Beschluss
2-06 O 11/25
LG Frankfurt 6. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2025:0511.2.06O11.25.00
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Leitsätze
Vom Kern eines Unterlassungstenors gemäß § 890 ZPO sind nur solche Fallgestaltungen erfasst, die bereits - mindestens gedanklich - Gegenstand des Erkenntnisverfahrens waren. Dies ist nicht der Fall, wenn Grundlage der einstweiligen Verfügung der Vertrieb eines Produkts ohne Bedienungsanleitung in deutscher Sprache und damit unter Verstoß von § 3 Abs. 4 ProdSG war und der Ordnungsmittelantrag darauf gestützt wird, dass dem Produkt zwar mittlerweile eine Bedienungsanleitung in deutscher Sprache beigefügt ist, diese aber den Anforderungen des § 3 Abs. 4 ProdSG nicht genüge.
Tenor
Der Antrag der Gläubigerin auf Verhängung eines Ordnungsmittels vom 26.02.2025 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Gläubigerin zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Vom Kern eines Unterlassungstenors gemäß § 890 ZPO sind nur solche Fallgestaltungen erfasst, die bereits - mindestens gedanklich - Gegenstand des Erkenntnisverfahrens waren. Dies ist nicht der Fall, wenn Grundlage der einstweiligen Verfügung der Vertrieb eines Produkts ohne Bedienungsanleitung in deutscher Sprache und damit unter Verstoß von § 3 Abs. 4 ProdSG war und der Ordnungsmittelantrag darauf gestützt wird, dass dem Produkt zwar mittlerweile eine Bedienungsanleitung in deutscher Sprache beigefügt ist, diese aber den Anforderungen des § 3 Abs. 4 ProdSG nicht genüge. Der Antrag der Gläubigerin auf Verhängung eines Ordnungsmittels vom 26.02.2025 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Gläubigerin zu tragen. I. Die Kammer erließ gegen die Schuldnerin auf Antrag der Gläubigerin am 15.01.2025 eine einstweilige Verfügung, mit der sie der Schuldnerin unter Androhung von Ordnungsmitteln untersagte, geschäftlich handelnd, Küchenmaschinen auf dem deutschen Markt bereitzustellen und/oder bereitstellen zu lassen, ohne eine Gebrauchs- und Bedienungsanleitung für das Produkt in deutscher Sprache mitzuliefern und/oder mitliefern zu lassen. Die Gläubigerin stellte diesen Beschluss der Schuldnerin am 27.01.2025 zu (Anlage ASt2). Die Gläubigerin führte sodann am 30.01.2025 über die Onlinehandelsplattform Amazon und am 06.02.2025 über den Onlineshop der Schuldnerin zwei Testkäufe durch. Den von der Schuldnerin gelieferten Küchenmaschinen war zwar jeweils ein mit „Deutsche Sicherheitshinweise und Benutzerhandbuch“ überschriebenes, zusammengetackertes Blattwerk von vier DIN-A4-Seiten beigefügt (Anlage ASt5 zum Ordnungsmittelantrag, im Folgenden: „Beilage“). Die Gläubigerin ist der Auffassung, dass die Beilage ungeeignet sei, den gesetzlichen Anforderungen – insbesondere denen des § 3 Abs. 4 ProdSG – zu genügen oder die Sicherheit der Nutzer zu gewährleisten. Die Schuldnerin sei verpflichtet, entweder die vom jeweiligen Hersteller für den sicheren Vertrieb in Deutschland bereitgestellte Original-Gebrauchs- und Bedienungsanleitung oder zumindest eine gleichwertige, vom Hersteller autorisierte Anleitung beizufügen, die den materiellen Anforderungen des deutschen Produktsicherheitsrechts vollständig genüge. Eine den Anforderungen des § 3 Abs. 4 ProdSG genügende Anleitung müsse insbesondere detaillierte Informationen zur bestimmungsgemäßen Nutzung, zu sicherheitsrelevanten Aspekten sowie zur Montage, Installation, Inbetriebnahme, Wartung und Entsorgung des Produkts enthalten. Zudem seien klare, verständliche und unmissverständliche Warnhinweise zu potenziellen Gefahren erforderlich. Entscheidend sei darüber hinaus, dass die Gebrauchsanleitung für den Verbraucher tatsächlich zugänglich und verständlich sei. Darüber hinaus müsse die Anleitung auch auf typische Gefahren hinweisen, die sich aus der Verwendung von Zubehör ergeben können. Insoweit trägt die Gläubigerin vor, der von der Schuldnerin beigefügten Beilage fehlten grundlegende sicherheitsrelevante Erläuterungen, insbesondere zum Betrieb („Start/Stopp“) sowie zu den Geschwindigkeitseinstellungen der Küchenmaschine sowie Sicherheitshinweise. Die Gläubigerin ist weiter der Auffassung, das Beifügen eines derart ungeeigneten Dokuments stelle einen kerngleichen Verstoß gegen die einstweilige Verfügung der Kammer dar. Ob eine Gebrauchs- und Bedienungsanleitung in deutscher Sprache gänzlich fehle oder ob eine völlig ungeeignete Anleitung mitgeliefert werde, stelle keinen rechtlich relevanten Unterschied dar. In beiden Fällen bleibe die Verpflichtung aus der gerichtlichen Unterlassungsverfügung unerfüllt, da der Kern des Verbots – die Gewährleistung einer ordnungsgemäßen, für Verbraucher auf dem deutschen Markt verständlichen und den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Anleitung – gleichermaßen verletzt werde. II. Der Antrag auf Verhängung eines Ordnungsmittels gemäß § 890 Abs. 1 ZPO ist unbegründet. 1. hat der im der Kammer vom 15.01.2025 auferlegten Unterlassungsverpflichtung nicht – auch nicht unter Einbeziehung ihres Verbotskerns – zuwidergehandelt. a. Ob ein beanstandetes Verhalten von einem gerichtlichem Unterlassungsgebot erfasst wird, hat das für die Zwangsvollstreckung nach § 890 ZPO zuständige Prozessgericht durch Auslegung des Vollstreckungstitels zu beurteilen. Die Auslegung hat vom Tenor der zu vollstreckenden Entscheidung auszugehen. Erforderlichenfalls sind ergänzend die Entscheidungsgründe und die Antrags- oder Klagebegründung heranzuziehen. Umstände, die außerhalb des Titels liegen, sind bei der Auslegung wegen der Formalisierung des Vollstreckungsverfahrens grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Insbesondere ist es ohne Bedeutung, welche sachlich-rechtlichen Ansprüche der Gläubigerin zustehen (BGH, GRUR 2023, 1788 Rn. 14; vgl. BGH, GRUR 2023, 839 Rn. 9; BGH, GRUR 2017, 208 Rn. 35 – Rückruf von RESCUE-Produkten; BVerfG, GRUR 2022, 1089 Rn. 19; jew. mwN). Das in einem Unterlassungstitel ausgesprochene Verbot erfasst über die mit der verbotenen Form identischen Handlungen hinaus auch im Kern gleichartige Abwandlungen, in denen das Charakteristische der konkreten Verletzungsform zum Ausdruck kommt. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die kerngleichen Verletzungshandlungen in das Erkenntnisverfahren und die Verurteilung einbezogen wurden. Die Kerntheorie erlaubt es nicht, die Vollstreckung aus einem Unterlassungstitel auf Umstände zu erstrecken, die nicht Gegenstand des vorhergehenden Erkenntnisverfahrens gewesen sind. Eine weitergehende Titelauslegung ist im Hinblick auf den Sanktionscharakter der Ordnungsmittel des § 890 ZPO und das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot unstatthaft (BGH, GRUR 2023, 1788 Rn. 14, 21 m.w.N.; OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 10.05.2024 – 6 W 44/24, GRUR-RS 2024, 19883 Rn. 13). Demgegenüber beschränkt sich die Kerntheorie darauf, ein im „Kern“ feststehendes und bei dessen sachgerechter Auslegung auch eine abweichende Handlung bereits umfassendes Verbot auf Letztere anzuwenden (BGH, GRUR 2014, 706 Rn. 11 ff. – Reichweite des Unterlassungsgebots). Dies gilt auch dann, wenn das Verbot auf die konkrete Verletzungsform beschränkt ist. Kern der konkreten Verletzungsform sind dabei die Elemente, die eine Verhaltensweise zur Verletzungshandlung machen, also das, was für den Unrechtsgehalt der konkreten Verletzungsform rechtlich charakteristisch ist und ihre Rechtswidrigkeit begründet (OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 10.05.2024 – 6 W 44/24, GRUR-RS 2024, 19883 Rn. 12 m.w.N.). Sind in der Entscheidungsformel bestimmte Verletzungsformen angeführt, so sind danach nur solche Handlungen verboten, die auch hinsichtlich ihrer Gestaltung im Kern den aufgeführten Verletzungsformen gleichgesetzt werden können (LG München I, Urt. v. 20.05.2020 – 7 O 1245/20, GRUR-RS 2020, 12124 Rn. 24). Insoweit muss jedenfalls bei einer im Wortlaut und inhaltlich geänderten Werbung, bei der die Frage der Irreführung neu bzw. auf dieser Grundlage erstmals geprüft werden muss und bei der davon auszugehen ist, dass sie nicht – auch nicht gedanklich – Gegenstand des ursprünglichen Erkenntnisverfahrens war, eine Prüfung unterbleiben und dem Erkenntnisverfahren vorbehalten bleiben (vgl. OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 10.05.2024 – 6 W 44/24, GRUR-RS 2024, 19883 Rn. 17 ff.). b. Im Streitfall hat die Kammer der Schuldnerin untersagt, Küchenmaschinen auf dem deutschen Markt bereitzustellen und/oder bereitstellen zu lassen, ohne eine Gebrauchs- und Bedienungsanleitung für das Produkt in deutscher Sprache mitzuliefern und/oder mitliefern zu lassen. Zur Begründung der – im Umkehrschluss aus § 922 Abs. 1 S. 2 ZPO grundsätzlich nicht zwingend mit einer Begründung zu versehenden – einstweiligen Verfügung hat die Kammer auf die Begründung der Antragsschrift sowie §§ 3, 3a UWG i.V.m. § 3 Abs. 4, § 6 Abs. 5 ProdSG Bezug genommen. Gemäß § 3 Abs. 4 ProdSG ist bei der Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt eine Gebrauchs- und Bedienungsanleitung für das Produkt in deutscher Sprache mitzuliefern, wenn bei der Verwendung, Ergänzung oder Instandhaltung eines Produkts bestimmte Regeln zu beachten sind, um den Schutz der Sicherheit und Gesundheit von Personen zu gewährleisten. § 6 Abs. 5 ProdSG erstreckt diese Verpflichtung auf den Händler. c. In Anwendung der oben genannten Grundsätze ist vom Beschluss der Kammer vom 15.01.2025 der Vertrieb von Küchenmaschinen mit einer Bedienungsanleitung wie in Anlage ASt5 zum Ordnungsmittelantrag, die möglicherweise den Anforderungen von § 3 Abs. 4 ProdSG nicht genügt, nicht erfasst. Wie oben dargestellt, ist bei der Prüfung, ob ein Unterlassungstitel ein Verhalten des Schuldners erfasst oder nicht, gerade nicht darauf abzustellen, ob dem Gläubiger materiell-rechtlich ein Anspruch auf Unterlassung zusteht oder nicht. Es geht vielmehr lediglich darum, ob das mit dem Ordnungsmittelantrag angegriffene Verhalten das Charakteristische der ursprünglich angegriffenen und mittels des Unterlassungstitels untersagten Verhaltens enthält. Hier wendet sich die Gläubigerin dagegen, dass die Schuldnerin dem Produkt eine Bedienungsanleitung in deutscher Sprache beilegt, die nach ihrer Auffassung den Anforderungen von § 3 Abs. 4 ProdSG inhaltlich nicht genügt. Sie untermauert dies damit, dass eine nicht den Anforderungen des § 3 Abs. 4 ProdSG genügende Bedienungsanleitung lediglich eine „Alibi-Dokumentation“ darstelle (vgl. Klindt, ProdSG, 3. Aufl. 2021, § 3 Rn. 47). § 3 Abs. 4 ProdSG sei nicht schon durch die formale Existenz einer Bedienungsanleitung in deutscher Sprache erfüllt. Der Gläubigerin ist zuzugeben, dass eine den Anforderungen von § 3 Abs. 4 ProdSG nicht genügende Bedienungsanleitung einen Verstoß gegen diese Norm und damit ein nach §§ 3, 3a UWG unlauteres Verhalten darstellt. Die Kammer hat im hiesigen Eilverfahren vor Erlass der einstweiligen Verfügung vom 15.01.2025 nach dem Vortrag der Gläubigerin, auf die die Kammer Bezug genommen hat, jedoch lediglich geprüft, ob dem Produkt überhaupt eine Bedienungsanleitung in deutscher Sprache beilag. Ob eine solche auch inhaltlich den Anforderungen von § 3 Abs. 4 ProdSG genügte, hat die Kammer hingegen nicht – auch nicht gedanklich – geprüft und auch nicht prüfen können. Dementsprechend stellt das Charakteristische der verbotenen Handlung den Vertrieb ohne Bedienungsanleitung in deutscher Sprache dar. Es kann – ohne dies unter Zugrundelegung von § 3 Abs. 4 ProdSG inhaltlich näher zu prüfen – im vorliegenden Fall auch nicht davon ausgegangen werden, dass das nunmehr angegriffene Verhalten sich so darstellt, als läge dem Produkt überhaupt keine Bedienungsanleitung bei und es damit vom Verbotskern noch umfasst sei. Die dem Produkt beigefügte Beilage enthält die Überschrift „Deutsche Sicherheitshinweise und Benutzerhandbuch“ und umfasst – jedenfalls formal – „Wichtige Hinweise zur Nutzung der [Name des Herstellers] Original Küchenmaschine“ sowie Angaben zu Aufstellung, Service, Anwendung, Sicherheit, Reinigung und zur Nutzung von Zubehör. Diese Angaben erfolgen jeweils in deutscher Sprache. Ein Verstoß gegen das Charakteristische, vom Unterlassungstenor des Beschlusses erfasste Verhalten, liegt daher nicht vor, unabhängig davon, ob die Beilage gemäß Anlage ASt5 den Anforderungen von § 3 Abs. 4 ProdSG genügt oder nicht. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 891 S. 3, § 91 ZPO.