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Beschluss

2-04 O 739/23

LG Frankfurt 4. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFFM:2024:0620.2.04O739.23.00
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Entscheidungsgründe
Die Entscheidung beruht auf §§ 114, 115 ZPO. Die von dem Antragsteller beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet nicht die von § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO geforderte hinreichende Aussicht auf Erfolg. 1. Grundsätzlich können Schadensersatzansprüche wegen Behandlungsfehler in der Psychiatrie und psychologischen Psychotherapie entsprechend der vertragsrechtlichen Normen der §§ 630a I, II, 280 I BGB wie auch der deliktsrechtlichen Normen wie § 823 I BGB geprüft werden. Davon kann allgemein auch ein Hinterbliebenengeld umfasst sein. 2. Jedoch bietet die vom Antragsteller im vorliegenden Fall beabsichtigte Rechtsverfolgung - selbst unabhängig von der seitens der Beklagten erhobenen Einrede der Verjährung (Bl. 30 d. A.) - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO), weil hinsichtlich der behaupteten fehlerhaften Behandlung der Ehefrau des Antragstellers durch die Klinik … weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht in ausreichender Weise dargelegt wird, worin der Behandlungsfehler bestanden haben könnte. a) Hinsichtlich des Behandlungsfehlers oder des gesundheitlichen Zustands der verstorbenen Ehefrau zum Zeitpunkt ihres Suizids ist dem Antragsteller auch kein weiterer tatsächlicher Vortrag möglich. Dem Antragsteller ist zum einen durch den eindeutigen Willen seiner verstorbenen Ehefrau wie auch zum anderen durch rechtskräftiges Urteil (AG Königstein, Urteil v. 12.08.2022 Az. 21 C 698/21 (13), Bl. 34-38 d. A.) der Zugang zur Behandlungsdokumentation seiner verstorbenen Ehefrau dauerhaft versperrt. Der Antragsteller trägt in tatsächlicher Hinsicht nicht substantiiert vor, ob eine leichte, erhöhte, akute oder konkrete Selbstmordgefahr zum Zeitpunkt des Suizids seiner Ehefrau vorlag. Da dem Antragsteller bereits eine Bezugnahme auf die Behandlungsdokumentation unmöglich ist und bleibt, ist die Klage insoweit schon in tatsächlicher Hinsicht ohne Aussicht auf Erfolg. b) Hinzu kommt in rechtlicher Hinsicht, dass aus dem tragisch-schicksalhaften Tod der Ehefrau des Antragstellers durch Suizid in der Klinik der Beklagten – anders als der Antragsteller meint - gerade nicht auf einen Behandlungsfehler geschlossen werden kann. Zwar weist der Antragsteller zutreffend darauf hin, dass der BGH in seiner Entscheidung vom 31.10.2013 (Az. III ZR 388/12) bei erkennbar erhöhter, akuter oder konkreter Selbstmordgefahr auch konkrete Maßnahme zum Schutz des Patienten durch Überwachung und/oder Sicherung für erforderlich hält. Richtig ist aber auch, dass ein Suizid nicht absolut vorhersehbar oder vermeidbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 31. Oktober 2013, III ZR 388/12). Die Verwirklichung der Selbsttötung oder der Versuch dessen ist nicht schon ein Indiz für eine Pflichtverletzung des behandelnden Arztes. Zu beachten ist aus rechtlicher Perspektive darüber hinaus, dass in Rechtsprechung und Literatur für den einschlägigen Standard fachärztlicher Behandlung anerkannt ist, dass insbesondere auch bei suizidgefährdeten Patienten die Eigenverantwortlichkeit gestärkt werden soll und die Patienten nicht durch Sicherungsmaßnahmen in ihrem Selbstbewusstsein eingeengt werden sollen (vgl. etwa bereits …, Arzthaftungsrecht. Fallgruppenkommentar, 5. Aufl., S 641f (S. 1299) mit weiteren Nachweisen). Es gilt gerade auch im vorliegenden Fall die Tendenz in psychiatrischen Einrichtungen zu beachten, die Patientenbehandlung möglichst wenig restriktiv zu gestalten. Deswegen ist auch die Sicherungspflicht gerade in den Fällen psychiatrischer und psychologischer Behandlung durch Menschenwürde, Übermaßverbot und Verhältnismäßigkeitsgrundsätze begrenzt. Sicherheitsgebote und -vorgaben sind stets abzuwägen gegen Gesichtspunkte der Therapiegefährdung durch allzu strikte Verwahrung (so schon BGH Senat, NJW 1994, 794, 795). Die teils andeutungsweise, teils ausdrücklich vorgetragene Vorstellung eines fachärztlichen Standards, der ein ständiges Durchsuchen depressiver oder teils suizidgefährdeter Patienten auf gefahrdrohende Gegenstände umfasst, zu denen ein Schal ohnehin nicht gehören muss, kann angesichts der vorgenannten rechtlichen Maßstäbe auch rechtlich nicht als schlüssig angesehen werden. Auch in rechtlicher Hinsicht besteht insoweit keine Aussicht auf Erfolg.