Beschluss
2-06 O 243/19
LG Frankfurt 6. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2019:0708.2.06O243.19.00
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Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Eilverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auf 10.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Eilverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 10.000,- € festgesetzt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist unbegründet. Die Antragstellerin ist nach dem vorgelegten Vertrag in Anlage AS 3 ausschließliche Lizenznehmerin allein der Rechte an dem streitgegenständlichen Film für die öffentliche Wahrnehmbarmachung im Sinne von § 22 UrhG, also das Recht das Werk durch Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen. Unstreitig hat die Antragsgegnerin lediglich mittels einer hoteleigenen Verteileranlage die Fernsehsendung des streitgegenständlichen Films im Sinne von § 20b UrhG weitergesendet. Das sie darüber hinaus Fernsehgeräte auf den Hotelzimmer bereitgestellt hat, stellt keine öffentliche Wiedergabe oder Wahrnehmbarmachung dar. Denn das bloße Bereitstellen von Fernsehgeräten in Hotelzimmern, mit denen die Fernsehprogramme von den Hotelgästen empfangen werden können, stellt für sich genommen keine urheberrechtlich relevante Wiedergabehandlung und auch keine öffentliche Wahrnehmbarmachung dar (vgl. BGH, Urt. v. 17.12.2015, I ZR 21/14, Rn. 27 – Königshof). Die von der Antragsgegnerin vorgenommene Kabelweitersendung erfolgt dagegen nicht widerrechtlich, weil die Antragsgegnerin die dafür anfallenden Vergütungen an die Verwertungsgesellschaften entrichtet hat. Ob durch die Kabelweitersendung auch das Recht der öffentlichen Wahrnehmbarmachung der Antragstellerin betroffen ist, kann dahinstehen. Denn die Kabelweitersendung durch die Antragsgegnerin ist jedenfalls keine widerrechtliche Verletzung im Sinne von § 97 UrhG. Als unterlegene Partei hat die Antragstellerin nach § 91 ZPO die Kosten des Eilverfahrens zu tragen. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 48, 51 GKG, 3 ZPO.