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Urteil

2-06 O 292/19

LG Frankfurt 6. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFFM:2020:1007.2.06O292.19.00
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Tenor
1. Die Beklagten werden verurteilt, a. der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, chronologisch geordneten Verzeichnisses vollständig und wahrheitsgemäß darüber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie seit dem 28.08.2016 selbst oder durch Dritte in der …… hergestellt, angeboten, beworben, in den Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den vorgenannten Zwecken eingeführt oder besessen haben, soweit es sich um … handelt, wie sie in der Europäischen Patentschrift … beschrieben werden, namentlich um …, umfassend einen … aus Innenelementen und Außenelementen, die durch thermisch isolierende Verbindungsleisten miteinander verbunden sind, und in den …verschwenkbar eingesetzte …, wobei der Schwenkvorgang über im … untergebrachte Ritzel und in Längsrichtung verschiebbare Zahnstangen erfolgt und die Ritzel über Achszapfen im … drehbar gehalten sind, wobei die Ritzel zu den … gerichtete Innenzapfen haben, die in Öffnungen einer zwischen den Innenelementen und Außenelementen auf einer Seite ...en und auf der anderen Seite verschraubten Verbindungsleiste eingesetzt sind, dadurch gekennzeichnet, dass die Ritzel axial nach außen gerichtete Außenzapfen aufweisen, die in Bohrungen in den inneren zwischen Innen- und Außenelementen liegenden Verbindungsleisten eingesetzt sind, und zwar aufgeschlüsselt unter Angabe aa) der Herstellungsmengen und -zeiten sowie der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, einschließlich der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer, bb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreisen einschließlich Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer, cc) der einzelnen Angebote unter Einschluss der Typenbezeichnung sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger, dd) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, ee) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei es den Beklagten vorbehalten bleiben mag, die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger und der nicht gewerblichen Abnehmer statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch seine Einschaltung entstehenden Kosten tragen und ihn zugleich ermächtigen, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob bestimmte Abnehmer und/oder Lieferungen in der erteilten Rechnung enthalten sind, und die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben gemäß vorstehender Ziffer 1 lit, a) sublit. aa) und bb) durch Vorlage von in der Verfügungsgewalt der Beklagten befindlichen Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen oder einem geeigneten Zugang dazu nachzuweisen ist; b. sämtliche noch im Gebiet der … … in der Verfügungsgewalt (Eigentum, mittelbarer oder unmittelbarer Besitz) der Beklagten stehenden …... gemäß Ziffer 1 lit, a) sowie sämtliche vorwiegend zur Herstellung der …... gemäß Ziffer 1 lit, a) dienende Vorrichtungen, Materialien und Geräte, die sich im Gebiet der … … befinden und im Eigentum der Beklagten stehen, zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Klägerin zu bestimmenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung herauszugeben; c. sämtliche in der … … in den Verkehr gelangten …... gemäß Ziffer 1 lit, a) zurückzurufen oder endgültig aus den Vertriebswegen zu entfernen, und zwar schriftlich unter Angabe eines verbindlichen Angebots, die infolge des Rückrufs notwendigen Kosten und Auslagen der Adressaten zu tragen, sowie ferner unter Hinweis darauf, dass diese Erzeugnisse das in Ziffer 1 lit, a) genannte Patent des Geschäftsführers der Klägerin verletzen; d. die Klägerin von den ihr außergerichtlich entstandenen Rechtsanwalts-und Patentanwaltsgebühren in Höhe von 6.275,82 € freizustellen und ihr Testkaufkosten i.H.v. 1.922,90 € zu erstatten: 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtverbindlich verpflichtet sind, der Klägerin jeglichen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer 1 a) bezeichneten, seit dem 28. August 2016 begangenen Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird: 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten 3/4 und die Klägerin 1/4 zu tragen. 5. Das Urteil ist hinsichtlich des Urteilstenors zu1.a gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,- € und hinsichtlich des Urteilstenors zu 1b und 1c gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 150.000,- € vorläufig vollstreckbar. Wegen der Geldforderungen ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagten werden verurteilt, a. der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, chronologisch geordneten Verzeichnisses vollständig und wahrheitsgemäß darüber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie seit dem 28.08.2016 selbst oder durch Dritte in der …… hergestellt, angeboten, beworben, in den Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den vorgenannten Zwecken eingeführt oder besessen haben, soweit es sich um … handelt, wie sie in der Europäischen Patentschrift … beschrieben werden, namentlich um …, umfassend einen … aus Innenelementen und Außenelementen, die durch thermisch isolierende Verbindungsleisten miteinander verbunden sind, und in den …verschwenkbar eingesetzte …, wobei der Schwenkvorgang über im … untergebrachte Ritzel und in Längsrichtung verschiebbare Zahnstangen erfolgt und die Ritzel über Achszapfen im … drehbar gehalten sind, wobei die Ritzel zu den … gerichtete Innenzapfen haben, die in Öffnungen einer zwischen den Innenelementen und Außenelementen auf einer Seite ...en und auf der anderen Seite verschraubten Verbindungsleiste eingesetzt sind, dadurch gekennzeichnet, dass die Ritzel axial nach außen gerichtete Außenzapfen aufweisen, die in Bohrungen in den inneren zwischen Innen- und Außenelementen liegenden Verbindungsleisten eingesetzt sind, und zwar aufgeschlüsselt unter Angabe aa) der Herstellungsmengen und -zeiten sowie der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, einschließlich der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer, bb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreisen einschließlich Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer, cc) der einzelnen Angebote unter Einschluss der Typenbezeichnung sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger, dd) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, ee) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei es den Beklagten vorbehalten bleiben mag, die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger und der nicht gewerblichen Abnehmer statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch seine Einschaltung entstehenden Kosten tragen und ihn zugleich ermächtigen, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob bestimmte Abnehmer und/oder Lieferungen in der erteilten Rechnung enthalten sind, und die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben gemäß vorstehender Ziffer 1 lit, a) sublit. aa) und bb) durch Vorlage von in der Verfügungsgewalt der Beklagten befindlichen Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen oder einem geeigneten Zugang dazu nachzuweisen ist; b. sämtliche noch im Gebiet der … … in der Verfügungsgewalt (Eigentum, mittelbarer oder unmittelbarer Besitz) der Beklagten stehenden …... gemäß Ziffer 1 lit, a) sowie sämtliche vorwiegend zur Herstellung der …... gemäß Ziffer 1 lit, a) dienende Vorrichtungen, Materialien und Geräte, die sich im Gebiet der … … befinden und im Eigentum der Beklagten stehen, zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Klägerin zu bestimmenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung herauszugeben; c. sämtliche in der … … in den Verkehr gelangten …... gemäß Ziffer 1 lit, a) zurückzurufen oder endgültig aus den Vertriebswegen zu entfernen, und zwar schriftlich unter Angabe eines verbindlichen Angebots, die infolge des Rückrufs notwendigen Kosten und Auslagen der Adressaten zu tragen, sowie ferner unter Hinweis darauf, dass diese Erzeugnisse das in Ziffer 1 lit, a) genannte Patent des Geschäftsführers der Klägerin verletzen; d. die Klägerin von den ihr außergerichtlich entstandenen Rechtsanwalts-und Patentanwaltsgebühren in Höhe von 6.275,82 € freizustellen und ihr Testkaufkosten i.H.v. 1.922,90 € zu erstatten: 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtverbindlich verpflichtet sind, der Klägerin jeglichen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer 1 a) bezeichneten, seit dem 28. August 2016 begangenen Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird: 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten 3/4 und die Klägerin 1/4 zu tragen. 5. Das Urteil ist hinsichtlich des Urteilstenors zu1.a gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,- € und hinsichtlich des Urteilstenors zu 1b und 1c gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 150.000,- € vorläufig vollstreckbar. Wegen der Geldforderungen ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist nach dem Hauptantrag unbegründet. Die Beklagten haben nicht entgegen Art. 64 EPÜ, §§ 139, 9 PatG von der nach dem Klagepatent geschützten Erfindung wortsinngemäß Gebrauch gemacht und ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patent ist, hergestellt und in den Verkehr gebracht. Das ist nicht der Fall, weil die angegriffene Ausführungsform von den Merkmalen des Patentanspruchs 1 in deren räumlich-körperlichen Ausgestaltung keinen identischen Gebrauch macht (BGH, Urt. v. 12.7.1990, X ZR 121/88 - Befestigungsvorrichtung II; Urt. v. 11.10.2005, X ZR 76/04 - Seitenspiegel, Rn. 30), wobei es für die Auslegung der im Patentanspruch beschriebenen Merkmale unter Heranziehung der Beschreibung und der Zeichnungen auf das Verständnis des Fachmanns ankommt. Es fehlt das Merkmal einer zwischen den Innenelementen (5) und Außenelementen (6) ...en Verbindungsleiste (9). Entgegen der Auffassung der Klägerin entnimmt der Fachmann dem Merkmal der einclipsbaren Verbindungsleiste nicht bloß eine Befestigungsart der Verbindungsleiste am ...rahmen, nämlich die technische Wirkung einer sicheren, aber lösbaren Befestigung der Verbindungsleiste am Rahmen. Das Merkmal trägt vielmehr zur Lösung der in der Patentbeschreibung genannten Nachteile aus dem Stand der Technik und zur Lösung der gestellten Aufgabe bei, eine einfache Montage des Ritzels eines …...s in den ...rahmen bei gleichzeitiger Gewährleistung der sicheren Stellmechanik der … zu ermöglichen. Die einclipsbare Verbindungsleiste trägt zur einfachen Montage der Ritzel bei. Die Ritzel können einfach in den ...rahmen eingesetzt werden, da es sich bei dem Innen- und Außenelemente um einzelne Elemente handelt, die aufgrund des Aufbaus mit den Verbindungselementen zusammengesetzt werden können und das Ritzel entsprechend eingesetzt werden kann. Die einclipsbare Verbindungsleiste kann aufgrund ihres Aufbaus darauf, ohne die Verwendung von zusätzlichen Werkzeug angebracht werden, wodurch die Montage erheblich vereinfacht wird. Die einclipsbare Verbindungsleiste trägt zur Gewährleistung der sicheren Stellmechanik bei. Die Verbindungsleiste ermöglicht die Drehbarkeit der … durch die Befestigung an den Innen- und Außenelementen und der enthaltenen Öffnung für den Innenzapfen des Ritzels, wodurch dieser gehalten wird. Durch den Formschluss der Verbindungsleiste auf beiden Seiten sorgt die Verbindungsleiste dafür, dass die Gefahr eines Auswanderns des Ritzels aus der Lagerung zusätzlich verhindert und so die sichere Funktionsweise der Stellmechanik unterstützt wird. Diesen über eine bloße, wieder lösbare Befestigungsart hinausgehenden Zweck der Verbindungsleiste hat die Klägerin in ihrer Klageschrift selbst bestätigt. Denn sie hat dort ausgeführt, dass die Verbindungsleiste durch das Einclipsen nicht nur ortsfest bleibt, sondern dass diese Ausbildung wegen der großen Belastung bei ...n mit Doppel- oder Dreifachverglasung und/oder längeren Abmessungen besonders vorteilhaft sei. Eine solche für die wortsinngemäße Verwirklichung des Patentanspruchs notwendige, … … weist die angegriffene Ausführungsform nicht auf. Dabei ist entgegen dem Vortrag der Klägerin der Beurteilung nicht zugrunde zu legen, dass theoretisch erst die Seite ohne Clip eingeschraubt werden und dann ein einclipsen erfolgen kann. Eine solche Verfahrensweise ist widersinnig, weil der Anwender bei dieser Vorgehensweise nicht nur auf die Montagehilfe verzichten würde, die die als Clip ausgeführte Seite - nach dem Vortrag der Klägerin für den Fachmann unzweifelhaft erkennbar - bietet, sondern auch noch Gefahr laufen würde, den Montagepunkt zu verfehlen, so dass ein Einclipsen nicht mehr möglich ist, weil die Leiste zu weit überlappt oder einen zu großen Abstand für einen Formschluss aufweist. Die von den Beklagten vorgesehene Montage durch Benutzung der als Clip bzw. Hintergreifprofil ausgebildeten Seite als Montagehilfe mit anschließender Fixierung mittels Schrauben ermöglicht zwar ebenfalls eine einfachere und damit schnellere Montage als eine Befestigung allein durch Schrauben. Diese Form der Montage bleibt aber deutlich hinter den diesbezüglichen Vorteilen zurück, die die patentgemäße Lösung mittels … bietet. Außerdem wird durch den Kraftschluss mit Schrauben nur eine punktuelle Befestigung der Verbindungsleiste an der einen Seite möglich. Dadurch wird eine sichere Gewährleistung der Stellmechanik nur ermöglicht, wenn eine Schraube neben der Öffnung zum Durchlass des Innenzapfens des Ritzels platziert wird. Andernfalls wird ein teilweises Herausdrücken des Ritzels wahrscheinlicher. Auch insofern bleibt die Lösung der Beklagten deutlich hinter dem über die ganze Länge der patentgemäßen … bestehenden Form- bzw. bei Druck durch die Achszapfen auch bestehenden Kraftschluss zurück. Die Klage ist dagegen nach dem Hilfsantrag teilweise begründet. Die Klägerin kann von den Beklagten nach Art. 64 EPÜ, §§ 139, 9 PatG Schadensfeststellung und Schadensersatz in Höhe der entstandenen Testkaufkosten von 1.922,90 € verlangen, weil die Beklagten das Klagepatent schuldhaft äquivalent verletzt haben. Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Die Klägerin als ausschließlicher Lizenznehmer des Patentinhabers hat selbstständig gegen einen Verletzer des Patents und damit auch seines ausschließlichen Benutzungsrechts die Ansprüche aus § 139 ff. PatG (vgl. Pitz in: Fitzner/Lutz/Bodewig, BeckOK Patentrecht, 17. Edition, § 139 Rn. 22; Grabinski/Zülch in: Benkard, Patentgesetz, 11. Aufl., § 139 Rn. 17 m.w.N.). Die Klägerin hat den Lizenzvertrag vorgelegt, in dem ihr die ausschließliche Lizenz an dem Streitpatent von ihrem Geschäftsführer erteilt worden ist. Die angegriffene … verletzt das Klagepatent in äquivalenter Weise. Damit eine vom Wortsinn des Patentanspruchs abweichende Ausführung in dessen Schutzbereich fällt, muss regelmäßig dreierlei erfüllt sein. Die Ausführung muss erstens das der Erfindung zugrunde liegende Problem mit (zwar abgewandelten, aber) objektiv gleichwirkenden Mitteln lösen. Zweitens müssen seine Fachkenntnisse den Fachmann befähigen, die abgewandelte Ausführung mit ihren abweichenden Mitteln als gleichwirkend aufzufinden. Die Überlegungen, die der Fachmann hierzu anstellen muss, müssen schließlich drittens am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert sein. Sind diese Voraussetzungen der Gleichwirkung, der Auffindbarkeit und der Orientierung am Patentanspruch erfüllt, ist die abweichende Ausführung mit ihren abgewandelten Mitteln aus fachmännischer Sicht als der wortsinngemäßen Lösung gleichwertige (äquivalente) Lösung in Betracht zu ziehen und damit bei der Bestimmung des Schutzbereichs des Patents zu berücksichtigen. Der Schutzbereich des Patents wird auf diese Weise nach Maßgabe dessen bestimmt, was der Fachmann auf der Grundlage der erfindungsgemäßen Lehre als äquivalent zu erkennen vermag, und damit an dem Gebot ausgerichtet, bei der Bestimmung des Schutzbereichs einen angemessenen Schutz für den Patentinhaber mit ausreichender Rechtssicherheit für Dritte zu verbinden (BGH, Urt. v. 14.12.2010, X ZR 193/03, Rn. 35 - Crimpwerkzeug IV). Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine Ausführungsform, die anstelle eines im Patentanspruch genannten Merkmals eine abweichende Gestaltung aufweist, nicht nur dann in den Schutzbereich eines Patents fällt, wenn sie die erfindungsgemäßen Wirkungen ohne jede Einschränkung erreicht. Für eine Gleichwirkung kann es genügen, dass eine nach dem Patentanspruch erforderliche Wirkung durch abgewandelte Mittel nur in eingeschränktem Umfang erzielt wird. Unter dem Gesichtspunkt angemessener Belohnung des Erfinders kann die Einbeziehung in den Schutzbereich eines Patents bereits dann sachgerecht sein, wenn die erfindungsgemäßen Wirkungen im Wesentlichen, also in einem praktisch noch erheblichen Maße, erzielt werden. Hierfür kommt es auf die patentgemäße Wirkung und eine sich hieran orientierende Gewichtung der bei den angegriffenen Ausführungsformen festgestellten Defizite an (BGH, Urt. v. 13.01.2015, X ZR 81/13, Rn. 25 - Kochgefäß). Diese Voraussetzungen für eine äquivalente Patentverletzung sind hier erfüllt. Denn die Beklagten verwirklichen unstrittig mit Ausnahme der … Verbindungsleiste alle Merkmale des Hauptanspruchs des Klagepatents wortsinngemäß. Auch die Verbindungsleiste in der angegriffenen Ausführungsform verwirklicht die technische Aufgabe der patentgemäßen … gleichwirkend, wenn auch in eingeschränktem Umfang. Bei der Frage, ob eine Einbeziehung der angegriffenen Ausführungsform in den Schutzbereich des Patents sachgerecht ist, ist zu berücksichtigen, dass die … … lediglich im Oberbegriff des Patents steht, während die Beklagten den Kennzeichnungsteil des Patentanspruchs identisch benutzen. Schon die Aufnahme eines Merkmals in den Kennzeichnungsteil des Anspruchs deutet aber darauf hin, dass ihm eine wesentliche Bedeutung im Hinblick auf das mit der Fassung des Anspruchs verfolgte Ziel der Abgrenzung der beanspruchten Lehre vom Stand der Technik zukommen soll (BGH, Urt. v. 07.06.2006, X ZR 105/04, Rn. 16 - Luftabscheider für Milchsammelanlage). Mit anderen Worten benutzen die Beklagten den Kern der Erfindung des Geschäftsführers der Klägerin, während sie in einem Randbereich auf Vorteile des patentieren Erzeugnisses teilweise verzichten. Das rechtfertigt es das Erzeugnis der Beklagten insgesamt in den Schutzbereich des Patents einzubeziehen. Wegen des aus der Patentverletzung resultierenden Schadensersatzanspruchs steht der Klägerin nach § 242 BGB ferner der geltend gemachte, zur Berechnung des Schadensersatzanspruchs erforderliche Auskunftsanspruch ab 28. August 2016 zu. Die Klägerin kann außerdem nach § 140d PatG Belegvorlage und nach § 140a PatG Vernichtung und Rückruf verlangen. Die Ansprüche auf Vernichtung und Rückruf sind nicht ausgeschlossen, weil die Beklagten nicht dargetan haben, dass die Inanspruchnahme unverhältnismäßig sei. Abmahnkostenerstattung für Rechts- und Patentanwalt kann die Klägerin nach§§ 683, 670 BGB oder nach § 139 PatG lediglich in Höhe von 6.275,82 € verlangen. Bei der Berechnung der begehrten Abmahnkostenerstattung ist der begehrte 1,8fache Gebührensatz nämlich durch nichts gerechtfertigt. Es ist der übliche 1,3fache Satz zugrunde zu legen (vgl. BGH, Urt. v. 13.11.2013, X ZR 171/12, Rn. 23, 25 zitiert nach juris). Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Ein Entschädigungsanspruch nach Art. II § 1 Abs. 1 IntPatÜbkG steht der Klägerin nicht zu. Nach der Vorschrift kann der Anmelder einer veröffentlichten … Patentanmeldung, mit der für die … … Schutz begehrt wird, von demjenigen, der den Gegenstand der Anmeldung benutzt hat, obwohl er wusste oder wissen musste, dass die von ihm benutzte Erfindung Gegenstand der … Patentanmeldung war, eine den Umständen nach angemessene Entschädigung verlangen. Die Klägerin ist nicht Patentanmelderin gewesen, sondern ihr Geschäftsführer. Dass dieser ihr seinen Entschädigungsanspruch abgetreten hätte, ist nicht vorgetragen. Dem entsprechend sind auch die der Klägerin grundsätzlich zustehenden Ansprüche auf Auskunft nach § 242 BGB und Belegvorlage nach § 140d PatG auf die Zeit ab 27.08.2016 (einen Monat nach Patenterteilung) zu beschränken. Ein Anspruch auf Urteilsveröffentlichung besteht ebenfalls nicht. Nach § 140e PatG kann in einem Patentverletzungsverfahren der obsiegenden Partei im Urteil die Befugnis zugesprochen werden, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse darlegt. Eine solche Darlegung der Klägerin fehlt. Die Kosten des Rechtsstreits sind gemäß § 92 Abs. 1 ZPO entsprechend dem Verhältnis des wechselseitigen Obsiegens und Unterliegens der Parteien zu teilen. Das Urteil ist nach § 709 ZPO vorläufig vollstreckbar. Der Rechtsstreit war nicht bis zur Entscheidung über die Nichtigkeitsklage der Beklagten zu 1 gegen das Klagepatent auszusetzen. Die Nichtigkeitsklage zeigt keinen der Schutzfähigkeit entgegenstehenden Stand der Technik auf, der nicht bereits Gegenstand der Prüfung im Erteilungsverfahren gewesen ist. Die Parteien streiten um Ansprüche wegen Patentverletzung. Die Klägerin und die Beklagte zu 1, deren Geschäftsführer die Beklagten zu 2 und zu 3 sind, vertreiben ….... Die Klägerin ist – von den Beklagten mit Nichtwissen bestritten - exklusive Lizenznehmerin des Patents ihres Geschäftsführers … (Klagepatent), das den Schutz eines …...s zum Gegenstand hat. Die Erfindung befasst sich mit einem …..., das aus einem ...rahmen aus Innenelementen und Außenelementen, die durch thermisch isolierende Verbindungsleisten miteinander verbundenen sind, sowie aus in den ...rahmen verschwenkbar eingesetzte … besteht, wobei der Schwenkvorgang der … über im ...rahmen untergebrachte Ritzel und in Längsrichtung verschiebbare Zahnstangen erfolgt und die Ritzel über Achszapfen im ...rahmen drehbar gehalten sind. Der Stand der Technik zeichnete sich durch …... aus, bei denen die Halterung aufwändig und der Stellmechanismus im Aufbau kompliziert und in der Montage zeitraubend war, der Stellmechanismus viel Raum beanspruchte oder die Zahnräder einen beträchtlichen Bauraum beanspruchten und beim Schwenken überdreht werden konnten. Aufgabe der im Klagepatent geschützten Erfindung war es, ein …... herzustellen, das einen vereinfachten Aufbau hat, eine sichere Stellmechanik für die … aufweist und eine leichte Montage ermöglicht. Die Lösung der gestellten Aufgabe erfolgt mit den Merkmalen des Anspruchs1, der lautet: A. …... (1) umfassend einen ...rahmen (4) aus Innenelement (5) und Außenelementen (6), B. die durch thermisch isolierende Verbindungsleisten (7, 8) miteinander verbunden sind, C. und in den ...rahmen (4) verschwenkbar eingesetzte … (2, 3), D. wobei der Schwenkvorgang über im ...rahmen (4) untergebrachten Ritzel (9) und in Längsrichtung verschiebbare Zahnstangen (20) erfolgt, E. und die Ritzel (19) über Achszapfen im ...rahmen drehbar gehalten sind, F. wobei die Ritzel (19) zu den … (2, 3) gerichtete Innenzapfen (26) haben, die in Öffnungen (23) einer zwischen den Innenelementen (5) und Außenelementen (6) ...en Verbindungselementen (9) eingesetzt sind, G. dadurch gekennzeichnet, dass die Ritzel (19) axial nach außen gerichteten Außenzapfen (16) aufweisen, H. die in Bohrungen (18) in den inneren zwischen Innen- und Außenelementen (5, 6) liegenden Verbindungselementen (8) eingesetzt sind. Bei der Montage der ... sind zuerst die Zahnstangen (20) und die Ritzel (19) in die Aufnahmerille (31) im Innenelement (5) einzufügen, wobei gleichzeitig die äußeren Achszapfen (16) in die Bohrungen (18) der ortsfesten Isolierleiste (8) eingesetzt werden. Anschließend wird die Leiste (9) aufgelegt und die inneren Achszapfen (26) in Öffnungen (33) mit den Lagerkränzen (34) eingeschoben. Damit die Leiste (9) dann ortsfest bleibt, ist sie in der patentgemäßen Ausführung zwischen dem Innenelement (5) und dem Außenelement (6) zu befestigen („einzuclipsen“). Diese Ausbildung ist wegen der großen Belastung besonders vorteilhaft bei ...n mit Doppel- oder Dreifachverglasung und/oder längeren Abmessungen (Vortrag der Klägerin (Bl. 14, 15 d.A.). Die Klägerin erwarb im Wege des Testkaufs ein von der Beklagten zu 1 vertriebenes ..., das von Merkmalen des Patentanspruchs 1 Gebrauch macht. Lediglich die zwischen den Innenelementen (5) und Außenelementen (6) eingefügte (im Patentanspruch wird an dieser Stelle der Begriff „...e“ verwendet) Verbindungsleiste, die Öffnungen (23) zum Einsetzen der Ritzel (19) aufweist, ist nicht auf beiden Seiten mit Clips zur formschlüssigen Verbindung ausgestalten, sondern – insoweit von den Beklagten bestritten - nur auf einer Seite (in der nachfolgenden Fotografie blau umrandet), während die andere Seite mittels Schrauben verbunden bzw. befestigt wird (gelb umrandet): Die Klägerin ließ die Beklagten wegen des von ihnen vertriebenen …...s durch ihre Rechtsanwälte unter patentanwaltlicher Mitwirkung wegen Patentverletzung abmahnen. Hierfür entstanden ihr zwei 1,8fache Rechtsanwaltsgebühren und Auslagenpauschalen aus einem Streitwert von 250.000,- €, insgesamt 9.699,45 €. Die Testkaufkosten betrugen 1.922,90 €. Die Beklagten gaben die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, erfüllten weitergehende Ansprüche jedoch nicht. Die Klägerin behauptet, der Fachmann entnehme der Patentschrift den Begriffen „einclipsbar“ bzw. „...“ im Zusammenhang mit der Verbindungsleiste nur die Befestigungsart der Verbindungsleiste am ...rahmen, also die technische Wirkung einer sicheren, aber lösbaren, Befestigung der Verbindungsleiste am Rahmen. Dies werde beim Klagepatent mit einem formschlüssigen Profil erreicht. Eine andere dem Fachmann ohne weiteres geläufige Möglichkeit einer lösbaren aber sicheren Befestigung sei eine Verschraubung. Die Klägerin ist deshalb der Auffassung, dass die angegriffene Ausführungsform sämtliche Merkmale des Patentanspruchs 1 wortsinngemäß erfülle. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagten zu verurteilen, a. der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, chronologisch geordneten Verzeichnisses vollständig und wahrheitsgemäß darüber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie seit dem 24. November 2012 selbst oder durch Dritte in der … … …... hergestellt, angeboten, beworben, in den Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den vorgenannten Zwecken eingeführt oder besessen haben, soweit es sich um …... handelt, wie sie in der Europäischen Patentschrift … beschrieben werden, namentlich um …..., umfassend einen ...rahmen aus Innenelementen und Außenelementen, die durch thermisch isolierende Verbindungsleisten miteinander verbunden sind, und in den ...rahmen verschwenkbar eingesetzte …, wobei der Schwenkvorgang über im ...rahmen untergebrachte Ritzel und in Längsrichtung verschiebbare Zahnstangen erfolgt und die Ritzel über Achszapfen im ...rahmen drehbar gehalten sind, wobei die Ritzel zu den … gerichtete Innenzapfen haben, die in Öffnungen einer zwischen den Innenelementen und Außenelementen ...en Verbindungsleiste eingesetzt sind, dadurch gekennzeichnet, dass die Ritzel axial nach außen gerichtete Außenzapfen aufweisen, die in Bohrungen in den inneren zwischen Innen- und Außenelementen liegenden Verbindungsleisten eingesetzt sind, hilfsweise …..., umfassend einen ...rahmen aus Innenelementen und Außenelementen, die durch thermisch isolierende Verbindungsleisten miteinander verbunden sind, und in den ...rahmen verschwenkbar eingesetzte …, wobei der Schwenkvorgang über im ...rahmen untergebrachte Ritzel und in Längsrichtung verschiebbare Zahnstangen erfolgt und die Ritzel über Achszapfen im ...rahmen drehbar gehalten sind, wobei die Ritzel zu den … gerichtete Innenzapfen haben, die in Öffnungen einer zwischen den Innenelementen und Außenelementen auf einer Seite ...en und auf der anderen Seite verschraubten Verbindungsleiste eingesetzt sind, dadurch gekennzeichnet, dass die Ritzel axial nach außen gerichtete Außenzapfen aufweisen, die in Bohrungen in den inneren zwischen Innen- und Außenelementen liegenden Verbindungsleisten eingesetzt sind, und zwar aufgeschlüsselt unter Angabe aa) der Herstellungsmengen und -zeiten sowie der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, einschließlich der Namen und An-schriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer, bb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreisen einschließlich Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer, cc) der einzelnen Angebote unter Einschluss der Typenbezeichnung sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger, dd) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, ee) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei es den Beklagten vorbehalten bleiben mag, die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger und der nicht gewerblichen Abnehmer statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch seine Einschaltung entstehenden Kosten tragen und ihn zugleich ermächtigen, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob bestimmte Abnehmer und/oder Lieferungen in der erteilten Rechnung enthalten sind, und die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben gemäß vorstehender Ziffer 1 lit, a) sublit. aa) und bb) durch Vorlage von Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen oder einem geeigneten Zugang dazu, hilfsweise durch Übermittlung von Belegen (Rechnungen in Kopie), nachzuweisen ist; b.sämtliche noch im Gebiet der … … in der Verfügungsgewalt (Eigentum, mittelbarer oder unmittelbarer Besitz) der Beklagten stehenden …... gemäß Ziffer 1 lit, a) sowie sämtliche vorwiegend zur Herstellung der …... gemäß Ziffer 1 lit, a) dienende Vorrichtungen, Materialien und Geräte, die sich im Gebiet der … … befinden und im Eigentum der Beklagten stehen, zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Klägerin zu bestimmenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung herauszugeben; c. sämtliche in der … … in den Verkehr gelangten …... gemäß Ziffer 1 lit, a) zurückzurufen oder endgültig aus den Vertriebswegen zu entfernen, und zwar schriftlich unter Angabe eines verbindlichen Angebots, die infolge des Rückrufs notwendigen Kosten und Auslagen der Adressaten zu tragen, sowie ferner unter Hinweis darauf, dass diese Erzeugnisse das in Ziffer 1 lit, a) genannte Patent des Geschäfts-führers der Klägerin verletzen; d. die Klägerin zu befugen, im Falle des Obsiegens das Urteil auf Kosten der Beklagten öffentlich bekannt zu machen, wobei Art und Umfang der Bekanntmachung durch das Gericht bestimmt werden mögen; e. die Klägerin von den ihr außergerichtlich entstandenen Rechtsanwalts-und Patentanwaltsgebühren in Höhe von 9.699,45 EUR freizustellen und ihr Testkaufkosten i.H.v. 1.922,90 EUR zu erstatten; 2. festzustellen, a. dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin eine angemessene Entschädigung für die gemäß Ziffer 1 a) bezeichneten und in der Zeit vom 24. November 2012 bis zum 27. August 2016 begangenen Handlungen zu zahlen; b. dass die Beklagten gesamtverbindlich verpflichtet sind, der Klägerin jeglichen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer 1 a) bezeichneten, seit dem 28. August 2016 begangenen Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird: Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten behaupten, bei ihnen weise die Verbindungsleiste überhaupt kein Clipselement auf. Was die Klägerin als solches bezeichne, sei ein einseitig längserstrecktes Hintergreifprofil, das als Montagehilfe diene. Die Haltefunktion werde durch gewöhnliche Mehrfachverschraubung der Leiste verwirklicht. Da das Klagepatent – unstreitig - keine eigene Definition des im Patentanspruch benutzten Begriffs „...“ enthalte, müsse das allgemeine Verständnis des Fachmanns herangezogen werden. Danach sei dem Fachmann eine Clipsverbindung als Schnappverbindung geläufig. Dabei handele es sich um eine lösbare oder unlösbare formschlüssige Verbindung von Bauteilen, bei der die Elastizität von Werkstoffen ausgenutzt werde, wobei von den beiden Fügepartnern zumindest einer kurzzeitig ausgelenkt werde, danach zurückfedere und danach in seiner neuen Stellung weitgehend entspannt oder unter einer Restkraft stehend verharre. Ein Clipsteil ermögliche eine einfache, sehr schnelle und damit billige Montage. Die Beklagten sind der Ansicht, dass dies genau der im Patent gestellten Aufgabe entspreche und die … deshalb erfindungswesentlich sei. Durch die Verschraubung der Verbindungsleiste bei den Beklagten könne die beabsichtigte, patentgemäße Wirkung nicht erreicht und daher der Patentanspruch 1 nicht wortsinngemäß erfüllt werden. Er werde auch nicht äquivalent verwirklicht.