Urteil
2-31 O 108/23
LG Frankfurt 31. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2025:0312.2.31O108.23.00
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Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 45.239,59 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.08.2021 zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu 8% und hat die Beklagte zu 92% zu tragen.
3. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten für die Beklagte vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu jeweils vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 45.239,59 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.08.2021 zu zahlen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu 8% und hat die Beklagte zu 92% zu tragen. 3. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten für die Beklagte vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu jeweils vollstreckenden Betrags leistet. Die Klage ist zulässig und weitüberwiegend begründet. A. Das Landgericht Frankfurt am Main ist nach §§ 23, 23a, 71 I GVG sachlich zuständig, da der Streitwert ersichtlich über 5.000,00 € liegt und eine ausschließliche Zuständigkeit nicht gegeben ist. Die örtliche Zuständigkeit folgt aus §§ 32 ZPO, 20 StVG. Insoweit trägt die Klägerin – unstreitig – einen Lebenssachverhalt vor, der eine verschuldensunabhängige Haftung nach § 7 I StVG bzw. eine verschuldensabhängige Haftung nach § 823 I, II BGB (in Verbindung mit der StVO) bzw. §§ 18 I, 7 I StVG begründet; insoweit ist zwischen den Parteien letztlich nur der Schaden der Höhe aufgrund von Einzelheiten des Lebenssachverhalts streitig. Dass es einen Verkehrsunfall gegeben hat, ist unstreitig. Die Örtlichkeit des Unfalls ([…]) liegt örtlich im Bezirk des Landgerichts Frankfurt am Main. Insoweit finden die Regelungen zur örtlichen Zuständigkeit auch gegenüber der Beklagten nach §§ 115 I 1 Nr. 1 VVG, 1 und 5 PflVG Anwendung. B. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch in Höhe von 45.239,59 € aus § 7 I StVG in Verbindung mit § 115 I 1 Nr. 1 VVG, §§ 1, 5 PflVG sowie Anspruch auf Zinsen aus §§ 280 I, II, 286 I, II Nr. 1 BGB ab dem 21.08.2021. I. Dem Grunde nach steht die Haftung der Beklagten als Pflichthaftpflichtversicherer aus Streit; eine Haftung nach § 7 I StVG gegenüber der Klägerin besteht. Unstreitig wurden Sachteile an der Autobahn beschädigt (teilweise die Betonwand; teilweise die Pfosten / Schutzplanken). Das stellt jeweils für sich genommen eine Sachbeschädigung dar. Unstreitig liegt ein Kfz vor – der bei der Beklagten pflichtversicherte Mercedes Sprinter. Unstreitig war die Versicherungsnehmerin auch die Halterin des Mercedes Sprinter, der bei der Beklagten pflichthaftpflichtversichert gewesen ist. Dem Schadenereignis liegt auch eine Realisierung der spezifischen Gefahren des Kfz-Betriebs zugrunde, mithin „bei Betrieb“, also der haftungsrechtliche Zurechnungszusammenhang zwischen dem Betrieb des Fahrzeuges und der streitgegenständlichen Sachbeschädigungen. Dieses Merkmal ist nach dem umfassenden Schutzzweck der Vorschrift weit auszulegen. Die Haftung nach § 7 I StVG umfasst daher alle durch den Kfz-Verkehr beeinflussten Schadensabläufe und ist der Preis dafür, dass durch die Verwendung eines Kraftfahrzeuges erlaubterweise eine Gefahrenquelle eröffnet wird. Die Vorschrift will daher alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe erfassen. Ein Schaden ist demgemäß bereits dann „bei dem Betrieb“ eines Kraftfahrzeuges entstanden, wenn sich in ihm die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben, das heißt wenn bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung das Schadensgeschehen durch das Kraftfahrzeug (mit)geprägt worden ist. Erforderlich ist aber stets, dass es sich bei dem Schaden, für den Ersatz verlangt wird, um eine Auswirkung derjenigen Gefahren handelt, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsvorschrift schadlos gehalten werden soll. Die Schadensfolge muss also in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen worden ist. Für die Zurechnung zur Betriebsgefahr eines Kfz kommt es insoweit maßgeblich darauf an, dass das schädigende Ereignis in einem nahen örtlichen und zeitlichen Kausalzusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kfz steht, was im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Einzelfallumstände zu entscheiden ist. Die Fahrweise oder die Betriebsvorgänge eines Fahrzeuges müssen zum Entstehen des Unfalls beigetragen haben. Der Betrieb eines Fahrzeuges dauert fort, solange der Fahrer das Fahrzeug im Verkehr belässt und die dadurch geschaffene Gefahrenlage fortbesteht. Hingegen rechtfertigt allein die Anwesenheit eines im Betrieb befindlichen Kfz an der Unfallstelle allein noch nicht die Annahme, der Unfall sei bei dem Betrieb dieses Fahrzeuges entstanden. Vorliegend liegt den Sachbeschädigungen eine Kollision zwischen zwei Fahrzeugen zugrunde, die auf einer Autobahn während der jeweiligen Fahrt kollidierten; es hat sich mithin die betriebsspezifische Gefahr der Fahrzeuge realisiert, mithin auch des Fahrzeugs der Versicherungsnehmerin der Beklagten. Unstreitig ist die Klägerin grundsätzlich als Eigentümerin der streitgegenständlichen Gegenstände, die beschädigt wurden, auch die Anspruchsberechtige, vgl. Art. 90 I GG. Anhaltspunkte für einen Fall von § 7 II StVG oder §§ 8, 8a StVG sind nicht gegeben und auch nicht vorgetragen worden. Soweit die Beklagte vorträgt, dass den Fahrer des bei ihr versicherten Fahrzeugs nicht die volle „Schuld“ treffe, ist dies im vorliegenden Verfahren ohne Relevanz. Der Vorwurf sei, dass das Fahrzeug, der Sprinter, abrupt abgebremst habe, das hat die Beklagten an sich auch nicht bestritten. Auch das eigentliche Überholmanöver an sich steht nicht in Streit, sondern der Vorwurf ist, dass ein abruptes Bremsen vorliege. Dies ist nicht streitig; im Übrigen hat die Beklagte lediglich darauf hingewiesen, dass der Fahrer der Ansicht sei, dass er nicht verantwortlich sei – sie selbst hat dies indes gar nicht so vorgetragen, dass sie das ebenso sehe. Auch nach dem Hinweis des Gerichts, dass das Gericht in Ansehung des Vortrags davon ausgehe, dass die Haftung dem Grund nach außer Streit stehe und so zu werten sei, ist die Beklagte dem nicht entgegengetreten. Sie verteidigt sich im Übrigen lediglich gegen die Kosten als „erforderliche Kosten“ und die konkreten „Folgen“ des Unfalls. Da die Beklagte in jedem Falle zu einem gewissen Anteil zu haften hat, ergibt sich aus § 17 I StVG, dass die Beklagte mit dem Dritten (Streitverkündete / dem Halter des anderen Fahrzeugs) nach § 7 StVG gesamtschuldnerisch voll zu haften hat. § 17 I StVG zeigt auf, zu welchen Anteilen diese im Innenverhältnis den Ersatzanspruch des Dritten – hier die Klägerin – zu tragen haben, tangiert aber nicht die Haftung im Außenverhältnis, die die Beklagte (als Gesamtschuldnerin) in vorliegenden Fall in jedem Fall zu 100% gegenüber der Klägerin trifft. II. Soweit die Beklagte die Aktivlegitimation der Klägerin mit Nichtwissen bestreitet, da zuvor das Land […] / […] die Regulierung vorgenommen habe, verhilft ihr dies nicht weiter. Aus Art. 90 I, II GG ergibt sich, dass die […] Eigentümerin der Bundesautobahnen samt ihren zugehörigen Bestandteilen ist – vorliegend also die Bestandteile der BAB; das bestreitet die Beklagte auch nicht. Mit Eigentum ist privatrechtliches Eigentum iSd BGB gemeint (BeckOK-GG/Remmert, 60. Edi. 2024, Art. 99, Rn. 1). Gegenstand des Eigentums sind, präzise ausgedrückt, nicht die Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs, sondern die Grundstücke, auf denen sich diese befinden. Nach § 2 I FStrG, § 7 I 1 FStrG sind die Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs für den Gemeingebrauch gewidmet. Das bedeutet, dass die mit dem Privateigentum des […] verbundenen zivilrechtlichen Befugnisse öffentlich-rechtlich modifiziert werden. Gegen Beeinträchtigungen seines Eigentums hat der […] – wie jeder Eigentümer – zivilrechtliche Ansprüche z. B. aus §§ 1004, 823 BGB oder eben § 7 StVG (BeckOK-GG/Remmert, 60. Edi. 2024, Art. 99, Rn. 3). Nach Art. 90 II 1 GG wird dies im Rahmen der Bundesverwaltung verwaltet, sofern eine Bundesautobahn – wie vorliegend – betroffen ist. Aus Art. 143e GG ergibt sich, dass die Bundesautobahnen abweichend von Art. 90 II GG längstens bis zum 31. Dezember 2020 in Auftragsverwaltung durch die Länder oder die nach Landesrecht zuständigen Selbstverwaltungskörperschaften geführt werden können. Nach Art. 143e II GG ergibt sich, dass der Bund die Umwandlung der Auftragsverwaltung in Bundesverwaltung nach Art. 90 II, IV GG durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates regelt (das Begleitgesetz folgt aus dem Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften v. 14.8.2017, BGBl. I S. 3122). Die Norm enthält in ihren Absätzen zwei und drei Übergangsrecht zum im Sommer 2017 neu gefassten Art. 90 GG. Sie betrifft die Überführung der Verwaltung der Autobahnen des Bundes in Bundesverwaltung, modifiziert befristet Art. 90 IV GG und verleiht dem Bund die Gesetzgebungskompetenz für die Regelung von Übergangsfragen. Der erst im Jahre 2019 hinzugefügte Abs. 3 schafft für Bundesautobahnen und sonstige Bundesstraßen des Fernverkehrs, in Bezug auf die der Bund die Verwaltungskompetenz hat, die Möglichkeit, die Zuständigkeit für die Planfeststellung und Plangenehmigung einfachgesetzlich von der Bundeskompetenz auszunehmen. Insoweit ist die Bundesautobahn, die streitgegenständlich ist, im Bundesland […] gelegen. Seit dem 01.01.2021 ist die Zuständigkeit für Autobahnen vom Land […] an die […], gewechselt (die zu 100% zu der Klägerin, der […], gehört). Dabei ist […] eine entsprechende Verwaltungseinheit des Landes … gewesen (obere Verwaltungsbehörde des Landes […] zur Betreuung der Bundes-, Landes- und meisten Kreisstraßen in […]). All diese Umstände sind öffentlich, § 291 ZPO, einsehbar, sodass das Bestreiten mit Nichtwissen nicht erheblich war. Insoweit ist zuvor – vor dem Jahre 2021 – das Land […], durch […], tätig geworden und hat z. B. die Ausschreibung durchgeführt; nicht der Bund. Mit Ablauf des Jahres 2020 ist die Verwaltung auf der Bundesautobahn, mithin der vorliegenden BAB […] wieder auf den Bund übergegangen, der dies über das Minisiterum und der […] organisiert, die vorliegend die Klägerin vertritt. III. Die Klage ist gegenüber der Beklagten auch weit überwiegend begründet. Die Klägerin hat in Höhe von 45.239,59 € einen Anspruch, der der Höhe nach §§ 249 I, II, 251 BGB folgt. Die Klägerin begehrt insgesamt 76.619,34 €, wobei die Beklagte unstreitig zunächst 8.584,19 € zahlte, wobei 892,34 € auf die Aufwendungen von […] entfielen, 1.217,92 € auf die Rechnung von […], sodass insgesamt noch 1.217,92 € von der Rechnung der [… offen waren und der Rest (6.473,93 €) bezüglich der […] angesetzt wurden. Sodann zahlte die Beklagte einen weiteren Betrag in Höhe von 18.937,38 € bezüglich der Rechnung der […]. Die Klägerin begehrte daher in der Sache weitere 1.217,92 € für die Tätigkeit der […] und weitere 47.879,35 € für die Tätigkeit der […]. 1. Das Gericht ist nach der durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, dass ein Großteil der durchgeführten Leistungen erforderlich gewesen ist, um die Beschädigungen zu beseitigen. Das Gericht hat über den konkreten Umfang der Beschädigungen Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen […], […] und […]. Das Gericht ist davon überzeugt, dass ca. 15 Meter der Betonschutzwand / Betongleitwand durch den Aufprall tangiert waren; das Gericht ist ferner davon überzeugt, dass ca. 36 Meter der Schutzplanken sowie zwei Leitpfosten „weggerissen“ und drei weitere Leitpfosten „involviert“ waren. Insoweit konnte sich das Gericht von diesen Umständen mit der Gewissheit im Sinne von § 268 I 1 ZPO überzeugen. Das Gericht ist im Rahmen von § 286 I 1 ZPO dazu verpflichtet, einen Grad an Überzeugung gewinnen, der vernünftige Zweifel ausschließt (BGH NJW 1998, 2969, 2971; BGH NJW-RR 1994, 567; BGH NJW 1989, 3161, 3162; BGH NJW 1970, 946, 948 f.; BGH BeckRS 1957, 31393342; RGZ 15, 338; Habscheid, Festschrift für Baumgärtel, 1990, 105, 118 f.; Prütting, Festschrift für die Universität Köln, 1988, 165, 168 ff., 178 ff.). Eine mathematische Gewissheit ist nicht erforderlich; erforderlich ist vielmehr ein Grad an Überzeugung, der einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit bietet, wobei Restzweifel nicht völlig auszuschließen sind. Denn die Überzeugungsbildung kann schon aus dem Umstand, dass der Richter ein Mensch ist, ausschließlich subjektiver Natur und niemals völlig zweifelsfrei sein (vgl. BGH NJW 1970, 946, 948 f.). Diese Überzeugung konnte das Gericht für die zuvor genannten Umstände aufgrund der Beweisaufnahme und den Zeugenbekundungen gewinnen. So gab der Zeuge […] an, dass er – unter Vorhalt der Lichtbilder der Akte (Bl. 105 – 107 d. A.) erkenne, dass zwei Pfosten fehlen würden und vier Pfosten beeinträchtigt gewesen sein. Er erkenne weiter (Bl. 107 d. A.), dass die Betonschutzwand verschoben gewesen sei, aufgrund der tieferen Riefen. Das habe er vor Ort jeweils auch so gesehen. Vor Ort habe man auch eine Verschiebung der Wand von ca. 10 bis 11 cm gemessen, zumindest meine sich der Zeuge daran erinnern zu können. Unter Vorhalt der Anlage K 1 habe der Zeuge fünf beeinträchtigte Pfosten erkennen können; zwei Pfosten hätten gefehlt. Insgesamt seien, so der Zeuge, nach seiner Erinnerung 36 Meter der Planke (Schutzleitplanken) betroffen gewesen, mithin also neun Planken. Er meinte sich erinnern zu können, dass es bezüglich der Betongleitwand und dessen Betroffenheit ca. 15 oder 16 Meter gewesen seien. Im Wesentlichen sind die Aussagen des Zeugen glaubhaft, soweit er konkrete Angaben machen konnte. Sie sind glaubhaft, weil sie detailreich waren, insbesondere der Zeuge, der selbst vor Ort war und Wahrnehmungen hatte – vor der erfolgten Instandsetzung –, auch plausibel erklären konnte, weshalb er zu den jeweiligen Angaben kam. Er erklärte, dass er sich zu den Pfosten und Leitplanken so konkret erklären konnte, weil er als Schutzplankenfachmann angestellt ist, er wisse daher, dass eine Schutzplanke vier Meter lang ist und dass quasi am vorderen und hinteren Ende jeweils ein Pfosten angebracht ist. Das war für das Gericht plausibel und nachvollziehbar. Der Zeuge erklärte sodann anhand der Lichtbilder anhand welcher Umstände er was erkennen konnte und erklärte dies auch. Er erklärte auch, weshalb er konkret angeben konnte, dass eine Verschiebung der Betonwand stattgefunden habe. Er konnte eine ungefähre Länge der Verschiebung und erklären, dass er eine Verschiebung auch anhand eines Lichtbildes erkennen konnte. Er erklärte weiter, warum er eine Verschiebung ausmachen konnte. Er gab an, dass er vor Ort ein Aufmaß bezüglich der Betonschutzwand genommen habe und sich erinnere, dass dies 15 oder 16 Meter gewesen seien. Er konnte konkret erklären, warum er welche Wahrnehmung treffen konnte. Die Aussagen des Zeugen waren plausibel und nachvollziehbar. Sie stimmen im Wesentlichen mit den vorgelegten Lichtbildern überein. Er gab an, wann er sich sicher war und wann er etwas nur „ungefähr“ wusste. Konkrete Be- oder Entlastungstendenzen, obwohl der Zeuge für die […] arbeitet, waren nicht erkennbar; insoweit gab er nämlich konkret an, wann er sich sicher und wann nicht; wann er selbst etwas gesehen hat und wann er einen Rückschluss ziehe. Der Zeuge […] gab an, dass er selbst vor Ort war und das Schadensbild gesehen habe; in Vorbereitung seiner Tätigkeit habe er auch die gefertigten Lichtbilder gesichtet. Sein Arbeitgeber, die […], habe die Verkehrssicherung vor Ort gestellt / organisiert. Nach seiner Wahrnehmung habe es sich um einen Schaden an der Betonschutzwand gehandelt, die vor Ort verrückt gewesen sei, wobei er nicht genau angeben konnte, wie lang die Involvierung oder Beschädigung der Betonschutzwand genau gewesen seien, da er dies nicht nachgemessen habe. Er wisse aber konkret, dass 20 Meter von „Fuge zu Fuge“ ausgetauscht worden seien, sodass eine Involvierung der Betonschutzwand von 15 bis 20 Metern vorgelegen haben müsse, da man sonst 20 Meter nach der Meinung des Zeugen nicht durchführen würde und vorliegend durchgeführt hätte. Nach der Auffassung des Gerichts hätte man vor Ort allenfalls ein einzelnes „Feld“ ausgetauscht, wenn es nur einen singulären Anstoß gegeben hätte und keine Verrückung. Vor Ort habe es nach der Erinnerung des Zeugen eine Verkehrssicherung von Freitagabend bis Sonntagmittag gegeben; es habe auch eine Absperrung bei der Begutachtung und Aufmaßnehmung vor Ort gegeben. Diese habe er selbst gemacht. Vor Ort habe man auch einen anderen Schaden, der ca. 300 Meter vorher gewesen sei, bearbeitet / behoben. In der Stellung der Rechnung werde dies auch getrennt, da die einzelnen Maßnahmen dann dem Sanierungsvorgang zugeordnet würden. Die Ausführungen waren für das Gericht glaubhaft, weil sie detailreich waren. Der Zeuge konnte konkret erklären, warum er welche Aussage tätige und konnte dies anhand eines Lichtbilds auch konkret erklären. Er erklärte auch transparent, wann er einen Rückschluss annahm und was er noch wisse, und wann er sich weniger „klar“ an etwas erinnern würde. Er selbst war vor Ort und nahm das Aufmaß zur Erörterung, in welchem Umfang etwas zu tun ist. Der Zeuge gab transparent an, dass er sich in Vorbereitung des Termins auch noch mal die damals getätigten Lichtbilder angeschaut habe – insoweit tätigte der Zeuge diese Bekundung von sich aus, was der „Offenheit“ der Zeugenbekundung zuträglich ist. Er gab etwa an, dass er den Umfang der Betroffenheit der Betonwand schätzen würde, da er dies nicht genau nachgemessen habe, da aber 20 Meter abgerechnet worden seien, seien 15 bis 20 Meter betroffen gewesen. Auch diese Bekundung ist für die Glaubhaftigkeit der Bekundung förderlich, da der Zeuge seine Gedankengänge präsent offenbarte und erklärte. Er war sich demgegenüber sicher, dass 20 Meter von Fuge zu Fuge ausgetauscht worden seien, insoweit spricht dies für die Nachvollziehbarkeit der Bekundung, da der Zeuge hier, anders als bei den vagen Bekundungen, ausdrücklich mitteilte, dass er sich bei den Fugen „sicher“ sei. Nach Vorlage des Lichtbildes konnte der Zeuge seine Gedankengänge anhand des Lichtbildes noch mal konkret erläutern; die Erläuterung war anschaulich und nachvollziehbar. Der Zeuge […] war nicht ergiebig. Er gab an, nicht vor Ort gewesen zu sein als die Stelle beschädigt gewesen sei. Er habe keine Wahrnehmungen zu den Schäden und den konkreten Umfang der Maßnahmen zur Wiederherstellung gehabt. Das Gericht glaubt dem Zeugen insoweit. Insoweit ist nicht erkennbar, weshalb der Zeuge die Unwahrheit gesagt haben soll. Er konnte auch nachvollziehbar erklären, warum er von den Beschädigungen keine eigenen Wahrnehmungen hatte. Soweit die Beklagtenseite anführt, dass die Zeugen keine Wahrnehmungen geschildert hätten, sondern erst nach Vorlage von Lichtbildern gedankliche Rückschlüsse gezogen hätten, folgt das Gericht dieser Wertung nicht. Der Zeuge […] gab seine wesentlichen Bekundungen vor dem Vorhalt des Lichtbildes an; der Zeuge […] erklärte demgegenüber seine Wahrnehmungen anhand der Lichtbilder. Ferner gaben die Zeugen – unabhängig davon, dass sie keine konkrete Erinnerung mehr an die genaue Zahl hatten – übereinstimmend und unabhängig voneinander an, dass ca. 15 Meter Betonwand betroffen seien. Insoweit wurden unstreitig aber 20 Meter abgerechnet – ein Rückschluss aufgrund der Rechnung kann das Gericht hierin nicht erkennen. Dass ein Zeuge, hier der Zeuge […], einen gedanklichen Rückschluss z. B. anhand des Fugenumfangs zieht, ist aus der Sicht des Gerichts unschädlich. Das Gericht ist der Überzeugung gewesen, dass 15 Meter betroffen waren – insoweit ist plausibel und denklogisch, dass zumindest in diesem Umfang eine Betroffenheit vorgelegen haben muss, da die 20 Meter Fugenarbeit andernfalls unerklärlich gewesen wären. Bei diesen 20 Metern Fugenarbeit aber war sich der Zeuge auch ohne Lichtbild „sicher“. Soweit der Zeuge […] anhand der Lichtbilder Erklärungen abgab, vermochte das Gericht nicht erkennen zu können, dass er lediglich anhand der Lichtbilder nachträglich eine Art „Rekonstruktion“ in seiner Vorstellung vornahm. Die Lichtbilder und deren Inhalt sind an sich nicht in Streit – der Zeuge gab konkret an, was er gesehen hat und was nicht bzw. was er auf den Lichtbildern erkennt und was nicht. Die Beklagte hat zu keinem Zeitpunkt in Abrede gestellt, dass die dem Zeugen vorgelegten Lichtbilder nicht die Unfallstelle zeigen würde. Dann aber ist es auch zulässig, die eigenen Wahrnehmungen des Zeugen anhand der Lichtbilder abzufragen und zu bewerten. Insoweit ist das Gericht daher davon überzeugt gewesen, dass ca. 15 Meter Betonschutzwand betroffen, zwei Leitpfosten „weggerissen“ und drei weitere Leitpfosten „involviert“ waren. Hinsichtlich der Schutzplanken war das Gericht davon überzeugt, dass 36 Meter betroffen gewesen waren. Ferner war das Gericht letztlich davon überzeugt, dass es drei Schutzeinrichtungen gab. Das Gericht war außerdem davon überzeugt, dass die Rechnung, die vorgelegt wurde, nur streitgegenständliche Arbeiten umfasst. Obgleich der Zeuge […] nicht konkret zu dieser streitgegenständlichen Rechnung eine Aussage bekunden konnte, stellte er überzeugt dar, dass im Allgemeinen strikt darauf geachtet werde, dass die jeweiligen Rechnungen auch nur Arbeiten enthalte, die die der jeweiligen Unfallstelle und den dortigen Arbeiten zuzuschreiben seien. Anhaltspunkte dafür, dass es vorliegend – entgegen den Angaben des Zeugen – zu einer Abweichung gekommen sei, ist nicht ersichtlich. Dazu hält die Beklagte auch keinen konkreten Sachvortrag, sodass das Gericht davon ausgeht, dass die Rechnung vorliegt nur Arbeiten für die streitgegenständliche Unfallstelle umfasst. 2. Das Gericht ist nach der Beweisaufnahme durch das Sachverständigengutachten des Sachverständigen […] mit dem von § 286 I 1 ZPO dargelegten Beweismaß (siehe zuvor) davon überzeugt, dass es erforderlich gewesen ist, 19,040 m³ Erd- und Aushubarbeiten (Instandsetzung der Betonschutzwand) vorzunehmen. Es war ferner erforderlich, eine entsprechende Auflagefläche (15 Meter) für die neue Betonschutzwand zu erreichten und fünf Querscheinfugen sowie zwei Trennschnitte einzufügen. Ebenso war es erforderlich, drei Einrichtungen zur Verkehrssicherung vorzunehmen. Das Gericht ist ferner davon überzeugt, dass es erforderlich war, zwei Leitpfosten zu erneuern und auf einer Länge von 32 Metern Leitplanken auszutauschen. Der Sachverständige ist erkennbar von den korrekten Anknüpfungstatsachen ausgegangen. Er hat die ihm vorgelegten Gutachten und Aktenbestandteile gesichtet und ausgewertet. Er hat die Vorgaben des Gerichts beachtet und die Zeugenbekundungen gesichtet. Der Sachverständige legt verständlich dar, welche Unterlagen er benutzte (ZTV FRS, M RepS Merkblatt, SR Eco), in welcher Auflage und welcher Fassung (Seite 4 des Gutachtens). Der Sachverständige erklärt sodann nachvollziehbar seine Art und Weise der Begutachtung (Seiten 7 bis 18 des Gutachtens) und von welchen Feststellungen und Anknüpfungstatsachen er ausgeht. Das ist für das Gericht nachvollziehbar und plausibel sowie verständlich. Die Parteien haben die Vorgehensweise nicht gerügt oder Einwendungen gegen die Vorgehensweise des Sachverständigen erhoben; auch die Wertungen des Sachverständigen haben die Parteien inhaltlich nicht weiter angegriffen und in Zweifel gezogen. Hinsichtlich der Instandsetzung der Betonschutzwand / des Fundamentes / des Betonabweisers und den Erd- und Betonaushub in einem Umfang von 33,6 m³ kommt der Sachverständige zu dem technischen Ergebnis, dass wenn man von 15,00 Metern Betonwand ausgehe, insgesamt 19,040 m³ anzusetzen sind. Der Sachverständige legt seinen Rechenweg dar und auch den Preis, der prozessual nicht streitig ist (siehe unter IV.), und kommt zum Ergebnis, dass für den Aushub bei einer Betroffenheit von 15,00 Metern der Betonwand insgesamt 19,040 m³ an Aushub technisch erforderlich gewesen sei. Bei einem Preis von 204,61 € pro m³ ergebe dies 3.895,77 € (also 2.979,13 € weniger als abgerechnet). Diese Ausführungen macht sich das Gericht zu eigen. Sie sind nachvollziehbar und rechnerisch dargetan. Das Gericht folgt dem Sachverständigen insoweit und erachtet daher diese Menge für erforderlich. Hinsichtlich der Auflagefläche kommt der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass bei einer Betroffenheit von 20 Metern Betonwand auch die Auflagerfläche neu herzustellen sei, da durch den Aufprall nicht nur die Betonwand gebrochen und verschoben wurde, sondern auch die Betonschicht darunter. Insoweit sei die Schicht zu erneuern. Das Gericht geht davon aus, dass eine Betroffenheit von 15 Metern der Betonwand vorliegt, sodass das Gericht 15 Meter der Auflagefläche und deren Austausch für erforderlich erachtet. Ausweislich der Seite 2 der K 6 berechnet die Klägerin bei 20 Metern Auflage insgesamt 2.414,80 €, wobei ein Meter mit 120,74 € abgerechnet wird. Unter Anwendung von 15 Metern ergeben sich 1.811,10 €, mithin eine Zuvielforderung in Höhe von 603,40 €. Insoweit folgt das Gericht dem Sachverständigen, dass die Auflagefläche grundsätzlich auszutauschen ist und macht sich seine Ausführungen zu eigen; hinsichtlich der Höhe setzt es aber 15 Meter an. Hinsichtlich der Querscheinfugen und Trennfugen kommt der Sachverständige zu dem Ergebnis (Seite 19 des Gutachtens), dass diese so auszutauschen gewesen seien, wie die Klägerin auch abgerechnet habe. Dies habe sich aus den ZTV FRS Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Fahrzeug-Rückhaltesysteme (die teilweise im Gutachten abgedruckt ist) ergeben. Der Einsatz von 5 Querscheinfugen entspreche den Fachregeln. Da ein Scheinfugenabstand auch 3 Meter betragen kann, ist der Einsatz von 5 Querscheinfugen bei 15 Metern aus der Sicht des Gerichts nicht zu bestanden und erforderlich gewesen. Der Sachverständige kommt zu dem Ergebnis, was sich das Gericht zu eigen macht, dass auch zwei Trennschnitte erforderlich gewesen sind. Hinsichtlich der Verkehrssicherungen kommt der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass das Einrichten und Abrechnen von drei Verkehrssicherungen bei dem Schadensbild und den Instandsetzungsmaßnahmen erforderlich gewesen sind. Das Gericht folgt dem Sachverständigen und erachtet diese Kosten für erstattungsfähig. Hinsichtlich der Schutzplanken und der Pfosten kommt der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass zwei Pfosten zu erneuern gewesen sein. Bezüglich der Schutzplanke erachtet der Sachverständige (Seiten 20 f. des Gutachtens) eine Erneuerung auf der Länge von 32 Metern für notwendig und angezeigt. Der Sachverständige orientiert sich hierbei an den Lichtbildern und den Bekundungen der Zeugen. Er legt rechnerisch dar, wie er zu dem Wert von 32 Metern gelangt. Das ist für das Gericht nachvollziehbar und plausibel. Das Gericht macht sich dies zu eigen. Insoweit erachtet das Gericht insgesamt 32 Meter bei den Schutzplanken und 2 Pfosten für erforderlich. Die Klägerin rechnet bei 36 Metern (ESP 4.0) insgesamt 2.435,84 € ab. Insoweit ergeben sich bei 32 Metern daher 2.165,19 €, mithin also eine Zuvielforderung in Höhe von 270,65 €. Den Betrag erachtet das Gericht aber insgesamt für angemessen. Insoweit liegt daher eine Zuvielforderung von insgesamt 3.858,18 € vor, die die Klägerin sich abziehen lassen muss. Weitere konkrete Positionen hat die Beklagte nicht mehr dezidiert in Zweifel gezogen. IV. Soweit die Beklagte die Angemessenheit der Preise bestritt, ist das Gericht der Auffassung, dass es die Angemessenheit der Preise im vorliegenden Fall nicht mehr gesondert prüfen darf, da es der Auffassung ist, dass ein ordnungsgemäß durchgeführtes öffentliches Vergabeverfahren durchgeführt wurde. Der Geschädigte kann vom Schädiger nach § 249 II 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (BGH, Urteil vom 26.5.1970 – VI ZR 168/68, BGHZ 54, 82, 85 zu § 249 Satz 2 BGB a. F.; ebenso BGH, Urteil vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06; vom 14.10.2008 – VI ZR 308/07, VersR 2008, 1706 Rn. 9; vom 12.4.2011 – VI ZR 300/09, VersR 2011, 769 Rn. 10; vom 5.2.2013 – VI ZR 290/11, VersR 2013, 515 Rn. 13; jeweils mwN). Der Schädiger hat gemäß § 249 II 1 BGB den Finanzierungsbedarf des Geschädigten in Form des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrags zu befriedigen; nur darauf ist der Anspruch des Geschädigten gerichtet, nicht etwa auf Ausgleich von ihm bezahlter Rechnungsbeträge (vgl. BGH, Urteil vom 22.7.2014 – VI ZR 357/13, VersR 2014, 1141 Rn. 14; vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06, Rn. 13 mwN; vom 26.5.1970 – VI ZR 168/68,, 84 f.; vom 29.10.1974 – VI ZR 42/73, 184 f.). Der Geschädigte genügt dabei regelmäßig seiner Darlegungs- und Beweislast durch Vorlage der – von ihm beglichenen – Rechnung des von ihm mit der Schadensbeseitigung beauftragten Unternehmers. Ist dies der Fall, reicht ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des Rechnungsbetrages durch den Schädiger nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen. Denn der in Übereinstimmung mit der Rechnung vom Geschädigten tatsächlich erbrachte Aufwand bildet (ex-post gesehen) bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrages im Sinne von § 249 II 1 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 22.7.2014 – VI ZR 357/13, aaO Rn. 16; vom 15.10.2013 – VI ZR 471/12, aaO Rn. 26; – VI ZR 528/12, aaO Rn. 27; vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06, aaO; vom 6.11.1973 – VI ZR 27/73, BGHZ 61, 346, 348). Indes ist der vom Geschädigten aufgewendete Betrag nicht notwendig mit dem zu ersetzenden Schaden identisch (vgl. BGH, Urteil vom 6.11.1973 -VI ZR 27/73, BGHZ 61, 346, 348; vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06, VersR 2007, 560 Rn. 13). Denn entscheidend sind die im Sinne von § 249 II 1 BGB tatsächlich erforderlichen Kosten (vgl. BGH, Urteil vom 7.5.1996 VI ZR 138/95, BGHZ 132, 373, 381). Aufgrund dieser Umstände hat Klägerin als Geschädigte, die Beseitigung des ihr entstandenen Schadens durch eine mit technischen Fachleuten besetzte Fachbehörde, die ständig mit derartigen Schadensfällen konfrontiert ist, veranlasst, im Rahmen einer subjektbezogenen Schadensbetrachtung bei fehlender Preisvereinbarung Ersatz nur solcher Schadensbeseitigungskosten verlangen kann, die den Voraussetzungen des § 632 II BGB entsprechen (vgl. BGH, Urteil vom 15.10.2013 – VI ZR 471/12, VersR 2013, 1544 Rn. 29 f.). Danach kann der Unternehmer vom Besteller nur die übliche, ersatzweise eine im Rahmen ergänzender Vertragsauslegung ermittelte angemessene oder jedenfalls eine der Billigkeit im Sinne des § 315 III BGB entsprechende Vergütung verlangen (vgl. BGH, Urteil vom 15.10.2013 – VI ZR 471/12, VersR 2013, 1544 Rn. 28; vom 15.10.2013 – VI ZR 528/12, VersR 2013, 1590 Rn. 29; BGH, Urteile vom 4.4.2006 -X ZR 122/05, BGHZ 167, 139 Rn. 8 ff. und – X ZR 80/05, NJW-RR 2007, 56 Rn. 8 ff.; jeweils mwN). Üblich im Sinne von § 632 II BGB ist die Vergütung, die zur Zeit des Vertragsschlusses nach allgemeiner Auffassung bzw. fester Übung der beteiligten Kreise am Ort der Werkleistung gewährt zu werden pflegt. Vergleichsmaßstab sind Leistungen gleicher Art, gleicher Güte und gleichen Umfangs. Die Anerkennung der Üblichkeit setzt gleiche Verhältnisse in zahlreichen Einzelfällen voraus (vgl. BGH, Urteil, vom 19.11.2013 -VI ZR 363/12, VersR 2014, 256 Rn. 12; BGH, Urteile vom 26.10.2000 -VII ZR 239/98, NJW 2001, 151, 152; vom 15.2.1965 – VII ZR 194/63, BGHZ 43, 154, 159; vom 4.4.2006 – X ZR 122/05, BGHZ 167, 139 Rn. 14 mwN). Eine branchenübliche Vergütung entspricht nicht zwingend der ortsüblichen Vergütung (vgl. BGH, Urteil vom 8.6.2004 – X ZR 173/01, NJW 2004, 3484, 3486). Der genannte Maßstab ist ein rein tatsächlicher und als solcher vom Tatrichter festzustellen (BGH, Urteil vom 29.9.1969 – VII ZR 108/67, NJW 1970, 699, 700; Staudinger/Peters/Jacoby (2014) § 632 BGB Rn. 49). Anhaltspunkte für eine fehlende Üblichkeit der angesetzten Preise im Rahmen einer Billigkeitsprüfung nach § 242 BGB sind nicht ersichtlich. Es gilt nach der Auffassung des Gerichts der Grundsatz, dass wenn ein öffentliches Vergabeverfahren ordnungsgemäß durchgeführt wurde, eine Art „Bindungswirkung“ entsteht, die nicht nur verhindert, dass das Gericht die „Angemessenheit“ der Preise ex-post überprüfen darf, sondern auch der Einwand des § 254 BGB, dass der Geschädigte eine überteuerte Leistung beauftragt, ist exkludiert (BGH NZV 2015, 587 sowie BGH NZV 2015, 177). Insoweit gilt, dass eine Fachbehörde bei Schadensfällen im Zusammenhang mit der Verunreinigung öffentlicher Straßen aufgrund ihres Sachverstandes zwar – auch bei Rahmenvereinbarungen – Sorge dafür tragen, dass sich keine von den Reinigungsunternehmen diktierte unangemessene Preisgestaltung etabliert. Dies gilt jedoch im Rahmen der subjektbezogenen Schadensbetrachtung nur mit der Maßgabe, dass die Fachbehörde die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann (BGH NZV 2015, 587). Dogmatisch ist nicht ersichtlich, weshalb dieser Grundsatz des BGH lediglich auf den Fall der Straßenreinigung anzuwenden wäre – vielmehr ist in ihm ein Grundsatz zu sehen, der im Allgemeinen Anwendung findet, wenn eine Fachbehörde einen Schadensfall im Interesse der Allgemeinheit – wie bei der Reparatur einer Bundesautobahn (hier die BAB […]) – abzuwickeln hat. Das Gericht hat keine Anhaltspunkte dafür, dass die Vergabe nicht ordnungsgemäß erfolgt ist. Die Beklagte hat diesen Vorgang mit Nichtwissen bestritten. Die Klägerin hat die maßgeblichen Unterlagen dafür vorgelegt – Anhaltspunkte aus den Unterlagen, dass die Vergabe nicht ordnungsgemäß erfolgte, hat das Gericht nicht. Es wäre dann an der Beklagten gewesen, konkret vorzutragen, was nicht ordnungsgemäß abgelaufen sein soll. Konkreten Sachvortrag hierzu hat die Beklagte aber nicht dargetan. V. Der Verzug folgt aus §§ 280 I, II, 286 I, II Nr. 1 BGB ab dem Folgetag der Fristsetzung, dem 21.08.2021 nach § 187 I BGB analog. Der Zinssatz folgt aus § 288 I BGB. B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 I 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 ZPO. C. Der Streitwert für den Rechtsstreit wird festgesetzt auf 49.097,77 €. Die Streitwertfestsetzung folgt dem Leistungsbegehren der Klägerin und beruht auf § 48 I 1 GKG in Verbindung mit §§ 3, 4 I Hs. 2 ZPO. Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche im Rahmen eines Verkehrsunfalls auf einer Bundesautobahn und den Ersatz von Schäden durch Beschädigungen an der Bundesautobahn. Die Klägerin ist Eigentümerin der Bundesautobahn „[…]“ („BAB […]“). Die Beklagte ist der Pflichthaftpflichtversicherer eines PKW Mercedes Sprinter mit dem amtlichen Kennzeichen […] (Versicherungsnehmerin und Halterin des PKW war die […]). Der PKW Mercedes Sprinter mit dem amtlichen Kennzeichen […] der Versicherungsnehmerin der Beklagten befuhr am 30.11.2020 den mittleren Fahrstreifen der dreispurig geführten BAB […] auf Höhe des […] Kreuzes in südlicher Fahrtrichtung. Der PKW Mercedes Sprinter überholte ein rechts neben ihm befindliches Fahrzeug, scherte unmittelbar vor diesem nach rechts ein und verlangsamte seine Geschwindigkeit abrupt. Das überholte Fahrzeug konnte nicht mehr rechtzeitig reagieren; es kam zur Kollision mit dem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeug auf der BAB […] (Höhe des Autobahnkilometers 483,5). Das Beklagtenfahrzeug verlor die Kontrolle und prallte rechtsseitig in die Leitplanken, wurde von diesen abgewiesen und schleuderte zurück auf die mittlere Spur. Es prallte mit einem dort befindlichen, weiteren PKW zusammen und kippte auf die Seite. Der zunächst auf der rechten Fahrspur befindliche PKW kam infolge des Heckanpralls mit dem Mercedes Sprinter ins Schleudern, überquerte alle Fahrspuren linksseitig und prallte mit seiner Front in die Mittelbegrenzung. Es kam zur Beschädigung der Betongleitwand. Das Land […] beauftragte mit der Beseitigung der Unfallschäden bezüglich der Betongleitwand die […] ([…]), dem war ein öffentliches Ausschreibungsverfahren vorausgegangen (Anlagen K 3 – 5). Die Klägerin zahlte an die […] 73.291,16 € (Anlage K 6). Bezüglich behaupteter Schäden an den Schutzplanken beauftragte das Land […] die […]; dem war ein öffentliches Ausschreibungsverfahren vorausgegangen (Anlagen K 7 und 8). Diese stellte für ihre Leistungen 2.435,84 € (Anlage K 9) in Rechnung, die beglichen wurden. Die Klägerin stellte unstreitig Aufwendungen in Rechnung für „[…]“ in Höhe von 892,34 €. Mit Schreiben vom 09.07.2021 begehrte die Klägerin gegenüber der Beklagten insgesamt 76.619,34 € mit Zahlungsziel 20.08.2021 (Anlage K 10). Die Beklagte regulierte zunächst 8.584,19 €, dabei erfolgte eine Verrechnung seitens der Beklagten in der Form, dass die Eigenaufwendungen ([…]) vollständig getilgt werden sollen, auf die Rechnung der […] 50% des Rechnungsbetrags und im Übrigen eine Zuordnung zu der Rechnung der […] (Anlage K 11). Die Beklagte rechnete am 14.02.2022 einen weiteren Betrag in Höhe von 18.937,38 € ab. Diese Nachzahlung sollte sich ausweislich eines Schreibens der Beklagten (K 12) ausdrücklich auf die Rechnung für die Tätigkeiten der […] angerechnet werden. Eine weitere Regulierung erfolgte nicht. Die Klägerin teilte im Laufe des Verfahrens mit, dass auf die Zeugin […] verzichtet werde (Nachricht vom 07.02.2024 und Beschluss vom 12.02.2024). Die Klägerin behauptet, dass die beauftragten Leistungen aus technischer Sicht notwendig gewesen sein, um den Schaden zu beheben. Hinsichtlich des Anspruchs der Höhe nach sei zu beachten gewesen, dass die Preise – wie im vorliegenden Fall – gerichtlich nicht überprüfbar seien, wenn ein Zuschlag aufgrund eines rechtskräftig abgeschlossenen Vergabeverfahrens erfolgt sei. Die durchgeführten Leistungen seien im Umfang aus technischer Sicht in Ansehung der behaupteten Schäden auch angemessen gewesen, um eine ausreichende Verkehrssicherheit wiederherzustellen. Die Klägerin sei aktivlegitimiert gewesen, da das Land […] lediglich im Rahmen der Auftragsverwaltung tätig geworden sei. Die Klägerin behauptet, dass die Unternehmen ([…] und […]) im Rahmen ordnungsgemäß durchgeführter Ausschreibungen jeweils den Zuschlag erhalten hätten; diese hätten jeweils die wirtschaftlich günstigsten Angebote abgegeben. Die streitgegenständlichen Rechnungen hätten ausschließlich Leistungen beinhaltet, die der streitgegenständlichen Schadensstelle zuzuordnen seien. Insbesondere sei es erforderlich gewesen, die Betonschutzwand auf einer Länge von 20 Metern abzubrechen und wiederherzustellen; notwendig seien Erd- und Betonaushubarbeiten in einem Umfang von 33,6 m³ gewesen. Auf einer Länge von 20 Metern sei eine neue Auflagefläche für die neue Betonschutzwand geschaffen worden. Für die neue Betonschutzwand seien fünf Querscheinfugen sowie zwei Trennschnitte einzufügen gewesen. Man habe hierfür insgesamt dreimal eine Einrichtung zur Verkehrssicherung von kürzerer Dauer einrichten müssen. Es seien „einfache Schutzplanken“ (ESP 4.0) auf einer Länge von 36 Metern erneuerungsbedürftig gewesen; zwei Leitpfosten seien erneuerungsbedürftig gewesen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 49.097,77 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.08.2021 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Fahrer des bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs habe darauf hingewiesen, dass er nach seiner Auffassung nicht für den Unfall verantwortlich sei und den Blinker ordnungsgemäß gesetzt habe. Die Beauftragung des Landes […] mit der Regulierung bestritt die Beklagte mit Nichtwissen. Die Beklagte habe auf der Basis des privaten Gutachtens (Anlage K 11) aus technischer Sicht ordnungsgemäß abgerechnet und die kausal entstandenen Schäden reguliert. So seien nur vier Meter Betongleitwand auszutauschen gewesen. Die Beauftragung der Unternehmen und die jeweils behaupteten Vergabeverfahren sowie deren Ordnungsgemäßheit bestritt die Beklagte mit Nichtwissen. Mit Nichtwissen bestritt die Beklagte die technische Notwendigkeit und Erforderlichkeit der Leistungen. Die Zuordnung der abgerechneten Leistungen zu der streitgegenständlichen Schadensstelle bestritt die Beklagte mit Nichtwissen. Die Klägerin habe gegen § 254 BGB verstoßen; die Preise seien ersichtlich übersetzt gewesen. Bezüglich der Leitschutzplanken hätten zwei Schadensereignisse vorgelegen. Das Gericht hat gemäß Beweisbeschluss vom 31.01.2024 Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen, für die getätigten Bekundungen der Zeugen […], […] und […] wird auf das Sitzungsprotokoll vom 23.02.2024 verwiesen; das Gericht hat die polizeiliche Akte beigezogen (07.12.2023). Das Gericht hat ferner gemäß Beweisbeschluss vom 06.03.2024 Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Auf das gesondert beiliegende Sachverständigengutachten wird für den Inhalt verwiesen. Das Gericht hat mit den Beschlüssen vom 07.12.2023 und vom 06.03.2024 Hinweise erteilt. Mit Schreiben vom 09.12.2024 hat die Beklagte der […] den Streit verkündet.