Urteil
2-05 O 355/15
LG Frankfurt 5. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2016:0617.2.05O355.15.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist vollumfänglich unbegründet. Sie hat keinen Erfolg, da der Kläger seine Willenserklärung, die zum Abschluss des Darlehensvertrags geführt hat, nicht wirksam widerrufen hat. Der Fortbestand des Darlehensvertrages wird durch die seitens des Klägers unter dem 03.06.2015 abgegebene Erklärung eines Widerrufes (Anlage K2) nicht berührt. Zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung war das Widerrufsrecht des Klägers aus §§ 495, 355 BGB a.F. verfristet. Die unter dem 08.08.2007 erteilte Widerrufsbelehrung hat die zweiwöchige Widerrufsfrist in Gang gesetzt, mit der Folge, dass im Jahr 2015 eine Widerrufsmöglichkeit nicht mehr besteht. Die originäre Ordnungsgemäßheit der Widerrufsbelehrung ist vorliegend zu verneinen, da die hinsichtlich des Fristbeginns gewählte Formulierung „frühestens" nicht eindeutig genug ist (z.B. BGH, Urteil vom 28.06.2011 — XI ZR 349/10, BGH, Urteil vom 01.12.2010 — VIII ZR 82/10). Sie ermöglicht es dem Verbraucher nicht, selbst zu erkennen, wann die Frist zu laufen beginnt. Frühestens bedeutet nämlich lediglich so viel wie „jetzt oder später", aber ob die Frist dann letztlich jetzt oder später — wenn ja, wann später zu laufen beginnt, ist für den Verbraucher nicht erkennbar (vgl. OLG München, Urt. vom 17.1.2012 zu Az. 5 U 2107 60/11 mwN). Der Verbraucher kann den Fristbeginn nicht ohne weiteres erkennen. Der Mangel in der Widerrufsbelehrung ist vorliegend aber ausnahmsweise unschädlich, da sich die Beklagte auf den Schutz der damals geltenden BGB-InfoV berufen kann, was dazu führt, dass die Ordnungsgemäßheit der Belehrung letztlich fingiert wird. Die damals geltende BGB-InfoV sah in § 14 Abs. 1 nämlich vor, dass die Belehrung über das Widerrufsrecht den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB genügt, wenn das Muster der Anlage 2 in Textform verwendet wird. Die Beklagte hat vorliegend dieses Muster - entgegen der Ansicht des Klägers - verwendet. Dem Kläger ist zwar dahingehend zuzustimmen, dass die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung von dem Muster abweicht; dies führt aber nicht dazu, dass nicht mehr von einem „Verwenden“ des Musters ausgegangen werden kann. Ein Verwenden des Musters setzt nach ständiger Rechtsprechung des BGH voraus, dass der Text der konkreten Widerrufsbelehrung inhaltlich und in der äußerlichen Gestaltung dem Muster entspricht (vgl. BGH, Urteil vom 28.06.2011 - XI ZR 349/10; Urteil vom 02.021011 - VIII ZR 103/10; BGH Urteil vom 01.12.2010 -VIII ZR 82/10; BGH, Urteil vom 23.06.2009 - XI ZR 156/08; BGH, Urteil vom 12.04.2007 - VII ZR 122/06). Ein solches Entsprechen erfordert nach Ansicht des Gerichts aber nicht, dass sich die Widerrufsbelehrung Wort für Wort und Satzzeichen für Satzzeichen mit dem Muster eins zu eins deckt; liegt eine Abweichung vom Muster vor, ist von einem Entsprechen nur dann nicht auszugehen, wenn die Abweichung eine inhaltliche Bearbeitung oder äußerliche Umgestaltung darstellt. Das Gericht verkennt nicht, dass der BGH in seinem Urteil vom 28.06.2011 - XI ZR 349/10 ausgeführt hat, dass sich ein Unternehmer, der in den Mustertext selbst eingreift, unabhängig von dem konkreten Umfang der vorgenommenen Änderung nicht auf die Schutzwirkung von § 14 1 BGB-InfoV berufen könne; eine ausnahmslose und hundertprozentige Übereinstimmung ist nach Ansicht des Gerichts aber nicht erforderlich (so auch OLG Frankfurt, Urteil vom 29.12.2014 — 23 U 80/14, OLG Frankfurt, Beschlüsse vom 04.08.2014 und 17.09.2014 —23 U 255/13; OLG Frankfurt, Urteil vom 07.07.2014 — 23 U 172/13). Die Abweichungen der streitgegenständlichen Widerrufsbelehrung von der damals relevanten Musterbelehrung stellen keine inhaltliche Bearbeitung oder wesentliche äußerliche Umgestaltung des Musters dar (vgl. zu einer nahezu identischen Belehrung OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.12.2015 LV.m. Hinweis des OLG Frankfurt vom 11.11.2015 — 19 U 135/1 (unveröffentlicht); mit dem Beschluss wurde die Berufung gegen das Urteil des LG Frankfurt vom 05.06.2015 — 2-25 0 24/15 zurückgewiesen). Von dem Muster weicht die streitgegenständiche Belehrung nämlich lediglich in folgenden Punkten ab: • Die Überschrift „Widerrufsbelehrung" befindet sich linksbündig über dem Kästchen, in dem die Belehrung steht, und ist somit nicht mittig im Kästchen oberhalb des Wortes „Widerrufsrechtes" verortet. Zudem ist das Wort „Widerrufsbelehrung" größer geschrieben als der restliche Text, was im Muster nicht so ist. • Während die Musterbelehrung bei der Frist von „zwei" Wochen spricht, ist in der streitgegenständlichen Belehrung von „2" Wochen die Rede. • Die Personalpronomen lauten auf „ich/wir" und nicht auf „Sie"; gleiches gilt für die Possessivpronomen und Konjugationen der Verben bzw. Deklinationen der Substantive entsprechend. • In Satz 2 in der Rubrik „Widerrufsfolgen" heißt es „ […] " anstelle „uns". • Im Satz 1 der Widerrufsbelehrung in der Rubrik „Widerrufsrecht“ lautet es „Vertragserklärung/en“ anstelle „Vertragserklärung“ im Mustertext. Diese Abweichungen stellen keine inhaltliche Bearbeitung oder äußerlichen Umgestaltung des Musters dar. Dass sich die größer als der restliche Text geschriebene Überschrift „Widerrufsbelehrung" linksbündig über dem Kästchen, in dem die Belehrung steht, befindet und somit nicht mittig im Kästchen oberhalb des Wortes „Widerrufsrechtes" verortet ist, stellt keine beachtliche Gestaltungsänderung dar. Die entscheidende Gestaltung liegt darin, dass die Widerrufsbelehrung als solches optisch hervorgehoben ist, um die Aufmerksamkeit des Lesers auf sich zu ziehen, und darin dass sie in die Rubriken „Widerrufsrecht" und „Widerrufsfolgen" klar untergliedert ist. Die linksbündige statt mittige Verortung der Überschrift „Widerrufsbelehrung" hat dabei genauso wenig Einfluss auf diese optische Klarheit und Struktur wie der Umstand, dass sich die Überschrift außerhalb des Kästchens befindet. Die vergrößerte Überschrift, die in den streitgegenständlichen Belehrungen zu verzeichnen ist, lenkt nach Ansicht des Gerichts sogar viel besser die Aufmerksamkeit des Lesers auf sich als dies bei der Musterbelehrung der Fall ist. Außerdem gilt an dieser Stelle zu beachten, dass selbst die BGB-InfoV in der damals geltenden Fassung mit der Regelung in § 14 Ill die Berechtigung des Verwenders zur Abänderung des Musters in Format und Schriftgröße vorsah. Dass die streitgegenständliche Belehrung statt „zwei" Wochen „2" Wochen schreibt ist ebenfalls keine relevante Änderung. Ob eine Zahl als Wort oder als Ziffer geschrieben wird, ist weder für die optische Gestaltung noch für den Inhalt der Belehrung relevant. Dass die Personalpronomen auf „Ich/Wir" und nicht auf „Sie" lauten und dementsprechend die Possessivpronomen, Konjugationen der Verben und Deklinationen der Substantive abgeändert sind, stellt keine inhaltliche Bearbeitung des Musters dar. Es handelt sich lediglich um eine grammatikalische Änderung, die unbeachtlich ist und einem Berufen auf den Schutz der BGB-InfoV nicht im Wege steht. Dies hat beispielsweise auch das OLG Frankfurt am Main in seinem Beschluss vom 17.09.2014 in Verbindung mit seinem Hinweisbeschluss vom 04.08.2014 so gesehen, indem es in dem Hinweisbeschluss ausführt: „Allerdings kann sich die Beklagte auf den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes im Hinblick auf die Musterbelehrung nach Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in der seinerzeit maßgeblichen Fassung berufen; Vorliegend entspricht die gewählte Widerrufsbelehrung in Wortwahl, Satzbau und Gestaltung der Musterbelehrung; die Beklagte hat lediglich an wenigen Stellen anstelle der in der Musterbelehrung eigentlich vorgesehenen Anredeform („Sie können...") eine persönliche Form aus Sicht des Unterzeichnenden (,Ich kann/wir können") gewählt und den Text auf diese Weise insoweit nur geringfügig grammatikalisch angepasst. Eine inhaltliche Textbearbeitung wie bei einer Änderung der Wortwahl oder des Satzbaus liegt darin jeweils nicht (vgl. hierzu auch Senat, Urt. V. 07.07.2014 — 23 U 172/13 m.w.N.); Diesen Ausführungen schließt sich das Gericht an. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass diese Formulierungen bei dem Verbraucher zu einer Irritation, wer mit „ich" bzw. „wir" gemeint ist, führt. Der durchschnittliche Verbraucher mag zwar — wie auch der Gesetzgeber annimmt als durchaus schutzwürdig, nicht aber als völlig unverständig angesehen werden. Indem sich die Widerrufsbelehrung auf den Vertrag bezieht und damit von den Personen, die der Widerrufsbelehrung thematisiert sind, nur die Vertragsparteien und somit Darlehensnehmer und Darlehensgeber gemeint sein können, wird spätestens durch die Formulierung in Satz 2 unter der Rubrik „Widerrufsfolgen" klar. In diesem Satz heißt es nämlich „Kann ich/ Können wir die empfangenen Leistungen ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, muss ich /müssen wir der […] insoweit ggf. Wertersatz leisten." Aus diesem Satz geht eindeutig hervor, dass mit „ich" bzw. „wir“ nur die Darlehensnehmerseite gemeint sein kann, da es keinen Sinn geben würde, wenn der Darlehensgeber an sich selbst Wertersatz leisten müsste. Die Widerrufsbelehrung passt sich damit genau an die davor und danach gewählten Parteibezeichnungen an, so dass der Verbraucher vielmehr dann irritiert wäre, wenn die Widerrufsbelehrung wie im Muster auf „Sie" lauten würde, es im Übrigen aber „ich/wir" heißt. Dass es in Satz 2 in der Rubrik „Widerrufsfolgen" „der […] " anstelle von „uns" heißt, stellt letztlich ebenfalls keine inhaltliche Bearbeitung des Musters dar. Diese Umformulierung ist vielmehr nur eine der Umformulierung der Personal- und Possessivpronomen geschuldete Änderung. Die obigen Ausführungen zu der Änderung der Pronomen, Konjugationen und Deklinationen gelten damit an dieser Stelle entsprechend. Dass es in Satz 1 in der Rubrik „Widerrufsrecht" anstelle von „Vertragserklärung“ im Mustertext „Vertragserklärung/en“ heißt, stellt letztlich ebenfalls keine inhaltliche Bearbeitung des Musters dar. Diese Umformulierung ist vielmehr nur eine der Umformulierung der Personal- und Possessivpronomen geschuldete Änderung, die damit auch den Fall abdeckt, dass die Darlehensnehmerseite aus einer Personenmehrheit besteht. Aus diesem Satz geht klar hervor, dass mit „Vertragserklärung/en“ nur die Erklärung der Darlehensnehmerseite gemeint sein kann, da es keinen Sinn geben würde, wenn der Darlehensgeber selbst den Vertrag widerrufen könnte. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO. Die Parteien streiten um den Widerruf eines Darlehens. Die Beklagte gewährte dem Kläger auf Grundlage eines Angebotes vom 08.08.2007, für dessen Einzelheiten auf Anlage K1 (Bl. 25 ff. d. A.) Bezug genommen, ein Darlehen zur Baufinanzierung über 280.000,00 Auf Bl.6 der Vertragsurkunde (= Bl. 27 Rs. d.A.) ist eine Widerrufsbelehrung enthalten, die folgenden Wortlaut hat: Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht Ich kann/Wir können meine/unsere Vertragserklärung/en innerhalb von 2 Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-mail) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit dem Tag des Eingangs des unterschriebenen Darlehensvertrags […]. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: […] Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Kann ich/Können wir die empfangenen Leistungen ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, muss ich /müssen wir der […] insoweit ggf. Wertersatz leisten. Dies kann dazu führen, dass ich/wir die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen muss/müssen. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen muss ich /müssen wir innerhalb von 30 Tagen nach Absendung meiner/unserer Widerrufserklärung erfüllen. Ende der Widerrufsbelehrung Mit Schreiben vom 03.06.2015, hat der Kläger sodann den Widerruf des oben genannten Darlehens erklärt (Anlage K 2 = Bl. 29 d.A.). Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger geltend, die Widerrufsbelehrung sei insbesondere hinsichtlich der Aufklärung über den Beginn der Widerrufsfrist unklar; zudem sei sie unvollständig, da sie über die Folgen des Widerrufs unzutreffend belehre. Der Kläger ist der Auffassung, die von der Beklagten verwandten Formulierungen entsprächen nicht der Musterbelehrung nach Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB Info-Verordnung. Der Kläger beantragt, 1. festzustellen, dass der Kläger aufgrund des unter dem 03.06.2015 erklärten Widerrufs nicht mehr verpflichtet ist, den geschuldeten Zins aus dem Darlehensvertrag über 280.000,00 EUR mit der Vorgangsnummer […] und der Kontonummer […] (Vertragsangebot vom 08.08.2007) i.V.m. § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB an die Beklagte zu zahlen; 2. festzustellen, dass der Kläger aufgrund des unter dem 03.06.2015 erklärten Widerrufs nicht mehr verpflichtet ist, das noch offene Darlehen aus dem unter 1. genannten Darlehensvertrag i.V.m. § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB an die Beklagte zurückzuzahlen; 3. festzustellen, dass die Beklagte in Bezug auf die von dem Kläger geleisteten Sondertilgungs-, Tilgungs- und Zinszahlungen auf das unter 1. genannte Darlehen Nutzungen im Wert des üblichen Verzugszinses in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gezogen hat; 4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den etwaigen Zinsschaden zu ersetzen, der sich daraus ergibt, dass der Kläger nach dem unter dem 03.06.2015 erklärten Widerruf keinen neuen Darlehensvertrag zu den damals üblichen Marktzinsen zur Ablösung des unter 1. genannten Darlehens hat abschließen können. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte meinte, die Widerrufsbelehrung entspreche den gesetzlichen Erfordernissen und dem Muster nach Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB Info-Verordnung; sie hält den von den Klägern erklärten Widerruf für unwirksam, die Widerrufsfrist in Folge einer wirksamen Belehrung im Jahr 2007 abgelaufen sei; zudem meint sie ein Widerrufsrecht sei ihr jedenfalls verwirkt; eine entsprechende Rechtsausübung rechtsmissbräuchlich. Wegen der weiteren Einzelheiten des Rechtsstreits wird ergänzend auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.