Urteil
2-06 O 111/21
LG Frankfurt 6. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2022:1222.2.06O111.21.00
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Tenor
I. Die Klage wird hinsichtlich des Klageantrags zu Ziffer II. und den Klageanträgen zu Ziffer IV.-VII., soweit sie auf Urheberrecht gestützt sind, abgewiesen.
II. Das Verfahren wird hinsichtlich des Klageantrags zu Ziffer I. ausgesetzt.
III. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird hinsichtlich des Klageantrags zu Ziffer II. und den Klageanträgen zu Ziffer IV.-VII., soweit sie auf Urheberrecht gestützt sind, abgewiesen. II. Das Verfahren wird hinsichtlich des Klageantrags zu Ziffer I. ausgesetzt. III. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. I. Die Klage ist hinsichtlich des Klageantrags zu Ziffer II. zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin kann den geltend gemachten Unterlassungsanspruch nicht mit Erfolg auf eine Verletzung ausschließlicher urheberrechtlicher Nutzungsrechte an dem „… …“ von … … aus dem Jahr 1974 durch die Verbreitung des streitgegenständlichen Produkts gemäß § 97 Abs. 1 UrhG stützen. 1. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob die Klägerin bezüglich der geltend gemachten Ansprüche aktivlegitimiert ist. Eine Entscheidung kann insofern dahinstehen. 2. Der „… …“ ist nicht urheberrechtlich schutzfähig gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG. a) Entgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich nicht um ein Werk der bildenden Kunst. Selbst wenn die Verwertungsmöglichkeit als serienmäßig produziertes … erst nachträglich entstanden ist, so stand nach dem klägerischen Vortrag die Entwicklung eines Anschauungsobjekts zur Darstellung bzw. Förderung des Verständnisses räumlicher Bewegung als Lehrmittel für Studenten zum Entstehungszeitpunkt im Vordergrund. Auch dies stellt einen Gebrauchszweck dar. b) In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist seit längerem anerkannt, dass Gegenstände mit Gebrauchszweck Urheberrechtsschutz genießen können. Nach den früheren Grundsätzen kam es darauf an, ob der den Formensinn ansprechende Gehalt, der in dem Erzeugnis seine Verwirklichung gefunden hat, ausreicht, dass nach den im Leben herrschenden Anschauungen von Kunst gesprochen werden kann. Unabhängig vom Gebrauchszweck war entscheidend, ob sich in ihm eine Gestaltungshöhe offenbart, die es rechtfertigt, das Erzeugnis unter die Werke der bildenden Künste einzuordnen. Bei dieser Betrachtung waren u.a. die Verhältnisse im Zeitpunkt der Schöpfung des Werks sowie die Beachtung, die es in Fachkreisen und in der übrigen Öffentlichkeit gefunden hat, mit einzubeziehen (vgl. BGH, GRUR 1961, 635, 638 – Stahlrohrstuhl I; GRUR 1987, 903, 904 f. – Le Corbusier-Möbel; GRUR 1981, 820, 822 – Stahlrohrstuhl II). Nach der neueren Rechtsprechung des BGH sind an Werke der angewandten Kunst keine besonderen Anforderungen mehr zu stellen. Es genügt, dass sie eine Gestaltungshöhe erreichen, die es nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise rechtfertigt, von einer „künstlerischen” Leistung zu sprechen. Dagegen ist es nicht mehr erforderlich, dass sie die Durchschnittsgestaltung deutlich überragen. Die ästhetische Wirkung der Gestaltung vermag einen Urheberrechtsschutz nur zu begründen, soweit sie nicht dem Gebrauchszweck geschuldet ist, sondern auf einer künstlerischen Leistung beruht, und eine zwar Urheberrechtsschutz begründende, aber geringe Gestaltungshöhe zu einem entsprechend engen Schutzbereich des entsprechenden Werkes führt (vgl. BGH, GRUR 2014, 175, 177 – Geburtstagszug). c) Die hierfür erforderlichen Feststellungen vermag die Kammer aufgrund der Zugehörigkeit zum angesprochenen Personenkreis und der langjährigen Befassung seiner Mitglieder mit Urheberrechtsfragen aus eigener Sachkunde zu treffen (vgl. BGH, GRUR 2009, 856, 859 – Tripp-Trapp-Stuhl). d) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist die Werkqualität des Spielzeugs „… …“ zu verneinen. Es erreicht nicht eine Gestaltungshöhe, die es rechtfertigt, von einer künstlerischen Leistung zu sprechen. Das aus den zu den Akten gereichten Abbildungen ersichtliche und gerichtsbekannte … weist als prägende Besonderheit die Unterteilung in drei Elementschichten und deren Rotierbarkeit um die jeweilige Raumachse, welche durch 90-Grad-Drehungen zur Deckung gebracht werden können, auf. Die Umsetzung bzw. Verkörperung der zugrundeliegenden Spielidee erfolgte in einfacher und naheliegender Form orientiert an Zweckmäßigkeitserwägungen. Gerade auch angesichts des nach dem klägerischen Vortrag bestehenden, weiten Gestaltungsspielraums ist hier nicht davon auszugehen, dass dieser durch den Urheber aktiv genutzt wurde, um seinen schöpferischen Geist in origineller Weise zum Ausdruck zu bringen (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 11.12.2018 - 11 U 12/18 – Modeschmuck, BeckRS 2018, 39892 Rn. 57). Die allgemein bekannten Gestaltungselemente des würfelförmigen Raumkörpers als leicht verständlicher geometrischer Form, die schwarz gekerbte Gitterstruktur und die Verwendung von sechs Grundfarben für die einzelnen Flächen, welche für das menschliche Gehirn leicht zu erfassen sind, stellt für sich genommen keine Besonderheit dar. So ergibt sich die Grundform zusammengesetzt aus augenscheinlich 27 Würfelelementen bereits aus dem vorbekannten Formenschatz. Der 1933 von einem dänischen Designer entworfene … unterscheidet sich im Ausgangszustand nur durch die verwendeten Materialien und Farbgebung. Ein Unterschied der beiden 3D-Puzzle ergibt sich nur im Hinblick auf das zugrundeliegende mechanische Prinzip, welches im Inneren verborgen liegt. Nicht die schlichte äußere Gestaltung, sondern das zugrundeliegende mechanische Prinzip bzw. die Spielidee wirken beim „… …“ auf den menschlichen Geist. Es handelt sich dabei um ein ausschließlich technisch bedingtes Merkmal (vgl. LG Stuttgart GRUR-RR 2019, 214 Rn. 82 ff. – Porsche 911). Dieses ist jedoch gerade dem Gebrauchszweck als Anschauungsobjekt für räumliche Bewegung bzw. als 3D-Logikspiel geschuldet und damit nicht schutzfähig. Etwas anderes ergibt sich auch nicht im Hinblick auf die Anerkennung des … … in Fachkreisen bzw. die Aufnahme in die Sammlung des …. Diesen kommt ohnehin nur Indizwirkung zu. Zu Recht weist die Beklagte im Hinblick auf die Maßgeblichkeit des Schöpfungszeitpunkts darauf hin, dass in den frühen Publikationen ausschließlich die geniale Spielidee rezipiert wurde. Erst mit zunehmendem kommerziellen Erfolg wurde dem „…“ vereinzelt auch künstlerischer Wert zugemessen. e) Auch nach der Rechtsprechung des EuGH schließt die technische Bedingtheit eines Merkmals insofern den urheberrechtlichen Schutz aus. Danach kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein Gegenstand die für die Einstufung als Werk erforderliche Originalität aufweist und folglich urheberrechtlich geschützt werden kann, wenn die Schaffung durch technische Erwägungen, durch Regeln oder durch andere Zwänge bestimmt wurde, die der Ausübung künstlerischer Freiheit keinen Raum gelassen haben (EuGH GRUR 2020, 736 Rn. 24). Nach dem klägerischen Vortrag ist dieses Merkmal nicht variabel und damit keinen Gestaltungsalternativen zugänglich. II. Das Verfahren ist hinsichtlich des Antrags zu Ziffer I., der ausschließlich auf die Verletzung der dreidimensionalen Unionsmarke Nr. … gestützt ist, gemäß Art. 132 Abs. 1 UMV von Amts wegen auszusetzen. Die Klageschrift wurde am 12.05.2021 gemäß §§ 253 Abs. 1, 261 ZPO zugestellt. Bereits zuvor ist beim … ein Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit gestützt auf das absolute Schutzhindernis des Art. 7 Abs. 1 lit. e) Ziff. ii UMV gestellt worden. Ausweislich Anlage B3 wurde das Löschungsverfahren nach Aussetzung im Hinblick auf das Nichtigkeitsverfahren gegen UM Nr. … am 22.01.2021 wiederaufgenommen. Besondere Gründe zur Fortsetzung des Verfahrens, welche einer Aussetzung entgegenstünden, sind nicht ersichtlich. Zumal bereits die in schwarz-weiß-gehaltene dreidimensionalen Unionsmarke Nr. … der Klägerin aus diesem Grunde gelöscht worden ist. III. Der Hilfsantrag zu III. steht unter der Bedingung, dass die Anträge zu I. und II. abgewiesen werden. Eine Entscheidung kommt daher erst nach Abschluss des Nichtigkeitsverfahrens und Wiederaufnahme des Rechtsstreits in Betracht. Die Parteien streiten um Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatzfeststellung, Auskunft und Vernichtung wegen des durch die Beklagte vertriebenen Geschicklichkeitsspielzeugs „…“. Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach … Recht und gehört zu der … … … Gruppe. Sie vermarktet seit Januar 2021 von … entwickeltes Spielzeug und Spiele u.a. den sog. … …, welcher seit dem Jahr 1977 auf dem Markt ist. Es bestand bis zum Ablauf der maximalen Schutzfrist sowohl in … als auch den … Patentschutz für den … …. Die Klägerin ist Inhaberin der dreidimensionalen Unionsmarke Nr. … in der Nizza-Klasse … – u.a. … und dreidimensionale …, auf die der Klageantrag zu Ziff. I gestützt ist. Auf die Markenbeschreibung und bildliche Darstellung in Anlage K1 wird Bezug genommen. Es wurde bereits rechtskräftig die Löschung der dreidimensionalen Unionsmarke Nr. … durch das … angeordnet (Anlage B1). Weitere dreidimensionale Unionsmarken der Klägerin – darunter die Klagemarke – (Anlagenkonvolut B2) wurden ebenfalls mit Anträgen auf Nichtigerklärung wegen der Eintragung entgegenstehender absoluter Schutzversagungsgründe gemäß Art. 7 Abs. 1 lit. e) Ziff. ii UMV angegriffen. Diese wurden im Hinblick auf das Nichtigkeitsverfahren gegen UM Nr. … ausgesetzt und nunmehr wiederaufgenommen. Die Eintragung einer Farbmarke für die im … … verwendeten Grundfarben wurde zurückgewiesen. Der Klageantrag zu Ziff. II ist auf Urheberrechtsverletzung gestützt. Der Architekt … schuf den … … im Jahr 1974 im Rahmen seiner Lehrtätigkeit an der … Akademie für angewandte Kunst und Handwerk als Anschauungsobjekt für räumliche Bewegung. Es handelt sich dabei um einen gleichseitigen …, der im sichtbaren Bereich auf jeder Seite aus neun gleichseitigen … besteht. Im Ausgangszustand ist jeder Seitenfläche eine Grundfarbe zugewiesen, sodass sechs Farben verwendet werden. Die quadratischen Felder sind gruppenweise drehbar entlang kartesianischer Achsen angeordnet und durch eine schwarze Gitterstruktur unterteilt. Die Beklagte betreibt einen Großhandel für Trend-, Geschenk- und Dekorationsartikel sowie Saisonware. Zu den Kunden gehören deutschland- und europaweit der Facheinzelhandel, diverse Einkaufs- und Möbelverbände, Gartencenter und große Handelsketten. Aufgrund eines Grenzbeschlagnahmeantrags der Klägerin hielt das Hauptzollamt … im April 2021 wegen Verdachts der Markenverletzung die Waren der Beklagten zurück (Anlage K17). Es handelte sich dabei um sog. „…“, d.h. gleichseitige …, die im sichtbaren Bereich auf jeder Seite aus neun gleichseitigen quadratischen Feldern bzw. miteinander mechanisch verbundenen … bestehen, welche gruppenweise drehbar angeordnet sind. Die quadratischen Felder werden durch eine gekerbte Gitterstruktur hervorgehoben. Im Ausgangszustand ist jeder Seitenfläche eine Farbe (orange, rot, weiß, gelb, blau, grün) zugewiesen. Die Klägerin behauptet, sie sei nach dem Kauf sämtlicher Gesellschaftsanteile durch die … … … … B.V. Rechtsnachfolgerin der … … Ltd. geworden. In diesem Zusammenhang sei nicht nur der Geschäftsbetrieb inklusive Vertragsverhältnissen sowie entstandenen Ansprüchen gegen Dritte, sondern auch die gewerblichen Schutzrechte vollständig auf die Klägerin übertragen worden. Herr … sei Alleinurheber des … …. Das Urheberrecht sei nicht auf seinen damaligen Arbeitgeber übergegangen. Die im Laufe der Jahre geschlossenen Verwertungsverträge seien beendet worden. Er habe der Klägerin die ausschließlichen Verwertungsrechte eingeräumt. Es handele sich bei der …, Gitterstruktur und den verwendeten Farben nicht um vorgegebene technische, sondern frei gewählte ästhetische Merkmale. Die zugrundeliegende Spielidee sei in unterschiedlichen Gestaltungsformen umsetzbar. Der technische Mechanismus sei hingegen im Innenraum verborgen. Der … … habe keine technische Aufgabe gelöst, sondern sie gestellt. Der inhärente künstlerische Wert liege in der Wirkung auf den menschlichen Geist. Die ästhetische Gestaltung sei nicht durch die technische Funktionalität bedingt. Die Klägerin beantragt, I. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 Euro, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), zu unterlassen, Ausführungsstücke eines dreidimensionalen Puzzles in Form eines …, dessen sechs Seitenflächen wie aus den nachfolgenden Abbildungen ersichtlich gestaltet sind, anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen und/oder zu den genannten Zwecken zu besitzen und/oder diese einzuführen: … … … II. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 Euro, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten an ihren Geschäftsführern zu vollziehen ist, zu unterlassen, dreidimensionale kubische Raumkörper anzubieten, zu verbreiten und/oder in den Verkehr zu bringen oder zu genannten Zwecken zu besitzen oder diese einzuführen, die auf ihren sechs Seiten jeweils 3x3 rasterartig, von Spalten umgebene, quadratische, farbige Felder aufweisen, wobei jeweils 3x3 Felder einer Seite in einer bestimmten Farbe ausgeführt sind und diese Felder in zwei, drei, vier, fünf oder sechs Achsen verdrehbar sind, gemäß dem Erscheinungsbild wie aus den nachfolgenden Abbildungen ersichtlich: … … … III. Hilfsweise für den Fall, dass die Klageanträge zu I. und II. abgewiesen werden: Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 Euro, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr dreidimensionale kubische Raumkörper anzubieten, feilzuhalten, zu verbreiten und/oder in den Verkehr zu bringen, die auf ihren sechs Seiten jeweils 3x3 rasterartig, von Spalten umgebene, quadratische, farbige Felder aufweisen, wobei jeweils 3x3 einer Seite in einer bestimmten Farbe ausgeführt sind und diese Felder in zwei, drei, vier, fünf oder sechs Achsen verdrehbar sind, gemäß dem Erscheinungsbild der im Antrag I. und II. abgebildeten Ausführungen (wobei die Abbildungen Ansichten desselben Produkts zeigen). IV. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus den Handlungen gemäß Ziffern I. und II., hilfsweise III., entstanden ist und noch entstehen wird. V. Die Beklagte wird verurteilt, 1. der Klägerin über den Umfang der Handlungen gemäß Ziffern I. und II., hilfsweise III., Auskunft zu erteilen, und zwar durch Vorlage eines geordneten Verzeichnisses, das die Daten, Mengen und Preise der Lieferungen, die Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie die Gestehungskosten, die Vertriebskosten und den Gemeinkostenanteil für die gelieferten unter Ziffer I. und II. bezeichneten Gegenstände enthält; 2. der Klägerin für den Zeitraum Auskunft zu erteilen über die Herkunft und die Vertriebswege der unter Ziffer I. und II., hilfsweise III., bezeichneten Gegenstände; und zwar insbesondere über Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer; 3. der Klägerin für den Zeitraum Auskunft zu erteilen über den Umfang und die Art der in Zusammenhang mit den unter Ziffern I. und II., hilfsweise III., bezeichneten Handlungen betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet. VI. Die Beklagte wird verurteilt, die in ihrem Besitz befindlichen unter Ziffer I. und II. bezeichneten Gegenstände, sowie mit Abbildungen derselben versehene Etiketten, Verpackungen, Kataloge und Geschäftspapiere zu vernichten; VII. Die Beklagte wird verurteilt, in die Vernichtung der in der „Mitteilung über die Anhaltung von Waren gem. Art. 17 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 608/2013“ (Datum: 1. April 2021, Aktenzeichen: …) der Zollbehörde des Hauptzollamts … – ZA … – …, aufgeführten Ausführungsstücke mit der folgenden Bezeichnung: - Geschicklichkeitsspielzeug „…“ einzuwilligen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, der „…“ sei aufgrund seiner weiten Verbreitung über Jahrzehnte hinweg zum Allgemeingut geworden. Es sei ein geläufiges Spielzeug, welches der Verkehr keinem konkreten Hersteller zuschreibt. Seit Markteinführung habe es stets eine Vielzahl von Anbietern, insbesondere fernöstlicher Billigprodukte, gegeben. Die Ware sollte vor dem Vertrieb umverpackt und mit einer Herstellerkennzeichnung versehen werden. Sämtliche Merkmale, die Gegenstand der Markeneintragung seien, erfüllten eine technische Funktion (Form, Ebenen, Ergonomie, Grundfarben, Gitterstruktur Bl. 314 ff. d. A.). Das Verfahren sei ohnehin im Hinblick auf das anhängige Löschungsverfahren auszusetzen. Die Klägerin kennzeichne ihre Produkte zusätzlich mit der Wortmarke „…“. Die Gestaltung des „… …“ beruhe auf vorbekanntem Formenschatz, so seien im Jahr 1970 der „… …“ (Anlage RSH3 zu B4) und im Jahr 1933 der … des dänischen Designers … … (Bl. 330 d. A.) geschaffen worden. Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass im Rahmen des Unternehmenskaufs der Geschäftsbetrieb, sämtliche gewerblichen Schutzrechte sowie Ansprüche gegen Dritte auf die Klägerin übertragen worden seien. Der Vortrag sei im Übrigen unsubstantiiert.