Urteil
2-06 O 286/25, Signaturdatei
LG Frankfurt 6. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2025:1001.2.06O286.25.00
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Leitsätze
1. Stellt der Rechtsanwalt eine einstweilige Verfügung gemäß § 195 ZPO ohne Signaturdatei des Gerichts der Gegenseite zu, liegt ein Zustellungsmangel vor.
2. Gibt der Antragsgegnervertreter bei der Zustellung einer einstweiligen Verfügung von Anwalt zu Anwalt ein Empfangsbekenntnis ab und fehlte lediglich die Signaturdatei des Gerichts, so ist dieser Zustellungsmangel als nach § 189 ZPO geheilt anzusehen.
3. Zur Heilung eines Zustellungsmangel nach § 189 ZPO, wenn die Antragsgegnerseite im einstweiligen Verfügungsverfahren durch Anhörung einbezogen wurde.
Tenor
Der Antrag, die einstweilige Verfügung des Landgerichts Frankfurt vom 12. Juni 2025, Az. 2-06 O 197/25 aufzuheben, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Stellt der Rechtsanwalt eine einstweilige Verfügung gemäß § 195 ZPO ohne Signaturdatei des Gerichts der Gegenseite zu, liegt ein Zustellungsmangel vor. 2. Gibt der Antragsgegnervertreter bei der Zustellung einer einstweiligen Verfügung von Anwalt zu Anwalt ein Empfangsbekenntnis ab und fehlte lediglich die Signaturdatei des Gerichts, so ist dieser Zustellungsmangel als nach § 189 ZPO geheilt anzusehen. 3. Zur Heilung eines Zustellungsmangel nach § 189 ZPO, wenn die Antragsgegnerseite im einstweiligen Verfügungsverfahren durch Anhörung einbezogen wurde. Der Antrag, die einstweilige Verfügung des Landgerichts Frankfurt vom 12. Juni 2025, Az. 2-06 O 197/25 aufzuheben, wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Aufhebungsklage ist zulässig, aber unbegründet. 1. Der angegriffene Beschluss war nicht aufzuheben, da zwar ein Zustellungsmangel vorlag, dieser aber nach § 189 ZPO geheilt ist. Die einstweilige Verfügung gilt daher als (formwirksam) zugestellt. a. Nach § 929 Abs. 2 ZPO muss die einstweilige Verfügung innerhalb eines Monats dem Verfügungsbeklagten zugestellt werden. Ansonsten ist sie vom Gericht aufzuheben. Der Antragsteller, der eine einstweilige Verfügung erwirkt hat, muss diese gemäß § 929 ZPO vollziehen. Durch die Vollziehung der einstweiligen Verfügung soll dem Antragsgegner verdeutlicht werden, dass der Antragsteller bereit ist, die Zwangsvollstreckung aus dem gerichtlichen Untersagungsgebot zu betreiben. Dies bedeutet auch, dass der Antragsteller gewillt ist, das Haftungsrisiko nach § 945 ZPO einzugehen. Die Vollziehung erfolgt in der Regel mit der Zustellung der einstweiligen Verfügung an den Antragsgegner bzw. dessen bestellten Prozessbevollmächtigten (OLG Frankfurt a.M., DGVZ 2021, 172 Rn. 9). Grundsätzlich ist die Zustellung im Parteibetrieb durch eine Zustellung von Anwalt zu Anwalt zulässig (§ 195 ZPO). Nach § 195 ZPO kann ein Dokument, wenn die Parteien durch Anwälte vertreten sind, dadurch zugestellt werden, dass der zustellende Anwalt das Dokument dem anderen Anwalt übermittelt. Dabei dient § 195 ZPO der vereinfachten Zustellung eines Dokumentes ohne Inanspruchnahme des Gerichtsvollziehers als Zustellungsorgan für die als unabhängige Rechtspflegeorgane standesrechtlich gebundenen Rechtsanwälte. b. Zur Zustellung zum Zwecke der Vollziehung einer einstweiligen Verfügung von Anwalt zu Anwalt eignet sich gemäß § 191 ZPO jede in § 169 ZPO vorgesehene Form. Ein Verfügungsbeschluss kann daher auch in beglaubigter elektronischer Abschrift (§ 169 Abs. 4 ZPO) oder als elektronisches Dokument, das bereits nach § 130b ZPO durch den erkennenden Richter qualifiziert elektronisch signiert ist (§ 169 Abs. 5 Nr. 1 ZPO), für die Vollziehungszustellung verwendet werden. Insoweit ist grundsätzlich für die elektronische Zustellung eines nach § 130b ZPO errichteten Dokuments als „elektronisches Original“ oder „bitgleiche Kopie des Originals“ gemäß § 169 Abs. 5 ZPO keine weitere Beglaubigung erforderlich, denn die Authentizität und Integrität des Dokuments ist bereits durch die vorhandene elektronische Signatur gewahrt (OLG Dresden, Urt. v. 22.08.2023 – 4 U 779/23, GRUR-RS 2023, 26628 Rn. 4; H. Müller, RDi 2021, 78 mwN; Weidert/von Werder, WRP 2021, 1266, 1296). Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die mit dem Dokument verbundenen Signaturdateien mit zugestellt werden (OLG Dresden, Urt. v. 22.08.2023 – 4 U 779/23, GRUR-RS 2023, 26628 Rn. 4; vgl. auch Köbler in: Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 2, 2. Aufl., § 169 ZPO, Rn. 8). Gleiches gilt für die Zustellung einer beglaubigten Abschrift hinsichtlich der Signaturdatei des Urkundsbeamten. Hiernach liegt bereits aufgrund des Umstands, dass der Beklagtenvertreter dem Klägervertreter nicht auch die Signaturdatei des Urkundsbeamten übermittelt hat und dementsprechend der Klägervertreter die Signatur nicht prüfen konnte, ein Zustellungsmangel vor. Insoweit trifft der Vortrag der Klägerin, dass die qualifizierte elektronische Signatur des Urkundsbeamten gemäß § 169 Abs. 4 S. 2 ZPO im Strukturdatensatz (also in der Datei „xjustiz_nachricht.xml“) enthalten sei (S. 4 der Antragsschrift), zwar nicht zu. Vielmehr enthält die Datei „xjustiz_nachricht.xml“ lediglich Strukturangaben, während die Signaturdatei gemäß dem XJustiz-Standard in der vom hiesigen eAkten-Programm „e2A“ umgesetzten Variante in einer separaten Datei („detached“) mit der Endung „.pkcs7“ übermittelt wird (vgl. Spezifikation XJustiz v3.6.2, abrufbar unter https://xjustiz.justiz.de/system/pdf/Spezifikation_XJustiz_3_6_2.pdf, S. 39; ferner H. Müller, ERV-Justiz vom 01.01.2018, „beA down? Das Revival von EGVP: Und plötzlich ist die elektronische Signatur wieder im Fokus!“, https://ervjustiz.de/bea-down-das-revival-von-egvp-und-ploetzlich-ist-die-elektronische-signatur-wieder-im-fokus; s. zur Zustellung von einstweiligen Verfügungen eingehend auch D. Müller, ERV-Justiz vom 05.12.2020, „Geht nicht, gibt’s nicht! Die elektronische Vollziehung einstweiliger (Unterlassungs-)Verfügungen“, https://ervjustiz.de/geht-nicht-gibts-nicht-die-elektronische-vollziehung-einstweiliger-unterlassungs-verfuegungen). Ob der hiesige Beklagtenvertreter diese Signaturdatei mit der Endung „.pkcs7“ übermittelt hat, lässt sich aus dem von der Klägerin vorgelegten Screenshot nicht ersehen. Nach Kenntnis der Kammer wird die Signaturdatei in der normalen Anzeige im beA-System ausgeblendet, kann aber durch Download der gesamten Nachricht als ZIP-Datei aus dem System abgerufen werden. Alternativ bietet beA die Möglichkeit, das Prüfprotokoll in der Browseranwendung anzuzeigen. Darauf kommt es aber nicht an, da die Parteien unstreitig davon ausgehen, dass die Signaturdatei der Urkundsbeamtin vom Beklagtenvertreter nicht an die Klägervertreterin übermittelt wurde. Hierauf könnte auch die im Screenshot des beA-Systems erkennbare Mitteilung „keine signierten Anhänge“ hindeuten. Auf die Frage, ob und wie der Beklagtenvertreter die Antragsschrift nebst Anlagen hätte beglaubigen müssen und ob insoweit die Übermittlung auf einem sicheren Übermittlungswegs ausreichte, kam es danach nicht mehr an, da schon die Zustellung des Beschlusses unwirksam war und damit die Zustellung insgesamt unter einem Formmangel litt. c. Jedoch ist der Zustellungsmangel nach § 189 ZPO als geheilt und der Beschluss damit als rechtzeitig zugestellt anzusehen. Dies gilt auch für die Zustellung von Antragsschrift und Anlagen. aa. Nach § 189 ZPO gilt ein Dokument, dessen formgerechte Zustellung sich nicht nachweisen lässt oder das unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen ist, in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem das Dokument der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist. Eine Heilung durch den tatsächlichen Zugang des Schriftstücks im Sinne von § 189 ZPO setzt voraus, dass das Schriftstück so in den Machtbereich der Adressatin gelangt, dass sie es behalten kann und Gelegenheit zur Kenntnisnahme von dessen Inhalt hat (BGH, GRUR 2020, 776 Rn. 21 m.w.N.). Dies gilt auch für Urteils- und Beschlussverfügungen (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 04.03.2021 – 6 U 123/20, BeckRS 2021, 6182 Rn. 13; KG, Beschl. v. 21.12.2022 – 5 U 1039/20, GRUR-RS 2022, 42748 Rn. 20). § 189 ZPO ist im Einklang mit der Zielsetzung des Gesetzgebers grundsätzlich weit auszulegen. Er hat den Sinn, die förmlichen Zustellungsvorschriften nicht zum Selbstzweck erstarren zu lassen, sondern die Zustellung auch dann als bewirkt anzusehen, wenn der Zustellungszweck anderweitig, nämlich durch tatsächlichen Zugang, erreicht wird. Der Zweck der Zustellung ist es, dem Adressaten angemessene Gelegenheit zu verschaffen, von einem Schriftstück Kenntnis zu nehmen, und den Zeitpunkt der Bekanntgabe zu dokumentieren. Ist die Gelegenheit zur Kenntnisnahme für den Zustellungsadressaten gewährleistet und steht der tatsächliche Zugang des betreffenden Schriftstücks bei ihm fest, bedarf es daher besonderer Gründe, die Zustellungswirkung entgegen dem Wortlaut des § 189 ZPO nicht eintreten zu lassen (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 04.03.2021 – 6 U 123/20, BeckRS 2021, 6182 Rn. 17). Entgegen der Auffassung der Klägerin kann auch ein Mangel des zuzustellenden Schriftstücks, z.B. die Zustellung einer einfachen statt einer beglaubigten Abschrift, nach § 189 ZPO geheilt werden (BGH, NJW 2019, 1374; OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 04.03.2021 – 6 U 123/20, BeckRS 2021, 6182 Rn. 16), gleichsam die Zustellung nur per E-Mail (BGH, GRUR 2020, 776 Rn. 24). Denn eine Heilung nach § 189 ZPO soll bei jeder fehlerhaften Zustellung möglich sein (BGH, NJW 2022, 1816 Rn. 29). Solche besonderen Gründe, die Zustellungswirkung nicht eintreten zu lassen, können aber etwa dann gegeben sein, wenn das Gesetz die Zustellung einer Ausfertigung vorsieht, um von vornherein jegliche Zweifel an der Authentizität und Amtlichkeit des zugestellten Schriftstücks auszuschließen (BGH, NJW 2016, 1517 Rn. 22; BGH, NJW 2022, 1816 Rn. 26, 34). Insoweit kann es aber ausreichen, wenn die Authentizität und Amtlichkeit eines (gerichtlich zugestellten) Schriftstücks dadurch gewährleistet ist, dass die einfache Abschrift auf einem sicheren Übermittlungsweg an das besondere elektronische Anwaltspostfach nach § 130 a Abs. 4 Nr. 2 ZPO übermittelt worden ist (BGH, NJW 2022, 1816 Rn. 35). In der zitierten BGH-Entscheidung ging es – wie hier – ebenfalls um eine Zustellung ohne Signaturdatei, wenn auch durch das Gericht, und der BGH hat eine Heilung insoweit angenommen (BGH, NJW 2022, 1816 Rn. 28 ff.). Der Klägerin ist allerdings darin zuzustimmen, dass eine Heilung bei einer Zustellung eines Beschlusses von Anwalt zu Anwalt ohne Signaturdatei nicht möglich sein dürfte, wenn gemäß der Rechtsprechung des BGH entsprechend die Empfänger die Authentizität und Integrität des Dokumentes nicht prüfen könne (so LG Frankfurt a.M., Urt. v. 24.09.2024 – 3-09 O 39/24; Günther, GRUR-Prax 2024, 621, 622). bb. In Anwendung dieser Grundsätze ist der Zustellungsmangel im Streitfall als geheilt anzusehen. (1) Zunächst ist festzuhalten, dass der Beklagtenvertreter dem Klägervertreter den Beschluss der Kammer samt seiner Antragsschrift nebst Anlagen mit Vollziehungswillen hat zukommen lassen (vgl. dazu OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 04.03.2021 – 6 U 123/20, BeckRS 2021, 6182 Rn. 20). Der Vollziehungswille ergibt sich bereits aus der eindeutigen Formulierung des Schreibens gemäß Anlage AS11. (2) Ferner sind dem Klägervertreter diese Dokumente sämtlich auch zugegangen und er hat deren Erhalt bestätigt und damit auch seinen Empfangswillen zum Ausdruck gebracht und zwar einerseits durch die Abgabe des Empfangsbekenntnisses und andererseits durch die Erklärung bei Einlegung des Widerspruchs gegen den Beschluss der Kammer. (3) Die Kammer hat erwogen, ob im Streitfall eine Heilung angenommen werden kann, weil die Klägerin bei der Zustellung durch den Beklagtenvertreter keinem Zweifel an der Integrität und Authentizität der übermittelten Unterlagen unterliegen konnte. (a) Insoweit ist zu beachten, dass die Klägerin aufgrund der Anhörung durch die Kammer vor der Entscheidung über den Eilantrag in das Verfahren einbezogen worden war und sie vom Gericht über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) – und damit über einen sicheren Übermittlungsweg – an das besondere elektronische Anwaltspostfach nach § 130a Abs. 4 Nr. 2 ZPO den beglaubigten und mit Signaturdatei der Urkundsbeamtin versehenen Beschluss der Kammer vom 12.06.2025 erhalten hatte, wenn auch formlos. An der Authentizität und Amtlichkeit dieses – der Klägerin vom Gericht zugestellten – Dokuments konnte nach der oben dargestellten Rechtsprechung des BGH dadurch kein Zweifel bestehen. Nachdem dem Klägervertreter vom Beklagtenvertreter daher der Beschluss der Kammer erneut – wenn auch ohne Signaturdatei der Urkundsbeamtin – übermittelt worden war, wäre der Klägerin die Prüfung der Authentizität und Integrität durch Vergleich der beiden von unterschiedlichen Absendern jeweils über sichere Übermittlungswege gemäß § 130a Abs. 4 ZPO übermittelten Dateien möglich gewesen. Dass der Beschluss inhaltlich abweicht oder es sich – abgesehen von der fehlenden, separaten Signaturdatei – um eine andere oder nicht bitgleiche Datei handelte, hat die Klägerin insoweit weder vorgetragen noch ist dies ersichtlich. Damit aber ist der Klägerin ein inhaltsgleiches „Schriftstück“ zugegangen (vgl. BGH, GRUR 2020, 776 Rn. 24). Es spricht daher vieles dafür, dass für die Klägerin kein vernünftiger Zweifel mehr daran bestehen konnte, dass es sich um den Beschluss der Kammer handelte, den sie elektronisch „in den Händen hielt“. Dann wäre nach den oben dargestellten Grundsätzen eine Heilung möglich. (b) Ähnliches könnte im Streitfall auch in Bezug auf die Übermittlung der Antragsschrift nebst Anlagen in einfacher Abschrift gelten, unabhängig davon, ob aufgrund der fehlenden separaten Beglaubigung die Auflage der Kammer unter Ziffer 2 des Beschlusses vom 12.06.2025 erfüllt wurde oder nicht (vgl. insoweit auch LG Hagen, DGVZ 2022, 170). Denn die vom Beklagtenvertreter dem Klägervertreter zugegangenen Dokumente entsprachen denjenigen, die der Beklagtenvertreter im Eilverfahren eingereicht hatte. Die Klägerin stellt auch hier die Übereinstimmung nicht in Abrede, sondern moniert lediglich den fehlenden Beglaubigungsvermerk. Auch diesbezüglich konnte die Klägerin den Inhalt zum Zeitpunkt der Übermittlung zum Zwecke der Vollziehung durch den Beklagtenvertreter selbst prüfen, da das Gericht ihr zuvor im Rahmen der Anhörung den Eilantrag nebst Anlagen über das EGVP und damit auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a Abs. 4 ZPO übermittelt hatte. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen. (c) Das konnte die Kammer jedoch letztlich offenlassen. (4) Denn Heilung nach § 189 ZPO ist im Streitfall bereits eingetreten, weil die Klägerin die Zustellung sowohl des Beschlusses als auch der Antragsschrift nebst Anlagen durch die Abgabe des Empfangsbekenntnisses als solche akzeptiert hatte (vgl. dazu D. Müller, RDi 2021, 304, 306). Wie oben dargestellt, lag bei der Klägerin ein ausdrücklich bekundeter Empfangswille vor. Ein hierbei vom Adressaten abweichend oder gegenteilig gebildeter Wille, das übersandte Schriftstück (noch) nicht als zugestellt betrachten zu wollen, ist insoweit unbeachtlich, wenn er – wie hier – nach außen keinen Ausdruck gefunden hat (BGH, NJW-RR 2015, 953 Rn. 12 m.w.N.). Vielmehr hat die Klägerin die Zustellung in der Einleitung ihrer Widerspruchsschrift („…, zugestellt am 13. Juni 2025, …“) noch einmal bestätigt. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, da die Klägerin voll unterlegen ist. 3. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO. 4. Der Streitwert wird auf 7.777,- € festgesetzt (§ 3 ZPO). Er entspricht dem (spiegelbildlichen) Interesse des Beklagten an der einstweiligen Verfügung im einstweiligen Verfügungsverfahren. Die Parteien (statt „Aufhebungsklägerin“ und „Aufhebungsbeklagter“ im Folgenden „Klägerin“ und „Beklagter“) haben im einstweiligen Verfügungsverfahren um wettbewerbsrechtliche Ansprüche aus unberechtigter Abnehmerverwarnung gestritten und streiten nunmehr wegen angeblich fehlerhafter Zustellung um die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung. Die hiesige Beklagte stellte am 03.06.2025 zum Az. 2-06 O 197/25 bei der hiesigen Kammer einen Eilantrag. Die Kammer hörte die hiesige Klägerin mit Verfügung vom 06.06.2025 (Bl. 41 der Akte 2-06 O 197/25) unter elektronischer Übermittlung der Antragsschrift nebst Anlagen an den hiesigen Klägervertreter an. Die hiesige Klägerin nahm unter dem 11.06.2025 Stellung. Die Kammer untersagte sodann der hiesigen Klägerin mit Beschluss vom 12.06.2025 (Bl. 76 der Akte 2-06 O 197/25) unter Androhung entsprechender Ordnungsmittel im geschäftlichen Verkehr hinsichtlich Büchern Dritten gegenüber zu behaupten, der Antragsteller würde durch das Angebot eines Buches mit dem Titel „A“ gegen die Rechte der Antragsgegnerin aus der eingetragenen Unionsmarke „B“, Registernummer ..., verstoßen. Zugleich gab die Kammer dem hiesigen Beklagten auf mit diesem Beschluss der Antragsgegnerin eine anwaltlich beglaubigte Abschrift der Antragsschrift vom 03.06.2025 nebst Anlagen AS01 bis AS07 zuzustellen. Der Beschluss wurde dem hiesigen Beklagtenvertreter und dortigen Klägervertreter vom Gericht in beglaubigter Abschrift der Urkundsbeamtin am 12.06.2025 förmlich zugestellt. Zugleich wurde der Beschluss, ebenfalls in beglaubigter Abschrift der Urkundsbeamtin, dem hiesigen Klägervertreter formlos übermittelt (Bl. 79 der Akte 2-06 O 197/25) und ging ihm unstreitig zu. Mit Schreiben vom 12.06.2025 gemäß Anlage AS11 (Bl. 87 d.A.) übersandte der Beklagtenvertreter dem Klägervertreter über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) den Beschluss der Kammer. Das Schreiben hatte folgenden Inhalt: „anliegend übersenden wir Ihnen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 12.06.2025, Az. 2-06 O 197/25, zum Zwecke der Vollziehung, gemäß §§ 195, 173, 175 IV ZPO im Wege der Parteizustellung von Anwalt zu Anwalt per beA, mit der Bitte, uns den Empfang des vollständigen Schriftstücks elektronisch zu bestätigen.“ Die Sendung hatte folgenden Inhalt (Screenshot, Bl. 3 d.A.) und umfasste neben dem Beschluss der Kammer auch die Antragsschrift vom 03.06.2025 nebst Anlagen: [Bild] Der Klägervertreter gab das Empfangsbekenntnis gegenüber dem Beklagtenvertreter ab. Im Anschluss und vor der Verhandlung über den Widerspruch der hiesigen Klägerin gegen den Beschluss der Kammer vom 12.06.2025 kommunizierten die Parteien außergerichtlich über die Wirksamkeit der Zustellung der einstweiligen Verfügung (Anlage AS8 bis AS10, Bl. 78 f. d.A.), ohne dass dies zum Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gemacht wurde. Die Klägerin erhob sodann Widerspruch, wobei sie einleitete mit „legen wir gegen die einstweilige Verfügung des Landgerichts Frankfurt vom 12. Juni 2025, Az. 2-06 O 197/25, zugestellt am 13. Juni 2025, Widerspruch ein“ (Hervorhebung nur hier). Auf den Widerspruch der hiesigen Klägerin bestätigte die Kammer den Beschluss mit Urteil vom 16.07.2025 (Bl. 147 der dortigen Akte). Die Klägerin trägt mit ihrem Aufhebungsantrag vom 29.07.2025 vor, dass ihr keine anwaltlich beglaubigte Abschrift der Antragsschrift vom 03.06.2025 zugestellt worden sei. Die Kopie der Antragsschrift habe keinen anwaltlichen Beglaubigungsvermerk enthalten. Das Schreiben gemäß Anlage AS11 habe keine Aussage enthalten, die die inhaltliche Identität anwaltlich beglaubigt hätte und sei lediglich als Dateityp „Anlage“ und nicht als Dateityp „Schriftsatz“ versandt worden. Es habe zudem an einer qualifizierten elektronischen Signatur gefehlt. Schließlich habe der gesetzlich vorgeschriebene Strukturdatensatz gemäß § 130a Abs. 3 ZPO (xjustiz_nachricht.xml) gefehlt, der die qualifizierte elektronische Signatur des Urkundsbeamten gemäß § 169 Abs. 4 S. 2 ZPO enthalten habe. Dem Schreiben des Beklagtenvertreters sei nur der vom beA-System generierte Strukturdatensatz (xjustiz_nachricht.xml) beigefügt gewesen. Die Klägerin ist der Auffassung, die Vollziehung der einstweiligen Verfügung sei unwirksam. Der Beschluss der Kammer stütze sich ausdrücklich auf den Sachvortrag in der Antragsschrift. Es sei zur Wirksamkeit der Zustellung eine gesonderte anwaltliche Beglaubigung erforderlich, wenn die Wirksamkeit der einstweiligen Verfügung von der Zustellung der Antragsschrift samt Anlagen abhängig gemacht werde. In diesem Fall könne der Mangel nicht nach § 189 ZPO geheilt werden. Die übermittelte Kopie der Beschlussverfügung sei nicht ordnungsgemäß beglaubigt gewesen. Der Beglaubigungsvermerk müsse eindeutig erkennbar machen, dass er den Gleichlaut aller Dokumente bestätige. Der Urkundsbeamte des Gerichts habe zudem nicht Antragsschrift nebst Anlagen beglaubigt. Es fehle zudem an einer zusätzlichen Beglaubigung des Verfügungsbeschluss, zumal keine bitgleiche Kopie der beglaubigten Abschrift des Verfügungsbeschlusses zugestellt worden sei. Hierfür sei es erforderlich gewesen, auch die Signaturdateien des Gerichts zu übermitteln. Das Vorhandensein des Strukturdatensatzes sei Voraussetzung für die Wirksamkeit der Zustellung, denn die beglaubigte Abschrift des Beschlusses der Kammer bestehe auch aus dem gesetzlich vorgeschriebenen Strukturdatensatz gemäß § 130a Abs. 3 ZPO, der die Signatur des Urkundsbeamten gemäß § 169 Abs. 4 S. 2 ZPO enthält. Die Abgabe des Empfangsbekenntnisses treffe keine Aussage über eine Anerkennung der Wirksamkeit der Zustellung im Rahmen der Vollziehung. Die Klägerin beantragt, die einstweilige Verfügung des Landgerichts Frankfurt vom 12. Juni 2025, Az. 2-06 O 197/25 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, den Antrag auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung vom 12.06.2025 zurückzuweisen. Der Beklagtenvertreter ist der Auffassung, dass die erfolgte Zustellung den Anforderungen genüge. Jedenfalls sei die Zustellung nach § 189 ZPO geheilt. Es fehle an einer gesetzlichen Regelung zur anwaltlichen Beglaubigung im elektronischen Rechtsverkehr wie für die Geschäftsstelle des Gerichts nach § 169 Abs. 4 S. 2 ZPO. In Betracht komme allenfalls eine qualifizierte elektronische Signatur, die ihrerseits durch die Übermittlung auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a Abs. 3 S. 1 ZPO ersetzt werden könne. Durch die Übermittlung über beA habe der Beklagtenvertreter die Verantwortung dafür übernommen, dass es sich bei den übermittelten Dateien um die selben Dateien handele, die für den Erlass der Verfügung eingereicht wurden. Damit sei die Auflage des Gerichts bei verständiger Auslegung eingehalten worden. Die Einteilung von Dokumenten in „Schriftsatz“ und „Anlage“ in beA habe keine Bedeutung oder Aussagekraft, sondern erleichtere allenfalls die Bedienung. Der Beklagtenvertreter habe dem Klägervertreter eine bitgleiche Kopie des Beschlusses der Kammer zugestellt. Eine Pflicht zur Zustellung des Strukturdatensatzes bestehe nicht. Etwaige Zustellungsmängel seien jedenfalls nach § 189 ZPO geheilt, da dem Klägervertreter die Beschlussverfügung zugegangen sei, der Zweck der Übermittlung unmissverständlich „zum Zwecke der Vollziehung“ gewesen sei und der Klägervertreter das angeforderte elektronische Empfangsbekenntnis ohne Beanstandung abgegeben habe. Der Klägervertreter habe darüber hinaus die inhaltliche Übereinstimmung des übermittelten Beschlusses dadurch verifizieren können, dass er ihn mit dem ihm vom Gericht zugestellten Dokument habe vergleichen können. Auf den Übermittlungsweg und die äußere Form komme es nicht an, zumal selbst der Zugang einer Kopie etwa per Fax oder E-Mail ausreichend gewesen sei. Der Beklagte erhebt den Einwand des widersprüchlichen Verhaltens der Klägerin. Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.