Urteil
2-05 O 222/16
LG Frankfurt 5. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2018:0525.2.05O222.16.00
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Tenor
Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1. verpflichtet ist, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, den der Kläger aufgrund der von der Beklagten zu 1. mit Schreiben vom 9. Dezember 2015 ausgesprochenen fristlosen Kündigung des zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1. geschlossenen Agenturvertrages, zuletzt datierend vom 3. März 2008/13. Januar 2009, erleidet.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2. verpflichtet ist, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, den der Kläger aufgrund der von der Beklagten zu 2. mit Schreiben vom 9. Dezember 2015 ausgesprochenen fristlosen Kündigung des zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2. geschlossenen Agenturvertrages, zuletzt datierend vom 3. März 2008/13. Januar 2009, erleidet.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 3. verpflichtet ist, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, den der Kläger aufgrund der von der Beklagten zu 3. mit Schreiben vom 9. Dezember 2015 ausgesprochenen fristlosen Kündigung des zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 3. geschlossenen Agenturvertrages, zuletzt datierend vom 3. März 2008/13. Januar 2009, erleidet.
Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, dem Kläger für alle von ihm bzw. seinen Untervermittlern an die Beklagte zu 1. vermittelten und/oder betreuten Verträge einen Buchauszug für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 28. September 2017 in der Sparte Lebensversicherung zu erteilen, wobei der Buchauszug folgende Angaben zu enthalten hat:
Name des Versicherungsnehmers
Adresse des Versicherungsnehmers
Antragsdatum
Datum des Versicherungsvertrages
Versicherungsscheinnummer
Versicherungsbeginn
Tarif
Im Hinblick auf den Beitrag des Versicherungsnehmers
• Höhe des Tarifjahresbeitrags einschließlich Stückkosten und Risiko-/Sicherheitszuschlägen (ohne Ratenzahlungszuschläge für unterjährige Zahlungsweise)
• Fälligkeit des Tarifjahresbeitrags; bei unterjähriger Zahlungsweise Fälligkeit der jeweiligen Tarifbeiträge
• Datum des Eingangs des Tarifjahresbeitrags; bei unterjähriger Zahlungsweise Datum des Eingangs des jeweiligen Tarifbeitrags
Beitragszahlungsdauer in Jahren
Bewertungssumme
Produktfaktor
gegebenenfalls prämien- bzw. provisionsrelevante Sondervereinbarungen
Eintrittsalter des Versicherungsnehmers/der versicherten Person
Im Falle von Änderungen:
• Grund der Änderung
• Datum der Änderung
• Art der Änderung
Im Falle von Stornierungen
• Grund der Stornierung
• Datum der Stornierung
• Art und Inhalt der ergriffenen Bestandserhaltungsmaßnahmen
Im Falle von Dynamisierungen
• Erhöhung der Bewertungssumme
• Zeitpunkt der Dynamisierung
Bei Tarifen mit Flexibilitätsphasen zusätzlich zu a) bis p):
• Eckalter
Bei F... Produkten ... zusätzlich zu a) bis p):
• Höhe des Tarifjahresbeitrags der Versicherung ohne Ratenzuschläge für unterjährige Zahlungsweise
• Länge der Aufschubzeiten
• Im Falle von Sonderzahlungen des Kunden und für Zulagen aus staatlicher Förderung: Höhe der Sonderzahlung und deren Eingang bei der Beklagten
Bei Pensionsfonds-Produkten zusätzlich zu a) bis p):
• Höhe der Beitragsrate ohne Ratenzuschläge für unterjährige Zahlungsweise bzw. Höhe des Einmalbeitrags
• Länge der Aufschubzeiten
Bei A...-Produkten zusätzlich zu a) bis p):
• Höhe des jährlichen Zahlbeitrags des Kunden
• Angaben dazu, ob eine Berufungsunfähigkeits-Zusatzversicherung eingeschlossen wurde
Höhe des Jahresbeitragsaufkommens für das jeweilige Kalenderjahr (1.1. bis 31.12.2013, 1.1. bis 31.12.2014 und 1.1. bis 31.12.2015)
Angabe der Nettojahresproduktion für das jeweilige Kalenderjahr (1.1. bis 31.12.2013, 1.1. bis 31.12.2014 und 1.1. bis 31.12.2015).
Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, dem Kläger für alle von ihm bzw. seinen Untervermittlern an die Beklagte zu 1. vermittelten und/oder betreuten Verträge einen Buchauszug für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 28. September 2017 in der Sparte Bausparen zu erteilen, wobei der Buchauszug folgende Angaben zu enthalten hat:
Name des Bausparers
Adresse des Bausparers
Antragsdatum
Datum des Bausparvertrages
Vertragsnummer
Vertragsbeginn
Tarif
gegebenenfalls prämien- bzw. provisionsrelevante Sondervereinbarungen
Höhe der Bausparsumme
Im Falle von nachträglichen Erhöhungen der Bausparsumme:
• Erhöhungsbetrag
• Datum der Erhöhung
Eingang, Buchung und Verbleib der tarifgemäßen Abschlussgebühr
bei der Beklagten
Im Falle von Änderungen:
• Grund der Änderung
• Datum der Änderung
• Art der Änderung
Im Falle von Stornierungen
• Grund der Stornierung
• Datum der Stornierung
• Art und Inhalt der ergriffenen Bestandserhaltungsmaßnahmen
Im Bereich der Baufinanzierung anstellte der Angaben zu 9. bis 11.
• Höhe der Darlehenssumme
• Datum der Darlehensauszahlung
• Im Falle von Prolongationen: Höhe der prolongierten Darlehenssumme
und Datum der Prolongierung
• sowie im Falle der Einreichung von Beleihungsunterlagen bei zugeteilten Bauspardarlehen und Zwischenkrediten Angaben dazu, ob es sich um ein grundbuchlich gesichertes Darlehen oder ein Darlehen gegen Negativattest und Blankodarlehen handelt
Eingelöste Bausparsumme im jeweiligen Kalenderjahr für die Zeiträume 1.1. bis 31.12.2013, 1.1. bis 31.12.2014 und 1.1. bis 31.12.2015.
Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, dem Kläger für alle von ihm bzw. seinen Untervermittlern an die Beklagte zu 1. vermittelten und/oder betreuten Verträge für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 28. September 2017 einen Buchauszug in der Sparte Trust zu erteilen, wobei der Buchauszug folgende Angaben zu enthalten hat:
Name des Anlegers
Adresse des Anlegers
Antragsdatum
Datum des Vertrages
Vertragsnummer
Vertragsbeginn
Tarif
gegebenenfalls prämien- bzw. provisionsrelevante Sondervereinbarungen
Höhe des Ausgabeaufschlags
Eingang des vollständigen bzw. anteiligen Ausgabeaufschlags bei
der ...
Im Falle von Änderungen:
• Grund der Änderung
• Datum der Änderung
• Art der Änderung
Im Falle von Stornierungen:
• Grund der Stornierung
• Datum der Stornierung
• Art und Inhalt der ergriffenen Bestandserhaltungsmaßnahmen.
Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, dem Kläger eine Provisionsabrechnung über die sich aus den Buchauszügen gem. Ziffer 4 .- 6. ergebenden Provisionen inklusive der vor Beendigung des Agenturvertrages entstandenen und nach Beendigung des Agenturvertrags fällig gewordenen Dynamikprovisionen zu erteilen.
Die Beklagte zu 2. wird verurteilt, dem Kläger für alle von ihm bzw. seinen Untervermittlern an die Beklagte zu 2. vermittelten und/oder betreuten Verträge für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 28. September 2017 einen Buchauszug in der Sparte Krankenversicherung zu erteilen, wobei der Buchauszug folgende Angaben zu enthalten hat:
Name des Versicherungsnehmers
Adresse des Versicherungsnehmers
Antragsdatum
Datum des Versicherungsvertrages
Versicherungsscheinnummer
Versicherungsbeginn
Tarif
Höhe der monatlichen Beitragsrate bei neuversicherten Personen
Höhe der monatlichen Mehrbeitragsrate bei Anträgen von bereits versicherten Personen auf Hinzunahme weiterer Tarife, Höherversicherungen und Tarifwechsel, einschließlich etwaiger Risikozuschläge
gegebenenfalls Angaben zu Minderbeiträgen, die sich zum Zeitpunkt der Vertragsänderung innerhalb des gleichen Vertrages ergeben
Fälligkeit des Beitrags
Datum des Eingangs des Beitrags
Angaben des monatlichen Beitragssolls der in den Wertungsbestand des Klägers befindlichen Mitgliedschaften
gegebenenfalls Angaben zu prämien- bzw. provisionsrelevante Sondervereinbarungen
Eintrittsalter der versicherten Person
Angaben dazu, ob P...- und P...-Tarife im Zusammenhang mit einer Kostenversicherung (Voll- beziehungsweise Zusatzversicherung) bestehen
Für den Zeitraum 01.01. bis 31.12.2013, 01.01. bis 31.12.2014 und 01.01. bis 31.12.2015 Angaben zur Summe der sich im laufenden Kalenderjahr je Vertrag ergebenden Beitragsreduzierung in Monatsbeiträgen und in Prozent zum Bestand am Anfang des Kalenderjahres
Bestandsabgangsquote des Gesamtunternehmens
Nettojahresproduktion für die Zeiträume 01.01. bis 31.12.2013, 01.01. bis 31.12.2014 und 01.01. bis 31.12.2015
Im Falle von Änderungen:
• Grund der Änderung
• Datum der Änderung
• Art der Änderung
Im Falle von Stornierungen:
• Grund der Stornierung
• Datum der Stornierung
• Art und Inhalt der ergriffenen Bestandserhaltungsmaßnahmen
Die Beklagte zu 2. wird verurteilt, dem Kläger eine Provisionsabrechnung über die sich aus dem Buchauszug gem. Ziffer 8 ergebenden Provisionen zu erteilen.
Die Beklagte zu 3. wird verurteilt, dem Kläger für alle von ihm bzw. seinen Untervermittlern an die Beklagte zu 3. vermittelten und/oder betreuten Verträge für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 28. September 2017 einen Buchauszug in der Sparte Sachversicherung inklusive Rechtsschutzsparte zu erteilen, wobei der Buchauszug folgende Angaben zu enthalten hat:
Name des Versicherungsnehmers
Adresse des Versicherungsnehmers
Antragsdatum
Datum des Versicherungsvertrages
Versicherungsscheinnummer
Versicherungsbeginn
Tarif
Gesamtversicherungssumme
Höhe des Beitrags ohne Versicherungssteuer, der dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt wird
Fälligkeit des Beitrags
Zahlweise des Beitrags
Datum des Eingangs des Beitrags bei der ...
Gegebenenfalls prämien- bzw. provisionsrelevante Sondervereinbarungen
Ursprünglich vereinbarte Beitragszahlungsdauer in Jahren/Angaben zum ursprünglich vereinbarten Ablaufdatum
Angaben dazu, ob es sich um den ersten Erwerb der entsprechenden Versicherung handelt, die im Hinblick auf Feuer-Versicherung, Betriebsunterbrechungs-Versicherung, Einbruchdiebstahl-Versicherung, Leitungswasser-Versicherung, Sturm-Versicherung, Glas-Versicherung, kombinierte und gebündelte Versicherung, Elektronik-Versicherung der Sache nach neu und bei Haftpflicht und Unfall-Versicherung der Person oder Sache nach neu sind
Im Falle von Versicherungsneuordnung und Prämienerhöhung: erhöhter Jahresbeitrag
Angaben dazu, ob der Beitragseinzug durch die Beklagte oder den Kläger durchgeführt wurde
Im Falle von Verlängerungen der Versicherung über das ursprüngliche Ablaufdatum hinaus:
• Datum der Verlängerung
• Zeitraum der Verlängerung
• Ablaufdatum der Verlängerung
• Höhe des Beitrags im Verlängerungszeitraum
Im Falle von Versicherungen, an denen die ... unter Führung anderer Gesellschaften zugunsten des Vermittlers beteiligt wird: Angabe der Höhe der an die führende Gesellschaft zu zahlenden Provision
Im Falle der Beteiligung mehrerer Vermittler: Angaben der Namen der beteiligten Vermittler und Angaben zur Aufteilung der Provision durch die Beklagte
Im Falle von Änderungen:
• Grund der Änderung
• Datum der Änderung
• Art der Änderung
Im Falle von Stornierungen
• Grund der Stornierung
• Datum der Stornierung
• Art und Inhalt der ergriffenen Bestandserhaltungsmaßnahmen
Im Rechtsschutzgeschäft: Angabe der Nettojahresproduktion für das jeweilige Kalenderjahr (1.1. bis 31.12.2013, 1.1. bis 31.12.2014 und 1.1. bis 31.12.2015).
Die Beklagte zu 3. wird verurteilt, dem Kläger eine Provisionsabrechnung über die sich aus dem Buchauszug gem. Ziffer 10 ergebenden Provisionen zu erteilen.
Die Klage wird abgewiesen, soweit der Kläger darüber hinausgehend Buchauszüge von der jeweiligen Beklagten begehrt, die folgende Angaben beinhalten:
Klageantrag 4. aus dem Schriftsatz vom 20.09.2017:
"p) Im Falle des Widerrufs
• Datum der Absendung der Widerrufserklärung"
Klageantrag 10. aus dem Schriftsatz vom 20.09.2017:
"v) Im Falle des Widerrufs:
• Datum der Absendung der Widerrufserklärung"
Klageantrag 14. aus dem Schriftsatz vom 20.09.2017:
"w) Im Falle des Widerrufs
• Datum der Absendung der Widerrufserklärung"
Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an die Beklagten als Gesamtgläubiger eine Vertragsstrafe i.H.v. 4.000 € für die Verstöße des Klägers gegen die von ihm am 26.09.2016 abgegebene Unterlassungserklärung zu zahlen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Das Teilurteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe eines Betrages von 5.000 € und für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe eines Betrages von 4.400 € vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1. verpflichtet ist, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, den der Kläger aufgrund der von der Beklagten zu 1. mit Schreiben vom 9. Dezember 2015 ausgesprochenen fristlosen Kündigung des zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1. geschlossenen Agenturvertrages, zuletzt datierend vom 3. März 2008/13. Januar 2009, erleidet. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2. verpflichtet ist, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, den der Kläger aufgrund der von der Beklagten zu 2. mit Schreiben vom 9. Dezember 2015 ausgesprochenen fristlosen Kündigung des zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2. geschlossenen Agenturvertrages, zuletzt datierend vom 3. März 2008/13. Januar 2009, erleidet. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 3. verpflichtet ist, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, den der Kläger aufgrund der von der Beklagten zu 3. mit Schreiben vom 9. Dezember 2015 ausgesprochenen fristlosen Kündigung des zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 3. geschlossenen Agenturvertrages, zuletzt datierend vom 3. März 2008/13. Januar 2009, erleidet. Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, dem Kläger für alle von ihm bzw. seinen Untervermittlern an die Beklagte zu 1. vermittelten und/oder betreuten Verträge einen Buchauszug für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 28. September 2017 in der Sparte Lebensversicherung zu erteilen, wobei der Buchauszug folgende Angaben zu enthalten hat: Name des Versicherungsnehmers Adresse des Versicherungsnehmers Antragsdatum Datum des Versicherungsvertrages Versicherungsscheinnummer Versicherungsbeginn Tarif Im Hinblick auf den Beitrag des Versicherungsnehmers • Höhe des Tarifjahresbeitrags einschließlich Stückkosten und Risiko-/Sicherheitszuschlägen (ohne Ratenzahlungszuschläge für unterjährige Zahlungsweise) • Fälligkeit des Tarifjahresbeitrags; bei unterjähriger Zahlungsweise Fälligkeit der jeweiligen Tarifbeiträge • Datum des Eingangs des Tarifjahresbeitrags; bei unterjähriger Zahlungsweise Datum des Eingangs des jeweiligen Tarifbeitrags Beitragszahlungsdauer in Jahren Bewertungssumme Produktfaktor gegebenenfalls prämien- bzw. provisionsrelevante Sondervereinbarungen Eintrittsalter des Versicherungsnehmers/der versicherten Person Im Falle von Änderungen: • Grund der Änderung • Datum der Änderung • Art der Änderung Im Falle von Stornierungen • Grund der Stornierung • Datum der Stornierung • Art und Inhalt der ergriffenen Bestandserhaltungsmaßnahmen Im Falle von Dynamisierungen • Erhöhung der Bewertungssumme • Zeitpunkt der Dynamisierung Bei Tarifen mit Flexibilitätsphasen zusätzlich zu a) bis p): • Eckalter Bei F... Produkten ... zusätzlich zu a) bis p): • Höhe des Tarifjahresbeitrags der Versicherung ohne Ratenzuschläge für unterjährige Zahlungsweise • Länge der Aufschubzeiten • Im Falle von Sonderzahlungen des Kunden und für Zulagen aus staatlicher Förderung: Höhe der Sonderzahlung und deren Eingang bei der Beklagten Bei Pensionsfonds-Produkten zusätzlich zu a) bis p): • Höhe der Beitragsrate ohne Ratenzuschläge für unterjährige Zahlungsweise bzw. Höhe des Einmalbeitrags • Länge der Aufschubzeiten Bei A...-Produkten zusätzlich zu a) bis p): • Höhe des jährlichen Zahlbeitrags des Kunden • Angaben dazu, ob eine Berufungsunfähigkeits-Zusatzversicherung eingeschlossen wurde Höhe des Jahresbeitragsaufkommens für das jeweilige Kalenderjahr (1.1. bis 31.12.2013, 1.1. bis 31.12.2014 und 1.1. bis 31.12.2015) Angabe der Nettojahresproduktion für das jeweilige Kalenderjahr (1.1. bis 31.12.2013, 1.1. bis 31.12.2014 und 1.1. bis 31.12.2015). Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, dem Kläger für alle von ihm bzw. seinen Untervermittlern an die Beklagte zu 1. vermittelten und/oder betreuten Verträge einen Buchauszug für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 28. September 2017 in der Sparte Bausparen zu erteilen, wobei der Buchauszug folgende Angaben zu enthalten hat: Name des Bausparers Adresse des Bausparers Antragsdatum Datum des Bausparvertrages Vertragsnummer Vertragsbeginn Tarif gegebenenfalls prämien- bzw. provisionsrelevante Sondervereinbarungen Höhe der Bausparsumme Im Falle von nachträglichen Erhöhungen der Bausparsumme: • Erhöhungsbetrag • Datum der Erhöhung Eingang, Buchung und Verbleib der tarifgemäßen Abschlussgebühr bei der Beklagten Im Falle von Änderungen: • Grund der Änderung • Datum der Änderung • Art der Änderung Im Falle von Stornierungen • Grund der Stornierung • Datum der Stornierung • Art und Inhalt der ergriffenen Bestandserhaltungsmaßnahmen Im Bereich der Baufinanzierung anstellte der Angaben zu 9. bis 11. • Höhe der Darlehenssumme • Datum der Darlehensauszahlung • Im Falle von Prolongationen: Höhe der prolongierten Darlehenssumme und Datum der Prolongierung • sowie im Falle der Einreichung von Beleihungsunterlagen bei zugeteilten Bauspardarlehen und Zwischenkrediten Angaben dazu, ob es sich um ein grundbuchlich gesichertes Darlehen oder ein Darlehen gegen Negativattest und Blankodarlehen handelt Eingelöste Bausparsumme im jeweiligen Kalenderjahr für die Zeiträume 1.1. bis 31.12.2013, 1.1. bis 31.12.2014 und 1.1. bis 31.12.2015. Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, dem Kläger für alle von ihm bzw. seinen Untervermittlern an die Beklagte zu 1. vermittelten und/oder betreuten Verträge für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 28. September 2017 einen Buchauszug in der Sparte Trust zu erteilen, wobei der Buchauszug folgende Angaben zu enthalten hat: Name des Anlegers Adresse des Anlegers Antragsdatum Datum des Vertrages Vertragsnummer Vertragsbeginn Tarif gegebenenfalls prämien- bzw. provisionsrelevante Sondervereinbarungen Höhe des Ausgabeaufschlags Eingang des vollständigen bzw. anteiligen Ausgabeaufschlags bei der ... Im Falle von Änderungen: • Grund der Änderung • Datum der Änderung • Art der Änderung Im Falle von Stornierungen: • Grund der Stornierung • Datum der Stornierung • Art und Inhalt der ergriffenen Bestandserhaltungsmaßnahmen. Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, dem Kläger eine Provisionsabrechnung über die sich aus den Buchauszügen gem. Ziffer 4 .- 6. ergebenden Provisionen inklusive der vor Beendigung des Agenturvertrages entstandenen und nach Beendigung des Agenturvertrags fällig gewordenen Dynamikprovisionen zu erteilen. Die Beklagte zu 2. wird verurteilt, dem Kläger für alle von ihm bzw. seinen Untervermittlern an die Beklagte zu 2. vermittelten und/oder betreuten Verträge für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 28. September 2017 einen Buchauszug in der Sparte Krankenversicherung zu erteilen, wobei der Buchauszug folgende Angaben zu enthalten hat: Name des Versicherungsnehmers Adresse des Versicherungsnehmers Antragsdatum Datum des Versicherungsvertrages Versicherungsscheinnummer Versicherungsbeginn Tarif Höhe der monatlichen Beitragsrate bei neuversicherten Personen Höhe der monatlichen Mehrbeitragsrate bei Anträgen von bereits versicherten Personen auf Hinzunahme weiterer Tarife, Höherversicherungen und Tarifwechsel, einschließlich etwaiger Risikozuschläge gegebenenfalls Angaben zu Minderbeiträgen, die sich zum Zeitpunkt der Vertragsänderung innerhalb des gleichen Vertrages ergeben Fälligkeit des Beitrags Datum des Eingangs des Beitrags Angaben des monatlichen Beitragssolls der in den Wertungsbestand des Klägers befindlichen Mitgliedschaften gegebenenfalls Angaben zu prämien- bzw. provisionsrelevante Sondervereinbarungen Eintrittsalter der versicherten Person Angaben dazu, ob P...- und P...-Tarife im Zusammenhang mit einer Kostenversicherung (Voll- beziehungsweise Zusatzversicherung) bestehen Für den Zeitraum 01.01. bis 31.12.2013, 01.01. bis 31.12.2014 und 01.01. bis 31.12.2015 Angaben zur Summe der sich im laufenden Kalenderjahr je Vertrag ergebenden Beitragsreduzierung in Monatsbeiträgen und in Prozent zum Bestand am Anfang des Kalenderjahres Bestandsabgangsquote des Gesamtunternehmens Nettojahresproduktion für die Zeiträume 01.01. bis 31.12.2013, 01.01. bis 31.12.2014 und 01.01. bis 31.12.2015 Im Falle von Änderungen: • Grund der Änderung • Datum der Änderung • Art der Änderung Im Falle von Stornierungen: • Grund der Stornierung • Datum der Stornierung • Art und Inhalt der ergriffenen Bestandserhaltungsmaßnahmen Die Beklagte zu 2. wird verurteilt, dem Kläger eine Provisionsabrechnung über die sich aus dem Buchauszug gem. Ziffer 8 ergebenden Provisionen zu erteilen. Die Beklagte zu 3. wird verurteilt, dem Kläger für alle von ihm bzw. seinen Untervermittlern an die Beklagte zu 3. vermittelten und/oder betreuten Verträge für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 28. September 2017 einen Buchauszug in der Sparte Sachversicherung inklusive Rechtsschutzsparte zu erteilen, wobei der Buchauszug folgende Angaben zu enthalten hat: Name des Versicherungsnehmers Adresse des Versicherungsnehmers Antragsdatum Datum des Versicherungsvertrages Versicherungsscheinnummer Versicherungsbeginn Tarif Gesamtversicherungssumme Höhe des Beitrags ohne Versicherungssteuer, der dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt wird Fälligkeit des Beitrags Zahlweise des Beitrags Datum des Eingangs des Beitrags bei der ... Gegebenenfalls prämien- bzw. provisionsrelevante Sondervereinbarungen Ursprünglich vereinbarte Beitragszahlungsdauer in Jahren/Angaben zum ursprünglich vereinbarten Ablaufdatum Angaben dazu, ob es sich um den ersten Erwerb der entsprechenden Versicherung handelt, die im Hinblick auf Feuer-Versicherung, Betriebsunterbrechungs-Versicherung, Einbruchdiebstahl-Versicherung, Leitungswasser-Versicherung, Sturm-Versicherung, Glas-Versicherung, kombinierte und gebündelte Versicherung, Elektronik-Versicherung der Sache nach neu und bei Haftpflicht und Unfall-Versicherung der Person oder Sache nach neu sind Im Falle von Versicherungsneuordnung und Prämienerhöhung: erhöhter Jahresbeitrag Angaben dazu, ob der Beitragseinzug durch die Beklagte oder den Kläger durchgeführt wurde Im Falle von Verlängerungen der Versicherung über das ursprüngliche Ablaufdatum hinaus: • Datum der Verlängerung • Zeitraum der Verlängerung • Ablaufdatum der Verlängerung • Höhe des Beitrags im Verlängerungszeitraum Im Falle von Versicherungen, an denen die ... unter Führung anderer Gesellschaften zugunsten des Vermittlers beteiligt wird: Angabe der Höhe der an die führende Gesellschaft zu zahlenden Provision Im Falle der Beteiligung mehrerer Vermittler: Angaben der Namen der beteiligten Vermittler und Angaben zur Aufteilung der Provision durch die Beklagte Im Falle von Änderungen: • Grund der Änderung • Datum der Änderung • Art der Änderung Im Falle von Stornierungen • Grund der Stornierung • Datum der Stornierung • Art und Inhalt der ergriffenen Bestandserhaltungsmaßnahmen Im Rechtsschutzgeschäft: Angabe der Nettojahresproduktion für das jeweilige Kalenderjahr (1.1. bis 31.12.2013, 1.1. bis 31.12.2014 und 1.1. bis 31.12.2015). Die Beklagte zu 3. wird verurteilt, dem Kläger eine Provisionsabrechnung über die sich aus dem Buchauszug gem. Ziffer 10 ergebenden Provisionen zu erteilen. Die Klage wird abgewiesen, soweit der Kläger darüber hinausgehend Buchauszüge von der jeweiligen Beklagten begehrt, die folgende Angaben beinhalten: Klageantrag 4. aus dem Schriftsatz vom 20.09.2017: "p) Im Falle des Widerrufs • Datum der Absendung der Widerrufserklärung" Klageantrag 10. aus dem Schriftsatz vom 20.09.2017: "v) Im Falle des Widerrufs: • Datum der Absendung der Widerrufserklärung" Klageantrag 14. aus dem Schriftsatz vom 20.09.2017: "w) Im Falle des Widerrufs • Datum der Absendung der Widerrufserklärung" Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an die Beklagten als Gesamtgläubiger eine Vertragsstrafe i.H.v. 4.000 € für die Verstöße des Klägers gegen die von ihm am 26.09.2016 abgegebene Unterlassungserklärung zu zahlen. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Das Teilurteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe eines Betrages von 5.000 € und für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe eines Betrages von 4.400 € vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist hinsichtlich der Anträge 1.-7., 10., 11., 14., 15. zur Entscheidung reif und hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Sie ist hinsichtlich der genannten Anträge vollumfänglich zulässig und ganz überwiegend begründet. Die Widerklage ist zulässig und begründet. Der Klageantrag zu 7. bedarf vorab der Auslegung. Die Kammer versteht diesen Antrag unter Berücksichtigung des gesamten Vortrags des Klägers klarstellend dahin, dass der Kläger eine Provisionsabrechnung inklusive der vor Beendigung des Agenturvertrages entstandenen und nach Beendigung des Agenturvertrags fällig gewordenen Dynamikprovisionen begehrt. Dass der Kläger eine Abrechnung auch im Hinblick auf erst nach Beendigung des Agenturvertrages entstandene und auch erst nach Beendigung des Agenturvertrags fällig gewordene Dynamikprovisionen für sich beansprucht, lässt sich seinem Klagebegehren nicht zureichend entnehmen. Ein solcher Antrag wäre auch offensichtlich verfehlt und dürfte vom Klagebegehren nicht umfasst sein. Die von der Kammer getroffene Auslegung rechtfertigt sich auch aus den Ausführungen des Klägers auf Seiten 16 und 17 der Klageschrift vom 28.06.2016, Bl. 33 f. der Akte. 1. Zulässigkeit der Klageanträge Die Klage ist hinsichtlich der zur Entscheidung reifen Anträge zulässig. Insbesondere ist hinsichtlich der Klageanträge zu 1.-3. das erforderliche Feststellungsinteresse gegeben. Hiervon ist vorliegend schon deshalb auszugehen, da die Beklagten im Hinblick auf die Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses eine AVAD-Meldung veranlasst haben (siehe Anlage K2, Bl. 125 der Akte), die ihrem Inhalt nach geeignet ist, den Kläger in seinem beruflichen Fortkommen erheblich zu behindern (siehe insoweit die zutreffenden Ausführungen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 31.10.2016, dort Seite 4 ff. = Bl. 238 ff. der Akte sowie Anlage K 16, Bl. 296 der Akte). Dass der Kläger nunmehr trotz der AVAD-Meldung wieder für eine andere Versicherung als Vermittler tätig ist, lässt das Feststellungsinteresse nicht entfallen. Überdies waren nach dem substantiierten Vortrag des Klägers im Zeitpunkt der Klageeinreichung am 29.06.2016 mögliche Schadensersatzansprüche, die aus der mit Schreiben vom 09.12.2015 ausgesprochenen fristlosen Kündigung des Agenturvertrages resultieren konnten, noch nicht abschließend bezifferbar. Das Feststellungsinteresse ist auch nicht zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit entfallen; insoweit kann auf den Rechtsgedanken des § 167 ZPO abgestellt werden. Die Klage wurde auch nach Einreichung alsbald zugestellt (siehe Bl. 179 der Akte). Der Kläger war nicht verpflichtet, die auch unter Berücksichtigung dieses Umstandes insoweit zulässigerweise erhobene Feststellungsklage nach Ablauf des maßgeblichen Schadenszeitraums nach dem 30.06.2016 in eine bezifferte Leistungsklage umzustellen. 2. Begründetheit der Klageanträge 1.-3. Die Klage ist hinsichtlich der Klageanträge Ziffer 1.-3. auch begründet. Die seitens der Beklagten zu 1.-3. mit Schreiben vom 09.12.2015 (Anlage K3, Bl. 124 ff. der Akte) ausgesprochene fristlose Kündigung des zwischen den Parteien geschlossenen Agenturvertrages vom 13.01.2009 war mangels Vorliegens eines Kündigungsgrundes im Kündigungszeitpunkt unwirksam. Der Kläger hat gegen die Beklagten insoweit dem Grunde nach einen Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang. Gemäß § 89a Abs. 1 HGB kann ein Handelsvertretervertrag wie der vorliegende von jedem Teil aus wichtigem Grunde ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Ein solcher wichtiger Grund lag jedoch im Zeitpunkt der Erklärung der Kündigung durch die Beklagten mit Schreiben vom 09.12.2015 nicht vor. Durch die unberechtigte fristlose Kündigung haben die Beklagten ihre Pflichten aus dem Agenturvertrag schuldhaft verletzt. a) Zwar wäre das Verhalten des Klägers gegenüber dem C. im Zusammenhang mit der E-Mail vom 12.11.2015 (Anlage B4, Bl. 217 der Akte) ohne weiteres geeignet gewesen, eine fristlose Kündigung des Agenturvertrages vom 13.01.2009 durch die Beklagten zu rechtfertigen. Dieser Kündigungsgrund war jedoch im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung bereits "verbraucht". Denn aufgrund des vorgenannten Verhaltens haben die Beklagten den Kläger bereits am 02.12.2015 abgemahnt (Anlage K 21, Bl. 301 der Akte). Der dieser Abmahnung zu Grunde liegende Lebenssachverhalt kann für sich genommen nicht im Rahmen einer späteren Kündigung erneut als die Kündigung veranlassender wichtiger Grund im Sinne von § 89a Abs. 1 HGB herangezogen werden. Der Kläger durfte sich darauf verlassen, dass sein Fehlverhalten im Zusammenhang mit der E-Mail an C. vom 12.11.2015 durch die Abmahnung vom 02.12.2015 "abgegolten" war. b) Das Gleiche gilt hinsichtlich der von den Beklagten abgemahnten Verstöße gegen das vertraglich vereinbarte Provisionsabgabeverbot. Entgegen der Ansicht des Klägers handelt es sich bei den Vereinbarungen mit C. und G. nicht um bloße "Tippgebervereinbarungen", sondern um Vereinbarungen, die unzweifelhaft gegen Ziffer 5.5 der allgemeinen Vertragsregelungen für Vertreter verstoßen (Bl. 42 der Akte). Auch diese beiden Vertragspflichtverletzungen des Klägers waren aber im Zeitpunkt der Kündigungserklärung am 09.12.2015 bereits mit einer Abmahnung abgegolten und zwar mit derjenigen vom 07.10.2015 (Anlage B2, Bl. 214 ff. der Akte). Dass die Vereinbarung mit Herrn G. in der Abmahnung vom 07.10.2015 nicht explizit benannt ist, ändert daran nichts. Denn die Beklagten wären, die Richtigkeit der Behauptung der Beklagten einmal unterstellt, bereits seit dem 06.10.2015 über diese Vereinbarung mit G. im Bilde gewesen. Dafür, dass auch alle weiteren zeitlich vorangegangenen, etwaigen Verstöße des Klägers gegen das Provisionsabgabeverbot mit der Abmahnung vom 07.10.2015 abgegolten sein sollten, spricht auch die Formulierung auf Seite 2 des Abmahnungsschreibens "Wir dürfen Sie daher bitten, uns umgehend, spätestens jedoch bis zum 16.10.2015, weitere etwaige Verstöße gegen das Provisionsabgabeverbot mitzuteilen. Nur nach Kenntnis der weiteren Verstöße können wir sicherstellen, dass diese von der vorliegenden Abmahnung bereits erfasst werden und nicht zu einer außerordentlichen Kündigung unsererseits berechtigen." Auch diese der Abmahnung zu Grunde liegenden Lebenssachverhalte (Verstöße des Klägers gegen das Provisionsabgabeverbot) können für sich genommen nicht im Rahmen einer späteren Kündigung erneut als wichtiger Grund im Sinne von § 89a Abs. 1 HGB herangezogen werden. c) Schließlich berechtigte auch das Verhalten des Klägers und/oder seiner Mitarbeiterin Frau ... im Zusammenhang mit den Anträgen auf Abschluss von Versicherungen unter den Vertragsnummern 990811, 9143453 und 8427433 bei der Beklagten zu 1 die Beklagten nicht zur fristlosen Kündigung des Agenturvertrages. Denn entgegen der Ansicht der Beklagten handelte es sich bei den eingereichten Anträgen nicht um "nicht provisionspflichtiges Eigengeschäft". Soweit der Kläger in seiner E-Mail vom 08.12.2015 (Anlage B6, Bl. 221 ff. der Akte) insoweit möglicherweise selbst einer Fehlvorstellung unterlegen ist, ändert dies hieran nichts. Maßgeblich für die Frage, ob ein Geschäft provisionspflichtig ist oder nicht, ist die vertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien, namentlich der Agenturvertrag vom 13.01.2009. Dieser schließt die Verprovisionierung von Verträgen wie den hier streitgegenständlichen "Eigenverträgen" aber an keiner Stelle aus. Auch aus dem Wortlaut der Ziffern 5.1 und 5.2 der Allgemeinen Vertragsregelungen für Vertreter ergibt sich nichts anderes. Grund der Vergütung der Tätigkeit des Klägers war es, zu Gunsten der Beklagten Geschäft in Form des Abschlusses von Versicherungen zu generieren. Hierbei ist es im Ergebnis unerheblich, ob der Kläger selbst oder seine Angehörigen die neuen Versicherungsnehmer werden. Dies ist für die Beklagten ökonomisch schlichtweg irrelevant. Wenn der Kläger oder seine Tochter Verträge der streitgegenständlichen Art zum Zwecke der Provisionserlangung eingereicht haben, liegt hierin keine Verletzung des Klägers der Pflichten aus dem Agenturvertrag vom 13.01.2009. Selbst eine Fehlvorstellung des Klägers, dass es sich bei solchen Verträgen um nicht provisionspflichtiges Eigengeschäft gehandelt haben würde, ändert daran nichts. Ein Irrtum des Klägers zu seinen Ungunsten berechtigt die Beklagten nicht ihrerseits zur fristlosen Kündigung. Ob die Beklagten den Kläger in Meetings oder durch Rundschreiben über ihre - im Verhältnis zum Kläger fehlerhafte - Rechtsansicht, wonach Eigenverträge für die Vermittler bzw. deren Mitarbeiter provisionsfrei seien, informiert haben, ist in Anbetracht der vertraglichen Vereinbarungen unerheblich. Die Beklagten waren nicht dazu berechtigt, eigenmächtig und einseitig die Regelungen des Agenturvertrags außer Kraft zu setzen. d) Ein zur fristlosen Kündigung berechtigender wichtiger Grund ergibt sich am 09.12.2015 auch nicht aus der kumulativen Betrachtung der Vertragspflichtverletzungen des Klägers insgesamt. Zwar können Vertragspflichtverletzungen in der Vergangenheit bei der Beurteilung, ob ein Handelsvertretervertrag aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden kann, ergänzend herangezogen werden. Dies ändert allerdings nichts daran, dass im Zeitpunkt des Ausspruchs der fristlosen Kündigung ein noch nicht "verbrauchter" Kündigungsgrund, etwa eine noch nicht abgemahnte Vertragspflichtverletzung, existieren muss. Dies war vorliegend - wie sich aus dem Vorstehenden ergibt - aber gerade nicht der Fall. e) Der Schadensersatzanspruch erfasst den dem anderen Teil aus der unberechtigten Kündigung entstehenden Schaden (§ 249 BGB), z. B. den dem Gekündigten entgangenen Gewinn (§ 252 BGB) (BGH NJW 1967, 250 , WM 82, 636, 01, 2010), namentlich die Provisionen, die er bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist verdient hätte, auch für Jahresaufträge, welche die Kundschaft bei Kenntnis vom Ausscheiden des Handelsvertreters vorweg erteilt hätte; den Schaden aus nicht mehr möglicher Amortisation von Investitionen des Handelsvertreters und den durch die vorzeitige Beendigung entgangenen höheren Ausgleich nach § 89b; die Vorteilsausgleichung erfolgt nach allgemeinen Regeln. Mitwirkendes (wenn auch die Kündigung nicht rechtfertigendes) Verschulden des Gekündigten ist zu berücksichtigen, § 254 BGB (vgl. insgesamt Hopt in: Baumbach/Hopt, Handelsgesetzbuch, 38. Aufl. 2018, § 89a Rn. 40 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Gemessen an diesem Maßstab kommt vorliegend jedoch - auch eine nur anteilige - Kürzung des dem Grunde nach bestehenden Schadensersatzanspruches des Klägers gegen die Beklagten nach § 280 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens gemäß § 254 BGB nicht in Betracht. Zwar hat der Kläger seine Pflichten aus dem Agenturvertrag vom 13.01.2009 gravierend durch sein Verhalten im Zusammenhang mit ...und durch seine Verstöße gegen das Provisionsabgabeverbot verletzt. Diese Verhaltensweisen durften jedoch in Anbetracht der vorangegangenen Abmahnungen zur Begründung der insgesamt - mangels Vorliegens jedweden zur Kündigung berechtigenden Grundes im Zeitpunkt der Kündigungserklärung - rechtswidrigen fristlosen Kündigung des Agenturvertrages durch die Beklagten nicht mehr beachtet werden. Folgerichtig kann hieraus auch nicht nachträglich ein bei der Bemessung des Umfangs der Schadenersatzpflicht zu berücksichtigendes, anspruchskürzendes Mitverschulden des Klägers resultieren. Denn dieses muss sich stets auf die konkrete Kündigung als solche beziehen. e) Aufgrund der unberechtigten fristlosen Kündigung durch die Beklagten war der Kläger seinerseits berechtigt, den Agenturvertrag fristlos aus wichtigem Grund zu kündigen. Dies hat er mit Schreiben vom 08.01.2016 (Anlage K6, Bl. 129 der Akte) gegenüber den Beklagten wirksam getan. 3. Begründetheit der Klageanträge 4.-6/Teilabweisung des Klageantrags 4. Die Klage ist auch hinsichtlich der Klageanträge Ziffer 5. und 6. vollumfänglich und hinsichtlich des Klageantrags Ziffer 4. ganz überwiegend, nämlich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Sie ist hinsichtlich des Klageantrages 4. unbegründet, soweit der Kläger von der Beklagten zu 1 Buchauszüge in der Sparte Lebensversicherung verlangt, die über den tenorierten Umfang hinausgehend folgende Angaben enthalten: " p) Im Falle des Widerrufs • Datum der Absendung der Widerrufserklärung". Insoweit war die Klage (endgültig) abzuweisen. a) Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 1 nach den Klageanträgen 4.-6. einen Buchauszugsanspruch gemäß § 87c Abs. 2 HGB in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang. Die mannigfaltigen Einwände der Beklagten, die sie gegen den Buchauszugsanspruch des Klägers geltend macht, greifen nicht durch. § 87c Abs. 2 HGB gibt dem Handelsvertreter neben bzw. in Ergänzung der Abrechnung und zu ihrer Nachprüfung Anspruch auf einen Buchauszug über alle provisionspflichtigen Geschäfte und ihre Ausführung. Gemeint sind damit alle nach § 87 HGB provisionspflichtigen Geschäfte, also auch schwebende, nach § 87 Abs. 3 HGB nur bedingt provisionspflichtige. Ist der Kreis der provisionspflichtigen Geschäfte vertraglich weiter gezogen, muss der Buchauszug auch diese umfassen. Der Buchauszugsanspruch hat für den Handelsvertreter große rechtliche und praktische Bedeutung und ist deshalb regelmäßig als sehr weitgehend zu verstehen. Die Berechtigung des Buchauszugsverlangens ist in der Regel zu vermuten, außer bei einer vorangegangenen Einigung über die Provisionen oder einer rechtsmissbräuchlichen Geltendmachung. Bei der Annahme von Rechtsmissbrauch ist aber große Zurückhaltung geboten; insbesondere handelt ein Handelsvertreter, der von seinem Recht in vollem Umfang Gebrauch macht, nicht rechtsmissbräuchlich, wenn er die ihm erteilten Provisionsabrechnungen früher nie beanstandet hat, auch nicht bei sehr hohen Kosten für die Erstellung eines einzelnen Buchauszuges. Der Anspruch hängt nicht davon ab, ob für das nach § 87 HGB (bzw. nach dem Vertrag) provisionspflichtige Geschäft auch ein konkreter Provisionsanspruch nach § 87a HGB (bzw. nach dem Vertrag) entstanden ist; Streit darüber ist im Anschluss an die Feststellung auszutragen, welche Geschäfte für die Provision überhaupt in Betracht kommen (vgl. umfassend und mit zahlreichen weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung zu dem Vorstehenden Hopt, in: Baumbach/Hopt, Handelsgesetzbuch, 38. Aufl. 2018, § 87c Rn. 13). Im Einzelnen muss der Buchauszug alles enthalten, was sich aus allen dem Unternehmer verfügbaren schriftlichen Unterlagen im Zeitpunkt der Ausstellung des Buchauszuges über die fraglichen Geschäfte ergibt und nach der getroffenen Provisionsvereinbarung für die Berechnung der Provision von Bedeutung sein kann (BGH NJW 2001, 2333 ff.), also Umstände betreffend die Geschäftsbeziehung zwischen Unternehmer und Kunden. Gefordert ist eine Art "Spiegelbild" der provisionsrelevanten Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmer, Kunden und Vertreter (Hopt, aaO) Gemessen an diesem Maßstab ist die Beklagte zu 1 dazu verpflichtet, dem Kläger in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang und für den dort genannten Zeitraum entsprechende Buchauszüge gemäß § 87c Abs. 2 HGB zu erteilen. b) Der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges scheidet vorliegend nicht aufgrund des Umstandes aus, dass der Kläger - jedenfalls nach dem Vortrag der Beklagten zu 1 - im Rahmen der Geschäftsbeziehung möglicherweise mehrfach Saldoanerkenntnisse gegenüber der Beklagten zu 1 abgegeben hat. Die Beklagte zu 1 hat hierzu auf Seite 12 ihres Schriftsatzes vom 09.09.2016 (Bl. 195 der Akte) vorgetragen, in den Provisionsabrechnungen der Beklagten zu 1, die dem Kläger regelmäßig erteilt worden seien, finde sich auf der jeweils letzten Seite der nachfolgende Hinweis: "Alle Positionen dieses Kontoauszuges sind vereinbarungsgemäß von Ihnen zu prüfen. Unrichtigkeiten müssen uns innerhalb von 2 Wochen angezeigt werden. Nach Fristablauf obliegt ihnen der Beweis für die Unrichtigkeit." In der Rechtsprechung des BGH ist anerkannt, dass ein Einverständnis mit den Provisionsabrechnungen und damit das Anerkenntnis, keine weiteren Ansprüche zu haben, im Allgemeinen nicht aus einem untätigen Verhalten des Handelsvertreters gefolgert werden kann; für eine Einigung über die Abrechnung zwischen Unternehmer und Handelsvertreter bedarf es vielmehr in der Regel einer eindeutigen Willenserklärung des Handelsvertreters (BGH NJW 1996, 588 ). An die Annahme eines konkludent erklärten Verzichts sind grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Deswegen ist allein in dem Umstand, dass der Kläger möglicherweise nach dem Vortrag der Beklagten zu 1 über mehrere Jahre hinweg die Abrechnungen der Beklagten zu 1 widerspruchslos hingenommen hat, weder ein stillschweigend erklärtes Einverständnis mit den Abrechnungen noch ein Verzicht auf weitere Provision für nicht durchgeführte Geschäfte zu sehen (BGH NJW-RR 2007, 246 ff. ). c) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Beklagten zu 1 vorgelegten "Schuldanerkenntnis" des Klägers vom 14.09.2015 (Anlage B7, Bl. 224 ff. der Akte). Zwar kann der Handelsvertreter den Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs aus § 87c Abs. 2 HGB als Grundlage für weitere Provisionsansprüche nicht mehr geltend machen, wenn er sich mit dem Unternehmer über die Abrechnung der Provisionen geeinigt hat (BGH NJW-RR 2007, 247, 248 ). Unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Grundentscheidung in § 87c Abs. 5 HGB, wonach die in der Norm genannten Rechte des Handelsvertreters grundsätzlich nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden können, sind aber auch an die Anforderungen, die an eine entsprechende Einigung über die Abrechnung der Provisionen zu stellen sind, strenge Maßstäbe anzulegen. Eine Einigung zwischen Handelsvertreter und Unternehmer über die Abrechnung von Provisionen setzt regelmäßig voraus, dass die getroffene Einigung tatsächlich für keine Seite mehr einseitig abänderbar ist. Behält sich eine Seite weitere Belastungen oder Forderungen im Hinblick auf die geltend gemachten/geschuldeten Provisionen gegenüber der anderen Seite vor, fehlt es regelmäßig - so auch hier - an einer endgültigen Regelung, die den Buchauszugsanspruch gemäß § 87c Abs. 2 HGB entfallen lassen würde. Durch die Formulierung in Anlage B7 "Es besteht unter den Vertragsparteien Einigkeit darüber, dass weitere Rückbelastungen durch diese Vereinbarung nicht ausgeschlossen sind." hat die Beklagte zu 1 sich einseitig vorbehalten, den Saldo zwischen den Parteien nachträglich zu ihren Gunsten zu korrigieren. Dem Kläger selbst hat sie dieses Recht jedoch aberkannt, da sie von ihm ein unbedingtes Schuldanerkenntnis hinsichtlich eines Betrages i.H.v. 24.330,66 € abgefordert hat und insoweit gleichzeitig alle Einwendungen und Einreden des Klägers vertraglich ausgeschlossen waren. Entgegen der Ansicht der Beklagten zu 1 ist der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges im Sinne von § 87c Abs. 2 HGB für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis zum 28.08.2015 nicht unter dem Gesichtspunkt einer Einigung über die Provision ausgeschlossen. d) Unter Berücksichtigung des Vorstehenden verstößt auch die Geltendmachung des Anspruchs auf Erteilung eines Buchauszuges nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben oder die Interessenwahrnehmungspflicht des Klägers gemäß § 86 Abs. 1 HGB und ist auch nicht verwirkt. Der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Beklagte zu 1 vermutet, dass der Kläger die in dem Buchauszug enthaltenen Daten unter Verstoß gegen § 90 HGB verwerten werde. Dass in den Buchauszügen enthaltene, den Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen der Beklagten zu 1 unterfallende Daten, die die Individualisierung und Kategorisierung von Kunden/Vertragsbeziehungen ermöglichen, auch entgegen der Verpflichtung nach § 90 HGB unberechtigt verwertet oder anderen mitgeteilt werden können, liegt in der Natur der Sache selbst. Die den Handelsvertreter schützende Norm des § 87c Abs. 2 HGB erfährt jedoch aufgrund ihrer Missbrauchsanfälligkeit insoweit keine Einschränkung. Soweit die Beklagte zu 1 ein rechtswidriges Verhalten des Klägers im Hinblick auf die Verwendung der in den Buchauszügen niedergelegten Daten befürchtet oder feststellt, steht es ihr frei, hiergegen gesondert gerichtlich vorzugehen. Einen präventiven Schutz der Beklagten zu 1 vor möglichen Verstößen des Klägers gegen § 90 HGB, die mittelbar aus der Erteilung von Buchauszügen resultieren könnten, sieht das Gesetz nicht vor. e) Der unter Berücksichtigung des Vorstehenden dem Kläger gegenüber der Beklagten zu 1 dem Grunde nach zustehende Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges ist auch im Hinblick auf die von dem Kläger in den Klageanträgen zu 4.-6. geforderten inhaltlichen Angaben in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Eine Einschränkung erfährt er nur im Umfang der tenorierten teilweisen Klageabweisung des Klageantrags zu 4. Bei den übrigen geltend gemachten Angaben in den Klageanträgen zu 4.-6. handelt es sich um nach § 87c Abs. 2 HGB geschuldete Angaben. Dies gilt auch etwa hinsichtlich der Angaben zur Anschrift der jeweiligen Versicherungsnehmer. Auch hierbei kann es sich um der Identifizierung eines Kunden dienende Angaben handeln, die zur Ermittlung des Provisionsanspruches erforderlich sind. Ob dessen Identifikation möglicherweise auch anhand von anderen, ebenfalls geforderten Angaben in dem Buchauszug erfolgen kann, ist insoweit nicht von entscheidender Bedeutung. Denn es ist in erster Linie dem Handelsvertreter überlassen, einzuschätzen, welche Informationen er zur Ermittlung seines etwaigen Provisionsanspruches benötigt. Die Verweigerung einer geforderten Angabe kommt in der Regel nur dann in Betracht, wenn eine Angabe offenkundig keinerlei Relevanz für die Ermittlung eines möglichen Provisionsanspruches haben kann. Dies ist indes bei den von dem Kläger geforderten Angaben nicht der Fall. f) Der Anspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 1 auf Erteilung eines Buchauszuges besteht auch für den gesamten geltend gemachten Zeitraum vom 01.01.2013 bis zum 28.09.2017, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich auch nach Beendigung des Agenturvertrages vom 13.01.2009 noch Änderungen ergeben haben, die sich auf die Höhe einer möglicherweise geschuldeten Provision positiv wie negativ auswirken können. g) Soweit der Kläger von der Beklagten zu 1 mit dem Klageantrag 4. Buchauszüge in der Sparte Lebensversicherung verlangt, die über den aus dem Tenor ersichtlichen Umfang hinausgehend folgende Angaben enthalten: "p) Im Falle des Widerrufs • Datum der Absendung der Widerrufserklärung" war die Klage (endgültig) abzuweisen. Die vorgenannte Angabe ist der Beklagten zu 1 in der Regel schlicht unmöglich; jedenfalls ist ihr die Erteilung der vorgenannten Angabe nicht zumutbar. Dies ergibt sich schon daraus, dass Angaben zum Datum der Absendung der Widerrufserklärung für gewöhnlich nicht die Beklagte zu 1 machen kann, sondern nur der jeweilige Versicherungsnehmer selbst. Dass die Beklagte irgendwelche Briefumschläge aufgehoben hätte, aus deren Poststempel sich Entsprechendes ableiten ließe, ist nicht ersichtlich; dies war auch nicht geschuldet. Auch hinsichtlich per Fax oder E-Mail abgesendeter Widerrufe kann die Beklagte zu 1 regelmäßig keine zureichend seriösen Angaben über deren Absendedatum machen. 4. Begründetheit des Klageantrags 7. Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 1 auch einen Anspruch auf Erteilung einer Provisionsabrechnung über die sich aus den Buchauszügen gemäß Klageanträgen 4.-6. in dem tenorierten Umfang ergebenden Provisionen inklusive der vor Beendigung des Agenturvertrages entstandenen und nach Beendigung des Agenturvertrags fällig gewordenen Dynamikprovisionen gemäß § 87c Abs. 1 HGB (Klageantrag 7.). Hinsichtlich dieser Dynamikprovisionen scheiden Provisionsansprüche des Klägers ab Beendigung des Vertragsverhältnisses gemäß § 13 Abs. 1 der vertraglich vereinbarten Allgemeinen Vertragsregelungen für Vertreter (AVV) (Bl. 44 der Akte) gerade nicht aus. § 13 Abs. 1 S. 1 AVV regelt zwar, dass bei Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Unternehmen der Vergütungsanspruch des Vertreters gemäß Ziffer 5 erlischt, was insbesondere für Abschlussprovisionsansprüche aus Erhöhungen von dynamischen Versicherungen gelte. Hiervon explizit ausgenommen sind jedoch gemäß § 13 Abs. 1 S. 2 AVV Ansprüche, die vor Beendigung des Vertragsverhältnisses bereits entstanden, jedoch noch nicht fällig waren. Die Provisionsabrechnung gemäß § 87c Abs. 1 HGB erstreckt sich daher unzweifelhaft auch auf vor Beendigung des Agenturvertrages entstandene und nach Beendigung des Agenturvertrags fällig gewordene Dynamikprovisionen. Eine Widersprüchlichkeit zwischen S. 1 und S. 2 der Vertragsnorm vermag die Kammer insoweit nicht zu erkennen. Vielmehr ist die Regelung so konzipiert, dass S. 2 den S. 1 des § 13 Abs. 1 AVV für Dynamikprovisionen dieser Art einschränkt. Dynamikprovisionen in diesem Sinne für Erhöhungen bei dynamischen Lebensversicherungen sind verzögert ausgezahlte Abschlussprovisionen und daher von der geschuldeten Provisionsabrechnung erfasst, soweit sie vor Vertragsbeendigung entstanden sind, aber zu diesem Zeitpunkt noch nicht fällig waren. Der ursprüngliche Versicherungsvertrag umfasst insoweit die jährlichen Summen- und Beitragserhöhungen, die regelmäßig lediglich auflösend bedingt sind durch einen nach Erhalt der Erhöhungsmitteilung fristgerecht ausgesprochenen Widerspruch des Kunden oder durch die Nichtzahlung des erhöhten Beitrags durch den Kunden (vgl. auch OLG Köln, Urteil vom 01.08.2003, Az. 19 U 39/02 = BeckRs 2010, 12047). Der Anspruch des Handelsvertreters auf diese Dynamikprovisionen ist mithin nicht durch die Beendigung des Handelsvertretervertrages selbst auflösend bedingt, soweit - wie vorliegend - entsprechendes vertraglich nicht vereinbart ist. 5. Begründetheit des Klageantrags 10/Teilabweisung des Klageantrags 10. a) Unter Zugrundelegung der rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen unter Ziffer 3. der Entscheidungsgründe steht dem Kläger gegen die Beklagte zu 2 in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang auch der mit Klageantrag 10. geltend gemachte Buchauszugsanspruch gemäß § 87c Abs. 2 HGB in der Sparte Krankenversicherung zu. Auch die von der Beklagten zu 2 gegen die Erteilung eines Buchauszuges erhobenen Einwände greifen aus den oben genannten Gründen nicht durch. b) Lediglich soweit der Kläger von der Beklagten zu 2 mit dem Klageantrag 10. Buchauszüge in der Sparte Krankenversicherung verlangt, die über den aus dem Tenor ersichtlichen Umfang hinausgehend folgende Angaben enthalten: "v) Im Falle des Widerrufs • Datum der Absendung der Widerrufserklärung" war die Klage (endgültig) abzuweisen. Die Erteilung eines Buchauszuges ist der Beklagten zu 2 insoweit jedenfalls nicht zuzumuten. Wegen der Begründung nimmt die Kammer ergänzend Bezug auf Ihre auch hier geltenden Ausführungen unter Ziffer 3. g) der Entscheidungsgründe. 6. Begründetheit des Klageantrages 11. Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 2 auch einen Anspruch auf Erteilung einer Provisionsabrechnung über die sich aus den Buchauszügen gemäß Klageantrag 10. in dem tenorierten Umfang ergebenden Provisionen gemäß § 87c Abs. 1 HGB (Klageantrag 11.). Zur Begründung kann auf die Ausführungen unter Ziffer 3. und 4. der Entscheidungsgründe vollumfänglich Bezug genommen werden. Durchgreifende Gründe, die die gesetzliche Verpflichtung der Beklagten zu 2, dem Kläger eine entsprechende Provisionsabrechnung zu erteilen, entfallen ließen, sind nicht ersichtlich. 7. Begründetheit des Klageantrags 14./Teilabweisung des Klageantrags 14. a) Unter Zugrundelegung der rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen unter Ziffer 3. der Entscheidungsgründe steht dem Kläger gegen die Beklagte zu 3 in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang auch der mit Klageantrag 14. geltend gemachte Buchauszugsanspruch gemäß § 87c Abs. 2 HGB in der Sparte Sachversicherung inklusive Rechtsschutzsparte zu. Auch die von der Beklagten zu 3 gegen die Erteilung eines Buchauszuges erhobenen Einwände greifen aus den oben genannten Gründen nicht durch. b) Lediglich soweit der Kläger von der Beklagten zu 3 mit dem Klageantrag 14. Buchauszüge in der Sparte Sachversicherung inklusive Rechtsschutzsparte verlangt, die über den aus dem Tenor ersichtlichen Umfang hinausgehend folgende Angaben enthalten: "w) Im Falle des Widerrufs • Datum der Absendung der Widerrufserklärung" war die Klage (endgültig) abzuweisen. Die Erteilung eines Buchauszuges ist der Beklagten zu 3 insoweit jedenfalls nicht zuzumuten. Wegen der Begründung nimmt die Kammer ergänzend Bezug auf Ihre auch hier geltenden Ausführungen unter Ziffer 3. g) der Entscheidungsgründe. 8. Begründetheit des Klageantrags 15. Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 3 auch einen Anspruch auf Erteilung einer Provisionsabrechnung über die sich aus den Buchauszügen gemäß Klageantrag 14. in dem tenorierten Umfang ergebenden Provisionen gemäß § 87c Abs. 1 HGB (Klageantrag 15.). Zur Begründung kann auf die Ausführungen unter Ziffer 3. und 4. der Entscheidungsgründe vollumfänglich Bezug genommen werden. Durchgreifende Gründe, die die gesetzliche Verpflichtung der Beklagten zu 3, dem Kläger eine entsprechende Provisionsabrechnung zu erteilen, entfallen ließen, sind nicht ersichtlich. 9. Zulässigkeit und Begründetheit der Widerklage Die von den Beklagten erhobene Widerklage ist zulässig und begründet. Die Beklagten haben gegen den Kläger als Gesamtgläubiger einen Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe in Höhe von insgesamt 4.000 € (2 × 2.000 €), der sich aus dem strafbewehrten Unterlassungsversprechen des Klägers ergibt, das er mit Schreiben vom 26.09.2016 (Anlage B 14, Bl. 376 der Akte) gegenüber den Beklagten abgegeben hat und das diese durch konkludentes Verhalten angenommen haben. Hierdurch ist ein Vertrag zustande gekommen, der ein neues Dauerschuldverhältnis begründete. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses Unterlassungsversprechen haben die Beklagten gegen den Kläger einen vertraglichen Anspruch auf Zahlung einer nach billigem Ermessen festzusetzenden und vom Gericht auf ihre Angemessenheit zu überprüfenden Vertragsstrafe. Die Haftung des Klägers wegen Verstößen gegen das Unterlassungsversprechen ergibt sich zur Überzeugung der Kammer gemäß § 286 ZPO daraus, dass die Versicherungsnehmer ... und ... nach Abgabe des Unterlassungsversprechens gegenüber der Beklagten zu 3 ihre Versicherungen bei der Beklagten zu 3 gekündigt haben und mit insoweit identischem Wortlaut sämtliche Werbe- und Anruferlaubnisse widerrufen haben (Anlagen B 15 und B 16, Bl. 377 und 378 der Akte). Schriftbild, Layout und Wortlaut stimmen insoweit fast vollständig mit einem Kündigungsschreiben des Klägers selbst an die Beklagte zu 3 vom 10.06.2016 überein (Anlage B 11, Bl. 367 der Akte). An einen Zufall glaubt die Kammer insoweit nicht. Auch hat der Kläger jedenfalls konkludent eingeräumt, dass den genannten zwei Versicherungsnehmern entsprechende vorformulierte Schreiben vorgelegt wurden. Er trägt vor, er habe nicht selbst gehandelt, sondern sein Schwiegersohn, wovon er nichts gewusst habe. Als er hiervon erfahren habe, habe er seinem Schwiegersohn verdeutlicht, dass er dies unterlassen solle. Das insoweit festzustellende Verhalten des Klägers genügt ohne weiteres für die Annahme von zwei Verstößen gegen die strafbewehrte Unterlassungserklärung. Hierbei kann im Ergebnis dahinstehen, ob der Kläger selbst den Kunden die entsprechenden Schreiben in Anlage B15 und B16 vorgelegt hat oder ob, wie er behauptet, sein Schwiegersohn dies ohne sein Wissen getan hat. Denn auch im zweiten Falle hätte der Kläger jedenfalls pflichtwidrig unterlassen, die erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung seines Unterlassungsversprechens zu treffen. Er wäre jedenfalls verpflichtet gewesen, sämtliche Vorlagen, die im Falle von ... und ... offensichtlich zum Einsatz gekommen sind, zu vernichten und/oder sämtliche Personen, die hierzu Zugang hatten, rechtzeitig zu instruieren, dass die Vorlagen gegenüber Kunden der Beklagten nicht verwendet werden durften. Die Richtigkeit des Vortrags des Klägers einmal unterstellt, wäre aufgrund des Umstandes, dass der Schwiegersohn des Klägers offensichtlich Zugang zu den Vorlagen hatte, bereits die Pflichtwidrigkeit des Verhaltens des Klägers belegt. Durch eine angebliche Unkenntnis vom Verhalten des Schwiegersohns kann er sich im Verhältnis zu den Beklagten nicht exkulpieren. Die Unterlassungserklärung vom 26.09.2016 sieht des Weiteren vor, dass der ...eine Vertragsstrafe nach billigem Ermessen festzusetzen hatte, die vom zuständigen Gericht auf ihre Angemessenheit zu überprüfen war. Dem Erfordernis der Festsetzung einer Vertragsstrafe für die beiden Verstöße, die nach ihrer Ansicht billigem Ermessen entsprach, sind die Beklagten durch Zahlungsaufforderung vom 11.10.2016 (Anlage B18, Bl. 380 der Akte) und durch ihre Ausführungen auf Bl. 48 des Schriftsatzes vom 25.01.2017, Bl. 363 der Akte, in (noch) ausreichender Art und Weise gerecht geworden. Die Beklagten halten insoweit eine Vertragsstrafe i.H.v. 10.000 € für jeden der zwei Verstöße für angemessen. Dies hält die Kammer für deutlich übersetzt. Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles, insbesondere im Hinblick auf die nicht unerhebliche wirtschaftliche Bedeutung von Werbe- und Anruferlaubnissen für den Geschäftsbetrieb der Beklagten, hält die Kammer für jeden der festgestellten Verstöße eine Vertragsstrafe in Höhe von jeweils 2.000 € für angemessen, aber auch ausreichend. Hierbei hat die Kammer zunächst bedacht, dass ein konkreter, bezifferbarer Schaden durch die Verstöße des Klägers nicht ersichtlich und auch nicht dargelegt ist. Andererseits darf das nicht unerhebliche Vermögensinteresse der Beklagten an dem Vorhandensein von Anruf- und Werbeerlaubnissen nicht außer Betracht bleiben. Schwere und Ausmaß der Zuwiderhandlung bewegen sich jedoch insgesamt nur in einem mittleren bis unteren Bereich, der insgesamt lediglich eine Vertragsstrafe im niedrigen 4-stelligen Eurobereich pro Verstoß zu rechtfertigen vermag. Soweit die die Beklagten darüber hinaus eine weitere unberechtigte Verwendung von Kundendaten durch den Kläger rügen (Bl. 509 ff. d. A.), ist ihr Vortrag unsubstantiiert und im Hinblick auf die abgegebene Unterlassungserklärung letztlich unerheblich. Vertragsstrafenbewehrt ist ohnehin nur ein Verhalten des Klägers, dass er nach Abgabe der Unterlassungserklärung an den Tag gelegt hat. Das vom Kläger geltend gemachte "Zurückbehaltungsrecht" existiert indes nicht. Auch die hilfsweise vom Kläger erklärte Aufrechnung mit ihm entstandenen Anwaltskosten, die in der Anlage K 24, Bl. 306 ff. der Akte, näher dargelegt sind, geht ins Leere. Eine entsprechende Gegenforderung besteht nicht. Schließlich hat der Kläger, wie von den Beklagten gefordert, eine Unterlassungserklärung unterzeichnet. Dass er diese selbst formuliert hat und nicht die ihm von den Beklagten in dem Abmahnungsschreiben vom 07.09.2016 vorformulierte Unterlassungserklärung (Anlage B9, Bl. 230 ff. der Akte) unverändert unterschrieben hat, lässt die Berechtigung der Abmahnung nicht entfallen. Vielmehr hat der Kläger durch Abgabe der von ihm formulierten Unterlassungserklärung zumindest konkludent zu erkennen gegeben, dass er den von den Beklagten geltend gemachten Unterlassungsanspruch zumindest im Wesentlichen und zumindest dem Grunde nach anerkennt. Dass er hierzu möglicherweise nicht verpflichtet war, ändert daran nichts. Er kann sich nach Treu und Glauben nicht nachträglich darauf berufen, die Abgabe der Unterlassungserklärung sei nicht geschuldet gewesen. 10. Fehlende Entscheidungsreife der Anträge 8., 9., 12., 13., 16. und 17. Im Hinblick auf die Klageanträge zu Ziffern 8., 9., 12., 13., 16. und 17. ist der Rechtsstreit noch nicht zur Entscheidung reif. 11. Kostenentscheidung Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst. 12. Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Hierbei hat die Kammer die Höhe der vom Kläger zu leistenden Sicherheit an dem voraussichtlichen Aufwand der Beklagten an Zeit und Kosten der Auskunftserteilung und der Erstellung der Provisionsabrechnungen orientiert (vgl. BGH NJW 1995, 664 ). Diesen Aufwand schätzt die Kammer auf etwa 5.000 €. Der Wert der ausgeurteilten Vertragsstrafe beträgt insgesamt 4.000 €. Die Sicherheitsleistung für die Beklagten war daher auf 4.400 € festzusetzen. Die Parteien streiten über Schadensersatz-, Auskunfts-, Abrechnungs- und Zahlungsansprüche im Hinblick auf durch den Kläger für die Beklagten getätigte Versicherungsvermittlungsleistungen und die Beendigung des zu Grunde liegenden Agenturvertrages. Der Kläger war seit 1990, zuletzt auf Basis des Agenturvertrages vom 13.01.2009 für die Beklagten als Versicherungs- und Bausparvertreter tätig (siehe § 1 des Agenturvertrages vom 13.01.2009, Anlage K1, Bl. 36 d. A.). Wegen der Einzelheiten des Agenturvertrages nebst Anlagen, insbesondere im Hinblick auf die allgemeinen Vertragsregelungen für Vertreter (AVV) sowie die von dem Kläger für die jeweilige Beklagte betreuten Geschäftsbereiche / "Sparten", wird auf Anlage K1, Bl. 35-119 der Akte, vollumfänglich Bezug genommen. Die in dem Agenturvertrag vom 13.01.2009 (Bl. 35 der Akte) im Rubrum genannte "..." ist zwischenzeitlich auf die Beklagte zu 3 verschmolzen (vgl. Anlage K2, Bl. 120 ff. der Akte). Unter dem 15.12.2013 schloss der Kläger mit Herrn C., dem Geschäftsführer der ... (HRB 717193), eine notariell beurkundete Vereinbarung ab. Diese enthielt unter anderem folgende Klauseln: "§ 1 Der Erschienene zu 1.) [Anmerkung: Hierbei handelt es sich um den Kläger] zahlt an den Erschienenen zu 2.) [Anmerkung: Hierbei handelt es sich um den ...] für den Abschluss der aus der Anlage ersichtlichen Versicherungsverträge eine Provision in Höhe von insgesamt 29.000 Euro. [...] Die Aufstellung über die vermittelten Versicherungsverträge wird als Anlage zu diesem Vertrag genommen und damit Gegenstand dieses Vertrages.[...] § 3 Der Erschienene zu 2.) verpflichtet sich - sofern die Auszahlung der vereinbarten Provisionen an ihn bereits erfolgt ist - für den Fall dass einzelne Verträge aus der beigefügten Aufstellung sofort oder vor Ablauf der Vertragsdauer storniert werden, die ebenfalls aus der Anlage ersichtlichen einzelnen Provisionen, bezogen auf die sofort oder später stornierten Verträge, an den Erschienenen zu 1.) bis spätestens 14 Tage nach Erhalt der entsprechenden Stornoanzeigen zurückzuzahlen.[...]" Wegen der weiteren Einzelheiten der Vereinbarung vom 15.12.2013 wird auf Anlage B1, Bl. 211 ff. der Akte, vollumfänglich Bezug genommen. Hintergrund dieser - auch tatsächlich erfolgten - Zahlung von 29.000 € war, dass der Kläger mithilfe von C. die ... als Kundin gewinnen konnte und er so wiederum deren Belegschaft verschiedene Versicherungsverträge vermitteln konnte, für die er von der Beklagten zu 1 wiederum Provisionen erhielt. Daneben schloss der Kläger am 07.04.2014 eine weitere "Provisionsvereinbarung" für die Vermittlung von Verträgen der betrieblichen Altersversorgung mit Herrn G. Wegen der Einzelheiten dieser Vereinbarung wird auf Anlage B3, Bl. 216 der Akte, vollumfänglich Bezug genommen. Nachdem die Beklagten spätestens am 29.09.2015 Kenntnis von der Vereinbarung des Klägers mit C. vom 15.12.2013 erhalten hatten, mahnten sie dieses "Verhalten" des Klägers mit am 14.10.2015 dem Kläger persönlich von Herrn H., einem Mitarbeiter der Beklagten, übergebenem Schreiben vom 07.10.2015 (Anlage B2, Bl. 214 ff. der Akte), auf das vollumfänglich Bezug genommen wird, unter Bezugnahme auf das in dem Agenturvertrag unter Ziffer 5.5 der "Allgemeinen Vertragsregelungen für Vertreter" festgelegte Provisionsabgabeverbot (Bl. 42 der Akte) ab. Nach dieser Klausel war der Vertreter nicht berechtigt, Provisionen an Kunden bzw. Dritte abzugeben. Am 14.10.2015 versuchte der Kläger, drei Anträge auf Abschluss von Versicherungen unter den Vertragsnummern 990811, 9143453 und 8427433 bei der Beklagten zu 1 im Einzeltarif einzureichen, unter anderem auch, um hierfür Provisionen bezahlt zu bekommen. Versicherungsnehmer der drei Verträge waren der Kläger persönlich sowie die Tochter und Untervertreterin des Klägers, Frau .... Deren Töchter wiederum, Frau ...und Frau ... waren als versicherte Personen in den genannten Verträgen aufgeführt. Da es sich nach Ansicht der für die Beklagten zuständigen Vertriebsdirektion bei den 3 eingereichten Verträgen um "nicht provisionspflichtiges Eigengeschäft" handelte, nahm der Kläger die Anträge zurück, nachdem er darauf hingewiesen worden war. Am 16.10.2015 wurden dieselben Anträge erneut, nunmehr von der Versicherungsmaklergesellschaft ... aus V., bei der Beklagten zu 1 eingereicht. Hierfür wären Provisionen von 1496,52 € brutto fällig geworden. Der Vertriebsdirektor der Beklagten zu 1, Herr H., rief daraufhin den Kläger persönlich an und rügte diese Vorgehensweise, da er vermutete, "dass der Kläger nunmehr versuche, Provisionen durch Zwischenschaltung der ... als 'Strohmann' erlangen zu wollen und seinen zum damaligen Zeitpunkt bestehenden Sollsaldo zu umgehen versuche". Daraufhin wurden am 19.10.2015 die drei Anträge vom ursprünglichen Vermittler, der ..., freigegeben und auf Antrag des Klägers unter der Vermittlernummer der ... im Haustarif policiert und als "provisionsfreies Eigengeschäft" verbucht. Die Beklagten forderten den Kläger daraufhin zur Stellungnahme zu dem vorgenannten Sachverhalt im Zusammenhang mit den Anträgen auf Abschluss von Versicherungen unter den Vertragsnummern 990811, 9143453 und 8427433 bei der Beklagten zu 1 auf. Am 12.11.2015 schrieb der Kläger unter Verwendung einer Signatur, die ihn als Inhaber einer Geschäftsstelle der Beklagten auswies, an Herrn C. eine E-Mail folgenden Wortlauts (Anlage B4, Bl. 217 der Akte): "Da ich jetzt gehört habe durch deinen Rechtsanwalt das alle Verträge beendet werden, gebe ich dir Wichser genau bis zum 21.11.2015 Zeit Mir mein Geld in höhe von 29000 euro zu überweißen. Sollte das Geld bis dahin nicht auf meinem Konto sein, lasse ich die Katze aus den Sack. Wie zum Beispiel deine Geschäfte im Rotlicht milieu, dein Steuerbetrug deine Rumänien Geschichten ich weiß alles deine Frau wird sich auch freuen Glaube muß nicht weiter aufzählen. Die Kripo in M. wartet nur auf meine Aussage, ich habe so viele Sachen gegen dich in der Hand du Arschloch das du kotzt. Und wenn du denkst ich Blüffe dann schau mal in den Anhang wir beide spielen jetzt All Inn Für Fragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen ... Geschäftsstelle ... ... [...]" C. leitete die vorgenannte E-Mail daraufhin an die Beklagten weiter. Mit Schreiben seines Rechtsanwaltes vom 23.11.2015 an die Beklagte zu 1 rügte C. das Verhalten des Klägers und teilte mit, das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und den Beklagten sei zerstört und er wolle in Zukunft nichts mehr mit den Beklagten zu tun haben (Anlage B5, Bl. 219 ff. der Akte). Mit Schreiben vom 02.12.2015 mahnten die Beklagten den Kläger wegen seines Verhaltens gegenüber C. ab. Wegen der Einzelheiten des Abmahnungsschreibens vom 02.12.2015 wird auf Anlage K 21, Bl. 301 der Akte, vollumfänglich Bezug genommen. Mit E-Mail vom 08.12.2015 (Anlage B6, Bl. 221 ff. der Akte), auf die vollumfänglich Bezug genommen wird, nahm der Kläger zu dem Sachverhalt im Zusammenhang mit den Anträgen auf Abschluss von Versicherungen unter den Vertragsnummern 990811, 9143453 und 8427433 bei der Beklagten zu 1 wie folgt Stellung: "Ich habe die o. g. Verträge bei uns im Hause eingereicht. Daraufhin gab es eine Rückmeldung, dass es keine Provision gibt, da wir Mitarbeiter im Hause sind. Das habe ich dann akzeptiert. Eigenhändig hat dann meine Tochter (OHNE mein Wissen) die Verträge zu einem ihr bekannten Makler gebracht, um für die Verträge auch Provisionen zu bekommen. Da sich meine Tochter um das Büro kümmert und ich den ganzen Tag im Außendienst bin, hab ich von diesem ganzen Vorgang Nichts mitbekommen. Dies kann Herr ... auch bezeugen. Erst als Herr ... mich anrief und mich informierte, dass dies nicht möglich ist, hab ich davon erfahren. Hätte ich davon gewusst, hätte ich diesen Vorgang komplett untersagt, dass Geschäft woanders einzureichen. Letztendlich laufen die Verträge in unserem Bestand ohne Provision. Durch Invitatio über unsere Geschäftsstelle wurden die Verträge im Oktober angenommen." Die Beklagten sprachen gegenüber dem Kläger unter dem 09.12.2015 daraufhin die fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung des Agenturvertrages vom 13.01.2009 aus. Wegen der Einzelheiten des Kündigungsschreibens wird auf Anlage K3, Bl. 124 ff. der Akte, Bezug genommen. Der Kläger wies die Kündigung mit Schreiben vom 18.12.2015 (Anlage K4, Bl. 126 ff. der Akte), auf das vollumfänglich Bezug genommen wird, zurück und forderte die Beklagten unter Fristsetzung bis zum 08.01.2016 dazu auf, von der Kündigung Abstand zu nehmen. Gleichzeitig forderte er die Beklagten auf, die Provisionskonten wieder zu öffnen und das von ihm eingereichte Neugeschäft abzurechnen sowie das von ihm betreute Bestandsgeschäft. Überdies machte er einen Ausgleichsanspruch geltend. Mit Schreiben vom 23.12.2015 (Anlage K5, Bl. 128 der Akte) teilten die Beklagten dem Kläger mit, man halte an der ausgesprochenen Kündigung fest. Überdies bestehe kein Ausgleichsanspruch nach § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB, da für die Kündigung ein wichtiger Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Klägers vorgelegen habe. Mit Schreiben vom 08.01.2016 (Anlage K6, Bl. 129 der Akte) erklärte der Kläger seinerseits die fristlose Kündigung des Agentur- bzw. Vertretervertrages "aus wichtigem Grunde" gegenüber den Beklagten. Zwischen den Parteien besteht Einigkeit darüber, dass der Agenturvertrag vom 13.01.2009 am 09.12.2015 ordentlich zum 30.06.2016 gekündigt werden konnte (siehe auch Ziffer 12 der Allgemeinen Vertragsregelungen für Vertreter, Bl. 44 der Akte) und jedenfalls mit Ablauf dieses Datums nicht mehr bestand. Mit anwaltlichen Schreiben vom 06.04.2016 und 13.04.2016, (Anlagenkonvolut K7, Bl. 130 ff. der Akte, 136 ff. der Akte, 140 ff. der Akte), auf die vollumfänglich Bezug genommen wird, forderte der Kläger die Beklagten unter anderem zur Erteilung von Buchauszügen im Sinne von § 87c Abs. 2 HGB unter Fristsetzung auf. Trotz mehrfacher weiterer Fristsetzungen erfolgte eine Erteilung von Buchauszügen in der Folge nicht. Unter dem 26.09.2016 gab der Kläger gegenüber den Beklagten eine Unterlassungserklärung folgenden Inhalts ab (Anlage B 14, Bl. 376 der Akte): "Herr ... verpflichtet sich hiermit ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, aber dennoch verbindlich, gegenüber der ...., der ... und ... (nachfolgend ...) es bei Meidung einer von dem ... nach billigem Ermessen festzusetzenden und vom zuständigen Gericht auf ihre Angemessenheit zu überprüfenden Vertragsstrafe zu unterlassen: a) unberechtigt Kundendaten des ... zu nutzen; b) Kunden, die eine (noch bestehende) Versicherung beim ... abgeschlossen haben, ein Formularschreiben vorzulegen, in dem vorformuliert ist, dass sämtliche etwaige gegenüber dem ... in der Vergangenheit abgegebene Werbe- und Anruferlaubnisse des Kunden mit sofortiger Wirkung widerrufen werden." Am 29.09.2016 erhielt die Beklagte zu 3 per Fax ein Kündigungsschreiben des Versicherungsnehmers ... mit unter anderem folgendem Wortlaut (Anlage B16, Bl. 378 der Akte): "Von Vertreterbesuchen und Anrufen bitte ich abzusehen; meine erteilte Werbeerlaubnis erlischt mit sofortiger Wirkung." (Anlage B 16, Bl. 378 d. A.). Ein insoweit im Wortlaut identisches, auf den 17.11.2016 datierendes Kündigungsschreiben erhielt die Beklagte zu 3 in der Folge von dem Versicherungsnehmer ... (Anlage B 15, Bl. 377 der Akte). Der Kläger ist der Ansicht, er habe im Zusammenhang mit den Vereinbarungen mit dem ... und dem ... nicht gegen das vertraglich vereinbarte Provisionsabgabeverbot verstoßen. Er habe lediglich eine so genannte "Tippgebervereinbarung" abgeschlossen. Im Hinblick auf die von den Beklagten behaupteten Verstöße des Klägers gegen die von ihm am 26.09.2016 abgegebene Unterlassungserklärung trägt der Kläger vor, er habe nicht selbst gehandelt, sondern sein Schwiegersohn, wovon er nichts gewusst habe. Als er hiervon erfahren habe, habe er seinem Schwiegersohn verdeutlicht, dass er dies unterlassen solle. Es fehlt daher schon an dem erforderlichen Verschulden. Überdies mache er hilfsweise ein Zurückbehaltungsrecht wegen der mit der Klage verfolgten Ansprüche geltend. Hilfsweise erkläre er die Aufrechnung mit den ihm entstandenen Anwaltskosten gemäß Anlage K 24 (Bl. 106 ff. der Akte) aufgrund der Verteidigung gegen die aus seiner Sicht unberechtigte Abmahnung. Im Wege seiner durch Schriftsatz vom 20.09.2017 (Bl. 528 ff. der Akte) letztmalig erweiterten, am 29.06.2016 bei dem Landgericht Frankfurt am Main eingegangenen (Stufen-)Klage beantragt der Kläger, festzustellen, dass die Beklagte zu 1. verpflichtet ist, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, den der Kläger aufgrund der von der Beklagten zu 1. mit Schreiben vom 9. Dezember 2015 ausgesprochenen fristlosen Kündigung des zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1. geschlossenen Agenturvertrages, zuletzt datierend vom 3. März 2008/13. Januar 2009, erleidet; festzustellen, dass die Beklagte zu 2. verpflichtet ist, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, den der Kläger aufgrund der von der Beklagten zu 2. mit Schreiben vom 9. Dezember 2015 ausgesprochenen fristlosen Kündigung des zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2. geschlossenen Agenturvertrages, zuletzt datierend vom 3. März 2008/13. Januar 2009, erleidet; festzustellen, dass die Beklagte zu 3. verpflichtet ist, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, den der Kläger aufgrund der von der Beklagten zu 3. mit Schreiben vom 9. Dezember 2015 ausgesprochenen fristlosen Kündigung des zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 3. geschlossenen Agenturvertrages, zuletzt datierend vom 3. März 2008/13. Januar 2009, erleidet; die Beklagte zu 1. zu verurteilen, dem Kläger für alle von ihm bzw. seinen Untervermittlern an die Beklagte zu 1. vermittelten und/oder betreuten Verträge einen Buchauszug für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 28. September 2017 in der Sparte Lebensversicherung zu erteilen, wobei der Buchauszug folgende Angaben zu enthalten hat: Name des Versicherungsnehmers Adresse des Versicherungsnehmers Antragsdatum Datum des Versicherungsvertrages Versicherungsscheinnummer Versicherungsbeginn Tarif Im Hinblick auf den Beitrag des Versicherungsnehmers • Höhe des Tarifjahresbeitrags einschließlich Stückkosten und Risiko-/Sicherheitszuschlägen (ohne Ratenzahlungszuschläge für unterjährige Zahlungsweise) • Fälligkeit des Tarifjahresbeitrags; bei unterjähriger Zahlungsweise Fälligkeit der jeweiligen Tarifbeiträge • Datum des Eingangs des Tarifjahresbeitrags; bei unterjähriger Zahlungsweise Datum des Eingangs des jeweiligen Tarifbeitrags Beitragszahlungsdauer in Jahren Bewertungssumme Produktfaktor gegebenenfalls prämien- bzw. provisionsrelevante Sondervereinbarungen Eintrittsalter des Versicherungsnehmers/der versicherten Person Im Falle von Änderungen: • Grund der Änderung • Datum der Änderung • Art der Änderung Im Falle von Stornierungen • Grund der Stornierung • Datum der Stornierung • Art und Inhalt der ergriffenen Bestandserhaltungsmaßnahmen Im Falle des Widerrufs • Datum der Absendung der Widerrufserklärung Im Falle von Dynamisierungen • Erhöhung der Bewertungssumme • Zeitpunkt der Dynamisierung Bei Tarifen mit Flexibilitätsphasen zusätzlich zu a) bis q): • Eckalter Bei F... Produkten ... zusätzlich zu a) bis q): • Höhe des Tarifjahresbeitrags der Versicherung ohne Ratenzuschläge für unterjährige Zahlungsweise • Länge der Aufschubzeiten • Im Falle von Sonderzahlungen des Kunden und für Zulagen aus staatlicher Förderung: Höhe der Sonderzahlung und deren Eingang bei der Beklagten Bei Pensionsfonds-Produkten zusätzlich zu a) bis q): • Höhe der Beitragsrate ohne Ratenzuschläge für unterjährige Zahlungsweise bzw. Höhe des Einmalbeitrags • Länge der Aufschubzeiten Bei A-Produkten zusätzlich zu a) bis q): • Höhe des jährlichen Zahlbeitrags des Kunden • Angaben dazu, ob eine Berufungsunfähigkeits- Zusatzversicherung eingeschlossen wurde Höhe des Jahresbeitragsaufkommens für das jeweilige Kalenderjahr (1.1. bis 31.12.2013, 1.1. bis 31.12.2014 und 1.1. bis 31.12.2015) Angabe der Nettojahresproduktion für das jeweilige Kalenderjahr (1.1. bis 31.12.2013, 1.1. bis 31.12.2014 und 1.1. bis 31.12.2015); die Beklagte zu 1. zu verurteilen, dem Kläger für alle von ihm bzw. seinen Untervermittlern an die Beklagte zu 1. vermittelten und/oder betreuten Verträge einen Buchauszug für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 28. September 2017 in der Sparte Bausparen zu erteilen, wobei der Buchauszug folgende Angaben zu enthalten hat: Name des Bausparers Adresse des Bausparers Antragsdatum Datum des Bausparvertrages Vertragsnummer Vertragsbeginn Tarif gegebenenfalls prämien- bzw. provisionsrelevante Sondervereinbarungen Höhe der Bausparsumme Im Falle von nachträglichen Erhöhungen der Bausparsumme: • Erhöhungsbetrag • Datum der Erhöhung Eingang, Buchung und Verbleib der tarifgemäßen Abschlussgebühr bei der Beklagten Im Falle von Änderungen: • Grund der Änderung • Datum der Änderung • Art der Änderung Im Falle von Stornierungen • Grund der Stornierung • Datum der Stornierung • Art und Inhalt der ergriffenen Bestandserhaltungsmaßnahmen Im Bereich der Baufinanzierung anstellte der Angaben zu 9. bis 11. • Höhe der Darlehenssumme • Datum der Darlehensauszahlung • Im Falle von Prolongationen: Höhe der prolongierten Darlehenssumme und Datum der Prolongierung • sowie im Falle der Einreichung von Beleihungsunterlagen bei zugeteilten Bauspardarlehen und Zwischenkrediten Angaben dazu, ob es sich um ein grundbuchlich gesichertes Darlehen oder ein Darlehen gegen Negativattest und Blankodarlehen handelt Eingelöste Bausparsumme im jeweiligen Kalenderjahr für die Zeiträume 1.1. bis 31.12.2013, 1.1. bis 31.12.2014 und 1.1. bis 31.12.2015; die Beklagte zu 1. zu verurteilen, dem Kläger für alle von ihm bzw. seinen Untervermittlern an die Beklagte zu 1. vermittelten und/oder betreuten Verträge für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 28. September 2017 einen Buchauszug in der Sparte Trust zu erteilen, wobei der Buchauszug folgende Angaben zu enthalten hat: Name des Anlegers Adresse des Anlegers Antragsdatum Datum des Vertrages Vertragsnummer Vertragsbeginn Tarif gegebenenfalls prämien- bzw. provisionsrelevante Sondervereinbarungen Höhe des Ausgabeaufschlags Eingang des vollständigen bzw. anteiligen Ausgabeaufschlags bei der ... Im Falle von Änderungen: • Grund der Änderung • Datum der Änderung • Art der Änderung Im Falle von Stornierungen: • Grund der Stornierung • Datum der Stornierung • Art und Inhalt der ergriffenen Bestandserhaltungsmaßnahmen die Beklagte zu 1. zu verurteilen, dem Kläger eine Provisionsabrechnung über die sich aus den Buchauszügen gem. Ziffer 4 - 6 ergebenden Provisionen inklusive der nach Beendigung des Agenturvertrags fällig gewordenen Dynamikprovisionen zu erteilen; die Beklagte zu 1. zu verurteilen, die sich aus der Abrechnung gem. Ziffer 7 ergebenden Provisionen zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozent ab Fälligkeit bis Rechtshängigkeit und in Höhe von 9 Prozentpunkten ab Rechtshängigkeit zu zahlen; die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an den Kläger einen nach Erteilung des Buchauszuges gem. Ziffer 5 und 6 noch zu beziffernden Ausgleichsanspruch für die Sparten Bauspar und Trust zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozent ab Fälligkeit bis Rechtshängigkeit und in Höhe von 9 Prozentpunkten ab Rechtshängigkeit zu zahlen; hilfsweise für den Fall, dass das Gericht nicht von der Verpflichtung der Beklagten zu 1. zur Fortzahlung der Dynamikprovisionen über das Ende des Agenturvertrags hinaus ausgeht, die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an den Kläger einen sich nach Erteilung des Buchauszuges gem. Ziffer 4 noch zu beziffernden Ausgleichsanspruch für die Sparte Lebensversicherung einschließlich Zinsen in Höhe von 5 Prozent ab Fälligkeit bis Rechtshängigkeit und in Höhe von 9 Prozentpunkten ab Rechtshängigkeit zu zahlen; die Beklagte zu 2. zu verurteilen, dem Kläger für alle von ihm bzw. seinen Untervermittlern an die Beklagte zu 2. vermittelten und/oder betreuten Verträge für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 28. September 2017 einen Buchauszug in der Sparte Krankenversicherung zu erteilen, wobei der Buchauszug folgende Angaben zu enthalten hat: Name des Versicherungsnehmers Adresse des Versicherungsnehmers Antragsdatum Datum des Versicherungsvertrages Versicherungsscheinnummer Versicherungsbeginn Tarif Höhe der monatlichen Beitragsrate bei neuversicherten Personen Höhe der monatlichen Mehrbeitragsrate bei Anträgen von bereits versicherten Personen auf Hinzunahme weiterer Tarife, Höherversicherungen und Tarifwechsel, einschließlich etwaiger Risikozuschläge gegebenenfalls Angaben zu Minderbeiträgen, die sich zum Zeitpunkt der Vertragsänderung innerhalb des gleichen Vertrages ergeben Fälligkeit des Beitrags Datum des Eingangs des Beitrags Angaben des monatlichen Beitragssolls der in den Wertungsbestand des Klägers befindlichen Mitgliedschaften gegebenenfalls Angaben zu prämien- bzw. provisionsrelevante Sondervereinbarungen Eintrittsalter der versicherten Person Angaben dazu, ob P...- und P...-Tarife im Zusammenhang mit einer Kostenversicherung (Voll- beziehungsweise Zusatzversicherung) bestehen Für den Zeitraum 01.01. bis 31.12.2013, 01.01. bis 31.12.2014 und 01.01. bis 31.12.2015 Angaben zur Summe der sich im laufenden Kalenderjahr je Vertrag ergebenden Beitragsreduzierung in Monatsbeiträgen und in Prozent zum Bestand am Anfang des Kalenderjahres Bestandsabgangsquote des Gesamtunternehmens Nettojahresproduktion für die Zeiträume 01.01. bis 31.12.2013, 01.01. bis 31.12.2014 und 01.01. bis 31.12.2015 Im Falle von Änderungen: • Grund der Änderung • Datum der Änderung • Art der Änderung Im Falle von Stornierungen: • Grund der Stornierung • Datum der Stornierung • Art und Inhalt der ergriffenen Bestandserhaltungsmaßnahmen Im Falle des Widerrufs: • Datum der Absendung der Widerrufserklärung; die Beklagte zu 2. zu verurteilen, dem Kläger eine Provisionsabrechnung über die sich aus dem Buchauszug gem. Ziffer 10 ergebenden Provisionen zu erteilen; die Beklagte zu 2. zu verurteilen, die sich aus der Abrechnung gem. Ziffer 11 ergebenden Provisionen zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten ab Fälligkeit bis Rechtshängigkeit und in Höhe von 9 Prozentpunkten ab Rechtshängigkeit zu zahlen; die Beklagte zu 2. zu verurteilen, an den Kläger einen nach Erteilung des Buchauszuges gem. Ziffer 10 noch zu beziffernden Ausgleichsanspruch für die Sparte Krankenversicherung zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozent ab Fälligkeit bis Rechtshängigkeit und in Höhe von 9 Prozentpunkten ab Rechtshängigkeit zu zahlen; die Beklagte zu 3. zu verurteilen, dem Kläger für alle von ihm bzw. seinen Untervermittlern an die Beklagte zu 3. vermittelten und/oder betreuten Verträge für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 28. September 2017 einen Buchauszug in der Sparte Sachversicherung inklusive Rechtsschutzsparte zu erteilen, wobei der Buchauszug folgende Angaben zu enthalten hat: Name des Versicherungsnehmers Adresse des Versicherungsnehmers Antragsdatum Datum des Versicherungsvertrages Versicherungsscheinnummer Versicherungsbeginn Tarif Gesamtversicherungssumme Höhe des Beitrags ohne Versicherungssteuer, der dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt wird Fälligkeit des Beitrags Zahlweise des Beitrags Datum des Eingangs des Beitrags bei der ... Gegebenenfalls prämien- bzw. provisionsrelevante Sondervereinbarungen Ursprünglich vereinbarte Beitragszahlungsdauer in Jahren/Angaben zum ursprünglich vereinbarten Ablaufdatum Angaben dazu, ob es sich um den ersten Erwerb der entsprechenden Versicherung handelt, die im Hinblick auf Feuer-Versicherung, Betriebsunterbrechungs-Versicherung, Einbruchdiebstahl-Versicherung, Leitungswasser-Versicherung, Sturm-Versicherung, Glas-Versicherung, kombinierte und gebündelte Versicherung, Elektronik-Versicherung der Sache nach neu und bei Haftpflicht und Unfall-Versicherung der Person oder Sache nach neu sind Im Falle von Versicherungsneuordnung und Prämienerhöhung: erhöhter Jahresbeitrag Angaben dazu, ob der Beitragseinzug durch die Beklagte oder den Kläger durchgeführt wurde Im Falle von Verlängerungen der Versicherung über das ursprüngliche Ablaufdatum hinaus: • Datum der Verlängerung • Zeitraum der Verlängerung • Ablaufdatum der Verlängerung • Höhe des Beitrags im Verlängerungszeitraum Im Falle von Versicherungen, an denen die ... unter Führung anderer Gesellschaften zugunsten des Vermittlers beteiligt wird: Angabe der Höhe der an die führende Gesellschaft zu zahlenden Provision Im Falle der Beteiligung mehrerer Vermittler: Angaben der Namen der beteiligten Vermittler und Angaben zur Aufteilung der Provision durch die Beklagte Im Falle von Änderungen: • Grund der Änderung • Datum der Änderung • Art der Änderung Im Falle von Stornierungen • Grund der Stornierung • Datum der Stornierung • Art und Inhalt der ergriffenen Bestandserhaltungsmaßnahmen Im Falle des Widerrufs • Datum der Absendung der Widerrufserklärung Im Rechtsschutzgeschäft: Angabe der Nettojahresproduktion für das jeweilige Kalenderjahr (1.1. bis 31.12.2013, 1.1. bis 31.12.2014 und 1.1. bis 31.12.2015); die Beklagte zu 3. zu verurteilen, dem Kläger eine Provisionsabrechnung über die sich aus dem Buchauszug gem. Ziffer 14 ergebenden Provisionen zu erteilen; die Beklagte zu 3. zu verurteilen, die sich aus der Abrechnung gem. Ziffer 15 ergebenden Provisionen zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten ab Fälligkeit bis Rechtshängigkeit und in Höhe von 9 Prozentpunkten ab Rechtshängigkeit zu zahlen; die Beklagte zu 3. zu verurteilen, an den Kläger einen sich nach Erteilung des Buchauszuges gem. Ziffer 14 noch zu beziffernden Ausgleichsanspruch für die Sparte Sachversicherung inklusive Rechtsschutzsparte zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten ab Fälligkeit bis Rechtshängigkeit und in Höhe von 9 Prozentpunkten ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, sowie widerklagend den Kläger zu verurteilen, an die Beklagten als Gesamtgläubiger eine angemessene Vertragsstrafe für die Verstöße des Klägers gegen die von ihm am 26.09.2016 abgegebene Unterlassungserklärung zu zahlen. Der Kläger beantragt, die Widerklage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, bereits am 06.10.2015 sei es überdies zu einem Gespräch zwischen dem Kläger und Mitarbeitern der Beklagten, namentlich mit Herrn ... und Herrn ... gekommen, in dem der Kläger eingeräumt habe, dass er am 07.04.2014 dem Geschäftsführer der Firma ..., Herrn ..., eine Zahlung von 15.000 € für die Vermittlung von Produkten aus dem Bereich der betrieblichen Altersvorsorge an die Belegschaft der vorgenannten Gesellschaft gezahlt habe. Der Kläger habe den Mitarbeitern der Beklagten eine Kopie einer schriftlichen "Provisionsvereinbarung 07.04.2014" zwischen ihm und Herrn G. überlassen (Anlage B3, Bl. 216 der Akte), in der wörtlich vereinbart gewesen sei: "Am 07.04.2014 hat Herr G. 15.000,00 EUR Provision für die Vermittlung der betrieblichen Altersversorgung der 28 Mitarbeiter erhalten, inklusive der Provision der Firmen Rechtsschutz Versicherung der Firma .... Herr ... haftet mit seinem Privatvermögen für fünf Jahre ab Beginn 01.03.2014 für die o. g. Verträge. Sollten die Verträge innerhalb der 5 Jahre gekündigt werden, ist die Provision anteilig zurück zu zahlen." Die Beklagte zu 1 ist der Ansicht, der Kläger habe gegenüber ihr schon deshalb keinen Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges gemäß § 87c Abs. 2 HGB, da er mehrfach Saldoanerkenntnisse abgegeben habe. In jedem Fall seien die Klageanträge zu 4.-6. insoweit unbegründet, als der Kläger Buchauszüge für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis 28.08.2015 fordere. Denn der Kläger habe am 14.09.2015 ein Schuldanerkenntnis gegenüber der Beklagten zu 1 hinsichtlich aller Forderungen und Gegenforderungen aus dem Agenturverhältnis für den genannten Zeitraum abgegeben (Anlage B7, Bl. 224 ff. der Akte). Ein Bedürfnis für die Erteilung eines Buchauszuges für den genannten Zeitraum bestehe für den Kläger daher nicht mehr. Die Beklagten sind der Ansicht, die Geltendmachung des Anspruchs auf Erteilung eines Buchauszuges verstoße auch gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) und die Interessenwahrnehmungspflicht des Klägers (§ 86 Abs. 1 HGB). Die Parteien habe seit 1990 ein Handelsvertreterverhältnis verbunden, Beanstandungen zu einzelnen Provisionsabrechnungen oder zu einzelnen durch den Kläger vermittelten Geschäften und die dafür fälligen Provisionen habe es zu keiner Zeit gegeben. Im Übrigen bestehe der Verdacht, dass der Kläger die in dem Buchauszug enthaltenen Daten unter Verstoß gegen § 90 HGB verwerten werde. So sei den Beklagten bekannt geworden, dass der Kläger deren Kunden zur Kündigung ihrer Verträge bewege. Mittlerweile seien 75 Verträge gekündigt worden, die der Kläger ursprünglich betreut habe. Auffallend sei dabei gewesen, dass alle Kündigungen vom Fax des Klägers versendet worden seien (siehe exemplarisch Anlagenkonvolut B8, Bl. 226 ff. der Akte). Der Anspruch auf Erteilung von Buchauszügen sei überdies verwirkt. Daneben halten die Beklagten einige der von dem Kläger im Rahmen des Buchauszuganspruches geforderten Angaben für nicht provisionsrelevant und daher nicht geschuldet. Über den Umgang mit Eigengeschäften sei der Kläger unter anderem durch Herrn ... informiert worden. Ferner hätten die Beklagten über den Umgang mit Eigengeschäften durch interne Rundschreiben sowie in den Jahren 2013 und 2015 durch ein so genanntes Info- und Faktenblatt, wonach Eigenverträge für die Vermittler bzw. deren Mitarbeiter provisionsfrei seien, informiert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf sämtliche zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 12.02.2018, Bl. 580 ff. der Akte, vollumfänglich Bezug genommen.