Urteil
2-06 O 449/15
LG Frankfurt 6. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2016:0622.2.06O449.15.00
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Tenor
I. Die Beklagten werden verurteilt,
1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung von dem Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung Ordnungshaft bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,
a) das Zeichen „…" im geschäftlichen Verkehr für Bewässerungsmatten zu benutzen,
insbesondere dieses Zeichen auf diesen Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen, unter diesem Zeichen diese Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, und das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen,
insbesondere nach Maßgabe der nachstehend eingeblendeten Broschüre:
…
b) die Zeichen „…" und/oder … im geschäftlichen Verkehr für Bewässerungsmatten zu benutzen,
insbesondere dieses Zeichen auf diesen Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen, unter diesem Zeichen diese Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, und das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen,
insbesondere nach Maßgabe der nachstehend eingeblendeten Broschüre:
…
2. der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen und unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollständig und wahrheitsgemäß darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte zu 1. die unter Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen begangen hat, und zwar unter Angabe
der einzelnen Leistungserbringungen, aufgeschlüsselt nach Leistungsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer, der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, sowie unter Angabe der erzielten Umsätze, sowie unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses der Namen und Anschriften der Kunden und Vorlage der Kopien der an diese ausgestellten Rechnungen,
wobei die Beklagte zu 1. die Richtigkeit ihrer Angaben durch Übermittlung entsprechender Belege nachzuweisen hat.
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die in Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird.
Ill. Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin als Gesamtschuldner € 3.947,80 als Erstattung für Abmahnkosten zu zahlen.
IV. Die Klage im Übrigen und die Widerklage werden abgewiesen.
V. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.
VI. Das Urteil ist hinsichtlich des Tenors zu I 1.) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000 €, hinsichtlich des Tenors zu I. 2.) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000 € sowie hinsichtlich des Tenors zu III. und der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
VII. Der Streitwert wird auf 250.000,-- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
I. Die Beklagten werden verurteilt, 1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung von dem Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung Ordnungshaft bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen, a) das Zeichen „…" im geschäftlichen Verkehr für Bewässerungsmatten zu benutzen, insbesondere dieses Zeichen auf diesen Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen, unter diesem Zeichen diese Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, und das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen, insbesondere nach Maßgabe der nachstehend eingeblendeten Broschüre: … b) die Zeichen „…" und/oder … im geschäftlichen Verkehr für Bewässerungsmatten zu benutzen, insbesondere dieses Zeichen auf diesen Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen, unter diesem Zeichen diese Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, und das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen, insbesondere nach Maßgabe der nachstehend eingeblendeten Broschüre: … 2. der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen und unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollständig und wahrheitsgemäß darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte zu 1. die unter Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen begangen hat, und zwar unter Angabe der einzelnen Leistungserbringungen, aufgeschlüsselt nach Leistungsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer, der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, sowie unter Angabe der erzielten Umsätze, sowie unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses der Namen und Anschriften der Kunden und Vorlage der Kopien der an diese ausgestellten Rechnungen, wobei die Beklagte zu 1. die Richtigkeit ihrer Angaben durch Übermittlung entsprechender Belege nachzuweisen hat. II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die in Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird. Ill. Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin als Gesamtschuldner € 3.947,80 als Erstattung für Abmahnkosten zu zahlen. IV. Die Klage im Übrigen und die Widerklage werden abgewiesen. V. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten. VI. Das Urteil ist hinsichtlich des Tenors zu I 1.) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000 €, hinsichtlich des Tenors zu I. 2.) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000 € sowie hinsichtlich des Tenors zu III. und der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. VII. Der Streitwert wird auf 250.000,-- € festgesetzt. Die zulässige Klage erweist sich weit überwiegend als begründet, während die Zwischenfeststellungswiderklage keinen Erfolg hat. I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die angerufene Zivilkammer funktional zuständig, das Landgericht Frankfurt a.M. örtlich zuständig und die Klage auch nicht wegen eines nicht durchgeführten Vermittlungsverfahrens unzulässig. 1.) Die angerufene Zivilkammer ist für die Entscheidung des Rechtsstreits funktional zuständig. Der Verweisungsantrag der Beklagten an die Kammer für Handelssachen konnte nicht zu einer Verweisung führen. Für den Beklagten fehlt es schon an der nach § 95 GVG notwendigen Kaufmannseigenschaft. Jedenfalls aber ist der Antrag verfristet. Dieser ist nämlich nach § 101 Abs. 1 GVG innerhalb der Klageerwiderungsfrist zu stellen, wenn diese gesetzt wurde. Diese wurde ausweislich Bl. 21 gesetzt und ist nach Verlängerung am 15.02.2016 abgelaufen. Ob das Landgericht Frankfurt a.M. – wie die Beklagten meinen - örtlich unzuständig ist und damit auch zum Zeitpunkt der Fristsetzung war, ist hierbei irrelevant. Gesetzte Fristen wirken auch dann, wenn sie ein unzuständiges Gericht getroffen hat. Dies lässt sich zwanglos daraus ableiten, dass im Falle einer Verweisung nach § 281 ZPO die Verfahrenseinheit gewahrt bleibt und die ursprünglichen, vom damit unzuständigen Gericht gesetzten Fristen weiterlaufen. Im Übrigen ist das Landgericht örtlich zuständig (s.u.). 2.) Das Landgericht Frankfurt a.M. ist auch örtlich zuständig. a) Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt a.M. ist indes entgegen der Auffassung der Klägerin nicht bereits dadurch begründet, dass das einstweilige Verfügungsverfahren hier verhandelt wurde. Eine zuständigkeitsbegründende Wirkung hat ein vorausgegangenes Eilverfahren nicht. b) Allerdings handelt es sich um eine Kennzeichenstreitsache im Sinne von § 140 MarkenG, so dass aufgrund der Konzentrationswirkung in § 40 der Hessischen Justizzuständigkeitsverordnung das Landgericht Frankfurt a.M. zuständig ist. aa) Nach der Legaldefinition des § 140 Abs. 1 MarkenG sind „Kennzeichenstreitsachen“ alle Klagen, durch die ein Anspruch aus einem der im MarkenG geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird. Der Normzweck verlangt eine weite Auslegung dieses Begriffs (BGH GRUR 2004, 622 – ritter.de; OLG Köln Mitt. 2006, 472, 473 – GEIZ IST GEIL; OLG Stuttgart GRUR-RR 2009, 79). Die ausschließliche Zuständigkeit eines kennzeichenrechtlich besonders erfahrenen Landgerichts wäre an sich schon immer dann sinnvoll, wenn die Streitigkeit irgendeinen Bezug zu einem der im MarkenG geregelten Kennzeichen aufweist. Im Interesse der Rechtssicherheit bleibt die Legaldefinition des § 140 Abs. 1 dahinter jedoch zurück (Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 140, Rnr. 5). Der Bezug zum MarkenG muss sich daraus ergeben, dass gerade der geltend gemachte Klageanspruch, aus einem Rechtsverhältnis abgeleitet wird, das den Bestimmungen des MarkenG unterliegt. Neben unmittelbar aus Bestimmungen des MarkenG abgeleiteten gesetzlichen Ansprüchen (§§ 14–19 c, 44, 55 (49, 51), 101, 128, 135) fallen unter § 140 Abs. 1 auch alle Ansprüche aus rechtsgeschäftlichen Erklärungen und Vereinbarungen, die im MarkenG – sei es auch nur teilweise – geregelt sind, z.B. Streitigkeiten aus Übertragungen, Belastungen, Gestattungen oder Lizenzen nach §§ 27–31 (BGH aaO – ritter.de). Für Ansprüche aus den im MarkenG nicht ausdrücklich geregelten Rechtsgeschäften über geschäftliche Bezeichnungen gilt dies ebenfalls, da sie an Entstehung und Inhalt des Kennzeichenrechts nach den Regelungen des MarkenG anknüpfen (z.B. Abgrenzungsvereinbarungen, Vergleichsverträge zur Beilegung von Verletzungsprozessen etc.) (zust. BGH aaO – ritter.de). Aus diesem Grunde sind alle Streitigkeiten aus rechtsgeschäftlichen Erklärungen und vertraglichen Vereinbarungen, deren Gegenstand die Inhaberschaft an oder die Rechte aus einem Kennzeichenrecht sind, Kennzeichenstreitsachen iSd MarkenG (zust. BGH aaO – ritter.de). bb) Eine Kennzeichenstreitsache liegt hier daher offensichtlich vor, da der Vertrag die Ausübung der Markenrechte des Beklagten an den Marken „…“ regelt. Hieran ändert auch nichts, dass es sich hier um den ungewöhnlichen Fall handelt, dass nicht der Markeninhaber einem Verletzer die Nutzung untersagen (Unterlassungsvertrag), sondern ein Dritter dem Markeninhaber aus Vertrag untersagen will, die Marke zu nutzen. Vielmehr haben die Parteien vereinbart, die markenrechtlichen Ansprüche der Beklagten insoweit zu beschränken; es liegt insoweit ein teilweiser Verzicht der Beklagten vor, der das markenrechtlich begründete Rechtsverhältnis der Parteien ausgestaltet. c) Eine Gerichtsstandbestimmung nach § 36 ZPO – wie von den Beklagten angeregt - kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil nach § 36 Nr. 6 ZPO das Gericht nur dann vorlegen kann, wenn verschiedene Gerichte sich für unzuständig erklärt haben oder nach § 36 Nr. 3 ZPO bei verklagten Streitgenossen der Kläger einen solchen Antrag stellt. Beide Voraussetzungen liegen offensichtlich nicht vor. 3.) Der Zulässigkeit der Klage steht die Regelung in Ziff. VI. 3 des Vertrags vom 4.2.2015, wonach sich die Parteien verpflichten, vor der Einleitung gerichtlicher Schritte ernstliche Versuche zu unternehmen, um eine außergerichtliche Einigung herbeizuführen, nicht entgegen. Dass diese Vereinbarung eine Schiedsklausel im Sinne von § 1029 ZPO darstellt, machen die Beklagten selbst – zu Recht - nicht geltend, da die Klausel nicht vorsieht, Streitigkeiten unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs durch ein Schiedsgericht entscheiden zu lassen. Es kann dahinstehen, ob die Klausel, auf die die Beklagten sich berufen, eine Schlichtungsvereinbarung darstellt, nach der die sofortige Klagbarkeit ausgeschlossen sein soll. Zwar wäre dann, wenn es sich um eine Schlichtungsvereinbarung handelte und – wie vorliegend – die Beklagten sich auf eine solche Vereinbarung beriefen, die Klagbarkeit vorübergehend ausgeschlossen (BGH, Urteil vom 29.12.2008 – XII ZR 165/06). Indes wäre es den Beklagten hier verwehrt, sich auf diese Einrede zu berufen: Sie haben auf die Abmahnung der Klägerin vom hin überhaupt nicht reagiert und so signalisiert, dass sie selbst nicht an Verhandlungen interessiert sind. Jedenfalls aber nachdem die Beklagte auf das Gesprächsangebot vom 24.03.2016 (Anlage K 11) nicht eingegangen ist, kann sie sich auf die Vertragsklausel nicht mehr berufen. Die Beklagten haben noch zuletzt im Verfahren (Schriftsatz vom 30.05.2015) dargelegt, dass der Gegenstand der Widerklage (und damit auch der Klage) nicht einigungsfähig ist. Bei diesem Verhalten der Beklagten stellt sich ein Berufen auf die Schlichtungsklausel als missbräuchlich dar. II. Die Klage ist auch bis auf einen geringen Teil der Nebenforderungen begründet. Die Beklagte verletzt durch beide streitgegenständlichen Verletzungsformen die in Ziff. IV 12. des Vertrages eingegangene Unterlassungsverpflichtung. Da auch der Wirksamkeit des Vertrages keine Bedenken entgegenstehen, sind die Beklagten zur Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz verpflichtet. Der Ersatzanspruch hinsichtlich der Abmahnkosten sowie der Kosten des Abschlussschreibens besteht allerdings nicht in der geltend gemachten Höhe. 1.) Die Beklagten haben durch die Bewerbung von Bewässerungsmatten mit der Bezeichnung „…“ (Antrag 1a) die Unterlassungsverpflichtung des Vertrages verletzt. Die Kammer hat insoweit im parallelen Eilverfahren ausgeführt: „Die Klägerin kann gemäß Ziff. IV.12 des Vertrags vom 4.2.2015 von den Beklagten verlangen, es zu unterlassen, das Zeichen „…“ im geschäftlichen Verkehr in der angegriffenen Weise für das Angebot und die Bewerbung von Bewässerungsmatten zu benutzen. Dabei haben sich in Ziff. IV.12 des Vertrags nicht nur der Beklagte, sondern auch die Beklagte zur Unterlassung verpflichtet. Zwar heißt es in dieser Regelung, dass die Klägerin, und der Beklagte sich verpflichten, das genannte Verhalten zu unterlassen. Doch ist in den weiteren Unterlassungsverpflichtungen, die in dieser Ziff. IV.12 enthalten ist (betreffend eine bestimmte Firmierung, betreffend Pflichten bei Übertragung von Marke oder Name), jeweils von dem Beklagten und „von ihm betriebene Gesellschaften oder deren Nachfolgeunternehmen“ die Rede. Diese Umschreibung der verpflichteten Kreise bezieht sich auch auf die hier relevante Verpflichtung der Verwendung des Zeichens als Produktzeichen, so dass auch insoweit die Beklagte als nunmehr vom Beklagten betriebenes Unternehmen verpflichtet ist. Durch die angegriffene Erklärung „… ….“, wie auf S. 3 der Antragsschrift/ einstweilige Verfügung wiedergegeben, verstießen die Beklagten gegen diese Verpflichtung. Es kann insoweit dahinstehen, ob den Beklagten durch die vertragliche Regelung – wie die Klägerin meint – jedwede markenmäßige Verwendung untersagt ist. Denn jedenfalls ist den Beklagten nach dem Wortlaut des Vertrags eine Verwendung des Zeichens „…“ als Produktbezeichnung untersagt. Die angegriffene Verwendung „… …“ stellt eine solche Verwendung als Produktbezeichnung dar. Zwar weist die Präposition „…“ eher darauf hin, dass durch die Verwendung des Zeichens auf den Namen des Unternehmens hingewiesen werden soll, dass das Produkt hergestellt hat. Die Verwendung des Zeichens „…“ mit dem Zusatz „…“ wird jedoch vom Verkehr dahin verstanden, dass das Zeichen der Name des Produkts ist, so dass das Zeichen als Produktbezeichnung verwendet wird. Denn es entspricht dem Verständnis des angesprochenen Verkehrs, dass „…“auf die Registrierung einer Marke hinweist, die vorrangig als Name des Produkts verstanden wird. Wie auch dem Verkehr geläufig ist, werden weder Unternehmenskennzeichen noch Firmen, letztere selbst dann nicht, wenn sie im Handelsregister registriert sind, mit „…“ bezeichnet. Gegenüber der Verwendung des „…“ in dem angegriffenen Text tritt die Verwendung der Präposition „…“ in solchem Maß zurück, dass die Verwendung insgesamt als Produktbezeichnung erfolgte. Es kann ebenso dahinstehen, ob – wie die Beklagten behaupten – die Vertreter der Klägerin im Zuge der Vertragsverhandlungen den Vertretern des Beklagten gegenüber erklärten, den Beklagten sei es erlaubt, dann, wenn sie eine andere textile Bewässerungsmatte anbieten würde, zu behaupten „textile Bewässerungsmatte … …-…“. Selbst wenn dies erklärt worden wäre, wäre den Beklagten nicht die hier streitgegenständliche Verwendung des Zeichens gestattet. Denn es heißt in der angegriffenen Werbung nicht lediglich „textile Bewässerungsmatte … …-…“, sondern „textile Bewässerungsmatte … …-…“. Da die Verwendung des Zusatzes … gerade, wie ausgeführt, zur Folge hat, dass das Zeichen als Produktbezeichnung verwendet wird, ergibt sich – auch dann, wenn die Behauptung als richtig zugrunde gelegt würde - entgegen der Auffassung der Beklagten damit nicht, dass genau die hier angegriffene Verwendung anlässlich der Vertragsverhandlungen besprochen und von der Klägerin gestattet worden wäre. Da sich aus der vertraglichen Regelung nach ihrem Wortlaut und auch nach dem Verständnis der Beklagten die Verpflichtung ergibt, es zu unterlassen, das Zeichen als Produktbezeichnung zu verwenden und in der angegriffenen Werbung eine solche Produktbezeichnung erfolgte, kommt es auf die Richtigkeit der Behauptung der Beklagten auch nicht im Rahmen der Auslegung des Vertrags an. Der Beklagte ist ebenso wie die Beklagte für die Verletzungshandlung, die Verwendung des Zeichens „… …“ in der angegriffenen Werbebroschüre auf der Webseite der Beklagten, verantwortlich und damit für den Unterlassungsanspruch passiv legitimiert. Der Beklagte hat für die die vertragliche Unterlassungsverpflichtung verletzende Werbemaßnahme auf der Webseite der Beklagten einzustehen. Denn es handelt sich bei dem Auftritt der Beklagten auf ihrer Webseite um eine Handlung, die typischerweise auf der Ebene des Organs entschieden wird.“ Hieran hält die Kammer nach erneuter Beratung auch im Hauptsacheverfahren fest. 2.) Aber auch hinsichtlich der Verwendung der Bezeichnung „…“ ohne den Zusatz … (Antrag I 1b) liegt eine Verletzung des Vertrages vor, da die Parteien jede Form der markenmäßigen Nutzung erfassen wollten und insofern eine Regelung parallel zur markenmäßigen Nutzung geschaffen haben. a) Die Beklagten haben das Zeichen „…“ markenmäßig verwendet. Die Verwendung eines Zeichens ausschließlich als Unternehmenskennzeichen ist nach der Rechtsprechung des EuGH zwar keine markenverletzende Benutzungshandlung (EuGH GRUR 2007, 971 – Céline, Tz. 21). Eine Gesellschaftsbezeichnung, ein Handelsname oder ein Firmenzeichen sollen für sich genommen nicht den Zweck haben, Waren oder Dienstleistungen zu unterscheiden (vgl. auch BGH GRUR 2008, 1002 – Schuhpark, Tz. 22; zB BGH GRUR 2009, 772 – Augsburger Puppenkiste, Tz. 48; OLG Frankfurt a.M. MMR 2009, 401 – Verwendung eines Kennzeichens im Blog). Die Verwendung eines Unternehmenskennzeichens stellt indes immer dann doch eine Benutzung „für Waren“ bzw. „für Dienstleistungen“ im Sinne von Art. 5 Abs. 1 MRRL (Art. 9 GMV) dar, wenn es neben seiner Funktion als Unter-nehmenskennzeichen vom Verkehr auch als produktbezogener Herkunftshin-weis verstanden werden könnte. Ein solches Verständnis kommt nicht nur in Betracht, wenn das Unternehmenskennzeichen auf den vertriebenen Waren selbst (EuGH GRUR 2007, 971 – Céline, Tz. 22; vgl. in diesem Sinne auch EuGH GRUR 2003, 55 – Arsenal Football Club, Tz. 41, und EuGH GRUR 2007, 318 – Adam Opel, Tz. 20) oder deren Verpackung angebracht wird, sondern auch ohne eine solche körperliche Fixierung ganz generell dann, wenn das Zeichen in der Weise benutzt wird, dass eine „Verbindung“ zwischen dem Unternehmenskennzeichen und den von dem Dritten vertriebenen Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird (EuGH GRUR 2007, 971 – Céline, Tz. 23). Dies führt in der Praxis dazu, dass die Ausnahme zur Regel wird, nachdem die meisten Unternehmenskennzeichen auch in dieser Weise gebraucht werden (vgl. OLG Hamburg NJOZ 2008, 2753, 2761/2762 – Navigon/Nav N Go, für den Fall der Anmeldung des Firmenschlagworts auch als Marke). Die erforderliche „Verbindung“ zu den Produkten kann auch durch Verwendung nur in einem Katalog oder in einem Internetauftritt geschaffen werden (grdl. BGH GRUR 2008, 254 – THE HOME STORE, Tz. 23; best. BGH GRUR 2009, 1055 – airdsl, Tz. 59; BGH GRUR 2009, 772 – Augsburger Puppenkiste, Tz. 48), erst recht in produktbezogener Werbung, zB mit Produktabbildungen. Nach diesen Maßstäben ist eine markenmäßige Nutzung zu bejahen. Zwar weist die Präposition „…“ eher darauf hin, dass durch die Verwendung des Zeichens auf den Namen des Unternehmens hingewiesen werden soll, das das Produkt hergestellt hat. Die angesprochenen Verkehrskreise werden aufgrund der nahen Platzierung des Zeichens an der Produktbezeichnung sowie der fehlenden einer anderweitigen Marke, die das Produkt kennzeichnen könnte, jedoch davon ausgehen, dass jedenfalls auch ein herkunftshinweisende Funktion im Sinne der markenmäßigen Nutzung vorliegt. b) Auch eine derartige Form der markenmäßigen Nutzung ist vom Vertrag umfasst. Die Parteien haben vor dem Hintergrund der gemeinsamen Vergangenheit vermeiden wollen, dass Zuordnungsverwirrungen im Hinblick auf die mit „…“ bezeichneten Bewässerungsmatten der Klägerin entstehen, hinsichtlich mit der der Verkehr den markentypischen Herkunftshinweis auf die Klägerin verband. Durch die Nutzung der Bezeichnung „…“ als Firma der Beklagten waren insoweit Verwirrungen absehbar. Deshalb sollten von der Beklagten vertriebene Konkurrenzprodukte einen „neuen“ Namen erhalten und nicht unter der Produktbezeichnung „…“ vertrieben werden. Einen derartigen neuen Namen haben die Produkte der Beklagten aber gerade nicht erhalten. Vielmehr enthält die Verletzungsform nur die rein beschreibende Bezeichnung „Textile Bewässerungsmatte“, gefolgt von dem in gleicher großer Schrift enthaltenen Text „… …“. Die Beklagte hat daher entgegen der vertraglichen Verpflichtung keine andere Produktbezeichnung für ihre Produktbezeichnungen gewählt. Durch das Fehlen derselben wird der Verkehr daher zwangsläufig annehmen, „…“ diene als Herkunftshinweis für das Produkt. Eine markenmäßige Nutzung des Zeichens in dieser Form sollte zur Vermeidung einer Marktverwirrung vertraglich daher gerade ausgeschlossen werden. 3.) Dies Auslegung des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages verletzt auch nicht Grundrechte der Beklagten, insbesondere die Eigentumsgarantie des Beklagten (Art. 14 I GG). Soweit die Beklagten ausführen, der Vertrag schränke sie in ihrem verfassungsrechtlich garantierten Eigentumsgrundrecht ein, so ist darauf hinzuweisen, dass die Eigentumsgarantie selbstverständlich auch die Möglichkeit beinhaltet, sich seines Eigentums zu entledigen oder zu beschränken. Nichts anderes hat die Beklagte getan. Weitere Ausführungen hierzu sind daher entbehrlich. 4.) Als Rechtsfolge der Vertragsverletzung haften die Beklagten auf Unterlassung. Daneben sind sie nach § 280 BGB zur Auskunft und zum Schadensersatz verpflichtet. 5.) Die Beklagten sind grundsätzlich aus den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag auch zum Ersatz der (Ab)Mahnkosten verpflichtet; dieser Anspruch besteht allerdings nicht in der geltend gemachten Höhe. a) Der Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten ist aus den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag begründet. Die Abmahnung ist ein wichtiger Bestandteil des in der Praxis entwickelten und durch Richterrecht geformten Systems, Streitigkeiten über Unterlassungspflichten nach erfolgten Verletzungshandlungen ohne Inanspruchnahme der Gerichte zu regeln (BGHZ 149, 371, 374 – Missbräuchliche Mehrfachabmahnung). Wird ein positives Tun (zu die Herausgabe eines Gegenstandes) geschuldet und trotz Fälligkeit nicht erbracht, nimmt der Gläubiger im Allgemeinen auch nicht sofort gerichtliche Hilfe in Anspruch, sondern schickt dem Schuldner zunächst eine Mahnung, um ihn zur Erfüllung zu bewegen (§ 286 I 1 BGB). Wird eine Unterlassung geschuldet, kommen Abmahnung und Unterwerfung ähnliche Funktionen zu wie Mahnung und Erfüllung (vgl. Köhler FS Piper, 1996, 309, 313 ff). Das durch die Abmahnung eingeleitete und auf die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gerichtete Verfahren liegt zugleich im Interesse beider Parteien (vgl. BGHZ 52, 393, 399 = GRUR 1970, 189 – Fotowettbewerb): Es dient dem Interesse des Gläubigers, weil er sehr rasch ein dem gerichtlichen Unterlassungstitel nachgebildetes Instrument an die Hand bekommt, mit Hilfe dessen er weitere Verstöße unterbinden kann; vor allem aber liegt es im Interesse des Schuldners, der auf diese Weise dem an sich bestehenden Unterlassungsanspruch die Grundlage entziehen und den Gläubiger klaglos stellen kann, ohne dass die Kosten eines Gerichtsverfahrens anfallen (vgl. BGHZ 149, 371, 374 – Missbräuchliche Mehrfachabmahnung). Neben diesem auf Kostenvermeidung gerichteten Zweck (Kostenvermeidungsfunktion) hat die Abmahnung auch den Sinn, den Schuldner, der sich möglicherweise des Rechtsverstoßes nicht bewusst ist, zu warnen (Warnfunktion). Das kann wiederum im Interesse des Gläubigers liegen, weil nach erfolgter Abmahnung wohl stets ein Verschulden zu bejahen sein wird. Die Kammer sieht keinen Anlass, diese durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für den gewerblichen Rechtsschutz (und auch vom Gesetzgeber in § 12 Abs. 1 S. 2 UWG grundsätzlich) anerkannten Grundsätze nicht auch in dem Fall anzuwenden, in dem – wie hier – vertraglich ein Unterlassungsanspruch auf Nicht-Nutzung einer Marke geschuldet ist. Auch in dieser Konstellation liegt eine Abmahnung im Interesse des Schuldners zur kostengünstigen Vermeidung eines Rechtsstreits. b) Die Beklagten haften auch gesamtschuldnerisch auf Ersatz der Abmahnkosten. Der auf GoA gestützte Ersatzanspruch der Klägerin hat zwar zur Folge, dass keine gesamtschuldnerische Verpflichtung der Beklagten besteht, sondern vielmehr die Abmahnkosten nur von demjenigen Schuldner zu erstatten sind, der abgemahnt worden ist. Die erste Abmahnung der Klägerin (Anlage K 8) richtete sich indes – wie sich jedenfalls aus dem Entwurf der Unterlassungserklärung ergibt - an beide Beklagte. Gleiches gilt für die zweite Abmahnung (Anlage K 10), so dass hinsichtlich der Kosten beider Abmahnungen eine gesamtschuldnerische Haftung besteht. c) Der Anspruch besteht allerdings nur in Höhe von € 3.947,80. aa) Die Abmahnung vom 27.04.2015 (Anlage K 8) betrifft die Verletzungsform I und ist nach den obigen Ausführungen begründet gewesen. Allerdings ist nicht erkennbar, warum nunmehr eine 1,5 Gebühr angemessen sein soll statt einer 1,3 Gebühr, wie sie im Abmahnschreiben geltend gemacht worden war. Die Tatsache jedenfalls, dass mit Markenrecht eine Spezialmaterie aus dem gewerblichen Rechtsschutz betroffen war, reicht hierfür ohne nähere Begründung nicht aus (vgl. zum Gebrauchsmusterrecht: BGH GRUR 2014, 206 – Einkaufskühltasche). Der Vortrag der Klägerin, die Angelegenheit sei „komplex“, ist insoweit nicht ausreichend. Demnach sind die Abmahnkosten nur in Höhe einer 1,3 Gebühr aus einem angemessenen Gegenstandswert von 100.000 € zuzüglich Auslagenpauschale ersatzfähig, was zu einem Betrag von 1.973,90 € führt. bb) Die Abmahnung vom 23.09.2015 (Anlage K 10) betraf die zweite Verletzungsform. Auch diese Abmahnung war nach den obigen Ausführungen begründet; allerdings ist auch hier kein über eine 1,3 Gebühr hinausgehender Anspruch dargelegt, so dass der Kostenerstattungsanspruch auch insoweit nur in Höhe von 1.973,90 € besteht. 6.) Ein Anspruch der Klägerin auf Ersatz der Kosten für das Abschlussschreiben vom 15.10.2015 (Anlage K 9) 921,80 € besteht allerdings nicht. Dieses war nicht erforderlich, da die Klägerin nicht die notwendige Wartefrist von zwei Wochen nach Verkündung des Urteils der Kammer eingehalten hat. a) Zu erstatten sind die Kosten eines Abschlussschreibens nur, wenn es erforderlich war (BGH GRUR 2010, 855 Rnr. 26 – Folienrollos). Das ist nicht der Fall, wenn der Gläubiger dem Schuldner keine angemessene Zeit eingeräumt hat, von sich aus eine Abschlusserklärung abzugeben. Hierzu ist dem Schuldner vor Übersendung des Abschlussschreibens eine Wartefrist zur Prüfung der schriftlichen Urteilsbegründung und daran anknüpfend eine Erklärungsfrist zur Prüfung, ob er die Abschlusserklärung abgeben will, einzuräumen (BGH GRUR 2015, 822 Rnr. 17 – Kosten für Abschlussschreiben II). Insgesamt muss dafür dem Schuldner mindestens ein der Berufungsfrist des § 517 I ZPO entsprechender Zeitraum zur Verfügung stehen. Bei einer durch Urteil ergangenen oder nach Widerspruch bestätigten einstweiligen Verfügung ist in der Regel eine Wartefrist von mindestens zwei Wochen, beginnend mit der Zustellung, ggf. unter Berücksichtigung des § 193 BGB, angemessen (BGH GRUR 2015, 822 Rnr. 21 – Kosten für Abschlussschreiben II). Die Erklärungsfrist beträgt im Regelfall ebenfalls mindestens zwei Wochen (BGH GRUR 2015, 822 Rnr. 23 – Kosten für Abschlussschreiben II). Maßgebend sind allerdings die Umstände des Einzelfalls, so dass ausnahmsweise auch eine kürzere Frist ausreichend sein kann, wenn wegen des Verhaltens des Schuldners mit der Abgabe einer Abschlusserklärung in absehbarer Zeit ohnehin nicht zu rechnen ist (OLG Frankfurt GRUR-RR 2003, 274, 278; OLG Frankfurt GRUR-RR 2003, 294). b) Beide Fristen sind hier nicht eingehalten. Das Urteil wurde am 07.10.2015 verkündet und der Beklagten ausweislich des Empfangsbekenntnisses in der Akte des Eilverfahrens am 13.10.2015 zugestellt; das Abschlussschreiben datiert bereits vom 15.10.2015. Die Wartefrist ist damit offensichtlich nicht eingehalten. Die Beklagte muss Gelegenheit haben, die schriftlichen Urteilsgründe zu prüfen, zumal die einstweilige Verfügung durch das Urteil nur teilweise bestätigt worden war. Alleine die Tatsache jedenfalls, dass die Beklagten ihr Verhalten in der mündlichen Verhandlung verteidigt haben, kann eine so erhebliche Verkürzung der Frist nicht begründen. Gleiches gilt für die Erklärungsfrist von 8 Tagen. c) Dies hat zur Folge, dass die Kosten des Abschlussschreibens mangels Erforderlichkeit nicht zu erstatten sind. Während eine zu kurze Erklärungsfrist den Kostenerstattungsanspruch unberührt lässt, hat der BGH für den Fall einer zu kurzen Wartefrist zwar ausdrücklich offengelassen, ob die Kosten in diesem Fall nicht zu erstatten sind (BGH GRUR 2015, 822, 823, Rnr. 22 – Kosten des Abschlussschreibens II, allerdings für eine Beschlussverfügung). Dies ist indes eindeutig zu bejahen (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Aufl., § 12, Rnr. 3.73a; OLG Frankfurt, NJOZ 2011, 1491; OLG Hamburg, GRUR-RR 2014, 229; KG BeckRS 2012, 18408; Rehart, GRUR-Prax 2015, 294). Zu dem Zeitpunkt des Abschlussschreibens war die Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Klägerin noch nicht im Interesse der Beklagten, so dass eine Ersatzpflicht ausscheidet. Dass die Beklagte auch in späteren Verlauf des Verfahrens eine Abschlusserklärung nicht abgegeben hat, kann keine Rolle spielen. III. Die (Zwischenfeststellungs-)Widerklage nach § 256 Abs. 2 ZPO ist zulässig, aber unbegründet. Die umfangreichen Ausführungen der Widerklage zu Art. 2 I GG (Namensrecht) führen nicht weiter, da das Namensrecht hier überhaupt nicht betroffen ist und auch von der streitgegenständlichen Klausel gar nicht umfasst ist. Dort geht es nämlich nur um markenmäßige Nutzungen, die das Namensrecht nicht berühren. Auch die umfangreichen Ausführungen zu Art. 14 GG bedürfen keinen weiteren Ausführungen, da von Art. 14 GG auch das Recht des Markeninhaber umfasst, im Rahmen einer vertraglichen Vereinbarung aus freien Stücken auf Rechte aus seiner Marke zu verzichten. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 709 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO und den Angaben der Klägerin in der Klageschrift, an denen zu zweifeln die Kammer angesichts der für Markensachen üblichen Streitwerte keinen Anlass hat. Die Zwischenfeststellungsklage hat die Kammer mit einem Aufschlag von 50.000 € bemessen. Sie erhöht einen über den Streitwert der Klage hinaus gehenden Streitwert dann, wenn der Feststellungsantrag nicht nur für die bereits erhobene Klage, sondern auch für weitere Ansprüche vorgreiflich ist. Beim Streitwert der Zwischenfeststellungswiderklage ist ein Abschlag für das Prozessrisiko bei der Durchsetzung von Gegenforderungen zu machen (LG München I, BeckRS 2009, 12476). Die Klägerin nimmt die Beklagten aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung auf Unterlassung in Anspruch. Die Klägerin und die Beklagte zu 1.) (nachfolgend: die Beklagte) sind Wettbewerber u.a. im Bereich des Vertriebs von textilen Bewässerungsmatten. Der Beklagte zu 2) (nachfolgend „Beklagter“), der Vorstand der Beklagten zu 1) ist, war früher Gesellschafter der damals unter „… GmbH“ firmierenden Klägerin. Die Parteien schlossen am 4.2.2015 einen Vertrag, mit dem der Beklagte bei der Klägerin ausschied (Anlage K 2). Im Rahmen des Vertrags wurden umfangreiche Abgrenzungsvereinbarungen in Bezug auf die Schutzrechte der Klägerin sowie eine zukünftige Konkurrenztätigkeit des Beklagten getroffen. So wurde vereinbart, dass die Rechte an der Bezeichnung „…“, die der Beklagte ursprünglich bei Gründung in die Klägerin eingebracht hatte, wieder an den Beklagten zurückfallen sollte. Hierbei wurde in Ziff. IV.9 folgende Vereinbarung getroffen: „Die derzeitigen Produkte der … GmbH & Co. KG sind ein-lagige und doppel-lagige Bewässerungsmatten und ummantelte Tropfrohre, die den Namen „…“ tragen. Nach der Umfirmierung werden die vorgenannten Produkte ebenfalls neue Namen erhalten. Sollten Herr … … oder die … AG oder deren Nachfolgeunternehmen bzw. verbundene Unternehmen diese Produkte künftig vertreiben, so verpflichten sie sich schon jetzt, die vorgenannten Produkte lediglich unter deren neuen Namen und nicht unter der Produktbezeichnung „…“ oder sinngemäßer Bezeichnung vertreiben.“ Ziff. IV. 12 enthält folgende Regelung: „Darüber hinaus verpflichten sich die [Klägerin] und [der Beklagte] es zu unterlassen, künftig … ... unter der Verwendung der Produktbezeichnung „…“ zu vertreiben.“ In Ziff. VI.3 des Vertrags heißt es schließlich: „Zukünftig verpflichten sich die Parteien vor möglichen rechtlichen Auseinandersetzungen nachweisbar ernstliche Versuche zu unternehmen, um eine außergerichtliche Einigung zu erzielen. Erst nachdem diese Einigungsversuche endgültig gescheitert sind, dürfen die Parteien den Rechtsweg beschreiten.“ Wegen der weiteren Einzelheiten der Regelung wird auf Anlage K 2 Bezug genommen. In Umsetzung der Vereinbarungen wurden verschiedene deutsche und Gemeinschafts-Wort-/Bildmarken „…“, die u.a. für Be- und Entwässerungssysteme eingetragen sind, auf den Beklagten übertragen. Der Beklagte gründe in der Folgezeit die Beklagte, die – was der Vertrag gestattete und von der Klägerin auch nicht angegriffen wird – unter „… GmbH“ firmiert und im Bereich des Vertriebs von Bewässerungsmatten in Konkurrenz zur Klägerin getreten ist. In einem Prospekt der Beklagten, der für Kunden auf ihrer Internetseite www…..de heruntergeladen werden konnte, hieß es in Bezug auf eine von der Beklagten stammende Bewässerungsmatte: „Textile Bewässerungsmatte von …“. Wegen der Einzelheiten wird auf Anlage K 3 Bezug genommen. Die Klägerin erwirkte daraufhin vor dem Landgericht Hamburg gegen die Beklagte eine auf Unterlassung gerichtete einstweilige Verfügung, die nach Verweisung der Sache an das Landgericht Frankfurt a.M. von der Kammer durch Urteil vom 07.10.2015 im Wesentlichen bestätigt wurde; die hiergegen eingelegte Berufung nahm die Beklagte vor dem Senat zurück. Die auf das Urteil der Kammer hin umgestellte Werbung (Anlage K 5) ohne den Hinweis „…“ ließ die Klägerin mit Schreiben vom 23.09.2015 (Anlage K 10) abmahnen. Unter dem Datum 15.10.2015 ließ die Klägerin ein Abschlussschreiben an die Beklagten richten. Die Klägerin ist der Ansicht, die Auslegung des Vertrages untersagte der Beklagten jegliche markenmäßige Nutzung des Zeichen „…“. Neben Unterlassung, Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht begehrt die Klägerin den Ersatz der Kosten für zwei Abmahnungen sowie der Kosten für das Abschlussschreiben. Die Klägerin beantragt I. - II. wie erkannt. III. Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin als Gesamtschuldner € 5.470,80 als Erstattung für Abmahnkosten und die Aufforderung zur Abgabe der Abschlusserklärung zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Widerklagend beantragen die Beklagten: Es wird festgestellt, dass die folgende vertragliche Regelung in Anlage K 2, Seite 12 zu Ziff. 12 Abs. 2 unwirksam ist: Darüber verpflichtet sich die … AG sowie Herr … … es zu unterlassen, künftig Bewässerungsmatten oder ummantelte Tropfrohre unter der Verwendung der Produktbezeichnung „…“ zu vertreiben. Hilfsweise: Der Klägerin wird untersagt, von Anlage K 12, Seite 12 zu Ziff. 12 Abs. 2 weiter Gebrauch zu machen. Die Klägerin beantragt, die Widerklage abzuweisen. Die Beklagten behaupten, die Prozessbevollmächtigten der Klägerin hätten ihren Prozessbevollmächtigten im Zuge der mehrmonatigen Verhandlungen zum Vertrag vom 4.2.2015 erlaubt, die Bezeichnung „textile Bewässerungsmatte von …“ zu verwenden. Sie sind der Auffassung, der Vertrag sei wegen Verstoßes gegen Art. 14 GG nichtig, da dem Beklagten nicht das ihm verfassungsrechtlich garantierte Eigentumsrecht entzogen werden könne; dies erfolge aber, wenn er seine Marke nicht mehr nutzen könne. Die Beklagten meinen weiter, sie setzten „…-…“ nur als Herstellerzeichen und als Hinweis auf ihren eigenen geschützten Firmennamen ein. Eine solche Verwendung ihres Unternehmenszeichens als Herkunftsbezeichnung sei ihr vertraglich erlaubt. Ihr sei bereits nach dem Wortlaut der Vereinbarung nicht jede markenmäßige Verwendung untersagt, sondern nur die produktbezogene Verwendung. Dies ergebe sich aus den verschiedenen Vertragsentwürfen, die dem endgültigen Vertrag vorangegangen seien. Hätten sie sich zur Unterlassung einer markenmäßigen Verwendung verpflichtet, hätte dies im Ergebnis die Löschung der Marken der Beklagten bedeutet; eine solche Verpflichtung ergebe sich aber nicht aus dem Vertrag. Das von der Klägerin geltend gemachte Verständnis der vertraglichen Vereinbarung bedeute für die Beklagten ein Vertriebsverbot, das von ihnen selbstverständlich nicht vereinbart worden sei. Durch die vertragliche Regelung habe lediglich verhindert werden sollen, dass die Beklagten unter dieser auf dem Markt für Bewässerungsmatten bekannten Produktbezeichnung eine andere Bewässerungsmatte anbieten würden. Es habe durch die Regelung verhindert werden sollen, dass bei Abnehmern der Eindruck erweckt werde, diese andere Bewässerungsmatte der Beklagten stamme von der Klägerin. Zur Vervollständigung des Tatbestandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst den zu der Akte gelangten Anlagen Bezug genommen.