Beschluss
2-03 O 306/19
LG Frankfurt 3. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2020:1116.2.03O306.19.00
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Leitsätze
1.
Die Wirkung eines Untersagungstenors erfasst auch solche Änderungen, die den Kern der Verletzungsform unberührt lassen. War dementsprechend durch den Untersagungstenor der Äußernden die Nennung des Namens oder eines Bildnisses der Betroffenen in Verbindung mit einer angeblichen sexuellen Beziehung untersagt worden, kann der Tenor auch andere Formulierungen unter Verwendung dieser Merkmale erfassen.
2.
Aus einem Unterlassungstenor können sich auch positive Pflichten zur Löschung ergeben. Der Verpflichteten kann eine Pflicht zur Suche nach anderen, selbst veranlassten Veröffentlichungen obliegen.
3.
Verlangt die Gläubigerin in ihrem Ordnungsmittelantrag die Festsetzung eines Mindestbetrages und bleibt das Gericht darunter, rechtfertigt dies eine Kostenquotelung.
Tenor
Gegen die Schuldnerin wird wegen Zuwiderhandlung gegen die im Urteil der Kammer vom 30.04.2020 enthaltene Unterlassungsverpflichtung, nämlich es in der Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen,
a) wörtlich oder sinngemäß die Behauptung aufzustellen und/oder aufstellen zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, dass es eine sexuelle oder lesbische Beziehung zwischen der deutschen Aufseherin in den Konzentrationslagern ... [Name der Konzentrationslager] [Name der KZ-Aufseherin B] und der am ...2010 verstorbenen Mutter der Klägerin, Frau A, einer Gefangenen in den Konzentrationslagern [Name der Konzentrationslager], gegeben hat, wie geschehen in Anlagen K3, K4 (dort auf S. 8, links unten) und K5;
und/oder
b) den unabgekürzten Nachnamen der am ...2010 verstorbenen Mutter der Klägerin, Frau A, in Zusammenhang mit Berichterstattungen über eine angebliche lesbische oder sexuelle Beziehung mit Frau B zu verwenden und/oder verwenden zu lassen (erlaubt wäre: „[Vorname und Initial des Nachnamens]“), wie geschehen in Anlagen K3, K4 (dort auf S. 8, links unten) und K5;
und/oder
c) das Bildnis der am ...2010 verstorbenen Mutter der Klägerin, Frau A, wie diese beispielsweise in einer Fotografie zu sehen sind, in Zusammenhang mit Berichterstattungen über eine angebliche lesbische oder sexuelle Beziehung mit Frau B ohne Einwilligung der Klägerin zu verbreiten und/oder öffentlich zur Schau zu stellen, wie geschehen in Anlage K10.
ein Ordnungsgeld von 4.000,- EUR, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, 1 Tag Ordnungshaft je 500,- EUR Ordnungsgeld verhängt.
Von den Kosten des Verfahrens haben die Gläubigerin 84% und die Schuldnerin 16% zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Wirkung eines Untersagungstenors erfasst auch solche Änderungen, die den Kern der Verletzungsform unberührt lassen. War dementsprechend durch den Untersagungstenor der Äußernden die Nennung des Namens oder eines Bildnisses der Betroffenen in Verbindung mit einer angeblichen sexuellen Beziehung untersagt worden, kann der Tenor auch andere Formulierungen unter Verwendung dieser Merkmale erfassen. 2. Aus einem Unterlassungstenor können sich auch positive Pflichten zur Löschung ergeben. Der Verpflichteten kann eine Pflicht zur Suche nach anderen, selbst veranlassten Veröffentlichungen obliegen. 3. Verlangt die Gläubigerin in ihrem Ordnungsmittelantrag die Festsetzung eines Mindestbetrages und bleibt das Gericht darunter, rechtfertigt dies eine Kostenquotelung. Gegen die Schuldnerin wird wegen Zuwiderhandlung gegen die im Urteil der Kammer vom 30.04.2020 enthaltene Unterlassungsverpflichtung, nämlich es in der Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen, a) wörtlich oder sinngemäß die Behauptung aufzustellen und/oder aufstellen zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, dass es eine sexuelle oder lesbische Beziehung zwischen der deutschen Aufseherin in den Konzentrationslagern ... [Name der Konzentrationslager] [Name der KZ-Aufseherin B] und der am ...2010 verstorbenen Mutter der Klägerin, Frau A, einer Gefangenen in den Konzentrationslagern [Name der Konzentrationslager], gegeben hat, wie geschehen in Anlagen K3, K4 (dort auf S. 8, links unten) und K5; und/oder b) den unabgekürzten Nachnamen der am ...2010 verstorbenen Mutter der Klägerin, Frau A, in Zusammenhang mit Berichterstattungen über eine angebliche lesbische oder sexuelle Beziehung mit Frau B zu verwenden und/oder verwenden zu lassen (erlaubt wäre: „[Vorname und Initial des Nachnamens]“), wie geschehen in Anlagen K3, K4 (dort auf S. 8, links unten) und K5; und/oder c) das Bildnis der am ...2010 verstorbenen Mutter der Klägerin, Frau A, wie diese beispielsweise in einer Fotografie zu sehen sind, in Zusammenhang mit Berichterstattungen über eine angebliche lesbische oder sexuelle Beziehung mit Frau B ohne Einwilligung der Klägerin zu verbreiten und/oder öffentlich zur Schau zu stellen, wie geschehen in Anlage K10. ein Ordnungsgeld von 4.000,- EUR, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, 1 Tag Ordnungshaft je 500,- EUR Ordnungsgeld verhängt. Von den Kosten des Verfahrens haben die Gläubigerin 84% und die Schuldnerin 16% zu tragen. I. Die Parteien haben um die Zulässigkeit der Veröffentlichung von Äußerungen und Bildnissen aufgrund des postmortalen Persönlichkeitsrechts gestritten. Mit Urteil vom 30.04.2020 (veröffentlicht in AfP 2020, 444 = GRUR-RS 2020, 11898) hat die Kammer die Schuldnerin unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel verurteilt, es in der Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen, a) wörtlich oder sinngemäß die Behauptung aufzustellen und/oder aufstellen zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, dass es eine sexuelle oder lesbische Beziehung zwischen der deutschen Aufseherin in den Konzentrationslagern ... [Name der Konzentrationslager] [Name der KZ-Aufseherin B] und der am ...2010 verstorbenen Mutter der Klägerin, Frau A, einer Gefangenen in den Konzentrationslagern [Name der Konzentrationslager], gegeben hat, wie geschehen in Anlagen K3, K4 (dort auf S. 8, links unten) und K5; und/oder b) den unabgekürzten Nachnamen der am ...2010 verstorbenen Mutter der Klägerin, Frau A, in Zusammenhang mit Berichterstattungen über eine angebliche lesbische oder sexuelle Beziehung mit Frau B zu verwenden und/oder verwenden zu lassen (erlaubt wäre: „[Vorname und Initial des Nachnamens]“), wie geschehen in Anlagen K3, K4 (dort auf S. 8, links unten) und K5; und/oder c) das Bildnis der am ...2010 verstorbenen Mutter der Klägerin, Frau A, wie diese beispielsweise in einer Fotografie zu sehen sind, in Zusammenhang mit Berichterstattungen über eine angebliche lesbische oder sexuelle Beziehung mit Frau B ohne Einwilligung der Klägerin zu verbreiten und/oder öffentlich zur Schau zu stellen, wie geschehen in Anlage K10. Am ...12.2019 wurde im „Tagesspiegel“ ein Artikel mit der Überschrift „Als sich eine Aufseherin in die Jüdin [Pseudonym] verliebte“ veröffentlicht (Bl. 385-391 d.A.). Autorin des Artikels ist die Schuldnerin. Der Artikel behandelt u.a. die Beziehung der Mutter der Gläubigerin, die mit dem Bild gemäß Bl. 387 d.A. (entspricht dem Bild in Anlage K10) gezeigt und mit dem Pseudonym „....“ bezeichnet wird, mit der KZ-Aufseherin A. In dem Artikel heißt es u.a.: „Was wissen wir über [Pseudonym], die mit B eine Beziehung einging? Sie kam 19.. zur Welt ... In Hamburg galt sie als die hübscheste Frau. Eine Prager Überlebende erinnert sich: „... sie wurde Geliebte der Lagerältesten. Als [Pseudonym] ... eine Beziehung einging, war das also nicht ihre erste Erfahrung von sexuellem Tauschhandel. ... Die Überlebenden beobachteten, wie [Pseudonym] und B miteinander viel Zeit verbrachten, sich zärtlich berührten und küssten. B soll die Nächte in [Pseudonym]s Bett in der Häftlingsbaracke verbracht haben. ...“ Das Bildnis der Mutter der Gläubigerin ist gekennzeichnet mit folgendem Text: „[Pseudonym] (Name geändert) war die Häftlingsfrau im KZ, mit der B eine Beziehung einging. ...“ Der Artikel war jedenfalls bis zum 21.06.2020 online abrufbar. Nach Zugang der Antragsschrift ließ die Schuldnerin den Artikel löschen. Auf der Webseite der Universität W wurde ebenfalls jedenfalls bis Juni 2020 eine Vortragsankündigung für einen Vortrag der Schuldnerin am 03.04.2019 zum Abruf bereitgehalten, der den – von der Schuldnerin verfassten – Text gemäß Anlage K5 und wie auf Bl. 392 d.A. dargestellt enthält und die Mutter der Klägerin mit vollem Namen nennt. Nach Zugang der Antragsschrift ließ die Schuldnerin den Artikel löschen. Weiter war ein Podcast öffentlich, in dem die Schuldnerin über die Mutter der Klägerin sprach. Der Podcast wurde am 13.12.2018 veröffentlicht. Die Schuldnerin nennt den vollen Namen der Mutter der Klägerin. Auf „Soundcloud“ ist der Podcast abrufbar und auf der Webseite mit dem Text gemäß Bl. 395 d.A. beschrieben. Darin heißt es u.a. (Übersetzung): „... beobachteten die Gefangenen im Winter 1945 fassungslos und angewidert die Beziehung zwischen der Wachfrau B und einer anderen Gefangenen ... Die Gefangene ließ B glauben, dass sie ihre Gefühle erwiderte. ... Anhand von Bs Geschichte zeige ich, wie wir erzwungene und einvernehmliche Sexualität in den Lagern, Ohnmacht und Entscheidungsfreiheit ... und schließlich eine queere Geschichte des Holocaust schreiben können.“ Im Podcast gibt die Schuldnerin folgendes von sich (Bl. 396 d.A.) (Übersetzung): „Die rationale Beziehung, die mit Essen, Zigaretten, besserem Essen ... einhergeht ... wird von den meisten Frauen im Lager wahrgenommen. ... und eine gleichgeschlechtliche Beziehung zwischen zwei Frauen ... mitverfolgen zu können, war etwas wirklich Faszinierendes, wird aber auch von den meisten Überlebenden mit ziemlich starkem Ekel erzählt.“ Am 18.05.2020 retweetete die Schuldnerin einen Tweet einer anderen Nutzerin mit einem Link auf die Podcast-Datei. Nach Zugang der Antragsschrift hat die Schuldnerin die Löschung des Podcasts veranlasst. Im Juli 2020 wurde ein Aufsatz der Schuldnerin mit dem Titel „Between Love and Coercion: Queer Desire, Sexual Barter and the Holocaust“ veröffentlicht, der über die Webseite der Oxford University Press heruntergeladen werden kann. In dem Titel verwendet die Schuldnerin nicht den Namen der Mutter der Gläubigerin, sondern das Pseudonym „[Pseudonym]“. Die Schuldnerin verweist in den Fußnoten des Artikels auf die Aussage der Frau B gemäß Anlage ZW 2 (Bl. 473 d.A.), in der der Name der Mutter der Gläubigerin genannt ist. Die Gläubigerin behauptet, dass in einer PDF-Datei auf dem Server ... eine Vorankündigung eines Vortrags der Schuldnerin am 05.11.2018 mit dem Titel „Hierarchy and Queer Desire in the Holocaust“ jedenfalls noch am 03.08.2020 und am 27.09.2020 öffentlich abrufbar gewesen sei, in dem das Bildnis der Mutter der Klägerin gemäß S. 5 der Replik, Bl. 260 d.A., enthalten sei. Weiter habe es dazu geheißen: „... prisoners observed with fascination and disgust the relationship between the guard A and prisoner [Name der Mutter der Klägerin]. [Name der Mutter der Klägerin] ... had already engaged in a relationship with a male kapo in Auschwitz. A ... believed they had a future together ...“ Die Gläubigerin trägt vor, die genannten Veröffentlichung hätten sich problemlos im Internet auffinden lassen. Die Gläubigerin ist der Auffassung, die Schuldnerin habe jeweils schuldhaft gehandelt. Es habe sich jeweils um von der Schuldnerin initiierte Veröffentlichungen gehandelt. Die Schuldnerin habe nicht alles ihr Zumutbare getan, um die Rechtsverletzungen zu finden und löschen zu lassen. In Bezug auf die Veröffentlichung unter ... habe es der Schuldnerin oblegen, darauf zu verweisen, dass die Löschung zwingend erfolgen müsse oder gerichtliche Schritte eingeleitet werden müssten. Der Urteilstenor zu 1.c) setze die Namensnennung der Mutter der Gläubigerin nicht voraus. In Bezug auf den Podcast sei die Löschung der einen Passage nicht ausreichend gewesen. Der Name der Mutter der Gläubigerin sei im Podcast mehrfach genannt worden. Die Schuldnerin trägt vor, dass sie die konkrete, von der Gläubigerin beanstandete Veröffentlichung auf der Webseite der Universität W nach Zustellung des Urteils trotz einer Online-Recherche nicht gefunden habe. Sie sei aber nach Zugang des Urteils auch an die Universität W herangetreten und habe um Löschung von Texten gebeten. So habe sie am 01.05.2020 an Frau Prof. K an der Universität W geschrieben und um Löschung eines anderen Texts gebeten (Anlage AG5, Bl. 535). Auch bezüglich eines weiteren Texts auf der Webseite der Universität W, dessen URL ihr nicht bereits zuvor bekannt gewesen sei, habe sie die Löschung bewirkt (Anlage AG6, Bl. 536 d.A.). In Bezug auf die Vortragsankündigung auf dem Server ... habe die Schuldnerin nach Zugang des Urteils der Kammer mit E-Mail vom 06.05.2020 bei den Betreibern der Webseite um Löschung gebeten. In Bezug auf den Podcast habe die Schuldnerin die Löschung des folgenden Zitats erwirkt: „While she works as a guard in N, she meets [Name der Mutter der Klägerin]. We do not know whether their relationship, and in how far the relationship, becomes intimate. I am, I tend to believe that the relationship became intimate, for a number of reasons.“ Die Schuldnerin ist der Auffassung, dass die streitgegenständlichen Veröffentlichungen außerhalb des Kerns der Verurteilung lägen. Sie sei auch davon ausgegangen, dass sie durch die Beschreibung der Beziehung als „sexueller Tauschhandel“ („sexual barter“) und der Beschreibung als „erzwungene Beziehung“ den Kern des Urteilstenors verlassen habe. Der Artikel im „Tagesspiegel“ zeige zwar das Bild der Mutter der Gläubigerin, beziehe jedoch die Beziehung auf das Pseudonym „[Pseudonym]“. Es liege jedenfalls eine deutlich abgeschwächte Intensität der Rechtsverletzung vor. Sie habe im Hinblick auf die Webseite der Universität W nicht damit rechnen müssen, dass der Text auf weiteren Unterseiten veröffentlicht worden sei. Durch die Veränderung des Podcasts sei der Kern des Urteilstenors ebenfalls verlassen worden. Dieser umfasse nur Tatsachenbehauptungen, nicht aber eine Meinungsäußerung der Schuldnerin. Der Begriff der „same-sex relationship“ sei mehrdeutig und umfasse nicht zwingend eine sexuelle Beziehung. II. Das verhängte Ordnungsgeld ist nach § 890 Abs. 1 ZPO gerechtfertigt. 1. Die Schuldnerin hat der ihr im Urteil der Kammer vom 30.04.2020 auferlegten Unterlassungsverpflichtung zuwidergehandelt. a. Dies gilt zunächst für den Artikel im „Tagesspiegel“. aa. Die Tenores des Urteils der Kammer umfassen auch eine kerngleiche Rechtsverletzung wie hier. Inhaltlich erfasst die Wirkung eines Untersagungstenors auch solche Änderungen, die den Kern der Verletzungsform unberührt lassen. Ob diese Voraussetzung im Einzelfall erfüllt ist, ist im Wege der Auslegung zu ermitteln, wobei Tatbestand und Gründe der Ausgangsentscheidung einzubeziehen sind (Wenzel/Burkhardt, Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl. 2018, Kap. 12 Rn. 20, 158 m.w.N.; Paschke/Berlit/Meyer, Hamburger Kommentar Gesamtes Medienrecht, Kap. 40 Rn. 36). Das BVerfG spricht davon, dass „etwaige Abweichungen den Äußerungskern unberührt lassen“ (BVerfG, Beschl. v. 09.07.1997 – 1 BvR 730/97, BeckRS 1997, 9994 Rn. 12). Bei rechtswidrigen Eingriffen in die Privatsphäre durch wahre Tatsachenbehauptungen findet eine Anwendung der „Kerntheorie“ dergestalt Anwendung, dass sich ein gerichtliches Unterlassungsgebot nicht auf Äußerungen mit anderem, geringeren Informationsgehalt und geringerer Intensität des Eingriffs erstreckt (BGH NJW 2019, 1142). Der BGH hatte in jenem Verfahren geprüft, ob das Verbot einer identifizierenden Berichterstattung über ein Treffen der dortigen Klägerin, das vom Schutz der Privatsphäre umfasst war, in Anwendung der Kerntheorie auch eine Berichterstattung über das Treffen ohne die Identifizierung des Betroffenen erfassen würde (BGH NJW 2019, 1142 Rn. 17). Der BGH sah in diesem Fall bereits keine kerngleiche Berichterstattung, weil die nicht identifizierende Berichterstattung über das Treffen einen anderen, geringeren Informationsgehalt hätte. Auch wäre der Eingriff in die Privatsphäre der Klägerin geringer, weil ein wesentliches Detail des Treffens nicht preisgegeben würde. Damit würden sich nicht unwesentliche abwägungsrelevante Gesichtspunkte für die Beurteilung, ob ein rechtswidriger Eingriff in die Privatsphäre vorliegt, ändern. Dies gelte auch dann, wenn im Ergebnis eine unzulässige Berichterstattung aufgrund eines weiterhin vorhandenen Eingriffs in die Privatsphäre vorliegen würde (BGH NJW 2019, 1142 Rn. 20). Nach einer Entscheidung des KG Berlin ist ein kerngleicher Verstoß nicht anzunehmen, wenn sich die Umstände einer Berichterstattung derart ändern, dass sich damit zugleich deren Gesamteindruck bezogen auf den Kern der verbotenen Verletzungshandlung ändert. Über eine derart geänderte Berichterstattung sei nicht bereits bei Erlass der Verbotstenors implizit mitentschieden worden (KG Berlin AfP 2007, 528). Das KG Berlin stellt zudem auf den Anlass für eine Berichterstattung ab (KG Berlin AfP 2007, 528). Gehen deshalb zwei Berichterstattungen auf denselben Anlass zurück, stehen Abweichungen bei der Formulierung der einzelnen, zur Identifizierung geeigneten Merkmale der Person des Betroffenen der Annahme eines kerngleichen Verstoßes nicht entgegen (KG Berlin AfP 2007, 582, 583; vgl. insoweit auch LG Frankfurt a.M., Beschl. v. 24.09.2019 – 2-03 O 35/18, GRUR-RS 2019, 37176). Weiter kann aber zu berücksichtigen sein, dass demjenigen, bei dem eine gerichtlich bindende Verletzungshandlung festgestellt worden ist, eine Zurückhaltung bei künftiger Berichterstattung abverlangt werden kann (BVerfG, Beschl. v. 09.07.1997 – 1 BvR 730/97, BeckRS 1997, 9994 Rn. 13; zu allem auch LG Frankfurt a.M., Beschl. v. 28.10.2019 – 2-03 O 152/19, NJW-RR 2020, 289). bb. In Anwendung dieser Grundsätze hat die Schuldnerin mit der Nichtlöschung des angegriffenen Artikels gegen ihre Pflichten aus dem Urteil der Kammer verstoßen. Laut dem Tenor zu 1.c) hat es die Schuldnerin zu unterlassen, das Bildnis der am ....2010 verstorbenen Mutter der Klägerin, Frau A, wie diese beispielsweise in einer Fotografie zu sehen sind, in Zusammenhang mit Berichterstattungen über eine angebliche lesbische oder sexuelle Beziehung mit Frau B ohne Einwilligung der Klägerin zu verbreiten und/oder öffentlich zur Schau zu stellen, wie geschehen in Anlage K10. Unstreitig hat die Schuldnerin das Bildnis gemäß Anlage K10 verwendet. Darauf ist die Mutter der Gläubigerin auch unschwer zu erkennen. Dem steht nicht entgegen, dass die Schuldnerin ein Pseudonym gewählt hat. Der Schuldnerin war die Verwendung des streitgegenständlichen Bildnisses im Zusammenhang mit der Darstellung der angeblich sexuellen oder lesbischen Beziehung untersagt worden, unabhängig von der namentlichen Nennung. Darüber hinaus hat die Schuldnerin auch offen gelegt, dass der Name im Artikel geändert worden ist, so dass für den Durchschnittsleser – entgegen der Darstellung der Schuldnerin – offen zu Tage tritt, dass die Beziehung zwischen Frau B und der abgebildeten Person – der Mutter der Gläubigerin – bestand. Die angegriffene Berichterstattung ist – ebenso wie die Äußerungen, die Gegenstand des Urteils der Kammer waren – dahingehend zu verstehen, dass die abgebildete Person und Frau B eine – jedenfalls auch – sexuelle Beziehung geführt haben. Nicht anders sind die Ausführungen („wurde Geliebte“, „verliebte sich“, „wurden ein Paar“, „ging eine Beziehung ein“, „nicht die erste Erfahrung mit sexuellem Tauschhandel“, „Lagergesellschaft lehnte gleichgeschlechtliche Beziehungen ab“) zu verstehen. Auf die Ausführungen im Urteil der Kammer, S. 12 ff., wird ergänzend verwiesen. cc. Die Schuldnerin war zur Löschung bzw. Anpassung des Artikels verpflichtet. Denn aus einem Unterlassungstenor können sich auch positive Pflichten zur Löschung ergeben, was auch die Schuldnerin erkennt und nicht in Abrede stellt. dd. Die Schuldnerin handelte auch schuldhaft, jedenfalls in Form der Fahrlässigkeit. Es war der Schuldnerin aus dem Urteil und der Begründung erkennbar, dass sie die Verwendung des Bildnisses gemäß dem Urteilstenor zu 1.c) in Zusammenhang mit der Darstellung einer lesbischen Beziehung zu unterlassen hatte. Dennoch unternahm sie unstreitig vor dem Ordnungsmittelantrag keine Bemühungen, den Artikel löschen oder anpassen zu lassen, z.B. indem sie das Bildnis der Mutter der Gläubigerin entfernen ließ. b. Auch der angegriffene Podcast, auch in der von der Schuldnerin angepassten Fassung, verstößt gegen das Urteil der Kammer, namentlich gegen den Tenor zu 1.a). Unstreitig nennt die Schuldnerin den Namen der Mutter der Gläubigerin in dem Podcast mehrfach. Schon in der Beschreibung des Podcasts wird von einer „relationship“ zwischen Frau B und einer Gefangenen berichtet, die von den Lagerinsassen mit Faszination und Abscheu betrachtet worden sei. Die Schuldnerin spricht in diesem Zusammenhang auch von „coerced and consensual sexuality“. Im Podcast selbst spricht die Schuldnerin, davon dass „...“ (Nachname der Mutter der Gläubigerin) sich in diese Beziehung begeben habe. Grund sei ihre Mutter gewesen. Weiter spricht die Schuldnerin von einer „same-sex relationship“. Auch hieraus entnimmt der Durchschnittsempfänger, dass es sich um eine gleichgeschlechtliche und auch sexuelle Beziehung gehandelt hat. Auf die obigen Ausführungen wird ergänzend verwiesen. Auch insoweit handelte die Schuldnerin schuldhaft, jedenfalls in Form der Fahrlässigkeit. Insoweit hat die Kammer beachtet, dass die Schuldnerin eine Passage aus dem Podcast hat löschen lassen, in dem sie explizit davon spricht, dass nach ihrer Meinung eine „intimate relationship“ bestanden habe. Nichtsdestotrotz entnimmt der Durchschnittsempfänger diesen Umstand wie oben dargelegt klar auch aus den übrigen Bestandteilen des Podcasts. Denn wenn die Schuldnerin von „coerced and consensual sexuality“ und dem Abscheu der Lagerinsassen vor einer „same-sex relationship“ spricht, kann dies der Durchschnittsempfänger nur so verstehen, dass zwischen Frau B und der Mutter der Gläubigerin eine lesbische Beziehung im Sinne des Urteilstenors bestand. c. Nichts anderes gilt für die Veröffentlichung auf dem Server .... Die Gläubigerin hat insoweit hinreichend dargelegt, dass dieser Beitrag auch noch öffentlich verfügbar war. Soweit die Schuldnerin dies unter Bezug auf die Adresse „www....“ bestritten hat, lag dieses Bestreiten neben der Sache, da es sich um eine andere URL handelt. Das Bestreiten hat die Schuldnerin darüber hinaus nach entsprechendem Hinweis der Gläubigerin offenkundig nicht mehr aufrecht erhalten. Auch insoweit handelte die Schuldnerin schuldhaft, jedenfalls in Form der Fahrlässigkeit. Zwar hat die Schuldnerin insoweit bereits nach dem Zugang des Urteils sich um eine Löschung bemüht. Sie hat jedoch nicht vorgetragen, ob sie nach einem gewissen Zeitablauf auch kontrolliert hat, ob die Datei tatsächlich gelöscht worden ist. Dies hätte ihr aber oblegen, zumal die von ihr angesprochene Person die Löschung nicht explizit bestätigt hatte. d. Auch die Vortragsankündigung auf der Webseite der Universität W verstößt gegen den Urteilstenor zu 1.a). Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen. Die Kammer erachtet insoweit das Verhalten der Schuldnerin ebenfalls als fahrlässiges Verhalten. Insoweit hat die Schuldnerin vorgetragen, dass sie zwei andere Ankündigungen auf der Webseite der Universität W habe löschen lassen, wobei ihr eine davon zuvor nicht bekannt gewesen und erst bei ihren Recherchen aufgefallen sei. Die hier streitgegenständliche URL sei ihr bei ihren Recherchen nicht aufgefallen. Die Schuldnerin hat insoweit aber nicht dargelegt, wie sie ihre Recherchen durchgeführt hat. Sie hat sich letztlich auch nicht mehr gegen den Vortrag der Gläubigerin gewandt, dass die Webseite „problemlos“ habe aufgefunden werden können. In einer Gesamtbetrachtung geht die Kammer daher hier ebenfalls von einem (noch) fahrlässigen Verhalten aus. 2. Der von der Gläubigerin angegriffene Fachbeitrag der Schuldnerin „Between Love and Coercion: Queer Desire, Sexual Barter and the Holocaust“, erschienen bei Oxford University Press, verstößt hingegen nicht gegen den Tenor der Urteils der Kammer. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Schuldnerin in diesem Artikel weder den Namen der Mutter der Gläubigerin nennt noch die vom Tenor des Urteils der Kammer umfassten Bildnisse verwendet. Unstreitig ist zwar, dass die Schuldnerin in ihren Fußnoten auf Stellungnahmen der Frau B verweist, wobei die in Bezug genommenen Quellen den Namen der Mutter der Gläubigerin enthalten. Unabhängig von der Frage, ob die Mutter der Gläubigerin aufgrund des Erfordernisses, die in Bezug genommene Quelle selbst aufzufinden und zu lesen, überhaupt noch erkennbar ist, stellt die von der Schuldnerin gewählte Form jedenfalls einen deutlich reduzierten Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Mutter der Gläubigerin dar (vgl. BGH NJW 2019, 1142 Rn. 17, 20), so dass diese Handlung vom Tenor des Urteils der Kammer nicht mehr umfasst ist. 3. Die Kammer hat das beantragte Ordnungsgeld nach billigem Ermessen auf den tenorierten Betrag festgesetzt. Sie hat hierbei die Schwere der Zuwiderhandlung, den Grad des Verschuldens und das Ausmaß des wirtschaftlichen Vorteils der Schuldnerin berücksichtigt. Insbesondere hat die Kammer berücksichtigt, dass der Schuldnerin nur fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen ist und es sich jeweils (nur) um Veröffentlichungen handelt, die bereits zuvor veröffentlicht worden waren. Darüber hinaus hat sich die Schuldnerin sich offenkundig von sich aus bemüht, dem Urteilstenor nachzukommen und hat Recherchen angestellt, sich teilweise um Löschung bemüht und im Podcast zumindest eine Passage entfernen lassen. Hierbei hat die Schuldnerin – möglicherweise aufgrund des Umstandes, dass sie Deutsch und Englisch als Fremdsprache spricht, die Tenores des Urteils der Kammer falsch interpretiert. Dies steht allerdings einem schuldhaften Verhalten nicht entgegen, da die Schuldnerin bei Zweifeln rechtlichen Rat einholen muss. Ferner hat die Kammer einbezogen, dass ein wesentlicher wirtschaftlicher Vorteil durch das Verhalten der Schuldnerin nicht erkennbar ist. 4. Die Ersatzfreiheitsstrafe hat ihre Rechtsgrundlage in § 890 Abs. 1 S. 1 ZPO. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 891 S. 3, 92 Abs. 1 ZPO. Insoweit war zu berücksichtigen, dass die Gläubigerin einen Mindestbetrag von 25.000 EUR verfolgt, was eine entsprechende Teilabweisung rechtfertigte (vgl. BGH GRUR 2015, 511; LG Frankfurt a.M., Beschl. v. 04.09.2009 – 348/08; BeckOK-ZPO/Stürner, 38. Ed. 2020, § 891 Rn. 2).