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Urteil

3-06 O 8/24

LG Frankfurt 6. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFFM:2025:0603.3.06O8.24.00
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Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an der jeweils verantwortlichen Geschäftsführerin der Beklagten, zu unterlassen, a. die „A…. Watch“ als „CO² neutrales Produkt“ zu bewerben, wie geschehen aa. auf der nachstehend und in der Anlage K 5 auf Seite 3 dokumentierten Internetseite: (Bild 1) und bb. auf der nachstehend und in der Anlage K 5 auf Seite 7 dokumentierten Internetseite: (Bild 2) sowie in der mit der Anlage B18 dokumentierten Internetseite sofern die Beklagte zur Kompensation der verbleibenden CO² -Emissionen das Projekt mit dem V…-Standard der Institution V… und der Projektnummer 2361 (S…) nutzt. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 280,78 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 10.07.2024 zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 2/5 und die Beklagte 3/5. 5. Das Urteil ist für den Kläger vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 43.000,- €. Der Kläger kann die Vollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an der jeweils verantwortlichen Geschäftsführerin der Beklagten, zu unterlassen, a. die „A…. Watch“ als „CO² neutrales Produkt“ zu bewerben, wie geschehen aa. auf der nachstehend und in der Anlage K 5 auf Seite 3 dokumentierten Internetseite: (Bild 1) und bb. auf der nachstehend und in der Anlage K 5 auf Seite 7 dokumentierten Internetseite: (Bild 2) sowie in der mit der Anlage B18 dokumentierten Internetseite sofern die Beklagte zur Kompensation der verbleibenden CO² -Emissionen das Projekt mit dem V…-Standard der Institution V… und der Projektnummer 2361 (S…) nutzt. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 280,78 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 10.07.2024 zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 2/5 und die Beklagte 3/5. 5. Das Urteil ist für den Kläger vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 43.000,- €. Der Kläger kann die Vollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage ist zulässig. Das angerufene Gericht ist international zuständig aus Art. 7 Nr. 2 EuG-VVO sowie örtlich zuständig aus § 14 Abs. 2 Satz 2 UWG. Die als irreführend angegriffene Werbung kann in Deutschland abgerufen werden. Die nunmehr gestellten Klageanträge unter Ziffer 1 a) und b) verstoßen nicht gegen das Bestimmtheitserfordernis aus § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Anträge müssen so deutlich gefasst werden, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts eindeutig umrissen sind, der Beklagte sich erschöpfend verteidigen kann und in der Vollstreckung Klarheit über den Verbotsinhalt besteht (Saenger, Zivilprozessordnung, 10. Aufl. 2023, § 253 Rn. 19). Dies ist im vorliegenden Fall in Bezug auf die gestellten Anträge Ziff. 1) a) und b) erfüllt, da zur Konkretisierung der angegriffenen Verletzungsform auf den Inhalt der streitgegenständlichen Website Bezug genommen wird. Mit der erfolgten Konkretisierung nehmen alle Klageanträge auf eine spezifische Webseite und die dort dokumentierten Inhalte Bezug. Damit ist hinreichend deutlich, welche konkrete, vermeintlich wettbewerbswidrige Handlung der Beklagten untersagt werden soll. Die Klage ist bezüglich des hilfsweisen Klageantrags zu Ziff. 1. a) begründet, im Übrigen ist sie unbegründet. Dem zutreffenden Einwand der Beklagten, der Kläger könne kein Verbot der Bewerbung der A…Watch Produkte als CO² neutrales Produkt insgesamt verlangen, wenn dieses darauf gestützt werde, dass die Werbung unzulässigerweise mit Waldschutz- und Aufforstungsprojekten begründet werde, wurde durch den Hilfsantrag – der in der mündlichen Verhandlung auf das Projekt S… beschränkt wurde - Rechnung getragen. Der Kläger ist als qualifizierter Verbraucherverband gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3UWG anspruchsberechtigt. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Unterlassung der Bewerbung der „A…. Watch“ als „CO² neutrales Produkt“ aus § 5 Abs. 1 UWG zu (Klageantrag Ziffer 1 a)). Die Beklagte hat ihr Produkt „A…. Watch“ wie aus Anlage K5, S. 3 sowie in der mit der Anlage B18 dokumentierten Internetseite ersichtlich wie folgt beworben: „Die A… Watch ist unser erstes CO² neutrales Produkt und damit ein Meilenstein auf unserem Weg, alle unsere Produkte bis 2030 CO² neutral zu machen. Einen Großteil der Emissionen senken wir durch Innovationen in Materialien, sauberen Strom und einen CO² armen Versand. Und den kleinen Rest, der noch übrig ist, kompensieren wir mit Investitionen in naturbasierte Projekte.“ (Klageantrag Ziffer 1 a) aa)). Des Weiteren hat sie die „A… Watch“ wie aus Anlage K5, S. 7 sowie in der mit der Anlage B18 dokumentierten Internetseite ersichtlich wie folgt beworben: „Unser erstes CO² neutrales Produkt ist da.“ (Klageantrag lit. a) bb)). Diese Bewerbung erfüllt den Tatbestand einer Irreführung im Sinne von § 5 Abs. 1 UWG, die dann vorliegt, wenn das Verständnis, das eine Angabe bei den Verkehrskreisen erweckt, an die es sich richtet, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt. Dabei kommt es darauf an, welchen Gesamteindruck die geschäftliche Handlung bei den angesprochenen Verkehrskreisen hervorruft. Entgegen der Auffassung des Klägers, wonach es auf die Verbrauchererwartung nicht ankomme, da eine „ausgeglichene CO² -Bilanz“ schon objektiv nicht gegeben sei, weil Waldschutzprojekte mit einer Laufzeit von unter einhundert Jahren keine ausgeglichene CO² -Bilanz hervorrufen könnten, kommt es auch im Fall von objektiv unwahren Handlungen auf die maßgebliche Verkehrsauffassung an (BeckOK UWG Rehart/Ruhl/Isele, 28. Ed. 1.4.2025 § 5 Rn. 64). Vorliegend geht es um eine Werbung, die sich an Verbraucher richtet. Daher ist auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen, § 3 Abs. 4 S. 1 UWG. Zu berücksichtigen ist die erhöhte Aufmerksamkeit der Verbraucher, die der Werbung entgegengebracht wird, da der Verkehr Werbung, die auf Nachhaltigkeit und Klimaschutz abstellt, mit zunehmendem Interesse zur Kenntnis nimmt (OLG Frankfurt, GRUR 2023, 177 Rn. 19 – klimaneutral). Daher sind besonders strenge Anforderungen an die Werbung mit Umweltschutzbegriffen und -zeichen zu stellen, entsprechend den Anforderungen an gesundheitsbezogene Werbung (BGH GRUR 2024, 1122, Rn. 23 f. - klimaneutral). Grundsätzlich geht die Vorstellung des Verbrauchers zum Begriff des „CO² neutralen Produkts“ nach Auffassung der Kammer dahin, dass eine ausgeglichene Bilanz sowohl durch Vermeidung als auch durch Kompensation von CO² erreicht werden kann. Die Beklagte wirbt mit einer Kompensation durch „Investitionen in naturbasierte Projekte.“ Diese für den Verbraucher wesentliche Information befindet sich auf der Internetseite selbst, so dass dem Informationsbedürfnis in dieser Hinsicht genügt wird. Was die Stetigkeit der ausgeglichenen CO² -Bilanz betrifft, ist nach Auffassung der Kammer die Verbrauchersicht normativ geprägt durch das in den allgemeinen Verkehrskreisen bekannte, von der Europäischen Union unterzeichnete Pariser Übereinkommen von 2015. Danach dürfen zur Erreichung der Begrenzung des weltweiten Temperaturanstiegs auf möglichst 1,5 Grad Celsius in der zweiten Hälfte des Jahrhunderts nicht mehr klimaschädliche Gase ausgestoßen werden, als der Atmosphäre durch sog. Kohlenstoffsenken – wie etwa Wälder – entzogen werden. Dagegen geht die Verbrauchererwartung nicht – wie der Kläger meint - dahin, dass eine Kompensation über 100 Jahre gesichert ist. Dies entspricht einem vom Durchschnittsverbraucher nicht überschaubaren Zeitraum mehrerer Generationen und einer von den an den Kompensationsmaßnahmen beteiligten Firmen möglicherweise nicht erreichten Existenzdauer. Auch kann nach Auffassung der Kammer nicht davon ausgegangen werden, dass der Durchschnittsverbraucher die genaue tatsächliche Verweildauer von CO² in der Atmosphäre kennt. Daher geht der Verbraucher nach der Auffassung des Gerichts davon aus, dass die von der Beklagten vorliegend beworbene CO² - Kompensation bis 2050 gesichert ist. Die von der Beklagten genutzten „naturbasierten Projekte“ sind jedoch zur CO² - Kompensation unter Zugrundelegung eines Zeitraums bis 2050 nicht geeignet, da nicht gesichert ist, dass das zur Kompensation genutzte Projekt S… über das Jahr 2029 hinaus betrieben werden wird. Unstreitig handelt es sich bei dem von der Beklagten genutzten Waldprojekt S… in Paraguay um Eukalyptus-Plantagen auf angepachteten Grundstücken Dritter. Es kann dahinstehen, ob – wie der Kläger behauptet – die Holzplantagen im Schnitt alle zehn Jahre abgeholzt würden, so dass der gespeicherte Kohlenstoff dann wieder in die Atmosphäre gelange, vor allem weil diese Holzart ein beliebtes Feuerholz darstelle. Nach der Auffassung der Kammer kann von einer Geeignetheit der Projekte zur Kompensation von CO² im Rahmen der versprochenen CO²-Neutralität nicht ausgegangen werden. Wie oben dargestellt, geht der Verbraucher von einer gesicherten Kompensation bis 2050 aus. Dies ist bei dem Projekt S… jedoch nicht gewährleistet, da die Pachtverträge für das S…-Projekt in Bezug auf 75% der Projektfläche nur noch bis 2029 bestehen und damit die Kompensation nur bis zum Jahr 2029 gesichert ist. Selbst nach dem Vortrag der Beklagten steht nicht fest, dass sämtliche Pachtverträge verlängert werden und dadurch das Waldprojekt über 2029 hinaus Bestand hat. Insoweit äußert die Beklagte hierzu nur Vermutungen, deren Eintritt aber nicht gesichert ist. Danach wurde einer der Pachtverträge mit 25% der Projektfläche bereits drei Jahre vor Vertragsende verlängert. Über weitere 20% der Projektfläche sei eine Absichtserklärung hinsichtlich der Verlängerung getroffen worden und hinsichtlich weiterer 15% der Projektfläche seien Interessenbekundungen für die Verlängerung abgegeben worden. Im Übrigen bestehe ein großes Interesse an der Verlängerung weiterer Pachtverträge. Dies reicht jedoch nach der Auffassung der Kammer nicht aus, um das gegebene Werbeversprechen zu rechtfertigen. Es besteht keine durch Tatsachen gesicherte Perspektive, dass die Pachtverträge weiterbestehen und die Wälder zur Kompensation genutzt werden. Soweit die Beklagte vorträgt, es sei unwahrscheinlich, dass einmal aufgeforstetes Land wieder einer anderen landwirtschaftlichen Nutzung zugeführt werde oder brach liege, da dies für die Landeigentümer unwirtschaftlich und finanziell nicht attraktiv sei, liegt dies im Bereich der Spekulation. Immerhin haben auch nach ihrem Vortrag bislang die Pächter von 75% der Projektfläche sich noch nicht zum Abschluss eines Anschlussvertrags entschließen können.Dies zeigt, dass es keineswegs zwingend ist, dass es zu weiteren Abschlüssen von Pachtverträgen kommen wird. Auch die von der Beklagten behauptete Sicherung durch ein Pufferkonto rechtfertigt keine andere rechtliche Beurteilung. Insoweit meint die Beklagte, dass selbst wenn die Pachtverträge wider Erwarten nicht verlängert werden sollten und es zu einem Verlust der Waldfläche kommen sollte, das Freisetzungsrisiko vollständig durch das V…-Pufferkonto abgesichert sei.Das Eingreifen der Mechanismen dieses V… Pufferkonto im Fall des Verlusts eines Projekts stellt jedoch nach Auffassung der Kammer keine ausreichende Absicherung der Risiken dar. Es kann dahinstehen, ob – wie die Beklagte vorträgt - das Pufferkonto Verlustereignisse unabhängig davon abdeckt, ob es sich dabei um Naturkatastrophen wie z.B. Brände oder andere Einwirkungen auf die Projekte handelt. Dabei werde ausdrücklich auf das „Entfernen eines Teils des Projektgebiets aus der Teilnahme“ verwiesen. Im Fall des Projekts F... S… sei die Kohlenstoffspeicherung bis 2055 garantiert.Das F... S… Projekt habe entsprechend der Gesamtrisikobewertung 16,5 % aller Emissionszertifikate auf das Pufferkonto von V… abgeführt. Geht man bei dem hier vorliegenden Fall der nicht gelingenden Verlängerung der Pachtverträge von einem „Entfernen eines Teils des Projektgebiets aus der Teilnahme“ aus, würde nach dem Vortrag der Beklagten Ziffer 3.2.18 des V… Standards (Anlage B25) eingreifen. Danach hat der Projektbetreiber die Wahl zwischen der Annahme, dass alle zuvor verifizierten Reduktionen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Teil des Projekts verloren und somit freigesetzt wurden oder aber der Überwachung des Teils mindestens für die verbleibende Projektlaufzeit. In letzterem Fall heißt es in Ziffer 3.2.18 des V… Standards: „Die Überwachung muss den Anforderungen der während des Anrechnungszeitraums angewandten Methodik entsprechen. Wenn nachgewiesen werden kann, dass die Überwachungsanforderungen der angewandten Methodik nicht eingehalten werden können (z. B. aufgrund des Verlusts des Zugangs zum Projektgebiet), kann nach Genehmigung durch V… ein robuster fernerkundungsbasierter Ansatz für die Projektarten verwendet werden, um Verlustfälle zu erkennen. Wenn der Anrechnungszeitraum kürzer ist als die Projektlaufzeit, kann in der Zeit nach der Anrechnung für die verbleibende Projektlaufzeit ein fernerkundungsbasierter Ansatz verwendet werden. Wenn ein Verlust festgestellt wird, ist dessen Umfang gemäß der angewandten Methodik oder dem genehmigten Fernerkundungsansatz zu quantifizieren. Ist dies nicht möglich, geht das Projekt konservativ von einem Verlust und somit der Freisetzung aller zuvor überprüften Reduktionen und Entfernungen im Zusammenhang mit dem Fall aus.” Die danach gegebene Möglichkeit, den entfernten Teil des Projektgebiets lediglich für die verbleibende Projektlaufzeit zu überwachen und erst im Fall der Feststellung eines Verlusts den Mechanismus des Pufferkontos eingreifen zu lassen, stellt jedoch nach der Auffassung des Gerichts keine dem Fortbestand des Waldprojekts über das Jahr 2029 hinaus gleich geeignete Maßnahme zur Kompensation von CO² dar. Die Unwägbarkeit einer Überwachung im Gegensatz zur direkten Feststellung eines Verlusts mit der Folge der Sperrung von Pufferemissionszertifikaten in Höhe der Freisetzung lässt sich auch daran erkennen, dass in Ziffer 3.2.18 des V… Standards vorgesehen ist, dass „ein robuster fernerkundungsbasierter Ansatz für die Projektarten verwendet werden (kann), um Verlustfälle zu erkennen“. Durch diesen Ansatz, der offenbar keine Prüfung vor Ort voraussetzt, wird bereits die Schwelle für die Erkennung eines Verlusts deutlich herabgesetzt mit der Folge, dass eine Absicherung von Kohlenstofffreisetzungen von der betroffenen Fläche durch das Pufferkonto lediglich möglich, jedoch nicht gesichert ist. An konkreten Hinweisen zur Vermeidung der zuvor dargelegten Irreführung fehlt es vorliegend, insoweit sind grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Fehlen die gebotenen Hinweise in der Werbung oder sind sie nicht deutlich sichtbar herausgestellt, besteht in besonders hohem Maße die Gefahr, dass bei den angesprochenen Verkehrskreisen irrige Vorstellungen über die Beschaffenheit der angebotenen Ware hervorgerufen werden und sie dadurch in ihrer Kaufentscheidung beeinflusst werden (BGH a.a.O. Rn. 26). Die Irreführung ist geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte, daher ist die geschäftliche Relevanz der Irreführung gegeben. Wie der BGH seinem Urteil „klimaneutral“ (BGH a.a.O., Rn. 41 ff.) ausführt, ist der Klimaschutz für Verbraucher ein zunehmend wichtiges und den Alltag bestimmendes Thema. Daher hat die Bewerbung eines Unternehmens oder seiner Produkte mit einer vermeintlichen Klimaneutralität erhebliche Bedeutung für die Kaufentscheidung der Verbraucher. Dies trifft auf die hier beworbenen Produkte zu. Entgegen der Auffassung der Beklagten entfällt die geschäftliche Relevanz nicht aus dem Grund, als die Erwartung des Verbrauchers sich nicht auf eine dauerhafte Speicherung richte. Vielmehr komme es ihm maßgeblich darauf an, dass sichergestellt werde, dass der Kauf eines A…. Watch Produkts nicht zum Klimawandel beiträgt. Diese Argumentation ist widerlegt durch die Tatsache, dass die Beklagte in ihrer Werbung die CO²-Neutralität herausstellt und nicht, dass das Produkt nicht zum Klimawandel beitrage. Die erforderliche Wiederholungsgefahr ist gegeben, da die Beklagte sie nicht durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt hat. In Bezug auf den Klageantrag Ziff. 1 lit. b) ist die Klage unbegründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung der Werbung mit dem Logo „Carbon Neutral“ (Bild 3) aus § 5 UWG wegen Irreführung über ein Gütesiegel, das von neutralem Dritten überprüft wird, nicht zu. Nach der Auffassung der Kammer wird das Logo vom Verbraucher nicht in der Art eines Gütesiegels verstanden, sondern vielmehr als ein von der Beklagten verwendetes Erkennungszeichen für die Verbraucher, um die CO²-neutralen Produkte von A… identifizieren zu können. Nach dem Verkehrsverständnis bietet ein Gütesiegel die Gewähr, dass ein mit ihm gekennzeichnetes Produkt bestimmte, für die Güte und Brauchbarkeit der Ware als wesentlich angesehene Eigenschaften aufweist. Das bedeutet, dass ein neutraler Dritter mit entsprechender Kompetenz die beworbene Ware nach objektiven und aussagekräftigen Kriterien auf die Erfüllung von Mindestanforderungen geprüft hat und die Einhaltung der Vergabebedingungen fortlaufend überwacht (Köhler/ Feddersen/ Bornkamm/ Feddersen, 43. Aufl. 2025, UWG § 5 Rn. 1.167). Nach den in der Rechtsprechung entwickelten Kriterien (vgl. insoweit OLG München Urteil vom 9.12.2021 Az. 6 U 1973/21, Rn. 88 f., juris) kann vorliegend das Logo nicht als Gütesiegel verstanden werden. Die Gestaltung des Logos besitzt nicht die Anmutung eines Siegels, sondern ist als grafisch nicht abgeschlossene Einheit gestaltet. Es ist zwar unter dem Produkt abgebildet, jedoch wird es aufgrund des unterhalb stehenden Textes vom Verbraucher als Hinweis zur Erleichterung der Identifizierung der CO²-neutralen Produkte von A… verstanden. Auch die ausdrückliche Bezeichnung als „neues Logo“ spricht gegen die Einordnung als Gütesiegel. Der geltend gemachte Anspruch ist auch nicht aus § 5a UWG begründet wegen der fehlenden Information darüber, welche Kriterien der Prüfung über das Gütesiegel zugrunde liegen. Auch dieser Anspruch setzt voraus, dass der Verbraucher dieses Logo als Gütesiegel wahrnimmt, woran es aber – wie oben dargelegt – fehlt. Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß §§ 5, 5a UWG auch nicht aus den gleichen Gründen wie diejenigen Ansprüche gemäß den Anträgen Ziff 1 lit. a), nämlich der unzulässigen Werbung mit einer CO²-Neutralität. Dies kann nach der Auffassung der Kammer nicht angenommen werden, weil es sich insoweit nicht um eine Werbung für ein CO²-neutrales Produkt handelt, sondern um einen Hinweis, an welcher Stelle der Website derart beworbene Produkte zu finden sind. Der Anspruch des Klägers auf Erstattung seiner Abmahnungskosten ist in Höhe der geltend gemachten 280,78 € gemäß § 13 Abs. 3 UWG begründet. Der Zinsanspruch folgt aus § 291 BGB, die Klage wurde der Beklagten am 09.07.2024 zugestellt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. Unter Berücksichtigung der teilweisen Klagerücknahme durch die Beschränkung des Klageantrags Ziff. 1 a) in Bezug auf die Nutzung des Projekts S… zur Kompensation der CO²-Emissionen sowie dem Teilunterliegen hinsichtlich des Klageantrags Ziff. 1 b) nimmt das Gericht eine Kostenquotelung dahingehend vor, dass von den Kosten 3/5 die Beklagte und 2/5 der Kläger zu tragen hat. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 709 S. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Das Gericht legt bei der Bestimmung der Höhe der Sicherheitsleistung den festgesetzten Streitwert von 50.000,- € zugrunde. Ausgangspunkt bei der Bemessung der Sicherheitsleistung ist, dass der Schuldner eine Sicherung in Höhe eines möglichen Ersatzanspruchs nach § 717 ZPO erhalten soll. Dieser Schaden muss nicht gleichzusetzen sein mit dem Streitwert, dieser kann jedoch häufig eine Orientierungshilfe bieten (Götz in MüKoZPO, 7. Aufl. 2025, ZPO § 709 Rn. 8). Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Höhe der Sicherheitsleistung für die vorläufige Vollstreckbarkeit des Unterlassungstenors auf ein Vielfaches des vorläufigen Streitwerts von 50.000,- € festzusetzen sei, da ihr im Fall einer ungerechtfertigten Vollstreckung des Unterlassungstenors ein deutlich höherer Schaden entstehen würde. Die Beklagte hat ihren behaupteten Vollstreckungsschaden jedoch nicht konkret dargelegt. Der Vortrag, dass laut unabhängigen Quellen in den letzten Jahren jährlich mehrere Millionen Exemplare verkauft worden seien und eine Verpflichtung zur Unterlassung der Bewerbung der A… Watch als CO²-neutral einen erheblichen Kunden- und Ansehensverlust mit sich bringen würde, lässt keinen Rückschluss auf einen konkreten Schadensbetrag zu. Mangels solcher zur Bemessung der Sicherheitsleistung notwendiger Angaben ist daher eine Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,- € in Bezug auf den gesamten Unterlassungsanspruch zugrunde zu legen, in Bezug auf den Antrag Ziff. 1 a) entsprechend dem Streitwertbeschluss 40.000,- €. Unter Einrechnung entstandener Kosten bemisst sich die Sicherheitsleistung auf43.000,- €. Die Schriftsätze des Klägers vom 14.07.2025 sowie der Beklagten vom 13.08.2025 sind nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangen. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gem. § 156 Abs. 1 ZPO war nach pflichtgemäßem Ermessen nicht anzuordnen. Soweit die Beklagte in ihrem nachgelassenen Schriftsatz vom 01.07.2025 weiteren Vortrag gehalten hat zum V…-Pufferkonto ist dieser – wie oben ausgeführt - nach Auffassung der Kammer nicht erheblich und bringt den Klageantrag Ziffer 1 a) nicht zu Fall. Daher geben alle nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsätze mit Ausführungen beider Parteien zur Frage, ob die hinterlegten Pufferzertifikate ausreichend sind, keinen Anlass zur Wiedereröffnung der Verhandlung. Der Kläger ist ein nach dem Wettbewerbsrecht klagefähiger Verbraucherverband. Laut seiner Satzung verfolgt er unter anderem das Ziel, den Natur- und Umweltschutz zu fördern, insbesondere durch Aufklärung und Beratung von Verbrauchern. Er ist in die Liste klagefähiger Verbraucherverbände eingetragen. Die Beklagte ist eine Limited nach englischem Recht und mittelbare, hundertprozentige Tochtergesellschaft der US-amerikanischen A… Inc. („A…“). A. entwickelt Hard- und Software und vertreibt seine Produkte sowohl im Einzelhandel als auch Online. Innerhalb der Unternehmensstruktur von A… ist die Beklagte unter anderem für den Vertrieb verschiedener Uhrenmodelle der Smartwatch „A… Watch“ auf dem deutschen Markt verantwortlich. Sie hat ihren Geschäftssitz in Irland. Die Beklagte bewarb am 24. und 25. Oktober 2023 auf ihrer Webseite unter https://www.. / die „A….Watch“ u.a. mit folgenden Angaben: „Die A…Watch ist unser erstes CO² neutrales Produkt und damit ein Meilenstein auf unserem Weg, alle unsere Produkte bis 2030 CO² neutral zu machen. Einen Großteil der Emissionen senken wir durch Innovationen in Materialien, sauberen Strom und einen CO² armen Versand. Und den kleinen Rest, der noch übrig ist, kompensieren wir mit Investitionen in naturbasierte Projekte. Denn die Erde wartet nicht; Und wir auch nicht.“ Wegen des gesamten Inhalts der Werbung der Beklagten für die „A… Watch“ auf ihrer Website wird auf die Anlagen K5 und B18 Bezug genommen. Die Beklagte gab auf ihrer Website (Anlage K5) u.a. an, dass die Kompensation mittels naturbasierter Lösungen erreicht werde, „die wichtige Ökosysteme wie Wälder, Feuchtgebiete und Graslandschaften wiederherstellen…“. Durch Anklicken eines grünen Buttons auf der ersten Seite der Webseite Anlage K5 wurde der Verbraucher zum Fortschrittsbericht 2023 zum Umweltschutz für das Geschäftsjahr 2022 weitergeleitet, wo sich auf S. 27 f. Aussagen zur Kompensation von CO² finden. Laut ihrem Umweltfortschrittsbericht, auf dessen Inhalt (Anlage B8) Bezug genommen wird, gibt die Beklagte an, zur Kompensation unter anderem Waldschutz- und Aufforstungsprojekte in Brasilien und Paraguay zu nutzen. Die Webseite wies darüber hinaus weitere Verlinkungen auf, dort werden Informationen zur Verfügung gestellt, wegen deren Inhalt auf die Anlagen K7 bis K13 Bezug genommen wird. Des Weiteren enthielt der Internetauftritt der Beklagten Abbildungen ihrer verschiedenen Uhrenmodelle. Unter diesen Abbildungen war ein stilisiertes, grünes Symbol zu sehen. Daneben stand der Schriftzug „Carbon Neutral“ in schwarzer Schrift. Darunter befand sich der folgende erklärende Text auf Deutsch: „Achte auf dieses neue Logo – es zeigt dir, dass deine A... Watch CO² neutral ist.“ Der Kläger erkannte in der Werbung einen Verstoß gegen § 5 Abs. 1, 2 UWG sowie gegen § 5a UWG und mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 06.11.2023 ab (Anlagen K14, K15). Die Beklagte nahm mit anwaltlichem Schreiben vom 1.12.2023 Stellung und wies das Bestehen von Unterlassungsansprüchen zurück (Anlage K17). In Bezug auf den Klageantrag lit. a) macht der Kläger geltend, dass die Beklagte nicht ausreichend Informationen dazu bereitstelle, wie die vermeintliche CO²-Neutralität erreicht werden soll. Insoweit bestehe bei der Werbung mit Umwelt- und Klimaschutzbegriffen ein gesteigertes Aufklärungsbedürfnis. Die Angaben müssten sich auf der streitgegenständlichen Internetseite selbst befinden oder unproblematisch über einen Link aufzurufen sein. Dem genüge der Aufbau der Internetseite mit 40 Verlinkungen auf der Hauptseite, die auf eine Vielzahl von Unterseiten verweisen, wo weitere Links gesetzt sind, die zu PDF-Dateien führen, nicht. Nach dem Urteil des BGH „klimaneutral“ aus dem Jahr 2024 bestehe eine gesteigerte Aufklärungspflicht bei Werbung mit Umweltbegriffen, daher müssten die Informationen richtig, eindeutig, klar und deutlich sichtbar herausgestellt sein. Bei der streitgegenständlichen Werbung hinge die Möglichkeit einer weitreichenderen Information von dem zufälligen Auffinden des richtigen Links ab. Die Beklagte habe auch nicht ausreichend darüber informiert, welche Art von Klimaschutzprojekt sie für die von ihr vorgenommene Kompensation nutzt. Ihr über die Website abrufbarer Rahmen ihres Umweltfortschrittberichtes 2023 erfülle nicht die Anforderungen an eine ausreichende Information. Zum einen sei dieser in englischer Sprache bereitgestellt. Zum anderen hätte die Beklagte in geeigneter Weise darauf hinzuweisen müssen, dass sie keine Naturwälder aufforsten lässt, sondern in Paraguay Eukalyptus-Plantagen anbauen lässt, die alle zehn Jahre gerodet würden und für die die Pachtverträge für den „zweiten Produktionszyklus“ noch nicht einmal geschlossen sind, so dass die vertragliche Sicherung nur bis zum Jahr 2029 reiche. Des Weiteren habe die Beklagte ihrer Pflicht nicht entsprochen darüber aufzuklären, ob bestimmte Emissionen von der CO² -Bilanzierung ausgenommen wurden. Schließlich müsse die Beklagte darüber aufklären, in welchem Umfang Reduzierungsmaßnahmen und in welchem Umfang Ausgleichsmaßnahmen durchgeführt werden. Der von der Beklagten als „kleiner Rest“ bezeichnete Anteil an Kompensationsmaßnahmen mache jedoch 22%, mithin fast ein Viertel der Emissionen aus. Die Informationen seien auch wesentlich im Sinne von § 5a Abs. 1 UWG. Es sei für den Verbraucher von erheblichem Interesse zu wissen, mit welcher Art von Klimaschutzprojekt die Kompensation erreicht werden soll. Nach den Ausführungen der Beklagten gehöre es zu ihrer Strategie, besonders umweltbewusste Verbraucher für ihre Produkte zu gewinnen. Der Kläger verweist auf die Rechtsprechung des BGH, wonach „ein gesteigertes Aufklärungsbedürfnis der angesprochenen Verkehrskreise über Bedeutung und Inhalt der verwendeten Begriffe und Zeichen besteht“, an „aufklärende Hinweise sind daher grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen, die sich im Einzelfall nach der Art des Produkts und dem Grad und Ausmaß seiner "Umweltfreundlichkeit" bestimmen. Zudem gehe es vorliegend um Werbung für kostspielige Produkte wie den vorliegenden Uhren mit einem Preis zwischen 300 und 1000 €, so dass für den Verbraucher auch deshalb ein Aufklärungsbedürfnis bestehe. Der Kläger meint, der Beklagten läge auch eine Täuschung durch aktives Tun zur Last, indem sie die CO²-Neutralität des streitgegenständlichen Produktes durch die Nutzung von Gutschriften aus Waldprojekten oder Aufforstungen verspricht, durch die eine ausgeglichene CO² -Emissionsbilanz nicht erreicht werden könne. Der Kläger behauptet, die CO²-Neutralität des Produkts der Beklagten könne durch zeitlich befristete Waldprojekte nicht gesichert werden. Der Verbraucher gehe davon aus, dass es sich dabei um ein „klimatisches Nullsummenspiel“ handele. Das treffe entgegen dieser Erwartung aber nicht zu, da durch Baumpflanzungen oder Waldschutz nichts kompensiert oder neutralisiert werde, der Kohlenstoff in Bäumen werde nur überwiegend zwischenzeitlich eingelagert und beim Absterben der Bäume wieder in die Atmosphäre freigesetzt. Kein Wald- oder Aufforstungsprojekt werde „dauerhaft“ betrieben, was aber nötig sei, um dem Risiko der Freisetzung von CO² zu begegnen. Holzplantagen würden im Durchschnitt alle zehn Jahre abgeholzt, wodurch der in den Bäumen gespeicherte Kohlenstoff in die Atmosphäre gelangt. Eukalyptusholz sei zudem ein beliebtes Feuerholz wegen seines hohen Heizwertes. Die von der Beklagten zur Neutralisierung genutzten Waldprojekte A… und S… in Paraguay seien in konkreter Hinsicht ungeeignet, das Neutralisierungsversprechen zu garantieren. Statt der Wiederaufforstung von Naturwäldern dienten die Projekte der Beklagten der Schaffung von kommerziellen Eukalyptus-Plantagen auf den Grundstücken Dritter, mit denen Pachtverträge – im Fall für das S… Projekt für nur 14 Jahre - unterzeichnet worden seien. Bei dem Projekt S… in Paraguay sei das Gebiet vor Jahrzehnten entwaldet worden zur Nutzung als Weideland und mechanisiertem Sojaanbau. Nun solle es die Versorgung des nationalen Holzmarktes gewährleisten. Das Land werde von den Eigentümern auch weiterhin als Viehweide genutzt. Da die Beklagte einräume, dass bisher nur ein einziger Eigentümer, der 25 % der Fläche des F... S…-Projekts hält, den Pachtvertrag verlängert hat, gebe es für 75 % der Fläche keine vertragliche Sicherheit, die über das Jahr 2030 hinausgeht. Selbst wenn man den von der Beklagten behaupteten Überwachungszeitraum von jetzt noch 30 Jahren zugrunde lege, könne die Behauptung einer ausgeglichenen CO² -Emissionsbilanz damit nicht aufrechterhalten werden. Die Verbrauchererwartung gehe dahin, dass die versprochene ausgeglichene CO² -Bilanz jedenfalls länger als vier Jahre hält, ggf. länger als dreißig Jahre, wobei dem Verbraucher bekannt sei, dass Kohlendioxid eine sehr hohe Verweildauer in der Atmosphäre hat. Im Übrigen komme es auf die Verbrauchererwartung nicht an, da eine „ausgeglichene CO² -Bilanz“ schon objektiv nicht gegeben sei. Grundsätzlich könnten Waldschutzprojekte mit einer Laufzeit von unter einhundert Jahren keine ausgeglichene CO² -Bilanz hervorrufen. Den Antrag lit. b) stützt der Kläger auf den Vorwurf, die Beklagte rufe die Vorstellung beim Verbraucher hervor, dass ein neutraler Dritter eine Überprüfung des beworbenen Produkts durchgeführt hat, was aber nicht zutreffe. Des Weiteren werde die Werbung der Beklagten bezüglich ihrer „CO² Neutralität“ mithilfe eines Logos von Verbrauchern nach Art eines Gütesiegels verstanden. Die insoweit notwendigen Informationen, die über Prüfkriterien des Siegels „Carbon Neutral“ aufklären, fehlten indes. So fehle es an Angaben zu den Zertifizierungsstandards. Wegen der ursprünglich geltend gemachten Anträge wird auf die Klageschrift (Bl. 2, 3) Bezug genommen. Mit Schriftsatz vom 23.01.2025 hat der Kläger die Anträge dahingehendkonkretisiert, dass nun auch der Antrag zu 1b) auf eine in der Klageschrift enthaltene Anlage Bezug nimmt; auf Bl. 1337 f. wird Bezug genommen. Mit Schriftsatz vom 15.04.2025 hat der Kläger hilfsweise den Antrag Ziff. 1) um einen Zusatz ergänzt; auf Bl. 1709 wird Bezug genommen. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an der jeweils verantwortlichen Geschäftsführerin der Beklagten, zu unterlassen, a. die „A….Watch“ als „CO² neutrales Produkt“ zu bewerben, wie geschehen aa. auf der nachstehend und in der Anlage K 5 auf Seite 3 dokumentierten Internetseite: (Bild 1) und bb. auf der nachstehend und in der Anlage K 5 auf Seite 7 dokumentierten Internetseite: (Bild 2) sowie in der mit der Anlage B18 dokumentierten Internetseite; b. die „A…. Watch“ mit nachfolgendem Logo als „Carbon Neutral“ zu bewerben, wenn dies wie folgt und in der Anlage K5, S. 6 geschieht: (Bild 3) Hilfsweise, (zunächst wie Antrag zu 1)), aber mit dem Zusatz: sofern die Beklagte zur Kompensation der verbleibenden CO² -Emissionen das Projekt mit dem V…-Standard der Institution V… und der Projektnummer 2361 (S…) nutzt; 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 280,78 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 10.07.2024 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte wendet ein, dass die Anträge des Klägers zu unbestimmt seien. Die Beklagte behauptet, sie kompensiere in Bezug auf die A…. Watch Produkte die nach der Reduktion der CO²-Emissionen noch verbleibenden, derzeit nicht zu vermeidenden Treibhausgasemissionen mit CO²-Zertifikaten. Die Kompensation der verbleibenden Emissionen erfolge durch naturbasierte Lösungen. Die „Ex-post-CO²-Zertifikate“, bei denen die Kompensation durch das Projekt vor der Ausgabe des Zertifikats stattfinde, würden im Rahmen des freiwilligen Zertifikatehandels bereits in ausreichender Menge im laufenden Geschäftsjahr erworben. Im Umfang der berechneten Menge der verbleibenden Treibhausgasemissionen würden die Zertifikate nach Ablauf des Geschäftsjahres dann stillgelegt, was im CO²- Zertifikatsregister von V…, einer NGO, vermerkt werde. Die Beklagte behauptet, Waldprojekte trügen maßgeblich zur Begrenzung der globalen Erwärmung bei, indem sie CO²-Emissionen effektiv speicherten, wenn gewisse Voraussetzungen eingehalten werden, was die Beklagte durch entsprechende Verfahren sicherstelle. In einem funktionierenden Wald-Ökosystem werde CO², das nach dem Ende der Lebensdauer einzelner Bäume über Jahrzehnte hinweg abgegeben wird, von den nachwachsenden Bäumen wieder aufgenommen. Damit seien Wälder in der Lage, eine langfristige Speicherung von CO² zu erzielen. Die Beklagte stelle durch eine sorgfältige Prüfung sicher, dass die zur Kompensation der verbleibenden Treibhausgasemissionen eingesetzten Projekte die Anforderungen an die effektive CO²-Speicherung erfüllten. Der Durchschnittsverbraucher verstehe die streitgegenständliche Werbung so, dass die CO²-Speicherung von der Lebensdauer des jeweiligen Ökosystems als Ganzes abhänge und nicht so, dass eine permanente Speicherung in dem vom Kläger behaupteten Sinne erreicht werde. Letzteres sei für den Verbraucher auch irrelevant, da die Speicherung kein Selbstzweck, sondern deshalb von Bedeutung sei, weil sie zur Erreichung der globalen Temperaturziele erforderlich sei. Der politische und gesetzgeberische Rahmen präge das Verbraucherverständnis, was sich zum einen durch die Verpflichtung der Europäischen Union, die sich mit der Unterzeichnung des Pariser Abkommens verpflichtet hat, bis 2050 „klimaneutral“ zu werden und zum anderen aus den Regelwerken der beteiligten Organisationen ergebe – so dem V…, „V… Standard” (Anlage B25), der einen Überwachungszeitraum von 40 Jahren für die CO²-Speicherung vorsehe. Da unter den naturbasierten Lösungen Waldprojekte deutlich vorherrschend seien, verstehe der Verbraucher, wenn bei der Bewerbung eines Produkts als „CO²-neutral“ auf die Kompensation von CO²-Emissionen hingewiesen wird, dass diese Kompensation regelmäßig durch naturbasierte Lösungen – insbesondere auch durch Waldprojekte – erfolge. Die A…. Watch als „CO²-neutral“ zu bewerben, sei im Hinblick auf das Verständnis des Durchschnittsverbrauchers zutreffend. Die von der Beklagten zum Ausgleich der Emissionen der A…. Watch Produkte im Geschäftsjahr 2024 genutzten Waldprojekte A… und S… gewährleisteten eine effektive CO²-Speicherung über einen angemessenen Zeitraum. Diese Projekte hätten jeweils einen Anrechnungszeitraum von 20 Jahren, der Überwachungszeitraum betrage 40 Jahre (Anlagen B 28 bis B31). Für die Dauer der durch das Projekt gesicherten CO²-Speicherung sei ausschließlich der Überwachungszeitraum – bei den vorliegenden Projekten perspektivisch 40 Jahre - maßgeblich, nicht aber der Anrechnungszeitraum, der dem Zeitraum entspreche, über welchen CO²-Zertifikate ausgegeben werden (Anlage B32). Entscheidend für die CO²-Speicherung des Projekts sei die (zusätzliche) Waldfläche im Projektgebiet, die durch das Projekt geschaffen wird und als Teil des Projekts während des gesamten Überwachungszeitraums besteht. Bei den von der Beklagten genutzten Projekten würden die Wälder zeitlich versetzt angelegt und geschlagen, so dass im Projektgebiet jederzeit Bäume unterschiedlichen Alters vorhanden seien. Die zeitliche Begrenzung der Pachtverträge über das genutzte Land sei unerheblich. Selbst wenn die Pachtverträge enden würden, wäre dies für die CO²-Speicherung irrelevant, da das Risiko einer Freisetzung des gespeicherten CO² durch das F... S… Projekt unabhängig von der Verlängerung der Pachtverträge sehr gering sei. Die Gesamtumstände sprächen klar für den Fortbestand der Waldfläche. Es sei unwahrscheinlich, dass einmal aufgeforstetes Land wieder einer anderen landwirtschaftlichen Nutzung zugeführt werde oder brach liege, da dies für die Landeigentümer unwirtschaftlich und finanziell nicht attraktiv sei. Vernünftigerweise könne nur von einer Verlängerung der Pachtverträge ausgegangen werden. Bereits im Zeitpunkt der erstmaligen Validierung des Projekts habe die Erwartung bestanden, dass die Pachtverträge verlängert werden. Damit in Einklang stehe, dass einer der Pachtverträge mit 25% der Projektfläche bereits drei Jahre vor Vertragsende verlängert worden sei. Über weitere 20% der Projektfläche sei eine Absichtserklärung hinsichtlich der Verlängerung getroffen worden und hinsichtlich weiterer 15% der Projektfläche seien Interessenbekundungen für die Verlängerung abgegeben worden. Selbst wenn die Pachtverträge wider Erwarten nicht verlängert werden sollten und es zu einem Verlust der Waldfläche kommen sollte, so wäre das Freisetzungsrisiko vollständig durch das V… Pufferkonto abgesichert. Wegen der Funktionsweise dieses Pufferkontos wird auf den Vortrag im Schriftsatz vom 01.07.2025, Bl. 2137 ff. Bezug genommen. Das Pufferkonto decke Verlustereignisse unabhängig davon ab, ob es sich dabei um Naturkatastrophen wie z.B. Brände oder andere Einwirkungen auf die Projekte handelt. Dabei werde ausdrücklich auf das „Entfernen eines Teils des Projektgebiets aus der Teilnahme“ verwiesen. Im Fall des Projekts F... S… sei die Kohlenstoffspeicherung bis 2055 garantiert.Das F... S… Projekt habe entsprechend der Gesamtrisikobewertung 16,5 % aller Emissionszertifikate auf das Pufferkonto von V… abgeführt. Im Fall der nicht gelingenden Verlängerung der Pachtverträge habe der Projektbetreiber die Wahl zwischen der Annahme, dass alle zuvor verifizierten Reduktionen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Teil des Projekts verloren und somit freigesetzt wurden oder aber der Überwachung des Teils mindestens für die verbleibende Projektlaufzeit. In letzterem Fall heißt es in des V… Standards (Anlage B25): „Die Überwachung muss den Anforderungen der während des Anrechnungszeitraums angewandten Methodik entsprechen. Wenn nachgewiesen werden kann, dass die Überwachungsanforderungen der angewandten Methodik nicht eingehalten werden können (z. B. aufgrund des Verlusts des Zugangs zum Projektgebiet), kann nach Genehmigung durch V… ein robuster fernerkundungsbasierter Ansatz für die Projektarten verwendet werden, um Verlustfälle zu erkennen. Wenn der Anrechnungszeitraum kürzer ist als die Projektlaufzeit, kann in der Zeit nach der Anrechnung für die verbleibende Projektlaufzeit ein fernerkundungsbasierter Ansatz verwendet werden. Wenn ein Verlust festgestellt wird, ist dessen Umfang gemäß der angewandten Methodik oder dem genehmigten Fernerkundungsansatz zu quantifizieren. Ist dies nicht möglich, geht das Projekt konservativ von einem Verlust und somit der Freisetzung aller zuvor überprüften Reduktionen und Entfernungen im Zusammenhang mit dem Fall aus.” Es fehle zudem an der geschäftlichen Relevanz in Bezug auf die Erwartung des Verbrauchers in Bezug auf eine dauerhafte Speicherung, da es ihm maßgeblich darauf ankomme, dass sichergestellt wird, dass der Kauf eines A….Watch Produkts nicht zum Klimawandel beiträgt. Des Weiteren behauptet die Beklagte, sie stelle den Verbrauchern alle relevanten Informationen zur CO²-Neutralität der A… Watch Produkte in leicht zugänglicher und verständlicher Weise auf der deutschen Webseite der Beklagten zur Verfügung. Ungeachtet dessen, dass eine so weitgehende Informationspflicht, wie der Kläger sie annimmt, nicht bestehe, habe die Beklagte aber Informationen zur Art der Projekte in ausreichender Form zur Verfügung gestellt. So habe sie die Information, dass die CO²-Neutralität der A…. Watch Produkte durch Reduktion und Kompensation von CO²-Emissionen erreicht wird, an gut sichtbarer Stelle gleich zu Beginn ihrer Webseite bereitgestellt (Anlage B18).Dort erfahre der Verbraucher durch Klicken des „Erfahre Mehr“-Button, über den sich die Übersichtsseite öffnet, dass zu diesen naturbasierten Projekten solche gehörten, die „wichtige Ökosysteme wie Wälder, Feuchtgebiete und Graslandschaften wiederherstellen“. Im Umweltfortschrittsbericht (Anlage B 8), habe sie über die Art der Kompensation informiert und speziell in Bezug auf den Restore Fund, zu dem das Projekt F... S… gehört, klargestellt, dass die naturbasierten Projekte Wälder zum Gegenstand haben werden, die Holz produzierten. Darüber hinaus fänden sich Informationen zur Art der genutzten Klimaschutzprojekte auch in den Produktumweltberichten der A… Watch Produkte (Anlagen B19 bis B21). Die Beklagte habe auch keine wesentlichen Informationen zum Umfang der Reduktion und Kompensation vorenthalten, da insbesondere die prozentgenaue Angabe des Reduktions- und Kompensations-Anteils für alle A… Watch Produkte keine wesentlichen Informationen im Sinne von § 5a UWG seien. Hilfsweise wendet die Beklagte das Fehlen der geschäftlichen Relevanz ein, da es dem Durchschnittsverbraucher maßgeblich darauf ankomme, dass sichergestellt werde, dass sein Kauf eines A…..Watch Produkts jetzt nicht zum Klimawandel beiträgt. Dagegen seien Einzelheiten seien für den Verbraucher nicht von Interesse und würden ihn nicht zu einer anderen geschäftlichen Entscheidung veranlassen. Der Durchschnittsverbraucher wolle nicht für Zwecke seiner Kaufentscheidung wissen, welche Projekte konkret genutzt werden und wie und wo sie durchgeführt werden. In Bezug auf den Antrag lit. b) behauptet die Beklagte, das „Carbon Neutral“-Logo habe sie selbst geschaffen. Es deute in keiner Weise auf eine unabhängige Prüfung oder Zertifizierung durch Dritte hin und werde als unternehmenseigenes Logo verwendet, um Verbrauchern die Identifikation eines CO²-neutralen A…. Watch Produkts im Produktangebot der Beklagten zu erleichtern. Das Logo könne vom Verbraucher auch nicht fälschlicherweise als Gütesiegel verstanden werden. Dabei seien Ausgestaltung und Positionierung in der Werbung maßgeblich, was vorliegend gegen die Annahme eines Gütesiegels spreche. Mangels Vorliegens eines Gütesiegels sei die Beklagte auch nicht verpflichtet, Informationen über die „Zertifizierungsstandards“ für die Bewertung der CO²-Neutralität oder über die Kriterien für die Verleihung eines Gütesiegels zur Verfügung zu stellen. Hilfsweise wendet die Beklagte auch in Bezug auf diesen Anspruch die fehlende geschäftliche Relevanz ein.Für den relevanten Durchschnittsverbraucher mache es bei der Entscheidung, eine A… Watch zu erwerben, keinen Unterschied, ob die Restemissionen durch eine bestimmte Art von Projekt, beispielsweise Windkraft oder Waldschutz, kompensiert werden. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.