Urteil
2-06 O 185/23
LG Frankfurt 6. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2025:0618.2.06O185.23.00
1Zitate
16Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 16 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (die Ordnungshaft zu vollziehen an den Geschäftsführern der Beklagten) zu unterlassen,
a) für ihre Hygieneeinlagen „X ... normal“ mit der Aussage „X Protects“ in dem nachfolgend eingeblendeten Logo
[Bild mit Logo und „X PROTECTS“]
zu werben, wenn dies geschieht, wie nachfolgend wiedergegeben und wie aus Anlagenkonvolut K4, S. 1, ersichtlich:
[Bilder]
b) für ihr Inkontinenzprodukt „X Pants M Plus“ mit der Aussage „X Protects“ in dem nachfolgend eingeblendeten Logo
[Bild mit Logo und „X PROTECTS“]
zu werben, wenn dies geschieht, wie nachfolgend wiedergegeben und wie aus Anlagenkonvolut K4, S. 2, ersichtlich:
[Bild]
c) für ihr Inkontinenzprodukt „X Pants ... Einweghosen“ mit der Aussage „X Protects“ in dem nachfolgend eingeblendeten Logo
[Bild mit Logo und „X PROTECTS“]
zu werben, wenn dies geschieht, wie nachfolgend wiedergegeben und wie aus Anlagen K5, K6, K7 ersichtlich:
[Bild]
d) für ihre Hygieneeinlagen „X ... Maxi“ und „X ... Maxi Night“ mit der Aussage „X Protects“ in dem nachfolgend eingeblendeten Logo
[Bild mit Logo und „X PROTECTS“]
zu werben, wenn dies geschieht, wie nachfolgend wiedergegeben und wie aus Anlagenkonvolut K4, S. 3 und 4, ersichtlich:
[Bild]
[Bild]
[Bild]
e) für ihr Inkontinenzprodukt „X Men ...“ mit der Aussage „X Protects“ in dem nachfolgend eingeblendeten Logo
[Bild mit Logo und „X PROTECTS“]
zu werben, wenn dies geschieht, wie nachfolgend wiedergegeben und aus Anlagen K5, K6, K7 ersichtlich:
[Bild]
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der ihr durch die Verletzungshandlungen gemäß Ziffer 1 entstanden ist oder künftig noch entstehen wird.
3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die unter Ziffer 1 bezeichneten Handlungen begangen hat, und zwar unter Angabe des Zeitpunkts, der Anzahl und der konkreten Form der Begehung.
4. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die Abmahnkosten in Höhe von EUR 2.584,09 zu erstatten.
5. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
6. Das Urteil ist hinsichtlich der Ziffern 1.a bis 1.e gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 40.000,- € vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich Ziffer 3 in Höhe von jeweils 2.500,- € (jeweils für die Auskunft hinsichtlich der Verletzungshandlungen gemäß den Ziffern zu 1.a bis 1.e), im Übrigen in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (die Ordnungshaft zu vollziehen an den Geschäftsführern der Beklagten) zu unterlassen, a) für ihre Hygieneeinlagen „X ... normal“ mit der Aussage „X Protects“ in dem nachfolgend eingeblendeten Logo [Bild mit Logo und „X PROTECTS“] zu werben, wenn dies geschieht, wie nachfolgend wiedergegeben und wie aus Anlagenkonvolut K4, S. 1, ersichtlich: [Bilder] b) für ihr Inkontinenzprodukt „X Pants M Plus“ mit der Aussage „X Protects“ in dem nachfolgend eingeblendeten Logo [Bild mit Logo und „X PROTECTS“] zu werben, wenn dies geschieht, wie nachfolgend wiedergegeben und wie aus Anlagenkonvolut K4, S. 2, ersichtlich: [Bild] c) für ihr Inkontinenzprodukt „X Pants ... Einweghosen“ mit der Aussage „X Protects“ in dem nachfolgend eingeblendeten Logo [Bild mit Logo und „X PROTECTS“] zu werben, wenn dies geschieht, wie nachfolgend wiedergegeben und wie aus Anlagen K5, K6, K7 ersichtlich: [Bild] d) für ihre Hygieneeinlagen „X ... Maxi“ und „X ... Maxi Night“ mit der Aussage „X Protects“ in dem nachfolgend eingeblendeten Logo [Bild mit Logo und „X PROTECTS“] zu werben, wenn dies geschieht, wie nachfolgend wiedergegeben und wie aus Anlagenkonvolut K4, S. 3 und 4, ersichtlich: [Bild] [Bild] [Bild] e) für ihr Inkontinenzprodukt „X Men ...“ mit der Aussage „X Protects“ in dem nachfolgend eingeblendeten Logo [Bild mit Logo und „X PROTECTS“] zu werben, wenn dies geschieht, wie nachfolgend wiedergegeben und aus Anlagen K5, K6, K7 ersichtlich: [Bild] 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der ihr durch die Verletzungshandlungen gemäß Ziffer 1 entstanden ist oder künftig noch entstehen wird. 3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die unter Ziffer 1 bezeichneten Handlungen begangen hat, und zwar unter Angabe des Zeitpunkts, der Anzahl und der konkreten Form der Begehung. 4. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die Abmahnkosten in Höhe von EUR 2.584,09 zu erstatten. 5. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. 6. Das Urteil ist hinsichtlich der Ziffern 1.a bis 1.e gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 40.000,- € vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich Ziffer 3 in Höhe von jeweils 2.500,- € (jeweils für die Auskunft hinsichtlich der Verletzungshandlungen gemäß den Ziffern zu 1.a bis 1.e), im Übrigen in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. I. Die Klage ist zulässig. 1. Soweit die Beklagte moniert hat, dass die Klägerin ihre Klageschrift nicht mit farbigen Abbildungen eingereicht habe, ist aus der Papierakte letztlich unklar, in welcher Form die Klägerin die – digital eingereichte – Klageschrift erhoben hat, wobei die mit Schriftsatz vom 23.04.2025 erneut – digital – eingereichte Klageschrift Abbildungen in Farbe enthält. Jedenfalls nach Zustellung der Klageschrift in dieser Fassung und Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung sind die Anträge mit Abbildungen in farbiger Ausführung gestellt worden, so dass es auf die Frage der Bestimmtheit wegen der möglichen Erhebung in Schwarz-Weiß nicht ankommt. Dies ist im Termin zur mündlichen Verhandlung erörtert worden. 2. Die Klageanträge zu 1.a bis 1.e sind auch hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 ZPO, denn sie blenden das von der Klägerin monierte Logo sowie die jeweilige, konkret angegriffene Verletzungsform ein und nehmen zusätzlich auf die konkrete Verletzungsform in den einbezogenen Anlagen Bezug. Dabei kommt es letztlich nicht darauf an, ob die Abbildungen jeweils ein Foto des Produkts im Laden bzw. in der Verpackung umfassen oder ob es sich um Abbildungen handelt, die die Beklagte in ihrem Onlineshop verwendet. Denn die Klägerin hat klargestellt, dass sie sich gegen diejenige Bewerbung wendet, wie sie bei der Kaufsituation auftritt, nämlich entweder die Präsentation stehend im Regal im Geschäft oder aber die Abbildung im Onlineshop der Beklagten (Anträge zu 1.c und 1.e). Im Übrigen ist für die weitere Auslegung der Klageanträge auf die Klagebegründung zurückzugreifen, in der die Klägerin weitere Abbildungen und Erläuterungen vorlegt. II. Die Klage ist auch begründet. 1. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Unterlassung gegen die Beklagte gemäß Antrag zu 1.a aus § 8 Abs. 1, 3 Nr. 3, §§ 3, 5 Abs. 1, 2 Nr. 1 UWG. a. Insoweit ist zunächst der klägerische Antrag auszulegen, wobei die Klägerin ihre Anträge im Termin zur mündlichen Verhandlung konkretisiert bzw. klargestellt hat, was sie mit ihren Anträgen konkret angreift. aa. Nach der Rechtsprechung des BGH wird der Streitgegenstand durch den Klageantrag, in dem sich die von der Klagepartei in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt, aus dem die Klagepartei die begehrte Rechtsfolge herleitet (st. Rspr.; vgl. BGH, GRUR 2020, 1226 Rn. 23 – LTE-Geschwindigkeit, m.w.N.). Maßgeblich ist der gesamte historische Lebensvorgang, auf den sich das Rechtsschutzbegehren der Klagepartei bezieht, dies gilt unabhängig davon, ob einzelne Tatsachen dieses Lebenssachverhalts von den Parteien vorgetragen worden sind oder nicht, und auch unabhängig davon, ob die Parteien die nicht vorgetragenen Tatsachen des Lebensvorgangs kannten und hätten vortragen können (BGH, GRUR 2020, 550 Rn. 14 – Sofort-Bonus II; BGH, GRUR 2024, 386 Rn. 17 – E2; jew. m.w.N.). Richtet sich die wettbewerbsrechtliche Klage gegen eine konkrete Verletzungsform, so ist in dieser Verletzungsform der Lebenssachverhalt zu sehen, durch den der Streitgegenstand bestimmt wird (BGH, GRUR 2018, 431 Rn. 13 – Tiegelgröße; BGH, GRUR 2020, 1226 Rn. 24 – LTE-Geschwindigkeit; BGH, GRUR 2022, 1163 Rn. 21 – Grundpreisangabe im Internet). Das Klagebegehren richtet sich in diesem Fall gegen ein konkret umschriebenes Verhalten, das gerade auch bei einer vom Standpunkt der Parteien ausgehenden natürlichen Betrachtungsweise den Tatsachenkomplex und damit die Beanstandungen umschreibt, zu der die konkrete Verletzungsform Anlass geben kann. Beanstandet der Kläger in einem solchen Fall etwa eine Werbeanzeige unter mehreren Gesichtspunkten, überlässt er es bei einem Erfolg der Klage dem Gericht zu bestimmen, auf welchen Aspekt das Unterlassungsgebot gestützt wird. Eine solche Klage ist begründet, wenn sich ein Anspruch unter einem der vom Kläger geltend gemachten Gesichtspunkte ergibt (BGH, GRUR 2018, 431 Rn. 16 – Tiegelgröße; BGH, GRUR 2022, 1347 Rn. 29 – 7x mehr; vgl. auch OLG Frankfurt a.M., GRUR-RR 2013, 302 [juris Rn. 5] – Zählrate). Abgewiesen werden kann eine solche Klage hingegen nur, wenn die Prüfung durch das Gericht ergibt, dass das begehrte Verbot unter keinem der vom Kläger geltend gemachten Gesichtspunkte begründet ist (BGH, GRUR 2020, 1226 Rn. 24 – LTE-Geschwindigkeit). Der Klageantrag ist unter Heranziehung der Klagebegründung auszulegen. Bei der Auslegung eines Klageantrags ist nicht an dessen buchstäblichem Sinn zu haften, sondern der wirkliche Wille der Partei zu erforschen. Dabei ist der Grundsatz zu beachten, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht (BGH, GRUR 2017, 918 Rn. 28 – Wettbewerbsbezug). bb. Zunächst ist diesbezüglich festzustellen, dass die Klägerin mit ihren Klageanträgen nach dem Wortlaut jeweils die Verwendung des „X Protects“-Logos angreift und sie dies jeweils auf – durch Abbildungen gekennzeichnete – konkrete Verletzungsformen bezogen hat. In der Klageschrift hat sie zusätzlich weitere Abbildungen der angegriffenen Produkte in teils anderer Ansicht angeführt und ferner im Hinblick auf die Anträge zu 1.c und 1.e Ausdrucke aus dem Onlineshop der Beklagten vorgelegt (Anlagekonvolut K5). Zur Begründung ihrer Anträge hat sie in der Klageschrift moniert, dass „auf der Schauseite der Produkte [...] das Logo mit der Aussage ‚X Protects‘ ohne jegliche Erläuterung verwendet“ werde (Klageschrift, S. 16). Zwar fänden „sich bei einer bestimmten Frontansicht der Produkte, wenn die Produkte hochkant im Regal aufgestellt werden, jeweils auf der entsprechenden Oberseite weitergehende Hinweise zum ‚X Protects‘-Logo“. Diese seien jedoch nicht geeignet, den Verbraucher über die Bedeutung und Reichweite der Aussage „X Protects“ aufzuklären. Sei das Produkt im Querformat im Regal aufgestellt, finde sich auf der Oberseite der Verpackungen und in räumlicher Nähe zum „X Protects“-Logo kein aufklärender Hinweis. Auch inhaltlich sei der Hinweis nicht geeignet, den Verbraucher aufzuklären (Klageschrift, S. 17). Die Hinweise auf der Webseite der Beklagten und im Onlineshop, die die Klägerin mit der Klageschrift ebenfalls vorgelegt hat, reichten ebenfalls nicht aus (Klageschrift, S. 17 f., 20). Auf die in der Klageerwiderung erhobene Rüge der Beklagten, die Klageanträge enthielten die jeweiligen erläuternden Zusätze nicht oder diesen seien jedenfalls nicht hinreichend erkennbar, hat die Klägerin erläutert, dass Gegenstand der Verbotsanträge das „X Protects“-Logo in der konkreten Nutzungsform wie dargestellt in den Klageanträgen sei. Es werde ein Verbot der Verpackungsgestaltung begehrt, die auf die konkrete Verletzungsform beschränkt sei. Die Klägerin rüge insoweit insbesondere die in den Anträgen abgebildete jeweilige Vorderseite der Produkte, welche die blickfangartig hervorgehobene Aussage „X Protects“ aufweise, ohne dass die Vorderseite zugleich einen etwaigen aufklärenden Hinweis aufweise oder ein solcher Hinweis gar am Blickfang teilhabe. cc. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat die Klägerin klargestellt, dass sie die Werbung der Beklagten in zweierlei Hinsicht angreift, nämlich (1) dass die Klägerin sich dagegen wendet, dass die Produkte der Beklagten wie in den in den Klageanträgen enthaltenen Abbildungen zwar das „X Protects“-Logo aufweisen, aber auf der Vorderseite der Produkte kein hinreichender Hinweis erfolge (im Folgenden: „Angriff hinsichtlich der Vorderseite“). Die Auslegung der Klageanträge ist im Termin zur mündlichen Verhandlung ausführlich erörtert worden. Die Klägerin hat, nachdem sie zunächst nur die Vorderseite der jeweiligen Verpackung angreifen wollte, klargestellt, dass sie die Werbung der Beklagten mit dem „X Protects“-Logo auch insoweit angreift, dass die in der Klageschrift, teils nicht aber in den Anträgen selbst, angeführten Erläuterungen der Beklagten im Rahmen der Prüfung der Unlauterkeit gemäß §§ 5, 5a UWG nicht ausreichten (im Folgenden: „Angriff hinsichtlich nicht ausreichender Erläuterungen“). Die Klägerin hat damit diese beiden Angriffe nebeneinander zur Grundlage ihres Begehrens gemacht. Mit der Klarstellung im Termin zur mündlichen Verhandlung war auch keine Klageerweiterung oder -umstellung verbunden. Wie oben dargestellt, umfasst eine auf die konkrete Verletzungsform bezogene wettbewerbsrechtliche Klage die Verletzungsform vollständig und es obliegt dem Kläger, darzulegen, welche Gesichtspunkte er an der Werbung beanstandet bzw. durch das Gericht überprüft wissen will. Dabei waren die beiden oben genannten Angriffe (hinsichtlich Vorderseite bzw. Erläuterungen) in einer sachgerechten Auslegung unter Berücksichtigung der Klagebegründung von Anfang an vom Begehren der Klägerin umfasst. Die Klägerin hat sich von Anfang an gerade nicht darauf beschränkt, nur die Gestaltung der Vorderseite anzugreifen, sondern hat die Werbung der Beklagten ausdrücklich nur „insbesondere“ unter diesem Gesichtspunkt angegriffen und hat bereits in der Klageschrift auch die jeweiligen erläuternden Hinweise zum Gegenstand ihres Klagebegehrens gemacht und diese auch bereits mit der Klageschrift vorgelegt. Dies hat die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung nach Erörterung noch einmal klargestellt. Soweit die Beklagte diesbezüglich moniert, dass die entsprechenden Erläuterungen in den Abbildungen in den Klageanträgen nicht zu erkennen seien, greift dies nicht durch. Denn die Klägerin hat die jeweiligen Texte in der Klagebegründung aufgeführt und die Beklagte wendet sich inhaltlich hiergegen nicht. Da der Beklagten die konkreten Texte auf ihren eigenen Produkten zudem bekannt sind, folgt hieraus auch keine Unbestimmtheit der so verstandenen Anträge gemäß § 253 Abs. 2 ZPO (siehe dazu schon oben). Soweit die Beklagte weiter moniert hat, dass die angegriffenen Erläuterungen teilweise nur in der Klagebegründung, nicht aber in den Abbildungen im Antrag selbst aufgeführt sind, ist dies ebenfalls unbeachtlich. Zum einen war der Klageantrag unter Berücksichtigung der Klagebegründung, wie soeben dargelegt, dahingehend auszulegen, dass die Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise auch unter Berücksichtigung der konkret in der Klagebegründung angeführten Erläuterungstexte begründet ist. Zum anderen hat die Klägerin die Grundlage ihrer Anträge sodann im Termin zur mündlichen Verhandlung auf die konkreten, die Verwendung ihres Logos erläuternden Hinweise hin klargestellt. b. Die Parteien sind – in Bezug auf alle Klageanträge – als Mitbewerber im Sinne von § 2 Nr. 4 UWG anzusehen. aa. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UWG ist „Mitbewerber“ jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Ein unmittelbares Wettbewerbsverhältnis liegt vor, wenn beide Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen und daher das Wettbewerbsverhalten des einen den anderen beeinträchtigen, also im Absatz behindern oder stören kann. Ein solcher Substitutionswettbewerb setzt voraus, dass sich die beteiligten Unternehmer auf demselben sachlich, räumlich und zeitlich relevanten Markt betätigen, ohne dass sich der Kundenkreis und das Angebot der Waren oder Dienstleistungen vollständig decken müssen. Ein unmittelbares Wettbewerbsverhältnis kann ferner auch dann vorliegen, wenn beide Parteien keine gleichartigen Waren oder Dienstleistungen anbieten. Weil im Interesse eines wirksamen lauterkeitsrechtlichen Individualschutzes grundsätzlich keine hohen Anforderungen an das Vorliegen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses zu stellen sind, genügt für die Annahme eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses, dass sich der Verletzer durch seine Verletzungshandlung im konkreten Fall in irgendeiner Weise in Wettbewerb zu dem Betroffenen stellt. Dies ist der Fall, wenn zwischen den Vorteilen, die die eine Partei durch eine Maßnahme für ihr Unternehmen oder das eines Dritten zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die die andere Partei dadurch erleidet, eine Wechselwirkung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann. Für die Annahme eines Wettbewerbsverhältnisses ist insoweit erforderlich, dass die von den Parteien angebotenen Waren oder Dienstleistungen einen wettbewerblichen Bezug zueinander aufweisen (BGH, GRUR 2024, 1897 Rn. 25 ff. – DFL-Supercup). bb. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Dies gilt zunächst für Produkte der Beklagten, die sich explizit an Frauen richten. Gleiches gilt für Unisex-Produkte der Beklagten, die mit den hauptsächlich an Frauen gerichteten Produkten der Beklagten substituierbar sind. Es liegt zudem ein konkretes Wettbewerbsverhältnis im Hinblick auf Produkte der Beklagten vor, die sich hauptsächlich an männliche Konsumenten richten. Insoweit ist nämlich zu beachten, dass auch solche Produkte nicht nur von männlichen Personen erworben werden, sondern gerade auch von diese pflegenden Personen. Die Werbung der Beklagten betrifft damit als Abnehmer auch dann Frauen, wenn das Produkt selbst für Männer konzipiert ist. Gleiches gilt im umgekehrten Fall, dass Männer Produkte für Frauen erwerben. Darüber hinaus hat die Klägerin vorgetragen, dass die Produkte der Parteien jedenfalls im Ladengeschäft üblicherweise in unmittelbarer Nähe zueinander angeordnet sind. Im Übrigen wirken sich die Handlungen der Beklagten selbst dann in Form eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses auf die Absatzmöglichkeiten der Klägerin aus, weil die Beklagte Produkte eben nicht nur für Männer anbietet, sondern auch für Frauen und Unisex-Produkte, und Verbraucher beim Erwerb anderer Produkte häufig auf ähnliche Produkte desselben Herstellers zurückgreifen, mit denen schon positive Erfahrungen verbunden werden, wenn solche anderen Produkte benötigt werden. c. Die konkret angegriffene Produktgestaltung und -bewerbung durch die Beklagte stellt auch eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Nr. 1 UWG dar. Dies steht zwischen den Parteien nicht im Streit. d. Die angegriffene Werbung der Beklagten mit dem „X Protects“-Logo stellt sich als irreführend im Sinne von § 5 Abs. 1 UWG dar. aa. Nach § 5 Abs. 1 S. 1 UWG handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Eine geschäftliche Handlung ist gemäß § 5 Abs. 2 UWG irreführend, wenn sie unwahre Angaben (Fall 1) oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über – nachfolgend aufgezählte – Umstände enthält (Fall 2); hierzu rechnen gem. Nr. 1 dieser Bestimmungen auch solche über wesentliche Merkmale der Ware, zu denen auch das Verfahren der Herstellung sowie Vorteile der Ware zählen. Unter Vorteilen einer Ware sind positive Eigenschaften zu verstehen, die sich aus ihrer Gestaltung ergeben oder mit ihrer Verwendung einhergehen (BGH, GRUR 2023, 1710 Rn. 20 m.w.N. – Eigenlaborgewinn). Zu den wesentlichen produktbezogenen Merkmalen zählen insoweit auch Angaben zum Herstellungsverfahren der Ware und seinen Auswirkungen auf die Umwelt sowie zu Maßnahmen, mit denen solche Auswirkungen ganz oder teilweise kompensiert werden (BGH, GRUR 2024, 1122 Rn. 15 – klimaneutral). Eine Irreführung im Sinne von § 5 Abs. 1 UWG liegt vor, wenn das Verständnis, das eine Angabe bei den Verkehrskreisen erweckt, an die sie sich richtet, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt. Dabei kommt es darauf an, welchen Gesamteindruck die geschäftliche Handlung bei den angesprochenen Verkehrskreisen hervorruft (BGH, GRUR 2023, 1710 Rn. 22 – Eigenlaborgewinn, m.w.N.). Zur Ermittlung des Bedeutungsgehalts einer Angabe ist zu fragen, wie der durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher eine Werbung bei einer der Situation angemessenen Aufmerksamkeit versteht. Dies ist von den jeweiligen Umständen der Wahrnehmung und von der Bedeutung abhängig, die die beworbene Ware oder Dienstleistung für ihn hat (BGH, GRUR 2024, 1122 Rn. 22 – klimaneutral). Im Bereich der umweltbezogenen Werbung ist eine Irreführungsgefahr besonders groß, so dass ein gesteigertes Aufklärungsbedürfnis der angesprochenen Verkehrskreise über Bedeutung und Inhalt der verwendeten Begriffe und Zeichen besteht. An die zur Vermeidung einer Irreführung erforderlichen aufklärenden Hinweise sind daher grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen, die sich im Einzelfall nach der Art des Produkts und dem Grad und Ausmaß seiner „Umweltfreundlichkeit“ bestimmen. Fehlen die danach gebotenen aufklärenden Hinweise in der Werbung oder sind sie nicht deutlich sichtbar herausgestellt, besteht in besonders hohem Maße die Gefahr, dass bei den angesprochenen Verkehrskreisen irrige Vorstellungen über die Beschaffenheit der angebotenen Ware hervorgerufen werden und sie dadurch in ihrer Kaufentscheidung beeinflusst werden. Werbemaßnahmen, die an den Umweltschutz anknüpfen, erweisen sich regelmäßig als besonders geeignet, emotionale Bereiche im Menschen anzusprechen, die von einer Besorgnis um die eigene Gesundheit bis zum Verantwortungsgefühl für spätere Generationen reichen (LG Hamburg, ESG 2024, 305 Rn. 41; vgl. auch LG Düsseldorf, GRUR-RR 2023, 375 Rn. 19). Zu berücksichtigen ist weiter der allgemeine Grundsatz, dass der Werbende im Fall der Mehrdeutigkeit seiner Werbeaussage die verschiedenen Bedeutungen gegen sich gelten lassen muss (BGH, GRUR 2024, 1122 Rn. 26 – klimaneutral). bb. In Anwendung dieser Grundsätze versteht der durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher das „X Protects“-Logo der Beklagten – das der Verbraucher zur Überzeugung der Kammer in der Kaufsituation entgegen der Behauptung der Beklagten auch wahrnehmen kann und wahrnimmt – als eine – jedenfalls auch – produktbezogene Aussage mit Umweltbezug. Die Kammer kann dieses Verständnis auch selbst beurteilen, da sie zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehört. Das dargestellte Verständnis ergibt sich einerseits aus der Gestaltung im Sinne eines Siegels oder Zertifikats (vgl. zur Bedeutung solcher Siegel für das Verkehrsverständnis OLG Frankfurt a.M., GRUR 2023, 177 Rn. 30 – klimaneutral), aus der Verwendung der grünen Farbe sowie der Stilisierung einer Weltkugel (oberhalb von „X Protects“) und der diese haltenden Hand (unterhalb von „X Protects“). Diese Gestaltungsmerkmale sind den Verkehrskreisen aus umweltbezogener Werbung bzw. umweltbezogenem Handeln hinreichend bekannt. Darüber hinaus wird jedenfalls ein hinreichender Anteil der angesprochenen Verkehrskreise, nämlich derjenige, der die englische Sprache zumindest in Grundzügen versteht, dem Text entnehmen, dass es um eine Form von Schutz geht. Dabei bezieht der angesprochene Verbraucher dies jedenfalls auch auf das konkrete, ihm dargebotene Produkt. Dies ergibt sich daraus, dass der Text den auf der Verpackung jeweils groß dargestellten und leicht erkennbaren Namen des Produkts bzw. der Produktreihe „X“ aufgreift und mit dem Schlagwort „Schutz“ bzw. „schützt“ verbindet. Der Verbraucher entnimmt daher der Werbeaussage, dass das beworbene Produkt im Hinblick auf Umweltaspekte im Vergleich zu anderen Produkten vorzugswürdig ist, ohne jedoch konkret ersehen zu können, in welcher Hinsicht dies der Fall ist. Ein Verständnis dahingehend, dass sich der Schutz auf die konkrete Funktion des angegriffenen Produkts, nämlich vor den Folgen einer Inkontinenz bezieht, ist zwar nicht ausgeschlossen, jedoch aufgrund der Gestaltung wie oben dargestellt (grüne Farbe, Weltkugel, haltende Hand) fernliegend. Da die Beklagte jedoch auch mehrdeutige Aussagen gegen sich gelten lassen muss, kommt es hierauf letztlich nicht an. Im Übrigen unterstreicht die Beklagte mit ihren Erläuterungen, einerseits auf der Verpackung selbst, andererseits auf ihrer Webseite, dass ein hinreichender Produktbezug besteht. Denn zwar erläutert die Beklagte auf der Verpackung selbst, dass die Beklagte „Schritt für Schritt“ ihren „CO2-Ausstoß“ reduziere und so für einen besseren ökologischen Fußabdruck sorge, der Verbraucher kann dies jedoch nur dahingehend verstehen, dass die Beklagte bei der Produktion auch und gerade des ihm dargebotenen „X“-Produkts darauf hinwirkt, Umweltauswirkungen zu reduzieren. Auch insoweit müsste die Beklagte eine nur in Teilen des angesprochenen Verkehrskreises so verstandene, jedoch mehrdeutige Aussage gegen sich gelten lassen. cc. Soweit die Klägerin sich gegen die Gestaltung allein der Vorderseite des Produkts wendet (Angriff hinsichtlich Vorderseite), greift dies nicht durch. Nach der oben dargestellten Rechtsprechung des BGH sind in Bezug auf produktbezogene umweltbezogene Werbeaussagen aufklärende Hinweise in der Werbung oder deutlich sichtbar herausgestellt zu erteilen. Hierfür ist es nach Auffassung der Kammer hinreichend, wenn eine relativ unspezifische umweltbezogene Aussage auf einer Verpackung, auch wenn sie sich auf der Vorderseite befindet, auf der Verpackung selbst hinreichend erläutert wird. Es ist demgegenüber nicht erforderlich, dass die komplette Erläuterung auf der Vorderseite selbst gegeben wird. Denn der Verbraucher ist es gewöhnt, dass Siegel und Logos auf der Verpackung selbst, wenn auch an anderer Stelle, erläutert werden. (1) Bei der Produktgestaltung, wie sie sich im Ladengeschäft darstellt, wird der Verbraucher daher aufklärende Hinweise auch auf einer der Produktverpackungsseiten oder gar der Rückseite erwarten und ggf. zur Kenntnis nehmen. Hierfür ist aufgrund der dem Verbraucher bekannten fehlenden Spezifität solcher Aussagen auch kein gesonderter Hinweis oder ein „Sternchen“ erforderlich. Notwendig ist allerdings, dass die entsprechenden Erläuterungen bei Betrachtung der Verpackung sodann unmittelbar und leicht zugänglich, also hinreichend hervorgehoben und gestaltet, sind. Möglicherweise kann es insoweit sogar ausreichen, wenn die Werbung – wie hinsichtlich der Prüfkriterien für ein Gütesiegel – auf eine Internetseite verweist, auf der für den Verbraucher nähere Informationen in Form von kurzen Zusammenfassungen der bei der Prüfung herangezogenen Kriterien zur Verfügung stehen (vgl. BGH, GRUR 2016, 1076 Rn. 35 – LGA tested; OLG Frankfurt a.M., GRUR 2023, 177 Rn. 32 – klimaneutral; ebenso LG Hamburg, ESG 2024, 305 Rn. 45; vgl. LG Hamburg, Urt. v. 25.01.2024 – 312 O 80/22, GRUR-RS 2024, 1531 Rn. 36: Verlinkung konkreter Projekte reicht aus; HansOLG Bremen, GRUR-RR 2024, 344: Link muss klar als solcher erkennbar sein). Das war letzlich vorliegend jedoch nicht zu entscheiden. (2) Geht es um die Produktdarstellung im Internet, bei der – wie hier im Hinblick auf die Anträge zu 1.c und 1.3 – Abbildungen des Produkts dargestellt werden, ist der Verbraucher es dementsprechend gewöhnt, dass sich erläuternde Hinweise solch unspezifischer Aussagen auf der Verpackung zwar nicht auf der Abbildung selbst befinden, die ja gerade die anderen Seiten der Verpackung typischerweise nicht zeigt, wohl aber in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang oder jedenfalls hiermit leicht zugänglich verknüpft. Dabei wird der Verbraucher erwarten, dass die Angaben entweder direkt beim Produkt gemacht werden oder er unmittelbar von dort aus – mittels Hyperlink – zu den Angaben geführt wird. Er wird daher nicht damit rechnen, dass er weitere Angaben auf der Webseite selbst heraussuchen muss. (3) Unter Zugrundelegung dieser Anforderungen ist der Klageantrag zu 1.a im Hinblick auf den Angriff hinsichtlich der Vorderseite nicht begründet. Denn die Klägerin greift insoweit die Darstellung der Verpackung gerade dahingehend an, dass sich auf der Vorderseite selbst keine aufklärenden Hinweise befinden, ohne dass es auf die den anderen Verpackungsseiten möglicherweise zu entnehmenden Hinweise ankäme. Das ist nach den oben dargestellten Grundsätzen jedoch auch nicht erforderlich. dd. Der Klageantrag ist jedoch im Hinblick auf den Angriff hinsichtlich der Erläuterungen begründet. Da die Klägerin nach der oben dargestellten Rechtsprechung beide wettbewerbsrechtlich monierten Tatbestände nebeneinandergestellt hat, ist der Klageantrag vollumfänglich zuzusprechen. Dennoch erstreckt sich das Verbot lediglich auf den Angriff hinsichtlich der Erläuterungen. Es liegt eine Irreführung im Sinne von § 5 Abs. 1 UWG vor, denn die von der Beklagten erteilten aufklärenden Hinweise der Beklagten auf der Verpackung bzw. im Internet reichen nicht aus. (1) Die von der Beklagten im Hinblick auf das Produkt gemäß Klageantrag zu 1.a erteilten Hinweise genügen den oben dargestellten Formanforderungen nicht. Zum einen sind die Angaben allein auf dem Produkt nicht ausreichend. Zwar erfolgen die Erläuterungen erfolgt auf dem Produkt selbst und sind dort auch hinreichend erkennbar. Denn sie greifen das „X Protects“-Logo unmittelbar auf und nehmen eine ganze Seite des Produkts, hier die Oberseite ein. Der Verbraucher, der das Produkt in die Hand nimmt, hat daher die Gelegenheit, die Erläuterungen inklusive des fettgedruckten Hinweises auf die Webseite „X.de“ zur Kenntnis zu nehmen. Die auf dem Produkt selbst angeführten Angaben genügen den oben darstellten Anforderungen inhaltlich nicht. Dort heißt es: „Mit unserem X Protects Programm reduzieren wir bis 2030 Schritt für Schritt unseren CO2-Ausstoß in Europa um 50% - für einen besseren ökologischen Fußabdruck. X hat sich stets dafür eingesetzt, Menschen zu schützen. Es ist unsere Verantwortung, auch den Planeten zu schützen. Weitere Informationen auf X.de.” Aus diesen Erläuterungen wird lediglich eine grobe Stoßrichtung deutlich und sie beziehen sich lediglich unspezifisch auf ein Programm, nicht aber konkret auf das angebotene Produkt. Es wird weder erläutert, von welchem CO2-Ausstoß (Umfang, Zeitpunkt des Bezugspunkts) die Beklagte ausgeht, noch welche konkreten Schritte bzw. Maßnahmen sie bisher ergriffen hat und welche sie noch ergreifen wird, um das ausgelobte Ziel zu erreichen. Für den Verbraucher ist es insoweit darüber hinaus wichtig, nicht nur das angepeilte Ziel, sondern auch den aktuellen Stand zu erfahren, weil es um die konkrete Kaufentscheidung für das betroffene Produkt zum Kaufzeitpunkt geht. Die Hinweise der Beklagten auf der Verpackung lassen insoweit offen, ob die Beklagte bisher überhaupt Schritte (und welche) ergriffen hat oder ob diese lediglich für die Zukunft geplant sind. (2) Allerdings verweist die Beklagte insoweit für weitere Informationen auf die Webseite X.com. Der Verbraucher wird also verstehen, dass er auf der Webseite www.X.com weitere Informationen erhalten kann. Er wird dabei in der Regel die Webseite selbst aufsuchen oder in eine Suchmaschine den Produktnamen und „X Protects“ eingeben. Die Parteien haben insoweit vorgetragen, dass sich die Angaben unter der Oberkategorie „Nachhaltigkeit“ finden lassen. Der Anlage B1 ist zu entnehmen, dass es neben den Oberkategorien „Frauen“, „Männer“ und anderen auch die Kategorie „Nachhaltigkeit“ gibt. Da diese leicht zu erkennen ist und den einzigen Punkt mit Umweltbezug darstellt, wird der Verbraucher erwarten, Informationen zu dem Logo „X Protects“ hier zu finden. Die hier erteilten Informationen können daher grundsätzlich mit in die Beurteilung einbezogen werden. Darauf kam es aber letztlich nicht an, da die dort erteilten Hinweise ebenfalls nicht ausreichend sind. (3) Auch soweit der Verbraucher die Informationen auf der Webseite der Beklagten unter „Nachhaltigkeit“ aufgrund des Hinweises zusätzlich zur Kenntnis nimmt, genügen die Hinweise der Beklagten den oben dargestellten Anforderungen nicht. Insoweit wird für den Inhalt zunächst auf Anlage K7 sowie Anlagen B1 bis B4 verwiesen. Den dortigen Angaben lässt sich entnehmen, dass die Beklagte ihre Ziele seit 2008 verfolgt und diese „etwa durch den Wechsel zu 100 % Strom aus erneuerbaren Quellen, mit dem wir an unseren europäischen Produktionsstandorten beginnen“ oder „durch die Reduktion unseres CO2-Fußabdrucks in Europa um 50 % bis 2030“ erreichen wolle. Sodann führt die Beklagte in Bezug auf konkrete Produkte, darunter auch die Inkontinenzversorgung, Beispiele auf, so z.B. dass die Verpackung in Europa seit 2008 im Durchschnitt um 16% reduziert worden sei. Der CO2-Abdruck sei seit 2008 um 11-33% reduziert worden. In Bezug auf das Produkt „X ...“ heißt es u.a.: „Der derzeitige Umfang des CO2-Fußabdrucks unserer Produkte Seit 2008 ergreifen wir Schritte zur 50 % igen Senkung unseres CO2-Fußabdrucks bis 2030. Und bislang sind wir gut im Zeitplan. Um unsere Fortschritte so transparent wie möglich zu präsentieren, veröffentlichen wir den CO2-Fußabdruck von X-Produkten in Umwelt-Produktdeklarationen (Environmental Product Declarations/EPDs). Dabei handelt es sich um unabhängige Überprüfungen, die Umweltinformationen Über ein Produkt auf Basis seines vollständigen Lebenszyklus ausweisen. So zeigt etwa die EPD für unsere X ... Normal Einlagen, dass eine Einlage derzeit einen CO2-Fußabdruck von 39 g aufweist. Der Produktverbrauch eines ganzen Tages liegt bei 4 Einlagen und somit bei 156 g pro Tag.“ Hieraus wird jedoch für den Verbraucher nicht hinreichend deutlich, welche Maßnahmen die Beklagte ergriffen hat. Im Hinblick auf die CO2-Reduktion bleibt zudem offen, ob diese tatsächlich durch eine Reduktion bei der Produktion oder dem Vertrieb o.ä. erreicht wurde oder ob die Beklagte einen CO2-Ausgleich durch Erwerb von Zertifikaten vorgenommen hat. Der Begriff „Senkung unseres CO2-Abdrucks“ ist insoweit unklar und die Beklagte muss die mehrdeutige Äußerung gegen sich gelten lassen. 2. Die Klägerin kann auf dieser Grundlage auch Unterlassung hinsichtlich der Werbung gemäß Antrag zu 1.b (Produkt X Pants M Plus) verlangen. Der Antrag zu 1.b ist hinsichtlich des Angriffs auf die Erläuterungen begründet. Denn die aufgeführten Informationen genügen den obigen Anforderungen nicht. Insoweit war zu beachten, dass die Beklagte die Informationen auf dieser Verpackung nur in englischer Sprache erteilt. Diese wird nicht von allen Verbrauchern verstanden und wird den Verbraucher in vielen Fällen auch davon abhalten, den Hinweis auf die Webseite der Beklagten zur Kenntnis zu nehmen und dort die Informationen aufzusuchen. Im Übrigen wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. 3. Auch der Antrag zu 1.c (Produkt X ... Einweghosen) ist begründet. Die Angaben zum Produkt „X ... Einweghosen“ auf der Webseite der Beklagten (Anlage K5) genügen den oben dargestellten Anforderungen nicht. Auf der abgebildeten Verpackung selbst sind keine Hinweise zu sehen. Weiter unten wird das „X Protects“-Logo verwendet und wie folgt erläutert: „X Protects-Programm [mit Logo wie auf Verpackung] Schritt für Schritt reduzieren wir unseren CO2-Fußabdruck in Europa bis 2030 um 50 % – ein starkes Zeichen für das Wohl unseres Planeten. Für uns bei X bedeutet Verantwortung, nicht nur zum Wohl der Menschen, sondern auch zum Wohl des Planeten zu handeln.“ Dies reicht, wie oben zum Antrag zu 1.a dargestellt, nicht aus. Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass sie auf ihrer Webseite unter „Nachhaltigkeit“ weitere Informationen bereitgehalten hat. Denn die Webseite mit dem Produkt gemäß Antrag zu 1.c enthält gerade keinen Link auf weitere Angaben, insbesondere nicht auf den Bereich „Nachhaltigkeit“. Der Verbraucher wird daher nach der Gestaltung davon ausgehen, dass es keine weiteren Angaben zum „X Protects“-Logo gibt, da er damit rechnet, dass die Angaben in der Nähe zum Logo gemacht oder direkt von dort verlinkt werden. Das kann letztlich dahinstehen, da selbst die Erläuterungen unter „Nachhaltigkeit“ den oben dargestellten Anforderungen nicht genügen. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen. 4. Auch der Antrag zu 1.d (Produkt ... Maxi + Maxi Night) ist begründet. Es wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. 5. Ebenso kann die Klägerin Unterlassung gemäß ihrem Antrag zu 1.e (Produkt X ...) verlangen. Die Angaben zum Produkt „X ...“ auf der Webseite der Beklagten (Anlage K5) genügen den oben dargestellten Anforderungen nicht. Auf die Ausführungen zum Antrag zu 1.c wird verwiesen. Auf der abgebildeten Verpackung selbst sind keine Hinweise zu sehen. Weiter unten wird das „X Protects“-Logo verwendet und wie folgt erläutert: „X Protects-Programm [mit Logo wie auf Verpackung] Schritt für Schritt reduzieren wir unseren CO2-Fußabdruck in Europa bis 2030 um 50 % – ein starkes Zeichen für das Wohl unseres Planeten. Für uns bei X bedeutet Verantwortung, nicht nur zum Wohl der Menschen, sondern auch zum Wohl des Planeten zu handeln.“ Dies reicht wie oben dargestellt nicht aus. Die Beklagte macht direkt darunter weitere Angaben, jedoch mit anderen Logos: Diese Angaben dienen nach der Gestaltung jedoch nicht der Erläuterung von „X Protects“, so dass der Verbraucher sie nicht auf diese beziehen wird. Sie sind im Übrigen nach den oben dargestellten Vorgaben nicht hinreichend spezifisch. Die Webseite enthält auch keinen Link auf weitere Angaben, insbesondere nicht auf den Bereich „Nachhaltigkeit“. 6. Auch die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr ist jeweils gegeben. Im Regelfall indiziert die Erstbegehung die Wiederholungsgefahr (ständige Rechtsprechung BGH, GRUR 1997, 379, 380 – Wegfall der Wiederholungsgefahr II). Im Allgemeinen gelingt eine Widerlegung der Wiederholungsgefahr durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, die jedoch beklagtenseits verweigert wurde. Damit zeigt die Beklagte, dass nach wie vor Wiederholungsgefahr besteht (vgl. BGH, GRUR 1998, 1045, 1046 – Brennwertkessel). Die Entscheidung über die Androhung eines Ordnungsmittels beruht jeweils auf § 890 ZPO. 7. Die Klägerin kann gemäß ihrem Antrag zu 2. auch Schadensersatz aus § 9 UWG verlangen. Die Beklagte handelte zur Überzeugung der Kammer insoweit auch fahrlässig. Denn die Beklagte warb mit umweltbezogenen Angaben ohne dies hinreichend näher zu erläutern. 8. Ferner kann die Klägerin nach ihrem Antrag zu 3. Auskunft aus § 9 UWG, § 242 BGB verlangen. Die geforderte Auskunft stellt sich auch als verhältnismäßig dar. 9. Die Klägerin kann aus § 13 Abs. 3 UWG ferner Ersatz ihrer vorgerichtlichen Abmahnkosten verlangen (Antrag zu 4.). Denn die Abmahnung war wie oben dargestellt berechtigt. Insoweit hat die Klägerin bereits in der Abmahnung nicht nur die Gestaltung der Vorderseite der jeweiligen Verpackung moniert, sondern auch gerügt, dass die erteilten Hinweise nicht hinreichend seien. Der angesetzte Gegenstandswert für die Abmahnung begegnet keinen Bedenken. 10. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, da die Beklagte voll unterlegen ist. 11. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO. 12. Der Beklagten war auf ihren Antrag hin keine weitere Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. Insoweit hat sie im Termin zur mündlichen Verhandlung und mit Schriftsatz vom 22.05.2025 geltend gemacht, dass die Klägerin ihre Klage umgestellt habe und ihr deshalb Gelegenheit zur erneuten Stellungnahme zu gewähren sei. Dem folgt die Kammer nicht. Wie oben dargestellt, umfasst der Streitgegenstand eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsantrags, der auf eine konkrete Verletzungsform Bezug nimmt, in der Regel alle aus dieser Verletzungsform herrührenden möglichen Wettbewerbsrechtsverstöße, selbst wenn diese nicht ausdrücklich angegriffen werden. Mit der Klagebegründung – und ggf. der Antragsformulierung – kann der Kläger sodann gemäß § 308 ZPO festlegen, welche behaupteten Verstöße das Gericht der Prüfung zugrundelegen soll. Eine Mehrheit von Streitgegenständen liegt dagegen (nur) vor, wenn die materiell-rechtliche Regelung die zusammentreffenden Ansprüche durch eine Verselbstständigung der einzelnen Lebensvorgänge erkennbar unterschiedlich ausgestaltet (BGH, GRUR 2024, 386 Rn. 17 – E2, m.w.N.). Wie oben dargestellt, hat die Klägerin zwar „insbesondere“ (und nicht, wie die Beklagte im Schriftsatz vom 22.05.2025, S. 2, meint „ausschließlich“) die Gestaltung der Vorderseite der betroffenen Produkte angegriffen, sie hat aber zugleich mit der Klageschrift und sodann im Termin zur mündlichen Verhandlung moniert, dass die Hinweise auf den anderen Seiten der Verpackung sowie im Internet nicht ausreichten. Damit lag nach den oben dargestellten Grundsätzen nur ein Streitgegenstand vor, den die Klägerin von Anfang an unter verschiedenen Gesichtspunkten angegriffen hat. Hätte die Klägerin nur die Vorderseite angreifen und sich gänzlich hierauf beschränken wollen, hätte die Klägerin dies einerseits im Klageantrag klarstellen können und ihr Vortrag zu den weiteren Erläuterungen auf der Verpackung sowie der Webseite der Beklagten wären unnötig gewesen. Durch die Klarstellung im Termin hat sich daher der Streitgegenstand der Klage, der von Anfang an alle wettbewerbsrechtlich relevanten Umstände aus der konkreten Verletzungsform erfasste, nicht geändert. Auch hat die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung keinen neuen Gesichtspunkt angeführt, den sie erstmals angreift und erst recht hat sie insoweit keinen neuen tatsächlichen Vortrag gehalten (bzw. halten müssen). Denn auch die erläuternden Hinweise der Beklagten auf der Verpackung sowie auf der Internetseite der Beklagten hat die Klägerin bereits mit der Klageschrift thematisiert und zur Grundlage ihrer Klage gemacht. Dies hat auch die Beklagte erkannt und selbst auch hinsichtlich dieses Angriffs vorgetragen (s. nur S. 14 ff. der Klageerwiderung, Bl. 59 ff. d.A.). Eine Klageerweiterung oder -änderung liegt ebenso wenig vor wie neuer, tatsächlicher Vortrag, zumal die Klägerin im Rahmen des – oben dargestellten – Streitgegenstands selbst in weiteren Instanzen ihren Angriff weiter konkretisieren könnte (vgl. zu dieser Thematik BGH, GRUR 2024, 1101 Rn. 25, 27 – Der verratene Himmel). Auf den Schriftsatz der Beklagten vom 22.05.2025 war der Klägerin nicht erneut rechtliches Gehör zu gewähren. Auch war die mündliche Verhandlung nicht nach § 156 ZPO wieder zu eröffnen. Denn der Schriftsatz enthält keinen neuen entscheidungserheblichen Tatsachenvortrag. Die darin vorgebrachten rechtlichen Erwägungen hat die Kammer zur Kenntnis genommen, sie rechtfertigen jedoch keine abweichende Entscheidung. Die weiteren Schriftsätze der Parteien enthalten keinen Sachvortrag. 13. Der Streitwert wird auf 250.000,- 250.000,- € festgesetzt (§ 3 ZPO). Die Parteien streiten um wettbewerbsrechtliche Ansprüche im Zusammenhang mit möglicherweise umweltbezogener Werbung. Die Klägerin gehört zum Konzern A. Sie vertreibt in Deutschland u.a. Hygiene- und Inkontinenzprodukte unter der Marke „Z“ und „Z ...“. Die Beklagte gehört zum B-Konzern, einem globalen Hygiene- und Gesundheitsunternehmen. Sie bietet unter der Marke „X“ Inkontinenzprodukte für Männer und Frauen an. Die Beklagte verwendet das auf S. 11 der Klageschrift ersichtliche Logo mit dem Schriftzug „X Protects“. Auf der Oberseite der Produkte, bei Aufstellung hochkant im Regal, finden sich weitergehende Hinweise zu diesem Logo wie folgt: „Mit unserem X Protects Programm reduzieren wir bis 2030 Schritt für Schritt unseren CO2-Ausstoß in Europa um 50% - für einen besseren ökologischen Fußabdruck. Weitere Informationen auf X. de“ bzw. „Mit unserem X Protects Programm reduzieren wir bis 2030 Schritt für Schritt unseren CO2-Ausstoß in Europa um 50% - für einen besseren ökologischen Fußabdruck. X hat sich stets dafür eingesetzt, Menschen zu schützen. Es ist unsere Verantwortung, auch den Planeten zu schützen. Weitere Informationen auf X.de.” bzw. „GB: Step by step with our X Protects Program, we are reducing our carbon footprint to protect the planet. Find out more at X.com; DE: Weitere Informationen auf X.de.” bzw. [Bild] Informationen zu den Nachhaltigkeits-Initiativen der Beklagten finden sich auf der Website www.X.de unter www.X.de/nachhaltigkeit und sodann auf weiteren verlinkten Unterseiten. Auf den Vortrag auf S. 18 ff. der Klageschrift sowie Anlagenkonvolut K7 wird insoweit verwiesen, ferner auf die Klageerwiderung, S. 4 ff. und 15 ff. sowie Anlagen B1 bis B4. Ferner erläutert die Beklagte in ihrem Online-Shop unter www.Xshop.de auf den Produktdetailseiten das „X Protects Programm“. Auf Anlagenkonvolute K8a bis K8c wird verwiesen. Die Klägerin ließ die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 14.02.2023 abmahnen (Anlage K9), dies wies die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 03.03.2023 zurück (Anlage K10). Die Klägerin trägt vor, aufgrund der Darstellung (Darstellung einer Weltkugel; geöffnete Hand unter der Weltkugel, grüner Hintergrund) werde ein erheblicher und überwiegender Teil der betroffenen Verkehrskreise die Aussage „X Protects“ dahingehend verstehen, dass die Produkte der Beklagten die Umwelt schützen bzw. das Produkt sei umweltfreundlich. Der Verbraucher verstehe die Aussage „X Protects“ nicht als einen bloßen Hinweis auf eine Initiative des hinter den Produkten stehenden Unternehmens, sondern als produktbezogen. Die Beklagte verwende insoweit nicht den Namen ihres Unternehmens, sondern den ihrer Produkte. Die Klägerin ist der Auffassung, die Parteien seien als Mitbewerber anzusehen. Unisex-Produkte richteten sich an Männer und Frauen und seien daher mit Produkten für Frauen substituierbar. Sie trägt hierzu vor, dass auch die Produkte der Klägerin teilweise als Unisex-Produkte vertrieben würden und Inkontinenzprodukte für Frauen im Grundsatz auch in Männerhosen passen würden und umgekehrt, ferner würden die Produkte für Frauen, für Männer und die Unisex-Produkte typischerweise in den Regalen unmittelbar neben- oder übereinander stehen. Es sei zudem ausreichend, wenn Produkte „in gewisser Weise gleichen Bedürfnissen dienen könnten“. Es liege eine irreführende Werbung gemäß § 5 Abs. 1 UWG vor. Die Hinweise zum Logo nähmen nicht am Blickfang teil, anders als das jeweilige Logo. In der Kaufsituation könne der Verbraucher das verwendete Logo erkennen, zumal das Logo deutlich abgesetzt im Blickfang links oben zu erkennen sei. Die angegriffene Bewerbung sei als natur- und umweltbezogene Werbung strengen Maßstäben zu unterwerfen, die im Streitfall nicht eingehalten worden seien. Die erteilten Hinweise seien nicht geeignet, hinreichend über die Werbeaussage aufzuklären. Für den interessierten Verbraucher bleibe unklar, weiche CO2-Reduzierung im Zusammenhang mit welchem konkreten Produkt tatsächlich bereits erzielt worden sei und welchen Beitrag insbesondere das von ihm erworbene Produkt zum Umweltschutz leiste. Die Formulierung „Wir sind auf dem bestem Weg“ bzw. „Wir sind auf Kurs" lasse einen sehr weiten Interpretationsspielraum in Bezug darauf offen, wie realistisch die genannten Ziele der Beklagten seien. Aus den Informationen gehe nicht hervor, ob die behauptete Reduktion der Treibhausgasemission nach international anerkannten Standards ermittelt worden sei. In Bezug auf die Behauptung einer CO2-Reduktion müsse die Beklagte darlegen, in Bezug auf welchen konkreten Aspekt des Produktionsprozesses der Verpackung und des Vertriebs eine CO2-Reduktion nach welchem Standard erfolgt sei. Ein durch blickfangmäßige Werbung hervorgerufener Irrtum müsse durch einen klaren und unmissverständlichen aufklärenden Hinweis ausgeschlossen werden. Es sei nicht ausreichend, die Hinweise erst auf einer Webseite zu erteilen. Die Hinweise auf der Verpackung fänden sich bei Angebot im Querformat nicht einmal auf der Oberseite. Soweit die Hinweise in englischer Sprache erteilt würden, sei dies keinesfalls ausreichend. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass sich die Produkte insbesondere an ältere Personen richteten. Ferner komme eine Irreführung nach § 5a Abs. 1 bzw. Abs. 2 S. 1 UWG in Betracht. Die Klageanträge bezögen sich jeweils auf die konkrete Verletzungsform in der Präsentation wie in der Kaufsituation. Insoweit sei auch nicht erkennbar, dass das Logo mit der Oberseite der Verpackung „verbunden“ sei. Auch im Onlineshop der Beklagten würde nur die Vorderseite des jeweiligen Produkts dargestellt, Erläuterungen seien erst nach Scrollen auf der Seite zu finden. Gegenstand der Verbotsanträge sei das „X Protects“-Logo in der konkreten Nutzungsform wie dargestellt in den Klageanträgen. Es handele sich nicht um ein zu weit gefasstes „Schlechthin-Verbot“, sondern um ein Verbot der Verpackungsgestaltung, die auf die konkrete Verletzungsform beschränkt sei. Die Klägerin rüge insoweit insbesondere die in den Anträgen abgebildete jeweilige Vorderseite der Produkte, welche die blickfangartig hervorgehobene Aussage „X Protects“ aufweise, ohne dass die Vorderseite zugleich einen etwaigen aufklärenden Hinweis aufweist oder ein solcher Hinweis gar am Blickfang teilhaben würde. Es komme auch nicht darauf an, ob die Abbildungen der angegriffenen Produktaufmachungen im Online-Shop der Beklagten als sogenannte „Beauty Pack Shots“ von der Aufmachung der „echten“ Produkte abweichen, da die Beklagte mit diesen Abbildungen das jeweilige Produkt bewerbe, das tatsächlich – sei es im Online-Shop oder im Drogeriemarkt – vertrieben werde. Die Klageanträge seien von Anfang an – digital – in Farbe eingereicht worden. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (die Ordnungshaft zu vollziehen an den Geschäftsführern der Beklagten) zu unterlassen, a) für ihre Hygieneeinlagen „X ... normal“ mit der Aussage „X Protects“ in dem nachfolgend eingeblendeten Logo [Bild mit Logo und „X PROTECTS“] zu werben, wenn dies geschieht, wie nachfolgend wiedergegeben und wie aus Anlagenkonvolut K4, S. 1, ersichtlich: [Bild] [Bild] [Bild] b) für ihr Inkontinenzprodukt „X Pants M Plus“ mit der Aussage „X Protects“ in dem nachfolgend eingeblendeten Logo [Bild mit Logo und „X PROTECTS“] zu werben, wenn dies geschieht, wie nachfolgend wiedergegeben und wie aus Anlagenkonvolut K4, S. 2, ersichtlich: [Bild] c) für ihr Inkontinenzprodukt „X Pants ... Einweghosen“ mit der Aussage „X Protects“ in dem nachfolgend eingeblendeten Logo [Bild mit Logo und „X PROTECTS“] zu werben, wenn dies geschieht, wie nachfolgend wiedergegeben und aus Anlagen K5, K6, K7 ersichtlich: [Bild] d) für ihre Hygieneeinlagen „X ... Maxi“ und „X ... Maxi Night“ mit der Aussage „X Protects“ in dem nachfolgend eingeblendeten Logo [Bild mit Logo und „X PROTECTS“] zu werben, wenn dies geschieht, wie nachfolgend wiedergegeben und wie aus Anlagenkonvolut K4, S. 3 und 4, ersichtlich: [Bild] [Bild] [Bild] e) für ihr Inkontinenzprodukt „X ...“ mit der Aussage „X Protects“ in dem nachfolgend eingeblendeten Logo [Bild mit Logo und „X PROTECTS“] zu werben, wenn dies geschieht, wie nachfolgend wiedergegeben und aus Anlagen K5, K6, K7 ersichtlich: [Bild] 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der ihr durch die Verletzungshandlungen gemäß Ziffer 1 entstanden ist oder künftig noch entstehen wird; 3. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die unter Ziffer 1 bezeichneten Handlungen begangen hat, und zwar unter Angabe des Zeitpunkts, der Anzahl und der konkreten Form der Begehung; 4. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin die Abmahnkosten in Höhe von EUR 2.584,09 zu erstatten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte moniert, die Klageanträge seien lediglich in schwarz-weißer Farbe gestellt. Insoweit stelle die Klägerin ausweislich ihrer Begründung auf die Verwendung des Logos in grüner Farbe ab. Klageantrag zu 1.a entspreche nicht der konkreten Verletzungsform. Der Antrag enthalte keine weitere Ansicht der Oberseite im Hochkantformat der Verpackung. Da eine Erläuterung der angegriffenen Bewerbung beim Hochkantformat auf der Oberseite der Verpackung erfolge, sei der Antrag zu weit und damit unbegründet, ferner fehle es an der Wiederholungsgefahr für den Antrag zu 1.a, der diese Erläuterungen auf der Oberseite des Hochkantformats nicht erfasse. Auf der Oberseite sei das Logo „rübergezogen“ und stelle so eine unmittelbare Verbindung zwischen dem Logo und den Erläuterungen her. Darüber hinaus sei die Oberseite der Verpackung im Querformat in der Abbildung nicht hinreichend erkennbar. Auch Klageantrag zu 1.b entspreche nicht der konkreten Verletzungsform. Es fehle eine Abbildung der Erläuterungen auf der Oberseite, auf die das Logo ebenfalls „rübergezogen“ sei. Hinsichtlich Klageantrag zu 1.c und 1.e sei unklar, ob dieser die Produktverpackung oder die Art und Weise der Darstellung im Onlineshop der Beklagten betreffe, wobei letzteres nicht aus dem Antrag ersichtlich sei. Im Hinblick auf die Verpackung entspreche der Antrag nicht dem Verletzungsprodukt. Es handele sich bei den jeweiligen Abbildungen um „Beauty Pack Shots“ aus dem Onlineshop der Beklagten, der aber nicht mit dem tatsächlich vertriebenen Produkt übereinstimme. Auch die Abbildungen in Antrag zu 1.d erfassten die konkrete Verletzungsform nicht korrekt, da auch hier die Oberseiten mit Erläuterungen nicht abgebildet seien. Die Beklagte trägt vor, die Parteien seien im Hinblick auf die Produkte gemäß den Anträgen zu 1.b, 1.c und 1.e keine Mitbewerber. Die Produkte der Klägerin richteten sich an Frauen, so dass die Unisex-Produkte (gemäß Anträgen zu 1.b und 1.c) sowie die Produkte für Männer (gemäß Antrag zu 1.e) der Beklagten nicht gleichartig seien. Das „X Protects“-Logo werde als Hinweis auf ein Programm und nicht auf konkret auf eines oder mehrere Produkte verstanden. Das folge auch daraus, dass die Beklagte weitere produktbezogene Informationen auf ihrer Verpackung verwende. Für den Verbraucher sei klar, dass er die eindeutig mit dem Logo verbundenen, erläuternden Aussagen lesen müsse, um zu wissen, worum es hierbei gehe. Bei sämtlichen Produkten sei das Logo mit dem grünen Kasten im selben Grünton deutlich verknüpft und für den Verbraucher direkt sichtbar, spätestens in dem Moment, in dem das Produkt aus dem Regal genommen werde. In einer normalen Verkaufssituation könne der Kunde aus einer Entfernung von 1,5-2m das angegriffene Logo nicht wahrnehmen. Hinsichtlich der Anträge zu 1.c und 1.e sei – falls die Klägerin die Erläuterungen im Internetshop angreife – in dem Ausdruck in Anlage K5 der Text nicht bzw. erst auf S. 3 der Anlage K5 erkennbar. Für die Verbraucher, die die Produkte der Beklagten (Hilfsmittel für Blasenschwäche u.ä.) benötigen, trete der Umweltaspekt bei der Kaufentscheidung in den Hintergrund. Das Logo werde auch nicht als Hinweis auf einen Umweltbezug verstanden. Das Logo stehe nicht im Blickfang, sondern sei relativ versteckt am oberen linken Verpackungsrand platziert und nehme nur ca. 5% der Fläche der Verpackungsvorderseite ein. Es werde erst erkennbar, wenn das Produkt in die Hand genommen werde und dann könnten auch die Erläuterungstexte zur Kenntnis genommen werden. Das Logo habe für sich betrachtet auch keinen Bedeutungsgehalt, jedenfalls keinen Umweltbezug. Das „X Protects“-Programm sei keine bloße Absichtserklärung, sondern ein umfassendes Programm, zu dem die Beklagte erläutere, was bereits erreicht worden sei. Die Beklagte ist der Auffassung, es liege keine Irreführung vor. Die Klägerin habe schon nicht hinreichend zum Verkehrsverständnis vorgetragen. Es bedürfe keines erläuternden Hinweises für Nachhaltigkeitswerbung. Bei einer unternehmensbezogenen Werbung gölten weniger strenge Maßstäbe. Die Erläuterungen auf der Webseite der Beklagten seien hinreichend, zumal in den Hinweisen auf der Verpackung auf die Webseite verwiesen werde. Auch bei Annahme eines Produktbezugs fehle es an einer Irreführung, da die Beklagte auch für die einzelnen Produkte, auf denen das „X Protects”-Logo angegeben ist, umfassende Maßnahmen ergriffen habe. Das Gericht hat der Klägerin aufgegeben, die Klageschrift erneut einzureichen. Dem ist die Klägerin nachgekommen, wobei die dort enthaltenen Abbildungen farbig enthalten sind. Das Gericht hat die Klageschrift in dieser Form der Beklagten (erneut) zugestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.