Urteil
3-06 O 6/22
LG Frankfurt 6. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2022:0614.3.06O6.22.00
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Tenor
1. Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14.02.2022, Az. 3/06 O 6/22, wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass an den Unterlassungstenor angefügt wird „wie ersichtlich aus den Anlagen Ast 5 und Ast 8“.
2. Die weiteren Kosten des Verfahrens haben die Verfügungsbeklagten zu tragen.
Entscheidungsgründe
1. Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14.02.2022, Az. 3/06 O 6/22, wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass an den Unterlassungstenor angefügt wird „wie ersichtlich aus den Anlagen Ast 5 und Ast 8“. 2. Die weiteren Kosten des Verfahrens haben die Verfügungsbeklagten zu tragen. Auf den zulässigen Widerspruch der Verfügungsbeklagten vom 01.04.2022 war die einstweilige Verfügung vom 14.02.2022 aufrechtzuerhalten, jedoch mit der Konkretisierung auf die konkrete Verletzungsform, „wie ersichtlich aus den Anlagen Ast 5 und Ast 8“. Diese Konkretisierung kann auch noch im Widerspruchsverfahren erfolgen. Entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten liegt hierin keine Klageänderung im Sinne von § 263 ZPO, da sich der Streitgegenstand durch die Bezugnahme auf die Anlagen nicht ändert, sondern lediglich konkretisiert wird. Der dem Verfahren zugrundeliegende Lebenssachverhalt ist nach wie vor die von der Verfügungsbeklagten zu 1) vorgenommene Preisspaltung der Stromtarife in der Grund- und Ersatzversorgung je nach dem diesbezüglichen Lieferbeginn. Die Verfügungsklägerin hat die geltend gemachten Unterlassungsanträge auch in ihrer Antragsschrift auf diese konkreten, von der Verfügungsbeklagten zu 1) veröffentlichten, Grund- und Ersatzversorgungstarife gestützt, wie sich aus Rn. 12 ff. der Antragsschrift ergibt. Der Verfügungsklägerin steht gegen die Verfügungsbeklagte zu 1) der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1, 3 Nr. 1, 3 Abs. 1, 3a UWG in Verbindung mit §§ 36 Abs. 1 S. 1, 38 Abs. 1 EnWG zu. Die Verfügungsklägerin ist anspruchsberechtigt, da die Parteien Mitbewerber gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG sind aufgrund ihrer Tätigkeit auf dem Gebiet des Vertriebs von Strom an private Haushalte. Zwar ist allein die Verfügungsbeklagte zu 1) im hiesigen Netzbereich als Grund- und Ersatzversorger tätig. Aufgrund der jederzeitigen Möglichkeit derjenigen Verbraucher, aus der Grund- und Ersatzversorgung zu einem anderen Stromanbieter wie der Verfügungsklägerin zu wechseln, ist jedoch die Mitbewerbereigenschaft zu bejahen. Der Verfügungsbeklagten zu 1) liegt ein Verstoß gegen §§ 36 Abs. 1 S. 1, 38 Abs. 1 EnWG zur Last, indem sie die Preise für die Stromlieferung an Haushaltskunden in der Grund- oder Ersatzversorgung je nach deren Bezugsbeginn differenziert hat. Bei der Vorschrift des § 36 Abs. 1 S. 1 EnWG handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG, da sie den Schutz der Interessen der Marktteilnehmer bezweckt. Eine Vorschrift, die dem Schutz von Rechten, Rechtsgütern oder sonstigen Interessen von Marktteilnehmern dient, ist eine Marktverhaltensregelung, wenn das geschützte Interesse gerade durch die Marktteilnahme berührt wird. Die Vorschrift muss jedoch – zumindest auch – den Schutz der wettbewerblichen Interessen der Marktteilnehmer bezwecken, lediglich reflexartige Auswirkungen zu deren Gunsten genügen nicht (OLG Jena, Urteil vom 21.02.2018, 2 U 188/17 Kart, BeckRS 2017, 148114 Rn. 20). Die Regelung des § 36 EnWG statuiert eine Verpflichtung für Energieunternehmen, für bestimmte Netzgebiete die Grundversorgung der Haushaltskunden mit Energie sicherzustellen durch einen Kontrahierungszwang zu Lasten des grundversorgungspflichtigen Unternehmens. Daher steht § 36 EnWG in enger sachlicher Beziehung zu § 1 Abs. 1 EnWG, insbesondere zum Gesetzeszweck einer möglichst sicheren und verbraucherfreundlichen Energieversorgung (Hellermann in Britz/ Hellermann/ Hermes, Energiewirtschaftsgesetz, 3. Aufl. 2015, § 36 EnWG Rn. 2). Die Sicherstellung der Elektrizitäts- und Gasversorgung gehört zum Bereich der Daseinsvorsorge und ist eine Leistung von Verfassungsrang (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.04.2022, Az. VI-5 W 2/22 (Kart)). Danach ist die verbraucherschützende Funktion der Regelung zu bejahen. Entsprechendes gilt für die Ersatzversorgung mit Energie gemäß der Regelung des § 38 EnWG, die nach ihrem Absatz 2 einen Übergang von der Ersatzversorgung zu einem anderen Stromlieferanten gewährleisten soll. Die Verfügungsbeklagte zu 1) hat durch die von ihr vorgenommene streitgegenständliche Preisdifferenzierung gegen § 36 Abs. 1 S. 1 EnWG verstoßen. Im Bereich der Grundversorgung von Haushaltskunden gilt der Grundsatz der Gleichpreisigkeit, da hier das Wettbewerbsprinzip in Anbetracht der Versorgungspflicht nach § 36 Abs. 1 S. 1 EnWG nicht greift (BGH NZKart 2017, 245 Rn. 25). Gleichwohl kann es nach dieser Regelung zulässig sein, in der Grundversorgung verschiedene – etwa verbrauchsabhängige - Tarife anzubieten (BGH a.a.O.). Eine Preisspaltung ist jedoch dann unzulässig, wenn es an einem solchen sachlichen Grund fehlt. Die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast für einen sachlichen Grund liegt bei den Verfügungsbeklagten (BGH, Beschluss vom 09.07.2019, Az. KZR 110/18 Rn. 24 – Fernwärmerabatt). Im vorliegenden Fall betrug der für die Stromlieferung an Bestandskunden mit Lieferbeginn bis 2.1.2022 verlangte Preis brutto 32,61 ct/kWh (Anlage Ast 5). Dagegen betrug der für Neukunden mit Lieferbeginn ab 3.1.2022 verlangte Preis brutto 79,88 ct/kWh (Anlage Ast 8), also mehr als doppelt so viel. Ein diese Preisspaltung rechtfertigender sachlicher Grund liegt nicht vor. Die Verfügungsbeklagten berufen sich zur Begründung der Preisdifferenzierung zwischen Bestandskunden bis 2.1.2022 und Neukunden ab 3.1.2022 ohne Erfolg auf die erheblich gestiegenen Preise auf dem Strommarkt und die Notwendigkeit der Beschaffung zusätzlicher Strommengen zur Versorgung der Neukunden zu – im Vergleich zu den Konditionen aus den langfristigen Lieferverträgen - höheren Preisen. Was die Preissteigerung betrifft, behaupten die Verfügungsbeklagten, die Preise für das 1. Quartal hätten Stand 22.12.2021 umgerechnet 46,293 ct/kWh betragen mit deutlich steigendem prognostizierten Trend, so dass sie schnell auf die Erhöhung der Beschaffungskosten hätte reagieren müssen. Da jedoch unstreitig ein Strompreisanstieg bereits ab Mitte 2021 zu verzeichnen war, ist dieser Vortrag nicht geeignet, eine Preisspaltung für Stromlieferungen mit Beginn 3.1.2022 zu rechtfertigen, zumal damit die 6-wöchige Vorankündigungsfrist für die Änderungen der Allgemeinen Preise gemäß § 5 Abs. 2 StromGVV umgangen wurde. Auch der Zuwachs von ca. 7.600 Neukunden, die wegen des Lieferstopps von S. bereits am 21.12.2021 in die Ersatzversorgung gefallen sind, vermögen keinen sachlichen Grund darzustellen für die Preisspaltung. Zunächst ist weder ersichtlich, noch von den Verfügungsbeklagten vorgetragen, dass diese Anzahl von in die Ersatzversorgung gefallenen S. - Kunden eine kalkulatorische Größe gewesen sei, die angesichts der Gesamtzahl der Stromkunden der Verfügungsbeklagten zu 1) in der Grund- und Ersatzversorgung ins Gewicht fallen konnte. Im Hinblick auf die von der Verfügungsbeklagten zu 1) vorzunehmende Prognose einer weiteren erheblichen Zahl neu hinzukommender Kunden in der Ersatzversorgung ist auch zu berücksichtigen, dass sich nach der Liefereinstellung seitens des Unternehmens S. schnell herausstellte, dass es sich insoweit um einen Sonderfall eines nicht insolventen, sondern aus anderen Gründen lieferunwilligen Unternehmens handelte, was es nicht wahrscheinlich machte, dass es zu weiteren vergleichbaren Szenarien kommen würde. Ein sachlicher Grund ist auch nicht im Hinblick darauf gegeben, dass die Preisspaltung - wie von der Verfügungsbeklagten zu 1) reklamiert – verursachergerecht sei. Danach sollten die Grund- und Ersatzversorgungspreise verursachergerecht für diejenigen Kunden gelten, die neu in die Grund- oder Ersatzversorgung im Jahr 2022 fallen würden, wobei die Neukundenpreise anhand der am 22.12.2021 geltenden Strombörsenotierungen gebildet worden seien. Für die ehemaligen S. - Kunden, die der Grund für den Kundenzuwachs in der Ersatzversorgung darstellten, konnte daher der Neupreis ohnehin nicht gelten, da sie vor dem 3.1.2022 in die Ersatzversorgung gefallen waren. Diese Kunden aber waren nach dem Vortrag der Verfügungsbeklagten die Ursache dafür, dass zunächst der für Sonderkunden vorgesehene Strom an die Grund- und Ersatzversorgerkunden geliefert worden sei, dieser aber Ende 2021 aufgebraucht war, so dass teurerer Strom habe gekauft werden müssen. Daher ist der Grund für den Stromeinkauf zu höheren Preisen der Anstieg an Kunden in der Grund- und Ersatzversorgung im Jahr 2021, nicht aber ab dem 03.01.2022. Dem von den Verfügungsbeklagten reklamierten Maßstab der Verursachergerechtigkeit ist damit nicht entsprochen. Dass es nach dem 3.1.2022, als der veränderte Preis für Neukunden galt, überhaupt in nennenswerter Zahl Neukunden gegeben hat, wegen derer zu höheren Preisen Strom eingekauft werden musste, bzw. dass es eine belastbare Prognose hinsichtlich weiterer drohender Versorger-Insolvenzen gegeben habe, ist nicht vorgetragen. Zudem ergibt sich aus der Grafik Bl. 261, dass nach der Beschlussfassung der Verfügungsbeklagten über die Preisspaltung am 22.12.2021 der Strompreis wieder gefallen ist. Gegen das Vorliegen eines sachlichen Grundes im Sinne einer Verursachergerechtigkeit spricht auch, dass die Verfügungsbeklagte zu 1) laut eidesstattlicher Versicherung des Herrn … (Anlage AG 11) die geplante Liefermenge für die Grund- und Ersatzversorgung regulär über eine Indexbeschaffung bewirtschaftet, die für das Folgejahr zum 30.09. eines Jahres abgeschlossen wird. Damit war die Strommenge für die Kunden in der Grund- und Ersatzversorgung war im Oktober 2021 für das Folgejahr schon beschafft, so dass es an einem Grund dafür fehlt, die Mehrkosten für eine notwendig gewordene Beschaffung weiterer Strommengen allein solchen Kunden aufzuerlegen, die ab dem 03.01.2022 neu beliefert wurden. Der Verstoß der Verfügungsbeklagten zu 1) ist im Sinne von § 3a UWG geeignet, die Interessen von Verbrauchern spürbar zu beeinträchtigen, da durch die Preisspaltung Bestandskunden der Verfügungsbeklagten in der Grundversorgung davon abgehalten werden, zu einem günstigeren Stromanbieter – wie etwa der Verfügungsklägerin – zu wechseln. Die Verfügungsbeklagten zu 2) bis 5) haften für den festgestellten Verstoß der Verfügungsbeklagten zu 1) als deren Vorstände. Eine Täterschaft liegt vor, da die Entscheidung über die Preise in der Grund- und Ersatzversorgung eine solche ist, über die typischerweise auf der Geschäftsführungsebene entschieden wird (BGH GRUR 2014, 883 Rn. 19 - Geschäftsführerhaftung). Daher liegt eine Haftung der vertretungsberechtigten Organe der Verfügungsbeklagten zu 1), nämlich deren Vorstandsmitglieder vor. Die gemäß § 12 Abs. 1 UWG vermutete Dringlichkeit ist nicht widerlegt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Eine Kostenquotelung wegen der Antragskonkretisierung unter Bezugnahme auf die Anlagen Ast 5 und Ast 8 war nicht vorzunehmen, da diese – wie oben ausgeführt - keine Beschränkung des Antragsumfangs, sondern lediglich eine Konkretisierung des Streitgegenstands darstellt. Das die einstweilige Verfügung bestätigende Urteil bedarf keines Ausspruchs zur vorläufigen Vollstreckbarkeit. Die Verfügungsklägerin macht im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens einen Anspruch auf Unterlassung gegen die Verfügungsbeklagte geltend, wonach dieser es untersagt werden soll, die Preise für die Stromlieferung in der Grund- oder Ersatzversorgung je nach Bezugsbeginn zu differenzieren. Die Verfügungsklägerin ist ein Energieversorgungsunternehmen mit Sitz in Hamburg, das auf den bundesweiten Vertrieb von Ökostrom und Ökogas spezialisiert ist. Zum 31. Januar 2022 bot die Verfügungsklägerin die Belieferung mit dem Stromtarif „ÖkoStrom Komfort 12“ (Verbrauch 2.500 kWh) im Raum Frankfurt zu einem Arbeitspreis von 44,10 ct/kWh sowie einem monatlichen Grundpreis von 9,80 EUR an (Anlage Ast 1). Die Verfügungsbeklagte zu 1) ist ein regionales Energieversorgungsunternehmen und ebenfalls im Bereich der Strom- und Gasversorgung tätig. Sie ist als dasjenige Energieversorgungsunternehmen, das im Netzgebiet Frankfurt und Umland die meisten Haushaltskunden beliefert, Grundversorger gemäß § 36 EnWG und damit auch für die Ersatzversorgung nach § 38 EnWG zuständig (Anlagen Ast 2, 3). In der Vergangenheit lagen die Preise, die die Grundversorger für die Grund- und Ersatzversorgung verlangten, deutlich über denjenigen Preisen, die außerhalb dieses Bereichs von Kunden verlangt wurden. Die Verfügungsbeklagten zu 2) bis 5) sind die Mitglieder des Vorstands der Verfügungsbeklagten zu 1). Nachdem der Strompreis im Großhandel seit Mitte des Jahres 2021 gestiegen war, stellten eine Vielzahl von Energieversorgern im Zeitraum von Juni 2021 bis Ende Dezember 2021 ihre Stromlieferung an ihre Kunden ein und kündigten die Lieferverträge (Anlage Ast 9). So stellte der Stromversorger S. ab dem 21.12.2021 die Belieferung seiner Kunden ein mit der Folge, dass ca. 7.600 Kunden bei der Verfügungsbeklagten zu 1) in die Ersatzversorgung fielen. Die Verfügungsbeklagte zu 1) gab mit ihrem veröffentlichten Preisblatt Strom für ihre Bestandskunden in der Grund- und Ersatzversorgung mit Lieferbeginn bis zum 02.01.2022 einen Arbeitspreis von brutto 32,61 ct/kWh an (Anlage Ast 5). Laut ihrer Presseinformation blieb damit der Strompreis für Bestandskunden zum 01.01.2022 konstant (Anlage Ast 6). Die Beschaffungskosten für Strom lagen nach dem Vortrag der Verfügungsbeklagten vom 03.01.2022 bis 11.02.2022 bei netto 45,42 ct/kWh. Laut dem Preisblatt Strom in der Grund- und Ersatzversorgung für Neukunden ab dem 03.01.2022 gab die Verfügungsbeklagte zu 1) einen Arbeitspreis von brutto 79,88 ct/kWh an (Anlage Ast 8), also einen mehr als doppelt so hohen Preis wie für Kunden mit Lieferbeginn bis zum 02.01.2022 Die Verfügungsbeklagte zu 1) gab als Grund für den verlangten Preis für Neukunden mit Lieferbeginn ab dem 03.01.2022 die Notwendigkeit der kurzfristigen Beschaffung großer Energiemengen zu hohen Marktpreisen an (Anlage Ast 10). Nach ihren Pflichtangaben (Anlage Ast 11) beträgt nach Abzug von Steuern, Abgaben und Umlagen der Anteil für die von ihr erbrachte energiewirtschaftliche Leistung (insbesondere Beschaffung) 51,42 ct/kWh. Die Verfügungsklägerin mahnte nach Kenntnisnahme der Preisspaltung am 21.01.2022 die Verfügungsbeklagten mit Schreiben gleichen Datums ab und forderte sie zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung auf, was diese mit Schreiben vom 31.01.2022 ablehnten (Anlagen Ast 18, 19). Die Verfügungsklägerin behauptet, Grund für von der Verfügungsbeklagten zu 1) vorgenommene Preisspaltung zwischen ihren bestehenden Kunden in der Grund- und Ersatzversorgung und den Neukunden sei, einen Lieferantenwechsel der Bestandskunden aufgrund einer Preiserhöhung zu vermeiden. Die Verfügungsbeklagte zu 1) nutze die extrem hohen Gewinne mit Neukunden zur Quersubventionierung der Bestandskunden. Am 30.12.2021 – dies sei der letzte Handelstag vor Beginn der Neukundentarife ab 03.01.2022 gewesen - habe der Beschaffungspreis von Strom für Haushaltskunden im 1. Quartal 2022 inklusive Kosten für Strukturierung, Vertrieb und Marge rund 27,38 ct/kWh betragen (Anlage Ast 12). Damit lägen die ausgewiesenen Kosten von 51,42 ct/kWh um 87% über den tatsächlichen Kosten. Sie behauptet weiter, es gebe keinen sachlichen Grund, Neukunden mit Lieferbeginn ab dem 03.01.2022 anders zu behandeln als Neukunden mit Lieferbeginn zwischen September und Dezember 2021, da die Kosten der Verfügungsbeklagten zu 1) für beide Kundengruppen etwa gleich hoch sei. So ergebe sich aus der Präsentation von A. Energiewende (Bl. 10 d.A.), dass die Beschaffungskosten für Strom im Dezember 2021 ebenso hoch, wenn nicht sogar höher gewesen seien als diejenigen am 03.01.2022. Selbst den Vortrag der Verfügungsbeklagten unterstellt, wonach der Neukundenpreis anlässlich des S. -Lieferstopps zum Ablauf des 21.12.2021 anhand der am 22.12.2021 vorherrschenden Börsennotierungen gebildet worden seien, wäre ein Verstoß gegeben. Für die Gruppe der ehemaligen S.-Kunden gelte nämlich der Neukundenpreis nicht. Auch künftig könnten keine verursachungsgerechten Neukundenpreise gebildet werden können, da die Verfügungsbeklagte die künftigen Neukunden nicht kenne und deren Belieferungsbeginn und den dann herrschenden Marktpreis nicht vorhersehen könne. Die Verfügungsklägerin ist der Auffassung, die angegriffene Preisspaltung verstoße gegen § 3a UWG in Verbindung mit den §§ 36, 38 EnWG, da die Verfügungsbeklagte nur einheitliche Grundversorgungspreise verlangen dürfe, die unabhängig vom Zeitpunkt des Lieferbeginns sein müssten. Zudem missbrauche die Verfügungsbeklagte zu 1 durch das angegriffene Verhalten ihre marktbeherrschende Stellung, die Verfügungsklägerin werde durch die Preisspaltung in ihren wettbewerblichen Möglichkeiten beeinträchtigt, da potenzielle Kunden auf diese Weise von einem Wechsel zu der Verfügungsklägerin abgehalten würden. Das Gericht hat am 14.02.2022 gegen die Verfügungsbeklagten eine einstweilige Verfügung erlassen, mit der diesen untersagt wurde, bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, für das Netzgebiet, in dem die Verfügungsbeklagte zu 1) die Grundversorgung von Haushaltskunden durchführt, a) Allgemeine Preise für die Versorgung in Niederspannung öffentlich bekannt zu machen und/oder anzubieten, deren Höhe je nach Beginn der Grund- oder Ersatzversorgung unterschiedlich ist und/oder b) für Kunden in der Grund- oder Ersatzversorgung in Niederspannung Arbeitspreise abzurechnen und/oder zu verlangen, die je nach Beginn der Grund- oder Ersatzversorgung abweichen von den Arbeitspreisen anderer Kunden in der Grund- oder Ersatzversorgung in Niederspannung. Gegen die allen Verfügungsbeklagten zugestellte einstweilige Verfügung haben diese mit Schriftsatz vom 01.04.2022 Widerspruch eingelegt. Die Verfügungsklägerin hat beantragt, den Widerspruch zurückzuweisen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 14.6.2022 hat sie beantragt, den Widerspruch zurückzuweisen mit der Maßgabe, dass an den Unterlassungstenor angefügt wird „wie ersichtlich aus den Anlagen Ast 5 und Ast 8“. Die Verfügungsbeklagten haben der Klageänderung widersprochen und beantragen, den Beschluss – einstweilige Verfügung – der Kammer vom 14.02.2022 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 02.02.2022 kostenpflichtig zurückzuweisen. Die Verfügungsbeklagten behaupten, es liege ein sachlicher Grund für die vorgenommene Preisspaltung vor. Die Verfügungsbeklagte zu 1) habe deutlich nach Abschluss der Normalfall-Kalkulation, nämlich ab dem 21.12.2021, als S. seine Kunden nicht mehr belieferte und kurzfristig 7.600 Stromkunden bei ihr in die Ersatzversorgung fielen, der durch mögliche weitere Insolvenzen/Geschäftsaufgaben drohenden Kostenwelle begegnen müssen. In einer Krisensitzung am 22.12.2021 habe man daher beschlossen, Grund- und Ersatzversorgungspreise bekanntzugeben, die verursachungsgerecht nur für diejenigen Kunden gelten sollten, die neu in die Grund- und Ersatzversorgung gefallen waren. Die Preise für das 1. Quartal hätten Stand 22.12.2021 umgerechnet in ct/KWh 46,293 ct/kWh betragen mit deutlich steigendem prognostizierten Trend und nicht 21,38 ct/kWh, wie die Verfügungsklägerin behauptet (Anlage AG 12). Sie sind der Auffassung, dass bereits nach dem Wortlaut des § 36 Abs. 1 Nr. 1 EnWG keine Verpflichtung des Grundversorgers bestehe, sämtliche Grundversorgungskunden zu denselben Preisen zu beliefern. Dem Grundsatz der Preisgleichheit, der dieser Vorschrift immanent sei, sei bereits Genüge getan, wenn der einzelne Grundversorgungskunde seine Bezugspreise nicht ausgehandelt habe, also keine einzelfallbezogenen Sonderkonditionen gewährt wurden. Eine Diskriminierung durch unterschiedliche Preise für Alt- und Neukunden finde nicht statt, da die Neukunden nicht ohne sachlichen Grund benachteiligt wurden. Unstreitig seien die Beschaffungspreise in den letzten Monaten beträchtlich gestiegen. Die Einkaufspreise seien deutlich günstiger, wenn die geschätzte Verbrauchsmenge im Voraus bestellt werden könne. Bei ihrer Preisbemessung sei die Entwicklung der Beschaffungskosten seit der letzten Preisanpassung bis zur Entscheidung über die neuerliche Preisanpassung maßgebend. Die hierbei vorzunehmende Prognose habe zu dem Ergebnis geführt, dass es eine weitere Steigerung der Beschaffungspreise in 2022 geben werde und daher weitere Versorger zu den gleichen Mitteln wie S. greifen würden mit der Folge einer außergewöhnlich hohen Anzahl weiterer Kunden in der Ersatzversorgung im Jahr 2022. Dabei hätten die Bestandskunden keine Ursache dafür gesetzt, dass aufgrund der Insolvenz anderer Versorger oder deren unseriösem Markthandeln tausende Neukunden ebenfalls in die Ersatzversorgung fielen, die Neukunden dagegen hätten sich ihren bisherigen Versorger bewusst ausgesucht. Die beschaffte Menge an vergleichsweise günstigem Strom sei durch die S. -Kunden im Jahr 2021 schnell aufgebraucht gewesen, man habe auf beschaffte Mengen für Sonderkunden zurückgegriffen. Weitere Kunden in der Grund- und Ersatzversorgung hätten über die Beschaffung der Energie über den Spotmarkt versorgt werden müssen, dessen Preise deutlich höher seien.