Beschluss
5/31 Qs 11/20
LG Frankfurt 31. Große Strafkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2020:0615.5.31QS11.20.00
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Tenor
In dem Ermittlungsverfahren
...
wird festgestellt, dass der Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts F. vom 15.11.2019 (Az.) im Hinblick auf den Beschwerdeführer rechtswidrig ist.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers fallen der Staatskasse zur Last.
Entscheidungsgründe
In dem Ermittlungsverfahren ... wird festgestellt, dass der Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts F. vom 15.11.2019 (Az.) im Hinblick auf den Beschwerdeführer rechtswidrig ist. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers fallen der Staatskasse zur Last. Die Staatsanwaltschaft F. leitete im September 2019 ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten wegen des Verdachts der Volksverhetzung (§ 130 StGB) ein. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 11.10.2017 in eine WhatsApp-Chatgruppe mit dem Namen „B.." mit 40 Teilnehmern, ein Bild eingestellt zu haben. Auf diesem Bild soll ein Schlauchboot im Meer mit zahlreichen dunkelhäutigen Menschen mit vermutlich afrikanischer Herkunft zu sehen sein. Auf der rechten Seite vor dem Schlauchboot soll eine Wassermine zu erkennen sein und das Bild soll mit dem Schriftzug „Gute Mine zum bösen Spiel!" untertitelt sein. Das Amtsgericht F. — Ermittlungsrichter — ordnete mit Beschluss vom 15.11.2019 (Az) auf Antrag der Staatsanwaltschaft F. gemäß § 102 StPO die Durchsuchung der Wohn-, Geschäfts- und Nebenräume des Beschuldigten sowie seiner Person und der ihm gehörigen Sachen an, wobei sich die Durchsuchung auch auf den Schreibtisch, den dienstlichen PC und den Spind des Beschuldigten an dessen Arbeitsplatz beziehen sollte. Das Amtsgericht berichtigte mit Beschluss vom 13.02.2020 (Az. 10 Gs 79/20) das Rubrum des vorgenannten Durchsuchungsbeschlusses im Hinblick auf die neue Wohnanschrift des Beschuldigten. Aufgrund dieser beiden Beschlüsse fand am 13.02.2020 zunächst eine Durchsuchung der Diensträume sowie im Anschluss daran eine Durchsuchung der Wohnräume des Beschuldigten statt. Die Beschwerde des Beschuldigten vom 22.04.2020 richtet sich gegen den Durchsuchungsbeschluss. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. H. Die gemäß § 304 StPO gegen den Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts F. vom 15.11.2019 in der Fassung des Beschlusses vom 13.02.2020 statthafte Beschwerde ist zulässig. Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass die Durchsuchung bereits beendet ist; vielmehr ist das Ziel der Beschwerde ab diesem Zeitpunkt als auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Durchsuchung gerichtet anzusehen (vgl. BGH, Beschluss vom 17.12.2014, Az. StB 10/14, Rn. 3 m.w.Nw., juris). Ungeachtet der eingetretenen Erledigung der Durchsuchung besteht insoweit ein Rechtsschutzinteresse des Beschuldigten, welches bei Durchsuchungen von Wohnungen schon wegen des Gewichts des Eingriffs in das Grundrecht des Art. 13 GG zu bejahen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.04.1997, Az. 2 I3vR 817/90, BVerfGE 96, 27-44, Rn. 52). Die Beschwerde ist auch begründet. Nach § 102 StPO kann eine Durchsuchung des Verdächtigen einer Straftat und seiner Wohnung, anderer Räume sowie der ihm gehörenden Sachen sowohl zum Zweck seiner Ergreifung als auch dann vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde. Dabei setzt die Durchsuchung einen Anfangsverdacht einer bereits begangenen Straftat voraus, d.h. zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der Verdächtige eine bestimmte Straftat begangen hat (vgl. Hauschild, in: Münchener Kommentar zur StPO, 1. Auflage, 2014, § 102, Rn. 8 m.w.Nw., beck-online; Köhler, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Auflage, 2019, § 102, Rn. 2 m.w.Nw.). Darüber hinaus ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei Durchsuchungen besonders zu beachten (vgl. Köhler, a.a.O., § 102, Rn. 15 m.w.Nw.). Es braucht nicht entschieden zu werden, ob der erforderliche Anfangsverdacht im Hinblick auf die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Straftat gemäß § 130 StGB besteht. Insoweit kann dahinstehen, ob das Versenden des streitgegenständlichen Bildes mit der Unterschrift in einer abgeschlossenen WhatsApp-Gruppe eine taugliche Tathandlung im Sinne des § 130 StGB ist. Dahinstehen kann auch, ob bei der Auslegung und Anwendung von § 130 StGB die aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG abzuleitenden verfassungsrechtlichen Anforderungen beachtet worden sind, damit die wertsetzende Bedeutung der Meinungsfreiheit — als einem der für die Demokratie wichtigsten Grundrechte — auf der Normanwendungsebene hinreichend zur Geltung kommt. Denn die angeordnete Durchsuchung war nicht verhältnismäßig. Art. 13 Abs. 1 GG garantiert die Unverletzlichkeit der Wohnung, womit dem Einzelnen ein elementarer Lebensraum zur freien Entfaltung der Persönlichkeit gewährleistet wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.11.2005, Az. 2 ByR 728/05 und 758/05, NStZ-RR 2006, S. 110, beck-online). Der Erheblichkeit des Eingriffs in diese grundrechtlich geschützte Lebenssphäre des Betroffenen entspricht ein besonderes Rechtfertigungsbedürfnis nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; die Durchsuchung muss vor allem in angemessenem Verhältnis zu der Schwere der Straftat und der Stärke des Tatverdachts stehen (BVerfG, Beschluss vom 10.01.2018, Az. 2 ByR 2993/14, NStZ 2019, S. 351 f., Rn. 25, beck-online). Auch eine schwache Beweisbedeutung der zu beschlagnahmenden Objekte kann der Verhältnismäßigkeit entgegenstehen (vgl. Hauschild, in: Münchener Kommentar zur StPO, 1. Auflage, 2014, § 102, Rn. 32 m.w.Nw.). Zudem ist insbesondere bei länger zurückliegenden Ereignissen die Auffinde-wahrscheinlichkeit sorgfältig zu prüfen (vgl. Köhler, a.a.O., § 102, Rn. 15a m.w.Nw.). Hieran gemessen steht die angeordnete, auch in die verfassungsrechtlich besonders geschützte Unverletzlichkeit der Wohnung des Beschwerdeführers und seiner Familie eingreifende Durchsuchung nicht in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der ihm vorgeworfenen Straftat sowie der lediglich geringen Wahrscheinlichkeit, überhaupt noch weitere bedeutende Beweismittel zu finden. Denn zum einen lag die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Handlung schon über 2 Jahre zurück. Zum anderen verfügten die Ermittlungsbehörden bereits über hinreichende Beweismittel zum Nachweis der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Handlung; aus der Auswertung des in einem Parallelverfahren sichergestellten Mobiltele-fons ergaben sich umfangreiche Erkenntnisse zu den Teilnehmern und Inhalten der WhatsApp-Chatgruppe mit dem Namen „B.." einschließlich des verfahrensgegenständlichen Bildes sowie der Identität des Beschwerdeführers. Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO analog.