Urteil
2-5 O 29/16
LG Frankfurt 5. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2016:0506.2.5O29.16.0A
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Tenor
Die einstweilige Verfügung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 4.2.2016 (2 W 10/16) wird bestätigt.
Auch die weiteren Kosten des Verfügungsverfahrens trägt die Verfügungsbeklagte.
Entscheidungsgründe
Die einstweilige Verfügung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 4.2.2016 (2 W 10/16) wird bestätigt. Auch die weiteren Kosten des Verfügungsverfahrens trägt die Verfügungsbeklagte. Die verfügungsbeklagtenseits mit dem Widerspruch angegriffene einstweilige Verfügung war zu bestätigen. Entgegen der Ansicht des Verfügungsklägers war diesbezüglich auch das Landgericht als das Gericht erster Instanz zuständig. Eine Zuständigkeit des Gerichts erster Instanz zur Entscheidung über den Widerspruch wird in der Rechtsprechung und Literatur ganz überwiegend bejaht, auch dann, wenn - wie hier - das Beschwerdegericht die einstweilige Verfügung erlassen hat (vgl Zöller/Vollkommer ZPO, 31. Aufl, § 924 Rn 6 mwN). Anders als der Verfügungskläger meint, ist der Widerspruch der Verfügungsbeklagten auch nicht unzulässig. Insbesondere liegt in der in der mündlichen Verhandlung thematisierten am 4.2.2016 in der Y-Zeitung veröffentlichten Äußerung des Sprechers des Bürgermeisters, die Stadt habe nicht vorgehabt, die Tribüne abbrechen zu lassen, bevor sich ein Gericht zur Räumungsklage der Kommune geäußert habe, kein Verzicht auf einen Widerspruch. Eine ausdrückliche Verzichtserklärung enthält die Äußerung jedenfalls nicht. Ihr kann auch ein Verzichtswille durch schlüssiges Verhalten nicht entnommen werden. Ein Verzicht auf einen Rechtsbehelf muss klar und eindeutig sein (BGHZ 4, 314, BGHZ 4, 321); dies gilt auch bei dem hier zu beurteilenden Widerspruch. Die Äußerung bezog sich ersichtlich nur inhaltlich auf beabsichtigtes tatsächliches Vorgehen und nicht auf das prozessuale Vorgehen. Nach dem zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zu beurteilenden Sach- und Streitstand folgt das Gericht der Auffassung des Oberlandesgerichts, dass sich in der vorliegenden Fallkonstellation der Verfügungskläger auf Besitzschutz gegen verbotene Eigenmacht berufen kann. Sowohl der Verfügungsanspruch als auch den Verfügungsgrund sind zu bejahen. Dies hat die Verfügungsbeklagte mit ihrem Vortrag nicht zu entkräften vermocht. Der Verfügungskläger ist gem. § 862 I BGB in seinem Besitz an dem im Tenor des Beschluss des Oberlandesgerichts genau bezeichneten Geländes durch den von der Verfügungsbeklagten schriftlich angekündigten und auch in der mündlichen Verhandlung erneut von dem Vertreter der Stadt als immer noch beabsichtigt dargestellten Rückbaus (Abriss) der Tribüne und der angekündigten Unterbrechung der Versorgungsleitungen beeinträchtigt. Dass der Rückbau der Tribüne und die Unterbrechung der Versorgung mit Strom und Wasser bislang lediglich angekündigt und noch nicht vollzogen ist, steht einer Besitzstörung nicht entgegen, da eine solche bereits in einem Verhalten liegt, das den Besitzer über den ungestörten Fortbestand seines Besitzes ernstlich beunruhigt (LG Berlin, NJW-RR 2013, 846 ). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn - wie hier - die Maßnahmen bereits angekündigt sind. Es ist für den Bestand des Verfügungsanspruchs auch unerheblich, ob der Verfügungskläger etwa materiell-rechtlich zur Herausgabe des innegehaltenen Objekts an die Verfügungsbeklagte verpflichtet ist oder nicht. Denn insoweit handelt es sich um eine gem. § 863 BGB bereits grundsätzlich unbeachtliche petitorische Einwendung. Beachtlich wäre allein die - nicht erhobene - Einwendung der Verfügungsbeklagten, der Verfügungskläger sei mit den Maßnahmen einverstanden oder letztere beruhten auf einer gesetzlichen Gestattung (vgl. Palandt § 863 Rn 2). Der Verfügungskläger hat sich jedoch mit dem streitgegenständlichen Rückbau der Tribüne und der Unterbrechung der Versorgungsleitungen weder einverstanden erklärt noch liegt eine gesetzliche Gestattung vor. Von letzterer ist nur auszugehen, wenn ein Gesetz die eigenmächtige Entziehung oder Störung fremden Besitzes gestattet. Normen, die lediglich einen Anspruch auf Einräumung oder Beeinträchtigung des Besitzes gewähren, rechtfertigen nicht die eigenmächtige Durchsetzung. Entgegen der Ansicht der Verfügungsbeklagten ist hier mit dem Oberlandesgericht auch der Verfügungskläger als Besitzer der Tribüne nebst Rennbahn mit Sandbahn, Innenbahn und Außenbahn (Geläuf) zu qualifizieren. Besitz wird durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache erworben (§ 854 Abs. 1 BGB). Die von ihren Organen ausgeübte Sachherrschaft wird dem Verfügungskläger als eigene zugerechnet (vgl. Palandt § 854 Rn 10). Schlüsselübergabe führt zum Besitz an dazugehörigen Räumen (vgl. Palandt § 854 Rn 5 mwN). Unstreitig verfügte und verfügt auch heute noch der Vorstand des Verfügungsklägers zur Durchführung der Pferderennen dauerhaft über die Schlüssel zu den Räumlichkeiten, die im Tribünengebäude lokalisiert sind, unter Einschluss des aus mehreren Kassensystemen bestehenden Totalisators. Beleuchtung und Heizung sind von dort selbständig zu regeln. Dass die Ränge des Tribünengebäudes, wie in der mündlichen Verhandlung anhand von Verfügungsbeklagtenseite vorgelegten Lichtbildern erörtert, über eine Treppe für jedermann frei zugänglich sind, ebenso wie das Rennbahngelände selbst, spricht nicht gegen diese Annahme. Denn die dauernde Überlassung des unmittelbaren Besitzes nicht nur an den Räumlichkeiten des Tribünengebäudes sondern auch an der Rennbahn selbst mit Sandbahn, Innenbahn, Außenbahn ist bei lebensnaher Betrachtung zur Erfüllung der den Antragsteller als Geschäftsbesorger treffenden Verpflichtungen erforderlich und ist auch tatsächlich erfolgt. Letzteres hat, worauf das Oberlandesgericht bereits abgehoben hat, denn auch Ausdruck im Mietaufhebungsvertrag der Mietvertragsparteien gefunden, der unter Ziffer II. 3. die Verpflichtung der hiesigen Verfügungsbeklagten vorsah, dem Verfügungskläger ein Angebot zum Abschluss eines Nutzungsvertrages nach näherer Maßgabe der lit. a) bis d) zu unterbreiten, wobei lit c) die Verpflichtung des Verfügungsklägers vorsah, die Pferdesportanlage der Verfügungsbeklagten spätestens am 31.12.2015 zu übergeben. Unbeschadet der Frage, ob der Verfügungskläger aus diesem Vertrag Rechte herleiten kann, belegt diese Vertragspassage jedenfalls die tatsächliche Ausgestaltung der Nutzung der Anlage durch den Verfügungskläger im Sinne eines unmittelbaren Fremdbesitzes. Unstreitig ist zwischen den Parteien des hiesigen einstweiligen Verfügungsverfahrens auch, dass es dem Verfügungskläger bis Ende 2015 noch gestattet war Pferderennen durchzuführen, auch wenn kein Einvernehmen über die Herausgabepflicht zum 31.12.2015 hergestellt werden konnte, und dass Renntage von dem Verfügungskläger im Jahr 2015 auch tatsächlich veranstaltet wurden. Die vorstehend ausgeführte dauernde Überlassung des unmittelbaren Besitzes an der Tribüne und der Rennbahn steht, worauf das Oberlandesgericht bereits abgehoben hat, entgegen der Ansicht der Verfügungsbeklagten nicht entgegen, dass nicht tagtäglich Pferderennen veranstaltet wurden. Denn das jeweils eine Rückgabe der Pferdesportfläche nach Abschluss der Renntage praktiziert wurde, hat auch die Verfügungsbeklagte nicht vorgetragen und widerspricht, wie ausgeführt, der oben zitierten Regelung in dem Mietaufhebungsvertrag der Mietvertragsparteien. Dass darüber hinaus die B Gesellschaft mbH auch mit der F GmbH durch Vermarktungsvereinbarung vom 16.12.2010 einen Vertrag über die Vermarktung von Veranstaltungsflächen (VA-Flächen) auf dem Rennbahngelände geschlossen hat (vgl A 9 Bl 235 dA) und jedenfalls darunter auch das hier streitgegenständliche Tribünenbauwerk fiel, spricht ebenfalls nicht gegen diese Annahme. Zum einen wäre der Besitz des Verfügungsklägers nicht durch Nutzung bestimmter VA-Flächen für temporäre Events außerhalb von Renntagen beendet worden. Zum anderen hat sich die Verfügungsbeklagte schon nicht genau zum Ende der Laufzeit des Vertrages mit der F GmbH verhalten, sondern nur vorgetragen, dass es im Jahr 2015 wegen der auslaufenden Nutzung des Rennbahngeländes noch eine Veranstaltung gegeben hat. Nach dem Vertrag war eine festvereinbarte Laufzeit nur bis zum 31.1.2014 vorgesehen, die sich jedoch verlängerte, wenn nicht gekündigt wurde, bzw. wenn ein Mietzins von 170.000 € erwirtschaftet wurde. Die verfügungsbeklagtenseits vorgelegte eidesstattliche Versicherung des G verhält sich jedenfalls nur zu einer Vertragsdurchführung bis 2014. Vorstehende Erwägungen gelten auch soweit die Verfügungsbeklagte ausführt, dass auf dem streitgegenständlichen Gelände die Verfügungsbeklagte einmal jährlich ein "Sportfamilienfest" auch unter Einschluss der Tribüne veranstaltet hat. Vor diesem Hintergrund ist es erst Recht unbeachtlich, dass die Allgemeinheit Zugang zu dem gesamten Areal (allerdings unter Ausschluss der abgeschlossenen Räumlichkeiten) hat. Dass die Verfügungsbeklagte die Verkehrssicherungspflicht zusammen mit der B außerhalb der wenigen Renntage gewährleistet hat, wie durch eidesstattlichen Versicherung des ... H und durch diejenige des G glaubhaft gemacht ist, spricht nach Auffassung des Gerichts nicht überzeugend gegen die tatsächliche Sachherrschaft des Verfügungsklägers. Denn entscheidend erscheint neben der tatsächlich ausgeübten Schlüsselgewalt, dass die Mietvertragsparteien und damit auch die Verfügungsbeklagte selbst ganz offensichtlich angesichts der getroffenen Regelung, die eine Verpflichtung zur Räumung der Pferdesportanlage durch den Verfügungskläger am 31.12.2015 vorsah (s.o.), grundsätzlich von einem tatsächlich ausgeübten Besitz des Verfügungsklägers an der Pferdesportanlage ausgingen. Dass die B Gesellschaft mbH schließlich ein Stallgebäude an Herrn I vermietete (Anlage A6 Bl 224) und anderweitig ein Bistro (Anlage A7 Bl 233) und ein Ladenlokal für Golfbedarf ist ebenfalls unschädlich für die Annahme der tatsächlichen Sachherrschaft an dem Tribünengebäude und der Rennbahn mit Sandbahn, Innenbahn und Außenbahn (Geläuf). Nach dem verfügungsbeklagtenseits vorgelegten Lageplan (Anlage A8 Bl 234) geht das Gericht davon aus, dass sich das von Herrn I gemietete Stallgebäude und das Bistro nicht im hier vom Tenor des OLG-Beschluss umfassten Tribünengebäudes oder der Rennbahn mit Sandbahn, Innenbahn und Außenbahn (Geläuf) befinden. Das Gericht hält auch angesichts der dargelegten Ausführungen des Oberlandesgerichts in dem angefochtenen Beschluss die Auffassung nicht aufrecht, dass vorliegend nur eine Besitzdienerstellung des Verfügungsklägers anzunehmen ist. Die Verfügungsbeklagte verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass es nicht darauf ankomme, ob das Recht des Geschäftsbesorgungvertrages ein durchsetzbares Weisungsrecht vorsehe oder nicht, sondern dass ein solches Weisungsrecht hier in § 1.6 des Geschäftsbesorgungvertrags enthalten war, mithin im Rahmen der privat autonomen Vertragsgestaltung. Es handele sich dabei, so die Verfügungsbeklagte, um ein einzelvertraglich vereinbartes Direktionsrecht, indem sich die für die Besitzdienerschaft typische soziale Abhängigkeit ausdrückt. Dem folgt das Gericht nicht. Besitzdiener ist nach § 855 BGB, wer die tatsächliche Gewalt über eine Sache für einen anderen in dessen Haushalt oder Erwerbsgeschäft oder in einem ähnlichen Verhältnis ausübt, vermöge dessen er den sich auf die Sache beziehenden Weisungen des anderen Folge zu leisten hat. Für ein "ähnliches Verhältnis" ist damit ein nach außen erkennbares soziales Abhängigkeitsverhältnis erforderlich. Dies ist nach Auffassung des Gerichts im vorliegenden Fall eines auf der einen Seite agierenden rechtsfähigen Vereins und einer auf der anderen Seite des Geschäftsbesorgungsvertrages agierenden GmbH nicht der Fall. Bloße wirtschaftliche Abhängigkeit oder schuldrechtliche Pflichten eines gleichberechtigten Partners genügen nicht (vgl Palandt, BGB, 74. Aufl, 2015 § 855Rn 2). Mithin kommt es auch nicht darauf an, ob der Verfügungskläger, wie die Verfügungsbeklagte darlegt, von der B GmbH und Herrn J persönlich finanziell unterstützt werden musste, um die Durchführung der Renntag entsprechend der Verpflichtung aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag überhaupt erst sicherzustellen. Dem Verfügungskläger steht auch ein Verfügungsgrund gem. §§ 935 ff., 920 II ZPO zur Seite. Ein solcher ergibt sich bereits aus der Natur des beantragten Unterlassungsanspruchs, da eine verbotene Eigenmacht den Verfügungsgrund auch ohne gesonderten Vortrag des Verfügungsklägers stets indiziert, hier aber auch aus dem auch in der mündlichen Verhandlung noch angekündigten beabsichtigten Rückbau der Tribüne und der bereits am 6.1.2016 angekündigten Unterbrechung der Versorgungsleitungen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Ein Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet nicht statt; sie ergibt sich ohne weiteres aus der Natur der einstweiligen Verfügung, die hier bestätigt worden ist. Die Parteien des hiesigen Eilverfahrens haben keinen Vertrag miteinander abgeschlossen. Die Verfügungsbeklagte als Vermieterin schloss jedoch am 6.9.2010 mit der B Gesellschaft mbH als Mieterin einen schriftlichen Mietvertrag über ein im Vertrag bezeichnetes Grundstück als Pferde-, Golf- und Freizeitsportfläche, auf der sich u.a. auch eine Galopprennbahn und ein Tribünengebäude befindet. Die Mieterin (B Gesellschaft mbH) ihrerseits hatte mit dem Verfügungskläger am 6.12.2010 einen Geschäftsbesorgungsvertrag geschlossen, der u.a. vorsah, dass der Verfügungskläger sich verpflichtet hat pro Kalenderjahr mindestens 5 Renntage mit jeweils mindestens 6 Rennen auszutragen, dass die Vereinbarung ab dem 1.1.2011 wirksam wird und bis 31.8.2024 läuft und von beiden Parteien mit einer Frist von 2 Monaten zum 30.6. oder 31.12. eines jeden Jahres gekündigt werden kann. § 2 sah Unterstützungsleistungen der B Gesellschaft mbH dergestalt vor, dass die B Gesellschaft mbH die Galopprennbahn in einem für die Durchführung von Pferderennen geeigneten Zustand zur Verfügung zu stellen hat und dem Verfügungskläger u.a. einen für seine Vereinszwecke erforderlichen Büroraum auf der Galopprennbahn permanent unentgeltlich zur Verfügung stellt. In § 4 des Vertrages war für die Tätigkeit des Verfügungsklägers eine jährlich von der B Gesellschaft mbH an den Verfügungskläger zu zahlende Vergütung in Höhe von 216.000 € vorgesehen. In § 1.3 des Geschäftsbesorgungsvertrages war vereinbart, dass der Verfügungskläger für den ordnungsgemäßen Ablauf, inklusive Vor- und Nachbereitung, der Renntage verantwortlich ist und dass hierzu insbesondere auch die allgemeine Verkehrssicherung durch geeignete organisatorische Maßnahmen und den Einsatz von entsprechendem Personal gehört. Hintergrund der gewählten Konstruktion war, dass die B Gesellschaft mbH zwar gegenüber der Verfügungsbeklagten (in § 4.1 des Mietvertrages) die Verpflichtung übernommen hatte, jährlich mindestens 5 Renntagen mit jeweils 6 Pferderennen zu veranstalten, als Kapitalgesellschaft aber keine konzessionierten Rennen veranstalten konnte. Der frühere D e.V. ging 2009 in Insolvenz. Im Zuge der Abwicklung der Insolvenz wurden von der Insolvenzverwalterin sämtliche Gegenstände des Anlagevermögens, auch gewerbliche Schutzrechte, Gütesiegel, Markenrechte und anderes des früheren D e.V. an die B Gesellschaft mbH verkauft. Der Verfügungskläger wurde im Jahr 2010 neu gegründet. Die Stadt hat im Wege eines Erbbaurechts große Teile des Galopprennbahnareals zum Zwecke der Errichtung einer Fußballakademie an den Deutschen Fußballbund übertragen. Die Verfügungsbeklagte und die B Gesellschaft mbH vereinbarten daher durch notariellen Vertrag vom 05.08.2014 die Aufhebung des Mietvertrages. Die B Gesellschaft mbH kündigte den Geschäftsbesorgungsvertrag mit dem Verfügungskläger mit Schreiben vom 04.03.2015 zum 30.06.2015. Die hiesige Verfügungsbeklagte hat gegen den Verfügungskläger in einem Verfahren vor dem Landgericht (im Klageverfahren 1) Räumung und Herausgabe zunächst nur von Büroraum geltend gemacht und zwar unter dortiger Darlegung, dass nach Aufhebung des mit der B Gesellschaft mbH geschlossenen Mietvertrag der Verfügungskläger die Büroräume gemäß § 546 II BGB an die Verfügungsbeklagte herauszugeben hat. Die hiesigen Verfügungskläger und die B Gesellschaft mbH stehen einander als Parteien in einem weiteren vor dem Landgericht O1 unter dem Aktenzeichen 2 geführten Verfahren gegenüber, in welchem der Verfügungskläger als Kläger die Feststellung des Fortbestands des Geschäftsbesorgungsvertrages und die Aufrechterhaltung von Versorgungsleistungen begehrt und die B Gesellschaft mbH als Beklagte widerklagend einen Räumungs- und Herausgabeanspruch geltend macht. Die Vermarktung des Rennbahngeländes bzw. das Management der Veranstaltungsflächen wurde nach dem verfügungsbeklagtenseits als Anlage A9 vorgelegten Vertrag von der B Gesellschaft mbH der Firma F auf der Grundlage eines Vertrages aus Dezember 2010 über die Durchführung von Veranstaltung außerhalb des Pferderennbetriebes (Renntage) übertragen. Das Rennbahngelände ist der Öffentlichkeit jederzeit zugänglich. Die Zugangstore stehen offen. Nicht offen stehen die Räumlichkeiten im Tribünengebäude, die durch abgeschlossene Glastüren gesichert sind. Dem Verfügungskläger war es gestattet, noch im Jahr 2015 die geplanten Renntage durchzuführen, was auch geschah; zu diesem Zweck verfügte er auch weiterhin über Schlüssel zu den Räumlichkeiten unterhalb der Tribüne unter Einschluss des aus mehreren Kassensystemen bestehenden Totalisators. Heizung und Beleuchtung konnte dabei der Verfügungskläger selbständig regeln. Auch vermietete der Verfügungskläger einzelne Pferdeboxen. Am 6.1.2016 wurde ein schriftlicher Hinweis der Verfügungsbeklagten auf dem Rennbahngelände vorgefunden, der den Rückbau der Tribüne und im Laufe des Monats damit einhergehend die Abtrennung der Versorgungsleitungen von Wasser und Strom vom städtischen Netz ankündigte (mit Ausnahme der für den Golf-Betrieb erforderlichen Anschlüsse). Ferner gab es am 1. Februar 2016 Presseberichte, dass nunmehr "die Bagger kommen". Der Verfügungskläger führt daher aus, die Verfügungsbeklagte scheue sich, die Rechtskraft der von ihr angestrengten Räumungsklage abzuwarten, und versuche vollendete Tatsachen bzw. eine kalte Räumung zu schaffen. Der Verfügungskläger macht geltend, Besitz am Renngelände zu haben, in den Schutzbereich des Mietvertrages, der der B die Verpflichtung zur Veranstaltung von mindestens fünf Renntagen auferlegt, zu deren Austragung sich der Verfügungskläger gegenüber der B in vorbezeichneten Geschäftsbesorgungsvertrag verpflichtet hat, einbezogen zu sein, und ferner, entgegen der Beurteilung der Mietvertragsparteien beständen beide Verträge (also Mietvertrag zwischen B und der Verfügungsbeklagten und der Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen B und dem Verfügungskläger) ungekündigt fort. Der Verfügungskläger trägt vor, dass ihm die die Sacherhaltungslast an den Grünflächen der Tribüne und das Geläufs im Geschäftsbesorgungsvertrag von der B übertragen worden sei. Mit Schriftsatz vom 14.1.2016, bei Gericht eingegangen am 21.1.2016 (Bl. 1 ff. d. A.), hat der Verfügungskläger den Erlass einer einstweiligen Verfügung inzidenter im Klageverfahren 1 Landgericht O1 wie folgt beantragt: der Klägerin (im Verfahren 1, die Stadt O1,) wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zur Höhe von € 50.000,00 oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht, den Rückbau/Abriss der Tribüne auf dem Gelände der Rennbahn, A-Straße ..., O1 sowie die Abtrennung der für das Rennbahngelände einschließlich der stehenden Gebäude auf dem Grundstück der A-Straße ... vorhandener Versorgungsleitungen für Strom und Wasser zu unterlassen. Im Verfahren 1 Landgericht O1 hat die dortige Kammer festgestellt für den Eilantrag nicht zuständig zu sein und hat den Eilantrag in den allgemeinen Turnus gegeben. Das Landgericht hat durch Beschluss vom 25.1.2016 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen; wobei das Landgericht zur Begründung davon ausgegangen ist, dass kein Besitz der Verfügungsbeklagten an dem Rennbahngelände angenommen werden könne; es sei jedenfalls bloße Besitzdienerschaft des Verfügungsklägers anzunehmen, so dass er nach Auffassung des Landgerichts nicht mit Erfolg verbotene Eigenmacht geltend machen konnte. Auf die sofortige Beschwerde und nach Erweiterung des Antrags, hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main, den Beschluss vom 25.1.2016 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 29.1.2016 teilweise abgeändert und unter Zurückweisung der weitergehenden sofortigen Beschwerde der Verfügungsbeklagten unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 50.000,00 € - ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monate mit der Maßgabe, dass die Ordnungshaft in Bezug auf die Antragsgegnerin an einem Magistratsmitglied zu vollziehen ist - im Wege einstweiliger Verfügung vom 4.2.2016 untersagt, 1 die Tribüne nebst der gesamten Rennbahn mit Sandbahn, Innenbahn und Außenbahn (Geläuf) auf dem Rennbahngelände , A-Straße ..., O1 zurückzubauen, insbesondere abzureißen, 2. Versorgungsleitungen für Strom und Wasser auf dem unter Ziffer 1. genannten Rennbahngelände und in den auf dem Gelände aufstehenden Gebäuden von dem städtischen Netz abzutrennen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat zur Begründung ausgeführt: Entgegen der Ansicht des Landgerichts sei der Antragsteller Besitzer des Rennbahngeländes, soweit es nicht in Teilen anderen Nutzern (Golfplatzbetreiber) überlassen ist, insbesondere der Tribüne nebst der gesamten Rennbahn mit Sandbahn, Innenbahn und Außenbahn (Geläuf) auf dem Rennbahngelände. Insoweit könne sich der Verfügungskläger auf Besitzschutz gegen verbotene Eigenmacht berufen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Beschluss vom 4.2.2016 (Bl 163 ff dA) Bezug genommen. Gegen diese Beschlussverfügung hat die Verfügungsbeklagte Widerspruch eingelegt und beantragt, die vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main am 4.2.2016 beschlossene einstweilige Verfügung aufzuheben und den Antrag des Verfügungsklägers abzuweisen. Der Verfügungskläger beantragt, unter Zurückweisung des Widerspruchs die Beschlussverfügung vom 4.2.2016 aufrecht zu erhalten. Die Verfügungsbeklagte bestreitet, dass der Verfügungskläger Besitzer der streitgegenständlichen Anlage ist und führt aus, dass der Verfügungskläger nur eine weisungsabhängige Geschäftsbesorgung auszuführen hatte, und auch diese im Hinblick auf die nur zeitweise Dauer des Sportbetriebes auf der Rennbahn Anlage keineswegs in einem vollständigen Umfang. Das Verhältnis zwischen den Parteien des Geschäftsbesorgungsvertrages und auch zwischen den Streitparteien sei von Anfang an dadurch geprägt gewesen, dass der Verfügungskläger den Gebrauch der Gegenstände, die die Rennbahn in O1-X ausmachten, immer nur in einem fremden Interesse, nämlich im Interesse der B Gesellschaft mbH ausübte, die dafür, was zwischen den Parteien unstreitig ist, jährlich 216.000 € zahlten musste. Die Verfügungsbeklagte behauptet, dass der Verfügungskläger nicht in der Lage sei, das Rennbahn Gelände organisatorisch und wirtschaftlich zu unterhalten. Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie ergänzend auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.