Urteil
2-5 O 493/13
LG Frankfurt 5. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2014:0410.2.5O493.13.0A
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger hat aus §§ 357, 346 BGB keinen Anspruch auf Feststellung, dass die Beklagte zu einer Freigabe der Sicherheiten Zug um Zug gegen Zahlung verpflichtet sei und ihr keine weiteren Ansprüche aus dem Kreditverhältnis gegen den Kläger zustehen. Dem Kläger stand kein Widerrufsrecht nach § 355 BGB mehr zu, die Widerrufserklärung des Klägers ging damit ins Leere. Zum Zeitpunkt des erklärten Widerrufs war die Widerrufsfrist bereits abgelaufen. Die Beklagte hat den Kläger ordnungsgemäß hinsichtlich des Widerrufsrechts belehrt. Die verwendete Widerrufsbelehrung genügt den Anforderungen der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB InfoV. Die angegebene Adresse ist eine ladungsfähige Anschrift. Dabei kann dahinstehen, ob die Angabe einer Postfachadresse ausreichend wäre. Denn die Beklagte hat keine Postfachadresse, sondern eine Postleitzahl für Großkunden angegeben. Entscheidend ist insoweit, dass für die Postleitzahl eine physische Adresse hinterlegt ist. Diesem durch die Vorlage eines Ausdrucks von der Internetseite der Deutschen Post (Anlage B 3) gestützten Vortrag der Beklagten ist der Kläger nicht entgegengetreten. Damit bezeichnet die Postleitzahl die Anschrift, unter der die Beklagte tatsächlich physisch zu erreichen ist, was grundsätzlich den Begriff der ladungsfähigen Anschrift definiert (vgl. BVerwG, NJW 1999, 2608 ). Aufgrund der hinterlegten Adresse würde die Angabe der Großkundenpostleitzahl selbst den Anforderungen an eine ladungsfähige Anschrift im gerichtlichen Verfahren genügen, da sie im Gegensatz zur Postfachadresse zur Individualisierung des Empfängers, zur Ermittlung der örtlichen Zuständigkeit eines Gerichts sowie auch einer Zustellung per ZU ermöglicht (vgl. BVerwG, NJW 1999, 2608 ). Dann muss die Angabe der Großkundenpostleitzahl in der Widerrufsbelehrung aber erst recht ausreichen. Denn nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes soll der Verbraucher durch die Belehrung von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen und in die Lage versetzt werden, es auszuüben (BGH, Urteil vom 25.1.2012 zu Az. VIII ZR 95/11 Rn. 13, zitiert nach Juris). In diese Lage wird er durch die Angabe einer Anschrift unter Verwendung einer Großkundenpostleitzahl aber versetzt. Die Widerrufsbelehrung entspricht zudem dem Deutlichkeitsgebot nach § 355 Abs.2 S.1 BGB a.F. Die Widerrufsbelehrung muss lesbar sein, sie muss in ausreichend großes Schrift gehalten sein und der Text muss untergliedert sein; ferner muss sie sich durch Farbe, größere Lettern, Sperrschrift oder Fettdruck in nicht zu übersehender Weise von dem übrigen Text abheben (Palandt, 73. Aufl., § 360 Rn. 4). Dies ist vorliegend der Fall. Die Widerrufsbelehrung ist ohne Weiteres leserlich. Die Untergliederung sowie der Fettdruck der Überschriften entsprechen der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 der BGB InfoV. Auch, dass die Belehrung sich an die allgemeinen Kreditbedingungen anschließt, verletzt das Deutlichkeitsgebot nicht. Die Belehrung ist deutlich von den allgemeinen Bedingungen abgesetzt. Es wird eine andere, größere Schriftgröße verwendet, der Zeilenabstand ist größer als im übrigen Text. Darüber hinaus sind die Kreditbedingungen in zwei Spalten abgedruckt, während die Belehrung einspaltig über die gesamte Breite der Seite dargestellt ist. Der Textblock grenzt sich auch durch einen größeren Absatz zu den Kreditbedingungen, der insbesondere größer ist als die Absätze in den Kreditbedingungen, ab. Darüber hinaus sind die allgemeinen Kreditbedingungen fortlaufend durchnummeriert, die Belehrung hingegen nicht. Ferner wird in Ziffer 9 des Vertrages nochmals gesondert auf das Widerrufsrecht hingewiesen. Der Verbraucher wird somit nochmals auf das Widerrufsrecht aufmerksam gemacht. Der Rechtsauffassung des Klägers, Ziffer 9 des Vertrages sei aufgrund seines Verweises auf die „beigefügte Widerrufsbelehrung“ verwirrend, folgt die Kammer nicht. „Beigefügt“ bedeutet nach allgemeinem Wortgebrauch in diesem Zusammenhang nicht, dass sich die Belehrung auf einem gesonderten Blatt befindet. Vielmehr bedeutet „beigefügt“ nur, dass sich die Belehrung in einer Anlage zum Vertrag, wie der der allgemeinen Kreditbedingungen, befindet. Diese zur Kenntnis zu nehmen, ist im Übrigen jedem Verbraucher bei einem Vertrag von insgesamt 6 Seiten zumutbar. Ob zudem angesichts der Erkundigungen des Klägers über die Konsequenzen einer Nichtabnahme des Darlehens nach Ablauf der Widerrufsfrist eine Verwirkung des Widerrufsrechts in Betracht kommt, was die Kammer für naheliegend erachtet, kann danach dahinstehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in § 709 S. 1 und 2 ZPO. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Widerrufs eines Kreditvertrages. Am 3.7.2009/6.8.2009 schloss der Kläger mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten (nachfolgend einheitlich: die Beklagte) einen Darlehensvertrag zur Finanzierung einer Immobilie mit der Vertragsnummer Nr. … über 270.000,00 €. Unter Ziffer 9. des Vertrages heißt es: „ Auf Ihr in der beigefügten Widerrufsbelehrung näher erläutertes Widerrufsrecht weisen wir hin “. Die Widerrufsbelehrung war am Ende der dem Vertrag beigefügten allgemeinen Geschäftsbedingungen abgedruckt. In der Belehrung heißt es: „…Der Widerruf ist zu richten an: B-Bank AG … O1 …” Im Übrigen wird wegen der Widerrufsbelehrung auf Bl. 13 d. A. verwiesen. Am 6.9.2013 erklärte der Kläger den Widerruf der auf den Abschluss des Vertrages gerichteten Willenserklärung. Der Kläger ist der Auffassung, die erteilte genüge nicht den Anforderungen der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB InfoV. Die Beklagte habe in der Belehrung nicht die ladungsfähige Anschrift des Widerrufsadressaten angegeben, sondern vielmehr eine Postfachadresse. Zudem genüge die Belehrung nicht dem Deutlichkeitsgebot. Schließlich habe die Beklagte in Ziffer 9. des Vertrages einen irreführenden Passus verwendet, insbesondere suggeriere dieser, dass sich die Widerrufsbelehrung auf einer gesonderten Anlage zum Vertrag befinde. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass die Beklagte auf Grund des mit Schreiben vom 06.09.2013 erklärten Widerrufs des Klägers der auf den Abschluss des Kreditvertrages Nr. … mit einem ursprünglichen Kreditbetrag von 270.000 € vom 03.07.2009 gerichteten Willenserklärung Zug um Zug gegen Zahlung des Kreditbetrages abzüglich bereits erhaltener Zahlungen zuzüglich marktüblicher Zinsen in Höhe von 3,83 % p.a. vom 01.09.2009 auf die jeweilige Darlehensvaluta zur Freigabe sämtlicher der Beklagten gewährten Sicherheiten, insbesondere der Grundschulden in Höhe von 127.823 € sowie 86.920 € jeweils nebst 15 % Zinsen lastend auf dem Grundstück A-Straße …, O2 verpflichtet ist und ihr keine weiteren Ansprüche aus dem Kreditvertragsverhältnis gegenüber dem Kläger zustehen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, bei der angegebenen Adresse handele es sich um die von der Deutschen Post der Beklagten als Großempfängerin zugeordnete Postleitzahl. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.