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Urteil

3-05 O 84/17

LG Frankfurt 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFFM:2018:0222.3.05O84.17.00
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Tenor
Der Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom ….8.2017 zu 7 – Beschlussfassung über Neufassung von § 20 Abs. 1 der Satzung: „§ 20 Abs. 1 der Satzung soll zukünftig den folgenden Wortlaut haben Die Hauptversammlung findet entweder ― am Sitz der Gesellschaft oder ― in einer Stadt mit mehr als 250.000 Einwohnern im Umkreis von 200 km vom Sitz der Gesellschaft oder ― in einer Stadt mit Sitz einer deutschen Wertpapierbörse statt. Der Hauptversammlungsort ist in der Einladung anzugeben.“ wird für nichtig erklärt. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist (wegen der Kosten) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Der Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom ….8.2017 zu 7 – Beschlussfassung über Neufassung von § 20 Abs. 1 der Satzung: „§ 20 Abs. 1 der Satzung soll zukünftig den folgenden Wortlaut haben Die Hauptversammlung findet entweder ― am Sitz der Gesellschaft oder ― in einer Stadt mit mehr als 250.000 Einwohnern im Umkreis von 200 km vom Sitz der Gesellschaft oder ― in einer Stadt mit Sitz einer deutschen Wertpapierbörse statt. Der Hauptversammlungsort ist in der Einladung anzugeben.“ wird für nichtig erklärt. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist (wegen der Kosten) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist begründet. Der Klägerin steht auch als in der Hauptversammlung nicht erschienene Aktionärin gem. § 245 Nr. 2 3. Alt. AktG ein Anfechtungsrecht zu. Die Klägerin hat durch eine Bescheinigung der depotführenden Bank nachgewiesen, dass sie zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Tagesordnung am ...7.2017 Aktionärin der Beklagten war. Der in der Hauptversammlung vom ...8.2017 zu 7 bekannt gemachte und so gefasste Beschluss ist in der Einberufung nicht ordnungsgemäß gem. § 124 AktG bekannt gemacht worden. Entgegen § 124 Abs. 3 AktG fehlt in der Einberufung ein Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat für die Beschlussfassung, obwohl es sich nach dem Vorbringen der Beklagten um eine von der Verwaltung vorgeschlagene Beschlussfassung handeln soll. Während bei allen anderen Tagesordnungspunkten, zu denen ein Beschluss gefasst werden soll, in der Einberufung enthalten ist, dass Vorstand und Aufsichtsrat vorschlagen, den näher dort näher beschriebenen Beschluss zu fassen, fehlt bei 7 in der Einberufung ein derartiger Zusatz. Dies führt zu Anfechtbarkeit der Beschlussfassung, da nicht erkennbar ist, ob derartige Vorschläge zu 7 – im Gegensatz zu den anderen beschlussvorschlagenden Tagesordnungspunkten - von der Verwaltung gefasst wurden. Das Erfordernis, die Beschlussvorschläge mit der Tagesordnung mitzuteilen, dient nicht nur der sachgemäßen Vorbereitung auf die Sitzung, sondern soll auch eine Entscheidung darüber ermöglichen, überhaupt an der Hauptversammlung teilzunehmen. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist das Fehlen derartiger Beschlussvorschläge auch nicht unschädlich, weil sich der entsprechende Beschlussvorschlag der Verwaltung sich aus dem Sachzusammenhang ergäbe. Die Pflicht zur Unterbreitung von Beschlussvorschlägen trifft nach der Konzeption des AktG im Regelfall den Vorstand und den Aufsichtsrat, insoweit das Gesetz selbst keine Ausnahmen vorsieht, wie etwa für die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern und Prüfern. Stimmen die Vorschläge von Aufsichtsrat und Vorstand überein, können sie in der Bekanntmachung zusammengefasst werden. Dieses Vorgehen entspricht insoweit auch der gängigen Hauptversammlungspraxis und wurde betreffend die Einladung zur Hauptversammlung der Beklagten unter den Punkten 2., 3. und 4. ebenso gehandhabt. Sofern eine Abweichung beim Vorschlagsinhalt vorliegt, müssen beide Vorschläge abgebildet und genau erkennbar sein, von wem der Vorschlag herrührt. Dies bedeutet indes nicht, dass bei gleichlautenden Vorschlägen nicht ausdrücklich zu kennzeichnen ist, von wem der Vorschlag stammt. Sinn und Zweck der Vorschlagspflicht zu den Beschlusspunkten ist es nicht allein, die Hauptversammlung vorzubereiten. Den Aktionären soll die Möglichkeit gegeben werden, Stimmrechtsvertretern entsprechende Weisungen zu erteilen. Dies setzt eine hinreichende Bestimmtheit der Anträge sowohl dem Inhalt nach als auch betreffend den Urheber des Beschlussvorschlages zwingend voraus. Dabei muss beachtet werden, dass es sich bei einem gemeinsamen Vorschlag rechtlich dennoch um jeweils einen Vorschlag des Aufsichtsrates und um einen Vorschlag des Vorstandes handelt. Aus diesem Grund ist es unerlässlich, eine entsprechende Kennzeichnung der Urheberschaft vorzunehmen. Dies ist aber gerade nicht gegeben, da zu den anderen Tagesordnungspunkten entsprechende Vorschläge ausdrücklich angeführt sind. Durch das Unterlassen bei 7 wird aber dem Aktionär gerade nicht klar, ob die Verwaltung diesen Beschluss vorschlägt oder dieser Tagesordnungspunkt z. B auf Betreiben von Aktionären aufgenommen wurde. Nicht zutreffend ist hier die Auffassung der Beklagten, dass derartige Vorschläge nach § 126 AktG kenntlich zu machen wären. § 126 AktG bezieht sich auf Gegenanträge zu den bereits von der Verwaltung vorgeschlagenen Beschlussfassungen (vgl. Müller in Heidel, Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, 4. Auflage, § 126 Rn 3 mwN), d.h. einen Sachverhalt der hier nicht gegeben ist. Vielmehr ergibt sich aus § 124 Abs. 3 S. 3 2. Alt. AktG gerade, dass die Verwaltung keine Vorschläge zu vorgesehenen Beschlussfassungen machen muss, wenn diese auf einem Minderheitsverlangen (nach § 122 AktG) beruht (vgl. Rieckers in Spindler/Stilz, AktG, 3. Aufl. § 124 Rn 41). Gerade weil bei 7 hier im Gegensatz zu den anderen Tagesordnungspunkten keine Beschlussvorschläge unterbreitet werden, liegt der Eindruck nahe, dass die Beschlussfassung zu 7 auf einem Minderheitsverlangen beruht und ggf. von der Verwaltung nicht unterstützt wird. Legt man nun den Normzweck des 124 AktG zugrunde, wonach den Aktionären eine sachgemäße Vorbereitung auf die Hauptversammlung ermöglicht werden soll und dass durch die in § 124 Abs. 3 AktG verankerte Vorschlagspflicht für Vorstand und Aufsichtsrat den Aktionären, die selbst nicht in der Hauptversammlung teilnehmen wollen oder können, die Entscheidungsbefugnis gegeben werden soll, ob sie an der Hauptversammlung durch Vertreter teilnehmen und über den Beschlussvorschlag abstimmen wollen, wird deutlich, dass dem hier fehlerhaft unterbliebenen Beschlussvorschlag der Verwaltung Relevanz für die Beschlussfassung zukommt, da hier die unterlasse Vorschlag zur Anfechtbarkeit – auch für einen nicht erschienen Aktionär führt (vgl. KG NZG 2011, 146, 148 mwN). Der Verzicht von Vorstand und Aufsichtsrat auf Vorschläge (zu Minderheitsverlangen) hat oft erheblichen Einfluss auf die Abstimmung in der Hauptversammlung. Die Vorschläge der Verwaltung geben für viele Aktionäre, aber auch für Proxy Adviser und - wie schon § 135 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 verdeutlicht - Kreditinstitute und geschäftsmäßig Handelnde eine wichtige Orientierung für ihre Abstimmvorschläge bzw. ihr Stimmverhalten (vgl. Butzke in GroßKomm, AktG, 5. Aufl. § 124 Rn 68). Entscheidend ist aber letztlich, dass ein nicht ordnungsgemäß bekannt gemachter Vorschlag der Verwaltung, in das Verfahren der Beschlussfassung einbezogen worden ist und über einen Tagesordnungspunkt, der gesetzwidrig und damit nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden war, abgestimmt wurde (vgl. BGH, NZG 2003, 319; OLG Jena ZIP 2014, 2501; Kammerurteil v. 9. 3. 2004 - 3/5 O 107/03 – NZG 2004, 672). Hierbei handelt es sich auch nicht um einen Bagatellverstoß oder einen Fall fehlender Kausalität. So führt ein Bekanntmachungsfehler, soweit keine Ausnahme vorliegt, zur Anfechtbarkeit des Beschlusses. Das Vorliegen eines insoweit anonymen Vorschlages kann keine entsprechende Vorbereit und Sensibilisierung gewährleisten, sondern birgt eher das Risiko der Schaffung von Verunsicherung über etwaige weitere Vorschläge. Ein Kausalitätsausschluss kann dadurch mitnichten bewirkt werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 709 ZPO. Die Beklagte ist eine an verschiedenen Börsen gehandelte und eine im geregelten Markt notierte Gesellschaft mit Sitz in ……….. Das Grundkapital beläuft sich auf EUR 2.606.590. Mit Veröffentlichung im Bundesanzeiger vom ….7.2017 lud die Beklagte zur Hauptversammlung auf den …. 8. 2017 in …………. ein. Während in dieser Einladung zu allen sonstigen Tagesordnungspunkten, die zu einer Beschlussfassung führen sollten, folgendes enthalten war: „Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor …“ enthält die Bekanntmachung zu 7 in der Bekanntmachung folgenden Wortlaut: § 20 Abs. 1 der Satzung soll zukünftig den folgenden Wortlaut haben: „Die Hauptversammlung findet entweder ― am Sitz der Gesellschaft oder ― in einer Stadt mit mehr als 250.000 Einwohnern im Umkreis von 200 km vom Sitz der Gesellschaft oder ― in einer Stadt mit Sitz einer deutschen Wertpapierbörse statt. Der Hauptversammlungsort ist in der Einladung anzugeben.“ Die Klägerin nahm an dieser Hauptversammlung nicht teil. Entsprechend der Bekanntmachung wurde zur 7 in der Hauptversammlung der Beschluss gefasst. Die Klägerin behauptet Aktionärin der Beklagten zu sein. Sie ist der Ansicht, die Beschlussfassung zu 7 sei anfechtbar, da entgegen der gesetzlichen Regelung in § 124 Abs. 3 AktG hier ein Beschlussvorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat nicht bekannt gemacht worden sei. Ein derartiger Bekanntmachungsfehler führe zur Anfechtbarkeit auch für den nicht erschienen Aktionär gemäß § 245 Abs. AktG. Im Übrigen sei der Inhalt der Beschlussfassung zu beanstanden. Die neue Satzungsbestimmung sei unkonkret als die Bezeichnung „Kreis“ in hohem Maße auslegungsfähig und auslegungsbedürftig sei. Unklar sei, ob Luftlinie gemeint sei die Wegstrecke. Zudem ergebe sich aus einem Radius von 200 km, dass die infrage kommende Hauptversammlung auch im Ausland stattfinden könnte. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Klageschrift vom 2.10.2017 (Bl. 3 ff der Akte) verwiesen. Die Klägerin beantragt, ein dem Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 31.8.2017 zu 7 - mit dem sich aus dem Tenor ergebenden Inhalt - für nichtig zu erklären; hilfsweise festzustellen, dass der Beschluss nichtig ist, äußerst hilfsweise festzustellen, dass der Beschluss unwirksam ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen Die Beklagte bestreitet, dass die Klägerin Aktionärin der Beklagten sei. Ein Einberufungsmangel läge nicht vor. Aus dem Gesamtzusammenhang ergebe sich, dass der in der Einladung bekannt gemachte Beschlussvorschlag auf einem Vorschlag der Verwaltung der Beklagten beruhe. Es sei hier von einem Regel-Ausnahme-Verhältnis dergestalt auszugehen, dass es sich um einen Verwaltungsvorschlag handle, wenn keine Kenntlichmachung nach § 126 Abs. 1 Aktiengesetz erfolge. Zudem fehle es an einer entsprechenden Relevanz für die Beschlussfassung der Hauptversammlung der Beklagten durch einen etwaigen Mangel. Aufgrund des mitgeteilten Beschlussvorschlages hätten die Aktionäre eine informierte Entscheidung über die Teilnahme an der Hauptversammlung und über ihr Abstimmungsverhalten zu diesem Tagesordnungspunkt treffen können. Zudem sei der Wortlaut der neuen Satzungsbestimmung nicht zu beanstanden. Mangels Teilnahme an der Hauptversammlung und Erklärung eines Widerspruchs zu Protokoll, komme eine inhaltliche Auseinandersetzung den Beschlussvorschlag aufgrund der Einwendungen der Klägerin nicht in Betracht. Eine faktische Beeinträchtigung des Teilnahmerechts der Aktionäre sei durch die Neufassung der Satzung nicht zu erkennen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Klageerwiderung vom 17.1.2018 (Bl. 49 ff der Akten) verwiesen.