Urteil
2-06 O 116/25
LG Frankfurt 6. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2025:0702.2.06O116.25.00
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Leitsätze
1. Gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG muss der Mitbewerber in der Abmahnung Umstände zu seiner Aktivlegitimation mitteilen. Hierfür sind Angaben darüber erforderlich, dass der abmahnende Mitbewerber Waren und Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt.
2. Grundsätzlich dürfen insoweit keine allzu hohen Anforderungen an die notwendigen Angaben gestellt werden. Beschränkt sich der Abmahnende jedoch allein auf die Angabe, dass die Parteien Mitbewerber seien, weil sie beide ein ähnliches Angebot haben und sich an denselben Kundenkreis wenden, reicht dies nicht aus.
3. Entspricht die Abmahnung nicht den Anforderungen an § 13 Abs. 2 UWG, kann der Abgemahnte Kostenerstattung für die Verteidigung gegen die Abmahnung verlangen.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin wird auf die Widerklage hin verurteilt, an den Beklagten einen Betrag von 1.682,70 € nebst Zinsen i.H.v. 4 Prozent jährlich seit dem 26.03.2025 zu bezahlen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG muss der Mitbewerber in der Abmahnung Umstände zu seiner Aktivlegitimation mitteilen. Hierfür sind Angaben darüber erforderlich, dass der abmahnende Mitbewerber Waren und Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt. 2. Grundsätzlich dürfen insoweit keine allzu hohen Anforderungen an die notwendigen Angaben gestellt werden. Beschränkt sich der Abmahnende jedoch allein auf die Angabe, dass die Parteien Mitbewerber seien, weil sie beide ein ähnliches Angebot haben und sich an denselben Kundenkreis wenden, reicht dies nicht aus. 3. Entspricht die Abmahnung nicht den Anforderungen an § 13 Abs. 2 UWG, kann der Abgemahnte Kostenerstattung für die Verteidigung gegen die Abmahnung verlangen. 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin wird auf die Widerklage hin verurteilt, an den Beklagten einen Betrag von 1.682,70 € nebst Zinsen i.H.v. 4 Prozent jährlich seit dem 26.03.2025 zu bezahlen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist unbegründet, die ebenfalls zulässige Widerklage ist begründet. I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Landgericht Frankfurt a.M. gemäß § 14 Abs. 1, 2 UWG sachlich und örtlich zuständig. Darüber hinaus hat sich der Beklagte rügelos eingelassen, § 39 ZPO. II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Klägerin steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Ersatz von Abmahnkosten für die vorgerichtliche Abmahnung zu. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 13 Abs. 3 UWG. Gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG müssen in der Abmahnung klar und verständlich die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung nach § 8 Abs. 3 UWG, und damit auch die die Aktivlegitimation begründenden Umstände gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG, angegeben werden. Die abmahnende Partei muss ihre Anspruchsberechtigung gegenüber dem Unterlassungsschuldner darlegen, also angeben, dass und warum sie in einem Wettbewerbsverhältnis zum Abgemahnten steht (Ahrens, Wettbewerbsprozess-HdB/Achilles, Kap. 2 Rn. 24 ff.; Ohly/Sosnitza/Sosnitza, UWG, 8. Aufl. 2023, § 13 Rn. 43; Köhler/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, UWG, 43. Aufl. 2025, § 13 Rn. 14; strenger MüKoUWG/Schlingloff, 3. Aufl. 2022, § 13 Rn. 247: Aktivität im entsprechenden Marktsegment ist konkret darzulegen und ggf. zu belegen). Auch wenn sich bei einem Mitbewerber die Aktivlegitimation meist schon aus den Umständen ergeben wird, sind Angaben darüber erforderlich, dass der abmahnende Mitbewerber Waren und Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt (Köhler/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, a.a.O., § 13 Rn. 14). Diese Anforderungen sind unverlangt in der Abmahnung darzulegen, bspw. durch Angabe der Größenkategorien der Verkäufe (Danckwerts/Papenhausen/Scholz/Tavanti, WettbProzR, 2. Aufl. 2022, Rn. 88; Köhler/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, a.a.O., § 13 Rn. 14). Die Angabe von konkreten Umsatzzahlen oder die Vorlage einer Steuerberaterbescheinigung ist hingegen nicht notwendig (BT-Drs. 19/12084, 31; Köhler/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, a.a.O., § 13 Rn. 14). Grundsätzlich dürften insoweit keine allzu hohen Anforderungen an die notwendigen Angaben zu stellen sein (LG Frankfurt a.M., Urt. v. 10.04.2025 – 2-06 O 357/24, REWIS RS 2025, 3820; vgl. Möller, NJW 2021, 1 Rn. 36). Jedoch sind Angaben allein zur Stellung als Mitbewerber für einen Erstattungsanspruch nach § 13 Abs. 3 UWG nicht ausreichend (OLG Köln, Urt. v. 04.10.2024 - 6 U 46/24, GRUR-RS 2024, 45062 Rn. 16). Daneben ist zumindest ansatzweise Vortrag zur eigenen Geschäftstätigkeit erforderlich, ein vollständiger Verzicht auf Angaben ist vom Gesetzeszweck und dem Wortlaut nicht gedeckt (OLG Köln, Urt. v. 04.10.2024 - 6 U 46/24, GRUR-RS 2024, 45062 Rn. 16; Wagner/Kefferpütz, WRP 2021, 151 Rn. 19). Diesen Anforderungen des § 13 Abs. 2 UWG wird die hier im Streit stehende Abmahnung nicht gerecht. Denn die Klägerin hat keinerlei Angaben zum Umfang ihrer eigenen Geschäftstätigkeit und zu dem Umstand, dass sie nicht nur gelegentlich tätig ist, gemacht. Vielmehr hat sie lediglich darauf abgestellt, dass sie ebenfalls einen Online-Nachrichtendienst in der gleichen Region betreibe und daher den gleichen Kundenkreis anspreche. Die Kammer hat bereits entschieden, dass allein der Hinweis, die abmahnende Partei (ein Speditionsunternehmen) trete als „voll lizenzierte internationale Spedition auf demselben Markt der Fahrzeugtransporte“ auf, den Anforderungen an eine klare und verständliche Angabe der ihre Aktivlegitimation begründenden Umstände nicht genügt, weil sich hieraus nicht ergibt, in welchem Umfang die abmahnende Partei tätig ist und dass diese Tätigkeit nicht nur gelegentlich erfolgt (LG Frankfurt a.M., Urt. v. 10.04.2025 – 2-06 O 357/24, REWIS RS 2025, 3820). Im vorliegenden Streitfall hat die Klägerin in ähnlicher Weise zurückhaltende – und damit nicht hinreichende – Angaben gemacht. In der oben genannten Entscheidung (LG Frankfurt a.M., Urt. v. 10.04.2025 – 2-06 O 357/24, REWIS RS 2025, 3820 Rn. 20) hat die Kammer zwar erwogen, dass bei einem vorangehenden Kontakt der Parteien, in dem über die wirtschaftlichen Umstände und damit über die Mitbewerberstellung bereits diskutiert bzw. Informationen mitgeteilt wurden, oder in dem Fall, dass es sich beim Abmahnenden um ein überaus bekanntes Unternehmen handelt, das dem Abgemahnten bekannt sein müsste, weitere Angaben wie Umsatzzahlen möglicherweise entbehrlich sein können (vgl. insoweit auch Möller NJW 2021, 1 Rn 36). In der Literatur wird teils vertreten, dass zwar bekannte Unternehmen weniger Angaben machen müssen, kleinere Anbieter hingegen konkrete Zahlen zu Käufen und Verkäufen angeben müssten (Omsels/Zott, WRP 2021, 278 Rn. 27). Bekannte Unternehmen könnten sich auf daher (lediglich) auf pauschalere Angaben stützen (Wagner/Kefferpütz, WRP 2021, 151 Rn. 19). Diese Frage kann im Streitfall letztlich dahinstehen. Denn zwischen den Parteien gab es keinen vorangehenden Kontakt, aus dem heraus bei dem Beklagten bereits Kenntnis über die Mitbewerberstellung der Klägerin bestanden hätte, ferner handelt es sich bei der Klägerin nicht um ein bekanntes Unternehmen und schließlich hat die Klägerin nicht einmal den möglicherweise reduzierten Anforderungen für bekannte Unternehmen Genüge getan. Der Klägerin ist zuzugeben, dass von ihr nicht erwartet werden kann, dass sie sensible Unternehmensdaten wie z.B. konkrete Umsatzzahlen angeben muss. Auch kann sich bei einem Online-Nachrichtendienst die Frage stellen, welche Art von „Verkaufszahlen“ in einer Abmahnung angegeben werden können, um den Anforderungen des § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG zu entsprechen. Nichtsdestotrotz sind die extrem pauschalen Angaben der Klägerin nicht ausreichend. Es hätte der Klägerin oblegen, beispielsweise darzulegen, seit wann sie mit ihrem Angebot – ggf. durchgehend – am Markt ist, um der Anforderung „nicht nur gelegentlich“ zu genügen, ferner hätte die Klägerin zumindest die URL der Website ihres Online-Nachrichtendienst und eine grobe Anzahl der monatlichen Aufrufe der Website („mehr als [...] Aufrufe pro Monat/Jahr“) oder eine grobe Umsatzangabe („mehr als [...] € pro Monat bzw. Jahr) angeben können. Lediglich – wie hier in der Abmahnung gemäß Anlage K3 – darauf abzustellen, dass (angeblich) ein konkretes Wettbewerbsverhältnis vorliege, genügt den Anforderungen von § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG nach den oben dargestellten Grundsätzen nicht. III. Die nach § 33 ZPO zulässige Widerklage ist hingegen begründet. Auf die Widerklage hin war die Klägerin zur Zahlung der vorgerichtlichen Verteidigungskosten zu verurteilen. Gemäß § 13 Abs. 5 UWG hat der Abmahnte gegen den Abmahnenden einen Anspruch auf Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen u.a., soweit die Abmahnung unberechtigt ist oder nicht den Anforderungen des § 13 Abs. 2 UWG entspricht. Dies war hier der Fall. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen. Der für das Verteidigungsschreiben angesetzte Gegenstandswert von € 50.000,- entsprach demjenigen Wert, den die Klägerin für ihren vorgerichtliche Abmahnung angesetzt hatte. Er begegnet auch keinen durchgreifenden Bedenken der Kammer. Zudem stand dem Beklagten der geltend gemachte Zinsanspruch als Verzinsung von Aufwendungen zum Zeitpunkt der Aufwendung nach § 256 S. 1 BGB i.V.m. § 246 BGB, hier dem 26.03.2025, zu (vgl. Teplitzky/Peifer/Leistner/Feddersen, UWG, 3. Aufl. 2021, § 13 Rn. 73; a.A. Russlies, Abmahnung im GewRS, 1. Aufl. 2021, Rn. 458: Keine Anwendung auf gesetzliche Aufwendungsersatzansprüche). IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, da die Klägerin voll unterlegen ist. V. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO. VI. Der Streitwert wird auf 3.685,11 € festgesetzt (§ 3 ZPO, § 45 Abs. 1 S. 1 GKG). Die Parteien streiten im Wege der Klage und Widerklage um die Kosten einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung sowie der Verteidigung hiergegen. Die Klägerin und Widerbeklagte (im Folgenden: „Klägerin“) bietet unter der URL https://a.de ein Online-Nachrichten-Portal mit dem Schwerpunkt auf regionalen Nachrichten an. Der Beklagte und Widerkläger (im Folgenden: „Beklagter“) betreibt auf der Website unter der URL https://www.b.de ein Portal mit Online-Nachrichten für dieselbe Region. Der Beklagte warb auf seiner Webseite mit einem „Hinweis in eigener Sache“ wie folgt: [Bild mit Text: Hinweis in eigener Sache: b.de hatte im Jan.: 76.342.006 Impressionen; Quelle: Eigene Serverstatistik] Diese Angabe ist unzutreffend. Mit Schreiben vom 20.02.2025 ließ die Klägerin den Beklagten abmahnen und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung unter Fristsetzung bis zum 26.02.2025 sowie zur Erstattung der Rechtsverfolgungskosten bis zum 05.03.2025 auffordern. In der Abmahnung heißt es u.a.: in vorbezeichneter Angelegenheit zeigen wir an, dass uns die … mit der Wahrnehmung der rechtlichen Interessen beauftragt hat. ... Unsere Mandantschaft ist auch berechtigt, Ansprüche gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 3, 5 UWG geltend zu machen, da sie als Mitbewerber in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis stehen, § 8 Abs. 3 UWG. Mitbewerber im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 UWG jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Unsere Mandantin bietet ebenfalls wie Sie Online-Nachtrichten [sic] an, die sich an dieselbe Region richtet und sie konkurrieren um die Aufmerksamkeit der Lesenden. Der Beklagte gab anwaltlich vertreten zunächst eine eingeschränkte Unterlassungserklärung ab und besserte diese nach entsprechender Beanstandung durch die Klägerin nach. Die Klägerin ist der Auffassung, sie könne Ersatz für die Abmahnkosten gemäß § 13 Abs. 3 UWG verlangen. Die Mitbewerbereigenschaft sei bereits in der Abmahnung vom 20.02.2025 hinreichend dargelegt worden. Angaben über Größenkategorien der Verkaufszahlen seien nicht darzulegen. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, die Kosten der vorgerichtlichen Inanspruchnahme der Prozessbevollmächtigten der Klägerin in Höhe von 2.002,41 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.03.2025 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ließ die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 18.03.2025 unter Fristsetzung bis zum 25.03.2025 zur Zahlung der Kosten der Verteidigung gegen die Abmahnung auffordern (Anlage K6, Bl. 24 d.A.). Er beglich die ihm hierfür von den Beklagtenvertretern in Rechnung gestellten Kosten (vgl. Anlage B2, Bl. 88). Der Beklagte ist der Auffassung, dass die Abmahnung gemäß § 13 Abs. 2 UWG unwirksam sei. Die Klägerin habe ihre Anspruchsberechtigung nicht hinreichend dargelegt. Es fehlten über die reine Angabe der Vertretung der Klägerin hinaus weitere Angaben, insbesondere der Bereich, in dem die Klägerin ihre Dienste anbietet sowie Angaben über Größenkategorien und Verkaufszahlen. Er könne daher Ersatz der Verteidigung gegen die Abmahnung verlangen. Widerklagend beantragt der Beklagte, die Klägerin und Widerbeklagte zu verurteilen, an den Beklagten einen Betrag von 1.682,70 € nebst Zinsen i.H.v. 4 Prozent jährlich seit dem 26.03.2025 zu bezahlen. Die Klägerin beantragt, die Widerklage abzuweisen. Die Klägerin ist der Auffassung, dass kein Ersatzanspruch bestehe, da ihre Abmahnung den gesetzlichen Anforderungen genügt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.