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Urteil

2-03 O 275/24

LG Frankfurt 3. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFFM:2024:1114.2.03O275.24.00
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Tenor
1. Die einstweilige Verfügung der 3. Zivilkammer am Landgericht Frankfurt am Main vom 18.07.2024 wird aufgehoben. 2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Eilverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
1. Die einstweilige Verfügung der 3. Zivilkammer am Landgericht Frankfurt am Main vom 18.07.2024 wird aufgehoben. 2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Eilverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der gemäß §§ 936, 924 Abs. 1 ZPO statthafte und formgerechte Widerspruch gegen die im Beschlusswege erlassene einstweilige Verfügung vom 18.07.2024 führt zu einer Aufhebung der einstweiligen Verfügung. Auch wenn die Kammer an ihrer materiell-rechtlichen Bewertung nach erneuter Abwägung und Sach- und Rechtslage festhält, war die einstweilige Verfügung nach auf Antrag der Antragsgegnerin gemäß § 927 ZPO wegen veränderter Umstände aufzuheben. Der Arrestgrund ist entfallen, weil es an einer wirksamen Vollziehung im Parteibetrieb fehlt. 1. Die Zustellung der einstweiligen Verfügung vom 18.07.2024 weist formale Mängel auf. Die von der Antragstellerin veranlasste Zustellung durch den Gerichtsvollzieher an die Partei direkt verstößt gegen die §§ 922 Abs. 2, 329 Abs. 2 Satz 2, 172 ZPO. Der Beschluss ist nach dem Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners nach den zitierten Paragraphen in Abschrift gemäß § 317 Abs. 1 ZPO zuzustellen. Eine Zustellung von Amts wegen an den Schuldner scheidet nach § 922 Abs. 2 ZPO aus (MüKoZPO/Drescher, 6. Aufl. 2020, ZPO § 922 Rn. 11). Die Zustellung an den Schuldner ist nur zulässig, solange der Gläubiger von der Bestellung des Prozessbevollmächtigten keine Kenntnis hatte (MüKoZPO/Drescher, 6. Aufl. 2020, § 922 ZPO Rn. 13). Vorliegend wurde der Antragstellerseite die Bevollmächtigung des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerseite mit Übersendung des Schriftsatzes vom 18.07.2024 am 23.07.2024 angezeigt. Ab diesen Zeitpunkt war die einstweilige Verfügung nicht mehr an die Partei, sondern deren Prozessbevollmächtigten zuzustellen. Die nach § 172 ZPO erforderliche Zustellung an den Prozessbevollmächtigten ist Ausprägung der Privatautonomie und Prozessökonomie, indem alle Zustellungen an denjenigen erfolgen müssen, in dessen Hand die Partei den Prozessbetrieb gelegt hat. Eine konkludente Bestellung des Prozessbevollmächtigten ist ausreichend. Es genügt eine aus den Umständen ersichtliche Verlautbarung der Vollmachtserteilung durch die Partei oder den Bevollmächtigten, z.B. das Einreichen von Schriftsätzen (MüKoZPO/Häublein/Müller, 6. Aufl. 2020, ZPO § 172 Rn. 6), die hier erfolgt ist. Die von der Antragstellerin durch den Gerichtsvollzieher am 09.08.2024 an die Partei bewirkte Zustellung erfolgte mithin entgegen § 172 ZPO. 2. Bei Verstoß gegen § 172 ZPO ist die Zustellung unwirksam. Zustellungen an die Partei selbst unter Verstoß gegen die Vorschrift des § 172 Abs.1 Satz 1 ZPO sind wirkungslos (vgl. BGH NJW 2017, 318 Rn. 19; Zöller/Stöber, § 172 Rn. 23) und setzen Fristen nicht in Lauf (vgl. BGH, NJW-RR 2007, 356 [356]). Eine alternative Zustellung an die Partei lässt § 172 Abs.1 nicht zu (MüKoZPO/Häublein/Müller, 6. Aufl. 2020, ZPO § 172 Rn. 23). 3. Der Zustellungsmangel konnte nicht gemäß § 189 ZPO als geheilt angesehen werden. Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist das Dokument unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt es gemäß § 189 ZPO in dem Zeitpunkt als zugestellt, in der das Dokument der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist. Zwar ist § 189 ZPO ist im Einklang mit der Zielsetzung des Gesetzgebers grundsätzlich weit auszulegen. Dieser Paragraph hat den Sinn, die förmlichen Zustellungsvorschriften nicht zum Selbstzweck erstarren zu lassen, sondern die Zustellung auch dann als bewirkt anzusehen, wenn der Zustellungszweck anderweitig, nämlich durch tatsächlichen Zugang, erreicht wird. Der Zweck der Zustellung ist es, dem Adressaten angemessene Gelegenheit zu verschaffen, von einem Schriftstück Kenntnis zu nehmen, und den Zeitpunkt der Bekanntgabe zu dokumentieren. Ist die Gelegenheit zur Kenntnisnahme für den Zustellungsadressaten gewährleistet und steht der tatsächliche Zugang des betreffenden Schriftstücks bei ihm fest, bedarf es daher besonderer Gründe, die Zustellungswirkung entgegen dem Wortlaut des § 189 ZPO nicht eintreten zu lassen (BGH, Urteil vom 22.12.2015 – VI ZR 79/15, NJW 2016, 1517; OLG Frankfurt, Urteil vom 04.03.2021 – 6 U 123/20, DGVZ 2021, 172). Daran fehlt es hier. Vorliegend fehlt es bereits am Nachweis des tatsächlichen Zugangs des einstweiligen Verfügungsbeschlusses beim Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin. Eine von der Antragstellerseite veranlasste heilende Zustellung an den Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin noch innerhalb der Vollziehungsfrist an den Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin ist nicht erfolgt. Der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin hat in der mündlichen Verhandlung bestritten, den Beschluss einschließlich der Anlagen innerhalb der Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO erhalten zu haben. Sein Mandant habe ihm den Beschluss nicht weitergeleitet. Er habe diesen erst am 10.10.2024 mit der Übersendung des Schriftsatzes vom 08.10.2023 im Rahmen des Ordnungsmittelverfahrens außerhalb der Vollziehungsfrist durch das Gericht erhalten. Zuvor habe er auf seine Anfrage lediglich den einfachen Beschluss ohne Anlagen formlos vom Gericht übersandt bekommen. Von den Anlagen (Antragsschrift vom 28.06.2023, gerichtlicher Hinweis vom 02.07.2024 und Schriftsatz vom 05.07.2024) habe er zuvor nur Kenntnis gehabt, weil seine Mandantin ihm diese im Rahmen der Anhörung weitergeleitet habe. Dass der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin innerhalb der Monatsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO durch formlose Übersendung des Beschlusses von der Existenz der einstweiligen Verfügung und durch ein nach Ziffer IV des Beschlusses mögliches Zusammenpuzzeln des Antrags mit den zuvor erlangten Anlagen von ihrem Inhalt Kenntnis erlangt haben mögen, heilt den Zustellungsmangel und die daraus folgende Unwirksamkeit der Zustellung jedoch nicht. Dieser Umstand ersetzt nicht die Parteizustellung. Er ist nicht geeignet, den Vollziehungswillen der Antragstellerseite einschließlich der damit verbundenen Haftungsübernahme nach § 945 ZPO und den Zeitpunkt der Bekanntgabe zu dokumentieren. Dies ist aber mit Blick auf die von der Parteizustellung abhängigen strafähnlichen Sanktionen des § 890 Abs. 1 ZPO erforderlich (vgl. dazu OLG Köln, Urteil vom 20. 12. 2000 - 6 U 131/00, GRUR 2001, 456; OLG Schleswig Urteil vom 18.8.2000 – 1 U 164/99, BeckRS 2000, 30127722). Insofern dienen die strengen Zustellungsvorschriften bei der Parteizustellung im einstweiligen Verfügungsverfahren vorliegend keinem Selbstzweck. 4. Die einstweilige Verfügung ist gemäß § 927 Abs. 2 ZPO ohne Rücksicht auf ihre materielle Begründetheit aufzuheben. Eine einstweilige Verfügung ist auf Antrag wegen veränderter Umstände gemäß §§ 927, 936 ZPO aufzuheben, wenn die Verfügungsgläubigerin die Vollziehungsfrist der §§ 929 Abs. 2, 936 ZPO hat fruchtlos verstreichen lassen; die - die Aufhebung tragende - Veränderung der Umstände liegt in einem solchen Fall darin, dass die einstweilige Verfügung „unheilbar unvollziehbar” geworden ist (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 10.09.1999 - 24 U 58/99 = NJW-RR 2000, 1236; MüKoZPO/Drescher, 6. Aufl. 2020, ZPO § 927 Rn. 6). 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Auch für die Kostenentscheidung kommt es nicht darauf an, ob der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ursprünglich begründet war. Denn nunmehr ist der Antrag jedenfalls zurückzuweisen, weil die - im summarischen Verfahren angenommene - Eilbedürftigkeit wegen des Verstreichenlassens der Vollziehungsfrist widerlegt ist (OLG Schleswig Urt. v. 18.8.2000 – 1 U 164/99 = BeckRS 2000, 30127722). Die Kosten des gesamten Verfahrens trägt in einem solchen Falle der Gläubiger, d. h. hier die Antragstellerin. 6. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708, 709, 711 ZPO. Die Parteien streiten im einstweiligen Verfügungsverfahren um presserechtliche Unterlassungsansprüche. Die Antragstellerin ist eine Privatperson. Sie ist eine transidente Frau. 2021 erwirkte sie durch Beschluss des Amtsgerichts … eine Personenstands- und Vornamensänderung. Das Amtsgericht stellte darin fest, dass die Antragstellerin dem weiblichen Geschlecht als zugehörig anzusehen ist. Am 29.03.2024 vereinbarte die Antragstellerin unter Offenlegung ihrer Transidentität in einem … Frauenfitnessstudio ein Probetraining. Die Mitarbeiterin des Fitnessstudios stellte den Termin unter den Vorbehalt der Zustimmung der Inhaberin. Am 05.04.2024 wurde die Antragstellerin informiert, dass sich die Inhaberin gegen eine Aufnahme der Antragstellerin in das Fitnessstudio entschieden hat. Nach einem E-Mail-Verkehr mit der Antragstellerin lehnte die Betreiberin des Fitnessstudios weiteren Kontakt mit der Antragstellerin ab. Die Antragstellerin kontaktierte daraufhin die Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung Ferda Atamann. Mit Schreiben vom 16.05.2024 schlug die Bundesbeauftragte der Fitnessstudiobetreiberin vor, der Antragstellerin als angemessene Entschädigung für die erlittene Persönlichkeitsrechtsverletzung € 1.000,00 zu zahlen (Bl. 132 eAkte). Die Antragsgegnerin betreibt die Webseite … In der Zeit vom 30.05.2024 bis zum 02.06.2024 veröffentlichte die Antragsgegnerin auf dieser Webseite eine Reihe von Artikeln, die teilweise mit dem Bildnis der Antragstellerin bebildert sind. In diesen setzen sich verschiedene Autoren der Antragsgegnerin mit dem Bemühen der Antragstellerin um Mitgliedschaft in dem Frauenfitnessstudio und dem Vorgehen der Bundesbeauftragten der Antidiskriminierungsstelle auseinander. Es handelt sich um folgende sieben Artikel: · „…“ der Autorin … vom 30.05.2024 um 20:02 Uhr, abrufbar unter … (Anlage Ast. 10, Bl. 128 eAkte) · „…“ der Autorin … vom 0106.2024 um 18:41 Uhr, abrufbar unter … (Anlage Ast. 11, Bl.129 eAkte) · „…“ vom 30.05.2024 um 08:06 Uhr, abrufbar unter … (Anlage Ast 12, Bl. 130 eAkte) · „…“ der Autorin … vom 30.05.2024 um 18:43 Uhr, abrufbar unter … (Anlage Ast 13) · „…“ vom 31.05.2024 um 11:48 Uhr, abrufbar unter … (Anlage Ast 14, Bl. 132 eAkte) · „… ‘“ des Autors … vom 31.05.2024 um 14:25 Uhr, abrufbar unter … (Anlage Ast 15, Bl. 133 eAkte) · „…“ der Autorin … vom 02.06.2024 um 10:47 Uhr, abrufbar unter … (Anlage Ast 16, Bl. 134 eAkte) Mit Schreiben vom 12.06.2024 ließ die Antragstellerin die Antragsgegnerin durch ihre Prozessbevollmächtigte wegen verschiedener Äußerungen, der identifizierenden Berichterstattung und der Veröffentlichung ihrer Bildnisse in diesen Artikeln abmahnen und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auffordern (Anlage Ast 6, Bl. 43 eAkte). Mit Schriftsatz vom 20.09.2024 zeigte der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin gegenüber der Antragstellerin die Vertretung der Antragsgegnerin an, lehnte aber die Abgabe einer Unterlassungserklärung ab (Antrag Ast 7, Bl. 71 eAkte). Daraufhin kündigte die Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin mit E-Mail vom 25.06.2024 an, einen Antrag auf einstweilige Verfügung einzureichen. In derselben E-Mail fragte sie, ob sie den Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners als zustellungsbevollmächtigt ansehen könne (Anlage Ast 8, Bl. 73 eAkte). Eine Antwort hierauf ist nicht bekannt. Am 28.06.2024 hat die Antragstellerin hiesigen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Antragsgegnerin (ohne Angabe eines Prozessbevollmächtigten) (Bl. 1 ff. eAkte) eingereicht, den sie auf gerichtlichen Hinweis vom 02.07.2024 (Bl. 100 eAkte) mit Schriftsatz vom 05.07.2024 (Bl. 108 ff. eAkte) teilweise anpasste. Die Kammer hat der Antragsgegnerin mit Verfügung vom 10.07.2024 (Bl. 100 eAkte) unter Übersendung der Antragsschrift vom 28.06.2024, des gerichtlichen Hinweises vom 02.07.2024 und des Schriftsatzes der Antragstellerseite vom 05.07.2024 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, welche sie innerhalb der Anhörungsfrist nicht wahrnahm. Mit Beschluss vom 18.07.2024 (Bl. 139 eAkte) untersagte die Kammer unter Anpassung des Verfügungstenors gemäß § 938 Abs. 1 ZPO und Zurückweisung des Antrags im Übrigen der Antragsgegnerin ordnungsmittelbewehrt im Wege der einstweiligen Verfügung (wie unterstrichen), 1. in Bezug auf die Antragstellerin zu verbreiten, veröffentlichen oder durch Dritte zu verbreiten oder veröffentlichen zu lassen a) „…“, „…“, „…“, „…“, wenn dies geschieht wie im Artikel „…“ der Autorin … vom 30. Mai 2024 um 20:02 Uhr, abrufbar unter … und aus Anlage Ast. 10 ersichtlich, b) „…“, „…“, „…“, „...“, „…“, „…“, „…“, „…“, wie geschehen im Rahmen des Artikels „…“ der Autorin … vom 1. Juni 2024 um 18:41 Uhr, abrufbar unter … und aus Anlage Ast. 11 ersichtlich, 2. den Vor-und/oder Nachnamen der Antragstellerin … zu veröffentlichen und/oder veröffentlichen zu lassen, wenn dies geschieht wie in dem Artikel „…“ der Autorin … vom 1. Juni 2024 um 18:41 Uhr, abrufbar unter … und aus Anlage Ast. 11 ersichtlich, 3. das nachfolgend wiedergegebene Bildnis zu veröffentlichen und/oder veröffentlichen zu lassen [Bildnis] wenn dies geschieht wie in den Artikeln • „…“ vom 30. Mai 2024 um 08:06 Uhr, abrufbar unter … und aus Anlage Ast 12 ersichtlich, • „…“ der Autorin … vom 30. Mai 2024 um 18:43 Uhr, abrufbar unter … und aus Anlage Ast 13 ersichtlich, • „…“ der Autorin … vom 30. Mai 2024 um 20:02 Uhr, abrufbar unter … und aus Anlage Ast 10 ersichtlich, • „…“ vom 31. Mai 2024 um 11:48 Uhr, abrufbar unter … und aus Anlage Ast 14 ersichtlich, • „…‘“ des Autors … vom 31. Mai 2024 um 14:25 Uhr, abrufbar unter … und aus Anlage Ast 15 ersichtlich, • „“ der Autorin … vom 1. Juni 2024 um 18:41 Uhr, abrufbar unter … und aus Anlage Ast 11 ersichtlich, • „…“ der Autorin … vom 2. Juni 2024 um 10:47 Uhr, abrufbar unter: … und aus Anlage Ast 16 ersichtlich 4. das nachfolgend wiedergegebene Bildnis zu veröffentlichen und/oder veröffentlichen zu lassen [Bildnis] wenn dies geschieht wie im Artikel „…“ der Autorin … vom 1. Juni 2024 um 18:41 Uhr, abrufbar unter … und aus Anlage Ast 11 ersichtlich. Mit Ziffer IV des Beschlusses hat die Kammer der Antragstellerin aufgeben, diesen Beschluss gemeinsam mit ihrem Antrag vom 28.06.2024 sowie dem Schriftsatz vom 05.07.2024, jeweils nebst Anlagen, der Antragsgegnerin im Parteibetrieb zuzustellen. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt: „Soweit die einstweilige Verfügung erlassen wurde, greifen die angegriffenen Aussagen rechtswidrig in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin bzw. ihr Recht am eigenen Bild ein. Die Antragstellerin hat durch Vorlage der Anlage Ast 2 glaubhaft gemacht, dass sie nach Beschluss des Amtsgerichts … vom 09.08.2021 dem weiblichen Geschlecht als zugehörig anzusehen ist. Ihre Personenstandsänderung geht auch aus ihrem Personalausweis hervor (Anlage Ast 2 neu, Bl. 127 eAkte). Sie verfügt nicht lediglich über einen sog. Ergänzungsausweis. Die Bezeichnung einer Frau als Mann und die Verwendung des männlichen Geschlechts bzw. Pronomens in Bezug auf eine Frau stellen einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht und einen Angriff auf ihre Menschenwürde dar. Dies gilt auch für die schmähenden Bezeichnungen der Antragstellerin als „Herr Transfrau“ und als „dieses Herrn in Damenkleidung“. Diese Verletzungen sind zu unterlassen. Die Identifizierung der Antragstellerin mit ihrem Vor-und/oder Nachnamen in dem unter Anlage Ast. 11 eingereichten Artikel verstößt gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht in Form des informationellen Selbstbestimmungsrechts der Antragstellerin. Dieses beinhaltet auch das Recht, anonym zu bleiben und nicht in der Öffentlichkeit dargestellt zu werden. Diese identifizierende Berichterstattung ist zu unterlassen. Die Veröffentlichung der Bildnisse der Antragstellerin ohne ihre Einwilligung verstößt gegen §§ 22, 23 KUG. Die Verpixelung ist nicht ausreichend. Die Antragstellerin bleibt ohne weiteres erkennbar, jedenfalls – was ausreichend – ist, für ihren Freundes- und Bekanntenkreis. Die Antragstellerin ist keine Person der Zeitgeschichte. Soweit in den angegriffenen Artikeln die Meinung geäußert wird, dass nur Frauen Mitglieder eines Frauenfitness-Studios sein sollen, deren Geburtseintrag weiblich ist, greift die Unterlassungsverfügung nicht. Eine öffentlich geführte Diskussion zu diesem Thema ist von Artikel 5 GG geschützt. Im Rahmen einer solchen Diskussion darf die Antragsgegnerin sich auch auf Geschlechtsmerkmale beziehen, solange sie nicht – wie bei den untersagten Äußerungen – einer Person ihre Geschlechtsidentität abspricht. Entsprechend kann ihr das Wortspiel „…“ nicht untersagt werden. Dasselbe gilt für die angegriffene Mitteilung, dass die Antidiskriminierungsbeauftragte Frau Ferda Atamann jemanden darin unterstützt, „…“ zu erhalten. Laut Antragsschrift hat die Antragstellerin selbst vorgeschlagen, „etwa nur mit Badehosen zu duschen“ (S. 12 der Antragsschrift, Bl. 12 eAkte). Insoweit handelt es sich bei dieser angegriffenen Äußerung um eine wahre Tatsachenbehauptung mit wertenden Inhalten im Rahmen eines öffentlichen Diskurses. Am Tag des Erlasses der einstweiligen Verfügung, aber erst nach der Beschlussfassung, hat der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin bei Gericht einen Schriftsatz mit dem Antrag eingereicht, den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückzuweisen (Bl. 157 eAkte). Die Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin ist von diesem Schriftsatz mit am 23.07.2024 ausgeführter Verfügung vom 19.07.2024 in Kenntnis gesetzt worden (Bl. 157, 165 eAkte). Laut Empfangsbekenntnis der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin hat diese die einstweilige Verfügung am 24.07.2024 erhalten (Bl. 166 eAkte). Mit Schriftsatz vom 02.08.2024 hat der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin mitgeteilt, dass die Antragsgegnerin bisher nicht über die einstweilige Verfügung informiert sei und um Übersendung des Beschlusses vom 18.07.2024 gebeten (Bl. 172 eAkte). Mit Verfügung vom 09.08.2024 hat die Kammer auf dieses Verlangen eine formlose Beschlussabschrift übersandt und zugleich die Prozessbevollmächtigte von dem Schriftsatz der Antragsgegnerseite vom 02.08.2024 in Kenntnis gesetzt (Bl. 172, 177 eAkte). Laut Zustellungsbenachrichtigung des Gerichtsvollziehers … hat dieser die einstweilige Verfügung vom 18.07.2024 einem Mitarbeiter der Antragsgegnerin an deren Berliner Anschrift am 09.08.2024 direkt zugestellt (Bl. 221 eAkte). Mit Schriftsatz vom 23.08.2024 hat die Antragsgegnerin über ihren Prozessbevollmächtigten Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung vom 18.07.2024 eingelegt (Bl. 179 eAkte). Diesen hat sie mit dem Satz begründet, dass es an einer Persönlichkeitsrechtsverletzung fehle. Mit Schriftsatz vom 03.09.2024 hat die Antragstellerin ein Ordnungsmittel wegen Verstoßes gegen das Unterlassungsgebot gefordert (Bl. 208 eAkte). Der darauf bezogene Antrag ist dem Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners am 18.09.2024 zur Stellungnahme übersandt worden (Bl. 228 eAkte). Mit Schriftsatz vom 26.09.2024 hat der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin die Zustellung des dem Ordnungsmittelantrags zugrundeliegenden Titels gerügt (Bl. 245 eAkte). Hierauf hat die Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin die gesamte Zustellungsurkunde nebst Beschluss mit sämtlichen Anlagen als Anlage G9 vorgelegt (Bl. 256 eAkte), welche dem Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin am 09.10.2024 vom Gericht übermittelt wurde. Am Tag der mündlichen Verhandlung über den Widerspruch hat die Antragsgegnerin kurz vor der Verhandlung schriftsätzlich die Versäumung der Vollziehungsfrist wegen Zustellung an die Partei selbst und nicht an ihren Prozessbevollmächtigten gerügt (Bl. 429 eAkte). Die Antragstellerin ist der Auffassung, die angegriffenen Äußerungen und die Veröffentlichung ihres Bildnisses verletzten sie in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und ihrem Recht am eigenen Bildnis. Sie werde in den streitgegenständlichen Artikeln unzulässiger Weise als Mann und mit männlichen Pronomen bezeichnet und es würden unwahre Aussagen über sie verbreitet, um sie zu diffamieren. In sämtlichen Artikeln sei sie erkennbar. Sie werde auch in ihrem Recht verletzt, anonym zu bleiben. Sie sei keine Person der Zeitgeschichte und habe die Öffentlichkeit nicht gesucht. Die Antragstellerin ist weiter der Auffassung, dass ein etwaiger Zustellungsmangel geheilt sei. Die Antragstellerin beantragt, die einstweilige jeweilige Verfügung des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18.07.2024 zu bestätigen. Die Antragsgegnerin beantragt, die einstweilige Verfügung des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18.07.2024 aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen. Die Antragsgegnerin rügt die Versäumung der Vollziehungsfrist. Die einstweilige Verfügung sei wegen der Zustellung an die Partei direkt und nicht an deren Prozessbevollmächtigten unheilbar unwirksam. Ihr Prozessbevollmächtigter habe erst mit der Übermittlung der Anlage G9 am 10.10.2024 erstmals von der gesamten einstweiligen Verfügung einschließlich aller Anlagen erfahren. Die Antragsgegnerin hält den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zudem wegen der angegebenen c/o-Adresse für unzulässig. Er sei überdies mangels Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts unbegründet.