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Urteil

2-6 O 393/15

LG Frankfurt 6. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFFM:2016:0203.2.6O393.15.0A
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Tenor
Die Klage und die Widerklage werden abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage und die Widerklage werden abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Klage ist unbegründet. Die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche sind wegen des in § 6 MarkenG zum Ausdruck kommenden, das Kennzeichenrecht beherrschenden Prioritätsprinzips ausgeschlossen, weil der Beklagte über die älteren Kennzeichenrechte verfügt. Dabei kann dahinstehen, ob der Vortrag des Beklagten für die Annahme der Entstehung einer Benutzungsmarke nach § 4 Nr. 2 MarkenG genügt, insbesondere für die Annahme, die Bezeichnung habe für bestimmte Waren oder Dienstleistungen innerhalb der beteiligten Verkehrskreise vor der Entstehung des Kennzeichenschutzes der Klägerin Verkehrsgeltung erworben. Jedenfalls aufgrund seines Auftretens mit seinem Unternehmen im geschäftlichen Verkehr unter der Bezeichnung "Peter's Objektservice" hat die Klägerin mit Benutzungsaufnahme am ...12.1994 den Schutz eines gegenüber den Kennzeichen der Klägerin prioritätsälteres Unternehmenskennzeichens erworben (§ 5 MarkenG). Das früheste Kennzeichenrecht, das durch Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister am ...06.2013 entstandene Unternehmenskennzeichen der Klägerin, ist dagegen jünger. Die Widerklage ist ebenfalls unbegründet. Die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche scheitern an § 23 Nr. 1 MarkenG, wonach ein Markeninhaber oder der Inhaber eine geschäftlichen Bezeichnung nicht das Recht hat, einem anderen die Verwendung seines Namens zu verbieten, sofern die Benutzung nicht gegen die guten Sitten verstößt. Zur Beurteilung der Fälle von Gleichnamigkeit, in denen eine geschützte Bezeichnung mit einer aus einem bürgerlichen Namen gebildeten Bezeichnung zusammentrifft, hat der Bundesgerichtshof Grundsätze entwickelt, die im Rahmen des § 23 Nr. 1 MarkenG unverändert anwendbar sind (BGH, Urt. v. 7.07.2011, I ZR 207/08, Rn. 14 - Gartencenter Pötschke; Urt. v. 02.10.2010, I ZR 82/11, Rn. 39 - Völkl). Danach muss der Inhaber des prioritätsälteren Kennzeichenrechts die Verwechslungsgefahr hinnehmen, die der Träger des prioritätsjüngeren Namensrechts dadurch hervorruft, dass er seinen Namen im Geschäftsverkehr führt, wenn der Träger des prioritätsjüngeren Namensrechts ein schutzwürdiges Interesse an der Benutzung hat, redlich handelt und alles Erforderliche und Zumutbare tut, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen oder auf ein hinnehmbares Maß zu vermindern (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 1993, 579, 580 Römer GmbH; Urt. v. 30.01.2008 I ZR 134/05, Rn. 25 - Hansen-Bau; Urt. v. 02.10.2010, I ZR 82/11, Rn. 39 - Völkl). Insbesondere kann der Inhaber des prioritätsälteren Kennzeichenrechts dem Inhaber des prioritätsjüngeren Kennzeichenrechts die Nutzung des Zeichens nicht allein unter Berufung auf seinen zeitlichen Vorrang verbieten, sondern muss die Nutzung des Zeichens durch den Inhaber des prioritätsjüngeren Kennzeichenrechts trotz bestehender Verwechslungsgefahr grundsätzlich dulden (BGH, Urt. v. 02.10.2010, I ZR 82/11, Rn. 40 - Völkl). Aus den Kennzeichnungen der Klägerin selbst sind Umstände nicht ersichtlich, die die Benutzung sittenwidrig erscheinen lassen. Die Klägerin führt lediglich den Namen ihres Inhabers in Unternehmenskennzeichen und Marke sowie einen ihre Tätigkeit und den Ort ihrer Niederlassung beschreibenden Zusatz. Solche Zusätze sind mangels Unterscheidungskraft kennzeichenrechtlich neutral, also nicht geeignet, eine Verwechslungsgefahr zu begründen oder zu beseitigen. Vor diesem Hintergrund durfte sich der Beklagte nicht darauf beschränken, sich allein auf seinen zeitlichen Vorrang zu berufen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Das Urteil ist für die Klägerin nach §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO vorläufig vollstreckbar; für den Beklagten hat es keinen vollstreckungsfähigen Inhalt. Die Parteien streiten um Ansprüche aus Markenrechtsverletzungen. Die Klägerin ist das am ...06.2013 zur Eintragung in das Handelsregister angemeldete einzelkaufmännischen Unternehmens "A Objektservice - Peter B e.K.", das auf die Gestaltung von Garten- und Außenanlagen im Raum ... spezialisiert ist. Ihr Inhaber ist der am ...1982 geborene Peter B. Sie ist Inhaberin der am ...12.2014 angemeldeten und am 10.02.2015 u.a. für das Bauwesen eingetragenen Marke "A Objektservice -Peter B e.K.". Der Beklagte führt ebenfalls ein in der Garten- und Landschaftspflege tätiges Unternehmen im ... Umland unter der Bezeichnung "Peter's Objektservice". Dieses Gewerbe meldete er am ...12.1994 bei dem zuständigen Gewerbeamt an und betreibt es seit 01.01.1995 ohne Unterbrechung unter der genannten Bezeichnung. Aufgrund jahrelanger Präsenz am Markt ist die Bezeichnung "Peter's Objektservice" am lokalen Markt etabliert und bekannt. Die Klägerin ließ den Beklagten mit Anwaltsschreiben abmahnen, woraus ihr Kosten in Höhe einer 1,3fachen Gebühr aus 50.000,- € nebst Auslagenpauschale entstanden. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren, zu unterlassen, im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleistungen im Bereich des Bauwesens, insbesondere des Garten- und Landschaftsbaus und damit zusammenhängender Tätigkeiten, die Unternehmensbezeichnung "Peters Objektservice" oder eine sonstige Unternehmensbezeichnung, die mehr als einen der Begriffe "Peter", "B", "A" oder "Objektservice" enthält, zu verwenden; der Klägerin Auskunft zu erteilen über Art, Umfang und Dauer der vorstehend unter Buchstabe a) beschriebenen Verletzungshandlungen unter Angabe des Umsatzes und des Gewinns; festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu erstatten, der ihm durch die vorstehend zu 1.a) bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird; den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1.531,90 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Widerklagend beantragt der Beklagte, die der Klägerin und Widerbeklagten unter der Reg.-Nr. 302014073016 am 10.2.2015 eingetragene Wortmarke mit der Bezeichnung "A Objektservice — Peter B e.K." zu löschen; es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren, zu unterlassen, im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleistungen im Bereich des Bauwesens, insbesondere des Garten- und Landschaftsbaus und damit zusammenhängender Tätigkeiten, die Unternehmensbezeichnung "Peter B — A Objektservice e.K." oder sonstige Unternehmensbezeichnungen, die mehr als einen der Begriffe "Peter" und "Objektservice" enthalten, zu verwenden. Der Beklagte trägt vor, dass er die prioritätsältere Benutzungsmarke besitze, so dass nicht er, sondern die Klägerin zur Unterlassung verpflichtet sei und er darüber hinaus die Löschung der Marke verlangen könne. Die Klägerin beantragt, die Widerklage abzuweisen.