Urteil
2-04 O 6/16
LG Frankfurt 4. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2016:1221.2.04O6.16.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreites hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin stehen gegen die Beklagten keine Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem bei ihr erfolgten Einsetzen von Brustimplantaten der Firma … am 30.10.2006 oder am 01.11.2006 zu. Der Klägerin steht gegen den Beklagten zu 1) kein Anspruch aus §§ 280, 611, 823, 249, 253 BGB zu. Die Klägerin hat in den Eingriff auf der Grundlage einer hinreichenden Aufklärung wirksam eingewilligt. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Klägerin im Rahmen des Gespräches vom 02.03.2006 über den allgemeinen Ablauf des geplanten Eingriffs informiert wurde. Auch das Risiko einer Kapselfibrose wurde mit der Klägerin unstreitig erörtert. Soweit die Klägerin in der Klageschrift unter dem Aspekt eines vermeintlichen Aufklärungsfehlers eine Auflistung vornimmt, über welche aus ihrer Sicht aufklärungsbedürftigen Risiken sie nicht informiert worden sei, ist diese Auflistung unerheblich. Denn sie stellt ersichtlich einen Textbaustein dar und spiegelt nach der Überzeugung des Gerichts nicht den tatsächlichen Ablauf der Gespräche wider. In der Auflistung findet sich unter anderem die Behauptung, es sei nicht über das Risiko einer fibrösen Kapselbildung aufgeklärt worden. Dass das Gegenteil der Fall war, ist zwischen den Parteien unstreitig. Der Beklagte zu 1) hat nämlich in seiner Klageerwiderung umfangreich dazu vorgetragen, was Gegenstand des Gespräches vom 02.03.2006 war. Er hat detaillierte Angaben zum Ablauf des Gespräches gemacht, unter anderem dahingehend, dass wegen der eingetretenen Kapselbildung über dieses Phänomen eingehend gesprochen worden ist. Die Klägerin hat auf diesen substantiierten Beklagtenvortrag nicht erwidert. Eine besondere Aufklärung im Hinblick auf ein vermeintlich besonders hohes Gefährdungspotential war ebenfalls nicht notwendig. Der Beklagte zu 1) hatte zum Zeitpunkt der Durchführung der Operation keinen Anlass davon auszugehen, dass es sich bei den von ihm eingebrachten Implantaten um solche handelt, die möglicherweise entgegen den medizinrechtlichen Vorgaben mit Industriesilikon gefüllt sind. Inwieweit sich ein solcher Anhaltspunkt aus Informationen der amerikanischen Kontrollbehörde (FDA) aus dem Jahr 2000 ergeben soll, der sich ausschließlich auf Implantate mit Kochsalzlösungen bezog, ist nicht ersichtlich. Soweit die Klägerin geltend macht, eine (nachvertragliche) Pflichtverletzung des Beklagten zu 1) sei darin zu sehen, dass der Beklagte zu 1) sie nach Bekanntwerden des …-Skandals hierauf nicht aufmerksam gemacht hat, ist der Vortrag der Klägerin nicht geeignet, eine Haftung des Beklagten zu 1) zu begründen. Es ist gerichtsbekannt, dass im April 2010 bekannt geworden war, dass sich bei den Produkten des französischen Herstellers …. Implantatschäden häuften, so dass die französische Aufsichtsbehörde eine Prüfung der Herstellerfirma vorgenommen hatte. Dagegen kam erst später der Verdacht auf, dass auch Implantate der Firma … betroffen sein sollen. Die Klägerin behauptet, bereits im Jahr 2010 habe sich der …-Skandal auch auf die Firma … ausgeweitet. Inwieweit dies zutreffend ist und ob und gegebenenfalls ab wann der Beklagte zu 1) Kenntnis von der Ausweitung des …-Skandals auf die Firma … erlangte, ist nicht vorgetragen. Das Vorbringen der Klägerin zu einer etwaigen Pflichtverletzung des Beklagten zu 2) im Rahmen eines vermeintlichen Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter oder innerhalb einer etwaigen Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 ff. MPG, ist nicht hinreichend substantiiert. Die Klägerin legt nicht dar, welche konkrete Pflichtverletzung des Beklagten zu 2) aus etwaigen von der Beklagten zu 2) im Rahmen der Audits bei der Firma … festgestellten Abweichungen folgen soll. Die Klägerin trägt auch nicht dazu vor, warum die Anzahl der festgestellten Abweichungen erheblich sein soll. Die Klägerin trägt weiterhin nicht vor, zu welchem Zeitpunkt eine unerklärliche Mengendifferenz des vermeintlich zur Befüllung genutzten medizinischen „NuSil-Silikons“ vorgelegen haben soll. Zwar behauptet sie, es seien zwischen 2005 und 2009 und 27.372 kg „medizinisches Silikon“ gekauft worden, jedoch fehlt die Angabe eines Vergleichswertes über die nach Ansicht der Klägerin tatsächlich benötigte Menge. Soweit die Klägerin angibt, es handele sich um eine „unwahrscheinlich geringe Menge“, ist dies nicht nachvollziehbar. Sie hat nicht vorgetragen, wie viele Implantate mit der vorgebrachten Menge hätten erfüllt werden müssen und wieviel Silikon für die Befüllung erforderlich war. Die Klägerin trägt auch nicht vor, in welchem Zeitpunkt und aufgrund welcher Unterlagen die vermeintlich unerklärliche Mengendifferenz für die Beklagte zu 2) erkennbar gewesen sein soll und wie sich diese Erkenntnis überhaupt auf die Produktion der bei ihr eingesetzten Implantate hätte auswirken können. Eine Haftung der Beklagten zu 3) ist ebenfalls nicht gegeben. Zwar bestehen keine Bedenken hinsichtlich der internationalen Zuständigkeit und der Anwendbarkeit des französischen materiellen Rechts. Auch dürfte die Klägerin, vorausgesetzt ihr wurde tatsächlich ein …-Implantat implantiert, nach Art. 1382 Code Civil einen Schadensersatzanspruch gegen die Firma … haben. Nach Art. 1382 Code Civil haftet der Schädiger dem Geschädigten für schuldhafte unerlaubte Handlungen. Nach Art. 1386-1 Code Civil haftet ferner der Hersteller eines fehlerhaften Produkts - auch ohne Verschulden - für den hierdurch verursachten Schaden. Das unter betrügerischen Umständen erfolgte Inverkehrbringen von Brustimplantaten mit nicht CE-zertifizierter Silikonfüllung durch … stellt, da die Einwilligung der Patientinnen nicht wirksam herbeigeführt wurde, eine - mittelbar begangene - objektive Körperverletzung dar. Die Klägerin hat indes keinen Direktanspruch aus dem von … bei der Beklagten zu 3) abgeschlossenen Versicherungsvertrag, da dieser nur Schadensfälle in Frankreich abdeckt. Der Versicherungsschutz ist auf Schadensfälle in Frankreich beschränkt. In den Besonderen Bedingungen des Versicherungsvertrages, den die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 3) mit … abgeschlossen hat, gilt die Versicherung nur für Schadensfälle, die im französischen Mutterland und in den überseeischen Gebieten auftreten. Diese Beschränkung des Versicherungsschutzes ist wirksam. Sie hält der Inhaltskontrolle nach dem maßgeblichen französischen Recht stand. Ein Missbrauchstatbestand, der die Klausel als missbräuchliche Klausel (clause abusive) nach Art. 132-1 code de la consommation erscheinen ließe, ist nicht ersichtlich. Ob diese Vorschrift auf den Versicherungsvertrag, der nicht mit einem Verbraucher, sondern lediglich zugunsten von Verbrauchern geschlossen wurde, überhaupt anwendbar wäre, kann daher offen gelassen werden. Eine Unwirksamkeit der Beschränkung ergibt sich auch nicht aus einer unzulässigen Diskriminierung. Die Diskriminierung aufgrund der Herkunft (origine) oder ethnischen Zugehörigkeit (ethnie) ist durch Art. 225-1 Code pénal untersagt. Da im vorliegenden Fall nicht auf Herkunft oder Volkszugehörigkeit einer Person abgestellt wird, sondern auf den Ort des Schadenseintritts, käme allerdings allenfalls eine indirekte Diskriminierung in Frage. Eine solche könnte angenommen werden, wenn es für eine unterschiedliche Behandlung (hier: von Schadensfällen durch Medizinprodukte in Frankreich und im Ausland) keinen sachlichen Grund gäbe und die unterschiedliche Behandlung deshalb als Umgehung einer direkten Diskriminierung erscheint. Dies kann jedoch nicht angenommen werden. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist das versicherte Risiko nicht zwingend stets und weltweit gleich. Die Unterschiedlichkeit der Lebensverhältnisse, etwa der selbst innerhalb Europas noch durchaus unterschiedliche medizinische Standard kann es durchaus rechtfertigen, auch das versicherte Risiko von Schadensfällen im Ausland anders zu bewerten als das in Frankreich. Unterschiedlich ist das Haftungsrisiko auch aus Rechtsgründen: Die außerhalb Frankreichs geltenden Maßstäbe für eine Haftung (z. B. die in den USA üblichen hohen Schmerzensgelder) sind für eine französische Versicherung schwerer zu kalkulieren. Ein Grund für die unterschiedliche Behandlung von Schadensfällen liegt ferner in der Rechtslage, die sich in Frankreich von der in anderen Ländern - etwa in Deutschland - dadurch unterscheidet, dass in Frankreich eine Versicherungspflicht für Hersteller von Medizinprodukten vorgeschrieben ist. Diese Versicherungspflicht bezweckt ersichtlich die Verbesserung der Absicherung von Verbrauchern (Patienten) gegen Gesundheitsgefahren, wobei es dem französischen Gesetzgeber auf den Schutz der Patienten auf französischem Staatsgebiet, für den er zuständig ist, ankam. Da der Abschluss des Versicherungsvertrages einschließlich der Festsetzung des Tarifs im vorliegenden Fall von der zuständigen Einrichtung … bestimmt wurde, deren Zuständigkeit sich auf Frankreich beschränkt, kann davon ausgegangen werden, dass sich auch die Versicherungspflicht nur auf Schadensfälle in Frankreich bezieht. Zur Unwirksamkeit der Beschränkung des Versicherungsschutzes gelangt man auch nicht im Wege europarechtskonformer Auslegung. Mit der allgemeinen Erwägung, dass die Europäische Gemeinschaft die Harmonisierung des Versicherungswesens anstrebt, lässt sich dies nicht begründen. Die Harmonisierung ist zwar zur Gewährleistung der Grundfreiheiten der Niederlassungsfreiheit, der Dienstleistungsfreiheit und der Freiheit des Kapitalverkehrs für das Versicherungsaufsichtsrecht mit der Schaffung eines europäischen Versicherungsbinnenmarkts umgesetzt worden, in weit geringerem Maße ist jedoch eine Harmonisierung des Versicherungsvertragsrechts erreicht worden. Lediglich für die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung ist eine Harmonisierung erreicht worden, ferner für die Sicherungspflicht des Reiseveranstalters, also für vereinzelte spezielle Versicherungsarten. Eine europäische Norm oder Richtlinie über eine Pflichtversicherung für Medizinprodukte existiert nicht. Daher können sich Bedenken gegen eine Beschränkung des Versicherungsschutzes einer auf nationalem Recht beruhenden Pflichtversicherung auch nicht aus einer europarechtskonformen Auslegung ergeben. Für die europarechtskonforme Auslegung von Versicherungsverträgen könnte zwar auf die Gleichbehandlungsrichtlinie zurückgegriffen werden. Diese ist jedoch in nationales Recht transformiert worden. Eine unzulässige Ungleichbehandlung (Diskriminierung) liegt, wie bereits ausgeführt, nicht vor. Soweit die Klägerin geltend macht, die vertragliche Beschränkung des Versicherungsschutzes - und damit die gesetzliche französische Regelung, die eine Pflichtversicherung statuiert, aber deren Beschränkung gestatte - lasse sich nicht mit der Warenverkehrsfreiheit nach Art. AEUV Artikel 34 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) vereinbaren, da sie geeignet sei, einen Erwerber davon abzuhalten, folgt die Kammer dem nicht. Die der Versicherungspflicht unterliegenden französischen Medizinprodukte stehen bei Export in andere Länder, die nicht wie Frankreich die gesetzliche Pflichtversicherung vorsehen, in Konkurrenz mit Produkten, für die ebenfalls keine derartige Versicherung besteht. Eine Ausdehnung der französischen Versicherungspflicht auf Schadensfälle im Ausland wäre, da mit der Ausdehnung des versicherten Risikos auch die Kosten der Versicherung sich erhöhen würden, eher ein Handelshemmnis. Eine Beeinträchtigung der Warenverkehrsfreiheit könnte allenfalls in der Anordnung der Versicherungspflicht, nicht aber in deren Beschränkung gesehen werden. Sonstige Rechtsnormen, die es ermöglichen würden, die geografische Einschränkung als unzulässig anzusehen, sind nicht ersichtlich. Weiterhin ist anzumerken, dass selbst gesetzt dem Falle, dass die obigen Rechtsausführungen unzutreffend wären, ein Direktanspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 3) aufgrund der fehlenden horizontalen Drittwirkung nicht zu begründen ist (vgl. auch LG Karlsruhe, Urt. v. 25.11.2014, 2 O 25/12). Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1, 2 ZPO. Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit der Implantation von Brustimplantaten der Firma … geltend, die identisch sind mit den Implantaten der Firma …. Im Frühjahr 2010 war bekannt geworden, dass sich bei den Produkten des französischen Herstellers … Implantatschäden häuften, so dass die französische Aufsichtsbehörde eine Prüfung der Herstellerfirma vorgenommen hatte. Diese stellte fest, dass in einer Vielzahl von Fällen Industriesilikon zur Füllung der Implantate verwendet wurde. Später kam der Verdacht auf, dass auch Implantate der Firma … betroffen sein sollen. Das Unternehmen kaufte Produkte von … ein und verkaufte diese unter eigenem Namen weiter. Die Empfehlungen der Gesundheitsbehörden wurden ständig erweitert und verschärft. Empfahl das Deutsche Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) noch am 01.04.2010 den Ärzten, die Silikonimplantate von … eingesetzt haben, die betroffenen Patientinnen lediglich zu informieren und diese Brustimplantate auch nicht mehr einzusetzen, so änderte sich die Empfehlung und unter dem 06.01.2012 wurde die komplette Entfernung dieser Implantate empfohlen. Die Klägerin ließ sich im Herbst 2006 wegen eingetretener Kapselbildung bei ihren Implantaten aus medizinischen Gründen die Brustimplantate austauschen. Sie begab sie sich bei dem Beklagten zu 1) in Behandlung, der mit ihr am 02.03.2006 die Behandlungsmöglichkeiten und auch die schließlich gewählte Operation besprach, wobei er ihr insbesondere das Phänomen der Kapselbildung erklärte und auch, dass es nach einem Implantatwechsel wieder dazu kommen könnte. Die Klägerin sollte sich nach dem Gespräch alles in Ruhe überlegen. Sodann bemühte sich die Klägerin um eine Kostenübernahme durch die Krankenkasse. Am 4.9.2006 teilte die Klägerin dem Beklagten zu 1) mit, dass die Krankenkasse die gewünschte Operation genehmigt habe. Der Beklagte wies die Klägerin in streitigem Umfang nochmals auf Risiken im Zusammenhang mit der Operation hin und riet er von einer gleichzeitig gewünschten Bauchstraffung ab. Am 30.10.2006 (so der Beklagte zu 1)) oder am 01.11.2006 (so die Klägerin) wurden die gewünschte Kapselsprengung beidseits, die Kapsulektomie links mit Entfernung der Silikoname aus dem Muskel und der Inlayaustausch beidseits vorgenommen. Hierbei wurden der Klägerin Implantate der Firma … eingesetzt. Nach der Operation kam es zu einer Nachblutung und es wurde ein Hämatom ausgeräumt. Am 6.11.2006 stellten sich alle Wunden als völlig reizlos dar. Die Form der Brüste war optimal. Am 20.2.2007 zeigte sich die Patientin sehr zufrieden. Sie äußerte, die Brüste sähen sehr gut aus und sie habe keine Beschwerden. Am 20.1.2012 informierte der Beklagte zu 1) von der Fehlerhaftigkeit der Implantate und bat sie, sich in der Praxis vorzustellen. Die Klägerin ließ die Implantate der Firma … im Rahmen einer Operation im Brustzentrum Pforzheim im April 2012 entfernen. Die Implantate des Herstellers … waren mit einer CE-Kennzeichnung der Gruppe III für Medizinprodukte versehen. Die Beklagte zu 2) führte im Auftrag der Firma … die Zertifizierung der von dieser Firma hergestellten Implantate durch. Damit der Hersteller eines Medizinprodukts das CE-Kennzeichen auf seinem Produkt anbringen darf, muss zunächst ein Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen werden. In diesem Zusammenhang wurde die Beklagte zu 2) von der Firma … zumindest mit der Prüfung des Qualitätssicherungssystems und der Auslegungsdokumentation im Hinblick auf die Brustimplantate beauftragt. Die Klägerin behauptet, bei der Unterredung im September 2006 sei sie lediglich rudimentär über die Handlungsabläufe sowie die einzusetzenden Implantate aufgeklärt worden. Der Beklagte zu 1) habe nur allgemein den Eingriff erläutert. Die Klägerin behauptet insbesondere, sie sei von dem Beklagten zu 1) nicht hinreichend und mit der erforderlichen Schonungslosigkeit über folgende Aspekte informiert und aufgeklärt worden: Vorteile, Risiken und alternative Verfahren eine Gewebekonstruktion/Brustvergrößerung mit Silikon-Mamaimplantate; begrenzte Haltbarkeit der Implantate und gegebenenfalls erforderliche Nachoperationen (Robinson-Studie: In einem Zeitraum von 1-20 Jahren rupturieren im Schnitt 63 % der Brustimplantate); Risiko der Rissbildung der Implantatshülle aufgrund von Verschleiß und Reibung; Risiko einer Ruptur der Implantate durch Druck oder Zugbelastung insbesondere aufgrund sportlicher/intensiver/anstrengender Körperbetätigung; Folgen eines Silikonaustritts auf den Körper, insbesondere unter Beachtung, dass Silikon nicht biologisch abbaubar ist; Durchführung einer vorherigen Antibiotikaprophylaxe; Risiko von allergischen Reaktionen auf das Silikon; Hervorrufen von Infektionen durchs Implantat; Bleeding (Silikon kann auch ohne Beschädigung durch die äußere Silikonhülle in das Brustgewebe gelangen, wobei ein Übertritt in die Kapillaren möglich ist); Auswirkungen von Medikamenten wie Antibiotika und Steroide auf die Implantate; Möglichkeit einer Sepsis/ Thrombose/ Hämorrhagie/ Infektionen durch Einsatz eines Fremdkörpers in den Körper; extensiv fibröse Kapselbildung und Kontraktur, d.h. Bildung von Narbengewebe, welche das Implantat dann quetscht dadurch sind schlimme Dauerschmerzen, Verhärtungen und Verformungen die Folge; Kalkablagerungen; Bildung von Hämatomen und/oder Seromen; Beeinträchtigung der Stillfähigkeit; erschwerte Tumorentdeckung aufgrund von Implantaten; Veränderungen der Brustwarzen; permanente Veränderungen der Brustempfindlichkeit; permanente Brustschmerzen, chronische Schmerzentwicklung; Störung des Sexualempfindens, Hautnekrosen, Faltenbildung; Gesundheitsgefahren durch Silikon: Immunologische und neurologische Erkrankungen, beispielsweise Multiple Sklerose, Karzinogenität, Bindegewebserkrankung, Granulome, Venenthrombosen, hyperthrophe Narben, Silikonome. Die bei ihr am 29.05.2006 eingesetzten Implantate seien mit Industriesilikon gefüllt gewesen und hätten Gesundheitsschäden bei ihr hervorgerufen. Des Weiteren habe es der Beklagte zu 1) unterlassen, die Klägerin hinreichend darüber aufzuklären, dass die verwendeten Implantate nicht mit freigegebenen Materialien produziert wurde und damit eine Gesundheitsgefahr darstellen, obwohl die streitgegenständliche relevante Informationen diesbezüglich spätestens seit dem Jahr 2010 den Kliniken und Ärzten bundesweit bekannt gewesen sind. Aufgrund seiner Produkt- und Marktbeobachtungspflicht hätte dem Beklagten zu 1) bekannt sein müssen, dass bereits im Jahr 2000 die US-Aufsichtsbehörde für Lebens- und Arzneimittelauf Mängel bei Implantaten der Firma … hingewiesen hatte. Auch habe es der Beklagte zu 1) unterlassen, nach Bekanntwerden des Implantatskandals der Klägerin spätestens Mitte des Jahres 2010 zumindest zu klinischen Untersuchungen und engmaschigen regelmäßigen Kontrollen zu raten und auf die eventuelle Notwendigkeit einer vorsorglichen Explantation hinzuweisen. Die Klägerin behauptet weiter, die Beklagte zu 2) habe die erforderlichen Prüfungen und (jährlichen) Audits nicht ordnungsgemäß durchgeführt. Insbesondere sei es pflichtwidrig unterlassen worden, unangekündigte Audits bei der Firma … vorzunehmen. Die Klägerin ist zudem der Ansicht, ihr stehe gegen die Beklagte zu 3) - der Haftpflichtversicherung der französischen Hersteller- und Vertreiberfirma … - ein Direktanspruch nach französischem Recht zu. Eine Begrenzung der Regulierungspflichten aus dem Versicherungsvertrag mittels französischen Rechts auf französisches Staatsgebiet verstoße gegen EU-Recht und sei daher EU-rechtskonform auszulegen. Die Klägerin beantragt, die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld zu bezahlen, welches in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch in Höhe von 45.000,00 €, nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit; die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie für bereits entstandene Aufwendungen einen Betrag in Höhe von 762,- € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, ihr sämtliche weiteren, materiellen und – im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht vorhersehbaren - immateriellen Schäden zu ersetzen, welche dieser anlässlich der Implantation von …-Brustimplantaten mit Silikon aus dem Hause der Firma … entstanden sind und noch entstehen werden, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Der Beklagte zu 1) behauptet, er habe die Klägerin über Risiken der streitgegenständlichen Operation im Rahmen eines umfassenden Gespräches am 02.03.2006 und dann nochmals im September 2006 aufgeklärt. Die Aufzählung der angeblichen Punkte, über die nicht aufgeklärt worden sein soll, entspringe ersichtlich den Textbausteinen der Prozessbevollmächtigten der Klägerin, nicht aber ihrer Erinnerung oder ihrem Wissen. Die Beklagte zu 2) bestreitet zum einen eine Verpflichtung zur Durchführung unangekündigter Audits. Sie bestreitet jedoch auch die Kausalität einer etwaigen Pflichtverletzung für den hier streitgegenständlichen Vorgang. Die Klage sei unsubstantiiert, da die Klägerin nicht vortrage, aufgrund welcher konkreten Vorfälle es einen Anlass zu unangekündigten Audits gegeben habe. Auch werde nicht vorgetragen, dass diese ein relevantes Ergebnis zutage gefördert hätten. Es habe aufgrund eines strukturierten Täuschungs- und Verschleierungssystems innerhalb der Firma … für die Beklagte zu 2) nie ein Anlass bestanden Zweifel an der ausschließlichen Verwendung von medizinisch zugelassenem Silikon zu hegen. Zudem sei bis heute offen, welche Produktchargen überhaupt betroffen sind. Die Beklagte zu 3) ist der Ansicht, eine Haftung ihrerseits scheidet aus, da sich – insoweit unstreitig - der Versicherungsschutz der Versicherungsverträge zwischen der … und der Beklagten zu 3) ausschließlich auf Schadensfälle innerhalb des französischen Territoriums beschränkt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.