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Urteil

2-5 O 429/15

LG Frankfurt 5. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFFM:2016:0617.2.5O429.15.0A
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die erhobene Feststellungsklage ist zulässig. Gegenstand einer Feststellungsklage kann zwar nur das Bestehen oder Nichtbestehen eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses sein. Ein solches ist eine bestimmte, rechtlich geregelte Beziehung einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache. Dabei kann eine Feststellungsklage sich auch auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, etwa auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang der Leistungspflicht beschränken (BGH, Urt. v. 5. März 2014 - IV ZR 102/13, zit. Nach juris). Allerdings kann nur das Rechtsverhältnis selbst Gegenstand der Klage sein, sodass sich die Feststellung von Vorfragen oder Elementen eines Rechtsverhältnisses nicht durchsetzen lässt (BGH, Urt. v. 3. Mai 1983 - VI ZR 79/80, zit. nach juris Rz. 10). Vorliegend sind die Feststellungsbegehren in Antrag I und II nunmehr mit den in der mündlichen Verhandlung gestellten Anträgen auch auf die Beendigung der Darlehensverträge durch Umwandlung in ein Rückgewährschuldverhältnis gerichtet - also auf das nicht (mehr) Bestehen eines Rechtsverhältnisses - und nicht auf die nur isolierte Feststellung der Wirksamkeit des jeweiligen Widerrufs gerichtet. Das reicht im Rahmen des § 256 Abs. 1 ZPO als Feststellungsziel aus (Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 256 Rn. 3). Das Feststellungsbegehren scheitert auch nicht am Vorrang der Leistungsklage. Bei einer Fallgestaltung wie der vorliegenden bietet die Leistungsklage keine weiterreichende Rechtsschutzmöglichkeit. Selbst wenn man dem nicht folge wollte, bedarf es keiner dezidierten Prüfung der jeweiligen Zulässigkeit, weil die Klage jedenfalls schon unbegründet ist. Zwar gilt grundsätzlich der Vorrang der Zulässigkeitsprüfung, es ist aber allgemein anerkannt, dass das Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses und damit auch eines Feststellungsinteresses offen bleiben kann, wenn die Klage, so wie vorliegend, ohnehin unbegründet ist. Die Klage hat mangels Begründetheit keinen Erfolg. Die in den oben genannten Anträgen enthaltenen Feststellungsbegehren und die mit den Klageanträgen zu III und IV geltend gemachten Zahlungsbegehren können jedenfalls mangels wirksamen Widerrufs gemäß §§ 495, 355 a.F. BGB letztlich keinen Erfolg haben. Zum Zeitpunkt der Widerrufserklärungen im Jahr 2015 war das Widerrufsrecht der Kläger in Bezug auf die Darlehen aus dem Jahr 2003 aus §§ 495, 355 BGB a.F. bereits verfristet, da die erteilten Widerrufsbelehrungen nicht zu beanstanden waren. Die Widerrufsbelehrungen haben sich in der Darstellung an § 355 BGB a.F. orientiert. Die vorliegenden Widerrufsbelehrungen sind nicht vergleichbar mit dem vom Bundesgerichtshof am 10.3.2009 zu Aktenzeichen XI ZR 33/08 entschiedenen Fall. Im Fall des Bundesgerichtshofs konnte der Eindruck entstehen, die Voraussetzungen für den Fristbeginn seien bereits mit der Übermittlung des die Widerrufsbelehrung enthaltenen Vertragsantrags des Belehrenden erfüllt. Dies ist hier dadurch ausgeschlossen, dass die Belehrung nicht den Hinweis auf einen Vertragsantrag sondern auf den schriftlichen Vertragsantrag des Verbrauchers (vgl "meines" bzw. "mein" Vertragsantrag) enthält. Das Gericht ist auch nicht der klägerseits im Schriftsatz vom 17.3.2016 geäußerten Auffassung, dass das Empfangsbekenntnis von der Belehrung im Fall der Widerrufsbelehrung vom 21.11.2003 (vgl Anlage K 1) nicht hinreichend abgegrenzt ist. Sowohl die Belehrung, wie auch das Empfangsbekenntnis sind gesondert zu unterschreiben. Das Empfangsbekenntnis war nicht in die Widerrufsbelehrung integriert, sondern durch eine fettgedruckte Überschrift "Zurverfügungstellung der Widerrufsbelehrung" hinreichend abgegrenzt und nicht geeignet, den Verbraucher von der Belehrung abzulenken. Dies gilt auch für die Widerrufsbelehrung hinsichtlich des Darlehens aus dem Bank4-Programm. Die Widerrufsbelehrung zu den Darlehen über 137.000,--€ und 39.000,--€ ist entgegen der Ansicht der Kläger weiterhin auch nicht aus dem Grunde fehlerhaft, weil es zwei Darlehen, aber nur eine Widerrufsbelehrung gibt. Auch in dem vom OLG Hamm im Urteil vom 21.10.2015 (Az. 31 U 56/15 zitiert nach Beck-Online) entschiedenen Fall lag eine Sachverhaltskonstellation zugrunde, in der in einem Vertragsdokument mit einer Widerrufsbelehrung mehrere Einzeldarlehen mit unterschiedlichen Vertragspartnern aufgeführt waren. Das OLG Hamm hat keinen Fehler in der dort verwendeten Widerrufsbelehrung gesehen und in diesem Zusammenhang ausgeführt: "§ 355 BGB a. F. stellt maßgeblich darauf ab, dass der Verbraucher seine Willenserklärung widerrufen kann. Gibt der Verbraucher lediglich eine Willenserklärung ab, bedarf es demzufolge lediglich einer Widerrufsbelehrung. § 355 BGB a. F. sieht nicht vor, dass der Verbraucher gesonderte Widerrufsbelehrungen für einzelne Komponenten seiner Willenserklärung zu erhalten hat." Dem schließt sich das erkennende Gericht an. Es versteht sich von selbst, dass hinsichtlich der Erfordernisse der Widerrufsbelehrungen für die streitgegenständlichen Darlehen aus dem Jahr 2003 nicht die Rechtslage aus 2011 maßgeblich ist. Unabhängig davon, ob ein Widerrufsrecht der Kläger im Jahr 2015 - wie nicht, siehe oben - noch bestand, bleibt es ihnen aber auch verwehrt, sich auf den jeweiligen Widerruf zu berufen. Der Einwand der Beklagten hinsichtlich der Verwirkung greift vorliegend. Die Ausübung des Widerrufsrechts stellt eine unzulässige Rechtsausübung in Form der Verwirkung nach § 242 BGB dar. Verwirkung setzt voraus, dass die Berechtigten ein Recht längere Zeit nicht geltend machen, obwohl sie dazu in der Lage gewesen wären, und der Gegner sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einstellen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde. Das Zeitmoment ist erfüllt, da die Kläger bezüglich der streitgegenständlichen Darlehen über 137.000,--€ und 39.000,--€ und 80.000,--€ aus dem Jahr 2003 über ihr bestehendes Widerrufsrecht belehrt wurden und erst im Jahr 2015 den Widerruf erklärten. Seit der Widerrufsbelehrung waren über 10 Jahre vergangen, die Zinsbindungsfrist war mittlerweile abgelaufen und das bei der Beklagten zu 1) aufgenommene Darlehen über 39.000,--€ (Zinsbindungsfrist insoweit nur 5 Jahre) wurde sogar bereits nach 5 Jahren vollständig zurückgeführt und das bei der Beklagten zu 2) aufgenommene Darlehen über 137.000,--€ abgelöst durch eine Finanzierung bei der Beklagten zu 1). Das Umstandsmoment ist daher jedenfalls auch bezüglich der Darlehen über 39.000,-- € und 137.000,--€ erfüllt, weil die Kläger erst nachdem sie die Darlehen zurückbezahlt bzw. umgeschuldet haben, den Widerruf erklärten. Der jeweilige Darlehensvertragspartner musste bei dieser Konstellation nicht damit rechnen, dass die Darlehen noch einmal infrage gestellt werden. Selbst wenn man dieser Auffassung nicht folgen wollte, wäre das Widerrufsrecht jedenfalls bezüglich aller drei Darlehen aus 2003 rechtsmissbräuchlich geltend gemacht worden. Den Kläger ging es in den hier zu beurteilenden Einzelfall ersichtlich zunächst darum für das noch laufende Darlehen aus dem Jahr 2011 günstigere Konditionen auszuhandeln und sich im Rahmen eines vorgeblichen Rückabwicklungsverhältnisses zu bereichern. Diese Interessen sind nicht schutzwürdig und die Ausübung des Widerrufsrechts aufgrund einer formalen Rechtspositionen daher jedenfalls insgesamt rechtsmissbräuchlich (vgl OLG Frankfurt Entscheidung vom 4.3.2016 zu AZ 19 U 239/14). Nach allem bestand weder ein Anspruch auf Feststellung, noch ein Anspruch auf Zahlung der Kläger gegen die Beklagten bezüglich der Widerrufe der Vertragserklärungen der Kläger in Bezug auf die streitgegenständlichen drei Darlehen aus dem Jahr 2003 über 137.000,--€ und 39.000,--€ und 80.000,--€. Die Beklagten waren nicht verpflichtet, die erklärten Widerrufe anzuerkennen, so dass auch für den Feststellungsantrag zu VII keine Rechtsgrundlage ersichtlich ist. Auch die Vereinbarung aus Mai 2011 über 176.000,-- € ist nicht durch einen wirksamen Widerruf in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt worden. Geht man mit den Klägern, wie im Schriftsatz vom 17.3.2016 ausgeführt, von einer bloßen Prolongationsvereinbarung aus, so können sich die Kläger insoweit nicht auf einen Widerruf stützen. Das Widerrufsrecht will den Verbraucher nämlich vor einer übereilten Bindung an seine auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Vertragsentscheidung schützen. Dem Verbraucher soll deshalb bei Entscheidungen mit erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung und Tragweite wie dem Abschluss eines Verbraucherdarlehens Gelegenheit gegeben werden, das Darlehensangebot noch einmal zu überdenken (BT-Drs. 11/5462, S. 21). Bei Abschluss einer Konditionenanpassung, bei der die Entscheidung für die Darlehensaufnahme aber bereits gefallen war, befindet sich der Verbraucher nicht in einer vergleichbar schutzbedürftigen Entscheidungssituation (vgl. BGH Urteil vom 28.5.2013 Az XI ZR 6/12; auch mit Hinweis auf Peters, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 81 RdNr. 137). Geht man mit der Beklagten hingegen von einem neuen Darlehensvertrag aus, so ist festzuhalten, dass die in der Vereinbarung aufgenommene Widerrufsbelehrung (vgl Bl 29 der Akten) der Anlage 6 zu Art 247 EGBGB in der damals gültigen maßgeblichen Fassung vom 30. Juli 2010 bis 3. August 2011 entsprochen hat und damit Gesetzlichkeitsfiktion gemäß Art 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB eingetreten ist. Die Kläger können sich damit nicht mehr auf den Jahre später erklärten Widerruf berufen. Dem steht nicht entgegen, dass die Kläger reklamieren, die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (i.F. v. 24.7.2010) nicht erhalten zu haben. Nach Art. 247 § 9 EGBGB (in der Fassung gültig ab 11.6.2010 bis 20.3.2016) gelten indes bei Immobiliar-Darlehensverträgen gem. § 503 BGB (in der Fassung gültig ab 11.6.2010 bis 20.3.2016) , zu denen auch der vorliegende Darlehensvertrag zählt, reduzierte Mitteilungspflichten. Abweichend von den §§ 3 bis 8, 12 und 13 sind nur die Angaben nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 7, 10 und 13 sowie nach § 3 Abs. 4 und nach § 8 zwingend. Der Vertrag muss ferner die Angaben zum Widerrufsrecht nach § 6 Abs. 2 enthalten. Diese Angaben sind in der vorgelegten Vereinbarung (Anlage K 3) enthalten. Soweit die Kläger vortragen, die Art des Darlehens (Art 247 § 3 Nr 2 EGBGB) sei nicht hinreichend bezeichnet; ergibt sich bereits aus der der Überschrift, dass es ein Darlehen zur "Baufinanzierung" ist und aus der Erläuterung des Kürzels ...-BF I zu a) über dem Verwendungszweck, dass es sich um ein Annuitätendarlehen handelt. Dass die Parteien Forward-Konditionen vereinbart haben ergibt sich aus der Bezeichnung und der Erläuterung in der Zusatzvereinbarung vom 20.5.2011 ausdrücklich, sowie aus den Konditionen unter "Angaben zum Darlehensvertrag". Ein außerordentliches Kündigungsrecht der Vereinbarung aus dem Jahr 2011 stand den Klägern ebenfalls nicht zu. Aus dem Vorstehenden zur Vereinbarung aus Mai 2011 ergibt sich, dass die Kläger nicht nur auch bezüglich der letzten Vereinbarung mit ihren Anträgen zu V., VI und VII keinen Erfolg haben können, sondern auch der Hilfsantrag zu V. - insoweit ist der prozessuale Hilfsfall eingetreten - der Abweisung unterliegt. Mangels Hauptanspruch unterliegt auch der im Antrag VIII geltend gemachte Nebenanspruch (außergerichtliche RA-Kosten) der Abweisung. Die prozessualen Nebenfolgen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO. Die Kläger machen Ansprüche nach dem Widerruf von grundpfandrechtlich gesicherter Darlehen geltend. Die Kläger und die Beklagte zu 1) unterzeichneten am 21.11.2003 ein als Baufinanzierung überschriebenes Darlehensvertragsformular zu Kunden-/Kontonr. A. Darin enthalten waren u.a. ein Darlehen - mit der lfd Unterkontonummer Nr. 20 bezeichnet - in Höhe von 39.000 € zu einem Zins von 4,8 % auf 5 Jahre fest und einen weiteres Darlehen über 137.000,--€ zu einem auf 10 Jahre fest vereinbarten Zinssatz von 5,11 % p.a.. Wegen des genauen Vertragsinhalts wird auf das mit Baufinanzierung überschriebene Formular der Bank1 Anlage K 1 Bezug genommen, aus dem sich unter "Bedingungen" ergibt, dass Darlehensverträge u.a. mit der Bank3 "durch Unterzeichnung der Bank1 im Namen und für Rechnung der jeweiligen Darlehensgeber zustande" kommen. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass Bestandteil des Darlehensvertrages die beigehefteten Bedingungen für Bank1-Baufinanzierung und die beigehefteten allgemeinen Darlehensbedingungen der Bank3 sind. Wegen der Gestaltung und des Wortlauts der in dem streitgegenständlichen Vertrag verwendeten Widerrufsbelehrung wird auf Bl. 3 f des streitgegenständlichen Vertrags Bezug genommen (vgl. Bl. 16 f der Gerichtsakte). Nach Zusage der Bank4 vom 28.11.2003 schlossen die Kläger und die Beklagte mit Erklärung vom 8.12.2003/10.12.2003 einen weiteren Darlehensvertrag aus Refinanzierungsmittel des Bank4 ab über 80.000 € zu einem bis zum 30.12.2013 festgeschriebenen Zinssatz von 5,00 % p.a. Wegen der Einzelheiten der vertraglichen Erklärungen und der verwendeten Widerrufsbelehrung zu dem zuletzt genannten Vertrag wird auf Anlage K2 Bezug genommen. Im Jahr 2008 führten die Kläger nach Auslaufen der Zinsbindung das streitgegenständliche Darlehen über 39.000 € vollständig zurück. Nachdem für die beiden anderen Darlehen über ursprünglich € 137.000,00 sowie € 80.000,00 die Zinsfestschreibung nach jeweils 10 Jahren, mithin zum 30.11.2013 bzw. 30.12.2013 auslief, führten die Parteien bereits im Jahre 2011 Verhandlungen über die Fortführung bzw. Ablösung der Darlehensverbindlichkeiten. Aufgrund eines Darlehensantrages vom 20.05.2011 wurde den Klägern zum Zweck der Umschuldung der Darlehen bei der Beklagten zu 1) über ursprünglich € 80.000,00 sowie des Darlehens bei der Beklagten zu 2) über ursprünglich € 137.000,00 ein Darlehen in Höhe eines Betrages von € 176.000,00 gewährt. Die Annahme des Antrages sandten die Kläger unterzeichnet an die Beklagte zu 1) zurück. Wegen der Einzelheiten der Vereinbarung wird auf die Anlage K 3 und auf das Schreiben der der Beklagten zu 1) vom 27.05.2011 Anlage K 4 Bezug genommen. Mit Anwaltsschreiben vom 29.9.2014 wurde gegenüber der Beklagten zu 1) dargelegt, dass die in den Darlehensverträgen aus dem Jahr 2003 verwendeten Widerrufsbelehrungen angeblich fehlerhaft seien, es wurde jedoch von der Erklärung eines Widerrufs ausdrücklich abgesehen, weil sich die Kläger vorstellen konnten das Darlehensverhältnis fortzusetzten. Wegen des Inhalts dieses Schreibens wird auf Anlage K 5 (Bl 34 f dA) Bezug genommen. Mit Rechtsanwaltsschreiben vom 12.1.2015 wurden gegenüber der Beklagten zu 1) schließlich die "darlehensvertraglichen Vereinbarungen" mit der Beklagten zu 1) aus dem Jahr 2003 ausdrücklich widerrufen. Mit Rechtsanwaltsschreiben vom 4.2.2015 wurde gegenüber der Beklagten zu 2) die Willenserklärungen widerrufen, "wie sie zum Abschluss des" Darlehensvertrages mit der Bank3 AG im Jahr 2003 führten. Wegen des Inhalts der vorstehenden Widerrufschreiben wird auf die Anlage K 8 und K 11 Bezug genommen. Mit weiteren Rechtsanwaltsschreiben ebenfalls vom 4.2.2015 wurden gegenüber der Beklagten zu 1) die Willenserklärungen widerrufen, "wie sie" zum Abschluss der Vereinbarung vom 20./27.5.2011 führten; hilfweise wurde die außerordentliche Kündigung erklärt. Die Kläger sind der Auffassung, dass es sich bei der Vereinbarung vom 20./27.5.2011 lediglich um eine Prolongation handelte, die Beklagte meint, dass es sich um neuen Darlehensvertrag handelt. Die Kläger sind der Auffassung, ihnen stünde wegen der erfolgten Zahlungen Nutzungsersatzansprüche zu. Wegen der Ausführungen der Kläger wird auf den Schriftsatz der Kläger vom 17.3.2016 nebst die Anlagen K 19-21 Bezug genommen. Die Kläger sind der Ansicht, dass die Widerrufsbelehrungen aus dem Jahr 2003 fehlerhaft gewesen seien. In diesem Zusammenhang wird auf die Ausführungen in der Klageschrift und die weiteren Schriftsätze der Kläger Bezug genommen. Die Kläger haben zunächst mit der Klageschrift angekündigt zu beantragen: Es wird festgestellt, dass die Darlehensverträge Nr. B vom 08.12.2003 (Nettodarlehensbetrag: € 80.000,00) sowie Nr. C vom 21.11.2003 (Nettodarlehensbetrag: € 39.000,00) der Bank1 AG durch Rechtsanwaltsschreiben vom 12.01.2015 zum 16.01.2015 rechtswirksam widerrufen worden sind Die Beklagte zu 1) (Bank1 AG) wird verurteilt, die Darlehensverträge Nr. B vom 08.12.2003 (Nettodarlehensbetrag: € 80.000,00) und Nr. C vom 21.11.2003 (Nettodarlehensbetrag: € 39.000,00) unter Berücksichtigung eines Zinsanspruchs der Kläger auf alle von ihnen gezahlten Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz zum 16.01.2015 neu abzurechnen und den Klägern das sich ergebende Guthaben zu erstatten. Es wird festgestellt, dass der Darlehensvertrag Nr. E der Bank2 AG (vormals Bank3 AG) vom 21.11.2003 (Nettodarlehensbetrag: € 137.000,00) durch Rechtsanwaltsschreiben vom 04.02.2015 zum 09.02.2015 rechtswirksam widerrufen worden ist. Die Beklagte zu 2) (Bank2 AG) wird verurteilt, den Darlehensvertrag Nr. E vom 21.11.2003 (Nettodarlehensbetrag: € 137.000,00) unter Berücksichtigung eines Zinsanspruchs der Kläger auf alle von ihnen gezahlten Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz zum 09.02.2015 neu abzurechnen und das sich zugunsten der Kläger ergebende Guthaben zu erstatten. Es wird festgestellt, dass die vertraglichen Vereinbarungen zum Aktenzeichen: D vom 20./27.05.2011 (Nettodarlehensbetrag: € 176.000,00) durch den rechtswirksamen Widerruf der Darlehensverträge Nr. B vom 08.12.2003 (Nettodarlehensbetrag: € 80.000,00), Nr. C vom 21.11.2003 (Nettodarlehensbetrag: € 39.000,00) sowie Nr. E vom 21.11.2003 (Nettodarlehensbetrag: € 137.000,00) keine Rechtswirkungen mehr entfaltet und gegenstandslos ist. Hilfsweise: Es wird festgestellt, dass der Darlehensvertrag Nr. D der Bank1 AG vom 20./27.05.2011 (Nettodarlehensbetrag: € 176.000,00) durch Rechtsanwaltsschreiben vom 04.02.2015 rechtswirksam zum 09.02.2015 widerrufen worden ist. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, den Darlehensvertrag Nr. D vom 20./27.05.2011 (Nettodarlehensbetrag: € 176.000,00) mit Stichtag zum 09.02.2015 unter Berücksichtigung eines Zinsanspruchs der Kläger auf alle von ihnen gezahlten Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz abzurechnen und das sich zugunsten der Kläger ergebende Guthaben zu erstatten. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, den Klägern den Schaden zu ersetzen, der sich aus der Weigerung, den Widerruf für die Darlehensverträge Nr. C vom 21.11.2003 (Nettodarlehensbetrag € 39.000,00), Nr. B vom 08.12.2003 (Nettodarlehensbetrag € 80.000,00) sowie Nr. D vom 20./27.05.2011 (Nettodarlehensbetrag € 176.000,00) anzuerkennen, ergibt. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger € 3.354,97 nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Sie beantragen nunmehr: Es wird festgestellt, dass die Darlehensverträge Nr. B vom 08.12.2003 (Nettodarlehensbetrag: € 80.000,00) sowie Nr. C vom 21.11.2003 (Nettodarlehensbetrag: € 39.000,00) der Bank1 AG durch Rechtsanwaltsschreiben vom 12.01.2015 zum 16.01.2015 rechtswirksam widerrufen und hierdurch in Rückabwicklungsschuldverhältnisse umgewandelt worden sind. Es wird festgestellt, dass der Darlehensvertrag Nr. E der Bank2 AG (vormals Bank3 AG) vom 21.11.2003 (Nettodarlehensbetrag: € 137.000,00) durch Rechtsanwaltsschreiben vom 04.02.2015 zum 09.02.2015 rechtswirksam widerrufen und hierdurch in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt worden ist. Die Beklagte zu 1) (Bank1 AG) wird verurteilt, an die Kläger € 16.736,01 nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit 01.04.2016 zu zahlen. Die Beklagte zu 2) (Bank2 AG) wird verurteilt, an die Kläger € 25.852,87 nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die vertraglichen Vereinbarungen zum Aktenzeichen: D vom 20./27.05.2011 (Nettodarlehensbetrag: € 176.000,00) durch den rechtswirksamen Widerruf der Darlehensverträge Nr. B vom 08.12.2003 (Nettodarlehensbetrag: € 80.000,00), Nr. C vom 21.11.2003 (Nettodarlehensbetrag: € 39.000,00) sowie Nr. E vom 21.11.2003 (Nettodarlehensbetrag: € 137.000,00) keine Rechtswirkungen mehr entfaltet und gegenstandslos ist. Hilfsweise: Es wird festgestellt, dass der Darlehensvertrag Nr. D der Bank1 AG vom 20./27.05.2011 (Nettodarlehensbetrag: € 176.000,00) durch Rechtsanwaltsschreiben vom 04.02.2015 rechtswirksam zum 09.02.2015 widerrufen und hierdurch ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt worden ist. Es wird festgestellt, dass der Beklagten zu 1) (Bank1 AG) aus dem Darlehensvertrag Nr. D vom 20./27.05.2011 (Nettodarlehensbetrag: € 176.000,00) zum 31.03.2016 kein höherer Rückzahlungsanspruch als € 142.691,48 zustand. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, den Klägern den Schaden zu ersetzen, der sich aus der Weigerung, den Widerruf für die Darlehensverträge Nr. C vom 21.11.2003 (Nettodarlehensbetrag € 39.000,00), Nr. B vom 08.12.2003 (Nettodarlehensbetrag € 80.000,00) sowie Nr. D vom 20./27.05.2011 (Nettodarlehensbetrag € 176.000,00) anzuerkennen, ergibt. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger € 3.354,97 nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die streitgegenständlichen Widerrufsbelehrungen aus dem Jahr 2003 und 2011 seien ordnungsgemäß erfolgt. Außerdem sei Verwirkung des Widerrufsrechts oder jedenfalls dessen rechtsmissbräuchliche Anwendung anzunehmen. Wegen der Einzelheiten des Vortrags wird auf die Klageerwiderung Bezug genommen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.