Klage ist unbegründet. I. Es kann dahin stehen, ob der Beklagten eine Verletzung von Pflichten aus einem Anlageberatungsvertrag vorzuwerfen ist. Der Durchsetzung eines etwaigen klägerischen Anspruchs steht jedenfalls die Einrede der Verjährung entgegen, § 37 WpHG a.F. Nach dieser für die streitgegenständliche Anlageberatung anzuwendenden Vorschrift verjährt ein Anspruch des Kunden gegen das Wertpapierdienstleistungsunternehmen auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Beratung in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist. Der Schaden entsteht nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung regelmäßig mit dem Erwerb der Anlage, vorliegend mithin am 7.2.2007. Demnach waren etwaige Schadensersatzansprüche zum Zeitpunkt der Klageerhebung Ende 2010 bereits verjährt. Die Verjährung war auch nicht zwischenzeitlich gehemmt, § 203 BGB. Denn es fehlt an einem Verhandeln im Sinne dieser Vorschrift. Dafür reicht es zwar schon aus, dass der Gläubiger klarstellt, dass er einen Anspruch geltend machen und worauf er ihn im Kern stützen will; anschließend genügt jeder Meinungsaustausch über den Anspruch und seine tatsächlichen Grundlagen, es sei denn, der Kläger lehnt Verhandlungen erkennbar sofort ab (vgl. Ellenberger in: Palandt, BGB, 71. Aufl., § 203, Rn. 2 m.w.N.). Die Beklagte hat indes unstreitig mit ihren Schreiben vom 24.11.2008 und 13.11.2009 die gegnerischen Forderungen jeweils zurückgewiesen, ohne dass ein Anhalt für eine Verhandlungsbereitschaft erkennbar war. Zugunsten des Klägers ist auch nicht von einer vorsätzliche Falschberatung auszugehen. Zwar verbleibt es für Schadensersatzansprüche aus vorsätzlicher Beratungspflichtverletzung bei der Regelverjährung. Aus dem Vorbringen des Klägers ergeben sich für eine solche Pflichtverletzung keine tragfähigen Anhaltspunkte, insbesondere trägt er nicht zur erforderlichen subjektiven Seite einer Haftung vor. Zugunsten des Klägers ist auch nicht von einer Vorsatzvermutung auszugehen, da eine solche grundsätzlich die Verletzung der Aufklärungspflicht der Bank hinsichtlich von ihr vereinnahmter Rückvergütungen voraussetzt (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 4.3.2011 - Az.: 19 U 210/10). Eine aufklärungspflichtige Rückvergütung in diesem Sinne liegt hier gerade nicht vor. Sie setzt ein Dreipersonenverhältnis voraus, wie es etwa für ein Kommissionsgeschäft üblich ist. Dagegen besteht ein solches Verhältnis bei einem Festpreisgeschäft nicht (vgl. BGH NJW 2012, 66). Der Kläger kann seine Ansprüche schließlich auch nicht auf eine Nichtigkeit des streitgegenständlichen Kaufvertrages stützen. Der zugehörige Vortrag zu einem Schneeballsystem erfolgt ersichtlich ins Blaue ohne Benennung konkreter tragfähiger Tatsachen. Da es zudem als allgemein bekannt anzusehen ist, dass es sich bei dem Vertrieb von ...... nicht um ein Schneeballsystem gehandelt hat, bestand zugleich keine Veranlassung, dem Kläger hierzu weiteren Vortrag zu ermöglichen. II. In Ermangelung durchsetzbarer Hauptforderungen ist die Klage auch hinsichtlich der verfolgten Nebenansprüche unbegründet. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in § 709 ZPO. Der Kläger begehrt Schadensersatz aufgrund der Verletzung von Pflichten aus einem Beratungsvertrag im Zusammenhang mit dem Erwerb von Zertifikaten. Unter dem 7.2.2007 erwarb der Kläger 61 Stück ...... zu einem Kaufpreis von 61.520,33 €. Wegen der weiteren Einzelheiten der zugehörigen Wertpapierabrechnung wird auf das Anlagenkonvolut K3, wegen der konkreten Ausgestaltung und Funktionsweise des streitgegenständlichen Zertifikats auf die Anlage B1 Bezug genommen. Dem Erwerb ging ein Beratungsgespräch mit einem Mitarbeiter der Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden auch: Beklagte), einem ..... voraus, dessen Zeitpunkt und Inhalt im Wesentlichen streitig sind. Nach erster Aufforderung zum Schadensersatz per 7.10.2008 lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 24.11.2008 einen Ausgleich ab. Mit anwaltlichem Schreiben vom 27.7.2009 wandte sich der Kläger erneut an die Gegenseite. Mit Schreiben vom 13.11.2009 wies die Beklagte die Forderungen abermals zurück. Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Schreibens wird auf die Anlage K7 Bezug genommen. Der Kläger behauptet, seine Ehefrau habe in dem Beratungsgespräch deutlich gemacht, dass der Anlagebetrag Mitte 2008 für etwaige Steuernachzahlungen zur Verfügung stehen und kein ohne Verlustrisiko bestehen sollte. Der Berater habe die Anlage als sicher dargestellt. Die Klägerseite sei auch nicht auf die Möglichkeit des Totalverlustrisikos, die wahre Emittentin der streitgegenständlichen Anlage und das Insolvenzrisiko derselben hingewiesen worden, ebensowenig wie über eine Vertriebsvergütung i. H. v. von 3,5 %. Der Kläger ist der Auffassung, der streitgegenständliche Kaufvertrag sei nichtig. Er behauptet hierzu, die Emittentin sei eine vermögenslose Briefkastenfirma, es läge ein sittenwidriges Schneeballsystem vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des zugehörigen Vortrags wird insbesondere auf das Vorbringen auf S. 5 f. des Schriftsatzes vom 15.7.2011 Bezug genommen. Der Kläger beantragt mit der am 29.12.2010 eingereichten Klage, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 61.520,33 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 4 Prozent seit dem 7.2.2007 bis zum 7.10.2008 und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7.10.2008 Zug um Zug gegen Rückübertragung von 61 Zertifikaten mit einem Nennbetrag von je 1.008,53 € der ...... sowie 2.028,36 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 4 Prozent seit dem 31.7.2009 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, der Kläger sei anleger- und objektgerecht beraten worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des zugehörigen Vorbringens wird insbesondere auf die Ausführungen in der Klageerwiderung Bezug genommen. Die Beklagte ist der Auffassung, hinsichtlich von ihr vereinnahmter Erträge im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Wertpapierverkauf bestehe keine Aufklärungspflicht, da es sich um ein Festpreisgeschäft gehandelt habe und es an einem Dreipersonenverhältnis fehle. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.