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Beschluss

3-05 O 159/16

LG Frankfurt 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFFM:2017:0309.3.05O159.16.00
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Tenor
Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt: bis zur Verbindung auf jeweils EUR 50.000, seit Verbindung am 12.8.2016 auf insgesamt EUR 50.000 und seit dem 22.11.2016 bis zu EUR 30.000,--
Entscheidungsgründe
Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt: bis zur Verbindung auf jeweils EUR 50.000, seit Verbindung am 12.8.2016 auf insgesamt EUR 50.000 und seit dem 22.11.2016 bis zu EUR 30.000,-- I. Die Parteien streiten um die Anfechtung eines Hauptversammlungsbeschlusses. Bei der Beklagten handelt es sich um eine Aktiengesellschaft mit Sitz in ………... Bei den Klägern handelt es sich um Aktionäre der Beklagten. Die Beklagte hatte durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger vom ….05.2016 für den ….06.2016 zur ordentlichen Hauptversammlung in …………… geladen. Unter Tagesordnungspunkt 5 enthielt die Einladung dabei folgenden Wortlaut: „5. Beschlussfassung über eine Satzungsänderung Der Aufsichtsrat der ………. ist zukünftig paritätisch zu besetzen. Wie mit Schreiben vom 30.11.2015 durch den Vorstand gemäß § 97 AktG in allen Konzernunternehmen bekannt gemacht (und im Bundeanzeiger veröffentlicht) wurde, ist die nach dem MitbestG erforderliche Mitarbeiteranzahl überschritten, so dass bei der Zusammensetzung des Aufsichtsrates die Regelungen des MitbestG zu beachten sind. Die Bekanntmachung wurde gerichtlich nicht angefochten, so dass diese nun verbindlich ist und der Aufsichtsrat gemäß §§ 96 Absatz 1, 101 Absatz 1 AktG i.V.m. § 7 Mitbestimmungsgesetz (MitbestG) zusammenzusetzen ist. Der Aufsichtsrat der ……… setzt sich daher zukünftig aus 12 Mitgliedern, und zwar sechs Mitgliedern der Anteilseigner und sechs Mitgliedern der Arbeitnehmer (§ 7 Absatz 1 MitbestG), zusammen. Hierdurch wird eine Satzungsänderung notwendig, da § 9 der Satzung derzeit vorsieht, dass der Aufsichtsrat aus sechs Mitgliedern besteht. Ohne entsprechende Satzungsänderung würde § 9 Satz 1 der Satzung außer Kraft treten. § 9 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: „Der Aufsichtsrat besteht aus zwölf Mitgliedern. Sie werden für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung gewählt, die über die Entlastung für das zweite Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem sie ihr Amt antreten, nicht mitgerechnet.“ Zurzeit lautet § 9 der Satzung: „Der Aufsichtsrat besteht aus sechs Mitgliedern. Sie werden für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung gewählt, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem sie ihr Amt antreten, nicht mitgerechnet.“ Hinzu kommt, dass diverse andere Regelungen der Satzung zu aktualisieren sind und wie folgt angepasst werden sollen: 1. Der Hinweis auf die Hauptversammlungen und die Satzungsänderungen seit September 1938 soll entfallen. Zurzeit ist auf dem unteren Rand abgedruckt: „Genehmigt in der Hauptversammlung vom ... Sept. 1938 unter Berücksichtigung der genehmigten Satzungsänderungen in den Hauptversammlungen vom ….“ Dieser Passus entfällt ersatzlos. 2. § 2 Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst: „Gegenstand des Unternehmens ist die Erzeugung von Waren aller Art aus Kunststoff, Gummi und Metall oder aus verwandten oder zur Erzeugung in dem Fabrikbetrieb der Gesellschaft sich eignenden Stoffe sowie der Handel mit eigenen oder fremden Erzeugnissen vorstehend genannter Art.“ Zurzeit lautet § 2 Absatz 1 der Satzung: „Gegenstand des Unternehmens ist die Erzeugung von Waren aller Art aus Gummi oder aus verwandten oder zur Erzeugung in dem Fabrikbetrieb der Gesellschaft sich eignenden Stoffe sowie der Handel mit eigenen oder fremden Erzeugnissen vorstehend genannter Art.“ 3. § 3 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: „Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im elektronischen Bundesanzeiger.“ Zurzeit lautet § 3 der Satzung: „Die Bekanntmachung der Gesellschaft erfolgt im elektronischen Bundesanzeiger sowie im Bundesanzeiger.“ 4. § 6 Absatz 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: „Der Vorstand besteht aus zwei oder mehreren Personen.“ Zurzeit lautet § 6 Abs. 1 der Satzung: „Der Vorstand besteht aus einer oder mehreren Personen.“ 5. § 7 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: „Die Gesellschaft wird gesetzlich durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Der Aufsichtsrat kann bestimmen, dass einzelne Vorstandsmitglieder allein zur Vertretung der Gesellschaft befugt sein sollen.“ Zurzeit lautet § 7 der Satzung: „Die Gesellschaft wird gesetzlich, falls der Vorstand aus einer Person besteht, durch diese, falls er aus mehreren Personen besteht, durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Die Vertretung der Gesellschaft kann mit den gesetzlichen Einschränkungen auch durch zwei Prokuristen erfolgen. Der Aufsichtsrat kann bestimmen, dass einzelne Vorstandsmitglieder allein zur Vertretung der Gesellschaft befugt sein sollen.“ 6. § 14 Absatz 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: „Jedes Mitglied des Aufsichtsrates erhält außer dem Ersatz seiner bei der Ausübung des Amtes entstandenen Auslagen für jedes Geschäftsjahr eine über Kosten zu verbuchende Vergütung von € 20.000,00. Der Vorsitzende erhält € 40.000,00, ein Stellvertreter erhält € 30.000,00. Die auf die Vergütung etwa zu zahlende Umsatzsteuer wird von der Gesellschaft erstattet. Die vorstehend genannten Beträge gelten erstmals für das Geschäftsjahr 2016.“ Zurzeit lautet § 14 Abs.1 der Satzung: „Jedes Mitglied des Aufsichtsrates erhält außer dem Ersatz seiner bei der Ausübung des Amtes entstandenen Auslagen für jedes Geschäftsjahr eine über Kosten zu verbuchende Vergütung von € 8.000,00. Der Vorsitzende erhält € 24.000,00, ein Stellvertreter erhält € 12.000,00. Die auf die Vergütung etwa zu zahlende Umsatzsteuer wird von der Gesellschaft erstattet. Die vorstehend genannten Beträge gelten erstmals für das Geschäftsjahr 2006.“ 7. § 21 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: „Stellen Vorstand und Aufsichtsrat den Jahresabschluss fest, so kann der Aufsichtsrat den sich nach Abzug der in die gesetzliche Rücklage einzustellenden Beträge und eines etwaigen Verlustvortrages ergebenden Jahresüberschusses bis zu 50% in freie Rücklagen einstellen.“ Zurzeit lautet § 21 der Satzung: „Stellen Vorstand und Aufsichtsrat den Jahresabschluss fest, so können sie den sich nach Abzug der in die gesetzliche Rücklage einzustellenden Beträge und eines etwaigen Verlustvortrages ergebenden Jahresüberschusses bis zu 50% in freie Rücklagen einstellen.“ Die Hauptversammlung wurde am ...06.2016 tatsächlich in ……… abgehalten. In diesem Rahmen wurde über den Tagesordnungspunkt 5 abgestimmt und die Satzungsänderung beschlossen. Die Kläger sind der Ansicht, bezüglich des Tagesordnungspunktes 5 läge in der Ladung zur Hauptversammlung kein Beschlussvorschlag vor, sodass der Beschluss über Tagesordnungspunkt 5 gegen § 124 Abs. 3 Satz 1 AktG verstoße. Die Beklagte ist der Ansicht, der Beschluss zum Tagesordnungspunkt verstoße nicht gegen § 124 Abs. 3 Satz 1AktG, aus der Einladung zur Hauptversammlung ergebe sich, dass eine Beschlussfassung über Tagesordnungspunkt vom Vorstand und Aufsichtsrat vorgeschlagen sei. Sie behauptet, im Vorfeld der Einladung sei eine Satzungsänderung von Vorstand und Aufsichtsrat der Beklagten diskutiert und letztlich der in Tagesordnungspunkt 5 aufgeführte Beschlussvorschlag erarbeitet und unterbreitet worden. In der Hauptversammlung sei vom Versammlungsleiter auch darauf hingewiesen worden, dass Vorstand und Aufsichtsrat die in der Einladung wiedergegebenen Satzungsänderungen vorschlagen. Die Beklagte ist zudem der Ansicht, die Kläger hätten die Anfechtungsfrist nicht eingehalten und die Kläger verfolgten mit ihrem Klagebegehren ein Geschäftsmodell, aus angeblichen Formfehlern im Zusammenhang mit Hauptversammlungen Profit zu ziehen. Die Klage sei deshalb rechtsmissbräuchlich. Mit Einladung vom ...10.2016 hatte die Beklagte durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger zu einer außerordentlichen Hauptversammlung am ...11.2016 eingeladen. Unter Tagesordnungspunkt 1 war die Bestätigung der Beschlussfassung zu Tagesordnungspunkt 5 von der Hauptversammlung vom ….06.2016 unter Hinzufügung des Passus „Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgende Satzungsänderung zu beschließen:“ vorgesehen. Für die weiteren Einzelheiten der Einladung wird auf die als Anlage 2 beigereichte Ablichtung der Einladung zur Hauptversammlung der … vom ….10.2016 (Bl. 117 ff. d. A.) verwiesen. Im Rahmen dieser Hauptversammlung wurde über den Tagesordnungspunkt 1 abgestimmt und entsprechender Beschluss gefasst. Die Parteien haben daraufhin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und stellen wechselseitige Kostenanträge. II. Die Parteien haben die Klage in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Gemäß § 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO ist deshalb nur noch über die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Diese Entscheidung geht zu Lasten der Beklagten, denn die Klage war ursprünglich zulässig und begründet. Die Klagen waren zulässig. Ein Rechtsmissbrauch der Klagerhebung ist nicht von der Beklagten hinreichend dargetan. Nach der Rechtsprechung des BGH kann der Missbrauch einer Anfechtungsklage nach § 246 ff AktG vorliegen, wenn der Kläger die verklagte Gesellschaft in grob eigennütziger Weise zu einer Leistung veranlassen will, auf die er keinen Anspruch hat und billigerweise auch nicht haben kann (BGHZ 107, 296, 308). Dass die Kläger dies hier getan haben sollen, wird von der Beklagten nicht durch einen Tatsachenvortrag belegt. Die Klagen wurden auch innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben. Dem steht nicht entgegen, dass die Klageschriften der Beklagten erst am 16.08.2016 zugestellt wurden. Der Eingang der der Klageschrift bei Gericht in der einmonatigen Anfechtungsfrist bewirkt hier gemäß § 167 ZPO die Rückwirkung der Zustellung und damit die Wahrung der Klagefrist. Dies ist der Fall, wenn die Klageschrift während der Frist beim Gericht anhängig gemacht wurde und die Zustellung beim Beklagten demnächst erfolgt. Dies ist hier der Fall. Die Klage der Klägerin zu 1 wurde dem Gericht per Telefax am 27.07.2016 eingereicht. Die Klage der Kläger zu 2 und 3 wurde dem Gericht am 28.07.2016 per Telefax eingereicht. Auch ist die Zustellung demnächst erfolgt. Dies setzt voraus, dass der Kläger die Zustellung nicht vorwerfbar verzögert hat, also alles seinerseits Zumutbare für eine alsbaldige Zustellung getan hat. Dies ist hier ebenfalls der Fall. Die Kläger haben die Klagen fristgerecht anhängig gemacht und den Gerichtskostenvorschuss am 08.08.2016 sowie am 11.08.2016, also innerhalb der zur Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses allgemein angenommenen Frist von 2 Wochen, eingezahlt. Die Klage war auch begründet. Der Beschluss zu Tagesordnungspunkt 5 wäre wegen Verstoß gegen § 124 Abs. 3 AktG für nichtig zu erklären gewesen. Die Beschlussfassung über Tagesordnungspunkt 5 verstieß gegen § 124 Abs. 3 AktG. Nach dieser Norm haben Vorstand und Aufsichtsrat in der jeweiligen Bekanntmachung einen Beschlussvorschlag zu unterbreiten. Die Pflicht zur Unterbreitung von Beschlussvorschlägen trifft nach der Konzeption des AktG im Regelfall den Vorstand und den Aufsichtsrat, insoweit das Gesetz selbst keine Ausnahmen vorsieht, wie etwa für die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern und Prüfern. Stimmen die Vorschläge von Aufsichtsrat und Vorstand überein, können sie in der Bekanntmachung zusammengefasst werden. Dieses Vorgehen entspricht insoweit auch der gängigen Hauptversammlungspraxis und wurde betreffend die Einladung zur Hauptversammlung der Beklagten unter den Punkten 2., 3. und 4. ebenso gehandhabt. Sofern eine Abweichung beim Vorschlagsinhalt vorliegt, müssen beide Vorschläge abgebildet und genau erkennbar sein, von wem der Vorschlag herrührt. Dies bedeutet indes nicht, dass bei gleichlautenden Vorschlägen nicht ausdrücklich zu kennzeichnen ist, von wem der Vorschlag stammt. Sinn und Zweck der Vorschlagspflicht zu den Beschlusspunkten ist es nicht allein die Hauptversammlung vorzubereiten. Den Aktionären soll die Möglichkeit gegeben werden, Stimmrechtsvertreter entsprechende Weisungen zu erteilen. Dies setzt eine hinreichende Bestimmtheit der Anträge sowohl dem Inhalt nach als auch betreffend den Urheber des Beschlussvorschlages zwingend voraus. Dabei muss beachtet werden, dass es sich bei einem gemeinsamen Vorschlag rechtlich dennoch um jeweils einen Vorschlag des Aufsichtsrates und um einen Vorschlag des Vorstandes handelt. Aus diesem Grund ist es unerlässlich, eine entsprechende Kennzeichnung der Urheberschaft vorzunehmen. Ebendies hat die Beklagte bezüglich des Tagesordnungspunktes 5 unterlassen. Dies gilt umso mehr, als dass alle übrigen Tagesordnungspunkte eine entsprechende Kennzeichnung enthalten. Vor diesem Hintergrund kann die Beklagte sich auch nicht darauf stützen, eine Kennzeichnungspflicht bestünde nur außerhalb des Regelfalles, dass Vorstand und Aufsichtsrat denselben Vorschlag unterbreiten. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist auf den gesetzlichen Tatbestand und nicht auf den praktischen Regelfall abzustellen. Dieser setzt das Vorliegen zweier –möglicherweise auch inhaltsgleicher- Vorschläge voraus. Da diese Inhaltsgleichheit, wie die Beklagte darlegt, praktisch häufig vorliegt, ist es anerkannt, dass die Beschlussvorschläge in diesem Fall als gemeinsamer Beschlussvorschlag gekennzeichnet und bekannt gemacht werden dürfen (vgl. Müller in Heidel, Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, 4. Auflage, § 124 Rn 13 mwN). Diese Ausnahme befreit freilich nicht von der generell bestehenden Kennzeichnungspflicht. Soweit die Beklagte vorträgt, aus dem Wortlaut der Hauptversammlungseinladung vom ...05.2016 selbst ergäbe sich für den Durchschnittsaktionär deutlich, von wem der Beschlussvorschlag herrühre, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Indem die Beklagte in der Einladung sämtliche übrigen Punkte gut sichtbar mit dem Urheber des Vorschlages kennzeichnet, fehlt eine solche Kennzeichnung allein zu Tagesordnungspunkt 1, der eine solche Kennzeichnung nicht erfordert, sowie zu Punkt 5. Die Annahme, ein Aktionär würde dies automatisch ebenfalls als einen Vorschlag von Aufsichtsrat und Vorstand ansehen und nicht etwa, in Folge einer Regel-Ausnahme-Konstellation, gerade nicht als solchen, kann das Gericht nicht nachvollziehen. Hierbei handelt es sich auch nicht um einen Bagatellverstoß oder einen Fall fehlender Kausalität. Neben dem Ausschluss einer Bagatelle wegen der deutlichen Erhöhung der Aufsichtsratsvergütung, gilt dies auch für die fehlende Kennzeichnung der Urheberschaft des Beschlussvorschlages. So führt ein Bekanntmachungsfehler, soweit keine Ausnahme vorliegt, zur Anfechtbarkeit des Beschlusses. Das Vorliegen eines insoweit anonymen Vorschlages kann keine entsprechende Vorbereit und Sensibilisierung gewährleisten, sondern birgt eher das Risiko der Schaffung von Verunsicherung über etwaige weitere Vorschläge. Ein Kausalitätsausschluss kann dadurch mitnichten bewirkt werden. Nach der übereinstimmenden Erledigungserklärung bemisst sich der Streitwert entsprechend der einschlägigen Rechtsprechung der Kammer und des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main gem. § 247 AktG bis zur Verbindung und danach für den angefochtenen Beschluss auf EUR 50.000,-- und nach dem erledigenden Ereignis gem. § 3 ZPO auf die Summe der gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten. Dabei ist zu beachten, dass die Verbindung aktienrechtlicher Anfechtungsprozesse nicht die zuvor in den einzelnen Verfahren angefallen Gerichtsgebühren mehr berührt und die Verfahrensgebühr in diesen später verbundenen Verfahren bereits in voller Höhe mit der Einreichung der Klageschrift entstanden ist (vgl. BGH Beschluss vom 14.5.2013 – II ZB 12/12).