Urteil
2-05 O 424/18
LG Frankfurt 5. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2019:1115.2.05O424.18.00
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 11.289,66 EUR nebst Zinsen in Höhe von 4 % aus einem Betrag in Höhe von 25.686,58 EUR seit dem 13. Juni 2014 bis zum 28.01.2019 sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.01.2019 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeuges der Marke […] mit der Fahrzeugidentifikationsnummer […] nebst 2 Fahrzeugschlüsseln, Kfz-Schein, Kfz-Brief und Serviceheft.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der in den vorgenannten Klageanträgen genannten Zug um Zug Leistung im Annahmeverzug befindet.
Im Übrigen wird die Klage angewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 28 % und die Beklagte zu 72 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 11.289,66 EUR nebst Zinsen in Höhe von 4 % aus einem Betrag in Höhe von 25.686,58 EUR seit dem 13. Juni 2014 bis zum 28.01.2019 sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.01.2019 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeuges der Marke […] mit der Fahrzeugidentifikationsnummer […] nebst 2 Fahrzeugschlüsseln, Kfz-Schein, Kfz-Brief und Serviceheft. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der in den vorgenannten Klageanträgen genannten Zug um Zug Leistung im Annahmeverzug befindet. Im Übrigen wird die Klage angewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 28 % und die Beklagte zu 72 % zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. Das Landgericht Frankfurt am Main ist örtlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt am Main folgt aus § 32 ZPO. Der Begehungsort der behaupteten schädigenden Handlung ist im Gerichtsbezirk, nämlich in […] gelegen. Antrag Ziffer 1: Der gegen die Beklagte gerichtete Antrag zu Ziffer 1., der die Höhe des von der Klägerin im Rahmen der Rückabwicklung zu zahlenden Nutzungsersatzes offen lässt, ist auch nicht etwa wegen mangelnder Bestimmtheit gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig. Ein Klageantrag ist grundsätzlich hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch durch Bezifferung oder gegenständliche Beschreibung so konkret bezeichnet, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis klar abgegrenzt ist, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung erkennbar sind, das Risiko des Unterliegens der Klägerin nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abgewälzt, eine etwaige Zwangsvollstreckung nicht mit einer Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren belastet wird. Ein Antrag ist der Auslegung zugänglich, bei der Auslegung ist auch die Klagebegründung heranzuziehen (vgl. Zöller/Greger, ZPO, § 253, Rn. 13. m.w.N,). Vorliegend hatte die Klägerin ein begründetes Interesse daran, die Höhe des Nutzungsersatzes offen zu lassen, da dieser anderenfalls permanent im Rechtsstreit hätte angepasst werden müssen, wenn sich der Kilometerstand des weiter genutztes Fahrzeugs veränderte. Die Klägerin hat die für das Gericht wichtigen Berechnungsgrundlagen Kaufpreis, Gesamtlaufleistung und Kilometerstand im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung genannt, so dass sein Begehr hinreichend bestimmt war. Ein Nachteil für die Beklagte entstand aus der Offenlassung des Nutzungsersatzes nicht, da die Klägerin die Rückzahlung des gesamten Kaufpreises beantragte, so dass der Gesamtkaufpreis den Streitwert bestimmte und ein mögliches Unterliegen der Klägerin gerade nicht auf die Beklagte abgewälzt wurde. Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten dem Grunde nach ein Schadensersatz gemäß § 826 BGB in Höhe von EUR 25.455,71 wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zu, jedoch muss die Klägerin sich für die von ihm erfolgte Nutzung des Fahrzeugs die Gebrauchsvorteile anrechnen lassen. Gemäß § 826 BGB ist derjenige, der in einer gegen die guten Sitten verstoßenen Weise einem anderen vorsätzlich einen Schaden zufügt, dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die klagende Partei ist im Sinne des § 826 BGB vorsätzlich sittenwidrig geschädigt worden, was der Beklagten zuzurechnen ist. Die klagende Partei ist von Verantwortlichen der Beklagten geschädigt worden. Die schädigende Handlung liegt herbei in dem arglistigen Inverkehrbringen des mangelhaften Fahrzeugs unter Geheimhaltung der bewusst eingebauten Funktion zur Manipulation der Emissionswerte auf dem Prüfstand durch Verantwortliche der Beklagten. Diese haben bewusst und absichtsvoll die „Umschaltlogik“ im Rahmen der Serienproduktion einbauen lassen. Das streitgegenständliche Fahrzeug war mangelhaft, weil der Dieselmotor des Fahrzeugs mit einer unzulässigen Abschalt-Einrichtung im Sinne einer abgasmanipulierenden Software versehen war. Nach der Auflage des Kraftfahrtbundesamtes war ein Software-Update zwingend erforderlich, um nicht den Verlust der Allgemeinen Betriebserlaubnis zu riskieren; hieraus folgt zwanglos, dass das Fahrzeug ohne ein solches Update nicht vorschriftsmäßig und demnach mangelhaft war. Fahrzeugkäufer mussten zudem nicht damit rechnen, dass der Schadstoffausstoß auf dem Prüfstand mithilfe einer Software gezielt manipuliert wird. Nach überzeugender Rechtsprechung, wie im Hinweisbeschluss des Bundesgerichtshofes (BGH, Beschluss vom 8.1.2019 – VIII ZR 225/17, juris Rn, 5 ff. m. w. N.) betreffend den […] Motor […] dargelegt, stellt eine Umschaltlogik zur Umschaltung zwischen einem besonders emissionsoptimierten Prüfstandmodus und einem normalen Straßenmodus eine unzulässige Abschalteinrichtung gem. Art. 5 Abs. 2 der Verordnung 2007/215/EG dar. Für den Fahrzeugerwerber, die Klägerin, besteht damit letztlich die Gefahr einer Betriebsuntersagung nach Widerruf der mithilfe der Abschalteinrichtung erschlichenen Typgenehmigung. Die klagende Partei hat dadurch auch einen Schaden erlitten. Ein Schaden im Sinne des § 826 BGB ist nicht nur jede nachteilige Einwirkung auf die Vermögenslage, sondern darüber hinaus jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses und jede Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung (BGH, NJW 2004, 2971-2974 Rn. 41; BGH NJW-RR 2015, 275Rn. 19). Der gemäß § 826 BGB ersatzfähige Schaden wird weit verstanden und beschränkt sich gerade nicht auf die Verletzung bestimmter Rechte oder Rechtsgüter. Erfasst wird ganz allgemein jede nachteilige Einwirkung auf die Vermögenslage. Das Vermögen wird nicht nur als ökonomischer Wert geschützt, sondern zugleich auch die auf das Vermögen bezogene Dispositionsfreiheit des jeweiligen Rechtssubjektes (Münchener Kommentar, BGB, 7. Aufl. 2017, § 826 Rn. 42). Folglich stellt bereits die Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung einen gemäß § 826 BGB zu ersetzenden Schaden dar, ohne dass es darauf ankäme, ob die erhaltene Leistung wirtschaftlich betrachtet hinter der Gegenleistung zurückbleibt; denn im Fall der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung dient der Schadensersatzanspruch nicht nur dem Ausgleich jeder nachteiligen Einwirkung durch das sittenwidrige Verhalten auf die objektive Vermögenslage des Geschädigten. Vielmehr muss sich der Geschädigte auch von einer auf dem sittenwidrigen Verhalten beruhenden Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung wieder befreien können (BGH NJW-RR 2015, 275). Davon ausgehend liegt der Schaden der klagenden Partei in dem Abschluss eines ungewollten Kaufvertrags vom 28.07.2015 über ein mangelhaftes Fahrzeug. Das Inverkehrbringen von mangelhaften Fahrzeugen dieser Bauart unter Geheimhaltung der bewusst eingebauten Funktion zur Manipulation der Emissionswerte auf dem Prüfstand durch die Verantwortlichen der Beklagten war ursächlich für den Kauf des streitgegenständlichen Fahrzeugs durch die klagende Partei. Wären mangelhafte Fahrzeuge dieser Art nicht in Verkehr gebracht worden, hätte die klagende Partei ein solches Fahrzeug nicht erwerben können. Die Klagepartei hätte den Kaufvertrag vom 28.07.2015 in Kenntnis des Mangels auch nicht geschlossen. Davon ist das Gericht überzeugt. Hätte die Beklagte die Funktionsweise der Software bei Markteinführung des Motors ...im Jahr 2008 offen gelegt, wäre ohnehin das von der klagenden Partei 2015 gekaufte Fahrzeug in dieser Form wegen zeitnahen Einschreitens der zuständigen Behörden nicht mehr verkauft worden, wie die Entwicklung nach dem tatsächlichen Bekanntwerden der Manipulation im Jahr 2015 zeigt. Jedenfalls wären der klagenden Partei die mit dem Erwerb eines betroffenen Fahrzeugs verbundenen Risiken für Hauptuntersuchung und Zulassung infolge öffentlicher Diskussion so deutlich vor Augen gestanden, dass sie von dem Kauf des mangelhaften Fahrzeugs abgesehen hätte. Kein vernünftiger Käufer würde sich auf die Unsicherheit des möglichen Widerrufs der Zulassung einlassen und ein solches Fahrzeug erwerben. Der Käufer eines Wagens will vernünftigerweise auch nicht die Unsicherheiten und Unannehmlichkeiten einer erforderlichen technischen Überarbeitung in Kauf nehmen, sondern erwartet ein im ausgelieferten Zustand dauerhaft nutzbares Fahrzeug. Der Schaden der klagenden Partei in Form des ungewollten Vertrags ist entgegen der Auffassung der Beklagten unabhängig davon eingetreten, ob das streitgegenständliche Fahrzeug durch die verwendete Software einen Wertverlust erlitten hat oder ob das streitgegenständliche Fahrzeug, verglichen mit vergleichbaren Modellen anderer Hersteller, im realen Fahrbetrieb vergleichsweise emissionsarm und kraftstoffsparend ist. An dem Schaden in Form des ungewollten Vertragsschlusses ändert es auch die technische Überarbeitung (sog. “Software-Update“) des Fahrzeugs nicht, zumal der klagenden Partei wegen andernfalls drohender Nachteile insoweit keine Wahl bleibt. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich der arglistig getäuschte Käufer einer mangelhaften Sache nicht auf eine Beseitigung des Mangels verweisen lassen muss. Gerade der Käufer eines Neuwagens will nach der Lebenserfahrung kein mangelhaftes Fahrzeug erwerben, auch wenn der Mangel noch beseitigt werden soll. Die Schadenszufügung ist auch sittenwidrig erfolgt. Ein Verhalten ist sittenwidrig, wenn es gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. In diese rechtliche Beurteilung ist einzubeziehen, ob die Handlung nach ihrem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist (BGH, WM 2014, 71, Rn. 23 m.w.N.). Für die Annahme einer Sittenwidrigkeit genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde vertragliche Pflichten oder das Gesetz verletzt oder bei einem anderen einen Vermögensschaden hervorruft (BGH, NJW 2014,1380Rn. 8 m.w.N.). Von diesen Grundsätzen ausgehend stellt sich das Verhalten der Verantwortlichen der Beklagten als sittenwidrig dar: Es gilt der Grundsatz, dass eine bewusste Täuschung zur Herbeiführung eines Vertragsschlusses - insbesondere unwahre Angaben über vertragswesentliche Umstände - regelmäßig die Sittenwidrigkeit begründet (Palandt, BGB, 77. Aufl., § 826 Rn. 20). Insbesondere hat die Rechtsprechung dies für das arglistige Verschweigen eines Mangels durch Verkäufer angenommen (BGH, Urteil vom 20. April 1988 - VIII ZR 35/87 -, Rn. 12; vgl. auch Staudinger/Oechsler (2018) BGB § 826, Rn. 184). Ebenso als sittenwidrig anerkannt ist die vorsätzliche Herbeiführung eines (Sach-)Mangels (Staudinger/Oechsler (2018) BGB § 826, Rn. 184 m.w.N.). Dass Verantwortliche der Beklagten vorsätzlich mangelhafte Fahrzeuge unter Geheimhaltung der bewusst eingebauten Funktion zur Manipulation der Emissionswerte auf dem Prüfstand in Verkehr gebracht haben, stellt sich danach als sittenwidrig dar. Der Wertung des § 323 Abs. 5 S. 2 BGB widerspricht dies entgegen der Auffassung der Beklagten nicht, weil der oben im Einzelnen aufgezeigte Mangel erheblich ist (näher dazu OLG Köln, Beschluss vom 20. Dezember 2017 - 18 U 112/17 -, Rn. 41 ff.; OLG Nürnberg, Urteil vom 24. April 2018 - 6 U 409/17 -, Rn. 44 ff.). Die Beklagte hat bei den von ihr hergestellten Motoren durch den Einbau einer Erkennungssoftware bewirkt, dass diese erkannte, wenn sich das Fahrzeug im Prüfstand befand, um dann ein speziell nur für den Prüfzyklus vorgesehenes Abgasrückführungsverfahren einzuleiten, bei dem die gesetzlichen Grenzwerte der EU-Verordnung 715/2007/EG über die Typengenehmigung von leichten Pkw und Nutzfahrzeugen für Abgase eingehalten werden, um die Zulassung des Fahrzeugs zu erreichen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die erteilte EG-Typengenehmigung wirksam erteilt wurde und dass allgemein bekannt sein mag, dass die unter Laborbedingungen ermittelten Herstellerangaben nicht den Emissionswerten im normalen Straßenverkehr entsprechen. Vielmehr ist für die Entscheidung, ob das Verhalten der Beklagten verwerflich ist, darauf abzustellen, dass die Beklagte für das Zulassungsverfahren einen Betriebsmodus entwickelt und eingebaut hat, dessen alleiniger Zweck in der Manipulation des Schadstoffausstoßes im Genehmigungsverfahren bestand. Wenn üblicherweise im Labor andere Messwerte erzielt werden als im realen Fahrbetrieb, so liegt dies daran, dass die äußeren Rahmenbedingungen eben nicht dem normalen Fahrbetrieb entsprechen, nicht jedoch an einer gezielten Manipulation, die dem Verbraucher bewusst verschwiegen wird. Das schädigende Verhalten der Beklagten ist sowohl wegen seines Zwecks als auch wegen des angewandten Mittels als auch mit Rücksicht auf die dabei gezeigte Gesinnung als verwerflich anzusehen. Die Beklagte hat mit dem Einsatz der Manipulationssoftware massenhaft und mit erheblichem technischem Aufwand gesetzliche Vorschriften zum Umwelt- und Gesundheitsschutz ausgehebelt und zugleich Kunden getäuscht. Sie hat damit nicht einfach nur Abgasvorschriften außer Acht gelassen und erhebliche Umweltverschmutzung herbeigeführt, sondern zugleich eine planmäßige Verschleierung dieses Vorgehens gegenüber den Aufsichtsbehörden, den Verbrauchern und Mitwettbewerbern vorgenommen, um sich einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen oder um sich wettbewerbsfähig zu halten, weil sie entweder nicht über eine Technik verfügte, um die gesetzlichen Abgasvorschriften einzuhalten, oder weil sie aus Gewinnstreben den Einbau der ansonsten notwendigen teureren Vorrichtungen unterließ. Die daraus zu entnehmende Gesinnung, aus Gewinnstreben massenhaft die Käufer der so produzierten Fahrzeuge bei ihrer Kaufentscheidung zu täuschen, die Wettbewerber zu benachteiligen und die Umwelt zu schädigen, lässt das Verhalten insgesamt als sittenwidrig erscheinen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich bei der Anschaffung eines Fahrzeugs für einen Verbraucher in der Regel um eine wirtschaftliche Entscheidung von erheblichem Gewicht handelt und ein Verbraucher als technischer Laie die Manipulation nicht erkennen kann. Die Beklagte hat die Ahnungslosigkeit des Verbrauchers bewusst zu ihrem Vorteil ausgenutzt, was eine besonders verwerfliche Vorgehensweise darstellt. Die Beklagte hat bewusst das ihr entgegengebrachte Vertrauen der Verbraucher ausgenutzt. Sie verfügt über ein über viele Jahre gewachsenes überdurchschnittliches Vertrauen, das auf einer in der Vergangenheit erfolgreichen Unternehmenspolitik sowie einem Qualitätsanspruch beruhte, von dem der Durchschnittsbürger annahm, dass die Beklagte ihm überwiegend gerecht wird. Dieses Vertrauen hat sie genutzt, als sie in der jüngeren Vergangenheit mit der besonderen Umweltverträglichkeit der von ihr entwickelten Dieselmotoren geworben hat. Verbraucher haben die dort angepriesenen technischen Merkmale und aufgezeigten Grenzwerte insbesondere auch deshalb nicht infrage gestellt, weil die Beklagte insofern als glaubwürdig galt. Tatsächlich erfüllten die beworbenen Motoren ohne die Software allerdings nicht einmal die gesetzlichen Anforderungen. Dieses Verhalten ist als verwerflich einzuordnen. Zwar ist es nicht schon verwerflich, wenn ein Unternehmen seinen eigenen Ansprüchen oder denjenigen der Verbraucher nicht genügt. Ein Unternehmen darf sich auch auf den Erfolgen der Vergangenheit ausruhen, wenn es dies will. Die unternehmerische Freiheit findet ihre Grenze jedoch dort, wo - wie hier - das besondere Vertrauen unter Inkaufnahme einer essenziellen Schädigung der potentiellen Kunden ausgenutzt wird, um aus Gewinnstreben sich Wettbewerbsvorteile zu verschaffen. Die Beklagte ist ein bedeutender Fahrzeughersteller und -exporteur Deutschlands, so dass von ihr vorgenommene gezielte Manipulationen in Genehmigungsverfahren geeignet sind, das Vertrauen einer Vielzahl von Kunden in die Einhaltung der rechtlichen Rahmenbedingungen zu untergraben. Aus der Konzerngröße der Beklagten können sich aus einer solchen gezielten Manipulation des Genehmigungsverfahrens Risiken in volkswirtschaftlich relevanter Dimension ergeben. Wenn die Beklagte behauptet, dass die Folgen des Einsatzes der Software für die klagende Partei (und andere Käufer betroffener Fahrzeuge) nicht spürbar seien, ändert dies nichts daran, dass die Beklagte ein solches Risiko negativer Entwicklungen mit volkswirtschaftlich messbaren Auswirkungen jedenfalls ihrem mit missbräuchlichen Mitteln verfolgten eigenen Gewinnstreben untergeordnet hat und damit verwerflich handelte. Die sittenwidrige Schädigung erfolgte auch vorsätzlich. Die Vorschrift des § 826 BGB setzt kein absichtliches oder arglistiges Verhalten in dem Sinne voraus, dass es dem Täter gerade auf die Schädigung des Dritten ankommen müsste. Es ist auch nicht erforderlich, dass der Täter den Erfolgseintritt für sicher gehalten hat, sondern es reicht das Bewusstsein, dass die Schädigung im Bereich des Möglichen liegt sowie das billigend in Kauf nehmen des Schädigungsrisikos (Münchener Kommentar, BGB, 7. Aufl. 2017, § 826 Rn. 27). Davon ausgehend lag vorsätzliches Handeln seitens der Verantwortlichen der Beklagten vor. Die Abgassoftware wurde allein zu dem Zweck eingebaut, um die Abgaswerte der Dieselmotoren zu beschönigen und in der Folge dafür zu sorgen, dass die Dieselmotoren unabhängig von den vorgeschriebenen Grenzwerten die Euro 5-Zulassung erhielten und mit dieser vertrieben werden konnten. Es ist gerade Sinn dieser manipulierenden Software, den Rechtsverkehr, d.h. Zulassungsbehörden, Kunden und Wettbewerber zu täuschen. Wenn sich eine solche Einstellung - wie hier - bei den Motoren der Serie EA 189 ausnahmslos bei jedem Motor dieser Serie anfindet, lässt dies den Rückschluss zu, dass die Motoren mit dieser Einstellung planvoll und absichtlich produziert und in den Verkehr gebracht worden sind. Der Einsatz dieser Software setzt denknotwendig eine aktive, im Hinblick auf dieses Ergebnis gewollte präzise Programmierung voraus und schließt die Annahme einer fahrlässigen Herbeiführung dieses Zustands aus. Dabei nahmen die Verantwortlichen billigend in Kauf, dass der Einsatz der Software unredlich im Verhältnis zu den potentiellen Kunden und gesetzeswidrig sein konnte. Dass Endverbraucher wie die klagende Partei sittenwidrig geschädigt würden, haben die Verantwortlichen als mögliche Folge in Kauf genommen, auch wenn sich ihre unmittelbare Absicht auf die Manipulation des Schadstoffausstoßes im Prüfstand bezog. Konkret nahmen sie in Kauf, Käufer wie die klagende Partei zum Erwerb eines Fahrzeugs zu veranlassen, von dem diese in Kenntnis der Sachlage abgesehen hätten. Dass die Kunden von der in den EA 189-Motoren eingebauten Software keine Kenntnis haben konnten, war den Verantwortlichen der Beklagten bewusst. Die Verantwortlichen der Beklagten haben nach Überzeugung des Gerichts überdies zumindest billigend in Kauf genommen, dass die Software zur Manipulation des Schadstoffausstoßes im Prüfstand bei Bekanntwerden von den zuständigen Behörden als unzulässig eingestuft und deren Beseitigung gefordert werden würde, wofür schon die strikte Geheimhaltung und die Verleugnung dieser Funktion nach deren Aufdeckung spricht. Dass die eingebaute Software in der Folge von den Prüforganisationen im Rahmen der Hauptuntersuchung als erheblicher Mangel eingestuft werden würde und deswegen auch ein Entzug der Zulassung drohen könnte, sind naheliegende Risiken, welche die Verantwortlichen der Beklagten nach Überzeugung des Gerichts ebenfalls billigend in Kauf genommen haben, als sie sich zur gezielten Manipulation des zulassungsrelevanten Schadstoffausstoßes im Prüfstand entschlossen, um die Schadstoffgrenzwerte zu erreichen. Die schädigende Handlung ist der Beklagten auch zuzurechnen. Die Haftung einer juristischen Person aus § 826 BGB i. V. m. § 31 BGB setzt grundsätzlich voraus, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter i. S. d. § 31 BGB den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 826 BGB verwirklicht hat (BGH vom 28.06.2016 - VI ZR 536/15). Davon ist für die hier zu treffende Entscheidung auszugehen. Denn die Beklagte ist ihrer sekundären Darlegungslast zu der Frage, welches ihrer Organe Kenntnis von der Manipulation der Motorsteuerungssoftware hatte und das Inverkehrbringen entsprechend ausgerüsteter Motoren veranlasst hat, trotz Hinweises der Klägerseite hierauf nicht nachgekommen. Die Nichterfüllung der sekundären Darlegungslast der Beklagten hat zur Folge, dass davon auszugehen ist, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter alle Elemente des objektiven und subjektiven Tatbestandes des § 826 BGB verwirklicht hat. Entgegen der Auffassung der Beklagten trifft sie eine entsprechende sekundäre Darlegungslast. Eine solche sekundäre Darlegungslast besteht, wenn der beweisbelasteten Partei näherer Vortrag nicht möglich oder nicht zumutbar ist, während die bestreitende Partei alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihr zumutbar ist, nähere Angaben zu machen. Der Gegner der darlegungspflichtigen Partei darf sich nicht auf ein einfaches Bestreiten beschränken, wenn die darlegungspflichtige Partei außerhalb des von ihr darzulegenden Geschehensablaufs steht und keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen besitzt, während der Prozessgegner sie hat und ihm nähere Angaben zumutbar sind. So liegt der Fall hier. Die klagende Partei hat keinerlei Einblick in die internen Entscheidungsvorgänge bei der Beklagten und ist auf Veröffentlichungen der Medien und auf Rückschlüsse und Vermutungen angewiesen. Die Beklagte hingegen hat jede Möglichkeit, die in ihrem Unternehmen im Zusammenhang mit der Programmierung und Implementierung der streitgegenständlichen Software abgelaufenen Vorgänge und Entscheidungsprozesse darzulegen, um es so der klagenden Partei zu ermöglichen, ihrerseits die ihr obliegende weitergehende Darlegung und den erforderlichen Beweisantritt vornehmen zu können. Hinzu kommt, dass es vorliegend um die Zurechnung einer objektiv feststehenden gezielten Manipulationsstrategie in einem weltweit agierenden Konzern geht. Einer solchen Manipulationsstrategie immanent ist die Verschleierung der Verantwortlichkeit für den Fall, dass die Manipulation entdeckt wird. Wenn aber eine objektiv sittenwidrige Schädigung im Sinne von § 826 BGB in einem weltweit agierenden Konzern vorgenommen und hierbei zugleich naturgemäß dafür Sorge getragen wird, dass die Zurechnung einer solchen sittenwidrigen Schädigung zu einzelnen verantwortlichen Personen verschleiert wird, kann es nicht Aufgabe des Geschädigten sein, der nicht einmal bei unterbliebener Verschleierung hinreichenden Einblick in die Entscheidungsvorgänge und Verantwortlichkeiten hat, die Zurechnung zu verantwortlichen Entscheidungsträgen darzulegen. Vor diesem Hintergrund kann die Beklagte im streitgegenständlichen Fall gegen die ihr obliegende sekundäre Darlegungslast nicht mit Erfolg argumentieren, dass diese angesichts der von ihr bestrittenen Kenntnis der Vorstandmitglieder letztlich zu einer gänzlichen Umkehrung der Regelungen zur Darlegungslast führt, weil die Beklagte im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast nunmehr zu einer negativen Tatsache - nämlich der nicht vorhandenen Kenntnis von Vorstandsmitgliedern - vortragen müsse, obwohl selbst im Rahmen der primären Darlegungslast für den Vortrag zu negativen Tatsachen Erleichterungen gelten. Anknüpfungspunkt für die sekundäre Darlegungslast der Beklagten sind konzerninterne Vorgänge, die von ihr bewusst verschleiert wurden mit dem Ziel, sich im Wege der Manipulation Sondervorteile zu verschaffen. In dieser Konstellation kommen Erleichterungen der sekundären Darlegungslast unter dem rechtlichen Anknüpfungspunkt des Vortrags zu negativen Tatschen nicht in Betracht, weil dem Geschädigten die Aufdeckung der bewusst verschleierten internen Zurechnung nicht zugemutet werden kann und die Beklagte andernfalls von ihrer erfolgreichen Verschleierungstaktik noch prozessual profitieren würde. Ihrer bestehenden sekundären Darlegungslast ist die Beklagte nicht hinreichend nachgekommen. Angesichts des Zeitablaufs seit Entdeckung der Softwaremanipulation ist der Vortrag, die Beklagte habe das ihr Mögliche unternommen, um den Behauptungen der klagenden Partei entgegenzutreten, unzureichend. Ohnehin ist es für die Kammer schlechthin nicht denkbar, dass die wesentliche und mit großer wirtschaftlicher Bedeutung für die Beklagte versehene Entscheidung, die in Rede stehenden Software in Millionen von Fahrzeugen - nicht nur in Europa – zu implementieren, von gänzlich untergeordneten Mitarbeitern ohne Kenntnis und Billigung des Vorstandes getroffen, umgesetzt und über lange Zeit hinweg aufrechterhalte und durchgeführt wurde. Dies erscheint angesichts des Organisationsgrades der Beklagten fernliegend. Die Beklagte trägt keine konkreten und nachvollziehbaren Tatsachen vor, die ein solches Szenario auch nur ansatzweise plausibilisieren. Insbesondere damit, dass die Beklagte sich darauf beschränkt zu behaupten, die Ermittlungen hätten keine Erkenntnisse ergeben, dass ein Vorstand (im aktienrechtlichen Sinn) Kenntnis von der Manipulation gehabt hat, kann sie ihrer sekundären Darlegungslast nicht genügen. Dieser Vortrag ist gänzlich inhaltsleer und nicht nachprüfbar für die Klägerseite. Wenn die Beklagte aber nicht darlegt, welche Erkenntnisse im Hinblick auf die interne Verantwortlichkeit die Ermittlungen ergeben haben, kann die Klägerseite keinen weiteren Vortrag im Hinblick auf die Kenntnisse der entscheidenden Personen bringen. Als Rechtsfolge kann die klagende Partei von der Beklagten Zahlung von EUR 9.587,96 Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs verlangen. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung dem Geschädigten neben einem Ersatzanspruch nicht die Vorteile verbleiben dürfen, die durch das schädigende Ereignis zugeflossen sind. Gleichartige Gegenansprüche sind automatisch zu saldieren (BGH, Urteil vom 12. März 2009, VII ZR 26/06, Juris Rz. 16; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. März 2019, 13 U 142/18, Juris Rz. 112; Palandt-Grüneberg, BGB, 78. Aufl., Vorb v § 249 Rz. 71). Der Schadensersatzanspruch des Geschädigten ist nur mit dieser Einschränkung begründet. Darauf, ob der Schädiger die Herausgabe des Vorteils verlangt, kommt es nicht an. Gemäß § 249 Abs. 1 BGB hat die Beklagte den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Vorliegend bedeutet dies, dass die klagende Partei so zu stellen ist, wie wenn sie den Vertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug nicht geschlossen hätte. In diesem Fall hätte die klagende Partei die vereinbarten EUR 25.686,58 für das Fahrzeug nicht an die Verkäuferin des gebrauchten Fahrzeugs gezahlt. Die klagende Partei hätte allerdings auch keine Vermögensvorteile in Form der während der Besitzzeit gezogenen Nutzungen erzielt. Diese sind auf den Ersatzbetrag anzurechnen, weil andernfalls eine vom Schadensrecht nicht gedeckte Überkompensation stattfinden würde. Der Vorteilsausgleich erfolgt von Amts wegen. Die Berechnung des Nutzungswerts erfolgt, indem der Bruttokaufpreis mit den gefahrenen Kilometern multipliziert und das Produkt durch die zu erwartende Gesamt(rest)laufleistung des Fahrzeugs dividiert wird. Den Wert der durch den Gebrauch des Kraftfahrzeugs gezogenen Nutzungen schätzt das Gericht nach der anwendbaren Methode des linearen Wertschwundes (vgl. zum Gebrauchtwagenkauf BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2014, VIII ZR 196/14, Juris Rz. 3 mwN; Urteil vom 9. April 2014, VIII ZR 215/13, Juris Rz. 11 ff. mwN; a.A. OLG Frankfurt am Main, Hinweisbeschluss, Az. 17 U 49/19) entsprechend § 287 ZPO auf insgesamt 14.396,92 EUR. Dabei geht der das Gericht davon aus, dass ein Fahrzeug der streitgegenständlichen Art - es handelt sich hier um den 2,0 l TDI-Motor - regelmäßig eine durchschnittliche Gesamtlaufleistung von 250.000 km erreicht. Der Kaufpreis ist mit EUR 25.686,58 anzusetzen. Es errechnen sich auszugleichende Vorteile auf folgender Grundlage wie folgt: Voraussichtliche Gesamtlaufleistung: 250.000,00 km Km- Stand bei Kauf: 8.969,00 km Voraussichtliche Restlaufleistung: 241.031,00 km Km-Stand mündliche Verhandlung: 149.090,00 km Anzurechnende Laufleistung 140.121,00 km EUR 25.686,58 * 140.121,00 km = 14.396,92 EUR 250.000 km Der zu erstattende Betrag beläuft sich demnach auf EUR 25.686,58 – EUR 14.396,92 = EUR 11.289,66 Der klägerische Anspruch gerichtet auf Bezahlung von Zinsen in Höhe von 4 % aus dem Kaufpreis i.H.v. 25.686,58 Euro seit dem 13.06.2014, dem Tag des Abschlusses des Kaufvertrags bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit am 28.01.2019 ergibt sich aus §§ 849, 246 BGB. Er ist in voller Höhe zuzusprechen, auch wenn der an die klagende Partei zu leistende Ersatzbetrag (vgl. Antrag Ziffer 1) um die von ihr bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gefahrene Laufleistung des Fahrzeugs, also die von ihr gezogenen Nutzungen, reduziert werden musste. Der ausgeurteilte Zinsanspruch seit Eintritt der Rechtshängigkeit am 29.01.2019 der klagenden Partei folgt aus § 291 BGB. Allerdings ist das Gericht in diesem Zusammenhang der Auffassung, dass der klagenden Partei im konkreten Sachverhalt aufgrund der gesetzgeberischen Wertung des § 826 BGB die abstrakte Berechnung der Ersatzsumme zu gestatten und nicht etwa ein (täglich/monatlich/jährlich von der klagenden Partei dargestellter) konkreter Vortrag zur Höhe der Ersatzsumme, reduziert um die gezogenen Nutzungen zu verlangen ist. Denn diese Anforderungen würden der die klagende Partei erheblich benachteiligen und die gesetzgeberische Wertung des § 826 BGB aus den Augen lassen, nach der ein vorsätzlich täuschender Schädiger grundsätzlich nicht schutzwürdig ist. Antrag Ziffer 2: Die Feststellungsklage ist zulässig und begründet. Das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche rechtliche Interesse der klagenden Partei an der Feststellung des Annahmeverzuges durch die Beklagte ergibt sich aus § 756 Abs. 1 ZPO. Die Beklagte befand sich infolge der verweigerten Rücknahme des streitgegenständlichen […] gemäß § 293 BGB im Annahmeverzug. Die klagende Partei hat das Fahrzeug der Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 22.11.2018 unter Fristsetzung von zwei Wochen ordnungsgemäß zur Abholung wörtlich angeboten, §§ 293, 295 BGB. Die Beklagte hat die Rücknahme des streitgegenständlichen […] verweigert und in der mündlichen Verhandlung Klageabweisung beantragt. Antrag Ziffer 3: Der Antrag ist unbegründet. Es ist nicht ersichtlich, für welche Tätigkeit der Klägervertreter die klagende Partei die geltend gemachte Erstattung von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten im Wege des Verzugsschadensersatzes (§§ 280 Abs. 2, 286 BGB) beansprucht. Relevanter Vortrag der klagenden Partei zum Eintritt des Verzugs ist nicht zu finden. Die Klage ist insoweit unschlüssig als die klagende Partei pauschal auf ein Schreiben der Klagepartei in vom 22.11.2018 (im Anlagenband) verweist. In diesem Zusammenhang kann es nicht Aufgabe des Gerichts sein, sich aus von den Parteien eingereichten Anlagen dasjenige Vorbringen der klagenden Partei aus den Anlagen, hier verfahrensleitendem Schriftsatz der Parteien herauszusuchen, das die Voraussetzungen für den von diesem geltend gemachten Anspruch ergibt (Zöller/Greger, ZPO, § 130 ZPO, Rn. 2 a.E. m.w.N.). Die fehlende Schlüssigkeit hat zu Lasten der klagenden Partei zu gehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 S.1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht für die Klägerin gemäß § 709 ZPO und für die Beklagte gemäß §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin begehrt Zusammenhang dem so genannten […] Abgasskandal Schadensersatz wegen des Kaufs eines Fahrzeugs der Marke […], Modell […] . Die Klägerin erwarb am 13.06.2014 von der Autohaus […] GmbH in […] zu einem Kaufpreis von EUR 25.686,58 den gebrauchten PKW der Marke […] . Das Fahrzeug wies zu diesem Zeitpunkt einen Kilometerstand von 8.969 km auf und sollte nach der erteilten Typengenehmigung die Voraussetzungen der Euro 5 Abgasnorm erfüllen. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung wies der Kilometerstand 149.090 km auf. Bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug war – ebenso wie bei rund 2,4 Millionen weiteren Fahrzeugen der Beklagten - im Werk der Beklagten eine Motorensteuerungsgerätesoftware installiert worden, die es erkennt wenn das Fahrzeug auf dem Prüfstand den Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) durchfährt, und dann einen besonderen Modus aktiviert (sog. Umschaltlogik). In diesem Modus wird die Rückführung von Abgasen im Vergleich zu dem normalen Betriebsmodus verändert, wodurch der nach der Euro-5-Norm vorgegebene NOx-Grenzwert während des Durchfahrens des NEFZ eingehalten wird. Im normalen Fahrbetrieb - auch unter vergleichbaren Bedingungen wie im NEFZ - wird dieser Modus deaktiviert, wodurch es zu einem höheren Schadstoffausstoß kommt. Durch Verwendung der Motorensteuerungsgerätesoftware erlangte die Beklagte die EG-Typengenehmigung für das streitgegenständliche Fahrzeug. Das Kraftfahrt-Bundesamt verpflichtete die Beklagte mit zwischenzeitlich rechtskräftigem Bescheid vom 15.10.2015, bei allen betroffenen Fahrzeugen mit dem Motor ... – wie sie auch bei dem hier streitgegenständlichen Fahrzeug installiert ist - die aus Sicht des Bundesamtes unzulässige Abschaltvorrichtung zu entfernen und nachzuweisen, dass die gesetzlichen Anforderungen erfüllt werden. Die Beklagte entwickelte ein Update für die Motorensteuerungsgerätesoftware, nach dessen Einspielen das Fahrzeug nur noch über einen einheitlichen Betriebsmodus verfügt. Das Kraftfahrt-Bundesamt sieht das Aufspielen des Updates als verpflichtend an. Wer davon absieht, muss damit rechnen, dass der Zustand des Fahrzeugs von den Prüforganisationen im Rahmen der Hauptuntersuchung als erheblicher Mangel eingestuft wird. Unter Umständen ist auch mit einem Entzug der Zulassung zu rechnen. Am 18.09.2015 gab die US-amerikanische Umweltbehörde EPA bekannt, dass die Beklagte Abgastests manipuliere. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) richtete einen Untersuchungsausschuss wegen der vorbeschriebenen Manipulation ein. Es teilte mit - wie auf seiner Homepage zu lesen ist - dass der Rückruf der Beklagten verbindlich sei und dass Fahrzeugen, die nicht umgerüstet werden, die Betriebserlaubnis entzogen werden könne. Die Klägerin behauptet, die unbeschränkte Fahrerlaubnis – vor allem auch in (Innen-) Städten – sei für sie ein Kaufargument gewesen. Der Einbau der Software sei mit Wissen der Mitarbeiter erfolgt. Der Vorstandsvorsitzende […] hätte Kenntnis vom Einbau der unzulässigen Software gehabt, ebenso wie der gesamte Vorstand der Beklagten (unter Hinweis aus Presseberichterstattung). Es sei unrealistisch anzunehmen, dass Personen wie diesem Vorstand der Beklagten der Einbau der gezielt zu Manipulationszwecken eingesetzten Abschaltvorrichtung verborgen geblieben sein soll. Die Klägerin meint, ihr stünde daher gegenüber der Beklagten ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB zur Seite, ihr sei auch ein Schaden durch den Kauf entstanden. Das Fahrzeug habe aufgrund der Manipulationen einen erheblichen Wertverlust erlitten und der Marktwert sei inzwischen deutlich gesunken. Die ausgefeilte Manipulation der Abgaswerte lasse keinen anderen Schluss als ein vorsätzliches Verhalten der Beklagten zu. Sie habe daher auch in dem Bewusstsein der Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens und mit Schädigungsabsicht gehandelt. Die Klägerin beantragt mit der am 28.01.2019 zugestellten Klage: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 15.734,42 EUR nebst Zinsen in Höhe von 4 % aus einem Betrag in Höhe von 25.686,58 EUR seit dem 13. Juni 2014 bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeuges der Marke […] vom Typ […] mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) […] nebst 2 Fahrzeugschlüsseln, Kfz-Schein, Kfz-Brief und Serviceheft; Hilfsweise für den Fall, dass der Antrag zu Ziffer 1 unzulässig oder unbegründet ist: Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Schadensersatz zu bezahlen für Schäden, die aus der Manipulation des Fahrzeugs der Marke […] vorn Typ […] mit der Fahrzeugidentifikationsnunmei (FIN) […] durch die Beklagte resultieren. 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der in den vorgenannten Klageanträgen genannten Zug um Zug Leistung im Annahmeverzug befindet; 3. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin entstandenen Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von EUR 1.564,26 freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte meint, das klägerische Fahrzeug sei nicht mit einer unzulässigen Abschaltvorrichtung versehen worden, da die streitgegenständliche Software nicht auf das Emissionskontrollsystem einwirke, sondern nur dazu führe, dass Abgase beim Durchfahren des Neuen Europäischen Fahrzyklus in den Motor zurückgeführt würden, bevor sie überhaupt das Emissionskontrollsystem erreichen, ohne im realen Fahrbetrieb auf das Emissionskontrollsystem einzuwirken. Entscheidend sei, dass das Fahrzeug technisch sicher, in seiner Fahrbereitschaft nicht eingeschränkt und die für das Fahrzeug erteilte EG-Typengenehmigung nicht aufgehoben worden sei. Die Beklagte ist der Auffassung, durch die Freigabebestätigung des Kraftfahrt-Bundesamtes für das Software-Update stehe fest, dass es nach Durchführung der Software-Updates zu keinerlei negativen Auswirkungen auf Kraftstoffverbrauchswerte, CO2-Emissionswerte, Motorleistung, Drehmoment und Geräuschemissionen komme. Die Beklagte ist der Ansicht, sie habe nicht sittenwidrig gehandelt. Zudem habe die darlegungs- und beweisbelastete Klagepartei nicht substantiiert vorgetragen, wer zu welchem Zeitpunkt von dem Einbau der Software überhaupt Kenntnis gehabt habe, dass Personen, deren Kenntnisse der Beklagten zuzurechnen wären, mit Vorsatz hinsichtlich eines angeblichen Schadens der klagenden Partei gehandelt hätten. Die Behauptungen der klagenden Partei erfolgten ins Blaue hinein. Nach dem derzeitigen Ermittlungsstand lägen keine Erkenntnisse dafür vor, dass einzelne Vorstandsmitglieder von der Verwendung der Software gehabt hätten oder deren Entwicklung in Auftrag gegeben hätten. Die Entscheidung hinsichtlich der streitgegenständlichen Software sei von Mitarbeitern unterhalb der Vorstandsebene auf nachgeordneten Arbeitsebenen getroffen worden. Die Beklagte treffe auch keine sekundäre Darlegungslast. Der klagenden Partei sei durch den Vertragsschluss über das streitgegenständliche Fahrzeug auch kein Schaden entstanden. Dieser ergebe sich weder aus Nutzungsnachteilen noch aus einer Verringerung des Marktwertes. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.